Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und LandwirtschaftBundesrat Drucksache 175/21
Verordnung
des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft
11.02.21
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Weinverordnung
A. Problem und Ziel
Deutscher Wein verliert im internationalen Vergleich seit Jahren kontinuierlich Marktanteile.
Auch der tendenziell rückläufige Verbrauch im Inland führt zu sinkenden Erlösen. Um
die wirtschaftliche Perspektive der Erzeuger im Wettbewerb und bei abnehmenden mengenmäßigen
Absätzen zu stärken, sollen in Verbindung mit Maßnahmen zur Marktstabilisierung
Möglichkeiten zur Absatzsteigerung und Wertschöpfung geschaffen und ausgebaut
werden. Hierzu erfolgen Anpassungen sowohl im Weingesetz als auch in der Weinverordnung.
Die Anpassungen im Weingesetz und der Weinverordnung stehen in engem
Zusammenhang und sollen als Gesamtpaket bei der Verwirklichung der oben genannten
Ziele helfen.
Zentraler Baustein der vorliegenden Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Weinverordnung ist in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Union verfolgte
Qualitätspolitik, insbesondere im Bereich geschützter Herkunftsbezeichnungen. Im Qualitätsweinsegment
soll daher das deutsche System - in Anlehnung an das romanische Modell
- stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt
werden. Dabei soll jede Herkunft für ein klares Profil stehen und dem Grundsatz „je kleiner
die Herkunft, desto höher die Qualität“ folgen. Den Weg der herkunftsbezogenen Profilierung
gehen bereits heute zahlreiche Betriebe entweder über den Schutz neuer Weinnamen
oder über freiwillig beschlossene strengere Qualitätskriterien für die Vermarktung
von Weinen aus kleineren geografischen Einheiten innerhalb eines geschützten geografischen
Gebietes. Um dieser Entwicklung sowohl aus Erzeuger- als auch Verbrauchersicht
eine Struktur zu geben und diese verständlich zu machen, bietet sich ein einheitlicher
Rechtsrahmen an, der den Erzeugern zugleich weiterhin genügend Gestaltungsspielraum
über die entsprechende Anpassung von Produktspezifikationen lässt. Dabei soll von der
im Unionsrecht verankerten Ermächtigung der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht werden,
die Verwendung von Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als
das Gebiet der geschützten Herkunftsbezeichnung, einzuschränken.
Um zusätzliche Marktpotenziale ausschöpfen und das Angebot an Basisweinen erweitern
zu können, sollten neben Einschränkungen bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung
in der Spitze der Herkunftspyramide Restriktionen bei Weinen mit geschützter
geografischer Angabe oder bei Weinen ohne Herkunftsschutz gelockert oder aufgehoben
werden.
AV
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Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 175/21 -2-
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Änderungsverordnung.
C. Alternativen
Beschränkung auf unionsrechtlich erforderliche Änderungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen weder für den Bund noch für die
Länder.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die vorgesehenen Änderungen ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der neue § 6 führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Programmierung von
Erfassungs- und Überwachungsmechanismen in Höhe von rund 64 000 Euro für die Länder.
Hinzu kommt ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder in Höhe
von 94 000 Euro. Der neue § 20a führt zu einem geringfügigen jährlichen Erfüllungsaufwand
der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 175/21
Verordnung
des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft
11.02.21
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Weinverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 9. Februar 2021
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
zu erlassende
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt
AV
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 7e Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des § 13 Absatz
3 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 22 Absatz 2 Nummer 1, des § 22c Absatz 8
Nummer 3 und Absatz 9 Satz 3, des § 22d und des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4
und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes, von denen § 13 Absatz 3 im
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1
Nummer 11 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer
4, § 22c Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e, § 22d im Satzteil vor Nummer
1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 2 und Absatz 3 jeweils im Satzteil vor Nummer
1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S.
1586) zuletzt geändert worden sind und von denen § 7e Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1
Nummer 10 und § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15.
Januar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I
S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau“.
b) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Vorübergehende Änderung“.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Erzeugnisse aus Versuchsanbau
(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 des Weingesetzes)
Drucksache 175/21
(1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission
Drucksache 175/21
vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen,
der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Einund
Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung
der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen
Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU)
2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019, S. 34),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (L 138 vom 24.5.2019) geändert
worden ist, ist den zuständigen Landesbehörden vorab mitzuteilen. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Mitteilung
erlassen.
(2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb
und Jahr vermarktet werden. Soweit es sich bei Erzeugnissen nach Satz 1 um Erzeugnisse
aus klassifizierten Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem fünften auf das Jahr
der Klassifizierung der angebauten Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr vermarktet
werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung von Absatz 2 Satz 1
abweichende Vermarktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt ist, dass hierdurch
kein Marktstörungsrisiko nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2018/273 entsteht.“
3. § 13a wird aufgehoben.
4. § 16a wird aufgehoben.
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5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation
(zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)
(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation sind schriftlich
oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen.
(2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten:
1. den Zeitraum, für den die vorübergehende Änderung gelten soll,
2. eine Bescheinigung der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde
des Landes oder der Länder, in dessen oder in deren örtlicher Zuständigkeit die
betroffenen Rebflächen belegen sind, über die Anerkennung der besonderen Umstände
und über die Anerkennung der vorübergehenden Änderung und
3. eine Begründung der vorübergehenden Änderung.
