Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 167/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Wi - AIS
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung
A. Problem und Ziel
Am 16. Juli 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) in Kraft getreten. Diese Verordnung
enthält die Marktüberwachungsbestimmungen für die in ihrem Anhang I aufgeführten
70 europäisch harmonisierten Produktsektoren. Diese Regelungen gelten unmittelbar.
Dem an die Mitgliedstaaten adressierten Gesetzgebungsauftrag, Befugnisse an Marktüberwachungsbehörden
zu übertragen und diese ggfs. zur Forderung der Kostenerstattung
zu ermächtigen, müssen die Mitgliedstaaten nachkommen. Für den genannten europäisch
harmonisierten Non-food-Produktbereich sind somit, abgesehen von den Regelungen
dieses Gesetzes und den erforderlichen Durchführungsbestimmungen, keine weiteren
nationalen Marktüberwachungsbestimmungen erforderlich. Die Verordnung (EU)
2019/1020 enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch
nicht harmonisierten Produktbereich, also weder für Verbraucherprodukte, die nur der
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14)
geändert worden ist, unterfallen, noch für europäisch nicht geregelte B2B-Produkte.
Marktüberwachungsbestimmungen für diesen europäisch nicht harmonisierten Bereich
finden sich in Deutschland zurzeit im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Dieses Nebeneinander
von Verordnung (EU) 2019/1020 und Produktsicherheitsgesetz ist sowohl für
den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit
und Verständlichkeit unbefriedigend. Deshalb wurden die maßgeblichen Bestimmungen
der Verordnung (EU) 2019/1020 im Marktüberwachungsgesetz, soweit angemessen,
durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-
Produktbereich übertragen. Ferner werden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung
(EU) 2019/1020 vorgesehen. Im Ergebnis gibt es damit – wie bislang unter dem
ProdSG – in Deutschland einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch
harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich.
Fristablauf: 26.03.21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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Fu
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Drucksache 167/21 -2-
B. Lösung
Erlass des Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung, in dem die gleichen Vollzugsbestimmungen
für europäisch harmonisierte wie für europäisch nicht harmonisierte
Non-food-Produktbereiche niedergelegt sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes keine zusätzlichen Kosten.
Beim Bund entsteht ein erhöhter Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Der BNetzA entsteht durch die in § 12 Absatz 5 und § 14 Absatz 2 genannten Aufgaben
ein neuer Erfüllungsaufwand. Die BNetzA führt hiernach die Geschäfte des Deutschen
Marktüberwachungsforums und nimmt die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle wahr.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben werden 3 Stellen (1 hD, 1,5 gD, 0,5 mD) veranschlagt.
Bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr (200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten
aus dem EA-Leitfaden von 31,70 Euro/Stunde (mD), 43,40 Euro/Stunde (gD) und
65,40 Euro/Stunde (hD) ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 234 000 Euro pro
Jahr.
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand
entstehen. Sie behält wie schon im ProdSG die Funktion der Kontaktstelle
für das Gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über die
Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) bei, diese Aufgabe erfasst
jetzt aber mehr Produktsektoren als im ProdSG. Es wird ein Mehraufwand, insbesondere
im Bereich des Schutzklauselverfahrens durch zusätzlich Produktsektoren, und durch die
Übernahme der Kontaktstelle für das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS),
hier durch nationale Schulungs- und Unterstützungsleistungen, erwartet. Für die Wahrnehmung
dieser Aufgaben wird 1 Stelle (gD) veranschlagt. Bei 1 600 Arbeitsstunden pro
Jahr (200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten aus dem EA-Leitfaden von
43,40 Euro/Stunde (gD) ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 69 440 Euro pro
Jahr.
Mehraufwand an Personal- und Sachmitteln soll im jeweiligen Einzelplan aufgefangen
werden.
Den Ländern und Kommunen entsteht durch die Datenübermittlung an das Informationsund
Kommunikationssystem ICSMS ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand, der derzeit
nicht quantifiziert werden kann.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet,
geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
-3- Drucksache 167/21
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert
oder aufgehoben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen durch das Gesetz keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Bund entsteht ein erhöhter Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Der BNetzA entsteht durch die in § 12 Absatz 5 und § 14 Absatz 2 genannten Aufgaben
ein neuer Erfüllungsaufwand. Die BNetzA führt hiernach die Geschäfte des Deutschen
Marktüberwachungsforums und nimmt die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle wahr.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben werden 3 Stellen (1 hD, 1,5 gD, 0,5mD) veranschlagt.
Bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr (200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten
aus dem EA Leitfaden von 31,70 Euro/Stunde (mD), 43,40 Euro/Stunde (gD) und
65,40 Euro/Stunde (hD) ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 234 000 Euro pro
Jahr.
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand
entstehen. Sie behält wie schon im ProdSG die Funktion der Kontaktstelle
für das Gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über die
Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) bei, diese Aufgabe erfasst
jetzt aber mehr Produktsektoren als im ProdSG. Es wird ein Mehraufwand, insbesondere
im Bereich des Schutzklauselverfahrens durch zusätzlich Produktsektoren, und durch die
Übernahme der Kontaktstelle für das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS),
hier durch nationale Schulungs- und Unterstützungsleistungen, erwartet. Für die Wahrnehmung
dieser Aufgaben wird 1 Stelle (gD) veranschlagt. Bei 1 600 Arbeitsstunden pro
Jahr (200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten aus dem EA-Leitfaden von
43,40 Euro/Stunde (gD) ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 69 440 Euro pro
Jahr.
Mehraufwand an Personal- und Sachmitteln soll im jeweiligen Einzelplan aufgefangen
werden.
Den Ländern und Kommunen entsteht durch die Datenübermittlung an das Informationsund
Kommunikationssystem ICSMS ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand, der derzeit
nicht quantifiziert werden kann.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 167/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Wi - AIS
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität
von Produkten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fernabsatz
§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
§ 6 Marktüberwachungsstrategien
§ 7 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 8 Marktüberwachungsmaßnahmen
(Marktüberwachungsgesetz – MüG)
§ 9 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 2
Z u s t ä n d i g k e i t e n u n d B e f u g n i s s e
§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 11 Erhebung von Gebühren und Auslagen
A b s c h n i t t 3
K o o r d i n i e r t e D u r c h s e t z u n g u n d Z u s a m m e n a r b e i t
§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum
Drucksache 167/21
Drucksache 167/21
§ 13 Zusammensetzung und Funktionsweise des Deutschen Marktüberwachungsforums
§ 14 Zentrale Verbindungsstelle
§ 15 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
§ 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)
§ 17 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
A b s c h n i t t 4
I n f o r m a t i o n s - u n d M e l d e v e r f a h r e n
§ 18 Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von
Konsumgütern (RAPEX)
§ 19 Veröffentlichung von Informationen
§ 20 Informationen für Wirtschaftsakteure
§ 21 Bußgeldvorschriften
§ 22 Strafvorschriften
§ 23 Vorverfahren
A b s c h n i t t 5
S a n k t i o n e n ; V o r v e r f a h r e n
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169
vom 25.06.2019, S. 1).
(2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder
weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 2 -
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. „Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 3 - Drucksache 167/21
2. „Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
3. „Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte,
Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische
Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten,
deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den
anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 3
Fernabsatz
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene
Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend
anzuwenden.
A b s c h n i t t 2
Z u s t ä n d i g k e i t e n u n d B e f u g n i s s e
§ 4
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung
der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden. Zuständigkeiten
zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen
sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt
die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten
Stellen.
(2) Die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des
Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde,
in deren Bezirk das Produkt geliefert wurde. Bei Beschwerden über diese
Produkte ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Betriebsoder
Wohnort der beschwerdeführenden Person liegt. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden
zuständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache
befasst worden ist.
(3) Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von Produkten, die auf den Markt gelangen,
zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/1020. Für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist
Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.
Drucksache 167/21
- 4 -
(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1020 derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
die Zollbehörde gelegen ist.
(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4
Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungsbehörde.
§ 5
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.
§ 6
Marktüberwachungsstrategien
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche
Marktüberwachungsstrategien zu erstellen. Bei deren Ausarbeitung ist Artikel
13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1
Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß
§ 15 ihre Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die von § 1 Absatz 1 erfassten
Regelungsbereiche. Die zentrale Verbindungsstelle teilt die Marktüberwachungsstrategien
über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS der Kommission und
den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie stellt eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategien
der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Bundesministerien und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich
stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen können. Dafür statten sie die Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen
Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen
Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie mit den
Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.
§ 7
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen haben
die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die
Befugnisse bestehen auch gegenüber Ausstellern. Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz
4 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen nur zu den üblichen Betriebsund
Geschäftszeiten.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können
bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden
Produkte entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Unterlagen und Informationen anfordern. Die Muster, Unterlagen und Informationen sind
ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für eine entnommene Probe ist von der Behörde
der Kaufpreis zu zahlen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als rechtskonform
- 5 - Drucksache 167/21
erwiesen hat. Proben dürfen nur entnommen werden, soweit deren Entnahme verhältnismäßig
ist. Für unter falscher Identität erworbene Proben kann die Behörde die Erstattung
des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als nicht rechtskonform
erwiesen hat.
