Gesetzentwurf der BundesregierungDeutscher Bundestag Drucksache 19/26689
19. Wahlperiode 15.02.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
A. Problem und Ziel
Mit dem „Ersten Führungspositionen-Gesetz“, dem Gesetz für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst (FüPoG) vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642),
wurde ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu mehr Gleichberechtigung in der
Bundesrepublik Deutschland erreicht.
Ziel des FüPoG war es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im
privaten als auch im öffentlichen Sektor zu erhöhen, um damit die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern in diesen Bereichen zu fördern. Dazu
wurden im privatrechtlichen Teil des Gesetzes die fixe Quote für Aufsichtsräte
börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie die
flexible Quote (Zielgröße) in Aufsichtsräten, Leitungsorganen und den obersten
beiden Führungsebenen börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen eingeführt.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes wurde das Bundesgleichstellungsgesetz
novelliert. Dabei wurden die Vorgaben für den Gleichstellungsplan in Anlehnung
an die Zielgrößenregelung in der Privatwirtschaft ausgestaltet. Zudem
wurde die institutionelle Stellung der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt. Darüber
hinaus wurde das Bundesgremienbesetzungsgesetz so gefasst, dass sukzessive
eine paritätische Besetzung von Gremiensitzen des Bundes erreicht werden
sollte.
Die Entwicklung des Frauenanteils in Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst zeigt indes, dass es erforderlich ist, die Wirksamkeit
dieser Maßnahmen zu verbessern. Im Bereich der Privatwirtschaft hat die fixe
Aufsichtsratsquote zwar zu einer erheblichen Steigerung des durchschnittlichen
Frauenanteils in Aufsichtsräten geführt. Hier wurde die 30-Prozent-Schwelle bereits
im Geschäftsjahr 2017 überschritten und lag am 6. November 2020 bei
35,2 Prozent (Women-on-Board-Index 185 von Frauen in die Aufsichtsräte e. V.
(FidAR)). Die Evaluation des FüPoG zeigt allerdings, dass sich der Frauenanteil
im Vorstand, für den es bislang keine Mindestbeteiligung gibt, im Vergleich zu
den Aufsichtsräten weniger positiv entwickelt hat. Frauen sind im Vorstand nach
wie vor stark unterrepräsentiert. Der Frauenanteil auf Vorstandsebene lag im Geschäftsjahr
2017 bei durchschnittlich 7,7 Prozent (Vierte Jährliche Information
der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an
Drucksache 19/26689 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes,
Bundestagsdrucksache 19/20362). Bei den 105 börsennotierten und zugleich
paritätisch mitbestimmten Unternehmen stieg der Frauenanteil in den Vorständen
bis zum 6. November 2020 auf 11,5 Prozent (Women-on-Board-Index 185 von
FidAR). Sie weisen dabei einen höheren Frauenanteil auf als Unternehmen, die
nicht in den Regelungsbereich der fixen Aufsichtsratsquote fallen; hier betrug der
Frauenanteil im Geschäftsjahr 2017 nur 7,6 Prozent (Bundestagsdrucksache
19/20362). Auffällig ist aber die große Anzahl von Unternehmen, die sich
insbesondere für den Frauenanteil im Vorstand als Zielgröße für die kommenden
Jahre weiterhin eine Null setzen (Zielgröße Null), was bedeutet, dass keine Frau
für das Organ eingeplant wird. Die Evaluation des FüPoG hat ergeben, dass drei
Viertel der Unternehmen, die zur Festlegung von Zielgrößen verpflichtet sind,
sich auf Vorstandsebene keine oder Null als Zielgröße gesetzt haben. Insbesondere
in Bezug auf die Leitungsebenen der deutschen Privatwirtschaft muss daher
auf ein Umdenken hingewirkt werden. Die Bereitschaft der Unternehmen, für ihre
Leitungsorgane auch Frauen zu gewinnen und damit die Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen weiter
zu stärken, muss sich spürbar erhöhen.
In den Organen von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sind Frauen
ebenfalls unterrepräsentiert. Bei den Überwachungsgremien aller unmittelbaren
Bundesbeteiligungen betrug der Anteil an Frauen zum Stichtag 31. Dezember
2018 35,3 Prozent und in den betreffenden Geschäftsführungen 16 Prozent. Auch
wenn zu erwarten ist, dass der Frauenanteil durch die Regelungen in den im September
2020 neugefassten Grundsätzen guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung
(„Public Corporate Governance-Kodex des Bundes“ und „Richtlinien
für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung“)
weiter verbessert wird, bedarf es noch verbindlicherer Vorgaben.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Frauen in den meisten Dienststellen
nach wie vor in Führungspositionen unterrepräsentiert. Der Anteil von Frauen an
allen Leitungsfunktionen in der gesamten Bundesverwaltung lag 2015 bei 33 Prozent.
Seither ist er kaum gestiegen; 2017 waren es lediglich 35 Prozent. Gemessen
daran, dass 52 Prozent aller Beschäftigten in der Bundesverwaltung Frauen sind,
ist diese Entwicklung nicht zufriedenstellend. Ähnlich stellt sich die Situation in
den obersten Bundesbehörden dar. Der Frauenanteil an der Gesamtbeschäftigung
lag 2019 bei 54 Prozent, der Frauenanteil an Leitungsfunktionen betrug hingegen
etwas über 36 Prozent; 2015 waren es 33 Prozent. Der Bund sollte im Verhältnis
zur Privatwirtschaft für seine Dienststellen mit gutem Beispiel vorangehen und
sich konkrete Vorgaben setzen, wann und wie die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen erreicht werden soll.
B. Lösung
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Regelungen des FüPoG sieht der Entwurf eines
Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst („Zweites Führungspositionen-Gesetz“ – FüPoG II) folgende
Maßnahmen vor:
– Die Regelungen für den Bereich der Privatwirtschaft sollen weiterentwickelt
werden: Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch
mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er
künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden
obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26689
begründet werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten
eingeführt. Zugleich soll der Sanktionsmechanismus bei Verletzung
von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von
Zielgrößen verbessert und wirksamer ausgestaltet werden.
– Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig
von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern
im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau
und einem Mann gelten. Daneben soll die fixe Mindestquote für den Aufsichtsrat
Anwendung finden.
– Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung
– mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen
der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium
der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit – soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem
Mann eingeführt werden.
– Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst sollen weiterentwickelt
werden: Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sollen auf
Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet werden, bei denen
der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung
bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich
festgeschrieben werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Umsetzung der neuen Vorgaben in Bezug auf die Erstellung des
Gleichstellungsindex und der Gleichstellungsstatistik entstehen Gemeinkosten in
Höhe von 1 100 Euro.
Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 11 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich
ca. 4,1 Millionen Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan der einzelnen Bundesressorts ausgeglichen
werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Drucksache 19/26689 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 11 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich
ca. 4,1 Millionen Euro.
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
ergeben sich nicht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26689
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 15. Februar 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 22. Januar 2021 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26689
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 11 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie
Artikel 16 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Artikel 17 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Artikel 19 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Artikel 20 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Artikel 21 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 24 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung sonstigen Bundesrechts
Anlage 1
Drucksache 19/26689 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 26 Berichtswesen; Evaluierung
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen
kann.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wesentliche Gremien:
a) Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines
Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,
b) Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten
Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien
bestimmt worden sind;“.
b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Bund“ durch die Wörter „Institutionen
des Bundes“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder
gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich
wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein
Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht
für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien
(1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen
unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein.
Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern
nur einen Sitz betragen. Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf
hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen
oder erhalten wird.
(2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu
ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines wesentlichen
Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter besonderer
Verantwortung der für das jeweilige Gremium federführenden Institution des Bundes. Droht bei einem Aufsichtsgremium
oder einem wesentlichen Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/26689
eine Unterschreitung der Vorgaben des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium federführende Institution
des Bundes unverzüglich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon zu unterrichten.
Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen.“
4. § 5 wird aufgehoben.
5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember
1. die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,
2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden
Mitglieder,
3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien
bestimmt hat, und
4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz
1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher
Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gremienbesetzungen durch den Bund“ durch die Wörter „vom Bund
vorgenommenen Gremienbesetzungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter „Unternehmen und“ gestrichen.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Ausnahmen von der Anwendung“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe“.
Drucksache 19/26689 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Übergangsbestimmung“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Frauen und Männer“ durch die Wörter „die Beschäftigten“
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen nach Maßgabe
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „behinderter“ durch die Wörter „von Frauen mit Behinderungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes.“
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
(2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses
Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur
Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch das Wort „Führungspositionen“
ersetzt.
b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9. unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen
und männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent liegt; bei einer
ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert,
wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt;
10. Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung
der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/26689
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen
oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die
Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen
sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies
gilt auch für den Schriftverkehr.“
7. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ausnahmen von der Anwendung“.
„(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere
unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext
muss so formuliert sein, dass er alle Geschlechter in gleicher Weise anspricht. Sind Frauen in dem
jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Bewerbung aufzufordern. Jede Ausschreibung,
insbesondere die Ausschreibungen für die Besetzung von Führungspositionen ungeachtet
der Hierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit
besetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen, sofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende dienstliche
Belange entgegenstehen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Männer“ sowie die Wörter „oder der Bewerber“ gestrichen.
9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation
wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen
1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
2. bei der Einstellung,
3. beim beruflichen Aufstieg,
4. bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie
5. bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren
vorausgeht.
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen,
die in der Person eines Mitbewerbers liegen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch
das Wort „Führungspositionen“ ersetzt.
Drucksache 19/26689 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstalter“ ein Komma und die Wörter „die Beschäftigungsdauer“
eingefügt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter „in
Führungspositionen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer
Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Gebieten des Gleichstellungsrechts und
des Rechts des öffentlichen Dienstes, des Arbeitsrechts sowie des Personalvertretungs-, Organisationsund
des Haushaltsrechts, zu geben.“
13. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten in Führungspositionen
sowie der Dienststellenleitung.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann
1. erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren,
mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel
des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen,
2. die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und
3. die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie
insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen,
stärker in Anspruch zu nehmen.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für
jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu
entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache
mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2“ gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer
im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis
zu geben.“
16. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/26689
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche
Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen
können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich
entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben
auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit
zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten
in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit
Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche
Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ werden durch die Wörter
„Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
19. In § 18 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „sich“ ein Komma eingefügt
und werden die Wörter „insbesondere nicht nachteilig auf die dienstliche“ durch die Wörter „sofern die
dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese“ ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Wahl, Verordnungsermächtigung
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte
gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1
weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten
Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
1. in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit
weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2. in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3. in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen
Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
Drucksache 19/26689 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
4. in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2
Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten
gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a) bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte
vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b) bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die
durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c) bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte
vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5. in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in
getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und
wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen
Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle
wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.“
21. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bestellung
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten
oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem
Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl
keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis
der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu
bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der
Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf
Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung
der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt
wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort
der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten
eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die
nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen
mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der
jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung
der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte
für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite
Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene
Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden
Beschäftigten.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/26689
22. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Zusammenlegung der Dienststellen“ durch die Wörter
„nach der Zusammenlegung“ ersetzt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar
der Dienststellenleitung zugeordnet. In den obersten Bundesbehörden, in denen die Personalangelegenheiten,
die organisatorischen Angelegenheiten und die sozialen Angelegenheiten in einer Abteilung
zusammengefasst sind, ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Abteilung möglich.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich mit den Personalangelegenheiten der ihr zugeordneten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befassen.“
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Frauen, die behindert oder“ durch die Wörter „Frauen mit einer
Behinderung oder von Frauen, die“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „obersten Gerichts“ durch das Wort „Bundesgerichts“ ersetzt.
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Falle des § 19 Absatz 4“ durch die Wörter „In Dienststellen
mit mehr als einer nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten Stellvertreterin“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die nach § 20 Absatz 5 bestellte zweite
Stellvertreterin. Diese darf nur tätig werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und die nach § 20
Absatz 1 oder 3 bestellte Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind und sie diese beiden vertritt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Auswahlverfahren“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter
„oder Sitzungen von Auswahlkommissionen“ durch die Wörter „an Sitzungen von Auswahlkommissionen
oder an Personalgesprächen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden das
Komma und die Wörter „Nebenstelle oder des Dienststellenteils“ gestrichen.
26. § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils
mehr als drei Monate,“.
27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungsfall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungstätigkeit
in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten zu entlasten. Üben
Stellvertreterinnen Aufgaben zur eigenständigen Erledigung aus, so werden sie von ihren anderweitigen
Tätigkeiten wie folgt entlastet:
Drucksache 19/26689 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
1. in Dienststellen mit höchstens 1 499 Beschäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten
Stellvertreterin im Umfang von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer
Vollzeitkraft,
2. in Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten für eine der beiden Stellvertreterinnen
im Umfang von bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
3. in Dienststellen mit mindestens 2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten
a) für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer
Vollzeitkraft oder
b) für eine Stellvertreterin im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
4. in Dienststellen mit mindestens 2 500 Beschäftigten
a) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer Vollzeitkraft oder
b) für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für
eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
5. in denjenigen Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeitsbereich
oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,
a) bei zwei Stellvertreterinnen
aa) für beide Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer Vollzeitkraft oder
bb) für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
b) bei drei Stellvertreterinnen
aa) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer Vollzeitkraft oder
bb) für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und
für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer
Vollzeitkraft,
6. in denjenigen Dienststellen mit mindestens 2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten, die einen
großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,
a) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer Vollzeitkraft oder
b) für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für
eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung
nach § 19 Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen
mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich
der Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftigten
entsprechend. Der Umfang der Entlastung der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sätzen 2
und 3 darf nicht auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten angerechnet werden.“
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/26689
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,“ gestrichen.
29. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte
hierüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann
bei der Abgabe des Votums oder spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages
eine Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung des Votums verlangen. Die Dienststelle hat der
Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Zugang des Verlangens die Gründe für die
Nichtbefolgung in Textform mitzuteilen.“
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 3 schriftlich“ durch die Wörter „gemäß § 32
Absatz 3 Satz 3 in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
31. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle
einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben die Gleichstellungsbeauftragte und
die Dienststelle in Textform den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt oder hat die
Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs in
Textform festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht
anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.“
32. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
33. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen
und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach den folgenden weiteren Kriterien:
1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,
2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,
4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,
5. beruflicher Aufstieg von
a) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch
genommen haben, und
b) Beschäftigten, die eine solche Beurlaubung nicht in Anspruch genommen haben,
6. die Zahl von Beschäftigten in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll- und Teilzeitbeschäftigung
sowie
7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe
a und b genannten Dienststellen.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die
Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum
Drucksache 19/26689 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben auf Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende
Anwendung, soweit Informationen dazu vorliegen. Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden
sowie des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde
oder der obersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen
Bundesamt bis zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen
Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden mittelbaren
Bundesverwaltung. Bei der Zusammenfassung sind die Gruppen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung die Zweige der Sozialversicherung voneinander
zu trennen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter
„Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die
Wörter „in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit hierüber Informationen vorliegen, wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
auch die jeweilige Zahl der Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine
Angabe“ erfasst.“
c) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„ 1. alle zwei Jahre eine Gleichstellungsstatistik zu den nach Absatz 1 erhobenen Daten der Dienststellen
und leitet die Gleichstellungsstatistik den obersten Bundesbehörden zu und
2. jährlich einen Gleichstellungsindex aus den nach Absatz 2 erhobenen Daten der obersten Bundesbehörden
und veröffentlicht den Gleichstellungsindex jeweils bis zum 31. Dezember.“
d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
34. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Bericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der Bericht
legt dar,
1. wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen
entwickelt hat,
2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
3. wie dieses Gesetz angewendet worden ist.
Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.
(2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. Die
obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des
Gleichstellungsberichts mitzuwirken.
(3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/26689
35. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Übergangsbestimmung
Gleichstellungspläne, die am … [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes]
bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen
für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst weiter.“
Artikel 3
Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes
einschließlich der Ersatzmitglieder sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen
die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,“.
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr müssen der Familienname und die Vornamen, die Organisationseinheit,
die Funktion sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle
und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort angegeben sein.“
3. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion“ durch
die Wörter „Organisationseinheit, Funktion sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle
und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort“ ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „einlegt“ die Wörter „und diesen Wahlumschlag verschließt“
eingefügt.
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Elektronische Wahl
(1) Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, so hat sie die technischen und organisatorischen
Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Die
geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und technische Maßnahmen sowie durch Hinweise an
die Beschäftigten zu gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung der voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen
den Schutzbedarf für die elektronische Wahl nach der Methodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes fest. Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das
Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist. Die
Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Planung und Durchführung der elektronischen Wahl.
Drucksache 19/26689 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte, durch die nach dem Stand der Technik
1. die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin ausgeschlossen ist,
2. das Abgeben von mehr als einer Stimme durch dieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,
3. das Abgeben einer ungültigen Stimme durch Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch Absenden
eines leeren Stimmzettels möglich ist,
4. das Abgeben einer Stimme durch eine Person, die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifizierung
mindestens nach normalem Vertrauensniveau ausgeschlossen ist,
5. der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird, dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne eingegangen
ist,
6. die Wiederholung der Stimmenauszählung möglich ist,
7. die Übertragung der Daten im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Austausch,
Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind insbesondere die
Daten
a) für das Wählerinnenverzeichnis oder für das pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,
b) der einzelnen Stimmen,
c) des Wahlergebnisses und
d) der Liste der Wählerinnen, die gewählt und die nicht gewählt haben, und
8. das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und Ende des Wahlverfahrens, protokolliert wird.
(4) Personenbezogene Daten der Wählerinnen sollten möglichst, auch im Rahmen der Auftragsverarbeitung,
pseudonymisiert übermittelt werden.
(5) Anbieter eines Wahlproduktes ist die Einrichtung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung
des Wahlproduktes gewährt oder die erforderlichen Dienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes erbringt.
(6) Für die Durchführung der elektronischen Wahl muss der Wahlvorstand ein Informationssicherheitskonzept
und ein Notfallkonzept entsprechend dem festgelegten Schutzbedarf erstellen. Das Informationssicherheitskonzept
hat zu berücksichtigen, dass Standorte und Funktionsweisen der verwendeten Server
Zuverlässigkeit gewährleisten müssen.
(7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt die nach dem Stand der Technik zur
Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien gebotenen sicherheitstechnischen Anforderungen an Wahlprodukte
sowie Mindestanforderungen an die Informationssicherheitskonzepte und die Notfallkonzepte in
einer technischen Richtlinie für elektronische Wahlen nach der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
fest. Die Anforderungen sind nach drei Schutzbedarfen nach dem IT-Grundschutz zu gliedern. Die technische
Richtlinie kann für bestimmte Schutzbedarfe für die Wahlprodukte oder einzelne ihrer Komponenten
das Vorliegen eines vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestellten Produktzertifikates
vorschreiben.
(8) Es dürfen nur solche Wahlprodukte verwendet werden, die der technischen Richtlinie nach Absatz
7 entsprechen. Die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen muss der Anbieter dem Wahlvorstand
für einen bestimmten Schutzbedarf durch eine Konformitätsprüfung oder eine Zertifizierung nach
der technischen Richtlinie nachweisen.
(9) Für die Zertifizierung nach der technischen Richtlinie gelten § 9 des BSI-Gesetzes und die BSI-
Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Die Kosten für die Zertifizierung trägt der Antragsteller. Für die Höhe der Kosten der Zertifizierung
gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/26689
7. § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Familien- und Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion der gewählten Gleichstellungsbeauftragten
und der gewählten Stellvertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen
Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort sowie“.
8. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Verfügung,“ das Wort „so“ eingefügt.
9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die durch Artikel
71 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei
Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach
1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
a) Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern
sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem
Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie
ein tarifliches Entgelt erhalten,
c) Auszubildenden sowie
d) Richterinnen und Richtern,
2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
a) unbefristeter Beschäftigung,
b) befristeter Beschäftigung,
4. Bereichen, getrennt nach
a) Besoldungs- und Entgeltgruppen,
b) Laufbahnen,
c) Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie
d) Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und
Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,
jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung und
5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familienoder
Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle
zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der
Drucksache 19/26689 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse
von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach
1. Frauen und Männern,
2. zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,
3. zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,
4. Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung
innehatten, sowie
5. Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung
innehatten.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen
jährlich zum 31. Dezember
1. die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie
federführend zuständig sind,
2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,
3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien
bestimmt hat, und
4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.“
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter „Führungspositionen
ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter „in Führungspositionen
ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Führungspositionen
Sofern nach dieser Verordnung Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden sollen,
sind die entsprechenden Daten zur besseren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden Kategorien zu erfassen:
1. Führungspositionen im gehobenen Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene der Referatsleitung,
jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden Entgeltgruppen;
2. Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte
in allen Dienststellen, die keine obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der Referatsleitung,
jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst ab Entgeltgruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem Entgelt;
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/26689
3. Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für außertariflich Beschäftigte in obersten
Bundesbehörden ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 16 oder ab entsprechendem
Entgelt.“
4. Der bisherige § 3 wird § 4.
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt
1. ihre eigenen Daten,
2. die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie
3. die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.
Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1
Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.“
6. Der bisherige § 5 wird § 6.
7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den Anlagen“ durch die Wörter „den §§ 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „redaktionelle“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Datenschutz
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit
personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden
personenbezogenen Daten erlangen.“
9. Der bisherige § 8 wird § 9.
10. Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 289f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 5a ersetzt:
„4. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des
Aktiengesetzes verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung
festzulegen und die Festlegung der Zielgröße Null zu begründen, die vorgeschriebenen
Drucksache 19/26689 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Festlegungen und Begründungen und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des
Bezugszeitraums erreicht worden sind, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen;
5. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes bei
der Besetzung des Aufsichtsrats jeweils einen Mindestanteil an Frauen und Männern einzuhalten
haben, die Angabe, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum den Mindestanteil eingehalten hat,
und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen; bei börsennotierten Europäischen Gesellschaften
(SE) tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz
3 des SE-Ausführungsgesetzes;
5a. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes mindestens
eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen, die Angabe, ob
die Gesellschaft im Bezugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat, und, wenn nicht, Angaben zu
den Gründen; bei börsennotierten Europäischen Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 76
Absatz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2 oder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes;“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere Kapitalgesellschaften haben in ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung
zur Unternehmensführung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben nach Absatz 2
Nummer 4 aufzunehmen, wenn sie nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes oder
nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet
sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen und die
Festlegung der Zielgröße Null zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kapitalgesellschaften,
die nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den
Festlegungen, Begründungen und Angaben des Satzes 1 zu erstellen und auf der Internetseite der Gesellschaft
zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung
von Satz 1 aufgestellten Lageberichts erfüllen.“
2. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. bei der Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung einer Vorschrift des § 289f Absatz 4
Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 3a wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des
§ 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung
gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
ganz oder zum Teil unterblieben sind.“
3. § 340a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
„Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3
und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „braucht“ ein Semikolon und die Wörter „der Lagebericht
ist jedoch nach Maßgabe des § 340l Absatz 1 offenzulegen, wenn er eine Erklärung zur Unternehmensführung
mit Festlegungen, Begründungen oder Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 4, 5 oder 5a,
auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 Satz 1, zu enthalten hat“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/26689
4. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts
einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung mit § 340a
Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit
den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten
nichtfinanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen
Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung
mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3
oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen
Konzernberichts,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 289f
Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes,
nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder
nach § 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgesetzes ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung
mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen
nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblieben
sind.“
5. In § 341a Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „braucht“ ein Semikolon und die Wörter „der Lagebericht
ist jedoch nach Maßgabe des § 341l Absatz 1 offenzulegen, wenn er eine Erklärung zur Unternehmensführung
mit Festlegungen, Begründungen oder Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 4, 5 oder 5a, auch in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, zu enthalten hat“ eingefügt.
6. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts
einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung mit § 341a
Absatz 1b, oder des § 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit
den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten
nichtfinanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen
Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung
mit § 341j Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3
oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen
Konzernberichts,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 289f
Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit
§ 188 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes,
auch in Verbindung mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ganz oder zum
Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine
Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
ganz oder zum Teil unterblieben sind.“
Drucksache 19/26689 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender … [einsetzen:
nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:
„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]
Die §§ 289f, 334, 340a Absatz 2 sowie die §§ 340n, 341a und 341n des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals
auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz,
das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz
– oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens
eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds
unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen die für die jeweilige Führungsebene angestrebte Anzahl der Frauen und den
angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben. Legt der Vorstand für den
Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und
verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung
zugrunde liegen.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/26689
2. In § 84 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-
Mitbestimmungsgesetz -“ durch das Wort „Montan-Mitbestimmungsgesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 85 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.“
4. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz
-“ durch ein Komma und die Wörter „des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes“ ersetzt.
5. § 111 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen,
legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen die für
den Aufsichtsrat und den Vorstand jeweils angestrebte Anzahl der Frauen und den angestrebten Frauenanteil
am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand
die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss
ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung
der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr
unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils
nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96
Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das
Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.“
6. Vor § 394 wird folgender § 393a eingefügt:
„§ 393a
Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im
Inland,
1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur
Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten
werden, oder
3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit
von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a) vom Bund gehalten werden oder
b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser
Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen
öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
Drucksache 19/26689 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes,
des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand
aus mehr als zwei Personen besteht, sowie
2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes,
des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.“
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Aktiengesetzes“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden
Fassung“ eingefügt.
2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Buchstabenzusatz]
eingefügt:
„§ 26… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Buchstabenzusatz]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(1) Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der vom
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung ist ab
dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats] bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten.
Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Gleiches
gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktiengesetzes.
(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung
von Zielgrößen ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] Anwendung.
(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 Nummer
2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil
zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/26689
Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 werden die Angaben zu den Abschnitten 7 und 8.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus derselben
Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als drei Personen, so muss
mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein. Eine Bestellung eines
Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung
einzelner oder mehrerer Mitglieder ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten
auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu beachten.
Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
3. Nach § 40 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sind in einer börsennotierten Gesellschaft, deren Verwaltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner-
und Arbeitnehmervertretern besteht, mehr als drei geschäftsführende Direktoren bestellt, so muss
mindestens eine Frau und mindestens ein Mann geschäftsführender Direktor sein. Eine Bestellung eines geschäftsführenden
Direktors unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind
bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des achten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]
zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Drucksache 19/26689 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 52a
Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland,
1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
2. die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile zur
Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten
werden, oder
3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur Mehrheit
von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a) vom Bund gehalten werden oder
b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser
Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen
öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht,
2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan,
3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter
im Verwaltungsrat sowie
4. § 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter
im Verwaltungsrat, wenn mehr als zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind.
(3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer
Mitglieder des Vorstandes, das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung einzelner
oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten auf
das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu beachten. Bestehende
Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Besetzungen
einzelner oder mehrerer Sitze ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten auf das
Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu beachten. Reicht die Anzahl
der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen
des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate
können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Abschnitte 7 und 8.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/26689
Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 6 wird die Angabe zu Abschnitt 7.
2. Nach § 36 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen die für die jeweilige Führungsebene angestrebte Anzahl der Frauen und den angestrebten
Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben. Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil
auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich
zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung
zugrunde liegen.“
3. Nach § 52 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen die für den Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern jeweils angestrebte Anzahl
der Frauen und den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben. Wird für den
Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und
verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung
zugrunde liegen.“
4. Nach § 77 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 77a
Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland,
1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur
Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten
werden, oder
Drucksache 19/26689 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit
von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a) vom Bund gehalten werden oder
b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser
Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen
öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mehr als
zwei Geschäftsführer, muss mindestens ein Geschäftsführer eine Frau und mindestens ein Geschäftsführer
ein Mann sein. Eine Bestellung eines Geschäftsführers unter Verstoß gegen das Beteiligungsgebot ist nichtig.
Gilt das Beteiligungsgebot nach Satz 1, entfällt eine Pflicht zur Zielgrößensetzung für die Geschäftsführung.
(3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt unabhängig von einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes
entsprechend. Eine Pflicht zur Zielgrößensetzung besteht insoweit nicht.“
5. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
Artikel 11
Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Das GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 werden jeweils nach dem Wort „Haftung“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung“
eingefügt.
2. Folgender § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] wird angefügt:
„§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(1) Die §§ 36 und 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden
Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] Anwendung.
(2) Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes]
an geltenden Fassung ist ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten auf das Inkrafttreten
nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] bei der Bestellung einzelner oder mehrerer
Geschäftsführer anzuwenden. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden.
(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden
Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achten auf das
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/26689
Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu beachten. Reicht die Anzahl
der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen
des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate
können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
Artikel 12
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen die für die jeweilige Führungsebene angestrebte Anzahl der Frauen und den
angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben. Legt der Vorstand für eine der
Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung
muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen die für das jeweilige Gremium angestrebte Anzahl der Frauen und den angestrebten
Frauenanteil am Gesamtgremium beschreiben. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder
den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung
muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen.“
3. § 168 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 1 und 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden
Fassung“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden
Fassung“ eingefügt.
4. Folgender § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] wird angefügt:
„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses
Gesetzes] an geltenden Fassung findet erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] Anwendung.“
Drucksache 19/26689 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 13
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § ... [einsetzen: letzter bei der Verkündung besetzter Paragraph
mit Zählbezeichnung] folgende Angabe eingefügt:
„§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.