Sofern für den betroffenen geschützten Weinnamen eine Organisation zur Verwaltung
herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des Weingesetzes anerkannt
und der Antrag nicht von dieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den
Informationen nach Satz 1 eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.
(3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes Muster.
(4) Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, erfolgt unter Berücksichtigung
der Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 und der Begründung nach Absatz 2 Nummer
3 eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen für
eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen
Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen
der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung
des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019,
S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft über den Antrag. Liegen die Voraussetzungen
für eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation vor, wird der Antrag
bewilligt. Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung nicht
vor, wird der Antrag abgelehnt.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einzelfall,
ob die sofortige Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4 Satz 3 anzuordnen
ist.
(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht den bewilligenden
Bescheid in nicht personenbezogener Form zusammen mit der geänderten
Produktspezifikation im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung.
(7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für
die durchzuführenden Kontrollen zuständige Landesbehörde über die geänderte Produktspezifikation
und leitet gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33 die vorübergehende Änderung der Produktspezifikation zusammen mit der
Begründung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Bewilligungsbescheides
nach Absatz 6 an die Kommission weiter.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Bei inländischem Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Likörwein o-
der Perlwein darf die Bezeichnung „Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn
es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, der aus
frischen roten Trauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für diese Weinart
typische helle Farbe aufweist.“
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ das Semikolon und
die Wörter „der Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der Großlage, aus der die
zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename
vorangestellt werden“ gestrichen.
7. § 34b wird wie folgt geändert:
- 3 - Drucksache 175/21
Drucksache 175/21
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prädikatswein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prädikatswein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ eingefügt.
8. § 34c wird wie folgt gefasst:
„§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer
Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch
bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der
ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes
„Roter“ oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Verwendung des Begriffs „Federroter“
zulässig. Die Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teilweise gegorenen
Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend
von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt,
mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch
bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung
eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte
Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder
b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.“
9. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11)
Die Verwendung der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2019/33 genannten Bezeichnungen an Stelle der Bezeichnung „Hersteller“ oder „hergestellt
von“ werden zugelassen.“
10. § 39 wird wie gefasst:
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„§ 39
Geografische Angaben
(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Qualitätsschaumweines,
Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines
b.A. der Name
1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und
unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben
unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß
sind, stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar hinzuzufügen,
2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a) muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis
mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen
Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr der verwendeten
Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben
werden,
3. einer Einzellage verwendet,
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a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer
Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten
Schriftart mindestens 1,2 mm groß sind, stets der Gemeinde- oder
Orteilname unmittelbar hinzuzufügen,
b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten
Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben
werden,
c) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse
nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten
Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d) muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis
mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen
Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben,
e) darf das Erzeugnis nicht mit einem Prädikat bezeichnet werden, soweit es
die für die Geschmacksangabe „trocken“ oder „halbtrocken“ gemäß Anhang
III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 geltenden
Kriterien erfüllt,
f) muss dem Erzeugnis, soweit es die für die Geschmacksangabe „lieblich“
oder „süß“ gemäß Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2019/geltenden Kriterien erfüllt, in der Qualitätsprüfung ein Prädikat zuerkannt
worden sein und das Prädikat in der Bezeichnung angegeben werden.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere
hinsichtlich des Hektarertrags weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen
festgelegt werden.
(2) Der Name einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer
2 des Weingesetzes darf nur in Verbindung mit dem Namen einer Einzellage
angegeben werden. Wird der Name einer kleineren geografischen Einheit nach §
23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet, ist dieser deutlich lesbar
und unverwischbar in gleicher Farbe wie der Lagename und in einer Schriftgröße,
bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens
1,2 mm groß sind, anzugeben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a kann der Gemeinde-
oder Ortsteilname im Falle der wiederholten Angabe des Lagenamens
durch die Bezeichnung „Lage“ ersetzt werden, soweit dies nach der jeweiligen Produktspezifikation
zulässig ist.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e dürfen in der
Bezeichnung des Erzeugnisses die Prädikate Kabinett oder Spätlese verwendet
werden, soweit das Erzeugnis die Voraussetzungen nach § 20 des Weingesetzes
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erfüllt und die jeweilige Produktspezifikation dies vorsieht. Abweichend von Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f kann auf die Angabe des Prädikats verzichtet
werden, soweit dies nach der jeweiligen Produktspezifikation zulässig ist.
(5) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft
der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.“
11. § 39a wird wie folgt gefasst:
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„§ 39a
Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz
(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Weingesetzes)
(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den
Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden,
wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach Absatz 2
und 3 erfüllt.
(2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz
1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen
erfüllt sein:
1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der zehn vorhergehenden
Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden
Ernten in Ansatz kommen; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag,
gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer Verordnung gemäß
§ 17 Absatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädikatswein in der Weinbauzone
A 7,0 und in der Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der Weinbauzone
A 9,5 und der Weinbauzone B 10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten
sowie
3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des
Weingesetzes zugeteilt sein.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen
geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden
soll.