(3) Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und die
von ihnen beauftragten Personen auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren
Transport bereitgestellt sind.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können im Rahmen der geltenden Gesetze zum
Zwecke der Risikobewertung und der Identifikation gefährlicher Produkte öffentlich zugängliche
Informationen ohne Personenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert sammeln
und analysieren. Es ist sicherzustellen, dass sich die Datensammlung nur auf Anbieter von
Diensten derjenigen Informationsgesellschaft bezieht, deren Angebote sich an den nationalen
Markt richten. Mit der Datensammlung können die Marktüberwachungsbehörden
zentrale öffentliche Stellen beauftragen.
§ 8
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11
Absatz 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung
(EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die
Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/1020. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte
im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf
der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1020 getroffen. Auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten
über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
§ 9
Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde können gegen jeden Wirtschaftsakteur
und gegen jeden Aussteller gerichtet werden. Maßnahmen gegenüber anderen als
den in Satz 1 genannten Personen sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes
Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person
durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person
kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme
geschützt.
Drucksache 167/21
- 6 -
§ 10
Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7und § 8 Absatz
1 zu dulden. Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
nach diesem Gesetz erforderlich sind. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern,
wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind
über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2019/1020.
§ 11
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes
und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen.
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen
Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht.
A b s c h n i t t 3
K o o r d i n i e r t e D u r c h s e t z u n g u n d Z u s a m m e n a r b e i t
§ 12
Deutsches Marktüberwachungsforum
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum
eingerichtet.
(2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung
und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
1. die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
2. allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der
Marktüberwachung vorzuschlagen,
3. Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.
- 7 - Drucksache 167/21
(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende
Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks
für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern
der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern
der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung
sowie mit Fachexperten zu verbessern.
(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie.
§ 13
Zusammensetzung und Funktionsweise des
Deutschen Marktüberwachungsforums
(1) Das Deutsche Marktüberwachungsforum besteht aus Vertretern der koordinierenden
Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fachexperten sowie Vertretern
der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deutschen Akkreditierungsstelle
GmbH sowie der Zollverwaltung.
(2) Beschlüsse des Deutsche Marktüberwachungsforum sollen im Konsens gefasst
werden.
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.
§ 14
Zentrale Verbindungsstelle
(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie wahr.
§ 15
Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
(1) Die zentrale Verbindungsstelle vertritt im Unionsnetzwerk für Produktkonformität
die mit den betroffenen Bundesministerien abgestimmte Haltung der deutschen Marktüberwachungsbehörden
und der Zollbehörden.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften
geregelten Zuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der Koordinierung oder
vergleichbare Aufgaben im Rahmen der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusammenarbeit
der Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU)
2019/1020.
Drucksache 167/21
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(3) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die statistischen Daten gemäß Artikel
25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS nach Artikel
34 der Verordnung (EU) 2019/1010 über:
1. die Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche,
2. die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Zollbehörden
und
3. die ermittelten Marktüberwachungsstrategien gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und ihre Evaluierung.
§ 16
Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)
(1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt
wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde,
folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung:
1. Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020,
2. Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,
3. von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,
4. leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden
und
5. jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren
erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.
Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes
Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 19 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese
Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr ausgesetzt wurde.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel
34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und Kommunikationssystem
ICSMS eingeben.
(3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für
das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. Die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden
Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen Behörden, die das Informations-
und Kommunikationssystem ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für diejenigen
Behörden zuständig sind, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS
zur Verfügung stellen.
- 9 - Drucksache 167/21
A b s c h n i t t 4
I n f o r m a t i o n s - u n d M e l d e v e r f a h r e n
§ 17
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach
diesem Gesetz zu informieren.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2019/10, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt
untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet
wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
über die für das Verfahren festgelegten Meldewege und begründet die Maßnahme.
Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich
dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen
und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde
die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von
ihr getroffene Maßnahme.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen
Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese
Meldungen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu,
wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser
Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden
sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen der Kommission
oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§ 18
Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die
Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX)
(1) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 3
oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege über diese
Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen
Maßnahme oder ihre Rücknahme.
(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko darstellt,
so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen
und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat. § 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Drucksache 167/21
- 10 -
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren Informationen
übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts,
zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen
Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren
freiwillig getroffenen Maßnahmen. Hierzu sind die festgelegten Meldewege vorrangig
zu nutzen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen unverzüglich
der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die
Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme
über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen wird das gemeinschaftliche
System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei
der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, angewendet. Die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden
sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System
zugehen.
§ 19
Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach
§ 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, c, d und g der
Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 8 Absatz 2Satz 3 und entsprechende Maßnahmen
nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, die unanfechtbar geworden sind
oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich
sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener
Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene Daten bereits elektronisch veröffentlicht
worden, so sind diese Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige
ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit
und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu informieren. Dies betrifft insbesondere
Informationen zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risiken und die getroffenen
Maßnahmen. Würden durch die Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffentlichung die betroffenen
Personen anzuhören. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit
sie zur Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Personen erforderlich
ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(3) Vor der Veröffentlichung ist die betroffene Person anzuhören. Liegen die Voraussetzungen
für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene
Daten bereits elektronisch veröffentlicht worden, so sind sie unverzüglich
zu löschen. Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen
Verfahrens sind, oder
3. der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch
überwiegt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
können die Öffentlichkeit auf eine bereits durch die betroffene Person selbst
erfolgte Information der Öffentlichkeit oder auf eine von ihr veranlasste Rücknahme oder
Rückrufaktion hinweisen.
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden
und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit
gegeben haben, falsch sind oder dass die zugrundeliegenden Umstände unrichtig
wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen
Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben haben,
sofern
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
2. die betroffene Person dies beantragt.
- 11 - Drucksache 167/21
(6) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin ein zentrales Portal, in dem sie regelmäßig die ihr bekannt gewordenen
Informationen veröffentlicht und auf dezentrale Veröffentlichungen der Marktüberwachungsbehörden
und auf andere Informationsportale verweist.
§ 20
Informationen für Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1020 kostenlos Informationen über die Umsetzung und Durchführung der für
ein Produkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union verlangen. Für diese
Zwecke ist Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 anzuwenden.
A b s c h n i t t 5
S a n k t i o n e n ; V o r v e r f a h r e n
§ 21
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169
vom 25.6.2019, S. 1) zuwiderhandelt.
Drucksache 167/21
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1020 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
a) eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen vornimmt,
b) die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer bereithält oder
c) nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage zur Verfügung gestellt werden
kann,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder
b) Artikel 16 Absatz 3
zuwiderhandelt,
- 12 -
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Marktüberwachungsbehörde nicht oder
nicht unverzüglich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes unterrichtet oder
4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
vor dem Inverkehrbringen macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2
Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 22
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 21
Absatz 1 oder 2 Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt
oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 23
Vorverfahren
Vor Klageerhebung ist auch dann ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts
der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt
von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.
- 13 - Drucksache 167/21
Drucksache 167/21
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird ein Rahmengesetz für die Marktüberwachung in
Deutschland für Non-food-Produkte geschaffen. Artikel 1 erfasst dabei gleichermaßen online
wie offline gehandelte Produkte. Gleichzeitig dient Artikel 1 der Durchführung der Verordnung
(EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten.
Diese Verordnung muss in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 16. Juli
2021 durchgeführt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Am 16. Juli 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität
von Produkten in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält die Marktüberwachungsbestimmungen
für die in ihrem Anhang I aufgeführten 70 europäisch harmonisierten Produktsektoren.
Die Verordnung enthält erstmalig auch maßgebliche Bestimmungen für die
Marktüberwachung im Online-Handel. Diese Regelungen entfalten unmittelbare Wirkung
und sind somit zu beachten. Dem an die Mitgliedstaten adressierten Gesetzgebungsauftrag,
Befugnisse an Marktüberwachungsbehörden zu übertragen und diese ggfs. zur Forderung
der Kostenerstattung zu ermächtigen, müssen die Mitgliedstaaten nachkommen.
Für den genannten europäisch harmonisierten Non-food-Produktbereich sind, sieht man
einmal von diesen Regelungen und den erforderlichen Durchführungsbestimmungen ab,
keine weiteren nationalen Marktüberwachungsbestimmungen zwingend erforderlich. Die
Verordnung (EU) 2019/1020 enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für
den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich, also insbesondere Verbraucherprodukte,
die nur der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) unterfallen, sowie europäisch
nicht geregelte B2B Produkte. Marktüberwachungsbestimmungen für diesen europäisch
nicht harmonisierten Bereich finden sich in Deutschland zurzeit im Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG). Dieses Nebeneinander von Verordnung (EU) 2019/1020 und ProdsG ist
sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von
Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Deshalb wurden die maßgeblichen
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz überführt
und soweit angemessen, auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich
übertragen. Für diese „nationalen“ Produkte gelten bereits heute im ProdSG die
gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Diese
einheitliche Marktüberwachung soll auch nach der Anwendbarkeit der Verordnung (EU)
2019/1020 beibehalten werden.
III. Alternativen
- 14 -
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 ist zwingend. Insoweit gibt es keine Alternativen.
Auch ist der mit dem Marktüberwachungsgesetz gewählte Weg die einzige Möglichkeit,
die bewährte einheitliche Marktüberwachung für europäisch harmonisierte und
nicht harmonisierte Non-food-Produkte in einem auf Marktüberwachung konzentrierten Gesetz
beizubehalten. Die genannten Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz zu übernehmen,
hätte das ProdSG überfrachtet.
