Deutscher Bundestag Drucksache 19/26828
19. Wahlperiode 19.02.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im notariellen Berufsrecht besteht in verschiedenen Bereichen Modernisierungsbedarf.
Dies betrifft zunächst die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse
zu Forschungszwecken. Zudem ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
verbesserungswürdig. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf das Ziel, dass sich
zukünftig mehr Frauen als bisher für den Beruf der Notarin entscheiden. Kritisch
zu betrachten ist sodann die bisher von den Notarinnen und Notaren praktizierte
Gebührenbefreiung für Kolleginnen und Kollegen, Notarvereinigungen sowie
Angehörige und Angestellte. Weiter steht die Stimmverteilung in der Vertreterversammlung
der Bundesnotarkammer in keiner angemessenen Relation zur
Größe der Notarkammern. Darüber hinaus besteht im Bereich der Amtspflichtverletzungen
sowie in zahlreichen weiteren Punkten Anlass für inhaltliche Änderungen
und Klarstellungen sowie für systematische und sprachliche Verbesserungen.
Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Bestellung von Vertretungen,
die Verschwiegenheitspflichten der für die Kammern Tätigen, die Aktenführung
durch die Kammern und die Kommunikation der Kammermitglieder auch über
den Notarberuf hinaus für die anderen rechtsberatenden Berufe der Anwältinnen
und Anwälte, Steuerberaterinnen und -berater sowie Wirtschaftsprüferinnen und
-prüfer.
Im Bereich der juristischen Ausbildung erscheint derzeit nicht hinreichend sicher,
ob in den staatlichen juristischen Prüfungen schriftliche Leistungen auch als generelles
Prüfungsformat elektronisch erbracht werden können. Weiter kann der
juristische Vorbereitungsdienst derzeit noch nicht in Teilzeit absolviert werden.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf sollen die dargestellten Probleme einer Lösung zugeführt
werden. Eine Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
soll für solche Urkunden und Verzeichnisse, die älter als 70 Jahre sind,
grundsätzlich ermöglicht werden. Allerdings soll dann, wenn sich das Einsichtsbegehren
auch auf Inhalte richtet, die der notariellen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, stets eine Abwägung zwischen den Interessen der Forschenden und
denen der beteiligten Personen stattfinden. Auch im Übrigen sollen die Voraussetzungen
für das Verfahren bei einer Akteneinsicht zum Schutz der Belange der
Drucksache 19/26828 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
betroffenen Personen detailliert geregelt werden. Die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf soll vor allem durch die von einem auf drei Jahre verlängerte Möglichkeit
der Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am selben Amtssitz
verbessert werden. Diese Möglichkeit soll künftig auch bei einer aus gesundheitlichen
Gründen resultierenden vorübergehenden Unfähigkeit zur Amtsausübung
bestehen. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Kolleginnen und Kollegen
sowie für weitere Personen soll abgeschafft werden. Die Stimmverteilung in der
Vertreterversammlung soll nach dem Rechtsgedanken der Sitzverteilung im Bundesrat
neu geregelt werden. Die Begrifflichkeiten sowie die Reaktionsmöglichkeiten
im Bereich der Amtspflichten sollen vereinheitlicht werden. Zudem sollen
im notariellen Berufsrecht zahlreiche weitere Anpassungen und Verbesserungen
vorgenommen werden. Bei der Bestellung von Vertretungen, der Verschwiegenheitspflicht
der für die Kammern Tätigen, der Aktenführung durch die Kammern
und der Kommunikation innerhalb der Kammern sollen für alle rechtsberatenden
Berufe kohärente und praxisnahe Regelungen geschaffen werden.
Schriftliche juristische Prüfungen sollen künftig auch elektronisch durchgeführt
werden. Zudem soll ein Teilzeitreferendariat ermöglicht werden. Weitere (überwiegend
rechtsförmliche) Änderungen sind unter anderem im Beratungshilfegesetz
vorgesehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Neuregelungen zum Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen zu
Forschungswecken (§§ 18a ff. der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung –
BNotO-E) werden für die Verwaltung (Notarinnen und Notare, Amtsgerichte sowie
ab 2022 auch Notarkammern) einen Erfüllungsaufwand von jährlich etwa
12 250 Euro mit sich bringen.
Die Einführung des Teilzeitreferendariats wird für die Länder mit einem einmaligen
Erfüllungsaufwand von 16 208 Euro sowie jährlichen Kosten von 20 951
Euro verbunden sein.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26828
F. Weitere Kosten
Die beabsichtigten Einschränkungen bei Gebührenerlassen und -ermäßigungen
(§ 17 BNotO-E) werden für Notarinnen und Notare einen Gebührenzuwachs von
jährlich etwa 2 113 500 Euro mit sich bringen, der von den um Beurkundung suchenden
Bürgerinnen und Bürgern oder Notarorganisationen aufzubringen ist.
Für die Neuregelungen zum Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen
zu Forschungswecken (§§ 18a ff. BNotO-E) wird die Verwaltung jährlich geschätzte
(kostendeckende) Gebühren von 10 440 Euro zu berechnen haben, die
diejenigen Forschenden zu entrichten haben, welche den Zugang begehren.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26828
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 19. Februar 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen
Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
wird nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26828
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 5 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 7 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 10 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 15 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 17 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 20 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 21 Folgeänderungen
Artikel 22 Inkrafttreten
Anlage 1 Inhaltsübersicht
Anlage 2 Inhaltsübersicht
Anlage 3 Inhaltsübersicht
Anlage 1
Drucksache 19/26828 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.
Die Untergliederungen der Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung
erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.
Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).“
3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs“ durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs“ ersetzt.
4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt:
„§ 4a
Bewerbung
(1) Notariatsstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen
im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.
(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung
allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall
des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung
ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
§ 5
Eignung für das notarielle Amt
(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß
auszuüben, oder
3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)
eingetragen ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/26828
(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist,
hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand
vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens
sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung
und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person
beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund
nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2
Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.
(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notariatsstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann
nicht erstmals zum Notar bestellt werden.
(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
§ 5a
Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen
Anwartschaftsdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwartschaftsdienst des Landes
befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der
dreijährige Anwartschaftsdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
§ 5b
Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich
tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen
Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich
mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder
der Berufsorganisationen teilgenommen hat.
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen
des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung
von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu
einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in
Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.
(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn
keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz
1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen
Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in dem Landgerichtsbezirk ausübt, in dem die ausgeschriebene
Notariatsstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen
Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160
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Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich
zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt
werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter
oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen
erworben wurden. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung,
die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
§ 6
Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl
nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es
sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung
kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt
bestimmen.
(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwartschaftsdienstes angemessen
zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
über die Berechnung der Dauer des Anwartschaftsdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die
Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwartschaftsdienst angerechnet
werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die
Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent
nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem,
der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche
Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im
Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.
§ 6a
Versagung und Aussetzung der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung
(§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.
(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist,
ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ableistung des Anwartschaftsdiensts vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz
2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste
führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwartschaftsdienst bewerben wollen,
für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
(2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwartschaftsdienst,
hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der
Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/26828
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anwärterdienstes“ durch das Wort „Anwartschaftsdienstes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen“ sowie die Wörter „und sonstige Pflichten“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „ab“ durch das Wort „an“ und das Wort „Anwärterdienstes“ durch das
Wort „Anwartschaftsdienstes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Anwärterdienstes“ durch das Wort „Anwartschaftsdienstes“ ersetzt.
d) In Absatz 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“
ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beantragt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 48 Satz 2 und 3
gilt entsprechend“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Anwärterdienstes“ durch das Wort „Anwartschaftsdienstes“,
das Wort „Notarstelle“ durch das Wort „Notariatsstelle“ und das Wort „Bewerber“
durch das Wort „Bewerbungen“ ersetzt.
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt“
durch die Wörter „Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes“ durch die Wörter „notariellen Amtes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.“
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann elektronisch durchgeführt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer“ durch die Wörter „die Prüfenden“, die Wörter „weiterer
Prüfer“ durch die Wörter „weiterer Prüfender“ und die Wörter „die Bewertung eines Prüfers“
durch die Wörter „eine der beiden Bewertungen“ ersetzt.
8. § 7c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine Stunde“ durch die Angabe „45 Minuten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern
besteht. Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und
mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses
den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung
anwesend sein.“
Drucksache 19/26828 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zuhörer zulassen“ durch die Wörter „das Zuhören gestatten“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
9. In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
10. § 7g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ und das Wort „Prüfers“ durch
das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“ durch die Wörter „Die das Prüfungsamt leitende Person
(Leitung)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter und sein ständiger Vertreter“ durch die Wörter „Die Leitung
und ihre ständige Vertretung“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erneute Bestellungen sind möglich. Die Leitung und ihre ständige Vertretung können als Prüfende
tätig werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter“ durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Erneute Bestellungen sind möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich
tätig. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz
ihrer notwendigen Auslagen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und der Landesjustizverwaltungen“ durch die Wörter
„oder einer Landesjustizverwaltung“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Notarkammern“ durch die Wörter „einer Notarkammer“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erneute Bestellungen sind möglich.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfende“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/26828
11. § 7h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes,
der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer“ durch ein Komma und die Wörter „die
Vergütung der Leitung und der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz
der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden“
ersetzt.
12. In § 7i wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
13. In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Auflagen verbunden oder befristet“ durch die Wörter „Nebenbestimmungen
verbunden“ ersetzt.
14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte“ durch das Wort „Hauptberufliche“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „bestimmen,“ die Wörter „dass eine Verbindung
zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach
Satz 1“ eingefügt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer
vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen
verbunden werden kann, und
2. bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt,
insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am“ durch die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfernung zum“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auflagen verbunden und dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie befristet“ durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
16. In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkunde“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig,
wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht
ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der
Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich
nachzuholen.“
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkunde“ und das
Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf
den früheren Eid hingewiesen wird.“
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Notaramt“ durch die Wörter „notariellen Amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten“ durch die Wörter „seine
Amtspflichten“ ersetzt.
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder
eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher
Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung
zugestimmt hat.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Beteiligten, dem“ durch die Wörter „Beteiligten, denen“ ersetzt.
21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Beteiligter verstorben oder“ durch die Wörter „sind Beteiligte
verstorben oder ist“, wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ und wird das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d eingefügt:
„§ 18a
Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
(1) Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren,
soweit
1. dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens erforderlich ist und
2. seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als 70 Jahre
vergangen sind.
(2) Der Zugang ist in Textform bei der verwahrenden Stelle oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung
zu beantragen. In dem Antrag sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden und Verzeichnisse,
zu deren Inhalten Zugang begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zudem ist in ihm darzulegen,
warum der Zugang zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter
Zugang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck
nur mithilfe von Inhalten erreicht werden kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Wird der Zugang
von einer juristischen Person beantragt, so hat diese eine natürliche Person zu benennen, die das Forschungsvorhaben
leitet. Über den Antrag entscheidet die zuständige Landesjustizverwaltung nach Anhörung
der verwahrenden Stelle.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/26828
§ 18b
Form des Zugangs zu Forschungszwecken
(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse
zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht
1. der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen,
erreicht werden kann oder
2. die Anonymisierung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymisierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjustizverwaltung
einen solchen nur gewähren, soweit das Forschungsinteresse das Interesse der vom Inhalt der Urkunde
oder des Verzeichnisses betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Geheimhaltung
überwiegt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener Personen an der Geheimhaltung das
Forschungsinteresse überwiegen könnte, so ist den betroffenen Personen vor der Gewährung eines nicht
anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme nicht oder nur
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stellungnahme entschieden
werden.
(3) Die verwahrende Stelle hat den von der Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch die Erteilung
von Auskünften zu eröffnen, soweit hierdurch der Forschungszweck erreicht werden kann und die
Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Einsichtnahme in die Urkunden
und Verzeichnisse zu ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe
der Urkunden und Verzeichnisse ist nicht zulässig.
(4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur Forschenden eröffnet, die das Forschungsvorhaben als
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder die zuvor entsprechend
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
§ 18c
Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu Forschungszwecken zugänglich gemachten Inhalte notarieller
Urkunden und Verzeichnisse, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, gegen unbefugte
Kenntnisnahme zu schützen. Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden Personen, die Zugang
zu solchen Inhalten erhalten sollen, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit
einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald sie für das
Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden.
(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden,
für das der Zugang gewährt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben bedarf der vorherigen
Zustimmung der Landesjustizverwaltung. Für die Erteilung der Zustimmung gelten § 18a Absatz 1 und
§ 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies für die
Darstellung des Forschungsergebnisses unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung
der Landesjustizverwaltung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Drucksache 19/26828 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 18d
Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
(1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende
Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, sind bundesrechtliche
oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt
wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vorschriften
des Justizverwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kosten werden von der Landesjustizverwaltung angesetzt. Soweit die einen Kostentatbestand
auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, führt die Landesjustizverwaltung
die hierfür vereinnahmten Kosten an die vornehmende Stelle ab. Soweit die vornehmende
Stelle auf die Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese mit anzusetzen.“
23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen und wird das Wort „diesem“ durch das Wort „diesen“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte“ durch die Wörter „die Verletzten“, wird das Wort
„vermag“ durch das Wort „vermögen“ und werden die Wörter „dem Auftraggeber“ durch die Wörter
„seinen Auftraggebern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung“ durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamtschuldner“ durch das Wort „gesamtschuldnerisch“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
24. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung“ durch das
Wort „Amtspflichtverletzung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverletzungen“ durch das Wort „Amtspflichtverletzungen “ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt“ durch die Wörter „notarielle Amt“ ersetzt.
25. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“
ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie befristet“ durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
27. § 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/26828
28. In § 28 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
29. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben
des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten
im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht
auf die notarielle Tätigkeit bezieht.“
30. In § 31 werden das Wort „Kollegen“ durch die Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren“ und die Wörter
„Beratern seiner Auftraggeber“ durch die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Personen“ ersetzt.
31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen erforderlichen elektronischen Signaturerstellungsdaten
sind vom Notar auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit zu verwalten.
Abweichend davon können sie auch von der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer verwaltet
werden, wenn sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektronische Signatur nur mittels eines kryptografischen
Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.
(4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit oder die kryptografische
Hardwarekomponente keiner anderen Person überlassen. Der Notar darf keine Wissensdaten preisgeben, die
er zur Identifikation gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit oder der kryptografischen
Hardwarekomponente benutzt.“
32. In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort „Notariatsaktenspeichers“
ersetzt.
33. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erforderlichen
personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu verarbeiten. Dies umfasst
insbesondere
1. Kontaktdaten der Beteiligten,
2. Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erhoben wurden, und
3. Daten, die für den Gegenstand des Amtsgeschäfts erforderlich sind oder die auf Wunsch der Beteiligten
aufgenommen werden sollen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend
gilt“ angefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Werden Akten einer anderen Stelle zur Verwahrung übergeben, hat dies auch die zugehörigen
Hilfsmittel zu umfassen.“
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
oder befristet“ durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspeicher“ durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
„§ 39
Notarvertretung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder
Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung
kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten
Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen
Vertretung kann eine weitere Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen
Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt
werden.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden.
Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen,
obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig
ist.
(3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im
Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor
oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann
nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Abgesehen von den Fällen des
Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme
des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter
Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag
stellen und die Vertretung vorschlagen.
(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend
anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
§ 40
Bestellung der Vertretung; Amtseid; Widerruf
(1) Die Bestellung der Vertretung ist dieser schriftlich bekanntzugeben. Eine Bestellung, die diesem
Erfordernis nicht genügt, ist nichtig, sofern sich nicht aus dem Akteninhalt ergibt, dass eine Bestellung erfolgen
sollte.
(2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den
Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt
worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 41
Amtsausübung der Vertretung
(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als
Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen
Notar die Amtsausübung untersagt wäre.“
35. In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter“ durch die Wörter „seiner Vertretung“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/26828
36. In § 43 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)“ durch die
Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)“ ersetzt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vertreters“ durch die Wörter „der Vertretung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters“ durch die Wörter „der Vertretung“ und wird das Wort
„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht“ durch die Wörter „dem keine
Vertretung“ ersetzt.
39. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Amtspflichtverletzung der Vertretung
Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung
gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen
hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.“
40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehende“ gestrichen.
41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde
auch nach Ablauf dieser Frist.“
42. Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:
„§ 48b
Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen
(§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen,
so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes
erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus
und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer
einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am
bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen
des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt
wird.
(3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu
berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen
verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.
(4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in
Drucksache 19/26828 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz
5.
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um
eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten
Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses
genehmigt niedergelegt hat.
§ 48c
Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt
ist, dass
1. er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht
besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder
2. eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen
drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann
die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben
dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt
sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung
auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung
verlangen.
(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses
nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres
dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz
1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2
und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.
§ 49
Strafgerichtliche Verurteilung
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei
einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.“
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;“.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2“ durch die Wörter
„§ 9 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis
(§ 882b der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „die Art seiner“ durch die Wörter „seine Art der“ ersetzt und
nach dem Wort „oder“ die Wörter „seine Art“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/26828
ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
ff) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn
1. bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn
unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3. die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht
bestätigt wurde.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz
3 entsprechend.“
44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die
Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt.
Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt
sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.“
45. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Weiterführung der Amtsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“
zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz
geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme
des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen,
so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar
darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer
Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt
werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten
Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf
aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis
zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf.
Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung
wieder geführt werden darf.“
Drucksache 19/26828 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
46. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur“ und die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestrichen und
werden die Wörter „einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten“ durch die Wörter
„Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen,“
ersetzt.
47. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,“
durch das Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“
ersetzt und nach der Angabe „§ 150“ die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“
ersetzt.
48. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter“ durch die Wörter „keine Notarvertretung“ ersetzt.
49. § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Notariatsverwalter
(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die
Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des
Notars vorübergehend wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notariatsstelle nicht erneut ausgeschrieben
werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung
der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn
hierfür ein Bedürfnis besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert
werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt,
auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.
(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1
niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während
der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der
frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht
nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1.
(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt
werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.
(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem
hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt
werden.
(6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich
und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters
zu übernehmen.
(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein
wichtiger Grund vorliegt.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/26828
50. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.“
51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
52. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn
1. ein neuer Notar bestellt worden ist,
2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1
niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder
3. der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung
verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.
Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des
Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen hauptberuflichen
Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den
er bestellt ist.
(2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz
5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das
Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters“ durch
die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen“ ersetzt.
53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter oder“ durch die Wörter „zur Notarvertretung
oder zum“ und die Wörter „zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung
von Amtspflichten“ durch die Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung“ ersetzt.
54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c eingefügt:
„§ 64b
Bestellung eines Vertreters
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt,
soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
§ 64c
Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe
einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische
Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist
die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein besonderes
Drucksache 19/26828 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1
gleich.“
55. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in einem von ihr bezeichneten Blatt“ durch die Wörter „unter
Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer“ ersetzt.
56. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu
sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts
zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und sonstigen Pflichten“ gestrichen und wird vor dem Wort „auf“
das Wort „der“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „mitarbeitenden Personen“
ersetzt.
bbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten,
Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des
Notars beraten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen“ durch das
Wort „Amtspflichtverletzungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Notaraktenspeicher“ durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Pflichtverletzungen“ durch das Wort „Amtspflichtverletzungen“
ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarkammer“ die Wörter „jeweils unter Angabe
der maßgeblichen Zeitpunkte“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Notariatsverwalters oder Notarvertreters, jeweils unter Angabe
des Beginns und der Dauer der Bestellung“ durch die Wörter „einer Notarvertretung oder eines
Notariatsverwalters“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,“.
ee) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „eine anderweitige Zuweisung“ werden
durch das Wort „Änderungen“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 2“ werden die Wörter „und Absatz
3“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/26828
57. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stellvertreter“ durch die Wörter „seiner Stellvertretung“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung
für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt,
so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. Bei den
übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein.“
58. § 69a wird wie folgt gefasst:
„§ 69a
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für
Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4
sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen
werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu
belehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten,
die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung
zur Aussage erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung
soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer
oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar
erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten,
die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7
sinngemäß.“
59. § 69b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäftsordnung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung
führt, sowie deren Vertretung.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender“ durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der
Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer
Frist einberufen werden.“
61. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
62. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Ermahnung
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung
leichter Art begangen haben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung
gerichteten Verfahrens der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichtsbehörde das Verfahren
übernehmen, hat sie dies der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der Notarkammer nach Satz 1 endet,
wenn gegen den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet
wird. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören.
(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der Aufsichtsbehörde
ist eine Kopie zu übermitteln.
(4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung
schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der
Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung
des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen.
Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen
die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn
zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.
(6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens
unberührt. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es keine schuldhafte Amtspflichtverletzung
festgestellt hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens
nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht
bekannt waren. Wird gegen den Notar oder Notarassessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird eine
bereits ausgesprochene Ermahnung unwirksam.“
63. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
64. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspeicher“ durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
65. Nach § 78f Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes
wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/26828
S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom
18.12.2014, S. 186) auch
1. ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen
Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind,
Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie
2. Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und
Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
66. In § 78g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter
„und Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
67. § 78k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeicher“ durch das Wort
„Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
b) In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort „Notariatsaktenspeichers“
ersetzt.
68. § 78l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteiligten“ die Wörter „über die bestellten Notare und Notariatsverwalter
sowie über die Zuständigkeit für die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen Notarkammer“ durch das Wort „Notarkammern“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 6“ die Wörter „Nummer 1 bis 5“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notar“ die Wörter „oder Notariatsverwalter“ eingefügt.
ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktenverwahrung“ das Komma und die Wörter
„die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind“ durch die Wörter „mit Ausnahme
solcher nach § 45 Absatz 1“ ersetzt.
ddd) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils nach dem Wort „Notar“ die Wörter „oder Notariatsverwalter“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde erfolgen.“
d) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis
der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen
werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur
Notarvertretung.
Drucksache 19/26828 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, Notariatsverwaltern und
vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu früheren Amtspersonen
sind die Notarkammern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen
nach Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren Amtspersonen sind nur die Angaben einzutragen,
die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, die von ihnen beurkundet wurden.
(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in Absatz
2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.“
69. In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“
ersetzt.
70. § 78n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar 2018“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für Notarvertretungen, für Notarassessoren, für sich
selbst, für die Notarkammern und für andere notarielle Einrichtungen besondere elektronische Notarpostfächer
einrichten. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für dessen
Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang
von Mitteilungen über das besondere elektronische Notarpostfach zur Kenntnis zu nehmen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
71. In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
72. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Präsidium
Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare
sein. Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.“
73. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder
ihrer Notarkammer.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/26828
74. § 81a wird wie folgt gefasst:
„§ 81a
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer
sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums
zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3,
6 und 7 sinngemäß.“
75. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt und
werden die Wörter „einen schriftlichen“ gestrichen.
76. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversammlungen“ durch das Wort „Generalversammlungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
77. § 84 wird aufgehoben.
78. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:
„§ 85
Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr den
Vorsitz. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern
dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.
(2) Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss
gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung
vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst
werden.
(3) Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn
nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.
§ 86
Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder
ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums
der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene
Personen.
(2) In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen
des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:
1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,
2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,
Drucksache 19/26828 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,
4. über neun Millionen Einwohner vierfach.
Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt
veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.
(3) In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet
das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren
zustehen, widersprochen wird.“
79. In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
80. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Vertreterversammlung“ wird durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen erhalten.“
81. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.“
82. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
83. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen
Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.“
84. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewahrung“ durch das Wort „Verwahrung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem Beauftragten der Notarkasse“ durch die Wörter „der
Notarkasse oder der Ländernotarkasse“ ersetzt.
85. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Missbilligung
(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen,
wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a
Absatz 1 Satz 1.
(2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung
zu übermitteln.
(3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung
schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/26828
abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Deren
Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
(4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des
Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens
unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
86. § 95 wird wie folgt gefasst:
„§ 95
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine
Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die
Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
87. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder für die Dauer“ durch das Wort „und“ ersetzt.
88. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur“ und die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestrichen.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“
ersetzt.
89. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
90. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen
Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen.“
91. In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz“
gestrichen.
92. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 69a“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2“
eingefügt.
93. In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln“
durch die Wörter „örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit
für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen“ ersetzt.
94. In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
95. In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
96. In § 111g Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“ ersetzt.
97. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 7 wird das Wort „Notarstellen“ durch das Wort „Notariatsstellen“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3 zu“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Notarstellen“ durch das Wort „Notariatsstellen“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
d) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine
angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.“
e) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort „Beschäftigten“
ersetzt.
f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gerichtlichen“ die Wörter „und behördlichen“ eingefügt.
g) In Absatz 15 wird das Wort „Notarstellen“ durch das Wort „Notariatsstellen“ ersetzt.
h) In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
i) Absatz 19 Satz 2 wird aufgehoben.
98. § 113b wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung“ durch
die Wörter „hauptberufliche Notare“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „Notarstellen“ durch das Wort „Notariatsstellen“ ersetzt.
99. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptberufliche Notare“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptberuflichen
Notar“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bestellter“ durch das Wort „hauptberuflicher“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptberuflichen Notar“
und wird jeweils das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/26828
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“ ersetzt und wird
nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 5“ angefügt.
f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember
2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
100. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptberuflichen
Notar“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptberuflichen
Notar“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
101. § 117 wird aufgehoben.
102. § 117b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 5“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die Person“ und die Wörter „als Jurist
gearbeitet hat und notarspezifische“ durch die Wörter „in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische“
ersetzt.
103. § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Übergangsvorschrift zu § 80
Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 22 Satz 1 dieses Gesetzes] stattfindenden
Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 22 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“
Drucksache 19/26828 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
104. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 18d Absatz 1)
Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
10 Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden
und Verzeichnissen.................................................................................................. 25,00 bis 250,00 €
20 Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen.............................
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft
befasst sind.
30 Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem
Verzeichnis……………………………………………………………………...
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem
Verzeichnis……………………………………………………………………...
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 1 000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht
aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele
Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind.
20,00 bis 200,00 €
10,00 €
20,00 €
40 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger
Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben....................................................... 20,00 bis 100,00 €
50 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger
Inhalte................................................................................................................. 20,00 bis 100,00 €“.
105. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)“ angefügt.
b) In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und
Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe
„BNotO“ ersetzt.
d) In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter
„der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
e) In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung“
durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
f) In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter
„der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/26828
Artikel 2
Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände“.
b) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst:
„§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv“.
2. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im Urkundenverzeichnis
sowie die in der elektronischen Urkundensammlung und in der Sondersammlung verwahrten
Dokumente dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften
zur Übernahme an. Im Übrigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen
die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten
Akten und Verzeichnisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange im Einzelfall eine weitere
Verwahrung durch die verwahrende Stelle erforderlich ist.“
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter“ durch die Wörter „keine Vertretung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verwahrung“ durch das Wort „Aufbewahrung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen
ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über
die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden
Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben
wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz
3 des Beurkundungsgesetzes.“
5. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung oder Löschung von Akten und Verzeichnissen, deren
Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Übergang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen war.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter“ durch die Wörter „eine Notarvertretung“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Ausfertigungen“ das Komma und die Wörter „vollstreckbaren
Ausfertigungen“ gestrichen und werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands oder Mitarbeitern der
Notarkammer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich
und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person
der Notarkammer ist. Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer
im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an
dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist.“
10. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden Vorschriften“
durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Verzeichnisse“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend.“
11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren
sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und
Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften
gerichtlicher Urkunden.“
Artikel 3
Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)“.
2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.“
3. § 32 wird aufgehoben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/26828
Artikel 4
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)“ angefügt.
2. Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.
Die Untergliederungen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen,
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen
des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem
Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
3. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden im Fall der tatsächlichen
Betreuung oder Pflege
1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie
Verwandten.
Der regelmäßige Dienst wird hierfür um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in
Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener
Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. § 5d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“ ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeitausbildung
nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu
berücksichtigen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die schriftlichen Leistungen“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch zu
erbringen sind oder erbracht werden dürfen.“
5. In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ und das Wort „Bundesministern“
durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
6. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
7. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter „der Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ und die Wörter „zuständigen Bundesminister“ durch
die Wörter „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
8. In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch … [Artikel 2 der
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die
notarielle Fachprüfung, Bundesratsdrucksache 420/20] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
„§ 4 Prüfende“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Prüfende“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der
Prüfungstermine hinzuweisen.“
6. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden.“
7. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen und Ersatzprüfer“ durch das Wort „Ersatzprüfende“
ersetzt.
8. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
9. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
10. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter „Prüferinnen
und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/26828
Artikel 6
Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft aus dem
Zentralen Testamentsregister, wenn die ersuchende Stelle
1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers mindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum
und seinen Geburtsort angibt,
2. das Sterbedatum und den Sterbeort des Erblassers angibt oder die Einwilligung des Erblassers nach
§ 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und
3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a betreffenden Dokumente hat die Registerbehörde in Papierform
aufzubewahren oder elektronisch zu speichern.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für die
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs, einschließlich der Datenschutzkontrolle und
der Datensicherheit, verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung besonders zu schützen.
Fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung oder der anderweitigen Erledigung
der Angelegenheit sind die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten
Dokumente zu löschen sowie die nach Absatz 2 Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente zu
vernichten.“
2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 7
Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“
ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche“ gestrichen.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarvertreter“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
7. § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt
mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert
ist.
(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen
verwendet werden kann.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisierungszertifikats“ durch die Wörter „kryptografischen
Schlüssels“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)“ angefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 37 Ersetzung der Schriftform
§§ 38 bis 42 (weggefallen)“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/26828
b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
„§ 53 Bestellung einer Vertretung
§ 54 Befugnisse der Vertretung“.
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Mitgliederakten“.
d) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden jeweils die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter
„einer Vertretung“ ersetzt.
g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:
„§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
h) In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen
sind, Nummer 5 bleibt unberührt“ gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der
Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b
der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen
sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn
gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der
Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.“
5. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Rechtsanwalt“
ersetzt.
6. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eides“ ein Komma und die Wörter „der anderen Beteuerungsformel“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personalakten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet,
so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen
wird.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis
(§ 882b der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „benennt“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den
Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der
betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie
den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wörter „amtsärztlich
als notwendig erachtet wird“ und die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der Betroffene“ durch die Wörter „sind von der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene ist auf diese Folgen“ durch die Wörter „Die betroffene
Person ist auf diese Folge“ ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
Gründen“ und die Wörter „sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen“ durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung
mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt
hätten, oder
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder
nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.“
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen
Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein,
Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/26828
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt
selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „benannt“ ersetzt.
11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie
die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname,
Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.
12. In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat auch Vertretern“ durch die Wörter „kann auch Vertretungen“
ersetzt und wird das Wort „zu“ gestrichen.
13. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die
Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender
und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren
und selbst zu versenden.“
14. In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
15. In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“
ersetzt.
17. In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der
Syndikusrechtsanwalt“ ersetzt.
18. § 46c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 52“ durch die Angabe „bis 55“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger
als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend.“
19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter „eine
Vertretung“ ersetzt.
20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
„§ 53
Bestellung einer Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
Drucksache 19/26828 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen
erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes
nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen
selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt
keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen
oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen
bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung
zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung
nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 54
Befugnisse der Vertretung
(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird
in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die
§§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur
Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten
und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden
Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des
Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
(4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu
zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über
die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht
geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest.
Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.“
21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.“
22. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Mitgliederakten
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60
Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten
sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft
oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
Verfahren betreffen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/26828
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen.
Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente
gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt
elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange
die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2
Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende
Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt,
löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises
auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher
zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung
eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds
wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die
entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während
eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung
der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher
Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte
und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwaltsgesellschaft
gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für
frühere Mitglieder.“
23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 Satz 4“
ersetzt.
25. § 61 wird aufgehoben.
26. In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch die Wörter „ein Viertel der“ ersetzt.
27. In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
28. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung
beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.“
29. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer“ durch die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der juristischen
Prüfungsausschüsse“ und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerdeführer“ durch die Wörter „die Person, die die Beschwerde
erhoben hatte“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen
werden.“
31. § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den
Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in
Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten,
die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung
zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der
Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden
sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen,
§ 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
32. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine
Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.“
33. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen“ gestrichen.
34. § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86
Einladung und Einberufungsfrist
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen.
In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/26828
35. § 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort
genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;“.
36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben.
37. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte
sind,“ durch die Wörter „Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung
gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.“
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines“ das Wort „anwaltlichen“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtliche Richter“ durch die Wörter „das anwaltliche Mitglied“
ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2“ durch die Wörter „Im
Fall des § 100 Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte
sind“ durch die Wörter „anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes“
ersetzt.
38. § 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer,
welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist.“
39. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
40. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 75 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
41. § 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt
werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.“
Drucksache 19/26828 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
42. § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161
Bestellung einer Vertretung
(1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der
Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist
der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.“
43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“
ersetzt.
44. In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
45. In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten
Gründe vorliegt“ durch die Wörter „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden“ ersetzt.
46. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter“ durch die Wörter „als Vertretung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ und die Wörter
„§ 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
47. § 184 wird wie folgt gefasst:
„§ 184
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer
sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern
ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug
auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen,
§ 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
48. § 185 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen“ gestrichen.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Kammer“ durch das Wort „Bundesrechtanwaltskammer“ ersetzt.
49. In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
50. § 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76“ durch
die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/26828
53. In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer
bestimmten Presseorganen“ durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft
auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.
54. § 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände
der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen.“
55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
56. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen Beruf ausüben, der in der
Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind
berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates
zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen,
wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer
aufgenommen sind.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die Angehörigen anderer Staaten, die“ durch die Wörter
„Personen, die in anderen Staaten“ ersetzt.
57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139 Absatz 3 Satz 2)“ ein Komma und die Wörter „Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)“ eingefügt.
58. In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren vor dem Schiedsmann“ durch die Wörter „in Verfahren
vor Schiedspersonen“ ersetzt.
59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311, 1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentatbestand
die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
b) In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und
Nummer 4 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die
Angabe „BRAO“ ersetzt.
d) In Nummer 2204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter
„der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
e) In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
f) In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter
„der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“
ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. § 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen Vertreter, Abwickler oder“ durch die Wörter „eine Vertretung,
einen Abwickler oder einen“ ersetzt.
4. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
5. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische Empfangsbekenntnisse
abzugeben.“
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vertreter“ durch die Wörter „von der Rechtsanwaltskammer
als Vertretung“ ersetzt und werden die Wörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmächtigte benannt“
gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung oder einen Abwickler, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer
dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen
Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für
die sie bestellt wurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den Abwickler der Absender und der Eingangszeitpunkt
der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen
nicht einsehbar sein.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des § 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten
oder einer von ihm bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
einzuräumen, so kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Benennung
oder Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang
zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt o-
der bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines Zugangs
nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen.“
7. In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)“ angefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 7“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 7“
eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/26828
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.“
3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung
gilt entsprechend.“
5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines Ausdrucks“ die Wörter „oder einer Abschrift“ eingefügt.
6. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und Zeit“ durch die Wörter „den Ort und das Datum“ ersetzt.
7. In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „bestehen,“ die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken
nach § 18a der Bundesnotarordnung“ eingefügt.
8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich bestellter Vertreter“ durch die Wörter „seine Notarvertretung“
ersetzt.
9. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsverwalter
oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen.“
10. § 75 wird aufgehoben.
Artikel 11
Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 56 des Beurkundungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „einer Abschrift oder“ eingefügt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit“ durch die Wörter „des Datums“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung der Urschrift“ die Wörter „oder Abschrift“ eingefügt.
3. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist § 59a
vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher,
die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den
vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der Notar kann jedoch zum Schluss
Drucksache 19/26828 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
eines Kalenderjahres alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1 in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen
und insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen
abschließen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwahrungsmassen die nach den Vorschriften des Abschnitts
3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Angaben in
das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern
verzeichneten Eintragungen zu übernehmen.“
Artikel 12
Änderung des Beratungshilfegesetzes
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Voraussetzungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“
und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht andere“ durch die Wörter „keine anderen“ und wird das
Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und das Wort „dem“ durch das
Wort „den“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe
beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon
absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Rechtsuchenden“ und
wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gegenstand der Beratungshilfe“.
„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der
Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst
wahrnehmen können.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/26828
3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gewährung von Beratungshilfe“.
„§ 4
Verfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsuchende seinen“ durch die Wörter „die Rechtsuchenden
ihren“ und wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch das Wort „Haben“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung
und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „seine“ durch das Wort
„ihre“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihnen“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der“ gestrichen und werden das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
und das Wort „macht“ durch das Wort „machen“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der“ durch das Wort „Haben“ und wird das Wort „seine“ durch
das Wort „ihre“ ersetzt.
g) In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Beratungsperson“ durch die Wörter „können die Beratungspersonen“,
die Wörter „der Rechtsuchende seine“ durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihre“ und die
Wörter „belegt und erklärt, dass ihm“ durch die Wörter „belegen und erklären, dass ihnen“ ersetzt.
5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anwendbare Vorschriften“.
„§ 6
Berechtigungsschein“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich“ das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort „wendet“
durch das Wort „wenden“ ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Aufhebung der Bewilligung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf
Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt
haben.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beratungsperson“ durch das Wort „Beratungspersonen“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „den Rechtsuchenden“ durch die Wörter „die Rechtsuchenden“
und wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“, das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“
und das Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“ ersetzt.
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Rechtsbehelf“.
„§ 8
Vergütung“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsuchenden“ durch das Wort „Rechtsuchende“ ersetzt.
10. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Folgen der Aufhebung der Bewilligung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/26828
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von den“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von den“ und das Wort „ihn“ durch das
Wort „diese“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Kostenersatz durch den Gegner“.
b) In Satz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug“.
b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
13. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Grenzüberschreitende Unterhaltssachen“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Rechtsuchenden“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ durch
die Wörter „die Rechtsuchenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ ersetzt.
14. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verordnungsermächtigung“.
„§ 12
Länderklauseln“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die“ durch die Wörter
„Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und“ und die Wörter „des Ratsuchenden“
durch die Wörter „der Rechtsuchenden“ ersetzt.
16. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft“ durch die Wörter „endet
die Mitgliedschaft der verurteilten Person“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet.“
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ und
wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ und
wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ und wird
das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers und seinen“ durch die Wörter „der antragstellenden
Person und ihren“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ und
wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
8. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „antragstellenden Personen“ ersetzt.
9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der Antragsteller“
durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/26828
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch
durchgeführt werden kann,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Antragsteller“ durch die Wörter „von der antragstellenden Person“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“
ersetzt.
11. In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ und
wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die
antragstellende Person“ und wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
13. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 7 Satz 1
Nummer 1, 2 oder 4 bis 6“ ersetzt.
14. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes“
durch die Wörter „die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern
geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes des Landes“ ersetzt.
15. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und
195 der Zivilprozessordnung).“
16. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und“ durch die Angabe „56 bis 58,“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk“
eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ das Wort „Freiburg“ eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk
Celle“ eingefügt.
dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk“
eingefügt.
17. In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „– in Kroatien: Odvjetnik“ durch die Wörter „– in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica“
ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit
der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2
nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/26828
3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt
der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 15
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
„§ 46 Bestellung einer Vertretung
§ 47 Befugnisse der Vertretung“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Mitgliederakten“.
c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
d) Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:
„§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer“.
e) In der Angabe zu § 143 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“
ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der Rechtsanwaltschaft“ und die Wörter „und seit Rechtskraft
des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind“ gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der
Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b
der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen
sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.“
Drucksache 19/26828 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn
gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der
Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.“
5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Patentanwalt“
ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt, der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eides“ ein Komma und die Wörter „oder der anderen
Beteuerungsformel“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personalakten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet,
so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen
wird.“
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis
(§ 882b der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „benennt“ ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den
Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der
betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie
den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wörter „amtsärztlich
als notwendig erachtet wird“ und die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der Betroffene“ durch die Wörter „sind von der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene ist auf die Folgen“ durch die Wörter „Die betroffene
Person ist auf diese Folge“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/26828
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
Gründen“ und die Wörter „sich weiterhin Patentanwalt zu nennen“ durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung
mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt
hätten, oder
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.“
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt
selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „benannt“ ersetzt.
11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie
die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname,
Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.
12. In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
13. In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der
Syndikuspatentanwalt“ ersetzt.
14. § 41d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b“ durch die Angabe „bis 48“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger
als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
15. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter „eine
Vertretung“ ersetzt.
16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
„§ 46
Bestellung einer Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
1. länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
Drucksache 19/26828 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie
kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung
nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so
soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder
findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer
zu bestellen.
(4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder
deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen.
Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen.
Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus
wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 47
Befugnisse der Vertretung
(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Sie
wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die
§§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten
und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung
unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen
des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu
zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über
die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht
geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest.
Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.“
17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“
18. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Mitgliederakten
(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53
Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten
sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft
oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen.
Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente
gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer den Inhalt elektronisch
oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/26828
in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher
zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt
hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds
wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
das Mitglied aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die
entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während
eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung
der Akten die Löschung der Daten.
(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Patentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher
Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte
und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft
gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere
Mitglieder.“
19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter“ durch
die Wörter „der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen“
ersetzt.
20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 4“
ersetzt.
21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
23. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
24. In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
25. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung
beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen.“
26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine
Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.“
27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerdeführer“ durch die Wörter „die Person, die die Beschwerde
erhoben hatte“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Drucksache 19/26828 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
28. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Patentanwaltskammer und für Personen, die von der Patentanwaltskammer
oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4
genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten,
die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung
zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der
Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden
sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug auf
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 unterliegen, § 39c
Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
29. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im Bundesanzeiger“ durch die Wörter „ihrer Internetseite“
ersetzt.
30. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Einladung und Einberufungsfrist
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat
schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der Fristberechnung
sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen
kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.“
31. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Satzung“ die Wörter „der Kammer (§ 56)“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/26828
32. § 82a wird wie folgt gefasst:
„§ 82a
Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die
Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat.
Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen
zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu
übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und
verhältnismäßig beurteilt hat.
(3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft
auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsordnung nichts
anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
(4) Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Satzung
der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend.“
33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
35. In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
36. § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt
werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.“
37. § 143 wird wie folgt gefasst:
„§ 143
Bestellung einer Vertretung
(1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der
Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist
der Patentanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.“
38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, 1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die Wörter
„der Patentanwaltsordnung“ durch die Angabe „PAO“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 gestrichen.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch
durchgeführt werden kann,“ eingefügt.
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die deutsche Sprache übersetzten“ gestrichen.
4. § 30 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437) wird
wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung
der Prüfungstage hinzuweisen.“
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch … [Artikel 30 des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2020; Bundestagsdrucksache 19/22850]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 41 Bestellung“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/26828
b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 74a Mitgliederakten“.
c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 74a gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das Wort „stehen“
durch das Wort „steht“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und“
gestrichen und wird jeweils das Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende“ und
die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;“ gestrichen.
5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.“
6. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer“ ersetzt.
b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das Wort „stehen“
durch das Wort „steht“ ersetzt.
7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das Wort „stehen“
durch das Wort „steht“ ersetzt.
8. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 ersetzt:
„§ 40a
Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn
gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der
Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.
§ 41
Bestellung
(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer
ausgestellten Urkunde wirksam.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer
die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten
eines Steuerberaters erfüllen wird.
(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.“
Drucksache 19/26828 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
10. In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis
(§ 882b der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
Gründen“ und die Wörter „sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen“ durch
die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“
abgekürzt werden kann“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt
hätten, oder
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach
sich ziehen würden.“
12. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
13. In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung,“ gestrichen.
14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
15. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a
Mitgliederakten
(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 74).
Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind
insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder
der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren
betreffen.
(2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen.
Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente
gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer den Inhalt elektronisch
oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die
in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen Steuerberaterkammer begründet, übersendet die abgebende
Kammer der anderen Kammer die Mitgliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des Mitglieds
erfasst, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises
auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher
zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt
hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung des Mitglieds
wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/26828
das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende
Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines
Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die
Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten
die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung
Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte
und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
oder auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend
anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.“
16. § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht
gilt nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern
oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4
genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten,
die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung
zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung
soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer
oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind,
unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach
§ 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
17. § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
18. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der
Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den
Drucksache 19/26828 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in
Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
19. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen
der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe des Datums
ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen“
ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen
der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe ihres Datums dauerhaft
auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen“ ersetzt.
20. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
21. § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
22. In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
23. In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz
3“ ersetzt.
24. In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung die Abkürzung „WPO“ eingefügt.
2. Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.
Die Untergliederungen der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen,
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen
der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem
Gesetz ergeben. Weggefallene Untergliederungen und Paragraphen erhalten keine Überschrift.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und Bewerberinnen“ durch das Wort „Bewerbende“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/26828
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bewerbende können zur Ablegung einzelner Teile der Prüfung zugelassen werden, wenn sie
eine Tätigkeit nach Absatz 1 von wenigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats
bedarf, einzelne Prüfungsgebiete von der Regelung des Satzes 1 auszunehmen.“
4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
„§ 16b
Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende
Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine
Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.“
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer
und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers
zu nehmen.“
6. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
Gründen“ ersetzt.
7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 59c“ ersetzt.
8. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“
10. In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitätskontrollbericht“ die Wörter „und den damit in
Zusammenhang stehenden Vorgang“ und nach dem Wort „Eingang“ die Wörter „des Berichts“ eingefügt.
11. § 57b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“
13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Mitgliederakten
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder
(§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten
sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft
oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
Verfahren betreffen.
Drucksache 19/26828 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen.
Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente
gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkammer den Inhalt
elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange
die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2
Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile
früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung
eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds
wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende
Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines
Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die
Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten
die Löschung der Daten.
(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirtschaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftlicher
Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte
und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer
gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere
Mitglieder.“
14. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:
„§ 59c
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten,
die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen
bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand,
dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
2. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit im Vorstand,
im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen werden, und
3. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
a) im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden,
b) im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines Widerrufsverfahrens um Auskunft
gebeten werden oder
c) an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/26828
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu
belehren.
(3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen
die in Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein
Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten.
(4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung
nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche
die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
bleibt unberührt.
(5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug
auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen,
§ 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.“
16. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren
sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen berechtigt,
Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft verpflichtet,
es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen
fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014.“
17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt“ durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Wörter „nach § 59c Absatz 4“ eingefügt.
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
19. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und
Absatz 4“ ersetzt.
20. Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.
21. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“
durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
b) In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“
durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
Drucksache 19/26828 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115, 120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden jeweils im
Gebührentatbestand die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
d) In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
e) In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“
durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
f) In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
g) In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
h) In der Nummer 500 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer
Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen.“
2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“
ersetzt.
Artikel 21
Folgeänderungen
(1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert
worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
(2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen“
gestrichen.
(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen“ gestrichen.
2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110
Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/26828
(4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter „§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und“ durch die
Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die
Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“
ersetzt.
(5) Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2246) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher“ durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 6“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
(6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch … [Artikel
1 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften;
Bundestagsdrucksache 19/20348] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter
„§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
(7) In § 37 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen“ gestrichen.
(8) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3 und
in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die Angabe
„BeurkG“ ersetzt.
2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu Nummer
25102, Nummer 25104 im Gebührentatbestand und der Anmerkung zu Nummer 26001 werden jeweils
die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die Angabe „BeurkG“ ersetzt.
(9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen“ gestrichen.
(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllt“ gestrichen.
2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen“ gestrichen.
Drucksache 19/26828 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllt“ gestrichen.
4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen“ gestrichen.
(11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „61,“ gestrichen.
2. In Nummer 5 wird nach der Angabe „92“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
(12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und
zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer
Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen
bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.
Artikel 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des Quartals,
das auf die Verkündung folgt] in Kraft. Die Artikel 2, 11 und 21 Absatz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft. Die Artikel 3 und 4 Nummer 3 und 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/26828
Inhaltsübersicht
Teil 1
Das Amt des Notars
Abschnitt 1
Bestellung zum Notar
§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars
§ 2 Beruf des Notars
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 4a Bewerbung
§ 5 Eignung für das notarielle Amt
§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
§ 7 Anwartschaftsdienst; Verordnungsermächtigung
§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 7b Schriftliche Prüfung
§ 7c Mündliche Prüfung
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7e Rücktritt; Versäumnis
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
§ 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
§ 7h Gebühren
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 8 Nebentätigkeit
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
§ 10 Amtssitz
§ 10a Amtsbereich
§ 11 Amtsbezirk
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
§ 12 Bestellungsurkunde
§ 13 Vereidigung
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Drucksache 19/26828 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes
§ 14 Allgemeine Berufspflichten
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 17 Gebühren
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
§ 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
§ 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 3
Die Amtstätigkeit
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21 Bescheinigungen
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
Abschnitt 4
Sonstige Amtspflichten des Notars
§ 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 29 Werbeverbot
§ 30 Ausbildungspflicht
§ 31 Verhalten des Notars
§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
§ 33 Elektronische Signatur
§ 34 Meldepflichten
Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
§ 37 (weggefallen)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/26828
Abschnitt 5
Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39 Notarvertretung
§ 40 Bestellung der Vertretung; Amtseid; Widerruf
§ 41 Amtsausübung der Vertretung
§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
Abschnitt 6
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§ 47 Erlöschen des Amtes
§ 48 Entlassung
§ 48a Altersgrenze
§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50 Amtsenthebung
§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
§ 56 Notariatsverwalter
§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
§ 63 Einsicht der Notarkammer
§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Drucksache 19/26828 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Abschnitt 7
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen
§ 64b Bestellung eines Vertreters
§ 64c Ersetzung der Schriftform
Teil 2
Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1
Notarkammern
§ 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§ 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 68 Organe
§ 69 Vorstand
§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 69b Abteilungen
§ 70 Präsident
§ 71 Kammerversammlung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75 Ermahnung
Abschnitt 2
Bundesnotarkammer
§ 76 Bildung; Sitz
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§ 78 Aufgaben
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§ 78b Auskunft und Gebühren
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv
§ 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/26828
§ 78l Notarverzeichnis
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
§ 78o Beschwerde
§ 79 Organe
§ 80 Präsidium
§ 81 Wahl des Präsidiums
§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83 Generalversammlung
§ 84 (weggefallen)
§ 85 Einberufung der Generalversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums
§ 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 90 Auskunftsrecht
§ 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3
Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1
Aufsicht
§ 92 Aufsichtsbehörden
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94 Missbilligung
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 95a Verjährung
§ 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99 Disziplinargericht
§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
Drucksache 19/26828 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110 Maßgebliches Verfahren
§ 110a Tilgung
Abschnitt 3
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
§ 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 111c Beklagter
§ 111d Berufung
§ 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f Gebühren
§ 111g Streitwert
§ 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a (weggefallen)
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117 (weggefallen)
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80
§ 119 (weggefallen)
§ 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren
Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse
zu Forschungszwecken)
Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/26828
§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
§ 2 Geltung für Berufsrichter
§ 3 Dienstherr
§ 4 Unvereinbare Aufgaben
§ 5 Befähigung zum Richteramt
§ 5a Studium
§ 5b Vorbereitungsdienst
Inhaltsübersicht
Teil 1
Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
Abschnitt 2
Befähigung zum Richteramt
§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Anerkennung von Prüfungen
§ 7 Universitätsprofessoren
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Ernennung auf Zeit
§ 12 Ernennung auf Probe
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
Abschnitt 3
Richterverhältnis
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17 Ernennung durch Urkunde
§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
§ 19 Rücknahme der Ernennung
§ 19a Amtsbezeichnungen
§ 20 Allgemeines Dienstalter
Anlage 2
(zu Artikel 4 Nummer 2)
Drucksache 19/26828 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Abschnitt 4
Unabhängigkeit des Richters
§ 25 Grundsatz
§ 26 Dienstaufsicht
§ 27 Übertragung eines Richteramts
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
§ 33 Belassung des vollen Gehalts
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
§ 37 Abordnung
Abschnitt 5
Besondere Pflichten des Richters
§ 38 Richtereid
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
§ 40 Schiedsrichter und Schlichter
§ 41 Rechtsgutachten
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 43 Beratungsgeheimnis
Abschnitt 6
Ehrenamtliche Richter
§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
§ 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/26828
Teil 2
Richter im Bundesdienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter
§ 48 Eintritt in den Ruhestand
§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 48c Teilzeitbeschäftigung
§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Abschnitt 2
Richtervertretungen
§ 49 Richterrat und Präsidialrat
§ 50 Zusammensetzung des Richterrats
§ 51 Wahl des Richterrats
§ 52 Aufgaben des Richterrats
§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
§ 54 Bildung des Präsidialrats
§ 55 Aufgabe des Präsidialrats
§ 56 Einleitung der Beteiligung
§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats
§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
§ 59 Abgeordnete Richter
§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Abschnitt 3
Dienstgericht des Bundes
§ 61 Verfassung des Dienstgerichts
§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 63 Disziplinarverfahren
§ 64 Disziplinarmaßnahmen
§ 65 Versetzungsverfahren
§ 66 Prüfungsverfahren
§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 68 Aussetzung von Verfahren
Drucksache 19/26828 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Abschnitt 4
Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
Teil 3
Richter im Landesdienst
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 72 Bildung des Richterrats
§ 73 Aufgaben des Richterrats
§ 74 Bildung des Präsidialrats
§ 75 Aufgaben des Präsidialrats
§ 76 Altersgrenzen
§ 76a Teilzeitbeschäftigung
§ 77 Errichtung von Dienstgerichten
§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 79 Rechtszug
§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
§ 83 Verfahrensvorschriften
§ 84 Verfassungsrichter
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Änderung von Bundesrecht
§§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Abschnitt 2
Überleitung von Rechtsverhältnissen
§§ 105 bis 108 (weggefallen)
§ 109 Befähigung zum Richteramt
§§ 110 und 111 (weggefallen)
§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
§§ 113 bis 118 (weggefallen)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/26828
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 119 (weggefallen)
§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
§ 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
§ 122 Staatsanwälte
§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 124 Laufbahnwechsel
§ 125 (weggefallen)
§ 126 Inkrafttreten
Drucksache 19/26828 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 3
(zu Artikel 19 Nummer 2)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 2 Inhalt der Tätigkeit
§ 3 Berufliche Niederlassung
§ 4 Wirtschaftsprüferkammer
§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Zweiter Teil
Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Abschnitt
Zulassung zur Prüfung
§ 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz
§ 6 Verbindliche Auskunft
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung
§§ 10 und 11 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Prüfung
§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Dritter Abschnitt
Bestellung
§ 15 Bestellungsbehörde
§ 16 Versagung der Bestellung
§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 17 Berufsurkunde und Berufseid
§ 18 Berufsbezeichnung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/26828
§ 19 Erlöschen der Bestellung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
§ 21 Zuständigkeit
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Wiederbestellung
§ 24 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 25 und 26 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 27 Rechtsform
§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 29 Zuständigkeit und Verfahren
§ 30 Änderungsanzeige
§ 31 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
§ 32 Bestätigungsvermerke
§ 33 Erlöschen der Anerkennung
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§§ 35 und 36 (weggefallen)
Sechster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung
Siebenter Abschnitt
Berufsregister
§ 37 Registerführende Stelle
§ 38 Eintragung
§ 39 Löschung
§ 40 Verfahren
§ 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
Achter Abschnitt
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
§ 42 (weggefallen)
Drucksache 19/26828 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Dritter Teil
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 43 Allgemeine Berufspflichten
§ 43a Regeln der Berufsausübung
§ 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
§ 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
§ 45 Prokuristen
§ 46 Beurlaubung
§ 47 Zweigniederlassungen
§ 48 Siegel
§ 49 Versagung der Tätigkeit
§ 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§ 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 51b Handakten
§ 51c Auftragsdatei
§ 52 Werbung
§ 53 Wechsel des Auftraggebers
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung
§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 55 Vergütung
§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem
§ 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Vierter Teil
Organisation des Berufs
§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
§ 57a Qualitätskontrolle
§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle
§ 57d Mitwirkungspflichten
§ 57e Kommission für Qualitätskontrolle
§ 57f (weggefallen)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/26828
§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
§ 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
§ 58 Mitgliedschaft
§ 58a Mitgliederakten
§ 59 Organe; Kammerversammlungen
§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 60 Satzung; Wirtschaftsplan
§ 61 Beiträge und Gebühren
Fünfter Teil
Berufsaufsicht
§ 61a Zuständigkeit
§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretensund
Einsichtsrecht
§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
§ 62b Inspektionen
§ 63 (weggefallen)
§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
§ 66 Rechtsaufsicht
§ 66a Abschlussprüferaufsicht
§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
§ 68a Untersagungsverfügung
§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
§ 68c Ordnungsgeld
§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
§ 69a Anderweitige Ahndung
§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Drucksache 19/26828 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
Sechster Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt
Berufsgerichtliche Entscheidung
Zweiter Abschnitt
Gerichte
§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
§ 81 Vorschriften für das Verfahren
§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
§ 82a Verteidigung
Dritter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 83a (weggefallen)
§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 86 Verfahren
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 87 bis 93 (weggefallen)
§ 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
§§ 95 bis 97 (weggefallen)
§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
§ 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/26828
§ 100 (weggefallen)
§ 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 102 Verlesen von Protokollen
§ 103 Entscheidung
Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittel
§ 104 Beschwerde
§ 105 Berufung
§ 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
§ 107 Revision
§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren
§ 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Vierter Unterabschnitt
Sicherung von Beweisen
§ 109 Anordnung der Beweissicherung
§ 110 Verfahren
Fünfter Unterabschnitt
Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 111 Voraussetzung des Verbots
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Abstimmung über das Verbot
§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 115 Zustellung des Beschlusses
§ 116 Wirkungen des Verbots
§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 118 Beschwerde
§ 119 Außerkrafttreten des Verbots
§ 120 Aufhebung des Verbots
§ 120a Mitteilung des Verbots
§ 121 Bestellung eines Vertreters
Sechster Unterabschnitt
Vorläufige Untersagung
§ 121a Voraussetzung des Verfahrens
Drucksache 19/26828 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Vierter Abschnitt
Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten;
Tilgung
§ 122 Gerichtskosten
§ 123 (weggefallen)
§ 124 Kostenpflicht
§ 125 (weggefallen)
§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
§ 126a Tilgung
Fünfter Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften
§ 127 Anzuwendende Vorschriften
Siebenter Teil
Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
§ 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
§ 129 Inhalt der Tätigkeit
§ 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
Achter Teil
EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
§ 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
§ 131a Registrierungsverfahren
§ 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
§§ 131c bis 131f (weggefallen)
Neunter Teil
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 131j (weggefallen)
§ 131k Bestellung
§ 131l Verordnungsermächtigung
§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
Zehnter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133 Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und „Buchprüfungsgesellschaft"
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/26828
§ 133d Verwaltungsbehörde
§ 133e Verwendung der Geldbußen
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften
aus Drittstaaten
§ 134a Übergangsregelung
§§ 135 bis 139a (weggefallen)
§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
§ 140 (weggefallen)
§ 141 Inkrafttreten
Anlage (zu § 122 Satz 1)
Drucksache 19/26828 – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im notariellen Berufsrecht besteht in verschiedenen Bereichen Modernisierungsbedarf, dem mit diesem Gesetzentwurf
nachgekommen werden soll. Inhaltliche Schwerpunkte sind die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse
zu Forschungszwecken, die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die weitere Digitalisierung
und die Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen.
Daneben werden jedoch auch zahlreiche andere Punkte adressiert. Insbesondere hat sich seit der umfassenden
Reform der juristischen Ausbildung im Jahr 2003 bei den bundesrechtlichen Regelungen der juristischen Ausbildung
in den §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) Modernisierungsbedarf in zwei Punkten ergeben. Für
den juristischen Vorbereitungsdienst soll die Möglichkeit einer Ableistung in Teilzeit geschaffen werden. Des
Weiteren enthält der Entwurf eine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür, dass die Justizprüfungsämter der Länder
die in den staatlichen Prüfungen schriftlich zu erbringenden Leistungen als eine vollständig elektronische
Prüfung durchführen können. Daran anschließend sollen auch in anderen Bereichen die Grundlagen dafür geschaffen
werden, dass schriftliche juristische Prüfungen künftig elektronisch durchgeführt werden können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
Mit den §§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung (BNotO-E) soll eine Rechtsgrundlage
für die Erteilung von Auskünften aus und die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
geschaffen werden. Bisher bestehen hierfür keine hinreichenden Regelungen, was beispielsweise rechtshistorische
Forschungen zur Tätigkeit von Notarinnen und Notaren in der Zeit des Nationalsozialismus zumindest
sehr erschwert und in bestimmten Bereichen sogar unmöglich macht. Künftig soll Forschenden ein Zugang zu
Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse ermöglicht werden können, auch ohne dass es einer häufig kaum
zu erlangenden Einwilligung der Beteiligten oder ihrer Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bedarf. Hierbei
bedarf es allerdings jeweils einer sehr gründlichen Abwägung zwischen den Interessen der Forschung und den
Interessen der betroffenen Personen, da die Beurkundungen im Vertrauen auf die Verschwiegenheitspflicht der
Notarinnen und Notare erfolgt sind. Deshalb sollen die Regelungen zum einen auf notarielle Urkunden und Verzeichnisse
beschränkt werden, die vor mehr als 70 Jahren erstellt wurden. Zum anderen ist genau zu prüfen, ob
zur Erreichung des Forschungsziels die Kenntnisnahme von Inhalten erforderlich ist, die der Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Sofern dies der Fall ist, sollen die Forschenden selbst zur Einhaltung der Verschwiegenheit
verpflichtet werden und die Veröffentlichung entsprechender Inhalte einer gesonderten Zustimmung bedürfen.
Mit dem neuen § 51 Absatz 5 BNotO-E soll zudem das Verhältnis zwischen den §§ 18a bis 18d BNotO-E und
den archivrechtlichen Akteneinsichtsregeln klargestellt werden.
2. Vereinbarkeit des Notarberufs mit familiären Pflichten
Notarinnen und Notare, die ihr Amt zum Zweck der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger
Angehöriger für eine bestimmte Zeit niederlegen wollen, müssen dies derzeit nach § 48c Absatz 1 der Bundesnotarordnung
(BNotO) innerhalb eines Jahres wieder antreten, wenn sie weiter an ihrem bisherigen Amtssitz tätig
sein wollen. Zudem kann nach einem solchen Wiederantritt innerhalb der folgenden zwei Jahre keine weitere
Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am bisherigen Amtssitz erfolgen. Diese beiden Vorgaben erscheinen
zu eng, um eine angemessene Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Deshalb soll die
mögliche Dauer der Amtsniederlegung auf drei Jahre verlängert werden und die Sperrfrist entfallen. Anders als
bisher soll die Dauer von drei Jahren auch keine starre Höchstfrist für Amtsniederlegungen nach § 48b BNotO-E
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/26828
mehr darstellen. Schließlich soll die Amtsniederlegung bereits für die Zeit der Schutzfrist vor der Entbindung im
Sinne des § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) möglich sein.
Weitere Verbesserungen in diesem Bereich sollen insbesondere durch Änderungen im § 39 Absatz 1 BNotO-E
erzielt werden; kleinere Anpassungen sind zudem in § 5b Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Absatz
4 sowie § 52 Absatz 2 BNotO-E vorgesehen.
3. Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
Die bisher nur im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger nach den §§ 48b
und 48c BNotO gegebene Möglichkeit einer Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am bisherigen
Amtssitz soll mit dem neuen § 48c BNotO-E auch für Notarinnen und Notare geschaffen werden, die aus gesundheitlichen
Gründen vorübergehend unfähig sind, ihr Amt auszuüben. Die Ausgestaltung der Regelung soll sich
an derjenigen in § 48b BNotO-E orientieren, allerdings soll in § 48c BNotO-E für die Wiederbestellungsgarantie
eine Höchstfrist von einem Jahr gelten.
4. Bestellungs- und Zulassungsverfahren
Die Systematik der die Bestellung der Notarinnen und Notare regelnden §§ 5 bis 7 BNotO (künftig §§ 4a bis 6a
BNotO-E) soll grundlegend überarbeitet werden. Inhaltliche Anpassungen sollen dabei bei der Berücksichtigungsfähigkeit
bestimmter Zeiten und dem Absehen von Voraussetzungen bei Anwaltsnotarinnen und -notaren
erfolgen.
Weiter enthalten bisher nur § 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 17 der Patentanwaltsordnung
(PAO) Regelungen zur Aussetzung des Zulassungsverfahrens im Fall eines laufenden Strafverfahrens. Diese Normen
sollen neu gefasst werden, da ihr Anwendungsbereich derzeit zu weit ist. Die Neuregelung soll dann auch in
§ 6a Absatz 2 BNotO-E, § 40a des Steuerberatungsgesetzes in der Entwurfsfassung (StBerG-E) und § 16b der
Wirtschaftsprüferordnung in der Entwurfsfassung (WPO-E) übernommen werden, da bei den dortigen Bestellungsverfahren
ebenfalls Aussetzungen angezeigt sein können.
5. Notarielle Fachprüfung
Es sollen verschiedene kleinere Anpassungen erfolgen (§ 7a BNotO-E: Wegfall der Sperrfrist für den Wiederholungsversuch;
§ 7b BNotO-E: Ermöglichung der elektronischen Durchführung der schriftlichen Prüfung; § 7c
BNotO-E: Verkürzung der Dauer der mündlichen Prüfung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses; § 7g
BNotO-E: Erklärung der Leiterin oder des Leiters des Prüfungsamts und ihrer oder seiner ständigen Vertretung
zu Prüfenden kraft Amtes sowie Klarstellungen zu deren erneuten Bestellungen und zum Vorschlagsrecht).
6. Ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund steuerrechtlicher Erfordernisse soll durch Änderungen in den §§ 7g, 7h, 69, 88 und 113 BNotO in der
BNotO klargestellt werden, dass Mitglieder der Aufgabenkommission und Prüfende beim Prüfungsamt für die
notarielle Fachprüfung sowie Vorstandsmitglieder der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, der Notarkasse
und der Ländernotarkasse ehrenamtlich tätig sind, jedoch Entschädigungen für Ihre Tätigkeiten und Auslagenersatz
erhalten können. Vergleichbares gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der
Rechtsanwaltskammer herangezogen werden oder beim Anwaltsgericht als Protokollführer fungieren (§§ 75, 140
der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Entwurfsfassung – BRAO-E). Zudem soll in § 89 BRAO-E die Richtlinienkompetenz
der Kammerversammlung für die Entschädigung und Reisekostenvergütungen aller ehrenamtlich
Tätiger klargestellt werden.
7. Vereidigung
Durch Änderungen in den §§ 13, 40 und 57 BNotO-E sollen in der Sache nicht erforderlich erscheinende wiederholte
Vereidigungen bei Notarinnen und Notaren, Notarvertretungen und Notariatsverwalterinnen und -verwaltern
vermieden werden. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und -anwälte (§ 12a BRAO-E) sowie Patentanwältinnen
und -anwälte (§ 19 der Patentanwaltsordnung in der Entwurfsfassung – PAO-E).
Drucksache 19/26828 – 98 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
8. Gebührenbefreiung bei Angehörigen und Angestellten
Die bisher aus § 17 BNotO abgeleitete Möglichkeit, Angehörige und Angestellte der Notarinnen und Notare sowie
der Notarorganisationen von notariellen Gebühren zu befreien soll entfallen, da sie mit dem öffentlichen Amt der
Notarin oder des Notars nicht vereinbar erscheint.
9. Pflicht zum Bezug von Publikationen
Die Regelung der Frage, welche Publikationen Notarinnen und Notare beziehen müssen, soll künftig den Notarkammern
im Wege der Satzung überlassen werden. Dazu soll § 14 Absatz 6 BNotO um einen Satz ergänzt und
§ 32 BNotO aufgehoben werden.
10. Fernsignaturen
§ 33 Absatz 3 BNotO, die §§ 14 und 16 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV) sowie § 39a
des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sollen an die veränderten Gegebenheiten im Bereich der elektronischen Signaturen
angepasst werden.
11. Rechtsfolgen mängelbehafteter Bestellungen
Die derzeit insbesondere in § 50 Absatz 1 Nummer 2 BNotO geregelten Rechtsfolgen von Mängeln, die bei Bestellungen
von Notarinnen und Notaren aufgetreten sind, sind in vielfacher Hinsicht nicht passend und sollen
daher neu geregelt werden. Dies betrifft unter anderem auch die Folgen bestimmter Formfehler, die künftig in
§ 12 Absatz 2 BNotO-E normiert werden sollen. An Letztere anschließend sollen zudem die Folgen von Formfehlern
bei Bestellungen von Notarvertretungen in § 40 BNotO-E und Notariatsverwalterinnen und -verwaltern
in § 57 BNotO-E angeglichen werden.
12. Abgabe an und Aufbewahrung durch ein öffentliches Archiv
In mehreren Normen, die die Frage der Abgabe von Akten und Verzeichnissen an ein öffentliches Archiv und den
Rechtscharakter der Aufbewahrung durch dieses betreffen, sollen Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen
erfolgen (§ 35 Absatz 6, § 51 Absatz 5 BNotO, §§ 51, 70, 120 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Gesetzes
zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1396) – BNotO n. F. –, § 797 der Zivilprozessordnung – ZPO)
13. Notarverzeichnis
In Bezug auf das Notarverzeichnis hat sich bei der Erarbeitung der NotVPV zur Herbeiführung eines stimmigen
Systems die Erforderlichkeit von Änderungen in den §§ 67 und 78l BNotO-E ergeben.
14. Verschwiegenheitspflichten der für die Kammern Tätigen
Die Verschwiegenheitspflichten der für die Kammern (Notarkammern, Bundesnotarkammer, Rechtsanwaltskammern,
Bundesrechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer, Steuerberaterkammern, Bundessteuerberaterkammer,
Wirtschaftsprüferkammer) Tätigen sollen in einheitlicher Form leicht modifiziert und praxistauglicher ausgestaltet
werden. Soweit von den Kammern Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen werden, bei denen
diese Zugriff auf Daten haben, die der Verschwiegenheitspflicht der Berufsangehörigen unterliegen, sollen die
Pflichten der Kammern dabei an die für die jeweiligen Berufsangehörigen bereits geltenden Pflichten angeglichen
werden. Die entsprechenden Änderungen betreffen die §§ 69a und 81a BNotO-E, die §§ 76 und 184 BRAO-E,
§ 71 PAO-E, die §§ 83 und 85 StBerG-E sowie die §§ 59c und 64 WPO-E.
15. Ersetzung der Schriftform
Unter anderem in Anbetracht der zunehmenden Digitalisierung sind Schriftformerfordernisse auf Ihre Erforderlichkeit
zu überprüfen. Durch die Nutzung der für alle Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und -
anwälte mittlerweile eingerichteten besonderen elektronischen Notar- und Anwaltspostfächer kann jedoch bisher
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/26828
(jedenfalls nicht ohne die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an dem Dokument) eine gesetzlich
angeordnete Schriftform nicht durch die elektronische Form ersetzt werden (obwohl die besonderen elektronischen
Notar- und Anwaltspostfächer sichere Übermittlungswege im Sinne des § 130a Absatz 4 Nummer 2
ZPO darstellen). Deshalb soll künftig durch die neu vorgesehenen § 64c BNotO-E und § 37 BRAO-E bestimmt
werden, dass dann, wenn beide Kommunikationspartner über ein besonderes elektronisches Notar- beziehungsweise
Anwaltspostfach verfügen, eine durch die BNotO beziehungsweise die BRAO angeordnete Schriftform
durch die Übersendung über das bezeichnete Postfach ersetzt werden kann.
Zudem soll an verschiedenen anderen Stellen das bisherige Schriftformerfordernis zu einem Textformerfordernis
herabgestuft werden (vergleiche dazu die Änderungen in den §§ 26a und 82 BNotO-E, §§ 43a, 81 und 185 BRAO-
E, §§ 39a, 65, 67 und 74 PAO-E sowie § 62 StBerG-E).