(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz
1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen
erfüllt sein:
1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der fünf vorhergehenden
Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten
in Ansatz kommen; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag,
gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in der Weinbauzone A 6,0 und in der
Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie
des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen
geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden
soll.“
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2)
Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein,
aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im
Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden
Rebsorten unzulässig:
1. Blauer Limberger,
2. Blauer Portugieser,
3. Blauer Silvaner,
4. Blauer Trollinger,
5. Dornfelder,
6. Grüner Silvaner,
7. Müller-Thurgau,
8. Müllerrebe,
9. Roter Elbling,
10. Roter Gutedel,
11. Roter Riesling,
12. Roter Traminer,
13. Weißer Elbling,
14. Weißer Gutedel,
15. Weißer Riesling.
Dies gilt auch für Synonyme der unter den Nummern 1 bis 15 aufgeführten Bezeichnungen
von Rebsorten.“
13. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
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„Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1 oder ein Zutatenverzeichnis nach
Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 freiwillig bereitgestellt
werden.“
Drucksache 175/21
14. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte
Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.“
15. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit einer“ die Wörter „gut sichtbaren,
deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten“ eingefügt.
16. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird aufgehoben.
b) Nummer 19 wird aufgehoben.
17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:
„(16)
Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen
nach der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der
Verordnung] geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022 dürfen
nach der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Verordnung]
geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
18. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „beantragte Bezeichnung „Classic“,“ werden die Wörter „beantragte
Bezeichnung „Blanc de Noirs“,“ eingefügt.
b) Die Wörter „beantragte Bezeichnung „Selection“,“ werden durch die Wörter „beantrage
Bezeichnung „Weißherbst“,“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Vorhaben sollen im Wesentlichen zwei Aspekte aufgegriffen werden. Einerseits
werden verfassungs- bzw. unionsrechtlich notwendige Anpassungen an eine veränderte
Rechtslage vorgenommen. Andererseits soll der Wunsch nach einer stärkeren Orientierung
des nationalen Weinrechts hinsichtlich der Angabe kleinerer geografischer Einheiten bei
geschützten Herkunftsbezeichnungen nach dem Grundsatz „je kleiner die geografische
Herkunft, umso höher die Qualität“, welcher im Wesentlichen in der vorliegenden Änderungsverordnung
umgesetzt wird, durch einige im Weingesetz vorgesehene Maßnahmen
zur Marktstabilisierung und Absatzförderung flankiert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Kriterien für die Verwendung der Angabe von Namen kleinerer geografischer Einheiten,
insbesondere von Orts- und Lagenamen, sollen mit dem Ziel der Anhebung der Qualität der
Erzeugnisse bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung verschärft werden, um
dem so genannten „Terroir“-Prinzip (die Qualität eines Weines bestimmt sich nach seiner
Herkunft) stärker Rechnung tragen zu können.
Die gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erstellende
Liste ausgenommener Keltertraubensorten soll angepasst werden.
III. Alternativen
Beschränkung auf die unionsrechtlich gebotenen Änderungen.
IV. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Ermächtigungsnormen des Weingesetzes,
die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugung) des Grundgesetzes gestützt sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
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Beschränkungen im Hinblick auf die Angabe traditioneller Begriffe, die Beantragung des
Schutzes von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, den Restzuckergehalt
bei Landweinen sowie die zur Bezeichnung von Wein ohne geschützte Ursprungsbe-
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zeichnung oder geschützte geografische Angabe zugelassenen Rebsorten werden aufgehoben.
Dies führt zu einer Verminderung des Kontroll- und Prüfungsaufwandes der zuständigen
Behörden bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § § 62 Absatz 1 in Verbindung mit 44 Absatz 1 Satz 4
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden
Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
Zum einen wird dem Nachhaltigkeitsziel 12 „Nachhaltig produzieren und konsumieren“
Rechnung getragen. Durch die Möglichkeit der Vermarktung neuer Rebsorten, die sich
noch im Versuchsanbau befinden, wird die Bereitschaft zur Anpflanzung dieser Rebsorten
erhöht. Dies ist insofern im Sinne der Nachhaltigkeit, als dass diese Neuzüchtungen weniger
Wasser benötigen und eine erhöhte Pilzresistenz aufweisen, was den notwendigen
Fungizideinsatz reduziert. Dies trägt insbesondere zur Erreichung der Ziele des Nachhaltigkeitsindikators
8.1 „Ressourcenschonung“ bei. Darüber hinaus wird, wie auch bei der
Gesetzesänderung, auf der die vorliegende Verordnungsänderung beruht, das Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung 4 c „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv,
wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere
Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine
tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz
beachten.“ gefördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die neue Herkunftspyramide und die entsprechenden kennzeichnungsrechtlichen Änderungen
müssen entsprechend beworben werden. Hierfür wurden bereits auf Bundesebene die
Mittel der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhöht. Darüber hinaus könnten
einige Betriebe allerdings auch eine Betriebsspezifische Bewerbung vornehmen wollen,
wodurch ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen könnte.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der neue § 6 führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Programmierung von
Erfassungs- und Überwachungsmechanismen in Höhe von rund 64 Tausend Euro für die
Länder. Hinzu kommt ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand in Form von Personalkosten.
Diese dürften sich auf 1,4 VZÄ (drittes EA) in den weinbautreibenden Ländern belaufen
und dementsprechend bei rund 94 Tausend Euro pro Jahr liegen. Der neue § 20a
führt zu einem geringfügigen jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes.
