Antrag des Landes Nordrhein-WestfalenBundesrat Drucksache 29/3/21
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
10.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur
Modernisierung des Telekommunikationsrechts
(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
Punkt 45 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Ansprüche
aus § 126 Absatz 4 Nummer 3 durch eine besondere Verjährungsregelung
ein verbesserter Ausgleich zwischen der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden getroffen werden kann.
Begründung:
Für Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwand und Mehrkosten aus der Verlegung
in geringerer Verlegetiefe legt der Entwurf keine zeitliche Grenze fest.
Die Verjährungsregelung in § 134 schließt diesen Anspruch nicht mit ein. Eine
analoge Anwendung der Verjährungsregeln des BGB dürfte mangels erkennbarer
ungeplanter Lücke nicht möglich sein. Es dürfte sich daher um eine
Ewigkeitsverpflichtung handeln. Dies führt zu einem kaum kalkulierbaren,
zeitlich unbefristeten Kostenrisiko für das Telekommunikationsunternehmen.
Eine für beide Seiten praxistaugliche Höchstfrist würde im Zusammenwirken
mit der Ablöseregelung beispielsweise eine einfache Abgeltung durch Einmalzahlung
erlauben.
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ISSN 0720-2946