Bundesrat Drucksache 52/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
19.02.21
G - AIS - Fz
zu Punkt … der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von
Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz
- DVPMG)
A
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB V) und
Nummer 4a – neu – (§ 33b – neu – SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Übertragungsgeräten
und telemedizinischer Infrastruktur zur Durchführung
leistungspflichtiger telemedizinischer Behandlungen
sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,“ ‘
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
...
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b) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
„§ 33b
Übertragungsgeräte und telemedizinische Infrastruktur
für telemedizinische Behandlungen
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten,
die als Übertragungsgeräte zur Durchführung von leistungspflichtigen
telemedizinischen Behandlungen erforderlich sind, soweit
diese Geräte nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen sind.
(2) Der Anspruch umfasst zusätzlich zur Bereitstellung der Geräte
die zu ihrem Einsatz notwendige telemedizinische Infrastruktur, die
die telemedizinische Funktionalität gewährleistet, insbesondere ITbezogene
Leistungen zur drahtlosen Datenübertragung oder Datensicherung.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Übertragung mit Gebrauchsgegenständen
des täglichen Lebens erfolgt.
(3) Die Hersteller stellen den Versicherten auf Grundlage einer
vertragsärztlichen Verordnung oder einer seitens einer Klinikambulanz
ausgestellten Verordnung die Übertragungsgeräte nach Absatz 1
und die zu ihrem Einsatz notwendige telemedizinische Infrastruktur
nach Absatz 2 zur Verfügung und rechnen die hierfür entstehenden
Kosten unmittelbar mit den Krankenkassen ab.“ ‘
Begründung:
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde die Selbstverwaltung im
GKV-System dazu verpflichtet, die Erbringung von telemedizinischen Leistungen
in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen und hierfür notwendige
Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) zu beschließen.
Mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15. Dezember 2015 wurde als
erste telemedizinische Leistung die telemedizinische Funktionsanalyse von implantierten
Kardiovertern beziehungsweise Defibrillatoren sowie implantierten
Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie in den EBM aufgenommen.
Diese Leistung ist seitdem Bestandteil der Regelversorgung im GKV-
System.
...
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Allerdings fehlt bis heute eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung,
die die Erbringung und Abrechnung der erforderlichen Übertragungsgeräte und
der zugehörigen telemedizinischen Infrastruktur im Sachleistungssystem der
GKV vorsieht. Beides ist erforderlich, damit die vom Implantat empfangenen
Daten über ein Mobilfunknetz sicher zum Server des Herstellers übertragen
werden und von Vertragsärzten webgestützt ausgewertet werden können. Die
bestehende Regelungslücke führt bei Vertragsärzten und Leistungserbringern
zu erheblichen Unsicherheiten und gefährdet die regelhafte Versorgung von
Versicherten mit entsprechenden telemedizinischen Leistungen.
Die Bedeutung von telemedizinischen Leistungen ist durch die gegenwärtige
Coronavirus-Pandemie noch größer geworden, da sie durch eine Kontaktreduzierung
das Infektionsrisiko für Patienten wie Ärzte spürbar reduziert. Dies gilt
vor allem für Patienten mit kardiovaskulären Risikofaktoren und bestehenden
kardiovaskulären Erkrankungen, die zur besonders gefährdeten Patientenpopulation
gehören.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gesetzlich sicherstellen, dass die entsprechenden
Versicherten bei Bedarf mit den Übertragungsgeräten und der telemedizinischen
Infrastruktur ausgestattet werden, die zur Erbringung von solchen
telemedizinischen Leistungen erforderlich sind, die zur Regelversorgung
in der GKV gehören. Es handelt sich daher um eine Annexregelung, die nicht
zu einer Ausweitung der telemedizinischen Behandlungen führt, die von den
gesetzlichen Krankenkassen zu bezahlen sind. Der Anspruch der Versicherten
ist vielmehr abhängig davon, dass die zugrundeliegende telemedizinische Behandlung
zuvor in die Regelversorgung aufgenommen wurde.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – neu – und
Doppelbuchstabe bb – neu –
(§ 75 Absatz 1a Satz 2,
Satz 2a – neu –,
Satz 2b – neu – und
Satz 2c – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
‚a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und richten Terminservicestellen ein,
die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben
Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer
erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in
Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der
Länder kooperieren“ gestrichen.
