Verordnung der BundesregierungBundesrat Drucksache 108/21
Verordnung
der Bundesregierung
04.02.21
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-
Gedenken
A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung sollen der Internationalen Allianz zum Holocaust-Gedenken
(auf Englisch: International Holocaust Remembrance Alliance, IHRA) die Privilegien
und Immunitäten gewährt werden, die eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung
geschaffene Organisation üblicherweise genießt.
Die IHRA hat zum Ziel, Bildung, Erinnerung und Forschung im Bereich des Holocausts
sowie des Völkermords an den Sinti und Roma zu fördern, voranzubringen
und zu unterstützen. Sie wurde 1998 vom damaligen schwedischen Ministerpräsidenten
Göran Persson ins Leben gerufen und ist derzeit in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins mit Sitz in Berlin organisiert. Da nur Staaten Mitglied dieser
Organisation sind (derzeit gehören der IHRA 34 Mitgliedstaaten an) entspricht sie
ihrer Struktur nach einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffenen Organisation,
einer Organisationsform, der nach Staatenpraxis gewöhnlich Privilegien
und Immunitäten gewährt werden.
Mit Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes verfügt die Bundesrepublik Deutschland
über die notwendige Rechtsgrundlage, um die IHRA als internationale Institution
im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen und ihr die dieser Rechtsform im Gaststaatgesetz
üblichen Privilegien und Vorrechte zu gewähren.
Mit einer Anerkennung der IHRA als internationale Institution unterstreicht die
Bundesregierung die Bedeutung, die sie der IHRA und ihren Zielen beimisst, die in
der Stockholmer Erklärung von 2000 begründet und in der Ministererklärung vom
19. Januar 2020 bestätigt und erweitert wurden.
AA
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 108/21 -2-
B. Lösung; Nutzen
Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des Gaststaatgesetzes. Die Verordnung
gewährt der IHRA Rechtspersönlichkeit und die im Rahmen des Gaststaatgesetzes
für eine internationale Institution vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Die
IHRA genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und ist nach Maßgabe der in der
Rechtsverordnung genannten Voraussetzungen von direkten Steuern befreit. Durch
die Gewährung dieser Vorrechte wird der IHRA eine Stellung eingeräumt, die eine
durch zwischenstaatliche Vereinbarung errichtete Organisation üblicherweise genießt
und die der Bedeutung, die die Bundesregierung der IHRA beimisst, entspricht.
C. Alternativen
Fortführung der Rechtspersönlichkeit der IHRA als eingetragener Verein:
Mit der politischen Anerkennung der IHRA als internationale Institution unterstreicht
die Bundesregierung ihr Bekenntnis zur dauerhaften internationalen Zusammenarbeit
in der Holocausterinnerung und wirkt damit auch möglichen Tendenzen
entgegen, den Mehrwert der IHRA in Frage zu stellen. Die Rechtsform als eingetragener
Verein beizubehalten würde dem Ziel zuwiderlaufen, die Bedeutung der
IHRA in der multilateralen Zusammenarbeit zu stärken.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Rechtsverordnung sind für Bund, Länder und Kommunen keine neuen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Rechtsverordnung kein Erfüllungsaufwand.
Zusätzliche Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
entstehen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten
eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
-3- Drucksache 108/21
Für die öffentliche Verwaltung entsteht über die bisher bereits ausgeübte Begleitung
der IHRA und der Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung der IHRA kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten,
ebensowenig wie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau.
Bundesrat Drucksache 108/21
Verordnung
der Bundesregierung
04.02.21
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-
Gedenken
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 3. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
AA
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-
Gedenken
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an
die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
Vom …
Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S.
1929) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Ansiedlung der Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (International Holocaust
Remembrance Alliance – IHRA) in der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform
einer internationalen Institution gemäß Teil 3 Kapitel 1 des Gaststaatgesetzes wird
gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Gaststaatgesetzes zugestimmt.
