Deutscher Bundestag Drucksache 19/26920
19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/26828)
24.02.2021
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
‒ Drucksache 19/26828 ‒
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein – § 347 Absatz 4 FamFG)
Die Bundesregierung hat wie erbeten geprüft, ob § 347 Absatz 4 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) aufgehoben werden sollte. Danach beabsichtigt sie, dem Vorschlag zu folgen, da
die Überführung der Testamentsverzeichnisse in das Zentrale Testamentsregister
abgeschlossen ist und das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz inzwischen außer
Kraft getreten ist. Im Übrigen wird die Bundesregierung prüfen, welche Folgeänderungen
sich aus der Aufhebung des § 347 Absatz 4 FamFG und dem Außerkrafttreten des
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes ergeben.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO)
Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat erbetene Prüfung vorgenommen. Sie wird
seinem Vorschlag entsprechend im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf eine
Beibehaltung der bisherigen Begriffe „Notarstelle“ und „Anwärterdienst“ hinwirken.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 – Änderung der BNotO)
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates folgend im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die
Führung von Personalakten über Notarinnen und Notare sowie Notarassessorinnen und
Notarassessoren geschaffen werden sollte.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 4 – § 5b Absatz 3 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
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Das Ziel des Vorschlags, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen
Leistungen sicherzustellen, wird geteilt. Zu diesem Zweck eignet sich die vorgeschlagene
Streichung der Ausnahmeregelung für die Bestellung von Anwaltsnotarinnen und
Anwaltsnotaren für den Fall, dass eine Besetzung von Notariatsstellen im regulären
Besetzungsverfahren nicht erfolgen kann, jedoch nicht. Denn der Vorschlag berücksichtigt
nicht hinreichend, dass in den ländlichen Regionen der Länder, in denen Anwaltsnotarinnen
und Anwaltsnotare bestellt werden, Notariatsstellen schon derzeit – gegebenenfalls auch für
längere Zeit – teilweise unbesetzt geblieben sind. In Anbetracht der sogenannten
„Landflucht“ steht zudem
zu befürchten, dass sich diese Tendenz künftig noch verstärken wird. Hieraus ergibt sich
ein konkreter und unmittelbarer Nachteil für die flächendeckende Versorgung der
Bevölkerung mit notariellen Leistungen. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung
sollen deshalb unbesetzte Notariatsstellen im ländlichen Bereich vermieden werden. Die
(Ausnahme-)Regelung des § 5b Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung
(BNotO-E) setzt dabei gerade voraus, dass eine Besetzung im Regelverfahren nach § 5b
Absatz 1 und 2 BNotO-E nicht erfolgen kann und die ausgeschriebene Notariatsstelle nach
dem Regelverfahren unbesetzt bleiben müsste.
Die den Vorschlag des Bundesrates tragenden Bedenken gründen hingegen lediglich auf
einer sehr unbestimmten angenommenen Gefahr, nach der durch die Ausnahmeregelung
die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen nachteilig beeinflusst werden
könnte. Diese Gefahr wird darin gesehen, dass in Bezug auf die für die Bestellung als
Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar erforderliche vorangegangene ortsbezogene anwaltliche
Tätigkeit künftig notfalls auch an den Landgerichtsbezirk und nicht nur an den derzeit
relevanten Amtsgerichtsbezirk angeknüpft werden soll. Hieraus möglicherweise abzuleitende
Gefahren erscheinen jedoch wesentlich geringer als diejenigen, die aus einer
Nichtbesetzung einer Notariatsstelle folgen. Insbesondere führt die Anknüpfung an den
Landgerichtsbezirk als Voraussetzung der Bestellung nicht dazu, dass der Amtsbereich, in
dem die bestellte Anwaltsnotarin oder der bestellte Anwaltsnotar ihre beziehungsweise seine
Urkundstätigkeit nach § 10a Absatz 2 BNotO ausüben darf, auf den Landgerichtsbezirk
ausgeweitet werden würde. Die Bemessung des Amtsbereichs richtet sich unabhängig von
den Bestellungsvoraussetzungen nach § 10a Absatz 1 BNotO und damit grundsätzlich nach
dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sich die Notariatsstelle befindet.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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Auch die Bedenken des Bundesrates im Hinblick auf die Planbarkeit für angehende
Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die Stellenplanung der Landesjustizverwaltung und
das Besetzungsverfahren greifen letztlich nicht durch. Denn durch das vorgesehene Regel-
Ausnahme-Verhältnis wird weiterhin den Bewerbenden Vorrang eingeräumt, die ihre
anwaltliche Tätigkeit an dem Ort ausgeübt haben, an dem sich die ausgeschriebene
Notariatsstelle befindet.
Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 22 – § 18a Absatz 1 BNotO)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.
Sinn und Zweck der neu vorgesehenen §§ 18a bis 18d BNotO-E ist es, bei der Einsicht in
notarielle Akten und Verzeichnisse zu Forschungszwecken zu einem angemessenen
Ausgleich der tendenziell oft gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu gelangen. Während
den Forschenden naturgemäß an einer möglichst umfassenden, inhaltlich nicht begrenzten
und kostengünstigen Einsicht gelegen ist, können dieser insbesondere datenschutzrechtliche
Interessen der Urkundsbeteiligten und ein hoher Verwaltungsaufwand der verwahrenden
Stellen entgegenstehen. Im Spannungsfeld dieser Interessen, das bisher zu einer äußerst
uneinheitlichen Handhabung der Akteneinsichtspraxis in den einzelnen Ländern geführt hat,
wurden die Regelungen der §§ 18a bis 18d BNotO-E in einem sehr langwierigen Prozess
unter mehrfacher Beteiligung aller maßgeblichen Interessenträger mit großer Sorgfalt
austariert und abgefasst.
Wenn nunmehr den Ländern wie durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Kann-Regelung
ein weitgehendes Ermessen eingeräumt würde, ob sie überhaupt eine Einsicht gewähren
wollen, würden die Ziele der §§ 18a bis 18d BNotO-E damit konterkariert. Denn dann wäre
es wiederum möglich, Interessen in die Abwägung einfließen zu lassen, die nach dem
Konzept der §§ 18a bis 18d BNotO-E keine oder nur eine geringere Bedeutung haben
sollten. Dies betrifft insbesondere das Interesse der Länder an einem geringen
Verwaltungsaufwand. Zudem folgt aus der Begründung zu der vorgeschlagenen Änderung,
dass in die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht angeblich auch einfließen
solle, wie „wertvoll“ das Forschungsprojekt und wie „seriös“ oder „bekannt“ die oder der
Forschende sei. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass derartige Kriterien oft im
Voraus kaum sachgerecht bewertet werden können und inhaltlich von begrenztem Wert sind
(so sagt die Tatsache, dass es sich um das erste Projekt einer oder eines Forschenden
handelt, nichts über das Projekt aus). Zudem liegen diesen Kriterien oft sehr subjektive
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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Bewertungen zugrunde, die bei der Entscheidung über die Gewährung der Einsicht
möglichst ausgeschlossen sein sollten. Vor allem aber widersprächen diese Kriterien der
verfassungsrechtlich geschützten Forschungsfreiheit und dürfen daher bei der Entscheidung
über die Einsicht lediglich wie vorgesehen im Spannungsverhältnis des § 18b Absatz 2
BNotO-E Berücksichtigung finden.
Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 22 – § 18a Absatz 1 Satz 2 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Zugangsberechtigung
der Forschenden durch die genannten Versagungsgründe zu beschränken.