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
- 10 -
Messbare Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil diese
Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von
Frauen und Männern Einfluss haben.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen
auf Dauer angelegt sind. Ungeachtet dessen ist beabsichtigt, zu gegebener Zeit insbesondere
die Auswirkungen der neuen Bestimmungen zur Verwendung kleinerer geografischer
Einheiten zu bewerten. Weiterer Regelungsbedarf könnte sich aus der Ende 2020 anstehenden
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ergeben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Weinverordnung)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
- 11 - Drucksache 175/21
Die Norm dient der Umsetzung der in § 7e Absatz 2 Satz 2 des Weingesetzes vorgesehenen
Ermächtigung und erlaubt in Deutschland die Vermarktung von Erzeugnissen aus Versuchsanbau
unter den Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 2018/273.
Durch Absatz 1 wird die Zuständigkeit hinsichtlich der notwendigen Anmeldung von Versuchsanbau
geregelt.
Die in Absatz 2 festgelegte Mengengrenze soll die vom Unionsgesetzgeber in Artikel 3 Absatz
2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 vorgesehene Begrenzung für die
Vermarktung von Erzeugnissen aus Versuchsanbau aufgreifen und beruht auf folgenden
Überlegungen:
Die Begrenzung des Flächenzuwachses in Deutschland auf 0,3 Prozent ist der Tatsache
geschuldet, dass die Situation auf dem Weinmarkt insgesamt sehr angespannt ist. Im Lichte
dieser Begrenzung, ist auch an dieser Stelle sicherzustellen, dass der Weinmarkt nicht
durch Erzeugnisse aus Versuchsanbau geflutet und so das installierte Genehmigungssystem
umgangen wird. Der Unionsgesetzgeber sieht daher grundsätzlich vor, dass die Vermarktung
von Erzeugnissen von Flächen mit Versuchsanbau nicht gestattet ist. Er ermächtigt
die Mitgliedstaaten aber dazu, dies zu gestatten. In Deutschland stellt der Versuchsanbau
im Hinblick auf sich ändernde klimatische Bedingungen und der notwendigen Reduzierung
von Düngemitteln eine wichtige Komponente da. Der Verordnungsentwurf sieht daher
vor, dass Erzeugnisse von Versuchsanbau mit nicht klassifizierten Keltertraubensorten bis
zu 20 Hektoliter pro Jahr und Betrieb in Verkehr gebracht werden können. Diese Menge
ermöglicht es den Erzeugerinnen und Erzeugern, erste Markttests durchzuführen und die
Akzeptanz der neuen Rebsorten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu testen.
Gleichzeitig handelt es sich um eine Menge, die den Markt insgesamt nicht ins Ungleichgewicht
bringt. Nach Klassifizierung soll eine Vermarktung noch fünf Jahre möglich sein. Diese
Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine in einem Anbaugebiet vorgenommene
Klassifizierung, nach Aufnahme in die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
geführten Bundesliste für das gesamte Bundesgebiet gilt. Wird also in Thüringen eine
Drucksache 175/21
Rebsorte klassifiziert, die sich in Rheinland-Pfalz noch im Versuchsanbau befindet, können
die Winzerinnen und Winzer in Rheinland-Pfalz noch fünf Jahre nach Klassifizierung die
aus dieser Rebsorte gewonnenen Erzeugnisse als Erzeugnisse aus Versuchsanbau vermarkten.
Im sechsten auf die Klassifizierung folgenden Jahr ist eine Vermarktung nicht
mehr möglich.
Zu Nummer 3
Der Regelungsinhalt des § 13a wird bereits unionsrechtlich durch die Verordnung (EG) Nr.
1334/2008 aufgegriffen.
Zu Nummer 4
Eine generelle durch den Verordnungsgeber vorgenommene Begrenzung des Restzuckergehaltes
für bestimmte Weine mit geschützter geografischer Angabe ist sachlich nicht zu
rechtfertigen. Sofern die Erzeuger der jeweiligen Weine die Notwendigkeit einer Begrenzung
des Restzuckergehaltes sehen, kann dies in den Produktspezifikationen geregelt werden.
Zu Nummer 5
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 ermächtigt der Unionsgesetzgeber die
Mitgliedstaaten eine Regelung für vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation in
das nationale Recht aufzunehmen. Zur Begründung wird in Erwägungsgrund (17) der genannten
Verordnung ausgeführt: „Es sollten vorübergehende Änderungen eingeführt werden,
damit Weinbauerzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe weiterhin unter den geschützten Namen vermarktet werden können,
wenn Marktteilnehmer aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen
oder der Verabschiedung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
vorübergehend die Produktspezifikation nicht einhalten können. In Anbetracht ihrer
Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen unmittelbar nach Genehmigung durch
den Mitgliedstaat gelten. Die Liste der Dringlichkeitsgründe für vorübergehende Änderungen
ist erschöpfend, da vorübergehende Änderungen Ausnahmen darstellen.“ Mit der vorliegenden
Regelung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Verwendung des Begriffs „Blanc de Noirs“ ist bisher nicht geregelt. Dies führt in der
Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten und einer unterschiedlichen Handhabung, insbesondere
im Zuge der Qualitätsweinprüfung. Der Begriff „Blanc de Noirs“ wird entsprechend
der bisherigen überwiegenden Verkehrsauffassung als Beschreibung eines Herstellungsverfahrens
definiert, bei dem rote Trauben mit in der Regel hellem Fruchtfleisch nach Art
der Weißweinherstellung gekeltert werden. Das Erzeugnis ähnelt somit in seinem Erscheinungsbild
und geschmacklichen Typizität einem Weißwein. Hierdurch unterscheidet sich
ein „Blanc de Noirs“ von einem Roséwein nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 und einem Weißherbst
nach § 32 Absatz 5, die ebenfalls aus Rotweintrauben hergestellt werden, die aber
zu einem Wein von blass- bis hellroter Farbe führen bzw. bei Weißherbsten jedenfalls einen
Schimmer ins Rötliche haben müssen.