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1. Verträge schließen,
2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
§ 2
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
§ 3
(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen Vorschriften
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen
Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
§ 4
Drucksache 108/21
Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und
24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
Drucksache 108/21
§ 5
Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung festgestellt hat, dass
die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden rechtlichen
Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA geregelt
worden sind.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- 2 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- 3 - Drucksache 108/21
Mit der Verordnung sollen der Internationalen Allianz zum Holocaust-Gedenken (auf Englisch:
International Holocaust Remembrance Alliance, IHRA) die Privilegien und Immunitäten
gewährt werden, die eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation
üblicherweise genießt.
Die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken ist die führende internationale Einrichtung,
die Regierungen und Fachleute zusammenbringt, um Bildung, Erinnerung und
Forschung im Bereich des Holocausts sowie des Völkermords an den Sinti und Roma zu
fördern, voranzubringen und zu unterstützen. Sie wurde 1998 vom damaligen schwedischen
Ministerpräsidenten Göran Persson ins Leben gerufen. Derzeit gehören der IHRA
34 Mitgliedstaaten an. Die IHRA ist derzeit in Deutschland in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins organisiert. Ihre Geschäftsstelle hat seit 2008 ihren Sitz in Berlin. Dieser
eingetragene Verein soll nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aufgelöst werden,
sobald die IHRA in alle bisher für den eingetragenen Verein bestehenden Rechte und
Pflichten rechtswirksam eingetreten ist.
Die Mitgliedsländer der IHRA haben sich zur Einhaltung der Stockholmer Erklärung von
2000 verpflichtet. Darin wird unterstrichen, dass die Beispiellosigkeit des Holocausts für
alle Zeit von universeller Bedeutung sein wird. Sie enthält eine Reihe von Verpflichtungen
im Hinblick auf das Erinnern an den Holocaust, die Aufklärung nachfolgender Generationen
über das Ausmaß des Holocausts und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen
den Regierungen, um auf eine Welt ohne Völkermord hinzuarbeiten.
Die IHRA arbeitet eng mit anderen zwischenstaatlichen Gremien zusammen, die Holocaust-Themen
als Teil ihres Mandats verstehen. Zu den ständigen internationalen Partnern
der IHRA zählen derzeit die Vereinten Nationen, UNESCO, die Europäische Union,
die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE / ODIHR), die Europäische
Grundrechteagentur, der Europarat, Arolsen Archives sowie die Jewish Claims
Conference (JCC).
Ziel der Organisation ist es, die Bildung, Forschung und das Gedenken im Bereich des
Holocausts zu fördern. In der IHRA werden Bildungsstandards für den Unterricht über den
Holocaust und den Völkermord an den Sinti und Roma entwickelt, Forschung vernetzt und
auch schwierige Aspekte des Gedenkens angesprochen.
Zu den IHRA-Delegierten zählen zahlreiche führende Wissenschaftler sowie Mitarbeitende
von Gedenkstätten und Bildungseinrichtungen. Jeder nationalen IHRA-Delegation
steht ein hochrangiger Regierungsvertreter vor, meist aus dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten oder aus dem Bildungs- oder Kulturministerium. Zweimal jährlich kommen
bei Plenarsitzungen mehr als 200 Regierungsvertreter und Fachleute aus über 40
Ländern zusammen, um über politisch relevante Themen mit Bezug zum Holocaust und
den Völkermord an den Sinti und Roma zu debattieren und die Auseinandersetzung mit
ihnen zu fördern.
Drucksache 108/21
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Verordnung verleiht der IHRA Rechtspersönlichkeit als internationale Institution im
Sinne des Gaststaatgesetzes und gewährt ihr bestimmte Vorrechte und Privilegien.
