Bundesrat Drucksache 186/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
25.02.21
In - AIS - R
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters
A. Problem und Ziel
Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern sind verschiedene Behörden
von Bund, Ländern und Kommunen befasst. Diese erheben regelmäßig isoliert
voneinander mitunter identische Daten, die nicht immer zentral gespeichert werden. Das
führt dazu, dass die nächste Behörde in der Prozesskette eine erneute Datenerhebung
vornehmen muss.
Die Ausländerbehörden speichern derzeit alle Daten zu Ausländern, die für die eigene
Aufgabenerfüllung und Verfahrenssteuerung erforderlich sind, in eigenen Fachverfahren.
Zu diesen Daten gehören unter anderem die Speichersachverhalte, die Bestandteil der
dezentralen Ausländerdateien sind (§§ 62 ff. der Aufenthaltsverordnung). Die Ausländerbehörden
dürfen jedoch nur einen Teil dieser Daten auch an das AZR übermitteln. Für
betroffene Personen führt der unzureichende Abgleich dieser unterschiedlichen Dateisysteme
zu Verzögerungen in der Bearbeitung ihrer Anliegen und dem Erfordernis, identische
Daten mehrfach anzugeben. Auch Dokumente, die von Ausländern bereits im Original
vorgelegt wurden und in der Folge regelmäßig von anderen Behörden im Volltext kurzfristig
benötigt werden, stehen nicht zentral und digital zur Verfügung und müssen aufwendig
angefordert werden.
B. Lösung, Nutzen
Das AZR wird zum führenden und zentralen Ausländerdateisystem für alle ausländerrechtlichen
Fachverfahren weiterentwickelt, mit der Folge, dass AZR-relevante Daten nur
einmal erhoben, im AZR gespeichert und auch von dort in die Fachverfahren übernommen
werden können. Änderungen am Datenbestand des AZR oder im Datenbestand des
Fachverfahrens werden am jeweils anderen Bestand nach Prüfung und Freigabe durch
die Fachbehörde automatisiert vollzogen (Synchronität der Datenbestände).
Zukünftig sollen bestimmte – bisher in den Ausländerdateien vorgehaltene – Daten unmittelbar
an das AZR übermittelt und zur Vermeidung von Doppelspeicherungen nur noch
dort gespeichert werden sowie die diesbezüglichen Dateisysteme der Ausländerbehörden
bei Änderungen am Datenbestand des AZR automatisiert aktualisiert werden. Zur Herstellung
der Synchronität der Datenbestände sollen im AZR-Gesetz zunächst die rechtlichen
Voraussetzungen dahingehend geschaffen werden, dass Daten, die bisher in der dezent-
Fristablauf: 08.04.21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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ralen Ausländerdatei A gespeichert werden, zukünftig zentral im AZR gespeichert werden.
Der Datenkranz des AZR wird hierzu im erforderlichen Umfang erweitert. Voraussetzung
für die Umstellung des AZR auf ein zentrales Ausländerdateisystem ist, dass die mit ausländer-
oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden eine einheitliche und zeitgemäße
(Breitband-)Netzanbindung an das AZR über Netze des Bundes (NdB) vorweisen
können.
Um das AZR als zentrales Ausländerdateisystem nutzen zu können, soll die Möglichkeit
einer zentralen Dokumentenablage geschaffen werden, unter anderem für Dokumente,
die von Ausländern bereits im Original vorgelegt wurden und regelmäßig auch von anderen
Behörden im Volltext kurzfristig benötigt werden, wie Ausweis- und Identifikationsdokumente.
Bei ausländischen Ausweisdokumenten besteht die Möglichkeit, auch die Ergebnisse
der Echtheitsprüfung zu speichern. Eine zentrale Ablage und Dokumentation der
Validität erlaubt es somit anderen Behörden, dort vorgelegte Ausweisdokumente mit den
gespeicherten abzugleichen und auf eigene Echtheitsüberprüfungen zu verzichten. Es
besteht auch der Bedarf, den Asylbescheid zentral zu speichern, da dieser für aufenthaltsrechtliche
Zwecke von den Ausländerbehörden benötigt wird. Zudem sollen ausländerrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen, zentral gespeichert
werden, damit diese beispielsweise im Rahmen der Rückführung für die Einleitung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen von den zuständigen Stellen abgerufen werden
können, sofern die Kenntnis des Dokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist und
weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind.
Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen in ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren.
Durch die Weiterentwicklung des AZR soll auch eine bessere Datenqualität im AZR erreicht
werden, da alle Behörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Vorschriften betraut sind, auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand zugreifen
können, während gegenwärtig der Akten- oder Datenaustausch bei Zuständigkeitswechseln
aber auch Auskünften an andere Behörden zu Systembrüchen und Kommunikationsproblemen
führen kann. Positive Auswirkungen sind ebenfalls auf die Datenpflege
bei den Ausländerbehörden aber auch bei den für die Registerpflege zuständigen Stellen
im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Bundesverwaltungsamt (BVA) zu
erwarten, da nur noch der eigene Datenbestand gepflegt werden muss und dieser automatisch
mit den Datenbeständen anderer Behörden synchronisiert wird. Auch werden
Verwaltungsabläufe verbessert und medienbruchfrei ausgestaltet.
C. Alternativen
Es ist auf Dauer keine Alternative, die Datenspeicherung weiterhin dezentral und in verschiedenen
Systemen zu betreiben, da sonst identische Daten mehrfach gespeichert
werden müssten. Dies würde dem Ziel des Gesetzentwurfs widersprechen, unter Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorgaben Arbeitsabläufe durch Digitalisierung zu verbessern,
die Bearbeitung der Anliegen von Ausländern zu beschleunigen, die Datenqualität zu verbessern,
da alle Behörden auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand zugreifen
und Personalressourcen zu schonen, da nur noch ein Datenbestand gepflegt werden
muss.
Auch die Beibehaltung der bisherigen Art der Ablage von Dokumenten, die dezentral und
oftmals noch in Papierform erfolgt oder zentral in Form von Begründungstexten in Papierform
beim AZR, stellt keine Alternative dar. Der Versand von Dokumenten per Post ist
fehleranfällig (Falschadressierung, Verlust) sowie zeit- und personalaufwändig. Auch wären
Dokumente nicht sofort abrufbar und der Zugriff würde nicht protokolliert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
-3- Drucksache 186/21
Mehrbedarf für das Informationstechnikzentrum Bund (Kapitel 0816) in 1 000 Euro:
Ja
hr
20
21
20
22
20
23
20
24
Personalmehrbedarf
Personalausgaben
Sachaufwand
Investitionen
Hardund
Software
[Tit. 812
02]
Wartung
und
Pflege
von
Hardund
Soft
ware
[Tit.
511
01]
Aufträge
und IT-
Dienstleistungen
[Tit.
532 01]
Gesamtaufwand
0 0 0 151 30 144 325
0 0 0 0 30 144 174
1xA11 50 16 0 30 72 168
1xA11 100 32 151 30 0 313
[980]
Durch die Regelungen entsteht für das Informationstechnikzentrum Bund ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von jeweils rund 151 000 Euro in den Jahren 2021 und
2024, bei einem Gesamtaufwand in Höhe von 302 000 Euro. Für den dauerhaften Betrieb
fällt im Jahr 2021 ein laufender Aufwand von 174 000 Euro, in 2022 in Höhe von
174 000 Euro, in 2023 in Höhe von 168 000 Euro und ab 2024 jährlich in Höhe von
162 000 Euro an. Hierin enthalten sind die Ausgaben für 1 Planstelle A 11 für die Weiterentwicklung,
Pflege und Administration.
Der Mehrbedarf des ITZBund an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Mehrbedarf für das Bundesverwaltungsamt (Kapitel 0615) in 1 000 Euro:
Drucksache 186/21 -4-
(Titel
422
01)
Jahr Personalmehr
bedarf
Pflegekosten
der Lizenzen
(Titel 511
01)
Konzeption
und Softwareentwicklung
(Titel 532
01)
Systemerweiterungen
(Hard- und Softwarekomponenten)
(Tit.
812 01)
Gesamtaufwand
2020 1 487 0 3 250 3 750 8 487
2021 1 487 0 3 000 4 000 8 487
2022 1 487 600 2 000 2 000 6 087
2023 1 487 600 4 000 6 087
(29 148)
Durch die Regelungen entstehen für das Bundesverwaltungsamt Konzeptions- und Softwareentwicklungskosten
für 2020 in Höhe von 3 250 000 Euro, für 2021 in Höhe von
3 000 000 Euro, für 2022 in Höhe von 2 000 000 Euro und für 2023 in Höhe von
4 000 000 Euro, um das AZR zum führenden und zentralen Ausländerdateisystem für alle
ausländerrechtlichen Fachverfahren mit Verbesserungen hinsichtlich der Datenqualität
weiter zu entwickeln. Hierzu erfolgt u.a. die Umsetzung neuer Speichersachverhalte, die
Erweiterung der Systeme bzgl. der Anzahl an Mitteilungen sowie die Verbesserung von
Verwaltungsabläufen durch Digitalisierung. Hinsichtlich der Systemerweiterungen ergeben
sich die Kosten u.a. für die Umsetzung der Anforderungen durch die zu erwarteten höheren
Zugriffszahlen. Der Personalmehrbedarf für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens
und den dauerhaften Betrieb fällt für die Jahre 2020 – 2023 ein Personalmehraufwand in
Höhe von 1 487 000 Euro an.
Die vorgenannten Aufwände sind in den bestehenden Haushaltsansätzen (einschließlich
Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsamt hat 2020 die für die Aufgabenerledigung erforderlichen 20,5
Planstellen nebst Personalmittel vollumfänglich erhalten. Darüber hinaus wurden dem
Bundesverwaltungsamt im Haushaltjahr 2020 Sachmittel in Höhe von 13 920 T Euro bei
Titel 532 01 zugebilligt. Etwaiger weiterer Mehrbedarf des Bundesverwaltungsamtes an
Sach- und Personalmitteln wird im Kapitel 0615 ausgeglichen.
Etwaige weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln bei anderen Behörden des
Bundes werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. Etwaige
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln der Bundesagentur für Arbeit werden finanziell
und stellenmäßig im Haushalt der BA ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
-5- Drucksache 186/21
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch werden keine Informationspflichten
neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund +38,2 Mio. Davon entfallen 5,8 Mio. Euro
auf den Bund und 31,9 Mio. Euro auf die Länder sowie 0,5 Mio. Euro auf die Bundesagentur
für Arbeit. Für die Verwaltung steigt der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
7,5 Mio. Euro. An jährlichem Erfüllungsaufwand entfallen rund 2,8 Mio. Euro auf den Bund
und 4,7 Mio. Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Die hohen Belastungen sind auf den
neu eingeführten Datenabgleich zwischen übermittelnden Behörden und Registerbehörde
zur Steigerung der Datenqualität zurückzuführen. Einsparungen sind insbesondere auf
Speicherung zusätzlicher Daten im AZR zurückzuführen.
Die Aufwände und Entlastungen, die in der Verwaltung entstehen, beruhen auf einer vorläufigen
Schätzung, die auf Grundlage einer initialen Datenermittlung durch das Statistische
Bundesamt erfolgte. Aufgrund der Komplexität der noch nicht abschließend bewerteten
technischen Anpassungen und der vielen am Gesetz beteiligten Akteure aus Bund,
Ländern und Kommunen, die potentiell von Änderungen betroffen sein können, erfolgt die
Konkretisierung der Angaben zum Erfüllungsaufwand im Zuge einer Nacherfassung bis
zum 31. März 2021.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
25.02.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 25. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.04.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel
7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Datenabgleich“.
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1806/2018 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz
eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von
der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung
nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
die Einreise gestattet wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Geburtsort“ werden ein Komma und das Wort „-land“
eingefügt.
bbb) Nach dem Wort „Geschlecht,“ wird das Wort „Doktorgrad,“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt:
„5b. die ausländische Personenidentitätsnummer,
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5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
5d. die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,“.
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes,“.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise auf vorhandene Begründungstexte“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
„9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung
nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung
oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige
Kursinformationen,
10. das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu
einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-
Verfahrensnummer).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung
über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,“.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 10a werden die Nummern 6 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde,“ die Wörter
„die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stelle,“ eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3 bis 4.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 2 -
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Geschlecht,“ das Wort „Doktorgrad,“
eingefügt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise auf vorhandene Begründungstexte“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12 “durch die Angabe „11, 12 und 14“
ersetzt und werden nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6,“ die
Wörter „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes
regelt,“ angefügt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,“.
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8,
Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 sowie die Daten
nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11,“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz
1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,“.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,“.
ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz
1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer
3, 3b sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes
regelt,“.
gg) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
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„5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz
1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern
nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a
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Nummern 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer
1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern
nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,“.
hh) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 2 Nummer 8,“.
ii) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer
6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das
Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer
2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall
des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum
Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a
erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten
und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die
in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung
nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs
und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.“
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Nummer 7“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer
1, 2, 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2
Nummer 1, 2, 6, 7“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Betrifft die Speicherung
1. eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung,
Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz
oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,
2. aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung,
Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,
3. eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,
4. die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,
5. den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
6. Einreisebedenken oder
- 4 -
7. ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde
Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1
und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen,
soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende
schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen. Die Registerbehörde
hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen
werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn
die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Datenabgleich
(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form zwischen
ihrem Datenbestand und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde
oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat,
veranlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestandes
vorliegen, welche die Veranlassung einer Überprüfung rechtfertigen.
(2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten Abgleichs dürfen Daten zwischen
der Registerbehörde und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die
Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von der Registerbehörde
genannten abgleichfähigen Format übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde
bereitgestellt werden. Die wechselseitig bereit gestellten oder übermittelten
Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die sich daran anschließende
Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.
(3) Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde
übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die durch den Abgleich
ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Aktualität
zu prüfen und in eigener Verantwortung Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der
Überprüfung sind der Registerbehörde auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Weg
zu übertragen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können sich zum Zweck der Datenpflege
und des Datenabgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Lichtbild oder mit den Fingerabdruckdaten“
durch die Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den
Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte
Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht
des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich
ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen
sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt
werden dürfen.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
- 5 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)“ durch die
Wörter „Dokumente (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme gesperrter Daten“ durch die
Wörter „mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5)“
ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter
„übermittelten Daten und Dokumente“ ersetzt.
10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,“.
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
(1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben
den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung,
es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde
selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge übermittelt.
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und
der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben
einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person
nach deren Speicherung.
(3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben
den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren
Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen
Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge übermittelt.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
- 6 -
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet“ durch die
Wörter „die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a“ ersetzt.
13. In den § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Nummer 6, § 18c Nummer 3, § 18d
Nummer 5, § 18e Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die
Wörter „Anschrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“
ersetzt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,“.
15. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,“.
16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier,“ durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und
die ausländische Personenidentitätsnummer,“ ersetzt.
17. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angaben zum Ausweispapier,“ die Wörter
„die ausländische Personenidentitätsnummer,“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
und die Stelle, bei der sie vorliegt,“.
c) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde,“ die Wörter „die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle,“ eingefügt.
d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie
dazugehörige Kursinformationen,“.
e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,“.
18. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angaben zum Ausweispapier,“ die
Wörter „die ausländische Personenidentitätsnummer,“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- 7 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 2 bis 11.
dd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet“ durch
die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.
ee) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen,
sowie dazugehörige Kursinformationen,“.
ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3
des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“
19. § 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.
20. § 18d wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde
und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen
das zuständige Jugendamt,“.
21. In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet“ durch die
Wörter „gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.
22. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen
Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen
neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.
Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von
Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen
Status übermittelt.“
23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz
1“ gestrichen.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
- 8 -
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort“ ein Komma und das Wort „Land“ eingefügt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung
über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,
2b. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
4. in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung
und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt
hat.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerkmale“ die Wörter „nach Nummer
1, 2 und 4“ eingefügt.
25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und das Wort
„-land“ und wird nach dem Wort „Geschlecht,“ das Wort „Doktorgrad,“ eingefügt.
26. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6,
Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer
4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz
2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 und
Absatz 4 Nummer 2, 4 bis 6“ ersetzt.
27. § 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;“
durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;“.
- 9 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“
ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen
Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten
automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ gespeichert.
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz
3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an
einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen
Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in
einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten
Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge verantwortlich.“
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1 Nummer 6 bis 12“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-
Gesetzes zu übermitteln sind,
2. die übermittelnden Stellen und
3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6
des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
- 10 -
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz
1 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und
die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 15
Absatz 3“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 34 1) wird angefügt:
„34. Abruf von Dokumenten.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5“ durch
die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz
1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11“ ersetzt.
7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer I werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bb) In Ziffer II werden die Wörter „- Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
(sofern Daten aus einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten
Anlässe übermittelt worden sind)“ durch die Wörter „- Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenenbehörden“ und die Wörter „- wie vorstehend zu Personenkreis
(1) in Spalte D -“ durch die Wörter „- wie vorstehend, mit Ausnahme
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
-“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte D wird wie folgt geändert:
- 11 - Drucksache 186/21
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
1 ) Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen
Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – Reg-
MoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.
Drucksache 186/21
bbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „- alle übrigen öffentlichen Stellen“
die Wörter „- Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ eingefügt
und die Wörter „- wie vorstehend -“ durch die Wörter „- wie vorstehend,
mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes -“ ersetzt.
bb) Folgende Zeile wird angefügt:
„§ 3 Absatz 1 Nummer
10
Geschäftszeichen
des Bundesverwaltungsamtes
(BVA-
Verfahrensnummer)
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
(1) (5) – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften
betraute öffentliche
Stellen
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden“.
aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und
das Wort „-land“ eingefügt.
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Doktorgrad“.
ccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt gefasst:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
- 12 -
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung
nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat
und Jahr der Geburt) bis i
II)
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a
des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen
– Meldebehörden
– Bundeskriminalamt
– sonstige öffentliche Stellen
– sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden
des Bundes
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben
wahrnehmen
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§
21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten
Stellen“.
d) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden die Buchstaben c bis h.
ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stelle“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben ka bis l werden die Buchstaben l bis m.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „(7)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe i wird die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
- 13 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
- 14 -
aaa) Die Wörter „- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
zu Spalte A Buchstabe k bis l“ werden durch die Wörter „- die für die
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe
k bis m“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu
Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter „- Bundespolizei
und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe
a bis j“ werden durch die Wörter „- Polizeivollzugsbehörden der
Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter „- Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
eee) Die Wörter „- Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
fff) Nach den Wörtern „-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte
A Buchstabe a bis j“ werden die Wörter „- die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe
i“ eingefügt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24,
24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei
Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“ werden
gestrichen.
ccc) Die Wörter „- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka“ werden
durch die Wörter „- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h
und j bis l“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden
durch die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“
ersetzt.
eee) Die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
fff) Die Wörter „- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden
durch die Wörter „- die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis
h und j“ ersetzt.
ggg) Die Wörter „- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis
l“ werden durch die Wörter „- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe
a, d bis h und j bis m“ ersetzt.
hhh) Die Wörter „- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch
die Wörter „- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
iii) Die Wörter „- Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
jjj) Die Wörter „- für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k, ka und l“ werden durch die
Wörter „- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m“ ersetzt.
kkk) Die Wörter „- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden
durch die Wörter „- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“
ersetzt.
lll) Die Wörter „- Gerichte zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
mmm) Die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
nnn) Die folgenden Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur
Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe
a, b, d bis h und j“ werden angefügt.
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 5 und 5b“ ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
● Reisepass
● Identitätskarte (ID Card) / Personalausweis
● Passersatzpapier
● sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
- 15 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
– ausstellender Staat
– ausstellende Behörde
– aufbewahrende Stelle
– geprüft
● durch
● am
– Ergebnis der Prüfung
● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial,
Manipulation nicht festgestellt
● ge-/verfälscht
● nicht abschließend bewertbar
– Zuordnung zu
● Grundpersonalien
● Aliaspersonalie Name“.
ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) ausländische Personenidentitätsnummer“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Die Spalten C und D werden wie folgt gefasst:
„C D
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
I)
- 16 -
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und
g
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz
1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
zu Spalte A Buchstabe a,
b, d, f und g
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörden zu
Spalte A Buchstabe a, b und d
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-
Gesetzes
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach §
88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die
mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe
betraut sind
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe
a, b und d
– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b
und d
II)
– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe
a, b, d und g
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe
a, b, d und g
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b,
d und g
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A
Buchstabe a, b und d
– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler
und Spätaussiedler zuständige Stellen
zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe
a, b und d
– Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A
Buchstabe a, b und d
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung
von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a,
b und d
- 17 - Drucksache 186/21
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten und
andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Träger der Deutschen Rentenversicherung
zu Spalte A Buchstabe a bis d
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden
und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe
a, b und d
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis
d, f und g
– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A
Buchstabe a bis d, f und g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis d
– die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
zu Spalte A Buchstabe a bis g
– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe
a bis d, f und g
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis
g und i
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
zu Spalte A Buchstabe c
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe
e und i
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A
Buchstabe c
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §
28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
zu Spalte A Buchstabe a bis d,
f und g
Drucksache 186/21
– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer
I genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung
von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a,
b und d
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C
Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur
für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes –
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§
21, 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer
I genannten Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe
e und i“.
f) In Nummer 5 Spalte D werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
g) Nummer 5a Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“
werden gestrichen.
h) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
5b
„A A1*) B**) C D
Bezeichnung der
Daten
§ 3 Absatz 1 Nummer
5c und 5d
Anschrift im Bundesgebiet
a) gegenwärtige
Anschrift
eingezogen am
b) frühere Anschriften
ausgezogen am
(1)
(5)
(5)
- 18 -
Übermittlung durch folgende öffentliche
Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
– Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen
– Meldebehörden
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A
Buchstabe b
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden
zu Spalte A Buchstabe b
– Polizeivollzugsbehörden der Länder
zu Spalte A Buchstabe b
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zu Spalte A Buchstabe b
– Registermodernisierungsbehörde
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
an folgende
Stellen
§§ 14, 15, 16, 17,
18a, 18b, 18c,
18d, 19, 23, 23a,
24a des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden
und mit
der Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
betraute öffentliche
Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen
– Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
und andere mit
der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs
- 19 - Drucksache 186/21
beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskrimna
lämter
– Sonstige Polizeivollzugsbehörden
des Bundes
und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– oberste Bundes-
und Landesbehörden,
die mit
der Durchführung
ausländer-, asylund
passrechtlicher
Vorschriften
als eigener Aufgabe
betraut sind
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes
zuständige
Luftsicherheitsbehörden
und für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach
§ 12b des Atomgesetzes
zuständige
atomrechtliche
Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden
– Gerichte zu
Spalte A Buchstabe
a
– Zollkriminalamt
zu Spalte A
Buchstabe a
– Träger der Sozialhilfe
und für
die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige
Stellen zu Spalte
A Buchstabe a
– Bundesagentur
für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung
nach § 18b
des AZR-Gesetzes
zu Spalte A
Buchstabe a
– Bundesagentur
für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung
nach § 23a
Drucksache 186/21
i) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- 20 -
aa) Spalte C wird wie folgt geändert:
des AZR-Gesetzes
zu Spalte A
Buchstabe a
– die für die
Durchführung der
Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen
Stellen zu
Spalte A Buchstabe
a
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständigen
Behörden
zu Spalte A
Buchstabe a
– Jugendämter
zu Spalte A Buchstabe
a
– Meldebehörden
– Registermodernisierungsbehörde
zur Aufgabenerfüllung
nach
§ 6a des AZR-Gesetzes
– Statistisches
Bundesamt zu
Spalte A Buchstabe
a
– Staatsangehörigkeits-
und
Vertriebenenbehörden
– sonstige öffentliche
Stellen
zu Spalte A Buchstabe
a, bei Ausländern
nach § 2
Absatz 1a Nummer
2 und 3 sowie
bei Ausländern
nach § 2 Absatz
1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer
1 nur bis zum unanfechtbaren
Abschluss
des Asylverfahrens“.
aaa) Nach den Wörtern „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g“ werden die Wörter „- Bundespolizei
und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und
e“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A
Buchstabe h“ werden durch die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde
zu Spalte A Buchstabe e und h“ ersetzt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „- wie vorstehend -“ durch die Wörter „- wie
vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes -“ ersetzt.
j) Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
6a
„A A1*) B**) C D
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6
Zur Förderung der freiwilligen Ausreise und
Reintegration
a) Art der Ausreiseförderung durch
– Bundesmittel (auch Kofinanzierung
durch europäische Mittel)
– Landes- und/oder Kommunalmittel unter
Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung
durch europäische Mittel)
– Landes- und/oder Kommunalmittel
ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung
durch europäische Mittel)
– durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig;
auch [Ko-]Finanzierung
durch europäische Mittel)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Fördermaßnahme
Ausreise am
b) Art der Reintegrationsförderung durch
– Bundesmittel (auch Kofinanzierung
durch europäische Mittel)
– Landes- und/oder Kommunalmittel unter
Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung
durch europäische Mittel)
– Landes- und/oder Kommunalmittel
ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung
durch europäische Mittel)
– durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig;
auch [Ko-]Finanzierung
durch europäische Mittel)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Fördermaßnahme
Ausreise am
c) Ausreisenachweis
- 21 - Drucksache 186/21
(1)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
(5)
(5)
(5)
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
– Übermittlung
durch Ausländerbehörden
– die mit der
Förderung der
Ausreisen und
der Förderung
der Reintegration
betrauten öffentlichen
Stellen zu
Spalte A Buchstabe
a bis b
– Bundespolizei
und andere mit
der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs
beauftragte Behörden
zu Spalte
A Buchstabe c
Übermittlung/Weitergabe
an folgende
Stellen
§ 15 des AZR-
Gesetzes
– Ausländerbehörden
– Bundesamt
für Migration
und
Flüchtlinge
– oberste
Bundes- und
Landesbehörden
– Bundespolizei
und
andere mit der
polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
zu
Spalte A
Buchstabe c“.
Drucksache 186/21
– Art
– Ausreise am
– Ausreisestaat
– Zielstaat der Ausreise
- 22 -
k) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d,
18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“
werden gestrichen.
l) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben d und h werden jeweils nach dem Wort „am“ die
folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit“.
bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt
am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe j werden nach den Wörtern „Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am“ die Wörter „bestandskräftig seit“
eingefügt.
ddd) In Buchstabe m werden nach den Wörtern „subsidiärer Schutz nach §
4 Absatz 1 AsylG gewährt am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
eee) In Buchstabe o werden nach den Wörtern „für den Zielstaat/die Zielstaaten“
die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe aa wird jeweils die
Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe bb wird jeweils die
Angabe „(6)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis y“ durch die Wörter „Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x“ ersetzt.
dd) In Spalte D Ziffer I werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen und die Wörter „- wie vorstehend
-“ durch die Wörter „- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes -“ ersetzt.
m) Nummer 8a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
bb) In Spalte C wird das Wort „- Meldebehörden“ gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“
werden durch die Wörter „- Statistisches Bundesamt“ ersetzt.
n) Nummer „9“ wird durch folgende Nummer „9 (Teil I)“ ersetzt:
9 (Teil I)
„A A1*) B**) C D
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsstatus
a) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit
b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt am
aa) noch nicht unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit
c) Aufenthaltstitel
zurückgenommen am
(1)
- 23 - Drucksache 186/21
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
„- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „- Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „- die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte
A Buchstabe a“, die Wörter „- für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständige Behörden“ und das Wort „- Jugendämter“ werden gestrichen.
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
(5)
(2)
(6)
(3)
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
- Ausländerbehörden
und mit
der Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
betraute öffentliche
Stellen
- Bundespolizei
und andere mit
der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs
beauftragte Behörden
zu Spalte
Übermittlung/Weitergabe an
folgende Stellen
§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a,
24a des AZR-Gesetzes
I)
- Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen o-
der Stellen nach § 88 Absatz
3 des Asylgesetzes
- Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
- Bundespolizei
Drucksache 186/21
widerrufen am
erloschen am
d) Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am
befristet bis
ausstellende Behörde
e) Anlaufbescheinigung
befristet bis
ausstellende Behörde
f) heimatloser Ausländer
g) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt
am
h) Antrag auf Verlängerung eines
Aufenthaltstitels gestellt am
i) Bescheinigung über die Wirkung
der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
befristet bis
eingezogen am
erloschen am
j) Nummer des Aufenthaltstitels
- 24 -
(2)
(2)
(6)
(1)*
(1)*
(7)
(7)
A Buchstaben d
und e
- andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
- oberste Bundes- und Landesbehörden,
die mit der
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe
betraut sind
- Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-Gesetzes
- deutsche Auslandsvertretungen,
das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und
andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
- Statistisches Bundesamt zu
Spalte A Buchstabe a bis i
II)
-Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
zuständige
Luftsicherheitsbehörden und
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden
- Bundeskriminalamt
- Landeskriminalämter
- Sonstige Polizeivollzugsbehörden
- Staatsanwaltschaften
- Gerichte
- Behörden der Zollverwaltung
- Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
- Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
- Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 23a
des AZR-Gesetzes zu Spalte
A Buchstabe a bis i
- Die für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen
- Jugendämter
- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a
bis c, g bis j –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a
bis c, g bis j –
(2)
(3)
- wie
vorstehend
-
- wie
vorstehend
-
- wie vorstehend
-
- wie vorstehend
-
- Zollkriminalamt
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 des Geldwäschegesetzes
- wie vorstehend, mit Ausnahme
der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes
-
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21,
23 des AZR-Gesetzes
- nur die zu Personenkreis (1)
in Spalte D Nummer I genannten
Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch
nicht erfasst ist.“
o) Nach Nummer 9 (Teil I) wird folgende Nummer 9 (Teil II) eingefügt:
9 (Teil II)
„A A1*) B**) C D
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
a) Entscheidungen der Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung
aa) Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung
Weitere Nebenbestimmungen/ keine weiteren
Nebenbestimmungen
bb) Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit versagt am
b) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa) Selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren
Nebenbestimmungen
bb) Beschäftigung
(1)
- 25 - Drucksache 186/21
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
(7)
(5)*
(5)*
(2)*
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
- Ausländerbehörden
und mit
der Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
betraute öffentliche
Stellen zu
Spalte A Buchstaben
a bis e, f
bis j jeweils die
Ziffern aa und
Buchstaben k bis
p
- Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstaben
f bis j jeweils
die Ziffern
bb
Übermittlung/Weitergabe an
folgende Stellen
§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
23a, 24a des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen o-
der Stellen nach § 88 Absatz
3 des Asylgesetzes
- Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
- Bundespolizei
- andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
- oberste Bundes- und Landesbehörden,
die mit der
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe
betraut sind
- Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-Gesetzes
Drucksache 186/21
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren
Nebenbestimmungen
c) zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
d) zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund
Vorbeschäftigungszeiten oder längeren
Aufenthalts
festgestellt am
e) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in
das Bundesgebiet mit
aa) Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG
am
bb) Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG
am
cc) Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG
am
dd) Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG
am
ee) einem im Verfahren nach § 81a
AufenthG erteilten Visum
am
f) Einreise und Aufenthalt nach § 16c AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
g) Einreise und Aufenthalt nach § 19a Absatz
1 AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
h) Einreise und Aufenthalt nach § 18e Absatz
1 AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
i) Einreise und Aufenthalt nach § 30 Absatz
5 AufenthG (Ehegattennachzug zu
kurzfristig mobilen Forschern)
aa) Ablehnung am
- 26 -
(2)*
(2)*
(2)
(5)*
(5)*
(5)*
(5)*
(5)*
(5)*
(2)
(2)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
- deutsche Auslandsvertretungen,
das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und
andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
- Statistisches Bundesamt zu
Spalte A Buchstabe a bis d
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 des Geldwäschegesetzes
zu Spalte A Buchstaben e bis
q
-Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
zuständige
Luftsicherheitsbehörden und
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden
- Bundeskriminalamt
- Landeskriminalämter
- Sonstige Polizeivollzugsbehörden
- Staatsanwaltschaften
- Gerichte
- Behörden der Zollverwaltung
- Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
- Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
- Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 23a
des AZR-Gesetzes zu Spalte
A Buchstabe e bis j
- Die für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen
- Jugendämter
- Träger der Deutschen Rentenversicherung
- Staatsangehörigkeitsbehörden
- Zollkriminalamt
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
j) Einreise und Aufenthalt nach § 32 Absatz
5 AufenthG
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen
Forschern)
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
k) Räumliche Beschränkung nach § 12
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
l) Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2
Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
m) Wohnsitzregelung nach
aa) § 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
bb) § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc) § 12a Absatz 3 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd) § 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Ort, an dem der Wohnsitz nicht genommen
werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
- 27 - Drucksache 186/21
(2)*
(2)*
(2)*
(2)
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
Drucksache 186/21
n) Wohnsitzverpflichtung nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in
Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23
Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
Ort
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt
o) Wohnsitzverpflichtung nach
§ 46 Absatz 1 AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
p) Räumliche Beschränkung nach
aa) § 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
bb) § 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
cc) § 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd) § 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
g) Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG
Ort
kraft Gesetzes entstanden am
erlischt am
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch
nicht erfasst ist.“
p) Nummer 9a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
- 28 -
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer
9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
und Absatz 2 Nummer 1 und 3“ und die Wörter „Daten zur Durchführung
von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und
Ausbildungsvermittlung“ durch die Wörter „Daten zur Durchführung
von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43
bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“
ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Berechtigung oder Verpflichtung
bb) Erteilungszeitpunkt
cc) Erteilende Stelle“.
ccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
„g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Kursart
bb) Kursbeginn
cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
h) gemeldete Fehlzeiten
i) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG“.