Zu Buchstabe b
- 12 -
Die Streichung des zweiten Halbsatzes des § 32 Absatz 7 Nummer 3 ist Folge der Aufhebung
des § 39 Absatz 2. Nunmehr gelten für die Verwendung von Gemeindenamen im Falle
gemeindeübergreifender Lagen die Voraussetzungen des Artikels 55 Absatz 2 Unterabsatz
2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33.
Zu Nummer 7
Die Verwendung der Begriffe „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ und „Terrassenlagenwein“
sollen künftig auch bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt
b.A. möglich sein.
Zu Nummer 8
Eine Überarbeitung des § 34c war sowohl aus Gründen der Rechtsklarheit als auch aus
unionsrechtlichen Gründen notwendig.
„Federweißer“ ist ein für Deutschland geschützter traditioneller Begriff gemäß Artikel 112
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Bezeichnung von Erzeugnissen mit
geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe. Nach Artikel
119 Absatz 2 der Verordnung 1308/2013 kann bei diesen Erzeugnissen auf die Angabe der
Weinbauerzeugniskategorie verzichtet werden. Die entsprechende Vorschrift im bisherigen
Absatz 1 zur verpflichtenden Angabe der Erzeugniskategorie wurde aufgehoben.
Der bisherige Absatz 2 sah vor, dass das Wort „Landwein“ im Namen einer geschützten
geografischen Angabe durch das Wort „Federweißer“ ersetzt werden kann. Dies ist unionsrechtswidrig,
solange das Wort „Landwein“ Bestandteil des Namens einer geschützten geografischen
Angabe ist. Nach Unionsrecht muss bei Weinen mit geschützter geografischer
Angabe (und geschützter Ursprungsbezeichnung) der Name in der geschützten Schreibweise
angegeben werden.
Die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ war bislang allen Weinen mit geschützter geografischer
Angabe, aber lediglich zwei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlaubt
(“Franken“, und „Rheinhessen“). Ein objektiver Grund für die Beschränkung bei Weinen
mit geschützter Ursprungsbezeichnung ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung
nunmehr für alle Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung zulässig sein soll. Nach
Absatz 2 war bislang ebenfalls erlaubt, dass an die Stelle des Namens der geschützten
Ursprungsbezeichnung das abgeleitete Eigenschaftswort treten konnte. Auch dies war unionsrechtswidrig.
Zukünftig kann zwar weiterhin das aus dem Namen abgeleitete Eigenschaftswort
in Verbindung mit dem Begriff Federweißer angegeben werden. Allerdings ersetzt
dies nicht die Angabe des geschützten Namens.
Zu Nummer 9
Deutschland macht mit dieser Vorschrift von der Ermächtigung in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz
2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 Gebrauch.
Zu Nummer 10
- 13 - Drucksache 175/21
Mit der Änderung des § 39 Absatz 1 der Weinverordnung soll für kleinere geografische
Einheiten von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung ein rechtlicher Rahmen hinsichtlich
einer an der Herkunft orientierten Weinqualität geschaffen werden.
Absatz 1 Nummer 1 regelt künftig nicht mehr lediglich die Kennzeichnung der Bereiche,
sondern sieht auch eine Regelung für die Verwendung von Namen von in der Weinbergsrolle
eingetragenen Großlagen vor. Beiden geografischen Einheiten muss künftig der Begriff
„Region“ unverwischbar, deutlich lesbar, in gleicher Farbe und in der unionsrechtlich
nach Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für obligatorische Angaben
im Weinbereich vorgeschriebenen Mindestschriftgröße von 1,2 mm unmittelbar hinzugefügt
werden. Dies gilt auch bei mehrfacher Verwendung der Namen. Diese sind stets
anzugeben, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen. Unmittelbar bedeutet,
dass der Begriff Region ohne räumlichen Abstand im unmittelbaren Umfeld zu Bereichs-
Drucksache 175/21
- 14 -
oder Großlagenamen anzugeben ist und kein weiterer Begriff dazwischen eingefügt werden
darf. Damit muss der Begriff nicht zwangsläufig vorangestellt werden, sondern kann zum
Beispiel auch über dem Bereichs- oder Großlagennamen angegeben werden. Die Verbraucherinnen
und Verbraucher sollen künftig bereits durch Ansicht des Schau- oder Rückenetiketts
klare Informationen hinsichtlich der geografischen Herkunft innerhalb der Abgrenzung
eines geschützten Weinnamens erlangen. Mit der Bezeichnung „Region“ soll deutlich
gemacht werden, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide (Gebiet, Region, Ort, Lage) das
Erzeugnis einzuordnen ist. Dabei werden die bisherigen Stufen Bereich und Großlage zu
einer Stufe zusammengefasst, die in der Regel geografisch größer als eine Gemeinde und
kleiner als das Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung ist und zudem nicht die
strengeren Herstellungs- und Vermarktungsvoraussetzungen erfüllen muss, die für Ortsund
Lageweine gelten. Die Angabe der Bezeichnung dient zudem der Abgrenzung zu Fantasie-
und Markenbezeichnungen.