...
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bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Vertragsärzte teilen den Kassenärztlichen Vereinigungen hierfür
die Sprechzeiten und die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit
Behinderung gemäß der Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a
jeweils begleitend mit den Abrechnungsdaten mit. Den an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ab
dem 30. Juni 2021 ihrer Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach
Satz 2a nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur
Übermittlung der Angaben nach Satz 2a ab dem 30. September 2021
nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum
1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche
unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein
müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben
werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.“
cc) Nach Satz 3 Nummer 2 … < … weiter wie Vorlage … >
dd) Nach Nummer 2 … < … weiter wie Vorlage … >
ee) Die bisherige … < … weiter wie Vorlage … >
ff) In Satz 4 wird … < … weiter wie Vorlage … >
gg) Folgender Satz wird angefügt:
< … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung:
Der § 75 Absatz 1a SGB V verpflichtet bisher die Kassenärztlichen Vereinigungen
über die Sprechzeiten der Vertragsärzte und die Zugangsmöglichkeiten
für Menschen mit Behinderungen auf ihren Internetseiten zu informieren. Es
besteht jedoch keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Vertragsärzten, die die
entsprechenden Informationen nicht an die Kassenärztlichen Vereinigungen
übermitteln. Dies führt insbesondere hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten für
Menschen mit Behinderung zu einer allgemein als unbefriedigend empfundenen
Rückmeldequote.
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3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd1 – neu –
(§ 75 Absatz 1a Satz 16a – neu – SGB V)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe dd folgender
Doppelbuchstabe dd1 einzufügen:
‚dd1) Nach Satz 16 wird folgender Satz eingefügt:
„Um eine barrierefreie Nutzung des Wartezeiten- und Dispositionsmanagements
zu gewährleisten, werden die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen
verpflichtet, offene und interoperable Schnittstellen entsprechend
der Implementierungsanforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
zu nutzen und in ihre Primärsysteme zu integrieren.“ ‘
Begründung:
Die Terminservicestellen vermitteln den Versicherten Informationen zu verfügbaren
Terminen bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten. Derzeit erfolgt
allerdings keine strukturierte Erfassung der Termine, die Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte im Wege der Videosprechstunde anbieten. Um den Zugang zu
einer Versorgung im Wege der Videosprechstunde zu erleichtern, wird in § 75
Absatz 1a SGB V die Möglichkeit für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
vorgesehen, Zeiten, die für eine Leistungserbringung in Form der Videosprechstunde
vorgesehen sind, an die Kassenärztlichen Vereinigungen auf freiwilliger
Basis zu melden.
Damit das elektronisch gestützte Wartezeiten- beziehungsweise Dispositionsmanagement
im Sinne einer patientenorientierten Plattform umfassend implementiert
werden kann, müssen die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen
dazu verpflichtet werden, ihr systeminternes Terminmanagement durch die
verbindliche Nutzung von interoperablen Standardschnittstellen (das heißt von
Schnittstellen, die ins Interoperabilitätsverzeichnis „Vesta“ der gematik eingetragen
sind) zu öffnen.
Auf diese Weise können die an der vertragsärztlichen / -psychotherapeutischen
Versorgung teilnehmenden Praxen barrierefrei den Terminservicestellen freie
Termine anbieten und auf die redundante Terminmitteilung über ein Webinterface
verzichten. Hierzu müssen die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen
offene und interoperable Schnittstellen entsprechend der Implementierungsanforderungen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen und in ihre Primärsysteme
integrieren. Durch die verpflichtende Nutzung eines über die Telematikinfrastruktur
angebotenen Kommunikationsdienstes können auf diese
Weise terminbezogene Informationen sicher von den Praxen zu den Terminservicestellen
(und umgekehrt) übertragen werden.
...
Empfehlungen, 52/1/21 - 6 -
Durch den Entfall von Medienbrüchen und die Integration aller zum Terminmanagement
notwendigen Informationen und Features in die Oberfläche der
Primärsysteme wird zudem ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung in
den Praxen geleistet.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 87 Absatz 2a
Satz 19 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd sind in § 87 Absatz 2a
Satz 19 nach den Wörtern „gruppentherapeutischen Leistungen“ die Wörter
„und psychotherapeutischer Akutbehandlung“ einzufügen.