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe j.
eee) In dem neuen Buchstaben j werden die Wörter „nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes“
durch die Angabe „nach § 45a AufenthG“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g bis i jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
- 29 - Drucksache 186/21
aaa) Die Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ werden durch die
Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe
a bis h“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ werden durch
die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe f bis g und j“ ersetzt.
Drucksache 186/21
ccc) Die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit“ und die Wörter „- die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen“ werden durch die Wörter „- Bundesagentur für Arbeit und die
für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Das Wort „- Aufnahmeeinrichtungen“ wird durch die Wörter „- Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa
Buchstabe g und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „- Behörden der Zollverwaltung“ und das Wort „- Staatsanwaltschaften“
werden gestrichen.
ddd) Die Wörter „- Statistisches Bundesamt“ werden durch die Wörter „- Statistisches
Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j“ ersetzt.
eee) Die Wörter „- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter
„- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“
werden gestrichen.
q) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „besondere Aufenthaltsrechte nach“ wird folgender
Doppelbuchstabe aa eingefügt:
„aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)
erteilt am
befristet bis“.
bbb) Nach Doppelbuchstabe nn werden die folgenden Doppelbuchstaben
pp und qq eingefügt:
„pp) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis
eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes)
erteilt am
befristet bis
qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui
generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit
Unionsbürgerschaft)
erteilt am
- 30 -
befristet bis“.
ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis nn werden die Doppelbuchstaben
bb bis oo und die bisherigen Doppelbuchstaben oo bis qq werden
die Doppelbuchstaben rr bis tt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)*“
eingefügt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe pp wird die Angabe „(2)“
eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe qq wird die Angabe „(2)“
eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „- Gerichte“ die Wörter „- Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt
und die Wörter „- wie vorstehend -“ durch die Wörter „- wie vorstehend,
mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes -“ ersetzt.
r) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben w und x die Buchstaben u und
v.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „- Gerichte“ die Wörter „- Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt
und die Wörter „- wie vorstehend -“ durch die Wörter „- wie vorstehend,
mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes -“ ersetzt.
s) Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer I werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
- 31 - Drucksache 186/21
„- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“.
Drucksache 186/21
- 32 -
t) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, „und Hinweis auf Begründungstext“
und die Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils
gestrichen.
bbb) Buchstabe t wird aufgehoben.
ccc) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q
bis s -“ werden durch die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe
h, j, k, m bis r und s -“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „- wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s -“ werden
durch die Wörter „- wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s -“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s -“
werden durch die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p
und q -“ ersetzt.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis r“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A
Buchstabe s“ werden gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) In Ziffer I werden die Wörter „- Statistisches Bundesamt zu Spalte A
Buchstabe a bis r“ durch die Wörter „- Statistisches Bundesamt“ ersetzt
und die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
ccc) In Ziffer II werden nach dem Wort „- Gerichte“ die Wörter „- Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt
und die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“
gestrichen.
u) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf
Begründungstext“ und die Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden
jeweils gestrichen.
bbb) In den Buchstaben c bis f werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden
Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
ccc) Buchstabe j wird aufgehoben.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe aa wird jeweils die
Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die
Angabe „(3)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe
a bis i“ werden durch die Wörter „- Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A
Buchstabe j“ werden gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
v) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“
werden gestrichen.
bbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e) nach § 11 Absatz 8 AufenthG Erteilung einer Betretenserlaubnis für
die Dauer von…bis…“.
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
ddd) Der bisherige Buchstabe f wird aufgehoben.
- 33 - Drucksache 186/21
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe a und den neuen Buchstaben e und f
jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
Drucksache 186/21
- 34 -
cc) In Spalte C werden die Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu
Spalte A Buchstabe a bis f“ und die Wörter „- Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e“ durch die Wörter „- Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis f“ ersetzt und werden
die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe
f“ gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e“
werden durch die Wörter „- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe
a bis f“ ersetzt.
w) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“
werden gestrichen.
bbb) Buchstabe e wird aufgehoben.
bb) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde
zu Spalte A Buchstabe e“ gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
x) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ werden gestrichen.
bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f die Angabe „(2)“ gestrichen.
cc) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde
zu Spalte A Buchstabe e“ gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
y) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21,
23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
cc) In Zeile 2 werden die Wörter „- wie vorstehend -“ durch die Wörter „- wie vorstehend,
mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes -“ ersetzt.
z) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“
werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Ziffer I werden die Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
cc) In Ziffer II werden die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“
gestrichen und die folgenden Wörter „- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 des Geldwäschegesetzes“ angefügt.
za) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „- Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
zb) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf
Begründungstext“ und die Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden
gestrichen.
bbb) Die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG“ werden jeweils
durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG“
ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb
eingefügt:
„aa) noch nicht unanfechtbar
- 35 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
bb) unanfechtbar seit“.
ddd) In Buchstabe c werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb
eingefügt:
„aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
- 36 -
eee) Buchstabe h wird aufgehoben.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa wird jeweils die
Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“
eingefügt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(3)“
eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe d und e“ durch die Wörter „- Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu
Spalte A Buchstabe d bis g“ ersetzt und die Wörter „- Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h“ gestrichen.
dd) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21,
23, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „- Träger der
Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen.
zc) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“
werden gestrichen.
bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde
zu Spalte A Buchstabe c“ gestrichen.
zd) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung“
durch die Wörter „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung,
Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme“, die Wörter „- wie vorstehend
-“ durch die Wörter „- wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d -“
und die Wörter „- wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c -“ durch die
Wörter „- wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d -“ ersetzt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „-
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
ze) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben
am“.
bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(5)*“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
„§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe
b“ und „- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden angefügt.
8. In der Anlage Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird nach dem Wort „Geburtsort“ ein
Komma und die Wörter „-land und“ eingefügt.
9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Begründungstexte“ durch das Wort „Dokumentenablage“
ersetzt.
b) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„A B**) C D
37
Bezeichnung der
Sachverhalte, zu denen
Dokumente zu
übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des
AZR-Gesetzes)
a) Entscheidungen
des Bundesamtes
für
Migration und
Flüchtlinge
über Anerkennung,
Ablehnung
oder
Aufhebung
des Schutz-
Zeitpunkt
der Übermittlung
Siehe § 6
der
AZRG-DV
- 37 - Drucksache 186/21
Übermittelnde
Stellen
– Ausländerbehörden
und mit
der Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
betraute öffentliche
Stellen
– Bundesamt
für Migration und
Flüchtlinge
Übermittlung an folgende Stellen (§ 10
Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen
nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden
Drucksache 186/21
status zu Tabelle
8 (Teil I)
im Abschnitt I
b) aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen,
die eine
vollziehbare
Ausreisepflicht
begründen
zu
den Tabellen
13, 14, 16, 20
im Abschnitt I
c) Gerichtliche
Entscheidungen
in asyl- o-
der aufenthaltsrechtlichen
Verfahren
zu den
Tabellen 8
(Teil I), 13, 14
im Abschnitt I
d) Einschränkung
oder Untersagung
der
politischen
Betätigung zu
Tabelle 15 im
Abschnitt I
e) Verlust des
Rechts auf
Einreise und
Aufenthalt
nach dem
FreizügG/EU
zu Tabellen
13 und 16 im
Abschnitt I
f) Einreisebedenken
zu Tabelle
21 im
Abschnitt I
g) Ausweisoder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle
4 im Abschnitt
I
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben
betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung
nach
§ 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes
bestimmte
Bundespolizeibehörde
Artikel 3
– oberste Bundes- und Landesbehörden,
die mit der Durchführung ausländer-
, asyl- und passrechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe
b, d, e und g
– die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zu Spalte A Buchstaben
a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger:
– mit ausländer- oder asylrechtlichen
Aufgaben betraute Behörden nur zur
Durchführung solcher Aufgaben“.
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl.
I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 86a wird wie folgt geändert:
- 38 -
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten
Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen
selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür
erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit
diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung
erfolgt zum Zweck
1. der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,
2. der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls
zu deren Rückforderung.
Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht,
Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,
- Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,
- Angaben zur Art der Förderung und
- Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben
wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.
Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben
werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat“ die Wörter „der Ausreise“ eingefügt.
2. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Satz 1 gilt entsprechend
bei Strafverfahren wegen Verbrechen für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie
den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls.“
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private Träger, die“ das Wort „über“ eingefügt
und die Wörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder
den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen“ durch das Wort „entscheiden“
ersetzt.
3. Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 39 - Drucksache 186/21
„(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten
über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme
nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz
1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverordnung
übermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen
und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen
Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen
erforderlich ist,
Drucksache 186/21
- 40 -
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die
Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck
nicht auf andere Weise erreicht werden kann und
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Übermittlung zustimmt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses
das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig.
Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die
E-Mail-Adresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend
erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können ohne Einwilligung
übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit
ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu
begründen. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit
dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen
ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen
mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck
dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden
kann, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der
Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung
der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der
Forschungszweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an die die Daten übermittelt
wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens
verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben
oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von
Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen
auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für die
Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen
erforderlich sind, übermitteln.“
4. Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen
unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. Andere
gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt.“
5. In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
6. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
und Absatz 5“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und
5 und Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950,
1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2
und 4,“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 45a wird aufgehoben.
2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich“ durch das Wort „entspricht“ und die
Wörter „auf 28,80 Euro“ durch die Wörter „der Höhe der für die Ausstellung von
Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro“ durch die
Wörter „beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen
an Deutsche dieses Alters erhoben wird“ ersetzt.
3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1
Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen
an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für
eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die
Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben
wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils
in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.“
4. Dem § 62 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten
im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister
gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister
vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung
in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit
den Datenübermittlungsstandards nach § 76 a ist sicherzustellen.“
5. In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
- 41 - Drucksache 186/21
Drucksache 186/21
Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden nach der Angabe „Nummer 8“ die
Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- 42 -
a) Nach den Wörtern „Geburtsdatum und Geburtsort“ werden die Wörter „sowie bei
Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt.
b) Die Angabe „0601, 0602“ wird durch die Angabe „0601 bis 0603“ ersetzt.
2. In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter „übergangsweise Seriennummer des
Ankunftsnachweises“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
„9. Doktorgrad 0401,
10. Einzugsdatum 1301,
11. Auszugsdatum 1306.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2022 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa,
Nummer 4, 7 Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer
22, 23 und 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a,
Nummer 7 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
aaa, Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppelbuchstabe cc
und dd, Buchstabe m Doppelbuchstabe bb, Buchstabe q Doppelbuchstabe cc, Buchstabe
r, s, u Doppelbuchstabe dd, Buchstabe w Doppelbuchstabe cc, Buchstabe x Doppelbuchstabe
dd, Buchstabe y bis za, Buchstabe zb Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zd und ze,
Nummer 8, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5 und Artikel 6 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
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Drucksache 186/21
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Ausländerbehörden speichern derzeit alle Daten zu Ausländern, die für die eigene Aufgabenerfüllung
und Verfahrenssteuerung erforderlich sind, in eigenen Fachverfahren. Zu
diesen Daten gehören unter anderem die Speichersachverhalte, die Bestandteil der dezentralen
Ausländerdateien sind (§§ 62 ff. der Aufenthaltsverordnung). Die Ausländerbehörden
können jedoch nur einen Teil dieser Daten auch an das AZR übermitteln. Zukünftig
sollen bestimmte – bisher in den Ausländerdateien vorgehaltene – Daten unmittelbar an
das AZR übermittelt und zur Vermeidung von Doppelspeicherungen nur noch dort gespeichert
werden sowie die diesbezüglichen Dateisysteme der Ausländerbehörden bei Änderungen
am Datenbestand des AZR automatisiert aktualisiert werden.
Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes bildet die Schaffung einer zentralen Dokumentenablage,
unter anderem für Dokumente, die vom Ausländer bereits im Original bei einer
Behörde vorgelegt wurden oder von anderen Behörden im Volltext benötigt werden, aber
nicht rechtzeitig zu erlangen sind.
Mit dem Gesetz werden auch Maßnahmen zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise
und Reintegration ergriffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- 44 -
Weitere Digitalisierung der Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten von Ausländern
Die Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
von Ausländern sollen weiter digitalisiert werden. Das AZR soll daher in Zusammenarbeit
mit den Ländern zu einem insgesamt den zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden
zentralen Ausländerdateisystem (ZADS) ausgebaut und seine Kommunikationsfähigkeiten
den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten angepasst werden, um Daten und
Dokumente mit den zuständigen Behörden in Echtzeit und medienbruchfrei austauschen
zu können.
Das AZR wird zum führenden und zentralen Ausländerdateisystem für alle ausländerrechtlichen
Fachverfahren weiterentwickelt, mit der Folge, dass AZR-relevante Daten nur einmal
erhoben, im AZR gespeichert und auch von dort in die Fachverfahren übernommen werden
können. Änderungen am Datenbestand des AZR oder im Datenbestand des Fachverfahrens
werden am jeweils anderen Bestand nach Prüfung und Freigabe durch die Fachbehörde
automatisiert vollzogen (Synchronität der Datenbestände). Zukünftig sollen bestimmte
– bisher in den Ausländerdateien vorgehaltene – Daten unmittelbar an das AZR
übermittelt und die diesbezüglichen Dateisysteme der Ausländerbehörden bei Änderungen
am Datenbestand des AZR automatisiert aktualisiert werden. Zur Herstellung der Synchronität
der Datenbestände sollen im AZR-Gesetz zunächst die rechtlichen Voraussetzungen
dahingehend geschaffen werden, dass bestimmte Daten, die bisher in der dezentralen Ausländerdatei
A gespeichert werden, zukünftig nur noch zentral im AZR gespeichert werden.
Der Datenkranz des AZR wird hierzu im erforderlichen Umfang erweitert.
Zentrale Dokumentenablage
Um das AZR als zentrales Ausländerdateisystem nutzen zu können, muss die Möglichkeit
einer zentralen Dokumentenablage geschaffen werden, z. B. für Dokumente, die vom Ausländer
bereits im Original vorgelegt wurden und in der Folge regelmäßig auch von anderen
Behörden benötigt werden, wie Ausweis- und Identifikationsdokumente. Bei ausländischen
Ausweisdokumenten besteht die Möglichkeit, auch die Ergebnisse der Echtheitsprüfung zu
speichern. Eine zentrale Ablage und Dokumentation der Validität erlaubt es somit anderen
Behörden, dort vorgelegte Ausweisdokumente mit den gespeicherten abzugleichen und auf
eigene Echtheitsüberprüfungen zu verzichten. Es besteht insbesondere der Bedarf, auch
den Asylbescheid zentral zu speichern, da dieser für aufenthaltsrechtliche Zwecke von den
Ausländerbehörden benötigt wird. Zudem sollen ausländerrechtliche Entscheidungen, die
eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen, zentral gespeichert werden, damit diese beispielsweise
im Rahmen der Rückführung für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
von den zuständigen Stellen abgerufen werden können, sofern die Kenntnis des
Dokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist und weitere Informationen nicht rechtzeitig
von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidung
in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
Maßnahmen zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Reintegration
Die im Rahmen des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1131) eingeführten Speichersachverhalte zu Förderungen der freiwilligen Ausreise
und Reintegration müssen ergänzt werden, um den Anforderungen der Praxis besser
zu genügen. Die Änderungen tragen dem bereits jetzt erkennbaren, notwendigen Nachbesserungsbedarf
- u.a. keine eindeutige Zuordnung einer Förderung zu einer bestimmten Ausreise
bei mehreren gespeicherten Ausreisen und Förderungen - Rechnung. Neben redaktionellen
Klarstellungen sollen u.a. eine präzisere Unterscheidung der Förderarten sowie
die eindeutige Zuordnung einer Förderung zu einer konkreten Ausreise ermöglicht werden.
III. Alternativen
Es ist auf Dauer keine Alternative, die Datenspeicherung weiterhin dezentral und in verschiedenen
Systemen zu betreiben, da sonst identische Daten mehrfach gespeichert werden
müssten. Dies würde dem Ziel des Gesetzentwurfs widersprechen, unter Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorgaben Arbeitsabläufe durch Digitalisierung zu verbessern, die
Bearbeitung der Anliegen von Ausländern zu beschleunigen, die Datenqualität zu verbessern,
da alle Behörden auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand zugreifen
und Personalressourcen zu schonen, da nur noch ein Datenbestand gepflegt werden muss.
Auch die Beibehaltung der bisherigen Art der Ablage von Dokumenten, die dezentral und
oftmals noch in Papierform erfolgt oder zentral in Form von Begründungstexten, stellt keine
Alternative dar. Der Versand von Dokumenten per Post ist fehleranfällig (Falschadressierung,
Verlust) sowie zeit- und personalaufwändig. Auch wären Dokumente nicht sofort abrufbar
und der Zugriff würde nicht protokolliert werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
- 45 - Drucksache 186/21
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer
3 des Grundgesetzes (GG - Melde- und Ausweiswesen), aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer
11 GG (Statistik für Bundeszwecke), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts-
und Niederlassungsrecht der Ausländer), und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG
(öffentliche Fürsorge); für Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 und 7 jeweils in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Das AZR wird bundesweit genutzt. Ohne eine bundeseinheitliche
Regelung der von den Änderungen des AZR-Gesetzes betroffenen Inhalte wären erhebliche
Beeinträchtigungen des Austausches von Daten eines Ausländers zwischen Bundes-,
Drucksache 186/21
Landes- und Kommunalbehörden zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende
Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert. Deshalb ist
eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. Dies führt
zu verringerten Aufwänden bei der Datenpflege bei den Ausländerbehörden, aber auch bei
den für die Registerpflege zuständigen Stellen im BAMF und BVA, da nur noch der eigene
Datenbestand gepflegt werden muss und dieser automatisch mit den Datenbeständen anderer
Behörden synchronisiert wird. Hierdurch könnte auch eine bessere Datenqualität im
AZR erreicht werden, da alle Behörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Vorschriften betraut sind, auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand
zugreifen können, während gegenwärtig der Akten- oder Datenaustausch bei Zuständigkeitswechseln
aber auch Auskünften an andere Behörden zu Systembrüchen und Kommunikationsproblemen
führen kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln
und Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 wurden geprüft
und beachtet.
Die beabsichtigten Rechtsänderungen tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem
sie die elektronische Kommunikation für die Verwaltung weiter fördern und helfen, Papiervorgänge
zu reduzieren. Sie führen damit zu einer Senkung der Transportintensität (Indikatorenbereich
11.2.a „Mobilität“) sowie einer Reduzierung von Treibhausgasen (Indikatorenbereich
13.1.a „Klimaschutz“) und Entwaldungen (Indikatorenbereich 15.3. „Wälder“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarf für das Informationstechnikzentrum Bund (Kapitel 0816) in 1 000 Euro:
- 46 -
Jahr Personalmehrbedarf
Personalausgaben
Sachaufwand
Investitionen
Hardund
Software
[Tit. 812
02]
Wartung
und
Pflege
von
Hardund
Software
[Tit.
Aufträge
und IT-
Dienstleistungen
[Tit. 532
01]
Gesamtaufwand
511
01]
2021 0 0 151 30 144 325
2022 0 0 0 30 144 174
2023 1xA11 50 16 0 30 72 168
2024 1xA11 100 32 151 30 0 313
[980]
Durch die Regelungen entsteht für das Informationstechnikzentrum Bund ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von jeweils rund 151 000 Euro in den Jahren 2021 und 2024,
bei einem Gesamtaufwand in Höhe von 302 000 Euro. Für den dauerhaften Betrieb fällt im
Jahr 2021 ein laufender Aufwand von 174 000 Euro, in 2022 in Höhe von 174 000 Euro, in
2023 in Höhe von 168 000 Euro und ab 2024 jährlich in Höhe von 162 000 Euro an. Hierin
enthalten sind die Ausgaben für 1 Planstelle A 11 für die Weiterentwicklung, Pflege und
Administration.
Der Mehrbedarf des ITZBund an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Mehrbedarf für das Bundesverwaltungsamt (Kapitel 0615) in 1 000 Euro:
(Titel
422
01)
Jahr Personalmehrbedarf
Pflegekosten
der Lizenzen
(Titel 511
01)
- 47 - Drucksache 186/21
Konzeption
und Softwareentwicklung
(Titel 532
01)
Systemerweiterungen
(Hard- und Softwarekomponenten)
(Titel
812 01)
Gesamtaufwand
2020 1 487 3 250 3 750 8 487
2021 1 487 3 000 4 000 8 487
2022 1 487 600 2 000 2 000 6 087
2023 1 487 600 4 000 6 087
(29 148)
Durch die Regelungen entstehen für das Bundesverwaltungsamt Konzeptions- und Softwareentwicklungskosten
für 2020 in Höhe von 3 250 000 Euro, für 2021 in Höhe von
3 000 000 Euro, für 2022 in Höhe von 2 000 000 Euro und für 2023 in Höhe von 4 000 000
Euro, um das AZR zum führenden und zentralen Ausländerdateisystem für alle ausländerrechtlichen
Fachverfahren mit Verbesserungen hinsichtlich der Datenqualität weiter zu entwickeln.
Hierzu erfolgt u.a. die Umsetzung neuer Speichersachverhalte, die Erweiterung
der Systeme bzgl. der Anzahl an Mitteilungen sowie die Verbesserung von Verwaltungsabläufen
durch Digitalisierung. Hinsichtlich der Systemerweiterungen ergeben sich die Kosten
u.a. für die Umsetzung der Anforderungen durch die zu erwarteten höheren Zugriffszahlen.
Der Personalmehrbedarf für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens und den dauerhaften
Drucksache 186/21
Betrieb fällt für die Jahre 2020 – 2023 ein Personalmehraufwand in Höhe von 1 487 000
Euro an.
Die vorgenannten Aufwände sind in den bestehenden Haushaltsansätzen (einschließlich
Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsamt hat 2020 die für die Aufgabenerledigung erforderlichen 20,5
Planstellen nebst Personalmittel vollumfänglich erhalten. Darüber hinaus wurden dem Bundesverwaltungsamt
im Haushaltjahr 2020 Sachmittel in Höhe von 13 920 T Euro bei Titel
532 01 zugebilligt. Etwaiger weiterer Mehrbedarf des Bundesverwaltungsamtes an Sachund
Personalmitteln wird im Kapitel 0615 ausgeglichen.
Etwaige weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln bei anderen Behörden des
Bundes werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. Etwaige
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln der Bundesagentur für Arbeit werden finanziell
und stellenmäßig im Haushalt der BA ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch werden keine Informationspflichten
neu eingeführt oder geändert.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
- 48 -
Die Aufwände und Entlastungen, die in der Verwaltung entstehen, beruhen auf einer vorläufigen
Schätzung, die auf Grundlage einer initialen Datenermittlung durch das Statistische
Bundesamt erfolgte. Aufgrund der Komplexität der noch nicht abschließend bewerteten
technischen Anpassungen und der vielen am Gesetz beteiligten Akteure aus Bund, Ländern
und Kommunen, die potentiell von Änderungen betroffen sein können, erfolgt die Konkretisierung
der Angaben zum Erfüllungsaufwand im Zuge einer Nacherfassung bis zum
31. März 2021
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund +38,2 Mio. Euro. Davon entfallen
5,8 Mio. EUR auf den Bund und 31,9 Mio. Euro auf die Länder sowie 0,5 Mio. Euro auf die
Bundesagentur für Arbeit. Für die Verwaltung steigt der jährliche Erfüllungsaufwand um
rund 7,5 Mio. Euro. An jährlichem Erfüllungsaufwand entfallen rund 2,8 Mio. Euro auf den
Bund und 4,7 Mio. Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Die hohen Belastungen sind auf
den neu eingeführten Datenabgleich zwischen übermittelnden Behörden und Registerbehörde
zur Steigerung der Datenqualität zurückzuführen. Die Einsparungen sind insbesondere
auf neue Speichermerkmale im Ausländerzentralregister (AZR) zurückzuführen.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Die gewählte Reihenfolge der Vorgaben orientiert sich an der Struktur des Gesetzentwurfs.
Die Vorgaben werden teilweise sehr feingliedrig/detailliert dargestellt, da teilweise unterschiedlichen
Behörden beteiligt sind und/oder verschiedene Fallzahlen als Berechnungsgrundlage
genutzt wurden. Eine Zusammenfassung der Vorgaben würde zukünftige Fortschreibungen,
beispielsweise für die Berechnung des Bürokratiekostenindex, erschweren.
Vorgabe 1.1: Zusätzliche Datenspeicherung von Geburtsland; § 3 Absatz 1 Nummer
4 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
2 68 000 136
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 136
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
183 912 2,5 31,70 - 243
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 243
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 49 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 17 500 17,5
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 17,5
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Zukünftig soll das Geburtsland der jeweiligen Person im AZR gespeichert werden. Das Geburtsland
ist bereits als Merkmal im Fachverfahren enthalten. Im Bereich der dezentralen
Speicherung ist das Geburtsland ebenso schon erfasst. Das Bundesverwaltungsamt (BVA)
muss in diesem Bereich zwei Schnittstellen (jeweils im AZR und in der Visadatei) anpassen.
Hierfür fallen nur Sachkosten an.
Das BVA schätzt die Sachkosten im Bereich der IT beim einmaligen Erfüllungsaufwand auf
68 000 Euro pro Fall.
In Deutschland gibt es rund 550 Ausländerbehörden, bzw. 639 Ausländerbehörden bei Mitberücksichtigung
der Erstaufnahmestellen. Nach Rücksprache mit einem Softwareanbieter
in diesem Bereich, nutzen nahezu alle kommunalen Ausländerbehörden externe Software-
Produkte. Die Anpassungen aufgrund der neuen Speichermerkmale werden im Rahmen
von Wartungs- und Serviceverträgen vom Anbieter im Fachverfahren vorgenommen. Somit
entstehen durch die Schnittstellenanpassung bei den Ausländerbehörden keine zusätzlichen
Kosten.
Bei einer Fallzahl von 2 und Kosten von 68 000 Euro pro Einzelfall liegt der einmalige Erfüllungsaufwand
bei 136 000 Euro.
Wird das Wort „Geburtsland“, abweichend zur jetzigen Darstellung, getrennt durch ein
Komma hinter das Wort „Geburtsort“ eingefügt, erfordert diese Neuerung Arbeitsaufwand
durch das BAMF in all den Fällen, wo es zu einer Abweichung zwischen Registrierung und
Antragsannahme kommt. Zudem sind Änderungen im gesamten Verlauf des Asylverfahrens
möglich.
Drucksache 186/21
Insgesamt sind 1 839 115 Schutzsuchende im AZR registriert. Es wird für die Fallzahl angenommen,
dass bei 10 Prozent der zukünftigen Schutzsuchenden es zu einer Abweichung
kommt. Die Fallzahl liegt somit bei 183 912.
Das BAMF muss dieses Merkmal manuell erfassen. Die Dauer eines Einzelfalles wird vom
BAMF mit 2,5 Minuten beziffert.
Die Vorgabe wird vom mittleren Dienst auf Bundesebene ausgeführt. Der Lohnsatz beträgt
31,70 Euro. Auch bei den folgenden Vorgaben wird die Lohnkostentabelle Verwaltung aus
dem Leitfaden als Quelle für die Lohnkosten verwendet.
Bei einer Fallzahl von 183 912, einem Zeitaufwand von 2,5 Minuten und einem Lohnsatz
von 31,70 Euro ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 242 916 Euro.
Der Aufwand der Bundesagentur für Arbeit entsteht dadurch, dass sie ein neues Datenfeld
einrichten muss. Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nach Angaben der Bundesagentur
für Arbeit nicht.
Vorgabe 1.2: Zusätzliche Datenspeicherung von Doktorgrad (auch bei Unionsbürgern);
§ 3 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 4 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
2 - - 34 000 - 68
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 68
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 17 500 17,5
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 17,5
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
600 2,5 31,70 - 0,8 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 0,8
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 50 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
4 810 1,5 31,50 - 3,8 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 3,8
Der Doktorgrad ausländischer Personen soll zukünftig im AZR gespeichert werden. Das
BVA muss hierzu Schnittstellenanpassungen vollziehen. Die Doktorgrade selbst werden
vom BAMF im Kontext von Asylanträgen erfasst. Darüber hinaus werden diese Merkmale
bei anderen Ausländern von den Ausländerbehörden erfasst.
Das BVA geht von 2 Schnittstellenanpassungen als einmaligem Erfüllungsaufwand aus, da
die Schnittstelle zum allgemeinen Datenbestand und der Visadatei angepasst werden
muss.