2. Folgender § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] wird angefügt:
„§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189
Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung des Aktiengesetzes
sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Dem § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des
§ 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/26689
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne
des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 16
Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
Drucksache 19/26689 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 104a eingefügt:
„§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 104a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:
2. Nach § 104 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
„Teil 4
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 104a
Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz
1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen
entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. § 107 wird wie folgt gefasst:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
„§ 107
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/26689
Artikel 17
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne
des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 18
Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe zu § 91a eingefügt:
„§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe zu Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
Drucksache 19/26689 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. Nach § 91 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 91a
Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz
1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen
entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
4. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 19
Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 113a eingefügt:
„§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/26689
c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:
2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
„Teil 4
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 113a
Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz
1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen
entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
4. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 20
Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
Drucksache 19/26689 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 113a eingefügt:
„§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:
2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
„Teil 4
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 113a
Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz
1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen
entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
4. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 21
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bezeichneten
Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen
im Fall der Getrennterfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer
jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/26689
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken
eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 entspricht; § 7a Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Nichterreichen des Geschlechteranteils
(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die
Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5 nicht
erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen:
1. in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs, neun oder zwölf Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vertreten sein;
2. in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und 21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertreten sein.
(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber
um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der Stimmen
auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden
Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1
nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes
oder der Nachwahl besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.“
4. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;“.
5. Folgender § 15 wird angefügt:
„§ 15
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung
der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“
Drucksache 19/26689 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 22
Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die durch Artikel 5
der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 4 wie folgt gefasst:
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung 50 - 51“.
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a bis 6d eingefügt:
„6a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes
oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die
Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
6b. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung im Fall der Gesamterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a
Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4
des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
6c. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung im Fall der Getrennterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz
5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl
an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6d. im Fall der Nummer 6c, wenn der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der
Wahl nicht erreicht wird, dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt
wird;“.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil
nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/26689
3. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt:
„§ 19a
Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung
In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall
der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden.
§ 19b
Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung
(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt
im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl
der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes
eingehalten wurde.
(2) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl
nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.“
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Nachdem die Stimmen ausgezählt sind“ werden durch die
Wörter „Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im
Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5
des Gesetzes nicht besetzt wurden.“
5. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des
Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht
erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5
des Gesetzes nicht besetzt wurden, und
2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der
gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.“
Drucksache 19/26689 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
6. Nach § 31 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des
Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht
erreicht, informiert der zuständige Wahlvorstand die Adressaten des Absatzes 4 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5
des Gesetzes nicht besetzt wurden, und
2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der
gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.“
7. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
8. Folgender § 51 wird angefügt:
„Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung“.
„§ 51
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des siebten auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 23
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 381 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.“
Artikel 24
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift
zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/26689
2. Nach § 35a Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein.“
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Satz 4 und 5“ durch die Wörter „Satz 2, 5 und 6“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt
sein.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das Gleiche gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2
gelten auch“ ersetzt.
4. Folgender § … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] wird angefügt:
„§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger
Ämter, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1
dieses Gesetzes] bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu
ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
Artikel 25
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 6 Absatz 2 Satz 2 und in § 12 Absatz 2 Satz 3 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3413) werden jeweils die Wörter „§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz
2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
(2) In § 10 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3076) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die
Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(3) In § 32 Absatz 1 der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I
S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) geändert worden
ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 340n Absatz 1 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 340n
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(4) In § 2a der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27.
Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 334
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(5) In § 2b der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 334
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
Drucksache 19/26689 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(6) In § 38 Absatz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „§ 340n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(7) In § 63 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert
worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 341n
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(8) In § 40 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die
zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird in
dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer
6“ ersetzt.
(9) In § 10 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.
Artikel 26
Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in
Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen
mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
3. die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz
2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie
4. der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses
Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst.
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I
S. 802) geändert worden ist, außer Kraft.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/26689
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist Verfassungsgebot. Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) ist die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung dieser Gleichberechtigung Aufgabe des
Staates. Seit Jahren steigt die Erwerbsbeteiligung ebenso wie die Qualifikation der Frauen in der Bundesrepublik
Deutschland kontinuierlich an. Demgegenüber sind Frauen in Führungspositionen noch oftmals unterrepräsentiert.
Zwar haben Bemühungen des Gesetzgebers dazu beigetragen, die Geschlechterverteilung in Führungspositionen
zu verbessern. Eine gleichberechtigte Verteilung ist aber noch lange nicht erreicht. Dieses Problem besteht
dabei in der Privatwirtschaft ebenso wie im öffentlichen Dienst. Das am 1. Mai 2015 in Kraft getretene Gesetz
für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642 – „FüPoG“) hatte daher unter anderem das Ziel, den
Anteil von Frauen an Führungspositionen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst signifikant
zu erhöhen und damit dem in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundrecht auf
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auch für diese Bereiche Geltung zu verschaffen. Dieser zweigleisige
Ansatz hat sich bewährt. Gleichzeitig besteht aber weiterhin Verbesserungsbedarf. Mit diesem Gesetzentwurf
(„Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II“) sollen daher die Wirksamkeit des FüPoG erhöht und
die bestehenden Regelungen sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst weiterentwickelt
werden.
1. Weiterentwicklung der Regelungen für die Privatwirtschaft
Im Bereich der Privatwirtschaft wird dazu erstmals gesetzlich eine Mindestbeteiligung von Frauen und Männern
in großen Vorstandsgremien gesetzlich vorgesehen, (a) eine Begründungspflicht für die Festlegung der Zielgröße
Null eingeführt und die Sanktionsmechanismen bei der Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit
der fixen oder der flexiblen Quote verbessert (b).
a) Einführung einer Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots
Bislang galt für die Leitungs- und Vorstandsebene ausschließlich die Pflicht zur Festlegung von Zielvorgaben.
Diese sogenannte flexible Quote muss von börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen beachtet werden.
An der flexiblen Quote soll grundsätzlich festgehalten werden. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder
familiengeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) besteht das Leitungsorgan, der Vorstand
oder die Geschäftsführung, oft aus nicht mehr als drei Mitgliedern. Diese Unternehmen sollen mit der flexiblen
Quote weiterhin die Möglichkeit haben, die Beteiligung von Frauen im Leitungsorgan frei zu planen und zu gestalten.
Fast 70 Prozent aller Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der flexiblen Quote fallen, wählen
jedoch die Zielgröße Null. Der Frauenanteil wird mithin auch mittelfristig kaum steigen. Er lag im Geschäftsjahr
2017 bei 7,7 Prozent (Vierte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenund
Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, Bundestagsdrucksache
19/20362). Dieser Wert steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Frauen am
Erwerbsleben im Allgemeinen, zu deren Anteil an den Hochschulabsolventinnen und -absolventen und nach den
Eindrücken des staatlichen Monitorings auch nicht zum Frauenanteil in den oberen Managementebenen.
Um jedoch die Teilhabe von Frauen an Führungspositionen insgesamt zu stärken, braucht es Vorbilder – auch im
Vorstand. Es bedarf Frauen an den Schaltstellen des Unternehmens, um eine Breitenwirkung zu erzielen und
jungen Frauen Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Drucksache 19/26689 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Das Förderungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG erlaubt verhältnismäßige Maßnahmen, um die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen in gesellschaftlichen Bereichen zu fördern, in denen Frauen im Verhältnis zu Männern
benachteiligt sind. Im Bereich der Unternehmensführung und damit hinsichtlich der Teilhabe an wirtschaftlicher
Verantwortung sind Frauen im Hinblick auf ihren derzeitigen Anteil an Vorstandspositionen offensichtlich
benachteiligt. Nach Erhebungen der Bundesregierung ist seit Inkrafttreten des FüPoG im Jahre 2015 der Frauenanteil
von 6,3 Prozent auf 7,7 Prozent im Geschäftsjahr 2017 gestiegen (Vierte Jährliche Information der Bundesregierung
über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft
und des öffentlichen Dienstes, Bundestagsdrucksache 19/20362). Bei gleichbleibendem Entwicklungstempo
würden noch einige Berufsgenerationen von Frauen vergeblich darauf warten müssen, eine einigermaßen
proportionale Teilhabe an den entscheidenden Leitungsaufgaben der Wirtschaft in Deutschland zu erfahren. Das
macht es für Frauen auf allen Führungsebenen unattraktiv, sich überhaupt für einen solchen Karriereweg zu entscheiden.
Daher ist ein zusätzliches gesetzgeberisches Engagement notwendig, um bei den Unternehmen ein Umdenken im
Bereich der Frauenförderung auf der Leitungsebene zu erreichen. Dazu sieht der Gesetzentwurf eine gesetzliche
Mindestbeteiligung von Frauen in großen Vorstandsgremien von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen vor. Ab mindestens vier Vorstandsmitgliedern muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann
im Vorstand vertreten sein. Dieses Mindestbeteiligungsgebot auf Vorstandsebene ist keine Vorstandsquote im
eigentlichen Sinne, da kein bestimmter Frauenanteil vorgeschrieben wird. Es wird die Beteiligung von jeweils
mindestens einer Frau und mindestens einem Mann in den Leitungsorganen Deutschlands größter börsennotierter
Unternehmen vorgeschrieben. Das sind Unternehmen, die aufgrund ihrer Stellung am Kapitalmarkt eine besondere
Ausstrahlungswirkung in der Öffentlichkeit haben und gerade unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten einer
Vorbildrolle im In- und Ausland gerecht werden müssen. Hier setzt der Gesetzentwurf ein Zeichen. Die angestrebte
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Wirtschaft kann nur erreicht werden,
wenn überhaupt Frauen im Vorstand vertreten sind. Denn nur wenn Frauen an dieser wichtigsten Schaltstelle
mitentscheiden können, kann sich auf der Ebene anderer wichtiger Leitungsfunktionen ein Kulturwandel einstellen.
Das Mindestbeteiligungsgebot ist die Basis, auf der das bestehende System der Zielgrößensetzung weiter
aufbauen kann, um die Beteiligung von Frauen von einem Mindestmaß auf annähernd numerische Gleichheit zu
erhöhen.
Von dem Mindestbeteiligungsgebot lässt sich aber auch eine Signalwirkung für die Zielgrößensetzung in anderen
Unternehmen, die nur der flexiblen Quote unterfallen, erwarten, insbesondere hinsichtlich der Zielgröße Null.
Mehr Frauen in den Vorstandsetagen werden mehr Frauen auf allen Führungsebenen der Unternehmen nach sich
ziehen. Denn die Unternehmen müssen zwangsläufig mehr für die Frauenförderung tun, um einen nachhaltigen
Pool an potentiellen Führungskräften zu entwickeln.
Von dem Beteiligungsgebot für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen werden die Aktiengesellschaft
und die Europäische Gesellschaft (SE) erfasst. Daher sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Aktiengesetz
(AktG) und im SE-Ausführungsgesetz (SEAG) vor. Darüber hinaus wird im Handelsbilanzrecht eine Berichtspflicht
zur Einhaltung des Beteiligungsgebots geschaffen.
b) Begründungspflicht für die Zielgröße Null und Verbesserung des Sanktionsmechanismus bei der
Verletzung von Berichtspflichten
Das FüPoG sieht für die Privatwirtschaft als Förderungsmaßnahme neben der Geschlechterquote von mindestens
30 Prozent für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen die Pflicht börsennotierter
oder mitbestimmter Unternehmen vor, Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und
den beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen. Die Unternehmen sind bei der Festsetzung
der Zielgrößen, mit Ausnahme der Beachtung des Verschlechterungsverbots bei einem Frauenanteil von
unter 30 Prozent, frei. Wenn also nicht schon ein höherer Frauenanteil erreicht ist, kann die Zielgröße auch Null
lauten. Die Festlegung der Zielgröße Null bedeutet, dass das jeweilige Beschlussorgan sich für die Zielvorgabefrist
und die betreffende Führungsebene nicht einmal die Gewinnung einer einzigen Frau zum Ziel setzt. Dies
kann insbesondere dann gerechtfertigt und sogar unausweichlich sein, wenn die in Frage kommenden Positionen
bereits ausschließlich mit Personen männlichen Geschlechts besetzt sind und innerhalb der Frist für die Zielerreichung
keine Vertragsbeendigung, kein Abgang oder Wechsel ansteht oder abzusehen ist. Würde das Unternehmen
hier gezwungen sein, eine positive Zielvorgabe festzulegen, so sähe es sich am Ende der Zielvorgabenfrist genötigt,
zu berichten, dass diese Vorgabe nicht erreicht werden konnte. Die Unternehmen sollen aber nicht zu etwas
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/26689
verpflichtet werden, von dem von vornherein feststeht, dass sie es nicht erfüllen können. Der Bericht der Bundesregierung
über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des
öffentlichen Dienstes nach Artikel 23 Absatz 2 FüPoG vom 10. August 2017 (FüPoG-Bericht, Bundestagsdrucksache
18/13333) hat allerdings ergeben, dass der weit überwiegende Teil der Unternehmen bei der ersten Zielgrößensetzung
zum 30. September 2015 für die Vorstandsebene offenbar von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, sich die Zielgröße Null zu setzen. 69,9 Prozent der vom FüPoG erfassten Unternehmen veröffentlichten für
den Vorstand, respektive die Geschäftsführung, diese Zielgröße.
Auch wenn die Frist zur Erreichung der Zielgröße damals kurz war, da sie nicht länger als bis zum 30. Juni 2017
dauern durfte, und folglich sehr viele laufende Verträge eine positive Zielvorgabe ausgeschlossen haben dürften,
ist 69,9 Prozent ein sehr hoher Wert. Für die übrigen Führungsebenen, wie Aufsichtsrat und die beiden obersten
Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung, veröffentlichte mit gut einem Fünftel ebenfalls ein signifikanter
Anteil der Unternehmen keine positiven Zielgrößen. Aktuellere Studien, beispielsweise von FidAR zum Womenon-Board-Index
185 vom April 2020, lassen erkennen, dass in der bis zu fünfjährigen Festsetzungsperiode seit
dem 30. Juni 2017 ein Rückgang der Zahl der Unternehmen zu erwarten ist, die sich die Zielgröße Null setzen,
beziehungsweise darüber berichten. Allerdings gibt es weiterhin auf allen Führungsebenen Unternehmen, die
keine Frau in der relevanten Führungsposition haben und sich trotz der langfristigen Planungsmöglichkeit, die das
FüPoG seit dem 30. Juni 2017 einräumt, auch nicht das Ziel gesetzt haben, innerhalb der nächsten Jahre zumindest
eine Frau für die jeweilige Führungsebene zu gewinnen.
Besonders auffällig ist dabei wiederum die Zahl der Unternehmen, die sich offenbar für den Vorstand die Zielgröße
Null setzen. Die Ergebnisse des Women-on-Board-Index 185 für börsennotierte Unternehmen lassen erwarten,
dass derzeit immer noch etwa die Hälfte aller vom FüPoG erfassten Unternehmen keine Frau im Leitungsorgan
hat und sich auch in den kommenden Jahren die Berufung einer Frau nicht zum Ziel setzt. Da nach
bisheriger Gesetzeslage keine Pflicht besteht, die Zielvorgabe Null zu begründen und diese Begründung zu veröffentlichen,
lassen sich die Gründe für diese Zurückhaltung im Einzelfall nicht nachvollziehen. In einigen Fällen
mag der Grund sein, dass man erst in den Ebenen unterhalb des Vorstandes einen ausreichend großen Pool an
geeigneten Frauen aufbauen möchte, die dann für den Vorstand in Frage kommen. Das kann man aber nur vermuten.
Das FüPoG bietet neben langen Planungszeiträumen auch die Möglichkeit, von festgesetzten Zielgrößen
abzuweichen, wenn sich die Personalplanung doch nicht wie gewünscht oder erhofft umsetzen lässt, so dass die
Unternehmen grundsätzlich ausreichend Spielraum für die Anpassung ihrer Personalstruktur haben.
Das Ziel des FüPoG, mittelfristig eine signifikante Steigerung des Frauenanteils zu erreichen, setzt die Bereitschaft
der Unternehmen voraus, gerade auch für das Leitungsorgan Vorstand bzw. Geschäftsführung Frauen zu
gewinnen. Der Festlegung der Zielgröße Null sollte daher in jedem Fall eine gewissenhafte Auseinandersetzung
mit den besonderen Umständen vorausgehen, die es nach Ansicht des zuständigen Organs ausschließen, dass im
Festlegungszeitraum eine Vorstands- oder Geschäftsführerposition mit einer Frau besetzt wird.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass eine Begründungspflicht für die Zielvorgabe Null und eine entsprechende
sanktionsbewehrte Berichtspflicht eingeführt wird. Durch die Festlegung und Veröffentlichung der Gründe eines
Unternehmens für die Zielgröße Null werden die Unternehmen angehalten, Überlegungen zur Gewinnung von
weiblichen Führungskräften anzustellen, deren Plausibilität von der interessierten Öffentlichkeit überprüft und
beurteilt werden kann. Insbesondere durch diesen öffentlichen Druck, der durch die Notwendigkeit einer für die
Öffentlichkeit nachvollziehbaren Begründung für den mittelfristigen Verzicht auf eine Frau in einer relevanten
Führungsposition entsteht, lässt sich die Bereitschaft der Unternehmen erhöhen, auch Frauen mit Leitungsfunktionen
zu betrauen, ohne dass insoweit über den Gesetzentwurf hinausgehende Mindestquoten gesetzlich vorgeschrieben
werden müssten.
Die vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass das jeweils zuständige Organ verpflichtet ist, bei der Zielgrößensetzung
Null eine Begründung festzulegen und diese offenzulegen.
Die Begründungspflicht betrifft alle Unternehmensformen, die auch bislang schon vom FüPoG erfasst wurden,
mithin die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die GmbH, die eingetragene Genossenschaft
(eG), die Europäische Genossenschaft (SCE), den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
sowie die Europäische Gesellschaft (SE), wenn es sich um Unternehmen handelt, die börsennotiert sind oder der
Mitbestimmung unterliegen. Dementsprechend werden folgende Gesetze ergänzt: AktG, Einführungsgesetz zum
Aktiengesetz (EGAktG), SEAG, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
Drucksache 19/26689 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG), Genossenschaftsgesetz (GenG) und Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG).
Durch die Einbettung der neuen Berichtspflicht für die Begründung der Zielgröße Null in das bestehende Sanktionssystem
im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB), die Schließung noch bestehender Sanktionslücken
und weitere Klarstellungen wird die Wirksamkeit des FüPoG spürbar verbessert. Unternehmen und den zuständigen
Organen, die die Zielgröße Null ohne die festgelegte Begründung berichten, drohen künftig empfindliche
Bußgelder. Durch eine Klarstellung in § 334 Absatz 1 HGB und weiteren handelsbilanzrechtlichen Bußgeldvorschriften
wird zudem sichergestellt, dass eine Sanktionierung auch dann möglich ist, wenn schon gar keine Zielgrößen
oder Fristen für die Zielerreichung gesetzt oder die vorgeschriebenen Begründungen bei der Zielgröße
Null unterlassen werden. Damit sind Verstöße gegen die Berichtspflichten über Zielgrößen, Fristen und Begründungen
gleichermaßen effektiv als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.
2. Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes und Mindestbeteiligung
in Leitungsorganen von Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung
Die Neufassung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) im Rahmen des FüPoG hat zu einem großen
Erfolg geführt. Es hat sich bewährt, den Wechsel von einem verfahrensorientierten zu einem ergebnisorientierten
Gesetz zu vollziehen. Vom 31. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ist der Frauenanteil an den vom Bund
bestimmten Mitgliedern in Aufsichtsgremien, in denen der Bund drei oder mehr Sitze hat, von 37 auf 42 Prozent
und in wesentlichen Gremien, in denen der Bund drei oder mehr Sitze hat, von 42 auf 50 Prozent angestiegen.
Die Vorgaben des BGremBG gelten erst ab drei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern.
Bei Gremien, in denen der Bund nur ein oder zwei Mitglieder bestimmt, hat sich der Frauenanteil an den vom
Bund zu bestimmenden Mitgliedern im selben Zeitraum in wesentlichen Gremien von 39 auf 40 Prozent nur leicht
erhöht. In Aufsichtsgremien, bei denen der Bund ein oder zwei Mitglieder bestimmen kann, hat sich der Anteil
von 43 auf 39 Prozent sogar verschlechtert.
Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, die Einschränkung auf Gremien mit mindestens drei vom Bund zu bestimmenden
Mitgliedern aufzuheben und stattdessen Parität bereits ab zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern
anzustreben. Durch die mit diesem Gesetz erfolgende Festlegung einer Soll-Vorgabe von 50 Prozent besteht kein
Bedarf mehr an einer für die bisherige 30-Prozent-Quote erfolgten Beschränkung des Anwendungsbereichs des
BGremBG auf Gremien ab drei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern. Es steht zu erwarten, dass diese Maßnahme
noch einmal zu einem deutlichen Zuwachs des Frauenanteils in Gremien im Einflussbereich des Bundes
führt. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des BGremBG werden etwa 107 zusätzliche Gremien
erfasst.
Zudem wird die Unterrichtungs- und Begründungspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend bei drohendem Unterschreiten des Paritätsziels von Aufsichtsgremien auf wesentliche
Gremien ausgeweitet und klargestellt, dass die Unterrichtung zeitig, also bereits bei drohendem Nichterreichen
zu erfolgen hat.
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) von 2015 verfolgt das Ziel einer gleichberechtigten Vertretung von
Frauen und Männern auf allen Ebenen der Bundesverwaltung. Dennoch hat sich der Anteil von Frauen an Führungspositionen
in der Bundesverwaltung zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. Juni 2017 nur von 33 Prozent
auf 35 Prozent erhöht. Deshalb bestimmt der Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 für die 19. Legislaturperiode
(Koalitionsvertrag): „Dem öffentlichen Dienst kommt für die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Vorbildfunktion
zu. Wir wollen daher die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Leitungsfunktionen
des öffentlichen Dienstes bis 2025 erreichen. Dazu werden wir dieses Ziel für den Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes
festschreiben.“ (siehe dort Zeile 953). Der Gesetzentwurf legt daher im BGleiG fest, dass
bis 2025 das Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung
erreicht werden soll. Dadurch werden die Dienststellen im Geltungsbereich des Gesetzes verpflichtet,
die Rahmenbedingungen zu verbessern, die die praktische Voraussetzung für die Erreichung dieses Zieles
darstellen. Eine Konkretisierung der Vorgaben und Maßnahmen für die Dienststellen und ihre Bereiche ist im
Gleichstellungsplan vorzunehmen. Das Gutachten zur Evaluierung des FüPoG kommt zu dem Ergebnis, dass der
Gleichstellungsplan in den befragten Dienststellen häufig primär als ein deskriptives Berichtswesen und weniger
als Planungsgrundlage für die Ausführung von gleichstellungs- und vereinbarkeitsfördernden Maßnahmen verstanden
werde. Die Einführung konkreter Zielgrößen zur Umsetzung des Zieles der Parität bis 2025 sowie die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/26689
Verbesserung der Regelung zur Bekanntgabe des Gleichstellungsplans sollen dazu beitragen, die Wirkung der
Gleichstellungspläne zu erhöhen.
Aus der Evaluation des FüPoG geht hervor, dass die bisherige Ausgestaltung der Regelungen zur zeitlichen Entlastung
der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen häufig nicht hinreichend sei, um
eine spürbare Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten bei deren Aufgabenwahrnehmung herbeizuführen. Um
die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in Dienststellen unterschiedlicher
Größe besser sicherzustellen, enthält der Gesetzentwurf ein verbessertes, abgestimmtes Entlastungsregime.
Die fortschreitende Digitalisierung macht eine Klarstellung in § 4 BGleiG-E erforderlich. Die Dienststellen werden
verpflichtet, besonders darauf zu achten, dass sie bei der Automatisierung oder Auslagerung von Verfahren
die künftige Umsetzung des BGleiG und die Relevanz dieser Maßnahmen für die Gleichstellung von vornherein
in die Planungen einbeziehen.
Seit 2015 kam es wiederholt vor, dass sich Dienststellen unsicher waren, wie sie bei der Anwendung des BGleiG
zu verfahren haben, wenn Männer in einem bestimmten Bereich unterrepräsentiert sind. Da die verfassungsrechtlichen
Grundsätze der Gleichbehandlung (Artikel 3 GG) und des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amte
(Artikel 33 Absatz 2 GG) Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentanzen nur unter engen Voraussetzungen
zum Nachteilsausgleich zulassen und der Bundesregierung keine Bereiche der Bundesverwaltung und des
Anwendungsbereichs des BGleiG bekannt sind, in denen eine Unterrepräsentanz von Männern auf eine Benachteiligung
von Männern zurückzuführen ist, werden bestehende Vorgaben zum Tätigwerden der Dienststellen bei
Unterrepräsentanz von Männern in § 6 Absatz 1 Satz 3, in § 7 Absatz 1 Satz 3, in § 8 Absatz 1 Satz 5, in § 10
Absatz 1 Satz 3 und in § 13 Absatz 2 Nummer 1 BGleiG gestrichen.
Die Änderungen des BGremBG, des BGleiG und die Folgeänderungen berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht
mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 1 BvR
2019/16) festgestellt hat, dass Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG auch Menschen vor Diskriminierungen wegen ihres
Geschlechtes schützt, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2635) ist es nun auch personenstandsrechtlich zulässig, dass Menschen nicht in jedem Fall als Frau
oder Mann erfasst werden. Das BGremBG und das BGleiG verfolgen mit den vorliegenden Änderungen weiterhin
das Ziel, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen an Führungspositionen in der Bundesverwaltung im Geltungsbereich
des BGleiG teilhaben und in Gremien, soweit die Mitglieder vom Bund bestimmt werden, vertreten
sind. Klargestellt wird, dass es neben Frauen und Männern Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag
geben kann, die – bei Führungspositionen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), bei Gremienbesetzungen
nach Artikel 3 Absatz 3 GG – diskriminierungsfrei zu berücksichtigen sind. Wenn das
BGremBG von paritätischer Vertretung spricht und das BGleiG Unterrepräsentanz als einen Anteil von unter 50
Prozent definiert, so bezieht sich dies, jeweils innerhalb der Gesamtzahl der vom Bund bestimmten Gremienmitglieder
und innerhalb der Gesamtzahl der Führungspositionen in einem Bereich, immer auf die Teilgruppe der
Frauen und Männer. Außer Frauen und Männern kann es eine zahlenmäßig unbestimmte und deshalb nicht quotierbare
Anzahl von Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag geben. Das Ziel ist, dass so viele
Frauen wie Männer vom Bund in Gremien berufen werden und so viele Frauen wie Männer im Geltungsbereich
des BGleiG in Führungspositionen gelangen. Unerheblich ist dafür die Anzahl der in Gremien oder Führungspositionen
berufenen Personen, die personenstandsrechtlich weder als Frauen noch als Männer eingetragen sind.
Das BGleiG enthält neben Vorschriften, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen zielen, zahlreiche Vorschriften, die sich auf alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Geschlecht
beziehen. Wo erforderlich, wird dies durch eine redaktionelle Änderung solcher Vorschriften klargestellt,
die bisher nur Frauen und Männer angesprochen haben, tatsächlich aber alle Beschäftigten meinten.
3. Ausweitung der fixen Aufsichtsratsquote auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Der Koalitionsvertrag sieht zudem die Prüfung einer „Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst auf Unternehmen mit wesentlicher Bundesbeteiligung und Körperschaften des Öffentlichen
Rechts auf Bundesebene“ vor (Zeile 966).
Drucksache 19/26689 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Prüfung durch die Bundesregierung hat hinsichtlich der Bundesbeteiligungen ergeben, dass Frauen auch in
deren Organen unterrepräsentiert sind (Beteiligungsbericht des Bundes 2019, Seite 22) und der Bund in Unternehmen,
in denen er wegen seiner mehrheitlichen Beteiligung einen bestimmenden Einfluss hat, Maßstäbe für die
Teilhabe von Frauen zu setzen hat. Daher wird für Unternehmen in Form der Aktiengesellschaft, Europäischen
Gesellschaft (SE) oder GmbH mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes die Pflicht eingeführt, im Aufsichtsrat die
fixe Quote von mindestens 30 Prozent entsprechend § 96 Absatz 2 AktG zu erfüllen. Weitergehende Vorgaben
für eine paritätische Besetzung von Aufsichtsgremien hinsichtlich der vom Bund zu bestimmenden Mitglieder
nach § 4 Absatz 1 BGremBG-E bleiben unberührt.
Zudem wird bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes für ein Geschäftsführungsorgan mit mehr als
zwei Personen ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau und einem Mann eingeführt.
Die Umsetzung der Vorgaben und die Auswirkungen auf die Geschlechterverteilung in Geschäftsführung und
Aufsichtsgremien von Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes werden über den Beteiligungsbericht
des Bundes transparent. Zudem sollen nach 7.1 des „Public Corporate Governance-Kodex“ Unternehmen
mit unmittelbarer und mittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Corporate Governance Bericht
die Entwicklung des Anteils an Frauen in Führungspositionen unter anderem in der Geschäftsführung und im
Überwachungsorgan darstellen.
4. Novellierung der gesetzlichen Regelungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts
Gemäß dem Auftrag des Koalitionsvertrags hat die Bundesregierung auch geprüft, wie eine Erweiterung des Geltungsbereichs
des FüPoG auf Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes umgesetzt werden kann.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes sind Dienststellen im Sinne des BGleiG. Das BGleiG
findet für ihre Beschäftigten Anwendung. Die Besetzung der Leitungsorgane der Körperschaften des Bundes erfolgt
jedoch auf der Grundlage von Spezialgesetzen. Regelungen zur Teilhabe von Frauen und Männern an den
Leitungsorganen der Körperschaften müssen daher in diesen Spezialgesetzen vorgenommen werden.
