Verordnung des Bundesministeriums der FinanzenBundesrat Drucksache 225/21
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
19.03.21
Dritte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015
haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis September
des Jahres 2021 wird der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten
auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten
erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet
haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung
in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) (CRS-Ausdehnungsverordnung –
CRSAusdV) vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) oder durch die Verordnungen zur
Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019 und vom 10. Juli 2020
erfolgt ist. Die CRSAusdV vom 11. Juni 2018 soll um die Staaten und Hoheitsgebiete erweitert
werden, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von
Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 die Mehrseitige
Vereinbarung gezeichnet haben und noch nicht in der CRSAusdV enthalten sind.
B. Lösung
Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten,
die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung
gezeichnet haben und nicht von der CRSAusdV vom 11. Juni 2018 erfasst sind, nach
Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.
Künftig können lnformationen über Finanzkonten zwischen den zuständigen Behörden der
Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden von Neukaledonien und Peru
entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden.
C. Alternativen
Keine.
Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 225/21 -2-
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von
Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur
Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde
bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand,
der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung
des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur
Änderung weiterer Gesetze beziffert.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 225/21
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
19.03.21
Dritte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 18. März 2021
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Dritte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Fz
Dritte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober
2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. 2020 II S. 474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Unter dem Wort „Nauru“ wird das Wort „Neukaledonien“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Panama“ wird das Wort „Peru“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Drucksache 225/21
Drucksache 225/21 - 2 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung
des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten.
Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten
bis September 2021 auch mit diesen Staaten.
Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30. Dezember
2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.
Für die Staaten und Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung später unterzeichnet
haben, ist eine gesonderte Regelung erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung
noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der CRS-
Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. II S. 258) erfasst sind, in Kraft. Artikel 2
des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (Artikel 1) durch Verordnung
des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats ergibt sich
aus Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem er das Steueraufkommen
des Gesamtstaates sichert. Er betrifft das Prinzip Nummer 4d) einer nachhaltigen Entwicklung
(Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und unterstützt den Indikatorenbereich 8.2
(Staatsverschuldung - Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen).
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von
Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung
der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im
Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand,
der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung
des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung
weiterer Gesetze beziffert.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
- 3 -
Drucksache 225/21
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Drucksache 225/21 - 4 -
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine
Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 wird in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl.
2018 II S. 258) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch von Informationen
über Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 erweitert. Der automatische Informationsaustausch
mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten und Gebieten erfolgt nach
Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014. So
muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung
z. B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem
jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 wird fortlaufend durch das
Bundesministerium der Finanzen geprüft.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.