Begründung:
Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist eine zeitnahe Intervention im
Anschluss an die psychotherapeutische Sprechstunde und dient der Vermeidung
von Chronifizierung einer psychischen Symptomatik. Sie hat zum Ziel,
Patientinnen oder Patienten mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln von
akuter Symptomatik zu entlasten. Ein zeitnaher Beginn der Akutbehandlung
nach der Vorstellung eines Patienten beziehungsweise einer Patientin in der
Sprechstunde ist für diese Behandlungsform daher von ganz besonderer Bedeutung.
Die zeitliche Umsetzbarkeit in der Praxis würde sich durch Hereinnahme
der psychotherapeutischen Akutbehandlung in die telemedizinischen Angebote
erhöhen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d (§ 139e Absatz 4a SGB V)
Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat erachtet die derzeitige Regelung in § 139e Absatz 4 Satz 1
SGB V, wonach ein Hersteller die Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung
für bis zu zwölf Monate in das Verzeichnis zur Erprobung beantragen
kann, wenn ihm ein Nachweis positiver Versorgungseffekte noch nicht möglich
ist, als ausreichend.
Einer generellen Verlängerung des Erprobungszeitraums bedarf es nicht, da
nach § 139e Absatz 4 Satz 7 SGB V bereits für erfolgversprechende Anwendungen,
die den Nachweis nach zwölf Monaten noch nicht erbringen konnten,
eine Verlängerung auf weitere zwölf Monate möglich ist.
...
- 7 - Empfehlungen, 52/1/21
Der Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung kann im ersten Jahr den
Preis für die Erstattung selbst bestimmen, danach muss er sich mit dem GKV-
Spitzenverband auf einen einheitlichen Preis für seine Anwendung einigen. Bei
einer Verlängerung der Frist wäre dies dann für weitere zwölf Monate der Fall.
Es besteht auch die Gefahr, dass Patientinnen und Patienten über einen Zeitraum
von 24 Monaten eine digitale Gesundheitsanwendung nutzen, die keine
positiven Effekte hat. Die bisherige Regelung der Verlängerung von zwölf auf
24 Monate bei Erfolgsaussicht ist daher auch im Interesse der Patientensicherheit.
6. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a (§ 316 Absatz 1 Satz 1 SGB V)
In Artikel 1 ist Nummer 34 Buchstabe a wie folgt zu fassen:
‚a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 Euro“ durch die Angabe
„1,30 Euro“ ersetzt.‘
Begründung:
Mit der Regelung in § 316 Absatz 1 Satz 1 SGB V soll die Beitrags- beziehungsweise
Umlagezahlung zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
erhöht werden. Es ist vorgesehen, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
künftig 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
zahlt. Es handelt sich dabei um eine 50-prozentige Umlagesteigerung. Die
Steigerung bedeutet eine Mehrausgabe von circa 28 Millionen Euro für die
GKV. Es wird hierzu zwar auch von Einsparungen gesprochen, die den Kosten
gegenüberstehen, diese sind aber in der Begründung nicht weiter spezifiziert.
In der Begründung des Gesetzentwurfs werden zwar umfangreichere Gründe
aufgeführt. Es fehlen aber detaillierte und nachvollziehbare Angaben, inwieweit
die geplanten zusätzlichen Mittel für welche neuen Aufgaben benötigt
werden. In Anbetracht steigender Ausgaben und der Finanzierungsdefizite in
der GKV bereits in 2021 sollte die Ausgabensparsamkeit im Vordergrund stehen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 316 SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Berechnungsgrundlagen
für die vorgeschlagene Beitrags- beziehungsweise Umlagezahlung
zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik detailliert darzustellen und
auszuführen, inwieweit die geplanten zusätzlichen Mittel für die Erfüllung welcher
neuen Aufgaben benötigt werden.
...
Empfehlungen, 52/1/21 - 8 -
8. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 338 Absatz 1 Satz 1 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 44 ist in § 338 Absatz 1 Satz 1 die Angabe
„1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die beabsichtigte Regelung, dass die Krankenkassen ihren
Versicherten barrierefreie Komponenten für stationäre Endgeräte zur Verfügung
zu stellen haben, die von der Gesellschaft für Telematik zugelassen
sind. Die gesetzte Frist für die Bereitstellung der Komponenten, die Versicherten
ein Auslesen von Protokolldaten der elektronischen Patientenakte wie auch
das Erteilen von Zugriffsberechtigungen ermöglicht, ist zu früh bemessen.