Mit Rücksicht auf die besondere Stellung der freien Berufe sieht der Gesetzentwurf von Regelungen zur Beteiligung
von Frauen in den Selbstverwaltungskörperschaften der freien Berufe ab (Bundesrechtsanwaltskammer –
BRAK, Bundesnotarkammer – BNotK, Patentanwaltskammer – PAK, Wirtschaftsprüferkammer – WPK). Gleiches
gilt entsprechend für die Selbstverwaltungskörperschaften der gewerblichen Wirtschaft (Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern). Der Entwurf sieht daher nur Vorgaben für die Teilhabe von Frauen und
Männern an Leitungsorganen der Träger der Sozialversicherung vor.
Die Sozialversicherung ist ein wichtiger Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und bildet zahlenmäßig den
mit erheblichem Abstand größten Teil aller Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes.
Die vorgesehenen Vorgaben sind für alle Träger der Sozialversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung
gleichartig. Die Zweige der Sozialversicherung sind die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung,
die Rentenversicherung und die Unfallversicherung. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung,
welche von der Bundesagentur für Arbeit geleistet wird, werden die Versicherungsleistungen in den einzelnen
Zweigen der Sozialversicherung von jeweils unterschiedlichen Trägern erbracht. Alle Krankenversicherungsträger
sind zugleich Träger der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch gibt es auch Träger, welche landesunmittelbare
Körperschaften sind. Zum Beispiel gibt es neben 63 bundesunmittelbaren Krankenkassen (Stand 1. Januar
2021) auch 40 landesunmittelbare Krankenkassen. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Sozialversicherung
nach dem Sozialgesetzbuch gelten für bundes- und landesunmittelbare Versicherungsträger die gleichen
Vorgaben; beide unterfallen gleichermaßen den vorgesehenen Regelungen.
Die Regelungen zu den Körperschaften verfolgen das Ziel, dass die hauptamtlichen mehrköpfigen Vorstände der
Krankenversicherungen, die hauptamtlichen mehrköpfigen Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungen
sowie der hauptamtliche mehrköpfige Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bis spätestens 31. Dezember
2025 mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/26689
II. Alternativen
Alternative Initiativen oder andere Möglichkeiten, die Ziele des Entwurfs zu erreichen, sind nicht ersichtlich.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 ergibt sich als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachkompetenz,
kraft derer der Bund in den ihm von der Verfassung zugeordneten Aufgabenbereichen Mitglieder von
Gremien im Bereich des Bundes berufen oder seinerseits Mitglieder in Gremien entsenden kann. Sie ist somit
Teil der staatlichen Organisationsgewalt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 folgt aus Artikel
73 Absatz 1 Nummer 8 GG. Hinsichtlich der Artikel 3, 4 und soweit Artikel 2 organisatorische Regelungen
kraft der Organisationsgewalt des Bundes enthält, besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Natur
der Sache.
Für die Artikel 5 bis 13 sowie 25 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung
ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, weil sich die Regelungen in das bestehende
System der Rechtsnormen für standardisierte Rechtsformen einfügen.
Für die Artikel 14 bis 24 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
12 GG (Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Änderungen zur Erhöhung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft sind ebenfalls
mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Artikel 3 der Gleichbehandlungs-Richtlinie (Richtlinie 2006/54/EG) in Verbindung mit Artikel 157 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf
die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben, zur Erleichterung
der Berufstätigkeit der Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung oder zum
Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beschließen können.
Die Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (UNO-Frauenrechtskonvention) aufgefordert, auf wirtschaftlichem
Gebiet alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen, zur Sicherung der vollen
Entfaltung und Förderung der Frau zu treffen, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und
Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der schriftlichen Wahl von Gleichstellungsbeauftragten wird eine rechtssichere Möglichkeit elektronischer Wahl
als Alternative zu Seite gestellt, was insbesondere für Dienststellen mit vielen Dienststellenteilen und Nebenstellen
eine Vereinfachung für den Aufwand, eine Gleichstellungsbeauftragtenwahl durchzuführen, anbietet.
Im BGleiG werden verzichtbare Schriftformerfordernisse aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
durch Textform oder Formfreiheit ersetzt.
Zusätzlich wird die wiederholt aufgetretene Unsicherheit von Dienststellen bei der Anwendung der §§ 6, 7 und
13 BGleiG im Falle einer Unterrepräsentanz von Männern dadurch beseitigt, dass diese Sonderregeln für die Fälle
Drucksache 19/26689 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
der Unterrepräsentanz von Männern aufgehoben werden. Damit entfällt die Prüfung einer strukturellen Benachteiligung
auf Dienststellenebene.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, denn sie
fördern die von den SDG (Sustainable Development Goals, dort Ziel 5) der UN-Agenda 2030 postulierte Geschlechtergleichheit
durch:
– die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen,
– die personelle Diversität in Führungspositionen in der Privatwirtschaft, die eine bessere Unternehmensführung
und eine höhere internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen bewirken soll,
– eine Veränderung der Unternehmenskultur hin zu mehr Arbeitnehmerfreundlichkeit und Flexibilität,
– insgesamt die Schließung gleichstellungspolitischer Lücken.
Mit den Änderungen werden gleichstellungspolitische Ziele verfolgt: Sie sollen Benachteiligungen von Frauen
entgegengenwirken. Durch mehr familiär eingebundene Frauen in Führungspositionen können gleichzeitig auch
Männer ermutigt werden, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für sich in Anspruch
zu nehmen, ohne Einschränkungen ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten befürchten zu müssen.
Damit wird auch eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf gefördert.
3. Demografische Auswirkungen
Das FüPoG II verbessert die Wirksamkeit der Regelungen des FüPoG. Das FüPoG zielt darauf ab, die Unternehmenskultur
arbeitnehmerfreundlicher und flexibler zu gestalten, und soll sich dadurch positiv auf den unter anderem
auch demografisch bedingten Fachkräftemangel auswirken. Eine Unternehmenskultur, in der die Übernahme
familiärer Verantwortung keine Einschränkung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeit bedeutet, kann sich positiv
auf die rückläufigen Bevölkerungszahlen auswirken und einer Überalterung der Gesellschaft vorbeugen.
Durch die Förderung der gleichstellungspolitischen Ziele können außerdem die Chancen von Frauen bei der Qualifizierung
und Weiterbildung im gesamten Lebensverlauf verbessert werden.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 11 000 Euro und ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 4,1 Millionen Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
der einzelnen Bundesressorts ausgeglichen werden.
5. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht, da sich die Regelungen ausschließlich an Unternehmen
bzw. an Verwaltungsbehörden richten.
b) Wirtschaft
aa) Zusammenfassung
Für die Wirtschaft ergibt sich allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand.
bb) Erfüllungsaufwand aus den privatrechtlichen Vorgaben
Durch die neuen Vorgaben des privatrechtlichen Teils des Gesetzentwurfs ergibt sich kein messbarer laufender
Erfüllungsaufwand.
Die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Regelungen hat ihre Grundlage im umfangreichen Datenmaterial des
jährlichen staatlichen Monitorings nach Artikel 23 FüPoG. Dabei konnte insbesondere auf den FüPoG-Bericht,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/26689
Bundestagsdrucksache 18/13333, sowie die jährlichen Informationen über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils
an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes für die Geschäftsjahre
2016 und 2017 zurückgegriffen werden. Zusätzlich wurden die Ergebnisse des Women-on-Board-
Index 185 vom 30. April 2019 für das Geschäftsjahr 2018 sowie vom 30. April 2020 mit tagesaktuellen Daten
berücksichtigt.
(a) Überblick
Folgende Vorgaben – alles Informationspflichten (IP) –- werden neu eingeführt:
Vorgabe Norm Beschreibung Personal-kosten
pro Fall in
Euro
1 (IP) § 76 Abs. 4 S. 2 u. § 111 Abs. 5 S. 2 AktG-E;
§ 36 Satz 2 u. § 52 Abs. 2 S. 3 GmbHG-E;
§ 9 Abs. 3 S. 2 u. Abs. 4 S. 2 GenG-E
2 (IP) § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB-E, auch i.V.m.
§ 289f Abs. 4 HGB
3 (IP) § 76 Abs. 4 S. 3 u. § 111 Abs. 5 S. 3 AktG-E;
§ 36 S. 3 u. § 52 Abs. 2 S. 4 GmbHG-E; § 9
Abs. 3 Satz 3 u. Abs. 4 S. 3 GenG-E
4 (IP) § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB-E, auch i.V.m.
§ 289f Abs. 4 HGB
periodische Festlegung der geplanten Anzahl
weiblicher Führungskräfte als neuer Bestandteil
der Zielgrößenfestlegung durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat
jährliche Angabe der geplanten Anzahl weiblicher
Führungskräfte als neuer Bestandteil
der Zielgrößenfestlegung in der Erklärung
zur Unternehmensführung
periodische Festlegung der Begründung für
die Zielgröße Null durch den Vorstand und
den Aufsichtsrat
jährliche Angabe der Begründung für die
Festlegung der Zielgröße Null in der Erklärung
zur Unternehmensführung
0 0
0 0
0 0
0 0
Summe 0 0
Erfüllungsaufwand 0
Erfüllungs-aufwand
insgesamt
in Euro
Die Einführung des Mindestbeteiligungsgebots wird von vornherein nicht in die Übersicht aufgenommen, weil
durch die Berücksichtigung des Frauen- und Männeranteils bzw. der Beteiligung einer Frau und eines Mannes
kein zusätzlicher Zeit- oder Erfüllungsaufwand entsteht (siehe Regierungsentwurf des FüPoG, Bundestagsdrucksache
18/3784). Gleiches gilt hinsichtlich der Einführung des Mindestbeteiligungsgebots und der fixen Aufsichtsratsquote
für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
Hinsichtlich der Berichtspflicht über die Einhaltung des neu eingeführten Beteiligungsgebots für den Vorstand
gemäß § 289f Absatz 2 Nummer 5a HGB-E sind ausschließlich Unternehmen betroffen, die ohnehin schon Angaben
zu den Zielgrößen in der Erklärung zur Unternehmensführung machen mussten. Die zusätzliche Angabe
über die Einhaltung des Mindestbeteiligungsgebots erhöht daher den bestehenden Aufwand allenfalls unwesentlich.
(b) Jährlicher Erfüllungsaufwand
Die neu eingeführten jährlich zu erfüllenden Informationspflichten führen zu keiner messbaren Aufwandsänderung
bei den Unternehmen und damit auch zu keinen neuen Bürokratiekosten für die Wirtschaft. Soweit Kosten
im Zusammenhang mit diesen Informationspflichten entstehen, handelt es sich um Kosten, die aufgrund der bereits
bestehenden Vorgaben des FüPoG ohnehin anfallen.
Die Vorgabe 1 umfasst die Pflicht des Vorstands zur Festlegung einer geplanten Anzahl weiblicher Führungskräfte
auf den beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands (Vorgabe 1a) und die Pflicht des Aufsichtsrats
zur Festlegung einer geplanten Anzahl weiblicher Führungskräfte für den Vorstand und den Aufsichtsrat
(Vorgabe 1b). Die börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen sind durch das FüPoG bislang schon verpflichtet,
Zielgrößen für den Frauenanteil auf ihren Führungsebenen festzulegen und zu veröffentlichen. Mit Vorgabe
1 wird daher die bestehende Informationspflicht lediglich insoweit konkretisiert, dass nunmehr auch die
geplante Gesamtzahl weiblicher Führungskräfte festzulegen ist. Ohne die Festlegung der angestrebten Anzahl an
Drucksache 19/26689 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Frauen lässt sich ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl (Frauenanteil) nicht bestimmen. Die Festlegung der Anzahl
geplanter weiblicher Führungskräfte ist damit ein logischer Zwischenschritt einer bestehenden Vorgabe und
hatte daher sowieso zu erfolgen. Mithin entsteht durch Vorgabe 1 kein neuer Aufwand. Dies gilt unabhängig
davon, für welches Organ und für welche Führungsebene die Festlegung erfolgt (Vorgabe 1a oder 1b).
Hinsichtlich der Pflicht zur Berichterstattung über die angestrebte Frauenanzahl auf den Führungsebenen (Vorgabe
2) entsteht kein messbarer jährlicher Erfüllungsaufwand. Im Regierungsentwurf des FüPoG (Bundestagsdrucksache
18/3784, S. 58) wurde für die Aufnahme aller Festlegungen und Angaben zu den Zielgrößen von
einem Zeitaufwand von insgesamt drei Minuten und von einem Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen
von insgesamt rund 8 000 Euro jährlich ausgegangen. Durch die zusätzliche Nennung der Frauenanzahl
kommt eine neue Angabe hinzu. Der Zeitaufwand hierfür lässt sich nicht gesondert quantifizieren.
Die Vorgabe 3 umfasst die Begründungspflicht des Vorstands für die Zielgröße Null auf den beiden obersten
Führungsebenen unterhalb des Vorstands (Vorgabe 3a) und die Begründungspflicht des Aufsichtsrats für die die
Zielgröße Null für den Vorstand und den Aufsichtsrat (Vorgabe 3b). Für die periodische Festlegung der Begründung
bei Festlegung der Zielgröße Null (Vorgabe 3) entsteht allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand. Die Begründung
wird in demselben Beschluss des Gesellschaftsorgans festgelegt wie die Festlegung der Zielgröße Null.
Schon bislang hatten die Unternehmen die Pflicht, durch Beschluss eine Zielgröße festzulegen. Mit der Vorgabe 3
erweitert sich diese Pflicht lediglich formal in der Hinsicht, dass bei Festlegung der Zielgröße Null die Erwägungen,
die die Unternehmen ohnehin anstellen, wiedergabefähig zu protokollieren sind, damit sie in der Erklärung
zur Unternehmensführung veröffentlicht werden können. Diese Protokollierung stellt selbst keinen Mehraufwand
dar, da das Festhalten von Beschlüssen des Geschäftsführungsorgans bereits aus Gründen der effektiven Kontrolle
durch den Aufsichtsrat zur Unternehmenspraxis gehört.
Die Pflicht zur Angabe der Begründung für die Festlegung der Zielgröße Null in der Erklärung zur Unternehmensführung
(Vorgabe 4) löst aus den zu Vorgabe 2 genannten Gründen keine messbare Erhöhung des Erfüllungsaufwands
aus. Die Übernahme einer wiedergabefähig protokollierten Begründung in den „Geschäftsbericht“
dürfte ohne nennenswerten zusätzlichen Zeitaufwand erfolgen können.
cc) Berücksichtigung der Belange kleiner und mittlerer Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen sind vom Anwendungsbereich der neu geschaffenen Regelungen nicht betroffen,
da diese Gesellschaften erfassen, die börsennotiert sind oder mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und
daher die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bestehenden Schwellenwerte jedenfalls hinsichtlich Beschäftigtenzahl
und Jahresumsatz (siehe FüPoG-Bericht, S. 23) praktisch in allen Fällen überschreiten dürften.
c) Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 11 000 Euro und laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 4,1 Mio. Euro.
Der Erfüllungsaufwand resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung
von statistischen Daten zum Gleichstellungsindex und zur Gleichstellungsstatistik für den öffentlichen
Dienst und den Geschäftsanfällen der Bußgeldbehörden, die aufgrund der Verschärfung des Sanktionssystems für
Verstöße gegen die Berichtspflichten von Unternehmen der Privatwirtschaft zu erwarten sind. Daher erfolgt auch
eine getrennte Darstellung des Erfüllungsaufwands für diese beiden Bereiche.
aa) Erfüllungsaufwand der Bußgeldbehörden
Das Bundesamt für Justiz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind die zuständigen Ordnungsbehörden
für die Verfolgung von Verstößen gegen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der fixen und der
flexiblen Quote sowie dem mit diesem Gesetzentwurf neu vorgesehenen Mindestbeteiligungsgebot.
Auf das Bundesamt für Justiz entfällt dabei laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich circa 22 000 Euro.
Dieser Aufwand beruht darauf, dass das Bundesamt künftig auch Bußgeldverfahren durchführen wird nach § 334
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 HGB-E bei Verstößen gegen die neuen Berichtspflichten in § 289f Absatz 2
Nummer 4 HGB, auch in Verbindung mit § 289f Absatz 4 Satz 1 HGB, sowie nach § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3a HGB-E bei Verstößen gegen § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB. Insgesamt ist insoweit von jährlich circa 50
zusätzlichen Verfahren auszugehen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/26689
Der Aufwand, der mit Blick auf die zu erwartenden zusätzlichen 50 Verfahren voraussichtlich entstehen wird, ist
aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.
Laufbahn
gesamte
Bearbeitungszeit (Min)
gesamte Bearbeitungszeit
(Std)
Lohnkosten pro
Stunde
Erfüllungsaufwand
hD 5 130 86 65,40 Euro 5 591,70 Euro
gD 18 939 316 43,40 Euro 13 699,21 Euro
mD 5 748 96 31,70 Euro 3 036,60 Euro
Kosten 22 327,51 Euro
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht von einem zusätzlichen
Erfüllungsaufwand auszugehen.
Hinsichtlich der Berichtspflicht über die Einhaltung des neu eingeführten Mindestbeteiligungsgebots für den Vorstand
ist mit einem erhöhten jährlichen Geschäftsanfall bei der Bundesverwaltung nicht zu rechen. Es ist davon
auszugehen, dass etwa 70 Unternehmen vom Beteiligungsgebot und der korrespondierenden Berichtspflicht gemäß
§ 289f Absatz 2 Nummer 5a HGB-E betroffen sein werden. Dabei handelt es sich ausschließlich um börsennotierte
und paritätisch mitbestimmte Unternehmen. Diese Unternehmen haben bislang die bereits bestehenden
Berichtspflichten praktisch ohne Ausnahme eingehalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich in Bezug
auf das Beteiligungsgebot nun Bußgeldverfahren in relevantem Umfang ergeben.
bb) Sonstiger Aufwand
Hinsichtlich der dem Bund zustehenden Gremiensitze und des Ziels gleichberechtigter Teilhabe an Führungspositionen
nach dem BGleiG ergeben sich für die Verwaltung trotz Neuerungen im Gesetz keine Änderungen des
Erfüllungsaufwands.
Für die Dienststellen, bei denen es zu einer zusätzlichen Entlastung von mit eigenen Aufgaben betrauten Stellvertreterinnen
der Gleichstellungsbeauftragten kommt, sowie für die Bundesbehörden, die bei der Erhebung, Datenverarbeitung
und Veröffentlichung der statistischen Daten zum Gleichstellungsindex und zur Gleichstellungsstatistik
eingebunden sind, entsteht durch die Änderungen ein Aufwuchs des Erfüllungsaufwands um ca. 4 114 Tausend
Euro. Hinzu kommt ein Umstellungsaufwand von ca. 11 Tausend Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro: +4 114
davon auf Bundesebene in Tsd. Euro: +4 114
davon auf Landesebene in Tsd. Euro: 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro: +11
davon auf Bundesebene in Tsd. Euro: +11
davon auf Landesebene in Tsd. Euro: 0
(a) Überblick
Lfd.
Nr.
Paragraph Bezeichnung der Vorgabe
1 § 4 Abs. 1
BGremBG-E
2 § 4 Abs. 3
BGremBG-E
Berücksichtigung der Parität
bei der Besetzung der Aufsichtsgremien
und wesentlichen
Gremien
Unterrichtung bei Unterschreiten
der gesetzlichen Vorgaben
Jährlicher Aufwand in Tsd. Euro Einmaliger Aufwand in Tsd. Euro
0 0 0 - - -
0 0 0 - - -
Personalaufwand
Sachaufwand
Erfüllungsaufwand
Personalaufwand
Sachaufwand
Erfüllungsaufwand
Drucksache 19/26689 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Lfd.
Nr.
Paragraph Bezeichnung der Vorgabe
3 § 1 Abs. 2
Satz 3
BGleiG-E
4 § 16 Abs. 3
BGleiG-E
5 § 28 Abs. 5
BGleiG-E
6 § 38 Abs. 2
BGleiG-E
7 § 38 Abs. 3
Nr. 1 BGleiG-E
i. V. m. § 1 und
4 Abs. 1
GleiStatV-E
8 § 38 Abs. 3
Nr. 2 BGleiG-E
i. V. m.
§ 2 GleiStatV-E
Gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern an
Führungspositionen
Verzicht auf Schriftform der
Begründung der Ablehnung eines
Antrags auf Maßnahmen
zur besseren Vereinbarkeit von
Beruf, Familie und Pflege
Entlastung der Stellvertreterinnen
mit Aufgaben zur eigenen
Erledigung
Jahresmeldung zum Gleichstellungsindex
an das Statistische
Bundesamt
Erstellung einer Gleichstellungsstatistik
Erstellung eines Gleichstellungsindexes
9 § 19 GleibWV Elektronische Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten
Jährlicher Aufwand in Tsd. Euro Einmaliger Aufwand in Tsd. Euro
0 0 0 - - -
-20,1 -20,1 - - -
+4 112 +4 112
Personalaufwand
Sachaufwand
Erfüllungsaufwand
Personalaufwand
Sachaufwand
Erfüllungsaufwand
+0,54 0 +0,54 +4,34 0 +4,34
+0,17 0 +0,17 +2,17 0 +2,17
+1,85 0 +1,85 +4,43 0 +4,43
0 0 0 - - -
Summe +4 114,56 0 +4 134,66 +10,94 0 +10,94
davon auf Bundesebene +4 114,56 0 +4 134,66 +10,94 0 +10,94
davon aus Landesebene 0 0 0 0 0 0
In Zusammenhang mit der Erfassung und Meldung Beschäftigter mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine
Angabe“ zur Gleichstellungsstatistik wird aufgrund der vermutlich sehr geringen Anzahl der Fälle eingeschätzt,
dass in den zur Statistikmeldung verpflichteten Behörden kein nennenswerter Mehraufwand entsteht. Daher werden
die betreffenden Statistikpflichten nicht weiter betrachtet. Angaben zu den betreffenden Pflichten der Verwaltung
können in der WebSKM Datenbank unter den Nummern (ID-IP) 2018080310072301 und
2015042316231601 eingesehen werden. In der Fachstatistik des Statistischen Bundesamtes hingegen ist Mehraufwand
zu erwarten, um die Möglichkeit der Darstellung von Informationen zu Beschäftigten mit einem entsprechenden
Geschlechtseintrag vorzusehen.
Im Folgenden wird diese Einschätzung für ausgewählte inhaltlich geänderte Vorgaben erläutert. Aufgeführt werden
auch eine Entlastung und eine Belastung für die Dienststellen in den Vorgaben 4 und 5.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/26689
(b) Im Einzelnen
– Vorgabe 1: Vorgaben zum Erreichen des Paritätsziels bei der Besetzung der Aufsichtsgremien und
wesentlichen Gremien (§ 4 Absatz 1 BGremBG-E)
Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen bei der Besetzung der dem Bund zustehenden Gremiensitze gilt
künftig ohne Beschränkung auf wenigstens drei vom Bund zu bestimmende Mitglieder.
In der Praxis haben sich bereits viele Institutionen des Bundes um eine geschlechtergerechte Besetzung bemüht,
so dass für diese Gremien kein Mehraufwand zu erwarten ist.
– Vorgabe 2: Unterrichtung bei Unterschreiten der gesetzlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 BGremBG-E)
Im Interesse eines Gleichlaufens der Verfahren werden die wesentlichen Gremien in die Regelung, die zur Unterrichtung
des BMFSFJ bei Unterschreiten der Vorgaben verpflichtet und die bisher nur für Aufsichtsgremien bestand,
mit aufgenommen.
Die neue Regelung schreibt eine weitgehend geübte Praxis fest, nach der schon bisher in den meisten Fällen, in
denen bei der Besetzung von wesentlichen Gremien die Parität oder die rechnerisch mögliche Annäherung an die
Parität verfehlt wird, eine Unterrichtung stattfindet.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist nicht zu erwarten.
– Vorgabe 3: Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (§ 1 Absatz 2
Satz 3 BGleiG-E)
Es ist Ziel, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen nach Maßgabe
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 erreicht wird. Die gesetzliche Änderung ergibt sich aus dem Anfügen
eines neuen Satzes 3 in § 1 Absatz 2 BGleiG.
Die Beschleunigung dieses Zieles kann nur durch entsprechende Maßnahmen im Auswahlverfahren gemäß den
§§ 8 und 9 BGleiG erreicht werden. Da diese Regelung keine Änderung erfährt, ist davon auszugehen, dass Auswahlentscheidungen
auch weiterhin nach einem bereits etablierten Verfahren getroffen werden und es zu keiner
Änderung des Erfüllungsaufwands kommt.
– Vorgabe 4: Verzicht auf Schriftformerfordernis für Begründung der Ablehnung eines Antrags auf
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege (§ 16 Absatz 3 BGleiG-E)
Der Verzicht auf das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform für die Begründung der Ablehnung eines
Antrags von Beschäftigten auf Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege führt zu
zehn Minuten Einsparung pro Fall, bei fünf Fällen pro Dienststelle pro Jahr. Dies führt in etwa 700 Dienststellen
bei einem durchschnittlichen mittleren Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde zu einer Einsparung in Höhe von
20 100 Euro pro Jahr. Daneben führt der Ersatz der Schriftform durch die Textform in § 34 BGleiG-E zu einer
Entlastung in vernachlässigbarem Umfang.
– Vorgabe 5: Entlastung der Stellvertreterin mit eigenen Aufgaben (§ 28 Absatz 5 BGleiG-E)
Das neue Entlastungsregime der Stellvertreterinnen, denen Aufgaben zur eigenen Erledigung übertragen wurden,
führt zu folgendem Mehraufwand:
Der Erfüllungsaufwand für die Dienststellen, die eine einzelne Stellvertreterin mit eigenen Aufgaben künftig ohne
Anrechnung auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten zu einem Viertel entlasten müssen und dies bisher
noch nicht getan haben, berechnet sich wie folgt: Die Regelung umfasst grundsätzlich Dienststellen der Größenordnung
zwischen mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten. Dies sind etwa 483 Dienststellen (69 Prozent
aller etwa 700 Dienststellen; vergleiche Evaluation des FüPoG, Bundestagsdrucksache 19/24615, S. 51). Es
ist davon auszugehen, dass die Regelung in der Hälfte dieser 483 Dienststellen zu durchschnittlich einem Viertel
des Vollzeitäquivalents an zusätzlichem Aufwand führen wird. Das sind 400 zusätzliche Stunden à 34,50 Euro
Stundenlohn in 242 Dienststellen. Dies ergibt für § 28 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 1
BGleiG-E einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 339 600 Euro pro Jahr.
Seit 2015 ist die Entlastung der zwei oder drei Stellvertreterinnen in § 28 Absatz 5 Satz 3 BGleiG klar geregelt:
Bei zwei oder drei Stellvertreterinnen beträgt die Entlastung „jeweils bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
Drucksache 19/26689 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
einer Vollzeitkraft; die Höhe der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten bleibt hiervon unberührt“. Aufgrund
des unbestimmten Begriffs, der bisher die Voraussetzung für die Bestellung von zwei oder drei Stellvertreterinnen
bildet, und aufgrund des bisher geltenden Ermessens, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen zwei oder drei Stellvertreterinnen
bestellt werden, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Stellvertreterinnen in den Dienststellen
sich aufgrund dieses Gesetzes erhöhen wird.
Bei zwei bis drei Stellvertreterinnen ist die durchschnittliche Entlastung nach den neuen Regeln mit einem Vollzeitäquivalent
anzusetzen. Das entspricht der bisherigen durchschnittlichen Entlastung in Dienststellen mit mindestens
zwei Stellvertreterinnen. Jedoch hatten ausweislich der Evaluation des FüPoG bislang nur 16 Prozent der
Dienststellen mindestens zwei Stellvertreterinnen (Bundestagsdrucksache 19/24615, S. 218). Künftig werden es
etwa 20 Prozent der Dienststellen sein. Es kommen also etwa 28 Dienststellen hinzu, die mindestens 1 500 Beschäftigte
haben, damit nach den neuen Regeln des § 19 Absatz 4 BGleiG-E zur Bestellung von zwei oder drei
Stellvertreterinnen verpflichtet sein werden, für sich aber bisher keinen großen Zuständigkeits- oder komplexen
Aufgabenbereich angenommen haben. Aufgrund der Größe dieser Dienststellen ist anzunehmen, dass sie die bisher
einzige Stellvertreterin bisher zumindest hälftig entlastet haben. Somit kommt für 28 Dienststellen eine hälftige
Entlastung hinzu, um zu dem Schätzwert zu gelangen, dass künftig alle Dienststellen ab 1 500 Beschäftigten
durchschnittlich ein Vollzeitäquivalent für die zwei und drei Stellvertreterinnen bereitstellen. Ein halbes Vollzeitäquivalent
ist mit 800 Stunden pro Jahr bei einem Stundenlohn von 34,50 Euro in diesen 28 Dienststellen anzusetzen.
Dies führt zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Fälle des § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bis
6 und Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 und 3 BGleiG-E in Höhe von
772 800 Euro pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand für § 28 Absatz 5 BGleiG-E beträgt damit zusammengerechnet
4 112 400 Euro.