Zunächst steht nicht zu erwarten, dass durch die Einsichtnahme in notarielle Urkunden nach
Ablauf von 70 Jahren noch Belange des Bundes oder der Länder in einer Weise betroffen
sein könnten, die die Versagung der Einsicht begründen könnten. Sofern dies bei einer
unbeschränkten Einsicht im Einzelfall doch einmal der Fall sein könnte, ist zumindest davon
auszugehen, dass eventuelle Gefahren durch die nach § 18b BNotO-E vorgesehene
Anonymisierung ausgeräumt werden können.
Den nicht näher spezifizierten Bedenken einer angeblichen Gefahr missbräuchlicher
Einsichtsersuchen wird dadurch begegnet, dass die Einsicht nach § 18a Absatz 1 Nummer 1
BNotO-E für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens erforderlich
sein muss. Dabei ist auch nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die vorgeschlagenen
Ergänzungen bei missbräuchlichen Anträgen bieten sollten.
Dass eine Einsichtnahme angeblich den Erhaltungszustand der Urkunden oder
Verzeichnisse gefährden könnte, kann keinen Grund darstellen, die Einsichtnahme zu
Forschungszwecken abzulehnen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung des § 18b
Absatz 3 BNotO-E berücksichtigt bereits das Erhaltungsinteresse, indem die Herausgabe der
Urkunden und Verzeichnisse zur Einsichtnahme untersagt wird. Die Wahrung des
Erhaltungszustandes ist zudem grundlegende Aufgabe der verwahrenden Stelle. Sie muss
daher auch im Rahmen der Einsichtnahme das Verfahren so ausgestalten, dass eine
Gefährdung des Erhaltungszustandes ausgeschlossen ist, ohne dass es hierfür gesonderter
gesetzlicher Regelungen bedarf.
Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nummer 22 – § 18d Absatz 2 Satz 1, 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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§ 18d Absatz 2 BNotO-E sieht vor, dass alle im Rahmen der Einsichtnahme in notarielle
Akten und Verzeichnisse entstehenden Kosten zentral durch die Landesjustizverwaltung
erhoben werden. Die zentralisierte Kostenerhebung korrespondiert mit der
Entscheidungskompetenz der Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Einsichtnahme
nach § 18a Absatz 2 Satz 6 BNotO-E. Die Landesjustizverwaltung hat in diesem Rahmen die
verwahrenden Stellen anzuhören und demnach zu ergründen, welche verwahrenden Stellen
betroffen sind.
Die einheitliche Kostenerhebung dient insbesondere dem Zweck der sachgerechten
Vollziehung der nach den Anmerkungen zu den Nummern 20 und 30 der Anlage 1 zur
BNotO-E vorgesehenen Deckelungen der für die Auskunftserteilung und Einsichtnahme
erhobenen Gebühren. Diese Deckelungen gelten unabhängig davon, wie viele verwahrende
Stellen mit der Auskunftserteilung beziehungsweise der Gewährung der Einsicht befasst
sind. Sind mehrere verwahrende Stellen beteiligt, kann nur die Landesjustizverwaltung im
Rahmen einer zentralen Kostenerhebung die Verwirklichung des Gebührentatbestands
durch unterschiedliche Stellen berücksichtigen. Den einzelnen verwahrenden Stellen wäre
dies nicht möglich. Überdies vermeidet die zentrale Kostenerhebung nicht erforderlichen
Aufwand sowohl auf Seiten der verwahrenden Stellen, die anderenfalls jeweils einzeln die
Kosten – nach fortlaufender Rücksprache mit allen anderen betroffenen verwahrenden
Stellen – abrechnen müssten, als auch auf Seiten der Forschenden, die ansonsten eine
Vielzahl von Einzelabrechnungen prüfen und begleichen müssten.