Als Voraussetzung für die Bereitstellung einer solchen Komponente sind Spezifikationsarbeiten
der Gesellschaft für Telematik erforderlich, die zudem eine
Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
erfordern. Erst im Anschluss können die Krankenkassen in eine Entwicklung
der Komponenten einsteigen, die vor der Bereitstellung gemäß der gesetzlichen
Vorgabe zusätzlich den Zulassungsprozess bei der Gesellschaft für Telematik
durchlaufen muss.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Beginn zum 1. Januar 2022 wird als nicht
realisierbar eingeschätzt, da die Gesellschaft für Telematik die Spezifikationen
laut Verordnung zum 1. Januar 2022 bereitstellen soll. Aus diesem Grund soll
die Frist um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verlängert werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b (§ 342 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d
SGB V)
In Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b ist in § 342 Absatz 2 Nummer 4 der
Buchstabe d zu streichen.
Begründung:
Die Versicherten sollen nach § 342 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d SGB V
mittels Sofortnachrichtendiensten mit Leistungserbringern kommunizieren
können. Die Einführung einer solchen asymmetrischen Kommunikationsform
kann jedoch überzogene Erwartungen seitens der Patientinnen und Patienten an
die Reaktionsgeschwindigkeit des Leistungserbringers stellen. Dies könnte insbesondere
in unklaren gesundheitlichen (Not)Situationen zu gefährlichen Verzögerungen
medizinischer Behandlungen führen, solange kein Anspruch auf
eine sofortige Antwort gegenüber dem Leistungserbringer besteht.
...
10. Zu Artikel 2 (§ 2 Absatz 4 Satz 1 KHEntgG)
- 9 - Empfehlungen, 52/1/21
In Artikel 2 sind in § 2 Absatz 4 Satz 1 die Wörter „bis zum 31. Dezember
2021“ durch die Wörter „innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes“ zu ersetzen.
Begründung:
Die hohe Bedeutung von Telemedizin ist im Rahmen der Gesundheitsversorgung
in Deutschland während der Corona Pandemie mehr als deutlich geworden.
Exemplarisch konnte durch Telemedizin das erforderliche und nicht überall
verfügbare Expertenwissen in Nordrhein-Westfalen zur Versorgung intensivpflichtiger
COVID-19 Patienten über ein digital gestütztes Versorgungsnetzwerk
ortsnah verfügbar gemacht werden. Die zunehmende Bildung von telemedizinischen
Netzwerken in Deutschland, welche über viele medizinische
Fachbereiche hinweg vorliegt, verdeutlicht den Bedarf der Telekonsile. Mit
den beiden umfangreichen Telemedizinprojekten ERIC in Berlin und
TELnet@NRW in Münster und Aachen liegen umfangreiche Ergebnisse und
Erkenntnisse für das angestrebte Gutachten zu Telekonsilen, welches durch die
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zu erstellen ist, vor.
Eine Verkürzung des Zeitraums auf drei Monate nach Inkrafttreten des
DVPMG ist aufgrund der vorliegenden Datenbasis opportun.
11. Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 7c Absatz 2 Satz 2a – neu –,
Satz 2b – neu – und
Satz 2c – neu – SGB XI)
In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
,2a. In § 7c Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Die Beratung durch die Pflegestützpunkte kann auf Wunsch einer anspruchsberechtigten
Person durch barrierefreie digitale Angebote ergänzt
werden und mittels barrierefreier digitaler Anwendungen erfolgen, bei denen
im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden
Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die Anforderungen an
die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet werden.
Die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit der eingesetzten
digitalen Anwendungen gelten als erfüllt, wenn die Anwendungen
die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen
erfüllen. Die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensi-
...
