Bundesrat Drucksache 188/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
26.02.21
Fz - FJ - FS - Wi
Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 213. Sitzung am 26. Februar 2021 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 19/26970 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen
zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)
– Drucksache 19/26544 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.03.21
Initiativgesetz des Bundestages
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ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 188/21 - 2 -
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
‚1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie folgt gefasst:
„§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.‘
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
‚a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 111
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.‘
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
‚d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuerfestsetzung für den
Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des vorläufigen
Verlustrücktrags für den Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.“ ‘