Beschluss des BundesratesBundesrat Drucksache 734/20 (Beschluss)
Beschluss
des Bundesrates
12.02.21
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das
Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 26 Nummer 1
Buchstabe j – neu – LuftPersV)
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ist wie folgt zu fassen:
,ee) Folgende Buchstaben werden angefügt:
„i) Berechtigungen… [weiter wie Regierungsvorlage],
j) Berechtigungen nach Anhang III BFCL.150 c) 1 der Verordnung (EU)
2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung
für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L71 vom 14. März 2018, S. 10), die durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2020/357 (ABl. Nr. L 67 vom 5. März 2020,
S. 34) geändert worden ist.“ ‘
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Drucksache 734/20 (Beschluss) - 2 -
Begründung:
Die mit einer Ballon Piloten Lizenz (BPL) verbundenen Rechte sind auf die
Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145
absolviert wurde.
Beantragt ein Pilot die Erweiterung der mit seiner BPL verbundenen Rechte
auf eine weitere Ballonklasse (mit Ausnahme der mit Heißluft und Gasbetriebenen
Ballone) oder beantragt er die Erweiterung seiner Rechte der
Klasse der Heißluftballone auf die Gruppe A der Klasse der Heißluftballone,
muss er bestimmte Voraussetzungen gemäß BFCL.150 c) erfüllen.
Ausbildungen, die gemäß BFCL.150 c) 1 an einer Ausbildungsorganisation
durchgeführt werden müssen, müssen im § 26 LuftPersV aufgeführt werden,
um die Erteilung der Ausbildungserlaubnis durch die zuständige Behörde sicherzustellen.
Ohne die vorgeschlagene Ergänzung des § 26 fehlt eine verbindliche nationale
Regelung zur Durchführung der erforderlichen Ausbildungslehrgänge und damit
auch zur Erweiterung der BPL auf eine andere Klasse.
2. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§128 Absatz 4 Satz 2 und 3 – neu – LuftPersV)
Artikel 1 Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:
‚17. § 128 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller anerkannten
Prüfer soweit nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes
der Bundeswehr betroffen ist. Das Luftfahrtamt der Bundeswehr veröffentlicht
ein Gesamtverzeichnis aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten
Prüfer.“ ‘
Begründung:
Durch die Formulierung soll sichergestellt werden, dass das Luftfahrt-
Bundesamt nicht nur für seinen Zuständigkeitsbereich ein Gesamtverzeichnis
der Prüfer veröffentlicht, sondern diese Aufgabe wie bisher auch weiterhin für
die von den Ländern anerkannten Prüfer wahrnimmt.
- 3 - Drucksache 734/20 (Beschluss)
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 (Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt IV Nummer 10a
LuftKostV)
In Artikel 3 Nummer 2 ist Spalte 2 „Gebührentatbestand“ wie folgt zu fassen:
Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über
die Einhaltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
Anhang I (Teil-FCL), DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise
VO(EU) 2018/395, Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung
von Ausbildungsprogrammen nach Anhang ARA.DTO.110 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011
Begründung:
In erklärten Ausbildungsorganisationen kann auch die Ausbildung nach Teil-
SFCL und Teil-BFCL durchgeführt werden. Die angewandten Ausbildungsprogramme
nach DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise
VO(EU) 2018/395, Anhang III (Teil-BFCL) sind jedoch zuvor von der
zuständigen Luftfahrtbehörde zu genehmigen.
Die analog dem Teil-FCL bei der Prüfung und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen
nach Teil-SFCL und Teil-BFCL anfallenden Verwaltungskosten
können ohne die vorgeschlagene Ergänzung nicht erhoben werden.
Diese Lücke muss geschlossen werden.