Empfehlungen, 52/1/21 - 10 -
cherheit gelten auch bei den digitalen Anwendungen als erfüllt, die der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz
1a zur Durchführung von Beratungen bestimmt hat. Erfolgt die Beratung
mittels digitaler Anwendungen, bleibt der Anspruch der Versicherten
auf eine sonstige individuelle Beratung nach diesem Buch unberührt.“ ‘
Begründung:
Die Ergänzung der Beratungsangebote der Pflegekassen um digitale Informationsangebote
und -formate sollte auch für die Beratungsangebote der Pflegestützpunkte
nach § 7c SGB XI gelten. Auf diese Weise kann die Erreichbarkeit
weiterer zentraler Beratungsangebote für pflegebedürftige Menschen und Angehörige
erleichtert und deren Inanspruchnahme erhöht werden.
12. Zu Artikel 5 Nummer 17 (§ 78a SGB XI)
Erprobungsmöglichkeiten digitaler Pflegeanwendungen
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Einführung digitaler Pflegeanwendungen
und bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Sinne eines
Gleichlaufs der digitalen Pflegeanwendungen mit den digitalen Gesundheitsanwendungen,
im Falle eines anfänglich noch nicht möglichen Nachweises
des pflegerischen Nutzens, auch für den Bereich der digitalen Pflegeanwendungen
eine Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung für bis zu zwölf Monate
zielführend wäre.
Begründung:
Zur Aufnahme digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen in das Verzeichnis
beim BfArM ist unter anderem eine positive Nutzenbewertung erforderlich
(§ 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB V / § 78a Absatz 4 Satz 3
Nummer 3 SGB XI n. F.). Bei digitalen Gesundheitsanwendungen besteht nach
§ 139e Absatz 4 SGB V, im Falle eines anfänglich noch nicht möglichen positiven
Nachweises, grundsätzlich eine zwölfmonatige Erprobungsreglung für
digitale Gesundheitsanwendungen und bereits jetzt nach § 139e Absatz 4
Satz 7 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung um weitere
zwölf Monate. Mit dem neu zu schaffenden Absatz 4a (siehe Artikel 1
Nummer 16 Buchstabe d, § 139e SGBV) wird darüber hinaus in besonderen
Fällen eine 24-monatige Erprobungsfrist geschaffen. Eine zwölfmonatige Erprobungsfrist
könnte auch für digitale Pflegeanwendungen sinnvoll sein,
wenngleich grundsätzliche Unterschiede zwischen digitalen Gesundheits- und
Pflegeanwendungen bezüglich der Aufnahme in das Verzeichnis, den Vergü-
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- 11 - Empfehlungen, 52/1/21
tungsvereinbarungen zwischen dem GKV-SV und den Herstellern, sowie zwischen
Leistungserbringern und Kostenträgern bestehen. Denn digitale Versorgungsangebote
können die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflegefachkräfte
oder pflegende Angehörige erleichtern und einen längeren Verbleib
Pflegebedürftiger in ihrer eigenen Häuslichkeit ermöglichen. Die Bundesländer
fordern seit Jahren ihre stärkere Nutzung/Förderung. Es sollte insbesondere geprüft
werden, ob die Erprobungsphase trotz des Teilleistungscharakters der
Pflegeversicherung und der dementsprechenden Deckelung des Beitrags der
Pflegeversicherung zu digitalen Pflegeanwendungen und ergänzenden Unterstützungsleistungen
nach § 40b SGB XI n. F. einen stärkeren Anreiz für Hersteller
digitaler Pflegeanwendungen bieten kann, schneller digitale Pflegeanwendungen
zu entwickeln.
13. Zu Artikel 5a – neu – (§ 63 Absatz 3 – neu – SGB XII)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:
,Artikel 5a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Hilfe zur Pflege umfasst für alle Pflegebedürftigen nach diesem
Buch auch digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung
bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen. Die §§ 39a, 40a und
40b des Elften Buches finden entsprechende Anwendung.“
2. Absatz 3 wird Absatz 4.‘
Begründung:
Es bedarf zur Anpassung des Leistungskataloges der Hilfe zur Pflege an den
Leistungskatalog des SGB XI sowie im Sinne einer Gleichbehandlung von versicherten
und nichtversicherten pflegebedürftigen Personen einer entsprechenden
Übertragung der neuen Anspruchsgrundlagen zu den digitalen Pflegeanwendungen
und der dafür erforderlichen Unterstützung in das 7. Kapitel des
SGB XII.