– Vorgabe 6: Jahresmeldung zum Gleichstellungsindex an das Statistische Bundesamt (§ 38 Absatz 2
BGleiG-E)
Umstellungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand in
Min. pro Fall
Lohnsatz in Euro /
Std. pro Fall
Sachkosten in Euro
pro Fall
Personalkosten
in Tsd. Euro
25 240 43,40 0 4,340 0
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand in
Min. pro Fall
Lohnsatz in Euro /
Std. pro Fall
Sachkosten in Euro
pro Fall
Personalkosten
in Tsd. Euro
25 30 43,40 0 0,543 0
Sachkosten in Tsd.
Euro
Sachkosten in Tsd.
Euro
Die Jahresmeldung der obersten Bundesbehörden an das Statistische Bundesamt beinhaltet Informationen in Bezug
auf die in den obersten Bundesbehörden beschäftigten Frauen und Männer und dient der Erstellung des
Gleichstellungsindexes des Bundes. Die Gesetzesänderung sieht die Berücksichtigung von Beschäftigten mit dem
Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ vor.
Umstellungsaufwand fällt in Zusammenhang mit der Programmierung der Datenbankabfrage zum Zweck der Bereitstellung
der Beurteilungsergebnisse an. Diese Tätigkeit wird von Beschäftigten des gehobenen Dienstes (43,40
Euro/Std.) ausgeführt, für die laut behördeninterner Auskunft durchschnittlich 4 Stunden benötigt werden. Für die
25 betroffenen obersten Bundesbehörden ergibt sich insgesamt ein einmaliger Aufwand von circa 4,3 Tausend
Euro. Angaben zur Fallzahl können in der betreffenden Pflicht der Verwaltung in der WebSKM Datenbank unter
der Nummer (ID-IP) 2015042316231701 eingesehen werden.
Hinsichtlich der neuen Geschlechtsausprägung wird für die zur Statistikmeldung verpflichteten Behörden aufgrund
der vermutlich sehr geringen Anzahl der Fälle kein laufender Mehraufwand erwartet.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Beurteilungsergebnissen.
Es wird angenommen, dass die notwendigen Daten im elektronischen Personalverwaltungssystem der Behörden
zur Verfügung stehen und mit Hilfe einer automatisierten Datenbankabfrage generiert und ausgewertet werden
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/26689
können. Die ermittelten Ergebnisse werden in die elektronisch zur Verfügung stehenden Erfassungsbögen übertragen
und an das Statistische Bundesamt übermittelt. Der damit einhergehende zusätzliche Aufwand beläuft sich
auf durchschnittlich 30 Minuten für einen Beschäftigten im gehobenen Dienst (43,40 Euro/Std.) und verursacht
für die 25 betroffenen obersten Bundesbehörden insgesamt einen Anstieg des Erfüllungsaufwands von ca.
0,5 Tausend Euro jährlich.
– Vorgabe 7: Erstellung einer Gleichstellungsstatistik (§ 38 Absatz 3 Nummer 1 BGleiG-E i. V. m. den
§§ 1 und 4 Absatz 1 GleiStatV-E)
Umstellungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand in
Min. pro Fall
Lohnsatz in Euro /
Std. pro Fall
Sachkosten in Euro
pro Fall
Personalkosten
in Tsd. Euro
1 3 000 43,40 0 2,170 0
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand in
Min. pro Fall
Lohnsatz in Euro /
Std. pro Fall
Sachkosten in Euro
pro Fall
Personalkosten
in Tsd. Euro
0,5 480 43,40 0 0,174 0
Sachkosten in Tsd.
Euro
Sachkosten in Tsd.
Euro
Die Gleichstellungsstatistik des Bundes wird alle zwei Jahre erstellt und enthält Informationen zu den in den
Dienststellen beschäftigten Frauen und Männern, dargestellt nach definierten Kriterien. Mit der Gesetzesänderung
soll zusätzlich eine Information zu Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ im
Bericht aufgenommen werden.
Der Umstellungsaufwand für den einmaligen Anpassungsbedarf der Erhebungsvordrucke, Erfassungsprogramme,
der zugehörigen Zusammenfassungsprogramme sowie der Überarbeitung aller Druckbilder für den Dienstbericht
beläuft sich auf ca. 2,2 Tausend Euro Personalkosten.
Die Datenaufbereitung und Darstellung dieser zusätzlichen Information wird von Beschäftigten im gehobenen
Dienst (43,40 Euro/Std.) bei einem Zeitaufwand von ca. acht Stunden erledigt. Es ergibt sich ein Anstieg des
jährlichen Erfüllungsaufwands von ca. 0,2 Tausend Euro für den Bund.
– Vorgabe 8: Erstellung eines Gleichstellungsindex (§ 38 Absatz 3 Nummer 2 BGleiG-E i. V. m. § 2
GleiStatV-E)
Umstellungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand in
Min. pro Fall
1
Lohnsatz in Euro /
Std. pro Fall
Sachkosten in Euro
pro Fall
Personalkosten
in Tsd. Euro
4 320 43,40 0 3,125 0
1 200 65,40 0 1,308 0
Summe: 4,433 0
Sachkosten in Tsd.
Euro
Drucksache 19/26689 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand in
Min. pro Fall
1
Lohnsatz in Euro /
Std. pro Fall
Sachkosten in Euro
pro Fall
Personalkosten
in Tsd. Euro
2 100 43,40 0 1,519 0
300 65,40 0 0,327 0
Summe: 1,846 0
Sachkosten in Tsd.
Euro
Der Gleichstellungsindex wird jährlich erstellt und beinhaltet die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten
Frauen und Männer dargestellt nach definierten Kriterien. Es soll zusätzlich eine Information zu Beschäftigten
mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ im Bericht aufgenommen werden.
Der Umstellungsaufwand für den einmaligen Anpassungsbedarf der Erhebungsvordrucke und Erfassungsprogramme
wird insgesamt auf ca. 4,4 Tausend Euro Personalkosten geschätzt.
Die Darstellung der Beurteilungsergebnisse könnte mithilfe einer neuen Abbildung in einem weiteren Kapitel im
Bericht erfolgen, die zusätzliche Information zum Geschlechtseintrag im Rahmen eines Satzes unter den Abbildungen.
Die damit verbundenen Tätigkeiten umfassen im Wesentlichen die Datenaufbereitung einschließlich der
Erstellung des Berichts mit Beschreibung des neuen Erhebungsmerkmales, des Rankings der obersten Bundesbehörden
sowie die Erstellung der Grafiken. Dies wird überwiegend von Beschäftigten des gehobenen Dienstes
(43,40 Euro/Std.) bei einem Zeitaufwand von ca. 35 Stunden erledigt. Zudem ist ein Beschäftigter des höheren
Dienstes (65,40 Euro/Std.) mit ca. fünf Stunden mit eingebunden. In Summe ergibt sich ein Anstieg des jährlichen
Erfüllungsaufwands von ca. 1,8 Tausend Euro für den Bund.
– Vorgabe 9: Elektronische Wahl der Gleichstellungsbeauftragten (§ 19 GleibWV-E)
Die Durchführung einer elektronischen Wahl ist für die Dienststellen freiwillig. Dienststellen werden sich zu
einem erheblichen Anteil für das preiswertere Wahlverfahren entscheiden, so dass das erwartbare Verhalten der
Normadressaten eine Zunahme des Erfüllungsaufwands sehr unwahrscheinlich macht. Die Kosten einer Papierwahl
und einer elektronischen Wahl fallen in verschiedenen Dienststellen sehr unterschiedlich aus. Sie sind unter
anderem abhängig von Größe und Struktur der Dienststelle, bisherigen Druckkosten und Transportkosten für
Wahlunterlagen und Wahlurnen auf der einen Seite und dem mit einem Anbieter eines elektronischen Wahlsystems
ausgehandelten Preis auf der anderen Seite. Der Personalaufwand seitens der Dienststelle ist bei einer elektronischen
Wahl in der Regel etwas geringer als bei einer Papierwahl. Hauptnutzer der Möglichkeit einer elektronischen
Wahl werden größere Dienststellen mit zahlreichen Liegenschaften sein, darunter Dienststellen mit im
Ausland tätigen Beschäftigten. Für diese Dienststellen ist mit einer Kostenersparnis zu rechnen, die jedoch nicht
pauschal bezifferbar ist.
6. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit und Erforderlichkeit des
Gesetzes sieht Artikel 26 eine Evaluierung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/26689
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Wie bisher auch sind unter „wesentlichen Gremien“ insbesondere
Gremien mit Koordinierungs- oder Beratungsaufgaben zu verstehen.
Zu Nummer 3 (Neufassung des § 4)
Die Vorgaben des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 BGremBG-E gelten bereits ab zwei vom Bund zu besetzenden Sitzen
im Gremium. Bislang galten die Vorgaben des Gesetzes erst ab drei zu besetzenden Sitzen. Diese Einschränkung
entfällt. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird somit erweitert. § 4 Absatz 1 Satz 1 BGremBG-E
ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. § 4 Absatz 1 Satz 3 BGremBG-E enthält ein Hinwirkungsgebot. Somit ist das
notwendige Mindestmaß an Flexibilität bei der Gremienbesetzung gewahrt.
Bei einer ungeraden Gesamtanzahl der vom Bund zu bestimmenden Sitze darf im Regelfall nach § 4 Absatz 1
Satz 2 BGremBG-E das 50-Prozent-Ziel nur um einen Sitz über- oder unterschritten werden. Hat der Bund beispielsweise
insgesamt fünf Sitze in dem Gremium zu bestimmen, so sollen mindestens zwei und sollen höchstens
drei Frauen respektive Männer bestellt werden.
Wie Absatz 2 klarstellt, gelten die Vorgaben in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 BGremBG-E für alle Besetzungen,
unabhängig davon, ob es sich um eine Besetzung mit einem neuen Mitglied oder um die wiederholte Besetzung
mit einer Person handelt, die schon einmal in dem Gremium Mitglied war. Der Frauenanteil ist sukzessive zu
steigern; bestehende Mandate müssen aber nicht vorzeitig beendet werden (entsprechend dem geltenden § 4 Absatz
1 Satz 2 und 3 BGremBG).
Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 BGremBG-E sind Verpflichtete der Vorgabe des Absatzes 1 alle an einer aktuellen
Besetzung oder an künftigen Besetzungen von Sitzen in einem bestimmten Gremium beteiligten Institutionen des
Bundes gemeinsam. Dies ersetzt den geltenden § 4 Absatz 1 Satz 5 BGremBG, der bestimmt, dass, wenn mehrere
Institutionen des Bundes Mitglieder eines Gremiums bestimmen, die Gesamtzahl der zu bestimmenden Mitglieder
maßgeblich ist. Die neue Regelung behält das Prinzip der Gesamterfüllung durch die Institutionen des Bundes
und die Verantwortung jeder beteiligten Institution des Bundes aufrecht. Ergänzend wird jedoch entsprechend der
geltenden Praxis die besondere Verantwortung der für das Gremium federführenden Institution des Bundes hervorgehoben.
Das bedeutet nicht, dass die federführende Institution mit ihren Mitgliedern die Quote zu erfüllen
hat, sondern betont die koordinierende Aufgabe, um im Rahmen einer vorausschauenden Planung und Abstimmung
das Prinzip der gemeinsamen Erfüllung der Vorgaben zu stärken.
Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 BGremBG-E sind sich konkret abzeichnende, drohende Unterschreitungen der Vorgaben
in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 BGremBG-E in Gremien, deren Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird,
gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der jeweils federführenden
Institution unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die unverzügliche Unterrichtung erfolgt im Rahmen der
frühzeitigen Planung von Gremienbesetzungen und dient dem Versuch, möglichst eine BGremBG-konforme Besetzung
zu erreichen. Ein Verstoß droht, wenn die für die Bestimmung der Mitglieder federführende Institution
des Bundes keine geeignete Person des zu bestimmenden Geschlechts ermitteln kann.
Die Soll-Vorgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 BGremBG-E beziehungsweise das Hinwirkungsgebot des § 4 Absatz 1
Satz 3 BGremBG-E gilt in dem Fall, in dem Sitze mit Personen mit offenem oder diversem Geschlechtseintrag
besetzt werden, für die übrigen auf Frauen und Männer entfallenden Sitze. Wird beispielsweise von fünf vom
Bund zu besetzenden Sitzen ein Sitz mit einer Person mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag besetzt,
sollen die verbleibenden vier Sitze zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt werden.
Drucksache 19/26689 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 4 (Aufhebung des § 5)
§ 5 BGremBG ist durch die Verlagerung der Definition der wesentlichen Gremien in § 3 BGremBG-E und die
Aufnahme der inhaltlichen Vorgaben in § 4 BGremBG-E obsolet geworden.
Zu Nummer 5 (Änderung des bisherigen § 6)
Die Änderungen der Vorgaben zur Statistik erfolgen zur Klarstellung, aus redaktionellen Gründen sowie zur Bereinigung
von Übergangsvorschriften, die sich aufgrund des Zeitablaufs erledigt haben.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Veröffentlichung zu einem Gremium nur bei der für das Gremium federführenden
Institution des Bundes für alle vom Bund bestimmten Mitglieder erfolgt, unabhängig davon, von welcher
Institution des Bundes die Personen gewählt, berufen, entsendet oder vorgeschlagen wurden.
Auf unbesetzte Sitze sowie auf Besetzungen mit Personen mit offenem oder diversem Geschlechtseintrag ist in
der Veröffentlichung und Meldung in geeigneter Weise hinzuweisen, um die Differenz zur Zahl der vom Bund
bestimmten Frauen und Männer nachvollziehbar zu machen.
Die Neufassung von Absatz 3 erfolgt zur Bereinigung der Berichtspflichten in Hinblick auf die jährliche Information
nach Artikel 23 Absatz 1 FüPoG, künftig Artikel 26 Absatz 1 FüPoG II-E.
Zu Nummer 6 (Änderung des bisherigen § 7)
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) vollzieht nach, dass das BGleiG
künftig in Unternehmen des Bundes regelmäßig keine entsprechende Anwendung mehr findet. Die Kurzbezeichnung
und die Abkürzung des Gesetzes sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Zu Nummer 2 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 1)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen. Wie bisher bezieht sich diese Vorschrift auf alle Beschäftigten.
Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)
§ 1 Absatz 2 Satz 3 BGleiG-E gibt erstmals einen Zeitpunkt vor, zu dem die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen im Geltungsbereich des BGleiG erreicht werden soll.
Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen soll nach Maßgabe
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 erreicht werden. Dabei bedeutet gleichberechtigte Teilhabe, dass
eine über die verschiedenen Führungsebenen hinweg betrachtete Besetzung von Führungspositionen im öffentlichen
Dienst des Bundes mit annähernd numerischer Gleichheit angestrebt wird. Nach Maßgabe dieses Gesetzes
bedeutet, dass die konkrete Auswahlentscheidung sich weiterhin gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Nummer
8 dieses Gesetzes grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Auf diese Weise
wird die notwendige Flexibilität bei der Stellenbesetzung bewahrt.
Im Jahr 2017 lag der Frauenanteil an allen Führungspositionen in der Bundesverwaltung einschließlich der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts bei 35 Prozent, obwohl 52 Prozent aller Beschäftigten
in der Bundesverwaltung Frauen sind. Der Großteil der Führungspositionen in der Bundesverwaltung ist
dem höheren Dienst zugeordnet. Der Frauenanteil im höheren Dienst betrug 39,3 Prozent, 53 Prozent im gehobenen
Dienst, 59,6 Prozent im mittleren Dienst und 51 Prozent im einfachen Dienst.
Entsprechend dem Förderungsgebot aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG und entsprechend den Vorgaben dieses
Gesetzes setzt sich die Bundesregierung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Die
Bundesregierung will erreichen, dass Frauen und Männer im Geltungsbereich des Gesetzes endlich die gleichen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/26689
Aufstiegschancen erhalten und Verbesserungen zeitnah erreicht werden. Gleiche Aufstiegschancen sind am Ergebnis
zu messen.
Die Einführung eines konkreten Datums zur Zielerreichung verpflichtet die für die Besetzung von Führungspositionen
und Auswahl von Führungskräften zuständigen Stellen, ihre Bemühungen um eine gleichberechtigte Beteiligung
von Männern und Frauen zu erhöhen. Dieses Gebot endet nicht mit Ablauf des 31. Dezembers 2025.
Das messbare Ziel, bis zum 31. Dezember 2025 eine über die verschiedenen Führungsebenen hinweg betrachtete
gleichberechtigte Besetzung von Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes zu erreichen, belässt die
Tatsache unberührt, dass das BGleiG im Einzelnen dienststellen- und bereichsbezogen anzuwenden ist. Das Ziel
führt somit nicht zu einer Abschwächung der bestehenden Regelungssystematik des Gesetzes, nach der in jeder
Dienststelle auf jeder Führungsebene und in jeder Besoldungs- und Entgeltgruppe eine Beseitigung der Unterrepräsentanz
von Frauen anzustreben ist (vergleiche § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nummer 2 und 5
BGleiG-E in Verbindung mit § 3 Nummer 9 BGleiG-E, der dem geltenden § 3 Nummer 10 BGleiG entspricht).
Die Angabe „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ verweist neben den oben genannten Vorschriften zur Stellenbesetzung
auf die weiteren Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 des BGleiG, die darauf abzielen, gute Rahmenbedingungen
für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern an Führungspositionen zu schaffen.
Hinsichtlich der Vorschriften zur Stellenbesetzung werden Dienststellen unter anderem überprüfen müssen, ob
die Vorgaben des § 9 BGleiG zur benachteiligungsfreien Feststellung der Qualifikation eingehalten werden. Weiterhin
ist eine Analyse der Beurteilungspraxis erforderlich. Die Dienststellen und ihre vorgesetzten Behörden
werden Verfahren entwickeln müssen, die das Risiko, dass Frauen, Teilzeitbeschäftigte sowie mobil und flexibel
arbeitende Beschäftigte benachteiligt werden, erheblich verringern. Dazu gehören auch die Schulung und Sensibilisierung
aller an Beurteilungen Beteiligten.
Zu den guten Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe zählen auch Maßnahmen nach § 16 Absatz
1 BGleiG-E, die Führungskräften mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen
erleichtern und Beschäftigten mit Vereinbarkeitsbelangen die Übernahme von Führungspositionen ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist hier der Ausbau des Führens in Teilzeit.
Die angestrebte gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen lässt die Rechte von
Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen und personenstandsrechtlich
mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ erfasst sind, unberührt.
Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 3)
Die Änderung von Satz 1 erfolgt aus redaktionellen Gründen. Die Änderung von Satz 2 ist eine Anpassung an die
geltende Fassung des in Bezug genommenen Gesetzes.
Zu Nummer 4 (Neufassung des § 2)
Mit der Neufassung des § 2 BGleiG-E werden Bundesunternehmen von der bisher bestehenden Pflicht entlastet,
auf die entsprechende Anwendung des BGleiG hinzuwirken. Als Ersatz für diese Regelung werden mit diesem
Gesetz direkter wirkende Verpflichtungen für die Besetzung von Leitungsorganen der Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes und der Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes im Bereich der Sozialversicherung
festgelegt.
§ 2 Absatz 2 BGleiG-E stellt klar, dass juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt
ist und die mit diesem Gesetz von der Pflicht entbunden werden, auf die entsprechende Anwendung des
BGleiG hinzuwirken, sich dazu entschließen können, das BGleiG freiwillig ganz oder teilweise anzuwenden. Der
Begriff der juristischen Person stellt klar, dass dies nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für eingetragene
Vereine gilt, in denen der Bund oder eine mittelbare oder unmittelbare Einrichtung des Bundes Mitglied
ist.
Andere Gesellschafter neben dem Bund sind dadurch geschützt, dass der Anwendungs-Beschluss einstimmig zu
fassen ist. Da damit auch eine Rechtswegbestimmung nach § 34 BGleiG-E einhergeht, bedarf es eines rechtssicheren
Publizitätsaktes; daher ist die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Satzung erforderlich.
Drucksache 19/26689 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 5 (Änderung des § 3)
Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 2)
Die Änderung der Nummer 2 erfolgt zur Anpassung an die neue Begriffsbestimmung der Führungspositionen in
der Nummer 10 in der Fassung des Entwurfs.
Zu Buchstabe b (Neufassung der Nummern 9 und 10)
Zu Nummer 9
Die Änderung der Definition des Begriffs „unterrepräsentiert“ berücksichtigt, dass es in einer Dienststelle neben
Frauen und Männern auch Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ geben kann.
Das Ziel gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern bezieht sich auf das Zahlenverhältnis der Gruppe
der Frauen zu der Gruppe der Männer. Insoweit wird auf den Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung verwiesen.
Der Wegfall des zweiten Halbsatzes, nach dem maßgeblich für die Bestimmung einer Unterrepräsentanz die aktuelle
Situation in demjenigen Bereich ist, auf den sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung hauptsächlich
bezieht, erfolgt, da er entbehrlich ist. Er ist in aller Regel nicht erforderlich: Eine Besetzung einer Unterabteilungsleitung
etwa betrifft zugleich zwei Bereiche: Die Führungsebene „Unterabteilungsleitungen“ und die Besoldungsgruppe
„B 6“. Die beiden Bereiche sind aber im Wesentlichen deckungsgleich. Zudem ist der relevante
Bereich in der Entscheidungssituation ohne Konfliktnorm klar: Wird ein Dienstposten ausgeschrieben, kommt es
auf die Unterrepräsentanz auf Ebene der Unterabteilungsleitungen an; ist eine Planstelle der Besoldungsgruppe B
6 zu vergeben, kommt es auf die Unterrepräsentanz in dieser Besoldungsgruppe an.
Zu Nummer 10
Die Definition des Begriffs „Führungspositionen“ konkretisiert die Zielbestimmung des § 1 Absatz 2 Satz 3
BGleiG-E. Sie beruht auf der Definition von Arbeitsplätzen in § 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 4
BGleiG. Führungspositionen sind die einzelnen Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, anders
als die „Ebenen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben“, die „Bereiche“ im Sinne des § 3 Nummer 2 BGleiG
sind.
Erfasst sind Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben in allen Bereichen im Sinne des § 3 Nummer 2 BGleiG, das
heißt auf allen Ebenen und in allen Besoldungs- und Entgeltgruppen. Die Führungspositionen müssen im Organisations-
oder Geschäftsverteilungsplan aufgeführt sein. Beschäftigte haben eine Führungsposition nur dann
inne, wenn die Wahrnehmung der Führungsposition durch die konkreten Beschäftigten auf die Dauer von voraussichtlich
wenigstens einem Jahr angelegt ist.
Kennzeichen einer Führungsposition ist in aller Regel eine Weisungsbefugnis. In der Regel sind auch Arbeitsplätze,
zu deren Aufgaben die Leitung von Personen, welche nicht Beschäftigte der Dienststelle sind, gehört,
Führungspositionen. Beispiele für Führungspositionen sind:
– oberste Führungsebene, mit Ausnahme der Ministerinnen und Minister und Parlamentarischen Staatssekretärinnen
und Parlamentarischen Staatssekretäre;
– beamtete Staatssekretärinnen und beamtete Staatssekretäre;
– Arbeitsplätze mit Vorgesetztenaufgaben, unabhängig von der Höhe des Gehalts oder der Besoldung, einschließlich
Sachgebiets-, Team- oder Projektgruppenleitung;
– Arbeitsplätze, zu denen die Leitung oder Aufsicht über Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gehört.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 4)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung des Satzes 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/26689
Zu Doppelbuchstabe bb (Anfügung des Satzes 3)
Die Anfügung von Satz 3 dient der Umsetzung der Nationalen Strategie der Bundesregierung für Künstliche Intelligenz,
nach der die Rechtsrahmen etwa für algorithmenbasierte Produkte zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen sind, um einen effektiven Schutz gegen Verzerrungen und Diskriminierungen sicherzustellen. Demgemäß
stellt § 4 Absatz 1 Satz 3 BGleiG-E nunmehr klar, dass automatisierte Verfahren nicht zu Lasten von
Gleichstellungsaspekten gehen dürfen.
Dabei geht es vor allem um Entwicklungen, die zur Auslagerung von Teilen der Personalverwaltung an einen
privaten Dienstleister führen, oder um Softwarelösungen, die künftig automatisiert Aufgaben der Personalverwaltung
übernehmen könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Einsatz automatisierter und teilautomatisierter Vorgangsbearbeitung
weiter zunehmen wird.
Die ergänzende Regelung ist angezeigt, da bei solchen Änderungen Einzelfallbewertungen nach Maßgabe des
BGleiG dauerhaft erschwert werden könnten, weil die Dienststelle Teile der Personalgewinnung und Verwaltung
nicht mehr selbst in der Hand hat. § 4 Absatz 1 Satz 3 BGleiG-E soll sicherstellen, dass bei einer solchen Auslagerung
der Entscheidung von der Dienststelle die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Entscheidungen
weiterhin nach Maßgabe dieses Gesetzes getroffen werden. Eine Bindung privater Dritter kann auf vertraglicher
Grundlage geschaffen werden, durch die auf die Beachtung der Vorgaben des BGleiG etwa bei der Konzeption
von Softwarelösungen hingewirkt wird.
Die Dienststelle ist verpflichtet, bei Vertragsverhandlungen zum Beispiel mit Personaldienstleistern oder Herstellern
bzw. Anbietern von Softwarelösungen darauf zu achten, dass die Vorschriften des BGleiG dauerhaft beachtet
werden. Solche Verträge müssen zudem sicherstellen, dass die Dienststelle Anpassungen nach Maßgabe dieses
Gesetzes auch während der Vertragslaufzeit verlangen kann. So dürfen etwa auch bei einer automatisierten Erstellung
von Bewerbungsübersichten im Rahmen von Auswahlverfahren Werdegangslücken bei Vorliegen eines
Vereinbarkeitshintergrundes nicht zum Ausschluss führen.
Bei grundlegenden Änderungen von Verwaltungsabläufen verbleibt die Verantwortung für die Erreichung der
Ziele des Gesetzes bei der Dienststelle. Es muss beispielsweise gewährleistet sein, dass die Dienststelle bei einer
Verlagerung von Verfahren oder Verfahrensteilen nach außen weiterhin über die für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
erforderlichen Informationen verfügt.
Zu Buchstabe b (Neufassung des Absatzes 3)
Die Änderung der Vorgaben zur geschlechtergerechten Sprache stellen klar, dass von diesen Vorgaben auch
Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen umfasst sind. Zu den Verträgen und Vertragsformularen gehören auch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Wie bisher sollen im Anwendungsbereich des Absatzes 3 bei Verwendung eines Begriffes,
für den eine weibliche und eine männliche Form existiert, beide Formen verwendet werden, wenn die Aussage
sowohl Frauen wie Männer betrifft. Die Streichung des Wortes „dienstlich“ in Satz 2 stellt klar, dass jede nach
außen (an andere Dienststellen oder an Dritte) gerichtete schriftliche Kommunikation der Dienststellen des Bundes
die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ausdruck bringen soll. Dies umfasst auch die Öffentlichkeitsarbeit
und Werbung, unabhängig von der Wahl des Mediums.
Zu Nummer 7 (Änderung der Überschrift des § 5)
Die Neufassung der Paragraphenüberschrift erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 6)
Nach dem Förderungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG sind Fördermaßnahmen zugunsten von Frauen
oder Männern, die das jeweils andere Geschlecht benachteiligen, nur zum Abbau bestehender Nachteile zulässig.
Das gilt auch für die geschlechtsbezogene Aufforderung zur Bewerbung in Ausschreibungen als Vorfeldmaßnahmen
späterer Auswahlentscheidungen. Strukturelle Benachteiligungen ergeben sich aus der Verschränkung und
dem Zusammenwirken von Vorurteilen, Einstellungsmustern, Geschlechterstereotypen, Verhaltensmustern und
Rollenverhalten. Sie sind das Ergebnis einer Diskriminierung von Frauen oder Männern aufgrund von vorherrschenden
Strukturen der Gesamtgesellschaft und damit einhergehenden Rollenbildern und Vorurteilen gegenüber
Beschäftigten des unterrepräsentierten Geschlechts. Eine strukturelle Benachteiligung wird für Frauen im Berufs-
Drucksache 19/26689 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
leben allgemein anerkannt. Die Folgen dieser strukturellen Benachteiligung im Beruf zeigen sich deutlich in einem
geringeren Frauenanteil an Führungspositionen, im Gender Pay Gap (Entgeltlücke) und im Gender Pension
Gap (Rentenlücke). Gegenwärtig sind weibliche Führungskräfte in der gesamten Bundesverwaltung unterrepräsentiert.
Daher ist eine an Frauen gerichtete Aufforderung zur Bewerbung in jedem Fall gerechtfertigt, wenn in
dem konkreten Bereich weniger als 50 Prozent der Führungspositionen mit Frauen besetzt sind. Sollten im Einzelfall
Männer unterrepräsentiert sein, müsste zusätzlich eine strukturelle Benachteiligung von Männern in dem
jeweiligen Bereich feststellbar sein, damit in Bezug auf die Unterrepräsentanz weiblicher Führungskräfte in der
Bundesverwaltung insgesamt Maßnahmen gerechtfertigt sind, die die Teilhabe von Männern fördern. Eine strukturelle
Benachteiligung von Männern unter den Beschäftigten ist für keinen Bereich im Anwendungsbereich des
BGleiG bekannt. Es liegen keine statistischen Anzeichen vor, die für eine strukturelle Benachteiligung von Männern
in bestimmten Bereichen der Dienststellen oder Unternehmen im Sinne des BGleiG sprächen. Dass Männer
im Bereich der Vorzimmertätigkeit unterrepräsentiert sind, ist nicht auf eine Benachteiligung von Männern zurückzuführen,
sondern auf das Bewerbungsverhalten von Männern. Im gesamten mittleren Dienst der Bundesverwaltung
etwa, aus dem heraus in der Bundesverwaltung in der Regel unter anderem die Dienstposten in Vorzimmern
besetzt werden, nehmen Männer an Beförderungen nicht unterproportional teil. Eine verstärkte Aufforderung
von Männern zur Bewerbung bei Unterrepräsentanz von Männern ist deshalb nicht zulässig.
