Bundesrat Drucksache 521/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur
Änderung weiterer Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 233. Sitzung am 10. Juni 2021 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 19/30517 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur
Änderung weiterer Vorschriften
– Drucksache 19/27654 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Erster Durchgang: Drs. 57/21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
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Drucksache 521/21 - 2 -
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Artikel 24 bis 29 durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„Artikel 24 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 25 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Artikel 27 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 28 Inkrafttreten“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
‚12. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Nummer 4 bis 7“ durch die Wörter
„Nummer 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
c) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
‚14. In § 101a Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden
jeweils die Wörter „§ 100g Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 100g Absatz 1 Satz 3
oder Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.‘
d) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:
‚15. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das
befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
1. bei Verfolgung auf frischer Tat,
2. bei Gefahr im Verzug,
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der
Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden
wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung
zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums,
insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre oder
4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.“ ‘
e) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16.
f) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
‚17. Dem § 111d wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz
eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an
die Stelle des Bargeldes.“‘
g) Die bisherigen Nummern 15 bis 21 werden die Nummern 18 bis 24.
h) Die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.
i) Die bisherigen Nummern 23 bis 39 werden die Nummern 25 bis 41.
j) Die bisherige Nummer 40 wird Nummer 42 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu dieser Zeit“ durch die Wörter „bei
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Zustellung“ die Wörter „des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung
des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist“ eingefügt.‘
k) Die bisherigen Nummern 41 bis 54 werden die Nummern 43 bis 56.
l) Die bisherige Nummer 55 wird Nummer 57 und in Buchstabe a wird dem § 459g Absatz 4
folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.“
m) Die bisherigen Nummern 56 bis 65 werden die Nummern 58 bis 67.
n) Die bisherige Nummer 66 wird Nummer 68 und wird wie folgt gefasst:
‚68. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im
Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7
Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ durch die Wörter
„des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie“ ersetzt.‘
3. In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a werden in § 36 Absatz 2 Satz 2 die Wörter „Geburtstag und
-ort“ durch das Wort „Geburtsjahr“ ersetzt.
4. Artikel 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
‚3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Drucksache 521/21
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
Drucksache 521/21 - 4 -
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. das Bundeskriminalamt,
a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des
§ 39 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
erforderlich ist, oder
b) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des
§ 9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im
Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1
oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,“.
c) Die Nummern 5 bis 5d werden wie folgt gefasst:
„5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der
Strafprozessordnung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des
Waffengesetzes,
5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der
Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des
Sprengstoffgesetzes,
5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden nach Maßgabe des
§ 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492
Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des
Geldwäschegesetzes,
5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der
Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Luftsicherheitsgesetzes,“.‘
5. Nach Artikel 23 werden folgende Artikel 24 und 25 eingefügt:
‚Artikel 24
Änderung des Telemediengesetzes
In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 488) geändert
worden ist, werden die Wörter „Nummer 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter „Nummer 5, 6, 9
oder 10“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle, Bundestagsdrucksachen
19/27441 und 19/29839] werden die Wörter „Nummer 4, 5, 6, oder 7“ durch die Wörter
„Nummer 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.‘
6. Die bisherigen Artikel 24 bis 26 werden gestrichen.
7. Der bisherige Artikel 27 wird Artikel 26.
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Drucksache 521/21
8. Der bisherige Artikel 28 wird Artikel 27 und die Wörter „Artikel 1 Nummer 7, 10 und 14“
werden durch die Wörter „Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16“ und die Wörter „Artikel 1
Nummer 11“ durch die Wörter „Artikel 1 Nummer 11 und 15“ ersetzt.
9. Der bisherige Artikel 29 wird Artikel 28 und in Satz 2 wird die Angabe „Artikel 27“ durch die
Angabe „Artikel 26“ ersetzt.