Nummer 2 sieht vor, dass Erzeugnisse nur dann mit dem Namen einer Gemeinde gekennzeichnet
werden dürfen, wenn die Trauben einen bestimmten Mindestreifegrad bzw. die
Erzeugnisse eine bestimmte Mindestqualität aufweisen. Eine Verpflichtung zur Vermarktung
als Prädikatswein besteht jedoch nicht. Ebenso ist eine Anreicherung zulässig, sofern
das vorgeschriebene Mindestmostgewicht erreicht wurde. Die Vorgabe eines Vermarktungstermins
soll eine für derartige Erzeugnisse notwendige Mindestverarbeitungs- und zur
Reifung notwendige Lagerzeit sicherstellen.
Aus Nummer 3 gehen über Nummer 2 hinausgehende Voraussetzungen hervor, die bei
Verwendung von Einzellagenamen eingehalten werden müssen, da die Einzellagen nach
dem „Terroir“-Prinzip die Spitze der Herkunftspyramide bilden. Um diese Erzeugnisse eindeutig
für den Konsumenten erkennbar zu machen und zu Fantasie- und Markenbezeichnungen
abzugrenzen, ist dem Lagenamen - analog zur Bezeichnung „Region“ bei den Bereichen
und Großlagen – stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen.
Des Weiteren gilt für Erzeugnisse der höchsten Stufe der Herkunftspyramide eine Mindestausbau-
bzw. -reifezeit, die eine Vermarktung vor dem 1. März ausschließt. Außerdem
dürfen Weine dieser höchsten Herkunftskategorie, die eine bestimmte Restsüße aufweisen,
grundsätzlich nur als Prädikatsweine mit Prädikatsangabe in Verkehr gebracht werden. Um
die Wertigkeit dieser Weine zu unterstreichen, sind die Erzeuger aufgefordert, in der Produktspezifikation
die für die Erzeugung von Lageweinen zulässigen Rebsorten festzulegen.
Dabei dürfen die Weine weiterhin auch aus einem Rebsortenverschnitt erzeugt worden
sein. Die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse dürfen auch aus anderen als den für Lagenweine
festgelegten Rebsorten erzeugt worden sein. In Verbindung mit dem ebenfalls
festgelegten Verbot der Angabe des Prädikats bei trockenen und halbtrockenen Weinen
kommt damit die Prädikatsangabe bei Lageweinen einer Geschmacksangabe gleich. Zudem
wird dem historischen Verständnis der Prädikatsangaben Rechnung getragen, wonach
mit diesen Bezeichnungen ausschließlich rest- und edelsüße Erzeugnisse assoziiert
wurden.
Darüber hinaus können die Erzeuger zum Zwecke einer weitergehenden spezifischen Profilierung
ihrer Erzeugnisse zusätzliche Kriterien (bspw. Festlegung eines Hektarertrages)
für kleinere geografische Einheiten festlegen.
Der bisherige Satz 2 wurde aufgehoben, da weder unions- noch nationales Recht der Angabe
der Namen mehrerer kleinerer geografischer Angaben bei Weinen mit geschützter
Ursprungsbezeichnung nicht entgegenstehen, sofern die für die Angabe der Namen geltenden
Bestimmungen eingehalten werden.
Ungeachtet der neuen Bestimmungen in Absatz 1 sind die Regelungen des Artikel 55 Absatz
2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 40 zu
beachten.
Eine Lage ist nach Artikel 55 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die
kleinste geografische Einheit innerhalb einer geschützten Ursprungsbezeichnung. Aufgrund
entsprechender wirtschaftlicher Bedürfnisse eröffnet § 23 WeinG die Verwendung
der Namen kleinerer geografischer Einheiten als einer Lage in der Bezeichnung eines
Weins. Um nicht den irreführenden Eindruck einer Lage entstehen zu lassen, darf nach
dem neuen Absatz 2 der Name dieser kleineren geografischen Einheit nur in Verbindung
mit dem Namen der Lage, in der sie belegen ist, angegeben werden. Schließlich wurde eine
analog zu Nummer 1 geltende Regelung zur Schriftgröße des Gemeinde- oder Ortsteilnamens
geschaffen.
Der bisherige Absatz 2 musste aufgehoben werden, da die unionsrechtliche Ermächtigung
weggefallen ist. Dies führt dazu, dass die Festlegung einer „Leitgemeinde“ durch die Länder
in den Fällen Gemeinde bzw. Ortsteil übergreifender Lagen (Groß- und Einzellagen) nicht
mehr zulässig ist. Ein Gemeinde- oder Ortsteilname darf nur noch dann angegeben werden,
wenn die Bestimmungen des Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 eingehalten
werden. Damit soll eine Irreführung des Verbrauchers über die Herkunft des Weines
verhindert werden.
Grundsätzlich soll dem Verbraucher bei Lageweinen durch die Angabe des Gemeinde- oder
Ortsteilnamens signalisiert werden, dass es sich um ein Erzeugnis der höchsten Stufe der
Herkunftspyramide innerhalb eine Gebietes mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt.
Der Gemeindenamen bietet dabei zugleich eine geografische Orientierung. Wird der
Lagenamen jedoch mehrfach in der Bezeichnung eines Weins angegeben (Schau- und Rückenetikett)
sollen nach Absatz 3 die Erzeuger in der Produktspezifikation festlegen können,
dass ab der zweiten Angabe des Lagenamens der Gemeinde- oder Ortsteilnahme
durch den Begriff „Lage“ ersetzt werden kann, um den eigentlichen Lagenamen noch deutlicher
hervorheben zu können.