Von der konkreten Bewerbungsaufforderung zu unterscheiden und nicht von der Vorgabe des § 6 Absatz 1
BGleiG-E erfasst sind unterschwellige Formulierungen, wie beispielsweise Hinweise auf das Ziel einer Aufgabenwahrnehmung
durch Frauen und Männer oder die Attraktivität der Rahmenbedingungen für alle Geschlechter.
Gleiches gilt für den Hinweis, dass im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe an der Aufgabenwahrnehmung
Bewerbungen von Männern und Frauen begrüßt werden. Solche Maßnahmen werden generell dem Ziel des
BGleiG gerecht, auch künftiger Disparität vorzubeugen.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 7)
Die Änderung von Absatz 1 Satz 2 ist eine Anpassung an die aktuelle Fassung des in Bezug genommenen Gesetzes.
Zur Aufhebung des Satzes 3 wird auf die Begründung zu § 6 BGleiG-E verwiesen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 8)
Die Änderungen im Aufbau der Norm erfolgen aus redaktionellen Gründen. Zum Wegfall der Regelung zum
Vorgehen bei Unterrepräsentanz von Männern wird auf die Begründung zu § 6 verwiesen.
Versetzungen sind auf Dauer angelegt, weshalb bei der Überführung des bisherigen Fließtextes in eine Auflistung
einzelner Personalmaßnahmen bei den Versetzungen das ergänzende Merkmal der drei Monate entfallen muss.
Rechtlich schutzwürdige Interessen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen, sind beispielsweise die Inklusion
bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Abwendung einer besonderen persönlichen Härte sowie, bei
internen Auswahlverfahren, das Vermeiden einer aufgrund bevorstehender Überschreitung einer Altersgrenze
endgültigen Nichtberücksichtigung. Die Vorgabe führt nicht zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses,
sondern ihre Anwendung erfordert eine Einzelfallprüfung. Im Einzelfall ist beispielsweise zu prüfen, ob
die Schwerbehinderung des gleichqualifizierten Mitbewerbers gegenüber dem regelmäßig geschützten Interesse
der Mitbewerberin an einem Ausgleich für die geschlechtsbezogene strukturelle Benachteiligung von Frauen im
Berufsleben überwiegt.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 9)
Die Ergänzung des Begriffes „Beschäftigungsdauer“ neben dem bestehenden Begriff „Dienstalter“ dient der Klarstellung,
dass die Vorschrift auch auf Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte Anwendung findet.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 10)
Zu Buchstabe a (Aufhebung des Absatzes 1 Satz 3)
Zu dem Wegfall der Regelung in Absatz 1 Satz 3 zum Vorgehen bei Unterrepräsentanz von Männern wird auf die
Begründung zu § 6 BGleiG-E verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/26689
Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 4)
Die bisherige Formulierung „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“ wird durch den in § 3 Nummer 10 BGleiG-
E definierten Begriff „Führungspositionen“ ersetzt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.
Zu Buchstabe c (Neufassung des Absatzes 5)
Zu dem Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Fortbildung wird klargestellt, dass das Arbeitsrecht, auch soweit
es den öffentlichen Dienst betrifft, neben dem Recht des öffentlichen Dienstes einen eigenständigen Fortbildungsbedarf
darstellt, der von dem bisherigen Begriff des Rechts des öffentlichen Dienstes nicht abschließend
mit umfasst wurde.
Zu Nummer 13 (Änderung des § 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Begriffsbestimmung der Führungspositionen in § 3 Nummer 10
BGleiG-E.
Zu Nummer 14 (Änderung des § 13)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b (Neufassung des Absatzes 2)
Mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGleiG-E wird die Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 2 BGleiG für den
Gleichstellungsplan der einzelnen Dienststellen konkretisiert. Das Ziel, welches nach der Begründung zu § 1 Absatz
2 Satz 3 BGleiG-E für die Bundesverwaltung insgesamt über alle Führungsebenen hinweg erreicht werden
soll, ist in der einzelnen Dienststelle für jede einzelne Führungsebene anzustreben.
Dabei sind gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 BGleiG-E ausgehend von der Ist-Situation Zielvorgaben für die einzelnen
Führungsebenen zu entwickeln, mit denen auch das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe an den Führungspositionen
der Dienststelle insgesamt erreicht werden kann.
Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 4)
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 15 (Neufassung des § 14)
Durch § 14 BGleiG-E wird sichergestellt, dass der Gleichstellungsplan im Intranet der Dienststellen eingesehen
werden kann. Die Beschäftigten sind individuell auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Nach derzeitigem Stand
der Technik sollten die einzelnen Beschäftigten dazu eine E-Mail an ihre dienstlichen E-Mail-Postfächer mit einem
Link zu der Veröffentlichung im Intranet erhalten.
Zusätzlich ist der Gleichstellungsplan den einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben. Textform
erfordert nicht den Ausdruck eines Schriftstücks, weshalb in der Regel alle Beschäftigten das Dokument kostenneutral
erhalten können, ohne es aktiv im Intranet aufsuchen zu müssen. Der Bekanntheitsgrad des Gleichstellungsplans
soll damit über die im geltenden § 14 Satz 2 adressierten Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben
hinaus erweitert werden.
Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem Datenträger verbunden mit der Möglichkeit, dauerhaft und
wiederauffindbar eine eigene Kopie speichern und ausdrucken zu können. Die Kenntnisgabe in Textform dürfte
nach derzeitigem Stand der Technik in der Praxis wohl als Anhang einer E-Mail erfolgen. Die Kenntnisgabe in
Textform an die einzelnen Beschäftigten kann auch durch die Übermittlung eines persönlichen Ausdrucks oder
den Umlauf eines Ausdrucks mit persönlicher Zeichnung erfolgen, sofern ein Kopiergerät zur Verfügung steht.
Die beiden im vorstehenden Satz genannten Wege eignen sich insbesondere für den Fall, dass einzelne Beschäftigte
über keine persönliche dienstliche E-Mail-Adresse oder keinen persönlichen dienstlichen Computerzugang
verfügen. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 16 (Änderung der Überschrift von Abschnitt 4)
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Drucksache 19/26689 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 17 (Neufassung des § 15)
Die Neufassung erfolgt zur Berücksichtigung von Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder mit
offenem Geschlechtseintrag in die Vorgaben des BGleiG zur Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit dem Beruf,
die für alle Beschäftigten anwendbar sind. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 16)
Mit dem Verzicht auf das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform soll die Digitaltauglichkeit des Rechts
erhöht werden. Dies erfolgt auf der Basis des Normenscreenings im Rahmen des Arbeitsprogramms der Bundesregierung
zur besseren Rechtsetzung. Im Übrigen erfolgen die Änderungen aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 19 (Änderung des § 18)
Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 20 (Neufassung des § 19)
§ 19 erhält eine klarere Fassung. Der Begriff der „komplexen Aufgabenbereiche“ im bestehenden Gesetz führte
zu Auslegungsschwierigkeiten. Es werden nun feste Grenzen für die Bestellung von zwei Stellvertreterinnen
(1 500 bis 1 999 Beschäftigte) und von drei Stellvertreterinnen (ab 2 000 Beschäftigten) eingeführt. Die Zahl der
Beschäftigten ist aufgrund der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der Vorbereitung personeller und
sozialer Maßnahmen sachnäher als das bisherige aufgabenbezogene Kriterium der „komplexen Aufgabenbereiche“,
das nur bei der deutlich geringeren Zahl an Beteiligungsvorgängen zur Vorbereitung organisatorischer Maßnahmen
einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsumfang der Gleichstellungsbeauftragten hat. Für den Zweck von
Dienststellen, in denen es sich bewährt hat, wird das bisherige Kriterium neben der festen Stufenregelung aufrechterhalten.
Dienststellen, die einen großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich und mindestens 100 sowie
höchstens 1 999 Beschäftigte haben, können entscheiden, ob zwei oder drei Stellvertreterinnen gewählt werden
sollen. Die Ermessensausübung hat sich an dem Zweck auszurichten, die Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
sicherzustellen, und zwar unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen
(Stellvertreterinnen, Vertrauensfrauen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
Wenn eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zuständig ist, entweder, weil eine Verwaltung
mit einem großen Geschäftsbereich nach Absatz 2 bestimmt hat, abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte
wählen zu lassen, oder weil zu der Verwaltung auch Dienststellen gehören, die aufgrund ihrer
Größe von weniger als 100 Beschäftigten keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, dann gelten die
Schwellenwerte von 1 500 und 2 000 Beschäftigten für die Gesamtzahl der Beschäftigten, für die die Gleichstellungsbeauftragte
zuständig ist.
Nur eine Stellvertreterin wird in Dienststellen mit mindestens 100 bis 1 499 Beschäftigten gewählt, sowie in den
Dienststellen, in denen bei weniger als 100 Beschäftigten eine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird.
Dies erfolgt etwa im Falle des § 19 Absatz 1 Satz 2 BGleiG-E (entspricht dem geltenden § 19 Absatz 1
Satz 2 BGleiG), in dem eine oberste Bundesbehörde weniger als 100 Beschäftigte hat, sowie im Falle des § 44j
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern), in denen unabhängig
von der Beschäftigtenzahl eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. Da Jobcenter gemeinsame Einrichtungen
sind, fehlt bei ihnen, wie bei einer obersten Bundesbehörde, die Möglichkeit der Vertretung durch eine
vorgesetzte Behörde.
Zu Nummer 21 (Neufassung des § 20)
In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Regel, nach der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder Stellvertreterin
unvereinbar mit der Wahrnehmung eines Mandates in der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist,
sich nicht auf den Zeitpunkt der Wahl, sondern auf die Zeit ab der Bestellung bezieht. Somit ist es etwa einem
Mitglied des Personalrates möglich, zu kandidieren und vor der Bestellung zu erklären, dass die Mitgliedschaft
im Personalrat mit der Bestellung endet.
Die Änderungen der Absätze 2 und 3 erfolgen aus redaktionellen Gründen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/26689
Die Neufassung des Absatzes 4 erfolgt aus Gründen der Klarstellung: In allen Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte
ist eine Vertrauensfrau zu bestellen. Nach dem geltenden § 20 Absatz 4 BGleiG gilt dies nur
für „kleine Dienststellen“, also Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten. Es wird ausdrücklich klargestellt,
dass auch in den Dienststellen mit 100 und mehr Beschäftigten, für die die nächsthöhere Dienststelle nach § 19
Absatz 2 BGleiG-E entscheidet, dass dort keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, eine Vertrauensfrau
zu bestellen ist. Wie im bisherigen Recht sind für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich
weit entfernt liegen, Vertrauensfrauen zu bestellen (Absatz 4 Satz 1). Dies gilt nicht für Nebenstellen und Teile
einer Dienststelle, die im Ausland gelegen sind. Auch Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung auf im Ausland
gelegene Nebenstellen und Teile einer Dienststelle.
In der Neufassung wird zudem sprachlich deutlicher gemacht, dass auch die weiblichen Beschäftigten in den
Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle wahlberechtigt sind. Daher ist es möglich, dass die Gleichstellungsbeauftragte
ihren Sitz in einer Nebenstelle oder einem Teil einer Dienststelle hat und für die Beschäftigten am
Hauptsitz eine Vertrauensfrau eingesetzt wird. Der Begriff des Dienst- oder Arbeitsortes bezieht sich in der Regel
nicht auf mobile Arbeitsorte, sondern den hauptsächlichen Arbeitsplatz der Gleichstellungsbeauftragten in einer
Liegenschaft der Dienststelle.
Nach Absatz 4 Satz 2 kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten
eine Vertrauensfrau auch für solche Nebenstellen und Teile einer Dienststelle bestellen, die
nicht räumlich weit entfernt liegen. In das Ermessen haben die Anzahl der Beteiligungsvorgänge und Termine der
Gleichstellungsbeauftragten an beiden Standorten, die Wegezeit und, hinsichtlich der Entlastung der Vertrauensfrau,
das Gebot sparsamer Haushaltsführung einzugehen.
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer und gleichzeitiger
Abwesenheit der Stellvertreterin soll gemäß Absatz 5 auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine Beschäftigte
als zweite Stellvertreterin durch die Dienststelle bestellt werden. Die Neuregelung stellt Beteiligungsverfahren
innerhalb der vorgegebenen Fristen sicher. Die Abwesenheit ist unabhängig von den Verhinderungsgründen
des § 22 Absatz 4 BGleiG. Die Amtszeit der nach § 20 Absatz 5 bestellten zweiten Stellvertreterin, die
die ausschließliche Aufgabe der Abwesenheitsvertretung hat, ist von der Dienststelle nach den örtlichen Bedürfnissen
festzulegen. Sie endet spätestens mit der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten.
Zu Nummer 22 (Änderung des § 23)
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 23 (Änderung des § 24)
Die Neufassung von Absatz 1 stellt klar, dass in obersten Bundesbehörden die Gleichstellungsbeauftragte neben
der unmittelbaren Zuordnung zur Dienststellenleitung nicht nur einer Zentralabteilung, sondern auch einer anders
bezeichneten Abteilung zugeordnet werden kann, wenn diese kumulativ für personelle, organisatorische und soziale
Angelegenheiten zuständig ist.
§ 24 Absatz 2 Satz 3 BGleiG dient der Klarstellung, dass der Grundsatz, nach dem die Gleichstellungsbeauftragte
nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein darf, der Wahrnehmung
der Vorgesetztentätigkeiten für die ihr nach § 29 Absatz 2 zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nicht entgegensteht. Dies wird mit der Änderung klarer gefasst. Keiner Regelung bedarf weiterhin die Tatsache,
dass in dem Fall, in dem die Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausübt, nicht vollständig
entlastet ist und in ihrer anderweitigen Tätigkeit eine Führungsposition innehat, die mit dieser Führungsposition
verbundenen Personalangelegenheiten der in dem Zuständigkeitsbereich der Führungsposition tätigen
Beschäftigten wahrnehmen kann. Ausgeschlossen ist nach Satz 2 nur die Wahrnehmung einer Tätigkeit, einschließlich
Führungsaufgaben, in einer für Personal, Organisation oder soziale Angelegenheiten zuständigen Arbeitseinheit,
in der ein Konflikt zwischen den mit dieser Tätigkeit verbundenen weisungsabhängig ausgeübten
Pflichten und den Pflichten einer weisungsunabhängig tätigen Gleichstellungsbeauftragten bestehen kann.
Zu Nummer 24 (Änderung des § 25)
Bei der Änderung des Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung des Sprachgebrauchs
an neuere Entwicklungen. Die Änderung des Verweises in Absatz 4 geschieht zur Anpassung an die
Drucksache 19/26689 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Neuverortung des Verweiszieles im § 19 BGleiG-E. Die Änderung in Absatz 6 erfolgt zur einheitlichen Anwendbarkeit
der Vorschrift in den Bundesgerichten.
Zu Nummer 25 (Änderung des § 26)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 2)
Die Änderung des Verweises in Absatz 2 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 19 des Entwurfs.
Zu Buchstabe b (Einfügung des Absatzes 3)
Die Einfügung des neuen Absatzes 3 erfolgt zur Bestimmung der Aufgaben der nach § 20 Absatz 5 des Entwurfes
bestellten zweiten Stellvertreterin in Dienststellen, die nur eine Stellvertreterin wählen. Aufgaben zur eigenständigen
Erledigung dürfen ihr nicht übertragen werden. Die Aufgabe der zweiten Stellvertreterin nach § 20 Absatz 5
ist die einer Abwesenheitsvertretung im Falle der gleichzeitigen Abwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten
und der nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten Stellvertreterin. Nur in diesem Falle wird sie tätig. Dies entspricht
dem Zweck der Bestellung der zweiten Stellvertreterin nach § 20 Absatz 5, dafür vorzusorgen, dass in diesen
Fällen die Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten und eine funktionierende Eigenverwaltung der
Dienststelle sichergestellt sind. Sie hat in diesem Falle die vollen Rechte einer Stellvertreterin.
Zu Buchstabe c (Umnummerierung des Absatzes 3 zu Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Absatzes 3.
Zu Buchstabe d (Umnummerierung des Absatzes 4 zu Absatz 5 und Änderung desselben)
Die Änderung der Nummerierung ist eine Folgeänderung der Einfügung des neuen Absatzes 3.
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung des Absatzes 5 Satz 3)
Da die Vertrauensfrau die Gegebenheiten in dem Dienststellenteil kennt, solche Gespräche zeitaufwändig sind
und die Kenntnis der örtlichen und persönlichen Gegebenheiten in der Regel dem Erfolg solcher Gespräche dient,
soll die Gleichstellungsbeauftragte das Recht erhalten, der Vertrauensfrau den Auftrag zu erteilen, an Personalgesprächen
teilzunehmen. Die Teilnahme ist wie auch bei der Gleichstellungsbeauftragten von dem Wunsch der
betroffenen Beschäftigten abhängig. Die Beschäftigten behalten das Recht, eine Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten
zu wünschen.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des Absatzes 5 Satz 4)
Behörden mit großem Geschäftsbereich im Sinne des § 19 Absatz 2 BGleiG-E (bisher § 19 Absatz 3) bestehen
aus einzelnen Dienststellen, die nach § 19 Absatz 1 eigentlich eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen müssten.
§ 19 Absatz 2 BGleiG-E (bisher § 19 Absatz 3) bezieht sich also nicht auf Nebenstellen und Dienststellenteile.
Deshalb waren die Wörter „Nebenstelle oder des Dienststellenteils“ zu streichen.
Von der Streichung unberührt bleibt die Möglichkeit, für eine Dienststelle, in der keine eigene Gleichstellungsbeauftragte
gewählt wird, mehrere Vertrauensfrauen für einzelne Liegenschaften der Dienststelle zu bestellen und
die Aufgaben, die den einzelnen Vertrauensfrauen zur eigenständigen Erledigung übertragen werden, auf die Beschäftigten
in der jeweiligen Liegenschaft zu begrenzen.
Zu Nummer 26 (Änderung des § 27)
In Absatz 1 wird in der beispielhaften Aufzählung personeller Angelegenheiten eine redaktionelle Änderung vorgenommen,
die Versetzungen, welche grundsätzlich auf Dauer angelegt sind, von den Abordnungen und Umsetzungen
sprachlich trennt. Diese sind auch für eine kürzere, begrenzte Dauer möglich. Folglich besteht die Beteiligungspflicht
bei Versetzungen unabhängig von der Dauer. Bei Abordnungen und Umsetzungen löst der Tatbestand
ab einer Mindestdauer von drei Monaten eine Beteiligungspflicht aus.
Zu Nummer 27 (Änderung des § 28)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 2 Satz 5)
Es handelt sich um eine Anpassung des Verweises auf die geänderte Verortung der Regelung des bisherigen § 19
Absatz 2 BGleiG in einem neuen Absatz 4 Satz 4.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/26689
Zu Buchstabe b (Neufassung des Absatzes 5)
In dem bestehenden § 28 Absatz 5 Satz 1 wird aus redaktionellen Gründen der Zusatz, nach dem die Entlastung
der Stellvertreterin bei ihrem Tätigwerden im Vertretungsfall anstelle der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten
erfolgt, gestrichen, da die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten während des Vertretungsfalls keine
praktische Relevanz hat. Die weiteren Änderungen von § 28 Absatz 5 haben den Zweck, besser als bisher sicherzustellen,
dass im Gleichstellungsbüro ausreichend Arbeitszeit für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben der
Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung steht. Es gilt bei der Übertragung von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
auf Stellvertreterinnen zur eigenen Erledigung folgendes abgestuftes Entlastungsregime in Dienststellen
nach BGleiG:
– bis 1 499 Beschäftigte mit einer gewählten (oder nach § 20 Absatz 3 bestellten) Stellvertreterin: bis zu einem
Viertel des Vollzeitäquivalents;
– 1 500 bis 1 999 Beschäftigte mit zwei gewählten (oder nach § 20 Absatz 3 bestellten) Stellvertreterinnen:
eine der beiden Stellvertreterinnen halb entlastet;
– 2 000 bis 2 499 Beschäftigte mit drei Stellvertreterinnen: zwei Stellvertreterinnen je halb entlastet oder eine
Stellvertreterin voll entlastet;
– ab 2 500 Beschäftigten mit drei Stellvertreterinnen: drei Stellvertreterinnen je halb oder eine voll und eine
halb entlastet;
In Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeits- oder Aufgabenbereich und
zwei Stellvertreterinnen haben, gilt die gleiche Entlastung wie bei Dienststellen nach Satz 2 Nummer 2 mit 1 500
bis 1 999 Beschäftigten ohne Beschränkung auf die Unterschwelle von 1 500. In Dienststellen mit höchstens 1 999
Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeits- oder Aufgabenbereich und drei Stellvertreterinnen haben, gilt die
gleiche Entlastung wie in Dienststellen nach Satz 2 Nummer 3 mit 2 000 bis 2 499 Beschäftigten. In Dienststellen
mit mindestens 2 000 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeits- oder Aufgabenbereich haben, gilt für die
drei Stellvertreterinnen bereits die Entlastung, die in Dienststellen nach Satz 2 Nummer 4 ab mindestens 2 500
Beschäftigten gilt. In Verwaltungen, in denen eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zuständig
ist, findet Satz 2 Nummer 1 bis 4 hinsichtlich der Gesamtzahl der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der
Gleichstellungsbeauftragten entsprechende Anwendung.
Um den hohen Anforderungen an die Gleichstellungsbeauftragte, die die Aufgabenübertragung gerade zur Entlastung
vornimmt, sowie den in Dienststellen dieser Größenordnung anfallenden Personalmaßnahmen, die teilweise
von der Stellvertreterin bearbeitet werden können, Rechnung zu tragen, wird die Entlastung einer Stellvertreterin
von anderen Aufgaben nicht mehr eine Reduzierung des Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten
auslösen. Durch die Änderung wird eine Lücke im bestehenden System der Entlastungsstaffelung geschlossen,
die zwischen der vollständigen Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten ab 600 Beschäftigten (§ 28
Absatz 2 Satz 3 BGleiG) und den Voraussetzungen für die Bestellung von zwei oder drei bis zur Hälfte des Vollzeitäquivalents
entlasteten Stellvertreterinnen (bisheriger § 19 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit dem geltenden
§ 28 Absatz 5 Satz 3 BGleiG und § 26 Absatz 2 Satz 2 BGleiG) bestanden hat.
Zu Nummer 28 (Änderung des § 29)
Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 29 (Änderung des § 32)
Bisher ist in § 32 Absatz 3 geregelt, dass die Dienststellen das Nichtbefolgen des Votums der Gleichstellungsbeauftragten
zu begründen haben, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies bei Abgabe ihres Votums verlangt hat.
Der Zugang der Mitteilung der Gründe ist im geltenden Recht der Anknüpfungspunkt für die Frist für einen Einspruch
der Gleichstellungsbeauftragten (§ 33 Absatz 2 Satz 1 BGleiG). Die Gleichstellungsbeauftragte soll nun
eine zweite Gelegenheit erhalten, nachdem die Dienststelle sie über das Nichtbefolgen des Votums formlos in
Kenntnis gesetzt hat, formlos eine Begründung zu verlangen. Hierfür wird eine knappe Frist ab Zugang des Inkenntnissetzens
bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages festgelegt. Anknüpfungspunkt für die unveränderte
Frist der Dienststelle von 15 Arbeitstagen zur Mitteilung der Gründe des Nichtbefolgens des Votums ist nunmehr
der Zugang des Verlangens der Gleichstellungsbeauftragten, unabhängig davon, ob das Verlangen gesondert oder
bereits zusammen mit dem Votum eingeht.
Drucksache 19/26689 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 30 (Änderung des § 33)
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung werden in zwei Fällen Schriftformerfordernisse aufgelöst und durch
Textform ersetzt.
Im Zusammenhang mit § 32 Absatz 3 BGleiG-E wird durch § 33 Absatz 2 BGleiG-E sichergestellt, dass die
Gleichstellungsbeauftragte auch dann einen Einspruch einlegen kann, wenn sie eine Begründung der Dienststelle
für den Fall des Nichtbefolgens des Votums nicht schon bei Abgabe des Votums verlangt hat. Durch die Möglichkeit,
eine Begründung auch noch nach Zugang der formlosen Mitteilung über das Nichtbefolgen des Votums
mit kurzer Frist zu beantragen, wird zugleich der Grundsatz aufrechterhalten, dass ein Einspruch nur in Kenntnis
der Gründe der Dienststelle eingelegt wird. Anknüpfungspunkt für die Frist für einen Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten
bleibt der Zugang der Mitteilung, in der die Dienststelle die Gründe für das Nichtbefolgen des
Votums darlegt, bei der Gleichstellungsbeauftragten.
Zu Nummer 31 (Änderung des § 34)
Die Voraussetzungen, nach der die Gleichstellungsbeauftragte nach erfolglosem Einspruch das Verwaltungsgericht
anrufen kann, werden neu gefasst. Die Anrufung des Gerichts wird dadurch erleichtert, dass ein vorheriger
außergerichtlicher Einigungsversuch keine notwendige Voraussetzung mehr ist, sondern auf diesen verzichtet
werden kann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle beide den Verzicht in Textform erklärt
haben. Das Verfahren wird zudem durch eine Herabstufung der bisher gebotenen Schriftform zur Textform erleichtert.
Zu Nummer 32 (Änderung des § 37)
Die Änderung in Nummer 3 erfolgt zu Anpassung an die Neufassung des § 14 BGleiG-E. Die Änderung in Nummer
4 erfolgt zur Anpassung des Verweises an die Neugestaltung des § 19 BGleiG-E. Die Änderung in Nummer 8
erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Nummer 33 (Änderung des § 38)
Die Begriffsbestimmung der Führungspositionen in § 3 Nummer 10 BGleiG-E ist weit gefasst, um eine gleichberechtigte
Teilhabe in Funktionen mit Führungsaufgaben auf allen Ebenen zu gewährleisten. Für die Zwecke der
Statistik ist eine Beschränkung der Erhebung vorzunehmen, um die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Daten
zu erhöhen und die Erhebung zu erleichtern. Deshalb sollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 sowie
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 nur Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung in der Gleichstellungsstatistik
und dem Gleichstellungsindex dargestellt werden. Diese sind für die Zwecke der Vergleichbarkeit
einheitlich wie folgt zu bestimmen:
– Führungspositionen im gehobenen Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene der Referatsleitung
(etwa Referatsleitung, Unterabteilungsleitung, Abteilungsleitung, Leitung einer Nebenstelle einer
Dienststelle, Leitung einer Dienststelle), und nur ab Besoldungsgruppe A 12, im Anwendungsbereich des
TVöD ab Entgeltgruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden Entgeltgruppen;
– Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für außertariflich Beschäftigte in obersten Bundesbehörden
ab Ebene der Referatsleitung, und nur ab Besoldungsgruppe A 16 oder ab entsprechendem Entgelt;
– Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte
in allen Dienststellen, die keine obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der Referatsleitung aufwärts,
und nur ab Besoldungsgruppe A 15, im Anwendungsbereich des TVöD ab Entgeltgruppe E 15, ansonsten ab
entsprechendem Entgelt;
– Führungspositionen im gehobenen Dienst, einschließlich entsprechend für Tarifbeschäftigte, und Führungspositionen
im höheren Dienst, einschließlich entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte,
werden gesondert dargestellt.
Die Anfügung von Nummer 7 in Absatz 1 Satz 1 erfolgt vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung dienstlicher
Beurteilungen für das berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst. Aufgrund des Prinzips der Bestenauslese
im öffentlichen Dienst haben Beurteilungen unmittelbare Auswirkungen auf die Beförderungen. Das Beurteilungsergebnis
ist damit ein zentrales Kriterium für die berufliche Entwicklung bzw. für Möglichkeit und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/26689
Zeitpunkt einer Beförderung. Die dienstlichen Beurteilungen sind daher relevant für die Förderung einer gleichberechtigten
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und sollen daher in die Gleichstellungsstatistik
aufgenommen werden.
Die Gleichstellungsstatistik enthält künftig auch Angaben über die Geschlechteranteile an den Ergebnissen im
Berichtszeitraum erstellter Regelbeurteilungen in Bundesgerichten sowie Behörden und Verwaltungsstellen der
unmittelbaren Bundesverwaltung (Dienststellen gemäß § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b BGleiG). Damit werden
wesentliche Bedingungen für ein Erreichen von Parität in Führungspositionen transparent gemacht. Für die Beschäftigten
des höheren Dienstes in den einzelnen Dienststellen sind die Anteile
– der Frauen und Männer sowie
– der teilzeitbeschäftigten Frauen und Männer
an der höchsten und an der zweithöchsten vergebenen Note sowie an den Beurteilten zu erfassen. Die Notenangaben
sind jeweils nach Personen in Führungspositionen und Personen ohne Führungsposition aufzuschlüsseln.