16. Veröffentlichung der Richtlinien zu den Amtspflichten sowie der Berufsordnungen
Die Pflichten der Notarkammern, die von ihnen zu den Amtspflichten der Notarinnen und Notare beschlossenen
Richtlinien zu veröffentlichen, sowie die vergleichbaren Pflichten der Rechtsanwaltskammern und der Steuerberaterkammern
zur Veröffentlichung der von ihnen zu den Berufspflichten ihrer Mitglieder erlassenen Berufsordnungen
richten sich bisher nur auf eine Veröffentlichung in nicht konkret bestimmten und dadurch schwer auffindbaren
Blättern (§ 67 BNotO, § 191e BRAO und § 86 des Steuerberatungsgesetzes – StBerG). Für die Patentanwaltskammer
und die Wirtschaftsprüferkammer bestehen derzeit gar keine gesetzlichen Veröffentlichungspflichten
(§ 82a PAO, §§ 57, 57c der Wirtschaftsprüferordnung –WPO). Für Rechtsuchende, die sich über die
Amts- oder Berufspflichten der Berufsangehörigen informieren wollen, ist es jedoch wichtig, dass die vorgenannten
Satzungen ohne größeren Aufwand aufgefunden werden können. Deshalb soll künftig für alle vorgenannten
Kammern eine Pflicht eingeführt werden, die Richtlinien beziehungsweise Berufsordnungen auf der Internetseite
der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. Dies korrespondiert dann auch mit den in der BRAO, der PAO, dem
StBerG und der WPO bereits bestehenden europarechtlichen Pflichten, Entwürfe bestimmter Vorschriften der
Berufsordnungen und deren Änderungen zuvor auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
17. Pflichtenbegriff der BNotO
Obwohl sie letztlich alle als Amtspflichten zu charakterisieren sind, werden zahlreiche der in der BNotO normierten
Pflichten dort bisher unterschiedlich bezeichnet. Hier soll eine Vereinheitlichung erfolgen. In der Folge sollen
auch die Voraussetzungen für die Einleitung von Verfahren nach § 75 BNotO (Ermahnungen durch die Notarkammern)
und § 94 BNotO (Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörden) vereinheitlicht werden, da sie sich
nicht sinnvoll gegeneinander abgrenzen lassen.
18. Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister
Durch Änderungen der §§ 78f und 78g BNotO-E sowie der §§ 8 und 9 der Testamentsregister-Verordnung in der
Entwurfsfassung (ZTRV-E) sollen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen
sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom
14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186) (EU-
ErbVO) auch dann Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister ermöglicht werden, wenn kein Verfahren
auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrieben wird.
19. Zusammensetzung des Präsidiums und der Generalversammlung der Bundesnotarkammer
In § 80 BNotO-E soll die Zahl der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer auf deren Anregung von
sieben auf neun erhöht werden, damit alle unterschiedlichen Interessengruppen angemessen repräsentiert sein
können.
In der Vertreterversammlung (künftig: Generalversammlung) der Bundesnotarkammer hat derzeit jede Notarkammer
grundsätzlich eine Stimme; einige Notarkammern haben aufgrund der Ausnahmeregelung des § 86 Absatz 1
Satz 2 BNotO jedoch auch zwei oder drei Stimmen. Hierbei bleibt bisher unberücksichtigt, dass die einzelnen
Notarkammern eine sehr unterschiedliche Größe haben. Zugleich haben in Anbetracht der Ausnahmeregelung
aber auch gleich große Kammern unterschiedliche Stimmzahlen. Um dem daraus resultierenden Missverhältnis
Drucksache 19/26828 – 100 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
zu begegnen, soll sich die Zahl der Stimmen der einzelnen Kammern zukünftig an der Einwohnerzahl ihres Bezirks
orientieren. Um hierbei jedoch (nach wie vor) auch kleineren Kammern ein hinreichendes Mitspracherecht
zu garantieren, soll die Stimmverteilung nicht streng rechnerisch, sondern in Anlehnung an den Rechtsgedanken
des Artikels 51 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) erfolgen, der die Sitzverteilung im Bundesrat bestimmt.
20. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Anforderungen an
die Unabhängigkeit der Gerichte
Der EGMR ist in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2020 in dem Verfahren Franz gegen Bundesrepublik
Deutschland zu dem Ergebnis gelangt, dass aus objektiver Sicht an der nach Artikel 6 der Europäischen Konvention
über Menschenrechte (EMRK) erforderlichen Unabhängigkeit eines Gerichts Zweifel bestehen könnten,
wenn das Gericht über eine Entscheidung zu befinden hätte, die von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten
in deren Eigenschaft als Verwaltungsbehörde getroffen worden sei. Auch wenn der EGMR in jenem Verfahren
von einer Heilung eines möglichen Konventionsverstoßes durch eine nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs
ausgegangen ist, werden die Länder trotzdem Zuständigkeitsänderungen zu prüfen haben, mit denen
vermieden werden kann, dass es in weiteren ähnlichen Fällen zu einer Verurteilung durch den EGMR kommt.
Mit Änderungen in den §§ 98, 100 und 111a BNotO-E sollen ihnen dabei erweiterte Möglichkeiten gegeben werden,
von bisherigen Zuständigkeiten abzuweichen.
21. Teilzeitreferendariat
Juristische Berufe können heute vielfach in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. So besteht zum Beispiel für
Berufsrichterinnen und Berufsrichter nach § 48a DRiG beziehungsweise den vergleichbaren Regelungen in den
Richter- und Staatsanwaltsgesetzen der Länder ein Rechtsanspruch hierauf, wenn die Betroffenen minderjährige
Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Für die juristische Ausbildung gilt dies jedoch bislang nicht.
Der Zugang zu den reglementierten juristischen Berufen (Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt,
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar) setzt die Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes
zwischen der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung voraus. Die
Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist gegenwärtig nur in Vollzeit möglich. Dies kann zu Nachteilen für diejenigen
Absolventinnen und Absolventen des Studiums und der ersten Prüfung führen, die Aufgaben der Kinderbetreuung
oder der familiären Pflege übernehmen, etwa durch Hinausschieben des Eintritts in den Vorbereitungsdienst
oder durch eine Doppelbelastung durch Referendariat und Kinderbetreuung beziehungsweise Angehörigenpflege.
Eine bundesweite Umfrage aus dem Herbst 2016, die der unter dem Dach der Justizministerkonferenz
angesiedelte Fachausschuss zur Koordinierung der juristischen Ausbildung an Referendarinnen und Referendare
mit Kindern gerichtet hat, brachte das Ergebnis, dass knapp zwei Drittel der Antwortenden ein Teilzeitreferendariat
in Anspruch genommen hätten. Darüber hinaus äußerten sich die Teilnehmenden überwiegend positiv über
die Überlegungen zur Einführung eines Teilzeitreferendariats.
Das positive Umfrageergebnis steht im Einklang mit dem Ziel der Bundesregierung, zur Förderung der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf auch die Teilzeitausbildung zu stärken. Im Bereich der Lehrerausbildung gehen
die Länder ebenfalls vermehrt dazu über, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu ermöglichen.
Für die juristische Ausbildung steht dem bisher die auf zwei Jahre festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes,
§ 5b Absatz 1 DRiG, entgegen. Dieses Hindernis soll nunmehr beseitigt werden.
22. Elektronische Klausuren
Digitale Geräte und Informationssysteme sind in vielen Bereichen der Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft längst
zu einem zentralen Arbeitsmittel geworden. Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Akte in den Gerichten schreitet diese Entwicklung rasant voran. Damit entspricht die elektronische
Klausurbearbeitung der heutigen Arbeitswelt deutlich mehr als die Abfassung handschriftlicher Texte.
Ein weiterer zentraler Vorteil digitaler Prüfungsformate ist die Einheitlichkeit des Schriftbildes, welche die Korrekturtätigkeit
erheblich erleichtert und gleichzeitig die Korrekturgeschwindigkeit erhöht. Daneben kann das einheitliche
Schriftbild dazu beitragen, die Chancengleichheit zu erhöhen, da eventuell aus der Handschrift gezogene
Rückschlüsse auf Alter oder Geschlecht von vornherein nicht mehr möglich sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 101 – Drucksache 19/26828
Das von den Ländern angestrebte Ziel ist perspektivisch eine vollständig elektronische Prüfung, die über die
elektronische Leistungserbringung, nämlich das IT-gestützte Schreiben der Klausur mit nachfolgendem Ausdruck
der Bearbeitung hinausgeht. Dies bedeutet eine vollständig medienbruchfreie digitale Durchführung des Prüfungsverfahrens
von der eigentlichen Leistungserbringung durch die Kandidatinnen und Kandidaten, über den
Versand an die Korrigierenden und zwischen denselben, die elektronische Korrektur der Klausuren, die Übermittlung
von Korrektur und Bewertung an das Landesjustizprüfungsamt bis hin zur Gewährung elektronischer Akteneinsicht
an die Prüflinge. Daneben kommt zukünftig auch eine elektronische Erstellung der Prüfungsaufgabe
und Übermittlung des Aufgabentextes an den Prüfungsort sowie eine elektronische Zurverfügungstellung von
Hilfsmitteln (zum Beispiel Gesetzestexten, Kommentierungen und Rechnern) in Betracht.
Nach § 5d Absatz 2 Satz 3 DRiG sind in der staatlichen Pflichtfachprüfung „schriftliche und mündliche Leistungen
zu erbringen“. § 5d Absatz 3 Satz 1 DRiG bestimmt, dass „die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung
[…] frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen“ sind. Um für die IT-gestützte
Erbringung der schriftlichen Leistungen, die notwendige Voraussetzung für die perspektivisch angestrebte
vollständige elektronische Prüfung ist, eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen, soll § 5d DRiG ergänzt werden.
Mit dem jetzigen gesetzgeberischen Schritt erhalten die Länder im Wege einer Länderöffnungsklausel die
Möglichkeit, schon den ersten Teil des Prüfungsverfahrens – das Schreiben der Klausur – durch eine klare Rechtsgrundlage
abgesichert elektronisch durchzuführen.
Derzeit lässt sich – selbst mit Blick auf den ersten Schritt, nämlich das elektronische Schreiben der Klausur –
noch keine hinreichend belastbare Perspektive anstellen, bis wann die Länder bundesweit die inhaltlichen, organisatorischen
und finanziellen Voraussetzungen schaffen können, die die notwendigen Grundlagen für eine bundesweit
verbindliche Einführung darstellen. Deshalb verzichtet der Entwurf darauf, bereits jetzt einen Zeitpunkt
hierfür zu bestimmen. Um das langfristige Ziel einer bundesweit etablierten elektronischen Prüfung dennoch zu
fördern, werden die Länder verpflichtet, nach dreijähriger Laufzeit der Länderöffnungsklausel die Auswirkungen
der von ihnen ergriffenen Maßnahmen unter Einbeziehung der Erfahrungen der Anwendungspraxis zu evaluieren
und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hierzu zu berichten. Auf dieser Grundlage soll
dann über weitere gesetzgeberische Schritte auf dem Weg zur Einführung einer bundesweit einheitlich verpflichtenden
elektronischen Klausur entschieden werden.
Da für die Eignungsprüfung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
nach § 112a Absatz 3 Satz 3 DRiG die „schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung
[…] anzufertigen“ sind, erstrecken sich die für die staatliche Pflichtfachprüfung getroffenen Regelungen
auf die Eignungsprüfung. Soweit § 5d Absatz 2 Satz 2 DRiG bestimmt, dass in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
„mindestens eine schriftliche Leistung“ zu erbringen ist, bedeutet diese Regelung aus ihrem Kontext
heraus, dass hier die „schriftliche Leistung“ im Gegensatz zu der (nur) mündlichen Leistung zu sehen ist. Nur
insoweit, dass nämlich eine rein mündliche Schwerpunktbereichsprüfung nicht zulässig ist, macht diese Regelung
dem Landesgesetzgeber beziehungsweise den Universitäten, denen der Landesgesetzgeber insoweit die weitere
Ausgestaltung überlassen kann, eine Mindestvorgabe, über die hinaus weitere Prüfungsanforderungen gestellt
werden können. Der Fragenkreis, ob eine solche „schriftliche Leistung“ handschriftlich oder elektronisch zu erbringen
sind, wird hierdurch nicht betroffen und kann gegebenenfalls gestützt auf hochschulrechtliche Regelungen
von den Universitäten selbst geregelt werden. Dies gilt umso mehr, da in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
schriftliche Leistungen – anders als bei der insoweit bundesweit einheitlichen Ausgestaltung in den
staatlichen Prüfungen – nicht nur in Form von Klausuren zu erbringen sind, sondern je nach den Prüfungsanforderungen
des jeweiligen Schwerpunktbereichs auch in Form von Haus- oder Seminararbeiten erbracht werden
müssen.
Schließlich sollen im Zuge dieser Änderungen auch für schriftliche juristische Prüfungen in anderen Bereichen
die rechtlichen Grundlagen für eine elektronische Durchführung geschaffen werden. Dies betrifft namentlich die
Prüfungen nach § 7b BNotO, § 21 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(EuRAG), § 8 PAO, § 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) und
§ 37 StBerG.
23. Bestellung von Vertretungen für Anwältinnen und Anwälte
Das Verfahren bei der Bestellung von Vertretungen für Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Patentanwältinnen
und -anwälte soll erheblich vereinfacht werden (vergleiche §§ 53 und 54 BRAO-E, §§ 46 und 47 PAO-E). Sofern
Drucksache 19/26828 – 102 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
die Anwältinnen und Anwälte andere Anwältinnen und Anwälte selbst bestellen soll dies anders als bisher nicht
mehr der Anwaltskammer mitgeteilt werden müssen (die dies dann auch nicht mehr in das Anwaltsverzeichnis
eintragen muss). Zudem sollen Rechtsanwältinnen und -anwälte auch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die anderen
Kammern angehören, selbst bestellen können. Rechtsanwältinnen und -anwälte, die sich von ihrer Kanzlei
entfernen, sollen künftig erst bei einer zweiwöchigen Abwesenheit (statt bisher bereits nach einer Woche) eine
Vertretung bestellen müssen.
Syndikusanwältinnen und -anwälte sollen nach den in § 46c BRAO-E und § 41d PAO-E beabsichtigten Änderungen
künftig keine Vertretungen mehr bestellen müssen, sondern nur noch Zustellungsbevollmächtigte (und auch
das nur dann, wenn sie länger als eine beziehungsweise zwei Wochen daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben).
24. Zugang von Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach
Zur Verringerung des damit bisher insbesondere für die Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer
verbundenen Aufwands sollen Rechtsanwältinnen und -anwälte den von ihnen bestellten Vertretungen
und Zustellungsbevollmächtigen künftig selbst den für deren Aufgaben erforderlichen Zugang zu ihrem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach einräumen (vergleiche dazu die Änderungen in den §§ 30, 46c, 54 BRAO-E
sowie den §§ 23 und 25 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung in der Entwurfsfassung –
RAVPV-E).
25. Mitgliederakten von Kammern
Die Führung der über ihre Mitglieder angelegten Akten durch die Kammern ist bisher nur rudimentär (BRAO,
PAO) oder gar nicht (StBerG, WPO) geregelt. Dies ist insbesondere unter datenschutzrechtlichen Aspekten nicht
angemessen, zumal in den Akten auch Daten besonderer personenbezogener Kategorien sowie über Pflichtverstöße
verarbeitet werden. Daher sollen für Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer, Steuerberaterkammern
und Wirtschaftsprüferkammer nunmehr inhaltsgleiche Bestimmungen eingeführt werden. Dies betrifft § 58
BRAO-E, § 51 PAO-E, § 74a StBerG-E und § 58a WPO-E.
26. Änderungen im Beratungshilfegesetz (BerHG)
In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Beratungshilfegesetzes in der Entwurfsfassung (BerHG-E) soll die Möglichkeit vorgesehen
werden, dass Beratungshilfeanträge unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO auch elektronisch gestellt
werden können. Zudem sollen für alle Vorschriften des BerHG Überschriften eingeführt und soll der Gesetzestext
sprachlich und rechtsförmlich überarbeitet werden.
27. Weitere Änderungen der WPO
Für die WPO soll mit dem Kürzel „WPO“ eine amtliche Abkürzung eingeführt werden; zudem soll sie eine amtliche
Inhaltsübersicht erhalten. Mit Änderungen in § 9 Absatz 7 WPO-E und § 5 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
in der Entwurfsfassung (WiPrPrüfV-E) soll die Attraktivität des Wirtschaftsprüfungsexamens
dadurch gesteigert werden, dass die Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten bereits nach einer sechsmonatigen
praktischen Tätigkeit abgelegt werden kann. Die durch Zeitablauf gegenstandlos gewordenen §§ 136 bis 139a
WPO sollen aufgehoben werden.
28. Weitere inhaltliche sowie rechtsförmliche, systematische und sprachliche Änderungen
An zahlreichen Stellen der BNotO, der NotVPV, der BRAO, des EuRAG, des BeurkG, des EuPAG und des
StBerG sollen zur besseren Verständlichkeit weitere inhaltliche sowie rechtsförmliche, systematische und sprachliche
Änderungen vorgenommen werden. So sollen auch die BRAO, das DRiG und das BeurkG amtliche Abkürzungen
erhalten. Die BNotO und das DRiG sollen ebenfalls amtliche Inhaltsübersichten erhalten. Weiter soll die
Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in der BNotO vereinfacht und verallgemeinert werden (§§ 8, 9, 10, 25 und
35 BNotO-E). Die Vorgaben für das Werbeverhalten von Anwaltsnotarinnen und -notaren sollen präzisiert werden
(§ 29 BNotO-E). In § 35 BNotO-E soll die Befugnis der Notarinnen und Notare zur Verarbeitung personenbezogener
Daten in Akten, Verzeichnissen und Hilfsmitteln verankert werden. Die Regelungen zur Bestellung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 103 – Drucksache 19/26828
von Vertretungen von Notarinnen und Notaren sollen konkretisiert werden (§ 39 BNotO-E). Mit kleineren inhaltlichen
Änderungen und Klarstellungen verbundene systematische Anpassungen sollen zudem in § 52 BNotO-E,
§ 17 BRAO-E, § 24 PAO-E und § 47 StBerG-E (Weiterführung der Amts- beziehungsweise Berufsbezeichnung),
§ 46 BNotO-E (Haftungsverteilung zwischen Notarinnen und Notaren und Notarvertretungen), § 56 BNotO-E
(Notariatsverwalterinnen und -verwalter) und § 64 BNotO-E (Dauer der Amtsbefugnis von Notariatsverwalterinnen
und -verwaltern) erfolgen. Die sprachlichen Änderungen dienen insbesondere der Herbeiführung einer geschlechtergerechten
Sprache. Hierbei sollen vor allem derzeit verwendete nicht gendergerechte Begriffe, die sich
durch inhaltsgleiche gendergerechte ersetzen lassen, geändert werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen der BNotO, der Notarfachprüfungsverordnung
(NotFV), der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV), der NotVPV, der BRAO, der Rechtsanwaltsverzeichnis-
und -postfachverordnung (RAVPV), des BeurkG, des BerHG, des EuRAG, der ZPO, der PAO, des
EuPAG, der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV), des StBerG, des Rechtspflegergesetzes
(RPflG), der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV), des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), der Verwaltungsgerichtsordnung und das Gerichts- und Notarkostengesetzes
(GNotKG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG – Notariat, Rechtsanwaltschaft,
Rechtsberatung, gerichtliches Verfahren). Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung der WPO, der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
(WiPrPrüfV) und des Geldwäschegesetzes (GwG) ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz folgt insoweit aus Artikel 72 Absatz 2 GG. In Bezug auf die WPO und die WiPrPrüfVO
sind einheitliche berufsrechtliche Regelungen für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit erforderlich. In Bezug auf das GwG kann angesichts der internationalen und zugleich innerstaatlich
länderübergreifenden Dimensionen der Geldwäsche und des Terrorismus eine effektive Verhinderung
der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung nur durch bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet
werden. Für die Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
12 GG (Sozialversicherung). Für die Änderung des DRiG folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 27 und Artikel 98 Absatz 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
(WBO) und der Wehrdisziplinarverordnung (WDO) folgt aus Artikel 73 Nummer 1 GG. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) folgt daraus,
dass er hinsichtlich aller Materien, für die ihm die Sachkompetenz zukommt, als Annex das Verwaltungsverfahren
mitregeln kann. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit oder im Auftrage des Bundes aus,
ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus Artikel 84 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes zur Änderung der Abgabenordnung (AO) ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Drucksache 19/26828 – 104 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf führt durch verschiedene Klarstellungen, systematische Verbesserungen und Streichungen nicht
mehr benötigter Normen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Dies gilt letztlich auch für das neu eingeführte
Verfahren zur Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, da bisher streitig ist, ob und gegebenenfalls
nach welchen Vorgaben eine solche Einsicht möglich ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient. Indem der Entwurf Modernisierungen des notariellen Berufsrecht vorschlägt, leistet er einen Beitrag zu
SDG 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang
zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen“, insbesondere zu Ziel 16.3 „Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene
fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten“ und 16.6. „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Mit den im Entwurf vorgesehenen
Verbesserungen für die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dabei vor allem auch im Hinblick auf das
Ziel, dass sich zukünftig mehr Frauen als bisher für den Beruf der Notarin entscheiden, leistet er einen Beitrag zu
SDG 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand.
Für Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Patentanwältinnen und -anwälte wird die bisher in den § 53 BRAO
und § 46 PAO enthaltene Pflicht abgeschafft, durch sie selbst erfolgte Bestellungen von Vertretungen ihrer Anwaltskammer
zu melden. Die hierdurch entstehenden tatsächlichen Einsparungen können nicht sicher geschätzt
werden, weil zum einen nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen momentan eine Mitteilungspflicht besteht und
zudem die Anwältinnen und Anwälte ihren bestehenden Pflichten derzeit überwiegend nicht nachkommen.
c) Verwaltung
aa) Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen zu Forschungszwecken (§§ 18a ff. BNotO-E)
Soweit durch die Einfügung der §§ 18a bis 18d BNotO-E die Möglichkeit geschaffen wird, auf Antrag zu Forschungszwecken
Einsicht in notarielle Akten und Verzeichnisse zu nehmen, ist kaum absehbar, in welchem Umfang
hiervon in Zukunft Gebrauch gemacht werden wird. Zudem erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich
die Anzahl der Anträge in einer jährlich konstanten Größenordnung bewegen wird. Vielmehr steht zu vermuten,
dass es – unter anderem abhängig von gerade aktuellen gesellschaftspolitischen Themen – Jahre geben wird, in
denen Forschungsvorhaben mit Bezug zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen und somit die Anträge auf
Zugang zu diesen einen nennenswerten Umfang haben, während es auch Jahre geben wird, in denen nur wenige
oder gar keine Anträge gestellt werden.
Weiterhin kann nicht genau abgeschätzt werden, welchen Inhalt die Anträge haben werden und wie sich dies auf
den mit ihrer Bearbeitung verbundenen Aufwand auswirkt. Anträge, die sich nur auf einen einzelnen Vorgang
beziehen, werden einfacher zu bearbeiten sein als Anträge, die der wissenschaftlichen Aufarbeitung mehrjähriger
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 105 – Drucksache 19/26828
Vorgänge dienen. Insbesondere der Schwierigkeitsgrad der zu treffenden Abwägungsentscheidungen zwischen
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen und dem Forschungsinteresse der Forscherinnen
und Forscher dürfte vom Einzelfall abhängen und stark variieren. Weiterhin wird sich der mit der Bearbeitung
verbundene Aufwand danach unterscheiden, ob der Zugang durch Auskunft oder Einsichtnahme gewährt wird
und inwieweit die im Fall der Einsichtnahme zugänglich zu machenden Unterlagen der Anonymisierung bedürfen.
Aufgrund der vorbezeichneten Unwägbarkeiten kann bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands nur von vagen
Annahmen ausgegangen werden, die vorstellbar erscheinen. Insoweit sollen folgende Annahmen beispielhaft zugrunde
gelegt werden:
Jedes Jahr werden durchschnittlich 40 Anträge auf Zugangsgewährung gestellt werden, von denen 20 positiv beschieden
werden. Zehn der jährlich positiv zu bescheidenden Anträge beschäftigen sich mit bestimmten Problemkreisen
und erfordern daher Zugang zu 25 notariellen Urkunden und Verzeichnissen, wobei drei dieser Anträge
eine Anonymisierung erfordern und sieben nicht. Sechs der positiv zu bescheidenden Anträge befassen sich mit
punktuellen Vorgängen und erfordern Zugang zu einer notariellen Urkunde oder einem notariellen Verzeichnis,
wobei zwei dieser Anträge eine Anonymisierung erfordern und vier nicht. Vier der positiv zu bescheidenden
Anträge können durch eine Auskunft erledigt werden. Hinzu kommt alle zwei Jahre ein (positiv zu bescheidendes)
großes Forschungsvorhaben, das einen mehrjährigen Zeitraum oder eine Vielzahl von Notarinnen und Notaren
betrachtet, so dass Zugang zu 5 000 notariellen Urkunden und Verzeichnissen begehrt wird. Schließlich soll angenommen
werden, dass jährlich zwei Anträge gestellt werden, mit denen die Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger
Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben begehrt wird, sowie fünf Anträge, mit denen
die Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte begehrt wird.
Hinsichtlich des Erfüllungsaufwands der Verwaltung, der durch die Gewährung des Zugangs zu notariellen Urkunden
und Verzeichnissen zu Forschungszwecken entsteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in dem
zu § 18d Absatz 1 BNotO-E erlassenen Gebührenverzeichnis in der Anlage 1 zur BNotO-E vorgesehenen Beträge
jedenfalls im Durchschnitt eine kostendeckende Bearbeitung erlauben. Anders ist dies lediglich, soweit die in
Nummer 30 des Gebührenverzeichnisses vorgesehene Höchstgrenze von 1 000 Euro zum Tragen kommt. In diesen
Fällen wird der über diese Grenze hinausgehende Aufwand der mit der Einsichtnahme befassten Stellen durch
die Gebühren nicht mehr abgedeckt und ist daher von diesen zu tragen.
Mit der Einsichtnahme dürfte typischerweise die Stelle befasst sein, der die Verwahrung der notariellen Unterlagen
obliegt. Im Grundsatz sind dies derzeit die Amtsgerichte (§ 51 Absatz 1 Satz 1 BNotO) und künftig ab dem
1. Januar 2022 die Notarkammern (§ 51 Absatz 1 Satz 1 BNotO n. F.). Allerdings können die Landesjustizverwaltungen
die Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO auch einer Notarin oder einem Notar
übertragen. Alle diese Stellen sind jedoch der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen, so dass sich im Ergebnis
stets um Erfüllungsaufwand der Verwaltung handelt.
Bei Zugrundelegung der obenstehenden Annahmen träte alle zwei Jahre der Fall ein, dass für ein größeres Forschungsvorhaben
Zugang zu 5 000 notariellen Urkunden und Verzeichnissen begehrt wird, so dass die in Nummer
30 des Gebührenverzeichnisses geregelte Höchstgrenze zum Tragen käme. Insoweit dürfte es sich stets um
Vorgänge handeln, bei denen keine Anonymisierung zu erfolgen hat, weil bei einem derartigen Umfang von Urkunden
und Verzeichnissen die Voraussetzungen nach § 18b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E vorliegen dürften.
Danach wirkte sich die Gebührendeckelung ab dem 101. Dokument aus. Das bedeutet, dass die Einsichtnahme zu
4 900 der 5 000 notariellen Urkunden und Verzeichnisse ohne Kostendeckung gewährt werden müsste. Hieraus
ergäbe sich rechnerisch ein Erfüllungsaufwand von 49 000 Euro (4 900 Fälle, in denen die Kosten von zehn Euro
nach der Ziffer 1 der Nummer 30 des Gebührenverzeichnisses nicht erhoben werden können). In tatsächlicher
Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich bei einem derartigen Umfang in der Bearbeitung viele gleichgelagerte
Abläufe einstellen werden, die den tatsächlichen Aufwand für die Bearbeitung deutlich unter die angesetzten
Kosten von 10 Euro pro Urkunde oder Verzeichnis sinken lassen werden. Geht man daher in derartigen
Fällen von tatsächlichen Kosten von fünf Euro aus, verbliebe ein Erfüllungsaufwand von 24 500 Euro. Fiele nun
nach den obigen Annahmen alle zwei Jahre ein solcher Fall an, folgte daraus ein durchschnittlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von 12 250 Euro.
Drucksache 19/26828 – 106 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
bb) Bezug von Publikationen (§ 32 BNotO)
Für Notarinnen und Notare entfällt ab 2023 die bisher in § 32 BNotO enthaltene gesetzliche Pflicht zum Bezug
bestimmter Publikationen. Die tatsächliche Entlastung daraus lässt sich jedoch nicht abschätzen, da die Notarkammern
künftig im Wege der Satzung festlegen können, ob und gegebenenfalls welche Publikationen in welcher
Form noch bezogen werden müssen.
cc) Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister (§ 78f BNotO-E)
Durch die Änderung in § 78f BNotO-E soll die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister innerhalb des
Anwendungsbereichs der EU-ErbVO geregelt werden. Derzeit erhalten ausländische Stellen allein nach Artikel
66 Absatz 5 EU-ErbVO Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn ein Verfahren auf Erteilung
eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ-Verfahren) bei der anfragenden Stelle anhängig ist. Die Einführung
einer vom ENZ-Verfahren unabhängigen Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister an ausländische Stellen
im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der EU-ErbVO wird voraussichtlich keinen erheblichen zusätzlichen
Aufwand bei der Bundesnotarkammer als Registerbehörde verursachen.
Bereits jetzt werden entsprechende Anträge auf Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister bei der Registerbehörde
gestellt und müssen von dieser einzelfallbezogen überprüft und entsprechend aufgrund der bisherigen
Rechtslage ablehnend verbeschieden werden. Im Zeitraum vom 18. März 2019 bis zum 31. Dezember 2019 wurden
15 Auskunftsersuchen nach Artikel 66 Absatz 5 EU-ErbVO von der Registerbehörde beantwortet. Zusätzlich
sind im gleichen Zeitraum 91 Auskunftsersuchen aus dem räumlichen Geltungsbereich der EU-ErbVO eingegangen
und abgelehnt worden, davon 38 von Privatpersonen, die auch nach der neuen Regelung nicht auskunftsberechtigt
sind. In einem Fall kam es zu einem Beschwerdeverfahren nach § 78o BNotO.
Für die Bearbeitung der ausländischen Auskunftsverfahren sind laut Registerbehörde im Jahr 2019 durchschnittlich
Personalkosten in Höhe von 8,47 EUR und Sachkosten in Höhe von etwa 2,09 EUR pro Auskunftsersuchen
angefallen. Hinzu kommen noch jeweils Portokosten zwischen 1,10 EUR und 1,70 EUR, die bei längerem Schriftverkehr
auch mehrfach angefallen sind.
Bei dem vom Entwurf vorgesehen geregelten Auskunftsverfahren wird sich trotz schematischer Prüfung der Aufwand
der Registerbehörde zur Bearbeitung der Auskunftsersuchen in ähnlichen Größenordnungen bewegen.
Nicht abschätzbar ist allerdings, ob es aufgrund der Neuregelung zu einem Anstieg der Anzahl von Auskunftsersuchen
kommt. Da sich bereits jetzt aus Artikel 66 Absatz 5 EU-ErbVO eine unmittelbare Auskunftspflicht der
Registerbehörde gegenüber ausländischen Ausstellungsbehörden des Europäischen Nachlasszeugnisses ergibt
und diese Möglichkeit nicht intensiv genutzt wird, ist allenfalls mit einem sehr moderaten Anstieg von Auskunftsersuchen
zu rechnen. Allerdings kann eine erhöhte Bekanntheit der erweiterten Auskunftsmöglichkeit zu
einer größeren Anzahl an Auskunftsverfahren führen, wobei in diesem Fall durch eine größere Routine sowohl
der auskunftsersuchenden Stellen als auch der Registerbehörde, Einsparungen im einzelnen Auskunftsverfahren
zu erwarten sind.
Selbst bei einer Verdoppelung um rund 120 zusätzliche Auskunftsersuchen im Jahr würde sich jedoch bei einem
gleichbleibenden Aufwand pro Ersuchen von 13,36 EUR (Personalkosten, Sachkosten und zweimal Portokosten
von im Mittel 1,40 EUR) der jährliche Erfüllungsaufwand lediglich um 1 603,20 EUR erhöhen.
Im Ergebnis ist daher unter Berücksichtigung der Einsparungen nicht mit einem erheblichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung zu rechnen.
dd) Teilzeitreferendariat
Die Einführung des Teilzeitreferendariats wird in den Ländern Erfüllungsaufwand auslösen. Hierbei ist mit einem
einmaligen Aufwand von 16 208 Euro sowie einem jährlichen Aufwand von 20 951 Euro zu rechnen. Diese Beträge
ergeben sich aus folgenden Annahmen:
Die nähere Planung des Teilzeitreferendariats wird für die einzelnen Landesjustizverwaltungen mit einem einmaligen
Personalaufwand in Höhe von je 1 013 Euro verbunden sein. Dieser setzt sich zusammen aus jeweils zehn
Stunden Zeitaufwand für Personal des höheren Dienstes mit einem Stundensatz von 60,50 Euro und solches des
gehobenen Dienstes mit einem Stundensatz von 40,80 Euro (Ansatz der Stundensätze nach dem Anhang VII
(Lohnkostentabelle Verwaltung – Länder) zum Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 107 – Drucksache 19/26828
in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). Bei 16 Ländern ergibt sich somit ein Gesamtaufwand von 16 208
Euro.
Für die Prüfung der Anträge sowie die Erstellung der Bescheide einschließlich der übrigen notwendigen Arbeiten
wird bei angenommenen 730 Anträgen pro Jahr (10 Prozent von durchschnittlich 7 300 Neueinstellungen pro
Jahr) für alle Länder zusammen voraussichtlich ein jährlicher Aufwand von 20 951 Euro entstehen. Davon entfallen
19 856 Euro auf Personal- und 1 095 Euro auf Sachkosten. Anzunehmen ist, dass eine Person des gehobenen
Dienstes für die Prüfung eines Antrags, dessen Bescheidung und die übrigen damit im Zusammenhang stehenden
Arbeiten etwa 40 Minuten Zeitaufwand benötigen wird. Bei einem Stundensatz von 40,80 Euro ergeben
sich hieraus Personalkosten von 27,20 Euro pro Fall. An Sachkosten werden pro Fall 1,50 Euro geschätzt.
ee) Bestellungen von Vertretungen für Anwältinnen und Anwälte
Die bereits beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft dargestellten Vereinfachungen bei der Bestellung von Vertretungen
für Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Patentanwältinnen und -anwälte wird zudem bei den Rechtsanwaltskammern
und der Patentanwaltskammer zu Entlastungen führen, die aus den bereits genannten Gründen
aber auch hier nicht genau geschätzt werden können.
5. Weitere Kosten
a) Einschränkung von Gebührenerlassen und -ermäßigungen (§ 17 BNotO-E)
Durch die Neuregelung des § 17 BNotO-E sollen Notarinnen und Notaren künftig nicht mehr wie bisher aufgrund
von „Näheverhältnissen“ auf die Gebührenerhebung bei Beurkundungen verzichten können. Konkrete Schätzungen
zu den weiteren Kosten, die durch diese Bestimmung entstehen, sind kaum möglich, da zu der Frage, wie oft
Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen in solchen Fällen bisher gewährt werden, keine Daten vorliegen und
in der Praxis von den Notarinnen und Notaren wohl auch sehr unterschiedlich verfahren wird. Es kann aber gesagt
werden, dass solche Vorgänge derzeit relativ selten sind. Danach kann grob geschätzt werden, dass bei einem
Betrachtungszeitraum von fünf Jahren pro Berufsträger ein Gebührenaufkommen von 1 500 Euro betroffen sein
könnte, das hieße 300 Euro pro Jahr. Bei derzeit 7 045 Notarinnen und Notaren ergäben sich danach für diese
Mehreinnahmen von jährlich 2 113 500 Euro, die von den Urkundsbeteiligten (Bürgerinnen und Bürger sowie
Notarorganisationen) zu tragen wären.
b) Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen zu Forschungszwecken (§§ 18a ff. BNotO-E)
Bei Zugrundelegung der unter dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung dargestellten Annahmen ständen an von
den Forschenden zu zahlenden Gebühren für den Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen zu Forschungszwecken
jährlich insgesamt 10 440 Euro zu erwarten. Diese wären in Höhe von 6 170 Euro an die Landesjustizverwaltung
(Nummern 10, 40 und 50 des Gebührenverzeichnisses) und in Höhe von 4 270 Euro an die
verwahrende Stelle (Notarin oder Notar, Amtsgericht sowie ab 2022 auch Notarkammer) zu zahlen. Diese weiteren
Kosten ergeben sich im Einzelnen aus Folgendem:
aa) Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses
Die Bescheidung von jährlich 40 Anträgen auf Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen führte bei
Annahme einer durchschnittlichen Gebühr von 137,50 Euro nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses zu
weiteren Kosten von 5 500 Euro. Hinzu käme alle zwei Jahre ein mit der Höchstgebühr von 250 Euro nach Nummer
10 des Gebührenverzeichnisses zu veranschlagender großer Antrag, so dass sich weitere Kosten von insgesamt
5 750 Euro ergäben.
bb) Nummer 20 des Gebührenverzeichnisses
Die Erteilung von vier Auskünften aus notariellen Urkunden und Verzeichnissen führte bei Annahme einer durchschnittlichen
Gebühr von 110 Euro nach Nummer 20 des Gebührenverzeichnisses zu weiteren Kosten von 440
Euro.
cc) Nummer 30 des Gebührenverzeichnisses
Für die zehn Anträge, die jeweils Zugang zu 25 notariellen Urkunden und Verzeichnissen gewähren, ergäben sich
weitere Kosten von 3 250 Euro nach Nummer 30 des Gebührenverzeichnisses (7 Anträge auf je 25 Urkunden und
Drucksache 19/26828 – 108 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Verzeichnisse ohne Anonymisierung zu je 10 Euro und 3 Anträge auf je 25 Urkunden und Verzeichnisse mit
Anonymisierung zu je 20 Euro). Für die sechs Anträge, die jeweils Zugang zu einer notariellen Urkunde oder
einem notariellen Verzeichnis gewähren, ergeben sich weitere Kosten von 80 Euro (4 Anträge zu 10 und zwei zu
20 Euro). Für das große Forschungsvorhaben, für das die Gebührendeckelung eingreift, ergäben sich alle zwei
Jahre weitere Kosten von 1 000 Euro (Höchstgebühr nach Nummer 30 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage
1 zur BNotO-E). Insgesamt ständen daher jährlich weitere Kosten von 3 830 Euro zu erwarten.
dd) Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses
Für die beiden Anträge auf Verwendung von verschwiegenheitspflichtigen Inhalten für andere Forschungsvorhaben
ergäben sich bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gebühr von 60 Euro nach Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses
weitere Kosten von 120 Euro.
ee) Nummer 50 des Gebührenverzeichnisses
Für die fünf Anträge, mit denen die Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte begehrt
wird, ergäben sich bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gebühr von 60 Euro nach Nummer 40 des
Gebührenverzeichnisses weitere Kosten von 300 Euro.
c) Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister (§ 78g BNotO-E)
Durch die Änderung in § 78g BNotO-E wird der Registerbehörde die Möglichkeit eingeräumt, Gebühren für Auskunftsersuchen
nach § 78f Absatz 1a BNotO-E zu erheben, um einen möglichen erhöhten Aufwand in diesen
Fällen zu finanzieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Registerbehörde wie bisher nur Registrierungsgebühren
erheben wird, die den gesamten Aufwand des Betriebs des Zentralen Testamentsregisters abdecken, so
dass von der Erhebung von Gebühren für inländische wie ausländische Auskunftserteilungen insgesamt voraussichtlich
abgesehen werden wird.
6. Weitere Gesetzesfolgen
In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der Notarinnen nach wie vor deutlich geringer ist als die der Notare,
sollen insbesondere die Änderungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vergleiche dazu unter
I.2) dazu dienen, den Notarberuf für Notarinnen attraktiver als bisher zu machen. Zudem werden zahlreiche Änderungen
zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache vorgenommen. Von einer Doppelung insbesondere
der Bezeichnungen „Notarin“ und „Notar“ wurde allerdings abgesehen, da anderenfalls die Verständlichkeit
der Vorschriften erheblich beeinträchtigt würde. Demografische Auswirkungen stehen nicht zu erwarten.
Im Übrigen sind die Regelungen inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Änderungen ist nicht angezeigt, da diese der dauerhaften Rechtsklarheit dienen sollen. Eine
Evaluierung ist ganz überwiegend ebenfalls nicht erforderlich, da die Änderungen weder vom Inhalt noch von
den Kosten eine solche Bedeutung haben, die eine Evaluierung angemessen erscheinen lassen würde.
Soweit die Länder durch § 5d Absatz 6 Satz 2 DRiG-E im Wege einer Länderöffnungsklausel die Möglichkeit
erhalten, in den staatlichen Prüfungen die schriftlichen Leistungen elektronisch erbringen zu lassen, ist diese Regelung
jedoch zu evaluieren. Zu diesem Zweck untersuchen die Länder nach Ablauf von drei Kalenderjahren nach
Inkrafttreten der Regelung die Erfahrungen der Anwendungspraxis bei der Einführung der elektronischen Klausur,
die den ersten Schritt der perspektivisch angestrebten vollständigen elektronischen Prüfung bildet, und erstatten
hierzu für ihren jeweiligen Geschäftsbereich dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
einen Sachstandsbericht, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums vorzulegen ist. Der
Sachstandsbericht soll insbesondere auch Aussagen dazu enthalten, zu welchem Anteil zum Ende des Evaluierungszeitraums
die schriftlichen Leistungen elektronisch erbracht werden und wann eine flächendeckende elektronische
Leistungserbringung erreicht werden kann. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung dann über
die Einleitung weiterer gesetzgeberische Schritte zur verbindlichen Einführung der elektronischen Klausur entscheiden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 109 – Drucksache 19/26828
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Der BNotO soll zur besseren Übersichtlichkeit eine rechtsförmlich korrekte amtliche Inhaltsübersicht vorangestellt
werden. Zwar sieht bereits Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen
und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur
Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) – UrkArchG – für die BNotO die Einführung
einer Inhaltsübersicht vor, deren Inkrafttreten ist aber erst auf den 1. Januar 2022 bestimmt. Grund dafür war, dass
mehrere der im UrkArchG vorgesehenen Änderungen nicht mit dessen Verkündung, sondern erst nach und nach
in Kraft getreten sind oder werden und mehrfache Änderungen der Inhaltsübersicht vermieden werden sollten.
Nunmehr müsste jedoch in Anbetracht der zahlreichen durch diesen Entwurf vorgesehenen Änderungen die mit
dem UrkArchG vorgesehene Inhaltsübersicht in rechtsförmlich sehr aufwändiger und vor allem unübersichtlicher
Weise wieder geändert werden, während aus dem UrkArchG selbst nur noch sehr wenige Änderungen von Überschriften
ausstehen. Im Sinn einer Vereinfachung und besseren Verständlichkeit soll die Einführung der Inhaltsübersicht
daher vorgezogen und Artikel 1 Nummer 19 UrkArchG durch Artikel 21 Absatz 12 dieses Gesetzes
aufgehoben werden.
Inhaltlich entspricht die vorgesehene Inhaltsübersicht derjenigen aus Artikel 1 Nummer 19 UrkArchG mit den
sich aus diesem Entwurf ergebenden Ergänzungen, Streichungen und sprachlichen Änderungen der Paragraphen
und ihrer Überschriften. Zudem ist neu vorgesehen, auch in der Struktur der BNotO nachzuvollziehen, dass mit
dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
2449) in der BRAO (dort §§ 112a bis 112h), der PAO (dort §§ 94a bis 94g) und der BNotO (dort §§ 111 bis 111h)
neue Bestimmungen zum gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen
eingeführt wurden. Während diese in der BRAO und der PAO jeweils in einem neuen Abschnitt (Vierter
beziehungsweise Dritter Abschnitt des Fünften Teils) verortet wurden, wurden sie in der BNotO ohne eigenen
Abschnitt in den Teil 4 mit der Überschrift „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ aufgenommen. Da diese
Zuordnung inhaltlich nicht passend erscheint, sollen diese Bestimmungen nun auch in der BNotO einen eigenen
Abschnitt erhalten, der als Abschnitt 3 dem dortigen Teil 3 angeschlossen werden soll. Diese Zuordnung vermeidet
Umnummerierungen und erscheint auch inhaltlich sachgerecht, da der Teil 3 schon bisher Bestimmungen zu
einem gerichtlichen Verfahren (dem Disziplinarverfahren) enthält. Der Teil 4 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
soll dann erst vor § 112 BNotO beginnen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 3 BNotO-E)
In der BNotO wird für die in § 3 Absatz 1 BNotO bezeichneten Notare teilweise die (sehr umständliche) Begrifflichkeit
„zur hauptberuflichen Amtsübung bestellte Notare“ verwendet, teilweise aber auch die einfachere Bezeichnung
„hauptberufliche Notare“. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung soll zukünftig nur noch die Bezeichnung
„hauptberufliche Notare“ verwendet werden, die zu diesem Zweck in § 3 Absatz 1 BNotO-E (wie bereits
die Bezeichnung „Anwaltsnotare“ in § 3 Absatz 2 BNotO) legaldefiniert werden soll.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 4 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Änderung zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache. Im Kontext des Satzes
ist auch ohne den Zusatz „Notar-“ eindeutig, welcher Beruf gemeint ist.
Zu Nummer 4 (Einfügung beziehungsweise Änderung der §§ 4a bis 6a BNotO-E und
Aufhebung des § 6b BNotO)
In § 6 BNotO besteht in verschiedener Hinsicht Änderungsbedarf; zudem ist die Vorschrift außerordentlich umfangreich
und teilweise schwer verständlich. Darüber hinaus leidet die Verständlichkeit der §§ 5 bis 7 BNotO
insgesamt unter systematischen Mängeln. So wird sich beispielsweise in § 6 BNotO mehrfach auf „Bewerber“
bezogen, die Vorgabe, dass Notariatsstellen auszuschreiben sind, jedoch erst durch § 6b Absatz 1 BNotO aufgestellt.
Während besondere Voraussetzungen für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare in § 6 Absatz 2 BNotO
Drucksache 19/26828 – 110 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
geregelt sind, finden sich diese für hauptberufliche Notarinnen und Notare erst in § 7 Absatz 1 BNotO und somit
nach den in § 6 Absatz 3 BNotO geregelten Kriterien für eine Auswahl unter mehreren geeigneten sich Bewerbenden.
Während § 6b Absatz 1 bis 3 BNotO Vorgaben für dier Bewerbung enthält, bezieht sich § 6b Absatz 4
BNotO auf die Auswahl bei mehreren sich Bewerbenden und gehört daher inhaltlich eigentlich zu § 6 Absatz 3
BNotO. Die Inhalte der bisherigen §§ 5, 6, 6b und 7 Absatz 1 BNotO sollen daher in den neuen §§ 4a bis 6 BNotO-
E neu geordnet werden. Dabei sollen auch Änderungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und
Frauen vorgenommen werden (neben Folgeänderungen zu den durch die §§ 3, 7 und 39 BNotO-E neu eingeführten
Begrifflichkeiten soll unter anderem der Begriff der „Notarstelle“ durch den der „Notariatsstelle“, derjenige
des „Notaramts“ durch denjenigen des „notariellen Amts“ und derjenige des „Anwärterdienstes“ durch denjenigen
des „Anwartschaftsdienstes“ ersetzt werden). Im Einzelnen ist zu den §§ 4a bis 6b BNotO-E dabei Folgendes zu
bemerken:
Zu § 4a BNotO-E
Die neue Vorschrift übernimmt inhaltlich die Regelungen des derzeitigen § 6b Absatz 1 bis 3 BNotO, die systematisch
an die an die Regelung des § 4 BNotO anschließen und die in Bezug auf die zeitliche Abfolge bei der
Bestellung den §§ 5 ff. BNotO vorangehen.
Soweit in § 4a BNotO-E zukünftig der Begriff „Notariatsstelle“ (anstelle des derzeit in der BNotO benutzten
Begriffs „Notarstelle“) verwendet werden soll, folgt dies bewusst nicht der aus der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs erkennbaren Tendenz (dies gilt ebenso für die Begriffe „Notariatsaktenspeicher“ in § 34
BNotO-E und „Notarvertretung“ in § 39 BNotO-E). Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
die Benutzung des Wortes „Notariat“ für das Amt oder die Geschäftsstelle von Notarinnen oder Notaren als unzulässig
ansieht, hat er dabei zumindest früher insbesondere auch auf die Verwechslungsgefahr mit dem damals
in Baden-Württemberg noch bestandenen behördlichen Notariat abgestellt (vergleiche BGH, NJW 2005, S. 2693,
2694). Diese besteht seit der 2018 in Baden-Württemberg durchgeführten Notariatsreform jedoch nicht mehr, so
dass dieses Argument hinfällig geworden ist. Trotzdem hält der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung
(Beschluss vom 23.4.2018, DNotZ 2018, S. 930; ihm folgend LG Dortmund, Urteil vom 27.4.2020,
GRUR-RS 2020, S. 9138) an seiner Rechtsprechung fest. Dabei stellt er insbesondere darauf ab, dass durch die
Verwendung des Begriffs „Notariat“ der Eindruck einer vom Amtsträger losgelösten Institution erweckt werde
(am angegebenen Ort, S. 935). Zudem hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die
BNotO angeblich das Wort „Notariat“ praktisch nicht und wenn dann nur „verkürzend“ verwende (NJW 2005,
S. 2693, 2694). Dieses Argument erschien schon bisher in Anbetracht der in der BNotO zahlreich verwendeten
Begriffe „Notariatsverwalter“, „Notariatsakten“, „Notariatsrecht“ und „Notariatsgeschäfte“ wenig überzeugend
und kann jedenfalls dadurch entkräftet werden, dass der Gesetzgeber durch eine noch weitergehende Verwendung
des Begriffes „Notariat“ deutlich macht, dass er möglicherweise bisher intendierte Beschränkungen der Bedeutung
des Begriffes nicht mehr verfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird im Schrifttum schon
länger kritisiert (vergleiche dazu die Nachweise in BGH, DNotZ 2006, S. 152 und DNotZ 2018, S. 934). Die
Kritik kann sich dabei zu Recht darauf stützen, dass sich der allgemeine Sprachgebrauch in der Vergangenheit
immer weiter dahingehend entwickelt hat, dass das der Notarin oder dem Notar übertragene Amt und insbesondere
die von der Notarin oder dem Notar unterhaltene Geschäftsstelle als „Notariat“ bezeichnet wird. Dass damit bei
den Bürgerinnen und Bürgern für sie nachteilige Fehlvorstellungen hervorgerufen werden erscheint eher fernliegend.
Zumindest am Rande ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Begriffs „Notar“ (auch in
Wortverbindungen) nicht einer geschlechtergerechten Sprache entspricht, so dass es dort, wo es ohne Verlust an
Verständlichkeit vermieden werden kann, auch nicht benutzt werden sollte. Insgesamt begegnet es daher keinen
durchgreifenden Bedenken, außerhalb der durch § 2 Satz 2 BNotO definierten konkreten Amtsbezeichnung der
Notarin oder des Notars den Begriff „Notariat“ zu benutzen.
Die neue sprachliche Fassung des Absatzes 1 Satz 1 lässt die Frage, wie viele Notariatsstellen auszuschreiben
sind, unberührt. Dies bestimmt sich weiterhin ausschließlich nach § 4 BNotO. Insbesondere kann aus Absatz 1
Satz 1 nicht geschlossen werden, dass eine Notariatsstelle, deren Inhaberin oder Inhaber aus dem Amt ausgeschieden
ist, zwingend neu zu besetzen ist.
Absatz 1 Satz 2 beinhaltet zudem noch eine Folgeänderung zur den Änderungen der §§ 48b und 48c BNotO-E
durch Nummer 42. Der Gegenstand des bisherigen § 48c BNotO wird nunmehr in § 48b Absatz 2 BNotO-E abgebildet.
Zudem ist der im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 gleich zu behandelnde Fall des § 48c Absatz 3 Satz 1
BNotO-E hinzugekommen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 111 – Drucksache 19/26828
Zu § 5 BNotO-E
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Vorgabe des bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 1 BNotO, die in den folgenden Absätzen dann
näher ausgestaltet wird.
Zu Absatz 2
Insbesondere sollen dabei in Absatz 2 erstmals konkrete Sachverhalte bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine
persönliche Eignung für das notarielle Amt zu verneinen ist. Anders als in den vergleichbaren Berufsgesetzen, in
denen zunächst Sachverhalte festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Zulassung zum Beruf zu versagen ist
(vergleiche § 7 BRAO, § 14 PAO, § 40 StBerG und § 16 WPO) und im weiteren Gesetzestext dann (teilweise
spiegelbildliche) Sachverhalte bestimmt werden, in denen die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist
(vergleiche § 14 BRAO, § 21 PAO, § 46 StBerG und § 20 WPO), sind dagegen in der BNotO (vom allgemeinen
Begriff der „persönlichen Eignung“ für die Bestellung in § 6 Absatz 1 Satz 1 BNotO abgesehen) bisher nur Sachverhalte
definiert, die zum Amtsverlust (§ 49 BNotO) oder zur Amtsenthebung (§ 50 BNotO) führen.
Die Vorgaben des Absatzes 2 orientieren sich dabei an denjenigen aus den anderen Berufsgesetzen sowie an den
Amtsenthebungsgründen des § 50 BNotO-E. Anders als in den anderen Berufsgesetzen, in denen die Zulassung
durch Berufskammern erfolgt und bei denen daher verfassungsrechtlich ein engerer Rahmen zu setzen ist, soll die
Aufzählung in Absatz 2 nicht abschließend sein. Damit wird den für die Bestellung der Notarinnen und Notare
zuständigen Landesjustizverwaltungen bei ihrer Ermessensentscheidung ein gewisser Spielraum gelassen, wobei
es allerdings einer eingehenderen Begründung bedürfen wird, wenn die Bestellung aufgrund eines gesetzlich nicht
geregelten Sachverhalts versagt werden soll.
Die meisten Gründe, die in anderen Berufsgesetzen zum Teil noch detaillierter geregelt sind, werden sich allerdings
unter die Klausel der Nummer 1 subsumieren lassen, nach denen eine Bestellung zu versagen ist, wenn sich
Bewerbende eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie unwürdig erscheinen lässt, ein notarielles Amt
auszuüben. Dies umfasst zunächst strafgerichtliche Verurteilungen von entsprechender Relevanz (zwingend in
Fällen, in denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde), aber auch die in § 7 Nummer
1 und 6 BRAO genannten Fälle der Verwirkung eines Grundrechts oder der Bekämpfung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Ebenso können (abhängig davon, wie schwerwiegend sie waren und wie lange
sie zurückliegen) falsche Angaben in einem Bewerbungsverfahren ein Grund für eine mangelnde persönliche
Eignung sein. Relevant kann zudem insbesondere ein Verhalten sein, das begründete Zweifel an der Gewährleistung
der für Notarinnen und Notare nach § 1 sowie § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BNotO zwingenden
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorruft. Insgesamt werden die Anforderungen an Notarinnen und Notare
jedenfalls nicht geringer sein können, als sie auch bei den anderen Rechtsberufen und bei Beamtinnen und Beamten
sind. Soweit Bewerbende bereits einmal eines notariellen Amtes enthoben wurden (oder die Befugnis zur
Ausübung eines anderen insbesondere rechtsberatenden Berufs verloren haben; vergleiche hierzu unter anderem
§ 7 Nummer 3 und 4 BRAO) wird stets im Einzelfall zu prüfen sein, welche Gründe dieser Entscheidung zugrunde
lagen und ob sie gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs noch
immer die Annahme einer Unwürdigkeit rechtfertigen.
Die in den Nummern 2 und 3 genannten Gründe einer mangelnden Gesundheit und eines Vermögensverfalls entsprechen
gleichlautenden Bestimmungen der anderen Berufsgesetze sowie den Amtsenthebungsgründen nach
§ 50 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNotO.
Zu Absatz 3
Anders als § 15 BRAO, § 22 PAO, § 40 Absatz 4 StBerG und § 16a WPO für die jeweiligen Zulassungs- beziehungsweise
Bestellungsverfahren zu den dortigen Berufen sieht die BNotO bisher lediglich in § 50 Absatz 4
BNotO für den Fall eines Amtsenthebungsverfahrens nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO vor, dass Betroffenen
auferlegt werden kann, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Ein solches Gutachten
kann aber ebenso wie bei den anderen Berufen bereits im Bestellungsverfahren von Bedeutung sein. Mit dem
neuen Absatz 3 soll daher eine entsprechende Möglichkeit auch für das Bestellungsverfahren nach der BNotO
eingeführt werden. Die Regelung orientiert sich dabei an den genannten bewährten Regelungen aus den anderen
Berufsgesetzen, die geeigneter als die Regelung in § 50 Absatz 4 BNotO erscheinen. Letztere ist zunächst schon
Drucksache 19/26828 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
deshalb schwer verständlich, weil sie nur auf Regelungen des Beamtenrechts verweist. Zudem besteht keine besondere
Regelung für Landes“justiz“beamte. Schließlich beinhalten die beamtenrechtlichen Bestimmungen teilweise
keine Regelung dazu, welche Rechtsfolge eintritt, wenn Betroffene das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht
vorlegen (vergleiche dazu im Einzelnen Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage
2016, § 50 BNotO, Rn. 76 ff.). Im Zusammenspiel der Sätze 2 und 5 besteht für die Landesjustizverwaltung
selbstverständlich die Möglichkeit und gegebenenfalls sogar Verpflichtung, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes
die ursprünglich gesetzte Frist für die Vorlage des Gutachtens angemessen zu verlängern.
Zu den Absätzen 4 und 5
Die Absätze 4 und 5 übernehmen inhaltlich unverändert die Regelungen des bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 2
BNotO beziehungsweise des § 5 BNotO.
Zu § 5a BNotO-E
In § 5a BNotO-E sollen künftig die Bestimmungen zusammengefasst werden, die die über § 5 BNotO-E hinausgehenden
Voraussetzungen für eine Bestellung als hauptberufliche Notarin oder hauptberuflicher Notar betreffen.
Dabei sollen die bisher in § 7 Absatz 1 BNotO enthaltenen inhaltlichen Voraussetzungen übernommen werden.
Hierbei soll allerdings der derzeit dort noch enthaltene Zusatz „in der Regel“ entfallen, da er sprachlich eine
unnötige Dopplung zu dem ihm voranstehenden „soll“ darstellt. Denn bereits das „soll“ bedeutet, dass dann, wenn
keine besonderen Gründe vorliegen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (und somit „in der Regel“)
wie vorgegeben zu verfahren ist. Mit dem neuen Wortlaut sind daher keine inhaltlichen Veränderungen verbunden.
Bei der Regelung des § 7 Absatz 1 BNotO ist derzeit streitig, ob der dreijährige Anwartschaftsdienst bereits bei
Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert sein muss oder ob es ausreichend ist, wenn er bis zum Zeitpunkt der Ernennung
geleistet ist (vergleiche dazu Baumann in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 7
BNotO, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Diese Frage soll im Anschluss an die Bestimmungen in § 5b Absatz 1
und § 6 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E in Satz 1 dahingehend entschieden werden, dass es grundsätzlich auf den Zeitpunkt
des Ablaufes der Bewerbungsfrist abzustellen ist. Allerdings soll der Landesjustizverwaltung mit dem
neuen Satz 2 wie in § 6 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E die Möglichkeit gegeben werden, hiervon bereits bei der Ausschreibung
abzuweichen und einen anderen Zeitpunkt zu bestimmen, der jedoch vor demjenigen der Bestellung
liegen muss. Damit soll die Landesjustizverwaltung besonderen Erfordernissen gerecht werden können und zudem
ein Gleichlauf mit etwaigen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E bestimmten abweichenden Zeitpunkten hergestellt
werden können. Bei einer generellen Regelung im Sinne des Satzes 2 ist dann für alle sich potentiell
Bewerbenden deutlich, dass bei Ablauf der Bewerbungsfrist der dreijährige Anwartschaftsdienst noch nicht vollständig
abgeleistet sein muss. Von Satz 2 unberührt bleibt die sich aus dem Charakter des Satzes 1 als Sollvorschrift
ergebende Möglichkeit, im Einzelfall beispielsweise bei besonders qualifizierten Bewerbenden eine Bestellung
schon Ablauf der dreijährigen Anwartschaftszeit vorzunehmen.
Zu § 5b BNotO-E
Zu Absatz 1
Im Anschluss an die entsprechende Regelung für hauptberufliche Notarinnen und Notare in § 5a BNotO-E sollen
in § 5b BNotO-E künftig die Bestimmungen zusammengefasst werden, die die über § 5 BNotO-E hinausgehenden
Voraussetzungen für eine Bestellung als Anwaltsnotarin oder -notar betreffen. Absatz 1 übernimmt dabei die bisher
in § 6 Absatz 2 Satz 1 BNotO enthaltenen inhaltlichen Voraussetzungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 knüpft vom Regelungsgehalt an den bisherigen § 6 Absatz 2 Satz 5 bis 7 BNotO an. Während Satz 1
dem derzeitigen § 6 Absatz 2 Satz 6 BNotO und Satz 3 dem derzeitigen § 6 Absatz 2 Satz 7 BNotO entspricht,
sollen in Satz 2 im Vergleich zum bisherigen § 6 Absatz 2 Satz 5 BNotO inhaltliche Änderungen erfolgen. Dieser
Satz regelt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwältinnen und -anwälten, die als Anwaltsnotarinnen oder -
notare bestellt werden wollen, bestimmte Zeiten auf die fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
anzurechnen sind, die sie nach Absatz 1 Nummer 1 für eine Bestellung vorweisen müssen.
Änderungen sollen insoweit zunächst im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs – Senat für Notarsachen
– vom 23. November 2015 (NotZ (Brfg) 2/15; BGHZ 208, S. 39 ff.) erfolgen. Nach dem derzeitigen Wortlaut des
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 113 – Drucksache 19/26828
§ 6 Absatz 2 Satz 5 BNotO können Zeiten einer Schwangerschaft oder der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen nur dann angerechnet werden, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in dieser
Zeit auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat. Diese Einschränkung hat der Bundesgerichtshof in
der bezeichneten (sich originär auf § 6 Absatz 2 Satz 7 BNotO beziehenden) Entscheidung als nicht sachgerecht
angesehen, da mit ihr das mit der Norm „verfolgte Ziel der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (faktischen)
Benachteiligungen u. a. aufgrund des Geschlechts“ nicht erreicht werde. Im Ergebnis hat er daraufhin
eine Anrechnung auch für den Fall vorgenommen, in dem in den Betreuungszeiten nicht auf die Anwaltszulassung
verzichtet wurde. Inhaltlich ist dem Bundesgerichtshof insoweit zu folgen, als es nicht nachzuvollziehen ist, warum
Rechtsanwältinnen und -anwälten, die Angehörige betreut haben, dies nur dann angerechnet werden sollte,
wenn sie in dieser Zeit (mangels Zulassung) überhaupt nicht anwaltlich tätig geworden ist, jedoch nicht, wenn sie
in dieser Zeit (in dem ihnen neben der Betreuung noch möglichen Umfang) gearbeitet haben, zumal sie dann sogar
mehr anwaltliche Erfahrung gesammelt haben als im erstgenannten Fall. Deshalb soll die bisherige Voraussetzung
eines in diesen Zeiten erfolgten Verzichts auf die anwaltliche Zulassung zukünftig entfallen und nur auf die Unterbrechung
der Tätigkeit abgestellt werden. Letzterer gleichgestellt werden sollen zur Klarstellung auch bloße
Einschränkungen der Tätigkeit, da auch hier gilt, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte in dieser Zeit sogar noch
mehr Erfahrungen erworben haben als wenn sie ihre Tätigkeit unterbrochen hätten.
Darüber hinaus erscheint die derzeit über die Verweisung von § 6 Absatz 2 Satz 5 BNotO auf § 6 Absatz 4 BNotO
vorgeschriebene Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten nicht mehr passend. Die Wehrpflicht nach § 3
des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) besteht seit der Änderung des WPflG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz
2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§ 2 WPflG). Tatsächlich
leisten viele junge Menschen heute anstelle des früheren Wehr- oder Ersatzdienstes freiwillige Dienste nach
dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) – das heißt freiwillige soziale Jahre (§ 3 JFDG) oder freiwillige ökologische
Jahre (§ 4 JFDG) – oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Da die gesetzlich geregelten Wehr- und
Ersatzdienstzeiten somit aktuell keinen Anwendungsbereich mehr haben, könnte bei Beibehaltung des bisherigen
Regelungsmodells zu überlegen sein, ob die faktisch an ihre Stelle getretenen Dienste vergleichbar geregelt werden
sollten, wie dies etwa in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Fall
ist.
Bei näherer Betrachtung erscheinen jedoch alle vorgenannten Dienste nicht geeignet, eine Abkürzung der Tätigkeit
nach Absatz 1 Nummer 1 zu rechtfertigen. Denn durch Absatz 1 Nummer 1 soll sichergestellt werden, dass
die angehenden Anwaltsnotarinnen und -notare eine hinreichende praktische anwaltliche Tätigkeit absolviert haben.
Diese steht jedoch mit der Ableistung der vorgenannten Dienste in keinem inhaltlichen Zusammenhang.
Inhaltlich besteht somit auch ein Unterschied zu § 28 BBesG, der die Dienste unter besoldungsrechtlichen Aspekten
bewertet, während vorliegend die einschlägige Berufserfahrung entscheidend sein muss. Schließlich ist
auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit unbillige Härten verbunden sein
könnten, zumal die Wehrpflicht derzeit wie dargestellt ausgesetzt ist. Sollte entgegen dieser Annahme im Einzelfall
aufgrund des Wegfalls der bisherigen Anrechnungsmöglichkeiten doch eine unzumutbare Härte eintreten,
kann dieser über die Sollregelung in Absatz 1 begegnet werden, so dass es insoweit keiner Übergangsregelung
bedarf. Im Kontext des Absatzes 1 Nummer 2 dürften die vorgenannten Dienste zudem schon bisher kaum relevant
gewesen sein, da sie zumindest in aller Regel vor dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit abgeleistet sein
werden.
Schließlich soll der bisher relativ unbestimmte Begriff der „Angehörigen“ aus Gründen der Rechtsklarheit legaldefiniert
werden. Inhaltlich bietet sich insoweit insbesondere wegen des Sachzusammenhangs der in § 7 Absatz
3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) definierte Personenkreis an. Da dieser Personenkreis dort als „nahe Angehörige“
bezeichnet wird, soll diese Bezeichnung auch in den Satz 2 übernommen werden, ohne dass damit eine
Einschränkung der bisherigen Verwaltungspraxis verbunden sein dürfte.
Zu Absatz 3
Mit dem neuen Absatz 3 soll die sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebende Anforderung, nach der die anwaltliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 seit drei Jahren in dem Amtsbereich ausgeübt worden sein soll, in
dem die ausgeschriebene Notariatsstelle gelegen ist, für den Fall gelockert werden, dass keine Bewerbung diese
Voraussetzung erfüllt. Damit soll im Grundsatz an der besonderen Bedeutung der örtlichen Wartefrist festgehalten
werden, jedoch eine Öffnung für solche Fälle geschaffen werden, in denen die Notariatsstelle mangels die War-
Drucksache 19/26828 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
tefrist erfüllender Bewerbungen unbesetzt bleiben würde. Denn die letztgenannten Fälle haben in der Vergangenheit
signifikant zugenommen. Wie in anderen (insbesondere auch freien) Berufen streben auch Notarinnen und
Notare zunehmend Notariatsstellen in den urbanen Gebieten an, während für Notariatsstellen im ländlichen Raum
teilweise keine Bewerbungen mehr zu verzeichnen sind. Diese Tendenz kollidiert mit dem Rechtsgewährungsanspruch,
nach dem auch in ländlichen Gebieten eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen
Leistungen sicherzustellen ist.
Die in Absatz 1 Nummer 2 statuierte örtliche Wartezeit soll sicherstellen, dass die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar
mit den Verhältnissen im Bereich seines künftigen Amtsbereichs hinreichend vertraut ist und die wirtschaftlichen
und organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle geschaffen sind (vergleiche Görk in:
BeckOK BNotO, § 6 BNotO, Rn. 36 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 11/6007, S. 10 und BGH, DNotZ
2002, S. 552, 555). Amtsbereich ist dabei in der Regel ein Amtsgerichtsbezirk (vergleiche § 10a Absatz 1
BNotO). Die vorgenannten Ziele sind nach wie vor als wichtig einzustufen und rechtfertigen es, Bewerbende, die
diese Voraussetzungen erfüllen, in der Regel anderen Bewerbenden vorzuziehen.
Es erscheint insoweit aber im Einzelfall auch möglich, dass die vorgenannten Voraussetzungen, auf deren Einhaltung
die Regelung abzielt, bereits nach einer zweijährigen Tätigkeit in dem Amtsbereich erfüllt werden. Dementsprechend
ist beispielsweise bereits jetzt in § 16 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften des nordrhein-westfälischen
Justizministeriums zu den Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vorgesehen, dass dann,
wenn keine sich bewerbende Person die Voraussetzungen des § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E erfüllt, es jedoch
bei einer sich bewerbenden Person bereits nach einer zweijährigen Tätigkeit im künftigen Amtsbereich sichergestellt
erscheint, dass sie mit den dortigen Verhältnissen durch ihre anwaltliche Tätigkeit bereits hinreichend
vertraut ist und die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen zur Ausübung des notariellen Berufs bestehen,
diese Person bestellt werden kann. Diese Regelung soll daher als explizite Ausnahmeregelung in den
neuen Absatz 3 übernommen werden.
Darüber hinaus erscheint es ebenfalls im Einzelfall aber auch möglich, dass bei sich bewerbenden Personen, die
zwar nicht im jeweiligen Amts-, aber im übergeordneten Landgerichtsbezirk tätig waren, die Erreichung der genannten
Ziele aufgrund ihrer anwaltlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet erscheint. Denn sie sind mit den
örtlichen Verhältnissen ebenfalls in gewissem Grad vertraut und unterfallen zudem derselben Aufsichtsbehörde.
Zudem bestehen mittlerweile in Anbetracht der in den vergangenen Jahren erfolgten erheblichen Verstärkung der
elektronischen Kommunikation sowie der allgemein höheren Mobilität der Bevölkerung deutlich bessere Aussichten,
dass angehende Anwaltsnotarinnen und -notare, die ihre Kanzlei innerhalb eines Landgerichtsbezirks
verlegen, einen wesentlichen Teil ihrer anwaltlichen Mandanten behalten. Dies gilt auch deshalb, weil bei der
Beauftragung von Rechtsanwältinnen und -anwälten zunehmend deren fachliche Spezialisierung und nicht mehr
deren Kanzleisitz eine Rolle spielen. Deshalb kann es zur Vermeidung dessen, dass eine Notarstelle anderenfalls
unbesetzt bleibt, gerechtfertigt sein, eine freie Notariatsstelle mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt
zu besetzen, der zumindest drei Jahre im Landgerichtsbezirk tätig war. Diese Ausnahmemöglichkeit soll daher im
neuen Absatz 3 ebenfalls herausgestellt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BNotO.
