Bundesrat Drucksache 23/2/21
Antrag
des Saarlandes
09.02.21
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
Punkt 36 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz
zu ersetzen:
, und werden die Wörter „bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5
eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern“ durch die Wörter „bei batteriebetriebenen
Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens
1,5 Kubikmetern“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern für batteriebetriebene Altgeräte
der Gruppen 2, 4 und 5 ist sehr hoch. Aufgrund dieser Regelung müssen
für die drei Untersammelgruppen in der Abholkoordination derzeit insgesamt
21 Gitterboxen geordert werden. Daraus resultiert ein enormer Platzbedarf auf
den Sammelstellen. Hinzu kommt ein potentiell gesteigertes Brandrisiko, da
die Gitterboxen abhängig von der Sammelmenge vor Ort gegebenenfalls mehrere
Jahre zwischengelagert werden müssen. Daher ist es notwendig, die Abholmenge
auf mindestens 1,5 Kubikmeter und somit zwei Gitterboxen pro
Sammelgruppe zu reduzieren.
Der Änderungsvorschlag basiert auf den Praxiserfahrungen der öffentlichrechtlichen
Entsorger.
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ISSN 0720-2946