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Empfehlungen, 52/1/21 - 12 -
Angesichts der mit diesem Gesetz beabsichtigten zusätzlichen Anspruchsgrundlagen
in Bezug auf digitale Pflegeanwendungen wird darauf hingewiesen,
dass im SGB XI keine explizite Regelung vorgesehen ist, die diese Leistungen
auf das 7. Kapitel des SGB XII – die Hilfe zur Pflege – erstreckt.
Für sozialhilfebedürftige nichtversicherte Pflegebedürftige oder sozialhilfebedürftige
pflegebedürftige Personen mit einem höheren Bedarf als den festlegten
50 Euro monatlich (für deren Berechnung im Gesetzentwurf keine Grundlagen
benannt werden) werden mit dem Gesetzentwurf auch keine eigenen Anspruchsgrundlagen
im SGB XII geschaffen.
Eine inhaltliche Übertragung im Wege der Auslegung vorhandener Normen
der Hilfe zur Pflege wird nicht für praktikabel gehalten. Aufgrund der Angleichung
des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der möglichen Leistungsinhalte
zwischen dem SGB XI und dem 7. Kapitel des SGB XII im Zuge des Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes und Dritten Pflegestärkungsgesetzes ist der Spielraum
für eine Anwendung von im SGB XI explizit zusätzlich gewährten Leistungen
auf das SGB XII stark eingeschränkt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der zusätzlichen
Leistung nach § 38a SGB XI.
Die Ansprüche stehen inhaltlich neben den bisherigen Leistungsinhalten der
häuslichen Pflege und der Pflegehilfsmittel. Dies ergibt sich sowohl aus der erforderlichen
expliziten Benennung dieser Leistung neben den Leistungen der
häuslichen Pflege in den vertraglichen Normen des SGB XI als auch aus der
Sichtweise, dass eine ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen
Pflegeanwendungen und die digitalen Pflegeanwendungen selbst den klassischen
Bestandteilen der häuslichen Pflege oder der Pflegehilfsmittel nicht zugeordnet
werden können. Es handelt sich weder um körperliche Pflegemaßnahmen
noch um Hilfen bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen.
Ein Gleichsetzen der digitalen Pflegeanwendungen mit den bisher bestehenden
Pflegehilfsmitteln wird in der Begründung zu Artikel 5 Nummer 11 zu § 40a
Absatz 1 SGB XI für die digitalen Pflegeanwendungen gerade ausgeschlossen,
weil es sich im Wesentlichen nur um die digitalen Technologien handelt, die
auf eigenen Endgeräten der Nutzer und Nutzerinnen betrieben werden oder
über öffentlich zugängliche digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung gestellt
werden.
Aus einer Einbeziehung der Unterstützungsleistung in die Regelungen des
Rahmenvertrages nach § 75 Absatz 2 SGB XI und die Grundsätze der Vergütungsregelung
nach § 89 Absatz 1 SGB XI kann ebenfalls noch keine ausreichend
direkte Anwendbarkeit und Abrechenbarkeit gegenüber dem Träger der
Sozialhilfe generiert werden.
...
- 13 - Empfehlungen, 52/1/21
14. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3a Absatz 5 Satz 3 AMVV)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, dafür Sorge zu tragen,
dass bei der Abgabe von Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid auf
elektronische Verschreibung die Modalitäten der Verschreibung und der Abgabe
gleichartig mit denen der Verschreibung auf amtlichem Formblatt sind.
Begründung:
Das amtliche Formblatt zur Verschreibung dieser Arzneimittel wird von der
Bundesoberbehörde nur an Ärzte ausgegeben, die ihr gegenüber die in § 3a
Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AMVV bestimmten Erklärungen abgegeben
haben. Bei der elektronischen Verschreibung hingegen müssen gemäß den in
§ 3a Absatz 5 Satz 3 AMVV vorgesehenen Änderungen diese Erklärungen auf
jeder Verschreibung gemacht werden. Damit wären bei elektronischen Verschreibung
die Apotheken in der Pflicht sicherzustellen, dass die mit der Abgabe
von Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verbundenen ärztlichen
Erklärungen vorliegen, bei der Verordnung auf amtlichem Formblatt läge diese
Aufgabe jedoch bei der Bundesoberbehörde.