Zu § 6 BNotO-E
In § 6 BNotO-E sollen künftig – inhaltlich überwiegend unverändert – alle bisherigen Regelungen zur Auswahl
bei mehreren geeigneten sich Bewerbenden zusammengefasst werden. Absatz 1 Satz 1 entspricht dabei § 6 Absatz
3 Satz 1 BNotO, Absatz 1 Satz 2 § 6b Absatz 4 Satz 1 BNotO und Absatz 1 Satz 3 § 6b Absatz 4 Satz 2
BNotO. Absatz 2 Satz 1 übernimmt für hauptberufliche Notarinnen und Notaren die Regelung aus § 6 Absatz 3
Satz 2 BNotO; Absatz 3 entspricht bei Anwaltsnotarinnen und -notaren § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 BNotO.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 knüpft an die bisherige Regelung in § 6 Absatz 4 BNotO an, die dabei jedoch in verschiedener
Hinsicht modifiziert werden soll. Denn derzeit ist die Möglichkeit der Landesregierungen, in von ihnen
erlassenen Rechtsverordnungen die Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes zu
regeln, auf einige konkret benannte Zeiten begrenzt (Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbots
nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit). Bei
genauer Betrachtung erscheint diese Aufzählung jedoch fraglich. So kann zunächst aus den bereits zu § 5b Ab-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 115 – Drucksache 19/26828
satz 2 BNotO-E näher dargelegten Gründen berechtigterweise hinterfragt werden, ob Wehr- und Ersatzdienstzeiten
noch in der derzeitigen Form berücksichtigt werden sollten oder ob ihnen eventuell sogar andere Dienste
gleichgestellt werden sollten (was allerdings aus den dort genannten Gründen eher zweifelhaft erscheint). In anderer
Hinsicht greift die Aufzählung dagegen zu kurz: So können beispielsweise zwar Elternzeiten (nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) berücksichtigt werden, nicht jedoch Pflegezeiten nach dem PflegeZG
oder Familienpflegezeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz. Diese Ungleichbehandlung erscheint sachlich nur
schwer nachvollziehbar, da Pflegezeiten in vergleichbaren Fällen bereits gleichgestellt werden. So werden nach
§ 6 Absatz 2 Satz 5 BNotO (künftig § 5b Absatz 2 Satz 2 BNotO-E) bei der dort geforderten mindestens fünfjährigen
Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten, die Anwaltsnotarinnen oder -notare werden wollen, auch
die Zeiten der Pflege von Angehörigen berücksichtigt. Zudem sieht § 48b BNotO für amtierende Notarinnen und
Notare die Möglichkeit einer Amtsniederlegung sowohl zur Betreuung von Kindern als auch zur Pflege von Angehörigen
vor. Deshalb erscheint es naheliegend, zu ermöglichen, dass auch Pflege- und Familienpflegezeiten
berücksichtigt werden können.
Da neben den vorgenannten noch weitere Sachverhalte denkbar erscheinen, bei denen eine (zumindest teilweise)
Anrechnung jedenfalls vertretbar erscheint (zum Beispiel Zeiten, die zur Anfertigung einer wissenschaftlichen
Arbeit im notariellen Recht aufgewandt wurden oder in Baden-Württemberg Zeiten einer Tätigkeit als Notarvertreter
im Landesdienst), soll die Ermächtigung des § 6 Absatz 5 Satz 1 BNotO-E zur Bestimmung anrechnungsfähiger
Zeiten künftig nicht mehr abschließend ausgestaltet sein. Damit kann dann auf Landesebene insbesondere
auch geregelt werden, dass im Rahmen des § 6 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E Abordnungen im Sinne des § 5a Absatz
2 BNotO-E auch über die dort bezeichneten 18 Monate hinaus anrechenbar sind. Zudem soll die Verordnungsermächtigung
künftig auch die ausdrückliche Berechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
Berechnung des Anwartschaftsdienstes umfassen (hier können beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigungen und
längerfristigen krankheitsbedingten Ausfällen regelungsbedürftige Sachverhalte bestehen).
Zukünftig entfallen soll die bisher in § 6 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 BNotO noch enthaltene Ermächtigung der
Landesregierung, durch Rechtsverordnung für die Fälle einer erneuten Bestellung von Notarinnen und Notaren
nach einer Amtsniederlegung nach § 48b BNotO Bestimmungen über die Anrechnung der Zeiten der Amtsniederlegung
auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. Diese Ermächtigung erscheint deshalb problematisch, weil
sie inhaltlich daran anknüpft, dass im Fall einer erneuten Bestellung von Notarinnen und Notaren nach einer
Amtsniederlegung nach § 48b BNotO die Zeiten der bisherigen Amtstätigkeit zu berücksichtigen sind. Eine solche
Regelung beinhaltet die BNotO selbst jedoch gar nicht; sie entspricht lediglich der Verwaltungspraxis. Dann
erscheint es aber auch nicht passend, zu einer in der BNotO nicht verankerten Grundregel die Landesregierungen
zum Erlass einer Detailregelung mittels Rechtsverordnung zu ermächtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Zeiten
der Amtsniederlegung nach § 48b BNotO bei einer erneuten Bestellung nicht mehr berücksichtigungsfähig sein
sollen. Vielmehr soll zur Klarstellung der Berücksichtigungspflicht § 48b BNotO um einen entsprechenden Absatz
5 ergänzt werden (vergleiche dazu unter Nummer 44). Die Berücksichtigung muss jedoch nicht zwingend in
der Form erfolgen, dass die Zeiten der Amtsniederlegung (in einem bestimmten Umfang) auf die bisherige Amtstätigkeit
angerechnet werden.
Zu § 6a BNotO-E
Der bisherige Wortlaut soll in Anbetracht der in einem neuen Absatz beabsichtigten Neuregelung zur Aussetzung
des Bestellungsverfahrens zum Absatz 1 werden. Im Übrigen sollen in ihm lediglich Änderungen zur Präzisierung
des Regelungsgegenstands sowie zur Herbeiführung einer der neuen Rechtschreibung entsprechenden sowie geschlechtergerechten
Sprache erfolgen.
Der neue Absatz 2 entspricht inhaltlich § 10 BRAO-E, § 17 PAO-E, § 40a StBerG-E und § 16b WPO-E; zu ihm
wird daher auf die Begründung zu § 10 BRAO-E verwiesen. Die in der BNotO bisher nicht enthaltene gewesene
Regelung soll künftig auch in sie übernommen werden, da in den von der Norm erfassten Fällen auch bei angehenden
Notarinnen und Notaren eine Aussetzung des Bestellungsverfahrens angezeigt sein kann.
Wie sich bereits aus der Stellung der nicht in § 6, sondern in § 6a BNotO-E enthaltenen Regelung ergibt, hat diese
auf die Durchführung des Auswahlverfahrens nach § 6 BNotO-E keine Auswirkungen. Dieses ist auch dann, wenn
ein Strafverfahren im Sinne des § 6a Absatz 2 BNotO-E anhängig ist, wie üblich durchzuführen. Die Vorschrift
wird nur dann relevant, wenn das Strafverfahren gegen die Person anhängig ist, die persönlich und fachlich die
höchste Eignung aufweist und deren Bestellung daher beabsichtigt wäre, sofern kein entsprechendes Strafverfahren
anhängig wäre.
Drucksache 19/26828 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu § 6b BNotO
Da die Gegenstände des derzeitigen § 6b BNotO künftig bereits in den §§ 4a und 6 BNotO-E enthalten sind kann
der Paragraph aufgeboben werden.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 7 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Nachdem der Gegenstand des bisherigen § 7 Absatz 1 BNotO nunmehr bereits in § 5a BNotO-E geregelt ist, soll
der Inhalt des derzeitigen § 7 Absatz 2 BNotO entsprechend der Systematik der §§ 4a bis 6 BNotO inhaltlich
unverändert auf die Absätze 1 und 2 aufgeteilt werden (das heißt zunächst in Absatz 1 die Bestimmungen zur
Ausschreibung – bisher § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BNotO – und sodann in Absatz 2 die Regelung zur Auswahl bei
mehreren geeigneten sich Bewerbenden – bisher § 7 Absatz 2 Satz 1 BNotO –).
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
In der BNotO werden derzeit im Hinblick auf die Notarinnen und Notaren obliegenden Pflichten und die bei
einem Verstoß gegen solche vorliegenden Pflichtverletzungen zahlreiche unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet.
Damit wird zumindest suggeriert, in manchen Fällen jedenfalls dem Wortlaut nach sogar definiert, dass
es sich um unterschiedlich geartete Pflichten handelt, obwohl dies bei näherer Betrachtung tatsächlich nicht der
Fall ist. Es erscheint daher zur Rechtsklarheit und zur Vermeidung unzutreffender Auslegungen geboten, die Begriffsvielfalt
zu vereinheitlichen. Inhaltliche Änderungen zu der derzeit bestehenden Rechtspraxis insbesondere
im Bereich der §§ 19, 74, 94 und 95 BNotO sind damit nicht beabsichtigt. Im Einzelnen gelten insoweit folgende
Erwägungen:
Begriffliche Unterscheidungen bestehen zunächst im Bereich der Normen, die allgemein die den Notarinnen und
Notaren obliegenden Pflichten behandeln. Dort werden in § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO „allgemeine Amtspflichten
und sonstige Pflichten“ in Bezug genommen. Ähnlich stellt die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten
Teils der BNotO (§ 25 ff. BNotO) auf „sonstige Pflichten“ ab, wobei das „sonstige“ auf die nach dem Zweiten
Abschnitt (§§ 14 ff. BNotO) „bei der Amtsausübung zu beachtenden Pflichten“ (das heißt inhaltlich wiederum
Amtspflichten) bezogen sein dürfte. In § 67 Absatz 2 Satz 1 BNotO wird sodann auf „Amtspflichten und sonstige
Pflichten“ abgestellt. Tatsächlich ist jedoch nicht erkennbar, dass die vorstehend erwähnten „sonstigen Pflichten“
solche umfassen könnten, die rechtlich nicht als Amtspflichten zu qualifizieren wären. So stellen die in den §§ 25
ff. BNotO enthaltenen Pflichten eindeutig Amtspflichten dar. Auch die von Baumann (in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 7 BNotO, Rn. 39) unter „sonstige Pflichten“ aufgezählten Vorschriften der
Länder und Kammern (insbesondere die Dienstordnung der Notare – DONot –) gestalten letztlich nur Amtspflichten
betreffende Vorgaben der BNotO und des BeurkG näher aus. Auf eine Nennung der „sonstigen Pflichten“ soll
daher zukünftig verzichtet werden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Zusatz „allgemeine“
vor den in § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO genannten Amtspflichten eine rechtliche Relevanz haben könnte, so dass
auch dieser entfallen soll.
Weiterhin bestehen begriffliche Unterscheidungen im Bereich der Normen, die Pflichtverletzungen der Notarinnen
und Notare zum Gegenstand haben. Hier wird bei den Mitteilungspflichten in § 64a Absatz 2 Satz 1 BNotO
„ordnungswidriges Verhalten oder die Verletzung von Amtspflichten“ in Bezug genommen. Ermahnungen sollen
nach § 75 Absatz 1 BNotO bei „ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art“ ausgesprochen werden können;
Missbilligungen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 BNotO bei „ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen
leichterer Art“ in Betracht kommen. Dagegen wird bei Disziplinarverfahren in § 95 BNotO auf die Verletzung
von „Amtspflichten“ abgestellt, wobei die Amtspflichtverletzung noch als „Dienstvergehen“ definiert wird, ohne
dass dieser Begriff in der BNotO im Übrigen noch eine relevante Bedeutung hätte. In Kontext der Pflichtverletzungen
erscheint der Begriff des „ordnungswidrigen Verhaltens“ bereits deshalb unglücklich, weil er zumindest
sprachlich einen Bezug zum Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten herstellt,
der hier jedoch inhaltlich verfehlt ist. Vor allem aber müsste aus der Formulierung in § 64a Absatz 2 Satz 1 BNotO
eigentlich geschlossen werden, dass es sich bei dem „ordnungswidrigen Verhalten“ einerseits und den „Amtspflichtverletzungen“
andererseits um etwas inhaltlich Verschiedenes handelt. Tatsächlich stellt das in den §§ 74
und 94 BNotO bezeichnete „ordnungswidrige Verhalten“ jedoch nur eine leichte Form von Amtspflichtverletzungen
dar, was schon daraus folgt, dass anderenfalls schwere Formen des „ordnungswidrigen Verhaltens“ nicht nach
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 117 – Drucksache 19/26828
§ 95 BNotO (und damit letztlich gar nicht) verfolgt werden könnten. Gleiches gilt auch für die „Pflichtverletzungen
leichterer Art“ nach § 94 BNotO. Bei diesen ist zudem dem zumindest dem Wortlaut nach möglichen Missverständnis
entgegenzutreten, dass mit ihnen (nur) Pflichtverletzungen gemeint sein könnten, die keine Amtspflichtverletzungen
darstellen, weil diese Unterscheidung in der BNotO und im BeurkG gerade nicht angelegt ist
(vergleiche dazu den vorangegangenen Absatz). Schließlich setzen Ermahnungen und Missbilligungen ebenso
wie Disziplinarmaßnahmen nach § 95 BNotO voraus, dass der Notar schuldhaft (das heißt vorsätzlich oder fahrlässig)
ihm obliegende Pflichten verletzt hat (vergleiche Baumann in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage
2016, § 75 BNotO, Rn. 3, § 94 BNotO, Rn. 5; für Missbilligungen auch Lerch in: Arndt/Lerch/Sandkühler,
BNotO, 8. Auflage 2016, § 94 BNotO, Rn. 3; Herrmann in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage 2011, § 94
BNotO, Rn. 3). Gerade weil bei Pflichtverletzungen der Bestimmtheit der Normen eine hohe Bedeutung zukommt,
erscheint somit im Ergebnis auch in diesem Kontext eine Vereinheitlichung geboten, bei der (in Übereinstimmung
mit dem nach dem vorstehenden Absatz nur noch zu verwendenden Begriff der „Amtspflicht“) stets
der (in § 95 BNotO ohnehin schon benutzte) Begriff der „Amtspflichtverletzung“ verwendet werden soll.
Schließlich werden in der BNotO in den Normen, in denen verschiedene Anforderungen an die Notarinnen und
Notare in einem Sammelbegriff zusammengefasst werden, diese teilweise nur als „Pflichten“ bezeichnet (§§ 11a
Satz 2 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 2, §§ 28, 50 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b, § 67 Absatz
3 Nummer 3, Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, § 74 Absatz 2 Satz 1 BNotO). In anderen Normen (§§ 19, 19a
BNotO) werden sie teilweise als „Pflichten“ und teilweise als „Amtspflichten“ umschrieben, obwohl es jeweils
um dieselben Anforderungen geht. In wieder anderen (§ 14 Absatz 2, §§ 42, 46, 61, 62 BNotO) werden die Anforderungen
dagegen als „Amtspflichten“ bezeichnet. Schließlich ist in § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 BNotO
noch von „Berufspflichten“ die Rede. Bei genauer Betrachtung handelt es sich jedoch auch bei den in den vorstehend
aufgezählten Normen enthaltenen Anforderungen jeweils um Amtspflichten, so dass auch in diesen Vorschriften
(insbesondere auch zur Herstellung eines Gleichklangs mit der Wortwahl in den §§ 7, 64a, 74, 94 und
95 BNotO) zukünftig einheitlich der Begriff der Amtspflicht verwendet werden soll. Nicht von dieser Angleichung
erfasst werden sollen lediglich diejenigen Fälle, in denen einzelne Pflichten bereits eine spezielle Bezeichnung
haben (das betrifft die Pflicht zur Verschwiegenheit/Verschwiegenheitspflicht in den §§ 18, 26 und 26a
BNotO und die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung in § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 BNotO). Zwar handelt
es sich auch insoweit um Amtspflichten, jedoch würde hier der Zusatz „Amts-“ sprachliche Probleme aufwerfen.
Zu den sonstigen Buchstaben
Im Übrigen soll § 7 BNotO wiederum zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache überarbeitet werden.
In § 7 Absatz 7 Satz 1 BNotO-E soll zudem analog zu der für Notare nach § 48 BNotO geltenden Vorschrift
klargestellt werden, dass Notarassessorinnen und -assessoren, die ihre Entlassung beantragen, dies schriftlich gegenüber
der Landesjustizverwaltung zu erklären haben und Letztere die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt
auszusprechen hat.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 7a BNotO-E)
Bei der Änderung durch den Buchstaben a handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 BNotO-
E. Da von den früher in § 5 BNotO enthaltenen mehreren Voraussetzungen mittlerweile nur noch diejenige der
Befähigung zum Richteramt übriggeblieben ist, soll diese nunmehr zur Vermeidung einer Verweisung als solche
genannt werden.
Die Änderungen durch die Buchstaben b und c dienen einer geschlechtergerechten Sprache.
Die Änderung durch den Buchstaben d erfolgt vor dem Hintergrund, dass ein Prüfling, der die notarielle Fachprüfung
bestanden hat und beabsichtigt, diese mit dem Ziel einer Notenverbesserung zu wiederholen, dies nach
§ 7a Absatz 7 Satz 2 BNotO derzeit erst nach Ablauf von drei Jahren nach der bestandenen Prüfung tun kann. Ein
durchgreifendes Erfordernis für diese Einschränkung ist allerdings nicht zu erkennen. Ob eine relativ kurze Zeit
zwischen Prüfung und Wiederholungsprüfung ausreichend ist, um ein besseres Ergebnis zu erzielen, muss letztlich
jeder Prüfling für sich entscheiden. Während es einerseits sinnvoll sein kann, sich bei Wissensdefiziten gegebenenfalls
noch etwas länger und gründlicher auf eine Wiederholungsprüfung vorzubereiten, kann es andererseits
in Fällen, in denen man sich beispielsweise bei der Prüfung unwohl gefühlt hat, möglicherweise angebracht
sein, sich mit dem zur Prüfung angeeigneten Wissen relativ bald um eine Notenverbesserung zu bemühen. Im
Ergebnis soll die Einschränkung einer dreijährigen Wartezeit daher entfallen.
Drucksache 19/26828 – 118 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 7 (Änderung des § 7b BNotO-E)
Mit dem Gesetzentwurf soll durch eine Ergänzung des § 5d Absatz 6 DRiG die Möglichkeit eingeführt werden,
im Rahmen der juristischen Staatsexamina die schriftlichen Prüfungen auch elektronisch durchzuführen (vergleiche
dazu im Einzelnen die Begründung zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c). In Anlehnung daran soll durch die
mit Buchstabe a vorgesehene Ergänzung in § 7b Absatz 1 BNotO-E auch für die notarielle Fachprüfung eine
entsprechende Möglichkeit eingeführt werden. Dies erscheint nicht nur im Rahmen der allgemeinen Digitalisierung
von Verfahrensabläufen angemessen, sondern trägt zudem der Tatsache Rechnung, dass auch Rechtsanwältinnen
und -anwälte es heute kaum noch gewöhnt sind, Dokumente handschriftlich zu erstellen, so dass handschriftlich
zu schreibende Klausuren für sie ungewöhnlich sind. Die zur Durchführung der Prüfung gehörende
Entscheidung darüber, ob die schriftliche Prüfung künftig elektronisch durchgeführt wird, obliegt nach § 7g Absatz
1 BNotO dem Prüfungsamt. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, ob und wie sich eine elektronische
Prüfung mit vertretbaren Kosten realisieren lässt und welche Vor- und Nachteile mit ihr verbunden sein würden.
Eine zwingende gesetzliche Vorgabe, dass eine Umstellung auf eine elektronische Prüfung zu erfolgen hat, soll
unter anderem deshalb, weil noch keine hinreichenden Erfahrungen mit vergleichbaren Prüfungen vorliegen, momentan
nicht erfolgen.
Die Änderung durch Buchstabe b dient einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 7c BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Nach den Angaben des Prüfungsamts für die notarielle Fachprüfung berichten sowohl die Prüfenden als auch die
Prüflinge, dass sie die in § 7c Absatz 1 Satz 2 BNotO für das mündliche Prüfungsgespräch der notariellen Fachprüfung
vorgesehene Dauer von bisher etwa einer Stunde je Prüfling als zu lang erachten. Die Dauer soll deshalb
auf etwa 45 Minuten verkürzt werden.
Zu Buchstabe b
Nach der derzeitigen Fassung des § 7c Absatz 2 Satz 3 BNotO können bei der mündlichen Prüfung der notariellen
Fachprüfung nur solche Personen Vorsitzende eines Prüfungsausschusses sein, die auf Vorschlag einer Landesjustizverwaltung,
in deren Bereich Anwaltsnotarinnen und -notare bestellt werden, bestellt wurden. In Anbetracht
des § 7g Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 BNotO bedeutet dies, dass es sich nur um Richterinnen und Richter sowie
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt handeln kann. Tatsächlich aber stellt diese Gruppe
nur einen relativ kleinen Teil der Prüfenden, so dass es in der Praxis insbesondere dann, wenn einmal Prüfende
aus dieser Gruppe ausfallen, schwierig sein kann, alle Vorsitze den Vorgaben entsprechend zu besetzen. Vor allem
aber ist nicht ersichtlich, dass die bezeichneten Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten per se besser
dafür geeignet wären, den Vorsitz zu führen. Insbesondere Notarinnen und Notare, die bereits langjährig erfahren
sind oder über besondere Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts verfügen, können gegebenenfalls eine höhere
Qualifikation für die Aufgaben des Vorsitzes aufweisen als solche Richterinnen und Richter, die noch über
wenig Erfahrung oder geringe Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts verfügen. Deshalb sollen nach dem
neuen Satz 3 zukünftig alle Mitglieder des Prüfungsausschusses auch zu Vorsitzenden bestimmt werden können.
Mit dem neuen Satz soll auch klargestellt werden, dass die Vorsitzenden vom Prüfungsamt bestimmt und nicht
etwa vom Prüfungsausschuss selbst gewählt werden. Durch den neuen Satz 2 soll sichergestellt bleiben, dass wie
bisher im Prüfungsausschuss mindestens eine von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagene Person und eine
Anwaltsnotarin oder ein Anwaltsnotar vertreten ist (in Bezug auf die von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagenen
Personen bedarf es dabei des bisherigen Zusatzes, dass es sich um solche Landesjustizverwaltungen
handeln muss, in deren Bereich Anwaltsnotarinnen und -notare bestellt werden, nicht mehr, da ohnehin nur solche
Landesjustizverwaltungen nach § 7g Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 BNotO vorschlagsberechtigt sind). Der derzeitige
Satz 2 des § 7c Absatz 2 BNotO wird inhaltlich unverändert zu seinem neuen Satz 4.
Zu den Buchstaben c und d
Es handelt sich um Änderungen zur sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 7d BNotO-E)
Es handelt sich um eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung in § 7g Absatz 3 BNotO-E.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 10 (Änderung des § 7g BNotO-E)
a) Sprachliche Änderungen
Die Änderungen durch Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe
cc sowie Buchstabe f dienen der sprachlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Insbesondere zur Klarstellung,
dass mit dem Begriff der „Leitung“ nur die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamts gemeint ist und diese oder
dieser weiterhin die Bezeichnung „Leiterin des Prüfungsamts“ beziehungsweise „Leiter des Prüfungsamts“ führen
kann, soll in § 7g Absatz 3 Satz 1 BNotO-E eine entsprechende Legaldefintion aufgenommen werden. Die Änderung
durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa schließt dabei aber ebenfalls nicht aus, dass die Person, die zur
ständigen Vertretung bestellt wird, nach wie vor die Bezeichnung „ständiger Vertreter“ oder „ständige Vertreterin“
führt.
b) Erneute Bestellungen
Mit den Änderungen durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 7g Absatz 3 Satz 4 BNotO-E), Buchstabe c Doppelbuchstabe
bb (§ 7g Absatz 4 Satz 5 BNotO-E) und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb soll klargestellt werden,
dass in der derzeitigen Fassung der jeweiligen Sätze („Eine erneue Bestellung ist möglich“) dem Wort „Eine“
keine zahlenmäßige Funktion zukommt, sondern auch mehrere erneute Bestellungen zulässig sind.
c) Prüfende kraft Amtes
Mit dem durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc vorgesehenen neuen § 7g Absatz 3 Satz 5 BNotO-E sollen die
Leitung des Prüfungsamts und deren ständige Vertretung die Möglichkeit erhalten, ohne eine ausdrückliche Bestellung
nach § 7g Absatz 6 BNotO selbst als Prüfende tätig zu werden. Ihre fachliche Qualifikation hierfür ist
dadurch gewährleistet, dass sie nach § 7g Absatz 3 Satz 2 BNotO ebenso wie die Prüfenden nach § 7g Absatz 6
Satz 1 BNotO die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Zudem sind sie durch ihre tägliche Arbeit immer
wieder mit der Materie befasst. Schließlich entspricht die Neuregelung derjenigen bei vielen Landesjustizprüfungsämtern,
bei denen die Leitungen ebenfalls als Prüfende kraft Amtes tätig werden (vergleiche § 21 Absatz 3
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen, § 3
Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 19 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristinnen und Juristen im Land Berlin).
Durchgreifende Probleme dadurch, dass den Prüfenden kraft Amtes zugleich die Leitung des Prüfungsamts obliegt,
stehen nicht zu erwarten, zumal erforderlichenfalls eine gegenseitige Vertretung möglich ist. Um insoweit
jedoch jegliche Komplikationen möglichst auszuschließen, sollten die Prüfenden kraft Amtes nur in Ausnahmefällen
selber und insbesondere nicht beide in einer Prüfung tätig werden. Gerade in Fällen, in denen Prüfende
kurzfristig ausfallen und keine andere Vertretung mehr gefunden werden kann ist es jedoch sinnvoll, dass statt
einer Absetzung der Prüfung eine Prüfende oder ein Prüfender kraft Amtes tätig wird.
d) Ehrenamtliche Tätigkeit
Mit den Änderungen durch Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 7g Absatz 4 Satz 6 und 7 BNotO-E) und Buchstabe
f Doppelbuchstabe cc soll klargestellt werden, dass sowohl die Mitglieder der Aufgabenkommission als
auch die Prüfenden beim Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung ehrenamtlich tätig sind. Dies entspricht dem
bei der Einführung der notariellen Fachprüfung verfolgten Gedanken, kommt jedoch bisher weder im Gesetz noch
in der nach § 7h Absatz 2 BNotO von der Bundesnotarkammer erlassenen Satzung über die Gebühren in Angelegenheiten
des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer hinreichend klar zum
Ausdruck. Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Klarstellung ergibt sich jetzt jedoch insbesondere aus umsatzsteuerrechtlicher
Sicht (vergleiche dazu im Einzelnen die Begründung zur entsprechenden Klarstellung für die
Vorstandsmitglieder der Notarkammern in § 69 Absatz 2 BNotO-E). Die Neuregelung entspricht sowohl inhaltlich
als auch sprachlich der Regelung für die Mitglieder der nach § 9 PAO für die Patentanwaltsprüfung gebildeten
Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (vergleiche § 34 Absatz 4 Satz 1 PatAnwAPrV).
Sie entspricht zudem der nach § 2 Absatz 5 NotFV für die Mitglieder des beim Prüfungsamt eingerichteten Verwaltungsrats
geltenden Regelung. Um die vergleichbaren Regelungen für die Mitglieder der Aufgabenkommission
und des Verwaltungsrats sowie die Prüfenden in demselben Rechtsakt in derselben Weise zu regeln, sollen
Drucksache 19/26828 – 120 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
die Bestimmungen des § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 NotFV mittels der Änderung durch den Buchstaben d zukünftig
ebenfalls in der BNotO geregelt werden.
e) Vorschlagsrechte
Durch die Änderungen durch Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben bbb und ccc soll zum Ausschluss
einer sprachlich möglichen, inhaltlich jedoch nicht gewollten anderweitigen Auslegung klargestellt werden,
dass es in den jeweiligen Fällen keines gemeinsamen Vorschlags (das heißt in § 7g Absatz 6 Satz 1 Nummer
1 BNotO des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und aller Landesjustizverwaltungen
sowie in § 7g Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BNotO aller Notarkammern), sondern jeweils nur eines Vorschlags einer
der vorschlagsberechtigten Stellen bedarf.
Zu Nummer 11 (Änderung des §§ 7h BNotO-E)
Es handelt sich zunächst wiederum um Änderungen zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Durch die Änderungen in § 7h Absatz 1 Satz 3 und 4 BNotO-E wird der dortige Gesetzestext zugleich an die in
§ 7g Absatz 2 verwendete Wortwahl angeglichen. Die Änderungen in § 7h Absatz 2 BNotO-E sind im Übrigen
Folgeänderungen zu den Änderungen in § 7g Absatz 4 Satz 6 und 7, Absatz 5 Satz 4 sowie Absatz 7 Satz 3
BNotO-E.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 7i BNotO-E)
Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
Zu Nummer 13 (Änderung des § 8 BNotO-E)
Nach § 8 Absatz 3 Satz 4 BNotO kann die einer Notarin oder einem Notar erteilte Genehmigung zur Aufnahme
einer Nebenbeschäftigung oder zum Eintritt in das Organ einer Gesellschaft derzeit (nur) mit den Nebenbestimmungen
der Auflage und der Befristung versehen werden. Die bei Verwaltungsakten sonst nach § 36 Absatz 2
VwVfG noch in Betracht kommenden Nebenbestimmungen der Bedingung, des Widerrufsvorbehalts und des
Vorbehalts einer Änderung oder Ergänzung einer Auflage sind dagegen ausgeschlossen. Dies erscheint in der
Sache nicht sinnvoll, weil Konstellationen denkbar erscheinen, in denen auch solche Nebenbestimmungen angebracht
sein können. Deshalb soll § 8 Absatz 3 Satz 4 BNotO dahingehend geändert werden, dass zukünftig alle
Nebenbestimmungen im Sinne des (über § 64a Absatz 1 BNotO für Verwaltungsverfahren nach der BNotO
grundsätzlich anwendbaren) § 36 Absatz 2 VwVfG zulässig sind. Eine zu starke Ausweitung der Möglichkeiten
zum Erlass von Nebenbestimmungen steht dabei nicht zu befürchten, da jede Nebenbestimmung inhaltlich gerechtfertigt
werden muss und ihre Anordnung notfalls gerichtlich überprüfbar ist.
Zu Nummer 14 (Änderung des § 9 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
In § 9 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 3 Absatz
1 BNotO-E.
Zu Buchstabe b
Inhaltlich soll in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BNotO der Passus geändert werden, nach dem die Landesregierungen
in ihren Rechtsverordnungen Genehmigungen (nur) unter bestimmte Nebenbestimmungen im Sinne des
§ 36 Absatz 2 VwVfG stellen dürfen. Dies geschieht aus denselben Gründen wie die entsprechende Änderung des
§ 8 Absatz 3 Satz 4 BNotO; auf die dortigen Ausführungen wird daher verwiesen. Allerdings soll in diesem Kontext
die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts nicht bestehen, da die Entscheidung für eine gemeinsame Berufsausübung
oder die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume unter anderem mit erheblichen Investitionsentscheidungen
verbunden ist und im Fall eines Widerrufs auch die Einrichtung neuer Geschäftsrume nicht ohne weiteres
möglich ist. Die Verweisung des § 64a Absatz 1 BNotO ist im Übrigen auch hier einschlägig, da sie nicht nur für
Bestimmungen der BNotO selbst gilt, sondern auch für solche in Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in der
BNotO enthaltenen Ermächtigung erlassen wurden.
Im Übrigen soll § 9 Absatz 1 Satz 2 BNotO neu gefasst und dabei auch vereinfacht werden, da insbesondere die
derzeitige Nummer 2 sowohl sprachliche als auch systematische Fehler enthält. Inhaltliche Änderungen sind damit
nicht beabsichtigt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 121 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 15 (Änderung des § 10 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Notarinnen und Notare haben nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO ihre Wohnung so zu nehmen, dass die
ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte durch die Entfernung zwischen Wohnung und Amtssitz
nicht beeinträchtigt wird. Ergänzend hierzu bestimmt § 10 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO derzeit, dass die
Aufsichtsbehörde die Notarin oder den Notar anweisen kann, ihre oder seine Wohnung „am Amtssitz“ zu nehmen,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Eine solche Anweisung wäre geeignet, die Notarin oder den
Notar in seinen persönlichen Freiheiten außerordentlich einzuschränken und bedürfte daher auch unter grundrechtlichen
Gesichtspunkten einer besonderen Rechtfertigung. Betrachtet man das sich aus dem ersten Halbsatz
der Norm ergebende Motiv der Beschränkung, so erscheint es gerade in den Zeiten heutiger Mobilität kaum vorstellbar,
dass nur durch eine Wohnungsnahme am Amtssitz eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben
gewährleistet werden kann. Deshalb soll die Vorschrift zukünftig weiter gefasst werden und der Aufsichtsbehörde
lediglich die Bestimmung der maximalen Entfernung der Wohnung zum Amtssitz ermöglichen, die erforderlich
ist, um die Einhaltung der Vorgabe des ersten Halbsatzes der Norm zu gewährleisten.
Zu Buchstabe b
§ 10 Absatz 4 Satz 3 BNotO, der bei Genehmigungen zum Unterhalten mehrerer Geschäftsstellen und zum Abhalten
auswärtiger Sprechtage bestimmte Nebenbestimmungen ausdrücklich ermöglicht (und damit andere Nebenbestimmungen
im Sinne des § 36 Absatz 2 VwVfG ausschließt), soll aus denselben wie bereits zu § 8 Absatz 3
Satz 4 BNotO dargelegten Gründen geändert werden.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 11a BNotO-E)
Zur Begründung der Änderung wird auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen.
Zu Nummer 17 (Änderung des § 12 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Der veraltete Begriff „Bestallungsurkunde“, der sprachlich auch nicht recht dazu passt, dass keine „Bestallung“,
sondern eine Bestellung von Notarinnen und Notaren erfolgt, soll durch den Begriff „Bestellungsurkunde“ ersetzt
werden, der beispielsweise auch in § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verwendet wird. Im Übrigen soll der bisherige Inhalt des § 12
BNotO in Anbetracht der mit dem Buchstaben b beabsichtigten Anfügung eines neuen Absatzes zu dessen Absatz
1 werden.
Zu Buchstabe b
Bisher bestimmen sich die Rechtsfolgen fehlerhafter Bestellungen von Notarinnen und Notaren nach § 50 Absatz
1 Nummer 2 BNotO, der in den dort geregelten Fällen eine Amtsenthebung vorsieht. Die Bestimmung betrifft
dabei durch die Inbezugnahme von § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes
(BeamtStG) wohl die Fälle, in denen die Bestellungsurkunde nicht ausgehändigt wurde oder
keine Amtsbezeichnung enthielt. Möglicherweise betrifft sie zudem durch die Inbezugnahme von § 12 Absatz 1
Nummer 4 BeamtStG die Fälle, in denen die Anhörung der Notarkammer unterblieben ist. Hierbei ist jedoch
Vieles unklar und erscheint zudem die Regelung des § 50 Absatz 1 Nummer 2 BNotO insgesamt nicht passend,
so dass diese aufgehoben werden soll. Im Einzelnen wird insoweit auf die ausführliche Begründung zu § 50 Absatz
1 Nummer 2 BNotO Bezug genommen.
Ließe man § 50 Absatz 1 Nummer 2 BNotO in Bezug auf die vorgenannten Fehler ersatzlos entfallen, dürfte in
diesen Fällen künftig in Anbetracht der Verweisung in § 64a Absatz 1 BNotO § 44 VwVfG zur Anwendung kommen.
Dies würde bedeuten, dass eine Bestellung stets nichtig wäre, wenn sie die bestellende Behörde nicht erkennen
ließ (§ 44 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG) oder keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde (§ 44 Absatz 2
Nummer 2 VwVfG). Im Übrigen käme eine Nichtigkeit nach § 44 Absatz 1 VwVfG in Betracht. Dies entspräche
jedoch nicht dem bisher mit § 50 BNotO verfolgten Ziel, eine auf den Zeitpunkt des Beginns der notariellen
Tätigkeit rückwirkende Nichtigkeit einer Bestellung im Interesse der Rechtssicherheit soweit möglich zu vermeiden.
Denn anderenfalls wären alle von Notarinnen und Notaren in der Zwischenzeit vorgenommenen Beurkun-
Drucksache 19/26828 – 122 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
dungen unwirksam, was für die betroffenen Mandanten mit schwerwiegenden Folgen verbunden sein kann. Deshalb
soll die Anwendbarkeit des § 44 VwVfG durch den ersten Halbsatz des neuen § 12 Absatz 2 Satz 1 BNotO-
E ausgeschlossen werden.
Stattdessen soll mit dem zweiten Halbsatz des neuen § 12 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E eine Regelung eingeführt
werden, die sich bei den Kriterien für eine unwirksame Bestellung an der bisherigen Regelung durch § 50 Absatz 1
Nummer 2 BNotO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG orientiert, die bei
den Rechtsfolgen jedoch nicht mehr zu einer (nur für die Zukunft wirkenden) Amtsenthebung, sondern der (rückwirkenden)
Nichtigkeit gelangt. Dies entspricht nicht nur der durch § 11 BeamtStG auch für die Ernennung von
Beamtinnen und Beamte geltenden Regelung, sondern erscheint im Vergleich mit der derzeitigen Rechtslage allein
konsequent: Denn wenn man bestimmte bei der Bestellung unterlaufene Fehler, die (wie beispielsweise die
unterlassene Aushändigung einer Bestellungsurkunde) grundsätzlich im Nachhinein behoben werden könnten, als
so schwerwiegend ansieht, dass sie statt einer Korrektur eine Amtsenthebung zur Folge haben müssen, dann ist
kaum ersichtlich, wie man für die Vergangenheit zu dem Ergebnis gelangen will, dass der (nicht korrigierte)
Fehler so unbedeutend war, dass er keinen Einfluss auf die Wirksamkeit haben musste.
Inhaltlich erscheint es bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen an einer klaren und nachweisbaren Bestellung
einerseits und der Wirksamkeit erfolgter Beurkundungen andererseits für die Wirksamkeit der Bestellung
nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich eine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde, sondern ausreichend,
wenn sich aus den Akten der Landesjustizverwaltung ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. Ist allerdings
auch das nicht der Fall und lag folglich lediglich eine nicht weiter nachprüfbare mündliche Mitteilung vor, fehlt
es am Mindestmaß dessen, was für eine Bestellung als erforderlich anzusehen ist. Nähere Vorgaben zur Form des
Akteninhalts sollen nicht erfolgen, da hier zu viele verschiedene Konstellationen denkbar sind und es häufig auch
auf die Umstände des Einzelfalls ankommen wird.
Soweit diese Bestimmung im Fall der Bestellung von Notarinnen und Notaren wohl nur eine sehr geringe praktische
Relevanz haben wird, weil Bestellungsurkunden nahezu immer zuverlässig ausgehändigt werden, so soll
aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass für die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und
-verwaltern sowie insbesondere Notarvertretungen letztlich nichts anderes gelten kann. Denn deren Bestellungen
haben in gleicher Weise wie bei Notarinnen und Notaren zur Folge, dass Beurkundungen vorgenommen werden
dürfen. Vor allem bei der teilweise sehr kurzfristig erforderlichen Bestellung von Notarvertretungen kann es aber
schon einmal vorkommen, dass bei der eigentlich vorgesehenen schriftlichen Bestellung Fehler unterlaufen.
Mit dem neuen § 12 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E soll klarstellend bestimmt werden, dass in den Fällen, in denen die
Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde versehentlich unterblieben ist, jedoch
keine Nichtigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E eingetreten ist, diese Fehler unverzüglich nach ihrer
Entdeckung zu beheben sind. Ob und gegebenenfalls wie andere im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach § 12
Absatz 1 BNotO-E denkbare Fehler (wie zum Beispiel das Fehlen der in § 12 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E geregelten
Angaben oder der in § 44 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG behandelten Bezeichnung der erlassenden Behörde) zu
behandeln sind muss dagegen nicht gesetzlich geregelt werden, sondern kann der Praxis überlassen bleiben.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 13 BNotO-E)
Zur Begründung der Änderungen durch den Buchstaben a wird auf die Begründungen zu den entsprechenden
Änderungen in § 12 Absatz 1 BNotO-E und § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen.
Mit der durch Buchstabe b beabsichtigten Einführung eines neuen § 13 Absatz 4 BNotO-E soll das Verfahren bei
der Bestellung von Notarinnen und Notaren, die bereits einmal als Notarin oder Notar tätig waren, sowohl für die
Justiz als auch die Notarin oder den Notar vereinfacht werden. Ein wesentlicher Anwendungsfall dieser Änderung
besteht nach einer Amtsniederlegung nach § 48b BNotO, so dass auch diese Änderung der Vereinfachung des
Verfahrens bei Amtsniederlegungen aus familiären Gründen dient. Anders als zum Beispiel bei Notarvertretungen,
die für den Fall, dass sie bereits einmal einen Eid als Notarvertretung geleistet haben, nach § 40 Absatz 1
Satz 3 BNotO im Falle einer erneuten Bestellung als Notarvertretung nicht noch einmal einen Eid leisten müssen,
müssen Notarinnen und Notare, die bereits einmal als Notarin oder Notar vereidigt wurden, bei einer erneuten
Bestellung derzeit noch einmal vereidigt werden (vergleiche Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage
2016, § 13 BNotO, Rn. 4). Inhaltlich erscheint dies jedoch zumeist nicht erforderlich, da der Notarin ihre
beziehungsweise dem Notar seine Pflichten aus der früheren Bestellung zum Zeitpunkt der erneuten Bestellung
inaller Regel noch gegenwärtig sein werden und zu erwarten steht, dass sie oder er diese auch bei einem Hinweis
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 123 – Drucksache 19/26828
darauf beachten wird. Nach dem Vorbild des § 40 Absatz 1 Satz 3 BNotO soll daher in diesen Fällen das Erfordernis
einer erneuten Vereidigung durch einen Hinweis auf den früheren Eid ersetzt werden.
Eine erneute Vereidigung kann demgegenüber insbesondere dann angezeigt sein, wenn die frühere Tätigkeit als
Notarin oder Notar außerordentlich lange zurücklag oder die frühere Bestellung nach den §§ 49, 50 oder 97 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 BNotO aus Gründen erloschen ist, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit hervorgerufen
haben. In Anbetracht dessen ist die Vorschrift nur als Regelbeispiel ausgestaltet.
War eine erstmals zur Notarin oder zum Notar bestellte Person dagegen bisher nur als Notarvertretung oder als
Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter vereidigt, soll an dem Erfordernis einer Vereidigung festgehalten
werden, da der erstmaligen Bestellung als Notarin oder Notar eine besondere Bedeutung zukommt.
Zu Nummer 19 (Änderung des § 14 BNotO-E)
Bei den Änderungen durch Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa handelt sich um Änderungen zur
sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Zur Begründung der Änderung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe
bb wird zunächst wiederum auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen. Darüber
hinaus erscheint der bisher bei der Bezeichnung der Pflichten verwendete Zusatz, nach dem diese „gesetzlich
auferlegt“ sein müssen, entbehrlich, da nicht ersichtlich ist, dass der Anforderungskatalog dadurch verändert
würde. Da er zudem an keiner anderen Stelle der BNotO benutzt wird, soll er auch hier entfallen.
Zu Nummer 20 (Änderung des § 17 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E soll die bisherige Praxis bei Gebührenerlassen und Gebührenermäßigungen
aufgrund von „sittlichen Pflichten“ oder „aus Anstand zu nehmender Rücksicht“ geändert werden.
Im Ausfluss des § 17 Absatz 1 Satz 2 BNotO findet sich derzeit zum Beispiel in den Richtlinien über den
Gebührenerlass für Standesangehörige und Standesorganisationen der Notarkasse die Bestimmung, dass der
Notarkasse, der Landesnotarkammer Bayern, der Notarkammer Pfalz, dem Bayerischen Notarverein e. V., der
Bundesnotarkammer, Notaren, Notaren außer Dienst, Notarassessoren, Beschäftigten der genannten Organisationen
und der Notare, Ehegatten, Lebenspartnern und unter bestimmten Umständen auch ausgeschiedenen Beschäftigten
sowie Verlobten und Abkömmlingen ersten Grades der vorgenannten Personen die Gebühren erlassen werden
können. In den anderen Ländern bestehen zum großen Teil ähnliche Vorschriften beziehungsweise ähnliche
Bewilligungspraxen (vergleiche Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 17 BNotO,
Rn. 52).
In Bayern hat der Bayerische Oberste Rechnungshof in seinem am 9. April 2019 veröffentlichten Jahresbericht
diese Praxis beanstandet. Im Anschluss daran haben auch der Bayerische Staatsminister der Justiz und der Haushaltsausschuss
des Bayerischen Landtags die bezeichnete Praxis für nicht mehr zeitgemäß erachtet. Das Bayerische
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat zudem mitgeteilt, dass eine entsprechende Gebührenbefreiung
unter Aufgabe der bisherigen steuerrechtlichen Einordnung zukünftig lohn- und einkommensteuerrechtlich
als steuerpflichtiger Vorgang behandelt werden soll. Zu einem vergleichbaren Ergebnis könnte die in Bayern
momentan noch nicht abgeschlossene umsatzsteuerrechtliche Bewertung entsprechender Vorgänge führen. Es
steht zu erwarten, dass in anderen Ländern demnächst ähnliche Erörterungen anstehen.
Bei wertender Betrachtung aller zu berücksichtigender Umstände erscheint die sich derzeit in Bayern offenbar
durchsetzende Bewertung, nach der die dargestellten Befreiungen nicht (mehr) angemessen sind, zutreffend. Zunächst
ist schon der Kreis der Befreiten, der gegebenenfalls sogar Kinder von ehemaligen Angestellten der Notarkasse
umfasst, derzeit als sehr weitgehend anzusehen. Ob derart umfassende Befreiungen noch sittlichen Pflichten
oder Anstand entsprechen erscheint fraglich. Aber auch wenn der Kreis der berechtigten gegebenenfalls noch
durch eine engere Ausgestaltung der Richtlinien eingegrenzt werden könnte, so erscheint die derzeitige Praxis
jedoch vor allem unter dem Aspekt nicht angemessen, als es sich bei Notarinnen und Notaren um Träger eines
öffentlichen Amts handelt. Deshalb entspringen die von ihnen erhobenen Gebühren (anders als zum Beispiel bei
Rechtsanwältinnen und -anwälten, bei denen § 49b Absatz 1 Satz 2 BRAO auch eine Möglichkeit für Gebührenbefreiungen
eröffnet) keiner individuellen privatrechtlichen Vereinbarung, sondern folgen aus den Vorgaben des
GNotKG, und zwar grundsätzlich in Form einer Wertgebühr ohne Verhandlungsmöglichkeit (§ 17 Absatz 1
Satz 1 BNotO, § 34 GNotKG). Dementsprechend gibt es auch bei behördlichen oder gerichtlichen Verfahren
Drucksache 19/26828 – 124 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
keine vergleichbaren Befreiungsmöglichkeiten, sondern wird dort nur eine besondere Bedürftigkeit der Gebührenschuldner
berücksichtigt, wie sie auch vom Notar nach § 17 Absatz 2 BNotO in Ansatz zu bringen ist. Eine
darüberhinausgehende Befreiung anderer Organisationen oder Personen aufgrund besonderer „persönlicher“ Näheverhältnisse
steht dagegen im Widerspruch zu einem öffentlichen Handeln.
In Anbetracht des Vorstehenden erschiene es auch nicht angemessen, eine eventuelle Änderung der bisherigen
Praxis durch eine prinzipiell denkbare Änderung der Bewilligungspraxis der Notarkammern (beziehungsweise
der Notarkasse oder der Ländernotarkasse) abzuwarten, zumal eine solche voraussichtlich längere Zeit benötigen
und wenig einheitlich ausfallen würde. Vielmehr soll durch die beabsichtigte gesetzliche Neufassung klargestellt
werden, dass besondere Näheverhältnisse künftig nicht mehr geeignet sind, einen Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung
zu rechtfertigen. „Außergewöhnliche Umstände“ eines Falls können zukünftig nur noch dann
angenommen werden, wenn dem Vorgang ein besonderer Sachverhalt zugrunde liegt, wie dies zum Beispiel bei
Naturkatastrophen der Fall sein kann. Der Begriff der „Unbilligkeit“ wird auch in § 227 AO verwendet, das heißt
einer Vorschrift, bei der es in vergleichbarer Weise um Ausnahmen von einer Pflicht zur Leistung öffentlicher
Abgaben geht. In den Fällen, in denen künftig noch ein Erlass oder eine Befreiung in Betracht kommt, wird in
aller Regel eine Einzelfallgenehmigung durch die Notarkammern (beziehungsweise der Notarkasse oder der Ländernotarkasse)
erforderlich sein, es sei denn, dass beispielsweise im vorgenannten Fall einer Naturkatastrophe
eine allgemeine Zustimmung für bestimmte Kategorien von Fällen erteilt wird.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 21 (Änderung des § 18 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Änderung zur sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
Zu Nummer 22 (Einfügung der §§ 18a bis 18d BNotO-E)
Mit den §§ 18a bis 18d BNotO-E soll eine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften aus und die Einsicht
in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken geschaffen werden. Forschenden soll ein Zugang
zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse ermöglicht werden, auch ohne dass es einer Einwilligung
der Beteiligten oder ihrer Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bedarf.
Angesichts der Bedeutung der notariellen Verschwiegenheitspflicht kann der Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden
und Verzeichnisse nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden, die auf Gesetzesebene festgeschrieben
werden müssen. Die in § 18 BNotO festgelegte Verschwiegenheitspflicht der Notarinnen und Notare stellt
eine wesentliche Amtspflicht dar. Sie gehört zu den statusbildenden Grundpflichten und bleibt auch nach dem
Erlöschen des Amts bestehen. Zweck der Verschwiegenheitsverpflichtung ist es, die Belange derjenigen Personen
zu schützen, deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse die Notarin oder der Notar bei ihrer oder seiner
Amtstätigkeit erfährt. Die Notarin oder der Notar berät in der Regel Privatpersonen oder Unternehmen bei der
Gestaltung ihrer privaten beziehungsweise betrieblichen Rechtsverhältnisse. Primäres Schutzgut der Verschwiegenheitspflicht
ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
lebenden Beteiligten. Sie haben grundsätzlich autonom darüber zu bestimmen, ob und innerhalb welcher Grenzen
die Notarin oder der Notar ihr oder ihm bei der Amtsausübung bekannt gewordene Angelegenheiten Dritten gegenüber
offenbaren darf.
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alles, was der Notarin oder dem Notar im Rahmen
der Amtsausübung bekannt wird, umfasst also sowohl personenbezogene Daten als auch Angaben zu anderen
Tatsachen. Sie entfällt, wenn alle Beteiligten Befreiung hiervon erteilen (im Einzelfall auch bei einer Befreiung
durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 2 BNotO).
Auch im BeurkG findet sich der Einwilligungsgrundsatz: Das Recht, Ausfertigungen oder Abschriften von Urkunden
und Einsicht in diese zu erhalten, steht bei Niederschriften über Willenserklärungen den materiell Beteiligten
zu, bei anderen Niederschriften jeder Person, die die Aufnahme der Urkunde beantragt hat (§ 51 Absatz 1
bis 3 BeurkG). Die genannten Personen beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger
können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung bestimmen, dass auch Dritten ein entsprechendes
Recht eingeräumt wird. In diesen Fällen ist § 51 BeurkG gegenüber der allgemeinen Amtspflicht
nach § 18 BNotO die speziellere Norm.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 125 – Drucksache 19/26828
Eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Erteilung von Auskünften aus notariellen Urkunden und Verzeichnissen
oder zur Akteneinsicht zu Forschungszwecken besteht dagegen bisher nicht. Eine Verkürzung der Fristen für die
amtliche Aufbewahrung notarieller Urkunden und Verzeichnissen wäre diesem Anliegen nicht dienlich, weil damit
noch keine Aussage über deren weitere Verwendung und die Möglichkeit des Zugangs zu diesen verbunden
wäre. Zudem besteht weithin Einigkeit darüber, dass notarielle Urkunden und Verzeichnisse über einen langen
Zeitraum aufzubewahren sind, weil sie innerhalb dieser Zeitspanne im Rechtsverkehr noch benötigt werden können.
Derzeit sind notarielle Urkunden und Urkundenrollen, die ab 1950 entstanden sind, nach § 5 Absatz 4 Satz 1
DONot 100 Jahre aufzubewahren; Urkunden und Urkundenrollen, die davor entstanden sind, nach § 5 Absatz 4
Satz 3 DONot sogar ohne zeitliche Begrenzung. Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich entsprechende Aufbewahrungsfristen
aus § 50 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 sowie § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 4 NotAktVV.
Im Gegensatz zu archivrechtlichen Einsichtsregelungen behandelt die hier vorgeschlagene Regelung somit die
Einsichtnahme in Unterlagen, die noch zur Verwendung im Rechtsverkehr aufbewahrt werden. Der Bestand dieser
notariellen Urkunden und Verzeichnisse ist damit ein anderer als ein nach Archivrecht zu behandelnder Aktenbestand,
da noch keine Entscheidung über die Archivwürdigkeit einzelner Unterlagen getroffen wurde (diese
Entscheidung steht erst nach Ablauf der sich – derzeit aus der DONot und demnächst aus der NotAktVV ergebenden
– Aufbewahrungsfristen an). Aus diesem Grund soll die Einsichtnahme in die notariellen Urkunden und
Verzeichnisse auch nur zu Zwecken der wissenschaftlichen, insbesondere historischen Forschung möglich sein
und unter weitere Vorbehalte gestellt werden, die dem Schutz der Rechte der vom Inhalt der notariellen Urkunden
und Verzeichnisse Betroffenen dienen. Dies sind unter anderem ein Antragserfordernis, eine Entscheidung der
Landesjustizverwaltung über diesen Antrag, bei der die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen Berücksichtigung
finden; der grundsätzliche Vorrang des anonymisierten Zugangs gegenüber dem nicht-anonymisiertem
Zugang; vor der Gewährung eines nicht-anonymisierten Zugangs eine Abwägung, ob das Forschungsinteresse
das Interesse der vom Inhalt der notariellen Urkunde oder des notariellen Verzeichnisses betroffenen Personen an
der Geheimhaltung überwiegt sowie die grundsätzliche Ermöglichung der Gelegenheit zur Stellungnahme betroffener
Personen; eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Forschenden und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
für den Fall der Gewährung eines nicht anonymisierten Zugangs und im Fall der Absicht, Inhalte zu veröffentlichen,
die der notariellen Verschwiegenheit unterliegen, eine zusätzliche Prüfung und Zustimmung der Behörde,
um zu gewährleisten, dass durch eine solche Veröffentlichung die Rechte Betroffener nicht verletzt werden.
Die Einholung der Einwilligung aller betroffenen Personen und/oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern
wäre gerade bei größeren Forschungsvorhaben nicht praktikabel und könnte das Forschungsvorhaben
verzögern oder sogar ganz verhindern. Außerdem wäre nicht gesichert, dass stets alle erforderlichen Einwilligungen
erlangt werden können.
Mit dem Regelungsvorschlag wird den berechtigten Belangen der wissenschaftlichen, insbesondere der historischen
Forschung Rechnung getragen.
Dies rechtfertigt auch die unterschiedliche Behandlung der Einsichtnahme in die notariellen Urkunden und Verzeichnisse
nach diesem Entwurf gegenüber dem Archivrecht im Hinblick auf die Schutzfristen beziehungsweise
den Anknüpfungspunkt an diese. Während die archivrechtlichen Schutzfristen im Bund und in den Ländern jeweils
in der Regel an das Todesdatum des von dem Dokument Betroffenen anknüpfen (nach § 11 Absatz 2 des
Bundesarchivgesetzes (BArchG) beträgt diese Schutzfrist zum Beispiel in der Regel 10 Jahre nach dem Todesdatum),
enthält der vorliegende Entwurf eine einheitliche Schutzfrist für alle notariellen Urkunden und Verzeichnisse
in Höhe von 70 Jahren, beginnend mit dem Entstehen der Urkunde oder des Verzeichnisses. Diese Abweichung
ist insbesondere dem Gesichtspunkt der Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung geschuldet, für
die – unter Berücksichtigung der Belange Betroffener – ein besonderes Interesse an den vorhandenen historischen
notariellen Urkunden und Verzeichnissen anzuerkennen ist. Anders als nach Archivrecht kann nach dem Entwurf
nicht jedermann Einsicht in diesen Bestand erhalten, sondern nur Forschende, die die Erforderlichkeit für ihr
Forschungsvorhaben nachzuweisen haben. Zudem sind die beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen
Daten sowie der sonstigen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angaben einzuhalten. Diese
Privilegierung der wissenschaftlichen, insbesondere historischen Forschung findet im Übrigen auch im Archivrecht
eine Entsprechung. So können die nach Archivrecht vorgesehenen Schutzfristen nach § 12 BArchG verkürzt
werden, wenn die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrnehmung
berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle
Drucksache 19/26828 – 126 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
liegen, und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen durch angemessene
Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter Reproduktionen oder das Einholen von Verpflichtungserklärungen
ausgeschlossen werden kann.
Zu § 18a BNotO-E
§ 18a BNotO-E regelt, wer unter welchen Voraussetzungen zu Forschungszwecken einen Zugang zu den grundsätzlich
der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse erhalten
darf. Wie sich aus der Formulierung „nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften“ ergibt muss die Vorschrift
jedoch insbesondere im Zusammenhang mit § 18b BNotO-E gesehen werden, weil dann, wenn die dortigen Voraussetzungen
nicht vorliegen, ein Zugang trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 18a BNotO-E zu versagen
sein kann.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bezeichnet zunächst den Personenkreis, dem Zugang zu den Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse
gewährt werden kann. Hierbei handelt es sich um Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche
Forschung betreiben. Unter den Begriff der Personen fallen sowohl juristische Personen (wie beispielsweise
Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen) als auch natürliche Personen. Es wurde das Wortpaar „historische
oder sonstige wissenschaftliche Forschung“ gewählt, weil insoweit auch Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/43/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)
eine ähnliche Terminologie enthält. Zudem steht zu erwarten, dass der Zugang zu älteren notariellen Urkunden
und Verzeichnissen für die historische Forschung von besonderer Relevanz sein wird, so dass sie als ein Bereich
der wissenschaftlichen Forschung an prominenter Stelle herausgehoben wird.
Der Zugang ist auf Inhalte aus notariellen Urkunden und Verzeichnissen beschränkt. Nur solche Unterlagen werden
auch entsprechend lange aufbewahrt (während beispielsweise notarielle Nebenakten nach § 5 Absatz 4 Satz 1
DONot bereits nach sieben Jahren zu vernichten sind). Auch kann vor dem Hintergrund der Bedeutung der notariellen
Verschwiegenheitspflicht kein zwingendes Bedürfnis auf Zugang zu Inhalten weiterer notarieller Unterlagen,
die keine Urkunden und Verzeichnisse sind, gesehen werden. Der Begriff der Verzeichnisse entspricht dabei
demjenigen in den §§ 35 und 36 BNotO, der ab dem 1. Januar 2022 noch in § 1 NotAktVV präzisiert wird. Allerdings
wird von den Verzeichnissen nur das Urkundenverzeichnis im Sinne des § 78h Absatz 1 BNotO und des
§ 1 Nummer 1 NotAktVV relevant sein (in dem die derzeit in § 5 Absatz 4 Satz 1 DONot mit einer Aufbewahrungsfrist
von 100 Jahren noch gesondert genannten Verzeichnisse Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis und
Namensverzeichnis zur Urkundenrolle künftig zusammengefasst werden; vergleiche hierzu Bundestagsdrucksache
18/10607, S. 37). Denn das Verwahrungsbuch beziehungsweise künftig Verwahrungsverzeichnis ist lediglich
30 Jahre aufzubewahren (vergleiche § 5 Absatz 4 Satz 1 DONot beziehungsweise künftig § 50 Absatz 1 Nummer
2 und § 51 Absatz 1 Nummer 2 NotAktVV).
Zugang versteht sich dabei als jede Information über Inhalte notarieller Urkunden und Verzeichnisse, unabhängig
davon, ob sie durch Auskunft oder durch Einsicht gewährt wird. Gemeint ist also der Zugang zu den entsprechenden
Inhalten.
Der Zugang zu den Inhalten der angefragten notariellen Urkunden und Verzeichnisse muss nach der Nummer 1
für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich sein. Vom Zugang zu den Inhalten müssen sich Forschende
also Erkenntnisse versprechen, die einen unmittelbaren Bezug zu dem Forschungsvorhaben haben. Außerdem
muss der Zugang zu den notariellen Urkunden und Verzeichnissen auch notwendig sein, um diese Erkenntnisse
zu erlangen. Kann das Forschungsvorhaben in gleicher Weise auch ohne diese Erkenntnisse durchgeführt
werden oder können die Erkenntnisse auch auf anderem Wege erlangt werden, so scheidet ein Zugriff auf
die Inhalte der notariellen Verschwiegenheit unterliegenden Urkunden und Verzeichnisse aus. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen
sind insoweit nicht ausreichend. Die Forschenden müssen bei Antragstellung darlegen, ob
und inwieweit der Zugang zum angegebenen Forschungszweck erforderlich ist. Dazu wird es in der Regel sinnvoll
sein, Angaben dazu zu machen, warum die Erkenntnisse auf anderem Wege nicht erlangt werden können.
Der Zugang zu dem Inhalt einer notariellen Urkunde darf zudem nach der Nummer 2 nur gewährt werden, wenn
seit dem Tag der Beurkundung mehr als 70 Jahre vergangen sind. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche
Typisierung: Der Zugang von Forscherinnen und Forschern zu dem Inhalt einer fremden notariellen Urkunde
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 127 – Drucksache 19/26828
durchbricht zunächst die notarielle Verschwiegenheitspflicht und greift in Grundrechte der an der Urkunde Beteiligten
ein. Um diese Grundrechtseingriffe der von dem Inhalt der Urkunde betroffenen Personen möglichst zu
vermeiden, soll der Zugang erst nach einer Sperrfrist von 70 Jahren gewährt werden können. Nach dieser Zeit
kann davon ausgegangen werden, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle die vom Inhalt der Urkunde betroffenen
Personen bereits verstorben sind, so dass nicht mehr deren informationelles Selbstbestimmungsrecht,
sondern nur noch deren postmortales Persönlichkeitsrecht zum Tragen kommt. Sofern Betroffene noch leben,
kann darüber hinaus in den meisten Fällen von einem nur noch geringen Eingriffsgewicht ausgegangen werden,
weil die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte bereits abgeschlossen und etwaige Verjährungsfristen längst abgelaufen
sind.
Das öffentliche Interesse an der Forschung dürfte daher typischerweise die von der notariellen Verschwiegenheitspflicht
geschützten Grundrechtspositionen überwiegen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Zugang zu den Inhalten notarieller Verzeichnisse.
Auch diesbezüglich kann davon ausgegangen werden, dass nach 70 Jahren das öffentliche Interesse an der Forschung
das Persönlichkeitsrecht der von dem Inhalt des Verzeichnisses betroffenen Personen überwiegt. Da es
sich umlaufend geführte Verzeichnisse handelt, ist für den Beginn der Frist jeweils auf den Tag der Eintragung
abzustellen, die den Forscherinnen und Forschern offenbart werden soll. Wird der Zugang zu mehreren Eintragungen
begehrt, ist folglich auf das Datum der letzten dieser Eintragungen abzustellen.
Mit der Festlegung einer Frist von 70 Jahren sollen darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt gezielt Forschungsvorhaben
ermöglicht werden, die der Aufarbeitung der Zeit des Nationalsozialismus dienen. Die Bundesrepublik
Deutschland versteht sich als Gegenentwurf zur Zeit des Nationalsozialismus, so dass ein herausragendes öffentliches
und gesellschaftliches Interesse an der wissenschaftlichen Durchdringung dieser Epoche besteht. Außerdem
können gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Entwicklungen mit den Erfahrungen aus dieser Zeit kontrastiert
und in der Folge besser bewertet werden.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Satz 1 bestimmt, dass ein Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse nur auf Antrag gewährt
wird. Der Antrag ist bei der verwahrenden Stelle oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung zu stellen.
Bei der verwahrenden Stelle kann es sich zunächst um die Notarin oder den Notar selbst handeln. Ist das Amt
einer Notarin oder eines Notars erloschen oder wird der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt,
sind die notariellen Urkunden und Verzeichnisse derzeit dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben (§ 51 Absatz 1
BNotO). Abweichend hiervon kann die Landesjustizverwaltung die Verwahrung jedoch auch einer Notarin oder
einem Notar übertragen. In der Praxis geschieht dies vor allem im hauptberuflichen Notariat regelmäßig. Ab dem
1. Januar 2022 werden schließlich statt der Amtsgerichte die Notarkammern für die Verwahrung zuständig sein
(vergleiche § 51 Absatz 1 BNotO n. F.). Die verwahrende Stelle kann leicht über die Internetseite www.notar.de
gefunden werden (bei amtierenden Notarinnen und Notare über die Notarsuche; im Übrigen über die Urkundensuche).
Soweit die Landesjustizverwaltung nach § 51 Absatz 5 Satz 1 BNotO auch die Abgabe von Akten und Verzeichnissen
an ein Staatsarchiv regeln kann, erfolgt dies lediglich zum Zwecke der Aufbewahrung der Akten und Verzeichnisse.
Eine solche Abgabe lässt deshalb, wie künftig durch § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E ausdrücklich
klargestellt werden soll, die Zuständigkeit der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die
Staatsarchive sind daher keine verwahrenden Stellen im Sinne des Satzes 1. Stattdessen ist ein Antrag auf Zugang
(wenn er nicht bei der Landesjustizverwaltung gestellt wird) bei dem Amtsgericht, der Notarin oder dem Notar
oder ab 2022 der Notarkammer zu stellen, dem oder der die Verwahrung übertragen wurde.
Für Antragstellende besteht ein Wahlrecht: Der Antrag kann sowohl bei der verwahrenden Stelle als auch bei der
für die Notarin oder den Notar zuständigen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Geht der Antrag bei der verwahrenden
Stelle ein, ist dieser an die nach Satz 4 zur Entscheidung berufene Landesjustizverwaltung weiterzuleiten.
Nach § 112 BNotO sind die Landesregierungen ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen
nach den Vorschriften der BNotO zustehen, durch Rechtsverordnung an ihnen nachgeordnete
Behörden zu übertragen. Damit ist für die Länder die Möglichkeit gegeben, die Zuständigkeit für die Entscheidung
über den Antrag auf Zugang zu Forschungszwecken gegebenenfalls auch hiervon abweichend einer
Drucksache 19/26828 – 128 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
anderen Stelle zu übertragen, zweckmäßigerweise wohl einer der in § 92 BNotO genannten Aufsichtsbehörden
über Notarinnen und Notare.
Als Formerfordernis wird für den Antrag die Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) vorgesehen,
da ein mündlicher Antrag als nicht ausreichend anzusehen wäre, um die Inhalte des Antrags hinreichend klar
und nachvollziehbar zu transportieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zum
Forschungszweck, zur Erforderlichkeit des Zugangs und zur Bezeichnung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse,
zu deren Inhalt Zugang begehrt wird.
Zu Satz 2
Satz 2 verpflichtet die Forschenden dazu, das Forschungsvorhaben sowie die notariellen Urkunden und Verzeichnisse,
zu deren Inhalt sie Zugang begehren, so genau wie es ihnen möglich ist zu bezeichnen. Die möglichst
konkrete Bezeichnung der Urkunden und Verzeichnisse ist erforderlich, um den Aufwand der Stellen, die über
den Zugang zu entscheiden und ihn zu gewähren haben, möglichst gering zu halten. Eine frühzeitige Präzisierung
wird aber häufig auch im Interesse der Forschenden liegen, da dadurch unnötige Kosten vermieden werden. Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass es den Forschenden nicht immer möglich sein wird, zum Beispiel eine konkrete
Urkundenrollennummer einer bestimmten Notarin oder eines bestimmten Notars zu benennen. In solchen
Fällen sind die in Betracht kommenden Urkunden und Verzeichnisse dann im Rahmen des Möglichen einzugrenzen.
Zu den Sätzen 3 und 4
Mit den Sätzen 3 und 4 soll der weitere erforderliche Inhalt eines Antrags nach Satz 1 eindeutig herausgestellt
werden. Satz 3 betrifft dabei Darlegungen zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1. Nach Satz 4 ist
dann, wenn ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 Satz 1 BNotO-E begehrt wird, das Vorliegen
der dortigen Voraussetzungen zu begründen.
Zu Satz 5
Nach Satz 5 müssen forschende juristische Personen eine für das Forschungsvorhaben verantwortliche natürliche
Person benennen. Abgesehen davon, dass diese Vorgabe die Kommunikation zwischen der den Antrag stellenden
und der über ihn entscheidenden Stelle erleichtert, ist sie vor allem für den Fall von Bedeutung, dass eine Verpflichtung
nach § 18b Absatz 4 BNotO-E erforderlich ist, da eine Verpflichtung einer juristischen Person nicht
möglich ist. Die Verpflichtung zur Benennung „einer“ natürlichen Person ist als Mindestanforderung zu verstehen
und schließt nicht aus, dass auch mehrere für ein Forschungsvorhaben verantwortliche natürliche Personen benannt
werden.
Zu Satz 6
Nach Satz 6 ist stets die verwahrende Stelle zu dem Antrag zu hören, damit zur Bescheidung des Antrags auch
Aspekte des mit einem Zugang verbundenen Aufwands der verwahrenden Stelle berücksichtigt werden können.
Zu § 18b BNotO-E
Die Vorschrift sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach entscheidet zuerst die Landesjustizverwaltung, in
welcher Form (anonymisiert oder nicht anonymisiert) und damit zu welchen Inhalten den Forschenden der Zugang
gewährt wird (Absätze 1 und 2). Anschließend eröffnet die verwahrende Stelle den Forschenden nach Absatz 3
diesen Zugang durch Auskunft oder Einsichtnahme. Eine nicht anonymisierte Zugangseröffnung darf nach Absatz
4 nur erfolgen, sofern die Forschenden die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.
§ 18b BNotO-E begrenzt die Form des Zugangs zu Forschungszwecken aus Gründen der Datensparsamkeit in
zwei Richtungen: Soweit der Forschungszweck ohne die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten oder
Angaben zu juristischen Personen, die von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO umfasst sind, erfüllt
werden kann, soll der Zugang in anonymisierter Form erfolgen. Zudem soll bei jeder Form der Zugangsgewährung
(unabhängig davon, ob sie anonymisiert oder nicht anonymisiert erfolgt), die Erteilung von Auskünften Vorrang
gegenüber einer Einsichtnahme haben. Eingeschränkt wird dies durch den jeweils erforderlichen Aufwand.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass die zuständige Landesjustizverwaltung den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und
Verzeichnisse grundsätzlich in anonymisierter Form zu gewähren hat. Eine Anonymisierung kommt dabei jedoch
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 129 – Drucksache 19/26828
dann nicht in Betracht, wenn und soweit der Forschungszweck ohne die Kenntnisnahme der Inhalte, die der Verschwiegenheit
nach § 18 unterliegen, nicht erreicht werden kann (Nummer 1) oder die Anonymisierung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Nummer 2).
Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 BNotO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alles, was der Notarin oder dem
Notar bei der Ausübung ihres oder seines Amts bekannt geworden ist. Eine Ausnahme hiervon sind nach dem
dortigen Satz 3 nur Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Diese Gesichtspunkte sind auch bei dem Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu beachten.
Soweit danach Inhalte von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO umfasst sind, erfolgt nach Maßgabe
des Absatzes 1 ein anonymisierter Zugang. Dieser bezieht sich nicht nur auf personenbezogene Daten. In notariellen
Urkunden sind oftmals, etwa bei Gesellschaftsverträgen, Angaben zu juristischen Personen enthalten, die
im Rahmen der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO genauso bedeutsam sein können wie Daten natürlicher
Personen. Deshalb ist eine anonymisierte Form des Zugangs auch in den Fällen geboten, in denen es um
Angaben zu juristischen Personen geht.