IV. Gesetzgebungskompetenz
- 15 - Drucksache 167/21
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 (Strafrecht, gerichtliches Verfahren) des Grundgesetzes (GG) und Nummer 11
(Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Artikel 74 Absatz 1 Nummer
11 (Recht der Wirtschaft) wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht
ordnet dieser Kompetenz nicht nur alle das wirtschaftliche Leben
und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf
die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen,
sondern auch den Verbraucherschutz. Für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht,
wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erfordert.
Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist es mit dem Marktüberwachungsgesetz die
nationale Rechtssetzung im harmonisierten und nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich
an die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten
anzupassen. Durch diese Anpassung werden Nachteile zu Lasten der deutschen
Wirtschaftsakteure und Verbraucher verhindert. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden,
wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu
unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen
im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft
auf dem europäischen Markt führen. Für die vom Marktüberwachungsgesetz erfassten Produktbereiche
besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche Vollzugsregeln
bedingt. Dies ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche
Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs
hinsichtlich der Marktüberwachung im Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl
unterschiedlicher Ländergesetze würde eine gleichmäßige Durchführung der Marktüberwachung
nicht erreicht. Ein im gesamtstaatlichen Interesse liegender einheitlicher Vollzug
wäre nicht gewährleistet. Das würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, was
nicht hinnehmbar ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.
Drucksache 167/21
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz sieht insofern eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor, als einheitliche
Marktüberwachungsregelungen für den harmonisierten und den nicht harmonisierten Nonfood-Produktbereich
in einem Gesetz konzentriert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 16 -
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes, breitenwirksames
und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes keine zusätzlichen Kosten.
Beim Bund entsteht ein erhöhter Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Der BNetzA entsteht durch die in § 12 Absatz 5 und § 14 Absatz 2 genannten Aufgaben ein
neuer Erfüllungsaufwand. Die BNetzA führt hiernach die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums
und nimmt die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle wahr. Für
die Wahrnehmung dieser Aufgaben werden 3 Stellen (1 hD, 1,5 gD, 0,5 mD) veranschlagt.
Bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr (200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten aus dem
EA-Leitfaden von 31,70 Euro/Stunde (mD), 43,40 Euro/Stunde (gD) und 65,40 Euro/Stunde
(hD) ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 234 000 Euro pro Jahr.
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand
entstehen. Sie behält wie schon im ProdSG die Funktion der Kontaktstelle
für das Gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren
bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) bei, diese Aufgabe erfasst jetzt
aber mehr Produktsektoren als im ProdSG. Es wird ein Mehraufwand, insbesondere im
Bereich des Schutzklauselverfahrens durch zusätzlich Produktsektoren, und durch die
Übernahme der Kontaktstelle für das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS),
hier durch nationale Schulungs- und Unterstützungsleistungen, erwartet. Für die Wahrnehmung
dieser Aufgaben wird 1 Stelle (gD) veranschlagt. Bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr
(200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten aus dem EA-Leitfaden von 43,40
Euro/Stunde (gD) ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 69 440 Euro pro Jahr.
Mehraufwand an Personal- und Sachmitteln soll im jeweiligen Einzelplan aufgefangen werden.
Den Ländern und Kommunen entsteht durch die Datenübermittlung an das Informationsund
Kommunikationssystem ICSMS ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand, der derzeit nicht
quantifiziert werden kann.
4. Erfüllungsaufwand
Bund Ländern und Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes keine zusätzlichen
Ausgaben.
Für Bürger und Wirtschaft wird durch das Gesetz kein neuer Erfüllungsaufwand begründet.
Beim Bund entsteht ein erhöhter Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Der BNetzA entsteht durch die in § 12 Absatz 5 und § 14 Absatz 2 genannten Aufgaben ein
neuer Erfüllungsaufwand. Die BNetzA führt hiernach die Geschäfte des DMÜF und nimmt
die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle wahr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
werden 3 Stellen (1 hD, 1,5 gD, 0,5mD) veranschlagt. Bei 1 600 Arbeitsstunden pro Jahr
(200 Arbeitstage * 8 Stunden) und Lohnkosten aus dem EA Leitfaden von 31,70
Euro/Stunde (mD), 43,40 Euro/Stunde (gD) und 65,40 Euro/Stunde (hD) ergibt sich laufender
Erfüllungsaufwand von 234 000 Euro pro Jahr.
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann ein leicht erhöhter Erfüllungsaufwand
entstehen. Sie behält wie schon im ProdSG die Funktion der RAPEX- Kontaktstelle
bei, diese Aufgabe erfasst jetzt aber mehr Produktsektoren als im ProdSG. Es
wird ein Mehraufwand insbesondere im Bereich des Schutzklauselverfahrens, zusätzliche
Produktsektoren, und durch die Übernahme der ICSMS-Kontaktstelle, hier durch nationale
Schulungs- und Unterstützungsleistungen, erwartet. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
wird 1 Stelle (gD) veranschlagt. Bei 1600 Arbeitsstunden pro Jahr (200 Arbeitstage * 8
Stunden) und Lohnkosten aus dem EA Leitfaden von 43,40 Euro/Stunde (gD) ergibt sich
laufender Erfüllungsaufwand von 69 440 Euro pro Jahr.
Mehraufwand an Personal- und Sachmitteln soll im jeweiligen Einzelplan aufgefangen werden.
Den Ländern und Kommunen entsteht durch die Datenübermittlung an ICSMS ein leicht
erhöhter Erfüllungsaufwand, der derzeit nicht quantifiziert werden kann.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
- 17 - Drucksache 167/21
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen wurden auf ihre Gleichstellungsrelevanz
überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter.
Die Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Es
liegt weder einen mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung
vor. Die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Sprache ist gewahrt.
Drucksache 167/21
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch das Gesetz
nicht gegeben. Im Gegenteil bedeutet eine verbesserte Marktüberwachung sicherere Produkte
und einen verbesserten Verbraucherschutz.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da auch die zu Grunde liegenden
europäischen Rechtsvorschriften nicht befristet sind. Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird
zum 31.12.2026 und danach alle 5 Jahre evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität
von Produkten)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie schon das bisherige
ProdSG, soll das Marktüberwachungsgesetz den europäisch harmonisierten Produktbereich
und den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich erfassen und damit die
Funktion eines Dachgesetzes für Produkte im Bereich der Marktüberwachung übernehmen.
Soweit es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, gelten sowohl im europäisch
harmonisierten wie auch im nichtharmonisierten Produktbereich entsprechend der bisherigen
Rechtslage auf Grund der allgemeinen Kollisions- bzw. Relationsregeln auch weiterhin
in anderen nationalen Rechtsvorschriften enthaltene speziellere Bestimmungen zu
den von diesem Gesetz erfassten Produkten oder speziellere Bestimmungen zu bestimmten
Aspekten der Marktüberwachung und deren Durchsetzung.
Zu Absatz 1
- 18 -
Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes für sogenannte europäisch
harmonisierte Produkte. Dies sind wie in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
zum Ausdruck gebracht, Produkte, die den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Rechtsvorschriften unterliegen. Diese Liste enthält zurzeit 70 europäische Verordnungen
und Richtlinien. Absatz 1 erfasst diese Produkte im Ergebnis, wenn sie im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmalig verwendet
werden oder wenn sie in Verkehr gebracht werden sollen. Damit wird klargestellt, dass
Marktüberwachungsbehörden auch bei Produkten tätig werden können, wenn diese noch
nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen sind.
Die Regelung in Absatz 1 verweist auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Hiernach gehen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union dieser Verordnung vor,
wenn sie spezielle Vorschriften beinhalten, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und mit
denen bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt
werden. Durch dieses Verweissystem wird im Ergebnis eine Bereichsausnahme von der
Anwendung des Marktüberwachungsgesetzes für die Tätigkeiten der für die Marktüberwachung
von Medizinprodukten einschließlich der In-vitro-Diagnostika zuständigen Behörden
erreicht. Von der Ausnahme nicht umfasst ist die Tätigkeit der allgemeinen Marktüberwachungsbehörden,
wenn sie sich auch auf Medizinprodukte bezieht, einschließlich der Datenübermittlungs-,
Informations- und Meldeverfahren. Die Regelungen über die Koordinierung
im Deutschen Marktüberwachungsforum und durch die zentrale Verbindungsstelle
bleiben auch auf Medizinprodukte anwendbar. Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika
fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020. Gleichzeitig
enthält die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte eigene Regelungen über
die Marktüberwachung, die nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorrangig
anzuwenden sind. Durchführungsbestimmungen dazu enthält das Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetz. Entsprechendes gilt für die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-
Diagnostika und das insoweit zunächst (bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU)
2017/746 zum 26. Mai 2022) noch weiter anwendbare Medizinproduktegesetz. Um die
rechtlichen Regelungen für die sie anwendenden Marktüberwachungsbehörden möglichst
handhabbar zu halten und insoweit ein konsistentes Regelungsgefüge zu gewährleisten,
sollte die Durchführung der europäischen Bestimmungen einheitlich im Medizinprodukterecht
geregelt werden.
Die notwendigen Anpassungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird in
einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren mit dem Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
und weiterer Gesetze erfolgen.