Das BVA gibt die Kosten von einer Schnittstellenanpassung mit 34 000 Euro an. Daraus
resultiert insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 68 000 Euro für zwei
Schnittstellenanpassungen.
Insgesamt gibt es hochgerechnet für 2020 nach Angaben des BAMF jährlich rund 120 000
Asylantragssteller in Deutschland. Für das BAMF wird angenommen, dass bei 0,5 Prozent
der Antragsteller ein Doktorgrad erfasst wird. Die Fallzahl liegt somit bei 600. Für die Fallzahl
der Ausländerbehörden wird davon ausgegangen, dass sie 0,5 Prozent der Zuzüge in
einem Jahr von Ausländern im AZR (für 2019 ca. 1 122 800) abzüglich der Erstasylanträgen
und abzüglich der Folgeanträgen entspricht. Die Fallzahl liegt somit bei 4 810.
Das BAMF gibt als Zeitwert für die Erfassung 2,5 Minuten an. Die Ausländerbehörden gehen
von einem Zeitwert von 1,5 Minuten aus.
Der Lohnsatz beim BAMF entspricht dem mittleren Dienst des Bundes und liegt bei
31,70 Euro. Der Lohnsatz bei den Ausländerbehörden liegt bei 31,55 Euro (mittlerer Dienst
Kommunen).
Für den Bund entsteht beim BAMF bei einer Fallzahl von 600, einem Lohnsatz von
31,70 Euro und einem Zeitaufwand von 2,5 Minuten ein jährlicher Erfüllungsaufwand in der
Höhe von 793 Euro.
Bei den Ausländerbehörden entsteht für 4.810 Fälle bei einem Lohnsatz von 31,5 Euro und
einem Zeitwert von 1,5 Minuten ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 3 788 Euro.
Dies ergibt insgesamt einen jährlichen Erfüllungsaufwand in der Höhe von 4 581 Euro.
Der Aufwand der Bundesagentur für Arbeit entsteht dadurch, dass sie ein neues Datenfeld
einrichten muss. Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nach Angaben der Bundesagentur
für Arbeit nicht.
Vorgabe 1.3: Zusätzliche Datenspeicherung der ausländischen Personenidentitätsnummer,
jetzige und frühere Anschriften im Bundesgebiet sowie Einzugs- und Auszugsdatum;
§ 3 Absatz 1 Nummer 5b, c, d AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 51 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
96 000 2,5 31,70 - 127 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 127
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Drucksache 186/21
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
126 315 -10 32,20 -678
-Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -695
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Bei dieser Datenspeicherung entsteht für das BAMF durch die manuelle Erfassung zusätzlicher
Aufwand. Dagegen profitieren andere Behörden von der zukünftigen direkten Abrufbarkeit
im AZR.
Nach Angaben des BAMF beläuft sich die jährliche Fallzahl von Asylerstantragsstellern auf
rund 120 000 (siehe Vorgabe 1.2). Wird davon ausgegangen, dass nur bei 80 Prozent diese
Informationen erfasst wird, ergibt sich eine Fallzahl von 96 000.
Der Lohnsatz beim BAMF liegt bei 31,70 Euro (mittlerer Dienst). Das BAMF gibt einen Zeitaufwand
für den Einzelfall von 2,5 Minuten an.
Bei einer Fallzahl von 96 000, einem Zeitaufwand von 2,5 Minuten und einem Lohnsatz von
31,70 Euro entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 126 800 Euro beim BAMF.
Nach Aussage von Ansprechpartnern bei den Ausländerbehörden und Hochrechnung dieser
Angaben auf die Grundgesamtheit, können Behörden in 126 315 Fällen Zeit einsparen.
Hier ist eine Trennung nach Behörden nicht möglich.
Bei verschiedenen Behörden (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Ausländerbehörde etc.) entfallen
Arbeitsschritte durch künftige Abrufbarkeit im AZR. In diesen Fällen wird behördenübergreifend
von einer Ersparnis von 10 Minuten ausgegangen.
Bei den weiteren Behörden wird der Lohnsatz des mittleren Dienstes der Hierarchieebene
Durchschnitt Öffentliche Verwaltung angenommen. Dieser liegt bei 32,20 Euro.
In Bezug auf die Kommunikation wurde von den Ansprechpartnern geschätzt, dass manchen
Fällen auch die postalische Kommunikation betroffen ist, welche zukünftig entfallen
wird. Dies entspricht bei dieser Vorgabe Kosten in Höhe von 16 842 Euro.
Die jährliche Einsparung errechnet sich aus der Fallzahl von 126 315, dem Zeitwert von -
10 Minuten und dem Lohnsatz von 32,20 Euro. Daraus ergeben sich -677 891 Euro. Zusammen
mit den eingesparten Portokosten ergibt dies eine Einsparung von 694 733 Euro.
Für die gesamte Verwaltung ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
-567 933 Euro.
Vorgabe 1.4: Speicherung der Angaben zu gerichtlichen Entscheidungen in asyl- o-
der aufenthaltsrechtlichen Verfahren; AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 52 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
-17
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
112 798 2,5 31,70 - 149 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 149
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
137 262 -2,5 32,20 - -184 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -201
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Bei dieser Datenspeicherung entsteht für das BAMF Erfassungsaufwand, da dies manuell
erfasst werden muss. Dagegen profitieren andere Behörden von der zukünftigen direkten
Abrufbarkeit im AZR.
Für die Fallzahl beim BAMF wird angenommen, dass 10 Prozent der jährlichen Zuwachse
im AZR hiervon betroffen sind. Dies ergibt eine Fallzahl von 112 798 (siehe Vorgabe 1.2).
Das BAMF gibt einen Zeitaufwand für den Einzelfall von 2,5 Minuten an. Der Lohnsatz beim
BAMF liegt bei 31,70 Euro (mittlerer Dienst).
Bei einer Fallzahl von 112 798, einem Zeitaufwand von 2,5 Minuten und einem Lohnsatz
von 31,70 Euro entsteht somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 148 988 Euro beim
BAMF.
Nach Aussage von Ansprechpartnern bei den Ausländerbehörden und Hochrechnung dieser
Angaben auf die Grundgesamtheit, können Behörden in 137 262 Fällen Zeit einsparen.
Hier ist eine Trennung von den Behörden nicht möglich.
Bei verschiedenen Behörden (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Ausländerbehörden etc.) entfallen
Arbeitsschritte durch künftige Abrufbarkeit im AZR. In diesen Fällen wird behördenübergreifend
von einer Ersparnis von 2,5 Minuten ausgegangen.
Bei den weiteren Behörden wird der Lohnsatz des mittleren Dienstes der Hierarchieebene
Durchschnitt Öffentliche Verwaltung angenommen. Dieser liegt bei 32,20 Euro.
In Bezug auf die Kommunikation wurde von den Ansprechpartnern geschätzt, dass bei
manchen Fällen auch die postalische Kommunikation betroffen ist, welche zukünftig entfallen
wird. Dies entspricht bei dieser Vorgabe Kosten in Höhe von 16 842.
Die jährliche Einsparung errechnet sich aus der Fallzahl von 137 262, dem Zeitwert von -
2,5 Minuten und dem Lohnsatz von 32,20 Euro. Daraus ergeben sich -184 160 Euro. Zusammen
mit den eingesparten Portokosten ergibt dies -201 002 Euro.
Für die gesamte Verwaltung ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
-52 014 Euro.
Vorgabe 1.5: Datenspeicherung: Angabe zum Bestehen eines nationalen Visums
nach § 6 Absatz 3 AufenthG; § 3 Absatz 1 Nummer 7a AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage
I Abschnitt I Nummer 10 aaa)
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Landes:
- 53 - Drucksache 186/21
-17
Drucksache 186/21
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
577 932 -3 31,50 - -910 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -910
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Insgesamt wird in Deutschland rund 4,4 Millionen Mal im Jahr über Landkreise hinweg
umgezogen. Unter der Annahme, dass das Umzugsverhalten der Betroffenen gegenüber
der Grundgesamtheit aufgrund der Wohnsitzauflagen um etwa 10 Prozent geringer ist,
ergibt sich auf Basis der Anzahl im AZR gespeicherten Personen eine Fallzahl von 536 248
Umzügen. Zusätzlich wird dies noch in Fällen bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
relevant. Nach Angabe der Ausländerbehörden betrifft dies im Jahr 41 684 Fälle. Die summierte
Gesamtfallzahl ist 577 932.
Durch die direkte Abrufbarkeit im AZR werden nach Einschätzung der Ansprechpartner bei
den Ausländerbehörden pro Fall 3 Minuten eingespart.
Der Lohnsatz liegt bei 31,50 Euro (mittlerer Dienst bei Kommunen).
Bei einer Fallzahl von 577 932, einer Zeitersparnis von -3 Minuten und einem Lohnsatz von
31,50 Euro ergibt dies eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands von 910 243 Euro.
Vorgabe 1.6: Datenspeicherung: Berechtigung oder Verpflichtung an Integrationskursen
nach den §§ 43 bis 44a AufenthG; § 3 Absatz 1 Nummer
9 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I Abschnitt I Nummer 9a f)
Jährlicher Erfüllungsaufwand Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 54 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
4 211 -2,5 31,50 - -5,5 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -5,5
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Ausländische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in
Deutschland erhielten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs,
wenn sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten oder eine Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2 AufenthG haben. Ausnahmen bestehen u.a. bei erkennbar geringem
Integrationsbedarf. Grundsätzlich sind Neuzuwanderer zur Teilnahme an einem Integrationskurs
verpflichtet, wenn sie sich nicht auf ausreichende Art auf Deutsch verständigen
können. Diese Verpflichtung zur Teilnahme wird von der Ausländerbehörde festgestellt. Beziehen
Neuzuwanderer Arbeitslosengeld II und ist die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung
enthalten, können sie ebenfalls zur Teilnahme verpflichtet werden. In diesem
Fall wird die Verpflichtung vom Träger der Grundsicherung ausgesprochen. Auch länger in
Deutschland lebende Ausländer können aufgrund der Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme
verpflichtet werden. Vom grundsätzlichen Kostenbeitrag kann das BAMF Arbeitslosengeld
II- und Sozialhilfeempfänger befreien.
Die Berechtigung oder Verpflichtung an Integrationskursen stellt einen neuen Speichersachverhalt
im AZR dar. Dies ist bisher noch nicht im jeweiligen Fachverfahren der Ausländerbehörden
integriert.
Auf Grundlage der geschätzten Fallzahl von Ansprechpartnern einzelner Ausländerbehörden
ergibt sich, dass 0,0375 Prozent der gespeicherten Ausländerdatensätze hiervon jährlich
betroffen sind. Dies ergibt eine Fallzahl von 4 211.
Bisher mussten die Ausländerbehörden des neuen Wohnortes fehlende Daten bei der zuvor
zuständigen Ausländerbehörde erfragen. Dieser Arbeitsaufwand entfällt zukünftig, da dies
direkt im AZR abrufbar sein wird. Die Ansprechpartner beziffern die Zeitersparnis im Einzelfall
auf 2,5 Minuten.
Laut Ansprechpartnern wird diese Vorgabe vom mittleren Dienst vollzogen. Der Lohnsatz
pro Stunde bei der kommunalen Verwaltung liegt bei 31,50 Euro.
Bei einer Fallzahl von 4 211, einer Zeitersparnis von 2,5 Minuten und einem Stundenlohn
von 31,50 Euro ergibt dies eine jährliche Einsparung von 5 526 Euro.
Vorgabe 1.7: Datenspeicherung: BVA-Verfahrensnummer; § 3 Absatz 1 Nummer
12 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Landes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
67 368 -5 31,50 - -177 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -177
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Rechnet man Angaben über die Häufigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden,
welche für diese Ex-ante zur Verfügung standen, auf alle im AZR gespeicherten
Personen hoch, ergibt sich eine Fallzahl von 67 368.
Wenn die BVA-Verfahrensnummer im AZR gespeichert ist, kann sie dort direkt von den
Ausländerbehörden abgerufen werden. Aufwendigere Suchwege entfallen zukünftig. Die
Zeitersparnis wird hier von den Ausländerbehörde-Ansprechpartnern mit -5 Minuten angegeben.
Der Lohnsatz liegt bei 31,50 Euro (mittlerer Dienst bei Kommunen).
Bei einer Fallzahl von 67 368, einer Zeitersparnis von -5 Minuten und einem Lohnsatz von
31,50 Euro ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von
176 841 Euro.
Vorgabe 1.8: Zusätzliche Datenspeicherung von der zuständigen Stelle für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes (bei Ausländern nach § 2 Absatz
1a und 2 Nummer 2 AZRG); § 3 Absatz 2 Nummer 9 AZRG i. V. m. AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 55 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
8 224 -2 32,20 - 9 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 9
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Drucksache 186/21
Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich die zuständige Stelle
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes gespeichert. Somit ist die Speicherung
von Daten von Ausländern zulässig, wenn diese einen Asylgesuch geäußert haben,
unerlaubt eingereist sind, sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
einen Asylantrag gestellt haben, über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung
eines Asylverfahrens entschieden ist.
Von dieser Änderung profitieren die Sozialleistungsträger nach Einschätzung der Ansprechpartner
bei 2 Prozent aller Empfänger von Asylbewerberleistungen (411 211). Somit
ist die Fallzahl 8 224.
Durch die zusätzliche Speicherung der zuständigen Stelle des Asylbewerberleistungsgesetzes
im AZR kommt es zu einer Entlastung auf Seiten der Verwaltung, da die Meldungen
zwischen den Behörden entfallen. Diese Information muss nicht mehr erfragt werden.
Dadurch verringert sich der Zeitaufwand bei den Leistungsbehörden. Die Zeitersparnis wird
auf -2 Minuten pro Fall geschätzt.
Der Durchschnittlohnsatz für den mittleren Dienst liegt bei 32,20 Euro.
Bei einer Fallzahl von 8 224, einem Zeitaufwand von -2 Minuten und einem Lohnsatz von
32,20 Euro ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von – 8 827 Euro.
Vorgabe 2: Datenübermittlung der ausländischen Personenidentitätsnummer durch
die Polizeibehörden (nach § 6 Absatz 1 Nummer 4); § 6 Absatz 2 Nummer 5a AZRG
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 56 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
6 000 -3 37,30 - -11 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -11
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch mit der ausländischen
Personenidentitätsnummer gestellt werden. In manchen Ländern können Personen
ihren Namen unbürokratisch und legal ändern. Die ausländische Personenidentitätsnummer
ändert sich hingegen nicht. Hierüber kann bei unklarer Sachlage weiterhin eine Zuordnung
erfolgen.
Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass der Aufwand mit dem der Vorgabe Möglichkeit
des Ersuchens auch durch Referenznummer von Fingerabdruckdaten (§ 10 Absatz
2 Satz 2 AZRG) vergleichbar ist. Hier geht es ebenfalls um die Identifizierung von Personen
bei schwieriger Zuordnung.
Von dieser verbesserten Suchmöglichkeit profitieren Polizeibehörden in 6 000 Fällen.
Die Zeit der Suche reduziert sich in diesen Fällen um 3 Minuten.
Dies betrifft den mittleren und gehobenen Dienst der Polizeibehörden. Der ebenenübergreifende
Durchschnittslohnsatz der Verwaltung beträgt in diesem Fall 37,30 Euro. Die Vorgabe
wird dem Bund zugeordnet, da das BKA nach Aussage des Ressorts von dieser Vorgabe
in erster Linie betroffen ist.
Bei einer Fallzahl von 6 000 Euro, einem Zeitaufwand von -3 Minuten und einem Lohnsatz
von 37,30 Euro, ergibt dies einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von -11 190 Euro
Vorgabe 3: zusätzliche Datenübermittlung der Teilnahme an Integrationskursen;
§ 6 Absatz 2a AZRG) i. V. m. § 3 Absatz 5 AZRG-DV
Die Ansprechpartner gehen davon aus, dass es zu keiner Änderung beim Erfüllungsaufwand
kommt.
Vorgabe 4: Speicherung und Löschung grundlegender Dokumente durch die übermittelnde
Stelle; § 6 Absatz 5 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage Abschnitt III
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 510 000 - 510
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 510
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
183 912 5 31,70 - 486 -
1 - 20 20
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 506
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 57 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
151 478 -10 37,30 - -942
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -942
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Um diese Speichermöglichkeit zu schaffen, entstehen beim BVA einmaliger Erfüllungsaufwand.
Konkret müssen hier Sachverhalte erweitert, ein Upload-Service (für die PDF) und
technische Anbindungen erstellt werden. Das BVA schätzt die Kosten auf 510 000 Euro.
Die jährlichen Aufwände resultieren im Bereich der Sachkosten durch den jährlichen Support
der BVA, welcher auf 20 000 Euro beziffert wird.
Die Fallzahl für den jährlichen Aufwand beim BAMF für die manuelle Erfassung liegt bei
183 912. Dies ergibt sich aus der Annahme, dass dies für 10 Prozent der Schutzsuchenden
Personen aus dem AZR (1 839 115) zutrifft.
Auf der anderen Seite kommt es aber auf Seiten der Ausländerbehörden und Polizeibehörden
zu Zeitersparnissen. Überträgt man die Häufigkeit der Fallzahlen der einzelnen Ansprechpartner
bei den Ausländerbehörden auf alle im AZR gespeicherten Ausländer ergibt
sich eine Fallzahl von 151 478.
Drucksache 186/21
Das BAMF gab einen Aufwand von 2,5 Minuten für die Erfassung an. Da 2 Speicherinformation
vom BAMF erfasst werden müssen, beträgt der Zeitwert insgesamt 5 Minuten.
Polizei- und Ausländerbehörden schätzen die Veränderung ihres Zeitaufwandes in den Fällen,
in denen die Abrufvoraussetzungen nach § 10 Abs. 6 AZRG erfüllt sind, auf -10 Minuten
ein. Dies resultiert daraus, dass die Polizei beispielsweise in diesen Fällen keine Anfragen
an die Ausländerbehörden mehr stellen muss. Bei einer solchen muss immer gegenüber
den Ausländerbehörden kurz erläutert werden, aus welchen Gründen Daten benötigt werden.
Im nächsten Schritt übermittelt die Ausländerbehörde dann die angefragten Daten. Für
beide Seiten wird eine Zeitersparnis von 5 Minuten geschätzt, dass diese Arbeitsschritte
zukünftig entfallen und die Polizeibehörden die Daten direkt im AZR einsehen können.
Beim BAMF beträgt der Lohnsatz für den mittleren Dienst 31,70 Euro. Bei Polizei und Ausländerbehörden
sind verschiedene Hierarchieebenen und der mittlere sowie der gehobene
Dienst beteiligt. Die Hierarchieebene ist somit „Durchschnitt öffentliche Verwaltung“. Der
Durchschnitt der Lohnsätze des mittleren und gehobenen Dienstes beträgt 37,30 Euro.
Der jährliche Aufwand beim BAMF beträgt, bei einer Fallzahl von 183 912, einem Zeitaufwand
von 5 Minuten und einem Lohnsatz 31,70 Euro, folglich 485 833 Euro. Der eingesparte
jährliche Aufwand resultiert aus der Fallzahl 151 478, einem Zeitwert von -10 Minuten
und einem Lohnsatz von 37,30 Euro. Dies ergibt -942 310 Euro. Rechnet man diese
beiden Personalkosten und die Sachkosten auf, ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in der Höhe von -436 477 Euro
Vorgabe 5: Datenabgleich zur Herstellung der Synchronität; § 8a AZRG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 221 000 - 221
1 - 153 000 - 153
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 374
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
639 - - 50 000 - 31 950
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 31 950
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 58 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 515 000 515
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 515
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
4 96 000 31,70 203
2 96 000 43,40 139
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 342
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 59 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
639 - - 10 000 - 6 390
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 6 390
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Der Datenabgleich zur Herstellung der Synchronität wird nach derzeitiger Konzeption durch
das BAMF erfolgen. Um einen Datenabgleich zu ermöglichen, werden laut BAMF Sachkosten
in Höhe von 221 000 Euro anfallen. Hier müssen beispielsweise vorhandene Inkonsistenzen
ermittelt werden. Weiterhin müssen fehlerhafte Referenz-IDs erfasst und ausgewertet
werden sowie die Ergebnisse in der Statistik als „Indiz“ für Bestandsabweichungen erstellt
werden. Darüber hinaus müssen für die Datenübermittlung die notwendigen Daten
technisch zur Verfügung stehen. Für diesen Punkt entstehen 153 000 Euro. Insgesamt resultiert
daraus ein einmaliger Umstellungsaufwand beim Bund in Höhe von 374 000 Euro.
Das BAMF schätzt, dass für den Datenabgleich ein jährlicher Aufwand für 4 Mitarbeiter
entsteht. 2 Stellen fallen auf den gehobenen Dienst und 4 Stellen auf den mittleren Dienst.
Zusammen ergibt dies einen jährlichen Erfüllungsaufwand auf Seiten des Bunds in Höhe
von 341 760 Euro.
Da eine Synchronität nicht einseitig erreicht werden kann, entstehen auch auf Länderebene
Aufwände. Diese werden in erster Linie auf Seiten der Ausländerbehörden und der Erstaufnahmestellen
entstehen, da der vom Bund ermöglichte Datenabgleich hier stattfindet. Die
Fallzahl liegt somit bei 639. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fallzahl bei Ausdehnung
des Datenabgleichs auf weitere Behörden steigt. Primär sind jedoch die Ausländerbehörden
betroffen. Nach Auskunft von Seiten der Ausländerbehörden wird der Umstellungsaufwand
auf mindestens 50 000 Euro je Behörde geschätzt. Dies entspricht auch den Erfahrungen
vergleichbarer Regelungsvorhaben. Bei einer Fallzahl von 639 und Sachkosten in
Höhe von 50 000 Euro ergibt dies einen einmaligen Erfüllungsaufwand auf Länderseite von
31 950 000 Euro.
Aufgrund von Erfahrungen bei vergleichbaren Regelungsvorhaben wird angenommen,
dass die laufenden Kosten auf Länderseite 20 Prozent der einmaligen Kosten betragen.
Somit entsteht auf Länderseite ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
6 390 000 Euro.
Drucksache 186/21
Der Aufwand der Bundesagentur für Arbeit fällt für die Einrichtung des Datenabgleichs an
und entsteht dadurch, dass bei der Bundesagentur für Arbeit das Stammdatenerfassungstool
STEP, das Vermittlungssystem VerBIS, das Kerndatensystem AKDS und die
Schnittstelle X-Ausländer betroffen sind. Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Vorgabe 6: Möglichkeit des Ersuchens auch durch Referenznummer von Fingerabdruckdaten;
§ 10 Absatz 2 Satz 2 AZRG i. V. m. AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 17 000 - 17
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 17
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
6000 -3 37,30 - -11 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -11
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern das Ersuchen
auch mit den zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern gestellt werden.
Vorher war die Suche nur mit dem Lichtbild oder den Fingerabdruckdaten möglich.
Nach Einschätzung des BVA entstehen einmalige Kosten in Höhe von 17 Tsd. Euro für die
Einrichtung dieser Suchfunktion.
Von dieser verbesserten Suchmöglichkeit profitieren Polizeibehörden nach Angabe des
BKA in 6 000 Fällen.
Die Zeit der Suche reduziert sich in diesen Fällen laut BKA um 3 Minuten.
Dies betrifft den mittleren und gehobenen Dienst der Polizeibehörden. Der ebenenübergreifende
Durchschnittslohnsatz der Verwaltung beträgt in diesem Fall 37,30 Euro.
Bei einer Fallzahl von 6 000 Euro, einem Zeitaufwand von -3 Minuten und einem Lohnsatz
von 37,30Euro ergibt dies einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von -11 190 Euro
Vorgabe 7.1: Automatisierte Datenübermittlung bei Fortzug an Ausländerbehörden
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; § 15a Absatz 1 AZRG i. V. m.
AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 60 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 85 000 - 85
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 85
Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien
und der AZR-Nummer die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich
nach deren Speicherung, außer die Ausländerbehörde hat diese Eintragung selbst
vorgenommen. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG werden diese
Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
Auf Seiten des BVA entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, da die Schnittstelle angepasst
werden muss. Nach Angaben des BVA werden bestehende Systeme für den elektronischen
Austausch erweitert, teilweise/hilfsweise werden die Daten noch per Post übermittelt. Der
Umstellungsaufwand beläuft sich auf 85 000 Euro.
Nach Angabe der Ausländerbehörden ändert sich durch diese Vorgabe der Erfüllungsaufwand
für diese nicht, da diese schon bereits vorher Zugang zu diesen Informationen hatten.
Vorgabe 7.2: Automatisierte Datenübermittlung bei Ausweisung oder Zurückschiebung
oder Abschiebung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; § 15a Absatz
2 AZRG i. V. m. AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 85 000 - 85
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 85
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Die Registerbehörde übermittelt dem BAMF in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer
1 AZRG neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer unverzüglich die Angaben
einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person
nach deren Speicherung.
Auf Seiten des BVA entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, da die Schnittstelle angepasst
werden muss. Nach Angaben des BVA werden bestehende Systeme für den elektronischen
Austausch erweitert, teilweise/hilfsweise werden die Daten noch per Post übermittelt. Der
Umstellungsaufwand beläuft sich auf 85 000 Euro.
Vorgabe 7.3: Automatisierte Datenübermittlung bei Ausreise an Ausländerbehörden
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; § 15a Absatz 3 AZRG i. V. m.
AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 85 000 - 85
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 85
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
- 61 - Drucksache 186/21
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Drucksache 186/21
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
255 090 -5 31,50 - -670
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -670
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien
und der AZR-Nummer die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person
unverzüglich nach deren Speicherung. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer
1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
übermittelt. Die Übermittlung der Daten erfolgt per Push-Nachricht.
Auf Seiten des BVA entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, um diese Vorgabe in die Praxis
umzusetzen. Nach Einschätzung des BVA ist mit einem Umstellungsaufwand von
85 000 Euro zu rechnen.
Auf Seiten der Ausländerbehörden kommt es zu einer Einsparung des jährlichen Erfüllungsaufwands.
Dies betrifft Fälle von abgelehnten Schutzsuchenden (212 575). Es wird angenommen,
dass diese Gruppe häufiger als einmal ausreist (1,2 mal), daher wird eine Fallzahl
von 255 090 geschätzt.
Diese manuelle Datenerfassung sowie die Aktendokumentation entfällt durch direkte Übermittlung
der Daten des AZR an die Ausländerbehörde. Nach Angaben der Ausländerbehörden
werden pro Fall rund 5 Minuten eingespart.
Der Durchschnittlohnsatz für den mittleren Dienst bei den Ausländerbehörden liegt bei
31,50 Euro.
Bei einer Fallzahl von 255 090, einem Zeitaufwand von -5 Minuten und einem Lohnsatz von
31,50 Euro reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um -669 611 Euro.
Vorgabe 8: Datenübermittlung der Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme
an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen an die Träger der Sozialhilfe
und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen; § 18a Nummer 12 AZRG i.V.m. AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 62 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
13 661 -2,5 32,20 - -18 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -18
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Die Datenübermittlung der Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen,
sowie dazugehörige Kursinformationen soll an die Träger der Sozialhilfe und die für
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen erfolgen. Damit
erhalten die Behörden einen direkten Überblick über die Integrationskurteilnehmenden.
Betroffen sind die Daten von Personen, welche Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen
beziehen. Der Anteil der Personen mit Sozialhilfe unter den Ausländern, welche einen Migrationshintergrund
im weiteren Sinne und eigene Migrationserfahrung haben, beträgt
3,51 Prozent. Im Kontext der Integrationskurse verbleibt nach Abzug der Arbeitslosengeld-
Empfänger die Grundgesamt in Höhe von 196 563 Personen. Das Statistische Bundesamt
nimmt an, dass auch hiervon 3,51 Prozent Sozialhilfe beziehen. Dies entspricht 6 899 Personen.
Asylbewerberleistungen werden von 385 307 Personen bezogen. Dies entspricht
3,44 Prozent aller im AZR gespeicherten Personen. 3,44 Prozent von 196 563 (siehe oben)
entspricht 6 762 Personen. Insgesamt ergibt sich daraus eine Fallzahl von 13 661.
Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass die zeitliche Einsparung mit der der Datenspeicherung
von Integrationskursdaten von §§ 43 bis 44a AufenthG; § 3 Absatz 1 Nummer
9 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I Abschnitt I Nummer 9a f vergleichbar ist. Dies sind
-2,5 Minuten pro Fall.
Bei einem Lohnsatz von 32,50 Euro (mittlerer Dienst, Durchschnitt öffentliche Verwaltung)
ergibt sich somit eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 18 329 Euro.
Vorgabe 9: Übermittlung des Datums der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz
1 AufenthG und zuständige Stelle an Träger der Sozialhilfe; § 18a Absatz 1 Nummer
15 AZRG i. V. m. AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 63 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
42 105 -7,5 31,50 - -166 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -166
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen werden auf Ersuchen Daten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind, vom AZR übermittelt. Die zuständigen Stellen prüfen,
ob die Voraussetzungen für Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die
erforderlichen Gesundheitsimpfungen durchgeführt wurden. Durch die gesetzliche Änderung
wird in bestimmten Konstellationen, in denen die Angaben zur Verpflichtungserklärung
noch nicht in der Visadatei des AZR gespeichert werden, jetzt auch das Datum der Verpflichtungserklärung
für die Haftung des Lebensunterhaltes eines Ausländers (nach § 68
Absatz 1 AufenthG) und die Stelle, bei der sie vorliegt, aus dem allgemeinen Datenbestand
des AZR übermittelt.
Durch die Übermittlung der weiteren Daten des Ausländers können bisherige Zeitaufwände
beispielsweise bei den Behörden reduziert werden. Bei fragwürdigen Fällen entfällt die umfangreiche
Suche nach der Stelle, bei der die Verpflichtungserklärung für die Haftung des
Lebensunterhaltes vorliegt. Auch kann durch die Speicherung des Datums dieser Verpflichtungserklärung
sichergestellt werden, dass diese noch nicht erloschen ist.
Generell ist die Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG für den Erfüllungsaufwand
nur bei Daueraufenthalten relevant und nicht bei Besuchen von Ausländern. Bei
rund 42 Tsd. pro Jahr visumfrei eingereisten Ausländern, bei denen eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben wurde, können, durch die Speicherung
dieser Information, nach Angaben der Ausländerbehörden 7,5 Minuten beispielsweise bei
den Sozialleistungsträgern eingespart werden.
Bei einem Lohnsatz von 31,50 Euro (mittlerer Dienst in einer kommunalen Verwaltung)
ergibt sich somit eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 165 788 Euro.
Drucksache 186/21
Vorgabe 10: Datenübermittlung der Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme
an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen an die Bundesagentur
für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende
zuständige Stellen; § 18b Nummer 12 AZRG i.V.m. AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
38.520 -2,5 32,20 - -52 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -52
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Die Datenübermittlung der Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen,
sowie dazugehörige Kursinformationen soll an die Bundesagentur für Arbeit und
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständige Stellen erfolgen.