Eine Ausnahme von der zentralen Kostenerhebung erschiene daher höchstens in den Fällen
denkbar, in denen die Einsichtnahme ausschließlich bei einer verwahrenden Stelle erfolgen
soll. Wie der Bundesrat jedoch selbst zutreffend ausführt, können sich im Rahmen eines
Forschungsvorhabens auf Grund gewonnener Erkenntnisse oder Forschungsansätze
nachfolgende Auskunfts- und Einsichtsbegehren gegenüber bisher nicht beteiligten
verwahrenden Stellen ergeben, bei denen weitere Urkunden oder Verzeichnisse verwahrt
werden, die vom ursprünglichen Antrag auf Zugangsgewährung bereits umfasst sind. In
diesem Fall wären bei einer Erstabrechnung durch die verwahrende Stelle im Rahmen der
dann erforderlichen Neuverteilung bei Erreichung der Gebührendeckel unter Umständen
aufwändige Neuberechnungen und Rückerstattungen erforderlich. Auch diese Fälle können
jedoch durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung vermieden werden, indem
die zentrale Kostenerhebung durch die Landesjustizverwaltung erfolgt. Hierbei wird es sich
regelmäßig anbieten, diese erst dann vorzunehmen, wenn alle gebührenpflichtigen
Amtshandlungen beendet und damit die entsprechenden Kosten nach § 18d Absatz 1
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BNotO-E in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes fällig
geworden sind.
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Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a – § 25 Absatz 1 BNotO, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa – § 25 Absatz 2 Satz 1 BNotO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, dem in § 25 Absatz 1 und Absatz
2 Satz 1 BNotO-E umschriebenen Personenkreis auch Personen mit bestandener
Rechtspflegerprüfung hinzuzufügen, im weiteren Verfahren prüfen, sieht ihn allerdings
kritisch.
Bei § 25 Absatz 1 BNotO handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die an die
besonders hohe Qualifikation des genannten Personenkreises anknüpft und die Erfüllung der
Pflicht der Notarin oder des Notars sichern soll, das notarielle Amt persönlich auszuüben.
Beim derzeit erfassten Personenkreis handelt es sich um Personen mit Qualifikationen, die
den Voraussetzungen für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar entsprechen. Das
Bestehen der Rechtspflegerprüfung führt demgegenüber nicht dazu, dass die Person zur
Notarin oder zum Notar bestellt werden könnte. Es wird daher sehr genau zu prüfen sein, ob
die Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger vor dem Hintergrund des
Gesetzeszweckes mit den bisherigen Berufsgruppen und Qualifikationen vergleichbar ist und
Personen mit Rechtspflegerprüfung fachlich in der Lage sind, in maßgeblichem Umfang
notarielle Tätigkeiten zu erbringen. Der tatsächliche Umstand, dass Personen mit
entsprechender Qualifikation an der Vorbereitung und dem Vollzug notarieller Urkunden
mitwirken, dürfte hierbei nur eine untergeordnete Rolle spielen, da dies auch bei anderen
Angestellten der Notarin oder des Notars ohne besondere juristische Qualifikation der Fall
ist.
Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a, Buchstabe b – neu – § 26a Absatz 6
Satz 3 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung möchte den Vorschlag, in § 26a Absatz 6 BNotO für Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen eine Ausnahme von der Pflicht vorzusehen, Dienstleister mittels
Vertrags zur Verschwiegenheit zu verpflichten, derzeit nicht in der vorgeschlagenen Form
aufgreifen. Sie wird die geltend gemachte Problematik jedoch in angemessener Frist prüfen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die mit dem Vorschlag geltend gemachten Probleme wurden der Bundesregierung bereits
angezeigt; deren Bewertung und die Erarbeitung möglicher Lösungen ist jedoch komplex
und kann nicht kurzfristig erfolgen.
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Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung ist dabei nicht geeignet, die möglichen Probleme
sachgerecht aufzulösen, da sie maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit der
Verschwiegenheitspflicht als Grundlage der notariellen Vertraulichkeit nicht berücksichtigt.
So ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass Banken keiner gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen und eine unterschiedliche Behandlung von Banken und
anderen Dienstleistern daher nicht leicht zu rechtfertigen wäre. Weiter ist zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Tätigkeit von Versicherungen überhaupt als
Dienstleistung im Sinne des § 26a BNotO anzusehen ist. Zudem ist die strafrechtliche
Bewertung der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Banken und
Versicherungen genau zu prüfen. Eventuelle Änderungen müssten dabei unter enger
Einbeziehung der Banken und Versicherungen sowie der Rechts- und Patentanwaltschaft
und der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe erfolgen, da für diese
Berufsgruppen dem § 26a Absatz 3 BNotO inhaltsgleiche Vorschriften bestehen. Dabei ist
nicht zuletzt auch zu beachten, dass von den anderen Berufsgruppen bisher keine
vergleichbaren Probleme geschildert wurden.
Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nummer 34 – § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, die formlose Bekanntgabe der
Vertreterbestellung anstatt einer Bekanntgabe in Schriftform zu ermöglichen, im weiteren
Verfahren prüfen.
Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nummer 78 – § 86 Absatz 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, die Stimmverteilung und
Stimmgewichtung in der Generalversammlung (bisher: Vertreterversammlung) der
Bundesnotarkammer entsprechend der geltenden Rechtslage beizubehalten, nicht zu.
Die geltende Stimmverteilung spiegelt die tatsächliche Bedeutung der in der
Generalversammlung vertretenen Notarkammern nicht wider und ist demokratisch nur
schwer zu rechtfertigen. Sie weicht insbesondere erheblich vom Anteil der Bevölkerung ab,
deren Versorgung durch die jeweiligen Mitglieder der Notarkammern gewährleistet wird. Das
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dachverbandsprinzip allein kann diese Diskrepanz nicht rechtfertigen, zumal es in der
Bundesnotarordnung auch nicht einheitlich angewandt wird.
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Durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Stimmgewichtung, die sich an
dem Gedanken des für die Sitzverteilung im Bundesrat geltenden Artikels 51 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) orientiert, wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen
der größeren und kleineren Notarkammern herbeiführt. Die kleineren Notarkammern bleiben
im Vergleich zu den größeren Kammern dabei deutlich überrepräsentiert, so dass keine
Marginalisierung zu erwarten steht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung
zum Gesetzentwurf verwiesen.
Zu Nummer 12 (Artikel 1 Nummer 78a – neu – § 96 Absatz 3 Satz 3, 4 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Regelung zur Einführung einer
obligatorischen Beiladung der Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren ab.
Die vom Bundesrat zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat eine Beiladung der
Notarkammern nach § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 96 Absatz 1
Satz 1 BNotO und § 3 des Bundesdisziplinargesetzes nicht vollständig ausgeschlossen,
jedoch zutreffend dargelegt, dass eine solche Beiladung insbesondere voraussetzt, dass die
rechtlichen Interessen der Notarkammer durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar
berührt werden.
Hinreichende Gründe für eine obligatorische Beiladung der Notarkammern unabhängig von
ihrer eigenen rechtlichen Betroffenheit bestehen nicht. Hierbei ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass eine Beiladung bei den vergleichbaren anwaltsgerichtlichen Verfahren in
Bezug auf die Rechtsanwaltskammern in der Regel nicht praktiziert und von den
Rechtsanwaltskammern zumeist auch nicht gewünscht wird, obwohl den
Rechtsanwaltskammern sogar die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder übertragen ist. Die
Disziplinarbefugnis für Notarinnen und Notare ist demgegenüber den Präsidentinnen und
Präsidenten der Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Landesjustizverwaltung
übertragen (§ 92 BNotO) und wird nicht von den Notarkammern ausgeübt.
Die den Notarkammern nach § 67 BNotO im Hinblick auf ihre Mitglieder allgemein
zugewiesenen Aufgaben und mögliche grundsätzliche Interessen können keine Beiladung in
jedem einzelnen gegen eine konkrete Person geführten Disziplinarverfahren rechtfertigen.