III. Alternativen
Fortführung der Rechtspersönlichkeit der IHRA als eingetragener Verein:
Mit der politischen Anerkennung der IHRA als internationale Institution unterstreicht die
Bundesregierung ihr Bekenntnis zur dauerhaften internationalen Zusammenarbeit in der
Holocausterinnerung und wirkt damit auch möglichen Tendenzen entgegen, den Mehrwert
der IHRA in Frage zu stellen. Die Rechtsform als eingetragener Verein beizubehalten
würde dem Ziel zuwiderlaufen, die Bedeutung der IHRA in der multilateralen Zusammenarbeit
zu stärken.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung klärt den rechtlichen Status der IHRA und leistet hierdurch einen Beitrag
zu Rechtsklarheit, Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht unmittelbar berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Zusätzliche Informationspflichten entstehen nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten
eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Das Regelungsvorhaben unterliegt nicht der „One in, One out“-Regelung der Bundesregierung
(Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da mit diesem Vorhaben kein jährlicher
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verbunden ist.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- 4 -
Bund:
Für den Bund entsteht über die bisher bereits ausgeübte Begleitung der IHRA und der
Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung der IHRA hinaus kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Länder und Kommunen:
Den Ländern und Kommunen entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere nicht auf das
Verbraucherpreisniveau.
VI. Befristung, Evaluierung
Die Verordnung regelt den rechtlichen Status der IHRA auf Dauer. Eine Befristung kommt
daher nicht in Betracht.
Da die Bundesrepublik Mitgliedsstaat der IHRA ist, wirkt die Bundesregierung bei der Entscheidungsfindung
der IHRA mit und setzt sich in diesem Rahmen für die Effizienz der
IHRA ein. Eine Evaluation ist daher nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
- 5 - Drucksache 108/21
In § 1 stimmt die Bundesregierung der Ansiedlung der Internationalen Allianz zum Holocaust-Gedenken
in Deutschland zu. Eine solche Zustimmung in Form einer Rechtsverordnung
zur Ansiedlung einer internationalen Institution ist in § 27 Absatz 2 Satz 1 des
Gaststaatgesetzes vorgesehen.
Mit dieser Zustimmung ist auch die Feststellung verbunden, dass die IHRA die in § 27
Absatz 1 des Gaststaatgesetzes aufgezählten Anforderungen an eine internationale Institution
erfüllt. Eine internationale Institution liegt gemäß § 27 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes
vor, wenn die Mitglieder dieser Organisation ausschließlich Staaten, internationale
Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind, sie über ähnliche Strukturen in
ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der
Lage ist, aufgrund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen
zu äußern; sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation
oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig
davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht,
und ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben
dient.
Diese Voraussetzungen sind bei der IHRA erfüllt. Insbesondere zählt sie nur Staaten als
Mitglieder, wie sich aus ihrer Geschäftsordnung ergibt. Durch im Wege des Konsenses
herbeigeführte Beschlüsse ihrer Mitgliedstaaten bildet die IHRA als selbstständige Organisation
einen eigenständigen Willen und vertritt diesen nach außen. Rechtsgrundlage für
die Gründung der IHRA bildet die Stockholmer Erklärung, die ein politisches Dokument im
Sinne von § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Gaststaatgesetzes darstellt.
Drucksache 108/21
Zu § 2
§ 2 bestimmt, dass die IHRA als internationale Institution in Deutschland Rechtspersönlichkeit
besitzt und daher Verträge schließen, über bewegliches und unbewegliches Vermögen
verfügen sowie vor Gericht klagen und – vorbehaltlich § 5 – auch verklagt werden
kann.
Welches Organ die IHRA rechtswirksam vertreten kann, richtet sich dabei nach ihrer Geschäftsordnung.
Zu § 3
§ 3 Absatz 1 gewährt der IHRA die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen
Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 3 Absatz 2 gewährt die steuerlichen
Vergünstigungen unter den Voraussetzungen von § 11 Gaststaatgesetz, solange
sich die internationale Institution überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten
finanziert. § 3 stützt sich dabei auf § 27 Absatz 2 Satz 3 des Gaststaatgesetzes, wonach
die Bundesregierung einer internationalen Institution die in § 28 des Gaststaatgesetzes
vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren kann.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Gaststaatgesetzes verweist seinerseits auf die §§ 6 bis 9 und 15
des Gaststaatgesetzes. Damit kann die IHRA die in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Vorrechte und Privilegien geltend machen. Bei der Gewährung der hier genannten Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen hat sich die Bundesregierung insbesondere
von der Bedeutung des von der IHRA verfolgten Zieles, Bildung, Erinnerung
und Forschung im Bereich des Holocausts sowie des Völkermords an den Sinti und Roma
zu fördern, voranzubringen und zu unterstützen, leiten lassen.
Darüberhinaus kann die IHRA steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 des Gaststaatgesetzes
in Anspruch nehmen, wenn die in § 11 des Gaststaatgesetzes genannten Voraussetzungen
erfüllt sind und solange sie sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen ihrer
Mitgliedstaaten finanziert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung ist dieses
der Fall, denn gemäß Ziffer B 2 des Anhangs IV zu den „Working Rules“ der IHRA
finanziert sich die IHRA aus Beiträgen ihrer Mitgliedstaaten. Dass daneben nach Ziffer C
des Anhangs freiwillige Zuwendungen möglich sind, ist unschädlich, denn die ständige
Finanzierung der IHRA erfolgt aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten; die Höhe freiwilliger
Zuwendungen ist hingegen kein verlässlicher Bestandteil der Finanzierung der IHRA.
Zu § 4
- 6 -
§ 4 Satz 1 bestimmt, dass die Bediensteten der IHRA die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21
sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen genießen. Damit können diese für sich unter den hier festgelegten
Bedingungen diese Begünstigungen geltend machen. Satz 2 präzisiert hinsichtlich
der den Bediensteten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gaststaatgesetzes
gewährten steuerlichen Vergünstigungen, dass hierfür die in dieser Bestimmung vorgesehenen
Voraussetzungen vorliegen müssen und diese Vergünstigungen nur solange gewährt
werden, wie sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten
finanziert (s. dazu § 3). Die Steuerfreiheit der von der IHRA während der aktiven Dienstzeit
gezahlten Bezüge ist gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gaststaatgesetzes
an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass sich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu
einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben. Damit soll sichergestellt werden,
dass nicht allein Deutschland als Sitzstaat einen unilateralen Steuerverzicht erklärt, sondern
auch diejenigen anderen Mitgliedstaaten, denen nach ihrem nationalen Recht ein
Besteuerungsrecht an den Bezügen zusteht, auf dieses Recht verzichten. Die Steuerfreiheit
der Bezüge gilt von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der IHRA für
eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der
Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige
Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zu § 5
§ 5 bestimmt, dass die IHRA die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießt, sobald die Bundesregierung festgestellt
hat, dass die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem
bindenden rechtlichen Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen
Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA
geregelt worden sind. Diese Bestimmung bezieht sich dabei auf § 28 Absatz 2 Nummer 1
des Gaststaatgesetzes, das die Gewährung von Immunitäten für die IHRA, ihre Gelder,
Guthaben und sonstigen Vermögenswerte an die zusätzliche Bedingung knüpft, dass die
IHRA über ein adäquates Rechtschutzsystem verfügt.
Zu § 6
§ 6 bestimmt, dass diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Es wird
angestrebt, dass die Verordnung noch während des derzeit turnusmäßig von Deutschland
ausgeübten jährlichen Vorsitzes der IHRA in Kraft tritt, der im März 2021 endet. Mit einem
Inkrafttreten der Verordnung zu diesem Zeitpunkt unterstreicht die Bundesregierung die
Bedeutung, die sie der IHRA und der von dieser verfolgten Ziele beimisst.
Zustimmung des Bundesrates
- 7 - Drucksache 108/21
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach § 27 Absatz 2 Satz 4 des Gaststaatgesetzes
erforderlich.