Die Teilzeitbeschäftigung wird erfasst, wenn sie zum Beurteilungsstichtag und, in Ermangelung eines solchen,
am letzten Tag des Beurteilungszeitraumes bestanden hat. Die Beschränkung der Erfassung auf die im zweijährigen
Berichtszeitraum erstellten Regelbeurteilungen kann aufgrund der nach BBG und BLV zulässigen Beurteilungszeiträume
von bis zu drei Jahren für einzelne Dienststellen zu Lücken in einer Ausgabe der Gleichstellungsstatistik
führen. Diese Lücken sind unvermeidlich, um die Ergebnisse jeder Regelbeurteilungsrunde jeweils nur
einmal zu erfassen. Die Anonymität der Beurteilungen ist zu wahren. Die Beschränkung auf den höheren Dienst
erfolgt angesichts der überwiegenden Zuordnung von Führungspositionen zu dieser Laufbahngruppe.
Sofern möglich, sollen auch die Anteile der Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“
Eingang in den Gleichstellungsindex finden. Das setzt aber voraus, dass die Beschäftigten ihren Geschlechtseintrag
der Personalabteilung ihrer Dienststelle mitgeteilt haben. Im Hinblick auf die voraussichtlich
sehr kleinen Zahlen der Beschäftigten ist bei der Verarbeitung der persönlichen Daten im Rahmen der statistischen
Erhebungen nach § 38 BGleiG-E wie auch bei der Erstellung des Gleichstellungsplans die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben von besonderer Relevanz. Die in der Vorschrift genannten datenschutzrechtlichen
Vorgaben beinhalten, dass eine Meldung erst ab einer Anzahl von drei Fällen pro Kriterium abgegeben wird.
Zunächst wird das dritte Geschlecht nach den Anlagen zum Entwurf zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
(GleiStatV) nur bei der Gesamtzahl der Beschäftigten ausgewiesen, nicht jedoch bei den einzelnen
Erhebungsmerkmalen. Beschäftigte, die aufgrund von Vorgaben des BGleiG mit Beschäftigtendaten umgehen,
sollen zudem besonders datenschutzrechtlich geschult sein und, sofern sie nicht bereits aufgrund ihrer sonstigen
Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, verpflichtet werden, keine personenbezogenen Daten zu kommunizieren,
die über die dem Statistischen Bundesamt gemeldeten Daten hinausgehen. Die Meldung muss in einer
Form erfolgen, die keinen Rückschluss auf Einzelpersonen zulässt.
Dass bei der Zusammenfassung der Daten der mittelbaren Bundesverwaltung die Bereiche Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen sowie bei Körperschaften der Sozialversicherung die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung
voneinander zu trennen sind, erfolgt zur Herstellung größerer Klarheit der in ihrer Struktur sehr unterschiedlichen
Arten von Dienststellen. Im Übrigen wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Zu Nummer 34 (Neufassung des § 39)
Die Aufnahme von Angaben zu Beschäftigten, die den Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ im Personenstandsregister
haben, in den Bericht erfolgt, soweit Informationen vorliegen.
Hinsichtlich der Ausweisung vorbildlicher Gleichstellungsmaßnahmen haben die beteiligungsführenden obersten
Bundesbehörden die erforderlichen Angaben zu machen.
Die Änderungen haben im Übrigen redaktionellen Charakter.
Zu Nummer 35 (Neufassung des § 40)
Mit der Regelung wird klargestellt, dass das Inkrafttreten des Gesetzes die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gleichstellungspläne
nicht berührt. Sie können, soweit dem keine anderen Gründe entgegenstehen, bis zum Ende ihrer
vorgesehenen Geltungsdauer vollzogen werden. Die Vorschriften dieses Änderungsgesetzes verlangen also keine
Anpassungen oder Neuaufstellungen.
Drucksache 19/26689 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Artikel 3 (Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 10)
Die Änderung des § 10 erfolgt zur Erleichterung der Vorgaben für das Wahlausschreiben. Die Angabe von Dienststelle
und Dienstort ist fortan nur dann erforderlich, wenn eine gemeinsame Wahl in verschiedenen Dienststellen
und an verschiedenen Dienstorten stattfindet.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 11)
Die Änderung des § 11 erfolgt zur Erleichterung der Vorgaben für das Bewerbungsschreiben. Die Angabe von
Dienststelle und Dienstort ist fortan nur dann erforderlich, wenn eine gemeinsame Wahl in verschiedenen Dienststellen
und an verschiedenen Dienstorten stattfindet.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 12)
Die Änderung in § 12 für die Bekanntgabe der Möglichkeit einer Bestellung von Amts wegen erfolgt aus redaktionellen
Gründen zur Anpassung an den Wortlaut des § 20 Absatz 2 und 3 BGleiG-E.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 14)
Die Änderung des § 14 erfolgt zur Erleichterung der Vorgaben für den Stimmzettel. Die Angabe von Dienststelle
und Dienstort ist fortan nur dann erforderlich, wenn eine gemeinsame Wahl in verschiedenen Dienststellen und
an verschiedenen Dienstorten stattfindet.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 17)
In § 17 Absatz 2 Nummer 1 der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV) wird für einen besseren
Schutz des Wahlgeheimnisses festgelegt, dass bei einer Briefwahl die Wählerinnen im Merkblatt dazu aufzufordern
sind, den Wahlumschlag zu verschließen. Wenn eine Wählerin trotz erfolgter Aufforderung den Umschlag
nicht verschließt, wird ihre Stimme hierdurch nicht ungültig.
Zu Nummer 6 (Neufassung des § 19)
Der § 19 GleibWV wurde bei der Neufassung des BGleiG 2015 nicht geändert und stammt somit noch aus der
Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009, 2 BvC 3/07, in welchem das Bundesverfassungsgericht
die Unzulässigkeit der damals in Rede stehenden Wahlcomputer feststellte und damit Grundsätze
auch für die Zulässigkeit einer elektronischen Wahl aufstellte. Der § 19 wird nun unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher,
sicherheitstechnischer und datenschutzrechtlicher Vorgaben entsprechend dem heutigen Stand
der Technik neu gefasst.
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 legen allgemeine Vorgaben für die Dienststelle und den Wahlvorstand für die Planung und
Durchführung einer elektronischen Wahl fest. Eine elektronische Wahl liegt vor, wenn die Stimmabgabe nicht in
Papierform, sondern in elektronischer Form erfolgt. Der in Absatz 2 Satz 2 und den folgenden Absätzen verwendete
Begriff des Wahlproduktes wird nicht definiert. Ein Wahlprodukt besteht im Kern aus einem Computerprogramm
und seiner zur Nutzung erforderlichen Verwendung. Vom Wahlvorstand durchzuführende Handlungen
oder vom Anbieter (siehe Absatz 5) als Dienstleistung angebotene Verwendungen können Teil des Produktes
sein. Zum Wahlprodukt kann Hardware gehören. Wahlprodukte können für unterschiedlich große Teile des Wahlverfahrens
verwendet werden. Der Grad der Automatisierung kann unterschiedlich sein. Bei einem Wahlverfahren
können mehrere Wahlprodukte zum Einsatz kommen. Eine Maschine zur Zählung von Papierwahlzetteln ist kein
Wahlprodukt im Sinne dieser Verordnung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt acht wahlrechtliche Voraussetzungen fest, deren Umsetzung technisch gewährleistet werden muss:
1. Die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin muss technisch ausgeschlossen sein; diese Voraussetzung
sichert das Wahlgeheimnis.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/26689
2. Das Abgeben von mehr als einer Stimme muss technisch ausgeschlossen sein; dies ist erforderlich, um den
Grundsatz, dass jede Wählerin nur eine Stimme und die Stimme jeder Wählerin das gleiche Gewicht hat, zu
realisieren.
3. Das Abgeben einer ungültigen Stimme durch Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch Absenden eines
leeren Stimmzettels muss technisch möglich sein. Es ist ein demokratischer Grundsatz, neben Enthaltungen,
also dem Nichtwählen, auch die ungültige Stimmabgabe zu erfassen und als Möglichkeit der Kundgabe
des Willens einer Wählerin zu werten.
4. Das Abgeben einer Stimme durch eine Person, die nicht wahlberechtigt ist, muss durch eine Identifizierung
ausgeschlossen werden. Deshalb wird für die Identifizierung das normale Vertrauensniveau als Mindestvoraussetzung
festgelegt (derzeit: BSI TR-03107). Die praktischen Hürden einer Identifizierung für die Wählerin
sollten nicht zu hoch sein, damit ein leichter Zugang der Wählerinnen zur Möglichkeit der Teilnahme
an der Wahl gewährleistet ist.
5. Das System muss den Wählerinnen eine Rückmeldung geben, wenn ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne
eingegangen ist; dies ist erforderlich, damit die Wählerin weiß, dass sie gewählt hat oder ob sie noch
nicht gewählt hat. Diese Voraussetzung sichert die Gewährleistung des aktiven Wahlrechts.
6. Die Stimmenauszählung muss reproduzierbar sein; diese Voraussetzung dient neben der Zuverlässigkeit der
Stimmauszählung auch dem Vertrauen aller Betroffenen in die Zuverlässigkeit des Wahlverfahrens.
7. Der Schutz der Übertragung von Daten dient der Zuverlässigkeit des Wahlvorganges und dem Ermitteln des
richtigen Wahlergebnisses, der Sicherstellung einer geheimen Wahl sowie dem Schutz personenbezogener
Daten.
8. Das Wahlprodukt hat das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und Ende des Wahlverfahrens, zu protokollieren.
Diese Voraussetzung dient dem Wahlvorstand zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Ablaufs des
Wahlverfahrens und gegebenenfalls zum Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs gegenüber der Dienststelle
und den Wählerinnen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, dass über das Internet personenbezogene Daten der Wählerinnen, auch im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,
möglichst nur pseudonymisiert übermittelt werden sollten. Im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung
ist bei anderen Vorgängen grundsätzlich keine Pseudonymisierung erforderlich. Aufgrund der
hohen Bedeutung des Wahlgeheimnisses und des Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Wahl wird hier jedoch
auch bei Auftragsdatenverarbeitung die Pseudonymisierung vorgeschrieben. Für das Erstellen der Liste der Wählerinnen,
die gewählt und die nicht gewählt haben, muss dem Anbieter der Online-Wahl kein Wählerinnenverzeichnis
mit Klarnamen vorliegen. Der Wahlvorstand kann nach Abschluss des Wahlvorgangs selbst die De-
Pseudonymisierung der von dem Wahlprodukt übermittelten Liste der Wählerinnen, die gewählt und die nicht
gewählt haben, vornehmen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 führt die Begriffsbestimmung des „Anbieters“ eines elektronischen Wahlproduktes ein. Anbieter eines
elektronischen Wahlproduktes ist die Einrichtung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung des Wahlproduktes
gewährt oder die erforderlichen Dienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes erbringt. Die Einrichtung
kann ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein. Der Anbieter wird in der Praxis
voraussichtlich häufig ein privatwirtschaftliches Unternehmen sein, welches die Nutzung eines Wahlproduktes
als Dienstleistung anbietet und gegebenenfalls ergänzende Dienstleistungen für die Durchführung des Wahlverfahrens
erbringt. Hersteller und Anbieter können identisch sein. Dies ist der Fall, wenn ein privatwirtschaftlicher
Anbieter ein selbst entwickeltes Produkt vermarktet oder wenn die Dienststelle oder eine andere Dienststelle oder
ein Dritter im Auftrag der Dienststelle das Wahlprodukt entwickelt und der Dienststelle die Nutzungsrechte vermittelt.
Stellt die Dienststelle selbst das Wahlprodukt her, so ist sie gegenüber dem Wahlvorstand der Anbieter.
Relevant für den Wahlvorstand ist der Anbieter. Dieser ist der Vertragspartner oder Ansprechpartner für den
Wahlvorstand und gegenüber dem Wahlvorstand für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Drucksache 19/26689 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 6
Nach Absatz 6 hat der Wahlvorstand ein Informationssicherheitskonzept und ein Notfallkonzept zu erstellen.
Bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzeptes und des Notfallkonzeptes sollte sich der Wahlvorstand
mit dem Anbieter des verwendeten Wahlproduktes sowie mit anderen Arbeitseinheiten der Dienststelle abstimmen.
In der Praxis wird der Wahlvorstand voraussichtlich häufig auf Muster des Anbieters zurückgreifen können.
Verwendet der Wahlvorstand ein solches Muster eines Informationssicherheitskonzeptes und eines Notfallkonzeptes,
so trägt der Wahlvorstand die Verantwortung für die Prüfung und die nach Rücksprache mit dem Anbieter
oder der Dienststelle gegebenenfalls erforderlichen Änderungen der beiden Konzepte an die Gegebenheiten der
Dienststelle und der konkreten Wahl. Das Informationssicherheitskonzept und das Notfallkonzept gelten in der
von dem Wahlvorstand festgelegten Fassung.
Elektronische Wahlen werden voraussichtlich vorwiegend als Online-Wahl stattfinden. Online-Wahlen reduzieren
den Aufwand für die Dienststellen und versprechen aufgrund spezifisch auf Wahlverfahren ausgerichteter
Serverstrukturen eine hohe Zuverlässigkeit des Wahlverfahrens.
Um die Zuverlässigkeit der Online-Wahl neben den Anforderungen an die Software auch hardwareseitig zu erhöhen,
wird in Absatz 6 Satz 2 geregelt, dass das vom Wahlvorstand festzulegende Informationssicherheitskonzept
zu berücksichtigen hat, dass Standorte und Funktionsweisen der verwendeten Server Zuverlässigkeit gewährleisten
müssen. Dabei hat der Wahlvorstand etwa festzulegen, ob Server, die für die Wahl erforderliche Daten
nicht nur weiterleiten, sondern zumindest auch prüfen, verarbeiten oder speichern, auf deutschem Staatsgebiet
oder auf dem Gebiet der Europäischen Union, in deutschen Auslandsvertretungen oder in ausschließlich von der
Bundesrepublik Deutschland betriebenen Einrichtungen oder abgegrenzten Einrichtungsteilen liegen müssen.
Zu Absatz 7
Ein hohes Maß an sicherheitstechnischer Zuverlässigkeit wird dadurch erreicht, dass das Bundesamt für die Sicherheit
in der Informationstechnik eine technische Richtlinie erstellt, welche nach dem Stand der Technik festlegt,
wie die in § 19 Absatz 3 GleibWV-E neu festgelegten Kriterien bei einer elektronischen Wahl einzuhalten
sind. Für die technischen Eigenschaften des Wahlproduktes, sein Funktionieren und gegebenenfalls erforderliche
Anforderungen an die Nutzung des Wahlproduktes legt die technische Richtlinie Maßgaben fest. Die technische
Richtlinie kann ein Schutzprofil nach Common Criteria enthalten. Als Sicherheitsniveau wird derzeit die Schutzwürdigkeitsstufe
EAL 2 der Common Criteria als für Gleichstellungsbeauftragtenwahlen im Zusammenspiel mit
den übrigen Vorgaben des § 19 GleibWV-E im Regelfall für erforderlich und ausreichend erachtet. Daneben hat
die technische Richtlinie Mindestvorgaben für das vom Wahlvorstand festzulegende Informationssicherheitskonzept
und Notfallkonzept zu enthalten. Sie kann Empfehlungen und Hinweise enthalten.
Zu Absatz 8
Der Anbieter hat dem Wahlvorstand durch eine Konformitätsprüfung oder eine Zertifizierung nachzuweisen, dass
das Wahlprodukt die Vorgaben der technischen Richtlinie einhält.
Zu den Absätzen 9 und 10
Die Absätze 9 und 10 regeln das Zertifizierungsverfahren. Die Kosten der Zertifizierung trägt nach Absatz 10 der
Antragsteller. Dies ist in der Regel der Hersteller oder der Anbieter des elektronischen Wahlproduktes.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 20)
Die Änderung des § 20 erfolgt zur Erleichterung der Vorgaben für die Niederschrift über das Gesamtergebnis der
Wahl. Die Angabe von Dienststelle und Dienstort ist fortan nur dann erforderlich, wenn eine einheitliche Wahl in
verschiedenen Dienststellen oder an verschiedenen Dienstorten stattfindet.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 22)
Es handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/26689
Zu Nummer 9 (Änderung des § 23)
In § 23 Absatz 1 Satz 1 dient die Herabstufung der Schriftform zur Textform der Erleichterung der Bekanntgabe
der Gewählten.
Zu Artikel 4 (Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 1)
Die Neufassung des Absatzes 1 ist eine Folgeänderung der Änderungen in § 38 Absatz 1 BGleiG-E.
Die Änderungen in Absatz 2 sind eine Folgeänderung zur Neufassung des Absatzes 1.
Die Neufassung des Absatzes 3 ist eine Folgeänderung der redaktionellen Anpassungen in § 5 BGremBG-E.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2)
Die Änderung des § 2 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 38 Absatz 2 BGleiG-E.
Zu Nummer 3 (Einfügung des § 3)
Die Einfügung eines neuen § 3 erfolgt als Folgeänderung zur Vereinheitlichung der Datenerhebung zu Führungspositionen
und der zu diesem Zwecke erfolgten Einschränkung auf Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung
in § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 BGleiG-E und § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 BGleiG-E.
Auf die Begründung zu § 38 BGleiG wird verwiesen.
Zu Nummer 4 (Umnummerierung des bisherigen § 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 3 GleiStatV-E.
Zu Nummer 5 (Umnummerierung des § 4 zu § 5 und Änderung desselben)
Es wird bestimmt, dass die Daten der Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die bisher als eine
Gruppe gemeinsam zusammengefasst wurden, künftig getrennt zusammenzufassen sind. Bei Körperschaften der
Sozialversicherung sind künftig die Zweige der Sozialversicherung getrennt voneinander zusammenzufassen. Damit
wird der großen Zahl der Beschäftigten der Sozialversicherung mit oft hohen Frauenanteilen an den Beschäftigten
Rechnung getragen.
Zu Nummer 6 (Umnummerierung des § 5 zu § 6)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung des neuen § 3 GleiStatV-E.
Zu Nummer 7 (Umnummerierung des § 6 zu § 7 und Änderung desselben)
Nach dem geltenden § 6 Absatz 1 Satz 2 GleiStatV müssen die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen
Bundesamtes inhaltlich den Anlagen zu § 6 GleiStatV entsprechen. Da nach § 38 Absatz 4 BGleiG die
GleiStatV von der Bundesregierung erlassen wird, müssen nach geltendem Recht den Änderungen der elektronischen
Erhebungsformulare, die über die rein redaktionelle Gestaltung hinausgehen, Änderungen der Anlagen zur
GleiStatV vorausgehen.
Die Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare durch das Statistische Bundesamt hat sich demnach nach
den Anlagen zu § 6 GleiStatV zu richten, die ihrerseits nach den §§ 1 und 2 GleiStatV auszurichten sind. Diese
Zweistufigkeit erscheint unnötig. Zweckmäßiger ist es, die Gestaltung unmittelbar an den Vorgaben der §§ 1
und 2 GleiStatV auszurichten. Durch das Erfordernis der Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird die sachgerechte
Umsetzung des gesetzlichen Auftrags sichergestellt. Beide Bundesministerien haben bereits in der Vergangenheit
überwacht, dass bei Änderungen an den elektronischen Erhebungsformularen nicht von den Vorgaben der §§ 1
und 2 GleiStatV abgewichen wird.
Zu Nummer 8 (Umnummerierung des § 7 in § 8 und Neufassung desselben)
Aufgrund der nach der nach der Gleichstellungsstatistikverordnung zu erhebenden Daten könnten Rückschlüsse
auf einzelne Personen möglich bzw. diese identifizierbar sein. Voraussetzung für die Verwendung der Beschäftigtendaten
für Zwecke der Statistik ist, dass hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zum
Drucksache 19/26689 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Schutze der Daten getroffen werden (Artikel 89 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung). Daher wird als zusätzliche
organisatorische Maßnahme in § 8 GleiStatV-E der Zugang zu den zu erfassenden und gemeldeten Daten
auf solche Beschäftigte beschränkt, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind.
Zu Nummer 9 (Umnummerierung des § 8 in § 9)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung des neuen § 3 GleiStatV-E.
Zu Nummer 10 (Aufhebung der Anlagen 1 bis 5)
Die Streichung der Anlagen ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 6 GleiStatV.
Zu Artikel 5 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 289f)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 2)
§ 289f Absatz 2 Nummer 4 und 5 HGB wird zur besseren Übersichtlichkeit neu gefasst. In § 289f Absatz 2 Nummer
4 HGB-E wird dabei zum einen klargestellt, dass die Berichtspflicht für alle von § 289f Absatz 1 HGB erfassten
börsennotierten und kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften gilt, die in den Anwendungsbereich der
§ 76 Absatz 4 AktG und § 111 Absatz 5 AktG fallen. Zum anderen wird die Berichtspflicht erweitert um die in
§ 76 Absatz 4 AktG-E und § 111 Absatz 5 AktG-E vorgeschriebenen Begründungen bei Festlegung der Zielgröße
Null zur Beteiligung von Frauen in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands.
Die Angabe der Begründungen zusammen mit den Zielgrößen gewährleistet, dass die Entwicklung des
Frauenanteils an Führungspositionen in den einzelnen Gesellschaften durch eine breite Öffentlichkeit wahrgenommen
werden kann.
§ 289f Absatz 2 Nummer 5 HGB-E ist seiner Struktur dem § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB-E nachgebildet, gilt
aber nur für börsennotierte Aktiengesellschaften, die unmittelbar aufgrund des § 96 Absatz 2 und 3 AktG (und
nicht erst in Verbindung mit § 393a Absatz 2 Nummer 2 AktG-E) bei der Besetzung des Aufsichtsrats jeweils
einen Mindestanteil an Frauen und Männern einzuhalten haben. Für Europäische Gesellschaften (SE), auf die
gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1) der § 289f Absatz 1 HGB ebenfalls
anwendbar ist, verbleibt es bei der klarstellenden Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen im SEAG.
Die Einfügung einer Nummer 5a in den § 289f HGB ist Folge der erstmaligen gesetzlichen Regelung einer Vorgabe
zu einer Mindestbeteiligung von Frauen und Männern bei der Besetzung des Vorstands. Diejenigen börsennotierten
Aktiengesellschaften, die unmittelbar aufgrund des § 76 Absatz 3a AktG-E (und nicht erst in Verbindung
mit § 393a Absatz 2 Nummer 1 AktG-E) künftig mindestens eine Frau und einen Mann als Vorstandsmitglied
bestellen müssen, werden verpflichtet, in der Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten, ob sie diese
aktienrechtliche Vorgabe eingehalten haben, oder Gründe für die Nichteinhaltung anzugeben. Für Europäische
Gesellschaften (SE) erfolgt wiederum eine klarstellende Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen im
SEAG. In der dualistischen Europäischen Gesellschaft (SE) ist auf die Mindestbeteiligung von Frauen und Männern
im Leitungsorgan (§ 16 Absatz 2 SEAG-E) abzustellen und in der monistischen Europäischen Gesellschaft
(SE) auf die Mindestbeteiligung von Frauen und Männern bei Bestellung der geschäftsführenden Direktoren (§ 40
Absatz 1a SEAG-E).
Zu Buchstabe b (Neufassung des Absatzes 4)
Absatz 4 wird zur besseren Übersichtlichkeit neu gefasst. Die Vorschrift soll die kohärente Anwendung der Vorgaben
des § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB-E auf andere Kapitalgesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs
des § 289f Absatz 1 und 3 HGB sicherstellen. Erfasst werden insbesondere nicht börsennotierte und nicht
kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften
(SE) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern und soweit die einschlägigen gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften über Zielgrößen auf sie anwendbar sind. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bedarf
es aus rechtssystematischen Gründen an dieser Stelle keiner Regelung; die Berichtspflicht ergibt sich über den
Verweis in § 172 Satz 2 VAG auf § 341a Absatz 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 289f Absatz 4 HGB-E.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/26689
Zu Nummer 2 (Änderung des § 334 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Einfügung der Nummer 3a)
Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass auch Zuwiderhandlungen gegen § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB-E
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft eine Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3
HGB-E nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen.
Zu Buchstabe b (Anfügung der Sätze 2 und 3)
Das bestehende Sanktionsregime knüpft in § 334 Absatz 1 Nummer 3 und 4 HGB unter anderem an eine Zuwiderhandlung
gegen die in den §§ 289f und 315d HGB normierten Berichtspflichten an. Eine solche Zuwiderhandlung
liegt vor, wenn die nach diesen Vorschriften erforderliche (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung
fehlt oder wenn erforderliche Angaben nicht vollständig oder nicht richtig aufgenommen werden. Die Frage, ob
eine Zuwiderhandlung gegen § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB-E, gegebenenfalls in Verbindung mit § 289f Absatz
4 HGB-E, auch dann anzunehmen ist, wenn die zuständigen Organe entgegen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen
Verpflichtung keine Zielgrößen und/oder keine Fristen für deren Erreichung festgelegt haben, wird
im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Die Änderung dient der Klarstellung, dass durch solche pflichtwidrigen
Unterlassungen eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht nicht ausgeschlossen wird. Die Berichtspflicht
wird auch nicht dadurch erfüllt, dass in der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung über die pflichtwidrigen
Unterlassungen wahrheitsgemäß berichtet wird. Die Klarstellung bezieht ausdrücklich auch die künftig gesellschaftsrechtlich
vorgeschriebenen Begründungen bei der Festlegung der Zielgröße Null mit ein. Werden diese
Begründungen künftig unterlassen, bleibt eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht auch dann möglich,
wenn wahrheitsgemäß berichtet wird, dass keine Begründungen festgelegt wurden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 340a)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1b)
Die Änderung dient der Klarstellung. Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist und gemäß § 340a Absatz 1
Satz 2 HGB den § 289f Absatz 4 HGB-E anwendet, hat dies nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes
zu tun.
Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)
Kreditinstitute sind zur Aufstellung eines Lageberichts auch dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des
§ 264 Absatz 3 HGB oder § 264b HGB vorliegen. Die Befreiungsvorschriften sind bei Kreditinstituten gemäß
§ 340a Absatz 2 Satz 4 HGB nur in Bezug auf die Pflicht zur Offenlegung anwendbar. Kreditinstitute, die in den
Anwendungsbereich des § 289f Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 HGB fallen, haben in ihren Lagebericht eine Erklärung
zur Unternehmensführung mit den nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 bis 5a HGB-E erforderlichen Festlegungen,
Begründungen oder Angaben aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 264 Absatz 3 HGB oder § 264b
HGB vor, müssen sie zusätzlich nach Maßgabe des § 289 Absatz 4 Satz 2 HGB eine gesonderte Erklärung zur
Unternehmensführung erstellen und veröffentlichen, weil sie einen Lagebericht zwar aufstellen, aber nicht offenlegen
müssen. Mit der Neuregelung und der Ersetzung des Wortes „Offenlegung“ durch das Wort „Aufstellung“
in § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB-E wird eine doppelte Berichtspflicht vermieden, ohne dass ein Transparenzverlust
eintritt. Auch wenn die Voraussetzungen des § 264 Absatz 3 HGB oder § 264b HGB vorliegen, hat ein Kreditinstitut
künftig den Lagebericht nach Maßgabe des § 340l Absatz 1 HGB offenzulegen, wenn der Bericht eine Erklärung
zur Unternehmensführung mit Festlegungen, Begründungen oder Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer
4, 5 oder 5a, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 Satz 1, zu enthalten hat. Einer Erklärung gemäß § 289f
Absatz 4 Satz 3 HGB-E bedarf es daneben nicht.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 340n Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Neufassung der Nummern 3 und 4)
Mit der Neufassung der Nummer 3 soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bußgeldvorschrift des
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HGB-E alle Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift des § 289f HGB erfasst
und nicht nur solche, die sich auf § 289f Absatz 2 Nummer 6 HGB beziehen, der in § 340a Absatz 1b HGB in
Bezug genommen ist.
Drucksache 19/26689 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Mit der Neufassung der Nummer 4 soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bußgeldvorschrift des
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HGB-E alle Verstöße gegen eine Vorschrift des § 315d HGB in Verbindung
mit § 289f HGB erfasst.
Zu Buchstabe b (Anfügung der Sätze 2 und 3)
Die Änderung verfolgt den gleichen Zweck wie die neuen Sätze 2 und 3 des § 334 Absatz 1 HGB-E. Insoweit
wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 341a Absatz 2)
Versicherungsunternehmen sind zur Aufstellung eines Lageberichts auch dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen
des § 264 Absatz 3 HGB oder § 264b HGB vorliegen. Die Befreiungsvorschriften sind bei Versicherungsunternehmen
gemäß § 341a Absatz 2 Satz 4 HGB nur in Bezug auf die Pflicht zur Offenlegung anwendbar. Versicherungsunternehmen,
die in den Anwendungsbereich des § 289f Absatz 1 oder 4 Satz 1 HGB fallen, haben in
ihren Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 bis 5a HGB-
E erforderlichen Festlegungen, Begründungen oder Angaben aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des
§ 264 Absatz 3 HGB oder § 264b HGB vor, müssen sie zusätzlich nach Maßgabe des § 289 Absatz 4 Satz 2 HGB
eine gesonderte Erklärung zur Unternehmensführung erstellen und veröffentlichen, weil sie einen Lagebericht
zwar aufstellen, aber nicht offenlegen müssen. Mit der Neuregelung und der Ersetzung des Wortes „Offenlegung“
durch das Wort „Aufstellung“ in § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB-E wird eine doppelte Berichtspflicht vermieden,
ohne dass ein Transparenzverlust eintritt. Auch wenn die Voraussetzungen des § 264 Absatz 3 HGB oder § 264b
HGB vorliegen, hat ein Versicherungsunternehmen künftig den Lagebericht nach Maßgabe des § 341l Absatz 1
HGB offenzulegen, wenn der Bericht eine Erklärung zur Unternehmensführung mit Festlegungen, Begründungen
oder Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 4, 5 oder 5a, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, zu enthalten
hat. Einer Erklärung gemäß § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB-E bedarf es daneben nicht.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 341n Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Neufassung der Nummern 3 und 4)
Mit der Neufassung der Nummer 3 soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bußgeldvorschrift des
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HGB-E alle Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift des § 289f HGB erfasst
und nicht nur solche, die sich auf § 289f Absatz 2 Nummer 6 HGB beziehen, der in § 341a Absatz 1b HGB in
Bezug genommen ist.
Mit der Neufassung der Nummer 4 soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bußgeldvorschrift des
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HGB-E alle Verstöße gegen eine Vorschrift des § 315d HGB in Verbindung
mit § 289f HGB-E erfasst.
Zu Buchstabe b (Anfügung der Sätze 2 und 3)
Die Änderung verfolgt den gleichen Zweck wie die neuen Sätze 2 und 3 des § 334 Absatz 1 HGB-E. Insoweit
wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)
Die Regelung sieht vor, dass die geänderten handelsbilanzrechtlichen Vorschriften erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte
sowie Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB-E für das nach
dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 76)
Zu Buchstabe a (Einfügung des Absatzes 3a)
Mit § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG-E wird erstmals eine Mindestbeteiligung von Frauen und Männern für den Vorstand
gesetzlich vorgeschrieben. Der Vorstand einer paritätisch mitbestimmten, börsennotierten Aktiengesellschaft
muss künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein, wenn er mehr als drei
Mitglieder hat. Das Beteiligungsgebot knüpft mithin unmittelbar an die Größe des Vorstands und mittelbar an die
Größe der Belegschaft an.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/26689
Durch die Anknüpfung an die Größe des Vorstandsgremiums wird sichergestellt, dass nur solche Unternehmen
erfasst werden, denen sich aufgrund der Ausgestaltung ihres Leitungsorgans die Möglichkeit bietet, dass mindestens
eine Frau und mindestens ein Mann im Vorstand des Unternehmens vertreten sind. Die Studie zum Womenon-Board-Index
185 des Frauen in die Aufsichtsräte e. V. vom 30. April 2020 zeigt zudem, dass die Vorstandsgröße
von vier Mitgliedern ein verlässlicher Indikator für bedeutende Unternehmen ist, die eine besondere
Ausstrahlungswirkung auf die deutsche Wirtschaft haben und durch ihre weltweite Tätigkeit die deutsche Wirtschaft
international repräsentieren. In diesem Bereich wird gerade für kapitalmarktorientierte Unternehmen die
Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards immer wichtiger, um für institutionelle Investoren attraktiv zu bleiben.
Frauenförderung ist ein solches Nachhaltigkeitskriterium, mit dem deutsche Unternehmen im internationalen Vergleich
eine Vorbildrolle einnehmen können.
Durch die zusätzliche Anknüpfung an die paritätische Mitbestimmung wird, wie bei der fixen Aufsichtsratsquote
nach § 96 Absatz 2 AktG, auch sichergestellt, dass Unternehmen betroffen sind, die einer besonderen Sozialbindung
unterliegen und die aufgrund der Größe ihrer Belegschaft eine hohe gesellschaftliche Identifikationskraft
haben. Die Größe der Arbeitnehmerschaft ist zudem branchenübergreifend ein gewichtiges Indiz für einen erheblichen
Frauenanteil unter der Belegschaft, der ein Mindestmaß an Repräsentation im Leitungsorgan gebietet.
Das Beteiligungsgebot für den Vorstand beschränkt sich auf Publikumsgesellschaften: die Aktiengesellschaft und
die SE (siehe die dortige Begründung). Diese Gesellschaftsformen sind per se nicht personalistisch geprägt. Die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt, so dass mit dem Beteiligungsgebot nicht in ein direktes
Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnis eingegriffen wird.
Der Aufsichtsrat entscheidet im Rahmen gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben über die Anzahl der Vorstandsmitglieder,
die erforderlichen Qualifikationen sowie über die Besetzung der einzelnen Positionen durch
geeignete Persönlichkeiten. Die Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für die Leitung des Unternehmens liegt
damit – in den Grenzen des § 76 Absatz 3 und 3a AktG-E – im freien Ermessen des Aufsichtsrats und ist eine
Anstellungs- bzw. Beförderungsentscheidung eigener Art. Das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a Satz 1
AktG-E stellt daher keinen Qualifikationsvorbehalt auf. Ein solcher wäre nicht sinnvoll, weil die Auswahl der
Mitglieder des Vorstands notwendigerweise nicht schablonenhaft nach Eignungskriterien, wie etwa Berufserfahrung
oder Hochschulgrad erfolgt, sondern eine unternehmerische Entscheidung ist, die keine objektive vergleichende
Bewertung mehrerer Kandidaten zulässt. Der Aufsichtsrat muss im Rahmen des Beteiligungsgebots daher
eine Zusammensetzung geeigneter Persönlichkeiten für den Vorstand finden, die, sollte die Schwelle von drei
Vorstandsmitgliedern überschritten werden, die Beteiligung einer Frau und eines Mannes sicherstellt. Die Beteiligung
auch weiblicher Vorstandsmitglieder ist schon heute Ausdruck guter Unternehmensführung. Der Deutsche
Corporate Governance Kodex empfiehlt daher, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands
auch auf Diversität achten soll (Empfehlung B.1, Bekanntmachung im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom
20. März 2020). Der Erfolg eines Vorstandsgremiums ist mithin nicht nur eine Frage der Besetzung mit unterschiedlichen
Persönlichkeiten, Erfahrungen und Blickwinkeln, sondern auch der Beteiligung unterschiedlicher
Geschlechter.
Das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG-E gilt unabhängig davon, welche Zahl an Vorstandsmitgliedern
die Satzung vorschreibt. Es stellt allein auf Ist-Besetzung des Vorstands ab.
Solange der Vorstand bislang kein weibliches Mitglied hat, kann nach § 76 Absatz 3a Satz 2 AktG-E als Vorstandsmitglied
nur eine Frau wirksam bestellt werden, wenn mit der Bestellung ein mehr als dreiköpfiges Gremium
bestehen würde. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Wiederbesetzung eines bestehenden Postens oder
die Besetzung eines neu geschaffenen Postens handelt. § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG-E stellt mithin eine weitere
persönliche Voraussetzung für zu bestellende Vorstandsmitglieder auf. Gemäß § 76 Absatz 3a Satz 2 AktG-E ist
die Bestellung jedes Vorstandsmitglieds von Anfang an unwirksam, das diese persönliche Voraussetzung nicht
erfüllt. Das gilt auch, wenn mehrere Vorstandsmitglieder gleichzeitig en bloc bestellt werden. Bei einer en bloc-
Bestellung ist die Bestellung insgesamt nichtig, wenn das Beteiligungsgebot nicht eingehalten wird. Werden beispielsweise
bei einem zweiköpfigen Vorstand, in dem bislang ausschließlich Männer vertreten waren, zwei weitere
männliche Vorstandsmitglieder gleichzeitig bestellt, ist die Bestellung für beide neuen Vorstandsmitglieder
nichtig, da bei der Bestellung die persönliche Voraussetzung des § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG-E nicht beachtet
wurde.
Drucksache 19/26689 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die rechtmäßige Zusammensetzung eines mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzten Vorstands
wird allerdings nicht dadurch nachträglich unwirksam, dass infolge des (vorzeitigen) Ausscheidens eines
Mitglieds das Mindestbeteiligungsgebot in einem weiterhin mehr als drei Mitglieder umfassenden Vorstand faktisch
nicht mehr eingehalten wird. In diesem Fall sind allerdings wie dargelegt bei der nächsten Bestellung die
Voraussetzungen des §76 Absatz 3a AktG-E zu beachten.
Wie die Übergangsvorschrift im EGAktG-E klarstellt, gilt das Bestellungsgebot für Bestellungen nach Ablauf
einer Übergangsfrist von acht Monaten nach Inkrafttreten des FüPoG II. Bestehende Mandate können weiterhin
bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Nach Ablauf der vorgesehenen Laufzeit des bestehenden
Mandats ist hingegen bei der Wiederbesetzung des Postens das Mindestbeteiligungsgebot zu beachten. Da
nur ein kleiner Kreis sehr großer „Leuchtturmunternehmen“ von dem Mindestbeteiligungsgebot erfasst ist, die
zudem nur sukzessive ihre Vorstandspositionen nachbesetzen müssen, werden sich auch in der Übergangszeit
keine Schwierigkeiten ergeben, qualifizierte Frauen für die freiwerdenden Posten zu finden. Gleichwohl geht mit
dem Mindestbeteiligungsgebot das Signal einher, künftig mehr für den Aufbau eines Pools an weiblichen Nachwuchskräften
zu tun, um nachhaltig mehr Vorstandspositionen mit Frauen besetzen zu können. Über die Einhaltung
des Beteiligungsgebots sind Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 5a HGB-E zu machen.
Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 4)
§ 76 Absatz 4 Satz 2 AktG-E verlangt, dass künftig nicht nur der Frauenanteil, sondern auch die Gesamtzahl der
Frauen in Führungspositionen festzulegen ist, die der Vorstand zum Ende des Festlegungszeitraums nach dem
geltenden § 76 Absatz 4 Satz 3 AktG zu erreichen plant.
Das Gesetz macht bislang keine Vorgaben, wie die Zielgrößen festzulegen sind. In der Praxis üblich sind Prozentangaben.
Für die Bestimmung des Frauenanteils bleiben Prozentangaben weiterhin sinnvoll. Mit der zusätzlichen
Benennung der geplanten Gesamtzahl weiblicher Führungskräfte wird aber zum einen klargestellt, dass
Prozentangaben, die angesichts der Besetzungszahl der jeweiligen Führungsebene keine volle Person ergeben,
keinesfalls zulässig sind. Zum anderen werden damit eindeutig und rechtssicher alle diejenigen Unternehmen von
der neueingeführten Begründungspflicht für die Zielgröße Null nach § 76 Absatz 4 Satz 3 AktG-E erfasst, die von
vornherein planen, nicht eine einzige Führungsposition mit einer Frau zu besetzen.
Die Angabe der Anzahl der geplanten weiblichen Führungskräfte erleichtert es der interessierten Öffentlichkeit,
die Entwicklung der Teilhabe von Frauen an den Führungspositionen nachzuvollziehen, da sie auf der Grundlage
der Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB-E gegebenenfalls in Verbindung mit § 289f Absatz 4 HGB-
E nach Ablauf des Festlegungszeitraums den Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand vergleichen kann, ohne die jeweilige
Gesamtbesetzungszahl kennen zu müssen. So können etwa Führungsebenen kleiner geworden und der Frauenanteil
mithin gestiegen sein, ohne dass tatsächlich mehr weibliche Führungskräfte hinzugekommen sind. Dies
erleichtert es auch der Ordnungsbehörde zu überprüfen, ob die Unternehmen ihrer Begründungspflicht gemäß
§ 289f Absatz 2 Nummer 4 a. E. HGB-E bei einer negativen Abweichung der vorhandenen Anzahl weiblicher
Führungskräfte von der geplanten Anzahl nachkommen.
§ 76 Absatz 4 Satz 3 AktG-E führt für den Vorstand börsennotierter oder mitbestimmter Aktiengesellschaften die
Pflicht ein, eine Begründung festzulegen, falls er Null als Zielgröße für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen
unterhalb des Vorstands festlegt.
Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Vorstand für den folgenden Festlegungszeitraum nach dem geltenden
§ 76 Absatz 4 Satz 3 und 4 AktG beschließt, dass künftig keine Frau auf diesen Ebenen eingeplant wird. Da § 76
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 AktG-E verlangt, dass der Vorstand eine Zielgröße bestimmt, die die
Anzahl der geplanten weiblichen Führungskräfte und den Frauenanteil in der jeweiligen Führungsebene beschreibt,
wird die Zielgröße Null üblicherweise als „keine Frau“ und „null Prozent Frauenanteil“ ausgedrückt
werden.
Der FüPoG-Bericht (Bundestagsdrucksache 18/13333) zeigt, dass auf den beiden Führungsebenen unterhalb des
Vorstands regelmäßig eine Vielzahl von Führungspositionen zu besetzen ist. Es wird den Unternehmen obliegen,
eine nachvollziehbare Begründung dafür anzugeben, weshalb dennoch keine Frau für wenigstens eine dieser Positionen
gefunden werden kann. Die inhaltliche Plausibilität und Überzeugungskraft der Begründung wird durch
die interessierte Öffentlichkeit bewertet werden, welche die nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB-E, gegebenenfalls
in Verbindung mit § 289f Absatz 4 HGB-E, offengelegte Begründung zur Kenntnis nehmen kann.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/26689
Die Zielgröße Null bleibt grundsätzlich zulässig. Jedoch ist es das Ziel des Gesetzes, den Frauenanteil in Führungspositionen
zu steigern. Ein Frauenanteil von null Prozent oder null Personen in beiden Führungsebenen
unterhalb des Vorstands sollte daher die Ausnahme sein. Die Begründung der Zielgröße Null muss diesem Ausnahmecharakter
Rechnung tragen. Die inhaltlichen Anforderungen des § 76 Absatz 4 Satz 4 AktG-E an diese
Begründung bringen die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, dass der Entscheidung für die Zielgröße Null
umfassende und sorgfältige Erwägungen vorauszugehen haben und zugrunde zu legen sind. Die Begründung muss
erkennen lassen, welche Umstände der Vorstand gewürdigt und wie er sie gewichtet hat. Der Detailgrad der Begründung
kann jedoch, solange diese Anforderungen berücksichtigt werden, im Einzelfall variieren. In jedem Fall
aber muss die Begründung so ausführlich sein, dass sie als Grundlage der Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer
4 HGB-E, gegebenenfalls in Verbindung mit § 289f Absatz 4 HGB-E, eine gewissenhafte Entscheidung für
die Öffentlichkeit plausibel macht. Eine Begründung von 100 bis 150 Wörtern sollte im Regelfall diesen Vorgaben
genügen. Die Begründungspflicht berührt nicht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder
die Einhaltung von Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Um die inhaltliche Plausibilität und Überzeugungskraft der Begründung zu erhöhen, dürften Ausführungen zu
Personalstruktur, Personalstrategie, Maßnahmen zur Personalgewinnung, Beteiligung von Personalvertretern, insbesondere
aus dem Bereich Gleichstellung, ebenso sinnvoll sein wie eine Einordnung der Zielgröße Null in das
Gesamtkonzept der Frauenförderung im Unternehmen. Entsprechende Angaben sind jedoch fakultativ und unterliegen
nicht der Überprüfung durch die Ordnungsbehörde.
Da die Begründung Gegenstand der Berichtspflichten nach § 289f Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 4 HGB-E
ist, ist sie wiedergabefähig zu protokollieren. Durch die drohende Sanktionierung nach § 334 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, 3a und 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 HGB-E und nach weiteren handelsbilanzrechtlichen Bußgeldvorschriften
wird sichergestellt, dass die Unternehmen diese festgelegte Begründung auch tatsächlich veröffentlichen.
Die Begründung hat im gleichen Beschluss des Vorstands wie die Festlegung der Zielgröße zu erfolgen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 84 Absatz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 76 Absatz 3a AktG-E.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 85)
Gemäß § 76 Absatz 3a Satz 2 AktG-E ist die Bestellung jedes Vorstandsmitglieds von Anfang an unwirksam, das
die persönliche Voraussetzung, die § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG-E aufstellt, nicht erfüllt. Wird also entgegen § 76
Absatz 3a Satz 1 AktG-E etwa in einem aus drei Männern bestehenden Vorstand keine Frau, sondern ein Mann
zusätzlich bestellt, bleibt die entsprechende Vorstandsstelle (rechtlich) unbesetzt. In diesem Fall oder in Fällen,
in denen ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen fehlt, hat das Gericht unter den Voraussetzungen des § 85
Absatz 1 Satz 1 AktG-E ein erforderliches Vorstandsmitglied nach Maßgabe des Beteiligungsgebots des § 76
Absatz 3a Satz 1 AktG-E zu bestellen. Wenn der Anwendungsbereich des § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG-E eröffnet
ist, ist also etwa in einem bislang nur aus Männern bestehenden Gremium eine Frau zu bestellen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 95 Satz 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 76 Absatz 3a AktG-E.
Zu Nummer 5 (Neufassung des § 111 Absatz 5)
§ 111 Absatz 5 Satz 2 AktG-E spezifiziert die Pflicht des Aufsichtsrats börsennotierter oder mitbestimmter Aktiengesellschaften
zur Zielgrößensetzung für den Vorstand und den Aufsichtsrat. Künftig ist neben dem Frauenanteil
im jeweiligen Gremium auch hier die Gesamtzahl der weiblichen Führungskräfte im jeweiligen Gesamtgremium
festzulegen, die der Aufsichtsrat für das Ende des Festlegungszeitraums nach dem geltenden § 111 Absatz 5
Satz 3 AktG anstrebt.
§ 111 Absatz 5 Satz 3 AktG-E führt für den Aufsichtsrat die Pflicht ein, eine Begründung festzulegen, falls er
Null als Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat oder im Vorstand festlegt. Es handelt sich dabei um Fälle,
in denen der Aufsichtsrat für den folgenden Festlegungszeitraum nach § 111 Absatz 5 Satz 6 und 7 AktG-E festlegt,
dass keine Frau für den Aufsichtsrat oder den Vorstand eingeplant wird.
Drucksache 19/26689 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Begründungspflicht zielt dabei in erster Linie darauf ab, die Bereitschaft der Unternehmen zu erhöhen, auch
für den Vorstand gewissenhaft zu prüfen, ob hier perspektivisch eine Frau berufen werden kann. Vorstandsgremien
sind austarierte und in vielen Fällen kleine Teams, die ihre Operabilität regelmäßig aus der Verschiedenheit
der Charaktere und Kompetenzen ihrer einzelnen Mitglieder sowie ihrem jeweiligen Rückhalt im Unternehmen
gewinnen. Gerade die Besetzung von Positionen mit gesamtunternehmerischer Leitungsverantwortung mit Frauen
trägt dazu bei, die Vielfalt im Leitungsorgan zu erhöhen und in der Regel einen wesentlichen Teil der Belegschaft
zu repräsentieren.
Die Anforderungen an die Begründung in § 111 Absatz 5 Satz 3 und 4 AktG-E sind die gleichen wie in § 76
Absatz 4 Satz 3 und 4 AktG-E. Es wird daher auf die dortige Gesetzesbegründung verwiesen.
In § 111 Absatz 5 Satz 8 AktG-E (bisher: Satz 5) wird klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Festlegung von
Zielgrößen auch dann nicht besteht, wenn für den Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 3 AktG die fixe Mindestquote
gilt.
§ 111 Absatz 5 Satz 9 AktG-E stellt klar, dass der Aufsichtsrat für den Vorstand keine Zielvorgabe festzulegen
hat, wenn das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a AktG-E gilt.
Zu Nummer 6 (Einfügung eines neuen § 393a AktG-E)
Bei einer Aktiengesellschaft, an der der Bund mehrheitlich beteiligt ist, soll künftig eine Mindestbeteiligung von
Frauen und Männern in einem aus mehr als zwei Mitgliedern bestehenden Vorstand sowie eine Einbeziehung in
die fixe Mindestquote im Aufsichtsrat gelten, ohne dass die Aktiengesellschaft börsennotiert und paritätisch mitbestimmt
sein muss. Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes unterliegen einer besonderen Vorbildfunktion.
Durch eine repräsentative Teilhabe von Frauen in diesen Unternehmen werden zugleich allgemeine
Maßstäbe für die Privatwirtschaft gesetzt.
Zu Absatz 1
Die Definition der erfassten Aktiengesellschaften in Absatz 1 orientiert sich dabei am „Public Corporate Governance-Kodex“
des Bundes. Eine „Mehrheitsbeteiligung“ des Bundes liegt danach vor, wenn der Bund mehr als
50 Prozent der Anteile unmittelbar hält (Satz 1 Nummer 1). In Konzernstrukturen werden Aktiengesellschaften
nach Nummer 2 zum einen als einstufig mittelbare Mehrheitsbeteiligungen des Bundes an großen Kapitalgesellschaften
im Sinne von § 267 Absatz 3 HGB erfasst. Nummer 3 erfasst zudem, unabhängig vom Stufenverhältnis,
mittelbare Mehrheitsbeteiligungen des Bundes an Aktiengesellschaften, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer haben. Die Formulierung „in der Regel“ entspricht der Formulierung in den Regelungen
zum Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze, zum Beispiel in § 1 Absatz 1 des Mitbestimmungsgesetzes
und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz).
Der Begriff „Gesellschaft“ im Sinne der Nummern 2 und 3 erfasst dabei Gesellschaften jeglicher
Rechtsform. Wird die Mehrheit der Anteile durch Sondervermögen des Bundes gehalten, liegt keine entsprechende
Mehrheitsbeteiligung des Bundes vor (Satz 2).
Nach Satz 3 stehen dem Bund unternehmerisch tätige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes gleich. Damit
erfasst § 393a AktG-E auch Aktiengesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich von öffentlich-rechtlichen
Anstalten des Bundes gehalten werden.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Absatz 2 Nummer 1 sieht vor, dass der Vorstand einer Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, der aus
mehr als zwei Mitgliedern besteht, gemäß § 76 Absatz 3a AktG-E mit mindestens einer Frau und mindestens
einem Mann zu besetzen ist. Wie im Wortlaut der Regelung zum Ausdruck gebracht, wird für die Geltung des
Mindestbeteiligungsgebots nicht vorausgesetzt, dass die Gesellschaft zugleich börsennotiert oder mitbestimmt ist.
Greift gemäß Absatz 2 Nummer 1 die Mindestbeteiligung nach § 76 Absatz 3a AktG-E, entfällt zugleich nach
§ 111 Absatz 5 Satz 9 AktG-E eine bei Börsennotierung oder Mitbestimmung grundsätzlich bestehende Pflicht
zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/26689
Zu Nummer 2
Auf den Aufsichtsrat ist bei einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Gesellschaft § 96 Absatz 2 AktG entsprechend
anzuwenden. Die (im Regierungsentwurf zum FüPoG – Bundestagsdrucksache 18/3784 – ausführlich
begründete) Regelung legt eine fixe Mindestquote für den Anteil von Frauen und Männern in Höhe von jeweils
30 Prozent fest. Die Mindestquote von 30 Prozent sichert eine Teilhabe des unterrepräsentierten Geschlechts, die
geeignet ist, maßgeblich auf die Arbeit und Entscheidungen des Aufsichtsrats Einfluss zu nehmen.
Entsprechend der Regelung in Absatz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, dass die Gesellschaft börsennotiert oder
mitbestimmt ist. Zudem gilt auch hier, dass die Gesellschaft für den Fall, dass sie börsennotiert ist oder der Mitbestimmung
unterliegt, grundsätzlich zugleich zur Festlegung von Zielgrößen für den Aufsichtsrat verpflichtet
wäre. Auch diese Pflicht entfällt aber aufgrund der Anwendung der fixen Mindestquote (§ 111 Absatz 5
Satz 8 AktG-E).
Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 25 Absatz 1)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich die in der Übergangsvorschrift zum FüPoG zitierte Satzzählung auf
die Fassung des AktG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FüPoG bezieht.
Zu Nummer 2 (Einfügung einer weiteren Übergangsvorschrift)
Zu Absatz 1
Das Mindestbeteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a AktG-E gilt für Bestellungen von Vorstandsmitgliedern, die
nach Ablauf der Übergangsfrist ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats
erfolgen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Gleiches gilt für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, soweit § 76 Absatz 3a AktG-E gemäß
§ 393a Absatz 2 AktG-E anwendbar ist.
Zu Absatz 2
Die Pflicht, neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen anzugeben, greift erstmalig für
Festlegungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden. Gleiches gilt für die Begründungspflicht
bei Festlegung der Zielgröße Null.
Zu Absatz 3
Die fixe Geschlechterquote im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 AktG-E ist, sofern sich eine entsprechende
Verpflichtung für die Gesellschaft nicht bereits unmittelbar aus dem geltenden § 96 Absatz 2 oder Absatz 3 AktG
ergibt, erstmals bei Besetzungen ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats
zu beachten. Erfasst werden auch hier Nachbesetzungen eines bestehenden Postens. Ab diesem Zeitpunkt
freiwerdende Aufsichtsratsposten müssen so nachbesetzt werden, dass die Mindestquote von 30 Prozent erreicht
wird. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht aus, um die Mindestquote zu erreichen, sind die Posten
mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, damit der Anteil sukzessive gesteigert wird. Zugunsten
der Rechtssicherheit können bestehende Mandate bis zu ihrem regulären Ende auslaufen.
Zu Artikel 9 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist an die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Änderungen anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 16)
Der neue § 16 Absatz 2 SEAG-E bildet das Beteiligungsgebot des § 76 Absatz 3a AktG-E für den Fall nach, dass
die börsennotierte dualistisch verfasste Europäische Gesellschaft (SE) faktisch paritätisch mitbestimmt ist, weil
das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht. Daher wird im
Übrigen auf die Einzelbegründung zu § 76 Absatz 3a AktG-E verwiesen. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt für
Drucksache 19/26689 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Bestellungen, die nach Ablauf der Übergangsfrist ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden
Kalendermonats erfolgen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden.
Über den Verweis von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c (ii) der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) wird auch § 111 Absatz 5 AktG-E entsprechend
einbezogen, so dass die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Frauenanteil im Leitungsorgan entfällt, wenn das
Beteiligungsgebot des § 16 Absatz 2 SEAG-E gilt.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 40)
Mit dem neuen Absatz 1a wird eine dem § 76 Absatz 3a AktG-E entsprechende Mindest-beteiligung für die geschäftsführenden
Direktoren der monistischen SE eingeführt. Es wird auf die Begründung zu § 76 Absatz 3a
AktG-E verwiesen. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt auch hier für Bestellungen, die nach Ablauf der Übergangsfrist
ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats erfolgen. Bestehende
Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Über den Verweis von § 22 Absatz 6 SEAG wird § 111 Absatz 5 AktG-E entsprechend einbezogen, so dass die
Pflicht des Verwaltungsrats zur Zielgrößensetzung entfällt, wenn das Beteiligungsgebot des § 40 Absatz
1a SEAG-E gilt.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 6)
Mit dem neuen Abschnitt 6 werden wie für die Aktiengesellschaft auch für die Europäische Gesellschaft (SE) im
Fall der Mehrheitsbeteiligung des Bundes Sonderregelungen für die Mindestbeteiligung im Leitungsorgan bzw.
bei den geschäftsführenden Direktoren sowie für die Mindestquote im Aufsichtsorgan bzw. Verwaltungsrat vorgesehen.
Auf die entsprechenden Ausführungen unter Artikel 7 Nummer 6 dieses Gesetzes wird, auch in Bezug
auf die Übergangsregelung, verwiesen.
Zu Nummer 5 (Abschnitte 7 und 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abschnitts 6 unter Nummer 4.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist an die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Änderungen anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 36)
Die Änderung entspricht § 76 Absatz 4 AktG-E, auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 52)
Die Änderung entspricht § 111 Absatz 5 AktG-E, auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Nummer 4 (Einfügung des Abschnitts 6)
§ 77a GmbHG-E enthält Sondervorschriften für eine GmbH bei Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Sie entsprechen
inhaltlich den Sondervorschriften, die nach § 393a AktG-E für Aktiengesellschaften bei Mehrheitsbeteiligung
des Bundes gelten.
§ 77a Absatz 1 GmbHG-E definiert die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des
Bundes. Insoweit wird auf die Begründung zu § 393a Absatz 1 AktG-E verwiesen.
Nach § 77a Absatz 2 Satz 1 GmbHG-E muss bei einer GmbH mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mindestens
ein Geschäftsführer eine Frau und mindestens ein Geschäftsführer ein Mann sein, wenn die Gesellschaft mehr als
zwei Geschäftsführer hat. Die Bestellung eines Geschäftsführers unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot
ist nach § 77a Absatz 2 Satz 2 GmbHG-E nichtig. Wenn ein Mindestbeteiligungsgebot nach Satz 1 gilt, besteht
nach Satz 3 keine Pflicht zur Zielgrößensetzung für die Geschäftsführung nach § 52 Absatz 2 GmbHG.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/26689
Nach § 77a Absatz 3 Satz 1 GmbHG-E gilt für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer GmbH mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes unabhängig von einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes § 96 Absatz 2 AktG entsprechend. Die (im Regierungsentwurf
zum FüPoG – Bundestagsdrucksache 18/3784 – ausführlich begründete) Regelung legt eine fixe
Mindestquote für den Anteil von Frauen und Männern in Höhe von jeweils 30 Prozent fest. Die Mindestquote
von 30 Prozent sichert eine Teilhabe des unterrepräsentierten Geschlechts, die geeignet ist, maßgeblich auf die
Arbeit und Entscheidungen des Aufsichtsrats Einfluss zu nehmen. Greift nach § 77a Absatz 3 Satz 1 GmbHG-E
die fixe Mindestquote, besteht nach § 77a Absatz 3 Satz 2 GmbHG-E keine Pflicht zur Zielgrößensetzung für den
Aufsichtsrat nach § 52 Absatz 2 GmbHG.