Hierdurch würden sich diejenigen, die sich dem Disziplinarverfahren ausgesetzt sehen,
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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gegebenenfalls Angriffsmitteln nicht nur der für die Disziplinarklage zuständigen Stelle,
sondern zudem der Notarkammer als Beigeladener nach § 66 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt sehen. Dies erscheint insbesondere auch
vor dem Hintergrund der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit nicht sachgerecht. Die vom
Bundesrat vorgeschlagene Einschränkung der Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen
instanzbeendende Entscheidungen hilft diesem Umstand dabei nicht ab.
Die Informationsinteressen der Notarkammern werden schließlich schon dadurch
gewährleistet, dass die Verhandlungen in Disziplinarverfahren öffentlich sind.
Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nummer 88 Buchstabe a 1 – neu – § 97 Absatz 4 Satz 1 BNotO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, die derzeitige Obergrenze einer
gegen eine Notarin oder einen Notar zu verhängenden Geldbuße von 50 000 auf 200 000
Euro zu erhöhen, im weiteren Verfahren prüfen, wobei auch eine geringere Erhöhung in
Betracht zu ziehen sein könnte.
Zu Nummer 14 (Artikel 1 Nummer 93a – neu – § 111b Absatz 1 Satz 3 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Ergänzung einer Regelung einer
obligatorischen Beiladung der Notarkammer in verwaltungsrechtlichen Notarsachen ab.
Inhaltlich wird insoweit auf die Ausführungen zu Nummer 13 verwiesen.
Zu Nummer 15 (Artikel 1 Nummer 97 Buchstabe i – § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat dahingehend zu, dass § 113 Absatz 19 Satz 2
BNotO nicht gestrichen werden soll.
Bei der im Regierungsentwurf enthaltenen Streichung des § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO
handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Die Streichung sollte sich – wie sich bereits aus
der Begründung ergibt – auf § 113 Absatz 19 Satz 3 und 4 BNotO beziehen. Die dort
vorgesehene Festlegung von bestimmten Bekanntmachungsmedien soll entfallen. Deren
Bestimmung soll künftig nicht mehr bundesgesetzlich, sondern durch die Kassen selbst
erfolgen. Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine
entsprechende Korrektur hinwirken.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 16 (Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe f – § 114 Absatz 9 BNotO)
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Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, im Land Baden-Württemberg
darauf zu verzichten, dass im Vorstand der Notarkammer sowohl hauptberufliche Notarinnen
und Notare als auch Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare angemessen vertreten sein
müssen.
Die Regelung des § 69 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E, von der eine Ausnahme vorgeschlagen
wird, dient unter anderem dem Minderheitenschutz. Sie soll gerade in dem Fall, in dem in
einem Kammerbezirk nur eine geringe Anzahl von hauptberuflichen Notarinnen oder Notaren
beziehungsweise Anwaltsnotarinnen oder Anwaltsnotaren vertreten sind, gewährleisten,
dass die Interessen dieser Minderheit im Vorstand der Notarkammer berücksichtigt werden.
Dabei hat die Notarkammer einen Ermessensspielraum, was als (noch) angemessene
Vertretung der jeweiligen Berufsgruppe anzusehen ist.
In Baden-Württemberg ist aktuell noch eine nennenswerte Anzahl von Anwaltsnotarinnen
und Anwaltsnotaren bestellt. Sie bilden jedoch gegenüber den hauptberuflichen Notarinnen
und Notaren eine Minderheit. Deshalb kann auf deren Schutz derzeit nicht verzichtet werden.
Nimmt die Anzahl von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren künftig noch weiter ab, kann
die Notarkammer Baden-Württemberg im Rahmen des zuvor ausgeführten Ermessens
entscheiden, ob eine Vertretung von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren noch
erforderlich ist.