Wie bereits früher ausgeführt verweist die Regelung in Absatz 1 unter anderem auf Artikel
2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Hiernach gehen die Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union dieser Verordnung vor, wenn sie spezielle Vorschriften beinhalten,
mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und mit denen bestimmte Aspekte der Marktüberwachung
und der Durchsetzung konkreter geregelt werden. Spezielle Vorschriften, mit denen
bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden
stellen etwa die Artikel 8 sowie 51 bis 53 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie die
Verordnungen (EU) Nr. 167 /2013 und Nr. 168/2013 dar. Diese sind, sofern sie spezifischen
Umsetzungsbedarf im nationalen Recht auslösen, auch einer eigenständigen nationalen
Regelung außerhalb des Marktüberwachungsgesetzes zugänglich.
Zudem dient Absatz 1 der Überführung von Artikel 2 Absatz 2 erster Halbsatz der Verordnung
(EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz. Dieser erweitert hinsichtlich der
Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 den Anwendungsbereich auf den harmonisierten
wie auch nicht harmonisierten Bereich.
Zu Absatz 2
- 19 - Drucksache 167/21
Das Marktüberwachungsgesetz erfasst neben den in Absatz 1 geregelten europäisch harmonisierten
Produkten auch rein nationale Produkte. Dies sind zum einen Produkte, die der
europäischen Produktsicherheitsrichtlinie unterfallen (RL 2001/95/EG). Zum anderen sind
dies europäisch nicht geregelte B2B Produkte. Die in Absatz 2 genannten Produkte werden
bereits heute vom ProdSG erfasst. Um diesen Anwendungsbereich für die Marktüberwachungsbestimmungen
abzudecken, wird in Absatz 2 auf die sonstigen Produkte im Anwendungsbereich
des ProdSG verwiesen. Um die bisherige Rechtslage für diese Produkte inhaltlich
fortzuführen, wird die Kollisionsregel aus § 1 Absatz 4 Satz 1 ProdSG in das Marktüberwachungsgesetz
überführt. Wie unter der bisherigen Regelung des ProdSG ist entscheidend,
dass eine spezialgesetzliche Regelung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BT-Drs.
17/6276, S. 40 sowie BT-Drs. 15/1620, S. 25 zu § 1 Abs. 3 GPSG a.F.). Insofern schließt
eine bloße gesetzliche Ermächtigung zum Erlass entsprechender oder weitergehender Vorschriften,
insbesondere eine Verordnungsermächtigung, die Anwendbarkeit des Marktüberwachungsgesetzes
noch nicht aus.
Drucksache 167/21
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 definiert drei für das Gesetz wesentliche Begriffe. Im Übrigen wird auf die Definitionen
in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verwiesen.
Zu Nummer 1
Der Begriff „Ausstellen“ wurde im Wesentlichen aus dem ProdSG übernommen. Weggefallen
ist das im ProdSG noch vom Ausstellen mit erfasste „Anbieten“. Damit sollte im ProdSG
der online-Handel erfasst werden. Dieser wird im Marktüberwachungsgesetz vom Begriff
des Fernabsatzes in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 abgedeckt.
Zu Nummer 2
Der Begriff „Aussteller“ wird inhaltsgleich aus dem ProdSG übernommen.
Zu Nummer 3
Der Begriff „Wirtschaftsakteur “ wurde inhaltlich aus Artikel 3 Nr. 13 der Verordnung (EU)
2019/1020 übernommen und daran angepasst, dass das Marktüberwachungsgesetz auch
europäisch nicht harmonisierte Produkte erfasst.
Zu § 3 (Fernabsatz)
§ 3 verweist für den europäisch nicht harmonisierten Bereich auf die Bestimmung des Artikels
6 der Verordnung (EU) 2019/1020. Für den europäisch harmonisierten Bereich gelten
die Bestimmungen sowieso unmittelbar. Nach Satz 1 jener Regelung wird bei online angebotenen
Produkten unwiderlegbar vermutet, dass das Produkt bereits mit dem Angebot auf
dem Markt bereitgestellt ist, wenn sich das Angebot an einen Endnutzer in der Union richtet.
Wann dies genau der Fall ist, wird Gegenstand des Blue Guide und des gerade in Erarbeitung
befindlichen Leitfadens zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 sein. In Satz 2
von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird geregelt, wann ein Angebot an einen
Endnutzer in der Union gerichtet ist. Die ist der Fall, wenn der anbietende Wirtschaftsakteur
seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat der Union ausrichtet.
Zu Abschnitt 2 (Zuständigkeiten und Befugnisse)
Zu § 4 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit)
Zu Absatz 1
- 20 -
Absatz 1 knüpft an die Regelung in § 24 Absatz 1 ProdSG an und überführt diese weitgehend
in das Marktüberwachungsgesetz. Danach obliegt die Marktüberwachung grundsätzlich
den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen
Behörden. Dies sind in erster Linie die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Bundesbehörden,
die für bestimmte Sektoren für die Marktüberwachung zuständig sind, sind die
Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Sind durch andere
Rechtsvorschriften Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes speziell zugewiesen,
so gehen diese Regelungen Satz 1 vor. Mit Satz 3 wird eine im ProdSG enthaltene
spezielle Regelung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in das
Marktüberwachungsgesetz überführt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, welche Marktüberwachungsbehörde in Deutschland für online angebotene
Produkte zuständig ist. Das ist die Behörde, in deren Bezirk das Produkt geliefert wurde.
„Geliefert“ umfasst dabei auch das Herunterladen von Software. Mit Satz 2 soll verhindert
werden, dass es in der Hand der Beschwerdeführenden Person liegt, die Zuständigkeit einer
Behörde herbeizuführen, indem sie sich bei der Behörde ihrer Wahl beschweren, Sind
hiernach mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache
befasst worden ist. Hiervon wird auch die Konstellation erfasst, dass die Marktüberwachungsbehörde
selbst tätig wurde, ohne im engeren Sinne mit der Sache befasst worden
zu sein.
Zu Absatz 3
Satz 1 bestimmt die Zuständigkeit der Zollbehörden als die für die Kontrollen von Produkten,
die auf den Markt gelangen, zuständigen Behörden. Bezug genommen wird damit auf
die §§ 1, 5a und 12 Finanzverwaltungsgesetz. Satz 2 stellt klar, dass sich die Zusammenarbeit
zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden aufgrund der Regelungen in Artikel
2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowohl auf
den harmonisierten als auch den europäisch nicht harmonisierten Bereich bezieht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar an wen die Zollbehörden Aussetzungen zur Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr melden. Dies ist die Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
die Zollbehörde belegen ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass es den Marktüberwachungsbehörden obliegt, die Entscheidung
über die Vernichtung eines Produkts im Falle des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/1020 zu treffen.
Zu § 5 (Verpflichtung zur Zusammenarbeit)
§ 5 verweist für den europäisch nicht harmonisierten Bereich auf die Regelung aus Artikel
7 der Verordnung (EU) 2019/1020. Für den europäisch harmonisierten Bereich gelten die
Bestimmungen sowieso unmittelbar.
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 umschreibt die Kooperationspflicht der
Wirtschaftsakteure mit Marktüberwachungsbehörden. Wirtschaftsakteure arbeiten mit den
Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zur Risikovermeidung oder Risikominimierung
zusammen, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten
verbunden sind.
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umschreibt die entsprechende Kooperationspflicht
für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, wenn eine Aufforderung
der Marktüberwachungsbehörden vorliegt.
Zu § 6 (Marktüberwachungsstrategien)
- 21 - Drucksache 167/21
§ 6 überführt für den europäisch nicht harmonisierten Bereich die Regelungen aus Artikel
13 der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz.
Drucksache 167/21
Zu Absatz 1
[Absatz 1 verweist auf die Regelung aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)
2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz und löst die Bestimmungen in § 25 ProdSG
ab. Für alle von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche sind Marktüberwachungsstrategien
zu entwickeln. Marktüberwachungsstrategien ersetzen den im ProdSG verwandten
Begriff der Marktüberwachungsprogramme. Bei der Ausarbeitung der Strategien sind
alle Distributionsstufen, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten zu berücksichtigen.
Die Strategien sollen – wie sich aus dem Verweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1020 ergibt, insbesondere umfassen: die verfügbaren Informationen über die
Marktdurchdringung mit nicht konformen Produkten, die von der Marktüberwachung als prioritär
eingestuften Sektoren, geplante Vollzugsaktivitäten und die Bewertung der Kooperation
mit Marktüberwachungsbehörden in andern Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Strategien
ist regelmäßig, mindestens alle 4 Jahre, zu evaluieren.]
Zu Absatz 2
Absatz 2 umschreibt die Regelung aus Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
in der deutschen Behördenstruktur. Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln ihre
Marktüberwachungsstrategien der bei der BNetzA angesiedelten deutschen zentralen Verbindungsstelle.
Diese fasst die Marktüberwachungsstrategien zu einer nationalen Marktüberwachungsstrategie
zusammen und übermittelt für den europäisch harmonisierten Bereich
die Marktüberwachungsstrategie an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Für diese Meldung nutzt die zentrale Verbindungsstelle das Informations- und Kommunikationssystem
ICSMS.
Zu Absatz 3
Absatz 3 kommt dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag in Artikel 10 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/1020 nach. Dies wird erreicht, indem § 25 Absatz 3 des ProdSG
sprachlich angepasst und dessen wesentlichen Inhalt in das Marktüberwachungsgesetz
überführt wird. Die zuständigen Bundesressorts und die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich
die Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen Ressourcen auszustatten.
Hierzu gehören ausreichende haushalts- und sonstige Ressourcen, wie qualifiziertes
und kompetentes Personal in ausreichender Anzahl. Auch müssen Verfahren und andere
Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Marktüberwachungsaufgaben
vorhanden sein. Die zuständigen Bundesressorts und die Länder haben eine effiziente Kooperation
ihrer Marktüberwachungsbehörden auf nationaler und auf EU-Ebene sicher zu
stellen.
Zu § 7 (Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden)
Zu Absatz 1
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Absatz 1 kommt dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag aus Artikel 14 Absatz 1, 4
und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach, an ihre Marktüberwachungsbehörden bestimmte
Mindestbefugnisse zu übertragen und erweitert diese Befugnisse auf den europäisch
nicht harmonisierten Bereich.
- 23 - Drucksache 167/21
Im Einzelnen werden durch den Verweis auf die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und
5 der Verordnung (EU) 2019/1020 den Marktüberwachungsbehörden und den von ihnen
beauftragten Personen folgende Befugnisse übertragen.
Absatz 1 setzt zunächst die Regelung aus Artikel 14 Absatz 4 Buchst. a der Verordnung
(EU) 2019/1020 im Marktüberwachungsgesetz um und erweitert die Regelung - wie schon
im ProdSG enthalten - auf von den Marktüberwachungsbehörden beauftragte Personen.
„Beauftragte Personen“ in diesem Sinne sind „einfache Verwaltungshelfer“. Adressaten der
Verpflichtungen sind neben Wirtschaftsakteuren auch Aussteller. Diese Adressatenkreiserweiterung
ist unproblematisch, da das „Ausstellen“ in den einzelnen Sektoren (etwa MaschinenRL
und SpielzeugRL) geregelt ist. Die in Absatz 1 enthaltene Befugnis, die Vorlage
relevanter Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen über die
Konformität zu verlangen, beinhaltet auch den Zugang zu eingebetteter Software. Dies allerdings
nur, sofern ein solcher Zugang für die Konformitätsbewertung erforderlich ist. Ausdrücklich
genannt ist in Artikel 14 Absatz 4 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 ferner
das Recht der Marktüberwachungsbehörden, Kopien von Dokumenten und elektronischen
Daten anzufertigen oder solche von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu fordern.
Ferner setzt Absatz 2 durch seinen Verweis die Regelung aus Artikel 14 Absatz 4 Buchst.
b und c der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz um und erweitert
die Regelung - wie schon im ProdSG - auf von den Marktüberwachungsbehörden beauftragte
Personen. Die Marktüberwachungsbehörden können von Wirtschaftsakteuren insbesondere
auch die Vorlage relevanter Informationen zur Lieferkette und zum Vertriebsnetz
verlangen. Auch können sie von den genannten Personen die Vorlage einschlägiger Informationen
verlangen, um das Eigentum an Websites festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als
die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Marktüberwachungsbehörden
stehen.
Mit dem Verweis auf Artikel 14 Absatz 4 Buchst. d, e, f, i und j der Verordnung (EU)
2019/1020 wird den Marktüberwachungsbehörden u.a. die Befugnis erteilt, unangekündigte
Inspektionen vor Ort durchzuführen, Räumlichkeiten und Grundstücke sowie Beförderungsmittel,
die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen
Tätigkeit nutzt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten (§ 7 Absatz 1 Satz 3) zu
betreten- und Ermittlungen auf eigene Initiative einzuleiten. Auch können Marktüberwachungsbehörden
Sanktionen verhängen und unter falscher Identität Produktproben erwerben,
um diese im Wege der Nachkonstruktion zu analysieren.
Durch den Verweis auf Artikel 14 Absatz 4 Buchst. g der Verordnung (EU) 2019/1020 sind
die Marktüberwachungsbehörden für den Anwendungsbereich des Gesetzes zunächst befugt,
die Wirtschaftsakteure aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität
oder das von einem Produkt ausgehende Risiko zu beenden sowie die Bereitstellung
eines nicht konformen Produkts oder eines Produkts, von dem ein Risiko ausgeht, zu verbieten
oder einzuschränken. Die möglichen Adressaten der behördlichen Maßnahmen ergeben
sich aus § 9 (zu den Anordnungsmöglichkeiten gegenüber den unterschiedlichen
Adressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen siehe auch die Begründung zu § 9).
Ferner wird durch den Verweis in Absatz 1 die Regelung aus Artikel 14 Absatz 4 Buchst. h
der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz umgesetzt. Ergreift der
Wirtschaftsakteur keine geeigneten Maßnahmen oder bleiben die Nichtkonformität oder
das Risiko bestehen, so können die Marktüberwachungsbehörden für den Anwendungsbereich
des Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität oder
das Risiko zu beenden. Diese möglichen Maßnahmen reichen bis hin zum Verbot der Bereitstellung
des Produkts auf dem Markt sowie dessen Rücknahme oder Rückruf.
Die Regelung aus Artikel 14 Absatz 4 Buchst. k der Verordnung (EU) 2019/1020 stellt ein
letztes Mittel der Marktüberwachungsbehörden dar. Geht von dem in Rede stehenden Produkt
ein ernstes Risiko aus, können die Marktüberwachungsbehörden für den
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Anwendungsbereich des Gesetzes als ultima ratio auch Maßnahmen gegen Anbieter von
Diensten der Informationsgesellschaft ergreifen. Sie können diese zunächst (Ziffer 1 in Artikel
14 Absatz 4 Buchstabe K der Verordnung (EU) 2019/1020) auffordern, Inhalte von der
maßgeblichen Website entfernen zu lassen, in denen auf das betreffende Produkt verwiesen
wird. Auch können sie verlangen, dass auf der Website ein entsprechender Warnhinweis
auf das Produkt angezeigt wird. Werden die Aufforderungen nach Ziffer 1 nicht befolgt,
können die Marktüberwachungsbehörden den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
anweisen, den Zugang zu den betreffenden Websites einzuschränken.
Durch den Verweis auf die Regelung aus Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2019/1020 können die Marktüberwachungsbehörden für den Anwendungsbereich des Gesetzes
alle ihnen vorliegenden Informationen, Dokumente, Erkenntnisse und Aussagen als
Beweismittel verwenden. Dies gilt unabhängig von dem zugrundeliegenden Speicherformat
oder -medium. Die Bestimmungen des § 9 sind dabei zu beachten.
Zu Absatz 2
In Ausschöpfung der Befugnisübertragungskompetenz nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/1020 sowie teilweise nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung
(EU) 2019/1020 können Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten
Personen unentgeltliche Muster verlangen sowie Unterlagen und Informationen anfordern.
Sie haben das Recht, Produkte unangekündigt zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen
zulassen und in Betrieb zu nehmen. Für Proben oder anonyme Testkäufe ist kein Kaufpreis
zu entrichten, bzw. dieser zu erstatten, wenn sich das Produkt bei der Prüfung als nicht
rechtskonform erweist bzw. erwiesen hat. Proben dürfen nur entnommen werden, soweit
deren Entnahme in jedem Einzelfall verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass Proben nur in
verhältnismäßiger Zahl entnommen werden dürfen und unter Umständen sehr teure Produkte
(Papiermaschine) auch gar nicht als Proben genommen werden dürfen, wenn dies
ansonsten den Ruin des Unternehmens bedeuten würde. Für unter falscher Identität erworbene
Produktproben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn
sich die Produktprobe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird die Bestimmung aus § 28 Absatz 1 Satz 2 ProdSG in das Marktüberwachungsgesetz
überführt.
Zu Absatz 4
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Absatz 4 wird neu in das Marktüberwachungsgesetz aufgenommen. Marktüberwachungsbehörden
benötigen zum Zwecke der Risikobewertung und zur Identifizierung gefährlicher
Produkte umfangreiche Informationen. Deshalb ermöglicht Absatz 4 es ihnen, , im Rahmen
der geltenden Gesetze öffentlich zugängliche Informationen ohne Personenbezug auf Online-Schnittstellen
zu sammeln und zu analysieren. Diese Daten dürfen nur von Diensten
der Informationsgesellschaft gesammelt werden, die ihre Angebote auf den deutschen
Markt richten. Mit der Sammlung können die Marktüberwachungsbehörden zentrale öffentliche
Stellen, etwa die ZLS oder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
beauftragen. Die genannten Daten werden bereits gegenwärtig zum Teil gesammelt.
Zu § 8 (Marktüberwachungsmaßnahmen)
§ 8 greift für den europäisch nicht harmonisierten Bereich die Regelungen aus Artikel 11
und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf und verankert sie im Marktüberwachungsgesetz.
Im allgemeinen Verwaltungsrecht trifft das Verwaltungsverfahrensrecht bereits in § 26
VwVfG eine Regelung zu Beweismitteln, die einer Verwendung solcher Beweismittel aus
anderen Mitgliedstaaten der Union nicht entgegenstehen. Die Verwendung aus anderen
Mitgliedstaaten der Union zugelieferter Beweismittel liegt auch im Rahmen der §§ 8a ff
VwVfG. Die Regelungen in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen
deshalb nicht auf den nicht harmonisierten Bereich übertragen werden
Zu Absatz 1
Absatz 1 überführt für den europäisch nicht harmonisierten Bereich die Regelung des Artikel
11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz. Aufgabe der
Marktüberwachung ist es gleichermaßen online wie offline bereit gestellte Produkte darauf
zu überwachen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Auch wird durch den Verweis für den europäisch nicht harmonisierten Bereich die Regelung
aus Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz
überführt. Damit wird in der Sache auch die Regelung des § 26 Abs. 1 ProdSG in das
Marktüberwachungsgesetz übernommen. Marktüberwachungsbehörden haben auch für
den europäisch nicht harmonisierten Bereich durch angemessene Stichproben zu prüfen,
ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten sind. Dabei werden zunächst die Unterlagen
geprüft. Wenn erforderlich, können auch physische Überprüfungen des Produkts und
Laborprüfungen durchgeführt werden.
Absatz Schließlich verweist Absatz 1 für von Wirtschaftsakteuren vorgelegte Prüfberichte
und Bescheinigungen über die Konformität von Produkten für den europäisch nicht harmonisierten
Bereich auf die Regelung in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Zu Absatz 2
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Absatz 2 verankert die Regelungen aus Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU)
2019/1020 für den europäisch nicht harmonisierten Bereich im Marktüberwachungsgesetz.
Marktüberwachungsbehörden müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Produkt
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch
und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften
entspricht. Gleiches gilt, wenn ein Produkt unter den genannten Voraussetzungen
die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet. Die Marktüberwachungsbehörden
müssen diese geeigneten Maßnahmen für den harmonisierten und europäisch nicht harmonisierten
Bereich auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2019/1020 treffen, also wenn das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
werden kann.
Stellen Marktüberwachungsbehörden fest, dass ein Produkt nicht konform ist oder ein Risiko
für Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer darstellt, fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur
oder Aussteller unverzüglich auf, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen. Hierfür setzen die Marktüberwachungsbehörden eine angemessene
Frist.
Schließlich wird mit dem Verweis in Absatz 2 die Regelung aus Artikel 16 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/1020 für den europäisch nicht harmonisierten Bereich im
Drucksache 167/21
Marktüberwachungsgesetz verankert. Damit wird inhaltlich die Bestimmung des § 26 Absatz
2 und Absatz 4 Satz 1 ProdSG in das Marktüberwachungsgesetz übernommen. Auch
wenn solche Maßnahmen in Artikel 16 Absatz 3 Buchst. a – g nicht mehr ausdrücklich genannt
sind, können Marktüberwachungsbehörden wie schon im ProdSG weiterhin das Ausstellen
eines Produkts untersagen und anordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten
Stelle, also einer gegenüber der EU-Kommission gemeldeten d.h. notifizierten Konformitätsbewertungsstelle,
einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft
wird. Stellt ein Produkt ein ernstes Risiko dar, müssen die Marktüberwachungsbehörden
dessen Rückruf oder Rücknahme anordnen oder deren Bereitstellung auf dem Markt
untersagen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt durch den Verweis auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1020 inhaltlich die Bestimmung aus § 26 Absatz 4 Satz 2 ProdSG.
Zu Absatz 4
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Absatz 4 verweist für die Unterrichtung von Kommission und andere Mitgliedsstaaten auf
die Regelung in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020. Ergreifen die Marktüberwachungsbehörden
also Maßnahmen nach Absatz 7, so sind die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten hierüber via ICSMS zu informieren. Mit dieser Meldung wird gleichzeitig
die entsprechende Schutzklauselmeldung erfüllt.
Zu § 9 (Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen)
Satz 1 regelt, dass die Wirtschaftsakteure im Sinne des Gesetzes und Aussteller Adressat
von Marktüberwachungsmaßnahmen sein können; so kann u.a. das Bereitstellen auf dem
Markt von nicht-konformen Produkten oder von Produkten, von denen ein Risiko ausgeht,
gegenüber jedem Wirtschaftsakteur unterbunden werden. Die einzelnen Harmonisierungsrechtsvorschriften
(etwa MaschinenRL, SpielzeugRL) regeln auch, unter welchen Voraussetzungen
auch noch nicht konforme Produkte auf Messen u.ä. ausgestellt werden dürfen.
Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, müssen Marktüberwachungsbehörden
Maßnahmen gegen die für die Person, die das Produkt ausstellt, den Aussteller, ergreifen
können.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verordnung (EU) 2019/1020, einen einheitlichen
Rahmen für die Überwachung der EU-Harmonisierungsrechtsakte nach Anhang I der Verordnung
zu schaffen (Erwägungsgrund Nr. 6) ist es erforderlich, dass an jedem Punkt der
Lieferkette das Bereitstellen risikobehafteter oder nicht-konformer Produkte überprüft und
sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung ergehen können (vgl. insb. Erwägungsgrund
Nr. 12 und Nr. 43). Der zentrale Begriff des Wirtschaftsakteurs nennt ausdrücklich Wirtschaftsbeteiligte,
die typischerweise keine eigenen Verpflichtungen nach sonstigen anwendbaren
Rechtsvorschriften haben, was insbesondere bei den Fulfilment-Dienstleistern
deutlich wird, aber in großem Umfang auch für die Händler zutrifft. Darüber, welche Marktüberwachungsmaßnahmen
gegenüber welchem Wirtschaftsakteur zu treffen sind, hat die
Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens in Einzelfall zu entscheiden.
Während das Bereitstellen nicht-konformer Produkte auf dem Markt gegenüber jedem Wirtschaftsakteur
verhindert werden kann, ist bei der Durchsetzung der Pflichten der nach Anhang
I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsakte grundsätzlich
die dortige Pflichtenstellung zugrunde zu legen, da diese durch die Vorschriften der
Verordnung 2019/1020 unberührt bleiben soll (vgl. Erwägungsgrund Nr. 12). Absatz 1 lehnt
sich an die Regelung des § 27 Absatz 1 ProdSG an und passt sie inhaltlich nach Maßgabe
der vorgenannten materiellen Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1020 und redaktionell
an. Keine Fulfilment –Dienstleister und damit insbesondere nicht Adressat der Verpflichtungen
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind Postdienste im Sinne von Artikel 2
Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG und Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer
2 der Verordnung (EU) 2018/644 sowie alle anderen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.
Satz 2 stellt klar, dass als ultima ratio Maßnahmen gegenüber jedem anderen
nur zulässig sind, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise
abgewehrt werden kann. Dies entspricht auch der Wertung der Verordnung (EU)
2019/1020. Nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/1020 dürfen
Maßnahmen gegenüber Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und damit
„Nichtwirtschaftsakteuren“ nur im Falle eines ernsten Risikos vorgenommen werden.
Zu § 10 (Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure)
Zu Absatz 1
§ 9 übernimmt unter redaktioneller Anpassung die gleichlautende Bestimmung aus § 28
Absatz 4 ProdSG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verweist hinsichtlich der Verfahrensrechte der betroffenen Personen auf Artikel 18
der Verordnung (EU) 2019/1020.
Zu § 11 (Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden)
§ 11 greift den an die Mitgliedstaaten gerichteten Regelungsauftrag aus Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2019/1020 auf.
[Die Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden im Zusammenhang mit
Fällen der Nichtkonformität richtet sich für Bundesbehörden nach dem Bundesgebührengesetz
und ggfs. noch zu schaffenden besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz
3 und 4 BGegG. Länderbehörden ergeben Gebühren nach ihrem Landesrecht. Eine
Kostenregelung zugunsten von Länderbehörden kann vorliegend nicht getroffen werden.]
Zu Abschnitt 3 (Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit)
Zu § 12 (Deutsches Marktüberwachungsforum)
Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität
eingerichtet (im Folgenden „Netzwerk“ genannt). Dieses Netzwerk nimmt ab
dem 01. Januar 2021 seine Arbeit auf. Es ist Nachfolger des derzeitigen sektorübergreifenden
Gremiums zur Behandlung von Fragen der Marktüberwachung im europäischen Binnenmarkt
(Expert Group on the Internal Market für Products, Market Surveillance Group
(IMP-MSG). Das nach § 12 eingerichtete Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF)
dient als Spiegelgremium dieses Netzwerkes. Neben sektorübergreifenden Fragestellungen
aus dem harmonisierten Bereich werden im DMÜF auch Fragen der allgemeinen Produktsicherheit
mit erörtert.
Zu Absatz 1
- 27 - Drucksache 167/21
Mit Absatz 1 wird das DMÜF beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichtet.
Das DMÜF ist deutsches Spiegelgremium des europäischen Netzwerkes.
Drucksache 167/21
Zu Absatz 2
Das DMÜF wurde eingerichtet, um die Wirksamkeit der Marktüberwachung in Deutschland
weiter zu verbessern. Dazu übernimmt das DMÜF die Aufgabe eines permanenten Ansprechpartners
für die Marktüberwachungsbehörden in Deutschland. Über das DMÜF soll
die Arbeitskommunikation zwischen der Kommission, den mit Marktüberwachung befassten
obersten Bundes- und Landesbehörden sowie den Zollbehörden sichergestellt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt die Aufgaben des DMÜF fest.
Zu Nummer 1
Das DMÜF berät die Bundesregierung und die deutschen Marktüberwachungsbehörden.
Es unterstützt diese bei sektorübergreifenden Fragestellungen der Marktüberwachung, insbesondere
bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020.
Zu Nummer 2
Allgemeine Empfehlungen enthalten sektorübergreifende Anforderungen, die von allen
Marktüberwachungsbehörden in Deutschland angewendet werden sollen, z.B. Regeln zur
Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden oder auch Regeln zu
Schutzklauselverfahren. Die allgemeinen Regeln, die im DMÜF vereinbart wurden, werden
dem BMWi vorgeschlagen, damit dieses das Einvernehmen mit den betroffenen Bundesressorts
herstellt.
Zu Nummer 3
Um die Marktüberwachung in Deutschland weiter zu verbessern, kann das DMÜF konkrete
Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung aussprechen.
Zu Absatz 4
Das DMÜF soll einen Beitrag zur Harmonisierung allgemeiner sektorübergreifender Themen
der Marktüberwachung in Deutschland leisten. Diese Harmonisierung betrifft alle mit
der Marktüberwachung befassten Rechtsbereiche. Themen sind dabei z.B. die Zusammenarbeit
der Marktüberwachungsbehörden mit den Zollbehörden, Schutzklauselverfahren,
grenzüberschreitende Amtshilfe, Onlinehandel sowie eine einheitliche Verwaltungspraxis
bei der Marktüberwachung.
Zu Absatz 5
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Mit Absatz 5 werden die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit
des DMÜF geschaffen. Da das DMÜF keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt,
wird eine Geschäftsstelle im Geschäftsbereich des BMWi eingerichtet. Diese Geschäftsstelle
wird bei der BNetzA angesiedelt. Die BNetzA ist die einzige Bundesoberbehörde
im Geschäftsbereich des BMWi, die für den Vollzug von zwei EU - Harmonisierungsrechtsvorschriften
zuständig ist. Dies sind Funkanlagen sowie die elektromagnetische Verträglichkeit.
Die BNetzA verfügt über die erforderliche langjährige Erfahrung auf dem Gebiet
der Marktüberwachung.
Zu § 13 (Zusammensetzung und Funktionsweise des
Deutschen Marktüberwachungsforums)
§ 13 regelt die Zusammensetzung und die Funktionsweise des DMÜF.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des DMÜF. Diesem gehören an:
- Vertreter der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung. Im
Wesentlichen repräsentieren die Vertreter der koordinierenden Kreise einen oder mehrere
Produktsektoren, die von Bundesländern - oder auch Bundesbehörden vollzogen werden.
Dies sind etwa der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ), die Arbeitsgemeinschaft
Mess- und Eichwesen (AGME), die Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP), die Bund/Länder
Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC), die Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz (LAV), die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), die Bundesnetzagentur,
das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH).
- Fachexperten die eine zentrale Aufgabe im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 wahrnehmen wie der Bundesratsbeauftragte für die Expertengruppe IMP-MSG,
bzw. zukünftig das Netzwerk, der Vertreter der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik,
der Vertreter der Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung, der Vertreter des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie der Vertreter der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
- Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden sowie
der Zollverwaltung.
Zu Absatz 2
Die Empfehlungen des DMÜF sollen im Konsens gefasst werden, um eine möglichst hohe
Akzeptanz zu erreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschlüsse im Vollzug
entsprechend vollständig umgesetzt werden.
Zu Absatz 3
Das DMÜF gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des BMWi. Die
Geschäftsordnung dürfte typischerweise u.a. Regelungen enthalten zur Mehrheitsfindung
und zu Mehrheitsverhältnissen sowie zur Einrichtung von ständigen/nichtständigen Untergruppen
zu speziellen Fragen und Aufgaben.
Zu § 14 (Zentrale Verbindungsstelle)
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
der Kommission eine zentrale Verbindungsstelle benennen. Wer die deutsche zentrale Verbindungsstelle
ist, wird in § 14 geregelt.
Zu Absatz 1
- 29 - Drucksache 167/21
Mit der Einrichtung der zentralen Verbindungsstelle wird die Schnittstelle zwischen dem
Netzwerk und den deutschen Marktüberwachungsbehörden geschaffen. Damit werden
künftig alle Fragen und Aufgaben des Netzwerkes in Deutschland an diese Stelle adressiert.
Drucksache 167/21
Zu Absatz 2
Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle werden bei der BNetzA angesiedelt. Die
zentrale Verbindungsstelle wird als „Nukleus“ in das DMÜF eingebunden.
Zu § 15 (Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle)
Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle resultieren aus der Verordnung (EU)
2019/1020 und sind in den Absätzen 1 – 3 aufgeführt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 lehnt sich an Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 an und weist
der zentralen Verbindungsstelle die Aufgabe zu, die abgestimmte Haltung der deutschen
Marktüberwachungs- und der Zollbehörden im Netzwerk zu vertreten. Die Haltung wird im
DMÜF unter Beteiligung der für die einzelnen Sektoren zuständigen Bundesministerien abgestimmt.
Zu Absatz 2
Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der grenzüberschreitenden
Amtshilfe gemäß Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.Absatz
2 spiegelt Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wider.
Zu Absatz 3
Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte
statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführte Kontrollen
von harmonisierten Produkten übermitteln. Absatz 3 weist die Aufgaben aus Artikel 25 Absatz
6 der Verordnung (EU) 2019/1020 der zentralen Verbindungsstelle zu.
Zu Absatz 4
Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 legt fest, dass die Kommission ein Informationsund
Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen
zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union weiterentwickelt und pflegt. Dieses System ist ICSMS. Absatz 4 stellt
dies nochmals klar.
Zugang zu ICSMS haben die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden, die nach Artikel
25 Absatz 1 benannten Zollbehörden und die zentrale Verbindungsstelle. In den nachfolgenden
Nummern 1-3 ist festgelegt, welche Daten die zentrale Verbindungsstelle via
ICSMS an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche
entsprechend Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übermittelt
werden. Nummer 1 ersetzt die bislang geltenden Informationspflichten aus Artikel 17
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Nummer 2
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Nummer 2 regelt, dass die von Deutschland nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/1020 benannten Zollbehörden übermittelt werden.
Zu Nummer 3
Nummer 3 greift Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf und regelt, dass
die Zusammenfassung der deutschen Marktüberwachungsstrategie für den Bereich des §
1 Absatz 1, den sog. harmonisierten Bereich, und dessen Evaluierung über ICSMS zu übermitteln
sind. Die ermittelten und zusammengefassten Marktüberwachungsstrategien werden
im DMÜF unter Beteiligung der für die einzelnen Sektoren zuständigen Bundesministerien
abgestimmt, bevor sie in ICSMS eingestellt werden.
Zu § 16 (Datenübermittlung an ICSMS)
Zu Absatz 1
Die Kommission entwickelt und pflegt gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/1020 das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS. In den Nummern 1 - 5
wird die Regelung des Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 in das Marktüberwachungsgesetz
überführt und festgelegt, welche Informationen die Marktüberwachungsbehörden
in ICSMS eingeben müssen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 legt entsprechend Artikel 34 Absatz 4 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020
fest, dass die Marktüberwachungsbehörden von ihnen ergriffenen Maßnahmen nach Artikel
16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in ICSMS zur Verfügung stellen müssen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt entsprechend Artikel 34 Absatz 4 Buchst. b der Verordnung (EU)
2019/1020, dass die Marktüberwachungsbehörden Berichte über von ihnen durchgeführte
Prüfungen in ICSMS eingeben müssen.
Zu Nummer 3
In Nummer 3 wird entsprechend Artikel 34 Absatz 4 Buchst. c der Verordnung (EU)
2019/1020 festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörden von den Wirtschaftsakteuren
ergriffene Korrekturmaßnahmen in ICSMS eingeben müssen.
Zu Nummer 4
In Nummer 4 wird entsprechend Artikel 34 Absatz 4 Buchst. d der Verordnung (EU)
2019/1020 festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörden leicht zugängliche Berichte
über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden in ICSMS eingeben
müssen. „Leicht zugängliche Berichte“ sind Berichte, an welche die Marktüberwachungsbehörden
einfach gelangen können.
Zu Nummer 5
- 31 - Drucksache 167/21
Nach Nummer 5 müssen die Marktüberwachungsbehörden entsprechend Artikel 34 Absatz
4 Buchst. e der Verordnung (EU) 2019/1020 jede von ihnen gemäß dem anwendbaren
Schutzklauselverfahren erhobene Einwand sowie eventuelle Folgemaßnahmen in ICSMS
eingeben.
Mit den Sätzen 2 und 3 wird die Informationspflicht nach Satz 1 ausgedehnt auf Produkte
mit einem ernsten Risiko, die über RAPEX gemeldet wurden, sowie auf Produkte, für die
das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.
Drucksache 167/21
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Regelungen aus Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020
aufgegriffen.
Zu Absatz 3
Die BAuA stellt derzeit bereits im Bereich des ProdSG als RAPEX Kontaktstelle den Informationsaustausch
zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den
Mitgliedstaaten sicher. Mit Absatz 3 werden die Aufgaben der BAuA um die Aufgaben der
deutschen ICSMS Kontaktstelle sowie die Aufgabe der ICSMS Administration für den Anwendungsbereich
des Gesetzes erweitert.
Die BAuA stellt im Rahmen ihrer Qualitätssicherungsmaßnahmen sicher, dass gemäß Artikel
20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 keine Daten doppelt in RAPEX und
ICSMS eingestellt werden.
Zu Abschnitt 4 (Informations- und Meldeverfahren)
Zu § 17 (Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren)
Mit § 17 wird die bewährte Regelung des § 29 ProdSG zu Unterstützungsverpflichtungen
und Meldeverfahren in das Marktüberwachungsgesetz überführt. Die Überschrift aus dem
ProdSG wird beibehalten.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird die bewährte Regelung des § 29 Absatz 1 ProdSG identisch in das Marktüberwachungsgesetz
übernommen.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird die bewährte Regelung des § 29 Absatz 2 ProdSG redaktionell angepasst
und ansonsten identisch in das Marktüberwachungsgesetz übernommen.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird die bewährte Regelung des § 29 Absatz 3 ProdSG identisch in das Marktüberwachungsgesetz
übernommen.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die bewährte Regelung des § 29 Absatz 4 ProdSG identisch in das Marktüberwachungsgesetz
übernommen.
Zu § 18 (Schnellinformationssystem RAPEX)
Mit § 18 wird die bewährte Regelung des § 30 ProdSG zum Schnellinformationssystem
RAPEX in das Marktüberwachungsgesetz überführt. Die Überschrift aus dem ProdSG wird
beibehalten.
Zu Absatz 1
- 32 -
Mit Absatz 1 wird die bewährte Regelung des § 30 Absatz 1 ProdSG redaktionell angepasst
und ansonsten identisch in das Marktüberwachungsgesetz übernommen.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 Satz 1 wird die bewährte Regelung des § 30 Absatz 2 ProdSG identisch in das
Marktüberwachungsgesetz übernommen. Satz 2 verweist hinsichtlich der Risikobewertung
auf § 9 Absatz 7 und damit auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020. Dass
die Entscheidung, ob ein ernstes Risiko vorliegt, auf der Grundlage einer angemessenen
Risikobewertung getroffen wird, gehört unmittelbar in den Kontext von RAPEX.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird die bewährte Regelung des § 30 Absatz 3 ProdSG redaktionell angepasst
und ansonsten identisch in das Marktüberwachungsgesetz übernommen.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die bewährte Regelung des § 30 Absatz 4 ProdSG identisch in das Marktüberwachungsgesetz
übernommen.
Zu § 19 (Veröffentlichung von Informationen)
Mit § 19 wird die bewährte Regelung des § 31 ProdSG zur Veröffentlichung von Informationen
in das Marktüberwachungsgesetz überführt. Die Überschrift aus dem ProdSG wird
beibehalten.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird die bewährte Regelung des § 31 Absatz 1 ProdSG redaktionell angepasst
in das Marktüberwachungsgesetz übernommen.
Zu Absatz 2
[Mit Absatz 2 wird die bewährte Regelung des § 31 Absatz 2 ProdSG identisch in das Marktüberwachungsgesetz
übernommen.]
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird die bewährte Regelung des § 31 Absatz 3 ProdSG redaktionell angepasst
und ansonsten identisch in das Marktüberwachungsgesetz übernommen.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die bewährte Regelung des § 31 Absatz 4 ProdSG redaktionell angepasst
und ansonsten in das Marktüberwachungsgesetz übernommen. Die Öffentlichkeit kann
jetzt auch durch die Marktüberwachungsbehörden auf eine bereits durch den Betroffenen
selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit hinweisen.
Zu Absatz 5
Mit Absatz 5 wird die bewährte Regelung des § 31 Absatz 5 ProdSG identisch in das
Marktüberwachungsgesetz übernommen.
Zu Absatz 6
- 33 - Drucksache 167/21
Die Vorschrift ist neu in das Marktüberwachungsgesetz aufgenommen und verweist auf das
zentrale Portal der BAuA, in dem diese regelmäßig die der BAuA bekannt gewordenen Informationen
veröffentlicht und auf dezentrale Veröffentlichungen der Marktüberwachungsbehörden
und anderer Informationsportale verweist.
Drucksache 167/21
Zu § 20 (Informationen für Wirtschaftsakteure)
Mit § 21 wird dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag entsprochen, die Wirtschaftsakteure
unentgeltlich über die nationale Umsetzung und Durchführung von EU-Harmonisierungsrecht
zu informieren. Die Informationen werden durch die bestehenden Produktinfostellen
gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 erteilt.
Zu Abschnitt 5 (Sanktionen; Vorverfahren)
Zu § 21 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1 und 2
- 34 -
Absatz 1 und 2 enthalten die grundlegenden Bußgeldtatbestände des Marktüberwachungsgesetzes.
Neu aufgenommen werden Bußgeldtatbestände für Verletzungen der Pflichten
der Wirtschaftsakteure in Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1020. Damit
wird der Pflicht in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprochen, diese Verordnung
durchzuführen. Die Bußgeldbestimmung in Ziffer 5 wird im Ergebnis angepasst aus
dem ProdSG übernommen.
Artikel 4 ist eine zentrale Vorschrift der Verordnung (EU) 2019/1020. Artikel 4 ist die zentrale
Bestimmung, um Probleme des stetig wachsenden Online-Handels im Bereich der Marktüberwachung
in den Griff zu bekommen. Die Bestimmung des Artikels 4 ist damit auch von
zentraler Bedeutung für die Marktüberwachung im online-Handel in Deutschland Die Regelungen
des Artikels 4 der Verordnung(EU) 2019/1020 gelten unmittelbar.
Ein Produkt, dass den europäischen Rechtsvorschriften in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/1020 unterfällt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in der Union
einen für das Produkt verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt. Dieser ist für die in Artikel 4
Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich. Bedeutung
kommt dieser Vorschrift nur in online-Handel zu. Im klassischen offline Handel
sollte es nach dem Verständnis des New Legislative Framework immer einen Hersteller in
der Union oder einen Einführer von Produkten aus Drittstaaten bzw. einen Bevollmächtigten
des Herstellers geben.
In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird ausgeführt, wer Wirtschaftsakteur
im Sinne des Artikels 4 ist. Der Begriff des „Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 4“ ist
dabei wesentlich enger gefasst als der allgemeine Begriff „Wirtschaftsakteur“, so wie er in
diesem Gesetz verwendet wird.
Artikel 4 Absatz 3 Nummer a der Verordnung (EU) 2019/1020 beschreibt wesentliche Aufgaben,
die der Wirtschaftsakteur im Sinne des Absatzes 2 wahrzunehmen hat. Sind in den
zugrundeliegenden europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften eine EU- Konformitätserklärung
und technische Unterlagen oder bei Bauprodukten eine Leistungserklärung
vorgesehen, muss der Wirtschaftsakteur folgende Aufgaben wahrnehmen:
Er muss überprüfen, ob diese Erklärungen und die technischen Unterlagen erstellt wurden.
Die EU - Konformitätserklärung und Leistungserklärung muss er für die Marktüberwachungsbehörden
bereithalten und zwar für den in der maßgeblichen Gesetzgebung vorgesehen
Zeitraum. Auch muss der sicherstellen, dass die technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden
auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können. Letztere
Regelung ist insbesondere auf Fulfilment-Dienstleister zugeschnitten. Sie können diese
Verpflichtung durch vertragliche Regelung mit dem maßgeblichen Wirtschaftsakteur in einem
Drittstaat erfüllen.
Artikel 4 Absatz 3 Nummer b der Verordnung (EU) 2019/1020 führt aus, dass der Wirtschaftsakteur
den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle zum Nachweis
der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen übermitteln muss.
Die Bestimmung aus Artikel 4 Absatz 3 Nummer c der Verordnung (EU) 2019/1020 sieht
vor, dass der Wirtschaftsakteur die Marktüberwachungsbehörden unterrichten muss, wenn
ein Produkt ein Risiko darstellt.
Artikel 4 Absatz 3 Nummer d der Verordnung (EU) 2019/1020) umschreibt die Kooperationsverpflichtung
des Wirtschaftsakteurs. Der Wirtschaftsakteur hat die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um Nichtkonformitäten zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, hat er die
von dem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern.
Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 hat der Wirtschaftsakteur, unbeschadet
der Verpflichtungen aus andern Rechtsvorschriften, seinen Namen, seinen eingetragenen
Handelsnamen oder die Handelsmarke und seine Kontaktdaten auf dem Produkt,
der Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument anzugeben.
Zu Absatz 3
Der Bußgeldrahmen wird unverändert aus dem ProdSG übernommen. Bei der Festsetzung
eines Bußgeldes ist zudem § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu
beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit hat, übersteigen. Reichen die genannten Beträge hierfür nicht aus, so
können sie überschritten werden.
Zu § 22 (Strafvorschriften)
§ 22 enthält die Strafvorschriften, die an die Regelung in § 21 Absatz 1 und 2 anknüpfen.
Zu § 23 (Vorverfahren)
§ 23 wurde aufgenommen, um der gegenwärtigen Situation in Schleswig-Holstein Rechnung
zu tragen. Dort nimmt ausschließlich das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
als oberste Landesbehörde die Aufgabe der Produktsicherheit und somit auch
der Marktüberwachung wahr. Hier wäre nach § 68 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage
ohne die Bestimmung in § 24 kein Vorverfahren durchzuführen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
- 35 - Drucksache 167/21
Das Gesetz tritt zeitgleich mit der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/1020 in Kraft.