Zu Nummer 5 (Abschnitt 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abschnitts 6.
Zu Artikel 11 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 5)
Die Änderung entspricht der Anpassung in § 25 Absatz 1 EGAktG-E, auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Nummer 2 (Anfügung einer neuen Übergangsvorschrift)
Die Übergangsvorschrift entspricht der neuen Übergangsvorschrift im EGAktG-E, auf deren Begründung verwiesen
wird.
Zu Artikel 12 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Anfügung der neuen Übergangsvorschrift.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 9)
Die Änderungen entsprechen § 76 Absatz 4 AktG-E und § 111 Absatz 5 AktG-E, auf deren Begründung verwiesen
wird.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 168)
Die Änderungen entsprechen der Anpassung in § 25 Absatz 1 EGAktG-E, auf dessen Begründung verwiesen
wird.
Zu Nummer 4 (Anfügung einer neuen Übergangsvorschrift)
Die Übergangsvorschrift entspricht Absatz 2 der neuen Übergangsvorschrift im EGAktG-E, auf dessen Begründung
verwiesen wird.
Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung der neuen Übergangsvorschrift.
Zu Nummer 2 (Anfügung einer neuen Übergangsvorschrift)
Nach § 188 Absatz 1 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 76 Absatz 4 AktG-E und § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG in
Verbindung mit § 111 Absatz 5 AktG-E entspricht die Pflicht zur Begründung der Zielgröße Null des Vorstands
und des Aufsichtsrats des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der Begründungspflicht des Vorstands und
des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft. Daher ist auch eine neue Übergangsvorschrift entsprechend dem EG-
AktG-E zu schaffen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Drucksache 19/26689 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie)
Der neu angefügte § 5a Satz 2 erweitert den Kreis der Unternehmen, die bei der Besetzung der Aufsichtsratssitze
im Fall der Getrennterfüllung den Geschlechteranteil von 30 Prozent zu beachten haben. Auch nicht börsennotierte
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a
Absatz 1 GmbHG-E müssen künftig den Geschlechteranteil im Aufsichtsrat erfüllen.
Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie)
Zu Nummer 1 (Anfügung des § 5a Satz 2)
§ 5a Satz 2 erweitert den Kreis der Unternehmen, die bei der Besetzung der Aufsichtsratssitze im Fall der Getrennterfüllung
den Geschlechteranteil von 30 Prozent zu beachten haben. Auch nicht börsennotierte Unternehmen
mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1
GmbHG-E müssen künftig den Geschlechteranteil im Aufsichtsrat erfüllen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 22)
Da sich das Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat über einen längeren Zeitraum erstreckt,
kann es Fallgestaltungen geben, in denen das Wahlverfahren vor dem Wirksamwerden der Neuregelungen zum
Geschlechteranteil begonnen hat und noch über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. Die Übergangsregelung des
neu gefassten § 22 Absatz 1 bestimmt, dass auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis
zum Ende des siebten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats abgeschlossen sind, die neuen
Regelungen zur Geltung des Geschlechteranteils noch keine Anwendung finden.
Die bisherige Übergangsregelung des § 22 Absatz 1 hat sich durch Zeitablauf erledigt und entfällt daher. Im Übrigen
handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 16 (Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)
Die Nummer 1 enthält die erforderliche Änderung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2 (Einfügung von Teil 4)
Die Neuregelung des § 5a Satz 2 des Gesetzes bestimmt, dass auch nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1 GmbHG-E bei der
Besetzung der Aufsichtsratssitze im Fall der Getrennterfüllung den Geschlechteranteil von 30 Prozent erfüllen
müssen.
§ 104a stellt im Wege der Anordnung entsprechender Geltung sicher, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung
des Geschlechteranteils bei der Wahl auch auf diese Unternehmen Anwendung finden.
Bereits bei der Bekanntmachung haben nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
auf den Geschlechteranteil hinzuweisen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4). Der Hauptwahlvorstand hat bei
der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Nummer 14
zu beachten.
Bei der unmittelbaren Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer muss das Wahlausschreiben die in § 32
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis 9 genannten Angaben enthalten; die Ermittlung der Gewählten im Fall der Getrennterfüllung
ist in § 42c geregelt. In der Wahlniederschrift ist nach § 43 Absatz 2 festzuhalten, ob der Geschlechteranteil
erreicht worden ist und bei Nichterreichen die Anzahl der Sitze, die nicht besetzt worden sind;
für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist § 44 Absatz 3 zu beachten.
Erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte, sind die Regelungen in § 69
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10, §§ 75c, 76 Absatz 2, § 77 Absatz 4 sowie § 98 Absatz 2 zu berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/26689
Zu Nummer 3 (Teil 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (Neufassung des § 107)
Die neu gefasste Übergangsregelung der Wahlordnung entspricht § 22 Absatz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Artikel 17 (Änderung des Mitbestimmungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Anfügung des § 7 Absatz 3 Satz 2)
§ 7 Absatz 3 Satz 2 erweitert den Kreis der Unternehmen, die bei der Besetzung der Aufsichtsratssitze im Fall der
Getrennterfüllung den Geschlechteranteil von 30 Prozent zu beachten haben. Auch nicht börsennotierte Unternehmen
mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1
GmbHG-E müssen künftig den Geschlechteranteil im Aufsichtsrat erfüllen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 40)
Da sich das Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat über einen längeren Zeitraum erstreckt,
kann es Fallgestaltungen geben, in denen das Wahlverfahren vor dem Wirksamwerden der Neuregelungen zum
Geschlechteranteil bereits begonnen hat und noch über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. Die Übergangsregelung
des neu gefassten § 40 Absatz 1 bestimmt, dass auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die
bis zum Ende des siebten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats abgeschlossen sind, die
neuen Regelungen zur Geltung des Geschlechteranteils noch keine Anwendung finden.
Die bisherige Übergangsregelung des § 40 Absatz 1 hat sich durch Zeitablauf erledigt und entfällt daher. Im Übrigen
handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 18 (Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Nummer 1 enthält die erforderliche Änderung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (Einfügung von Teil 3)
Die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes bestimmt, dass auch nicht börsennotierte
Unternehmen im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1 GmbHG-E bei der Besetzung der
Aufsichtsratssitze im Fall der Getrennterfüllung den Geschlechteranteil von 30 Prozent erfüllen müssen.
§ 91a stellt im Wege der Anordnung entsprechender Geltung sicher, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung
des Geschlechteranteils bei der Wahl auch auf diese Unternehmen Anwendung finden.
Bereits bei der Bekanntmachung haben nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
daher auf den Geschlechteranteil hinzuweisen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4). Der Betriebswahlvorstand
hat bei der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7
und Nummer 16 zu beachten; entsprechendes gilt für die Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag
der leitenden Angestellten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 11).
Bei der unmittelbaren Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer muss das Wahlausschreiben die in § 37
Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 12 genannten Angaben enthalten; die Ermittlung der Gewählten im Fall der Getrennterfüllung
ist in § 46c geregelt. In der Wahlniederschrift ist nach § 47 Absatz 2 festzuhalten, ob der Geschlechteranteil
erreicht worden ist und bei Nichterreichen die Anzahl der Sitze, die nicht besetzt worden sind;
für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist § 48 Absatz 3 zu beachten.
Erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte, sind die Regelungen in § 71
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10, §§ 78c, 79 Absatz 2 sowie § 80 Absatz 3 zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3 (Teil 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Drucksache 19/26689 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 4 (Neufassung des § 94)
Die neu gefasste Übergangsregelung in § 94 der Wahlordnung entspricht § 40 Absatz 1 des Mitbestimmungsgesetzes,
auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Artikel 19 (Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Nummer 1 enthält die erforderliche Änderung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (Einfügung von Teil 4)
Die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes bestimmt, dass auch nicht börsennotierte
Unternehmen im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1 GmbHG-E bei der Besetzung der
Aufsichtsratssitze im Fall der Getrennterfüllung den Geschlechteranteil von 30 Prozent erfüllen müssen.
§ 113a stellt im Wege der Anordnung entsprechender Geltung sicher, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung
des Geschlechteranteils bei der Wahl auch auf diese Unternehmen Anwendung finden.
Bereits bei der Bekanntmachung haben nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
daher auf den Geschlechteranteil hinzuweisen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4). Der Unternehmenswahlvorstand
hat bei der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 6 und Nummer 15 zu beachten; entsprechendes gilt für die Bekanntmachung über die Abstimmung für den
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 11).
Bei der unmittelbaren Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer muss das Wahlausschreiben die in § 39
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis 10 genannten Angaben enthalten; die Ermittlung der Gewählten im Fall der Getrennterfüllung
ist in § 50c geregelt. In der Wahlniederschrift ist nach § 51 Absatz 2 festzuhalten, ob der Geschlechteranteil
erreicht worden ist und bei Nichterreichen die Anzahl der Sitze, die nicht besetzt worden sind;
für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist § 52 Absatz 3 zu beachten.
Erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte, sind die Regelungen in § 77
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10, §§ 84c, 85 Absatz 2, § 86 Absatz 4 sowie § 107 Absatz 2 zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3 (Teil 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (Neufassung des § 116)
Die neu gefasste Übergangsregelung in § 116 der Wahlordnung entspricht § 40 Absatz 1 des Mitbestimmungsgesetzes,
auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Artikel 20 (Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Nummer 1 enthält die erforderliche Änderung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (Einfügung von Teil 4)
Die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bestimmt, dass auch nicht börsennotierte Unternehmen im
Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1 GmbHG-E bei der Besetzung der Aufsichtsratssitze
im Fall der Getrennterfüllung den Geschlechteranteil von 30 Prozent erfüllen müssen.
§ 113a stellt im Wege der Anordnung entsprechender Geltung sicher, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung
des Geschlechteranteils bei der Wahl auch auf diese Unternehmen Anwendung finden.
Bereits bei der Bekanntmachung haben nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
daher auf den Geschlechteranteil hinzuweisen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4). Der Hauptwahlvorstand
hat bei der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6
und Nummer 15 zu beachten; entsprechendes gilt für die Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag
der leitenden Angestellten (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 11).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/26689
Bei der unmittelbaren Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer muss das Wahlausschreiben die in § 39
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis 10 genannten Angaben enthalten; die Ermittlung der Gewählten im Fall der Getrennterfüllung
ist in § 50c geregelt. In der Wahlniederschrift ist nach § 51 Absatz 2 festzuhalten, ob der Geschlechteranteil
erreicht worden ist und bei Nichterreichen die Anzahl der Sitze, die nicht besetzt worden sind;
für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist § 52 Absatz 3 zu beachten.
Erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte, sind die Regelungen in § 77
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10, §§ 84c, 85 Absatz 2, § 86 Absatz 4 sowie § 107 Absatz 2 zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3 (Teil 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (Neufassung des § 116)
Die neu gefasste Übergangsregelung in § 116 der Wahlordnung entspricht § 40 Absatz 1 des Mitbestimmungsgesetzes
(siehe Einzelbegründung zu Artikel 17 Nummer 2 dieses Gesetzes).
Zu Artikel 21 (Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes)
Durch § 393a Absatz 2 Nummer 2 AktG-E und § 77a Absatz 3 Satz 1 GmbHG-E werden die Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG-E oder des § 77a Absatz 1 GmbHG-E in
den Geltungsbereich des Geschlechteranteils im Aufsichtsrat von mindestens 30 Prozent einbezogen. In der Folge
ist § 96 Absatz 2 AktG erstmals auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend anzuwenden,
deren Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzt ist. Dies macht Regelungen zum
Geschlechteranteil im Drittelbeteiligungsgesetz erforderlich.
Zu Nummer 1 (Anfügung des § 4 Absatz 5)
§ 4 Absatz 5 stellt die in § 393a Absatz 2 Nummer 2 AktG-E und § 77a Absatz 3 Satz 1 GmbHG-E jeweils in
Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG angeordnete Rechtsfolge klar, wonach im Fall der Getrennterfüllung
unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens
30 Prozent vertreten sein müssen.
Zu Nummer 2 (Anfügung des § 7 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anfügung des § 4 Absatz 5 für den Fall des Nachrückens eines Ersatzmitglieds.
Zu Nummer 3 (Einfügung des § 7a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anfügung des § 4 Absatz 5. § 7a regelt für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes die konkrete Mindestanzahl von Frauen und Männern für die Aufsichtsratssitze der
Arbeitnehmer, wenn der Geschlechteranteil von 30 Prozent durch die Wahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall
müssen – unter Beachtung der Rundungsregelung des § 96 Absatz 2 Satz 4 AktG – in Aufsichtsräten mit einer
Größe von sechs, neun oder zwölf Mitgliedern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens
eine Frau und mindestens ein Mann und in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und 21 Mitgliedern
jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertreten sein.
Bei der Nachbesetzung im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung oder der Nachwahl muss beachtet werden,
dass in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen
beschäftigt sein müssen. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass für die Nachbesetzung eines Sitzes
im Aufsichtsrat nur Arbeitnehmerinnen des Unternehmens in Betracht kommen.
Zu Nummer 4 (Einfügung des § 13 Nummer 3a)
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 13 wird erweitert, so dass in der Wahlordnung zum
Drittelbeteiligungsgesetz auch das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter geregelt werden kann.
Zu Nummer 5 (Anfügung des § 15)
Da sich das Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat über einen längeren Zeitraum erstreckt,
kann es Fallgestaltungen geben, in denen das Wahlverfahren vor dem Wirksamwerden der Neuregelungen zum
Drucksache 19/26689 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Geschlechteranteil bereits begonnen hat und noch über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. Die Übergangsregelung
des § 15 Absatz 1 bestimmt, dass auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum Ende
des siebten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermonats abgeschlossen sind, die neuen Regelungen
zur Geltung des Geschlechteranteils noch keine Anwendung finden.
Absatz 2 regelt, wann eine Wahl im Sinne der Übergangsregelung als abgeschlossen gilt. Abgestellt wird auf die
Bekanntmachung nach § 8 Satz 1 des Gesetzes. Hiernach macht das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
berufene Organ die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach
ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt. Dieser Zeitpunkt ist für das Unternehmen exakt
bestimmbar und deshalb für die Anwendung des jeweiligen Rechts maßgeblich.
Zu Artikel 22 (Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Nummer 1 enthält die erforderliche Änderung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 5 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Einfügung der Nummern 6a bis 6d)
Über die bisher zu erteilenden Informationen hinaus muss das Wahlausschreiben bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes nach § 5 Nummer 6a bis 6d künftig auch Angaben zur Geltung des Geschlechteranteils
enthalten (vgl. § 393a Absatz 2 Nummer 2 AktG-E oder § 77a Absatz 3 Satz 1 GmbHG-E jeweils in Verbindung
mit § 96 Absatz 2 AktG und § 4 Absatz 5 des Gesetzes).
Zu Buchstabe b (Einfügung der Nummer 11a)
Nummer 11a enthält die notwendigen Folgeänderungen der Anfügung des § 4 Absatz 5 für den Fall des Nachrückens
eines Ersatzmitglieds.
Zu Nummer 3 (Einfügung der §§ 19a und 19b)
§ 19a, der der Vorschrift des § 19 nachgebildet ist, stellt klar, wie die Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Fall der Gesamterfüllung ermittelt werden, und bezieht sich auf die Neuregelung in
§ 5 Absatz 2 Nummer 6b. Er stellt zusätzlich klar, dass § 19 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu beachten ist.
§ 19b regelt die Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der
Getrennterfüllung. Für diesen Fall bestimmt § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3
AktG, dass der Anteil an Frauen und Männern in Höhe von mindestens 30 Prozent von jeder Aufsichtsratsbank
gesondert, und damit auch von der Arbeitnehmerseite, zu erfüllen ist. Nach § 96 Absatz 2 Satz 4 AktG ist in allen
Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
Für den Fall, dass bei der Wahl der Geschlechteranteil eingehalten wurde, bestimmt Absatz 2, dass die Ermittlung
der Gewählten ebenso erfolgt wie nach bisherigem Recht.
Absatz 3 regelt die Ermittlung der Gewählten, wenn der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht
eingehalten wurde. In diesem Fall sind nur die Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht
nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 20)
Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung, die auf das Verfahren zur Ermittlung der Gewählten nach den
§§ 19 und 19b Bezug nimmt.
Zu Buchstabe b (Anfügung des Absatzes 2)
Die Neuregelung in Absatz 2 bestimmt, dass für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes die in Absatz
1 vorgesehenen Informationen zu ergänzen sind. Zusätzlich erforderlich sind Angaben zum Erreichen des
Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes und zur Anzahl der Sitze, die aufgrund
eines Nichterreichens des Geschlechteranteils nicht besetzt worden sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/26689
Zu Nummer 5 (Anfügung des § 21 Absatz 3)
Die bisherige Regelung über die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Benachrichtigung der Gewählten
in § 21 Absatz 1 und 2 wird für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ergänzt. Wurde im Fall der
Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes bei der Wahl nicht
erreicht, so informiert der Betriebswahlvorstand zusätzlich über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens
des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht besetzt wurden, und darüber,
dass diese nach § 7a Absatz 2 des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege
der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 AktG oder der Nachwahl zu besetzen sind.
Zu Nummer 6 (Einfügung des § 31 Absatz 4a)
Die Neuregelung in § 31 Absatz 4a entspricht der Regelung in § 21 Absatz 3 (Wahl durch die Arbeitnehmer eines
Betriebs) und überträgt diese auf den Fall der Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer
Unternehmen. Die Erläuterungen zu Nummer 5 gelten entsprechend.
Zu Nummer 7 (Änderung der Überschrift zu Teil 4)
Durch Nummer 7 wird die Überschrift zu Teil 4 geändert.
Zu Nummer 8 (Anfügung des § 51)
Die neu eingefügte Übergangsregelung der Wahlordnung entspricht dem neu vorgesehenen § 15 des Drittelbeteiligungsgesetzes,
auf dessen Begründung verwiesen wird.
Zu Artikel 23 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Für die obersten Führungsebenen der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
sollen einheitliche Vorgaben gelten. Deshalb muss künftig auch im Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mindestens
ein Mitglied eine Frau und mindestens ein Mitglied ein Mann sein. Nach aktuellem Stand ist diese Vorgabe
bereits erfüllt.
Zu Artikel 24 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
In den obersten Führungsebenen der Sozialversicherungsträger soll der Frauenanteil erhöht werden. Dementsprechend
muss künftig bei mehrköpfigen hauptamtlichen Vorständen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 35a,
Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie im Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund mindestens ein Mitglied eine Frau und mindestens ein Mitglied ein Mann sein. Dabei ist auch bei
zweiköpfigen Gremien die Bestellung einer Person zulässig, deren Geschlechtseintrag weder weiblich noch
männlich ist. Bestehende Ämter können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Zu Artikel 25 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um Folgeänderungen der redaktionellen Überarbeitung des BGremBG.
Zu den Absätzen 2 bis 9
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 5 dieses Gesetzentwurfs.
Zu Artikel 26 (Berichtswesen; Evaluierung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 tritt an die Stelle des Artikels 23 des FüPoG.
Mit der verfassungsrechtlichen und personenstandsrechtlichen Anerkennung des Geschlechts von Personen, die
weder Frauen noch Männer sind, kann das jährliche staatliche Monitoring nicht mehr den Anspruch erheben, mit
der Darstellung des Frauenanteils auch über den Männeranteil informiert zu haben. Allerdings besteht für ein
Monitoring des Männeranteils aufgrund der Überrepräsentation männlicher Führungskräfte derzeit kein Bedarf.
Daher ist der Wortlaut des Absatz 1 auf den Frauenanteil einzuschränken.
Drucksache 19/26689 – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Wie bisher ist aufgrund der in § 5 Absatz 2 Satz 1 BGremBG-E, § 38 Absatz 2 und 3 Nummer 2 BGleiG-E sowie
der im Handelsbilanzrecht geregelten Berichtspflichten die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten zu den Besetzungen
der Gremien, zu den Beschäftigten der Bundesverwaltung und den vom FüPoG II erfassten Unternehmen
für die jährliche Information sichergestellt. Die Verfügbarkeit der Daten zu den Beschäftigten der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird durch § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GleiStatV-E gewährleistet.
Die Daten zu den Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes werden dem Beteiligungsbericht des
Bundes entnommen.
Durch die jährliche Information wird die bisherige Berichterstattung der Bundesregierung in den Bundestagsdrucksachen
18/11500, 18/13333, 19/20361 und 19/20362 kontinuierlich fortgesetzt.
Durch die Zugrundelegung der von den Unternehmen der Privatwirtschaft veröffentlichten Angaben in den Lageberichten
beziehungsweise in Erklärungen zur Unternehmensführung wird weiterhin gewährleistet, dass die
Information der Öffentlichkeit durch die Auswertung dieser Angaben erfolgt und für die Unternehmen kein zusätzlicher
Aufwand entsteht. Die Berichterstattung wird auf der Grundlage der durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder durch von ihm beauftragte Institutionen zu leistenden Auswertung der
veröffentlichten Angaben erstellt.
Zu Absatz 2
Mithilfe der Evaluierung soll überprüft werden, inwieweit das Gesetz sein Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, erreicht. Zu
diesem Zweck sieht Absatz 1 ein staatliches Monitoring vor, das die Erhebung der erforderlichen Zahlen sicherstellt.
Anhand dieser Zahlen wird die Bundesregierung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes darlegen, wie
sich der Anteil von Frauen und Männern in den verschiedenen Bereichen entwickelt hat und welche gesetzlichen
Maßnahmen sich als besonders wirksam erwiesen haben. Die Evaluierung soll, wenn möglich, auch auf Beschäftige,
die weder Frauen noch Männer sind, eingehen.
Zu Artikel 27 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Als Tag des Inkrafttretens ist der Tag nach der Verkündung vorgesehen. Zeitgleich tritt das FüPoG außer Kraft.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/26689
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II)
(NKR-Nr. 5615, BMFSFJ)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Wirtschaft
Verwaltung (Bund)
Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 4,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 11.000 Euro
Evaluierung
Ziele: Überprüfung der Zielerreichung einer gleichberechtigten
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst
Kriterien/Indikatoren: � Entwicklung des Anteils von Frauen und Männern in
den verschiedenen Bereichen
� Überprüfung, welche gesetzlichen Maßnahmen sich
als besonders wirksam erwiesen haben, um die angestrebte
Entwicklung zu fördern
Datengrundlage: Ergebnisse des staatlichen Monitoring nach Artikel 23
Absatz 1 des FüPoG, Gleichstellungsstatistik
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Anlage 2
Drucksache 19/26689 – 98 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben setzt das Ressort den Beschluss der AG „Frauen
in Führungspositionen“ des Koalitionsausschusses um.
Der Gesetzentwurf sieht gemäß Koalitionsbeschluss für börsennotierte und zugleich paritätisch
mitbestimmte Unternehmen vor, dass Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern mit mindestens
einer Frau und einem Mann besetzt sein müssen. Bislang gab es für die Vorstandsebene
kein Mindestbeteiligungsgebot. Bestehende Mandate genießen jedoch Bestandsschutz
bis zu ihrem vorgesehenen Ende.
Das FüPoG I verpflichtete börsennotierte oder paritätisch mitbestimmte Unternehmen bereits,
sich auch selbst Zielgrößen für die Besetzung von Positionen in Aufsichtsräten, Vorständen
und den obersten beiden Management-Ebenen mit dem jeweils unterrepräsentierten
Geschlecht zu setzen.
Neu ist, dass Unternehmen künftig eine schriftliche Begründung liefern müssen, wenn sie
sich die Zielgröße „Null“ setzen. Fehlt diese Begründung oder wird gar keine Zielgröße bzw.
eine Frist festgelegt, wird dies mit einem Bußgeld sanktioniert.
Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist vorgesehen, dass
- sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus dem unterrepräsentierten Geschlecht
zusammensetzt, und
- geschäftsführende Organe (Vorstände) mit mehr als zwei Mitgliedern mindestens mit
einer Frau und einem Mann besetzt sein müssen
Weiteren werden die Regelungen für den öffentlichen Dienst geändert: Ein mehrköpfiger
Vorstand im Bereich der Sozialversicherung muss mit mindestens einem Mann und einer
Frau besetzt werden, wobei bestehende Ämter aber bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden können.
Für die Institutionen des Bundes werden neue Meldepflichten eingeführt, die vorsehen, dass
die Anzahl der in ihren Aufsichtsgremien vertretenen Männer und Frauen jährlich erfasst
und an das Statistische Bundesamt gemeldet wird. Das Statistische Bundesamt erstellt auf
Grundlage dieser Daten eine jährliche Statistik und einen Index.
Im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes wirkt sich vor allem die
wirksamere Entlastungsregelung für Stellvertreterinnen von Gleichstellungsbeauftragten im
Bundesgleichstellungsgesetz aus. Wird die Stellvertreterin im Vertretungsfall tätig, ist sie mit
Beginn der Vertretungstätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von anderweitigen
Tätigkeiten zu entlasten (Staffelung nach Dienststellengröße).
II.1. Erfüllungsaufwand
Auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger wirkt sich das Regelungsvorhaben
nicht aus.
Geringfügiger Mehraufwand ergibt sich für die Wirtschaft durch die schriftliche Begründung
der Zielquote „Null“ bzw. die Übernahme der wiedergabefähig protokollierten Begründung in
den Geschäftsbericht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/26689
Verwaltung (Bund)
Den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes schätzt das Ressort auf
4,1 Mio. Euro im Saldo.
Die Belastungen ergeben sich fast vollständig aus der Vorgabe, Stellvertreterinnen von
Gleichstellungsbeauftragten von bis zu einem Viertel bzw. der Hälfte ihrer regulären Tätigkeit
zu entlasten, wenn der Vertretungsfall eintritt. Die Annahmen sind nachvollziehbar:
- Ca. 3,3 Mio. Euro ergeben sich aus der Entlastung eines Viertels der Arbeitszeit. (240
Dienststellen, 400 Stunden jährlich pro Dienststelle, à 34,50 Euro pro Stunde).
- Weitere 773.000 Euro jährlich ergeben sich aus der hälftigen Entlastung der Stellvertreterinnen
(28 Dienststellen, 800 Stunden jährlich, à 34,50 Euro pro Stunde).
- Ca. 22.300 Euro entstehen bei den Bußgeldbehörden (Bundesamt für Justiz) durch die
Durchführung von 50 zusätzlichen Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die neuen
Berichtspflichten im HGB zu der fixen und der flexiblen Quote (Bearbeitungsaufwände
pro Laufbahngruppe: 86 Stunden hD/ 5.592 Euro; 316 Stunden gD/ 13.700 Euro; 96
Stunden mD/ 3.037 Euro).
- Ca. 1.850 Euro entstehen beim Statistischen Bundesamt durch die Erstellung eines
Gleichstellungsindexes (35 Stunden gD/ 1.519 Euro; 5 Stunden hD/ 327 Euro).
- Ca. 540 Euro entstehen bei den Behörden durch die Jahresmeldungen zum Gleichstellungsindex
an das Statistische Bundesamt (25 Meldungen pro Jahr, 30 Minuten pro
Fall, Lohnsatz 43,40 Euro).
- Ca. 170 Euro entstehen durch die alle zwei Jahre zu erstellende Gleichstellungsstatistik
(0,5 Fälle jährlich, 8 Stunden pro Fall, Lohnsatz 43,40 Euro).
Im oben genannten Saldo ist eine kleine Entlastung von -20.100 Euro enthalten, die sich
durch den Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei der Begründung ergibt, wenn ein Antrag
auf Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege abgelehnt
wird. Künftig genügt die Textform (700 Dienststellen, 34,50 Euro mD/ Stunde, -50 Minuten
jährlich pro Dienststelle).
Den einmaligen Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes schätzt das Ressort auf
knapp 11.000 Euro. Dieser ergibt sich aus
- der Umsetzung der geplanten Gleichstellungsstatistik beim StBA (4.430 Euro für die
Programmierung der Datenbankabfrage bei den 25 obersten Bundesbehörden;
72 Stunden gD, 20 Stunden hD),
- der Schaffung der Voraussetzungen der hierzu erforderlichen Datenzulieferungen aus
den 25 Bundesbehörden (4.340 Euro, pro Behörde: 30 Minuten gD),
- der Umsetzung des Gleichstellungsindexes beim StBA (2.170 Euro), der sich aus dem
Anpassungsbedarf der Erfassungsprogramme und Zusammenfassungsprogramme
etc. ergibt (5 Stunden gD).
II.2 Evaluierung
Mithilfe der Evaluierung soll überprüft werden, inwieweit das Gesetz sein Ziel einer gleichberechtigten
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst erreicht. Zu diesem Zweck sieht Artikel 23 Absatz 1 ein staatliches
Monitoring vor, das die Erhebung der erforderlichen Zahlen sicherstellt. Anhand dieser
Drucksache 19/26689 – 100 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zahlen wird die Bundesregierung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes darlegen, wie
sich der Anteil von Frauen und Männern in den verschiedenen Bereichen entwickelt hat und
welche gesetzlichen Maßnahmen sich als besonders wirksam erwiesen haben. Die Evaluierung
soll, wenn möglich, auch auf Beschäftige, die weder Frauen noch Männer sind, eingehen.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333