Zu Nummer 17 (Artikel 1 Nummer 104 – Anlage 1 Nummer 20 Anmerkung zum
Gebührentatbestand, Nummer 30 Anmerkung zum Gebührentatbestand Satz 1, 2
BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, nach dem die Deckelungen
der Gebühren für die Auskunftserteilung oder Einsichtnahme für jede verwahrende Stelle
gesondert und nicht einheitlich für alle im Rahmen des Forschungsvorhabens beteiligte
verwahrende Stellen gelten soll, nicht zu.
Durch die Deckelung der Gebühren soll die Forschung auch in solchen Fällen ermöglicht
werden, in denen eine Vielzahl von Verzeichnissen und Urkunden ausgewertet werden
müssen und in denen ohne eine entsprechende Deckelung von dem Forschungsvorhaben
aufgrund der Kostenlast abgesehen oder zumindest sein Umfang deutlich beschränkt
werden müsste. Die Höhe der Deckelungen berücksichtigt dabei bereits den Aufwand der
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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verwahrenden Stellen, der im Rahmen von Forschungsvorhaben, bei denen mehrere
verwahrende Stellen beteiligt sind, regelmäßig entsteht. Dabei ist es sachgerecht, die Kosten
für das gesamte Forschungsvorhaben zu deckeln und die Deckelung nicht davon abhängig
zu machen, wie viele verwahrende Stellen bei der Auskunftserteilung und Einsichtnahme
beteiligt sind. Denn durch die Aufhebung der einheitlichen Deckelung würden solche
Forschungsvorhaben benachteiligt werden, bei denen die Akten und Verzeichnisse von
unterschiedlichen Stellen verwahrt werden, ohne dass eine solche Differenzierung sachlich
gerechtfertigt wäre.
Für den Fall, dass die vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um alle von verschiedenen
Stellen vorgenommenen Amtshandlungen vollständig auszugleichen, sind sie anteilig nach
den vorgenommenen Amtshandlungen abzuführen (vergleiche hierzu die Begründung zu
§ 18d Absatz 2 BNotO-E). Da die Abrechnung zentral durch die Landesjustizverwaltung
vorgenommen wird, sind maßgebliche Probleme im Rahmen der Aufteilung nicht zu
erwarten.
Zu Nummer 18 (Artikel 4 Nummer 2a – neu – § 5a Absatz 2 Satz 3, Satz 3a – neu –
Deutsches Richtergesetz – DRiG)
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen, die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des
Rechts zum obligatorischen Bestandteil der juristischen Ausbildung zu machen und diese
Lehrinhalte anhand der Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht zu vermitteln. Sie hat dazu
bereits einen eigenen Regelungsvorschlag zur Diskussion gestellt, der inhaltlich einen
stärkeren Bezug zum gesamten Pflichtstoff herstellt und sich zudem systematisch besser in
die Struktur des geltenden § 5a DRiG einpasst. Die Bundesregierung wird im weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen entsprechenden Formulierungsvorschlag
vorlegen.
Zu Nummer 19 (Artikel 4 Nummer 2a – neu – § 5a Absatz 3 Satz 2 DRiG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die jetzige Regelung in § 5a Absatz 3 Satz 2
DRiG unterstreicht die Bedeutung der Lehre und der Vermittlung der Lehrinhalte durch die
Fakultäten. Dadurch wird zugleich die Erwartung des Gesetzgebers verdeutlicht, dass die
Fakultäten diesen Anforderungen gerecht werden. Eine Streichung wäre ein Signal in die
falsche Richtung, dass auf den Besuch von Vorlesungen zugunsten anderer Lernformen,
zum Beispiel durch den Besuch eines Repetitoriums, verzichtet werden könne.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 20 (Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a – § 5b Absatz 6 DRiG)
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Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Entscheidung zur
Einführung eines Teilzeitreferendariats im Wege einer Länderöffnungsklausel den Ländern
zu überlassen. Sie spricht sich für eine bundesweit bindende Einführung des
Teilzeitreferendariats aus. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch für die
Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes ein bedeutsames Kriterium. Es
ermöglicht Betroffenen, die familiäre Betreuungsaufgaben übernehmen, eine flexiblere
Aufteilung von beruflicher Tätigkeit und familiärer Verantwortung. Diese größere Flexibilität
wiederum schafft im Vergleich zu Absolventinnen und Absolventen ohne solche Pflichten
den notwendigen Ausgleich mit Blick auf das erfolgreiche Absolvieren des
Vorbereitungsdienstes.