Damit erhalten die Behörden ebenso einen direkten Überblick über die Integrationskurteilnehmer
(siehe § 18a Nummer 12 AZRG i.V.m. AZRG-DV).
Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass 38 520 Integrationskursdaten hiervon
betroffen sind.
Das Statistische Bundesamt geht wieder davon aus, dass die zeitliche Einsparung mit der
der Datenspeicherung von Integrationskursdaten von §§ 43 bis 44a AufenthG; § 3 Absatz
1 Nummer 9 AZRG i. V. m. AZRG-DV Anlage I Abschnitt I Nummer 9a f vergleichbar
ist. Dies sind -2,5 Minuten pro Fall.
Bei einem Lohnsatz von 32,50 Euro (mittlerer Dienst, Durchschnitt öffentliche Verwaltung)
ergibt sich somit eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 51 681 Euro.
Vorgabe 11: Übermittlung des Datums der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz
1 AufenthG und zuständige Stelle an Arbeitsagenturen und Jobcenter; § 18b Absatz
2 AZRG i. V. m. AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 64 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
42 105 -7,5 32,20 - -169 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -169
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Stellen
werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen
das Datum der Verpflichtungserklärung der Haftung des Lebensunterhaltes für Ausländer
(nach § 68 Absatz 1 AufenthG) und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.
Auch hier können durch die Übermittlung der zusätzlichen Daten Zeitaufwände beispielsweise
bei den Jobcentern und Arbeitsagenturen reduziert werden. Bei komplizierten Fällen
entfällt die umfangreiche Suche nach der Stelle, bei der die Verpflichtungserklärung für die
Haftung des Lebensunterhaltes vorliegt. Auch kann durch die Speicherung des Datums
dieser Verpflichtungserklärung sichergestellt werden, dass diese noch nicht erloschen ist.
Generell ist die Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG für den Erfüllungsaufwand
nur bei Daueraufenthalten relevant und nicht bei Besuchen von Ausländern. Bei
rund 42 Tsd. aller Ausländer können, durch die Speicherung dieser Information, nach Angaben
der Ausländerbehörden 7,5 Minuten beispielsweise bei den Jobcentern oder Arbeitsagenturen
eingespart werden.
Bei dieser Vorgabe wird der durchschnittliche Lohnsatz für den mittleren Dienst der öffentlichen
Verwaltung angesetzt, da die Jobcenter kommunal und die Arbeitsagenturen auf
Bundesebene geführt werden. Bei einem Lohnsatz von 32,20 Euro, ergibt sich somit eine
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 169 473 Euro.
Vorgabe 12: Übermittlung gespeicherter Ausweis- und Identitätsdokumente nach
§ 6 Absatz 5 Nummer 7 an Staatsangehörigkeitsbehörden; § 19 Absatz 3 AZRG
i. V. m. AZRG-DV
Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung
über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten
auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. Soweit erforderlich werden
den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf
Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.
Nach Angaben mehrerer Ausländerbehörden ist diese Information bereits in den jeweiligen
Fachverfahren gespeichert. Somit kommt es zu keiner Zeitersparnis bei den Ausländerbehörden,
wenn diese Information zusätzlich im AZR abrufbar ist.
Im Rahmen dieser Schätzung konnten keine Staatsangehörigkeitsbehörden befragt werden,
daher können keine Aussagen bzw. Annahmen über die resultierenden Erfüllungsaufwände
dieser Behörden getroffen werden. Nach Angaben des BMI sind diese Behörden
vom Gesetzentwurf nicht bzw. gering betroffen.
Vorgabe 13: Statistische Aufbereitung der Daten; § 23 AZRG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
- - - 10
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 10
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 65 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 2
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
2
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Der § 23 AZRG ermöglicht das jährliche Erstellen einer Bundesstatistik über die Ausländer.
Hierfür übermittelt die Registerbehörde Erhebungsmerkmale, die für die Erstellung der Statistik
von Bedeutung sind. Durch die Änderungen des § 23 AZRG werden die zu übermit-
Drucksache 186/21
telnden Merkmale ersetzt (siehe Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und neue Merkmale und Hilfsmerkmale
mitangefordert (Bestehen eines nationalen Visums, siehe Absatz 3 Satz 1 Nummer
2a und Anschrift des Bundesgebiets, siehe Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4).
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 9 770 Euro
für die Anpassungen der Erhebungen. Die einmalige Anpassung umfasst Programmierarbeiten,
da nun, durch die Aufnahme der neuen Merkmale, die Zuordnung von Personen
nicht mehr nur auf regionaler Kreisebene, sondern anschriftengenau möglich ist. Zuständig
für die Programmierarbeiten sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe E13
(Jahreskostenlohnsatz: rund 78 Tausend Euro) für insgesamt 25 Arbeitstage (10 Tausend
Euro=25 Arbeitstage/200 Arbeitstage pro Jahr * 78 Tausend Euro).
Darüber hinaus entsteht auch bei der Registerbehörde (BAMF) ein einmaliger Erfüllungsaufwand,
da Anpassungen bei der Datenlieferung umgesetzt werden müssen. Die Behörde
schätzt, dass hierfür 2 Arbeitstage für den gehobenen Dienst (Lohnsatz: 43,40 Euro) anfallen,
was 694,40 Euro entspricht. Für den Bund entsteht hier insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 10 464,40 Euro.
Die jährliche Plausibilisierung und Verarbeitung der zusätzlichen Merkmale beim Statistischen
Bundesamt wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Entgeltgruppe
E10 (Jahreskostenlohnsatz: rund 71 Tausend Euro) an 5 Arbeitstagen durchgeführt.
Dadurch entsteht ein jährlicher Erfüllungs-aufwand von 1 769 Euro (5 Arbeitstage/200 Arbeitstage
pro Jahr * 71 Tausend Euro). Die Registerbehörde sieht für sich keinen jährlichen
Erfüllungsaufwand.
Vorgabe 14: Betreiben der IT-Infrastruktur (ITZBund); Anlage zur AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
1 48 000 43,40 35
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - 302 000 302
1 360 000 360
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 667
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 66 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 96 000 43,40 30 000 69 30
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 99
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Durch die Erweiterung des Datenbestands und die Anpassungen des Registers entsteht
auf Seiten des ITZBund einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand. Nach Angaben des
ITZBund muss die IT-Infrastruktur für den AZR weiter betrieben sowie eine funktionierende
Hard- und Software zur Verfügung gestellt werden. Durch die neuen Speichermerkmale
wird das Betreiben der Hard- und Software für den AZR umfangreicher und langfristig wird
eine neue interne Stelle im gehobenen Dienst beim ITZBund geschaffen.
Bis zum Jahr 2024 entstehen Umstellungsaufwände, da die interne Stelle im gehobenen
Dienst vorrausichtlich erst zu Mitte 2023 besetzt werden wird. Nach Angaben des ITZBund
wird bis Mitte 2023 das Betreiben der umfangreicheren IT-Infrastruktur von einem externen
Dienstleister übernommen. Dementsprechend entstehen für die Jahre 2021 und 2022 jeweils
144 000 Euro und für das Jahr 2023 72 000 Euro an Sachkosten. Zusätzlich fallen für
die Jahre 2021 und 2024 einmalige Investitionsaufwände für Hard- und Software in Höhe
von jeweils 151 000 Euro an. Diese ergeben sich aus den Kosten für Serverkapazitäten, für
Datenbanken und für Software von Serversystemen. Insgesamt entstehen somit einmalige
Sachkosten in Höhe von 696 720 Euro.
Ab Mitte 2023 bis Anfang 2024 entstehen beim ITZBund 34 720 Euro einmalige Personalkosten,
da die Aufgaben des externen Dienstleisters vom internen Personal übernommen
werden. Für die Berechnung der Personalkosten wird ein Lohnsatz von 43,40 Euro für den
gehobenen Dienst in einer Bundesbehörde und ein halbes Arbeitsjahr (100 Arbeitstage)
angesetzt.
Ab dem Jahr 2024 können die beschriebenen Aufgaben beim ITZBund vollständig intern
von einer Stelle im gehobenen Dienst bearbeitet werden. Hieraus ergeben sich jährliche
Personalkosten für eine Vollzeitstelle von 69 440 Euro, wenn ein Lohnsatz von 43,40 Euro
und ein ganzes Arbeitsjahr angesetzt wird. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für die
Pflege und Wartung im IT-Bereich in Höhe von 30 000 Euro an. Insgesamt entsteht somit
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 99 440 Euro.
Vorgabe 15: Erweiterung des Datenbestands (BVA); Anlage zur AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 67 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 584 182 69 584
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 584
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Grundsätzlich entstehen Umstellungsaufwände auf Bundesebene und Landesebene durch
die Erweiterung des Datenbestands des AZR. Durch das Hinzufügen neuer Speicherinhalte
muss die Schnittstelle zwischen AZR und Ausländerbehörden angepasst werden. Somit
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand auf Seiten der Registerbehörde und der Ausländerbehörden.
Das AZR wird vom BAMF geführt. Das BVA verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag
des BAMF und ist für die technische Betreuung des AZR zuständig. Das AZR besteht aus
einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei. Aufgrund der
gesetzlichen Änderung muss das BVA die Schnittstelle zwischen dem allgemeinen Datenbestand
und dem Fachverfahren der Ausländerbehörden anpassen.
Laut Angaben des BVA wird die Integration der neuen Speicherinhalte einmalig für alle
vorgenommen werden, darunter fallen beispielsweise die Speichermerkmale: ID-Card,
BVA-Verfahrensnummer oder Sperrsumme und Sperrkennwort. Insgesamt fallen nach bisheriger
Schätzung des BVA einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anpassung der AZR-Software
in Höhe von 584 182 Euro an.
Der Jährlicher Erfüllungsaufwand, welcher beim BVA durch die Pflege des AZR entsteht,
bleibt nach eigener Angabe des BVAs weiterhin bestehen. Die gesetzlichen Änderungen
verursachen nur bei der Vorgabe 3.1 zusätzliche jährliche Kosten.
Drucksache 186/21
Vorgabe 16: Erweiterung des Datenbestands um neue Speichersachverhalte (BAMF);
Anlage zur AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
1 1 200 000 150 3 000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 3 000
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
600
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 600
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Durch die Erweiterung des Datenbestands entsteht nicht nur beim BVA, sondern auch beim
BAMF Erfüllungsaufwand. Nach Angaben des BAMF müssen verschiedene IT-Systeme sowie
Schnittstellen angepasst werden. Dadurch entsteht einmaliger sowie auch jährlicher
Erfüllungsaufwand durch die Pflege dieser IT-Systeme.
Aufgrund des Einpflegens neuer Speicherinhalte müssen die IT-Systeme MARIS sowie Middleware
und die Schnittstellen zum AZR angepasst werden. Hierfür werden externe
Dienstleistungen in Anspruch genommen. Für die Umsetzung werden 2 500 Personentage
des externen Dienstleisters benötigt und ein Personentag kostet das BAMF nach eigenen
Angaben rund 1 200 Euro. Somit beläuft sich der Umstellungsaufwand auf insgesamt
3 000 000 Euro.
Generell müssen die IT-Systeme auch gepflegt werden, wonach man laut Angabe des
BAMF 20 Prozent der einmaligen Umstellungskosten ansetzen kann. Folglich entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 600 000 Euro.
Vorgabe 17.1: Erweiterung des Datenbestands um Identitätskarte (ID-Card)/ Personalausweis;
Abschnitt I Nummer 4 der Anlage zur AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 68 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
96 000 2,5 37,55 150
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 150
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Weiterhin wird der Datenbestand des AZR um die ID-Card von Ausländern erweitert. Für
das BAMF entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand, da dieses neue Merkmal für neue Asylantragsteller
manuell erfasst werden muss. Das BAMF ist in erster Linie für Schutzsuchende
die zuständige Behörde und die Ausländerbehörden für Ausländer, welche nicht zu
den Schutzsuchenden gehören.
Nach Angaben des BAMF werden rund 120 000 neue Asylantragsstellungen jährlich entgegengenommen,
dies entspricht einem hochgerechneten Jahresdurchschnitt für 2020.
Nach Angaben des BAMF werden nicht bei allen Asylantragsstellern die Personalausweise
erfasst. Daher wird angenommen, dass bei 80 Prozent der Asylerstanträge die ID-Card erfasst
wird und somit bei 96 00 Asylerstantragsstellenden.
Pro manueller Erfassung können laut BAMF 2,5 Minuten Zeitaufwand angesetzt werden.
Wird davon ausgegangen, dass sowohl Personen im mittleren sowie im gehobenen Dienst
bei der Bundesbehörde diese Tätigkeit ausüben, kann ein Lohnsatz von durchschnittlich
37,55 Euro angesetzt werden. Folglich entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand beim
BAMF durch Befolgung dieser Vorgabe von rund 150 200 Euro.
Für die Ausländerbehörden entsteht kein zusätzlicher einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand,
da das Merkmal schon im Fachverfahren integriert ist. Der Personalausweis wird
somit schon erfasst und es muss nur die Schnittstelle zum AZR angepasst werden. Die
Erweiterung der Schnittstelle erfolgt über die Fachverfahrenshersteller und es entstehen
keine zusätzlichen Kosten, da diese Kosten durch Wartungs- und Serviceverträge gedeckt
sind (siehe Vorgabe 1.1).
Vorgabe 17.2: Ermächtigung der Bundespolizei bzw. der Grenzpolizeibehörden zur
Übermittlung (Ersteinreise, Fortzug nach unbekannt, Fortzug ins Ausland); Abschnitt
I Nummer 6 der Anlage zur AZRG-DV
Nach dieser Vorgabe können nun auch die Bundespolizei sowie Grenzpolizeibehörden Daten
zur Ersteinreise, Fortzug nach unbekannt und Fortzug ins Ausland ans AZR übermitteln.
Durch diesen neuen Übermittlungsweg entstehen weniger Fehlerquellen, da ein Übermittlungsweg
entfällt. Nach Angaben der Ausländerbehörden kommt es jedoch zu keiner nennenswerten
Zeiteinsparung.
Vorgabe 17.3: Ausstellung der Grenzübertrittsbescheinigung; Abschnitt I Nummer 9
(Teil I) der Anlage zur AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 69 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
42 105 -5 37,50 -131
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -131
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Weiterhin soll nun auch die Ausstellung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR gespeichert
werden. Neben der Ausstellung der Grenzübertrittsbescheinigung sollen auch noch
die Informationen „befristet bis“ und die ausstellende Behörde gespeichert werden.
Da keine Befragung der Polizeibehörden im Rahmen dieser Schätzung möglich war, konnte
nur die Ausländerbehörden Informationen zur Fallzahl geben. Bei rund 0,375 Prozent aller
Ausländer, folglich bei 42 105 Ausländern in Deutschland, kann durch die schnellere Abrufung
der Daten Zeit eingespart werden.
Generell kann angenommen werden, dass durch diese zusätzlichen Informationen bei den
Polizeibehörden ca. 5 Minuten je Fall eingespart werden, weil diese die Informationen direkt
im AZR abrufen können.
Drucksache 186/21
Es wird angenommen, dass die Mitarbeiter des mittleren und des gehobenen Dienstes Zeit
einsparen, daher wird daraus der Mittelwert gebildet. Laut Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands beträgt der durchschnittliche Lohnsatz verschiedener Verwaltungsebenen
37,3 Euro pro Stunde.
Insgesamt reduziert sich somit der jährliche Erfüllungsaufwand um 130.876 Euro.
Vorgabe 17.4: Übermittlung von Daten zur Anlaufbescheinigung; AZRG-DV Anlage
Abschnitt I Nummer 9 (Teil I)
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 59 500 - 59,5
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 59,5
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 70 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
42 105 -5 31,50 -111
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -111
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Weiterhin sollen nun auch Informationen zur Anlaufbescheinigung im AZR gespeichert werden.
Es soll die ausstellende Behörde sowie das Befristungsdatum der Anlaufbescheinigung
gespeichert werden.
Nach Angaben des BVA entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, da IT-Systeme angepasst
werden müssen. Der Umstellungsaufwand beläuft sich auf 59 500 Euro.
Basierend auf den Angaben der Ausländerbehörden und hochgerechnet auf die Grundgesamtheit
der im AZR registrierten Ausländerinnen und Ausländer mit aktuellem Aufenthalt
in Deutschland, kann davon ausgegangen werden, dass durch die schnellere Datenabrufung
bei rund 0,375 Prozent aller Ausländer, folglich bei 42 105 Ausländern in Deutschland,
Zeit eingespart werden kann.
Generell kann angenommen werden, dass bei den Ausländerbehörden durch diese zusätzlichen
Informationen ca. 5 Minuten je Fall eingespart werden kann, weil diese die Informationen
direkt im AZR abrufen können. Bisher gab es kein standardisiertes Übermittlungsverfahren
dieser Daten.
Es wird angenommen, dass die Mitarbeiter des mittleren Dienstes Zeit einsparen. Laut Leitfaden
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands beträgt der Lohnsatz der
kommunalen Verwaltungsebene 31,50 Euro pro Stunde.
Insgesamt reduziert sich somit der jährliche Erfüllungsaufwand um 110 526 Euro.
Vorgabe 17.5: Erweiterung des Datenbestands um Informationen zum Asylantrag
(noch nicht unanfechtbar, unanfechtbar, vollziehbar seit); Abschnitt I Nummer 8 (Teil
I) der Anlage zur AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
204 385 -2 31,50 -161
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -161
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Der Datenbestand des AZR wird um die Informationen „noch nicht unanfechtbar“, „unanfechtbar“
und „vollziehbar seit“ zum Asylantrag erweitert. Nach Angaben der Ausländerbehörden
sind diese Informationen bereits in den jeweiligen Fachverfahren integriert. Jedoch
werden bisher diese Informationen vom BAMF an die Ausländerbehörden übermittelt.
Durch die Speicherung im AZR können diese Informationen jetzt direkt abgerufen werden.
Diese neue Möglichkeit des direkten Abrufens erspart Zeit und Fehlerquellen, welche sonst
durch die umfangreiche Erfassung entstehen, werden minimiert.
Nach Angaben der Ausländerbehörden kann bei rund 2 Prozent aller Ausländer, für die sie
zuständig sind, durch die direkte Abrufung im AZR Zeit eingespart werden. Folglich entsteht
die Einsparung insgesamt bei 204 385 Ausländern in ganz Deutschland, wenn die 2 Prozent
auf die gesamte Anzahl aller Ausländer in Deutschland von rund 11,2 Mill. hochgerechnet
wird.
Nach Angaben der Ausländerbehörden beläuft sich die Zeiteinsparung auf ca. 1,5 Minuten
pro Fall. Wird ein Lohnsatz von 31,50 Euro für den mittleren Dienst, bei einer kommunalen
Ausländerbehörde angesetzt, reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
160 953 Euro.
Vorgabe 17.6: Übermittlung von Daten zu Antrags-/Klageverfahren; Abschnitt I Nummer
14 und Nummer 20 der Anlage zur AZRG-DV
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 - - 85 000 - 85
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 85
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
460 831 2,5 31,7 - 609
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 609
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 71 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Drucksache 186/21
- 72 -
729 820 -5 31,5 -0,2 -1 916 -146
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) -2 062
Es werden zukünftig auch nähere Daten zum Antrags- und Klageverfahren im AZR gespeichert:
wann dieses eingeleitet, entschieden und rechtskräftig wurde. Übermittelende Stelle
kann beispielsweise die Registerbehörde sein. Übermittelt wird dies beispielsweise an die
Ausländerbehörden.
Durch die zusätzliche Speicherung dieser Daten muss die Schnittstelle zwischen AZR und
den IT-Systemen der anderen Behörden angepasst werden. Damit entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
für das BVA. Es wird angenommen, dass bei den anderen Behörden kein
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht, da die Kosten für die Anpassung durch die Wartungs-
und Serviceverträge mit den jeweiligen Fachverfahrensherstellern abgedeckt sind.
Nach Angaben des BVA belaufen sich die einmaligen Umstellungskosten auf 85 000 Euro.
Nach Rücksprache mit den Ausländerbehörden kann davon ausgegangen werden, dass
bei den Gerichten kein zusätzlicher Erfassungsaufwand entsteht, da diese Daten schon
vorher erfasst wurden. Jedoch entsteht beim BAMF jährlicher Erfüllungsaufwand durch die
Erfassungen.
2019 gab es 40 870 Antragsverfahren. Werden die Angaben des BAMF hochgerechnet auf
ein Jahr ergeben sich schätzungsweise 63 036 Klageeinträge, 130 308 gerichtliche Entscheidungen
sowie 226 617 anhängige Klageverfahren jährlich. Insgesamt sind das geschätzte
460 831 Antrags- und Klageverfahren pro Jahr.
Es fallen pro Antrags- und Klageverfahren 2,5 Minuten Erfassungsaufwand an. Die Erfassung
wird von einer Person im mittleren Dienst auf Bundesebene durchgeführt und somit
kann ein Lohnsatz von 31,70 Euro angesetzt werden.
Zusammenfassend fällt für das BAMF ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 608 681 Euro
an.
Basierend auf den Angaben der Ausländerbehörden und hochgerechnet auf die Grundgesamtheit
der im AZR registrierten Ausländerinnen und Ausländer mit aktuellem Aufenthalt
in Deutschland, kann schätzungsweise bei 6,5 Prozent der Ausländer Zeit eingespart werden,
also bei insgesamt 729 820 Fällen.
Die Zeitersparnis basiert hauptsächlich auf den folgenden zwei Punkten: da die Informationen
jetzt im AZR gespeichert werden können, entfallen in den Fällen, in denen ein Abruf
nach § 10 Absatz 6 AZRG zulässig ist, die Übermittlungswege zwischen den Behörden.
Einerseits werden derzeit in manchen Fällen die Datenpakete an die falsche Behörde verschickt,
weswegen die Daten weiter an die richtige Behörde verschickt werden müssen.
Andererseits haben auch die Behörden bisher einen Mehraufwand, bei denen die Daten
nicht direkt, sondern erst über eine andere Ausländerbehörde übermittelt werden, da die
Daten nicht in dem Format übermittelt werden, wie sie diese sonst auf gewöhnlichen Wege
bekommen würden. Insgesamt kann durch die zentrale Speicherung 5 Minuten pro Fall
eingespart werden und die Fehlmeldungen können minimiert werden.
Die Fallbearbeitung wird von einer Person im mittleren Dienst durchgeführt und somit kann
ein Lohnsatz von 31,50 Euro angesetzt werden. Insgesamt reduzieren sich die Personalkosten
somit um 1 915 778 Euro.
Die Ausländerbehörden gaben an, dass 10 Prozent dieser Informationen per Post und
90 Prozent per Mail übermittelt werden. Wird davon ausgegangen, dass das Porto einmal
eingespart wird und Portokosten von 2 Euro pro Postversendung angesetzt werden, werden
pro Fall 0,2 Euro eingespart. Folglich können 145 964 Euro an Sachkosten eingespart
werden.
Durch die Speicherung der Daten von Antrags- und Klageverfahren und dem damit verbundenen
Wegfall von Datenübermittlungen zwischen den Behörden können auf Landesebene
insgesamt 2 061 742 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand eingespart werden.
Vorgabe 18: Erhebung, Übermittlung und Speicherung sowie Löschung personenbezogener
Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration; §§ 86a,
87 Absatz 6 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 6 AZRG i.V.m. Abschnitt I Nummer
6a der Anlage zur AZRG-DV
Jährlicher Erfüllungsaufwand mehrerer Verwaltungsebenen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 73 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
576 471 0,5 42,40 204
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 204
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Bisher dürfen Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie private Träger,
die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder
im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen,
gemäß § 86a AufenthG personenbezogene Daten erheben, soweit diese Daten
zur Zweckerfüllung erforderlich sind. Angaben, ob eine Person zurückgeschoben
wurde, sowie Angaben, ob eine Person ausgewiesen wurde, wurden zur Präzisierung in
das Gesetz aufgenommen. Auch wurde in § 86a AufenthG in Bezug auf die Datenerhebung
eine Frist zur Löschung der Daten nach 10 Jahren neu festgelegt. Dadurch verschiebt sich
der Erfüllungsaufwand des Löschens lediglich vom Zeitpunkt her.
Die Erweiterung des Speicherinhalts wird schätzungsweise zu keinem einmaligen Erfüllungsaufwand
bei den Ausländerbehörden führen, da solche gesetzlichen Aktualisierungen
von den Fachverfahrensherstellern eingepflegt werden und durch Wartungs- und Serviceverträge
abgedeckt sind.
Weiterhin muss durch die gesetzliche Änderung ein Datum der Ausreise nicht nur in Bezug
auf den Ausreisenachweis in das AZR eingetragen werden, sondern nun auch bei der Art
der Ausreiseförderung und der Reintegrationsförderung. Dadurch kann jeder Förderung
eindeutig eine tatsächliche Ausreise zugeordnet werden und umgekehrt. Das Datum „Ausreise
am“ entspricht der Eintragung des Datums des Fortzugs (vgl. Abschnitt I Nummer 6
der Anlage zur AZRG-DV).
In der Ausführung ist zunächst der Meldestatus „Fortzug ins Ausland“ im AZR zu betrachten.
Beim Vorliegen eines Fortzugs ins Ausland ist nun zu prüfen, ob eine Förderung eingetragen
ist. Im Falle eines Fördereintrags muss im nächsten Schritt das Ausreisedatum
bei „Ausreise am“ ergänzt werden. Für Reintegrationsförderungen, die erst nach der Ausreise
beantragt und bewilligt werden, muss entsprechend verfahren und das Datum aus
dem Meldestatus auch bei der Förderung ergänzt werden. Neben den Fortzügen ins Ausland
müssen auch die Ausreisen im AZR mit dem Meldestatus „nicht mehr aufhältig seit“
betrachtet werden. Der Grund ist zum einen, dass bereits vor einer Ausreise Förderungen
in Form von rückkehr- und reintegrationsvorbereitenden Maßnahmen gewährt werden können,
zu diesem Zeitpunkt aber der Meldestatus noch nicht feststeht. Zum anderen, weil
auch rückgeführte Personen Reintegrationsförderungen bekommen können.
Drucksache 186/21
Im Jahr 2019 gab es laut AZR insgesamt 554 459 Eintragungen zum Meldestatus „Fortzug
ins Ausland“ und 22 012 Eintragungen zum Meldestatus „nicht mehr aufhältig seit“. Insgesamt
sind dies 576 471 Meldestatuseintragungen.
Einerseits kommt es bei vielen Fällen zu keiner zusätzlichen Eintragung des Ausreisedatums,
sondern lediglich zu einer Prüfung und somit zu einem geringen Zeitaufwand. Andererseits
können aber auch mehrere Förderungen und damit mehrere Eintragungen des Ausreisedatums
für eine Person vorliegen und dementsprechend würde sich der Zeitaufwand
erhöhen. Nach Angaben des BMI und des BAMF wird über alle betroffenen Personen ein
zusätzlicher durchschnittlicher Zeitaufwand von ca. 30 Sekunden je Fall angenommen.
Wird davon ausgegangen, dass eine Person im gehobenen Dienst die Daten ergänzt oder
prüft, kann ein durchschnittlicher Lohnsatz der öffentlichen Verwaltung von 42,40 Euro angesetzt
werden.
Bei einer Fallzahl von 576 471 Meldestatuseintragungen ergibt sich somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von 203 686 Euro.
Vorgabe 19: Zuständige Stelle für Straf- oder Bußgeldverfahren muss Ausländerbehörden
noch zusätzliche Daten bei Strafverfahren wegen Verbrechen zur Erhebung
der öffentlichen Klage und den Erlass des Haftbefehls liefern; § 87 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 74 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
1 403 500 2,5 31,5 1,9 1 842 2 667
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 4 509
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen
Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich nicht nur über die Einleitung
des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten,
sondern auch über die Erhebung der öffentlichen Klage, den Erlass eines Haftbefehls
sowie die Erledigung des Haftbefehls. Somit erhöht sich Fallzahl der zu bearbeitenden
Mitteilungen bei den Ausländerbehörden sowie die Portokosten bei den zuständigen
Stellen für Straf- oder Bußgeldverfahren. Infolgedessen kommt es zu einer Erhöhung des
jährlichen Erfüllungsaufwands auf Landesebene. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht
durch diese gesetzliche Änderung nicht, da die Prozesse, dieselben wie bei den bisher
übermittelten Dokumenten sind.
Basierend auf Angaben der Ausländerbehörden kann davon ausgegangen werden, dass
sich die Fallzahl der zu bearbeitenden Dokumente bei den Ausländerbehörden um
12,5 Prozent erhöht. Hochgerechnet sind das 1 403 500 zusätzlich zu bearbeitende Dokumente.
Die übermittelten Dokumente müssen abgelegt werden. Nach Angabe der Ausländerbehörden
entsteht für die Dokumentation ein Zeitaufwand von ca. 2,5 Minuten pro Fall.
Die Dokumentation übernimmt in den meisten Fällen eine Person im mittleren Dienst. Daher
kann hier ein Lohnsatz von 31,50 Euro angesetzt werden. Insgesamt entsteht ein Personalaufwand
in Höhe von 1 842 094 Euro.
Nach Angabe der Ausländerbehörden erfolgt die Übermittlung der Informationen zu Strafund
Bußgeldverfahren zu 95 Prozent der Fälle postalisch. Werden je Fall Portokosten von
2 Euro angesetzt, ergeben sich somit durchschnittliche Sachkosten von 1,9 Euro pro Fall.
Folglich ergeben sich für die Ausländerbehörden Sachkosten in Höhe von 2 666 650 Euro.
Werden die Sachkosten und die Personalkosten addiert, ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von insgesamt 4 508 744 für die Verwaltung auf Landesebene.
Vorgabe 20: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt Maßnahmeninformationen
und weitere Daten an wissenschaftliche Einrichtungen; § 88a Absatz 4 Satz
1 AufenthG
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
1
1
20
20
6 000
(100 Stunden)
600
(10 Stunden)
1 980
(33 Stunden)
180
(3 Stunden)
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
- 75 - Drucksache 186/21
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
43,40 4,3
65,40 0,7
43,40 29
65,40 3,9
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 38
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Daten für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG dürfen der
Forschung zugänglich gemacht werden. Das heißt, dass das BAMF teilnehmerbezogene
Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme,
sowie weitere Daten der Deutschsprachförderung an wissenschaftliche Einrichtungen
übermitteln darf. Weiterhin soll das BAMF zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag
oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens
über Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.
Für das BAMF entsteht durch diese Vorgabe ein jährlicher Erfüllungsaufwand sowie Erfüllungsaufwand
pro Forschungsanfrage.
Beim jährlichen Erfüllungsaufwand fallen folgende Arbeitsschritte an: Erstellen eines potenziellen
Forschungsdatensatz aus den Prozessdaten sowie einer anonymisierten/pseudonymisierten
Version, Aktualisierung der Datensätze und Qualitätssicherung. Für die Erstellung
der Datensätze fallen nach Angabe des BAMF rund 3 600 Minuten an Zeitaufwand an. Für
die Aktualisierung der Datensätze werden 2 400 Minuten und für die Qualitätssicherung
werden 600 Minuten benötigt.