Anonymisierung wird im datenschutzrechtlichen Kontext allgemein beschrieben als „Verändern personenbezogener
Daten in der Form, dass sie keiner Person mehr zugeordnet werden können“. Diese Definition kann grundsätzlich
auch im vorliegenden Kontext herangezogen werden, wobei sie hier jedoch wie dargelegt nicht zwingend
auf personenbezogene Daten natürlicher Personen beschränkt ist, sondern auch Angaben zu juristischen Personen
umfassen kann.
Der Umfang der zu anonymisierenden Inhalte wird zunächst durch den von den Forschenden dargelegten Forschungszweck
beschränkt. Benötigen die Forschenden zur Erfüllung des Forschungszwecks Zugang zu bestimmten
Inhalte, dürfen diese nicht anonymisiert werden. Das Wort „soweit“ stellt klar, dass die Landesjustizverwaltungen
den Zugang auch in teilweise anonymisierter Form gewähren können. Eine Anonymisierung erfolgt auch
insoweit nicht, als diese einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Eine Anonymisierung soll nur
erfolgen, soweit für die verwahrende Stelle der damit verbundene Aufwand leistbar und mit Blick auf die betroffenen
Schutzgüter verhältnismäßig ist. Ist der Aufwand verhältnismäßig, bleibt es beim Vorrang des anonymisierten
Zugangs.
Die Entscheidung über die Anonymisierung trifft die Landesjustizverwaltung im Rahmen der Entscheidung über
die Gewährung des Zugangs. Die verwahrende Stelle kann in der Anhörung jedoch Angaben dazu machen, ob
eine Anonymisierung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erreichen wäre.
Zu Absatz 2
Wenn der Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse die Kenntnisnahme von Inhalten erfordert,
die nach § 18 BNotO der Verschwiegenheit unterliegen, oder eine Anonymisierung einen unverhältnismäßigen
Aufwand hervorrufen würde und ein anonymisierter Zugang aus diesen Gründen ausscheidet, darf die Landesjustizverwaltung
einen dann nur noch in Betracht kommenden nicht anonymisierten Zugang nach Satz 1 nur dann
gewähren, wenn das Forschungsinteresse das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen
Personen überwiegt. Andernfalls ist er zu versagen. Satz 1 stellt somit im Verhältnis zu den Nummern 1
und 2 des Absatzes 1 eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung eines nicht anonymisierten Zugangs auf.
Ein überwiegendes Forschungsinteresse wird dabei in der Regel anzunehmen sein, wenn keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Interessen der Betroffenen einer Kenntnisnahme der Inhalte durch die Forschenden entgegenstehen
könnten.
Nach Satz 2 hat die Landesjustizverwaltung vor der Gewährung des Zugangs zu prüfen, ob im jeweiligen Fall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen
Personen das Forschungsinteresse überwiegen könnte. Die vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen
Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Zudem ist der Begriff „betroffene
Person“ weit zu fassen. Er erfasst zunächst alle Beteiligten, das heißt sowohl die formell Beteiligten (das sind
nach § 6 Absatz 2 BeurkG die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebenen Erklärungen
beurkundet werden sollen) als auch die materiell Beteiligten (also diejenigen Personen, deren Rechte, Pflichten
oder Verbindlichkeiten durch den Inhalt der notariellen Amtstätigkeit unmittelbar begründet, erweitert oder vermindert
werden). Darüber hinaus können vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses Betroffene aber auch
weitere Personen sein, etwa die Rechtsnachfolger der Personen, deren Rechte, Pflichten oder Verbindlichkeiten
durch den Inhalt der notariellen Amtstätigkeit begründet, erweitert oder vermindert werden. Hintergrund dessen
Drucksache 19/26828 – 130 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
ist, dass zum einen die Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Tod der Beteiligten grundsätzlich fortbesteht
(BGH NJW 1984, 2893). Zum anderen können auch in historischen notariellen Urkunden und Verzeichnissen
Inhalte enthalten sein, die auf gegenwärtige Rechtsverhältnisse ausstrahlen oder die Rechte lebender Beteiligter
berühren, etwa wenn bestimmte Erbfolgen vorgesehen sind. Schließlich können auch die Notarinnen und Notare
selbst Betroffene sein, zum Beispiel, wenn sich das Forschungsvorhaben direkt auf das Handeln einer bestimmten
Notarin oder eines bestimmten Notars zur Zeit des Nationalsozialismus bezieht. Das Schutzbedürfnis der Notarinnen
und Notare wird jedoch in aller Regel sehr gering sein, da sie jeweils als Amtsperson tätig geworden sind.
In seltenen Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Testamente auch 70 Jahre nach ihrer Beurkundung noch
nicht eröffnet sind. In solchen Fällen dürfte stets ein Überwiegen der Interessen der Erblasser und der Erben
anzunehmen sein. Ein überwiegendes Forschungsinteresse an einem Testament anzunehmen, bevor dies den unmittelbar
Betroffenen selbst bekannt ist, erscheint nicht vorstellbar. Auch wird dann, wenn die Eröffnung eines
Testaments erst kurze Zeit zurückliegt, sehr häufig von einem überwiegenden Interesse der Betroffenen auszugehen
sein.
Insgesamt dürften die Fallkonstellationen, in denen das Interesse der Betroffenen das Forschungsinteresse überwiegen
könnte, jedoch selten sein. Da sie aber vorkommen können, regeln die Sätze 2 und 3 auch das Weitere in
diesen Fällen: Zunächst hat die Landesjustizverwaltung nach Satz 2 den betreffenden Personen vor der Gewährung
des Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme hat sie bei ihrer Entscheidung zu
berücksichtigen.
Nach Satz 3 kann die Landesjustizverwaltung ohne die Stellungnahme entscheiden, wenn eine Äußerung der Person
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden kann. Dies ermöglicht eine praktikable
Handhabung und entspricht auch der bereits geltenden Regelung in § 18 Absatz 2 BNotO, wonach die Aufsichtsbehörde
die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erteilen kann, wenn ein Beteiligter verstorben ist
oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen ist.
Zu Absatz 3
Satz 1 regelt, dass nach der Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Gewährung des Zugangs die verwahrende
Stelle über die Art und Weise der Eröffnung des Zugangs zu entscheiden hat. Sie berücksichtigt dabei
zunächst die Grundentscheidung der Landesjustizverwaltung, ob der Zugang anonymisiert oder nicht anonymisiert
gewährt wurde. In beiden Fällen eröffnet sie den Zugang vorrangig durch die Erteilung von Auskünften,
soweit hierdurch der Forschungszweck erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Es besteht also ein grundsätzlicher Vorrang der Auskunftserteilung. Dieser wird zunächst durch
den von den Forschenden dargelegten Forschungszweck beschränkt. Bedürfen die Forschenden zur Erreichung
des Forschungszwecks eines weitergehenden Zugangs, so ist ihnen dieser zu eröffnen. Der Vorrang der Auskunftserteilung
wird zudem durch den hierfür erforderlichen Aufwand begrenzt. Eine Auskunftserteilung erfolgt
nur, wenn sie nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
Ist eine Auskunftserteilung ausgeschlossen, so hat die verwahrende Stelle den Forschenden nach Satz 2 Einsicht
in die relevanten Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren und auf Verlangen auch Abschriften zur Verfügung
zu stellen. Unter eine Akteneinsicht fällt – entsprechend der Auslegung des Begriffs der Akteneinsicht im Informationsfreiheitsgesetz
– auch die Einsichtnahme in Kopien aus Akten, auch wenn diese in geschwärzter Form
(also anonymisiert) erfolgen (vergleiche Schoch, IFG, § 1 IFG, Rn. 263/264 bei beck-online). Satz 3 stellt in
diesem Zusammenhang klar, dass eine Herausgabe der Originale der notariellen Urkunden und Verzeichnisse an
die Forschenden nicht zulässig ist. Eine Einsichtnahme und die Fertigung von Abschriften nach Satz 2 sind daher
nur vor Ort bei der verwahrenden Stelle möglich. Der Grund für diese Einschränkung liegt im Zweck der amtlichen
Verwahrung, die dauerhafte Verfügbarkeit sicherzustellen. Eine Herausgabe der Urkunden und Verzeichnisse
wäre mit dem Risiko der Beschädigung und des Verlustes verbunden und ist daher ausgeschlossen.
Zu Absatz 4
Die sich inhaltlich an § 476 Absatz 3 der Strafprozessordnung anlehnende Vorgabe regelt das Erfordernis, dass
die Forschenden selbst der Verschwiegenheitspflicht unterliegen müssen, sofern der Zugang zu notariellen Urkunden
und Verzeichnissen mit der Kenntnisnahme von Inhalten verbunden ist, die von der notariellen Verschwiegenheitspflicht
nach § 18 BNotO umfasst sind. Nach § 18 Absatz 1 BNotO bezieht sich diese auf alle Tatsachen,
die der Notarin oder dem Notar bei der Ausübung ihres oder seines Amts bekannt geworden sind mit
Ausnahme der Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Daher
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 131 – Drucksache 19/26828
sind grundsätzlich nicht nur personenbezogene Daten von der Verschwiegenheitspflicht betroffen, sondern auch
Angaben zu juristischen Personen. Nur wenn solche Inhalte offenkundig sind oder keiner Geheimhaltung bedürfen,
ist die notarielle Verschwiegenheitspflicht von vornherein nicht betroffen. Sofern die notarielle Urkunde oder
das notarielle Verzeichnis aber Inhalte enthält, die von der notariellen Verschwiegenheitspflicht erfasst sind, wird
der Zugang nur solchen Personen gewährt, die die in Bezug auf das konkrete Forschungsvorhaben Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden
sind. Eine Verpflichtung der Forschenden zur Verschwiegenheit hat im Wege der förmlichen Verpflichtung nach
dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) zu erfolgen. Die Verweisung auf § 1 Absatz 2 VerpflG bedeutet, dass die
Verpflichtung mündlich vorzunehmen und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen
ist. Aus der Verweisung auf § 1 Absatz 3 VerpflG folgt, dass über die Verpflichtung eine Niederschrift
aufzunehmen ist, die die oder der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat. In Anbetracht der Verweisung auf § 1
Absatz 4 Nummer 2 VerpflG ist für die Verpflichtung die Stelle zuständig, die von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmt wurde.
Aus der vorgesehenen förmlichen Verpflichtung der Forschenden folgt, dass sich diese im Fall einer Offenbarung
von Geheimnissen, die sie durch den Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen erlangt haben, nach
§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar
machen.
Zu § 18c BNotO-E
§ 18c BNotO-E regelt Einzelheiten des Umgangs mit den von den Forschenden erlangten Inhalten, insbesondere
die von diesen zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 sind die Inhalte, die nach § 18 BNotO der Verschwiegenheit unterliegen, von den Forschenden vor
unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen dürften denen entsprechen, die
auch nach Datenschutzrecht zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme personenbezogener Daten zu ergreifen
sind.
Nach Satz 2 sind Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und Kenntnis von den Inhalten erhalten sollen,
von den Forschenden in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit einer Pflichtverletzung
hinzuweisen. Deren Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen folgt dabei aus § 203 Absatz
4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 StGB. Das Formerfordernis der Textform
entspricht demjenigen für die Verpflichtung von Mitwirkenden von Dienstleistern nach § 26a Absatz 3 Satz 2
Nummer 3 BNotO-E.
Satz 3 bestimmt, dass der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO unterliegende Inhalte zu vernichten sind,
sobald sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden. Soweit es sich hierbei um personenbezogene
Daten handelt, dürfte die Regelung der bereits aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung
folgenden datenschutzrechtlichen Pflicht entsprechen. Eine eigenständige Bedeutung hat die Regelung jedoch
insbesondere in Bezug auf Inhalte zu juristischen Personen, die ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht nach
§ 18 BNotO unterliegen und daher in gleicher Weise wie personenbezogene Daten zu schützen sind.
Zu Absatz 2
Nach Satz 1 dürfen Inhalte, die nach § 18 BNotO der Verschwiegenheit unterliegen, nur für die Forschungsarbeit
verwendet werden, für die der Zugang gewährt worden ist. Diese Regelung soll gewährleisten, dass die Zweckbestimmung
für die Verarbeitung der Inhalte erhalten bleibt. Satz 2 regelt, dass die Verwendung für andere Forschungsarbeiten
der Zustimmung der Landesjustizverwaltung bedarf. Diese Regelung ist deshalb erforderlich,
weil für jedes Forschungsvorhaben gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Zugangs vorliegen. Nach Satz 3 gelten für die Erteilung der Zustimmung § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und
2 Satz 2 und 3 entsprechend. Alternativ kann für ein weiteres Forschungsvorhaben auch ein neuer Antrag auf
Zugang gestellt werden. Die Vorschrift des § 18c Absatz 2 BNotO-E bleibt unberührt.
Drucksache 19/26828 – 132 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht einen weiteren Prüfungsschritt in Hinblick auf die Veröffentlichung vor. Eine Veröffentlichung
individualisierbarer Inhalte verstärkt den mit der Durchbrechung der notariellen Verschwiegenheitspflicht verbundenen
Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen und manifestiert diesen gegenüber der Öffentlichkeit.
Es ist daher geboten, die Veröffentlichung an höhere Voraussetzungen zu knüpfen als die Kenntnisnahme durch
zur Verschwiegenheit verpflichtete Forschende.
Satz 1 regelt, dass Inhalte zu natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 18 BNotO der Verschwiegenheit
unterliegen, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn dies für die Darstellung des Forschungsergebnisses unerlässlich
ist. Insoweit besteht eine Pflicht zur Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Forschenden. Für die Darstellung
des Forschungsergebnisses unerlässlich ist eine Veröffentlichung von Inhalten zu Personen, die der Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, regelmäßig dann, wenn diese Person den Gegenstand des Forschungsvorhabens
bildet. Soll durch das Forschungsvorhaben ein konkreter Bezug zwischen einem konkreten Vorgang oder
Ereignis und einer bestimmten Person hergestellt werden, kann das Forschungsergebnis ohne individuelle Bezugnahmen
nicht sinnvoll dargestellt werden. Richtet sich das Forschungsvorhaben hingegen auf allgemeine Vorgänge
oder Ereignisse, so wird das Forschungsergebnis durch eine Darstellung ohne individuelle Bezugnahmen
nicht entwertet. Rein illustrative Zwecke sind für eine Veröffentlichung nicht ausreichend.
Nach Satz 2 bedarf eine Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. Satz 3 verweist
auf § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 BNotO-E und erklärt die dort genannten Schritte für entsprechend anwendbar:
So hat die Landesjustizverwaltung insbesondere zu prüfen, ob im jeweiligen Fall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen Personen das Interesse
an der Veröffentlichung überwiegen könnte. Bestehen im jeweiligen Fall Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse
der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen Personen das Forschungsinteresse überwiegen
könnte, hat die Landesjustizverwaltung den betreffenden Personen vor der Entscheidung über die Veröffentlichung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landesjustizverwaltung kann ohne die Stellungnahme entscheiden,
wenn eine Äußerung der Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden
kann.
Zu § 18d BNotO-E
Für den Zugang zu Forschungszwecken sollen Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben werden.
Zu Absatz 1
Die Gebühren sollen sich nach Satz 1 nach dem Gebührenverzeichnis der neuen Anlage 1 zur BNotO-E richten.
Im Einzelnen wird insoweit auf die Begründung zu Nummer 104 verwiesen.
Die Bestimmung in Satz 2 ist erforderlich, weil verschiedene bundes- und landesrechtliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung
vorsehen, wenn Einrichtungen des Bundes und der Länder Leistungen der Justiz in Anspruch
nehmen. So sind nach § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) der Bund und die Länder
sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen
von der Zahlung von Gebühren im Anwendungsbereich des JVKostG befreit. Vor allem aber sind beispielsweise
nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 des nordrhein-westfälischen Justizgesetzes Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen,
Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts haben, von Gebühren, die Justizverwaltungsbehörden erheben befreit. Diese Normen
dürften in Anbetracht der nach Satz 3 vorgesehenen grundsätzlichen Anwendbarkeit des JVKostG beziehungsweise
der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung für die Ansetzung der Kosten nach Absatz 2 Satz 1 auf
die Erhebung der Kosten nach § 18d BNotO-E grundsätzlich anwendbar sein. Dies erscheint nach dem Sinn und
Zweck der Regelungen zur Kostenfreiheit auch insoweit gerechtfertigt, als Kosten (das heißt insbesondere diejenigen
nach den Nummern 10, 40 und 50 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage 1 zur BNotO-E) bei den Landesjustizverwaltungen
entstehen. Anders liegt dies jedoch, wenn Kosten (nach den Nummern 20 und 30 des Gebührenverzeichnisses)
bei den die Akten verwahrenden Notarinnen, Notaren oder Notarkammern entstehen. Denn
diese sind nicht staatlich finanziert; zudem wird bei ihnen in der Regel der Hauptlast der kostenpflichtigen Amtshandlungen
liegen. Deshalb sollen Kosten, die für deren Amtshandlungen entstehen und die nach Absatz 2 Satz 2
von der Landesjustizverwaltung an die Notarinnen, Notare und Notarkammern abzuführen sind, mit Satz 2 von
der Kostenfreiheit ausgenommen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 133 – Drucksache 19/26828
Im Übrigen sollen nach Satz 3 die Vorschriften des JVKostG grundsätzlich entsprechend anzuwenden sein. Dies
betrifft insbesondere die Erhebung von Auslagen (§ 4 Absatz 1 JVKostG in Verbindung mit Teil 2 des Kostenverzeichnisses
zum JVKostG), die Faktoren für die Bemessung der Rahmengebühr (§ 4 Absatz 2 Satz 2
JVKostG), die Fälligkeit (§§ 6 und 7 JVKostG) sowie den Rechtsweg (§ 22 JVKostG). Zudem erlaubt § 10
JVKostG in bestimmten Fällen eine Reduktion der Kosten. Ausgenommen von dieser Verweisung soll allerdings
§ 4 Absatz 2 Satz 1 JVKostG sein, da die Festsetzung der Rahmengebühr im Fall der Nummer 20 des Gebührenverzeichnisses
in der Anlage 1 zur BNotO-E nach Absatz 2 Satz 1 ebenfalls der ansetzenden Landesjustizverwaltung
obliegen soll.
Zu Absatz 2
Satz 1 sieht vor, dass die Kosten zentral von der Landesjustizverwaltung als der Behörde angesetzt werden, die
über den Antrag auf Gewährung des Zugangs entschieden hat. Dadurch soll vermieden werden, dass bei der Beteiligung
mehrerer Stellen mehrere Kostengläubiger bestehen. Eine Mehrzahl von Kostengläubigern für denselben
Forschungszugang wäre aus Sicht der Forschenden unpraktikabel und würde zum Beispiel etwaige Kostenentscheidungen
nach § 10 JVKostG verkomplizieren.
Allerdings sollen die Kosten der vereinnahmenden Stelle jedenfalls dann, wenn nicht nur Stellen eines Landes an
dem Vorgang beteiligt waren, nur insoweit verbleiben, als diese auch tatsächlich mit den die Gebühren auslösenden
Amtshandlungen belastet war. Daher sieht Satz 2 vor, dass die vereinnahmten Kosten an Notarinnen und
Notare sowie Notarkammern abzuführen sind, soweit diese eine kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen
haben. Praktisch relevant dürfte diese Bündelung der Kostengläubigerschaft insbesondere in Ländern sein, die die
Verwahrung der Notariatsunterlagen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO den Notarinnen und Notaren übertragen
haben. Soweit dagegen zwar zwei verschiedene Behörden mit dem Vorgang befasst waren, es sich hierbei jedoch
jeweils um Stellen eines Landes handelte, ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich. Hier soll sich
die Vereinnahmung der Kosten allein nach Landesrecht richten.
Reichen die vereinnahmten Kosten (insbesondere deshalb, weil die Höchstgebühr nach der Nummer 30 des Gebührenverzeichnisses
in der Anlage 1 zur BNotO-E erreicht ist) nicht aus, um alle von verschiedenen Stellen
vorgenommenen Amtshandlungen vollständig auszugleichen, so sind die vereinnahmten Beträge anteilig nach
den vorgenommenen Amtshandlungen abzuführen.
Satz 3 enthält eine Klarstellung für den Fall, dass die Stelle, die eine kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen
hat (und der deshalb nach Satz 2 von der Landesjustizverwaltung als der die Kosten vereinnahmenden Behörde
Kosten abgeführt werden), in Bezug auf die Kosten (anders als die Landesjustizverwaltung) umsatzsteuerpflichtig
ist. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung die Umsatzsteuer mit anzusetzen (und im Anschluss
an die vornehmende Stelle abzuführen).
Zu Nummer 23 (Änderung des § 19 BNotO-E)
Zur Begründung der Änderung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird auf die Begründung zu § 7 Absatz 4
Satz 2 BNotO-E verwiesen. Im Übrigen handelt es sich um Änderungen zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten
Sprache.
Zu Nummer 24 (Änderung des § 19a BNotO-E)
Zur Begründung der Änderungen durch Buchstaben a und b wird auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2
BNotO-E verwiesen. Die Änderung durch Buchstabe c dient der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern.
Zu Nummer 25 (Änderung des § 24 BNotO-E)
Obwohl der wesentlich einfachere Begriff des „Anwaltsnotars“ in § 3 Absatz 2 BNotO legaldefiniert ist, wird in
der BNotO an verschiedenen Stellen noch die relativ komplizierte Wendung „Notar, der zugleich Rechtsanwalt
ist,“ verwendet. Da insoweit jedoch nach der bereits mit Artikel 1 Nummer 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung
der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) erfolgten Abschaffung des
zuvor in § 3 Absatz 3 BNotO a. F. geregelten „Notaranwalts“ keine inhaltlichen Unterschiede mehr bestehen, soll
zukünftig aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und der einheitlichen Bezeichnung von Gleichem nur
noch der Begriff des „Anwaltsnotars“ verwendet werden. Dies entspricht auch der beabsichtigten durchgängigen
Drucksache 19/26828 – 134 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Verwendung der Bezeichnung „hauptberufliche Notare“ für die andere Gruppe der Notare (vergleiche dazu die
Änderung in § 3 Absatz 1 BNotO-E).
Zu Nummer 26 (Änderung des § 25 BNotO-E)
Bei den Änderungen in § 25 Absatz 1 und 2 Satz 1 BNotO-E handelt es sich um Änderungen zur Herbeiführung
einer geschlechtergerechten Sprache.
Die Änderung des § 25 Absatz 2 Satz 2 BNotO, nach dem die im dortigen Satz 1 genannten Genehmigungen
derzeit (nur) mit bestimmten Nebenbestimmungen verstehen werden dürfen, erfolgt aus denselben Gründen wie
die entsprechenden Änderungen in § 8 Absatz 3 Satz 4, § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 10 Absatz 4 Satz 3
BNotO; auf die dortigen Begründungen wird verwiesen.
Zu Nummer 27 (Änderung des § 26a BNotO-E)
In § 26a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 BNotO ist bisher sowohl für die von der Notarin oder dem Notar
vorzunehmende Verpflichtung eines Dienstleisters zur Verschwiegenheit als auch für die von einem solchen
Dienstleiter vorzunehmende Verpflichtung anderer von ihm herangezogener Personen die Schriftform vorgesehen.
Insofern unterscheidet sich die Norm von allen anderen vergleichbaren Vorschriften (§ 43e Absatz 3 BRAO,
§ 39c Absatz 3 PAO, § 62a Absatz 3 StBerG und § 50a Absatz 3 WPO), die insoweit die Textform ausreichen
lassen, weil dies von Seiten der Notare zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Verschwiegenheitspflicht für
erforderlich gehalten wurde. Im Ergebnis erscheint dies jedoch nicht erforderlich, so dass insoweit nunmehr auch
in § 26a Absatz 3 BNotO-E die Textform ausreichen soll.
Zu Nummer 28 (Änderung des § 28 BNotO-E)
Zur Begründung wird erneut auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen.
Zu Nummer 29 (Änderung des § 29 BNotO-E)
Das in § 43b BRAO, § 39b PAO, § 57a StBerG und § 52 WPO geregelte Werberecht der rechtsberatenden freien
Berufe ist wesentlich liberaler als dasjenige der Notarinnen und Notare nach § 29 BNotO. Der restriktivere Charakter
des notariellen Werberechts kommt insbesondere in § 29 Absatz 1 BNotO zum Ausdruck, wonach Notarinnen
und Notare insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen haben. Die
den Notarinnen und Notaren abverlangte größere Zurückhaltung im öffentlichen Auftreten ist dabei auf ihren
Status als öffentliche Amtsträgerinnen und Amtsträger zurückzuführen (§ 1 BNotO).
In der Praxis ergeben sich hieraus vor allem für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare häufig Schwierigkeiten,
die sich durch das vermehrte Auftreten der Berufsträger im Internet (beispielsweise auf Homepages oder in Suchmaschinen)
noch verstärkt haben. Die Grenzen des notariellen Werberechts werden dabei nicht selten überschritten.
Deshalb sollen mit der Neufassung des § 29 Absatz 2 BNotO-E in diesem Spannungsverhältnis Präzisierungen
erfolgen.
§ 29 Absatz 2 BNotO verlangt in seiner derzeit gültigen Fassung, dass sich eine den Anwaltsnotarinnen und -
notaren in Ausübung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten erlaubte Werbung nicht auf ihre
Tätigkeit als Notarinnen oder Notaren erstrecken darf. Diese Regelung wird bereits jetzt in der Literatur zu Recht
dahingehend einschränkend ausgelegt, dass sie sich nur auf dasjenige „überschießende“ Werbeverhalten bezieht,
das den Anwaltsnotarinnen und -notaren in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältinnen und -anwälten erlaubt ist,
nicht aber in ihrer Eigenschaft als Notarinnen und Notare (vergleiche Frisch in: BeckOK BNotO, § 29 BNotO,
Rn. 35; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 29 BNotO, Rn. 35). Dies soll daher
künftig auch im Wortlaut des neuen Satzes 1 des Absatzes 2 klargestellt werden.
Weiter soll sich der neue Absatz 2 – auch wenn dies nach wie vor der Schwerpunkt seines Anwendungsbereichs
sein wird – nicht nur auf die „Werbung“ beziehen, sondern das gesamte Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit
erfassen, da auch in Absatz 1 die Werbung nur ein Regelbeispiel für den dortigen Anwendungsbereich ist. Durch
die Verwendung des Wortes „trennen“ in Satz 1 soll zudem deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden,
dass Anwaltsnotarinnen und -notare beispielsweise auf Homepages zumindest unterschiedliche Unterseiten und
in Broschüren zumindest deutlich voneinander getrennte Bereiche vorsehen müssen, wenn sie im Rahmen ihrer
anwaltlichen Tätigkeit in einer Form werben wollen, die ihnen im Rahmen ihrer notariellen Tätigkeit nicht erlaubt
ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 135 – Drucksache 19/26828
Der neue Satz 2 bezieht sich vor allem auf Fälle, in denen es Anwaltsnotarinnen und -notaren auch dann, wenn
sie für ihre anwaltliche Tätigkeit „überschießend“ werben, erlaubt ist, Angaben aufzunehmen, die auf ihre notarielle
Tätigkeit hinweisen. So dürfen sich Anwaltsnotarinnen und -notare insbesondere immer als „Rechtsanwältin
und Notarin“ beziehungsweise „Rechtanwalt und Notar“ bezeichnen. In einem solchen Fall sollen sie dann jedoch
verdeutlichen, dass das jeweilige „überschießende“ Auftreten nur in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit erfolgt.
Insoweit kann beispielsweise die Möglichkeit in Betracht kommen, im Rahmen der vorgenannten Bezeichnungen
die Angaben „und Notarin“ beziehungsweise „und Notar“ in Klammern zu setzen.
Zu Nummer 30 (Änderung des § 31 BNotO-E)
Mit den Änderungen soll § 31 BNotO-E an den Wortlaut des § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 BNotO-E angepasst
werden, da beide Regelungen wesentliche Parallelen aufweisen. Im Übrigen wird inhaltlich auf die Begründung
zur Änderung des § 67 BNotO-E verwiesen.
Zu Nummer 31 (Änderung des § 33 BNotO-E)
Zu Absatz 3
Die qualifizierte elektronische Signatur der Notarin oder des Notars dient der Vornahme elektronischer Amtshandlungen,
die ihr oder ihm in der Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amtsträger höchstpersönlich vorbehalten
sind. Die qualifizierte elektronische Signatur hat dieselbe Funktion wie die handschriftliche Unterschrift der Notarin
oder des Notars und das im Signaturzertifikat enthaltene Attribut ist der Ausweis der Amtsträgereigenschaft.
Vor diesem Hintergrund sieht § 33 Absatz 3 Satz 1 BNotO derzeit vor, dass die elektronischen Daten, die zur
Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen bestimmt sind, nur von der Notarin oder dem Notar selbst
verwaltet werden dürfen. Flankiert wird diese Regelung durch § 33 Absatz 3 Satz 2 BNotO, wonach eine Weitergabe
der Signaturerstellungseinheit oder der Wissensdaten, die für die Erzeugung der qualifizierten elektronischen
Signatur erforderlich sind, untersagt ist. Ein Signieren durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notarin
oder des Notars sowie eine Verwaltung der Daten durch externe Dienstleister ist damit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Erwägungen zur Höchstpersönlichkeit der notariellen Signatur treffen im Grundsatz weiterhin
zu. Aufgrund der jüngeren Entwicklung im Bereich der Signaturverfahren bedarf § 33 Absatz 3 BNotO jedoch
einer Anpassung. Der derzeitige § 33 BNotO beruht auf dem UrkArchG, das am 9. Juni 2017 in Kraft getreten
ist. Etwa zu dieser Zeit kam es auch im Signaturrecht zu einigen grundlegenden Änderungen. Zurückzuführen
war dies auf die kurz zuvor in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
(eIDAS-Verordnung), die in weiten Teilen seit dem 1. Januar 2016 gilt. Das nationale Durchführungsgesetz zu
der eIDAS-Verordnung, das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (BGBl. I S. 2745), ist mit
Wirkung zum 29. Juli 2017 in Kraft getreten.
Mit der eIDAS-Verordnung wurde erstmals die Möglichkeit eingeführt, die Signaturerstellungsdaten nicht mehr
lokal auf der Signaturkarte zu speichern, sondern diese von der Zertifizierungsstelle verwalten zu lassen. Die
Signatur kann von dem oder der Signierenden dann aus der Ferne ausgelöst werden, so dass die Sicherheit des
Verfahrens maßgeblich von der Ausgestaltung des Auslösevorgangs abhängt. Da es anfangs aber noch keine anerkannten
Standards für dieses Fernsignaturverfahren gab, wurde es durch § 33 Absatz 3 BNotO vorerst ausgeschlossen.
Mittlerweile hat sich die Sachlage jedoch geändert. Es existieren anerkannte technische Standards für
das Fernsignaturverfahren und es steht zu erwarten, dass das Fernsignaturverfahren mittelfristig das tradierte Signaturverfahren
weitgehend ablösen wird. Daher soll das Fernsignaturverfahren auch für die Erzeugung qualifizierter
elektronischer Signaturen durch Notarinnen und Notare für zulässig erklärt werden.
Darüber hinaus lassen sich durch das Verfahren der Fernsignatur Verbesserungen im Umgang mit notariellen
Signaturen im elektronischen Rechtsverkehr erzielen. Dies gilt insbesondere für Notariatsverwaltungen und -vertretungen.
Da es in diesen Fällen aufgrund der zeitlich begrenzten Dauer der Verwaltung oder Vertretung nur
selten lohnt, eine eigene Signaturkarte mit entsprechendem Amtsträgerattribut zu beschaffen, behilft sich die Praxis
dadurch, dass der signierten Datei eine beglaubigte Abschrift der Bestellungsurkunde beigefügt wird. Dieses
Verfahren ist umständlich und erschwert die Handhabung der Dokumente auf Seiten der Gerichte und Behörden.
Drucksache 19/26828 – 136 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Nach Zulassung des Fernsignaturverfahrens bedarf es dieser Behelfslösung nicht mehr, weil die Signaturerstellungsdaten
für die Notariatsverwaltung oder -vertretung nicht mehr lokal auf einer hierfür ausgestellten Signaturkarte
gespeichert werden müssen, sondern zentral bei der Zertifizierungsstelle erzeugt und verwaltet werden können.
Da notarielle Signaturerstellungsdaten aber der Vornahme höchstpersönlicher Amtshandlungen in hoheitlicher
Funktion dienen, muss weiterhin ausgeschlossen sein, dass diese Daten in die Hände privater Dritter gelangen.
§ 33 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E erlaubt die Verwaltung der Signaturerstellungsdaten daher nur bei der Notarkammer
oder bei der Bundesnotarkammer. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die qualifizierte elektronische
Signatur nur mittels eines kryptographischen Schlüssels ausgelöst werden kann, der auf einem kryptografischen
Hardwareelement gespeichert ist. Dadurch soll die Höchstpersönlichkeit der Signatur gewährleistet und das Sicherheitsniveau
des Auslösevorgangs erhöht werden.
Zu Absatz 4
Der neue § 33 Absatz 4 BNotO-E übernimmt inhaltlich den Gegenstand des bisherigen § 33 Absatz 3 Satz 2
BNotO, erstreckt diesen aber nunmehr auch auf die in § 33 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E neu eingeführte kryptografische
Hardwarekomponente.
Zu Nummer 32 (Änderung des § 34 BNotO-E)
Zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache soll die Bezeichnung des elektronischen Notaraktenspeichers
in die des elektronischen Notariatsaktenspeichers geändert werden. Diese Bezeichnung führt dann auch zu
einer Vereinheitlichung mit dem in § 51b Absatz 5 BNotO verwendeten Begriff der Notariatsakten.
Zu Nummer 33 (Änderung des § 35 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung des Absatzes 1 um die neuen Sätze 2 und 3 soll in Anbetracht dessen, dass Notarinnen und
Notare nach § 1 BNotO ein öffentliches Amt ausüben und in umfassender Weise personenbezogene Daten verarbeiten,
eine ausdrückliche Befugnis zur Datenverabeitung geschaffen werden, die bisher nur aus der Aufgabenzuweisung
und der Befugnis zur Aktenführung abgeleitet werden kann. Dies erfolgt auch deshalb, weil es das
Amt vielfach mit sich bringt, dass auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden müssen, etwa wenn die Notarin oder der Notar
bei einer schwer erkrankten Person feststellen muss, ob diese noch testierfähig ist.
Neben den von Satz 3 Nummer 1 erfassten Kontaktdaten der Beteiligten betrifft die Befugnis zur Datenverarbeitung
nach Satz 3 Nummer 2 insbesondere auch die zur Identifizierung der Beteiligten erhobenen Daten. Hierbei
kann es sich unter anderem um Ausweiskopien handeln, zu deren Herstellung Notarinnen und Notare in den von
§ 8 GwG erfassten Fällen gesetzlich verpflichtet sind, die aber auch in anderen Fällen zur sicheren Identifizierung
von Beteiligten erforderlich sein können. Die Regelung in Satz 3 Nummer 3 zielt vor allem auf die in notarielle
Urkunden aufzunehmenden personenbezogenen Daten ab und stellt insoweit klar, dass darin neben den Daten,
die für den Gegenstand des Amtsgeschäfts erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der Vertragsautonomie
und der Testierfreiheit auch solche Daten verarbeitet werden dürfen, die auf Wunsch der Beteiligten aufgenommen
werden sollen.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung durch den Doppelbuchstaben aa soll in Absatz 2 Satz 2 klargestellt werden, dass auch in Hilfsmitteln
(also beispielsweise ersten Vorentwürfen von Urkunden) personenbezogene Daten verarbeitet werden
dürfen. Mit dem Doppelbuchstaben bb wird geregelt, dass dann, wenn Akten einer anderen Stelle (insbesondere
nach § 45 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1 BNotO) zur Verwahrung oder (nach § 51 Absatz 5 BNotO) zur Aufbewahrung
übergeben werden, auch die zu den Akten gehörigen Hilfsmittel zu übergeben sind. Da für Hilfsmittel
keine Mindestaufbewahrungsfristen gelten, ist bei ihnen laufend nach den allgemeinen, sich insbesondere aus der
Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Vorgaben zu prüfen, ob personenbezogene Daten nicht mehr erforderlich
und daher zu löschen sind. Eine der vorbezeichneten Übergaben kann dabei noch einmal Anlass sein zu
prüfen, ob die Hilfsmittel tatsächlich noch aufbewahrt oder ob sie nicht vielmehr vernichtet werden müssen. Der
neue Absatz 2 Satz 3 ist daher keinesfalls als Vorgabe zu verstehen, nach der bei einer Übergabe stets alle Hilfsmittel
erhalten bleiben müssen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 137 – Drucksache 19/26828
Zu Buchstabe c
Die Änderung entspricht derjenigen in § 8 Absatz 2 Satz 4 BNotO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 34 BNotO-E.
Zu Nummer 34 (Änderung der §§ 39 bis 41 BNotO-E)
Zur Herbeiführung einer gendergerechten Sprache soll die bisherige Bezeichnung „Notarvertreter“ im Gesetzestext
der BNotO durch die Bezeichnung „Notarvertretung“ ersetzt werden. Zum neuen Wortteil „Notariat“ wird
dabei auf die Begründung zu § 4a BNotO-E verwiesen. Der neue Wortteil „Vertretung“ soll nur einen gesetzestechnischen
Oberbegriff darstellen. In der Praxis sollen weiterhin die geschlechterspezifischen Bezeichnungen
„Notarvertreterin“ und „Notarvertreter“ verwendet werden können.
Zu § 39 BNotO-E
Zu Absatz 1
In § 39 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E sollen die Regelungen über die Bestellung einer ständigen Vertretung neu gefasst
werden. Zunächst soll das sprachlich unglückliche Wort „Behinderungsfälle“ durch das Wort „Vertretungsfälle“
ersetzt werden. Außerdem soll die Bezugnahme auf die Vertretungsfälle eines Kalenderjahres entfallen.
Stattdessen soll allgemeiner auf alle Vertretungsfälle Bezug genommen werden, die während eines bestimmten
Zeitraums eintreten. Der bisherige § 39 Absatz 1 Satz 2 BNotO soll inhaltlich entfallen.
Mit der Entkoppelung der Bestellung einer Vertretung von dem Kalenderjahr soll der Aufsichtsbehörde mehr
Flexibilität bei der Vertreterbestellung gegeben werden, um die besonderen Umstände des Einzelfalles besser
berücksichtigen zu können. So ist im Ergebnis kein durchgreifender sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine ständige
Vertretung stets nur für das Kalenderjahr zu bestellen. Stattdessen kann es auch tunlich sein, die ständige
Vertretung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum zu bestellen. Dies gilt insbesondere bei anlassbezogenen
Bestellungen. Beispielsweise kann der vertretenen Person durch einen längeren Bestellungszeitraum eine gewisse
Planungssicherheit verschafft werden, wenn sie aus Gründen der Kindererziehung oder Angehörigenpflege voraussichtlich
für einen längeren Zeitraum als ein Kalenderjahr einen erhöhten Vertretungsbedarf haben wird.
Die erweiterten Möglichkeiten der Bestellung einer ständigen Vertretung dürfen jedoch nicht zu Lasten der persönlichen
Amtsausübung der Notarin oder des Notars gehen. Gerade bei längeren Bestellungszeiträumen wird die
Aufsichtsbehörde deshalb genau darauf achten müssen, dass die persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
Den nach § 33 Absatz 6 DONot vierteljährlich zu übermittelnden Vertretungsübersichten kommt hierbei eine besondere
Bedeutung zu.
Mit dem neuen § 39 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E soll klargestellt werden, dass in dem Fall, in dem neben der Notarin
oder dem Notar auch ihre oder seine ständige Vertretung abwesend oder verhindert ist, eine weitere Vertretung
bestellt werden kann. Insoweit herrschen bisher teilweise Unsicherheiten in den Landesjustizverwaltungen.
Eine unabhängig von Verhinderungen im Einzelfall erfolgende Bestellung zweier ständiger Vertretungen erscheint
demgegenüber nicht angezeigt, da hierfür kein durchgreifendes Erfordernis ersichtlich ist. Sie könnte auch
zu Unklarheiten führen und erschiene zudem im Hinblick auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung
nicht unproblematisch. Sie wird auch derzeit als unzulässig angesehen (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 39 BNotO, Rn. 41). Mit dem neuen Satz 4 soll von diesem Grundsatz allerdings
insoweit eine Ausnahme zugelassen werden, als einer Notarin oder einem Notar (beispielsweise eine Sozia
oder ein Sozius) als ständige Vertretung bestellt ist, ihr oder ihm zusätzlich aber auch noch eine Notarassessorin
oder ein Notarassessor zugewiesen wird. Da es angezeigt sein kann, Letztere oder Letzterer zu Ausbildungszwecken
auch Notarvertretungen übernehmen zu lassen und insoweit jeweilige Bestellungen für den Einzelfall (abgesehen
davon, dass sie aufwändig wären) nach der Neuregelung durch Satz 3 nur dann möglich wären, wenn
auch die ständige Vertretung abwesend oder verhindert wäre, soll in diesem Fall auch die Notarassessorin oder
der Notarassessor zur (gegebenenfalls auch ständigen) Vertretung bestellt werden können.
Drucksache 19/26828 – 138 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 2
Absatz 2 bleibt im Grundsatz unverändert. Allerdings sollen Notarinnen und Notare künftig im Fall einer aus
einer Erkrankung resultierenden vorübergehenden Amtsunfähigkeit nicht nur die Möglichkeit haben, nach Absatz
1 die Bestellung einer Notarvertretung zu beantragen, sondern auch ihr Amt nach dem neuen § 48c BNotO-
E niederlegen können. Auch in derartigen Fällen kommt daher künftig keine Bestellung einer Vertretung von
Amts wegen mehr in Betracht. Dies soll im Satz 2 klargestellt werden.
Zu Absatz 3
In § 39 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E sollen die an die Notarvertretungen zu stellenden Anforderungen in Anlehnung
an die Neuregelung in § 5 BNotO-E präzisiert werden. Inhaltlich entsprechen diese Vorgaben denjenigen, die
auch in § 56 Absatz 6 BNotO-E für Notariatsverwalterinnen und -verwalter eingeführt werden sollen, so dass auf
die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Inhaltlich dürfte die Regelung zudem weitestgehend der bisherigen
Praxis entsprechen (vergleiche dazu Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 39 BNotO,
Rn. 15 bis 18).
Zu § 40 BNotO-E
Zu Absatz 1
Der die Formerfordernisse bei der Bestellung von Notarvertretungen regelnde Satz 1 bleibt im Wesentlichen unverändert.
Dort soll jedoch nicht mehr der bisherige Begriff der „schriftlichen Verfügung“ benutzt werden, da
dieser sprachlich offenlässt, ob er sich auf ein an die Vertretung gerichtetes Schreiben oder auf eine in den Akten
der Aufsichtsbehörde erfolgte Verfügung bezieht. Diese Zweideutigkeit gilt es insbesondere bei der beabsichtigten
Neufassung zu beseitigen, da diese nunmehr auch auf den Akteninhalt abstellt. Mit der Neufassung wird jetzt
klargestellt, dass Notarvertretungen durch ein an die Notarvertretung zu richtendes Schreiben der Aufsichtsbehörde
zu bestellen sind. Dass die Bekanntgabe gegenüber der Notarvertretung zu erfolgen hat entspricht der bereits
derzeit herrschenden Meinung (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016,
§ 40 BNotO, Rn. 2; Schäfer in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage 2011, § 40 BNotO, Rn. 3). Der zu vertretenden
Notarin oder dem zu vertretenden Notar ist die Bestellung – auch wenn dies ihre Wirksamkeit unberührt
lassen soll – ebenfalls mitzuteilen. Entspricht die Bestellung nicht in vollem Umfang dem Antrag oder wird sie
sogar abgelehnt, ist eine förmliche Bekanntgabe dieser oder diesem gegenüber zwingend (vergleiche Wilke, am
angegebenen Ort, Rn. 4).
Soweit künftig klargestellt wird, dass die Bekanntgabe schriftlich zu erfolgen hat, kann dies in Anbetracht des
über § 64a Absatz 1 BNotO anwendbaren § 3a VwVfG unter den dort normierten Voraussetzungen auch in elektronischer
Form erfolgen. Auch im Übrigen bestimmen sich die für die insoweit für Wirksamkeit erforderlichen
Voraussetzungen nach den Bestimmungen des VwVfG. Sofern die bestellende Aufsichtsbehörde über ein besonderes
elektronisches Behördenpostfach und die Notarvertretung über ein besonderes elektronisches Notarpostfach
verfügt, kann die Bekanntgabe künftig in Anbetracht des neu vorgesehenen § 64c BNotO-E über diese Postfächer
gegebenenfalls auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Dieser Weg kann zudem dann noch
an Bedeutung gewinnen, falls künftig entsprechend dem neuen § 78n Absatz 5 BNotO-E für Notarvertretungen
beziehungsweise (falls diese bestellt werden sollen) Notarassessorinnen und -assessoren ein besonderes elektronisches
Notarpostfach eingerichtet werden sollte.
Der neue Satz 2 übernimmt sodann für die bisher unter anderem aufgrund der dargelegten Auslegungsschwierigkeiten
kaum eindeutig zu beantwortende Frage, wann eine den Erfordernissen des Satzes 1 nicht genügende Bestellung
nichtig ist, den Rechtsgedanken des neuen § 12 Absatz 2 BNotO-E. Zur Begründung wird daher zunächst
auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Regelung wird lediglich insoweit angepasst, als nach Satz 1 bei
der Bestellung von Notarvertretungen keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wird. Da deshalb auch § 44 Absatz
2 Nummer 2 VwVfG in diesem Kontext keinen Anwendungsbereich hat, erscheint es vertretbar, in Satz 2
anders als in § 12 Absatz 2 Satz 1 BNotO davon abzusehen, die Anwendbarkeit des § 44 VwVfG ausdrücklich
auszuschließen. Was das zu fordernde Mindestmaß für eine nicht nichtige Bestellung betrifft, dürfte es nach der
Neuregelung zum Beispiel in dem Fall, in dem die Notarvertretung durch eine einfache, nicht den Erfordernissen
des § 3a VwVfG entsprechende E-Mail bestellt wurde, wohl ausreichen, dass diese in ausgedruckter Form zu
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 139 – Drucksache 19/26828
einer schriftlich geführten oder in abgespeicherter Form zu einer elektronisch geführten Akte der Aufsichtsbehörde
genommen wurde. Ist die Bestellung dagegen lediglich mündlich oder per einfacher E-Mail erfolgt und
ergibt sich aus den Akten nichts zu ihr, ist dies als nicht ausreichend zu erachten.
Zu Absatz 2
Der neue Absatz 2 betrifft vom Gegenstand die bisher in Absatz 1 Satz 2 und 3 geregelte Vereidigung von Notarvertretungen.
Nach dem derzeitigen Absatz 1 Satz 2 ist eine Notarvertretung vor der Übernahme der Vertretung
grundsätzlich zu vereidigen. Ausnahmen davon bestehen, wenn die Vertretung als Notar vereidigt ist (Absatz 1
Satz 2) oder sie bereits einmal als Vertretung vereidigt wurde (Absatz 1 Satz 3). Daraus folgt, dass derzeit jedoch
eine erneute Vereidigung erforderlich ist, wenn die Vertretung bereits einmal als Notarin oder Notar vereidigt
wurde, sie jedoch nicht mehr als solche bestellt ist, oder wenn die Vertretung bereits einmal als Notariatsverwalterin
oder Notariatsverwalter vereidigt wurde. In den beiden letztgenannten Fällen erscheint eine (erneute) Vereidigung
jedoch in aller Regel nicht erforderlich. Zum einen sollte dann, wenn schon eine frühere Vereidigung als
Notarvertretung die erneute Vereidigung entbehrlich macht, auch die frühere Vereidigung als Notarin oder Notar
dafür genügen, und zwar unabhängig davon, ob die Bestellung als Notarin oder Notar noch besteht. Zum anderen
sollte, wenn eine frühere Vereidigung als Notarvertretung die erneute Vereidigung entbehrlich macht, auch eine
frühere Vereidigung als Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter dafür genügen, da jeweils derselbe Eid nach
§ 13 BNotO zu leisten ist und dessen Bedeutung für beide Tätigkeiten gleich ist (Wilke – in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 40 BNotO, Rn. 7 – hält in diesen Fällen einen Verzicht auf eine erneute
Vereidigung sogar schon praeter legem für zulässig, was jedoch zweifelhaft sein könnte). Der neue Absatz 2 soll
daher im vorgenannten Sinn neu gefasst werden.
Zu Absatz 3
Der neue Absatz 3 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Absatz 2.
Zu § 41 BNotO-E
Die Vorschrift bleibt inhaltlich unverändert.
Zu den Nummern 35 bis 38 (Änderungen der §§ 42 bis 45 BNotO-E)
Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E.
Zu Nummer 39 (Änderung des § 46 BNotO-E)
Abgesehen von den sprachlichen Änderungen im Ausfluss der Änderung des § 39 BNotO-E soll in § 46 Satz 2
und 3 BNotO-E das im Innenverhältnis zwischen Notarin oder Notar und Notarvertretung geltende Haftungsverhältnis
geändert werden. Dies erscheint in der Regel deshalb nicht sachgerecht, weil die Notarin oder der Notar
im Fall einer Notarvertretung weiterhin Gebührengläubiger bleibt. In Anbetracht dessen wird die dispositive Vorschrift
des § 46 Satz 2 BNotO derzeit auch in der Mehrzahl der Fälle abbedungen und durch eine solche Regelung
ersetzt, die der nunmehr beabsichtigten Neuregelung entspricht. Danach soll die Notarvertretung im Innenverhältnis
zur Notarin oder zum Notar nur noch dann allein haften, wenn ihr in Bezug auf die Amtspflichtverletzung
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist; anderenfalls soll die Notarin oder der Notar allein haften.
Zu Nummer 40 (Änderung des § 47 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des § 48b BNotO-E.
Zu Nummer 41 (Änderung des § 48 BNotO-E)
In § 48 BNotO-E soll es Notarinnen und Notaren nach dem Vorbild der entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschrift
des § 33 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ermöglicht werden, ein Verlangen um Entlassung
aus dem Amt innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, solange ihnen die Entlassungsverfügung noch
nicht zugegangen ist. Dies erscheint in Anbetracht der Tragweite einer solchen Entscheidung angemessen, solange
es auf Seiten der Landesjustizverwaltung keine wesentlichen Probleme bereitet.
Drucksache 19/26828 – 140 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 42 (Änderung der §§ 48b, 48c und 49 BNotO-E)
Zu § 48b BNotO-E
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Satz 1 entspricht mit geringfügigen Modifikationen dem bisherigen § 48b Absatz 1 BNotO. Im einleitenden Satzteil
des Satzes 1 soll zukünftig auf die Verwendung des Begriffs der „Notarin“ verzichtet werden. Denn in der
BNotO wird, auch wenn dies nicht der sprachlichen Gleichstellung von Frau und Mann entspricht, durchgängig
nur der Begriff „Notar“ benutzt, weil die BNotO anderenfalls in Anbetracht der Häufigkeit des Begriffs und der
Tatsache, dass sonst immer die Paarform „Notarin oder Notar“ benutzt werden müsste, kaum noch lesbar wäre.
Dann ist es aber geboten, dieses Prinzip auch in § 48b BNotO anzuwenden und nicht allein an dieser Stelle auch
die Notarin zu erwähnen, nur weil es in diesem Paragraphen um die Betreuung von Kindern und Angehörigen
und damit nach überholtem Geschlechterverständnis um „Frauenangelegenheiten“ geht. Das Wort „mindestens“
in der Nummer 1 ist überflüssig, zumal es anderenfalls genauso in Nummer 2 stehen müsste. Schließlich ist auch
das Wort „sonstige“ in Nummer 2 überflüssig; soweit ein minderjähriges Kind auch pflegebedürftig sein sollte,
kann es auch von beiden Nummern erfasst sein.
Zur Erleichterung für die Pflegenden und die zu Pflegenden soll zukünftig auf das sehr strenge Erfordernis, dass
die Pflegebedürftigkeit nach Nummer 2 durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden muss, verzichtet
werden. Vergleichbare Normen beinhalten eine solche Voraussetzung auch nicht; so ist insbesondere nach § 3
Absatz 2 PflegeZG die Pflegebedürftigkeit der Angehörigen lediglich durch Vorlage einer Bescheinigung der
Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen beziehungsweise bei in der
privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen durch einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Diese Voraussetzungen sind als geeignet anzusehen, auch als Maßstab für die BNotO zu gelten, zumal
bei Notarinnen und Notaren kein höheres Missbrauchspotential als bei Arbeitnehmerinnen und -nehmern besteht.
Dabei erscheint es jedoch nicht erforderlich, die im PflegeZG verwendete (relativ komplizierte und möglicherweise
auch zukünftigen strukturellen Änderungen unterfallende) Formulierung in die BNotO zu übernehmen,
sondern ausreichend, dort einen nicht abschließend definierten Nachweis der Pflegebedürftigkeit vorzusehen.
Anders als bisher soll die Amtsniederlegung nach § 48b BNotO-E nicht mehr als eine „vorübergehende“ bezeichnet
werden. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte diese Bezeichnung als „missverständlich“ kritisiert
(BVerfG, Beschluss vom 23.11.2013 – 1 BvR 63/12 –, Rn. 22 bei juris), da die ihr Amt nach § 48b BNotO niederlegenden
Notarinnen und Notare grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederbestellung haben, sondern
sich völlig neu auf ein notarielles Amt bewerben müssen.
Die Einführung der Legaldefinition der „nahen Angehörigen“ entspricht derjenigen in § 5b Absatz 2 Satz 2
BNotO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Satz 2
Nach dem neuen Satz 2 sollen für schwangere Notarinnen Amtsniederlegungen zum Zweck der Betreuung eines
Kindes künftig nicht erst ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sondern bereits mit dem Beginn der Schutzfrist
vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 MuSchG möglich sein. Ab diesem Zeitpunkt muss eine schwangere Arbeitnehmerin
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 MuSchG nicht mehr arbeiten. Dann sollte aber auch für eine schwangere
Notarin, die sich ohnehin entschlossen hat, zum Zweck der Betreuung des von erwarteten Kindes ihr Amt nach
§ 48b BNotO niederzulegen, keine Verpflichtung mehr bestehen, die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen
Zeitpunkt der Entbindung noch selbst zu arbeiten oder für diese Zeit eine Notarvertretung in Anspruch zu
nehmen. Vielmehr erscheint es sinnvoll, in diesem Fall bereits ab dem Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1
MuSchG das Amt niederzulegen. Für die Berechnung der Schutzfrist ist § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 MuSchG heranzuziehen.
Zu Satz 3
Mit dem neuen Satz 3 soll bestimmt werden, dass Anträge auf Amtsniederlegung grundsätzlich sechs Monate vor
deren Beginn zu stellen sind, um den Aufsichtsbehörden ausreichend Zeit zu geben, die bei Amtsniederlegungen
erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen. Die insoweit derzeit bestehenden untergesetzlichen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 141 – Drucksache 19/26828
Normen der Länder, die lediglich eine „Frist“ von vier Monaten vorsehen (vergleiche beispielsweise § 43 Absatz
2 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Allgemeinen Verfügung zu den Angelegenheiten der Notarinnen und
Notare), haben sich teilweise als zu kurz erwiesen, um eine nahtlose Nachbesetzung der Notariatsstelle sicherzustellen.
Da Anlässe für Amtsniederlegungen jedoch auch plötzlich und unvorhergesehen eintreten können, soll
diese Vorgabe durch die Wörter „soweit möglich“ eingeschränkt werden. Ebenso soll die neue Vorgabe des Satzes
3, nach der in dem Antrag die voraussichtliche Dauer der Amtsniederlegung anzugeben ist, den Aufsichtsbehörden
eine vorausschauende Planung ermöglichen. Dies ist nicht nur im Zusammenhang mit der Dauer der Bestellung
von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern in den Fällen des Absatzes 2 erforderlich, sondern auch in
den Fällen des Absatzes 1, da die Notarinnen und Notare in diesem Fall weiterhin am Vorrücksystem teilnehmen
(vergleiche Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, §§ 48b, 48c BNotO, Rn. 72) und
somit in der Personalplanung des Landes, insbesondere bei der Einstellung von Notarassessorinnen und -assessoren,
zu berücksichtigen sind.
Zu Satz 4
Satz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 48b Absatz 2 BNotO.
Zu Absatz 2
Mit Satz 1 wird die bisherige Höchstdauer einer Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am selben
Amtssitz von einem auf drei Jahre verlängert; im Übrigen entsprechen die Sätze 1 und 2 dem bisherigen § 48c
Absatz 1 BNotO. Zudem soll der bisherige § 48c Absatz 2 Satz 1 BNotO entfallen, der momentan noch nach einer
erneuten Bestellung am selben Amtssitz eine weitere Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie für eine
Wartefrist von zwei Jahren ausschließt. Damit wird es künftig den betreuenden und pflegenden Notarinnen und
Notaren nicht nur gestattet, ihre Tätigkeit aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen von vornherein ähnlich lange
wie Arbeitnehmerinnen und -nehmer zu unterbrechen, sondern auch ermöglicht, zum Beispiel in dem Fall, in dem
sie ihr Amt wegen der Geburt eines Kindes für ein Jahr niedergelegt hatten, dann, wenn sich bereits nach kurzer
Zeit ein weiteres Kind einstellt, erneut eine Amtsniederlegung zu beantragen. Dies verschafft ihnen die erforderliche
Flexibilität, die auch deshalb notwendig ist, weil Zeitpunkt und Umfang von Betreuungs- und Pflegebedarf
oft nicht sicher vorhersehbar ist.
Satz 3 entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 48c Absatz 2 Satz 2 BNotO. Seine Aufrechterhaltung ist erforderlich,
weil es für die Landesjustizverwaltungen jedenfalls in den Regionen des hauptberuflichen Notariats außerordentlicher
Anstrengungen bedarf, im Fall einer Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie die durchgehende
angemessene Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen sicherzustellen. So muss vor allem
stets ein ausreichender Pool von geeigneten Notariatsverwalterinnen und -verwaltern (das heißt in aller Regel
hinreichend erfahrenen Notarassessorinnen und -assessoren) vorgehalten werden. Dies ist nicht einfach, da im
Bereich des hauptberuflichen Notariates ausschließlich Notarassessorinnen und -assessoren mit der Übernahme
von Notariatsverwaltungen betraut werden, deren regelmäßiger Anwartschaftsdienst nach § 7 Absatz 1 BNotO-E
lediglich drei Jahre beträgt und Notarassessorinnen und -assessoren nach der Verwaltungspraxis der Notarkammern
in der Regel erst nach einer zweijährigen Ausbildung zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellt
werden, weshalb eine Notariatsverwaltung regelmäßig nur über ein Jahr durch dieselbe Notarassessorin oder denselben
Notarassessor erfolgen kann. Jeder neue Amtsantritt von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern ist dabei
mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden (so müssen zum Beispiel neue Arbeitsverträge mit den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschlossen werden). Die jeweils nur kurzzeitige Verwaltung eines Notariats
ist zudem sowohl für die Notariatsverwalterinnen und -verwalter (die sich erst einarbeiten müssen) als auch die
zu versorgende Bevölkerung (die gegebenenfalls bereits mit der Amtsvorgängerin oder dem Amtsvorgänger vorbesprochene
Anliegen noch einmal vorzubringen hat) mit Schwierigkeiten verbunden, die die Qualität der notariellen
Leistung beeinträchtigen können. Deshalb soll ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Amtsniederlegung
mit Wiederbestellungsgarantie weiterhin nur für drei Jahre bestehen. Dieser Grundsatz soll jedoch insoweit gelockert
werden, als es der Aufsichtsbehörde auch ermöglicht werden soll, ausnahmsweise eine längere Dauer zu
bewilligen. Dies dürfte beispielsweise in den Regionen des Anwaltsnotariats in Betracht kommen können, wenn
ohne weiteres geeignete Notariatsverwalterinnen oder -verwalter (wie beispielsweise Sozien) zur Verfügung stehen,
aber auch in Gebieten des hauptberuflichen Notariats, wenn dort ohne Beeinträchtigung anderer Aufgaben
die Organisation einer Notariatsverwaltung möglich ist. Denkbare Fälle könnten hierbei beispielsweise solche
sein, in denen eine kurzzeitige Überschreitung des genehmigten Zeitraums von drei Jahren nötig ist oder in denen
Drucksache 19/26828 – 142 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
bei Notarinnen und Notaren, die ihr Amt bereits zum Zwecke der Kinderbetreuung über drei Jahre niedergelegt
hatten, zu einem späteren Zeitpunkt die Pflege von Angehörigen erforderlich wird.
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Der neue Satz 1 dient der Klarstellung, woran sich die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung
von Amtsniederlegungen maßgeblich mit zu orientieren haben. Inhaltlich bedeutet die Regelung im Vergleich
mit den derzeitigen Ermessensentscheidungen nach den §§ 48b und 48c BNotO jedoch nichts wesentlich
Neues. Bedeutung kommt der Regelung vor allem bei Amtsniederlegungen nach Absatz 2 zu, während bei solchen
nach Absatz 1 eine Genehmigung in der Praxis wohl kaum für längere Zeit aufgrund von Belangen der
geordneten Rechtspflege wird versagt werden können. „Belange der geordneten Rechtspflege“ sind nach derzeitiger
Rechtslage bereits bei Entscheidungen über die Errichtung von Notariatsstellen (vergleiche § 4 Satz 1
BNotO) und über Amtssitzverlegungen (vergleiche § 10 Absatz 1 Satz 3 BNotO) ausdrücklich zu berücksichtigen.
Wie in diesen Fällen handelt es sich auch bei der Genehmigung einer Amtsniederlegung um eine Personalplanungsentscheidung
der Landesjustizverwaltung, bei der im Fall einer Amtsniederlegung nach Absatz 2 insbesondere
zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls durch welche Person das Notariat für die Dauer der Amtsniederlegung
verwaltet werden kann. Dabei können es personalplanerische Gründe erforderlich machen, eine Genehmigung
beispielsweise zu einem späteren als dem beantragten Zeitpunkt zu erteilen, wenn zu dem beantragten Zeitpunkt
noch keine geeignete Notariatsverwalterin oder kein geeigneter Notariatsverwalter zur Verfügung steht,
oder die Amtsniederlegung für einen kürzeren als den beantragten Zeitraum zu billigen, wenn eine geeignete
Notariatsverwalterin oder ein geeigneter Notariatsverwalter nur für einen solchen vorhanden ist.
Zu Satz 2
Der neue Satz 2 bestimmt, mit welchen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 2 VwVfG der Verwaltungsakt
der Genehmigung erlassen beziehungsweise verbunden werden kann. Dabei soll ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt
ausscheiden, um der Notarin oder dem Notar eine hinreichende Planungssicherheit zu ermöglichen.
In diesem Kontext gelten lediglich die Spezialregelungen in Absatz 4 Satz 2 und § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3
BNotO-E. Im Übrigen sollen Nebenbestimmungen – auch wenn von ihnen nur dann Gebrauch zu machen ist,
wenn dies zwingend erforderlich ist – jedoch prinzipiell möglich sein. So erscheint es denkbar, dass eine Genehmigung
aus personalplanerischen Gründen davon abhängig gemacht werden muss, dass die Amtsniederlegung
innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt. Mit dieser Klarstellung soll auch eine insoweit momentan bestehende
Rechtsunsicherheit beseitigt werden (vergleiche hierzu Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 10
BNotO, Rn. 97 – insbesondere Fußnote 251 – zur vergleichbaren Bestimmung in § 10 BNotO). Darüber hinaus
kann beispielsweise dann, wenn sich eine vermutlich demnächst pflegebedürftige Person noch in einem Krankenhaus
befindet und die Rückkehr in den Haushalt der Notarin oder des Notars noch nicht sicher absehbar ist, eine
Genehmigung unter der Bedingung erfolgen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung eintreten.
Eine Auflage oder ein Auflagenvorbehalt kann möglicherweise in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass mit der Amtsniederlegung nicht primär Zwecke der Betreuung oder Pflege verfolgt werden
und entsprechende sachwidrige Zwecke unterbunden werden sollen.
Zu Satz 3
Mit dem neuen Satz 3 soll bestimmt werden, dass die zuständige Notarkammer vor allen Entscheidungen nach
§ 48b BNotO-E anzuhören ist. Besonders bedeutsam ist dies in dem Fall, in dem im hauptberuflichen Notariat
eine Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie angestrebt wird, da hier dann die Personalplanung sowohl
der Landesjustizverwaltung als auch der Notarkammer betroffen ist.
Zu Satz 4
Da nicht auszuschließen ist, dass es sich im Einzelfall erst nach der Genehmigung ergibt, dass nicht für die gesamte
Dauer eine geeignete Notariatsverwalterin oder ein geeigneter Notariatsverwalter zur Verfügung steht, soll
nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E für die Landesjustizverwaltung die Möglichkeit bestehen, die frühere Notarin
oder den früheren Notar aufzufordern, sich vorzeitig wieder auf ihre oder seine frühere Stelle zu bewerben. Macht
sie oder er davon keinen Gebrauch, sollen für sie oder ihn nach § 56 Absatz 3 Satz 3 BNotO-E zwar die Vorteile
des § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E, nicht jedoch die des § 48b Absatz 5 BNotO-E entfallen. Bestehen bereits im
Zeitpunkt der Genehmigung der Amtsniederlegung Anhaltspunkte dafür, dass dieser Fall eintreten kann, sind
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 143 – Drucksache 19/26828
Notarinnen und Notare nach Satz 4 darauf hinzuweisen, damit sie diesen Umstand in ihre Planungen einbeziehen
können.
Zu Absatz 4
Klarstellend soll mit Satz 1 in den künftigen Gesetzestext aufgenommen werden, dass Notarinnen und Notare, bei
denen nach der Beantragung einer Amtsniederlegung die Voraussetzungen für eine Amtsniederlegung entfallen
sind (zum Beispiel, weil die pflegebedürftige Person wieder gesundet oder verstorben ist), dies der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob über den Antrag auf Genehmigung bereits
entschieden wurde und die Amtsniederlegung bereits erfolgt ist. Dies soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen,
die veränderten Umstände entweder noch bei der Entscheidung über die Genehmigung oder im Rahmen
späterer Anträge auf Wiederbestellung zu berücksichtigen. Im letzteren Fall ist Notarinnen und Notaren zunächst
eine angemessene Zeit zu gewähren, ihre vorzeitige Wiederbestellung nach Absatz 2 Satz 1 zu betreiben oder sich
um ein neues in Betracht kommendes Amt zu bewerben. Hierzu sollten sie in Anlehnung an den Gedanken des
§ 56 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E möglichst auch noch einmal aufgefordert werden. Unternehmen Notarinnen und
Notare jedoch keine zumutbaren Bemühungen, so sollen sie nach Satz 2 die Privilegien verlieren, die ihnen anderenfalls
in Form des Wiederbestellungsanspruchs nach Absatz 2 Satz 1 oder der bevorzugten Berücksichtigung
nach Absatz 5 zugestanden hätten.
Zu Absatz 5
Bisher wird durch § 48b BNotO lediglich bestimmt, dass ein Notarinnen und Notare im Fall von Betreuung oder
Pflege ihr Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen dürfen, nicht jedoch, welche Folgen diese
Genehmigung in dem Fall hat, in dem sie nicht mit einer Wiederbestellungsgarantie nach § 48c BNotO verbunden
ist. Dies ist jedoch eigentlich der wesentliche Kern des § 48b BNotO, denn Notarinnen und Notare können ohnehin
jederzeit nach § 48 BNotO ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Deshalb sollen diese Folgen in Anlehnung
an die höchstrichterliche Rechtsprechung zukünftig auch im Gesetz geregelt werden, wobei jedoch den zuständigen
Behörden in der Praxis wie bisher ein relativ weiter Ermessensspielraum verbleiben soll. Ein solcher ist schon
deshalb erforderlich, weil das Bestellungsverfahren selbst in der BNotO nur in Grundzügen geregelt und zudem
im hauptberuflichen und im Anwaltsnotariat unterschiedlich ausgestaltet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
muss bei einer Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO Berücksichtigung finden, wenn Bewerberinnen
und Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotarin oder -notar schon einmal eine Notariatsstelle innehatten
und ihr Amt nach § 48b BNotO niedergelegt hatten (BGH – Senat für Notarsachen –, Urteil vom 21. November
2011, NotZ (Brfg) 3/11; Rn. 13 bei juris). Dies soll zukünftig durch Absatz 5 abgebildet werden (vergleiche zu
den möglichen Formen der Berücksichtigung Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016,
§§ 48b, 48c BNotO, Rn. 65 ff.). Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juli 2012 auch für Notarinnen
und Notare, der ihr Amt nach § 48 BNotO niedergelegt hatten, entschieden hat, dass im neuen Auswahlverfahren
besonders berücksichtigt werden müsse, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits einmal erfolgreich
das Bewerbungsverfahren durchlaufen und ihre beziehungsweise seine fachliche und persönliche Eignung
für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen habe (BGH – Senat für Notarsachen – (NotZ
(Brfg) 12/11; Rn. 30 bei juris), steht dies der Neuregelung nicht entgegen, da vorliegend nicht nur die Tatsache
der bisherigen Amtsausübung, sondern auch diejenige der genehmigten Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung
oder Pflege zu berücksichtigen ist. Eine genehmigte Amtsniederlegung liegt dabei dann nicht mehr vor,
wenn der Notarin oder dem Notar eine Amtsniederlegung nur für eine kürzere Frist gestattet war oder die zwölfjährige
Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 3 überschritten ist (vergleiche zu dieser bisherigen Problematik Bremkamp
in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, §§ 48b, 48c BNotO, Rn. 77 ff.). Wie mit Absatz 5
ausdrücklich klargestellt wird, greift dieser nicht ein, wenn bei einer Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie
nach Absatz 2 Satz 1 die avisierte erneute Bestellung erfolgt. Dagegen entfaltet Absatz 5 grundsätzlich
auch dann Geltung, wenn sich Notarinnen und Notare, denen eine Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie
genehmigt wurde, auf ein anderes notarielles Amt bewerben. Dies schließt allerdings nicht aus, dass bei
einer solchen Bewerbung auch andere Aspekte wie zum Beispiel eine geringe Verweildauer im niedergelegten
Amt berücksichtigt werden können (vergleiche dazu Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage
2016, §§ 48b, 48c BNotO, Rn. 74).
Zu § 48c BNotO-E
Der bisherige Gegenstand des § 48c BNotO soll künftig vollständig in § 48b BNotO-E, insbesondere den dortigen
Absatz 2, überführt werden. In den neuen § 48c BNotO-E soll stattdessen eine neue Bestimmung aufgenommen
Drucksache 19/26828 – 144 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
werden, die in Anlehnung an die für die Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen geltende Regelung
des § 48b BNotO-E eine Amtsniederlegung auch für die Fälle ermöglicht, dass die Notarin oder der Notar selbst
vorübergehend arbeitsunfähig erkrankt ist oder eine solche Erkrankung droht.