Die Regelung zur Angabe der Prädikatsbezeichnung bei Lageweinen kann erhebliche Auswirkungen
auf bisherige Vermarktungsstrukturen haben. Dies betrifft Gebiete, in denen Betriebe
zu einem Großteil insbesondere trockene Prädikatsweine der Prädikatsstufe Kabinett
und Spätlese oder aber auch restsüße Qualitätsweine als Lagenweine vermarkten. Um Betrieben
in diesen Regionen die Vermarktung dieser Weine auch nach der Übergangszeit zu
ermöglichen, sieht Absatz 3 vor, dass in der Produktspezifikation Abweichungen von den
neuen Bestimmungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben e) und f) festgelegt werden
können.
Zu Nummer 11
- 15 - Drucksache 175/21
Die geltenden Absätze 1 und 3 bis 6 des § 39a sind mit Unionsrecht nicht vereinbar und
werden daher aufgehoben bzw. neugefasst. Absatz 7 wird aus rechtssystematischen Gründen
§ 22c des Weingesetzes als inhaltsgleicher Absatz 9 angefügt.
Die formale Aufhebung von Absatz 1 hat zur Folge, dass in der Bezeichnung eines Weines
mit geschützter Ursprungsbezeichnung auf die Angabe der traditionellen Begriffe „Qualitätswein“
bzw. „Prädikatswein“ verzichtet werden kann, wenn der Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“
angegeben wird. Im Falle eines Verzichts auf den Begriff „Prädikatswein“
muss auch die Angabe des Prädikats entfallen, da nach § 20 WeinG ein Prädikat nur
in Verbindung mit dem Begriff „Prädikatswein“ angegeben werden darf. Dies bedeutet, dass
bei Restsüßen Lageweinen der Begriff „Prädikatswein“ anzugeben ist, sofern die Erzeuger
nicht von der Ausnahmeregelung nach § 39 Absatz 4 Gebrauch machen.
Die formale Aufhebung des Absatzes 1 bewirkt weiterhin, dass in der Bezeichnung eines
Weines mit geschützter geografischer Angabe grundsätzlich auf die Angabe des traditionellen
Begriffs „Landwein“ verzichtet werden kann, sofern der Begriff „geschützte geografische
Angabe“ verwendet wird und der Begriff „Landwein“ nicht Bestandteil des geschützten
Weinnamens ist.
Drucksache 175/21
Die formale Aufhebung der Absätze 3 und 4 ermöglicht den Schutz gebietsübergreifender
sowie außerhalb der bestehenden Anbaugebiete und Landweingebiete liegender Ursprungsbezeichnungen
oder geografischen Angaben. Um einen den Schutz rechtfertigende
Mindestgüte und Qualität der Erzeugnisse einhalten zu können, sollen wesentliche
Qualitätsparameter der Produktspezifikation gewisse Mindestkriterien erfüllen. Zu diesen
Parametern zählen der Hektarertrag und der natürliche Mindestalkoholgehalt.
Bei der Festsetzung des Hektarertrags haben sich die Antragsteller an den jährlichen Gesamterträgen
der Erzeuger des abgegrenzten geografischen Gebietes bezogen auf die Fläche
des Gebietes der letzten zehn Jahre zu orientieren, wobei nur die Jahrgänge mit entsprechenden
Qualitäten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gilt ein einheitlicher Hektarertrag
für das gesamte Gebiet des geschützten Weinnamens. Sofern jedoch in die Produktspezifikation
mehrere Rebsorten aufgenommen werden und sich diese Rebsorten bei
vergleichbar zufriedenstellender Qualität im Ertragsniveau unterscheiden, können auch auf
rebsortenspezifische Hektarerträge festgesetzt werden. Mit der Regelung soll sichergestellt
werden, dass nach dem Wegfall einer gleichlautenden Bestimmung im Unionsrecht 2008
auch im Falle neu geschützter Weinnamen der Zweck der Regelungen zum Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erreicht wird und Umgehungen vermieden
werden. Gleiches gilt für die Festsetzung des natürlichen Mindestalkoholgehalts,
der einen den Schutz rechtfertigenden Mindestreifegrad der Trauben gewährleisten soll.
Da bei neu unter Schutz zu stellenden Weinnamen die Hektarerträge von den Erzeugern
(und nicht wie in der Vergangenheit für die bestehenden geschützten Weinnamen von den
Ländern) festgesetzt werden, wird in den Nummern 1 der Absätzen 2 und 3 zudem bestimmt,
dass im Falle einer Überschreitung des zulässigen Gesamthektarertrags die entsprechenden
Regelungen der §§ 10 und 11 WeinG einzuhalten sind.
Mit den Sätzen 2 der Absätze 2 und 3 soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die
ansonsten nur bei Neuanträgen geltende Voraussetzung hinsichtlich der Festlegung des
Hektarertrages auch für bereits bestehende geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte
geografische Angaben gilt, sofern man sich seitens der Schutzgemeinschaften für
eine Anpassung der in den Produktspezifikationen festgelegten Hektarerträge entscheidet.