Die Erstellung sowie der Aktualisierung der Datensätze führt eine Person im gehobenen
Dienst aus, somit kann ein Lohnsatz von 43,40 Euro angesetzt werden. Die Qualitätssicherung
übernimmt eine Person im höheren Dienst, bei der ein Lohnsatz von 65,40 Euro zu
Grunde gelegt werden kann. Insgesamt beläuft sich somit der fixe jährliche Erfüllungsaufwand
auf 4 994 Euro.
Das BAMF und das BMAS gehen davon aus, dass 20 Forschungsanfragen pro Jahr gestellt
werden. Je Forschungsanfrage fallen folgende Bearbeitungsschritte an: Aufbereitung der
Drucksache 186/21
Daten für die Übermittlung zu einem konkreten Forschungsprojekt, Qualitätssicherung, genereller
Prüfaufwand, Kontrolle der Einhaltung und Prüfung der schriftlichen Begründung
zur Erforderlichkeit zur Übersendung von personenbezogenen Daten.
Pro Anfrage fallen für die Aufbereitung der Daten und die Qualitätssicherung je 180 Minuten
Zeitaufwand beim BAMF an. Der Prüfaufwand beläuft sich auf insgesamt 1 800 Minuten.
Für die Aufbereitung der Daten sowie die Prüfungen ist hauptsächlich eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst verantwortlich, dementsprechend wird ein Lohnsatz
von 43,40 Euro angesetzt. Die Qualitätssicherung übernimmt eine Person im höheren
Dienst mit einem Lohnsatz von 65,40 Euro. Somit beläuft sich der Erfüllungsaufwand pro
Anfrage auf 1 628 Euro und bei einer Fallzahl von 20 Anfragen entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von 32 568 Euro.
Insgesamt entsteht für das BAMF durch die Vorgabe ein jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von 37 562 Euro.
Vorgabe 21: Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss Übermittlung der Daten
nach § 88a Absatz 4 zustimmen; § 88a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 AufenthG
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
20
20
240
(4 Sunden)
120
(2 Stunden)
- 76 -
Lohnsatz pro
Fall (in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
43,40 3,5
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
65,40 - 2,6 -
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 6
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
Die Daten für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG dürfen
der Forschung zugänglich gemacht werden, wenn das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) der Übermittlung zustimmt. Das BMAS und das BAMF gehen davon aus,
dass 20 Anfragen pro Jahr für die Daten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
gestellt werden.
Der Prüfaufwand pro Anfrage beläuft sich laut BMAS für den gehobenen Dienst auf 4 Stunden
und für den höheren Dienst auf 2 Stunden. Für den gehobenen Dienst auf Bundesebene
wird ein Lohnsatz von 43,40 Euro und für den höheren Dienst auf Bundesebene ein
Lohnsatz von 65,40 Euro angesetzt.
Folglich entsteht beim BMAS ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 6 088 Euro. Laut Angabe
des BMAS entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand durch diese Vorgabe.
Vorgabe 22: Übermittlung der Änderungen im Rahmen des Datenabgleiches an die
Registerbehörde; § 90b AufenthG
Bisher übermitteln die Ausländer- und Meldebehörden einander jährlich die in § 90a Absatz
2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich
haben. Erfolgen Änderungen des Datenbestands im Rahmen dieses
Datenabgleiches zwischen den Behörden, sollen die Ausländerbehörden diese der Registerbehörde
unverzüglich mitteilen.
Da diese Daten bereits im Fachverfahren der jeweiligen Behörden gespeichert sind, müsste
nur eine geeignete Schnittstelle für die automatische Übermittlung ans AZR eingerichtet
werden. Die entstehenden Umstellungskosten auf Seiten der Ausländerbehörde und der
BVA aufgrund einer Schnittstellenanpassung wurden bereits bei vorherigen Vorgaben beschrieben
und in diesen Vorgaben berücksichtigt.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer
Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Auswirkungen der Maßnahmen dieses Gesetzes
sollen drei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 Absatz 1 überprüft werden. Dabei
wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in fachlich geeigneter Weise
prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Verbesserungen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten von Ausländern im Zusammenspiel verschiedener Behörden, insbesondere
im Hinblick auf die Datenqualität, Löschfristen sowie die Steigerung der Effizienz,
Geschwindigkeit und Qualität von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren erreicht worden
sind. Die Evaluierung wird die Frage nach der Praktikabilität der zentralen Speicherungen
und der Regelungen einschließen. Im Rahmen der Evaluierung werden die relevanten Datenquellen,
wie das Ausländerzentralregister, die technischen Schnittstellen und Fachverfahren
ausgewertet. Hierzu werden in Abstimmung mit Praktikern aus Bund und Ländern
bis zum Termin des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 geeignete Indikatoren für die Untersuchungsdimensionen
Datenqualität, Praktikabilität und Verfahrenseffizienz entwickelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügungen der §§ 8a und 15a.
Zu Nummer 2
- 77 - Drucksache 186/21
Der Speicheranlass muss aufgenommen werden, damit bei visumfreien Einreisen zukünftig
neben den Daten zu einer etwaigen Verpflichtungserklärung für die Ausreisekosten nach
§ 66 Absatz 2 auch Daten zu einer etwaigen Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG (Verpflichtung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen)
bei einem Inlandsaufenthalt im AZR gespeichert werden können. Der Verpflichtungsgeber
hat für einen Zeitraum von fünf Jahren grundsätzlich sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten,
die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum
sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet
werden. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel
aufgewendet hat (vgl. § 68 Absatz 2 Satz 3 AufenthG). Ein Rückgriff auf den Verpflichtungsgeber
und dessen Inanspruchnahme ist in diesen Fällen jedoch nur dann möglich, wenn
die abgegebene Verpflichtungserklärung sowie die Stelle, bei der sie vorliegt, bekannt sind.
Ein Drittstaatsangehöriger wird gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Drucksache 186/21
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex
– (ABl. L 77/1 vom 23.03.2016) bei einem Grenzübertritt dahingehend kontrolliert, ob
er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte
Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat
oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist,
verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Nach Artikel 6 Absatz 4
des Schengener Grenzkodex können u. a. auch Verpflichtungserklärungen Nachweise für
das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
So kann beispielsweise einem Drittstaatsangehörigen, der visumfrei in das Bundesgebiet
einreisen darf, und der im Rahmen einer Grenzkontrolle am Flughafen keine ausreichenden
Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts nachweisen kann, erst bei Vorliegen einer
gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz
1 AufenthG die Einreise in das Bundesgebiet gestattet werden. Eine Speicherung im AZR
ist in einem solchen Fall erforderlich, da es ansonsten für die zuständige öffentliche Stelle
kaum möglich ist zu ermitteln, ob eine Verpflichtungserklärung vorliegt, aus der sich gegenüber
dem Verpflichtungsgeber ein Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG ergeben
könnte.
Das Wort „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt. Außerdem wurde der Hinweis auf
die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 aktualisiert.
Zu Nummer 3
- 78 -
Die Ausländerbehörden speichern derzeit alle Daten zu Ausländern, die für die eigene Aufgabenerfüllung
und Verfahrenssteuerung erforderlich sind, in eigenen Fachverfahren. Zu
diesen Daten gehören unter anderem die Speichersachverhalte, die Bestandteil der dezentralen
Ausländerdateien sind (§§ 62 ff. der Aufenthaltsverordnung). Die Ausländerbehörden
können jedoch nur einen Teil dieser Daten auch an das AZR übermitteln. Das führt
dazu, dass die nächste Behörde in der Prozesskette eine erneute Datenerhebung vornehmen
muss. An den Übergabepunkten kommt es im Zusammenspiel verschiedener Behörden
zu Reibungsverlusten und Medienbrüchen, da es kein führendes IT-System gibt.
Für betroffene Personen führt der unzureichende Abgleich dieser unterschiedlichen Dateisysteme
zu Verzögerungen in der Bearbeitung ihrer Anliegen und dem Erfordernis, identische
Daten mehrfach anzugeben. Auch das Konzept einer digitalen und modernen Verwaltung
ist unter diesen Umständen kaum umzusetzen.
Zukünftig sollen bestimmte – bisher in den dezentralen Ausländerdateien vorgehaltene –
Daten unmittelbar an das AZR übermittelt und die diesbezüglichen Dateisysteme der Ausländerbehörden
bei Änderungen am Datenbestand des AZR automatisiert aktualisiert werden.
Zur Herstellung der Synchronität der Datenbestände sollen im AZR-Gesetz zunächst
die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend geschaffen werden, dass Daten, die bisher
in der dezentralen Ausländerdatei A gespeichert werden, zukünftig zentral im AZR gespeichert
werden können. Der Datenkranz des AZR wird hierzu im erforderlichen Umfang erweitert.
Dies betrifft die Änderungen zu § 3 Absatz 1 AZRG und damit einhergehende
Folgeänderungen. Neu implementiert werden der Doktorgrad, die Anschrift im Bundesgebiet
und das Einzugsdatum, frühere Anschriften im Bundesgebiet und das Auszugsdatum
und die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den
§§ 43 bis 44a AufenthG und das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen
zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Erweiterung der Grundpersonalien um die Angabe „Geburtsland“ dient der Aufklärung
von Zweifeln an der Identität bei Abweichungen zur Staatsangehörigkeit. Auf diese Weise
können auch Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung effektiver durchgeführt werden. Insbesondere
sind Angaben zum Geburtsland notwendig für eine eindeutige Identifizierung
und Zuordnung von Geburtsorten, z.B. Berlin (Deutschland) und Berlin (Venezuela) oder
Hamburg (Deutschland) und Hamburg (Südafrika).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Einführung des Doktorgrades in das AZR dient der Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A in das AZR.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu 5b: Die ausländische Personenidentitätsnummer bzw. CNP-Nummer (Code Numeric
Personal) ist bei Vorhandensein ebenfalls im AZR zu speichern. Die ausländische Personenidentitätsnummer
wird in vielen Staaten bei Geburt an ihre Bürger vergeben und in nationale
Ausweis- bzw. Passdokumente eingetragen. Sie bleibt lebenslang grundsätzlich unveränderbar,
insbesondere auch bei Namensänderungen, die sich sowohl auf Vor- als auch
Nachnamen beziehen können und mehrfach möglich sind. In verschiedenen Ländern sind
Änderungen des Vor - und Nachnamens auf Antrag und ohne großen Aufwand legal möglich
ist. Mit der Namensänderung werden neue Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis,
Staatsbürgerschaftsnachweis) ausgestellt. Bei einer Abfrage in Fahndungssystemen
auf Basis der neuen Personalien können in der Folge keine Treffer erzielt werden, da
die bestehenden Fahndungsnotierungen vormals noch mit den ursprünglichen Personalien
eingeleitet wurden. Lediglich die auf dem Pass aufgebrachte Personenidentitätsnummer
bleibt unverändert und kann als wichtiges Individualmerkmal eine Zuordnung zu den Personalien
vor der Namensänderung ermöglichen. Die Personenidentitätsnummer wird deshalb
auch bei Ausschreibungen in polizeilichen Fahndungssystemen dieser Staaten verwendet.
Mit der Aufnahme dieser Nummer wird ein zusätzliches Merkmal im AZR zur Ermöglichung
der eindeutigen Identifizierung einer Person eingeführt. Dies dient auch den
Leistungsbehörden, wenn Anlass für eine zusätzliche Prüfung der Identität besteht (zum
Beispiel zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch, vgl. u. a. § 52a Absatz 1 SGB II).
Zu 5c und 5d: Diese Änderungen resultieren aus der Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A nach den § 63 ff. der Aufenthaltsverordnung in das AZR.
Zu Doppelbuchstabe cc
- 79 - Drucksache 186/21
Personen mit einem nationalen Visum (§ 6 Absatz 3 AufenthG) halten sich nicht nur vorübergehend
in der Bundesrepublik Deutschland auf, so dass sie nach der Einreise mit dem
nationalen Visum im allgemeinen Datenbestand des AZR nach § 2 Absatz 1 zu erfassen
sind. Bisher kann aber die Tatsache, dass sie aufgrund des nationalen Visums legal im
Bundesgebiet aufhältig sind, nicht im AZR abgebildet werden, weil der entsprechende Speichersachverhalt
im AZR fehlt. Da sich die betroffenen Personen durch ihr Visum im Besitz
eines gültigen Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 AufenthG befinden, beantragen
sie eine Aufenthaltserlaubnis zumeist erst kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.
Visa für den längerfristigen Aufenthalt haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem
Jahr (Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens) und werden i. d. R. für
drei Monate (zum Zweck des Familiennachzugs) oder für 6 Monate (zum Zweck der Ausbildung,
des Studiums oder der Erwerbstätigkeit) erteilt. Nationale Visa im Beschleunigten
Fachkräfteverfahren werden mit einer Gültigkeit von grundsätzlich 12 Monaten (mindestens
Drucksache 186/21
aber 6 Monaten) ausgestellt. In Fällen, in denen von vornherein feststeht, dass der Grund
für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger als ein Jahr andauern wird
(z. B. bei Gastwissenschaftlern, Freiwilligendiensten, Working Holiday), wird das nationale
Visum entsprechend auf diese Zeit begrenzt. Dies dient der Entlastung der Ausländerbehörden,
da es sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt und insofern kein weiterer
Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss. Ohne einen entsprechenden Speichersachverhalt
verbleiben Inhaber eines nationalen Visums dennoch als „aufhältig ohne Aufenthaltserlaubnis“
in der Statistik des AZR zu den ausreisepflichtigen Ausländern nach § 50 AufenthG.
Dies gilt auch in dem Fall, in welchem der Ausländerbehörde vor Ort bekannt ist, dass sich
die Person im Besitz eines solchen Visums befindet und keine Ausreisepflicht nach § 50
AufenthG besteht.
Die Speicherung der Angaben zum nationalen Visum im allgemeinen Datenbestand des
AZR soll diese Lücke schließen. Die Auslandsvertretungen, die das nationale Visum (§ 6
Absatz 3 AufenthG) erteilt haben, übermitteln das Erteilungsdatum und die Gültigkeitsdauer
des nationalen Visums an die Registerbehörde. Die dazugehörigen Angaben und Entscheidungen
zum nationalen Visum werden gemäß § 29 Absatz 1 weiterhin in der nach § 1 Absatz
1 Satz 3 getrennt geführten Visadatei mit der Möglichkeit des automatisierten Abrufs
für zahlreiche öffentliche Stellen gespeichert.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (Speicherung
von Dokumenten im AZR).
Zu Doppelbuchstabe ee
Die Einführung der genannten Angaben in das AZR dient der Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A in das AZR.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Da die Seriennummer der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
des Asylgesetzes (AKN-Nummer) zum Zweck des Identitätsabgleichs nicht mehr benötigt
wird, wird sie hier gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Einfügung der Nummern 5c und 5d in § 3 Absatz 1 ´Anschrift im Bundesgebiet´
und ´Einzugsdatum sowie frühere Anschriften und Auszugsdatum´, speicherbar
für alle Ausländer, die keine Unionsbürger sind).
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 3 Absatz 2 Nummer
6.
Zu Doppelbuchstabe dd
- 80 -
In der Praxis können verschiedene ausländer-, asyl- oder leistungsrechtliche Maßnahmen
nicht umgesetzt werden, weil den zuständigen Behörden nicht zeitnah bekannt wird, dass
bestimmte Tatbestände erfüllt sind. So ist etwa bei der Verletzung von bestimmten asylund
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten eine Einschränkung der Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen. Die Leistungsbehörden müssen in die Lage
versetzt werden, die Sanktion unverzüglich auszusprechen, damit das erwünschte Verhalten
auch eintreten kann.
Nach § 8 Absatz 2a AsylG teilen die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
Umstände und Maßnahmen nach dem Asylgesetz, deren Kenntnis für die Leistung an
Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, den nach § 10
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit. Vor diesem Hintergrund ist
es notwendig, dass BAMF die Leistungsbehörden unmittelbar unterrichtet, um seiner gesetzlichen
Verpflichtung nachzukommen. Damit die Information an die für die Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde übermittelt werden kann,
muss ein neuer Speichersachverhalt geschaffen werden.
Zu Buchstabe c
- 81 - Drucksache 186/21
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Drucksache 186/21
Doppelbuchstabe ee (Einfügung der Nummer 9). Aufgrund der Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A in das AZR ist es erforderlich, die Teilnahme an
einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG nicht mehr in § 3 Absatz 3 Nummer 3 (Beschränkung
auf den Personenkreis des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1),
sondern in § 3 Absatz 1 zu regeln, und damit den Personenkreis auf alle Ausländer, die
keine Unionsbürger sind, zu erweitern.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Einfügung der Nummern 5c und 5d in § 3 Absatz 1 ´Anschrift im
Bundesgebiet´ und ´Einzugsdatum sowie frühere Anschriften und Auszugsdatum´, speicherbar
für alle Ausländer, die keine Unionsbürger sind).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 3 Absatz 3a Nummer
3.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Einführung des Doktorgrades in das AZR dient der Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A in das AZR.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (Speicherung
von Dokumenten im AZR).
Zu Nummer 4
Vorrangiger Zweck des Suchvermerks ist es, den öffentlichen Stellen die Möglichkeit zu
geben, den Aufenthalt eines Ausländers mit unbekanntem Aufenthaltsort festzustellen.
Suchvermerke können sowohl Ausländer betreffen, deren Daten bereits im Register gespeichert
sind, als auch Ausländer, deren Daten erstmals mit dem Suchvermerk im Register
gespeichert werden. In Anlehnung an § 29 BZRG erfolgt daher eine Anhebung der Frist auf
drei Jahre. Die Verpflichtung öffentlicher Stellen, Suchvermerke zu löschen, sofern sich
diese vorher erledigen, bleibt hiervon unberührt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
- 82 -
Es handelt sich zum einen um eine Korrektur. Die Ausländerbehörden und die mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen sollen auch
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 übermittelnde Stelle sein.
Außerdem handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c
(Neuregelung der Speicherung von Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs im AZR
in § 6 Absatz 2a).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (Neuregelung
der Speicherung von Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs im AZR in § 6 Absatz
2a).
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd (Einführung des Speichersachverhalts ´die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle´).
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb zu § 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d (Übermittlung dieser Daten durch
Meldebehörden für alle Ausländer, die nicht Unionsbürger sind).
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Übermittlungsverpflichtung
der Ausländerbehörden an die Registerbehörde zu
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (ausländische Personenidentitätsnummer,
Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie frühere Anschriften im Bundesgebiet
und Auszugsdatum), zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(nationales Visum), zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (Implementierung
der Speichersachverhalte der Ausländerdatei A in das AZR nach § 3 Absatz 1 Nummer
9 und 10) sowie zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (Neuregelung der Speicherung
von Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs in § 6 Absatz 2a).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung der ausländischen Personenidentitätsnummer, der Anschrift
im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie der früheren Anschriften im Bundesgebiet
und Auszugsdatum durch die Aufnahmeeinrichtungen).
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 3 Absatz 2 Nummer
6.
Zu Doppelbuchstabe dd
- 83 - Drucksache 186/21
Die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden sind diejenigen Stellen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als
erste Stelle Kenntnis von der Ersteinreise in das Bundesgebiet sowie im Rahmen der Ausreisekontrolle
vom Fortzug ins Ausland oder nach unbekannt erhalten. Daher sollen sie die
Möglichkeit erhalten, die Speichersachverhalte „Einreise in das Bundesgebiet am“, „Fortzug
ins Ausland“, „Fortzug nach unbekannt“ und „nicht mehr aufhältig seit“ im AZR zu speichern,
um so eine schnellere und effizientere Dokumentation des Zuzugs und des Fortzugs zu
gewährleisten.
Drucksache 186/21
Zu Doppelbuchstabe ee
Die bisher in § 6 Absatz 2 Nummer 4 gemeinsam erfassten übermittelnden Stellen nach
Absatz 1 Nummer 2 bzw. Nummer 4a werden künftig getrennt in Absatz 2 Nummer 4 und
Nummer 4a erfasst, da die zu übermittelnden Daten nicht mehr identisch sind.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung der ausländischen Personenidentitätsnummer, der Anschrift
im Bundesgebiet und Einzugsdatum, der früheren Anschriften im Bundesgebiet und
Auszugsdatum durch das BAMF).
Zudem soll das BAMF nur noch Daten nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 übermitteln. Daten zu
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 liegen dort nicht vor.
Zu Doppelbuchstabe gg
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung der ausländischen Personenidentitätsnummer)
Zu Doppelbuchstabe hh
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd, Einführung des Speichersachverhalts „die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle“.
Zu Doppelbuchstabe ii
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb. Da die Meldebehörden lediglich die letzte Adresse speichern, ergab
sich die dahingehende Anpassung im Singular.
Nachdem die Meldebehörden in allen in § 18e genannten Fällen auch über die AZR-Nummer
verfügen, ist die Übermittlung der AKN-Nummer zum Zweck der korrekten Zuordnung
der Datensätze in der Kommunikation mit dem AZR nicht mehr erforderlich.
Zu Buchstabe c
Das BAMF soll für Ausländer nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 künftig die allein zuständige
Behörde für die Übermittlung von Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach
§ 43 AufenthG sein und zwar ohne die Informationen zu den Fehlzeiten sowie zum Hinweis
nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG.
Für alle anderen Ausländer sollen die Integrationskursdaten mit den dazugehörenden
Kursinformationen nach § 43 AufenthG aufgrund der Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A in das AZR durch die Ausländerbehörden und die mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen übermittelt
werden.
Zu Buchstabe d
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Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens in einem vorherigen
Gesetzgebungsverfahren. Das Wort „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb. Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 sollen die ersuchenden
öffentlichen Stellen auch die ausländische Personenidentitätsnummer, die Anschrift
im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie die früheren Anschriften im Bundesgebiet
und Auszugsdatum an die Registerbehörde übermitteln dürfen.
Zudem handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 3 Absatz 2
Nummer 6.
Zu Buchstabe f
- 85 - Drucksache 186/21
In der Praxis besteht in bestimmten Fällen die Erforderlichkeit, Dokumente zentral im AZR
abzulegen, damit es keine zeitliche Verzögerung gibt, wenn die Dokumente angefordert
werden, weil sie beispielsweise bei der aktenführenden Ausländerbehörde nicht rechtzeitig
zu erlangen sind. Auch ist so der Verlust von Dokumenten auf dem Postweg ausgeschlossen.
Zudem besteht die Erforderlichkeit, über die bisher beim AZR zu bestimmten Entscheidungen
bereits hinterlegten Begründungstexte hinaus auch die Entscheidungen des BAMF,
Urteile mit ausländerrechtlichem Bezug, Dokumente mit einer Ausweisung/Abschiebungsandrohung
oder -anordnung sowie Ausweis- und Identifikationsdokumente zu speichern.
Es erfolgt keine Ausweitung der Befugnisse Urteile und Bescheide einzusehen. Insbesondere
soll der Kreis derer, die zugriffsberechtigt sind, nicht erweitert werden, sondern kontrollierbarer
und nachvollziehbarer werden. Es geht lediglich um eine Möglichkeit, den Zugang
für denselben Adressatenkreis, der bereits nach geltender Rechtslage Zugang zum
jeweiligen Dokument hat, sicherer zu machen und durch die zentrale Speicherung im AZR
zugänglich zu machen, wenn das Dokument nicht rechtzeitig von der aktenführenden Ausländerbehörde
erlangt werden kann. Zudem kann das Dokument bei einem Versand in Papierform
verloren gehen. Es besteht in einem solchen Fall die Gefahr der Fälschung und
des nicht registrierbaren Lesens durch Dritte, die keinen Zugriff haben dürften. Zugriffe im
AZR sind zudem nachvollziehbar.
Entscheidungen des BAMF über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des
Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
Ein zentral abgelegter Asylbescheid kann in den Fällen, in denen ein abgelehnter Asylbewerber
nach einer unerlaubten Wiedereinreise durch die Polizei aufgegriffen wird, die Akten
von der aktenführenden Behörde nicht rechtzeitig erlangt werden können und die Kenntnis
der Begründungselemente des Bescheides erforderlich ist, als Grundlage für polizei- und
ordnungsrechtliche Entscheidungen dienen. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Interessen
des Ausländers sollen entsprechende Zugriffsregelungen im Sinne eines Rechte /
Rollen-Konzeptes konzipiert werden. Dieses ist in § 22 Absatz 3 Satz 3 normiert und bestimmt,
dass die abrufende Stelle ein Berechtigungskonzept vorzusehen hat, das mit dem
jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Dokument Gesundheitsdaten zu der jeweiligen Person
enthält. Dies steht im Einklang mit den Regelungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ausnahmsweise können Gesundheitsdaten,
deren Übermittlung nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO grundsätzlich untersagt ist, nach
der Ausnahmeregelung Artikel 9 Absatz 2 DSGVO übermittelt werden: Für die Verarbeitung
der im Asylbescheid enthaltenen Gesundheitsdaten kann der Ausnahmetatbestand nach
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) DSGVO herangezogen werden. Dieser bestimmt, dass die
Verarbeitung von Daten gerechtfertigt ist, wenn sie auf Grundlage einer Vorschrift erfolgt,
die angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen
der betroffenen Person enthält und die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen
öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Drucksache 186/21
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz ist mit den gefährdeten Gemeinwohlbelangen abzuwägen.
Es ist verhältnismäßig, dass Gesundheitsdaten in der Begründung des Asylbescheides aufgeführt
werden und dieser an die gesetzlich bestimmten Stellen übermittelt wird. Diese Angaben
dokumentieren, dass keine Fehler bei der asylrechtlichen Prüfung gemacht wurden.
Gesundheitsdaten können beispielsweise dokumentieren, warum einer Person subsidiärer
Schutz gewährt wurde.
Die digitale Speicherung eines solchen Gesundheitsdaten enthaltenden Asylbescheids im
AZR ist ebenfalls verhältnismäßig und erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe g DSGVO. Die Speicherung eines Dokuments im AZR ist die schnellere und
sicherere Alternative zur bestehenden Übermittlung in Papierform, da die Dokumente sofort
abrufbar sind und nur befugte Personen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 6
hierauf Zugriff haben und jeder Zugriff protokolliert werden kann. Hierdurch werden die Interessen
der Betroffenen angemessen geschützt. Gerade wenn gesundheitliche Aspekte
vorhanden sind, die die Grundlage für die Gewährung subsidiären Schutzes sind, kann Eilbedürftigkeit
bestehen und es ist wichtig, dass die zuständige Stelle sehr schnell den jeweiligen
Bescheid mit den Informationen im Volltext erhält. Außerdem wird den Individualinteressen
des Betroffenen nach Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz gedient, da sich die zuständige
Behörde trotz einer wahrscheinlich bestehenden Sprachbarriere seinem Gesundheitszustand
entsprechend um die schutzbedürftige Person kümmern kann.
Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person werden Entscheidungen
des BAMF über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem
Asylgesetz nur gespeichert, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
Gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren
Gerichtliche Entscheidungen sind für viele ausländerrechtliche Entscheidungen von maßgeblicher
Bedeutung. Die sehr schnelle Einsehbarkeit in die Begründungen der Gerichtsentscheidungen,
kann für die Bearbeitung verschiedener asyl- und aufenthaltsrechtliche
Vorgänge relevant sein.
Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung,
Abschiebung, Zurückweisung und Zurückschiebung
Auch bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die eine Ausreisepflicht begründen, ist eine
zentrale Speicherung der Verfügung im AZR erforderlich. Diese werden regelmäßig bei der
Beantragung von Abschiebungshaft zur Vorlage bei Gericht benötigt und können somit
auch von nicht aktenführenden Ausländerbehörden oder Polizeidienststellen abgerufen
werden. Der Speichertatbestand umfasst auch die von den Ausländerbehörden festgestellten
Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG.
Ausländische Ausweis- und Identifikationsdokumente
Ausweis- bzw. Identifikationsdokumente, die vom Ausländer bereits im Original vorgelegt
wurden und in der Folge regelmäßig im Volltext und kurzfristig auch von anderen Behörden
benötigt werden, sollen künftig zentral im AZR gespeichert werden. Es besteht bereits jetzt
die Möglichkeit, zu den entsprechenden Speichersachverhalten auch die Ergebnisse der
Echtheitsprüfungen bestimmter Personaldokumente zu speichern. Eine zentrale Ablage
und Dokumentation der Validität erlaubt es somit anderen Behörden, bei denen der Ausländer
vorspricht, dort vorgelegte Dokumente mit den gespeicherten Dokumenten abzugleichen
und auf eigene Echtheitsüberprüfungen zu verzichten. Für den betroffenen Ausländer
kann eine digitale Speicherung der Dokumente ebenfalls hilfreich sein. Er muss Dokumente
nur einmal vorlegen und ein Vorgang wird wesentlich schneller und effizienter bearbeitet.
Zu Nummer 6
Es gibt zahlreiche Abweichungen zwischen dem Datenbestand des AZR und den lokalen
Datenbeständen (z.B. Ausländerdatei A). Grund dafür können fehlende Datensätze in den
entsprechenden Datensystemen, aber auch einzelne, fehlerhafte oder voneinander abweichende
Speichersachverhalte sein. Um die notwendige Synchronität und Richtigkeit der
Datensätze in den jeweiligen Datenbeständen zu erreichen, bedarf es neuer Rechtsgrundlagen,
welche die Herstellung der Synchronität und Richtigkeit durch Abgleich und Bereinigung
aller Datensätze in den jeweiligen Systemen regeln.
Bislang sind lediglich die Asyl- sowie die Ausländerbehörden ermächtigt, einen Datenabgleich
zwischen ihrem Bestand und dem des AZR zu veranlassen (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 2).
Die Registerbehörde, der diese Möglichkeit bisher per Gesetz nicht zur Verfügung steht,
muss ebenfalls dazu ermächtigt sein, Datenabgleiche zwischen den entsprechenden Systemen
anzustoßen. Dieser Datenabgleich auf Anfordern der Registerbehörde soll dabei behördenbezogen
sein und nur bei berechtigten Zweifeln an der Korrektheit, Vollständigkeit,
Synchronität oder Aktualität der Daten veranlasst werden dürfen. Derartige Zweifel können
sich z.B. aus Gesetzesänderungen, dem Ergebnis von Datenschutzkontrollen, durch Betroffenenbeschwerden
festgestellten Auffälligkeiten oder kritischen Bestandsauswertungen
sowie aus einer Prüfung mittels technischer Maßnahmen an der Schnittstelle ergeben.
Zum Zweck des Abgleichs in automatisierter Form dürfen Datenbestände zwischen der Registerbehörde
und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an
die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig – in einem abgleichfähigen Format –
übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde bereitgestellt werden.
Die Daten sind im Anschluss an die Bereinigung, und eine ggf. durchzuführende Qualitätssicherung,
unverzüglich zu löschen. Hinsichtlich der Protokollierung gelten die üblichen datenschutzrechtlichen
Vorschriften.
Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde
übermittelt hat, trägt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der von ihr übermittelten Daten. Diese Verantwortlichkeit soll auch
im Rahmen des von der Registerbehörde angeforderten Datenabgleichs bzw. der sich daran
anschließenden Datenbereinigung durch die jeweilige Stelle bestehen. Die genannte
Behörde bzw. Stelle überträgt der Registerbehörde die Ergebnisse der Überprüfung durch
Aktualisierung der im AZR gespeicherten Daten zurück. Diese Übertragung soll im Wege
der Direkteingabe oder in Ausnahmefällen auf sonstigem – von der Registerbehörde bereitgestellten
– Weg erfolgen.
Die in § 8a Absatz 4 genannten datenverarbeitenden Systeme können sich des Austauschformates
XML in der Öffentlichen Verwaltung (XÖV) bedienen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
- 87 - Drucksache 186/21
Mit der Ergänzung im § 10 Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass ein Ersuchen an das AZR
künftig auch unter Verwendung der zu den Fingerabdruckdaten dazugehörigen Referenznummer
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) ermöglicht wird. Die vom BKA vergebenen Referenznummern
zu Fingerabdruckdaten werden in INPOL gespeichert und neben anderen personenbezogenen
Daten gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 5a an das AZR übermittelt und dort
gespeichert. Für eine Person, für die ein Datensatz in INPOL besteht, zu der jedoch in
diesem Datensatz keine AZR-Nummer gespeichert ist, besteht gegenwärtig lediglich die
Drucksache 186/21
Möglichkeit, Daten zu dieser Person im AZR mittels der Personalien der Person als Auswahldaten
abzufragen. Daraus resultieren häufig Mehrfachtreffer im AZR was einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand für die korrekte Zuordnung des richtigen Datensatzes nach
sich zieht. Ferner werden dann mit der Trefferliste unnötige Daten übermitteln, auf die im
Sinne der Datensparsamkeit zu verzichten ist. Auch zum Zweck der Datenpflege nach § 8
Absatz 3 sind an das AZR übermittelte Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. Eine
Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen INPOL und AZR ist in diesen Fällen nur über die
Referenznummern möglich.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (Speicherung
von Dokumenten im AZR). Der Abruf von Dokumenten ist nur zulässig, wenn die Kenntnis
des Inhalts des Dokuments erforderlich ist.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (Speicherung
von Dokumenten im AZR).
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (Speicherung
von Dokumenten im AZR).
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie der
früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum).
Die Angabe der “gegenwärtigen“ Anschrift dient der Klarstellung, dass den öffentlichen Stellen
nur die gegenwärtige Anschrift und nicht zusätzlich die früheren Anschriften übermittelt
werden.
Zu Nummer 11
- 88 -
Mit § 15a AZRG wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass bei Eintragung des
Fortzugs, einer Ausweisung oder Zurück- oder Abschiebung sowie des Ausreisenachweises
der betroffenen Person im Ausländerzentralregister gleichzeitig eine automatisierte Mitteilung
(„Push-Nachricht“) an die zuständige Ausländerbehörde und in den Fällen des § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge generiert wird.
Durch die Verwendung von Push-Nachrichten bei Änderungen im Meldestatus könnte das
BAMF z. B. bei „Fortzug nach unbekannt“ bzw. „Fortzug ins Ausland“ ein noch laufendes
Verfahren schneller einstellen. Dies führt zu Ressourceneinsparung beim BAMF sowie bei
Ausländer- und Leistungsbehörden.
Im Klageverfahren kann in bestimmten Fallkonstellationen das Rechtsschutzbedürfnis des
Ausländers entfallen sein, wenn er nachweislich das Land verlassen hat. Eine frühzeitige
Information der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann dort (und im BAMF) zu einem optimaleren
Ressourceneinsatz führen (z. B. Einsparung der mündlichen Verhandlung, Erstellung von
Einstellungsbeschlüssen bzw. Abweisung als unzulässig).
Das Bundesamt ist gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 AsylZBV für die Speicherung der Daten
von Asylantragstellenden in der EURODAC-Datenbank zuständig. Nach Artikel 10 EURO-
DAC II-VO sind zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, Informationen an die
EURODAC-Datenbank zu übermitteln.
- 89 - Drucksache 186/21
Sobald der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass die betreffende asylsuchende Person
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert der zuständige Mitgliedstaat
nach Artikel 10 Buchstabe c EURODAC II-VO seinen gespeicherten Datensatz zu der
betreffenden Person durch Hinzufügen des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten verlassen hat, um die Anwendung des Artikel 19 Absatz 2 und des
Artikel 20 Absatz 5 der Dublin III-VO zu erleichtern.
Sobald der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betroffene Person das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung
verlassen hat, aktualisiert er nach Artikel 10 Buchstabe d EURODAC II-VO seinen
gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügen des Zeitpunkts, zu
dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.
Die Bundesländer sind gemäß § 71 AufenthG für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
zuständig, nicht aber das BAMF.
Daher sollen die Push-Nachrichten zusätzlich auch an das Bundesamt übermittelt werden,
damit das Bundesamt über den tatsächlichen Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebietes
bzw. die Abschiebung informiert wird, um den gesetzlichen Auftrag des Art. 10 EURO-
DAC-II-VO in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 AsylZBV zu erfüllen.
Im Rahmen der Dublin-Fallbearbeitung wird die Information für die Zuständigkeitsbestimmung
benötigt. Der betroffene Personenkreis ist der in den Fällen des § 2 Absatz 1a und
Absatz 2 Nummer 1 AZRG. Das Dublin-Verfahren findet auch auf den Personenkreis der
nach Deutschland unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen Anwendung und nicht nur auf Asylantragsteller, sofern ein Asylantrag im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten gestellt wurde.
Dies zeigen insbesondere die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d sowie Artikel 24
Abs. 1 Dublin-III-VO. Hier ist normiert, dass ein Wiederaufnahmeersuchen bei einer drittstaatsangehörigen
oder staatenlosen Person, die sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gestellt werden kann. Artikel 24 Absatz 1 Dublin-
III-VO verdeutlicht diese Systematik, indem klargestellt wird, dass ein Wiederaufnahmeersuchen
auch in Betracht kommt, wenn sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Person
im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d Dublin-III-VO ohne Aufenthaltstitel
aufhält und die keinen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Auch aus Artikel 1 und 17 EURODAC-II-VO ergibt sich, dass der o.g. Personenkreis einem
Dublin-Verfahren unterfallen kann. Das EURODAC-System dient dazu, die Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen und allgemein die Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern. Nach Artikel 17 EURODAC-VO kann ein Mitgliedstaat
überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen
Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Insofern muss das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge in Anbetracht der unmittelbaren Anwendung der Verordnungen
auch Dublin-Verfahren in Bezug auf diesen Personenkreis durchführen.
Sofern Drittstaatsangehörige oder Staatenlose bei der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet
oder im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel angetroffen werden, handelt
es sich um Aufgriffe. Im Jahr 2020 wurden 6 954 und im Jahr 2019 6 104 Aufgriffsfälle
erfasst. Für die Bearbeitung dieser Aufgriffsverfahren sind die Dublinzentren im BAMF zuständig;
dies betrifft insbesondere die Prüfung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates.
Erhält das BAMF die Meldung, dass diese Person „unbekannt verzogen“ ist, ist ein
Dublin-Verfahren zur Fristwahrung einzuleiten. Anderenfalls könnte die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergehen. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
ist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Dublin-III-VO einzuleiten, sobald in einem
Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Infolgedessen ist
das BAMF dazu verpflichtet ein Dublin-Verfahren durchzuführen, wenn in einem anderen
Drucksache 186/21
Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde und die betreffende Person in Deutschland unerlaubt
einreist oder unerlaubt aufhältig ist und kein Asylgesuch äußert.
Darüber hinaus ist der Meldestatus im Rahmen der Überstellungsfrist relevant. Die Überstellung
eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen hat grundsätzlich innerhalb einer
Frist von 6 Monaten zu erfolgen (Artikel 29 Absatz 1 Dublin-III-VO). Ist die betreffende Person
flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden (Artikel
29 Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 Dublin-III-VO). Voraussetzung hierfür ist, dass dem zuständigen
Mitgliedstaat die Fristverlängerung innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs
Monaten mitgeteilt wird (vgl. Artikel 9 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1560/2003 – Stand 30.01.2014).
Daher ist es erforderlich, dass das BAMF die Push-Nachricht „unbekannt verzogen“ unverzüglich
erhält, um die Überstellungsfrist durch Mitteilung gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat
rechtzeitig verlängern zu können.
Die Verwendung von Push-Nachrichten stellt des Weiteren sicher, dass die zuständige Ausländerbehörde
zeitnah erfährt, dass eine Person ausgereist ist, die trotz der rechtzeitigen
freiwilligen Ausreise die Voraussetzungen für eine Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
nach Artikel 24 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. November 2018 erfüllt. Damit wird es der zuständigen Ausländerbehörde
ermöglicht, in diesen Fällen Artikel 24 Absatz 3 Verordnung (EU) 2018/1861 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 zeitnah umzusetzen,
ohne den Vorgang ständig auf Wiedervorlage legen zu müssen. Nach Artikel 24 Absatz 3
stellt der ausschreibende Mitgliedstaat sicher, dass die Ausschreibung der Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) wirksam wird, sobald
die Person ausgereist ist.
Darüber hinaus wird auch der Zweckerfüllung nach § 86a AufenthG Rechnung getragen.
Sobald die Ausländerbehörde von der tatsächlichen Ausreise erfährt, trägt sie das Datum
der Ausreise – soweit noch nicht geschehen – an den entsprechenden Stellen im Ausländerzentralregister
ein. Damit wird eine eindeutige Zuordnung einer Förderung der freiwilligen
Ausreise und/oder Reintegration zu einer tatsächlichen Ausreise ermöglicht. Die derzeitige
Darstellung im Ausländerzentralregister bildet diesen Sachverhalt nur unzureichend
ab.
Mit dem Nachweis der Ausreise ist primär die Grenzübertrittsbescheinigung, die an die Ausländerbehörde
zurückgesandt werden muss, gemeint. Allerdings sollen die Ausländerbehörden
und auch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden befähigt werden,
auch andere Umstände, die die Ausreise belegen, erfassen zu können. Beispiele für Ausreisenachweise
können ein Foto vom (Reise-)Pass mit Einreisestempel, die Bestätigung
durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) oder einen Serviceprovider von
ERRIN (European Return and Reintegration Network) oder die Bestätigung durch die Fluggesellschaft
oder das Busunternehmen sein, wobei dies lediglich eine beispielhafte und
keine abschließende Aufzählung ist.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie
der früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum).
Die Angabe der “gegenwärtigen“ Anschrift dient der Klarstellung, dass den Gerichten nur
die gegenwärtige Anschrift und nicht zusätzlich die früheren Anschriften übermittelt werden.
Zu Buchstabe b
- 90 -
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung; das Wort „Abs.“ wird in „Absatz“ geändert.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie der
früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum).
Die Angabe der “gegenwärtigen“ Anschrift dient der Klarstellung, dass den genannten Behörden
nur die gegenwärtige Anschrift und nicht zusätzlich die früheren Anschriften übermittelt
werden.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Der gesetzliche Auftrag des Zollkriminalamts beinhaltet auch
Eingriffsmaßnahmen gegen Einzelpersonen. Um diese Maßnahmen sowie weitere Arbeitsschritte
rechtskonform umsetzen zu können, ist die zweifelsfreie Identifizierung der von der
Maßnahme betroffenen Person unerlässlich. Daher ist, auch und insbesondere zum Schutz
der Rechte unbeteiligter Dritter, der Abruf der ausländischen Personenidentitätsnummer im
Einzelfall auf Ersuchen des Zollkriminalamts notwendig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung da die AKN-Nummer nicht mehr gespeichert
wird.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Der gesetzliche Auftrag der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
beinhaltet auch Eingriffsmaßnahmen gegen Einzelpersonen. Um diese
Maßnahmen sowie weitere Arbeitsschritte rechtskonform umsetzen zu können, ist die zweifelsfreie
Identifizierung der von der Maßnahme betroffenen Person unerlässlich. Daher ist,
auch und insbesondere zum Schutz der Rechte unbeteiligter Dritter, der Abruf der ausländischen
Personenidentitätsnummer im Einzelfall auf Ersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
notwendig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, da die AKN-Nummer nicht mehr gespeichert
wird.
Zu Nummer 16
- 91 - Drucksache 186/21
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Der gesetzliche Auftrag der Behörden der Zollverwaltung beinhaltet
auch Eingriffsmaßnahmen gegen Einzelpersonen. Um diese Maßnahmen sowie
weitere Arbeitsschritte rechtskonform umsetzen zu können, ist die zweifelsfreie Identifizierung
der von der Maßnahme betroffenen Person unerlässlich. Daher ist, auch und insbesondere
zum Schutz der Rechte unbeteiligter Dritter, der Abruf der ausländischen Personenidentitätsnummer
im Einzelfall auf Ersuchen der Behörden der Zollverwaltung notwendig.
Drucksache 186/21
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Der gesetzliche Auftrag der Träger der Sozialhilfe und der für
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen beinhaltet die
Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder
ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden.
Um diese Prüfung rechtskonform durchführen zu können, ist die zweifelsfreie Identifizierung
der betroffenen Person unerlässlich. Daher ist zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch
aber auch zum Schutz der Rechte unbeteiligter Dritter, der Abruf der ausländischen Personenidentitätsnummer
im Einzelfall auf Ersuchen der Behörden der Träger der Sozialhilfe
und der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen notwendig.
Zu Buchstabe b
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat,
die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder einer Ausländerin zu tragen, hat
nach Maßgabe der §§ 68, 68a AufenthG grundsätzlich sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten,
die für den Lebensunterhalt der entsprechenden Person aufgewendet werden.
Hierzu gehören u.a. die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Erstattungsanspruch
steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat
(vgl. § 68 Absatz 2 Satz 3 AufenthG). Die Ausländerbehörde hat, wenn sie Kenntnis vom
Einsatz öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder einer Ausländerin
erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die
Verpflichtungserklärung zu unterrichten (vgl. § 68 Absatz 4 AufenthG). Es ist nicht sichergestellt,
dass die zuständige Ausländerbehörde in den Fällen, in denen bei einem visumfreien
ausländischen Staatsangehörigen zur Ermöglichung der Einreise wegen des fehlenden
Nachweises ausreichender existenzsichernder Mittel gegenüber einer anderen Ausländerbehörde
eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, über die Information verfügen,
ob und bei welcher Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.
Um diese Informationslücke zu schließen, wird eine Ergänzung des § 18a AZRG vorgenommen
und dadurch den Trägern der Sozialhilfe und den für das Asylbewerberleistungsgesetz
zuständigen Behörden ermöglicht, die Angaben zu einer Verpflichtungserklärung
aus dem AZR abzurufen.
Zu Buchstabe c
Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen soll ermöglicht werden, die jeweils für die Gewährung der Leistungen
zuständige Stelle einsehen zu können. Dies dient insbesondere der Umsetzung des
§ 11 Absatz 2 AsylbLG. Nach § 11 Absatz 2 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den
Teilen der Bundesrepublik, in denen sie sich einer aufenthaltsrechtlichen Beschränkung
bzw. einer Wohnsitzauflage zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen
Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs
für die Reise zum restmäßigen Aufenthaltsort bzw. dem Ort der Wohnsitzauflage gewährt
werden. Insofern dient die Einsichtnahme der Ermittlung der für die Leistungsgewährung
zuständigen Stelle. Ferner dient die Einsichtnahme auch der ggf. notwendigen Änderung
der zuständigen Leistungsbehörde bei Zuständigkeitsübergang oder Fehleintragungen.
Zu Buchstabe d
- 92 -
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c
und Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d. Die Daten zur Durchführung einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG werden aus Gründen der
Übersichtlichkeit künftig in Nummer 12a aufgeführt.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Damit die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch rechtskonform durchführen können,
ist die zweifelsfreie Identifizierung der betroffenen Personen unerlässlich. Daher ist
der Abruf der ausländischen Personenidentitätsnummer im Einzelfall auf Ersuchen dieser
Behörden notwendig.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, da die AKN-Nummer nicht mehr gespeichert
wird.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Streichung der Nummer
2.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie
der früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum).
Die Angabe der “gegenwärtigen“ Anschrift dient der Klarstellung, dass den genannten Behörden
nur die gegenwärtige Anschrift und nicht zusätzlich die früheren Anschriften übermittelt
werden.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee (Implementierung von Speichersachverhalten der Ausländerdatei A)
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c
und Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee. Die Daten zur Durchführung
einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG werden
aus Gründen der Übersichtlichkeit künftig in Nummer 13 aufgeführt.
Zu Buchstabe b
- 93 - Drucksache 186/21
Zu den von Verpflichtungsgebern zu erstattenden öffentlichen Mitteln (vgl. §§ 68, 68a AufenthG)
gehören u.a. Lebensunterhaltsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Drucksache 186/21
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Jobcenter im Sinne des § 6d SGB II
haben zwar bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, Angaben über das Datum einer
Verpflichtungserklärung und die Stelle, bei der sie vorliegt, auf Ersuchen beim Ausländerzentralregister
abzurufen (vgl. §§ 32 Absatz 1 Nummer 7, 33 i.V.m. § 29 Absatz 1 Nummer
10). Dabei handelt es sich aber nur um Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang
mit visumpflichtigen Einreisen abgegeben wurden. Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang
mit visumfreien Einreisen abgegeben werden, wurden demgegenüber bisher
noch nicht im Ausländerzentralregister erfasst und konnten dementsprechend von den Jobcentern
nicht in den Fällen ermittelt werden, in denen die Ausländerbehörde, bei der die
Verpflichtungserklärung vorliegt, ihrer Unterrichtungsverpflichtung nach § 68 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz
gegenüber der leistungserbringenden öffentlichen Stelle nicht nachkommen
kann. Die nunmehr neu im allgemeinen Datenbestand des AZR für diese Konstellationen
zu speichernden Angaben über Verpflichtungserklärungen bei visumfreien Einreisen (vgl. §
2 Absatz 2 Nummer 14 AZR-Gesetz-E) können durch die Ergänzung des § 18b AZRG um
Absatz 2 dann von den Jobcentern abgerufen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen
in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b entsprechend.
Zu Nummer 19
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Der gesetzliche Auftrag der für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden beinhaltet auch Eingriffsmaßnahmen gegen Einzelpersonen.
Um diese Maßnahmen sowie weitere Arbeitsschritte rechtskonform umsetzen zu können,
ist die zweifelsfreie Identifizierung der von der Maßnahme betroffenen Person unerlässlich.
Daher ist, auch und insbesondere zum Schutz der Rechte unbeteiligter Dritter, der Abruf
der ausländischen Personenidentitätsnummer im Einzelfall auf Ersuchen der für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden notwendig.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern mit Geburt
vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen Namensänderungen die Identität zweifelsfrei
zuordnen zu können. Damit die Jugendämter die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch rechtskonform durchführen können, ist die zweifelsfreie
Identifizierung der betroffenen Personen unerlässlich. Daher ist der Abruf der ausländischen
Personenidentitätsnummer im Einzelfall auf Ersuchen der Jugendämter notwendig.
Zu Buchstabe b
Eine Erweiterung des Zugriffs der Jugendämter auch auf die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stelle ist notwendig um der Schnittstelle zwischen
SGB VIII und AsylblG hinreichend Rechnung zu tragen. Dadurch wird gewährleistet, dass
den Jugendämtern die Informationen zur Verfügung stehen, die für eine ggf. erforderliche
Kooperation mit der für das AsylblG zuständigen Behörde oder für eine ggf. erforderliche
Unterstützung des Leistungsberechtigten notwendig sind.
Zu Nummer 21
- 94 -
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Übermittlung Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie
der früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum).
Die zusätzliche Angabe der “gegenwärtigen“ Anschrift dient der Klarstellung, dass den Meldebehörden
nur bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet auch die
frühere Anschrift übermittelt wird.
Zu Nummer 22
Der ursprüngliche Absatz 3 ist rechtstechnisch nicht hinreichend genau formuliert. Nur für
die Beratung über den Einbürgerungsantrag, also bevor überhaupt ein Antrag gestellt
wurde, ist eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Wurde bereits ein Einbürgerungsantrag
gestellt und sind zur Prüfung des Antrags Informationen erforderlich, die der Ausländerbehörde
vorliegen und muss diese die Informationen ohnehin nach §§ 32, 31 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, ist eine Einwilligung
des Einbürgerungsbewerbers nicht erforderlich. Die Vorschrift wurde nun deutlicher
gefasst.
Zu Nummer 23
Nach der derzeitigen Fassung des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a sind die Gerichte der
Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit lediglich für den automatisierten Abruf von Daten
nach § 16 Absatz 1 zugelassen (Name, Aliaspersonalien, letzter Wohnort im Herkunftsland,
Angaben zum Ausweispapier, Anschrift im Bundesgebiet).
Der Umstand, dass nicht auch Daten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 (aufenthaltsrechtlicher Status
und für oder gegen den Ausländer ergriffene aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, Asylverfahren,
Ausschreibung zur Zurückweisung, Tatverdacht i.S.v. § 2 Absatz 2 Nummer 7
und 7a) automatisiert abgerufen werden können, stellt ein erhebliches Hindernis für die
tägliche Arbeit der Sozial- und Verwaltungsgerichte dar.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der ausländerrechtliche
Status für eine Vielzahl von Sozialleistungsansprüchen entscheidend (vgl. zum Beispiel die
Regelungen in § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB II, § 23 SGB XII, § 1 AsylbLG); maßgeblich
sind insoweit die von den Ausländerbehörden erteilten Aufenthaltstitel. Da es bei diesen
Ansprüchen weitgehend um existenzsichernde Leistungen geht, werden häufig Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes geführt. Ein schneller und unkomplizierter Abruf auf die
Daten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist daher ein wichtiger Beitrag für die Gewährung effektiven
Rechtsschutzes. Auch für die ausländer- und asylrechtlichen Streitverfahren, die vor
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt werden, enthalten die nach § 16 Absatz
2 Satz 1 zu übermittelnden Daten notwendige Informationen, die die Gerichte aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen ermitteln müssen. Mit einer Zulassung
zum automatisierten Verfahren kann viel Zeit gewonnen werden, da die Übermittlung durch
die Registerbehörde auf Ersuchen mitunter mehrere Wochen in Anspruch nimmt, was für
eine zügige Verfahrenserledigung – insbesondere von Eilverfahren - nicht förderlich ist.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Das Merkmal ‚Land der Geburt‘ stellt einen neuen Speichersachverhalt im AZR dar. Die
Übermittlung dient der Qualitätsverbesserung von statistischen Auswertungen des Geburtsortes
zum Nachweis des Geburtslandes. Insbesondere sind Angaben zum Geburtsland
notwendig für eine eindeutige Identifizierung und Zuordnung von Geburtsorten, z.B. Berlin
(Deutschland) und Berlin (New Hampshire, USA).
Zu Doppelbuchstabe bb
- 95 - Drucksache 186/21
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, da die AKN-Nummer nicht mehr gespeichert
wird.
Drucksache 186/21
Zu Buchstabe b
Das Visum nach § 6 Absatz 3 AufenthG stellt einen neuen Speichersachverhalt im allgemeinen
Datenbestand des AZR dar. Dabei handelt es sich um das sogenannte nationale
Visum (D-Visum), mit dem sich Ausländerinnen und Ausländer im Gegensatz zu den kurzfristigen
Schengen-Visa auch längerfristig in Deutschland aufhalten können. Die Personen
haben entsprechend der Speicherung im allgemeinen Datenbestand des AZR auch von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht und halten sich im Bundesgebiet auf. Daher fällt die Personengruppe
in die durch die Ausländerstatistik auszuweisende Grundgesamtheit. Mit dieser
zusätzlichen Information kann die besagte Personengruppe bei Auswertungen nach dem
aufenthaltsrechtlichen Status korrekt zugeordnet werden.
Die Aufnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 ist eine Folgeänderung aus der
Einfügung dieser Vorschrift und der Änderung von § 3 Absatz 3 Nummer 3.
Zu Buchstabe c
Die Übermittlung der Anschrift im Bundesgebiet dient der Qualitätsverbesserung der regionalen
Zuordnung in der Ausländerstatistik. Die aktuell verwendete Methode über Zuständigkeitsbereiche
der aktenführenden Behörde ist nicht immer trennscharf, z.B. bei kreisübergreifenden
Zuständigkeitsbereichen. Gerade bei Schutzsuchenden arbeiten die aktenführenden
Behörden (Aufnahmeeinrichtungen, BAMF-Außenstellen) oftmals mit kreisübergreifendem
Zuständigkeitsgebiet. Darüber hinaus ermöglicht die Anschrift kleinräumige
Auswertungen zur Wohnsituation von Schutzsuchenden, z.B. im Hinblick auf den Zugang
zu öffentlichen Infrastrukturen wie Schulen, Kitas, Krankenhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel.
Kleinräumige Analysen über administrative Grenzen hinweg sind auch notwendig,
um eine möglicherweise sich entwickelnde räumliche Segregation sichtbar zu machen
sowie den Zugang zu Wohnungen abzubilden und liefern damit eine wichtige empirische
Basis für die kommunale Stadtplanung.
Die zusätzliche Angabe der Stelle, die die Daten übermittelt hat, ist eine wichtige Information
für die statistische Auswertung der seit 2019 nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zu übermittelnden
Angaben, da die übermittelnde Stelle zur Bewertung der Belastbarkeit von im
AZR enthaltenen Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zweck der
Arbeits- und Ausbildungsvermittlung bedeutsam ist. Hier bestehen qualitative Unterschiede
je nachdem, ob die Daten im Rahmen des Asylverfahrens oder im Rahmen der Arbeitsvermittlung
durch die Bundesagentur für Arbeit erhoben wurden.
Eine getrennte Speicherung der Information zur übermittelnden Stelle bringt bei Daten, die
ausschließlich in pseudonymisierter Form vorliegen, keinen wesentlichen datenschutzrechtlichen
Mehrwert. Daher darf diese Information gemeinsam mit den Angaben zu den
Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.
Zu Nummer 25
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa (Einführung der Speichersachverhalte „Geburtsland“ und „Doktorgrad“).
Die Übermittlung der Hilfsmerkmale Geburtsland und Doktorgrad dient der Qualitätsverbesserung
der Zuordnung in der Beschäftigungsstatistik.
Zu Nummer 26
- 96 -
Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3. Dies betrifft die Daten
´Anschrift im Bundesgebiet´ (§ 3 Absatz 2 Nummer 6), ´Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 43 AufenthG´ (Teil von § 3 Absatz 3 Nummer 3), ´frühere Anschriften im
Bundesgebiet und Auszugsdatum´ (§ 3 Absatz 1 Nummer 5d) und ´Angaben zum Bestehen
eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 AufenthG´ (§ 3 Absatz 1 Nummer 7a), die in
den Datenkranz nach § 3 Absatz 1 überführt werden.
Zu Nummer 27
Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (Speicherung
von Dokumenten im AZR).
Zu Artikel 2 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; das Wort „Abs.“ wird zu „Absatz“.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3:
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe i
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa. Grundsätzlich wird diejenige Behörde, die im
AZR den Zuzug meldet, aktenführende Behörde. Durch die Erweiterung der Meldeberechtigung
um die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden werden diese aktenführende Behörde obwohl
dort in der Regel kein längerer Kontakt mit dem betroffenen Ausländer bestehen wird.
Falls die gemeldete Person im Nachgang bei keiner weiteren Behörde in Erscheinung tritt,
bedarf es einer Korrektur des Datensatzes, da die betreffende Person sich gegebenenfalls
nicht mehr in Deutschland aufhält. Nachdem der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt
ist, wird von der Registerbehörde nach sechs Monaten automatisiert der „Fortzug nach unbekannt“
gespeichert.
Zu Absatz 4:
Es handelt sich um eine Berichtigung der seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes
gespeicherten Datensätze nach § 3 der AZRG-Durchführungsverordnung.
Es liegen konkrete Hinweise vor, dass diese in Bezug auf die gespeicherten Daten zur
Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG unrichtig sind. Die Registerbehörde
hat diese Daten insoweit zu berichtigen.
Nach § 43 Absatz 3 Satz 2 AufenthG ist für die Durchführung und Koordinierung der Maßnahmen
das BAMF zuständig. Die Datenverarbeitung erfolgt für alle beteiligten Behörden
gem. § 8 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und
Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) elektronisch über die beim BAMF als
Registerbehörde geführte IntegrationsGeschäftsdatei (InGe). Im Zuge der Berichtigung der
Datensätze wird die Registerbehörde daher rückwirkend die bereits gespeicherten Daten
durch die in InGe gespeicherten korrekten Daten ersetzen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; das Wort „Abs.“ wird zu „Absatz“.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; das Wort „Abs.“ wird zu „Absatz“.
Zu Nummer 4
- 97 - Drucksache 186/21
Die Begründungstexte werden nicht mehr in Papierform hinterlegt, zukünftig sollen die Dokumente
im Volltext digital im AZR gespeichert werden.
Drucksache 186/21
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; das Wort „Abs.“ wird zu „Absatz“.
Für den Abruf von Dokumenten (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f) wird ein eigener Abfragezweck
eingeführt.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a
(Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration sind spätestens nach 10
Jahren zu löschen). Die Regelung dient der Klarstellung, dass diese Daten auch dann nach
10 Jahren zu löschen sind, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 18 Absatz 2 greifen
würde und damit die Daten erst „mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Ausländer das 90.
Lebensjahr vollendet hat“ gelöscht werden würden. Sofern die Ausländerbehörde bzw. die
übermittelnde Stelle eine kürzere Löschungsfrist mitteilt, hat die Registerbehörde die Daten
gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 AZRG entsprechend früher zu löschen.
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 3 Absatz
2 Nummer 6 des AZR-Gesetzes.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, ist sie unter Ziffer I zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Änderung. Der Klammerzusatz ist nicht erforderlich.
Es handelt sich zudem um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit
der Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, ist sie unter Ziffer I zu streichen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
- 98 -
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Änderung. Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
waren bislang in ´allen übrigen öffentlichen Stellen´ enthalten.
Es handelt sich außerdem um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang
mit der Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee, Einführung des Speichersachverhalts „Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes
für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem
Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Einführung des Speichersachverhalts ´Geburtsland´.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Einführung des Speichersachverhalts ´Doktorgrad´).
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Einführung des Speichersachverhalts ´Doktorgrad´).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Einführung des Speichersachverhalts ´Doktorgrad´).
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Einführung des Speichersachverhalts ´Doktorgrad´).
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, ist sie unter Ziffer I zu streichen.
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 15 Absatz 2 AZRG steht.
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 19 AZRG steht.
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe d
- 99 - Drucksache 186/21
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Streichung der Nummer 6 in § 3 Absatz 2 des AZR-Gesetzes: „die
Anschrift im Bundesgebiet“.
Drucksache 186/21
Zudem wurde als notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd und Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc in Nummer
3a Spalte A der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung der neue Buchstabe „i.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle.“ aufgenommen,
woraus sich auch Folgeänderungen in den Spalten B, C und D ergeben.