Derzeit ist für Notarinnen oder Notare, die aufgrund einer Erkrankung vorübergehend unfähig sind, ihr Amt ordnungsgemäß
auszuüben, nach § 39 Absatz 1 oder 2 BNotO eine Notarvertretung zu bestellen. Ist eine Erkrankung
dagegen nicht nur vorübergehender Natur, sind Notarinnen und Notare nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO
ihres Amtes zu entheben. Wann eine Erkrankung noch von vorübergehender Natur ist, ist gesetzlich nicht näher
definiert; der Bundesgerichtshof hat dazu das Kriterium herangezogen, dass der Erkrankung mit der Bestellung
einer Notarvertretung nicht abgeholfen werden kann (Beschluss vom 11.7.2005 – NotZ 10/05 –, NJW-RR 2005,
S. 1513). Insbesondere die über eine längere Zeit erfolgende Bestellung einer Notarvertretung kann aber sowohl
für die Behörden, die geeignete Vertretungen finden müssen, als auch die Notarinnen und Notare, die gegebenenfalls
ohne eigene Einflussmöglichkeiten weiterhin das wirtschaftliche Risiko tragen müssen, mit Problemen verbunden
sein. Verlangen Notarinnen und Notare demgegenüber nach § 48 BNotO ihre Entlassung aus dem Amt,
wird zum Zeitpunkt einer möglichen neuen Bestellung ihre bisherige Notariatsstelle in der Regel bereits vergeben
sein. Um die vorgenannten negativen Folgen zu vermeiden soll daher auch bei vorübergehenden oder drohenden
Erkrankungen eine Möglichkeit zur Amtsniederlegung bestehen, bei der den betroffenen Notarinnen und Notare
vor allem die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz garantiert wird, wenn diese innerhalb eines Jahres beantragt
wird.
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Amtsniederlegung nach § 48c BNotO-E möglich sein
soll. Hierzu ist zunächst ein ärztliches Attest erforderlich.
Nummer 1 übernimmt mit der Voraussetzung, dass die Notarin oder der Notar aus gesundheitlichen Gründen
vorübergehend unfähig sein muss, ihr oder sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, zunächst die entsprechenden
Definitionen aus § 39 Absatz 2 Satz 2 und § 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO. Zudem muss die Aussicht bestehen,
dass die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung innerhalb eines Jahres wiederhergestellt ist. In Anbetracht
dessen, dass beispielsweise bei Krebserkrankungen mögliche Heilungsverläufe oft nur schwer vorherzusagen
sind, sind an das Kriterium der „Aussicht“ keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Wiederherstellung
muss lediglich im Bereich des durchaus Möglichen liegen und darf nicht völlig unwahrscheinlich sein. Entsprechendes
gilt für die Zeitdauer von einem Jahr. Die Einführung dieser Jahresfrist an dieser Stelle dürfte es im
Übrigen nahelegen, dass künftig auch im Kontext des § 39 Absatz 2 Satz 2 und § 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO
eine vorübergehende Erkrankung auch dann noch angenommen werden kann, wenn deren Heilung bis zu einem
Jahr in Anspruch nimmt.
Nach Nummer 2 soll eine Amtsniederlegung zudem dann möglich sein, wenn ohne die Amtsniederlegung eine
Amtsunfähigkeit droht. In Betracht kann dies zum Beispiel dann kommen, wenn eine derartige Überlastung der
Notarin oder des Notars vorliegt, dass diese oder dieser kurz vor einem sogenannten „Burn-out“ steht. Ebenso
kommt in Betracht, dass alkoholabhängige Notarinnen oder Notare Entzugsmaßnahmen ergreifen möchten, bevor
ihre die Alkoholsucht zu einer Amtsunfähigkeit führt. Die Einschätzung, ob eine solche Situation vorliegt und ob
ihr durch eine Amtsniederlegung abgeholfen werden kann, muss jeweils durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt
erfolgen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält nähere Bestimmungen zum Inhalt der nach Absatz 1 vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung.
Diese sollen die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde in die Lage versetzen, möglichst verlässlich
planen und sachgerechte Bescheide erlassen zu können.
Nach Satz 1 soll im Fall der vorübergehenden Amtsunfähigkeit angegeben werden, für welche Dauer diese voraussichtlich
bestehen wird. Sofern dies aufgrund eines schwer vorhersehbaren Heilungsverlaufs kaum hinreichend
sicher angegeben werden kann, so ist darauf unter Angabe des möglich erscheinenden Zeitrahmens hinzuweisen.
In vergleichbarer Weise soll nach Satz 2 für den Fall einer drohenden Amtsunfähigkeit angegeben werden, wie
lange es voraussichtlich dauern wird, bis der bedrohliche Zustand beseitigt ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19/26828
Angaben im Sinne des Satzes 3 werden vor allem in Fällen der drohenden Amtsunfähigkeit nach Absatz 1 Nummer
2 in Betracht kommen. So ist beispielsweise im Fall einer Alkoholerkrankung an eine Bedingung zu denken,
dass ein Platz in einer Entzugsklinik zur Verfügung steht oder die Auflage, eine Entzugsmaßnahme (gegebenenfalls
auch innerhalb einer bestimmten Frist) anzutreten.
In Anbetracht dessen, dass bei zahlreichen Diagnosen sowie ausstellenden Stellen (beispielsweise Krankenhäusern)
kaum Zweifel an Richtigkeit der ärztlichen Angaben bestehen werden, soll keine zwingende Vorlage eines
amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass die Erlangung amtsärztlicher
Atteste nicht selten aufwändig ist und längere Zeit in Anspruch nimmt. In bestimmten Fällen (insbesondere
des Absatzes 1 Nummer 2) kann es aber zur Überprüfung der Richtigkeit einer Diagnose, die auch der Gleichbehandlung
dienen kann, angezeigt sein, dass ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird. Deshalb soll der Aufsichtsbehörde
mit dem Satz 4 die Möglichkeit gegeben werden, die Vorlage eines solchen zu verlangen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass das übrige Verfahren bei einer Amtsniederlegung nach § 48c BNotO-E grundsätzlich
demjenigen bei einer Amtsniederlegung nach § 48b BNotO-E entspricht. Nach Satz 1 soll es eine Garantie der
erneuten Bestellung am bisherigen Amtssitz allerdings anders als nach § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E nicht für
eine Dauer von drei Jahren, sondern nur für die Dauer eines Jahres geben. Dies korrespondiert damit, dass § 48c
BNotO-E nur in Fällen vorübergehender Erkrankungen zur Anwendung kommen soll und solche üblicherweise
innerhalb eines Jahres überwunden sein werden. Zum anderen würde es die Landesjustizverwaltungen, die jeweils
für eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter sorgen müssen, vor erhebliche Planungsschwierigkeiten
stellen, wenn sie auch in diesen Fällen dreijährige Verwaltungszeiten sicherstellen müssten. Nach Satz 2 sollen
nach Absatz 1 genehmigte Niederlegungszeiten auf die nach § 48b Absatz 1 Satz 4 BNotO-E auf zwölf Jahre
begrenzte Dauer von Amtsniederlegungen anzurechnen sein.
Zu § 49 BNotO-E
Die derzeitige Regelung in § 49 BNotO führt inhaltlich zu einer sinngemäßen Anwendung des § 24 Absatz 1
BeamtStG (vergleiche Bracker in: BeckOK BNotO, § 49 BNotO, Rn. 2). Dies kommt in der Vorschrift, die momentan
auf die Regelungen für „Landesjustizbeamte“ abstellt, aber nur unvollkommen zum Ausdruck, zumal es
keine Sonderregelung für „Justiz“beamte gibt. Deshalb soll das Gemeinte künftig eindeutig klargestellt werden.
Zu Nummer 43 (Änderung des § 50 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Die derzeitige Fassung der Nummer 1 stammt aus einer Zeit, als in § 5 BNotO noch mehrere Voraussetzungen
für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar normiert waren (insbesondere auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis).
Da sich die Verweisung nunmehr nur noch auf die Befähigung zum Richteramt beschränkt, soll dieser
Regelungsgehalt zur besseren Verständlichkeit künftig in der Norm selbst zum Ausdruck kommen. Die beiden
bisher ausdrücklich genannten Alternativen (Wegfall der Befähigung nach Bestellung oder Feststellung, dass die
Befähigung bei der Bestellung zu Unrecht angenommen wurde) sollen in der neuen Formulierung inhaltlich unverändert
zusammengeführt werden.
Zu Nummer 2
Die derzeitige Verweisung in Nummer 2 auf die Vorschriften, nach denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten
nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muss, ist in vielfacher Hinsicht unbefriedigend:
a) Allgemeines
Zunächst bestehen wiederum (wie schon zu § 49 BNotO angemerkt) keine besonderen Vorschriften für Landes“justiz“beamte,
sondern verweist die Vorschrift inhaltlich auf die §§ 11 und 12 Absatz 1 BeamtStG, was schon
Drucksache 19/26828 – 146 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
nicht einfach zu erkennen ist. Sodann enthalten die §§ 11 und 12 BeamtStG keinen Sachverhalt, in dem die Ernennung
eines Beamten „für nichtig erklärt“ werden könnte (vergleiche zu allem Bremkamp in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 50 BNotO, Rn. 7).
b) Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG
Bei der Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG dürfte die dortige weitere Verweisung auf § 8 Absatz
2 Satz 1 BeamtStG dazu führen, dass die Bestellung einer Notarin oder eines Notars, die entgegen § 12 Satz 1
BNotO nicht durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde erfolgt ist, nicht nichtig war, sondern lediglich einen
Amtsenthebungsgrund darstellt, sofern nicht eine Heilung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG gegeben
ist (so Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 50 BNotO, Rn. 11, der zu
Recht darauf verweisen dürfte, dass die vorgenannte Verweisung eine spezielle Regelung darstellen dürfte, die
der anderenfalls über § 64a Absatz 1 BNotO geltenden Verweisung auf den Nichtigkeitstatbestand des § 44 Absatz
2 Nummer 2 VwVfG vorgeht). Inhaltlich erscheint die aus der Verweisung resultierende Rechtsfolge allerdings
wenig überzeugend. Denn wenn man dem Rechtsgedanken des § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer
1 BeamtStG folgt, dass es bei einer Bestellung, bei der weder die Bestellungsurkunde ausgehändigt noch die
Bestellung in den Akten vermerkt wurde, am Mindestmaß dessen fehlt, was für eine nachvollziehbare Bestellung
erforderlich ist, dann lässt es sich zwar rechtfertigen, daran wie im BeamtStG die Folge der (rückwirkenden)
Nichtigkeit der Bestellung zu knüpfen, nicht jedoch wie durch die Verweisung in Nummer 2 einen (nur in die
Zukunft wirkenden) Amtsenthebungsgrund. Denn die Bestellung bei einem Formfehler für die Vergangenheit
Wirkung entfalten zu lassen, jedoch diese Wirkung durch einen (zwingenden) Amtsenthebungsgrund für die Zukunft
auszuschließen, ist insbesondere auch unter dem Aspekt nicht recht nachvollziehbar, als es in solchen Fällen
zumindest in aller Regel sinnvoller sein dürfte, den Formfehler im Zeitpunkt seiner Entdeckung zu beseitigen.
Entgegen der Auffassung von Bremkamp wird im überwiegenden Teil des Schrifttums – zumeist ohne nähere
Begründung – dagegen davon ausgegangen, dass eine ohne Aushändigung der Bestellungsurkunde erfolgte Bestellung
nichtig sei (vergleiche hierzu die Nachweise bei Bremkamp, am angegebenen Ort in Fußnote 10). Die
Rechtslage ist insoweit daher derzeit unklar. Zudem stellt sich die Frage, ob sich die Rechtslage bei der Bestellung
von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern anders darstellt oder darstellen sollte, da diese nach § 57 Absatz 2
Satz 1 BNotO zwar ebenfalls durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde ernannt werden, für sie die Nummer
2 aber nicht gilt. Schließlich besteht eine vergleichbare Situation bei der Bestellung von Notarvertretungen,
die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNotO durch schriftliche Verfügung bestellt werden.
Bei der Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG geht zudem die weitere Verweisung auf § 8 Absatz 2
Satz 2 BeamtStG teilweise ins Leere, weil es für die in § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 BeamtStG bezeichneten
Sachverhalte in der BNotO keine Entsprechung gibt. Zudem stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die
Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BeamtStG in Bezug auf (andere) Formfehler
hat, die nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen. Diese Folgen konnten bei der
Einführung der Nummer 2 und des BeamtStG noch nicht bedacht werden, da der auf § 44 VwVfG verweisende
§ 64a BNotO erst danach eingeführt wurde.
c) Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 3 BeamtStG
Die Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BeamtStG und die damit verbundene weitere Verweisung
auf die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 BeamtStG ist mittlerweile nicht mehr passend,
weil das BeamtStG anders als die BNotO noch immer ein Staatsangehörigkeitserfordernis enthält. Die Verweisung
darf daher inhaltlich nicht mehr zum Tragen kommen, obwohl sie dem Wortlaut nach noch anwendbar
ist.
Bei der Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BeamtStG stellt sich die Frage, ob in dem Fall, in
dem zum Zeitpunkt der Bestellung der Notarin oder des Notars die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
fehlte, diese aber (möglicherweise schon kurz danach) wiedererlangt wurde und das Amt seit der Bestellung ohne
Beanstandungen ausgeübt wurde, eine Notarin oder ein Notar tatsächlich zwingend des Amtes enthoben werden
muss.
Die Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c BeamtStG läuft schließlich wiederum ins Leere, weil
die Bestellung von Notarinnen und Notaren von keiner Wahl abhängt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/26828
d) Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG
Bei der Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG ist zunächst kaum zu verstehen, auf welchen Sachverhalt
die Bestimmung Bezug nehmen will, wenn sie darauf abstellt, dass zum Zeitpunkt der Bestellung nicht
bekannt war, dass die Person wegen einer Straftat verurteilt „wird“, da ein zukünftiges Ereignis niemals bekannt
sein kann. Soweit ein zum Zeitpunkt der Bestellung laufendes Strafverfahren gemeint sein soll fragt sich, ob nicht
die Regelung in § 49 BNotO ausreichend wäre. Ohnehin stellt sich bei der Verweisung insgesamt die schon bei
der Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BeamtStG thematisierte Frage, ob nicht auch eine
zwischenzeitliche beanstandungsfreie Tätigkeit Berücksichtigung finden sollte, zumal ein anderes (nicht strafbares)
Verhalten, das zum Zeitpunkt der Bestellung eine Unwürdigkeit begründet hätte, nicht in selber Weise zur
Amtsenthebung führen soll.
e) Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 3 BeamtStG
Die Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 3 BeamtStG läuft mangels Staatsangehörigkeitserfordernis der
BNotO erneut ins Leere.
f) Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG
Schließlich führt die Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG zu Unklarheiten, da sie (nur) solche
Fälle erfasst, in denen eine „durch Landesrecht“ vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle unterblieben
ist. Denn bei der Bestellung von Notarinnen und Notaren ist durch die bundesgesetzliche Vorschrift des
§ 12 Satz 1 BNotO eine Beteiligung der Notarkammer vorgeschrieben. Während Bremkamp (in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 50 BNotO, Rn. 26) insoweit die Auffassung vertritt, dass durch Bestimmungen
wie beispielsweise § 12 Absatz 1 Satz 1 der Ausführungsvorschriften des nordrhein-westfälischen Justizministeriums
über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. S. 69) in der
Fassung vom 10. Mai 2019 (JMBl. S. 222) (AVNot NW) eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 12 Absatz
1 Nummer 4 BeamtStG vorliegen kann, stellt Bracker (in: BeckOK BNotO, § 50 BNotO, Rn. 17) dies unter
Hinweis darauf, dass es sich bei der AVNot NW lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, in Frage. Folgt
man hierbei Bremkamp, so schiene es misslich, wenn die Folgen einer unterbliebenen Anhörung der Notarkammer
von Ausführungsvorschriften der Länder abhingen. Folgt man dagegen Bracker, so liefe die Verweisung auf
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG inhaltlich (erneut) in Leere. Bei Letzterem stellte sich dann allerdings noch
die Frage, ob die Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG (trotzdem) eine Spezialregelung darstellt,
die eine sonst über § 64a Absatz 1 Satz 1 BNotO vorzunehmende entsprechende Anwendung des VwVfG ausschließt
oder ob der Sachverhalt nach § 44 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 5
VwVfG zu bewerten ist, wonach zumindest im Fall einer Nachholung der Mitwirkung deren vorheriges Unterbleiben
unbeachtlich ist.
g) Lösung
In Anbetracht der vorstehenden Probleme soll die bisherige Verweisung in Nummer 2 künftig insgesamt entfallen.
Die dort bisher behandelten Gegenstände sollen stattdessen an anderen Stellen einer unmittelbaren Regelung in
der BNotO selbst zugeführt werden (vergleiche dazu Absatz 2 und § 12 Absatz 2 BNotO-E). Von einer Regelung
des bisher möglicherweise durch die Verweisung auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG erfassten Sachverhalts
der unterbliebenen Beteiligung der Notarkammer soll demgegenüber bewusst verzichtet werden. Dies dürfte dann
zu der bereits zuvor bezeichneten Anwendbarkeit von § 44 Absatz 3 Nummer 4, § 45 Absatz 1 Nummer 5
VwVfG führen, die sachgerecht erscheint. Denn wenn durch eine nachträgliche Anhörung der Notarkammer noch
wesentliche Sachverhalte bekannt werden, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, so können diese im
Rahmen eines Amtsenthebungsverfahrens nach Absatz 1 (sofern der Zustand noch andauert) oder Absatz 2 (sofern
der Zustand in der Vergangenheit lag) berücksichtigt werden. Andere Sachverhalte sollten dagegen nicht
mehr zu einer Amtsenthebung führen können.
Um die die Nummer 2 künftig nicht unbesetzt zu lassen, soll die bisherige Nummer 10 inhaltlich unverändert an
ihre Stelle treten.
Zu den Doppelbuchstaben bb bis ff
Die Änderung durch den Doppelbuchstaben bb in Nummer 5 dient der sprachlichen Vereinfachung und der rechtsförmlich
korrekten Schreibweise.
Drucksache 19/26828 – 148 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Mit der Änderung durch den Doppelbuchstaben cc soll in Nummer 6 die mittlerweile nicht mehr passende Inbezugnahme
des § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) entfallen. Zu dem Zeitpunkt, in dem diese Inbezugnahme
in die Nummer 6 aufgenommen wurde, handelte es sich bei dem in § 26 Absatz 2 InsO genannten Schuldnerverzeichnis
noch um ein anderes als das nach der ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis (vergleiche § 26
Absatz 2 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Seit der Neuregelung
sowohl des § 882b ZPO als auch des § 26 InsO durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform
der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gibt es aber nur noch das
Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, in das nach § 26 Absatz 2 Satz 1 InsO und § 882b Absatz 1 Nummer 3
ZPO auch die insolvenzrechtliche Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse einzutragen ist. Eine Erwähnung
des § 26 Absatz 2 InsO in der Nummer 6 ist somit nicht mehr angezeigt. Dabei soll die Nummer auch
sprachlich vereinfacht werden, da das in Bezug genommene Schuldnerverzeichnis bereits durch den Klammerzusatz
eindeutig definiert wird.
Die Änderungen durch den Doppelbuchstaben dd in Nummer 8 dienen der sprachlichen Richtigkeit. Zur Begründung
der Änderung durch den Doppelbuchstaben ee in Nummer 9 wird wiederum auf die Begründung zu § 7
Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen. Bei der Aufhebung der Nummer 10 durch den Doppelbuchstaben ff handelt
es sich um eine Folgeänderung der Verschiebung seines bisherigen Regelungsgehalts in die neue Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Der Regelungsgedanke des neu gefassten Absatzes 2 soll im Kern unverändert bleiben; die Bestimmung soll
künftig jedoch deutlich mehr Sachverhalte umfassen. Letztere werden derzeit zumeist von der Verweisung in
Absatz 1 Nummer 2 auf die §§ 11 und 12 Absatz 1 BeamtStG, teilweise aber auch noch gar nicht erfasst.
Absatz 2 bestimmt Sachverhalte, in denen Notarinnen und Notare je nach den Umständen des Einzelfalls ihres
Amtes enthoben werden können, aber nicht in jedem Fall müssen. Soweit er derzeit Fälle in Bezug nimmt, in
denen „die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann“, liegt
darin inhaltlich eine Verweisung auf die Fälle des § 12 Absatz 2 BeamtStG, der bestimmt, wann die Ernennung
eines Beamten zurückgenommen werden soll (vergleiche Bracker in: BeckOK BNotO, § 50 BNotO, Rn. 64).
Regelungstechnisch bestehen insoweit zunächst ähnliche Probleme wie bei der Verweisung in Absatz 1 Nummer
2 auf die §§ 11 und 12 Absatz 1 BeamtStG: eine spezielle Regelung für Landes“justiz“beamte gibt es nicht;
die Verweisung erschließt sich auch im Übrigen nur sehr schwer; die angeführte Alternative, dass die Ernennung
für nichtig erklärt werden kann, hat keinen Anwendungsbereich, da § 12 Absatz 2 BeamtStG eine solche Möglichkeit
nicht kennt; schließlich erscheint es auch wenig glücklich, dass in Absatz 2 auf eine Kann-Regelung abgestellt
wird, während § 12 Absatz 2 BeamtStG eine Soll-Regelung enthält. Schon aus diesen Gründen ist es
sinnvoll, die Verweisung künftig aufzuheben und das Gewollte unmittelbar in der BNotO zu regeln.
Regelungsziel sowohl der Verweisung in Absatz 1 Nummer 2 als auch in Absatz 2 ist jeweils, in Fällen, in denen
die Bestellung einer Notarin oder eines Notars mit Mängeln behaftet war, darauf zwar eine Reaktionsmöglichkeit
vorzusehen, dabei jedoch soweit wie möglich nicht zu einer jeweils von Anfang an wirkenden Nichtigkeit oder
Rücknahme der Bestellung zu gelangen. Denn eine solche wäre insbesondere für die Rechtsuchenden mit gravierenden
Nachteilen verbunden, da dann alle von der Notarin oder dem Notar vorgenommenen Beurkundungen
unwirksam gewesen wären. Deshalb soll in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 an die Stelle
einer (beispielsweise in den §§ 11 und 12 BeamtStG oder in § 44 VwVfG für vergleichbare Fälle vorgesehenen)
Nichtigkeit beziehungsweise Rücknahme eine nur für die Zukunft wirkende Amtsenthebung treten. An dieser
Grundausrichtung soll auch künftig festgehalten werden.
Zu Nummer 1
Die derzeitigen Verweisungen auf die §§ 11 und 12 BeamtStG beziehen sich unter anderem auf verschiedene
Sachverhalte, in denen ein bei der Bestellung nicht bekanntes Fehlverhalten der Notarin oder des Notars vorlag.
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BeamtStG stellt dabei auf die fehlende Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter ab; § 12 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG auf bestimmte strafrechtliche Verurteilungen und § 12 Absatz
2 BeamtStG auf eine frühere Amtsenthebung. Damit werden zwar einige wesentliche Sachverhalte erfasst,
die eine Bestellung zur Notarin oder zum Notar zumindest in der Regel ausschließen. Darüber hinaus lassen sich
aber auch andere gleich schwerwiegende Sachverhalte denken, bei denen eine Bestellung nicht in Betracht kommen
wird und die im Zeitpunkt der Bestellung unbekannt gewesen sein können (vergleiche zum Beispiel in dem
für die Zulassung von Rechtsanwältinnen und -anwälten geltenden Ausschlusskatalog des § 7 BRAO die dortigen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 149 – Drucksache 19/26828
Nummern 1, 4 und 6). Deshalb erscheint es im Ergebnis angebracht, nicht alle denkbaren Sachverhalte detailliert
darzustellen, sondern (im Anschluss an die Regelung in § 7 Nummer 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1
BRAO) allgemein auf alle Tatbestände abzustellen, in denen eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Amts vorlag.
Dies soll mit der neuen Nummer 1 umgesetzt werden.
Dabei soll künftig (anders als bisher bei der Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 12
Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG, jedoch ebenso wie bei der Verweisung auf § 12 Absatz 2 BeamtStG) die zum
Zeitpunkt der Bestellung bestandene Unwürdigkeit nicht zwangsläufig zur Amtsenthebung führen müssen, sondern
eine Einzelfallbetrachtung erfolgen, bei der dann vor allem die Schwere der früheren Verfehlung, die Dauer
der seit der Verfehlung vergangenen Zeit und das in dieser Zeit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen sein wird.
Dies erscheint gerechter als eine starre Handhabung und schließt letztlich auch an den Regelungsgedanken des
für die Rechtsanwältinnen und -anwälte geltenden § 14 Absatz 1 Satz 2 BRAO an.
In Anbetracht dessen, dass die zur Unwürdigkeit führenden Tatbestände grundsätzlich schwerwiegender Natur
sind und sie bisher zumeist zwingend zu einer Amtsenthebung geführt haben, soll die mögliche Amtsenthebung
allerdings nicht nur im Wege einer „Kann“-Bestimmung, sondern als Regelfall vorgesehen werden. Dies erscheint
auch vor dem Hintergrund der hohen an die Integrität von Notarinnen und Notaren zu stellenden Anforderungen
angemessen und ermöglicht immer noch eine angemessene Ermessensausübung.
Zu Nummer 2
Für die bisher durch die Verweisung in Absatz 1 Nummer 2 auf § 12 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG erfassten
Fälle, in denen die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, gelten
die Ausführungen zu Nummer 1 inhaltlich entsprechend. Die Sachlage unterscheidet sich hier nur insoweit, als
der Zwang oder die Bestechung der über die Bestellung entscheidenden Person naturgemäß bekannt war.
Zu Nummer 3
Mit der Nummer 3 wird der Rechtsgedanke aus der bisherigen Verweisung in Absatz 1 Nummer 2 auf § 11 Absatz
1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 BeamtStG übernommen. Danach soll in dem Fall, in dem die Bestellung
zur Notarin oder zum Notar durch eine unzuständige Stelle erfolgt ist und dieser Fehler später erkannt wird,
zunächst durch die zuständige Behörde geprüft werden, ob die Bestellung von ihr bestätigt werden kann. Kommt
eine Bestätigung insbesondere deshalb, weil die Bestellung durch die unzuständige Behörde auch inhaltlich mit
Mängeln behaftet war, nicht in Betracht, so wird häufig eine Amtsenthebung naheliegen. Trotzdem soll auch
insoweit anders als bisher die Amtsenthebung keine zwingende Folge sein, sondern ein Ermessen der zuständigen
Behörde bestehen, bei dem Kriterien wie die Schwere des inhaltlichen Mangels und ein möglicherweise durch
Zeitablauf und beanstandungsfreie Tätigkeit eingetretener Vertrauensschutz berücksichtigt werden können.
Zu Buchstabe c
Die Neufassung des Absatzes 4 schließt an die neue Regelung in § 5 Absatz 3 BNotO-E an, nach der die Einholung
eines ärztlichen Gutachtens künftig auch im Bestellungsverfahren möglich sein soll. In Anbetracht dessen
kann für das Amtsenthebungsverfahren dann einfach auf § 5 Absatz 3 BNotO-E verwiesen werden.
Soweit im derzeitigen Absatz 4 Satz 1 zudem bestimmt ist, dass für die Bestellung von Vertretern für Notarinnen
und Notare, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte in einem Verwaltungsverfahren nicht in der Lage sind, die für
Landesjustizbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, liegt darin in Anbetracht fehlender
spezieller Bestimmungen für Landesjustizbeamte eine Verweisung auf die Vorschrift des § 16 VwVfG (vergleiche
Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Auflage 2016, § 50 BNotO, Rn. 82 ff.). In Anbetracht der allgemeinen
Verweisung des § 64a Absatz 1 BNotO auf das VwVfG kann diese Regelung daher entfallen.
Die Regelung des bisherigen Absatz 4 Satz 2 soll in allgemeiner Form in den neuen § 64b BNotO-E übernommen
werden.
Zu Nummer 44 (Änderung des § 51 BNotO-E)
Zu Absatz 5 Satz 1
Soweit in Satz 1 bisher noch geregelt ist, dass die Vernichtung der Notariatsakten durch die Landesjustizverwaltung
geregelt wird, soll diese Bestimmung entfallen. Denn seit der Neuregelung des § 35 BNotO durch das UrkArchG
ist der Umgang mit Akten, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, bereits in § 35 Absatz 6 BNotO
Drucksache 19/26828 – 150 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
geregelt. Eine Regelung durch die Landesjustizverwaltung stände dazu im Widerspruch. Da zudem die Frage, ob
Akten und Verzeichnisse bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist einem öffentlichen Archiv anzubieten sind, zukünftig
bereits in § 35 Absatz 6 Satz 1 BNotO-E und § 120 Absatz 1 BNotO n. F. geregelt wird, soll sich Satz 1 nur
noch auf Akten und Verzeichnisse beziehen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Hierzu
gehören auch Akten und Verzeichnissen, die nach § 5 Absatz 4 Satz 3 DONot (künftig § 51 Absatz 4 Satz 1
NotAktVV) dauernd aufzubewahren sind. Dabei soll statt des Begriffs „Notariatsakten“ zukünftig der durch das
UrkArchG durchgehend eingeführte und auch in den §§ 35 und 36 BNotO benutzte Begriff „Akten und Verzeichnisse“
benutzt werden. Der Begriff des Staatsarchivs soll durch den durch das UrkArchG im neuen § 120 Absatz 1
BNotO n. F. ebenfalls bereits vorgesehenen allgemeineren Begriff des „öffentlichen Archivs“ abgelöst werden,
ohne dass mit diesen sprachlichen Änderungen inhaltliche Änderungen verbunden wären.
Zu Absatz 5 Satz 2
Mit dem neuen Satz 2 soll der Regelungsgehalt, der den derzeitigen Sätzen 2 und 3 schon bisher zukommen sollte,
jedoch durch die systematisch fragliche und zudem schwer verständliche Regelungstechnik nicht angemessen
zum Ausdruck kam, in eindeutiger Weise klargestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 51 Absatz 5
BNotO (vergleiche Bundestagsdrucksache 3/219, S. 25/26 – dort zu § 39 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in
der dortigen Entwurfsfassung –) sollten Staatsarchive zumindest dann, wenn die Aufbewahrungsfristen von Notariatsakten
noch nicht abgelaufen waren, lediglich für die „Lagerung“ der Akten zuständig sein. Es sollte sich
insoweit um „ein rein tatsächliches Aufbewahrungsverhältnis ohne jede Dispositionsbefugnis“ handeln, das „nicht
als Verwahrung im Sinne des § 797 Absatz 2 ZPO angesprochen werden kann“. Dieser Regelungsgehalt soll statt
der bisherigen Sonderregelungen zur Erteilung von Ausfertigungen, vollstreckbaren Ausfertigungen, weiteren
vollstreckbaren Ausfertigungen und Abschriften nunmehr dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass die Lagerung
durch das öffentliche Archiv nur noch als „Aufbewahrung“ bezeichnet wird, die sich von der „Verwahrung“
der Akten und Verzeichnisse unterscheidet. Für letztere bleiben vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen allein
der Notar (gegebenenfalls auch nach § 45 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1 BNotO), das Amtsgericht (nach § 45 Absatz
1 oder § 51 Absatz 1 BNotO) oder ab dem 1. Januar 2022 auch die Notarkammern (nach § 45 Absatz 1 oder
§ 51 Absatz 1 BNotO n. F.) zuständig. Diesen obliegt daher als Verwahrenden nach § 48 Satz 1 BeurkG beziehungsweise
§ 797 Absatz 2 und 3 ZPO auch die Erteilung von Ausfertigungen, vollstreckbaren Ausfertigungen
und weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen.
Zu Absatz 5 Satz 3
Die Ergänzung durch Satz 3 ist erforderlich, da derzeit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass sich die Frage
der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse dann, wenn ihre Aufbewahrungsfristen nach § 5 Absatz 4
DONot noch nicht abgelaufen sind, sie jedoch bereits nach § 51 Absatz 5 BNotO an ein öffentliches Archiv abgegeben
wurden, nach den jeweiligen archivrechtlichen Bestimmungen richte. Dem kann jedoch nicht zugestimmt
werden. Dies folgt schon daraus, dass dann je nachdem, ob notarielle Urkunden und Verzeichnisse noch durch
einen Notar oder schon durch ein öffentliches Archiv verwahrt werden, unterschiedliche Einsichtsregelungen gelten
würden. Das kann jedoch nicht sachgerecht sein, da es letztlich eine Frage des Zufalls ist, von wem notarielle
Urkunden und Verzeichnisse verwahrt werden und der Verwahrungsort auf die Schutzbedürftigkeit des Inhalts
der notariellen Urkunden und Verzeichnisse keine Auswirkungen hat. Insbesondere wenn nunmehr durch die
neuen §§ 18a bis 18d BNotO-E detailliert festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen auf welche Art und
Weise Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse gewährt werden kann, wäre es nicht nachvollziehbar,
wenn in den Fällen, in denen notarielle Urkunden und Verzeichnisse lediglich zu Zwecken der Aufbewahrung an
ein öffentliches Archiv abgegeben wurden, für die Einsicht andere Regelungen gelten sollten. Mit dem neuen
Satz 3 wird dies klargestellt. Damit diese Klarstellung nicht zu dem unzutreffenden Schluss führen kann, dass der
neue Satz 3 eine Akteneinsicht nach § 51 Absatz 3 BeurkG ausschließen würde, soll in ihm auch die unberührt
bleibende Anwendbarkeit jenes Paragraphen klargestellt werden.
Zu Nummer 45 (Änderung des § 52 BNotO-E)
Zu Absatz 1
Der Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 1; er soll lediglich redaktionell an § 2 Satz 2 BNotO – an den er
inhaltlich anknüpft – angeglichen werden, indem statt des Worts „Bezeichnung“ (wie im Übrigen auch in Absatz
2) das Wort „Amtsbezeichnung“ benutzt und die Reihenfolge „Notarin“ vor „Notar“ gewählt wird.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 151 – Drucksache 19/26828
Zu Absatz 2
Der bisherige Absatz 2 soll zur besseren Verständlichkeit vereinfacht und dazu neu gefasst werden. Dazu soll sich
zum einen sein Satz 1 nicht mehr wie bisher nur auf hauptberufliche Notarinnen und Notare, sondern auch auf die
derzeit nur in Satz 2 behandelten Anwaltsnotarinnen und -notare beziehen, da hierdurch unnötige Doppelungen
vermieden werden. Inhaltlich sollen die Fälle, in denen die Erlaubnis erteilt werden kann, die bisherige Amtsbezeichnung
weiterzuführen, zukünftig nicht nur die Entlassung nach § 48 BNotO und das Erreichens der Altersgrenze
nach § 48a BNotO, sondern auch die Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege nach § 48b
BNotO-E umfassen. Dies ist geboten, um die derzeit bestehende Unklarheit zu beseitigen, ob Notarinnen und
Notaren für den Zeitraum einer Amtsniederlegung nach § 48b BNotO-E die Erlaubnis erteilt werden kann, die
Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu führen (vergleiche Bremkamp in:
Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, §§ 48b, 48c BNotO, Rn. 61). Im Ergebnis soll dies der Fall
sein, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum diesen früheren Notarinnen und Notaren anders als anderen
früheren Notarinnen und Notaren die Erlaubnis nicht erteilt werden können sollte. Da die danach zukünftig von
der Regelung erfassten Fälle der §§ 48, 48a und 48b BNotO-E alle in § 47 Nummer 1 bis 3 BNotO in Bezug
genommen werden, soll zur Vereinfachung nur noch auf die letztgenannte Norm verwiesen werden. Auszunehmen
davon ist lediglich die zweite, den Tod betreffende Alternative des § 47 Nummer 2 BNotO.
Weiterhin soll in die Verweisung in Satz 1 auch noch der (nur für Anwaltsnotarinnen und -notare in Betracht
kommende und daher bisher nur in Satz 2 behandelte) Tatbestand des Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft aufgenommen werden, dessen Gegenstand von § 47 Nummer 4 BNotO umfasst wird. Inhaltlich
bringt dies keine Änderung mit sich (zwar ist § 47 Nummer 4 BNotO im Grundsatz etwas weiter gefasst
als der derzeitige Satz 2, dies wirkt sich jedoch aufgrund der Restriktionen des neuen Satzes 2 letztlich nicht aus).
Schließlich soll eine Erlaubnis zum weiteren Führen der Amtsbezeichnung über die Fälle des § 47 Nummer 1 bis
4 BNotO hinaus wie schon bisher in den Fällen des § 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO erteilt werden können. Diese
Möglichkeit soll zukünftig auch für Anwaltsnotarinnen und -notare bestehen, die ihres Amts aus gesundheitlichen
Gründen enthoben wurden, da kein Grund dafür ersichtlich ist, warum diese in diesem Punkt anders als hauptberufliche
Notarinnen und Notare behandelt werden sollten. Bisher erfasst der für Anwaltsnotarinnen und -notare
geltende § 52 Absatz 2 Satz 2 BNotO in Anbetracht der in ihm allein enthaltenen Bezugnahme auf § 17 Absatz 2
BRAO jedoch nur die Fälle, in denen diese aus gesundheitlichen Gründen auf die Zulassung verzichtet haben.
Rechtsförmlich soll in Satz 1 noch die Bestimmung zu dem zu führenden Zusatz „außer Dienst“ klargestellt werden.
Denn in der bisherigen Fassung würde der Zusatz eigentlich immer insgesamt „außer Dienst (a. D.)“ lauten
müssen. Das ist jedoch nicht beabsichtigt. Gemeint ist vielmehr, dass der Zusatz „außer Dienst“ auch „a. D.“
abgekürzt werden kann, was nunmehr deutlich wird. Schließlich soll durch den Zusatz „frühere“ vor dem Wort
„Amtsbezeichnung“ deutlich gemacht werden, dass es sich (entsprechend auch der Begrifflichkeit in Absatz 3
Satz 1) bei den Bezeichnungen „Notarin außer Dienst“ und „Notar außer Dienst“ nicht mehr um Amtsbezeichnungen
handelt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bei Anwaltsnotarinnen und -notaren nunmehr grundsätzlich
ebenfalls schon in Satz 1 geregelt werden sollen, kann sich der neue Satz 2 (zusammen mit dem neuen
Absatz 3 Satz 3) auf eine Sonderregelung für Anwaltsnotarinnen und -notare beschränken, die ihrem Gedanken
nach bereits in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 besteht. Danach soll die Erlaubnis zum weiteren Führen der
Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ davon abhängig sein, dass die frühere Anwaltsnotarin oder der frühere
Anwaltsnotar weiterhin die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ führen darf. An diesem Sondertatbestand,
der seinen Grund darin hat, dass Anwaltsnotarinnen und -notare das notarielle Amt nach § 3 Absatz 2
BNotO nur neben dem Beruf der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts ausüben, soll festgehalten werden. Auch
nach dem Ausscheiden aus dem Amt soll damit die Zugehörigkeit der früheren Notarin oder des früheren Notars
zum Anwaltsnotariat nach außen hin erkennbar bleiben, um auch zu diesem Zeitpunkt eine Vermischung der
Notariatsformen zu vermeiden. Anwaltsnotarinnen und -notare dürfen sich dabei zum einen selbstverständlich
dann noch Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nennen, wenn sie weiterhin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
Zum anderen dürfen sie sich auch dann weiterhin Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nennen, wenn sie auf ihre
Zulassung zur Anwaltschaft wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden verzichtet und ihnen die Rechtsanwaltskammer
nach § 17 Absatz 2 BRAO eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Sprachlich soll die Voraussetzung,
sich weiterhin „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ nennen zu dürfen, entsprechend der in § 17 Absatz 2
Drucksache 19/26828 – 152 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
BRAO-E vorgesehenen Änderung (vergleiche dazu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe a) dadurch ausgedrückt werden,
dass auf die „anwaltliche Berufsbezeichnung“ abgestellt wird.
Zu Absatz 3
In Satz 1 sollen in Anlehnung an die neue Systematik in Absatz 2 Satz 1 die dort nicht genannten Nummern 5 bis
7 des § 47 BNotO in Bezug genommen werden, in denen die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Bezeichnungen
„Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ nicht möglich ist. Wenn nach der Erteilung einer Erlaubnis
Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei noch amtierenden Notarinnen und Notaren ein Erlöschen
des Amts auf der Grundlage dieser Nummern zur Folge gehabt hätten, soll die Landesjustizverwaltung wie schon
bisher die Erlaubnis auch zurücknehmen oder widerrufen können. Diese Möglichkeit soll – wiederum parallel zu
der entsprechenden Wertung in Absatz 2 Satz 1 und entsprechend dem geltenden Recht – nach dem neuen Satz 2
allerdings dann nicht bestehen, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf lediglich nach § 50 Absatz 1 Nummer 7
BNotO wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erfolgen hätte. Damit wird für sämtliche
Gründe, die zum Erlöschen des notariellen Amts führen können, eine lückenlose Regelung zur Erteilung, zum
Widerruf und zur Rücknahme der Erlaubnis geschaffen. Rechtstechnisch soll dies dadurch erreicht werden, dass
§ 47 Nummer 6 BNotO, der die Amtsenthebung nach § 50 BNotO umfasst, mit Ausnahme des bezeichneten § 50
Absatz 1 Nummer 7 BNotO in die Verweisung des Satzes 1 einbezogen wird, wodurch dann die Aufzählung einzelner
Nummern des § 50 Absatz 1 BNotO entfallen kann. Bewusst sollen damit künftig vor allem auch die Fälle
des § 50 Absatz 2 BNotO-E mit einbezogen werden, da auch in diesen ein Grund für eine Rücknahme beziehungsweise
einen Widerruf vorliegen kann.
Da der derzeitige Satz 2 in mehrfacher Hinsicht unpassend ist, soll er zum neuen Satz 3 umgestaltet werden, der
dann das mit ihm vermutlich schon bisher verfolgte Ziel zukünftig klarer ausdrücken soll. Der bisherige Satz 2
wurde ursprünglich ohne nähere Erläuterung dazu, welche Fälle er aus welchen Gründen abdecken soll, im Wege
einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Ersten Gesetz zur Änderung
der Bundesnotarordnung eingeführt (vergleiche Bundestagsdrucksache 9/597, S. 5, 10). Klar wird aus seiner Entstehungsgeschichte
jedoch, dass er sich nur auf Anwaltsnotarinnen und -notare beziehen sollte. Dieser Bezug wird
jedoch mittlerweile durch eine Änderung, die durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen
und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) erfolgte und nach der Satz 2 nun fälschlicherweise auf den derzeitigen Absatz 2
Satz 1 (das heißt die Fallgestaltungen des hauptberuflichen Notariats) Bezug nimmt, nicht mehr klar. Auch bei
Außerachtlassung dieses Fehlers ist zudem nicht ersichtlich, warum der Gesetzeswortlaut auf einen Zeitpunkt
abstellt, in dem „ein früherer [Anwalts-]Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist“, während sich sein Regelungsgehalt
eigentlich nur auf einen Zeitpunkt beziehen kann, in dem die frühere Anwaltsnotarin oder der frühere
Anwaltsnotar gerade nicht mehr zugelassen ist (zu Letzterem vergleiche Bremkamp in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 52 BNotO, Rn. 21). Auch im Übrigen lässt sich aus dem Wortlaut des Satzes 2
nicht eindeutig erkennen, welche Fälle er genau erfassen will. Inhaltlich dürfte (auch wenn dies dem Wortlaut
kaum zu entnehmen ist) im Ergebnis insoweit Bremkamp zuzustimmen sein (in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG,
4. Auflage 2016, § 52 BNotO, Rn. 23). Dieser geht unter Hinweis auf das bei der Einführung des § 52
Absatz 2 Satz 2 BNotO verfolgte Ziel, früheren Anwaltsnotarinnen und -notaren für die Zeit, in der sie als Rechtsanwältin
oder Rechtsanwalt tätig sind, zu ermöglichen, die Notarbezeichnung weiter zu führen (vergleiche dazu
Bundestagsdrucksache 9/597, S. 10) davon aus, dass frühere Anwaltsnotarinnen und -notare die Bezeichnungen
„Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ nur so lange führen dürfen sollten, wie sie auch berechtigt sind,
die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ zu führen. Dieses Ziel – das sich inhaltlich mit demjenigen
des neuen Absatzes 2 Satz 2 deckt – soll nunmehr mit dem neuen Satz 3 einfacher und klarer ausgedrückt
werden. Sprachlich entspricht die Wortwahl dabei aus den dort genannten Gründen derjenigen in Absatz 2 Satz 2.
Da die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notar außer Dienst“ – wie Satz 3 jetzt klarstellt – unmittelbar mit
dem Verlust der Befugnis endet, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ zu führen und
diese wiederum nach § 17 Absatz 1 BRAO grundsätzlich unmittelbar mit dem Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
endet, kann es zumindest zu einer Situation kommen, in der die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung
„Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ wegfällt und nur schwer oder gar nicht wiedererlangt
werden kann, obwohl sich die Person später wieder „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ nennen darf. Dies
betrifft den Fall, in dem Rechtsanwältinnen oder -anwälte zunächst auf ihre Zulassung verzichtet haben, ohne eine
unmittelbar anschließende Erlaubnis nach § 17 Absatz 2 BRAO zu besitzen, sich später aber wieder zulassen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 153 – Drucksache 19/26828
lassen. In einem solchen Fall hat das Kammergericht entschieden, dass eine erneute Erteilung der Erlaubnis zum
Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ nicht möglich sei (KG Berlin, Urteil
vom 4. Mai 2012, Not 24/11, bei juris). Da in diesem Fall jedoch keine inhaltlichen Gründe dagegensprechen,
früheren Anwaltsnotarinnen und -notaren (erneut) die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer
Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zu erteilen, soll mit dem neuen Satz 4 klargestellt werden, dass in solchen
Konstellationen zukünftig auch eine erneute Erlaubnis erteilt werden kann.
Zu Nummer 46 (Änderung des § 53 BNotO-E)
Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 3 Absatz 1 BNotO-E und zum
anderen um eine Änderung zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 47 (Änderung des § 54 BNotO-E)
Zur Begründung der Änderungen wird auf die Begründung zu § 24 BNotO-E verwiesen. Zudem soll in Absatz 4
Nummer 2 hinter der Angabe „§ 150“ die Bezeichnung „der Bundesrechtsanwaltsordnung“ ergänzt werden, da
dieser Bezug bisher sprachlich nicht hinreichend klar ist
Zu Nummer 48 (Änderung des § 55 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E.
Zu Nummer 49 (Änderung des § 56 BNotO-E)
Zu Absatz 1
Soweit Absatz 1 bisher bestimmt, wann im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO eine Notariatsverwalterin oder ein
Notariatsverwalter zu bestellen ist und wer als Notariatsverwalterin oder -verwalter bestellt werden kann, soll dies
künftig aus systematischen Gründen in den Absätzen 5 beziehungsweise 6 geregelt werden (vergleiche dazu im
Einzelnen unten).
Im Übrigen wird der Gegenstand des Absatzes inhaltlich unverändert in den neuen Satz 1 übernommen; in jenem
soll lediglich zur Vereinfachung der zukünftig in § 3 Absatz 1 BNotO-E legaldefinierte Begriff des „hauptberuflichen
Notars“ verwendet und auf die nicht sachgerechte doppelte Ermessensregelung („soll“ und „in der Regel“)
verzichtet werden.
Die Neuregelung durch den neuen Satz 2 erfolgt vor dem Hintergrund, dass die BNotO derzeit keine Regelung
für den Fall enthält, dass im hauptberuflichen Notariat ein notarielles Amt erloschen ist und die Notariatsstelle
mangels Bedürfnisses nicht erneut ausgeschrieben werden soll. In diesem Fall müsste eigentlich – sofern noch
notarielle Handlungen vorzunehmen sind – eine Abwicklungsverwaltung erfolgen (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 56 BNotO, Rn. 9, 14). Eine solche sieht § 56 BNotO in seinem
Absatz 2 derzeit aber nur für die Abwicklung eines Amts im Anwaltsnotariat vor. Da die Bestimmungen des § 56
Absatz 2 BNotO inhaltlich auch für die Abwicklung eines notariellen Amts im hauptberuflichen Notariat geeignet
erscheinen, sollen sie dafür nach dem neuen Satz 2 künftig entsprechend gelten. Dabei kann eine solche Abwicklungsverwaltung
unmittelbar im Anschluss an das Erlöschen des Amts eingerichtet werden, gegebenenfalls aber
auch erst später, falls zunächst eine Notariatsverwaltung nach Satz 1 eingerichtet wurde und sich erst im weiteren
Verlauf herausstellt, dass die Notariatsstelle nicht erneut besetzt werden soll.
Zu Absatz 2
Auch Absatz 2 bleibt inhaltlich unverändert. Lediglich Satz 3 wird etwas modifiziert, um klarzustellen, dass es
sich insoweit um eine Sonderregelung für den Fall der Notariatsabwicklung nach Absatz 2 handelt, die bei Notariatsverwalterinnen
und -verwaltern, die für Anwaltsnotarinnen und -notare nach den Absätzen 3 bis 5 bestellt
werden, keine Anwendung findet (vergleiche zu den Absätzen 3 und 4 insoweit Wilke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 56 BNotO, Rn. 16, 17). Der bisherige Satz 4 soll entfallen, weil er unnötig
erscheint. Denn auch ohne die ausdrückliche Regelung ist nicht erkennbar, warum zur Abwicklung der Anwaltskanzlei
bestellte Abwicklerinnen und Abwickler nicht auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverwalterinnen
oder -verwalter betraut werden können sollten. Eine Vorrangstellung des zur Abwicklung der
Anwaltskanzlei bestellten Person begründet die Vorschrift schon bisher nicht (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 56 BNotO, Rn. 27).
Drucksache 19/26828 – 154 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 3
Satz 1 bleibt inhaltlich nahezu unverändert. Infolge der Verschiebung des Gegenstands des bisherigen § 48c
BNotO in den neuen § 48b Absatz 2 BNotO-E ist in Bezug auf eine Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung
oder Pflege allerdings nunmehr Letzterer in Bezug zu nehmen. Die Inbezugnahme von § 48c BNotO ist allerdings
trotzdem nicht zu streichen, da Absatz 3 künftig auch für den nunmehr in § 48c BNotO-E neu geregelten Fall
einer Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen gelten soll. Konkret ist dabei § 48c Absatz 3 Satz 1
BNotO-E in Bezug zu nehmen, da dieser die Amtsniederlegung mit Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz
betrifft. Terminologisch soll an die Legaldefinition des Notariatsverwalters in Absatz 1 angeknüpft und die Amtsniederlegung
wie in § 48b BNotO nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden. Die Bestimmung, nach der
Notariatsverwalterinnen und -verwalter längstens für ein Jahr bestellt werden, ist nach der mit § 48b Absatz 2
BNotO-E erfolgten Verlängerung der Dauer der Amtsniederlegung auf drei Jahre nicht mehr passend und soll
daher entfallen.
Mit dem neuen Satz 2 soll der Landesjustizverwaltung für den Ausnahmefall, dass trotz aller Anstrengungen im
Fall einer Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie nach § 48b Absatz 2 BNotO-E keine geeignete Notariatsverwalterin
und kein geeigneter Notariatsverwalter mehr gefunden werden können, ohne dass die Belange
einer geordneten Rechtspflege beeinträchtigt würden, eine angemessene Reaktionsmöglichkeit eingeräumt werden.
Danach können die betroffenen früheren Notarinnen und Notare in einem solchen Fall aufgefordert werden,
vorzeitig ihre erneute Bestellung auf ihre frühere Amtsstelle zu betreiben. Kommen sie dem nicht nach, entfällt
nach Satz 3 die Wiederbestellungsgarantie nach § 48b Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 48c Absatz 3 Satz 1
BNotO-E. Die Amtsniederlegung bleibt in diesem Fall jedoch eine genehmigte Amtsniederlegung im Sinne des
§ 48b Absatz 5 BNotO-E (der nach § 48c Absatz 3 Satz 3 BNotO-E auch im Fall des § 48c Absatz 3 Satz 1
BNotO-E anwendbar ist), so dass den früheren Notarinnen und Notaren die dortigen Vorteile erhalten bleiben.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen Absatzes 4, erstreckt diese jedoch über die Fälle des
§ 39 Absatz 2 Satz 1 BNotO (das heißt die vorläufige Amtsenthebung) hinaus nunmehr auch auf die Fälle des
§ 39 Absatz 2 Satz 2 BNotO (das heißt den Fall, dass Notarinnen oder Notare aus gesundheitlichen Gründen zur
Ausübung ihres Amts vorübergehend unfähig sind). Denn auch in solchen Fällen kann die Bestellung von Notarvertretungen
unter Umständen nicht zweckmäßig sein. Dies gilt insbesondere, wenn Notarinnen oder Notare keinem
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zugriff auf ihr besonderes elektronisches Notarpostfach eingeräumt
haben. Denn dann können Notarvertretungen keinen Zugang zu den dort eingegangenen Nachrichten erlangen
und dieses auch nicht zum Versand von Nachrichten nutzen, was ihnen (gegebenenfalls abgesehen von
sehr kurzen Vertretungszeiten) eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeit regemäßig unmöglich machen
wird.
Zu Absatz 5
Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO kann die Landesjustizverwaltung einer Notarin oder einem Notar ausnahmsweise
gestatten, neben dem notariellen Amt auch ein besoldetes Amt – beispielsweise das einer Bürgermeisterin
oder eines Bürgermeisters oder einer Ministerin oder eines Ministers – innezuhaben. In diesem Fall dürfen Notarinnen
und Notare ihr notarielles Amt jedoch nicht persönlich ausüben. Bisher können in diesem Fall nach Absatz
1 nur für hauptberufliche Notarinnen und Notare Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bestellt werden,
nicht jedoch für Anwaltsnotarinnen und -notare, da der jene betreffende Absatz 2 dies nicht vorsieht. Auch bei
Anwaltsnotarinnen und -notaren kann eine Verwalterbestellung jedoch als milderes Mittel zu einem ansonsten
erzwungenen gänzlichen Verzicht auf die Ausübung sinnvoll sein (vergleiche hierzu Baumann in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 8 BNotO, Rn. 10). Da zudem keine inhaltlichen Gründe ersichtlich sind,
die gegen diese Möglichkeit sprechen, soll sie auch zur möglichst weitgehenden Gleichstellung von hauptberuflichen
Notarinnen und Notaren sowie Anwaltsnotarinnen und -notaren zukünftig eingeführt werden. Aus systematischen
Gründen soll die Regelung zukünftig für das hauptberufliche und das Anwaltsnotariat gemeinsam im
neuen Absatz 5 erfolgen.
Inhaltlich kann in dessen Satz 1 für die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern anstelle von
hauptberuflichen Notarinnen und Notaren vollständig auf Absatz 1 verwiesen werden, womit insoweit die bisherige
Rechtslage unverändert bleibt. Für die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern anstelle von
Anwaltsnotarinnen oder -notaren soll dagegen im Vergleich zu der Regelbestellung nach Absatz 1 lediglich eine
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 155 – Drucksache 19/26828
Kann-Regelung eingeführt werden. Die Bestellung kann, ohne dass dies ausdrücklich geregelt werden müsste, für
die gesamte Dauer vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO vorliegen.
Ebenso können Notariatsverwalterinnen und -verwalter über die gesamte Dauer neue Notariatsgeschäfte übernehmen,
da in diesen Fällen der Sinn und Zweck der Einrichtung der Notariatsverwaltung gerade darin liegt.
Zu Absatz 6
In dem neuen Satz 1 soll sowohl für die Fälle des hauptberuflichen als auch des Anwaltsnotariats präziser als
bisher geregelt werden, wer als Notariatsverwalterin oder -verwalter bestellt werden kann. Bisher besteht eine
solche Regelung explizit nur für das hauptberufliche Notariat, nicht aber für das Anwaltsnotariat (vergleiche
Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 56 BNotO, Rn. 25), was misslich erscheint. Zudem
könnte die derzeitige Regelung in Absatz 1 allein nach ihrem Wortlaut dahingehend missverstanden werden,
dass im Ausnahmefall auch andere als die dort genannten Personen als Notariatsverwalterin oder -verwalter bestellt
werden können, was jedoch inhaltlich nicht der Fall sein soll (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 56 BNotO, Rn. 20). Schließlich findet sich in Absatz 1 zur Eignung von
Notariatsverwalterinnen und -verwaltern bisher lediglich die sehr unbestimmte Formulierung, nach der die Person
„zum Amt eines Notars befähigt“ sein muss. Dazu, was dies umfasst, besteht in der Kommentarliteratur Einigkeit,
dass zumindest die Voraussetzung des § 5 BNotO (Befähigung zum Richteramt) vorliegen muss (vergleiche
Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 56 BNotO, Rn. 20; Bracker in: Schippel/Bracker,
BNotO, 9. Auflage 2011, § 56 BNotO, Rn. 35). Weiter wird im vorzitierten Schrifttum davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 BNotO (Höchstalter 60 Jahre) sowie die fachlichen Voraussetzungen
des § 6 Absatz 2 BNotO (für Anwaltsnotarinnen und -notare) beziehungsweise § 7 BNotO (für hauptberufliche
Notarinnen und Notare) nicht vorliegen müssen. Was die Geltung des § 6 Absatz 1 Satz 1 BNotO betrifft, ergibt
sich aus den vorbezeichneten Literaturstellen dagegen nicht ganz klar. Insoweit sollte davon ausgegangen werden,
dass die an die persönliche Eignung von Notarinnen und Notaren anknüpfenden Voraussetzungen gegeben sein
müssen, während die dort genannten „Leistungen“ (das heißt fachlichen Voraussetzungen) für die Bestellung von
Notariatsverwalterinnen und -verwaltern nicht vorliegen müssen, da diese erst durch die – wie bereits dargestellt
nicht anwendbaren – § 6 Absatz 2 beziehungsweise § 7 BNotO präzisiert werden. Diese Bewertung wird nunmehr
– unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der §§ 5 bis 7 BNotO-E – dem neuen Satz 1 zugrunde gelegt.
Der bisher in Absatz 1 erfolgten besonderen Erwähnung von Notarassessorinnen und -assessoren bedarf es dabei
nicht mehr, da diese (wie auch derzeit schon das Wort „sonstige“ in Absatz 1 zeigt) ohnehin unter die Definition
fallen und zudem durch den nunmehr als Satz 2 angeschlossenen Inhalt des bisherigen Absatzes 5 noch einmal
besonders deutlich wird, dass Notarassessorinnen und -assessoren erfasst werden.
Zu Absatz 7
Mit dem neuen Absatz 7 soll die bisherige Regelung des § 64 Absatz 1 Satz 3 BNotO, die in Anbetracht des § 64
Absatz 2 Satz 2 BNotO auch für die Fälle des § 64 Absatz 2 Satz 1 BNotO galt, aus systematischen Gründen in
§ 56 BNotO-E überführt werden. Denn es liegt inhaltlich näher, den Widerruf der Bestellung zusammen mit der
Bestellung zu regeln. Zudem werden so unnötige Verweisungen vermieden.
Ohne dass sich insoweit die Erforderlichkeit einer Änderung der Normen ergeben hätte ist für die Fälle des neuen
§ 48b Absatz 2 BNotO-E anzumerken, dass ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift dann vorliegen kann,
wenn die Notariatsverwalterbestellung zum Zwecke des Wechsels der Person der Notariatsverwalterin oder des
Notariatsverwalters widerrufen werden muss. Dies kann im Bereich des hauptberuflichen Notariates insbesondere
dann der Fall sein, wenn aufgrund organisationsrechtlicher und personalplanerischer Belange die Landesjustizverwaltung
oder die Notarkammer einer als Notariatsverwalterin eingesetzten Notarassessorin oder einem als
Notariatsverwalter eingesetzten Notarassessor andere Aufgaben im Rahmen des Anwartschaftsdienstes zuweist.
Zu Nummer 50 (Änderung des § 57 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in § 57 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E entspricht der Änderung in § 12 Absatz 1 BNotO-E; auf die
dortige Begründung wird verwiesen.
Drucksache 19/26828 – 156 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
a) Fehlerhafte Bestellungen
Fehlerhafte Bestellungen von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern dürften derzeit andere Rechtfolgen auslösen
wie solche von Notarinnen und Notaren (vergleiche zu Letzteren die Begründungen zu § 50 Absatz 1 Nummer
2 BNotO und § 12 Absatz 2 BNotO-E). Denn § 50 Absatz 1 Nummer 2 BNotO ist auf Notariatsverwalterinnen
und -verwalter nicht anwendbar; deren Bestellung kann stattdessen nach § 64 Absatz 1 Satz 3 BNotO aus
wichtigem Grund widerrufen werden. § 64 Absatz 1 Satz 3 BNotO dürfte aber anders als § 50 Absatz 1 Nummer 2
BNotO (in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 BeamtStG) die
über § 64a Absatz 1 BNotO gegebene Anwendbarkeit des § 44 VwVfG nicht sperren, so dass beispielsweise ohne
Aushändigung einer Bestellungsurkunde erfolgte Bestellungen von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern von
vornherein nichtig sein dürften (vergleiche § 44 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG).
Inhaltlich lässt sich diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Notarinnen und Notaren, bei denen es im
vorgenannten Beispielsfall lediglich zu einer Amtsenthebung kommen kann (und das auch nur, wenn sich die
Bestellung auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben hat), kaum rechtfertigen, zumal die Voraussetzungen für die
jeweilige Bestellung in § 12 Absatz 1 BNotO-E und § 57 Absatz 2 Satz 1 BNotO gleich ausgestaltet sind. Deshalb
soll der inhaltlich gebotene Gleichklang künftig durch eine Verweisung im neuen § 57 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E
auf § 12 Absatz 2 BNotO-E hergestellt werden.
b) Vereidigung
Für die derzeit in § 57 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNotO geregelte Vereidigung von Notariatsverwalterinnen und -
verwaltern gilt inhaltlich dasselbe wie für die in § 40 Absatz 2 BNotO-E normierte Vereidigung von Notarvertretungen,
so dass insoweit auf die Ausführungen in der dortigen Begründung verwiesen wird. Regelungstechnisch
soll auch hier der inhaltlich gebotene Gleichklang durch eine Verweisung in § 57 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E, hier
dann auf § 40 Absatz 2 BNotO-E, bewirkt werden. Inhaltlich erscheint es hierbei auch nicht zwingend erforderlich,
dass Notariatsverwalterinnen oder -verwalter, die zuvor „lediglich“ als Notarvertretungen vereidigt wurden,
für ihre neue Tätigkeit erneut vereidigt werden, da der zu leistende Eid und das Tätigkeitsfeld gleich sind. Etwas
anderes kann möglicherweise vor allem dann gelten, wenn die frühere Tätigkeit als Notarvertretung (oder auch
Notariatsverwalterin oder -verwalter) außerordentlich lange zurückliegt. Unter anderem für solche Fälle erlaubt
die Ausgestaltung des § 13 Absatz 4 BNotO-E als Regelbeispiel eine hinreichende Flexibilität.
Zu Nummer 51 (Änderung des § 61 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E.
Zu Nummer 52 (Änderung des § 64 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Soweit sich § 64 Absatz 1 Satz 1 BNotO bisher auf die „nach § 56 Absatz 1 bestellten“ Notarinnen und Notare
bezieht, erfasst dies derzeit nicht die nach § 56 Absatz 4 BNotO für vorübergehend ihres Amts enthobene Notarinnen
und Notare bestellten Notariatsverwalterinnen und -verwalter, was nicht sachgerecht ist, da für diese damit
keine Regelung besteht. Nach der beabsichtigten Auslagerung der bisher in § 56 Absatz 1 BNotO geregelten Fallgestaltung
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO in den neuen § 56 Absatz 5 BNotO-E würde Gleiches auch für diese
Fälle gelten. Zudem erscheint es ohnehin klarer, in § 64 Absatz 1 Satz 1 BNotO selbst klarzustellen, dass sich die
Regelung – was bisher durch die Verweisung auf § 56 Absatz 1 BNotO erreicht wird – auf Verwalterbestellungen
im hauptberuflichen Notariat bezieht. Deshalb soll die bisherige Verweisung durch die Inbezugnahme auf das
hauptberufliche Notariat ersetzt werden.
Inhaltlich ist in § 64 BNotO bisher nicht geregelt, wann das Amt von nach § 56 BNotO bestellten Notariatsverwalterinnen
und -verwaltern endet, wenn diese für Notarinnen oder Notare bestellt sind, die ihr Amt nach § 48c
BNotO (zukünftig § 48b Absatz 2 BNotO-E) zum Zweck der Betreuung oder Pflege niedergelegt haben, und
Letztere erneut bestellt werden. Diese Fälle sind inhaltlich den Fällen vergleichbar, in denen der vorläufig ihres
Amts enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notarinnen und
Notare ihr Amt wieder übernehmen. Deshalb sollen sie zukünftig auch gleichbehandelt werden und das Amt der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 157 – Drucksache 19/26828
Notariatsverwalterinnen und -verwalter mit der Wiederbestellung eo ipso enden (so im Ergebnis auch Wilke in:
Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 64 BNotO, Rn. 6). Für den Fall des hauptberuflichen Notariats
soll dies in § 64 Absatz 1 Satz 1 BNotO verankert werden. Um die Vorschrift auch bei Ergänzung um diese
Alternative noch verständlich auszugestalten, sollen die einzelnen Alternativen zukünftig durch Nummern bezeichnet
werden. Die neue Alternative soll dabei (in Anlehnung an die Reihenfolge der Absätze 3 bis 5 des § 56
BNotO-E) die Nummer 2 erhalten. Die neue Nummer 2 soll dabei aufgrund des insoweit gleichgelagerten Sachverhalts
zudem für die Beendigung des Amts von Notariatsverwaltern gelten, die für Notarinnen oder Notare
bestellt wurden, die ihr Amt nach dem neuen § 48c Absatz 3 Satz 1 BNotO-E aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt
haben.
Während § 64 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E inhaltlich unverändert bleibt, wird nach ihm ein neuer Satz 3 eingefügt,
der für den in § 56 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E neu geregelten Fall, dass im hauptberuflichen Notariat eine Abwicklungsverwaltung
eingerichtet wird, bestimmt, wann diese endet. Inhaltlich orientiert sich die Regelung dabei am
derzeitigen § 64 Absatz 2 BNotO, der bestimmt, wann eine Abwicklungsverwaltung im Anwaltsnotariat endet.
Dies liegt schon deshalb nahe, weil § 56 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E ebenfalls auf die für das Anwaltsnotariat geltende
Regelung (des § 56 Absatz 2 BNotO-E) verweist.
Der bisherige § 64 Absatz 1 Satz 3 BNotO ist nunmehr bereits in § 56 Absatz 7 BNotO-E abgebildet.
Zu Absatz 2
Für den Bereich des Anwaltsnotariats fehlt derzeit nicht nur eine Regelung für die schon unter Absatz 1 behandelten
Fälle der erneuten Bestellung nach einer Amtsniederlegung im Rahmen des § 48b Absatz 2 BNotO-E,
sondern auch für die Fälle einer erneuten Übernahme durch die frühere Notarin oder den früheren Notar nach
einer vorläufigen Amtsenthebung, wenn in diesen Fällen nach § 56 Absatz 4 BNotO eine Notariatsverwalterin
oder ein Notariatsverwalter bestellt wurde (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage
2016, § 64 BNotO, Rn. 11). In beiden Fällen dürfte es sachgerecht sein, das Amt der Notariatsverwalterin oder
des Notariatsverwalters wie auch beim hauptberuflichen Notariat mit der Wiederbestellung beziehungsweise Wiederaufnahme
durch die frühere Notarin oder den früheren Notar enden zu lassen (so auch Wilke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 64 BNotO, Rn. 9, 11).
Letztlich gilt dies auch für die Fälle, in denen Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bestellt wurden, weil Notarinnen
oder Notare nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO gehindert waren, ihr notarielles Amt persönlich auszuüben,
diese Verhinderung nunmehr aber wegfällt. In diesen Fällen war bisher bei Anwaltsnotarinnen und -notaren keine
Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern möglich, was aber zukünftig durch den neuen § 56 Absatz
5 BNotO-E geändert werden soll. In all diesen Fällen sollen daher zukünftig dieselben Regelungen wie bei
hauptberuflichen Notarinnen und Notaren gelten, was durch den neuen § 64 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E bewirkt
werden soll. Durch die in seinem zweiten Halbsatz enthaltene Verweisung auf Absatz 1 Satz 2 soll dabei zum
Schutz der Notariatsverwalterinnen und -verwalter die Amtsbefugnis im Außenverhältnis so lange als fortdauernd
fingiert werden, bis den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern das Ende ihres Amts von der Landesjustizverwaltung
mitgeteilt wurde. Hierdurch wird ein Gleichlauf zur Notariatsverwaltung im hauptberuflichen Notariat
geschaffen, da hier wie dort die Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter – anders als bei der Notariatsverwaltung
nach § 56 Absatz 2 BNotO – nicht befristet erfolgt und die Notariatsverwalterinnen und -verwalter
selbst nicht sicher feststellen können, wann die Notarin oder der Notar wiederbestellt wird.
Vom Vorstehenden grundsätzlich unberührt bleibt die Bestimmung des § 64 Absatz 2 Satz 1 BNotO, nach der die
Ämter der für Anwaltsnotarinnen und -notare bestellten Notariatsverwalterinnen und -verwalter immer dann enden,
wenn deren Bestellung endet. Hierbei ist diese Regelung jedoch ausdrücklich auf alle Fälle auszudehnen, in
denen Notariatsverwalterinnen oder -verwalter für Anwaltsnotarinnen oder -notare von vornherein befristet bestellt
werden. Die Ersetzung der Bezugnahme auf die Fälle des § 56 Absatz 2 BNotO durch diejenige auf alle für
Anwaltsnotarinnen und -notare bestellten Notariatsverwalterinnen und -verwalter entspricht dann auch der vergleichbaren
Ersetzung der bisherigen Verweisung in § 64 Absatz 1 Satz 1 BNotO auf § 56 Absatz 1 BNotO durch
alle für hauptberufliche Notarinnen und Notare bestellten Notariatsverwalterinnen und -verwalter. Um schließlich
näher herauszustellen, dass der bisherige § 64 Absatz 2 Satz 2 BNotO im Zusammenhang mit dem dortigen Satz 1
und nicht dem neuen § 64 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E steht, soll er künftig durch ein Semikolon direkt an den
bisherigen Satz 1 angebunden werden.
Drucksache 19/26828 – 158 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Die Neuregelung in § 64 Absatz 3 BNotO-E stellt (nunmehr unter expliziter Inbezugnahme der in § 64 Absatz
Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 BNotO-E bezeichneten entsprechenden Fälle) klar, dass die nach
einer im Rahmen des § 48b Absatz 2 BNotO-E erfolgten Amtsniederlegung erneut bestellten Notarinnen und
Notare ebenso wie Notarinnen und Notare, die ihr Amt nach einer vorläufigen Amtsenthebung oder einer Verhinderung
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 wieder übernehmen, die Amtsgeschäfte der Notariatsverwalterinnen und -verwalter
fortführen und folglich eine gesonderte Aktenübertragungsverfügung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO
nicht erforderlich ist. Bislang wird von den Landesjustizverwaltungen wegen der bestehenden Unklarheit jeweils
eine entsprechende Übertragungsverfügung nach Wiederbestellung gefertigt.
Zu Nummer 53 (Änderung des § 64a BNotO-E)
Bei der Ersetzung des Wortes „Notarvertreter“ in § 64a Absatz 2 Satz 1 BNotO-E handelt es sich um eine Folgeänderung
zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E. Zur Begründung der im selben Satz vorgesehenen Streichung
des ordnungswidrigen Verhaltens wird auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E und die daraus
folgenden Änderungen in den §§ 75 und 94 BNotO-E verwiesen, die in § 64a Absatz 2 Satz 1 BNotO-E nachzuvollziehen
sind.