15. Zu Artikel 19a – neu – (§ 39a – neu – PflBG)
Nach Artikel 19 ist folgender Artikel 19a einzufügen:
‚Artikel 19a
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Nach § 39 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Hochschulen
Hochschule im Sinne dieses Teils ist eine staatliche oder staatlich anerkannte
Hochschule oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademie,
die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von Hochschulen verliehenen
Bachelorabschluss gleichgestellt ist.“ ‘
...
Empfehlungen, 52/1/21 - 14 -
Begründung:
Nicht nur der Freistaat Sachsen betreibt sehr leistungsfähige staatliche Berufsakademien
ohne Hochschulstatus. Die Berufungsvoraussetzungen für das
Lehrpersonal sind identisch mit denen für Fachhochschulen. Die Abschlüsse
sind denen der Fachhochschulen gesetzlich gleichgestellt. Die hochschulische
Pflegeausbildung, die durch Teil 3 des Pflegeberufegesetzes geregelt wird,
sollte daher auch an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie
möglich sein, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von Hochschulen
verliehenen Bachelorabschluss gleichgestellt ist. Der Inhalt des Regelungsvorschlags
orientiert sich an § 2 Absatz 7 Hebammengesetz.
16. Zu Artikel 20 Satz 1a – neu – (Inkrafttreten)
In Artikel 20 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe d tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.“
Begründung:
Mit der Regelung in Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe d soll allen Heilmittelerbringern
der Zugriff auf die Daten in der elektronischen Patientenakte ermöglicht
werden. Nach Artikel 20 soll diese Regelung am Tag nach der Verkündung
des Gesetzes in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich noch in diesem
Jahr sein.
Nach Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe d wären alle Heilmittelerbringer nach
§ 340 SGB V entsprechend mit elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweisen
zur Authentifizierung innerhalb der Telematik-Infrastruktur auszustatten.
Diese Aufgabe wird nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V vom
elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) als gemeinsame Stelle der
Länder übernommen. Das eGBR befindet sich derzeit im Aufbau. Sämtliche
Planungen des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen beruhen auf den zuletzt durch
das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
(Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) im Oktober 2020 getroffenen
Regelungen im SGB V. Eine Öffnung des Zugangs zum eGBR über die im
PDSG benannten „Start-Berufsgruppen“ (Pflege, Hebammen, Physiotherapeuten)
hinaus noch in diesem Jahr birgt die Gefahr, dass das eGBR bereits zum
Start von der nicht einkalkulierten Zahl der weiteren Heilmittelerbringer von
Anträgen überrollt wird.
Für einen geordneten Start sollte daher an der bisher geplanten stufenweisen
Zugangs-Regelung durch einen zeitlich verzögerten Zugang für die weiteren
Berufsgruppen festgehalten werden.
Dies kann dadurch herbeigeführt werden, dass das Inkrafttreten der Regelung
in Artikel 1Nummer 52 Buchstabe d bis zum 1. Juni 2023 hinausgezögert wird.
Hierdurch gewinnt das Gesundheitsberuferegister die nötige Zeit, um sich auf
die Berechtigung aller Heilmittelerbringer zur Antragstellung vorzubereiten.
...
- 15 - Empfehlungen, 52/1/21
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Strafbarkeitsregelung für Hersteller digitaler Gesundheits- und zu ergänzender
Pflegeanwendungen
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die ursprünglich
im Referentenentwurf vorgesehene Strafbarkeit für Hersteller digitaler
Gesundheitsanwendungen nach § 203 Strafgesetzbuch wiederaufgenommen
werden kann und analog um die Strafbarkeit für Hersteller digitaler Pflegeanwendungen
ergänzt werden soll.
Begründung:
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz haben Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung einen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen in
der Versorgung erhalten. Im Zuge des vorliegenden Gesetzentwurfs sollen digitale
Pflegeanwendungen neu eingeführt werden.
Hersteller digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen verarbeiten zur Erbringung
ihrer Leistungen besonders schutzbedürftige Gesundheitsdaten. Eine
Vergleichbarkeit zu den in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB genannten
Gesundheitsberufen erscheint gerechtfertigt. Eine Ausweitung der Strafbarkeit
auf Angehörige eines Unternehmens, das digitale Gesundheits- oder Pflegeanwendungen
herstellt, ist demnach sinnvoll.
B
18. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.