Da dem BAMF die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stelle nicht bekannt ist, wurde in Spalte C der entsprechende Buchstabe i aus der Übermittlungsverpflichtung
ausgenommen. Die Aufnahme der Leistungsbehörden nach dem
AsylbLG als übermittelnde Stelle dient der unmittelbaren und schnellen Eintragung der zuständigen
Leistungsbehörde nach § 10 AsylbLG in das AZR. Das BAMF kann somit ohne
Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde durch Abfrage im AZR seiner Unterrichtungsverpflichtung
nach § 8 Absatz 2a AsylG gegenüber der zuständigen Leistungsbehörde
nachkommen.
Die Aufnahme des „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach
§ 24a des AZR-Gesetzes“ in Spalte D dient der Klarstellung, da das BAMF unterschiedliche
Daten erhält, je nachdem ob die Datenübermittlung nach § 15 oder § 24a erfolgt.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Einführung des Speichersachverhalts „ausländische Personenidentitätsnummer“).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Erfassung der ID-Card dient der besseren Abbildung der Identitätsprüfung. Bisher
wurde die ID-Card unter Passersatzpapier erfasst. Dadurch wird nicht genügend deutlich,
wie eine Person ihre Identität nachgewiesen hat.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (Einführung des Speichersachverhalts „ausländische Personenidentitätsnummer“).
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen
Buchstaben f) in Spalte A.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen
Buchstaben f) in Spalte A.
Zu Doppelbuchstabe cc
- 100 -
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen sowie um notwendige Folgeänderungen zu
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Einführung des Speichersachverhalts
„ausländische Personenidentitätsnummer).
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen.
Nachdem das Zollkriminalamt keine Daten von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern erhält,
war es unter Ziffer I zu streichen.
Es handelt sich zudem um notwendige Korrekturen, damit die AZRG-DV im Einklang mit
der Befugnis der §§ 17a und 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Einfügung der Nummern 5c und 5d, (Anschrift im Bundesgebiet und
Einzugsdatum sowie frühere Anschriften und Auszugsdatum).
Zu Buchstabe i
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd (Übermittlung von Daten zur ausländischen Personenidentitätsnummer,
zur Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum sowie frühere Anschriften und Auszugsdatum
und zum Meldestatus durch die Bundespolizei.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b
(zu Absatz 3: automatisierte Meldung „Fortzug nach unbekannt“ durch die Registerbehörde).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe j
- 101 - Drucksache 186/21
Die Änderung der Spalte A der Nummer 6a der Anlage dient dazu, den in § 86a AufenthG
genannten Zwecken noch besser Rechnung tragen zu können.
Drucksache 186/21
- 102 -
Bisher fehlt im Ausländerzentralregister die notwendige Unterscheidung zwischen der Ausreiseförderung
und der Reintegrationsförderung. Dies ist bereits in § 86a AufenthG angelegt,
der von Daten zu Förderungen der Ausreise und Reintegration spricht, wobei eine
Unterscheidung allerdings in der Nummer 6a der Anlage bisher nicht umgesetzt worden ist.
Diese Lücke wird mit den Änderungen in Spalte A Buchstabe a und b geschlossen.
Aus redaktionellen Gründen wird das Wort „freiwilligen“ in die Beschreibung der Daten „Zur
Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration“ gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6
AZRG eingefügt.
Die Ergänzung „auch Kofinanzierung durch europäische Mittel“ bei allen in Spalte A aufgeführten
Förderarten wird zur Klarstellung aufgenommen.
Bei der Streichung des letzten Buchstabens „n“ im Wort „Kommunalmitteln“ in der Spalte A
Buchstabe a dritter Anstrich handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Die Art der Förderung „durch sonstige Mittel“ in der Spalte A wird zur Klarstellung ergänzt
durch das Wort „öffentliche“, da nur staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde
Maßnahmen erfasst werden sollen. Es handelt sich hier um einen Auffangtatbestand,
der alle Förderungen durch öffentliche Mittel, die nicht bereits unter den vorgenannten
Förderarten gespeichert werden, berücksichtigen soll. Um auch mögliche reine Finanzierungen
durch europäische Mittel erfassen zu können, wird der Wortteil „Ko-“ im Wort
„Kofinanzierung“ in eckige Klammern gesetzt.
Die Streichung der Wörter „ohne Förderung“ in Spalte A Buchstabe a erfolgt, da die konzeptionierte
Kontrollfunktion der gesonderten Speicherung von Ausreisen ohne Förderungen
sich als nicht praxisgerecht erwiesen hat (hoher Aufwand und Fehleranfälligkeit). Darüber
hinaus können freiwillige Ausreisen ohne Förderung auf anderem Weg durch die Eintragung
des Fortzugs ausgelesen werden und eine zusätzliche Eintragung ist auch aus
diesem Grund nicht notwendig.
Durch die Ergänzung der Wörter „Ausreise am“ in der Spalte A kann jeder Förderung eindeutig
eine tatsächliche Ausreise zugeordnet werden und umgekehrt. Das Datum „Ausreise
am“ entspricht der Eintragung des Datums des Fortzugs (vgl. Abschnitt I Nummer 6 der
Anlage zur AZRG-DV). Die alte Darstellung führt insbesondere bei mehreren Förderungen
und mehreren Ausreisen zu Ungenauigkeiten und systematischen Widersprüchen aufgrund
einer fehlenden eindeutigen Zuordnung einer Förderung zu einer bestimmten Ausreise. Bei
der Ergänzung „Ausreise am“ handelt es sich damit um eine Präzisierung.
Der Zielstaat wird sowohl beim Ausreisenachweis in Spalte A Buchstabe c als auch bei der
Art der Ausreise- und Reintegrationsförderung in Spalte A Buchstabe a und b aufgeführt,
um die Wirksamkeit der Förderung besser nachhalten zu können. Auch wenn es sich um
verschiedene Speichersachverhalte handelt, werden der Zielstaat der Fördermaßnahme
und der Zielstaat der Ausreise in der Regel gleich sein. Allerdings ist nicht auszuschließen,
dass bei Antragsbewilligung ein Zielstaat angegeben wird (Zielstaat der Fördermaßnahme),
die tatsächliche Ausreise aber später in einen anderen Zielstaat erfolgt (Zielstaat der Ausreise).
Des Weiteren könnte eine Reintegrationsförderung schlussendlich einen anderen
Zielstaat haben, als dies bei der Ausreise der Fall war, begründet beispielsweise durch eine
ursprünglich nicht geplante Weiterwanderung.
Zur Klarstellung wird der Ausreisestaat bei dem Ausreisenachweis in dem neuen Buchstaben
c der Spalte A aufgeführt, da hier ein direkter Zusammenhang besteht.
Bei den Anpassungen in Spalte B handelt es sich um Folgeänderungen entsprechend der
Änderungen in Spalte A.
Bei den Anpassungen in Spalte C handelt es sich um Folgeänderungen entsprechend der
Änderungen in Spalte A.
Zur Überprüfung der eigenen Eingaben ist es erforderlich, dass die Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
neben der Eingabe der Daten in Bezug auf den Speichersachverhalt Ausreisenachweis
im Ausländerzentralregister auch ein Leserecht bekommen. So können Falsch- oder
Doppeleintragungen vermieden werden. Des Weiteren können durch die Einsicht in bereits
vorhandene Informationen zum Speichersachverhalt Ausreisenachweis eventuelle Widersprüche
oder Abweichungen zwischen den Angaben der ausreisenden Person und den
behördlich vorliegenden Informationen erkannt und diesen nachgegangen werden.
Zu Buchstabe k
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Zu Buchstabe l
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Aufgrund der Konkretisierung durch die Speichersachverhalte „noch nicht unanfechtbar“
und „unanfechtbar seit“ wird es für andere Behörden ersichtlich, in welchem Verfahrensstadium
sich das Asylverfahren befindet. Damit bildet das AZR § 67 AsylG inhaltlich nachvollziehbarer
ab. Diese Information dient zudem den anderen Behörden, ihre eigenen Prozessabläufe
entsprechend auf den aktuellen Verfahrensstand ausrichten zu können und so
effektiver tätig zu werden.
Die Angabe „noch nicht unanfechtbar“ kann mit der späteren Unanfechtbarkeit ersetzt werden,
da sich die erste Information mit dem zweiten Datum erledigt hat. Insoweit gilt § 18
Absatz 4 Satz 1 AZRG-DV entsprechend.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Einführung der Angaben zur Bestandskraft in das AZR dient der Implementierung der
Speichersachverhalte der Ausländerdatei A in das AZR.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Die Einführung der Angaben zur Bestandskraft in das AZR dient der Implementierung der
Speichersachverhalte der Ausländerdatei A in das AZR.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Die Einführung der Angaben zur Bestandskraft in das AZR dient der Implementierung der
Speichersachverhalte der Ausländerdatei A in das AZR.
Zu Dreifachbuchstabe eee
- 103 - Drucksache 186/21
Die Einführung der Angaben zur Bestandskraft in das AZR dient der Implementierung der
Speichersachverhalte der Ausländerdatei A in das AZR.
Drucksache 186/21
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einführung des Speichersachverhalts
„Angaben zur Bestandskraft“.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einführung des Speichersachverhalts
„Angaben zur Bestandskraft“.
Zu Doppelbuchstabe dd
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen.
Darüber hinaus handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang
mit der Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe m
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 2 (es erfolgt keine
Übermittlung der Seriennummer des Ankunftsnachweises durch die Meldebehörden mehr).
Zudem handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, Streichung der Seriennummer der Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender gemäß § 63a AsylG (AKN-Nummer). Die Streichung von Behörden in
Spalte D ist erforderlich, damit die AZRG-DV im Einklang mit der Befugnis der §§ 18 a, 18b,
18c und 18d AZRG steht.
Zu Buchstabe n
- 104 -
Die Grenzübertrittsbescheinigung legitimiert die ausreisepflichtige Person bis zum Ablauf
der gesetzten Ausreisefrist in Deutschland aufhältig zu sein. Das Befristungsdatum bezieht
sich auf das Datum des Ablaufs der gesetzten Ausreisefrist. Bisher konnte im AZR diese
Berechtigung nicht abgebildet werden, so dass mit der Änderung eine Lücke im AZR in der
Dokumentation der Aufenthaltslegitimation geschlossen wird.
Die Erfassung der Anordnung, mit der der Ausländer (mit Asylgesuch) an die zuständige
Aufnahmeeinrichtung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags oder (ohne Asylgesuch)
an die zuständige Ausländerbehörde/Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurde, der
sogenannten „Anlaufbescheinigung“, ermöglicht es, nachvollziehen zu können, ob eine
Person berechtigt oder unerlaubt aufhältig ist. Auch könnten Fälle von sog. Reiseschwund
besser erfasst werden und es der betroffenen Person erschweren, sich bei einer anderen
Behörde als der zugewiesenen zu melden.
Die Ergänzung des Speichersachverhalts „Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung)“ ermöglicht es in den Fällen, in denen nach Ausstellung einer
Fiktionsbescheinigung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, zu erkennen, ob diese durch
die Ausländerbehörde wieder eingezogen wurde oder durch Ausreise der Person erloschen
ist.
Aufgrund der Konkretisierung durch die Speichersachverhalte „noch nicht unanfechtbar“
und „unanfechtbar seit“ wird es für andere Behörden ersichtlich, in welchem Verfahrensstadium
sich das ausländerrechtliche Verfahren befindet. Damit bildet das AZR § 51 AufenthG
inhaltlich nachvollziehbarer ab. Diese Information dient zudem den anderen Behörden, ihre
eigenen Prozessabläufe entsprechend auf den aktuellen Verfahrensstand ausrichten zu
können und so effektiver tätig zu werden.
Die Angabe „noch nicht unanfechtbar“ kann mit der späteren Unanfechtbarkeit ersetzt werden,
da sich die erste Information mit dem zweiten Datum erledigt hat. Insoweit gilt § 18
Absatz 4 Satz 1 AZRG-DV entsprechend.
Zu Buchstabe o
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Teilung der bisherigen Nummer 9 der
Anlage.
Zu Buchstabe p
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee, Einfügung der Nummer 9 (Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A zu Integrationskursen in das AZR).
Es handelt sich außerdem um eine rechtsförmliche Änderung (aus „des Aufenthaltsgesetzes“
wird „AufenthG“).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee; Einfügung der Nummer 9 (Implementierung der Speichersachverhalte
der Ausländerdatei A zu Integrationskursen in das AZR).
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee; Einfügung der Nummer 9 sowie zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c
(Implementierung der Speichersachverhalte der Ausländerdatei A zu Integrationskursen in
das AZR). Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht über die Daten
nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verfügt, waren die Buchstaben a) bis e) zu Spalte A
hier zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen.
Es wurden Behörden gestrichen, für die eine Übermittlung von Daten zur Durchführung von
Integrationsmaßnahmen und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung nicht erforderlich
ist. Nachdem das Statistische Bundesamt die Daten „Fehlzeiten“ und „Hinweis
nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG“ nicht benötigt, war die Übermittlung an diese Stelle
in Spalte D entsprechend einzuschränken.
Zu Buchstabe q
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
- 105 - Drucksache 186/21
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc (Einführung des Speichersachverhalts ´§ 6 Absatz 3 AufenthG - Nationales
Visum´).
Drucksache 186/21
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Schaffung des Speichersachverhalts „Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes)“ geht zurück
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Zambrano
(EuGH, Urt. v. 08.03.2011, C-35/09 - Zambrano) sowie auf die nachfolgende Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16.17). Danach
kann „ausnahmsweise" oder „bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte", das heißt in
Fällen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einem minderjährigen Deutschen
zu einem drittstaatsangehörigen Elternteil, ein Aufenthaltsrecht sui generis aus Art.
20 AEUV entstehen, wenn die Versagung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen
Elternteil dazu führen würde, dass das Kind faktisch gezwungen wäre, dem Drittstaatsangehörigen
bei der Ausreise aus dem Unionsgebiet zu folgen und sich mit ihm ins
außereuropäische Ausland zu begeben. In diesen Fällen ist eine Bescheinigung über das
Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sui generis nach Art. 20 AEUV auszustellen
(BVerwG Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16.17).
Außerdem wird der Speichersachverhalt „Artikel 20, 21 (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsstaatsangehörigkeit)“
geschaffen. Dieser Speichersachverhalt geht auf die nachfolgend zitierte Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts zurück
(BVerwG Urt. v. 23. September 2020 - 1 C 27.19). Besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
des Kindes mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates sowohl
zum drittstaatsangehörigen Elternteil als auch zu dem Elternteil mit Unionsbürgerstatus,
kann dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht sui generis aus Artikel 20,
21 AEUV zustehen, wenn anderenfalls das Kind oder der Elternteil mit Unionsbürgerstatus
gezwungen wären, Deutschland zu verlassen und ihr Freizügigkeitsrecht nicht ausüben
könnten (vgl. EuGH. Urt. v. 12.03.2014, C-456/12 - O. und B., Rn. 44 ff.; EuGH, Urt. v.
10.05.2017, C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a., Rn. 54; EuGH, Urt. v. 14.11.2017, C-165/16 -
Lounes, Rn. 45 ff; EuGH, Urt. v. 05.06.2018, C-673/16 - Coman, Rn. 23 f.; EuGH, Urt. v.
27.06.2018, C-230/17 - Altiner u. Ravn, Rn. 27 m.w.N). Zudem besteht ein Aufenthaltsrecht
sui generis aus Art. 21 AEUV eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, der mangels
Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehöriger im Sinne von
Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG ist, jedoch tatsächlich für das aus eigenem
Recht freizügigkeitsberechtigte Kind sorgt und dieses über ausreichende Existenzmittel im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urt. v.
10.10.2013, C-86/12 – Alokpa, Rn. 29; EuGH Urt. v. 8.11.2012, C-40/ii – lida, Rn. 68 f.;
EuGH Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 - Zhu und Chen, Rn. 45 sowie BVerwG Urt. vom 23.
September 2020 – 1 C 27.19, Rn. 20 ff.). Ansonsten würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes
jede praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 - Zhu
und Chen, Rn. 45). Abzugrenzen ist hiervon, ob sich ein Recht zum Aufenthalt aus den
Regelungen des Freizügigkeitsgesetz/EU oder dem Aufenthaltsgesetz ergibt.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zum vorgenannten Buchstaben n Doppelbuchstabe
aa Dreifachbuchstaben aaa und bbb (Einfügung der Speichersachverhalte
zum Nationalen Visum und zu den unionsrechtlichen Aufenthaltsrechten sui generis (Artikel
20 AEUV bzw. Artikel 20, 21 AEUV).
Zu Doppelbuchstabe bb
- 106 -
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zum vorgenannten Buchstaben n Doppelbuchstabe
aa Dreifachbuchstaben aaa und bbb (Einfügung der Speichersachverhalte
zum Nationalen Visum und zu den unionsrechtlichen Aufenthaltsrechten sui generis (Artikel
20 AEUV bzw. Artikel 20, 21 AEUV).
Zu Doppelbuchstabe cc
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen und in Ziffer II
einzufügen. Darüber hinaus handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-
DV im Einklang mit der Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe r
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionelles Versehen, welches durch das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) entstanden ist. Die
Buchstaben u und v sind derzeit nicht belegt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen und in Ziffer II
einzufügen.
Daneben handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit
der Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe s
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen und in Ziffer II
einzufügen.
Zu Buchstabe t
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur, die durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424;
2019 I S. 15) bedingt ist.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
- 107 - Drucksache 186/21
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur, die durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424;
2019 I S. 15) bedingt ist.
Drucksache 186/21
Zu Dreifachbuchstabe eee
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur, die durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424;
2019 I S. 15) bedingt ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur, die durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424;
2019 I S. 15) bedingt ist.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung mehr
Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur, die durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424;
2019 I S. 15) bedingt ist.
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen und in Ziffer II
einzufügen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen und in Ziffer II
einzufügen.
Die weitere Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung
mehr Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Es handelt sich zudem um eine rechtsförmliche Korrektur, die durch die Zweite Verordnung
zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S.
2424; 2019 I S. 15) bedingt ist.
Zu Buchstabe u
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
- 108 -
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Mit den Angaben „noch nicht vollziehbar“ und „vollziehbar seit“ werden u.a. Polizeibehörden
in ihrer Arbeit unterstützt, so dass sie die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf einen Blick
aus dem AZR entnehmen können (Urteil des EuGH vom 19. Juni 2019 - C 181/16, Gnandi).
Damit bildet das AZR auch § 58 AufenthG und § 67 AsylG inhaltlich nachvollziehbarer ab.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen aufgrund der Einführung des Speichersachverhalts
„Angaben zur Bestandskraft“.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen aufgrund der Einführung des Speichersachverhalts
„Angaben zur Bestandskraft“.
Zudem handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe f (Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung mehr
Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung mehr
Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Buchstabe v
Falls gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1, 2, 6,
7 Satz 1 Nummer 1 und 2 AufenthG vorliegt, kann dieser sich in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich mit einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG kurzfristig
aufhalten. Hierbei handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 Satz
2 AufenthG, sondern um eine Einzelfallentscheidung die den kurzfristigen Aufenthalt zulässt.
Das AZR kann diese Entscheidung derzeit aber nicht abbilden, so dass mit der Speicherung
die Lücke geschlossen wird. Es handelt sich außerdem um notwendige Folgeänderungen
aufgrund der Einführung des neuen Speicherdatums.
Zudem handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe f (Speicherung von Dokumenten im AZR).
Die weiteren Änderungen sind erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung
mehr Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Buchstabe w
- 109 - Drucksache 186/21
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Drucksache 186/21
Die weitere Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung
mehr Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Buchstabe x
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Die weitere Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung
mehr Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Buchstabe y
Die Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung mehr
Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Daneben handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit
der Befugnis des § 23a AZRG steht.
Zu Buchstabe z
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Korrektur war aufgrund eines redaktionellen Versehens in einem vorherigen Gesetzgebungsverfahren
erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Änderung ist erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung mehr
Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen und in Ziffer II
einzufügen.
Zu Buchstabe za
Die Änderungen sind erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung
mehr Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Buchstabe zb
- 110 -
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Aufgrund der Konkretisierung durch die Speichersachverhalte „noch nicht unanfechtbar“
und „unanfechtbar seit“ sowie „noch nicht vollziehbar“ und „vollziehbar seit“ wird es für andere
Behörden ersichtlich, in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
befindet. Damit bildet das AZR Verfahren nach § 71 Absatz 3 Nummer 1
bis 1b AufenthG inhaltlich nachvollziehbarer ab. Diese Information dient zudem den anderen
Behörden, ihre eigenen Prozessabläufe entsprechend auf den aktuellen Verfahrensstand
ausrichten zu können und so effektiver tätig zu werden.
Die Angabe „noch nicht unanfechtbar“ kann mit der späteren Unanfechtbarkeit ersetzt werden,
da sich die erste Information mit dem zweiten Datum erledigt hat. Insoweit gilt § 18
Absatz 4 Satz 1 AZRG-DV entsprechend.
Die weiteren Änderungen sind erforderlich, da die AZRG-DV der Deutschen Rentenversicherung
mehr Speichersachverhalte zuspricht, als sie von § 18g AZRG gedeckt werden.
Zu Buchstabe zc
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Buchstabe zd
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei dieser Änderung handelt es sich um notwendige Korrekturen, damit die AZRG-DV im
Einklang mit den Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 5
AZRG steht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Korrektur, damit die AZRG-DV im Einklang mit der
Befugnis des § 17a AZRG steht.
Nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten
EU-Bürgern erhält, war sie unter Ziffer I zu streichen.
Zu Buchstabe ze
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 (Einführung des
Speichersachverhalts „Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben
am“).
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Einführung des Speichersachverhalts Geburtsland).
Zu Nummer 9
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f
(Speicherung von Dokumenten im AZR).
Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
- 111 - Drucksache 186/21
Der bisherige § 86a Absatz 1 Satz 1 wird zur besseren Lesbarkeit in zwei Sätze aufgeteilt.
Die Einfügung einer Nummerierung im neuen Absatz 1 Satz 2 dient der Übersichtlichkeit
der Norm.
Die Ergänzungen des Geburtslands und des Doktorgrads sind Folgeänderungen zu
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Die Unterscheidung zwischen Zielstaat der Fördermaßnahme und Zielstaat der Ausreise
wurde vorgenommen, um die Wirksamkeit der Förderung besser nachhalten zu können.
Drucksache 186/21
Der Zielstaat der Fördermaßnahme und der Zielstaat der Ausreise werden zwar in der Regel
gleich sein, allerdings ist nicht auszuschließen, dass bei Antragsbewilligung ein Zielstaat
angegeben wird (Zielstaat der Fördermaßnahme), die tatsächliche Ausreise aber später in
einen anderen Zielstaat erfolgt (Zielstaat der Ausreise). Des Weiteren könnte eine Reintegrationsförderung
schlussendlich einen anderen Zielstaat haben, als dies bei der Ausreise
der Fall war, begründet beispielsweise durch eine ursprünglich nicht geplante Weiterwanderung.
Bei der Ergänzung „oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen
wurde“ in dem neuen § 86a Absatz 1 Satz 3 handelt es sich um eine redaktionelle
Änderung, da die vollständige Aufzählung im bisherigen Gesetzestext nicht aufgeführt
wurde.
Die Einfügung einer Sonderlöschfrist ist erforderlich, um Klarheit bei der Aufbewahrung der
Daten zu schaffen. Der Gesetzeszweck sieht beispielsweise die Vermeidung von Doppelförderungen
bei Wiedereinreisen vor. Ob und wann eine Wiedereinreise erfolgt, kann nicht
vorhergesagt werden. Die Praxis zeigt, dass eine Wiedereinreise durchaus viele Jahre später
nach der Ausreise erfolgen kann, sodass hier eine angemessene Frist gewählt worden
ist, um dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen, aber auch die Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Person zu wahren. Auch kommt hinzu, dass diejenigen Stellen, die den Förderantrag
lediglich weiterleiten, aber nicht selbst über die Förderung entscheiden, nicht
zwangsläufig Kenntnis über die tatsächliche Ausreise erlangen. Damit die Daten nicht unverhältnismäßig
lange gespeichert werden, wird hier ein Zeitpunkt der spätestens zu erfolgenden
Löschung angegeben.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Da nach derzeitigem Recht nach § 87 Absatz 4 Satz 1 den zuständigen Ausländerbehörden
ohne Ersuchen nur Verfahrenseinleitungen und Verfahrenserledigungen in Strafsachen gegen
Ausländerinnen und Ausländer mitzuteilen sind, werden die Verfahrensschritte ´Haftbefehl´
und ´Anklageerhebung´ bisher von Amts wegen nicht übermittelt. Um zu vermeiden,
dass die Ausländerbehörden für sie erhebliche Zwischenentscheidungen in Strafverfahren
nicht zur Kenntnis nehmen, wird mit der Einfügung des neuen Satz 2 die gesetzliche Verpflichtung
für die Staatsanwaltschaften geschaffen, den Ausländerbehörden in Strafverfahren
wegen Verbrechen, auch die im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen „Erhebung
der öffentlichen Klage“ und „Erlass und Aufhebung eines Haftbefehls“ unverzüglich mitzuteilen.
Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften, die zuständige Ausländerbehörde auf
Ersuchen jederzeit über den Stand des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen, bleibt unberührt.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in § 87 Absatz 6 dienen der Klarstellung. Nur die Stellen, die über staatlich
finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, sollen die Daten
übermitteln. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass es zu Doppelmeldungen und ggf.
Doppeleintragungen im Ausländerzentralregister kommen kann.
Zu Nummer 3
- 112 -
Mit den Änderungen in § 88a Absatz 4 sollen vergleichbar wie bei den Integrationskursen
(Absatz 1 Satz 4) die Daten für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a
der Forschung zugänglich gemacht werden. Das Fehlen dieser Regelung erschwert es bislang,
die Wirkungen der Berufssprachkurse auf die Erfolgschancen am Arbeits- und Ausbildungsmarkt
angemessen evaluieren zu können. Abweichend zu Absatz 1 Satz 4 sollen
die Daten nicht nur dem BAMF, sondern auch staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird, zur Verfügung stehen. Die Ausweitung des Zugangskreises
wird mit weitergehenden Anforderungen hinsichtlich Pseudonymisierung und Anonymisierung
begleitet, um dem berechtigten Datenschutzinteresse der Betroffenen nachzukommen.
Grundsätzlich ist die Nutzung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) DSGVO abgedeckt.
Zu Nummer 4
Aufgrund der herzustellenden Datensynchronität müssen etwaige Änderungen an einem
der jeweiligen Bestände auch an den jeweils anderen übermittelt werden. Solche Änderungen
können sich insbesondere im Zuge des Abgleiches zwischen Ausländer- und Meldebehörde
ergeben. Diese Änderungen, welche in der Ausländerdatei erfolgen würden, müssen
unmittelbar und unverzüglich nach Bekanntwerden und Speicherung in den entsprechenden
Datenbestand von den Ausländerbehörden an das AZR übermittelt werden, damit
weiterhin Datensynchronität besteht.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die bisherige Verweisung fehlerhaft
war.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Einfügung
des neuen Satzes 2 in § 87 Absatz 4.
Zu Artikel 4 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Einfügung
des neuen Satzes 2 in § 87 Absatz 4 AufenthG.
Zu Artikel 5 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1
Um die Verbreitung und Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu stärken, sind
die Gebührentatbestände für die nachträgliche Aktivierung der Funktion des elektronischen
Identitätsnachweises des Personalausweises, für dessen Neufestsetzung der Geheimnummer
sowie für dessen Entsperrung zum 01.01.2021 aufgrund der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
vom 15.10.2020 entfallen. Auch für das Neusetzen der Geheimnummer
für die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises der eID-Karte für Unionsbürger
und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums werden keine Gebühren erhoben.
Dem Grundsatz folgend, wonach die Ausgestaltung des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
im Wesentlichen den Vorgaben des deutschen Pass- beziehungsweise Personalausweisrechts
folgt, sind auch in der Aufenthaltsverordnung die Gebühren für den elektronischen
Identitätsnachweis aufzuheben. Die mit Abschaffung der Gebühr verbundene
Förderung von sicheren und nutzerfreundlichen Identifizierungsmitteln wie dem elektronischen
Identitätsnachweis dient darüber hinaus dem mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) verbundenen Ziel, die Einführung
digitaler Anwendungen zu fördern.
Zu Nummer 2
- 113 - Drucksache 186/21
Mit der Änderung des § 52 Absatz 2 werden die Gebührenregelungen für Staatsangehörige
der Schweiz einschließlich des ermäßigten Gebührensatzes für Personen, die noch nicht
Drucksache 186/21
24 Jahre alt sind, dynamisch an die Regelungen zur Gebührenhöhe für die Ausstellung von
Personalausweisen an Deutsche angepasst. Diese Änderung folgt einer entsprechenden
Anpassung in § 47 Absatz 3 im Zuge des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020
zur Gebührenhöhe für die dort geregelten Gebührentatbestände für Unionsbürger sowie für
die unter das Austrittsabkommen fallenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland. Eine Übertragung dieser Regelung auf die Staatsangehörigen
der Schweiz ist geboten, da eine Besserstellung – wie sie sich nach derzeitiger Rechtslage
ergibt – sachlich nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist bei der Bemessung der Gebühren
das in § 69 Absatz 2 AufenthG grundsätzlich normierte Kostendeckungsgebot zu beachten.
Im Ergebnis verändern sich durch diese Verweisung die von Schweizern zu entrichtenden
Gebühren automatisch dann, wenn die Gebühr für die Personalausweise geändert wird.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung des § 52a Absatz 2 werden die Gebührenregelungen für Assoziationsberechtigte
einschließlich des gemäßigten Gebührensatzes für Personen, die noch nicht
24 Jahre alt sind, dynamisch an die Regelungen zur Gebührenhöhe für die Ausstellung von
Personalausweisen an Deutsche angepasst. Diese Änderung folgt einer entsprechenden
Anpassung in § 47 Absatz 3 im Zuge des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November
2020 zur Gebührenhöhe für die dort geregelten Gebührentatbestände für Unionsbürger
sowie für die unter das Austrittsabkommen fallenden Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland. Eine Übertragung dieser Regelung auf den
Personenkreis der Assoziationsberechtigten ist geboten, da eine Besserstellung – wie sie
sich nach derzeitiger Rechtslage ergibt – sachlich nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist bei
der Bemessung der Gebühren das in § 69 Absatz 2 AufenthG grundsätzlich normierte Kostendeckungsgebot
zu beachten.
Im Ergebnis verändern sich durch diese Verweisung die von Assoziationsberechtigten zu
entrichtenden Gebühren automatisch dann, wenn die Gebühr für die Personalausweise geändert
wird. Für die im bisherigen § 52a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 geregelten Fälle des
§ 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit
§ 44a erfolgt keine entsprechende Anpassung. Die Gebühr beträgt in diesen Fällen unverändert
8 Euro.
Zu Nummer 4
- 114 -
Zukünftig sollen bestimmte – bisher in den Ausländerdateien vorgehaltene – Daten unmittelbar
an das AZR übermittelt werden. Daten, die bisher nur in der dezentralen Ausländerdatei
A gespeichert werden, sollen zukünftig nur zentral im AZR gespeichert werden können.