Weiterhin erscheint es nicht sachgerecht, dass Gerichte oder Behörden, die über eine für ein Verfahren wegen
einer Amtspflichtverletzung bedeutsame Information verfügen, diese nach dem Wortlaut des § 64a Absatz 2
Satz 1 BNotO nur dann an die Notarkammern oder Aufsichtsbehörden übermitteln sollen, wenn sie „zur Einleitung“
eines solchen Verfahrens erforderlich sind. In allen anderen Alternativen des § 64a Absatz 2 Satz 1 BNotO
wird (zu Recht) nur darauf abgestellt, ob die Informationen für den Gegenstand der jeweiligen Verfahren von
Bedeutung sind, unabhängig davon, ob sie die Einleitung eines Verfahrens bewirken sollen oder für ein bereits
laufendes Verfahren von Bedeutung sind. Dies muss auch für Verfahren wegen Amtspflichtverletzungen gelten:
Hat beispielsweise eine Behörde, die der Aufsichtsbehörde Informationen übermittelt hat, die dort zur Einleitung
eines Disziplinarverfahrens geführt haben, wesentliche neue Erkenntnisse erlangt, die für das Disziplinarverfahren
von Bedeutung sind, so hat sie diese der Aufsichtsbehörde ebenfalls mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn das
Disziplinarverfahren bereits aufgrund anderweitiger Hinweise eingeleitet wurde. Deshalb soll die nach dem Wortlaut
bestehende Begrenzung auf die Einleitung eines Verfahrens zukünftig entfallen und allgemein formuliert
werden, dass die Information für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung von Bedeutung sein muss.
Zu Nummer 54 (Einfügung der §§ 64b und 64c BNotO-E)
Zu § 64b BNotO-E
Die neu eingefügte Vorschrift des § 64b BNotO-E, die sich wie schon bisher auf die Bestellung eines Vertreters
nach § 16 VwVfG bezieht (vergleiche hierzu Bremkamp in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Auflage 2016, § 50
BNotO, Rn. 82 ff.), übernimmt die Regelung des derzeitigen § 50 Absatz 4 Satz 2 BNotO. Dabei erweitert sie
jedoch deren Anwendungsbereich über die bisher allein in Bezug genommenen Amtsenthebungsverfahren aus
gesundheitlichen Gründen nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 BNotO auf alle Verwaltungsverfahren nach diesem
Gesetz. Dies entspricht den bereits bestehenden Regelungen in § 35 BRAO und § 33 PAO und erscheint sachgerecht,
da es in allen Verwaltungsverfahren nach der BNotO sinnvoll ist, wenn eine Notarin oder ein Notar durch
auch in Bezug auf das Berufsrecht fachlich qualifizierte Personen wie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar vertreten wird.
Zu § 64c BNotO-E
Zu den Sätzen 1 und 2
In Anbetracht der zunehmenden elektronischen Kommunikation sowie im Hinblick auf mögliche Verfahrensvereinfachungen
sind gesetzlich vorgesehene Schriftformerfordernisse generell auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen.
Zwar kann eine gesetzlich vorgesehene Schriftform, soweit es sich bei den in der BNotO geregelten Verfahren
um Verwaltungsverfahren handelt, nach dem (dann über § 64a Absatz 1 BNotO anwendbaren) § 3a Absatz 2
Satz 1 VwVfG grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden. Jedoch muss das elektronische Dokument
dazu nach § 3a Absatz 2 Satz 2 VwVfG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden,
die einen gesonderten Aufwand hervorruft und die außerhalb der eigenen Geschäftsstelle gegebenenfalls auch nur
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 159 – Drucksache 19/26828
schwer herzustellen ist. In Verfahren, die keine Verwaltungsverfahren sind (dies dürfte insbesondere kammerinterne
Verfahren wie die Einberufung von Kammerversammlungen nach § 71 BNotO betreffen), erscheint es zudem
fraglich, ob überhaupt die Möglichkeit eines Schriftformersatzes besteht. Gedacht werden könnte insoweit
vor allem an eine analoge Anwendung des § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG oder gegebenenfalls auch des vom Ergebnis
her ähnlichen § 126 Absatz 3 in Verbindung mit § 126a Absatz 1 BGB; sicher erscheint dies jedoch nicht.
Da die mit der Anordnung der Schriftform vorgesehenen Ziele im Ergebnis auch dann erreicht werden können,
wenn eine Versendung über das besondere elektronische Notarpostfach erfolgt, soll dies mit dem neuen § 64c
Satz 1 BNotO-E generell als Alternative zur Schriftform vorgesehen werden, sofern beide Kommunikationspartner
über ein besonderes elektronisches Notarpostfach verfügen. Die Zulässigkeit einer Versendung über das
besondere elektronische Notarpostfach bedarf hierbei auch bei Verwaltungsverfahren einer ausdrücklichen Erwähnung,
da der für die Frage, inwieweit eine Schriftform durch eine elektronische Kommunikationsform ersetzt
werden kann, über die bereits erwähnte Vorschrift des § 3a Absatz 2 Satz 2 VwVfG hinaus maßgebliche Katalog
des § 3a Absatz 2 Satz 4 VwVfG das besondere elektronische Notarpostfach nicht umfasst (insbesondere besteht
bisher keine auch entsprechende Verordnung nach der dortigen Nummer 4).
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 13 Absatz 3 NotVPV soll es bei einer Versendung über das besondere
elektronische Notarpostfach nach § 64c Satz 2 BNotO-E dann, wenn die Erklärung von einer natürlichen Person
abzugeben ist und das Dokument nicht qualifiziert elektronisch signiert wurde, zur Sicherstellung der Authentizität
erforderlich sein, dass das von der Person signierte Dokument von ihr selbst versandt wird. Dies dürfte im
Ergebnis bei den meisten der derzeit in Betracht kommenden Schriftformerfordernisse der Fall sein (so haben
beispielsweise die Einladungen zur Kammerversammlung und zur Vertreterversammlung (künftig: Generalversammlung)
nach den §§ 71 und 85 BNotO durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Notarkammer oder der
Bundesnotarkammer zu erfolgen). Ist demgegenüber wie beispielsweise in § 74 Absatz 2 Satz 1 BNotO für die
Festsetzung eines Zwangsgelds durch die Notarkammer nur das Handeln einer juristischen Person bestimmt, soll
es auch zulässig sein, dass eine Angestellte der Notarkammer das von der innerhalb der Notarkammer zuständigen
Person signierte Dokument über das besondere elektronische Notarpostfach der Notarkammer versendet. Dies
entspricht der dem Kapitel 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung für das besondere elektronische Behördenpostfach
zugrundeliegenden Wertung.
Trotz seines Standorts in dem mit „Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren“ überschriebenen Abschnitt
7 gilt § 64c BNotO-E nach seinem Wortlaut nicht nur für Erklärungen, die in einem Verwaltungsverfahren
abzugeben sind, sondern allgemein für alle Erklärungen. Anwendungsfälle der Neuregelung sind danach insbesondere
die Beantragung der Einberufung der Kammerversammlung (§ 71 Absatz 2 Satz 2 BNotO), die Einberufung
der Kammerversammlung (§ 71 Absatz 3 BNotO), die Einberufung der Hauptversammlung und darauf gerichtete
Anträge (§ 85 Absatz 1 BNotO-E) sowie schriftliche Abstimmungen innerhalb der Hauptversammlung
(§ 85 Absatz 3 BNotO-E). Weiter kommen die Festsetzung von Zwangsgeldern durch die Notarkammer (§ 74
Absatz 2 Satz 1 BNotO) beziehungsweise die Kassen (§ 113 Absatz 18 Satz 2 BNotO), der Einspruch gegen eine
Ermahnung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 BNotO-E) und die Beschwerde gegen eine Missbilligung nach § 94 Absatz
3 Satz 1 BNotO-E in Betracht.
Die Erstreckung der Norm auch auf Verfahren, die sich nach Rechtsverordnungen richten, die aufgrund von in
der BNotO enthaltenen Ermächtigungen erlassen wurde, ist zumindest in Bezug auf § 6 Absatz 3 NotVPV erforderlich.
Zu Satz 3
In der BNotO ist teilweise auch eine schriftliche Kommunikation der Inhaberinnen und Inhaber eines besonderen
elektronischen Notarpostfachs mit der Landesjustizverwaltung beziehungsweise der von dieser bestimmten Aufsichtsbehörde
vorgesehen. Dies betrifft insbesondere den in der Praxis bedeutsamen Fall der Bestellung einer
Notarvertretung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E durch die Aufsichtsbehörde; ferner auch den gegenüber der
Landesjustizverwaltung zu erklärenden Verzicht auf die Zulassung (§ 48 Satz 2 BNotO) und die gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu erhebende Beschwerde gegen eine Missbilligung (§ 94 Absatz 2 Satz 1 BNotO). Zumindest
einige dieser Landesbehörden verfügen bereits über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nach § 130a
Absatz 4 Nummer 3 ZPO; deren Zahl wird sich in der Zukunft vermutlich noch erhöhen. In seiner Funktion und
seinen Sicherheitsstandards ähneln sich besonderes elektronisches Notarpostfach und besonderes elektronisches
Behördenpostfach (vergleiche §§ 12 ff. NotVPV und §§ 6 ff. der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).
Deshalb soll durch den Satz 3 die Kommunikation zwischen besonderen elektronischen Notarpostfächern und
Drucksache 19/26828 – 160 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
besonderen elektronischen Behördenpostfächern im Anwendungsbereich der BNotO derjenigen zwischen zwei
besonderen elektronischen Notarpostfächern gleichgestellt werden.
Zu Nummer 55 (Änderung des § 66 BNotO-E)
Die in § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO geregelte Veröffentlichungspflicht gilt nicht nur für die Satzungen der Notarkammern,
sondern über die Verweisung in § 67 Absatz 2 Satz 2 BNotO auch für die von den Notarkammern
ebenfalls in Form von Satzungen näher zu bestimmenden Richtlinien zu den Amtspflichten ihrer Mitglieder. Zumindest
diese Richtlinien sollten nicht nur für die Mitglieder der Notarkammern, sondern auch die Rechtsuchenden
leicht auffindbar sein, damit sich diese über die für die Notarinnen und Notare geltenden Amtspflichten informieren
können (was beispielsweise dann von Interesse sein kann, wenn bei Rechtsuchenden Zweifel an deren
pflichtgemäßer Amtsausübung aufgetreten sind). Bei der bisher für beide Satzungen vorgesehenen Veröffentlichung
in einem von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bezeichneten Blatt ist für die Rechtsuchenden jedoch
nur schwer nachvollziehbar, wo sie die jeweilige Satzung finden können. So sollen nach der Begründung zu dieser
Vorschrift (Bundestagsdrucksache 13/4184, S. 45) als Veröffentlichungsblatt das Verkündungsblatt der Justizverwaltung,
ein allgemeines Veröffentlichungsblatt des Landes oder auch das amtliche Mitteilungsblatt der Notarkammer
in Betracht kommen. Ein durchgreifendes Bedürfnis für eine im jeweiligen Einzelfall von der Landesjustizverwaltung
zu treffende Entscheidung über den Veröffentlichungsort ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr
dürfte es für alle Interessenten klarer und einfacher sein, wenn von vornherein eindeutig bestimmt ist, an welcher
Stelle Satzungen und ihre Änderungen veröffentlicht werden. Insoweit bietet sich in Anbetracht der geänderten
Verhältnisse durch die zunehmende Digitalisierung anstelle einer Veröffentlichung in einem Blatt die Veröffentlichung
im Internet an (so ist beispielsweise auch beabsichtigt, das Bundesgesetzblatt künftig nur noch im Internet
zu veröffentlichen). Deshalb soll künftig eine Veröffentlichung der Satzungen auf der Internetseite der Notarkammer
vorgesehen werden, durch die dann eine leichte Auffindbarkeit und eine größtmögliche Transparenz bewirkt
werden kann. Hierzu soll bestimmt werden, dass zu der Satzung oder ihrer Änderung das Datum ihres Inkrafttretens
anzugeben ist, damit nachvollzogen werden kann, seit wann die Regelungen gelten oder von wann bis wann
frühere Bestimmungen gegolten haben. Zudem muss die Auffindbarkeit auf der Internetseite dauerhaft gewährleistet
werden, damit auch frühere Rechtsänderungen nachvollzogen werden können.
Zu Nummer 56 (Änderung des § 67 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Der Satz 2 des § 67 Absatz 1 BNotO enthält eine zum Teil deutlich überkommene Wortwahl und soll daher behutsam
modernisiert werden, ohne dass sich an seiner in der Praxis schon bisher vorgenommenen zeitgemäßen
Auslegung etwas ändern soll. In Wegfall geraten soll vor allem die Verpflichtung der Notarkammern, „über die
Ehre ihrer Mitglieder zu wachen“, der ein antiquierter Ehrbegriff zugrunde liegt. Dies liegt auf der Linie der schon
vor längerer Zeit erfolgten Abschaffung der Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsberufe. Die Verpflichtung, das Ansehen
ihrer Mitglieder zu schützen (vergleiche Genske in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016,
§ 67 BNotO, Rn. 21) soll grundsätzlich erhalten bleiben, jedoch nicht mehr an vorderer Stelle stehen. Als bedeutsamste
Aufgabe soll vielmehr die Sorge um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Notarinnen und Notare
sowie Notarassessorinnen und -assessoren hervorgehoben werden, wobei das überkommene Wort „lauter“ durch
das wesentliche Element „rechtmäßig“ ersetzt werden soll. Bei der Pflege des Notariatsrechts soll aufgrund der
wesentlich Bedeutung dieser Aufgabe hervorgehoben werden, dass sich der Einsatz der Notarkammer auf die
korrekte Anwendung des Notariatsrechts zu richten hat, wozu insbesondere Informationen der Mitglieder beitragen
können (vergleiche Genske, am angegebenen Ort, Rn. 30).
Zu den Buchstaben b und c
Zur Begründung der Streichung der sonstigen Pflichten in Absatz 2 Satz 1, der Ersetzung der Berufs- durch Amtspflichten
in Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 und der Pflichtverletzungen durch Amtspflichtverletzungen in den Absätzen
3 und 4 wird auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen. Darüber hinaus erscheint
der bisher bei den Berufspflichten in Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 verwendete Zusatz „besondere“ entbehrlich, da
nicht ersichtlich ist, dass er Auswirkungen auf den Umfang der Ermächtigung hätte.
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 sollen künftig auch die Amtspflichten der Notarinnen und Notare im Verhältnis
zu Notarassessorinnen und -assessoren aufgenommen werden, da nach den praktischen Erfahrungen der Notarkammern
insoweit teilweise Regelungsbedarf besteht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 161 – Drucksache 19/26828
Im Übrigen dient die Einfügung des Wortes „der“ in Absatz 2 Satz 1 der Korrektur eines sprachlichen Fehlers.
Die (weiteren) Änderungen in Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 und 11 sowie in Absatz 3 Nummer 4 dienen der Herbeiführung
einer geschlechtergerechten Sprache sowie in der Nummer 11 auch eines Bezugsobjekts, das bisher
für das Wort „seiner“ fehlt.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Bisher ist zu den in § 67 Absatz 6 BNotO geregelten Mitteilungspflichten der Aufsichtsbehörden nur in der Nummer
1 bestimmt, dass bei der Bestellung von Notarinnen und Notaren, Notariatsverwalterinnen und -verwaltern
sowie Notarvertretungen jeweils auch der Beginn und (soweit bekannt) der Dauer der Bestellung anzugeben ist.
Bei den in den Nummern 2 bis 5 genannten Tatbeständen ist es für die Notarkammern aber ebenso wichtig zu
erfahren, zu welchem Zeitpunkt zum Beispiel ein notarielles Amt erlischt (Nummer 2) oder eine vorläufige Amtsenthebung
in Kraft getreten ist (Nummer 3). Dies gilt unter anderem auch deshalb, weil diese Angaben in Anbetracht
der in § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BNotO enthaltenen Verweisung auf § 67 Absatz 6 BNotO auch
Grundlage für die erforderliche Eintragung dieser Zeitpunkte in das Notarverzeichnis ist. Deshalb soll zukünftig
allgemein im einleitenden Satzteil des Absatzes 6 bestimmt werden, dass zu allen nach ihm mitzuteilenden Entscheidungen
auch jeweils die maßgeblichen Zeitpunkte ihrer Wirksamkeit mitzuteilen sind.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei den Änderungen in der Nummer 1 handelt sich zunächst um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung
in § 39 BNotO-E. Sodann kann in Anbetracht der mit Doppelbuchstabe aa beabsichtigten Ergänzung im einleitenden
Satzteil die bisherige entsprechende Regelung in der Nummer 1 entfallen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Bei der Änderung in der Nummer 2 handelt es sich wiederum um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung
in § 39 BNotO-E.
Zu Doppelbuchstabe dd
Übernehmen Notarinnen und Notare ein besoldetes Amt, müssen sie ihr notarielles Amt nach § 8 Absatz 1 Satz 1
BNotO grundsätzlich niederlegen. Hiervon kann die Landesjustizverwaltung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1
BNotO jedoch Ausnahmen zulassen. In diesem Fall behalten die Notarinnen und Notare ihr notarielles Amt, dürfen
dieses allerdings nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO nicht persönlich ausüben. Für die an der persönlichen
Amtsausübung gehinderten Notarinnen und Notare können dann nach § 39 Absatz 1 BNotO Notarvertretungen
oder nach § 56 Absatz 1 BNotO Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bestellt werden. Über solche
Fälle müssen die Notarkammern informiert sein, um ihren Aufgaben sachgerecht nachkommen zu können. Deshalb
sollen Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO zukünftig in Form einer neuen Nummer 3 in den
Katalog des § 67 Absatz 6 BNotO aufgenommen werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, da solche Entscheidungen
– um für die Rechtsuchenden eine hinreichende Transparenz zu schaffen – auch aus dem Notarverzeichnis
ersichtlich sein sollten und alle in § 67 Absatz 6 BNotO genannten Fälle nach § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
BNotO automatisch in das Notarverzeichnis einzutragen sind. Die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO ähneln
im Übrigen denjenigen der vorläufigen Amtsenthebung, in denen ebenfalls für zeitweise verhinderte Notarinnen
und Notare Notarvertretungen oder Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bestellt werden können, und die derzeit
schon in § 67 Absatz 6 Nummer 3 BNotO enthalten sind.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 3 durch Doppelbuchstabe dd.
Zu Doppelbuchstabe ff
Die Landesjustizverwaltungen müssen die Notarkammern über alle Änderungen unterrichten, die Auswirkungen
auf die Verwahrzuständigkeiten der Notarinnen und Notare haben, da die Notarkammern diese nach § 78l Absatz
3 BNotO-E im Notarverzeichnis abzubilden haben. Deshalb müssen die Notarkammern auch unterrichtet
werden, wenn Notarinnen und Notaren nach § 51 Absatz 3 BNotO Akten, die zuvor nach § 51 Absatz 1 BNotO
in Verwahrung genommenen worden waren, wieder ausgehändigt werden. § 67 Absatz 6 Nummer 6 BNotO-E
soll daher entsprechend ergänzt werden.
Drucksache 19/26828 – 162 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 57 (Änderung des § 69 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
Die Änderung durch den Doppelbuchstaben aa erfolgt zur sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
Durch die mit dem Doppelbuchstaben bb vorgesehene Ergänzung des § 69 Absatz 2 BNotO um einen neuen
Satz 3 soll künftig gesetzlich bestimmt werden, dass die Mitglieder des Vorstands der Notarkammern ehrenamtlich
tätig sind. Dies entspricht der bereits für die Mitglieder des Präsidiums und der Vertreterversammlung der
Bundesnotarkammer geltenden Regelung in § 88 BNotO. Zudem entspricht es auch der bestehenden Praxis für
die Mitglieder des Vorstands der Notarkammern; Letzteres ist derzeit aber nur in den Satzungen der Notarkammern
geregelt. Da jedoch nach dem – im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember
2015 (DStRE 2016, S. 542) mit endgültiger Wirkung zum 1. Januar 2020 – geänderten Abschnitt 4.26.1. –
Ehrenamtliche Tätigkeit – Absatz 1 Satz 3 und 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010
(BStBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2019, für
eine Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung nunmehr nur noch eine Regelung in einem formellen oder
materiellen Gesetz und nicht mehr in einer Satzung ausreichend ist, bedarf es jetzt einer gesetzlichen Regelung,
damit die bisher gegeben gewesene, inhaltlich sachgerechte Rechtslage auch weiterhin besteht.
Im Anschluss an die mit dem neuen Satz 3 vorgesehene gesetzliche Klarstellung zur Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit
soll mit dem neu vorgesehenen Satz 4 ebenfalls gesetzlich klargestellt werden, dass die Mitglieder des
Vorstands für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung sowie einen Ersatz
ihrer notwendigen Auslagen (das heißt vor allem von Reisekosten) erhalten können. Inhaltlich entspricht dies den
Regelungen für vergleichbare Berufskammern (vergleiche § 75 BRAO für die Rechtsanwaltskammern, § 72 PAO
für die Patentanwaltskammer und § 77b StBerG für die Steuerberaterkammern), wobei die Regelung in der
BNotO anders als die in BRAO und PAO jedoch optional ausgestaltet werden soll, um der Selbstverwaltung der
Notare, die die näheren Einzelheiten der Entschädigung und Vergütung nach § 72 BNotO in einer Satzung regeln
kann, mehr Spielraum zu lassen. Sprachlich entspricht die Regelung der in § 7g Absatz 4 Satz 6 und 7 BNotO-E
vorgesehenen Bestimmung für die Mitglieder der Aufgabenkommission beim Prüfungsamt für die notarielle
Fachprüfung.
Zu Buchstabe b
§ 69 Absatz 3 BNotO legt für Notarkammern, in denen hauptberufliche Notarinnen und Notare sowie Anwaltsnotarinnen
und -notare bestellt sind, bestimmte Regeln zur Verteilung der Vorstandsposten auf die beiden unterschiedlichen
Gruppen fest. Dabei enthält er derzeit jedoch lediglich Schutzbestimmungen für die Gruppe der
hauptberuflichen Notarinnen und Notare, was im Ergebnis nicht angemessen erscheint. Deshalb soll zum einen
die bisher geltende Beschränkung aufgehoben werden, nach der die Präsidentin oder der Präsident hauptberufliche
Notarin oder hauptberuflicher Notar sein muss. Eine Rechtfertigung für diese Regelung scheint nur schwer zu
finden, zumal auch bei der vergleichbaren Regelung der Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer
in § 80 BNotO auf eine entsprechende Einschränkung verzichtet wird. Statt der Bevorzugung der hauptberuflichen
Notarinnen und Notare soll zukünftig durch die Regelung im neuen Satz 1, nach der die Präsidentin oder
der Präsident einerseits und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter andererseits unterschiedlichen Gruppen angehören
müssen, ein möglichst weitgehender Ausgleich der Interessen gewährleistet werden.
Zum anderen soll die starre und wiederum einseitige Regelung, nach der die hauptberuflichen Notarinnen und
Notare in den Vorständen der gemischten Notarkammern die Mehrheit stellen müssen, die jedoch keinen (Minderheiten-)Schutz
für die Anwaltsnotarinnen und -notare enthält, durch eine Regelung ersetzt werden, nach der
die unterschiedlichen Gruppen im Vorstand angemessen vertreten sein müssen. Eine solche Regelung erscheint
flexibler und sachgerechter. Bei der Bewertung der Frage, was (noch) angemessen ist, soll den Notarkammern ein
Ermessensspielraum verbleiben. Deshalb soll auch kein gesetzlicher Bewertungsmaßstab für die Bestimmung der
Angemessenheit festgelegt werden (bei dem zum Beispiel im Anschluss an die Neuregelung in § 86 Absatz 2
BNotO-E an die Einwohnerzahl der von den jeweiligen Gruppen betreuten Bezirke oder an Beurkundungszahlen
gedacht werden könnte). Vielmehr soll die nähere Ausgestaltung der Angemessenheit der Satzung der jeweiligen
Notarkammer überlassen bleiben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 163 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 58 (Änderung des § 69a BNotO-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 76 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 31; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 59 (Änderung des § 69b BNotO-E)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient einer Korrektur des an dieser Stelle nicht ganz passenden Begriffs „Geschäftsordnung“.
Dieser wurde bei der 1989 erfolgten Einführung der Norm offenbar dem § 77 BRAO entlehnt,
dem der § 69b BNotO damals nachgebildet wurde. Eine Geschäftsordnung der Kammer kennt die BNotO (anders
als die BRAO, vergleiche dort § 89 Absatz 3) jedoch nicht. Deshalb meint der Begriff der Geschäftsordnung in
der BNotO die nach § 72 BNotO zu erlassende Satzung der Notarkammer (vergleiche Püls in: Schippel/Bracker,
BNotO, 9. Auflage 2011, § 69b BNotO, Rn. 3), was zukünftig auch im Gesetzestext klargestellt werden soll. Die
Änderung in Absatz 2 Satz 2 erfolgt zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 60 (Änderung des § 71 BNotO-E)
Die Einberufung der Kammerversammlung soll nach dem neuen § 64c BNotO-E künftig nicht nur schriftlich,
sondern auch über das besondere elektronische Notarpostfach möglich sein. Soweit bisher als Alternative zu den
(aufwändigen) schriftlichen Einladungen auch eine Veröffentlichung in zuvor durch die Satzung der Kammer
bestimmten „Blättern“ vorgesehen ist, bietet diese Vorgehensweise zwar derzeit noch Kostenvorteile, birgt jedoch
immer auch das Risiko, dass einzelne Mitglieder von der Einladung keine Kenntnis nehmen. Da die Versendung
von Nachrichten über das besondere elektronische Notarpostfach keine Kosten verursacht und die Mitglieder der
Notarkammern künftig nach dem neuen § 78n Absatz 6 BNotO-E ausdrücklich verpflichtet sein sollen, Nachrichten,
die ihnen über das besondere elektronische Notarpostfach zugehen, zur Kenntnis zu nehmen, erscheint dieses
im Ergebnis als das am besten geeignete Medium für die Übermittlung der Einladungen. Hierbei sollen sich die
Mitglieder der Notarkammern dann aber auch darauf verlassen können, dass sie die Einladung zur Kammerversammlung
entweder schriftlich oder über das besondere elektronische Notarpostfach erhalten. Deshalb soll im
Rahmen des § 71 Absatz 3 BNotO-E eine öffentliche Einladung über „Blätter“ keine gesetzliche Alternative zu
einer schriftlichen oder über das besondere elektronische Notarpostfach erfolgten Einladung mehr sein. Das
schließt aber selbstverständlich nicht aus, dass Einladungen zusätzlich in den „Blättern“ abgedruckt werden.
Zu Nummer 61 (Änderung des § 74 BNotO-E)
Zur Begründung der Änderung wird wiederum auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E verwiesen.
Zu Nummer 62 (Änderung des § 75 BNotO-E)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die den Notarkammern durch § 75 BNotO eingeräumte Befugnis, schuldhafte Amtspflichtverletzungen leichter
Art durch eine Ermahnung als einer unterhalb der Schwelle einer Disziplinarmaßnahme liegenden Maßnahme
ahnden zu können soll erhalten bleiben. Soweit statt des bisherigen Begriffs des „ordnungswidrigen Verhaltens“
zukünftig derjenige der „Amtspflichtverletzungen“ benutzt und zudem im Gesetzestext klargestellt werden soll,
dass es sich um schuldhafte Verstöße handeln muss, wird auf die Begründung zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E
verwiesen; inhaltliche Änderungen sind damit nicht beabsichtigt.
Etwas geändert werden soll jedoch das Verhältnis der Ermahnung zur Missbilligung nach § 94 BNotO, die durch
die Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden kann. Beide Maßnahmen sind derzeit kaum sinnvoll voneinander
abgrenzbar. Dies gilt zum einen für ihre Voraussetzungen: Eine Ermahnung nach § 75 BNotO soll bei einem
„ordnungswidrigen Verhalten leichterer Art“ in Betracht kommen, während eine Missbilligung ein „ordnungswidriges
Verhalten oder eine Pflichtverletzung leichterer Art“ voraussetzt. Hierbei ist schon sprachlich nicht klar,
ob sich der Zusatz „leichterer Art“ in § 94 BNotO auch auf das „ordnungswidrige Verhalten“ oder nur auf die
„Pflichtverletzungen“ bezieht. Vor allem aber lassen sich „ordnungswidriges Verhalten“ und „Pflichtverletzungen“
nicht definitorisch voneinander abgrenzen, da beide – wie bereits zu § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E ausgeführt
– letztlich Amtspflichtverletzungen voraussetzen, wobei jedoch nicht ein bestimmter Kreis von Amtspflichtverletzungen
dem „ordnungswidrigen Verhalten“ oder den „Pflichtverletzungen“ zugerechnet werden kann. Zum
anderen stehen sich Ermahnung und Missbilligung auch in ihren Rechtsfolgen gleich: Beide sind nach § 110
Drucksache 19/26828 – 164 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 5 BNotO für fünf Jahre in den über die Notarinnen und Notare geführten Akten zu vermerken; weitere
nachteilige Folgen rufen sie nicht hervor. Warum in Anbetracht des Vorstehenden in der BNotO trotzdem ein
gewisses Stufenverhältnis zwischen Ermahnung und Missbilligung angelegt erscheint, das dadurch zum Ausdruck
kommt, dass die Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 6 Satz 1 und 2 BNotO eine Ermahnung „kassieren“ können
soll, indem sie sie durch eine Missbilligung ersetzt, ist inhaltlich kaum erklärlich. Jedenfalls erschiene es als
unnötiger doppelter Aufwand, wenn sich eine Aufsichtsbehörde mit einer von der Notarkammer mit einer Ermahnung
geahndeten Amtspflichtverletzung noch einmal befassen würde, sofern sie nicht der Auffassung ist, dass
diese mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden müssen. Die mangelnde Abgrenzbarkeit führt derzeit
offenbar in der Praxis auch dazu, dass die Frage, ob bestimmte Amtspflichtverletzungen von der Notarkammer
mit einer Ermahnung oder von der Aufsichtsbehörde mit einer Missbilligung geahndet werden, (regional) sehr
unterschiedlich gehandhabt wird (vergleiche Herrmann in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage 2011, § 94
BNotO, Rn. 13). Dies erscheint so lange unproblematisch, wie die beiden Maßnahmen gleichrangig sind, nicht
jedoch, wenn in ihnen tatsächlich ein Stufenverhältnis angelegt sein sollte. Denn sieht man zwischen den Maßnahmen
ein Stufenverhältnis, müssten Verfahren wegen Amtspflichtverletzungen, die entweder für eine Ermahnung
zu schwer oder für eine Missbilligung zu leicht erscheinen, eigentlich auch von der Notarkammer an die
Aufsichtsbehörde beziehungsweise umgekehrt abgegeben werden. Dabei erschienen solche Abgaben jedoch wiederum
als unnötige Doppelarbeit, soweit am Ende doch nur eine in den Rechtsfolgen identische Maßnahme ausgesprochen
werden kann. Zur Vermeidung dieses Aufwands sollen Ermahnung und Missbilligung künftig grundsätzlich
gleichrangig nebeneinanderstehen, wobei lediglich die Option der Aufsichtsbehörde bestehen soll, ein
Verfahren zu übernehmen. Voraussetzung von Ermahnung und Missbilligung soll dabei eine Amtspflichtverletzung
„leichter Art“ sein, was inhaltlich an ihre bisherigen Voraussetzungen anschließt. Eine inhaltliche Änderung
in der Abgrenzung zur Erforderlichkeit von Disziplinarmaßnahmen ist nicht beabsichtigt. Für die vorbezeichnete
Vereinheitlichung spricht auch, dass anderenfalls bei den Amtspflichtverletzungen noch zwischen solchen „leichter
Art“ und „leichtester Art“ (oder ähnlichem) unterschieden werden müsste, wobei nicht nur sprachlich deutlich
wird, dass eine solche Unterscheidung kaum sinnvoll handhabbar sein könnte.
Ob eine Amtspflichtverletzung leichter Art ist, bestimmt sich neben der Bedeutung der Amtspflicht vor allem
nach dem Grad des schuldhaften Verhaltens. Hierzu können in der Regel die Kriterien des § 46 Absatz 1 und 2
des Strafgesetzbuches herangezogen werden.
Zu den Sätzen 2 und 3
Wie bisher soll gesetzlich nicht näher bestimmt werden, in welchen Fällen Amtspflichtverletzungen leichter Art
von den Notarkammern und in welchen von der Aufsichtsbehörde verfolgt werden. Hier sollte wie bisher nach
Opportunitätserwägungen verfahren werden (vergleiche Herrmann in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage
2011, § 94 BNotO, Rn. 13); insbesondere danach, welche Stelle die Amtspflichtverletzung festgestellt hat beziehungsweise
welcher sie angezeigt wurde und welche näher mit ihrer Materie befasst ist. Mit dem neuen Satz 2
soll jedoch für die Notarkammern eine Pflicht eingeführt werden, den Aufsichtsbehörden die Einleitung eines auf
eine Ermahnung gerichteten Verfahrens anzuzeigen. Damit soll vor allem unnötige Doppelarbeit verhindert werden.
Zudem soll – im Zusammenspiel mit dem neuen Satz 4 – der Aufsichtsbehörde eine Möglichkeit gegeben
werden, das Verfahren an sich zu ziehen. Will sie dies tun, hat sie dies der Notarkammer nach Satz 3 anzuzeigen,
damit diese ihr Verfahren nicht fortführt. Eine Übernahme kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Anzeichen
dafür bestehen, dass die Amtspflichtverletzung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen
wird. Denn in diesem Fall würde es wenig Sinn machen, wenn die Notarkammer zunächst eine Ermahnung ausspräche,
die dann im Zuge eines späteren Disziplinarverfahrens wieder nach § 75 Absatz 6 Satz 2 BNotO unwirksam
würde. Die Möglichkeit der Übernahme stellt zudem eine gewisse Kompensation dafür dar, dass künftig eine
Ermahnung nicht mehr durch eine Missbilligung „kassiert“ werden können soll.
Zu Satz 4
Satz 4 entspricht von seinem Grundgedanken dem bisherigen § 75 Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO, gestaltet
diesen jedoch etwas verändert aus. Nach dem Wortlaut des § 75 Absatz 6 Satz 2 BNotO soll die Befugnis der
Notarkammer zur Erteilung einer Ermahnung dann enden, wenn die Aufsichtsbehörde eine Missbilligung oder
eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat. Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollte die Notarkammer einen
Sachverhalt aber bereits dann nicht mehr mit dem Ziel einer Ermahnung verfolgen, wenn ein auf eine Missbilligung
gerichtetes Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Diese Regelung soll künftig in Absatz
1 verortet werden, da sie die durch dessen Satz 1 eingeräumte Befugnis beschränkt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 165 – Drucksache 19/26828
Zu Satz 5
Satz 5 entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 75 Absatz 2 Satz 2 BNotO, soll jedoch anders formuliert werden,
um eine momentan in der BNotO angelegte Doppelregelung zukünftig zu vermeiden. Denn § 95a Absatz 1 Satz 1
BNotO bestimmt derzeit für alle Dienstvergehen (das heißt nach der Legaldefinition in § 95 BNotO alle Amtspflichtverletzungen)
eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Obwohl damit schon § 95a Absatz 1 Satz 1 BNotO
eine Verfolgung von Amtspflichtverletzungen nach Ablauf von fünf Jahren ausschließt, enthält § 75 Absatz 2
Satz 2 BNotO derzeit für Ermahnungen noch einmal eine (inhaltsgleiche) Regelung. Da zumindest eine doppelte
Regelung (unter anderem zur Vermeidung von Widersprüchen bei künftigen Rechtsänderungen) vermieden werden
sollte, soll zukünftig nur noch auf die Geltung des § 95a Absatz 1 Satz 1 BNotO verwiesen werden. Soweit
auch zu erwägen war, auf eine Erwähnung der Verjährung in § 75 BNotO ganz zu verzichten, soll dem nicht
gefolgt werden, da die Regelung des § 75 BNotO im Übrigen in sich abschließend ist und § 95a BNotO in dem
ganz anderen Kontext der Disziplinarmaßnahmen steht, so dass der Rechtsanwender mit der dortigen Regelung
kaum rechnen kann, zumal diese an den zukünftig nur für Disziplinarmaßnahmen geltenden § 95 BNotO-E anschließt.
Systematisch soll die Verjährungsregelung in Absatz 1 Satz 5 überführt werden, da sie ebenso wie schon
der dortige Satz 4 die Befugnis aus Absatz 1 Satz 1 einschränkt.
Zu den Absätzen 2 bis 5
Die Absätze 2 bis 5 entsprechen abgesehen von den durch die Änderungen in Absatz 1 erforderlichen Anpassungen
und leichten sprachlichen Modernisierungen den bisherigen Absätzen 2 bis 5.
Zu Absatz 6
Satz 1 entspricht im Grundsatz dem bisherigen Satz 1, passt diesen jedoch insoweit an, als der Vorrang der Missbilligung
aus den zu Absatz 1 Satz 1 dargelegten Gründen aufgehoben und der Bezug zum vorrangigen Disziplinarverfahren
an die zukünftige Ausgestaltung des § 95 BNotO-E angepasst wird. Satz 2 entspricht dem bisherigen
Satz 3, schließt diesen jedoch aus systematischen Gründen unmittelbar an den Satz 1 an, da er die durch Satz 1
eingeräumte Befugnis einschränkt. Der neue Satz 3 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Satz 2 Halbsatz 2,
präzisiert diesen jedoch dahingehend, dass eine Ermahnung erst dann unwirksam wird, wenn eine Disziplinarmaßnahme
verhängt wurde und nicht bereits dann, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Wie schon
bisher stellt die Missbilligung nach § 94 BNotO keine Disziplinarmaßnahme dar. Dies folgt schon aus dem Aufbau
des Dritten Teils der BNotO, der in seinem 1. Abschnitt (§§ 92 bis 94 BNotO) die aufsichtlichen Maßnahmen
und erst in seinem 2. Abschnitt (§§ 95 ff. BNotO) die Disziplinarmaßnahmen behandelt.
Zu Nummer 63 (Änderung des § 77 BNotO-E)
Die Änderung bei der Bezeichnung der Zusammenkunft der Präsidentinnen und Präsidenten der Notarkammern
von „Vertreterversammlung“ zu „Generalversammlung“ dient der Herbeiführung einer geschlechtergerechten
Sprache. Die Bezeichnung erscheint zudem inhaltlich passender, weil die Notarkammern in der Versammlung
nach § 86 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E grundsätzlich durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten repräsentiert
werden, sofern nicht ausnahmsweise ein anderes Mitglied zur Teilnahme bestimmt wurde.
Zu Nummer 64 (Änderung des § 78 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderungen zu den sprachlichen Änderungen in § 77 Absatz 3 (Buchstabe a) beziehungsweise
§ 78k BNotO-E (Buchstabe b).
Zu Nummer 65 (Änderung des § 78f BNotO-E)
Nach § 78f Absatz 1 BNotO kann Gerichten sowie Notarinnen und Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
gewährt werden, wenn dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte beziehungsweise Notarinnen
und Notare erforderlich ist. Die Regelung bezieht sich nach der für die Verwendung der Begriffe geltenden
Systematik der BNotO nur auf inländische Gerichte sowie inländische Notarinnen und Notare. Ausländische
Gerichte sowie im Ausland bestellte Notarinnen und Notare erhalten derzeit Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
allein nach Artikel 66 Absatz 5 der EU-ErbVO, wenn ein ENZ-Verfahren bei der anfragenden Stelle
anhängig ist. Wenn kein solches Verfahren anhängig ist, wird keine Auskunft erteilt.
Gerade in Fällen mit Auslandsbezug wird das ohnehin größere Risiko der Nichtauffindbarkeit erbfolgerelevanter
Urkunden durch diese Einschränkung des Auskunftsrechts noch vergrößert. Dies birgt die Gefahr, dass der Wille
Drucksache 19/26828 – 166 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
der Erblasserin oder des Erblassers letztlich unberücksichtigt bleibt. Denn wenn alle Nachlassangelegenheiten
auch mit einem nationalen Erbnachweis geregelt werden können, wird es häufig nicht zur Beantragung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses kommen. Auch stellt es keine sachgerechte Lösung dar, wenn in allen Fällen
mit Auslandsbezug allein zur Auskunftseinholung ein ENZ-Verfahren eingeleitet wird.
Mit der Einfügung des neuen Absatzes 1a in den § 78f BNotO-E sollen entsprechende Auskünfte an Gerichte
sowie Notarinnen und Notare aus anderen Mitgliedstaaten der EU-ErbVO künftig auch dann ermöglicht werden,
wenn kein ENZ-Verfahren anhängig ist. Der Verweis auf den Anwendungsbereich der EU-ErbVO beschränkt
Auskünfte auf Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen (Artikel 1 Absatz 1 EU-
ErbVO). Bei den Mitgliedstaaten der EU-ErbVO handelt es sich derzeit um die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 regelt, dass den Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister erteilt
wird, diese also neben den Verwahrangaben auch Auskunft zu den dort enthaltenen Angaben zu nichtehelichen
oder einzeladoptierten Kindern der Erblasserin oder des Erblassers aus dem Zeitraum von 1970 bis 2008 erhalten.
Auch Notarinnen und Notare, andere Angehörige von rechtsberatenden Berufen und sonstige Behörden sind davon
umfasst, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 EU-ErbVO erfüllen. Klarstellend werden die
Ausstellungsbehörden des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Artikel 64 Buchstabe b EU-ErbVO aufgenommen,
die im gleichen Maß wie Gerichte Auskunft erhalten können. Aufgrund der nach Artikel 79 EU-ErbVO von
der Europäischen Kommission zu erstellenden und veröffentlichten Liste der in Artikel 3 Absatz 2 EU-ErbVO
genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von rechtsberatenden Berufen ist die Feststellung, ob eine Auskunftsberechtigung
im Sinne der Nummer 1 besteht, ohne erheblichen Aufwand möglich.
Nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 bekommen ausländische Notarinnen und Notare, die keine gerichtlichen Aufgaben
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 EU-ErbVO wahrnehmen, lediglich Auskunft zu den Verwahrangaben.
Dies entspricht der Regelung für inländische Notarinnen und Notare. Da im Übrigen die Erblasserin oder der
Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich nach den datenschutzrechtlichen Regeln Auskunft zu den zu ihm gespeicherten
Daten erhalten kann, erscheint eine weitere Fassung der Auskunftsansprüche der Notarinnen und Notare
nicht erforderlich.
Durch den Verweis in Absatz 1a Satz 2 auf Absatz 1 Satz 2 wird deutlich, dass die abstrakte Zuständigkeit der
genannten Stellen allein nicht ausreicht; vielmehr muss die Auskunftserteilung gerade der Erfüllung einer Aufgabe
im Zusammenhang mit einer konkreten Rechtsnachfolge von Todes wegen dienen. Ebenso soll eine Auskunft
zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers nur mit deren Zustimmung möglich sein.
Zu Nummer 66 (Änderung des § 78g BNotO-E)
Der Regelungsvorschlag räumt der Registerbehörde die Möglichkeit ein, Gebühren für Auskunftsersuchen nach
§ 78f Absatz 1a BNotO-E zu erheben, um den erhöhten Prüfungsaufwand in diesen Fällen zu finanzieren. Unbeschadet
bleibt dabei jedoch die Möglichkeit, hiervon abzusehen und – wie bisher – lediglich Registrierungsgebühren
zu erheben, die den gesamten Aufwand des Betriebs des Zentralen Testamentsregisters abdecken. Im Fall
der Einführung von Gebühren wäre diejenige Stelle, die die Auskunft begehrt, als Veranlasser gemäß § 78g Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 BNotO Gebührenschuldner.
Zu Nummer 67 (Änderung des § 78k BNotO-E)
Zur Begründung der sprachlichen Änderung wird auf die Begründung zu den §§ 34 und 35 BNotO-E verwiesen.
Zu Nummer 68 (Änderung des § 78l BNotO-E)
Die Vorschriften des § 78l BNotO-E zum Notarverzeichnis bedürfen in verschiedener Hinsicht kleinerer Korrekturen
und Ergänzungen.
Zu Buchstabe a
Der Inhalt von Absatz 1 Satz 3 erscheint im Ergebnis überflüssig und soll daher entfallen. Denn inhaltlich deckt
er sich mit Ausnahme des Worts „unverzüglich“ mit demjenigen des Absatzes 3 Satz 2, da in Letzterem unter
anderem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und damit die Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltungen nach
§ 67 Absatz 6 BNotO in Bezug genommen werden. Da die Pflicht zur unverzüglichen Eintragung, die nicht nur
für die Inhalte gelten soll, die von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt werden, bereits in allgemeiner Form in
§ 6 NotVPV geregelt wird, muss auch dieser Punkt nicht mehr in der BNotO geregelt werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 167 – Drucksache 19/26828
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Ergänzung dient der Klarstellung, welchen Zwecken das Notarverzeichnis dienen soll. Dies ist derzeit unter
anderem durch die nicht optimal aufeinander abgestimmten Regelungen in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1
erschwert. Aus dem Zusammenspiel von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ergibt sich zunächst, dass das Notarverzeichnis
der Information der Beteiligten über die bestellten Notarinnen und Notare sowie Notariatsverwalterinnen
und -verwalter dienen soll; dies wird durch die Ergänzung nunmehr noch einmal klargestellt. Darüber
hinaus lässt sich jedoch aus Absatz 6 Satz 1 ableiten, dass das Notarverzeichnis auch über die Zuständigkeit für
die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse informieren soll. Dementsprechend weist das Notarverzeichnis
auch derzeit schon eine Funktion „Urkundensuche“ auf. Dieser wichtige Zweck kommt jedoch bisher in Absatz
2 Satz 1 nicht zum Ausdruck, was durch die Ergänzung nunmehr ebenfalls geändert wird.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine geringfügige sprachliche Präzisierung, mit der verdeutlicht wird, dass das Notarverzeichnis
nicht nur der Erfüllung der Aufgaben derjenigen Notarkammer dient, die zu einer Notarin oder einem Notar
beziehungsweise einer Notariatsverwalterin oder einem Notariatsverwalter Eintragungen vorgenommen hat, sondern
jeweils der Erfüllung der Aufgaben aller Notarkammern.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zunächst sind durch die Änderung in § 67 Absatz 6 Nummer 3 BNotO-E zukünftig auch die Entscheidungen nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO in das Notarverzeichnis einzutragen.
Dagegen soll, soweit die Inbezugnahme in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 auf die Gegenstände des § 67 Absatz 6
BNotO bisher auch die „anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2“ BNotO
nach § 67 Absatz 6 Nummer 5 BNotO (zukünftig § 67 Absatz 6 Nummer 6 BNotO-E) umfasst, dieser Regelungsgegenstand
zukünftig allein durch den neuen Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 geregelt werden, weshalb die entsprechende
Inbezugnahme in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entfallen soll.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Nach Absatz 1 Satz 1 sind in das Notarverzeichnis Notarinnen und Notare sowie Notariatsverwalterinnen und -
verwalter einzutragen. Dementsprechend wird durch Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 6
Nummer 1 und 2 BNotO bestimmt, dass in das Notarverzeichnis unter anderem die Bestellungen von Notarinnen
und Notaren sowie von Notariatsverwalterinnen und -verwaltern und das Erlöschen ihrer jeweiligen Ämter einzutragen
sind. Da hiermit bereits eine explizite Regelung zur Eintragung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter
getroffen ist, passt es nicht, dass der derzeitige Absatz 4 den Absatz 3 für Notariatsverwalterinnen und -
verwalter (nur) für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Unstimmigkeit soll dadurch beseitigt werden, dass
zukünftig entsprechend dem Vorbild der Nummer 1 alle Nummern des Satzes 1 des Absatzes 3 unmittelbar auch
für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten sollen; der bisherige Absatz 4 kann dann entfallen. Hierzu ist
es erforderlich, in der Nummer 2 nicht nur die Notarinnen und Notare, sondern auch die Notariatsverwalterinnen
und -verwalter in Bezug zu nehmen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Wie zukünftig bereits durch Absatz 2 Satz 1 verdeutlicht wird, soll das Notarverzeichnis auch darüber Auskunft
geben, welche notariellen Akten und Verzeichnisse von welchen Notarinnen und Notaren oder welcher sonstigen
Stelle verwahrt werden. Besondere Bedeutung hat diese Vorschrift in Bezug auf die Akten und Verzeichnisse
früherer Notarinnen und Notare (vergleiche dazu Absatz 5). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich,
dass sämtliche Verwahrmaßnahmen, die insbesondere infolge des § 51 BNotO vorgenommen werden, auch im
Notarverzeichnis wiedergegeben werden. Bisher sind hiervon jedoch nur Teilbereiche ausdrücklich erfasst: So ist
zum einen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 6 Nummer 5 BNotO eine beim Erlöschen
eines notariellen Amts oder einer Amtssitzverlegung erfolgte „anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit
nach § 51 Absatz 1 Satz 2“ einzutragen. Zudem sind nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Zuständigkeiten,
Drucksache 19/26828 – 168 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
die (amtierenden) Notarinnen und Notaren nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind, einzutragen. Nicht erfasst
von diesen Bestimmungen ist jedoch, dass vor allem auch der Regelfall des § 51 Absatz 1 Satz 1 BNotO einzutragen
ist, nach dem die Akten beim Erlöschen eines notariellen Amts oder einer Amtssitzverlegung grundsätzlich
dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben sind. Zudem ist bisher nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich durch
die Änderungen, die im UrkArchG angelegt sind, zum 1. Januar 2022 sowohl die grundsätzliche Regelung des
§ 51 Absatz 1 Satz 1 BNotO als auch die Ausnahmevorschrift nach dem dortigen Satz 2 dahingehend ändern, dass
an die Stelle des Amtsgerichts die Notarkammer tritt. Ab diesem Zeitpunkt würde eine Verweisung auf § 51
Absatz 1 BNotO n. F. nur noch dessen dann geltende Inhalte erfassen, obwohl für die Verwahrung von Akten
früherer Notarinnen und Notare auch die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Inhalte erfasst werden müssten.
Schließlich wäre in diesem Zusammenhang auch die Übergangsvorschrift des § 118 Absatz 2 BNotO n. F. zu
berücksichtigen. Da es nicht sinnvoll erschiene, alle diese Besonderheiten in spezifizierter Form gesetzlich zu
regeln, soll die bisherige Einschränkung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zukünftig entfallen und die Vorschrift
dahingehend ausgestaltet werden, dass sämtliche relevanten Zuständigkeiten für Aktenverwahrungen (die insbesondere
aus § 51 Absatz 1 und 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 BNotO folgen) in das Notarverzeichnis einzutragen
sind. Ausgenommen davon sollen lediglich die Verwahrzuständigkeiten nach § 45 BNotO sein, da diese
häufig sehr kurzfristig erfolgen und zumeist nur für einen sehr kurzen Zeitraum Bestand haben, so dass es nur mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, das Notarverzeichnis auch insoweit stets aktuell zu halten.
Ein Nachteil für die Bürgerinnen und Bürger steht dadurch nicht zu erwarten, da diese von der Geschäftsstelle der
Notarin oder des Notars die Auskunft erhalten können, von wem die Akten aktuell verwahrt werden.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Die Änderungen entsprechen denjenigen unter Dreifachbuchstabe bbb; auf die dortige Begründung wird verwiesen
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung wird Absatz 3 Satz 3 im Wortlaut dem Satz 2 angeglichen, in dem ebenfalls auf „die Eintragungen
zu“ (dort Notarinnen und Notaren sowie Notariatsverwalterinnen und -verwaltern) abgestellt wird, die
dann nicht nur die Bestellung der Personen, sondern auch das Erlöschen ihrer Ämter betreffen. Dagegen kann
unter den bisherigen Wortlaut des Satzes 3 („Eintragung von Notarvertretern“) kaum der Widerruf ihrer Bestellung
gefasst werden, obwohl auch insoweit eine Befugnis der Aufsichtsbehörde bestehen sollte. Die Bezeichnung
der Aufsichtsbehörde als „zuständige“ kann entfallen; das Attribut wird in diesem Kontext auch sonst in der
BNotO nicht verwendet.
Zu Buchstabe d
Der bisherige Absatz 4 kann aus den unter Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb dargelegten
Gründen entfallen. An seine Stelle soll der bisherige Absatz 5 treten, dessen Satz 1 lediglich sprachlich vereinfacht
werden soll. In Satz 2 sollen zukünftig neben den Notarvertretungen auch die Notariatsverwalterinnen und
-verwalter erwähnt werden, da es zumindest in Ausnahmefällen auch sein kann, dass („einfache“) Rechtsanwältinnen
und -anwälte zu Notariatsverwalterinnen und -verwaltern bestellt werden.
Absatz 5 wird neu eingefügt, um im Anschluss an die Ausführungen zu Absatz 2 Satz 1 klarzustellen, dass zum
Zwecke der Urkundensuche in das Notarverzeichnis auch Angaben zu früheren Notarinnen und Notaren sowie
Notariatsverwalterinnen und -verwaltern aufgenommen werden können. Vergleichbare andere Amtspersonen im
Sinne von Absatz 5 Satz 1 sind insbesondere die baden-württembergischen Notarinnen und Notare im Landesdienst
im Sinne des § 114 BNotO in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewesen. Die Norm ist
als Kann-Bestimmung ausgestaltet, da momentan noch nicht hinreichend sicher abzusehen ist, in welchem zeitlichen
und inhaltlichen Umfang eine rückwirkende Erfassung aller Amtspersonen erfolgen kann. Die Einzelheiten
hierzu sollen daher in der NotVPV geregelt werden. Die Zuständigkeitsbestimmung in Absatz 5 Satz 2 orientiert
sich an derjenigen für die amtierenden Amtspersonen in Absatz 1 Satz 2. Aus Gründen der Datensparsamkeit
bestimmt Absatz 5 Satz 3, dass zu früheren Amtspersonen nicht alle Angaben einzutragen sind, die zu amtierenden
Amtspersonen einzutragen sind, sondern nur die, die für die Zwecke der Urkundensuche benötigt werden.
Welche Daten dies im Einzelnen sind soll wiederum in der NotVPV geregelt werden.
Absatz 6 bleibt inhaltlich unverändert, kann nunmehr jedoch in Anbetracht der vorgesehenen präziseren Zweckbestimmung
in Absatz 2 Satz 1 und 2 unter Bezugnahme auf die dortige Regelung wesentlich einfacher formuliert
werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 169 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 69 (Änderung des § 78m BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E.
Zu Nummer 70 (Änderung des § 78n BNotO-E)
Auch die Vorschrift des § 78n BNotO zum besonderen elektronischen Notarpostfach bedarf kleinerer Anpassungen.
Zu Buchstabe a
Die Datumsangabe in Absatz 1 hat sich durch Zeitablauf erledigt und soll daher gestrichen werden.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 5
Die durch § 78n BNotO vorgegebene Verpflichtung der Bundesnotarkammer, für jede Notarin und jeden Notar
ein besonderes elektronisches Notarpostfach einzurichten, bedeutet insbesondere auch vor dem Hintergrund des
§ 78 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BNotO nicht, dass es unzulässig ist, auch für andere Stellen ein besonderes elektronisches
Notarpostfach einzurichten. Nach dem Vorbild der entsprechenden Regelung in § 31a Absatz 5 BRAO
soll jedoch mit dem neuen Absatz 5 auch in der BNotO klargestellt werden, dass besondere elektronische Notarpostfächer
auch für Notarvertretungen, für Notarassessorinnen und -assessoren, für die Bundesnotarkammer
selbst und für die Notarkammern eingerichtet werden können. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, dass gegebenenfalls
auch für andere notarielle Einrichtungen (wie beispielsweise dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung
bei der Bundesnotarkammer (§ 7g BNotO), der Notarkasse oder der Ländernotarkasse (§ 113 Absatz 1
und 2 BNotO), dem Deutschen Notarinstitut als Einrichtung der Bundesnotarkammer oder dem Notarversicherungsfonds
als Einrichtung der Notarkammern) ein besonderes elektronisches Notarpostfach eingerichtet wird.
Auf der Grundlage des Absatzes 5 eingerichtete besondere elektronische Notarpostfächer stellen ebenso wie die
nach den Absätzen 1 und 4 für Notarinnen und Notare beziehungsweise Notariatsverwalterinnen und -verwalter
eingerichtete besondere elektronische Notarpostfächer sichere Übermittlungswege im Sinne des § 130a Absatz 4
Nummer 2 ZPO dar.
Zu Absatz 6
Der neu vorgesehene Absatz 6 entspricht inhaltlich § 31a Absatz 6 BRAO. Mit ihm soll insbesondere klargestellt
werden, dass auch Anwaltsnotarinnen und -notare, die bereits über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach
verfügen, verpflichtet sind, ein besonderes elektronisches Notarpostfach vorzuhalten.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 5 und 6 durch Buchstabe b. Damit
verdeutlicht im Übrigen auch die Stellung des neuen Absatzes 7 nach dem neuen Absatz 5, dass die aufgrund des
künftigen Absatzes 7 erlassene NotVPV auch für die nach dem neuen Absatz 5 eingerichteten besonderen elektronischen
Notarpostfächer gilt.
Zu Nummer 71 (Änderung des § 79 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 77 Absatz 3 BNotO-E.
Zu Nummer 72 (Änderung des § 80 BNotO-E)
Mit der Änderung des § 80 BNotO-E soll die Zahl der Mitglieder des Präsidiums von sieben auf neun erhöht
werden. Die Bundesnotarkammer strebt eine ausgewogene Besetzung des Präsidiums an, bei der alle möglicherweise
unterschiedlichen Interessen angemessen vertreten sind. Dies gilt unter anderem für die Vertretung kleiner,
mittlerer und großer Notarkammern, für das hauptberufliche Notariat und das Anwaltsnotariat sowie für die alten
und die neuen Länder. Insoweit hat sich durch die 2018 in Baden-Württemberg durchgeführte Strukturreform eine
neue Situation ergeben, die es angezeigt erscheinen lässt, dass auch die dortige Notarkammer im Präsidium vertreten
ist. Um jedoch nicht gleichzeitig die Mitwirkungsmöglichkeiten anderer Notarkammern zu beschneiden
erscheint eine Erhöhung der Mitgliederzahl sachgerecht. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass im Präsidium die
Entscheidungen der künftigen Generalversammlung vorbereitet werden und die damit verbundene ehrenamtliche
Arbeit auf verschiedene Personen verteilt werden kann.
Drucksache 19/26828 – 170 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Im Übrigen dienen die Änderungen – unter anderem im Anschluss an die Änderung in § 3 Absatz 1 BNotO-E –
der sprachlichen Vereinfachung, der besseren Verständlichkeit und der Geschlechtergerechtigkeit.
Zu Nummer 73 (Änderung des § 81 BNotO)
Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 handelt es sich um Folgeänderungen zur sprachlichen
Änderung in § 77 Absatz 3 BNotO-E. § 81 Absatz 1 Satz 2 BNotO soll insbesondere in Anbetracht der Neuregelung
in § 86 BNotO leicht modifiziert werden. Derzeit kann nach § 81 Absatz 1 Satz 2 BNotO jedes Mitglied der
Vertreterversammlung (künftig: Generalversammlung) in das Präsidium gewählt werden. Mitglieder der Vertreterversammlung
sind momentan nach § 84 BNotO von jeder Notarkammer die Präsidentin beziehungsweise der
Präsident oder ein anderes Mitglied, wobei nach § 86 Absatz 2 Satz 1 BNotO Notarkammern, die nach dem dortigen
Absatz 1 Satz 2 über mehrere Stimmen verfügen (das sind aktuell die Landesnotarkammer Bayern mit drei
sowie die Notarkammer Baden-Württemberg und die Rheinische Notarkammer mit je zwei Stimmen), je weiterer
Stimme ein weiteres Mitglied entsenden dürfen.
Damit ist materielle Voraussetzung für eine Wahl ins Präsidium derzeit lediglich die Mitgliedschaft in einer
Notarkammer. Diese Regelung soll unverändert bleiben, da sie eine wünschenswerte Flexibilität mit sich bringt.
Denn sie eröffnet vor allem die Möglichkeit, die umfangreiche Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident einer
Notarkammer von der ebenfalls oft zeitaufwändigen Tätigkeit im Präsidium der Bundesnotarkammer zu trennen.
Dies gilt in besonderer Weise für die rein ehrenamtlich tätigen Präsidentinnen oder Präsidenten der Bundesnotarkammer.
So fungiert zum Beispiel seit 1993 als Präsident der Bundesnotarkammer immer ein weiterer Vertreter
einer Notarkammer im Sinne des § 86 Absatz 1 Satz 2 BNotO (in der Praxis der jeweilige Vizepräsident der
Landesnotarkammer Bayern beziehungsweise der Rheinischen Notarkammer).
Formelle Voraussetzung für die Wahl in das Präsidium ist momentan die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.
Diese Voraussetzung soll zukünftig entfallen, da sie unnötig eng erscheint. Schon derzeit erscheint an der
Regelung misslich, dass sie praktisch nur den drei Notarkammern, die über mehrere Stimmen in der Vertreterversammlung
verfügen, die Möglichkeit verschafft, ein anderes Mitglied als ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten
in das Präsidium wählen zu lassen. Denn bei den anderen Notarkammern entfiele dann die Teilnahmeberechtigung
der Präsidentin oder des Präsidenten an der Vertreterversammlung (weil an dieser für die Notarkammer dann
immer das Präsidiumsmitglied der Bundesnotarkammer teilnehmen muss, da es anderenfalls seinen Sitz im Präsidium
verlieren würde; vergleiche Görk in: Schippel/Bracker, BNotO, § 84 BNotO, Rn. 3; Simon in: Eylmann/Vaasen,
BNotO, 4. Auflage 2016, § 84 BNotO, Rn. 8). Diese Situation würde sich zukünftig durch die
Neuregelung in § 86 BNotO-E, nach der jede Notarkammer nur noch ein Mitglied in die Generalversammlung
entsenden darf, noch erheblich verschärfen und die derzeitige Verfahrensweise bei der Wahl der Präsidentin oder
des Präsidenten der Bundesnotarkammer praktisch unmöglich machen, was nicht sinnvoll erschiene. Deshalb soll
es künftig für die Wählbarkeit in das Präsidium der Bundesnotarkammer ausreichend sein, dass ein Mitglied einer
Notarkammer von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten zur Wahl in das Präsidium der Bundesnotarkammer
vorgeschlagen wurde.
Zu Nummer 74 (Änderung des § 81a BNotO-E)
Die Änderungen in § 81a BNotO-E entsprechen denjenigen in § 184 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 47; auf
die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 75 (Änderung des § 82 BNotO-E)
Die bisher in § 82 Absatz 3 Satz 1 BNotO angeordnete Berichterstattung der Bundesnotarkammer an die Bundesministerin
oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz selbst erscheint nicht erforderlich. Die
Änderung dient insoweit auch der Herstellung eines Gleichklangs mit den vergleichbaren Berufsgesetzen. So
besteht die Berichtspflicht zum Beispiel bei der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 185 BRAO) oder der Patentanwaltskammer
(§ 74 PAO) ebenfalls nur gegenüber dem Bundesministerium und nicht gegenüber der Ministerin
oder dem Minister persönlich. Die Änderung dient zudem der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Verzichtet werden soll zudem auf die bisher vorgeschriebene Schriftform des Berichts. In Anbetracht dessen, dass
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seine Akten demnächst elektronisch führen wird
und bei der Berichterstattung auch im Hinblick auf die Authentizität des Absenders keine Probleme zu erwarten
stehen, erscheint künftig auch eine Berichterstattung in Textform ausreichend. Auf eine ausdrückliche Nennung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 171 – Drucksache 19/26828
der Textform im Gesetzestext soll dabei verzichtet werden, da sich auch ohne diese aus dem Kontext ergibt, dass
es sich nicht nur um einen mündlichen Bericht handeln kann. Dementsprechend wird auch jetzt schon bei der
Anzeigepflicht nach § 82 Absatz 3 Satz 2 BNotO die Textform nicht explizit erwähnt.
Zu Nummer 76 (Änderung des § 83 BNotO-E)
Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 77 Absatz 3 BNotO-E.
Zu Nummer 77 (Aufhebung des § 84 BNotO)
Die Regelung soll aus systematischen Gründen in § 86 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E verschoben werden.
Zu Nummer 78 (Änderungen der §§ 85 und 86 BNotO-E)
Zu § 85 BNotO-E
Zu Absatz 1
Die Sätze 1 bis 3 des § 85 Absatz 1 BNotO sollen inhaltlich unverändert erhalten bleiben; es wird lediglich die
bereits bei § 77 BNotO-E erläuterte neue Bezeichnung der Versammlung verwendet. Soweit § 85 Absatz 1 Satz 4
BNotO bisher bestimmt, dass bei Anträgen auf Einberufung der Vertreterversammlung (künftig: Generalversammlung)
der zu behandelnde Gegenstand (nur) angegeben werden „soll“, erscheint dies nicht angemessen.
Denn es ist kein durchgreifender Grund erkennbar, warum auf die Angabe des Gegenstands verzichtet werden
können sollte. Dessen Kenntnis ist für die übrigen Beteiligten eine unverzichtbare Voraussetzung, um sich sachgerecht
auf die Versammlung vorbereiten zu können und seine Angabe erfordert auch keinen großen Aufwand.
Dementsprechend ist auch bei Anträgen auf Einberufung der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer
oder der dortigen Satzungsversammlung nach § 189 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise § 191c Absatz 2 Satz 1
BRAO zwingend der Gegenstand anzugeben. Deshalb soll in dem neuen Absatz 1 Satz 3, in den die Regelung
aus Gründen der Vereinfachung überführt werden soll, die Angabe des zu behandelnden Gegenstands verpflichtend
ausgestaltet werden.
Zu Absatz 2
Der bisher in § 85 Absatz 2 Satz 1 BNotO geregelte Möglichkeit einer Fristverkürzung soll zukünftig im Hinblick
darauf entfallen, dass die näheren Einzelheiten zur Generalversammlung nach § 89 BNotO-E ohnehin durch die
Satzung der Bundesnotarkammer getroffen werden. Denn offenbar aufgrund dieser Kompetenz enthält die BNotO
selbst keine Bestimmungen dazu, mit welchen Fristen zur Generalversammlung eingeladen werden muss. Wenn
aber die eigentliche Einladungsfrist für gesetzlich nicht regelungsbedürftig erachtet wird, dann ist nicht erkennbar,
warum eine mögliche Fristverkürzung gesetzlich geregelt werden müsste.
Demgegenüber soll die Zielrichtung des bisherigen § 85 Absatz 2 Satz 2 BNotO geändert werden. Bisher besagt
der Satz, dass in dringlichen Fällen bei der Einberufung der Vertreterversammlung (künftig: Generalversammlung)
von der Angabe des Beschlussgegenstands abgesehen werden kann. Diese Regelung überrascht dabei schon
deshalb, weil die BNotO keine Bestimmung enthält, nach der bei der Einberufung der Versammlung der Beschlussgegenstand
grundsätzlich anzugeben ist. Letzteres erscheint jedoch im Anschluss an die Ausführungen zu
§ 85 Absatz 1 Satz 4 BNotO wesentlich, um eine sachgerechte Befassung der Versammlung zu ermöglichen und
im Übrigen auch nicht aufwändig. Deshalb soll diese Verpflichtung mit dem neuen Absatz 2 Satz 1 nunmehr auch
eingeführt werden.
Zudem erscheint die bisher in § 85 Absatz 2 Satz 2 BNotO vorgesehene Ausnahme von der Mitteilungspflicht in
Dringlichkeitsfällen in Anbetracht des lediglich geringfügigen mit ihr verbundenen Aufwands zumindest in dieser
Form nicht angezeigt. Denn solange nach den von der Satzung insoweit vorgesehenen Fristen (die für Dringlichkeitsfälle
auch relativ kurz ausgestaltet sein können) wirksam einberufen werden kann, ist nicht ersichtlich, warum
nicht auch der Gegenstand (gegebenenfalls auch nachträglich als weiterer Tagesordnungspunkt) mitgeteilt werden
können sollte. Soweit ausnahmsweise in einer Versammlung (insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit) auch
über nicht angekündigte Gegenstände Beschluss gefasst werden soll, soll dies nach dem neuen Absatz 2 Satz 2
(nur) dann möglich sein, wenn alle Notarkammern (das heißt sowohl die in der Versammlung vertretenen als auch
eventuell fehlende) der Beschlussfassung zustimmen. Diese neu in die BNotO aufgenommene Regelung entspricht
inhaltlich dem derzeitigen § 13 Absatz 2 der Satzung der Bundesnotarkammer; ihre Übernahme in die
BNotO erscheint deshalb erforderlich, weil anderenfalls aus dem neuen Absatz 2 Satz 1 der Schluss gezogen werden
könnte, dass eine Beschlussfassung ohne vorherige Ankündigung grundsätzlich unzulässig wäre.
Drucksache 19/26828 – 172 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 3
In Absatz 3 Satz 1 soll dessen bereits bestehender Regelungsgehalt (vergleiche dazu Sandkühler in:
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 85 BNotO, Rn. 12 ff.) klarer gefasst werden. Dieser erschließt
sich bisher nur schwer, da die BNotO an allen anderen Stellen davon ausgeht, dass die Vertreterversammlung
tatsächlich physisch zusammentritt (vergleiche insbesondere § 83 Absatz 1 BNotO, nach dem die Beschlussfassung
„auf Vertreterversammlungen“ erfolgt).
In dem neuen Satz 2 soll für eine Beschlussfassung, die ohne Zusammenkunft erfolgt, statt der bisher lediglich
vorgesehenen Textform künftig die Schriftform vorgesehen werden. Denn diese gewährleistet die Authentizität
und Sicherheit deutlich besser. In Anbetracht des neu vorgesehenen § 64c BNotO-E, nach dem die dann grundsätzlich
vorgesehene schriftliche Abstimmung künftig auch über das besondere elektronische Notarpostfach erfolgen
kann, müssen diese Vorteile zudem mit keinem höheren Aufwand mehr verbunden sein, da dieser bei einer
Versendung über das besondere elektronische Notarpostfach nicht nennenswert höher ist als bei einer normalen
E-Mail.
Zu § 86 BNotO-E
§ 86 BNotO soll geändert werden, da die derzeitige Verteilung der Stimmen der einzelnen Notarkammern in der
Vertreterversammlung (künftig: Generalversammlung) in mehrfacher Hinsicht nicht angemessen erscheint.
Zu Absatz 1
Der neue Satz 1 entspricht dem bisherigen § 84 BNotO. Dessen Inhalt soll mit dem derzeitigen Gegenstand des
§ 86 Absatz 1 BNotO zusammengezogen werden, weil künftig alle Notarkammern nur noch eine Person in die
Generalversammlung entsenden sollen (derzeit können aufgrund der Sonderregelung des § 86 Absatz 1 Satz 2
BNotO die Landesnotarkammer Bayern drei und die Notarkammer Baden-Württemberg sowie die Rheinische
Notarkammer jeweils zwei Personen entsenden). Das mit der bisherigen Sonderregelung verfolgte Ziel einer stärkeren
Gewichtung der Stimmen einzelner Notarkammern soll zukünftig nach dem neuen Absatz 2 auf andere Art
und Weise erreicht werden, so dass es der sehr komplexen und wenig ausgewogenen Sonderregelung für den Fall
des § 65 Absatz 1 Satz 2 BNotO dann nicht mehr bedarf.
Da es jedoch weiterhin möglich sein soll, in das Präsidium der Bundesnotarkammer auch Notarinnen und Notare
zu wählen, die nicht Präsidentin oder Präsident einer Notarkammer sind (vergleiche dazu bereits die Ausführungen
zur Änderung des § 81 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E), und diese dann auch (wie bisher in der Praxis über die
Sonderregelung des § 86 Absatz 1 Satz 2 BNotO) an der Generalversammlung teilnehmen können sollen, bedarf
es der neuen Regelung in Satz 2 Alternative 1, nach der entsprechend gewählte Präsidiumsmitglieder an der Generalversammlung
teilnehmen dürfen. Die Teilnahmeberechtigung nach Satz 2 Alternative 1 verleiht als solche
jedoch keine Stimmberechtigung, wobei allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass ein Präsidiumsmitglied, dass
nicht zugleich Präsident einer Notarkammer ist, seine Notarkammer als anderes Mitglied im Sinne des Satzes 1
vertritt.
