Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksachen 19/26542, 19/26967 –Deutscher Bundestag Drucksache 19/26973
19. Wahlperiode 24.02.2021
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 19/26542, 19/26967 –
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der
Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und
zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung
und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus
Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
Bericht der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Eckhardt Rehberg,
Dennis Rohde, Ulrike Schielke-Ziesing, Otto Fricke und Dr. Gesine
Lötzsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, weitere Maßnahmen zu treffen, um die wirtschaftlichen
und sozialen Härten der Krise soweit wie möglich abzufedern. Der
Rettungs- und Schutzschirm der bisherigen Sozialschutz-Pakete soll für die Betroffenen
weiter und vor allem über einen längeren Zeitraum gespannt werden.
Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen sowie die erleichterte
Vermögensprüfung im Kinderzuschlag werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Zudem werden die Sonderregelungen zu den Bedarfen für gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und Werkstätten für behinderte
Menschen angeknüpft an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes durch den
Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,
verlängert. Darüber hinaus soll durch die Gewährung einer Einmalzahlung an
Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme ein zusätzlicher finanzieller
Handlungsspielraum geschaffen werden.
Ferner soll der besondere Sicherstellungsauftrag des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
ebenfalls angeknüpft an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021 verlängert werden.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26973 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Schließlich sollen im Künstlersozialversicherungsgesetz Anpassungen vorgenommen
werden, wonach ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen
Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen
auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung haben soll.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen durch die Regelungen insgesamt Mehrausgaben für Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Höhe von rund 1,3 Mrd. Euro, davon 575 Mio. Euro für die einmalige Zahlung von
150 Euro an Leistungsberechtigte im SGB II. Davon entfallen auf den Bund 1,2 Mrd.
Euro. Den Kreisen und kreisfreien Städten entstehen durch die Regelungen Mehrausgaben
in Höhe von rund 70 Mio. Euro.
Für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird für das Dritte Kapitel wegen
der Verlängerung des vereinfachten Zugangs ein geringer einstelliger Millionenbetrag
pro Jahr geschätzt. Für das Vierte Kapitel SGB XII werden hierfür geringfügige Mehrausgaben
erwartet, die sich nicht quantifizieren lassen. Aufgrund der geringen Anzahl
der Empfängerinnen und Empfängern von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (Stand: 31. Dezember 2018: 3 000 Personen)
fallen im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts geringe, nicht vollständig
bezifferbare Mehrausgaben an. Davon entfallen rund 48 Prozent der Mehrausgaben
auf die Länder und rund 52 Prozent auf den Bund.
Die vorgesehene Verlängerung der vereinfachten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag
führt dazu, dass mehr Berechtigte Kinderzuschlag in Anspruch nehmen können.
Es wird mit nicht näher bezifferbaren Mehrausgaben für den Bund in einstelliger
Millionenhöhe gerechnet.
Die einmalige Zahlung von 150 Euro führt im Dritten Kapitel des SGB XII bei
100 000 Empfängern außerhalb von Einrichtungen zu Mehrkosten von 15 Mio. Euro
sowie pro 10 000 Personen in stationären Einrichtungen zu Mehrausgaben von
1,5 Mio. Euro und im Vierten Kapitel des SGB XII bei rund 1,1 Million Leistungsberechtigten
zu Mehrkosten von 165 Mio. Euro. Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) entstehen bei 230 000 Empfängerinnen und Empfängern Mehrausgaben
in Höhe von 34,5 Mio. Euro. Die einmalige Zahlung von 150 Euro führt im
Bereich der Sozialen Entschädigung zu Mehrausgaben in Höhe von rund 370 000
Euro. Davon entfallen rund 190 000 Euro auf den Bund und rund 180 000 Euro auf die
Länder.
Durch die Verlängerung des Sicherstellungsauftrages nach dem SodEG werden die
Ausgaben der Leistungsträger gegenüber den bisherigen Planungen grundsätzlich
nicht steigen.
Aufgrund von Gesundheitsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen COVID-
19-Pandemie werden gegebenenfalls auch in den Monaten April 2021 bis Dezember
2021 in bestimmten Fällen keine Ausgaben für gemeinschaftliches Mittagessen in
Schule, Kita und Kindertagespflege anfallen; die damit verbundenen Einsparungen
sind nicht quantifizierbar. Wie viele Kinder und Jugendliche an der häuslichen Essensbelieferung
teilnehmen werden, kann nicht abgeschätzt werden; die Kosten im Zusammenhang
mit der Mittagsverpflegung und Lieferung sind nicht quantifizierbar. Bei
durchschnittlichen Kosten von 6 Euro pro Mittagessen bei Belieferung ergäben sich
für den Zeitraum von neun Monaten in allen Grundsicherungssystemen Mehrkosten
von rund 830 000 Euro pro 1 000 teilnehmenden Kindern und Jugendlichen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26973
Mögliche Mehrausgaben durch die Ausnahmeregelung in § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) sind nicht bezifferbar, dürften aber nur einen äußerst geringen
Umfang haben.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch zusätzlich mögliche Leistungsanträge im
Bereich des SGB II insgesamt ein Zeitaufwand von rund 100 000 Stunden.
Im Bereich des SGB XII und BVG ist nur mit einem geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand
zu rechnen. Im Bereich des BKGG und der Künstlersozialversicherung
entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgesehenen Regelungen in den Grundsicherungssystemen, dem BKGG
und im KSVG entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Verlängerung der Regelungen zur Absicherung sozialer Dienstleister
entsteht für diese ein einmaliger Erfüllungsaufwand in nicht zu beziffernder Höhe,
sofern sie weitere Anträge auf Zuschüsse stellen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt oder abgeschafft.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsteht ein Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro.
Im Bereich des SGB XII, AsylbLG und des BVG ist nur mit einem geringen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Durch die Verlängerung der Regelungen zur Absicherung sozialer Dienstleister nach
dem 31. März 2021 entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Prüfung und Bescheidung
von Anträgen bzw. die Verlängerung befristeter Bescheide und für Nachprüfungen im
Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG. Durch die gemeinsamen Verfahrensabsprachen
wird der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduziert. Eine
weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwandes in nicht zu beziffernder Höhe wird
für die Zeit der Zuschussgewährung durch den Wegfall der Abrechnung von nicht
erbrachten Leistungen unterstellt.
Aufgrund der Maßnahmen im BKGG entsteht der Familienkasse und im KSVG
entsteht der Künstlersozialkasse kein Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26973 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkung auf den laufenden Haushalt, da die
genannten Mehrausgaben, sofern nicht nur beispielhaft benannt, mit den bestehenden
Ansätzen getragen werden können. Eine Anpassung der Finanzplanung des Bundes
für die Folgejahre ist nicht notwendig.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 24. Februar 2021
Der Haushaltsausschuss
Peter Boehringer
Vorsitzender
Sven-Christian Kindler Eckhard Rehberg Dennis Rohde
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Ulrike Schielke-Ziesing Otto Fricke Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatterin
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.