Eine doppelte Speicherung der Daten soll damit künftig vermieden werden. Die Pflicht
zur Führung der Ausländerdatei A entfällt somit ebenfalls, sobald die Speichersachverhalte
zentral im AZR gespeichert werden.
Die Ausländerdatei B wird zunächst verpflichtend weitergeführt. In § 67 Absatz 1 Nummer
3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) wird festgelegt, dass ein Deutscher, der die Staatsbürgerschaft
durch Einbürgerung erlangt hat in dieser Datei gespeichert wird. Für die Speicherung
besteht im AZR nach der Einbürgerung kein Pendant.
Der Datenkranz des AZR wird zur Ablösung der dezentralen Ausländerdateien A mit diesem
Gesetz im erforderlichen Umfang erweitert. Die Regelung bezieht sich zur Vermeidung von
Doppelspeicherungen auch auf Daten, die bereits gegenwärtig im AZR und in den Ausländerdateien
gespeichert werden. Voraussetzung für die Umstellung des AZR auf ein zentra-
les Ausländerdateisystem ist, dass die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten
Behörden eine einheitliche und zeitgemäße (Breitband-)Netzanbindung an das AZR
über Netze des Bundes (NdB) vorweisen können.
Eine zentrale Speicherung von Daten ausschließlich im AZR kann nur dann erfolgen, wenn
sowohl durch die Registerbehörde die erforderlichen Anpassungen am AZR vorgenommen
und die technischen Voraussetzungen für einen (automatisierten) Datenaustausch geschaffen
worden sind, als auch auf Seiten der Ausländerbehörden die an den Fachverfahren
erforderlich vorzunehmenden Anpassungen und Voraussetzungen getroffen worden
sind. Der hierfür notwendige zeitliche Vorlauf, der abhängig ist von den bei den verschiedenen
Fachverfahrensherstellern vorhandenen Kapazitäten und damit nicht in der abschließenden
Verantwortung der Ausländerbehörden liegt, ist zu berücksichtigen. Zu den erforderlichen
Anpassungen zählen insbesondere eine mit diesem Gesetz begonnene Erweiterung
des im AZR abgebildeten Datenkranzes als auch etwaige Datenbereinigungen an den
in den Ausländerdateien vorgehaltenen Daten. Ein Abgleich des künftig im AZR zu speichernden
Datenkranzes mit den bislang in den Ausländerdateien gespeicherten Sachverhalten
hat hierzu auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortlaufend zu erfolgen, um zu
gewährleisten, dass eine ausschließliche Datenspeicherung im AZR nicht zu einer Beeinträchtigung
der Arbeit der Ausländerbehörden führt. Zudem kann eine Nutzung des AZR
als zentralem Speicherort nur dann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass das AZR Rechtsänderungen
rechtzeitig nachvollzieht und abbildet und im Zuge von Rechtsänderungen
umzusetzende Speichersachverhalte dem AZR tatsächlich mit Inkrafttreten der entsprechenden
Regelungen von den Ausländerbehörden gemeldet werden können. Die Registerbehörde
trifft die hierfür erforderlichen Vorkehrungen. Die Bereinigung der in den Ausländerdateien
gespeicherten Daten, die vom AZR übernommen werden, hat in enger Abstimmung
zwischen Registerbehörde und Ausländerbehörden vor Ablösung der Ausländerdateien
durch das AZR zu erfolgen. Die Registerbehörde stellt hierfür soweit technisch möglich
und inhaltlich sinnvoll automatisierte Bereinigungsverfahren zur Verfügung.
Zu Nummer 5
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1124) wurde die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen in
§ 35 Absatz 3 mit Wirkung vom 9. August 2019 von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die
Änderung in § 68 Absatz 2 dient der Anpassung der Löschfrist von Daten eines Ausländers
in der Ausländerdatei B an die Verlängerung der Frist zur Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen
und ermöglicht damit einen Rückgriff auf die Daten der Ausländerdatei B bis
zum Ablauf der Rücknahmefrist.
Zu Artikel 6 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Änderung zur Klarstellung, dass sich die Mitteilungspflicht nach § 6
Absatz 1 Nummer 8 des AZR-Gesetzes für die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende an das Ausländerzentralregister durch § 6 Absatz 2
Nummer 6 des AZR-Gesetzes konkretisiert und die Daten nach § 3 Absatz 3 des AZR-
Gesetzes betrifft.
Zu Artikel 7 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1
- 115 - Drucksache 186/21
Im Meldewesen wird entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 6 BMG der Geburtsort sowie bei
Geburt im Ausland auch der Staat gespeichert. Die Bezeichnung lautet hier „Geburtsort –
Staat-“ und der Feldinhalt wird im Datenblatt DSMeld 0603 beschrieben: „Eine Angabe erfolgt
nur bei im Ausland geborenen Personen. In diesen Fällen ist der Schlüssel für das
Gebiet des Staates anzugeben, in dem der Einwohner geboren ist.“ Gespeichert werden
die Schlüssel „Gebiet“ aus der Codeliste Destatis Staatsgebiete des Statistischen Bundesamtes.
Drucksache 186/21
Zu Nummer 2
Die Löschung erfolgt, da die Seriennummer des Ankunftsnachweises nicht mehr gespeichert
wird.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Einführung des Speichersachverhalts „Doktorgrad“
und zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Einführung der
Speichersachverhalte „Einzugsdatum“ und „Auszugsdatum“.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
- 116 -
Das Inkrafttreten wird auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gelegt.
Die Änderungen am AZRG und an der AZRG-DV, die umfangreiche technische Änderungen
erforderlich machen, können insbesondere wegen der zu beachtenden Releasezeiträume
erst zum 1. November 2022 bzw. 1. Mai 2023 in Kraft treten.
Der Standard XAusländer ist ein standardisiertes Datenaustauschformat für die behördenübergreifende
Kommunikation der am Ausländerwesen beteiligten Behörden und wird als
Fachmodul im Rahmen des gemeinsamen Betriebes der Standards der Innenverwaltung
(XInneres) betrieben. Demzufolge sind seine Release-Zyklen (jährlich zum 1. Mai und
1. November) mit den korrespondierenden Standards abgestimmt. Ein Inkrafttreten zum
ersten Tag eines Quartals ist damit nicht möglich.
Drucksache 186/21
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
(NKR-Nr. 5545, BMI
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Mögliche Entlastungseffekte
wurden nicht quantifiziert
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: teilweise quantifiziert 2,8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 6,3 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: teilweise quantifiziert mit 4,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: teilweise quantifiziert mit 31,9 Mio. Euro
Nutzen Das Ressort hat sich mit dem Nutzen des Vorhabens
auseinandergesetzt und diesen wie
folgt beschrieben:
• Erreichung einer besseren Datenqualität im
AZR und Schaffung eines einheitlichen Datenbestandes
für alle Behörden, die mit der
Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Vorschriften betraut sind
• Verbesserung der Verwaltungsabläufe, die
medienbruchfrei ausgestaltet werden können,
da insbesondere der zeit- und personalaufwändige,
teils mit Fehlern behaftete
Versand von Dokumenten per Post (Falschadressierung,
Verlust) entfällt.
• Entlastung der Betroffenen durch beschleunigte
Verfahren und seltenere Nachfragen.
Evaluierung Das Regelungsvorhaben soll 3 Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert werden:
Ziele: • Verbesserungen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten von Ausländern im
Zusammenspiel verschiedener Behörden
insbesondere im Hinblick auf die Datenqualität,
die Einhaltung der Löschfristen sowie
die Steigerung der Effizienz, Geschwindig-
Drucksache 186/21 -2-
keit und Qualität von asyl- und ausländerrechtlichen
Verfahren.
Kriterien/Indikatoren: • Kriterien und geeignete Indikatoren für die
Untersuchungsdimensionen Datenqualität,
Praktikabilität und Verfahrenseffizienz
werden in Abstimmung mit Praktikern aus
Bund und Ländern bis zum Termin des Inkrafttretens
entwickelt.
Datengrundlage: • Auswertungen des Ausländerzentralregisters,
der technischen Schnittstellen und der
Fachverfahren.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Auswirkungen
dieses Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand sehr detailliert und teilweise
nachvollziehbar dargestellt. Im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung haben sich
jedoch die Hinweise verdichtet, dass die Darstellung noch nicht ausreichend ist. Die Präzisierung
und Überprüfung der Aufwände von Ländern und Kommunen erfolgt im Rahmen
der mit dem Ressort vereinbarten Nacherfassung. Diese hat das Ressort bis zum 31.
März 2021 zugesagt. Aufgrund dieser Zusagen erhebt der Nationale Normenkontrollrat
im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen im Regelungsentwurf.
Dass der Erfüllungsaufwand in Anbetracht der Hinweise von Ländern und Kommunen
nicht mehr berichtigt werden konnte, ist dem Umstand geschuldet, dass für die förmliche
Länderbeteiligung nur 5 Werktage zur Verfügung standen und die verbleibende Zeit
bis zur Kabinettbefassung nicht mehr ausreichte, eingegangene Rückmeldungen angemessen
zu berücksichtigen. Dabei wären die Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren
und die Verknappung der Rückmeldefristen zu vermeiden gewesen, hätte das BMJV
seinen Vorbehalt gegen die Länder- und Verbändebeteiligung nicht mehrere Monate
aufrechterhalten, ohne in dieser Zeit produktiv an fachlichen Diskussionspunkten zu
arbeiten. In einem Schreiben an das Ressort im November 2020 hatte der NKR ausdrücklich
auf diese Problematik hingewiesen. Nach Auffassung des NKR sollten unverhältnismäßige
Verzögerungen im ministeriellen Gesetzgebungsprozess vermieden
werden, insbesondere dann, wenn dadurch die Beteiligungsmöglichkeiten der
Vollzugsträger stark eingeschränkt werden.
Diese Kritik wiegt umso schwerer, als dass das BMI explizit angetreten war, der Einbindung
von Praktikern einen besonderen Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Frühbeteiligung
von Ländern und Kommunen führte das BMI ein Pilotprojekt durch, das die
Empfehlungen des NKR-Gutachtes „Erst die Inhalte, dann die Paragrafen“ erproben
sollte. So wurde der Bedarf der Vollzugsträger im Rahmen s.g. Gesetzgebungslabore
ermittelt und in einem erweiterten Eckpunktepapier festgehalten. Dieses Eckpunktepapier
bildete dann die Grundlage für den eigentlichen Gesetzentwurf. Die Bemühungen
des BMI wurden von Ländern und Kommunen positiv bewertet und sollen an dieser
Stelle herausgehoben und gewürdigt werden.
II. Im Einzelnen
Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern sind verschiedene Behörden
von Bund, Ländern und Kommunen befasst. Diese erheben regelmäßig isoliert voneinander
mitunter identische Daten, die nicht immer im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert
werden. Die Ausländerbehörden speichern derzeit alle Daten zu Ausländern, die für die
eigene Aufgabenerfüllung und Verfahrenssteuerung erforderlich sind, in eigenen Fachverfah-
-3- Drucksache 186/21
ren. Zu diesen Daten gehören unter anderem die Speichersachverhalte, die Bestandteil der
dezentralen Ausländerdateien sind. Nur ein Teil dieser Daten wird an das AZR übermittelt.
Auch der zeitliche Versatz, mit dem Daten an das AZR übermittelt werden, genügt den Anforderungen
des Verwaltungsvollzugs nicht. Zudem kommt es im Zusammenspiel verschiedener
Behörden an den Übergabepunkten zwischen diesen Behörden zu Reibungsverlusten und
Medienbrüchen, da das AZR weiterhin nicht die führende und stets aktuelle Datenbasis ist.
Dies führt für betroffene Personen zu Verzögerungen in der Bearbeitung ihrer Anliegen.
Zudem müssen sie identische Daten mehrfach angeben. Auch Dokumente, die von Betroffenen
bereits im Original vorgelegt wurden und regelmäßig von anderen Behörden benötigt
werden, stehen nicht zentral zur Verfügung und müssen immer wieder aufwendig angefordert
werden.
Der Gesetzentwurf trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:
• Das AZR soll zum führenden, zentralen Ausländerdateisystem für alle ausländerrechtlichen
Fachverfahren weiterentwickelt werden. Ziel ist es, relevante Daten nur einmal
erheben zu müssen (once only) und vom AZR in die Fachverfahren übernehmen zu
können. Dafür sollen im AZR-Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden, damit die bisher in der dezentralen Ausländerdatei A gespeicherten Daten
zukünftig nur noch zentral im AZR gespeichert werden. Der Datenkranz des AZR wird
hierzu im erforderlichen Umfang erweitert. Änderungen am Datenbestand des AZR
oder im Datenbestand des Fachverfahrens sollen besser abgeglichen und wechselseitig
synchronisiert werden können. Der endgültige Wegfall der örtlichen Datenbestände
wird jedoch noch nicht abschließend geregelt. Insofern regelt der Gesetzentwurf
den Einstieg in eine Erprobungs- und Übergangsphase.
• Das AZR soll die Möglichkeit einer zentralen Dokumentenablage schaffen, insbesondere
für Dokumente, die von Ausländern bereits im Original vorgelegt wurden, wie
Ausweis- und Personenstandsdokumente. Bei ausländischen Ausweisdokumenten
besteht die Möglichkeit, auch die Ergebnisse der Echtheitsprüfung zu speichern. Eine
zentrale Ablage und Dokumentation der Validität erlaubt es somit anderen Behörden,
dort vorgelegte Ausweisdokumente mit den gespeicherten abzugleichen und auf eigene
Echtheitsüberprüfungen zu verzichten. Es besteht auch der Bedarf, den Asylbescheid
zentral zu speichern, da dieser für aufenthaltsrechtliche Zwecke von den Ausländerbehörden
benötigt wird, aber auch von den Leistungsbehörden (Rechtskreiswechsel
Asylbewerberleistungsgesetz). Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen
in ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren. Zudem sollen ausländerrechtliche Entscheidungen,
die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen, zentral gespeichert
werden, damit diese beispielsweise im Rahmen der Rückführung für die Einleitung
Drucksache 186/21 -4-
aufenthaltsbeendender Maßnahmen von den zuständigen Stellen abgerufen werden
können.
• Die im Rahmen des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes eingeführten
Speichersachverhalte zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
sollen ergänzt werden, um den Anforderungen der Praxis besser zu genügen. Neben
redaktionellen Klarstellungen sollen u.a. eine präzisere Unterscheidung der Förderarten
sowie die eindeutige Zuordnung einer Förderung zu einer konkreten Ausreise
ermöglicht werden.
Das Regelungsvorhaben ist Teil eines längerfristig angelegten Projektes zur Ertüchtigung des
Ausländerzentralregisters. Es fokussiert sich auf die Ergebnisse einer von vier Arbeitsgruppen
mit Vertretern aus Bund, Ländern und Kommunen. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe
wurden in s.g. Gesetzgebungslaboren erarbeitet und zunächst in einem Konzept- bzw. Eckpunktepapier
festgehalten. Der Gesetzentwurf entstand erst im Anschluss und auf Grundlage
dieses erweiterten Eckpunktepapiers, für das der Bedarf der Vollzugsebene sehr frühzeitig
im Gesetzesvorbereitungsprozess ermittelt wurde. Anlass und methodischer Hintergrund für
diese Herangehensweise bildete das NKR-Gutachten „Erst der Inhalt, dann die Paragrafen“,
das 2019 veröffentlicht worden war 1 . Der vorliegende Gesetzentwurf und sein Entstehungsprozess
bilden insofern das Pilotvorhaben, mit dessen Hilfe die Validität der im Gutachten
enthaltenen Vorschläge zur Verbesserung der ministeriellen Gesetzesvorbereitung erprobt
wurden. Diese Vorgehensweise wurde seitens der Länder und kommunalen Spitzenverbände
ausdrücklich gelobt. Die Bereitschaft des BMI, im Sinne der besseren Rechtsetzung neue
Wege zu gehen, möchte der NKR deshalb positiv herausstellen. Zugleich hofft er, dass dieses
Beispiel „Schule macht“ und in Zukunft auch andere Ressorts diesem Vorbild folgen werden.
Der Abschlussbericht zum Pilotprojekt ist abrufbar unter www.gute-gesetze.de.
Kritisch anzumerken ist jedoch, dass – trotz der vorbildlichen Frühbeteiligung von Ländern
und Kommunen – deren Einbindung im Rahmen der förmlichen Länder- und Verbändeanhörung
zur Kommentierung des finalen Gesetzentwurfs zu kurz kam. Aufgrund eines mehrere
Monate aufrechterhaltenen Vorbehalts des BMJV war es dem BMI nicht möglich, ausreichende
Fristen für die förmliche Beteiligung von Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden zu
gewähren. Die Frist betrug letztlich fünf Werktage. Kritikwürdig ist eine solche, auch in anderen
Gesetzgebungsverfahren und bei anderen Ressorts zu beobachtende Vorgehensweise
nicht wegen schwieriger und ggf. auch langwieriger ministerieller Abstimmungsprozesse als
solcher, sondern wegen der Weigerung, die fachlich aufgeworfenen Fragen, zeitnah zu diskutieren
und zu beantworten. Dass der Gesetzesvorbereitungsprozess mehrere Monate stillstand,
führte im vorliegenden Fall dazu, dass viele, auch kleinteilige Fachfragen noch kurz vor
1
https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/service/publikationen/gutachten/nkr-gutachten-2019-erst-der-inhalt-dann-dieparagrafen--1680554
-5- Drucksache 186/21
dem Kabinetttermin geklärt werden mussten. Vor allem aber konnten die kurzfristig eingegangenen
Rückmeldungen der Länder und Kommunen, insbesondere auch zum Erfüllungsaufwand,
nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Stellungnahme eines Landes ist – stellvertretend für viele gleichgelagerte Rückmeldungen
– folgende Einschätzung zu entnehmen: „Das Vorgehensmodell ‚Erst der Inhalt, dann die
Paragraphen‘ begrüßen wir ausdrücklich. Dennoch enthält der Entwurf umfangreiche Regelungen,
die für uns so im Detail nicht absehbar waren. Zugleich ist die Stellungnahmefrist so kurz
bemessen gewesen, dass eine sinnvolle Beteiligung der Praxis […] ausscheiden muss. Dies konterkariert
zu unserem großen Bedauern Ihre Bemühungen um einen transparenten Gesetzgebungsprozess.“
II.1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes – den Vorgaben
einer guten Kostenfolgenabschätzung folgend - sehr frühzeitig im Verfahren geschätzt.
Die zu Grunde liegenden Annahmen wurden vom Statistischen Bundesamt durch Nachfrage
bei einzelnen Behörden des Bundes und der Länder ermittelt. Im Rahmen der sehr spät
eingeleiteten, förmlichen Länder- und Verbändeanhörung, für die nur wenige Tage Zeit gegeben
werden konnte, ergaben sich jedoch vermehrt Hinweise darauf, dass insbesondere der
Aufwand für die Behörden auf Landes- und Kommunalebene noch nicht plausibel dargestellt
wurden. Für die Aufklärung dieser Hinweise und die entsprechende Anpassung der Erfüllungsaufwandsdarstellung
reichte die verbliebene Zeit vor Kabinettbefassung nicht mehr aus.
Eine Präzisierung erfolgt im Rahmen der mit dem Ressort vereinbarten Nacherfassung. Diese
hat das Ressort bis 31. März 2021 zugesagt. Dabei soll auch auf die Entlastungseffekte eingegangen
werden, die sich ausweislich der Zielstellung des Gesetzentwurfs sowie der qualitativen
Nutzendarstellung ergeben, die jedoch nach Auffassung des NKR noch nicht ausreichend
quantifiziert worden sind.
Bürgerinnen und Bürger
Ausweislich der Zielsetzung des Regelungsvorhabens ist beabsichtigt, einmal gegenüber der
Verwaltung bekannt gegebene Daten besser über das AZR verfügbar zu machen. Davon profitieren
auch die Betroffenen, da sie Informationen nicht immer wieder aufs Neue vorlegen
müssen. Inwiefern sich dieses Entlastungspotential tatsächlich manifestiert, wurde im Gesetzentwurf
noch nicht ausreichend dargestellt und soll im Rahmen der Nacherfassung berücksichtigt
werden.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Drucksache 186/21 -6-
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Die frühzeitig im Gesetzesvorbereitungsverfahren geschätzten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
wurden durch das Ressort sehr ausführlich dargestellt und können dem Begründungsteil
des Gesetzentwurfs entnommen werden. Die starke Differenzierung in der
Darstellung erleichtert die Nachvollziehbarkeit einzelner Angaben, erschwert jedoch gleichzeitig
den Überblick über die wesentlichen Aufwandstreiber bzw. Entlastungseffekte. Im Zuge
der vereinbarten Nacherfassung ergibt sich die Möglichkeit, die Übersichtlichkeit der Erfüllungsaufwandsdarstellung
noch einmal zu erhöhen.
Der bisher geschätzte einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt 38,2 Mio.
Euro. Davon entfallen 6,3 Mio. Euro auf den Bund und 31,9 Mio. Euro auf die Länder, wobei
die Kommunen vorrangig betroffen sind.
Der bisher geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand steigt um rund 7,5 Mio. Euro. Davon entfallen
rund 2,8 Mio. Euro auf den Bund und 4,7 Mio. Euro auf die Länder, allen voran die
Kommunen.
Dieses Erfüllungsaufwandssaldo ergibt sich aus der Verrechnung von Aufwand mit bereits
teilweise abgeschätzten Entlastungen, die durch den Wegfall von Aufwand für die Informationsbeschaffung
(Absetzen und Beantworten von Anfragen, Portokosten) entstehen. Diese
Entlastungen ergeben sich z.B. durch die bessere Verfügbarkeit der Informationen zum Bestehen
eines nationalen Visums, zur erfolgten Ausreise, zu Verpflichtungserklärungen, zu
Grenzübertrittsbescheinigungen, zum Asylantrag und zu Klageverfahren. Die Summe der
bisher quantifizierten Entlastungen für Länder und Kommunen beträgt rund 6,5 Mio. Euro.
Der größte Aufwandsposten für Länder und Kommunen ergibt sich aus der Absicht, die Synchronität
der Daten zwischen AZR und dezentralen Datenbeständen herzustellen und dauerhaft
zu gewährleisten. Hier werden einmalige Umstellungskosten von 32 Mio. Euro (50.000
Euro pro Fall, bei 639 betroffenen Behörden) sowie jährliche Betriebskosten von 6,4 Mio.
Euro (10.000 Euro pro Fall) geschätzt. Weitere 4,5 Mio. Euro jährlichen Aufwands entstehen
den für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen
Stellen, die den Ausländerbehörden zukünftig Informationen über die Einleitung und
Erledigung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, die Erhebung einer öffentlichen Klage
sowie den Erlass und die Erledigung eines Haftbefehls zu übermitteln haben.
Demgegenüber wird davon ausgegangen, dass der Aufwand für die Schaffung neuer Speichersachverhalte
sowie die Anpassung kommunaler Fachverfahren mit bestehenden Pflege-
und Wartungsverträgen abgegolten ist und zu keinen zusätzlichen Kosten führt. Sowohl die
Kommunalen Spitzenverbände, die Länder als auch die Verbände der kommunalen IT-
Dienstleister und privaten IT-Lieferanten weisen jedoch darauf hin, dass dies ohnehin nur
vereinzelt zutrifft und angesichts der vielen, geplanten Anpassungsnotwendigkeiten insge-
-7- Drucksache 186/21
samt nicht zutreffend sei. Zusätzlichen Aufwand sehen die genannten Länder und Verbände
in Bezug auf die initiale Datenbereinigung im Vorfeld der Synchronisierung von AZR und
lokalen Datenbeständen, die – so die Befürchtung – erheblichen manuellen Aufwand nach
sich ziehen wird.
Auf Bundesebene sind vor allem das IT-Dienstleistungszentrum Bund (technischer Betreiber),
das Bundesverwaltungsamt (fachlicher Betreiber) und das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (Datenlieferant, Datenempfänger) von zusätzlichem Umstellungs- und jährlichem
Folgeaufwand betroffen. Diese ergeben sich vor allem aus der Erweiterung des Datenbestands
um neue Speichersachverhalte und die Herstellung der Synchronität mit den lokalen
Datenbeständen. Der Bundesagentur für Arbeit entsteht Aufwand im Zuge der Datenbereinigung.
II.2. Nutzen
Das Ressort hat den Nutzen eines registerübergreifenden Identitätsmanagements in Ansätzen
dargestellt. Diese bestehen im Wesentlichen darin:
• dass durch die geplanten Regelungen eine bessere Datenqualität im AZR erreicht
werden soll, da alle Behörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Vorschriften betraut sind, auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand
zugreifen können.
• dass nur noch der eigene Datenbestand gepflegt werden muss und dieser automatisch
mit den Datenbeständen anderer Behörden synchronisiert wird.
• dass Verwaltungsabläufe verbessert und medienbruchfrei ausgestaltet werden können,
da insbesondere der zeit- und personalaufwändige, teils mit Fehlern behaftete
Versand von Dokumenten per Post (Falschadressierung, Verlust) entfällt.
• dass auch die Betroffenen von beschleunigten Verfahren und selteneren Nachfragen
profitieren.
Weitere Nutzeneffekte, die zum Teil den Stellungnahmen der Länder, aber auch dem in der
Frühphase des Gesetzesvorbereitungsprozesses erstellen Eckpunktepapier entnommen
werden können:
• Durch die jederzeit gegebene Verfügbarkeit der aktuellsten Daten, können asylrechtliche
Klärungen und Maßnahmen effektiver vollzogen werden, da Rückfragebedarf
bei anderen Behörden entfällt und die fehlende Erreichbarkeit einer anderen Behörde
nicht mehr zum Abbruch und zur Zurückstellung eines Verwaltungsvorgangs führt.
Insofern verringern sich durch den Abbau von Reibungsverlusten und Medienbrüchen
sowohl die Netto- als auch die Bruttobearbeitungszeiten, letzte durch Reduzierung
von Warte- und Liegezeiten.
Drucksache 186/21 -8-
• Eine zentrale Ablage und Dokumentation der Validität einzelner Dokumentenarten,
erlaubt es anderen Behörden, z.B. vorgelegte Ausweisdokumente mit den gespeicherten
abzugleichen und auf eigene Echtheitsprüfungen zu verzichten.
II.3. Alternativendarstellung und Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Ressort hat die erfolgte Alternativenabwägung teilweise dargestellt. Dabei bezieht es sich
im Wesentlichen auf die Unzulänglichkeiten des Ist-Zustands, der weder den Anforderungen
an die Qualität und Verfügbarkeit ausländerrechtlicher Daten noch dem Anspruch an medienbruchfreie,
effiziente Verwaltungsverfahren genügt und daher als Alternative ausscheide.
Die konkrete Abwägung, welche zusätzlichen Datenfelder ins AZR übernommen und welche
Dokumente prioritär dort verfügbar gemacht werden sollten, erfolgte im Rahmen der beschriebenen
Gesetzgebungslabore unter direkter Einbeziehung der Vollzugsträger und wurde
im erweiterten Eckpunktepapier dokumentiert.
II.4. Evaluierung
Das Regelungsvorhaben wird 3 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Es soll überprüft werden,
ob folgende Ziele erreicht worden sind:
• Verbesserungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern im
Zusammenspiel verschiedener Behörden,
• insbesondere im Hinblick auf die Datenqualität, die Einhaltung der Löschfristen sowie
die Steigerung der Effizienz, Geschwindigkeit und Qualität von asyl- und ausländerrechtlichen
Verfahren,
• inklusive Überprüfung der Praktikabilität der zentralen Speicherung von Daten und
Dokumenten.
Kriterien für die Evaluierung dieser Ziele stehen noch nicht fest. Dies widerspricht den Vorgaben
der Evaluierungskonzeption der Bundesregierung, wird aber dadurch geheilt, dass das
Ressort in Abstimmung mit Praktikern aus Bund und Ländern bis zum Termin des Inkrafttretens
geeignete Indikatoren für die Untersuchungsdimensionen Datenqualität, Praktikabilität
und Verfahrenseffizienz entwickeln wird.
Datengrundlage für die Evaluierung sollen Auswertungen des Ausländerzentralregisters, der
technischen Schnittstellen und der Fachverfahren bilden.
III. Ergebnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Auswirkungen dieses
Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand sehr detailliert und teilweise nachvollziehbar
dargestellt. Im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung haben sich jedoch die Hin-
-9- Drucksache 186/21
weise verdichtet, dass die Darstellung noch nicht ausreichend ist. Die Präzisierung und Überprüfung
der Aufwände von Ländern und Kommunen erfolgt im Rahmen der mit dem Ressort
vereinbarten Nacherfassung. Diese hat das Ressort bis zum 31. März 2021 zugesagt. Aufgrund
dieser Zusagen erhebt der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im Regelungsentwurf.
Dass der Erfüllungsaufwand in Anbetracht der Hinweise von Ländern und Kommunen nicht
mehr berichtigt werden konnte, ist dem Umstand geschuldet, dass für die förmliche Länderbeteiligung
nur 5 Werktage zur Verfügung standen und die verbleibende Zeit bis zur Kabinettbefassung
nicht mehr ausreichte, eingegangene Rückmeldungen angemessen zu berücksichtigen.
Dabei wären die Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren und die Verknappung
der Rückmeldefristen zu vermeiden gewesen, hätte das BMJV seinen Vorbehalt gegen die
Länder- und Verbändebeteiligung nicht mehrere Monate aufrechterhalten, ohne in dieser Zeit
produktiv an fachlichen Diskussionspunkten zu arbeiten. In einem Schreiben an das Ressort
im November 2020 hatte der NKR ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen. Nach
Auffassung des NKR sollten unverhältnismäßige Verzögerungen im ministeriellen Gesetzgebungsprozess
vermieden werden, insbesondere dann, wenn dadurch die Beteiligungsmöglichkeiten
der Vollzugsträger stark eingeschränkt werden.
Diese Kritik wiegt umso schwerer, als dass das BMI explizit angetreten war, der Einbindung
von Praktikern einen besonderen Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Frühbeteiligung von
Ländern und Kommunen führte das BMI ein Pilotprojekt durch, das die Empfehlungen des
NKR-Gutachtes „Erst die Inhalte, dann die Paragrafen“ erproben sollte. So wurde der Bedarf
der Vollzugsträger im Rahmen s.g. Gesetzgebungslabore ermittelt und in einem erweiterten
Eckpunktepapier festgehalten. Dieses Eckpunktepapier bildete dann die Grundlage für den
eigentlichen Gesetzentwurf. Die Bemühungen des BMI wurden von Ländern und Kommunen
positiv bewertet und sollen an dieser Stelle herausgehoben und gewürdigt werden.
Dr. Johannes Ludewig Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin