Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 171/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020
zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
A. Problem und Ziel
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Um -
setzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung
der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument
– MLI) (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wurde am 7. Juni 2017 durch
die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Ziel ist, die ab -
kommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der
OECD und G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base
Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) – insbesondere des Mindest -
standards in Aktionspunkt 6 (Vermeidung von Abkommensmissbrauch)
– in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu implementieren. Für die Wirkung
des MLI ist jedoch entscheidend, welche Auswahlentscheidungen
die einzelnen Unterzeichnerstaaten getroffen haben und inwieweit
eine Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen im jeweiligen
bilateralen Verhältnis vorliegt („matching“).
Alternativ können die Inhalte des MLI im Wege bilateraler Protokolle
zur Änderung des bestehenden Abkommens umgesetzt werden. Mit
dem Fürstentum Liechtenstein wurde vereinbart, die Ergebnisse
der Auswahlentscheidungen zum MLI zwischen Deutschland und
Liechtenstein über ein bilaterales Änderungsprotokoll umzusetzen. Das
Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik
Fristablauf: 26. 03. 21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
12. 02. 21
Fz
Drucksache 171/21 – 2 – Bundesrat
Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462,
1463) kann daher aus dem Geltungsbereich des MLI selbst ausgenommen
werden.
B. Lösung
Das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2020 fügt die sich aus der
Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen zum MLI ergebenden
Regelungen in das Abkommen vom 17. November 2011 ein und nimmt
erforderliche Anpassungen und Ände rungen an den bestehenden
Regelungen vor. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
1. Titel und Präambel
Durch eine Änderung des Titels und der Präambel wird entsprechend
dem BEPS-Mindeststandard ausgedrückt, dass sowohl Doppel -
besteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen
vermieden werden sollen.
2. Missbrauchsvermeidung
In dem Abkommen wird das gegenseitige Verständnis darüber fest -
gehalten, dass das DBA der Anwendung der nationalen Missbrauchsregelungen
beider Staaten nicht entgegensteht. Zudem wurde die dem
BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungs -
klausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt („Principal Purpose
Test“ – PPT), aufgenommen.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die
für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
Mit Unterzeichnung des Änderungsprotokolls haben sowohl Deutschland
als auch Liechtenstein das Abkommen vom 17. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in deren Auswahlentscheidungen zum MLI von der
Liste der erfassten Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax
agreements“) genommen. Eine Umsetzung der Inhalte dieses Änderungsprotokolls
über das MLI selbst kommt daher nicht mehr in
Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
Es ist davon auszugehen, dass durch das Änderungsprotokoll zum
Abkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet wird.
Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch
verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Änderungs -
Bundesrat – 3 – Drucksache 171/21
protokoll weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger und
für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder zu messbaren
Veränderungen des Erfüllungsaufwandes.
Die „One in, one out“-Regel ist nicht anzuwenden, weil es sich um die
1:1-Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 171/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020
zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020 zur Änderung
des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26. 03. 21
12. 02. 21
Fz
Bundesrat – 7 – Drucksache 171/21
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz
zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020
zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 27. Oktober 2020 unterzeichneten Protokoll zur Änderung
des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel -
besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462, 1463) wird zugestimmt.
Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 171/21 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden,
da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grund -
gesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den durch das Protokoll betroffenen
Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz
oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5
Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Protokoll Verfahrensregelungen
enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in
Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die Umsetzung des am 27. Oktober 2020 unterzeichneten
Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462,
1463).
Hervorzuheben ist, dass durch eine Änderung des Titels und der Präambel
entsprechend dem BEPS-Mindeststandard ausgedrückt wird, dass sowohl
Doppelbesteuerungen und reduzierte Besteuerungen als auch Nichtbesteue -
rungen vermieden werden sollen. Zudem wird die dem BEPS-Mindeststandard
entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium
abstellt („Principal Purpose Test“ – PPT), aufgenommen.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung. Die dem völkerrechtlichen
Vertrag zugrundeliegenden Maßnahmen betreffen folgende Prinzipien für
nachhaltige Entwicklung:
(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden.
Dabei unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche: 8.2a (Staatsverschuldung),
8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge) und 8.4 (Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren
ist nicht gegeben.
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.
Es ist davon auszugehen, dass durch das Änderungsprotokoll zum Abkommen
kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet wird. Informationspflichten
für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Darüber hinaus führt das Änderungsprotokoll weder für Unternehmen noch für
Bürgerinnen und Bürger und für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder
zu messbaren Veränderungen des Erfüllungsaufwandes. Die „One in, one
out“-Regelung ist nicht anzuwenden, weil es sich bei diesem Gesetzentwurf um
die 1:1-Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt.
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat – 9 – Drucksache 171/21
Da der dem Vertragsgesetz zugrunde liegende völkerrechtliche Vertrag keine Befristung
seiner Anwendung enthält, kommt eine Befristung des Vertragsgesetzes
nicht in Betracht. Einer Evaluation des Vertragsgesetzes bedarf es nicht, da der
dem Vertragsgesetz zugrunde liegende völkerrechtliche Vertrag nur durch einen
weiteren bilateralen völkerrechtlichen Vertrag geändert oder durch dessen
Kündigung einseitig beendet werden könnte.
Drucksache 171/21 – 10 – Bundesrat
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Fürstentum Liechtenstein –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundes -
republik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Der Titel wird wie folgt gefasst:
„Abkommen
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Fürstentum Liechtenstein
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.
Artikel 2
Die Präambel wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Fürstentum Liechtenstein –
in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende
Zusammenarbeit verlangen,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung
weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen
im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
vor dem Hintergrund des Abkommens vom 2. September
2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch
in Steuersachen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden
Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung
oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche
Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen
vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen
von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:“.
Artikel 3
(1) Artikel 25 Absatz 8 wird aufgehoben.
Geschehen zu Berlin am 27. Oktober 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für das Fürstentum Liechtenstein
Isabel Frommelt-Gottschald
(2) Ziffer 9 des Protokolls zum Abkommen vom 17. November
2011 wird aufgehoben.
Artikel 4
Nach Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens
wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für
bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände
die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung
einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion
war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung
geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung
dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel
und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens
im Einklang steht.“
Artikel 5
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs
der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind
in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -
geschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll
in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab
dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf
das Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft
getreten ist.
Bundesrat – 11 – Drucksache 171/21
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Berlin am 27. Oktober 2020 unterzeichnete Änderungsprotokoll
ändert das Abkommen vom 17. November
2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel -
besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Ge -
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 2012 II S. 1462, 1463) und setzt den sogenannten
BEPS-Mindeststandard im bilateralen Verhältnis zum
Fürstentum Liechtenstein um.
Die Inhalte des Änderungsprotokolls beruhen auf den
Arbeiten im Rahmen des Mehrseitigen Übereinkommens
vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung
und Gewinnverlagerung (Multilaterales
Instrument – MLI) (BGBl. 2020 II S. 946, 947), das am
7. Juni 2017 durch die Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet wurde. Ziel ist, die abkommensbezogenen
Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und
G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(„Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) – insbesondere
des Mindeststandards in Aktionspunkt 6 (Vermeidung
von Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den
beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) zu implementieren. Für die Wirkung
des MLI ist entscheidend, welche Auswahlentscheidungen
die einzelnen Unterzeichnerstaaten getroffen
haben und inwieweit eine Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen
im jeweiligen bilateralen Verhältnis vorliegt
(„matching“).
Mit dem Fürstentum Liechtenstein wurde vereinbart, die
Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zum MLI
zwischen Deutschland und Liechtenstein nicht mittels
MLI, sondern über ein bilaterales Änderungsprotokoll umzusetzen.
Das Abkommen vom 17. November 2011 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II
S. 1462, 1463) wurde daher aus dem Geltungsbereich
des MLI ausgenommen.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel ersetzt den Wortlaut des Titels des Abkommens.
Durch die zusätzliche Bezugnahme auf die Verhinderung
der Steuerumgehung entspricht dieser dem derzeit
aktuellen OECD-Musterabkommen 2017.
Damit wird einer der BEPS-Empfehlungen zu Aktionspunkt
6 gefolgt, welche vorsieht, dass bereits im Titel eindeutig
zum Ausdruck gebracht werden soll, dass das
Doppelbesteuerungsabkommen neben der Vermeidung
einer Doppelbesteuerung auch Steuerverkürzung und
-umgehung verhindern soll. Gemeinsam mit der entsprechenden
Ergänzung der Präambel (siehe zu Artikel 2) soll
die eindeutige Absichtsbekundung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein für die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens
gemäß Artikel 31 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge (WÜRV) auch im Hinblick auf
die Verhinderung von Steuerumgehung maßgeblich sein.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel ersetzt den Wortlaut der Präambel des
Abkommens. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut der
Präambel enthält der neue Wortlaut analog zur Ergänzung
des Titels die Zielsetzung der Verhinderung von Steuerumgehung
(u. a. durch missbräuchliche Gestaltung).
Damit wird ein BEPS-Mindeststandard zu Aktionspunkt 6
umgesetzt, welcher vorgibt, dass bereits in der Präambel
eindeutig zum Ausdruck gebracht werden soll, dass das
Doppelbesteuerungsabkommen neben der Vermeidung
einer Doppelbesteuerung auch Steuerverkürzung und
-umgehung verhindern soll. Gemeinsam mit der entsprechenden
Ergänzung im Titel (siehe zu Artikel 1) soll die
eindeutige Absichtsbekundung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein für die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens
gemäß Artikel 31 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge (WÜRV) auch im Hinblick auf
die Verhinderung von Steuerumgehung maßgeblich sein.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel hebt die im Abkommen enthaltenen Datenschutzbestimmungen
auf. Im Verhältnis zu Liechtenstein
findet die Datenschutzgrundverordnung Anwendung. Auf
eine gesonderte Datenschutzklausel, die die Rechte der
betroffenen Personen regelt, kann daher im Abkommen
verzichtet werden.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel ergänzt das Abkommen um eine allgemeine
Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweckkriterium
abstellt (Principal Purpose Test – PPT).
Danach können Vergünstigungen nach dem Abkommen
in den Fällen versagt werden, in denen eine Gewährung
dieser Vergünstigungen unangemessen wäre. Diese Regelung
entspricht Artikel 7 des MLI und setzt den sogenannten
BEPS-Mindeststandard zu Aktionspunkt 6 um.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz
2 das Inkrafttreten sowie die zeitliche Anwendung
des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll
am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden
in Kraft und ist für die Bundesrepublik Deutschland
ab dem 1. Januar des Jahres anzuwenden, das auf das
Jahr des Inkrafttretens folgt.