Die Bedenken des Bundesrates gegenüber der Inanspruchnahme einer
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG in
Verbindung mit Artikel 98 Absatz 1 GG greifen nicht durch. Von dieser
Gesetzgebungskompetenz hat der Bund gegenwärtig – gerade auch unter dem Aspekt der
Regelung von Anforderungen für die Befähigung zum Richteramt – mit der Regelung in § 5b
DRiG (Vorbereitungsdienst) Gebrauch gemacht, indem dort in Absatz 1 die Dauer des
Vorbereitungsdienstes sowie in den Absätzen 2 ff. konkrete Vorgaben zu Pflicht- und
Wahlstationen mit einzelnen Öffnungen für abweichende oder konkretisierende
landesrechtliche Regelungen geregelt werden. Für die gewollte bundesweit bindende
Einführung eines Teilzeitreferendariats, die den Ländern gleichwohl noch Spielräume für
Fälle der Beantragung von Teilzeit nach Beginn des Vorbereitungsdienstes sowie für weitere
Detailregelungen durch Landesrecht belässt, bedarf es entsprechender Änderungen
bezüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 5b Absatz 1 DRiG. Ebenfalls müssen
die persönlichen Voraussetzungen und zeitlichen Vorgaben, unter denen das Referendariat
in Teilzeit absolviert werden kann, gerade im Interesse der durch § 5d Absatz 1 Satz 2 DRiG
gebotenen Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich geregelt
werden. Die Regelung zum Teilzeitreferendariat betrifft dabei gerade nicht eine Regelung zu
Arbeits- beziehungsweise Dienstzeiten von Beamten (Stundenumfang für
Vollzeitbeschäftigung, Kernarbeitszeiten etc.), sondern betrifft als Abweichung vom Regelfall
einer Vollzeitbeschäftigung die statusrechtliche Stellung. Dementsprechend enthalten auch §
43 des Beamtenstatusgesetzes und § 76a DRiG für die Länder verpflichtende Regelungen
zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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Zu Nummer 21 (Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a 1 – neu – § 5d Absatz 2 Satz 4 DRiG,
Artikel 22 Satz 2 – Inkrafttreten)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, für die erste juristische
Prüfung auf die Bildung und Ausweisung einer Gesamtnote zu verzichten. Ein Verzicht
brächte keinerlei Verbesserung oder gar Lösung der Problematik, die von den Befürwortern
eines Verzichts zum einen in der Uneinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und in der
Leistungsbewertung durch die Fakultäten und zum anderen darin gesehen wird, dass die
Zensuren im Schwerpunkt regelmäßig besser ausfallen als in der staatlichen
Pflichtfachprüfung (sogenannte „Notenflut“). Sinnvolle Abhilfe erscheint demgegenüber durch
– nicht bundesrechtlich zu regelnde – Maßnahmen „im System“ möglich, die auf die
Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen und noch größere Transparenz gerichtet sind,
so wie sie der aktuelle Beschluss des Deutschen Juristen-Fakultätentags den Juristischen
Fakultäten empfiehlt.
Zu Nummer 22 (Artikel 10 Nummer 6 – § 46 Absatz 1 Satz 3 BeurkG, Artikel 11 Nummer
2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – § 56 Absatz 1 Satz 2 BeurkG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu, an den betreffenden
Stellen des Beurkundungsgesetzes die Wörter „den Ort und das Datum“ durch die Wörter
„Ort und Tag“ beziehungsweise das Wort „Datums“ durch das Wort „Tages“ zu ersetzen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.