Sofern eine neue Rebsorte in die Produktspezifikation aufgenommen wird, gilt grundsätzlich
der für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe
bereits festgesetzte Hektarertrag, sofern für die Rebsorte auf Grundlage der Bedingungen
nach den Nummern 1 der Absätze 2 und 3 insbesondere gesonderte höhere Hektarerträge
festgesetzt werden.
Zu Nummer 12
- 16 -
Der bisherige Absatz 3 wird in geänderter Form zum neuen Absatz 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Unionsrecht lässt die Anpflanzung von nicht klassifizierten Rebsorten gemäß Artikel
81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausschließlich im Rahmen
von Versuchsanbau zu, welcher wiederum gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung
vom Genehmigungssystem ausgenommen ist. Zudem setzt die Vermarktung eines
Weines mit dem Namen eines geschützten Weinnamens voraus, dass die zur Herstellung
des Weines verwendete Keltertraubensorte in der Produktspezifikation aufgeführt ist
(vgl. Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).
Unionsrecht ermächtigt die Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen „für Weine,
die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen
Keltertraubensorten zu erstellen“ (Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013). Damit wird nicht die Verwendung der Rebsorten zur Herstellung von Weinen
ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe untersagt,
sondern lediglich die Verwendung bestimmter Rebsortennamen und deren Synonyme.
Denn erst durch die Angabe des Namens wird dem Verbraucher eine bestimmte Weintypizität
suggeriert.
Namen von Keltertraubensorten und deren Synonyme gem. Artikel 50 Absatz 3 i. V. mit
Anhang IV Teil A und Absatz 4 i. V. mit Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU)
2019/33 dürfen nur bei der Etikettierung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung
oder geschützter geografischer Angabe bestimmter Länder verwendet werden.
Daher ist eine Aufnahme der Bezeichnungen und Synonyme dieser Rebsorten in die Liste
ausgenommener Rebsorten nicht erforderlich.
Die Liste enthält die Namen von Rebsorten oder deren Synonyme, die aufgrund Ihres Namens
und/oder ihrer besonderen Qualität und/oder ihrer historisch regional begrenzten Verbreitung
einen Standort typischen Bezug aufweisen und somit charakteristisch und von besonderer
Bedeutung für das geografische Gebiet oder Untergebiet einzelner bestimmter
geschützter Weinnamen sind, sodass im Falle der Angabe derartiger Rebsorten ein irrtümlicher
Bezug zur Region des geschützten Weinnamens hergestellt werden könnte.
Zu Nummer 13
Es findet eine Angleichung an die Regelungen der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher
Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(LMIDV) statt. Dort sieht § 5 Absatz 2 LMIDV vor, dass Absatz 1 auch im Falle der freiwilligen
Angabe gilt. Vorliegend wird darüber hinaus noch explizit die freiwillige Angabe des
Zutatenverzeichnisses genannt, da diese in Absatz 1, anders als im Falle der LMIDV, nicht
aufgeführt wird.
Zu Nummer 14
Zum einen wird der Verweis ins Unionsrecht aktualisiert. Zum anderen wird klargestellt,
dass eine Allergenkennzeichnung in deutscher Sprache zu erfolgen hat.
Zu Nummer 15
Entsprechend Artikel 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/91/EU soll hier vorgesehen werden,
dass Angaben gut sichtbaren, deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten
werden müssen.
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Die in Nummer 14 Bezug genommenen Normen wurden aufgehoben.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung aufgrund der Umstrukturierung des § 39 Absatz 1.
Zu Buchstabe c
Folgeänderungen aufgrund der Umstrukturierung des § 39 Absatz 1.
Zu Nummer 17
- 17 - Drucksache 175/21
Die neuen Absätze 16 und 17 dienen dazu, den Erzeugern ausreichend Zeit einräumen,
um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und gegebenenfalls Produktspezifikationen
anzupassen.
Drucksache 175/21
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Künftig soll entsprechend der neuen Regelung zu dem Begriff „Blanc de Noirs“, vgl. oben
Nummer 6 Buchstabe a, die Bezeichnung „Blanc de Noirs“ beantragt werden. Bislang ist es
so, dass die Betriebe nach eigenem Ermessen "Blanc de Noirs" auf das Etikett schreiben.
Es kann dabei passieren, dass die Weine sich nach einigen Jahren verfärben. Zum Zeitpunkt
der Auszeichnung war der Wein jedoch hell. Um Beanstandungen aus diesem Grund
zu vermeiden, sollten die Betriebe bereits bei der Anstellung der Weine zur Qualitätsweinprüfung
angeben, dass der Wein als "Blanc de Noirs" in den Verkehr gebracht werden soll,
damit die Prüfer dies berücksichtigen.
Zu Buchstabe b
Die Bezeichnung „Selection“, der ehemalige § 32b, wurde gestrichen, weshalb auch eine
Beantragung der Bezeichnung im Rahmen der Qualitätsweinprüfung nicht mehr notwendig
ist. Stattdessen soll die Bezeichnung „Weißherbst“ nunmehr beantragt werden. Aufgrund
der besonderen Anforderungen, die an die Verwendung dieser Angabe verknüpft werden,
soll, vergleichbar der Regelung für „Blanc de Noirs“, auch in diesem Fall die beabsichtigte
Verwendung der Bezeichnung bereits bei der Anstellung zur Qualitätsweinprüfung beantragt
werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
- 18 -
Artikel 2 bestimmt, dass die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.