Darüber hinaus soll mit Satz 2 Alternative 2 die bisher sehr restriktive Regelung des § 86 Absatz 2 Satz 2 BNotO
gelockert werden, nach deren Wortlaut derzeit nur andere Notarinnen und Notare (und diese auch nur dann, wenn
sie zum Zweck der gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen wurden) an der Generalversammlung
teilnehmen dürfen. Denn es sind auch Fälle denkbar, in denen es zum einen sinnvoll sein kann, dass beispielsweise
Notarassessorinnen, Notarassessoren oder berufsfremde Fachleute (etwa IT-Expertinnen und Experten) zu einem
Thema referieren oder in denen zum anderen die Teilnahme einer Person angezeigt erscheint, die kein Gutachten
zu erstatten hat. Letzteres gilt zum Beispiel in solchen Generalversammlungen, in denen Präsidiumsmitglieder
gewählt werden sollen, für zur Wahl vorgeschlagene Notarinnen und Notare (damit diese sich in der Versammlung
vorstellen können). Deshalb soll in solchen Fällen künftig die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnotarkammer
auch anderen Personen für einzelne Generalversammlungen oder Teilen davon die Teilnahme gestatten
können.
Zu Absatz 2
Der neue Absatz 2 betrifft den Regelungsgegenstand des bisherigen Absatzes 1, dessen Ausgestaltung künftig den
tatsächlichen Verhältnissen angeglichen werden soll. Derzeit hat von den 21 Notarkammern – abgesehen von den
bereits erwähnten drei Ausnahmen – jede Notarkammer in der Vertreterversammlung eine Stimme. Dies steht
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 173 – Drucksache 19/26828
jedoch häufig in keinem Verhältnis zu dem Anteil der Bevölkerung, deren Versorgung durch die jeweiligen Mitglieder
gewährleistet wird.
Das derzeit bestehende Ungleichgewicht wird beispielsweise daran deutlich, dass die Mitglieder der Rheinischen
Notarkammer und der Westfälischen Notarkammer jeweils um die 9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner
versorgen, wobei jedoch die Rheinische Notarkammer über zwei Stimmen und die Westfälische Notarkammer
nur über eine Stimme verfügt. Weiter versorgen die Mitglieder der Notarkammer Frankfurt am Main fast fünf
sowie diejenigen der Notarkammern Celle und Sachsen jeweils mehr als vier Millionen Einwohnerinnen und
Einwohner und damit etwa vier- bis fünfmal so viel wie diejenigen der Saarländischen Notarkammer, die knapp
eine Million Einwohnerinnen und Einwohner betreuen, wobei sie jedoch alle jeweils nur über eine Stimme verfügen.
Bei einem Vergleich zwischen der Notarkammer Bremen einerseits und der Notarkammer Frankfurt am
Main beziehungsweise der Westfälischen Notarkammer anderseits, die alle über jeweils eine Stimme verfügen,
kommt man bei einem Vergleich der Einwohnerzahlen sogar auf sieben- bis dreizehnfache Werte.
Diese erheblichen Unterschiede erscheinen – auch unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen Strukturen
– mit demokratischen Gedanken nur schwer vereinbar. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die
derzeitige Stimmverteilung dem Verbandsprinzip entspreche, da dieses eben auch bei der derzeitigen Stimmverteilung
(unter anderem mit dem bei der Rheinischen und Westfälischen Notarkammer sichtbaren Ergebnis) bereits
durchbrochen ist. Schließlich orientiert sich die derzeitige Stimmgewichtung in Anbetracht des § 117a Absatz 1
BNotO auch nicht durchgehend an den Oberlandesgerichtsbezirken. Daher soll mit dem Satz 1 eine neue Stimmgewichtung
vorgesehen werden. Diese soll sich – in Anlehnung an den Rechtsgedanken des für die Sitzverteilung
im Bundesrat geltenden Artikels 51 Absatz 2 GG – zum einen an der tatsächlichen Zahl der von den Notarkammern
versorgten Einwohnerinnen und Einwohner orientieren, zum anderen aber nach wie vor auch die Belange
der kleineren Notarkammern im Auge behalten, nicht völlig unbedeutend zu sein. Soweit als Anknüpfungspunkt
für die Bemessung auch an die Zahl der innerhalb der jeweiligen Notarkammern vorgenommenen Beurkundungen
gedacht werden könnte, erscheint die Einwohnerzahl besser geeignet. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der
Zahl der Beurkundungen aufwändiger wäre und eher Schwankungen unterworfen sein könnte, würde sie vermutlich
relativ wirtschaftsstarke Regionen gegenüber eher wirtschaftsschwachen etwas bevorzugen, was nicht angemessen
erschiene und auch nicht dem im Bundesrat verfolgten Prinzip entspräche. Inhaltlich rechtfertigt sich die
Anlehnung an die Einwohnerzahl vor allem auch durch das dem § 4 BNotO zugrundeliegende Bedürfnisprinzip,
nach dem in den jeweiligen Bezirken so viele Notare bestellt werden, wie es dem Bedürfnis der Einwohnerinnen
und Einwohner entspricht.
Als Maßstab für die Stimmgewichtung erscheint es dabei geeignet, für jeweils angefangene drei Millionen Einwohnerinnen
und Einwohner des Kammerbezirks eine Erhöhung des Stimmgewichts um den Faktor eins vorzusehen
(wobei jedoch der maximale Faktor vier betragen soll, um kein zu großes Übergewicht einzelner Notarkammern
hervorzurufen). Dies würde bei den derzeitigen Einwohnerzahlen zu folgenden Stimmgewichten führen:
Landesnotarkammer Bayern, Notarkammer Baden-Württemberg und Rheinische Notarkammer jeweils vier,
Westfälische Notarkammer drei, Notarkammern Frankfurt am Main, Celle, Sachsen und Berlin jeweils zwei Stimmen;
die übrigen 13 Notarkammern jeweils eine Stimme. Dabei würde die Zahl der Stimmen der Notarkammern,
der nur hauptberufliche Notarinnen und Notare angehören, von 12 auf 14 steigen, während diejenige der Notarkammern
mit nur Anwaltsnotaren von neun auf 14 und diejenige der Notarkammern mit hauptberuflichen Notarinnen
und Notaren sowie Anwaltsnotarinnen und -notaren von vier auf acht steigen würde. Es gäbe demnach
eine leichte Stärkung der Notarkammern mit Anwaltsnotarinnen und -notaren, ohne dass sich diesbezüglich jedoch
wesentliche Änderungen in den Strukturen ergäben.
Zur Ermittlung der Einwohnerzahlen sollen nach Satz 2 die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen
dienen, die regelmäßig aktualisiert werden. Dabei soll eine Überprüfung auf Änderungen nur einmal für jedes
Kalenderjahr erfolgen müssen. Dabei sollen die Zahlen maßgebend sein, die vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlicht
wurden.
Zu den Absätzen 3 und 4
Während Absatz 3 vollständig unverändert bleiben soll, soll in Absatz 4 die grundsätzliche Regelung ebenfalls
beibehalten, jedoch der Berechnungsmodus an die neue Stimmverteilung in Absatz 2 angepasst werden.
Zu Nummer 79 (Änderung der § 87 BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 77 Absatz 3 BNotO-E.
Drucksache 19/26828 – 174 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 80 (Änderung des § 88 BNotO-E)
Beim Buchstaben a handelt sich wiederum um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 77 Absatz 3
BNotO-E.
Der durch Buchstabe b neu angefügte Satz 2 entspricht dem in § 69 Absatz 2 BNotO-E neu angefügten Satz 4; es
wird daher auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu Nummer 81 (Änderung des § 89 BNotO-E)
Im Anschluss an die Ausführungen in der Begründung zur Änderung in § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E soll künftig
auch für die Satzung der Bundesnotarkammer in der BNotO geregelt werden, wo diese und ihre Änderungen
bekanntzumachen sind. Als Ort soll dabei entsprechend der für die Notarkammern und -kassen getroffenen Regelungen
das amtliche Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bestimmt werden.
Zu Nummer 82 (Änderung des § 91 BNotO-E)
Es handelt sich noch einmal um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 77 Absatz 3 BNotO-E.
Zu Nummer 83 (Änderung des § 92 BNotO-E)
Der bisherige Inhalt des § 92 BNotO soll zu dessen künftigem Absatz 1 werden, da in einem neuen Absatz 2 neue
Regelungen zu den jeweiligen Zuständigkeiten der einzelnen Aufsichtsbehörden aufgenommen werden sollen.
Mit dem neuen Absatz 2 soll dabei die sich derzeit bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebende Rechtslage,
nach der für die Regelung der Zuständigkeiten der einzelnen Aufsichtsbehörden die Landesjustizverwaltungen
zuständig sind (vergleiche dazu Herrmann in: BeckOK BNotO, § 92 BNotO, Rn. 5) ausdrücklich in der
BNotO kodifiziert werden. Die entsprechenden Zuständigkeitsbestimmungen befinden sich derzeit ganz überwiegend
in den von den einzelnen Landesjustizverwaltungen erlassenen Ausführungsvorschriften zu den Angelegenheiten
der Notarinnen und Notare (AVNot).
Zu Nummer 84 (Änderung des § 93 BNotO-E)
Zu Buchstabe a
In der BNotO soll künftig eindeutig zwischen einer „Verwahrung“ von Akten und Verzeichnissen (insbesondere
durch Notarinnen und Notare) und einer „Aufbewahrung“ (durch öffentliche Archive) unterschieden werden (vergleiche
dazu die Begründung zur Änderung des § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E). In der Folge ist daher im Kontext
des § 93 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E der Begriff der „Verwahrung“ zu verwenden, da diese hier durch die Notarinnen
und Notare erfolgt.
Zu Buchstabe b
Die Streichung der Wörter „einem Beauftragten“ in § 93 Absatz 3 Satz 4 BNotO dient der Vereinfachung und
dabei auch der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die zudem vorgesehene Ergänzung um die Ländernotarkasse soll erfolgen, weil § 93 Absatz 3 Satz 4
BNotO Ausfluss der Regelung in § 113 Absatz 17 Satz 9 BNotO ist, die der Notarkasse ein Recht zur Überprüfung
der Abrechnungen von Notarinnen und Notaren einräumt, um eine ordnungsgemäße Abführung der Pflichtabgaben
zu gewährleisten. Soweit die Abrechnungen einer Notarin oder eines Notars auf Grundlage des § 113 Absatz
17 Satz 9 BNotO überprüft werden, bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde,
so dass § 93 Absatz 3 Satz 4 BNotO den Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörde insoweit beschränkt. Das Vorstehende
trifft aber gleichermaßen auch auf die Ländernotarkasse zu, weil § 113 Absatz 17 BNotO nach der Legaldefinition
in § 113 Absatz 3 BNotO für diese ebenfalls gilt. Deshalb ist die Ländernotarkasse in § 93 Absatz 3
Satz 4 BNotO-E zu ergänzen.
Zu Nummer 85 (Änderung des § 94 BNotO-E)
Die Änderungen in Absatz 1 schließen an diejenigen in § 75 Absatz 1 Satz 1 und 3 BNotO-E an; auf die dortige
Begründung wird verwiesen.
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2. Er wird ergänzt um den neuen Absatz 2 Satz 2, der
erforderlich ist, damit die Notarkammern über Amtspflichtverletzungen ihrer Mitglieder informiert sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 175 – Drucksache 19/26828
Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem derzeitigen Absatz 2. Ihr Inhalt soll nach dem Vorbild des § 75 Absatz 4
und 5 BNotO auf zwei Absätze aufgeteilt werden.
Absatz 5 Satz 1 entspricht mit denselben Modifikationen wie in § 75 Absatz 6 Satz 1 BNotO-E dem bisherigen
Absatz 3 Satz 1. Ebenso entspricht Absatz 5 Satz 2 mit den entsprechenden Änderungen wie in § 75 Absatz 6
Satz 2 und 3 BNotO-E dem bisherigen Absatz 3 Satz 2 und 3.
Zu Nummer 86 (Änderung des § 95 BNotO-E)
§ 95 BNotO enthält bisher lediglich eine Legaldefinition des Begriffs des „Dienstvergehens“. Dies erscheint deshalb
problematisch, weil die so definierten Dienstvergehen auch alle Fälle umfassen, in denen nur eine Ermahnung
oder Missbilligung ausgesprochen werden soll. In Anbetracht des § 17 Absatz 1 Satz 1 BDG, dessen Geltung
durch § 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO bestimmt wird, müsste daher auch in solchen Fällen, in denen nur eine
Ermahnung oder Missbilligung erfolgen soll, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden (so denn auch Herrmann
in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage 2011, § 95 BNotO, Rn. 11). Baumann dagegen (in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 95 BNotO, Rn. 11) verweist darauf, dass dies seiner Auffassung nach in
einem Wertungswiderspruch zu den §§ 75 und 94 BNotO stände und in letzter Konsequenz möglicherweise sogar
Ermahnungen durch die Notarkammer ausschließe. Bei der momentanen Gesetzesfassung ist nach deren Wortlaut
Herrmann Recht zu geben, nach Sinn und Zweck der Regelungen jedoch Baumann, da Ermahnungen und Missbilligungen
eine einfache Verfahrensweise außerhalb des förmlichen und nur von der Aufsichtsbehörde zu führenden
Disziplinarverfahrens ermöglichen sollen. Um Letzteres zukünftig auch im Gesetzestext abzubilden, sollen
Disziplinarverfahren nach der Neufassung des § 95 BNotO-E zukünftig nur noch in den Fällen einzuleiten
sein, in denen der Verdacht besteht, dass nicht nur eine leichte Amtspflichtverletzung begangen wurde. Der Verdachtsgrad
(„zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) entspricht dabei demjenigen des § 17 Absatz 1 Satz 1
BDG, da insoweit keine Änderungen beabsichtigt sind.
Soweit der hauptsächliche Sinn der Legaldefinition derzeit sein dürfte, den im Bundesdisziplinargesetz (BDG),
auf dessen Geltung § 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO verweist, verwendeten Begriff des Dienstvergehens auch in der
BNotO eingeführt zu haben, soll diese Klarstellung, die unter anderem im Hinblick auf die sogenannte „Einheit
des Dienstvergehens“ (vergleiche dazu Lohmann in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 95
BNotO, Rn. 20 ff.) von Bedeutung ist, durch die weitere Verwendung des Begriffs im Wortlaut des § 95 BNotO-
E erhalten bleiben, da insoweit keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt sind.
Zu Nummer 87 (Änderung des § 95a BNotO-E)
Die Änderung in § 95a Absatz 1 Satz 3 BNotO-E ist lediglich sprachlicher Art. Zum einen erscheint eine Wiederholung
der Wörter „für die Dauer“, die vor der vorangehenden Alternative des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
auch nicht verwendet werden, entbehrlich; zum anderen dürfte die zutreffende Konjugation „und“ lauten, da es
sich um eine alternative Aufzählung handelt.
Zu Nummer 88 (Änderung des § 97 BNotO-E)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in den §§ 3 und 24 BNotO-E.
Zu Nummer 89 (Änderung des § 98 BNotO-E)
a) Vorbemerkung
Mit der beabsichtigten Aufhebung des § 98 Absatz 2 BNotO sollen unter anderem Anpassungen der Zuständigkeitsverteilungen
in den Ländern ermöglicht werden, die die Entscheidung des EGMR vom 30. Januar 2020 in
dem Verfahren Franz gegen Bundesrepublik Deutschland (29295/16; BeckRS 2020, S. 759; NLMR 2020, S. 28)
zumindest nahelegt. Gegenstand des Verfahrens war ein Fall aus Niedersachsen, in dem die nach § 50 BNotO
erfolgte Enthebung eines Notars aus dem Amt gerichtlich überprüft wurde. In Niedersachsen hat die Landesregierung
von § 112 BNotO Gebrauch gemacht und die ihr durch § 50 Absatz 3 Satz 1 BNotO eingeräumte Befugnis
zur Amtsenthebung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen. Dementsprechend
hatte im Ausgangsfall der Präsident des Oberlandesgerichts Celle den Beschwerdeführer seines Amtes
enthoben; die Anfechtungsklage hiergegen wurde durch den nach den §§ 111, 111a BNotO dafür zuständigen
Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle abgewiesen. Anschließend blieb ein vom Beschwerdeführer gestellter
Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof erfolglos.
Drucksache 19/26828 – 176 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Der EGMR hat sich in dem Verfahren damit auseinandergesetzt, ob es dem in Artikel 6 EMRK verankerten Recht
auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht widerspricht, wenn ein Verwaltungsakt der Präsidentin oder des
Präsidenten des Oberlandesgerichts von einem Senat desselben Oberlandesgerichts überprüft wird. Er ist dabei
zu dem Ergebnis gelangt, dass Zweifel daran bestehen könnten, ob das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Celle den Anforderungen des Artikels 6 EMRK entsprochen habe, weil trotz der bestehenden Regelungen zur
Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter aus objektiver Sicht berechtigte Bedenken daran bestehen könnten,
dass die Richterinnen und Richter des Notarsenats unabhängig und unparteilich über Klagen gegen ihre Präsidentin
oder ihren Präsidenten entscheiden würden. Hierzu hat der EGMR auf die Mitwirkung der Präsidentinnen und
Präsidenten bei der richterlichen Geschäftsverteilung durch den Vorsitz im Präsidium, deren Disziplinarbefugnisse
und deren Rolle bei Beurteilungen und Beförderungen hingewiesen. Im Ergebnis hat der EGMR im Ausgangsfall
allerdings trotzdem keine Konventionsverletzung festgestellt, weil in diesem speziellen Fall der Verstoß
durch das vor dem Bundesgerichtshof durchgeführte Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung
geheilt wurde.
Der nach der Entscheidung des EGMR bestehenden erheblichen Gefahr, dass der EGMR ohne die Heilung durch
das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zu einer Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland gelangt wäre,
kann kaum mit dem Argument begegnet werden, dass im Ausgangsfall die Prüfung durch den Bundesgerichtshof
den Erfordernissen der EMRK genügt hat. Denn zunächst geht schon das bestehende Prozessrecht davon aus, dass
bereits in erster Instanz ein unabhängiges und unparteiliches Gericht entscheidet (vergleiche § 111b Absatz 1
Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 1 VwGO). Zudem könnte das bestehende System der Zulassungsberufung
(vergleiche dazu § 111d BNotO) und die damit bezweckte Entlastung des Berufungsgerichts wohl nicht aufrecht
erhalten bleiben, wenn die Übertragung von Befugnissen auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts
dazu führen würde, dass das Oberlandesgericht selbst keine Entscheidung treffen kann, die Artikel 6
EMRK genügt. Denn für eine Heilung eines Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK durch das Verfahren vor dem
Oberlandesgericht müsste dann der Bundesgerichtshof als Berufungsgericht das Urteil im Grundsatz in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht jeweils voll nachprüfen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht
eine Beweisaufnahme durchgeführt hat. In diesen müsste der Bundesgerichtshof dann künftig eigentlich
schon deshalb ein Berufungsverfahren zulassen und mit einer Beweisaufnahme durchführen, weil das Oberlandesgericht
kein unabhängiges Gericht war. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob dies in jedem Fall mit
dem abschließenden Katalog der (über § 111d Satz 2 BNotO anwendbaren) Berufungsgründe nach § 124 Absatz 2
VwGO vereinbar wäre, entspräche dies jedenfalls nicht dem Sinn der Zulassungsberufung nach § 111d BNotO in
Verbindung mit § 124 VwGO. Und auch wenn keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, bliebe es jeweils eine
schwierige, mit erheblichen Unsicherheiten behaftete Frage des Einzelfalls, ob eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
in einem dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Verfahren wie der Zulassungsberufung
bereits ausreichend wäre, um den Verstoß durch das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu heilen. Im Ausgangsfall
hat der EGMR dies mit einer auf den Einzelfall und seinen Kontext abstellenden Begründung akzeptiert,
weil sich der Bundesgerichtshof in seiner Begründung ausführlich mit den Rechtsfragen auseinandergesetzt hat
und es auf Beweisfragen nicht ankam. In anderen Konstellationen besteht dagegen ein nicht unerhebliches Risiko,
dass es zu anderen Entscheidungen des EGMR kommen könnte.
Auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2020 (NotZ (Brfg) 3/20, dort
Rn. 19 ff.) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass in der der Entscheidung des EGMR zugrundeliegenden Konstellation
aus seiner Sicht keine vernünftigen Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der
Notarkammer des Oberlandesgerichts gerechtfertigt seien, ändert letztlich nichts an den vom EGMR gesehenen
Zweifeln. Zur Vermeidung einer anderenfalls drohenden Verurteilung durch den EGMR dürfte es daher vor allem
in Betracht kommen, durch Änderungen bei den Zuständigkeitsverteilungen in den Ländern künftig auszuschließen,
dass es zu weiteren Fällen kommt, in denen ein Gericht über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen urteilt,
die die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts in ihrer oder seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde getroffen
hat.
b) Aufhebung des § 98 Absatz 2 BNotO
§ 98 Absatz 2 BNotO bestimmt derzeit, dass nach dessen Absatz 1 im Wege von Disziplinarverfügungen gegen
Notarinnen und Notare zu verhängende Geldbußen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts
nur bis zu einer Höhe von 10 000 Euro verhängt werden dürfen. Für Geldbußen von über 10 000 bis zur Maximalhöhe
von 50 000 Euro (vergleiche § 97 Absatz 4 Satz 1 BNotO) muss die Verhängung daher derzeit durch die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 177 – Drucksache 19/26828
Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder die Landesjustizverwaltung erfolgen (vergleiche
§ 92 Nummer 2 und 3 BNotO). Abgesehen davon, dass diese Regelung dazu geführt hat, dass viele Länder die
entsprechende Zuständigkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen haben,
was nach dem unter Buchstabe a Dargelegten problematisch sein könnte, erscheint diese Beschränkung auch in
der Sache nicht erforderlich. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass es einer Präsidentin oder einem Präsidenten
eines Landgerichts an der Kompetenz mangelt, auch höhere Geldbußen sachgerecht zu bemessen. Zudem ist die
Verhängung dann, wenn die Notarin oder der Notar sie für unangemessen hält, ohnehin gerichtlich zu überprüfen.
Die entsprechende Beschränkung soll daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 90 (Änderung des § 100 BNotO-E)
Der für die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen geltende § 100 BNotO und der für die
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen geltende § 111a BNotO sollen aneinander
angeglichen werden, da durchgreifende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich
sind. Dabei sollen in § 100 Satz 1 BNotO-E künftig wie bereits jetzt in § 111a Satz 3 BNotO nicht nur Zuständigkeitskonzentrationen
bei bestimmten Oberlandesgerichten möglich sein, sondern auch andere Abweichungen von
der normalerweise geltenden örtlichen Zuständigkeit, die aus der Verweisung des § 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO
auf § 3 BDG und dessen Verweisung auf § 52 Nummer 4 VwGO folgt und nach der grundsätzlich das Oberlandesgericht
zuständig ist, in dessen Bezirk die Notarin ihren oder der Notar seinen Amtssitz hat (vergleiche Herrmann
in: BeckOK BNotO, § 99 BNotO, Rn. 3). Diese Änderung bietet den Ländern mit mehreren Oberlandesgerichten
im Hinblick auf mögliche Zuständigkeitsänderungen, die nach den Ausführungen in der Begründung zur
Änderung des § 98 BNotO-E erforderlich sein könnten, dann auch weitere Optionen.
Zu Nummer 91 (Änderung der §§ 102 und 107 BNotO-E)
Die mit ihrer Verweisung auf § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nur schwer verständliche
Bestimmung des § 102 Satz 2 BNotO stellt eine Übergangsvorschrift dar, die durch das Gesetz zur Vereinfachung
und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3599) im Hinblick auf die damalige Neuregelung in § 102 Satz 1 BNotO eingeführt
worden war (vergleiche dazu die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags
in Bundestagsdrucksache 15/4016, S. 5). Nachdem § 102 Satz 1 BNotO nunmehr seit vielen Jahren eingeführt ist,
hat § 102 Satz 2 BNotO keinen Anwendungsbereich mehr und soll daher aus Gründen der Rechtsvereinfachung
entfallen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Streichung in § 107 Satz 2 BNotO-E (im Hinblick auf den damals
geänderten § 107 Satz 1 BNotO) entsprechend.
Zu Nummer 92 (Änderung des § 108 BNotO-E)
Bei der Änderung durch den Buchstaben a in § 108 Absatz 2 BNotO-E handelt es sich um eine rechtsförmliche
Änderung, die erforderlich ist, weil bei der Änderung des § 104 Absatz 1 BNotO durch Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), bei der
die früheren Sätze 4 bis 6 des § 104 Absatz 1 BNotO zu einem Satz zusammengefasst wurden, die notwendige
Folgeänderung in § 108 Absatz 2 BNotO übersehen wurde.
Die Änderung durch Buchstabe b in § 108 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E entspricht derjenigen in § 110 Absatz 2
Satz 2 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 39 Buchstabe b; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 93 (Änderung des § 111a BNotO-E)
Im Anschluss an die Ausführungen in der Begründung zur Änderung des § 100 BNotO-E soll auch in § 100 Satz 3
BNotO-E für die Länder eine weitere (derzeit allerdings nur für Bayern relevante) Abweichungsmöglichkeit geschaffen
werden, indem es wie bereits jetzt in § 100 Satz 1 BNotO bei den Disziplinargerichten künftig auch in
verwaltungsrechtlichen Notarsachen möglich sein soll, statt der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte die Zuständigkeit
des obersten Landesgerichts vorzusehen. Auch dies bietet dann im Hinblick auf die Ausführungen in der
Begründung zu § 98 BNotO-E wiederum erweiterte Möglichkeiten, die aus der erwähnten Entscheidung des
EGMR gegebenenfalls folgenden Probleme zu vermeiden.
Drucksache 19/26828 – 178 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 94 (Änderung des § 111c BNotO-E)
Es handelt sich um eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung in § 7g Absatz 3 Satz 1 BNotO-E, in dem der
Begriff der Leitung künftig legaldefiniert ist.
Zu Nummer 95 (Änderung des § 111f BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung durch Nummer 104 (Einfügung einer neuen Anlage
1).
Zu Nummer 96 (Änderung des § 111g BNotO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 7 BNotO-E.
Zu Nummer 97 (Änderung des § 113 BNotO-E)
In § 113 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BNotO ist das Wort „zu“ zu streichen, da es in Verbindung mit dem einleitenden
Satzteil sprachlich falsch ist.
Die Ergänzung des § 113 Absatz 8 BNotO um die neuen Sätze 2 und 3 erfolgt aus denselben Gründen wie die
Ergänzung des § 69 Absatz 2 BNotO um die neuen Sätze 3 und 4. Es wird daher auf die dortige Begründung
verwiesen.
Bei der Änderung in § 113 Absatz 14 Satz 3 BNotO-E handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 69a Absatz 2 Satz 1 BNotO-E, der sich künftig auch auf behördliche Verfahren beziehen soll.
Soweit § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO derzeit vorsieht, dass die Bekanntmachung des Erlasses und der Änderungen
der Satzung und der Abgabensatzung bei der Notarkasse im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer
Bayern und der Notarkasse" und bei der Ländernotarkasse im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse"
zu erfolgen hat, führt dies kaum zu Transparenz, da beide Organe in öffentlichen Sammlungen kaum
auffindbar sind. Zudem erscheint durch die Festlegung auf die bezeichneten Blätter fraglich, ob die Bekanntmachungen
künftig beispielsweise auch im Internet erfolgen könnten, womit gegebenenfalls deutliche Einsparungen
verbunden sein könnten. Da die bezeichneten Satzungen und deren Änderungen anders als insbesondere die Richtlinien
nach § 67 Absatz 2 BNotO-E (vergleiche dazu die vorgesehene Änderung des § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-
E) nur für die in den Kassen zusammengeschlossenen Notarinnen und Notare von Bedeutung sind und eine echte
Transparenz auch derzeit nicht erzielt wird, erscheint es im Ergebnis nicht erforderlich, die konkrete Form der
Bekanntmachung durch eine bundesgesetzliche Regelung vorzuschreiben. Deshalb soll die Form der Bekanntmachung
künftig durch die Kassen selbst bestimmt werden können und § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO hierzu aufgehoben
werden.
Bei den übrigen Änderungen des § 113 BNotO-E handelt es sich um Änderungen zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten
Sprache.
Zu Nummer 98 (Änderung des § 113b BNotO-E)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den sprachlichen Änderungen in den §§ 3 und 6b BNotO-E.
Zu Nummer 99 (Änderung des § 114 BNotO-E)
In § 114 BNotO sollen durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz
2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 4 BNotO aufgehoben werden, da sie sich durch Zeitablauf erledigt haben.
Mit dem durch Buchstabe f neu angefügten § 114 Absatz 8 BNotO-E soll sichergestellt werden, dass im Land
Baden-Württemberg auch Absolventen der früheren Notarakademie Baden-Württemberg als Notarvertretung sowie
Notariatsverwalterin oder -verwalter bestellt werden können. Nach dem Wortlaut des § 39 Absatz 3 Satz 1
BNotO-E sowie des neuen § 56 Absatz 6 Satz 1 BNotO-E können nur Personen, die fähig sind, das Amt einer
Notarin oder eines Notars zu bekleiden, als Notarvertretung sowie Notariatsverwalterin oder -verwalter bestellt
werden. Dies sind ausschließlich Personen mit der Befähigung zum Richteramt (§ 5 Satz 1 BNotO). Aufgrund
ihrer fachspezifischen fünfjährigen Ausbildung an der früheren Notarakademie Baden-Württemberg stellt allerdings
§ 114 Absatz 6 Satz 1 BNotO schon heute die dortigen Absolventinnen und Absolventen, die mit ihrem
Abschluss die Befähigung für die Laufbahn der Bezirksnotarin oder des Bezirksnotars im Land Baden-Württem-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 179 – Drucksache 19/26828
berg erworben haben, Personen mit der Befähigung zum Richteramt gleich, soweit es um den Zugang zum Anwartschaftsdienst
geht. Aus denselben Gründen ist aber auch eine Gleichstellung mit Notarassessorinnen und -
assessoren bei der fachlichen Eignung für die Ämter der Notarvertretung sowie der Notariatsverwalterin oder des
Notariatsverwalters gerechtfertigt. Teilweise wird dies für die Bestellung einer Vertretung sogar bereits heute von
der Literatur vertreten (vergleiche Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 39 BNotO,
Rn. 15).
Mit dem neuen § 114 Absatz 9 BNotO-E soll die Vorschrift des § 69 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E für die Notarkammer
Baden-Württemberg abbedungen werden. Nach § 69 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E müssen im Bezirk einer
Notarkammer, der sowohl hauptberufliche als auch Anwaltsnotare angehören, die Präsidentin oder der Präsident
einerseits und deren Stellvertretung andererseits unterschiedlichen Berufsgruppen angehören. In Baden-Württemberg
waren am 1. Januar 2020 von insgesamt 332 Notarinnen und Notaren jedoch nur noch 39 Anwaltsnotarinnen
und -notare bestellt. Diese Zahl wird künftig kontinuierlich weiter abnehmen, da nach § 114 Absatz 1 Satz 1
BNotO in Baden-Württemberg nunmehr nur noch hauptberufliche Notarinnen und Notare bestellt werden. Deshalb
erscheint es nicht mhr angemessen, für die nur noch wenigen Anwaltsnotarinnen und -notare zumindest die
Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten vorzusehen. § 69 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E, der eine angemessene
Vertretung der Anwaltsnotarinnen und -notare im Vorstand bestimmt, soll dagegen weiterhin gelten,
wobei dies nicht bedeuten dürfte, dass Anwaltsnotarinnen und -notare auch dann noch im Vorstand vertreten sein
müssen, wenn ihr Anteil an der Gesamtzahl der Notarinnen und Notaren in Baden-Württemberg nur noch außerordentlich
gering ist.
Bei den übrigen Änderungen des § 114 BNotO handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Insbesondere
wird nunmehr einheitlich die in § 3 Absatz 1 BNotO-E eingeführte Legaldefinition des hauptberuflichen Notars
verwendet und die sprachliche Änderung zum „Anwartschaftsdienst“ nachvollzogen. Zudem erfolgen Folgeänderungen
zur geänderten Systematik der §§ 5 und 6 BNotO. Bei der Änderung durch Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung der neuen Absätze 8 und 9 des § 114
BNotO-E.
Zu Nummer 100 (Änderung des § 116 BNotO-E)
Bei den Änderungen in § 116 Absatz 1 BNotO-E handelt sich wiederum um redaktionelle Folgeänderungen zur
Legaldefinition in § 3 Absatz 1 BNotO-E und zur geänderten Systematik in den §§ 6 und 6b BNotO.
§ 116 Absatz 2 Satz 2 BNotO wurde als Übergangsvorschrift für Anwaltsnotarinnen und -notare eingeführt, die
am 1. April 1961 in den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz tätig waren. Ihnen sollte damit die weitere Tätigkeit
als (Anwalts-)Notarin oder Notar ermöglicht werden. Da es heute keine entsprechenden Anwaltsnotarinnen
und -notare mehr gibt, ist die Vorschrift aufzuheben.
Zu Nummer 101 (Aufhebung des § 117 BNotO)
§ 117 BNotO, der Sonderregelungen für den Fall beinhaltet, dass für mehrere Länder ein gemeinschaftliches
Oberlandesgericht besteht, soll aufgehoben werden. Diese Norm hat bis heute keinen Anwendungsbereich gehabt;
es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in absehbarer Zukunft relevant werden könnte. Und selbst falls dies der Fall
sein sollte, erscheinen ihre Vorgaben nicht derart zwingend, dass sie im Vorhinein gesetzlich bestimmt sein müssten.
Vielmehr sollte im (unwahrscheinlichen) Fall des Eintritts der Voraussetzungen nach den jeweiligen konkreten
Verhältnissen entschieden werden, welche Sonderregelungen gegebenenfalls angemessen sein könnten.
Zu Nummer 102 (Änderung des § 117b BNotO-E)
Die Änderung in Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 BNotO-E. Die Änderungen in Satz 2 dienen
der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 103 (Einfügung des § 118 BNotO-E)
Mit der Neuregelung des § 80 BNotO-E durch die Nummer 72 soll die Zahl der Mitglieder des Präsidiums der
Bundesnotarkammer von sieben auf neun erhöht werden. Um insoweit nicht unmittelbar nach dem Inkrafttreten
der Neuregelung eine (Nach-)Wahl stattfinden lassen zu müssen, soll sich die Zahl der Mitglieder erst mit der
ersten nach § 81 BNotO nach dem Inkrafttreten stattfindenden Wahl des Präsidiums erhöhen. Da diese Wahl für
Drucksache 19/26828 – 180 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
den Herbst 2021 vorgesehen ist, kann § 118 BNotO-E durch die nach Artikel 1 Nummer 18 UrkArchG in Verbindung
mit Artikel 11 Nummer 1 UrkArchG zum 1. Januar 2022 in Kraft tretende Neuregelung des § 118 BNotO
n. F. wieder entfallen.
Zu Nummer 104 (Einfügung eines Gebührenverzeichnisses)
Die für die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken zu erhebenden Gebühren
sollen sich aus dem als neue Anlage 1 vorgesehenen Verzeichnis ergeben. Die Höhe der Gebühren soll dabei
grundsätzlich dem Kostendeckungsprinzip folgen. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass an der
Durchführung von Forschungsvorhaben ein öffentliches Interesse besteht. Soweit die Gebühren einen Gebührenrahmen
vorsehen, gelten über § 18d Absatz 1 Satz 3 BNotO-E für dessen Ausfüllung die Kriterien des § 4 Absatz
2 Satz 2 JVKostG.
Die Gebühr 10 für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs soll den damit verbundenen
Aufwand abdecken. Hierzu gehört auch die Anhörung der verwahrenden Stelle und erforderlichenfalls die Einholung
von Stellungnahmen betroffener Personen. Da der Aufwand je nach Art und Umfang des Antrags und der
zu veranlassenden Maßnahmen sehr unterschiedlich sein kann, wird eine Rahmengebühr vorgesehen.
Die Gebühr 20 ist eine Rahmengebühr, die den mit der Erteilung einer Auskunft verbundenen Aufwand abdecken
soll. Auch insoweit ist eine Rahmengebühr vorgesehen. Eine Gebühr am unteren Ende des Rahmens dürfte insbesondere
dann in Betracht kommen, wenn die beantragte Auskunft durch eine kurze Einsicht in ein Verzeichnis
erteilt werden kann. Ist jedoch eine Auswertung mehrerer Urkunden erforderlich, um eine Auskunft zu erteilen,
dürfte regelmäßig eine Gebühr am oberen Ende des Rahmens in Betracht kommen. Die Anmerkung stellt klar,
dass die Gebühr 20 nur einmal anfällt, auch wenn mehrere Stellen an der Erteilung der Auskunft beteiligt sind.
Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Unterlagen bei verschiedenen
Stellen verwahrt werden. Allerdings kann dann der Ansatz einer höheren Rahmengebühr gerechtfertigt
sein.
Mit der Gebühr 30 soll der Aufwand der Einsichtsgewährung abgedeckt werden. Dabei wird zwischen der Gewährung
der Einsicht mit und ohne Anonymisierung differenziert, weil eine Anonymisierung den erforderlichen
Aufwand maßgeblich erhöht. Außerdem ist die Gebühr der Höhe nach auf 1 000 Euro begrenzt. Dadurch soll
verhindert werden, dass besonders umfangreiche Forschungsvorhaben an dem damit verbundenen Kostenaufwand
scheitern. Die Begrenzung geht zu Lasten der verwahrenden Stellen, die einen entsprechenden Mehraufwand
kompensationslos erbringen müssen. Im Anschluss an das bereits im Allgemeinen Teil der Begründung zu
VI.4.c) aa) Dargelegte ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass solche Vorgänge vermutlich nur sehr selten
eintreten werden. Zudem ist zu darauf hinzuweisen, dass ab einer bestimmten Anzahl von Urkunden und Verzeichnissen
im Hinblick auf eine Anonymisierung die Grenzen der Verhältnismäßigkeit nach § 18b Absatz 1
Nummer 2 BNotO-E überschritten sein wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich bei einer erheblichen
Anzahl von Urkunden und Verzeichnissen routinehafte Abläufe einstellen, so dass der Aufwand pro Urkunde
oder Verzeichnis spürbar sinkt. Letztlich steht auch nicht zu erwarten, dass bei einem sehr umfangreichen Forschungsvorhaben
nur Urkunden und Verzeichnisse einer Notarin oder eines Notars betroffen sein werden, so dass
sich der Aufwand auf mehrere Beteiligte verteilen wird. Im Ergebnis steht daher nicht zu erwarten, dass die
Höchstgebühr zu unzumutbaren Härten führen wird. Die Anmerkung zur Gebühr 30 stellt klar, dass die Höchstgebühr
von 1 000 Euro unabhängig davon gilt, wie viele Stellen mit der Einsicht befasst sind. Insbesondere soll
die Höchstgebühr für dieselbe Einsicht nicht mehrfach anfallen, nur weil mehrere Stellen mit der Einsicht befasst
sind. Bei der Verteilung der Höchstgebühr nach § 18d Absatz 2 Satz 2 BNotO-E ist in einem solchen Fall der den
einzelnen Verwahrstellen zustehende Gebührenanteil entsprechend zu reduzieren.
Sollen Inhalte, die in einem Forschungsvorhaben erhoben wurden und der Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
für ein anderes Forschungsvorhaben verwendet werden, so soll für die Entscheidung über den Antrag nach § 18c
Absatz 2 Satz 2 BNotO-E die Gebühr 40 anfallen. Da der Aufwand für die betreffende Entscheidung maßgeblich
davon abhängt, welchen Umfang die in Rede stehenden Inhalte sowie das andere Forschungsvorhaben haben,
wird ein Gebührenrahmen vorgesehen.
Sollen Inhalte, die in einem Forschungsvorhaben erhoben wurden und der Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
veröffentlicht werden, so soll für die Entscheidung über den Antrag nach § 18c Absatz 3 Satz 2 BNotO-E die
Gebühr 50 entstehen. Denn die Entscheidung verursacht wiederum einen eigenständigen Prüfaufwand. Da sich
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 181 – Drucksache 19/26828
dieser Aufwand je nach Art und Umfang der zur Veröffentlichung vorgesehenen Inhalte erheblich unterscheiden
kann, wird auch insoweit ein Gebührenrahmen vorgesehen.
Zu Nummer 105 (Änderung der Anlage)
Bei der Änderung durch den Buchstaben a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der
Änderung durch Nummer 104 (Einfügung einer neuen Anlage 1).
Die Änderungen durch die Buchstaben b bis f dienen der Vereinfachung und Vereinheitlichung. Üblicherweise
werden in Gebührenverzeichnissen die Bezeichnungen von Gesetzen abgekürzt, wenn diese eine amtliche Abkürzung
besitzen (so wird im vorliegenden Gebührenverzeichnis zum Beispiel die Verwaltungsgerichtsordnung mit
der amtlichen Abkürzung VwGO bezeichnet). Obwohl für die Bundesnotarordnung die amtliche Abkürzung
BNotO besteht, wird sie im Gebührenverzeichnis bisher jedoch nicht abgekürzt. Dies soll nunmehr geändert werden.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Bundesnotarordnung)
Nach Artikel 11 Absatz 1 UrkArchG treten verschiedene der im UrkArchG enthaltenen Änderungen der BNotO
erst am 1. Januar 2022 in Kraft. Zur vollständigen Umsetzung der mit dem UrkArchG und dem vorliegenden
Entwurf intendierten Änderungen bedarf es an einigen dieser Bestimmungen noch Änderungen, die mit den in
Artikel 2 vorgesehenen Änderungen erfolgen und ebenfalls zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Nummer 1 berücksichtigt die Änderungen an der durch Artikel 1 Nummer 1 neu eingeführten Inhaltsübersicht,
die zum 1. Januar 2022 noch erforderlich sind. Insoweit ist in der Inhaltsübersicht nachzuvollziehen, dass die im
UrkArchG neu vorgesehenen §§ 51a sowie 118 bis 120 BNotO n. F. erst zum 1. Januar 2022 eingeführt werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 35 BNotO-E)
Bisher wird in § 51 Absatz 5 Satz 1 BNotO lediglich geregelt, dass die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv
durch die Landesjustizverwaltung geregelt wird. Eine Unterscheidung danach, ob die Aufbewahrungsfristen
der Notariatsakten bereits abgelaufen sind oder nicht nimmt die Bestimmung nicht vor. Auch aus der Gesetzesbegründung
ergibt sich nicht klar, welche Fälle von der Regelung erfasst werden sollen (vergleiche Bundestagsdrucksache
3/219, S. 25 – zu § 39 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der Fassung des dortigen Entwurfs –
). In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich daran knüpfen, ob die Aufbewahrungsfristen bereits
abgelaufen sind oder nicht, bedarf die Regelung daher einer Präzisierung. Für Akten und Verzeichnisse, deren
Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, soll diese mit dem neuen § 51 Absatz 5 BNotO-E erfolgen
(vergleiche dazu die Änderung durch Artikel 1 Nummer 44).
Für Akten und Verzeichnisse der Jahrgänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewahrungspflicht abläuft, wurde
zudem bereits durch das UrkArchG mit dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden § 120 Absatz 1 BNotO n. F. eine
Regelung geschaffen, nach der zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis
zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke dem zuständigen öffentlichen
Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten sind. Eine vergleichbare
Regelung für Akten und Verzeichnisse der Jahrgänge ab 2022 wurde mit dem UrkArchG allerdings
nicht getroffen (vermutlich, weil die Aufbewahrungsfristen für die in Betracht kommenden Akten und Verzeichnisse
erst in 100 Jahren ablaufen werden). Der zuletzt genannte Gedanke greift aber nicht nur systematisch zu
kurz, sondern im Ergebnis auch zeitlich. Denn aus der Regelung in § 120 Absatz 1 BNotO n. F., nach der nach
Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen nur bestimmte Akten und Verzeichnisse den öffentlichen Archiven
anzubieten sind, folgt im Umkehrschluss auch, dass die übrigen Akten und Verzeichnisse (deren Aufbewahrungsfristen
nach § 5 Absatz 4 DONot teilweise schon nach fünf Jahren ablaufen) keiner Anbietungspflicht unterliegen.
Dies ist inhaltlich aufgrund der geringen Bedeutung dieser Akten und Verzeichnisse auch gerechtfertigt. Deshalb
soll nunmehr (für die Zeit ab dem 1. Januar 2022, vergleiche dazu die Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 22
Satz 2) in den neuen § 35 Absatz 6 Satz 1 BNotO-E eine inhaltlich dem § 120 Absatz 1 BNotO n. F. entsprechende
Regelung für die Akten und Verzeichnisse in der Form, wie sie ab dem 1. Januar 2022 geführt werden,
aufgenommen werden. Im Anschluss daran wird dann aus dem neuen § 35 Absatz 6 Satz 2 und 3 BNotO-E, der
im Grundsatz dem bisherigen Inhalt des § 35 Absatz 6 BNotO entspricht, auch deutlich, dass sich die Regelung
zur Vernichtung nicht auf solche Akten und Verzeichnisse bezieht, die vom öffentlichen Archiv als archivwürdig
eingestuft wurden.
Drucksache 19/26828 – 182 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 3 (Änderung des § 45 BNotO n. F.)
Zu Buchstabe a
Die durch Artikel 1 Nummer 38 vorgesehene sprachliche Änderung in § 45 BNotO-E, bei der es sich um eine
Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 34 handelt, ist auch in der
Neufassung des § 45 BNotO n. F. nachzuvollziehen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des § 51a Absatz 4 BNotO n. F. durch die Änderung in
Nummer 4.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 51 BNotO n. F.)
Zu Buchstabe a
Wie bei einer Lagerung von Akten und Verzeichnissen durch ein öffentliches Archiv (vergleiche dazu bereits die
Änderung in § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 44) soll auch bei der Lagerung von Akten
und Verzeichnissen im Rahmen eines Zusammenschlusses mehrerer Notarkammern der Zusammenschluss keine
eigenständige Zuständigkeit für die Verwahrung erhalten. Deshalb ist es im Anschluss an die sprachliche Klarstellung
in § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E erforderlich, auch in § 51 Absatz 1 Satz 4 und 5 BNotO n. F. nicht den
Begriff der „Verwahrung“, sondern den der „Aufbewahrung“ zu verwenden.
Zu Buchstabe b
In der durch das UrkArchG beabsichtigten Neufassung des § 51 BNotO n. F. ist derzeit der Wegfall des bisherigen
§ 51 Absatz 5 BNotO vorgesehen. Da dessen Satz 1 auch nicht in der Übergangsregelung des § 118 Absatz 2
BNotO n. F. enthalten ist, würde dies zum einen bedeuten, dass Amtsgerichte ab 2022 keine Akten, die sie bis
2021 in Verwahrung genommen haben, mehr zur Aufbewahrung an ein öffentliches Archiv abgeben könnten.
Zum anderen würde es bedeuten, dass Notarkammern, die ab 2022 nach § 45 Absatz 1 und § 55 Absatz 1 BNotO
n. F. für die Verwahrung von Akten zuständig sind, gar keine Möglichkeit hätten, Akten zur Aufbewahrung an
ein öffentliches Archiv abzugeben. Da beides nicht sachgerecht erscheint, soll § 51 Absatz 5 Satz 1 BNotO-E in
der durch Artikel 1 Nummer 44 neu formulierten Form auch über 2021 hinaus gelten.
Der Regelungsgehalt des derzeitigen § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 BNotO sollte nach dem UrkArchG ab 2022 in
die Übergangsregelung des § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 3 BNotO n. F. übernommen werden. Aus den zur Neuregelung
des § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E in Artikel 1 Nummer 44 dargelegten Gründen soll dessen Weitergeltung
nun nicht in dieser Form, sondern derart erfolgen, dass auch § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E über 2021 hinaus
erhalten bleibt.
Schließlich wird auch die durch Artikel 1 Nummer 44 neu eingeführte Bestimmung des § 51 Absatz 5 Satz 3
BNotO-E über 2021 hinaus benötigt, so dass auch diese erhalten bleiben soll.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 51a BNotO n. F.)
Zu Buchstabe a
Der bisher vorgesehene Absatz 2 Satz 3 kann in Anbetracht der durch Artikel 1 Nummer 58 beabsichtigten Neuregelung
in § 69a Absatz 3 BNotO-E entfallen, da diese dessen Gegenstand (die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
durch Notarkammern und die hierbei im Hinblick auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht geltenden
Regelungen) künftig in allgemeiner Form regelt.
An seine Stelle soll der inhaltlich unveränderte Absatz 3 Satz 2 treten, der zur Herstellung eines Anschlusses an
Absatz 2 Satz 2 lediglich anders gefasst werden soll.
Zu Buchstabe b
Der bisher vorgesehene Absatz 3 Satz 1 kann in Anbetracht der mit der Nummer 2 beabsichtigten Neuregelung
in § 35 Absatz 6 Satz 2 BNotO-E entfallen, da diese dessen Gegenstand (die Pflicht der Notarinnen und Notare,
Akten und Verzeichnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu vernichten oder zu löschen) künftig bereits
in allgemeiner Form regelt. Der bisher vorgesehene Satz 2 soll wie dargelegt in Absatz 2 überführt werden; der
bisher vorgesehene Satz 3 ist aus denselben Gründen entbehrlich wie der bisherige Absatz 2 Satz 3.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 183 – Drucksache 19/26828
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Absatzes 3.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 55 BNotO n. F.)
Zu Buchstabe a
Die durch Artikel 1 Nummer 48 vorgesehene sprachliche Änderung in § 55 BNotO-E, bei der es sich um eine
Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 34 handelt, hat auch in der
Neufassung des § 55 BNotO n. F. zu erfolgen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des § 51a Absatz 4 BNotO n. F. durch die Änderung in
Nummer 4.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 58 BNotO n. F.)
Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Verschiebung des § 51a Absatz 4 BNotO n. F. durch die
Änderung in Nummer 4.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 63 BNotO n. F.)
Es handelt sich um eine Änderung zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 70 BNotO n. F.)
Zu Buchstabe a
Die Streichung der „vollstreckbaren Ausfertigungen“ in Satz 2 erfolgt zur Vereinfachung und Vereinheitlichung.
Denn in § 45 Absatz 2 BNotO wird ebenfalls nur das Wort „Ausfertigungen“ benutzt, das dort jede Form von
Ausfertigungen (das heißt sowohl einfache als auch vollstreckbare und weitere vollstreckbare) meint. Deshalb
müssen auch in § 70 Absatz 1 Satz 2 BNotO n. F. vollstreckbare Ausfertigungen nicht explizit genannt werden,
zumal dann nicht klar wäre, warum nicht auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen angeführt werden.
Zudem soll der derzeit für den Satz 2 vorgesehene Regelungsgehalt, nach dem die zur Vertretung bestimmten
Personen Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Personen der Notarkammer sein müssen, nunmehr in den
neuen Satz 3 aufgenommen werden, damit in dem Fall, in dem eine nach Satz 2 bestimmte Person (beispielsweise
aufgrund eines ungültigen Arbeitsvertrags) nicht alle Voraussetzungen des Satzes erfüllt, keine anderenfalls möglicherweise
zu konstruierende Unwirksamkeit der von ihr erteilten Ausfertigungen angenommen werden kann.
Zu Buchstabe b
Nach der derzeitigen Fassung des § 70 Absatz 1 Satz 2 BNotO n. F. könnte unabhängig von ihrer persönlichen
und fachlichen Eignung grundsätzlich jede mitarbeitende Person der Notarkammer dazu bestimmt werden, Ausfertigungen
und beglaubigte Abschriften zu erteilen. Da diese Handlungen im Notariat aber der Notarin oder dem
Notar selbst vorbehalten sind, die Befugnis zudem schon jetzt die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen
umfasst und sie zukünftig sogar die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen umfassen soll (vergleiche
dazu die Änderung des § 797 ZPO durch Artikel 14) erscheint dies nicht angemessen. Deshalb sollen
durch den neuen Satz 3 auch für die nach Satz 2 zu bestimmenden Personen dieselben Anforderungen gelten, wie
sie künftig auch an Notarvertretungen (vergleiche dazu § 39 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E) und Notariatsverwalterinnen
und -verwalter (vergleiche dazu § 56 Absatz 6 Satz 1 BNotO-E) gestellt werden. Dies bedeutet durch die
Verweisung auf § 5 Absatz 5 BNotO-E insbesondere, dass die Personen die Befähigung zum Richteramt aufweisen
müssen.
Für den Fall, dass sich mehrere Notarkammern nach § 51 Absatz 1 Satz 4 BNotO n. F. zur gemeinsamen Aufbewahrung
von Notariatsakten zusammenschließen, würde die Regelung nach den Sätzen 2 und 3 aber insbesondere
dann, wenn die Akten weit entfernt vom Sitz der Notarkammer aufbewahrt werden, mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden sein. Denn entweder müsste in diesen Fällen die nach Satz 2 bestimmte Person extra zum Aufbewahrungsort
fahren, müsste die Notarkammer auch mit einer am Aufbewahrungsort ansässigen Person einen
Anstellungsvertrag schließen oder müssten die Akten an den Sitz der Notarkammer gesandt werden. Da alle vorgenannten
Möglichkeiten sehr aufwändig wären und die dritte Variante zudem noch mit Verlustrisiken behaftet
Drucksache 19/26828 – 184 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
wäre, soll den Notarkammern mit dem neuen Satz 4 die Möglichkeit eingeräumt werden, auch Vorstandsmitglieder
und mitarbeitende Personen einer näher am Aufbewahrungsort ansässigen, an dem Zusammenschluss beteiligten
Notarkammer mit der Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften zu beauftragen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 119 BNotO n. F.)
Zu Buchstabe a
§ 119 Absatz 1 Satz 1 BNotO n. F. eröffnet die Möglichkeit, bis 2021 in Papierform erstellte Urkunden zum
Zwecke der Einstellung in das Elektronische Urkundenarchiv (und der damit verbundenen früheren Vernichtung
der Papierbestände) in die elektronische Form zu übertragen. Durch den neu vorgesehenen Satz 2 soll diese Möglichkeit
dahingehend eingeschränkt werden, dass solche Übertragungen jeweils nur für vollständige Jahrgänge
von Urkundensammlungen zulässig sind. Dies war bereits bei der Erarbeitung des UrkArchG so beabsichtigt, ist
dem bisherigen Wortlaut des § 119 BNotO n. F. aber nicht hinreichend zu entnehmen. Würde man demgegenüber
auch die Übertragung nur einzelner Urkunden zulassen, würden Hybrid-Urkundensammlungen entstehen. Diese
wären äußerst unübersichtlich und insbesondere für nachfolgende Verwahrstellen nach § 45 Absatz 1, § 51 Absatz
1 oder § 58 Absatz 3 BNotO mit einem erheblichen zusätzlichen und kaum zumutbaren Aufwand verbunden.
So würden etwa nach § 119 Absatz 2 BNotO n. F. für die in die elektronische Form übertragenen Dokumente aus
der gleichen Urkundensammlung andere Aufbewahrungsfristen als für die nicht übertragenen Dokumente gelten.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 soll die Bestimmung der Aufbewahrungsfristen, die für die noch in Papierform
vorliegenden, jedoch bereits in die elektronische Form übertragenen Urkunden gelten sollen, eindeutiger und einfacher
als bisher definieren, ohne dass damit Änderungen in der Sache verbunden sein sollen. Die bisherige Fassung,
die auf die „ab dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden Vorschriften“ in Bezug nimmt, ist unter anderem
deshalb nicht eindeutig, weil die §§ 50 und 51 NotAktVV insoweit unterschiedliche Fristen vorsehen. Deshalb
soll künftig mit dem dortigen § 50 Absatz 1 Nummer 3 die zutreffende Bestimmung der NotAktVV unmittelbar
bezeichnet werden. Danach sind derartige Urkunden nach derzeitigem Stand 30 Jahre aufzubewahren. Im Einzelnen
wird hierzu und zu möglichen Verkürzungen dieser Frist auf die Begründung zu § 50 Absatz 1 Satz 3
NotAktVV auf Seite 68 der Bundesratsdrucksache 420/20 verwiesen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 1, der auch bei Übertragungen
durch Notarinnen und Notare gelten soll.
Zu Buchstabe d
Zunächst handelt es sich um dieselbe Folgeänderung wie auch durch den Buchstaben c. Soweit der Satz 2 des
Absatzes 4 bisher zudem auf § 70 Satz 2 BNotO n. F. verweist, passt diese Verweisung in Anbetracht der zu § 70
Absatz 1 BNotO n. F. durch die Nummer 8 beabsichtigten Änderungen in der derzeitigen Form nicht mehr. Vor
allem aber erscheint die bisherige Einschränkung, dass Übertragungen von Urkunden nur durch Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Notarkammer vorgenommen werden dürfen, in Anbetracht der durch Artikel 1 Nummer 58
beabsichtigten Neuregelung in § 69a Absatz 3 BNotO-E nicht mehr erforderlich. Denn nach § 119 Absatz 3
BNotO n. F. könnte eine Notarin oder ein Notar die Übertragung der Urkunden in die elektronische Form unter
den Voraussetzungen des § 26a BNotO auch bei einem Dienstleister in Auftrag geben. Da § 26a BNotO nach
§ 69a Absatz 3 BNotO-E künftig dann, wenn sich eine Dienstleistung wie vorliegend auf Inhalte bezieht, die der
Verschwiegenheitspflicht der Notarin oder des Notars nach § 18 BNotO unterliegen, für Notarkammern ebenso
gelten soll, besteht kein Grund mehr, einer Notarkammer anders als einer Notarin oder einem Notar eine entsprechende
Auslagerung zu untersagen. Daher soll die Verweisung auf § 70 Absatz 1 Satz 2 BNotO n. F. entfallen.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 120 BNotO n. F.)
Der Regelungsgehalt des § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 3 BNotO n. F. soll nach der Änderung des § 51 Absatz 5
BNotO n. F. durch die Nummer 4 nunmehr bereits in § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO n. F. in der Entwurfsfassung
aufgenommen werden, so dass die Sätze 1 bis 3 des § 120 Absatz 2 BNotO n. F. entfallen sollen. Der Regelungsgehalt
der dortigen Sätze 4 und 5 soll dagegen erhalten bleiben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 185 – Drucksache 19/26828
Zu Artikel 3 (Nochmalige Änderung der Bundesnotarordnung)
Artikel 3 enthält die Änderungen der BNotO, die nach Artikel 22 Satz 3 erst zum 1. Januar 2023 in Kraft treten
sollen.
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist an die mit der Nummer 4 beabsichtigte Aufhebung des § 32 BNotO anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 14 BNotO-E)
Mit der Änderung durch Nummer 3 soll der derzeitige § 32 BNotO, der detailliert regelt, welche Blätter Notarinnen
und Notare zu halten haben, aufgehoben werden. Soweit die Notarkammern hierzu künftig noch nähere Regelungen
für erforderlich halten, sollen sie diese in ihren Satzungen regeln können, in denen sie nach § 67 Absatz
2 Satz 3 Nummer 10 BNotO nähere Bestimmungen zu der in § 14 Absatz 6 BNotO allgemein geregelten
Fortbildungspflicht der Notarinnen und Notare erlassen können. Im Einzelnen wird insoweit auf die Begründung
zu Nummer 3 verwiesen.
Um zum einen in Anbetracht des vorgesehenen Wegfalls des § 32 BNotO auch in der BNotO insbesondere für
Fälle, in denen Notarkammern künftig keine näheren Regelungen im Satzungsweg treffen sollten, deutlich zu
machen, dass sich Notarinnen und Notare auch künftig laufend über Rechtsänderungen informieren müssen und
zum anderen klarzustellen, dass gegebenenfalls für erforderlich erachtete nähere Bestimmungen über Bezugsoder
Informationspflichten auf die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 14 Absatz 6 BNotO gestützt werden
können, soll diese Norm um einen Satz 2 ergänzt werden, der die betreffende grundsätzliche Pflicht der Notarinnen
und Notare herausstellt.
Zu Nummer 3 (Aufhebung des § 32 BNotO)
Die Regelung des § 32 BNotO erscheint zumindest in Teilen nicht mehr zeitgemäß und bietet auch im Übrigen
Anlass zu einer grundlegenden Überprüfung. So verpflichtet § 32 Satz 1 BNotO die Notarinnen und Notare derzeit,
die im Einzelnen dort aufgeführten Gesetz- und Amtsblätter zu „halten“. Dabei geht die Norm ausweislich
ihres Satzes 2 von einem „Bezug“ der bezeichneten Blätter aus. Diese Bestimmung stammt ersichtlich aus einer
Zeit, in der die Blätter nur in Papierform bezogen werden konnten. Mittlerweile kann jedoch der ganz überwiegende
Teil der Blätter auch im Internet eingesehen oder elektronisch bezogen werden. Zwar wird in der Literatur
und von Seiten der Bundesnotarkammer (vergleiche deren Rundschreiben 10/2010 vom 1. Juli 2010) davon ausgegangen,
dass die Blätter mangels entgegenstehenden Inhalts des § 32 BNotO heutzutage auch elektronisch bezogen
werden können. Allerdings wird dabei von der Bundesnotarkammer allein die Möglichkeit der Einsicht im
Internet oder des Downloads von einer Internetseite nicht für ausreichend gehalten, da hierin kein Bezug der
Blätter liege, der eine Kenntnisnahme der Notarin oder des Notars sicherstelle. Zudem wird in Anbetracht des in
§ 32 Satz 1 BNotO verwendeten Worts „halten“ davon ausgegangen, dass die Blätter für eine bestimmte Zeit
aufbewahrt werden müssten, was bei einem elektronischen Bezug insbesondere durch eine Abspeicherung erfolgen
könne. Darüber, wie lange Blätter (unabhängig davon, ob in Papierform oder elektronisch) aufbewahrt werden
müssen, besteht keine Klarheit (vergleiche Starke in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 32
BNotO, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Vorstehenden müsste § 32 BNotO zumindest an die mittlerweile bestehenden Möglichkeiten des elektronischen
Bezugs oder der elektronischen Einsicht angepasst werden. Zudem könnte zu überlegen sein, ob eine
Verpflichtung zur Aufbewahrung der Blätter tatsächlich noch erforderlich ist. Denn insoweit besteht ohnehin
Übereinstimmung, dass Notarinnen und Notare keine Blätter halten müssen, die vor ihrem Amtsantritt herausgegeben
wurden. Zudem ist es anerkannt, dass die Aufbewahrungspflicht nicht für ihre gesamte Amtszeit gilt, sondern
nur für eine – nicht näher bestimmte und unterschiedlich interpretierte – Frist. Dann könnte es aber (gerade
auch unter Berücksichtigung der heute gegebenen Möglichkeiten, die meisten Publikationen jederzeit online einzusehen)
auch entbehrlich sein, den Notarinnen und Notaren vorzuschreiben, dass sie die bezeichneten Blätter
(für einen gewissen Übergangszeitraum) zwingend aufbewahren müssen. Vielmehr könnte es gegebenenfalls auch
der Eigenverantwortung der Notarinnen und Notare überlassen bleiben, wie sie aus ihrer Sicht wichtige Inhalte
für sich zugänglich halten.
Drucksache 19/26828 – 186 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Ebenso könnte zu hinterfragen sein, ob Notarinnen und Notare verpflichtet werden müssen, Blätter in Papierform
oder per E-Mail zu beziehen (oder sich zumindest über Neuausgaben informieren zu lassen, wenn solche im Internet
einsehbar sind). Denn eine explizite Übersendung oder Benachrichtigung kann zwar einen Anhalt bieten,
sich zu diesem Zeitpunkt mit den Inhalten der Blätter zu beschäftigen; eine Gewähr dafür, dass dies auch geschieht,
besteht aber nicht. Bei dieser Frage könnte allerdings auch zu berücksichtigen sein, ob die Blätter im
Internet nur einsehbar sind oder auch ausgedruckt und abgespeichert werden können. Der zuletzt genannte Aspekt
könnte vor allem dann Relevanz erlangen, wenn wie derzeit beabsichtigt das Bundesgesetzblatt künftig nur noch
elektronisch verkündet wird und seine Inhalte in der Folge kostenlos durchsucht und abgespeichert werden können.
Deshalb könnte der Beginn der elektronischen Verkündung Anlass für eine Neuregelung in diesem Bereich
geben.
Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich bei allen vorstehenden Fragen jedoch um keine, die zwingend vom
Gesetzgeber entschieden werden müssen. Vielmehr bestehen gewichtige Gründe, diese Entscheidungen den
Notarkammern zu überlassen. Inhaltlich ist § 32 BNotO eine nähere Ausgestaltung der in § 14 Absatz 6 BNotO
allgemein geregelten Fortbildungspflicht der Notarinnen und Notare, zu der § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 10
BNotO regelt, dass ihr näherer Umfang durch die Satzungen der Notarkammern bestimmt wird. Ähnliche Berufsgesetze
wie etwa die BRAO, die PAO, das StBerG oder die WPO enthalten keine vergleichbaren Festlegungen.
Ursprünglich war die Regelung des § 32 BNotO auch nur Gegenstand der DONot (vergleiche Starke in: Eylmann/Vaasen,
BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 32 BNotO, Rn. 1). Die ihr bei der Übernahme in die BNotO
zugemessene Bedeutung hat sich durch die veränderten Möglichkeiten der Informationsbeschaffung vermindert.
Vor allem aber verändern sich die insoweit maßgeblichen Umstände (insbesondere die elektronische Verfügbarkeit
der Blätter) nach wie vor in kurzer Abfolge, der mit gesetzlichen Änderungen nur schwer gefolgt werden
kann. Zudem handelt es sich in Bezug auf die Gesetzblätter der Länder und Bekanntmachungsblätter der Landesjustizverwaltungen
um regionale Entwicklungen, die in einem Bundesgesetz ebenfalls kaum angemessen berücksichtigt
werden können.
Im Ergebnis soll § 32 BNotO daher aufgehoben und eine künftige Regelung, soweit sie für erforderlich erachtet
wird, der Satzung der Notarkammern überlassen werden. Da die Notarkammern zur Anpassung ihrer Satzungen
einen gewissen Vorlauf benötigen, soll die Aufhebung erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten (vergleiche hierzu
Artikel 22 Satz 3).
Zu Artikel 4 (Änderung des Deutschen Richtergesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Das Deutsche Richtergesetz verfügt bisher über keine amtliche Abkürzung. Da eine solche jedoch unter anderem
zur leichteren Zitierung sinnvoll ist, soll die Abkürzung „DRiG“, die sich allgemein eingebürgert hat, nunmehr
den Status einer amtlichen Abkürzung erhalten.
Zu Nummer 2 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Das DRiG verfügt bisher über keine vollständige Inhaltsübersicht, sondern nur eine solche, in der die Teile und
Abschnitte aufgelistet sind. Dem DRiG soll daher zur besseren Übersichtlichkeit eine neue umfassende Inhaltsübersicht
vorangestellt werden. Die bisherigen amtlichen Überschriften bleiben dabei unverändert. § 17a des
Deutschen Richtergesetzes in der Entwurfsfassung (DRiG-E) erhält erstmals eine passende Überschrift. Die Teile
und Abschnitte sollen anstelle der bisher vorangestellten Zahlwörter in der heute gebräuchlichen Form mit nachgestellten
arabischen Ziffern bezeichnet werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 5b DRiG-E)
Zu Buchstabe a
Einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das DRiG bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 DRiG-E
werden die Länder nunmehr verpflichtet, den Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit durchzuführen.
Zu Satz 1
Das Teilzeitreferendariat wird auf Antrag bei Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder bestimmter
naher Angehöriger, nämlich des Ehegatten, des Lebenspartners oder einer in gerader Linie verwandten Person,
eröffnet. Auf diese Weise gibt insbesondere auch die Pflege der Eltern einen Anspruch auf Teilzeitausbildung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 187 – Drucksache 19/26828
Die gewisse Begrenzung beim Kreis der Angehörigen, bei deren Betreuung oder Pflege ein Anspruch auf Teilzeitausbildung
besteht, im Vergleich zu dem in § 48a Absatz 1 DRiG und den Richter- und Staatsanwaltsgesetzen
der Länder geregelten Angehörigenkreis ist sachgerecht. Aufgrund der beschränkten Dauer ist es nicht geboten,
die Teilzeitmöglichkeit für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare genauso weit zu ziehen wie für Richterinnen
und Richter. Die verlängerte Ausbildungszeit des Teilzeitreferendariats führt auch zur Verlängerung der
Zeit, in der Examensvorbereitungen getroffen werden können. Dies könnte das Missbrauchspotential erhöhen,
dem durch sorgfältige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu begegnen ist. Die hierfür zu fordernden
und zu überprüfenden Nachweise, zum Beispiel zum Verwandtschaftsverhältnis, würden den erforderlichen Verwaltungsaufwand
deutlich erhöhen, wenn die Pflege auch eines entfernteren Angehörigen ausreichen sollte. Angesichts
der beschränkten Dauer des Vorbereitungsdiensts kommen aber berechtigte Belange der Justizverwaltung,
das Teilzeitreferendariat „organisierbar“ auszugestalten, stärker zum Tragen. Besondere Bedeutung gewinnt
deshalb der Gesichtspunkt, die Anspruchsvoraussetzungen an einen klar umrissenen und regelmäßig auch eindeutig
nachweisbaren und damit für die Verwaltung ohne unverhältnismäßigen Aufwand überprüfbaren Lebenssachverhalt
zu knüpfen, wie es bei der Beschränkung auf Ehegatten, Lebenspartner oder in gerader Linie verwandte
Personen der Fall ist.
Zu den Sätzen 2 bis 4
Die in Satz 2 festgeschriebene Ermäßigung um ein Fünftel des regelmäßigen Dienstes entspricht einem Teilzeitanteil
von 80 Prozent und führt damit zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit im Referendariat auf 30 Monate.
Da der Vorbereitungsdienst keine Arbeitszeiten mit einer bestimmten Anzahl von wöchentlich abzuleistenden
Stunden kennt, wird die Begrifflichkeit des für Berufsrichterinnen und -richter geltenden § 48a Absatz 1 DRiG
verwendet, da für diese ebenfalls keine festen Arbeitszeiten bestimmt werden. Diese Teilzeitquote beziehungsweise
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann sich auf das Ergebnis der (oben unter A.II.21) bereits genannten
länderübergreifenden Bedarfsabfrage unter den Referendarinnen und Referendaren mit Kindern stützen.
Die in Satz 3 vorgeschriebene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf zweieinhalb Jahre entspricht damit
dem Umfang, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt wird, und stellt sicher, dass im Teilzeitreferendariat
derselbe Ausbildungsumfang abgeleistet wird wie im Vollzeitreferendariat. Damit wird die hohe Qualität des
Vorbereitungsdienstes abgesichert. Das Teilzeitreferendariat ist inhaltlich kein „reduzierter“ Vorbereitungsdienst,
sondern nur ein in Teilen anders organisierter Dienst.
Satz 4 bestimmt, dass die um sechs Monate verlängerte Ausbildungszeit in angemessener Weise auf die Pflichtstationen
zu verteilen ist. Ein dafür gut geeignetes Modell, das dem in der Bedarfsabfrage stark geäußerten Wunsch
der Referendarinnen und Referendare entspricht, die Arbeitsgemeinschaften möglichst mit der Einstellungskohorte
zu absolvieren, belässt die Länge der Pflichtstationen zunächst unverändert und verteilt den sechsmonatigen
Verlängerungszeitraum erst im Anschluss „in angemessener Weise“ auf bereits durchlaufene Pflichtstationen. An
diesem Modell der anschließenden Verteilung der sechs Verlängerungsmonate sollten sich die für die Referendarausbildung
der Länder zuständigen Stellen im Interesse einer möglichst großen bundesweiten Einheitlichkeit
orientieren, ohne dass dies als einzig mögliches Modell bundesrechtlich als zwingende Vorgabe geregelt werden
soll. Durch die gesetzliche Vorgabe, den Verlängerungszeitraum auf die Pflichtstationen „in angemessener
Weise“ zu verteilen, wird zudem der notwendige Spielraum eröffnet, von einer Verteilung der sechs Verlängerungsmonate
auf alle Pflichtstationen abzusehen, wenn eine Konzentration auf zwei oder drei Pflichtstationen im
Interesse einer sachgerechten Praxisausbildung oder aus zwingenden organisatorischen Gründen vorzugswürdig
erscheint.
Bewusst verzichtet wird auf eine Anpassung, das hieße anteilige Verlängerung, des Zeitraums von sechs Monaten,
der nach § 5c Absatz 1 Satz 2 DRiG im Falle einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen
Justizdienst auf den Vorbereitungsdienst in Vollzeit angerechnet werden kann. In der Praxis sind Anträge auf
Anrechnung die Ausnahme. Unter Berücksichtigung des absehbar äußerst geringen praktischen Anwendungsbereichs
und der geringen Verlängerung, die sich bei einer proportionalen Anpassung von sechs auf dann gut sieben
Monaten ergäbe, ist es nicht erforderlich, jede für das Vollzeitreferendariat geltende Einzelregelung für das Teilzeitreferendariat
1:1 nachzuzeichnen.
Die weiteren Einzelheiten zu der insbesondere organisatorischen Ausgestaltung des Teilzeitreferendariats bleiben
dem Landesrecht überlassen, vergleiche § 5b Absatz 7 DRiG-E. Dazu zählt auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt
und in welcher Weise ein Antrag auf Teilzeitausbildung zu stellen ist, ob zum Beispiel ein Wechsel vom Vollzeitzum
Teilzeitreferendariat und gegebenenfalls auch umgekehrt eröffnet werden soll. Sollte das Landesrecht einen
Drucksache 19/26828 – 188 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
solchen Wechsel ermöglichen, wäre im konkreten Einzelfall der Zeitpunkt des Wechsels auch bei der Berechnung
der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entsprechend zu berücksichtigen. Denn die in § 5b Absatz 6 Satz 3
DRiG-E vorgesehene sechsmonatige Verlängerung bezieht sich auf einen insgesamt in Teilzeit abgeleisteten Vorbereitungsdienst,
wie auch die Korrelation mit der Reduzierung des regelmäßigen Dienstes um 20 Prozent erkennen
lässt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 6.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 5d DRiG-E)
Zu Buchstabe a
Wie schon bei der Änderung des § 82 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 75 ist es auch im Kontext des § 5d
Absatz 1 Satz 3 DRiG nicht erforderlich, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz persönlich
tätig wird. Vielmehr ist es bei Verordnungsermächtigungen allgemein üblich, dass diese sich an das Bundesministerium
und nicht den Bundesminister richten.
Zu Buchstabe b
Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind nach § 5d Absatz 3 Satz 1 DRiG frühestens im 18.
und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Soweit die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch eine
Ableistung in Teilzeit verlängert wird, ist es erforderlich, auch den Zeitraum, innerhalb dessen die schriftlichen
Leistungen in der zweiten Staatsprüfung zu erbringen sind, entsprechend zu verändern. Die Ergänzung in § 5d
Absatz 3 Satz 1 DRiG-E sieht vor, die im Falle einer Teilzeitausbildung verlängerte Ausbildungszeit auch im
Hinblick auf den Zeitpunkt der Erbringung der schriftlichen Leistungen zu berücksichtigen. Damit ist die für das
Vollzeitreferendariat vorgegebene Zeitspanne angemessen nach hinten zu verschieben, ohne dass hierfür bundesrechtlich
eine starre Vorgabe zu machen wäre. Vielmehr können die Länder auch orientiert an dem jeweiligen
organisatorischen zeitlichen Rahmen der Klausurtermine gegebenenfalls weitere Einzelheiten landesrechtlich regeln,
vergleiche § 5d Absatz 6 DRiG.
Zu Buchstabe c
§ 5d Absatz 6 Satz 2 DRiG-E schafft für die elektronische Klausur in den Staatsprüfungen, die den notwendigen
ersten Schritt der perspektivisch anzustrebenden vollständig elektronischen Prüfung darstellt, eine eindeutige
Rechtsgrundlage.
Nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG dürfen Einschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes erfolgen. Hierunter fallen insbesondere auch Regelungen über eine für den Zugang zu einem bestimmten
Beruf verpflichtend vorgeschriebene Prüfung wie die §§ 5 ff. DRiG. Nach § 5d Absatz 2 Satz 3 DRiG
sind in der staatlichen Pflichtfachprüfung „schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen“; nach § 5d Absatz
3 Satz 1 DRiG sind in der zweiten Staatsprüfung ebenfalls schriftliche Leistungen zu erbringen. Mag das
bloße Schreiben auf einem Laptop oder PC statt einer handschriftlichen Anfertigung der Klausuren noch unter
den Begriff der „schriftlichen Leistungen“ zu fassen sein, bedeutet die im Entwurf als Perspektive aufgezeigte
vollständig elektronisch durchgeführte Prüfung einen Paradigmenwechsel. Zudem ist gerade im grundrechtssensiblen
Bereich eine klare Regelung angezeigt.
§ 5d Absatz 6 Satz 2 DRiG-E regelt zwei Aspekte. Zunächst erweitert er den bundesrechtlichen Rahmen dahin,
dass schriftliche Leistungen in den staatlichen Prüfungen auch elektronisch erbracht werden können. Zugleich
überlässt er es im Wege einer Länderöffnungsklausel dem Landesgesetzgeber, über das Ob und – auch in zeitlicher
Hinsicht – das Wie der Einführung der elektronischen Klausur zu entscheiden. Damit wird den in den Ländern
stark divergierenden tatsächlichen, organisatorischen und auch finanziellen Voraussetzungen Rechnung getragen.
Diese ergeben sich zum Beispiel aus unterschiedlichen Größenordnungen bei der Zahl der Studierenden beziehungsweise
der Referendarinnen und Referendare, die wieder zu unterschiedlichen organisatorischen Strukturen
hinsichtlich der Anzahl der Prüfungstermine, der Größe der jeweiligen Prüfungskohorte und der Anzahl der Prüfungsstandorte
führen.
Damit erhalten auch die Länder, die beabsichtigen, in einem ersten Schritt zunächst nur eine elektronische Anfertigung
der Prüfungsarbeiten einzuführen, eine rechtliche Absicherung. Der mit der Länderöffnungsklausel einge-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 189 – Drucksache 19/26828
räumte Spielraum überlässt dem Landesgesetzgeber auch die Entscheidung, ob dem Prüfling ein Wahlrecht zwischen
einer handschriftlichen oder elektronisch zu erbringenden Klausur eingeräumt wird. Während der Übergangszeit
der Prüfungsbedingungen dürfte eine solche Wahlmöglichkeit die Akzeptanz der Prüflinge weiter fördern.
In der Begrifflichkeit orientiert sich § 5d Absatz 6 Satz 2 DRiG-E am geltenden Recht, das in § 5d Absatz 2 Satz 3
und Absatz 3 Satz 1 DRiG vom „Erbringen“ schriftlicher Leistungen spricht. Dies bietet die rechtliche Grundlage
dafür, die Prüfungsarbeiten am PC oder Laptop anfertigen zu lassen, sowie auch dafür, die gefertigten Bearbeitungen
ausschließlich als elektronische Dateien abzuspeichern und im Folgenden elektronisch weiterzuverarbeiten.
Regelt das DRiG die Zulässigkeit der elektronischen Erbringung der Prüfungsleistungen, ist es Sache der
Länder, die Einzelheiten der elektronischen Weiterverarbeitung (Korrektur, Aufbewahrung, Einsichtnahme und
anderes) als originäre Länderzuständigkeit oder auf Grundlage des geltenden § 5d Absatz 6 DRiG zu regeln.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 47 DRiG-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 82 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E und § 5d Absatz 1 Satz 3 DRiG an;
auf die dortigen Begründungen wird verwiesen.
Zu Nummer 6 (Aufhebung der §§ 105, 106, 110 und 111 DRiG)
Die §§ 105, 106, 110 und 111 DRiG regeln alle Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des DRiG am 1. Juli 1962 (§ 126 Satz 1 DRiG). Nachdem seit dem Inkrafttreten nunmehr über 57
Jahre vergangen sind, haben die Vorschriften keinen Anwendungsbereich mehr (vergleiche auch Schmidt-
Ränsch, DRiG, 6. Auflage 2009, §§ 105, 106, 110 und 111 DRiG). Sie sollen daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 122 DRiG-E)
Die Änderungen entsprechen wiederum denjenigen in § 82 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E und § 5d Absatz 1 Satz 3
DRiG; auf die dortigen Begründungen wird verwiesen. Bei der mit dem Buchstaben b zudem vorgesehenen Streichung
handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 110 DRiG durch die Nummer 6.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 123 DRiG-E)
Das in § 123 Satz 1 DRiG enthaltene Vollzitat der nunmehr seit langem eingeführten BRAO ist mittlerweile nicht
nur entbehrlich, sondern könnte vielmehr zu der Fehlannahme verleiten, dass sich die Regelung nur auf § 94
Absatz 1 und § 101 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 1. August 1959 (BGBl. I
S. 565) beziehen soll. Tatsächlich sind diese Vorschriften aber mittlerweile geändert worden und soll § 123 Satz 1
DRiG die aktuellen Fassungen der Vorschriften in Bezug nehmen. Das Vollzitat soll daher entfallen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Notarfachprüfungsverordnung)
Zu den Nummern 1, 4 und 7 bis 11 (Änderungen der Inhaltsübersicht und der §§ 4, 10, 12, 17, 20 und 21
der Notarfachprüfungsverordnung in der Entwurfsfassung – NotFV-E)
Bei den mit den Nummern 1, 4 und 7 bis 11 beabsichtigten Änderungen handelt es sich um sprachliche Folgeänderungen
zu der nunmehr in den §§ 7b ff. BNotO-E (vergleiche dazu Artikel 1 Nummer 7 ff.) verwendeten Begrifflichkeit
der „Prüfenden“, die zudem für sprachliche Vereinfachungen sorgen. Mit der Änderung durch die
Nummer 10 soll zudem der durch Artikel 1 Nummer 10 in § 7g BNotO-E eingeführte Begriff der „Leitung“ in
§ 20 NotFV-E übernommen werden
Zu Nummer 2 (Änderung des § 1 NotFV-E)
Bei der Änderung durch Nummer 2 Buchstabe a handelt es sich um eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung
des § 7g Absatz 3 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 10.
Die Änderung durch Nummer 2 Buchstabe b betrifft eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung des § 85
BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 78.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 2 NotFV-E)
Durch die Nummer 3 soll § 2 Absatz 5 NotFV entfallen, da sein Gegenstand nunmehr bereits in § 7g Absatz 5
Satz 4 und § 7h Absatz 2 BNotO-E geregelt ist (vergleiche dazu Artikel 1 Nummer 10).
Drucksache 19/26828 – 190 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 5 (Änderung des § 6 NotFV-E)
Der durch die Nummer 5 neu angefügte § 6 Absatz 2 Satz 4 NotFV-E schließt an die Neuregelung in § 7b Absatz
1 Satz 3 BNotO-E (Artikel 1 Nummer 7) an und bestimmt, dass die elektronische Durchführung einer schriftlichen
Prüfung zusammen mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine anzukündigen ist.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 7 NotFV-E)
Bei der Änderung durch die Nummer 6 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 7b Absatz 1
BNotO um einen neuen Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 7. Nach den ersten Erkundigungen zur Einführung einer
elektronisch durchgeführten schriftlichen Prüfung zeichnet sich ab, dass die Durchführung einer solchen Prüfung
an verschiedenen Orten mit nicht vertretbaren Kosten verbunden sein könnte. Deshalb soll § 7 Absatz 1 Satz 1
NotFV, nach dem Prüfungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden sollen, für diesen Fall nicht gelten. In
ihm gilt dann nur § 7a Absatz 3 Satz 3 BNotO, nach dem die Prüfung an verschiedenen Orten durchgeführt werden
kann.
Zu Artikel 6 (Änderung der Testamentsregister-Verordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 8 ZTRV-E)
Zu Buchstabe a
Mit dem neuen Absatz 1a des § 8 ZTRV-E werden die formalen Vorrausetzungen für die Auskunftserteilung nach
§ 78f Absatz 1a BNotO-E festgelegt. Wie bei inländischen Auskünften ist es erforderlich, dass die ersuchende
Stelle ihr Geschäftszeichen und zur Person der Erblasserin oder des Erblassers mindestens den Geburtsnamen,
das Geburtsdatum und den Geburtsort angibt (Satz 1 Nummer 1) und erklärt, dass die in § 78f Absatz 1 BNotO
genannten Voraussetzungen vorliegen (Satz 1 Nummer 3). Zusätzlich sind nach Satz 1 Nummer 2 der Sterbeort
und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers anzugeben oder deren Einwilligung vorzulegen. Diese
gegenüber Inlandsauskünften weitergehenden Anforderungen liegen darin begründet, dass der Registerbehörde
bei ausländischen Todesfällen nicht zwingend eine Sterbefallmitteilung vorliegt und Auskünfte zu Lebzeiten der
Erblasserin oder des Erblassers nur mit deren Zustimmung zulässig sind. Gleichzeitig wird dadurch vor dem Hintergrund
der sehr unterschiedlichen Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährleistet,
dass die ersuchende Stelle sich der Voraussetzungen für die Auskunft bewusst ist.
Durch die Verweisung in Absatz 1a Satz 2 wird klargestellt, dass eine Prüfung der Erforderlichkeit der Auskunft
auch im Falle des § 78f Absatz 1a BNotO-E nur dann stattfinden soll, wenn dazu nach den Umständen des Einzelfalls
Anlass besteht. Im Übrigen ist eine dahingehende Erklärung der anfragenden Stelle ausreichend, um eine
Auskunft erteilen zu können. Durch diese Regelung wird der Prüfumfang für Auskünfte ins Ausland in einem
praxistauglichen Rahmen gehalten.
Auch hinsichtlich der abstrakten Auskunftsberechtigung ist beim Prüfungsumfang zu berücksichtigen, dass eine
Verwahrung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Interesse der Erblasserin oder des Erblassers an einer zuverlässigen
Auffindbarkeit nach deren Tod erfolgt. Eine Plausibilitätsprüfung anhand eines Siegels und der Liste nach
Artikel 79 EU-ErbVO beziehungsweise dem Europäischen Notarverzeichnis erscheint daher in den meisten Fällen
als ausreichend. In Fällen, in denen der Mitgliedstaat die erforderlichen Angaben nach Artikel 79 EU-ErbVO
nicht an die Europäische Kommission weitergeleitet hat oder in denen Notarinnen und Notare weder im Europäischen
Notarverzeichnis noch einem nationalen Notarverzeichnis eingetragen sind, steht es der Registerbehörde
frei, mit welchen Mitteln sie sich die Überzeugung der abstrakten Auskunftsberechtigung verschafft. Eine Bestätigung
der örtlichen Notarkammer soll beispielsweise aber nur ausnahmsweise bei begründeten Zweifeln eingeholt
werden.
Zu Buchstabe b
Da eine automatisierte Auskunftserteilung in den Fällen des § 78f Absatz 1a BNotO-E nicht vorgesehen ist, entfällt
auch eine elektronische Protokollierung nach dem Absatz 2 des § 8 ZTRV. Um gleichwohl eine Kontrolle
der ordnungsgemäßen Bearbeitung der Ersuchen zu ermöglichen, hat die Registerbehörde die Ersuchen nebst dem
dazugehörigen Schriftverkehr nach dem neuen Satz 2 des Absatzes 2 aufzubewahren. Ob die Dokumente in Papierform
aufbewahrt oder elektronisch gespeichert werden, soll im Ermessen der Registerbehörde stehen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 191 – Drucksache 19/26828
Zu Buchstabe c
In Absatz 3 Satz 1 des § 8 ZTRV soll zur Gewährleistung eines umfassenden Datenschutzes der Begriff der „Datensicherung“
durch den umfassenderen Begriff der „Datensicherheit“ ersetzt und zudem klargestellt werden, dass
der Zweck der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs die Zwecke der Datenschutzkontrolle und
der Datensicherheit einschließt.
Bei den Änderungen in Absatz 3 Satz 3 handelt es sich um Folgeänderungen zur Anfügung des neuen Satzes 2 in
Absatz 2 durch den Buchstaben b. Zunächst wird die Pflicht zur Löschung auf die nach Absatz 2 Satz 2 aufbewahrten
Dokumente erstreckt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Löschung nicht nur im Falle der Erledigung
der Angelegenheit durch Auskunftserteilung, sondern auch im Falle der anderweitigen Erledigung der
Angelegenheit zu erfolgen hat, also in Fällen, in denen eine Auskunft nicht erteilt wird. Schließlich wird berücksichtigt,
dass im Fall einer papiergebundenen Aufbewahrung nach Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Löschung
eine Vernichtung tritt.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 9 ZTRV-E)
Um eine Auskunft ins Ausland in der Praxis zu ermöglichen, soll von dem Erfordernis der grundsätzlich elektronischen
Kommunikation in den Fällen des § 78f Absatz 1a BNotO-E abgewichen werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 10 ZTRV-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 8 Absatz 3 ZTRV-E, bei dem der bisherige
Satz 2 auf zwei Sätze aufgeteilt werden soll, von denen der im Kontext des § 10 Absatz 2 Satz 3 ZTRV
relevante Inhalt nunmehr im neuen Satz 3 enthalten ist.
Zu Artikel 7 (Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
In der Inhaltsübersicht wird die neue Überschrift des § 5 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung in der
Entwurfsfassung (NotVPV-E) nachvollzogen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 1 NotVPV-E)
Da sich die Zweckbestimmung des § 1 Absatz 2 NotVPV zukünftig unmittelbar aus § 78l Absatz 5 BNotO-E
ergibt, kann sie in der NotVPV entfallen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 3 NotVPV-E)
Da sich die Zweckbestimmung des § 3 Absatz 4 Satz 1 NotVPV zukünftig unmittelbar aus § 78l Absatz 5 BNotO-
E ergibt, kann sie in der NotVPV entfallen. Der Regelungsgehalt des § 3 Absatz 4 Satz 2 NotVPV ergibt sich
zukünftig bereits aus § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BNotO-E, so dass der Satz ebenfalls entfallen kann.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 5 NotVPV-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 6 NotVPV-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Inhalts des bisherigen Absatzes 5 des § 78l BNotO
in den neuen Absatz 4 der Norm.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 9 NotVPV-E)
Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 14 NotVPV-E)
Zu Absatz 2
Nach § 14 Absatz 2 NotVPV ist die Aktivierung eines besonderen elektronischen Notarpost-fachs bislang nur
mittels eines Authentisierungszertifikats möglich, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit
gespeichert ist. Nach § 33 Absatz 3 BNotO-E soll es den Notarinnen und Notaren künftig aber auch mög-
Drucksache 19/26828 – 192 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
lich sein, die notariellen Signaturerstellungsdaten nicht mehr nur selbst zu verwalten, sondern auch von der Notarkammer
oder der Bundesnotarkammer verwalten zu lassen, wenn sichergestellt ist, dass die Signatur nur mittels
eines kryptografischen Schlüssels ausgelöst werden kann, der auf einem kryptografischen Hardwareelement gespeichert
ist. Auf die Begründung zu § 33 Absatz 3 BNotO-E wird verwiesen.
Zur Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen werden Notarinnen und Notare daher nicht mehr
zwingend über eine physisch bei ihnen vorliegende qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit verfügen
müssen. Um zu vermeiden, dass die Notarinnen und Notare in diesem Fall nur noch für die Aktivierung des
besonderen elektronischen Notarpostfachs ein Authentisierungszertifikat benötigen, das auf einer qualifizierten
elektronischen Signaturerstellungseinheit gespeichert ist, soll es künftig ebenfalls ausreichend sein, wenn das besondere
elektronische Notarpostfach ebenfalls mittels eines kryptografischen Schlüssels aktiviert wird, der auf
einem kryptografischen Hardwareelement gespeichert ist. In diesem Kontext soll die Formulierung auch technikoffener
und abstrakter gestaltet werden, indem anstelle des Authentisierungszertifikats dessen wesentlicher Bestandteil,
der private kryptographische Schlüssel, genannt wird.
Einer Sonderregelung für den Fall, dass eine Notarin oder ein Notar das Authentisierungszertifikat nach § 33
Absatz 3 Satz 1 BNotO-E weiterhin selbst auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit verwaltet,
bedarf es nicht. Denn einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit gespeicherten Signaturerstellungsdaten
stellen begrifflich auch einen kryptografischen Schlüssel dar, der auf einer kryptografischen
Hardwarekomponente gespeichert ist.
Im Übrigen sollen in § 14 Absatz 2 NotVPV-E künftig nicht mehr „die Amtsperson oder der Notarvertreter“ in
Bezug genommen werden, sondern die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber. Während es sich bei der bisherigen
Inbezugnahme des Notarvertreters um ein Redaktionsversehen handelte, sollen künftig nach § 78n Absatz
5 BNotO-E auch für Notarvertretungen, die Bundesnotarkammer, Notarkammern und andere notarielle Einrichtungen
besondere elektronische Notarpostfächer eingerichtet werden können. Deshalb ist § 14 Absatz 2 Not-
VPV-E künftig (auch über Notarvertretungen hinaus) offener zu fassen. Dafür bietet sich der bereits jetzt im
dortigen Absatz 3 und den nachfolgenden Paragraphen verwendete Begriff des Postfachinhabers an.
Zu Absatz 3
Nach § 14 Absatz 3 NotVPV-E hat die Bundesnotarkammer bei der Aktivierung des besonderen elektronischen
Notarpostfachs durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung
bestimmte kryptografische Schlüssel der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers nur durch diese
oder diesen verwendet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 14
Absatz 2 NotVPV. Danach kann die Identifizierung der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers künftig wie
bisher über das auf der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit gespeicherte Authentisierungszertifikat
oder durch die Kombination des kryptografischen Schlüssels mit den bei der Notarkammer oder Bundesnotarkammer
gespeicherten Signaturerstellungsdaten erfolgen. Die Bundesnotarkammer muss jedoch in jedem
Fall gewährleisten, dass die Aktivierung nur der berechtigten Amtsperson möglich ist.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 16 NotVPV-E)
Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Änderung in § 33 Absatz 3 BNotO-E.
Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Die BRAO verfügt bisher über keine amtliche Abkürzung. Da eine solche jedoch unter anderem zur leichteren
Zitierung sinnvoll ist, soll die Abkürzung „BRAO“, die sich allgemein eingebürgert hat, nunmehr den Status einer
amtlichen Abkürzung erhalten.
Zu Nummer 2 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist an die durch die Nummern 20, 22, 31, 42, 46, 47 und 49 geänderten Überschriften der
§§ 53, 58, 76, 161, 173, 184 und 188 BRAO-E, die durch die Nummern 13 und 20 neu hinzugekommenen §§ 37
und 54 BRAO-E und den durch die Nummer 25 weggefallenen § 61 BRAO anzupassen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 193 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 3 (Änderung des § 7 BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Der in § 7 Nummer 3 BRAO-E zur Streichung vorgesehene Halbsatz soll inhaltlich unverändert in die neuen
Sätze 2 und 3 verschoben werden. Zur Begründung wird auf die Begründung zu Buchstabe c verwiesen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 7 Nummer 9 BRAO-E entspricht derjenigen in § 50 Absatz 1 Nummer 6 BNotO-E (Artikel 1
Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Buchstabe c
Durch den neuen § 7 Satz 2 und 3 BRAO-E soll der in § 7 Nummer 3 BRAO zur Streichung vorgesehene Halbsatz
künftig auch für die Fälle des § 7 Satz 1 Nummer 4 BRAO-E gelten. Die betreffende Halbsatz, nach dem eine
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur für eine Dauer von acht Jahren ein absolutes Hindernis für die
(Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darstellt und nach Ablauf dieser Zeit unter Abwägung aller relevanten
Umstände zu prüfen ist, ob die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt gegebenenfalls nach Nummer 5 (immer
noch) unwürdig ist, den anwaltlichen Beruf auszuüben, war durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2135) eingeführt worden. Anlass für diese
Gesetzesänderung war insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984 (BVerfGE
66, 327) gewesen. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es mit der durch
Artikel 12 Absatz 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl nicht vereinbar sei, einer Rechtsanwältin oder einem
Rechtsanwalt, die oder der aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde, pauschal jede Möglichkeit zur Wiederaufnahme
des anwaltlichen Berufes zu nehmen. Vielmehr müsse auch solchen Rechtsanwältinnen und -anwälten
grundsätzlich die Chance einer Resozialisierung eingeräumt werden. Die daraufhin durch den Gesetzgeber
eingeführte zeitliche Begrenzung der absoluten Ausschlusswirkung hat der Bundesgerichtshof als verfassungsgemäß
angesehen (vergleiche BRAK-Mitteilungen 1996, S. 121).
Die vom Bundesverfassungsgericht für den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft angestellten Erwägungen
müssen aber mindestens in gleichem Maße gelten, wenn eine Richterin oder ein Richter im Wege des Verfahrens
über die Richteranklage nach Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 GG entlassen wurde oder eine Richterin oder ein Richter,
eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger oder eine Notarin oder ein
Notar im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wurde (so auch die wohl einhellige Auffassung in der
Literatur; vergleiche hierzu Vossebürger in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 7 BRAO, Rn. 29 mit
weiteren Nachweisen). In diesen Fällen könnte man vielmehr unter dem Aspekt, dass die Gründe, die zur Entfernung
aus den vorgenannten Berufen geführt haben, bei der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht
unbedingt dasselbe Gewicht haben müssen, sogar noch eher zu der Auffassung gelangen, dass nach einer bestimmten
Frist eine erneute inhaltliche Prüfung zu erfolgen hat, ob die Person immer noch ungeeignet ist, den
Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
Deshalb soll die 1989 für die Fälle des § 7 Nummer 3 BRAO ergänzte Regelung nunmehr auch auf die Fälle der
Nummer 4 erstreckt werden. Da die Regelung in § 7 Nummer 3 BRAO (insbesondere in Bezug auf die mit einem
Komma erfolgte Anfügung der Unberührtheit der Nummer 5) schon bisher sprachlich und rechtsförmlich unglücklich
und zudem schwer verständlich ist, soll sie nicht in gleicher Form auch an § 7 Nummer 4 BRAO angehängt
werden, sondern für beide Nummern – auch zu Vermeidung von Wiederholungen – eine gesonderte und
das inhaltlich Gemeinte plastischer erläuternde Bestimmung in dem neuen § 7 Satz 2 und 3 BRAO-E erfolgen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 10 BRAO-E)
Der derzeitige Wortlaut des § 10 BRAO eröffnet in zu großem Umfang eine Aussetzung des Zulassungsverfahrens
zur Rechtsanwaltschaft (Absatz 1) beziehungsweise zwingt sogar dazu (Absatz 2). § 10 BRAO soll daher
insgesamt neu gefasst werden.
In Bezug auf den derzeitigen Absatz 1 ist vor allem zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der durch Artikel 12
GG geschützten Berufsfreiheit und der strafrechtlichen Unschuldsvermutung an eine Beschränkung des Zugangs
zum Rechtsanwaltsberuf hohe Anforderungen zu stellen sind. Berücksichtigt man weiter die erheblichen Unterschiede,
die es in einem strafrechtlichen Verfahren im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und den Grad
des Tatverdachts geben kann, die lange Dauer, die ein strafrechtliches Verfahren vom Beginn der Ermittlungen
Drucksache 19/26828 – 194 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung haben kann, sowie die Tatsache, dass letztlich auch nur wenige strafrechtliche
Verurteilungen eine Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO rechtfertigen können, so wird schnell
deutlich, dass nur ein sehr geringer Teil anhängiger strafrechtlicher Verfahren eine Aussetzung des Zulassungsverfahrens
zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen kann. Dies ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum bereits
weitgehend anerkannt (vergleiche Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage
2020, § 10 BRAO, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Mit der Neufassung soll der Kreis dieser potentiell in Betracht
kommenden Verfahren daher näher umschrieben und das Ermessen der Rechtsanwaltskammern insoweit eingeschränkt
werden. Entscheidend muss dabei vor allem sein, ob die nach dem Tatvorwurf im Raum stehende Verurteilung
(allein oder in Verbindung mit anderen berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkten) überhaupt geeignet
ist, zu einer Versagung der Zulassung (insbesondere aufgrund der Ausschlussgründe des § 7 Satz 1 Nummer 2, 5
und 6 BRAO-E) zu führen. Da aber auch mit diesem Kriterium noch nicht die gesamte Vielfalt möglicherweise
zu berücksichtigender Kriterien abgebildet werden kann, soll der Rechtsanwaltskammer durch die nach wie vor
vorgesehene Kann-Regelung auch zukünftig ein Ermessenspielraum bleiben, in dem sie im Rahmen der insbesondere
verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Abwägung der durch eine Zulassung möglicherweise entstehenden
Gefahren für die rechtssuchende Bevölkerung einerseits und des Eingriffs in die Rechte der antragstellenden
Person andererseits über die Aussetzung zu entscheiden hat. Insoweit kann beispielsweise zu berücksichtigen
sein, wenn in einem Ermittlungsverfahren nur ein sehr vager Verdacht besteht und der Abschluss der Ermittlungen
nicht absehbar ist. Soweit zukünftig im Gesetzeswortlaut aus Vereinfachungsgründen nur noch auf „Verfahren“
wegen des Verdachts einer Straftat abgestellt werden soll, meint dies nach wie vor sowohl Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.
Im Anschluss an das Vorstehende erscheint auch der derzeit sogar zwingende Aussetzungsgrund des Absatzes 2,
nach dem eine Aussetzung des Zulassungsverfahrens stets zu erfolgen hat, wenn gegen eine antragstellende Person
die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
zur Folge haben kann, zu weitgehend. Hier ist zu berücksichtigen, dass in zumindest in einer Vielzahl von Verfahren,
in denen nach den vom StGB für bestimmte Tatbestände angedrohten Rechtsfolgen theoretisch ein Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter in Betracht kommt, diese Rechtsfolge letztlich nicht ausgesprochen
wird (vergleiche dazu insbesondere die von Schmidt-Räntsch am angegebenen Ort unter Rn. 7 dargestellten
Tatbestände). Deshalb erscheint es auch insoweit angemessen, für die Frage der Aussetzung des Zulassungsverfahrens
darauf abzustellen, ob eine mit dem Ausspruch der Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verbundene
Verurteilung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Da dieses Ergebnis schon
durch die vorgesehene Neufassung des bisherigen Absatzes 1 abgebildet wird, kann die Sonderregelung des bisherigen
Absatzes 2 entfallen.
Da es nach dem Vorstehenden zukünftig nur noch eine Kann-Regelung und keine zwingende Regelung wie bisher
in Absatz 2 mehr geben soll, wird auch der bisherige Absatz 3 nicht mehr benötigt. Denn selbstverständlich kann
eine Rechtsanwaltskammer (beziehungsweise muss sie sogar) einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
der unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens abzulehnen ist, schon vor dem Abschluss
des strafrechtlichen Verfahrens ablehnen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 12 BRAO-E)
Anlässlich der Übernahme der Regelung auch in § 41 Absatz 3 StBerG-E durch Artikel 18 Nummer 9 soll § 12
Absatz 3 BRAO-E dahingehend geändert werden, dass in ihm nicht mehr auf die Bewerberin oder der Bewerber,
sondern auf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt abgestellt wird. Denn die von der Norm in Bezug genommene
Person ist in dem von der Norm in Bezug genommenen Moment („mit der Zulassung“) nicht mehr Bewerberin
oder Bewerber, sondern Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und wird auch als solche oder solcher (und nicht
als Bewerberin oder Bewerber) Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 12a BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 12a Absatz 3 BRAO gestattet es den Mitgliedern bestimmter Religionsgemeinschaften, an Stelle des Eides nach
§ 12a Absatz 1 BRAO eine andere Beteuerungsformel zu sprechen. Dann muss nach § 12a Absatz 6 Satz 1 BRAO
aber auch diese andere Beteuerungsformel protokolliert werden, was die Neuregelung nunmehr klarstellt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 195 – Drucksache 19/26828
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 58 BRAO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Die mit dem neuen § 12 Absatz 7 BRAO-E vorgesehene Regelung entspricht derjenigen im neuen § 13 Absatz 4
BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 18; auf die dortige Begründung wird daher verwiesen. Sie erscheint im Bereich
der Rechtsanwaltschaft insbesondere auch deshalb angezeigt, damit bei Doppelzulassungen als Rechtsanwältin
oder Rechtsanwalt einerseits und Syndikusrechtsanwältin oder -anwalt andererseits keine wiederholte Eidesleistung
erfolgen muss. Denn inhaltlich erschiene eine solche unnötig, da jeweils derselbe Eid zu leisten ist.
Eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext, dass die Norm auch für Vereidigungen als Syndikusrechtsanwältin
oder -anwalt gilt, bedarf es dabei nicht, da § 46a Absatz 4 BRAO für das Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwältinnen
und -anwälte auf § 12a BRAO verweist und Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte nach
§ 46c Absatz 1 BRAO Rechtanwältinnen und -anwälten gleichgestellt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 14 BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Die Änderung des § 14 Absatz 1 Nummer 7 BRAO-E entspricht wiederum derjenigen in § 50 Absatz 1 Nummer 6
BNotO-E (Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Auf die dortige Begründung wird daher auch
hier verwiesen.
Zu Buchstabe b
Nach der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung des § 30 Absatz 1 BRAO hatten von der Kanzleipflicht befreite
Rechtsanwältinnen und -anwälte eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu
„bestellen“. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 358) wurde § 30 Absatz 1 BRAO dann dahingehend geändert, dass die von der Kanzleipflicht befreiten
Rechtsanwältinnen und -anwälte der Rechtsanwaltskammer eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten
zu „benennen“ haben. Dies setzt neben der Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten
auch die Mitteilung über die Bestellung an die Rechtsanwaltskammer voraus, die unter anderem dafür von
Bedeutung ist, dass die Rechtsanwaltskammer bei Anfragen Auskünfte erteilen, die oder den Zustellungsbevollmächtigten
nach § 31 Absatz 3 Nummer 8 BRAO in das Rechtsanwaltsverzeichnis eintragen und für sie oder ihn
nach § 31a Absatz 3 Satz 2 BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten kann. Die in § 30
Absatz 1 BRAO erfolgte Änderung wurde allerdings in den Vorschriften, die die Folgen der Nichtbeachtung des
§ 30 Absatz 1 BRAO durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt betreffen (dabei handelt es sich neben § 14
Absatz 3 Nummer 3 BRAO noch um § 30 Absatz 3 BRAO) damals nicht nachvollzogen, möglicherweise, weil
die endgültige Fassung des § 30 Absatz 1 BRAO erst im Rechtsausschuss festgelegt wurde und Folgeänderungen
dabei übersehen wurden. Dies hat zu dem unbefriedigenden Zustand geführt, dass jedenfalls nach dem Wortlaut
des Gesetzes die Folgen einer Nichtbeachtung des § 30 Absatz 1 BRAO nur dann eintreten, wenn die Rechtsanwältin
oder der Rechtsanwalt überhaupt keine oder keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, nicht jedoch,
wenn sie oder er zwar eine solche oder einen solchen bestellt hat, diesen jedoch der Rechtsanwaltskammer nicht
angezeigt hat (vergleiche Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 30
BRAO, Rn. 6). Dies erscheint nicht sachgerecht, da der Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer wie dargelegt
wichtige Funktionen zukommen. Deshalb soll nunmehr auch in § 14 Absatz 3 Nummer 3 BRAO-E nicht mehr
auf die „Bestellung“, sondern die (gegenüber der Rechtsanwaltskammer erfolgende) „Benennung“ abgestellt werden.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 15 BRAO-E)
Bei der Änderung der Verweisung auf § 7 BRAO handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 7
BRAO-E. Die übrigen Änderungen dienen der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache oder sind
rechtsförmlicher Natur.
Drucksache 19/26828 – 196 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 9 (Änderung des § 17 BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Die bisher in § 17 Absatz 2 BRAO verwendete Begrifflichkeit der „körperlichen Leiden“ erscheint abgesehen
davon, dass sie kaum noch zeitgemäß ist, insoweit zu eng, als sie ihrem Wortlaut nach psychische Erkrankungen
nicht umfassen könnte. Sie soll daher durch den umfassenderen und moderneren Begriff der „gesundheitlichen
Gründe“ ersetzt werden. Dieser wird in der BRAO bereits unter anderem in § 14 Absatz 2 Nummer 3 verwendet,
womit die Änderung dann durch die Verwendung derselben Begriffe auch etwas deutlicher als bisher zum Ausdruck
bringt, dass grundsätzlich auch einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der durch die Rückgabe
der Zulassung dem Widerruf der Zulassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 BRAO zuvorkommt, die Befugnis
zum Weiterführen der Berufsbezeichnung erteilt werden kann. Dies ist in der Literatur bisher streitig (vergleiche
Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 17 BRAO, Rn. 12).
Soweit in der BRAO der Begriff der „Berufsbezeichnung“ benutzt wird, wird hierbei (trotz des im Übrigen nicht
erfolgenden Genderns des Begriffs des „Rechtsanwalts“) zutreffend immer auch die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“
verwandt (vergleiche §§ 12, 17 Absatz 1, § 46a Absatz 4 Nummer 3 BRAO). Hiervon wird in § 17
Absatz 2 BRAO bisher insoweit abgewichen, als dort am Satzende nur der Begriff „Rechtsanwalt“ benutzt wird,
obwohl dieser inhaltlich die in § 17 Absatz 1 BRAO bezeichneten Berufsbezeichnungen „Rechtsanwältin“ und
„Rechtsanwalt“ meint. Dieses Problem wird durch die neue Formulierung nunmehr vermieden.
Anders als bei Notarinnen und Notaren, die nach § 52 Absatz 2 BNotO nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt
ihre Amtsbezeichnung nur noch mit dem Zusatz „außer Dienst“ (oder „a. D.“) weiterführen dürfen, dürfen Rechtsanwältinnen
und -anwälte ihre Berufsbezeichnung im Fall einer nach § 17 Absatz 2 BRAO erteilten Erlaubnis
bisher ohne einen vergleichbaren Zusatz weiterführen. Inhaltlich erscheint dies jedoch nicht sachgerecht, da die
betreffenden Personen nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen sind und demzufolge auch
nicht mehr als solche oder solcher auftreten dürfen. Insbesondere kann für Außenstehende dann, wenn eine Person
noch die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt führt, leicht der Anschein entstehen, dass diese
noch als solche oder solcher tätig werden darf. Deshalb soll künftig in Anlehnung an die Regelung in § 52 Absatz
2 BNotO-E auch Rechtsanwältinnen und -anwälten nur noch erlaubt sein, ihre Berufsbezeichnung mit dem
Zusatz „im Ruhestand“ (oder abgekürzt „i. R.“) zu führen.
Eine Rückwirkung dieser Regelung für frühere Rechtsanwältinnen und -anwälte, denen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 2 BRAO zum Weiterführen ihrer Berufsbezeichnung erteilt wurde, soll
zur Vermeidung eines nicht zwingend erscheinenden und zudem mit einem nicht erforderlich erscheinenden Verwaltungsaufwand
verbundenen Eingriffs in deren bestehende Rechte nicht vorgesehen werden.
Zu Buchstabe b
In Anlehnung an die bereits bestehenden Regelungen in den vergleichbaren § 47 Absatz 3 StBerG und § 18 Absatz
4 Satz 2 WPO soll § 17 Absatz 3 BRAO-E mit der neuen Nummer 1 dahingehend ergänzt werden, dass künftig
auch eine Rücknahme einer nach dem dortigen Absatz 2 erteilten Erlaubnis möglich sein soll, wenn nachträglich
Umstände bekannt werden, die zu einer Versagung der Erlaubnis geführt hätten. Diese dürften alle Umstände
umfassen, die zu einem Erlöschen der Zulassung geführt hätten und zumindest die meisten Gründe, die bei ihrem
Vorliegen zur Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zum Widerruf nach § 14 Absatz 2 BRAO
geführt hätten. Anders als in den genannten Vorschriften des StBerG und der WPO soll allerdings darauf abgestellt
werden, ob die Umstände tatsächlich zu einer Versagung der Erlaubnis geführt hätten.
Zudem soll die Norm mit der neuen Nummer 2 dahingehend ergänzt werden, dass ein Widerruf der Erlaubnis
auch dann möglich ist, wenn nach Erteilung der Erlaubnis Umstände eingetreten sind, die bei einer Rechtsanwältin
oder einem Rechtsanwalt zu einem Widerruf der Zulassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BRAO geführt
hätten. Das nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgende Eintreten der übrigen Widerrufsgründe des § 14 Absatz
2 BRAO dürfte demgegenüber keinen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen. Insoweit soll die Regelung daher
enger als die vergleichbaren Bestimmungen des StBerG und der WPO gefasst werden. Ebenso wenig erscheint es
erforderlich, wie in den vorgenannten Vorschriften noch Gründe für eine Rücknahme gesondert zu erwähnen, da
solche für den Fall ihres Vorliegens vor der Erteilung der Erlaubnis schon von der ersten Alternative erfasst werden
und ein Eintritt nach der Erteilung der Erlaubnis nicht mehr denkbar sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 197 – Drucksache 19/26828
Verzichtet werden soll schließlich auf eine Regelung zur Anhörung Betroffener wie in § 47 Absatz 3 Satz 2
StBerG und § 18 Absatz 4 Satz 3 WPO, da diese Vorgabe sich bereits aus dem über § 32 Absatz 1 BRAO anwendbaren
§ 28 Absatz 1 VwVfG ergibt.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 30 BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Das Verfahren bei der Gewährung des Zugangs von Zustellungsbevollmächtigten zum besonderen elektronischen
Anwaltspostfach soll (wie im Übrigen auch bei Vertretungen) vereinfacht werden. Bisher muss die Bundesrechtsanwaltskammer
nach § 25 Absatz 1 RAVPV für Zustellungsbevollmächtigte, die nicht über ein eigenes besonderes
elektronisches Anwaltspostfach verfügen, stets ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten.
Dies ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Der von der Rechtsanwaltskammer den Zustellungsbevollmächtigten
gewährte Zugang ist zudem nach § 25 Absatz 3 Satz 1 RAVPV auf eine Übersicht der
eingegangenen Nachrichten beschränkt. Darüber hinaus haben Zustellungsbevollmächtigte – wie § 25 Absatz 4
RAVPV verdeutlicht – einen Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Rechtsanwältin oder
des Rechtsanwalts nur, soweit sie von dieser oder diesem hierzu nach § 23 Absatz 2 bis 4 berechtigt wurden.
Insbesondere in Anbetracht der sehr beschränkten Rechte nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 RAVPV werden
Rechtsanwältinnen und -anwälte von den letztgenannten Möglichkeiten nach § 23 RAVPV bereits jetzt in aller
Regel Gebrauch machen. Deshalb soll diese Vorgehensweise künftig auch standardmäßig und verpflichtend eingeführt
werden. Verschlechterungen im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oder den Datenschutz
sind damit nicht verbunden, da die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Umfang der Zugangsberechtigung
nach § 23 Absatz 3 Satz 1 RAVPV frei bestimmen kann. Vorgeschrieben werden soll lediglich, dass
Zustellungsbevollmächtigte berechtigt sein müssen, ihren Kernaufgaben nachzukommen, indem sie Posteingänge
zur Kenntnis nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse versenden können. Soweit bisher zur Erfüllung
von Letzterem technisch die Einrichtung eines eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderlich
war, soll dies durch eine technische Änderung und eine damit mögliche Änderung des § 23 Absatz 3 Satz 5
RAVPV künftig nicht mehr der Fall sein. Insoweit wird auf die Begründung zu § 23 RAVPV verwiesen.
Zu Buchstabe b
In § 30 Absatz 2 BRAO wird bisher dem Wortlaut nach nur geregelt, dass an von Rechtsanwältinnen und -anwälten
benannte Zustellungsbevollmächtigte auch von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zugestellt werden kann.
Demgegenüber kommt bisher nicht hinreichend zum Ausdruck, dass an Zustellungsbevollmächtigte auch auf die
in § 174 ZPO für die Zustellung an Rechtsanwältinnen und -anwälte zugelassenen Arten (das heißt gegen – gegebenenfalls
auch elektronisches – Empfangsbekenntnis) zugestellt werden kann. Dies entspricht jedoch dem Sinn
der Benennung von Zustellungsbevollmächtigten und ist auch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vergleiche
BGH, NJW 1982, S. 1649, 1650; Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage
2020, § 30 BRAO, Rn. 30). Deshalb soll es künftig im Wortlaut des § 30 Absatz 2 BRAO-E (wie dann auch
demjenigen des neuen § 46c Absatz 6 BRAO-E) klargestellt werden. Die Erwähnung (nur) der besonderen Formen
der Zustellung an Rechtsanwältinnen und -anwälte in § 30 Absatz 2 BRAO-E bedeutet dabei jedoch nicht,
dass Zustellungen an Zustellungsbevollmächtigte, die beispielsweise nach § 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes
des Bundes oder den Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder erfolgen, unzulässig wären (vergleiche dazu
Siegmund, am angegebenen Ort, Rn. 25, 26).
Zu Buchstabe c
Die Änderung entspricht inhaltlich der Änderung in § 14 Absatz 3 Nummer 3 BRAO-E durch Nummer 7 Buchstabe
a; auf die dortigen Ausführungen wird daher verwiesen.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 31 BRAO-E)
Bei den Änderungen in § 31 Absatz 3 Nummer 8 BRAO-E handelt es sich zunächst um Folgeänderungen zu den
in § 53 BRAO-E vorgesehenen Änderungen. Dort soll zukünftig die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte,
von ihnen selbst vorgenommene Vertreterbestellungen der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, entfallen. Damit
können diese dann von den Rechtsanwaltskammern jedoch auch nicht mehr in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen
werden. Dies erscheint bei einem wertenden Vergleich zwischen dem Aufwand, der betrieben werden
müsste, um allein für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis weiterhin die entsprechenden Daten zu
Drucksache 19/26828 – 198 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
erheben, und dem insgesamt begrenzten Informationsinteresse der Mandanten letztlich angemessen. Weiter soll
in § 53 BRAO-E der Begriff des „Vertreters“ durch den geschlechtsneutralen Begriff der „Vertretung“ ersetzt
werden, was auch in § 31 Absatz 3 Nummer 8 BRAO-E nachzuvollziehen ist.
Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 46c BRAO-E, nach der Syndikusrechtsanwältinnen
und -anwälte künftig keine Vertretungen, sondern nur noch Zustellungsbevollmächtigte sollen bestellen
müssen. Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 31 Absatz 3 Nummer 8 BRAO müssten diese dann allerdings stets
in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden, was dem zuvor dargestellten Ziel der Verringerung der Eintragungspflichten
zuwiderlaufen wurde und inhaltlich aus denselben Gründen wie bei den übrigen Rechtsanwältinnen
und -anwälten auch nicht erforderlich erscheint. Deshalb soll die Eintragungspflicht von Zustellungsbevollmächtigten
auf diejenigen begrenzt bleiben, die nach § 30 BRAO benannt wurden.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 31a BRAO-E)
Bisher verpflichtet § 31a Absatz 3 Satz 2 BRAO (durch das Wort „hat“) die Bundesrechtsanwaltskammer dazu,
auch Vertretungen, Abwicklerinnen und Abwicklern sowie Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen, was damit korrespondiert, dass sie diesen Personen einen
beschränkten Zugang nach § 25 Absatz 3 RAVPV einzuräumen hat. Künftig soll die Einräumung von Zugangsrechten
zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bei Vertretungen in aller Regel und bei Zustellungsbevollmächtigten
stets durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt selbst erfolgen (vergleiche dazu die Änderungen
in den §§ 30, 53 und 54 BRAO-E). In diesen Fällen soll dann die Ermöglichung eines Zugangs durch die
Bundesrechtsanwaltskammer nur noch die Ausnahme darstellen (vergleiche dazu § 25 Absatz 3 und 4 RAVPV-
E). Deshalb soll die bisherige verpflichtende Regelung in § 31a Absatz 3 Satz 2 BRAO zu einer Kann-Regelung
herabgestuft werden, bei der sich die näheren Modalitäten entsprechend der Ermächtigung in § 31c Nummer 3
Buchstabe d BRAO aus § 25 RAVPV-E ergeben sollen. Im Übrigen handelt es sich bei dem neu verwendeten
Wort „Vertretungen“ um eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Nummer 13 (Einfügung des § 37 BRAO-E)
Die Neuregelung entspricht derjenigen in § 64c BNotO-E, so dass zunächst auf die dortige Begründung verwiesen
wird. Die Regelung in Satz 2 entspricht dabei dem Rechtsgedanken des § 20 Absatz 3 RAVPV.
Anwendungsfälle innerhalb der BRAO können dabei sein: der Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Absatz 2 Nummer 4 BRAO) oder als Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59h Absatz 4 Nummer 1 BRAO); die
Androhung eines Zwangsgelds durch die Rechtsanwaltskammern (§ 57 Absatz 2 Satz 1 BRAO) und der dagegen
gerichtete Antrag auf Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof (§ 57 Absatz 3 Satz 2 BRAO); die Niederlegung
eines Vorstandsamts (§ 69 Absatz 2 Satz 1 BRAO); der Antrag auf Einberufung einer Vorstandssitzung
(§ 70 Absatz 2 BRAO): Abstimmungen außerhalb von Zusammenkünften des Vorstands (§ 72 Absatz 4 Satz 2
BRAO-E); der Antrag auf Einberufung der Kammerversammlung (§ 85 Absatz 2 BRAO) und deren Einberufung
(§ 86 Absatz 1 BRAO); die Niederlegung des Amts des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 182 Absatz
3 Satz 2 BRAO); die Einberufung der Hauptversammlung und darauf gerichtete Anträge (§ 189 Absatz 1
Satz 1 und 2 BRAO); die Einberufung der Satzungsversammlung und darauf gerichtete Anträge (§ 191c Absatz 1
und 2 Satz 1 BRAO).
Zu Nummer 14 (Änderung des § 43a BRAO-E)
Soweit § 43a Absatz 2 Satz 4 BRAO derzeit anordnet, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte ihre Angestellten in
schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben, erscheint dieses Formerfordernis nicht mehr
zwingend erforderlich, so dass künftig auch eine Textform (vergleiche hierzu § 126b BGB) ausreichen soll. Zunächst
ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei dem am 31. Oktober 2017 in Kraft getretenen § 43e Absatz 3
BRAO in Bezug auf die entsprechende Verpflichtung von Dienstleistern ebenfalls eine Textform für ausreichend
erachtet wurde, wobei insoweit inhaltlich kaum Unterschiede zur Belehrung von Angestellten bestehen. Zudem
wird in Bezug auf die in § 43a Absatz 2 Satz 4 BRAO vorgesehene „schriftliche Form“ zumindest eine analoge
Anwendung des § 126 Absatz 3 in Verbindung mit § 126a Absatz 1 BGB in Betracht kommen, so dass die Belehrung
der Angestellten durch die Rechtsanwältinnen und -anwälte wohl schon jetzt nicht mehr in Papierform
erfolgen muss. Der Umstand, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte eine Belehrung in elektronischer Form derzeit
nach § 126a Absatz 1 BGB noch qualifiziert elektronisch signieren müssen bringt im Kontext des § 43a Absatz 2
Satz 4 BRAO keinen Gewinn, da eine Täuschung über den Absender hier nicht in Betracht kommt. Schließlich
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 199 – Drucksache 19/26828
dürfte heutzutage einem den Angestellten übermittelten elektronischen Dokument, das von diesen in einem persönlichen
Ordner abgespeichert werden kann, kaum noch ein geringerer Wert zukommen als einem von ihnen zu
verwahrenden Schriftstück.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 43c BRAO-E)
Bei der Änderung in § 43c Absatz 3 Satz 3 BRAO-E handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 76
BRAO-E. Der dortige neue Absatz 3 hat im Kontext des § 43c Absatz 3 Satz 3 BRAO keinen Anwendungsbereich.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 45 BRAO-E)
Bei den Änderungen in § 45 Absatz 1 BRAO-E handelt sich um Folgeänderungen zur sprachlichen Änderung in
§ 39 BNotO-E.
Zu Nummer 17 (Änderung des § 46a BRAO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 12 BRAO-E.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 46c BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Da nach § 46c Absatz 1 BRAO für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte die Vorschriften über Rechtsanwältinnen
und -anwälte gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und § 46c Absatz 3 BRAO-E die für
die Bestellung von Vertretungen sowie Abwicklerinnen und Abwickler geltenden Vorschriften der §§ 53 und 55
BRAO von der Geltung für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte nicht ausnimmt, sind diese nach dem derzeitigen
Wortlaut auch auf Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte anzuwenden.
Dabei passen die für Vertretungen geltenden Regelungen des § 53 BRAO (künftig §§ 53 und 54 BRAO-E) jedoch
auf die Verhältnisse der Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte in vielfacher Hinsicht nicht (vergleiche dazu
Martina, NJW-Spezial 2020, S. 126). So dürfte bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten anders als nach
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 BRAO-E in dem Fall keine Vertretung erforderlich sein, in dem sie sich länger als zwei
Wochen von ihrer Kanzlei (das heißt nach § 46c Absatz 4 Satz 1 BRAO ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte) entfernen,
da für die Organisation der Arbeitsstätte anders als bei Rechtsanwältinnen und -anwälten nicht sie, sondern
ihr Arbeitgeber verantwortlich ist. Weiter wird es zumindest für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte, die in
kleineren Unternehmen arbeiten, häufig nicht möglich sein, gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 BRAO-E einer anderen
Rechtsanwältin oder einem anderen Rechtsanwalt die Vertretung zu übertragen, da in solchen Unternehmen häufig
nur eine Syndikusrechtsanwältin oder ein Syndikusrechtsanwalt tätig ist und eine Übertragung auf unternehmensfremde
Personen höchstens mit der Einwilligung des Arbeitgebers zulässig wäre. Denn diesem steht das
Recht zu, sowohl über die Weitergabe unternehmensinterner Informationen als auch das Betreten seiner Räumlichkeiten
zu entscheiden. Aus diesen Gründen kann auch die Rechtsanwaltskammer nicht nach § 53 Absatz 3
und 4 sowie § 54 Absatz 2 BRAO-E eine unternehmensfremde Vertretung bestellen. Schließlich wäre es nicht
passend, wenn Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 BRAO-
E für die Kosten der Vertretung aufkommen müssten.
Vergleichbares gilt auch für die Regelungen zu Abwicklerinnen und Abwicklern in § 55 BRAO. Bei verstorbenen
Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten muss keine von ihnen geführte Kanzlei abgewickelt werden. Soweit
Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte in gerichtlichen Verfahren mandatiert waren, kann es sich nur um solche
ihrer Arbeitgeber gehandelt haben, deren Weiterbearbeitung diese selbständig einer anderen Person übertragen
können. Schließlich passen auch die Verweisungen in § 55 Absatz 3 BRAO auf die für Vertretungen geltenden
Bestimmungen aus den bereits zuvor genannten Gründen nicht.
Aufgrund des Vorstehenden sollen die §§ 53 bis 55 BRAO-E künftig auf Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte
nicht mehr anwendbar sein. Da auch § 51a BRAO für diese keinen Anwendungsbereich hat, kann die künftige
Ausnahme auf die §§ 51 bis 55 BRAO-E bezogen werden. Während an die Stelle der Bestellung von Vertretungen
eine Benennung von Zustellungsbevollmächtigten nach § 46c Absatz 6 BRAO-E treten soll, besteht für die Bestellung
von Abwicklerinnen oder Abwicklern bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten kein Bedarf.
Drucksache 19/26828 – 200 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Auch wenn die Regelungen der §§ 53 und 54 BRAO-E zu Vertretungen wie dargelegt auf Syndikusrechtsanwältinnen
und -anwälte überwiegend nicht passen, so besteht in dem Fall, in dem diese länger als eine Woche daran
gehindert sind, ihren Beruf auszuüben, allerdings wie bei anderen Rechtsanwältinnen und -anwälten nach § 53
Absatz 1 Nummer 1 BRAO-E doch ein Bedürfnis für eine Benennung von Zustellungsbevollmächtigten. Denn
Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte können für ihre Arbeitgeber vor bestimmten Gerichten auftreten, so dass
für diese Gerichte eine Zustellungsmöglichkeit bestehen muss. Weiter können (beispielsweise in Disziplinarverfahren)
auch Zustellungen durch die Rechtsanwaltskammern erforderlich sein. Deshalb sollen Syndikusrechtsanwältinnen
und -anwälte nach dem neuen § 46c Absatz 6 Satz 1 BRAO-E künftig verpflichtet sein, Zustellungsbevollmächtigte
zu benennen. Hierbei sollen nach § 46c Absatz 6 Satz 2 BRAO-E die Bestimmungen des § 30
BRAO-E entsprechend gelten. In Bezug auf die daraus resultierende Verpflichtung zur Einräumung eines Zugangs
zum besonderen elektronischen Anwaltspostfachs der Syndikusrechtsanwältin oder des Syndikusrechtsanwalts
wird auf die Begründung zu § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 BRAO-E verwiesen; in Bezug auf das Absehen von
einer Eintragung der Zustellungsbevollmächtigten in das Rechtsanwaltsverzeichnis auf die Begründung zu § 31
Absatz 3 Nummer 8 BRAO-E.
Zu Nummer 19 (Änderung des § 47 BRAO-E)
Es handelt sich um sprachliche Folgeänderungen zur Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Nummer 20 (Änderung des § 53 und Einfügung des § 54 BRAO-E)
a) Anzeige der Bestellung von Vertretungen an die Rechtsanwaltskammer
Durch die Neufassung des § 53 BRAO-E soll vor allem eine unnötig gewordene Anzeigepflicht abgeschafft werden.
Dies führt zu einer erheblichen Entlastung sowohl der Rechtsanwältinnen und -anwälte als auch der Rechtsanwaltskammern.
Bisher sind Rechtsanwältinnen und -anwälte nach § 53 Absatz 6 BRAO verpflichtet, von ihnen
nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und 2 BRAO bestellte Vertretungen der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Einen wesentlichen
Nutzen können die Rechtsanwaltskammern aus dieser Information aber nicht ziehen; insbesondere
kommt es nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer bei den Rechtsanwaltskammern nur äußerst selten zu
Nachfragen von Mandanten nach der Vertretung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Dies dürfte unter
anderem dadurch zu erklären sein, dass ein erhebliches Eigeninteresse der Rechtsanwältinnen und -anwälte daran
besteht, für eine funktionierende Vertretung zu sorgen, um ihre Mandanten nicht zu verlieren. Während Rechtsanwältinnen
und -anwälte demnach in der Praxis in aller Regel für die erforderliche Vertretung sorgen, ist allerdings
festzustellen, dass sie ihrer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 6 BRAO praktisch nicht mehr nachkommen.
Beispielsweise wurde den Rechtsanwaltskammern Berlin und Tübingen im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. September
2017 lediglich von 2 Prozent ihrer Mitglieder eine Vertreterbestellung angezeigt. Da davon auszugehen
sein dürfte, dass der Großteil aller Rechtsanwältinnen und -anwälte in dieser Zeit zumindest einmal einen eine
Woche überschreitenden Urlaub genommen hat, ist zu konstatieren, dass die Anzeigepflicht in der Praxis nicht
mehr beachtet wird. Da die Rechtsanwaltskammern kaum kontrollieren können, zu welchen Zeitpunkten die
Rechtsanwältinnen und -anwälte ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, bleiben diese Verstöße letztlich
auch folgenlos. Da die allem Anschein nach unterlassenen Anzeigen bisher jedoch offenbar zu keinen Problemen
geführt haben, soll die Anzeigepflicht zukünftig entfallen.
b) Zugang der Vertretungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach
Mit dem Wegfall der Pflicht zur Anzeige der von den Rechtsanwältinnen und -anwälten selbst bestellten Vertretungen
an die Rechtsanwaltskammern entfällt zwangsläufig auch die Einräumung eines Zugangs zum besonderen
elektronischen Anwaltspostfach der zu vertretenden Rechtsanwältin oder des zu vertretenden Rechtsanwalts
durch die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 25 Absatz 3 RAVPV. Deshalb soll durch den neuen § 54 Absatz 2
BRAO-E klargestellt werden, dass die Rechtsanwältinnen und -anwälte künftig selbst die Pflicht trifft, ihrer Vertretung
zumindest die Rechte an ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, die zwingend
erforderlich sind, damit diese ihren Aufgaben als Vertretung nachkommen kann. Inhaltlich entsprechen diese
denjenigen, die auch Zustellungsbevollmächtigten einzuräumen sind, so dass im Übrigen auf die Begründung zu
dem neuen § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 BRAO-E verwiesen werden kann.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 201 – Drucksache 19/26828
c) Bestellung von Rechtsanwälten des eigenen Kammerbezirks
Ebenfalls zur Entbürokratisierung entfallen soll die bisher in § 53 Absatz 2 Satz 1 BRAO vorgesehene Beschränkung,
dass Rechtsanwältinnen und -anwälte nur solche Rechtsanwältinnen und -anwälte selbst zu ihrer Vertretung
bestellen können, die derselben Rechtsanwaltskammer wie sie angehören. Bisher kann die Bestellung einer
Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die oder der einer anderen Rechtsanwaltskammer angehört, nach § 53
Absatz 2 Satz 3 BRAO nur durch die Rechtsanwaltskammer erfolgen. Ein echtes Bedürfnis für diese Einschränkung
ist in Anbetracht dessen, dass alle Rechtsanwältinnen und -anwälte bundesweit denselben Zulassungs- und
Aufsichtsregelungen unterfallen, nicht ersichtlich.
d) Entfernung von der Kanzlei
Bisher muss die Bestellung einer Vertretung nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 BRAO bereits dann erfolgen, wenn
sich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernen wollen. In Anbetracht
der durch die zunehmende Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten, auch von außerhalb insbesondere
im Wege elektronischer Kommunikation seine Arbeit und diejenige in seiner Kanzlei zu organisieren, soll diese
First im neuen § 53 Absatz 1 Nummer 2 BRAO-E auf zwei Wochen verlängert werden. Eine vollständige Abschaffung
des § 53 Absatz 1 Nummer 2 BRAO erschiene demgegenüber in Anbetracht der aus § 27 BRAO folgenden
Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Führung einer Kanzlei nicht angebracht. Denn zu
einer umfassenden Kontrolle der Arbeitsabläufe in einer Kanzlei bedarf es von Zeit zu Zeit auch einer persönlichen
Überprüfung.
e) Weitere Änderungen
Die übrigen vorgesehenen Anpassungen sind nur geringfügiger Art und erfolgen ganz überwiegend aus sprachlichen,
systematischen oder rechtsförmlichen Gründen. So soll durch die Neufassung die sprachliche Gleichstellung
von Mann und Frau verbessert werden, indem der maskuline Begriff des „Vertreters“ durch den neutralen Begriff
der „Vertretung“ ersetzt wird.
Zudem soll die Struktur des § 53 BRAO überarbeitet werden, der in der derzeitigen Fassung keinen Absatz 3
mehr aufweist, mit zehn Absätzen übermäßig lang ist und bei dem die einzelnen Regelungen nicht immer in einem
sinnvollen zeitlichen und logischen Bezug zueinander stehen. Da § 54 BRAO derzeit keinen Inhalt hat, bietet es
sich insoweit an, den Gegenstand des derzeitigen § 53 BRAO künftig auf zwei Paragraphen aufzuteilen.
Während im neuen § 53 BRAO-E der Absatz 1 gleich bleibt, wird der Gegenstand des bisherigen Absatzes 4
zukünftig inhaltlich unverändert zum neuen Absatz 2.
Der neue Absatz 3 Satz 1 entspricht mit der unter Buchstabe b dargestellten Modifikation dem derzeitigen Absatz
2 Satz 1. Dabei soll jedoch durch die Umwandlung von einer Kann- in eine Sollregelung deutlicher gemacht
werden, dass es sich hierbei um den Regelfall handelt, der vom Rechtsanwalt beschritten werden soll. Der bisherige
Absatz 2 Satz 2 kann entfallen, da dem Rechtsanwalt zukünftig keine detaillierten Vorschriften mehr gemacht
werden sollen, für welche Zeiträume er seine Vertretung bestellt. Inhaltlich bleibt die Möglichkeit, eine Vertretung
für alle Verhinderungsfälle zu bestellen, die während eines Kalenderjahres (oder künftig auch anderer Zeiträume)
eintreten können, trotzdem bestehen. Der neue Absatz 3 Satz 2 entspricht inhaltlich dem derzeitigen Absatz
2 Satz 3.
Der neue Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5. In seinem Satz 1 soll die derzeitige Kann- wiederum
zu einer Sollregelung werden, um den Regelcharakter deutlicher herauszustellen. Satz 2 wird insgesamt
einfacher formuliert. Satz 3 bleibt unverändert.
Der derzeitige Absatz 8 soll aufgrund des logischen Zusammenhangs zum neuen Absatz 5 werden.
Die bisherigen Absätze 7, 9 und 10, die alle die Befugnisse der Vertretung betreffen, sollen inhaltlich unverändert
zum Gegenstand des neuen § 54 Absatz 1, 3 und 4 BRAO-E werden.
Zu Nummer 21 (Änderung des § 55 BRAO-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Änderung in § 53 BRAO-E.
Drucksache 19/26828 – 202 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 22 (Änderung des § 58 BRAO-E)
Derzeit wird in § 58 BRAO stillschweigend vorausgesetzt, dass jede Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder
personenbezogene Akten führt und dort nur die Einsichtnahme der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in
diese Akten geregelt. Mit Ausnahme der Spezialregelung in § 12 Absatz 6 Satz 3 BRAO, nach der das Protokoll
der Vereidigung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts zu den Akten zu nehmen ist, und der Tilgungsregelung
in § 205a BRAO, die implizit voraussetzt, dass bestimmte Vorgänge zuvor zu den Akten gelangt sind, enthält
die BRAO jedoch keine Regelungen dazu, was überhaupt in die Akten aufzunehmen ist, wie die Akten zu führen
und wie lange sie aufzubewahren sind. Dies erscheint unbefriedigend und hat in der Praxis zu einer uneinheitlichen
Handhabung geführt. Diese Uneinheitlichkeit ist gerade auch in Anbetracht der am 25. Mai 2018 in Kraft
getretenen Datenschutz-Grundverordnung vor allem bei den Aufbewahrungsfristen problematisch, da von Kammer
zu Kammer unterschiedliche Aufbewahrungsfristen nur schwer zu rechtfertigen sein dürften. Deshalb soll
§ 58 BRAO-E zukünftig grundlegende Vorgaben für die Aktenführung der Kammern enthalten, ohne dass wiederum
zu detailliert in deren Selbstverwaltung eingegriffen werden soll.
Zur Überschrift
Soweit die von den Kammern über Rechtsanwältinnen und -anwälte geführten Akten derzeit als „Personalakten“
bezeichnet werden, erscheint dieser Begriff unzutreffend, da die Rechtsanwältinnen und -anwälte kein „Personal“
der Kammern sind, sondern deren Mitglieder. Zukünftig sollen die Akten daher als „Mitgliederakten“ bezeichnet
werden. Entsprechend des nun umfassenderen Inhalts des § 58 BRAO-E soll zudem die Beschränkung auf die
„Einsicht in die Akten“ entfallen.
Zu Absatz 1
Mit Satz 1 wird festgelegt, dass und zu welchem Zweck die Kammern Akten über ihre Mitglieder zu führen haben.
Satz 2 stellt klar, dass die Akten in Papier oder elektronisch geführt werden können. Satz 3 bestimmt – wie durch
das Wort „insbesondere“ klargestellt wird – die Mindestinhalte der Mitgliederakte. Zu diesen gehören zunächst
alle Dokumente, die die Zulassung, die Mitgliedschaft und die Qualifikation der Rechtsanwältinnen und -anwälte
betreffen. Dies umfasst unter anderem auch Unterlagen zu Zulassungen in anderen reglementierten Berufen und
zur Berechtigung zum Führen von Fachanwaltstiteln. Weiterhin wird – insoweit auch als Grundlage für die Tilgungsregelung
in § 205a BRAO – klargestellt, dass sämtliche Unterlagen zu den Mitgliederakten zu nehmen sind,
die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen. Neben Dokumenten, die berufsaufsichtliche
Maßnahmen betreffen, die von der Rechtsanwaltskammer oder dem Anwaltsgericht gegen das Mitglied
verhängt wurden, umfasst dies auch sämtliche Unterlagen, die Anlass gegeben haben, eine Berufspflichtverletzung
der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts zu prüfen. In der Praxis werden dies neben Beschwerden
von Mandanten vor allem die Mitteilungen sein, die den Kammern aufgrund des § 36 Absatz 2 BRAO übermittelt
werden. Darüber hinaus dürfte es im Regelfall sinnvoll sein, alle Dokumente, die eine bestimmte Rechtsanwältin
oder einen bestimmten Rechtsanwalt betreffen und deren Aufbewahrung erforderlich ist, auch zu deren oder dessen
Mitgliederakte zu nehmen. Insoweit sollen jedoch abweichende Formen der Aktenführung, die sich gegebenenfalls
bei einzelnen Kammern etabliert haben, nicht ausgeschlossen werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt in seinen Sätzen 1 und 2 in komprimierter, jedoch inhaltlich im Kern unveränderter Form
den bisherigen Gegenstand des § 58 Absatz 1 und 3 BRAO und ergänzt diesen in seinen Sätzen 3 und 4 um
Regelungen zur elektronischen Aktenführung und zur Verweigerung der Akteneinsicht. Die in Absatz 2 bezeichneten
Rechte bestehen zusätzlich neben den in Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung geregelten Auskunftsrechten.
Verzichtet werden soll bei der Neuregelung auf die bisherige Regelung in § 58 Absatz 2 BRAO, nach der die
Einsichtnahme nur durch die jeweiligen Rechtsanwältinnen oder -anwälte selbst oder durch von ihnen bevollmächtigte
Rechtsanwältinnen oder -anwälte erfolgen kann. Denn ein durchgreifender Grund für diese besondere
Beschränkung, die in der BRAO im Vergleich zu § 14 VwVfG als der sonst in Verwaltungsverfahren zu Bevollmächtigungen
geltenden Bestimmung besteht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr enthält der (künftig dann über § 32
Absatz 1 Satz 1 BRAO anwendbare) § 14 VwVfG hinreichende Vorgaben zu Bevollmächtigungen.
Die Regelung des Satzes 3 zur Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung ist dabei bewusst technologieoffen
gehalten. So kann sie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Beispiel durch die Übermittlung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 203 – Drucksache 19/26828
elektronischer Kopien (insbesondere über das besondere elektronische Anwaltspostfach), die Zurverfügungstellung
der Inhalte auf einem Datenträger, die Einrichtung eines Akteneinsichtsportals oder die Übersendung von
Ausdrucken erfolgen. Die Entscheidung darüber liegt bei der Rechtsanwaltskammer; besondere Wünsche ihrer
Mitglieder sollte sie jedoch nach Möglichkeit berücksichtigen.
Mit dem neuen Satz 4 soll erstmals eine ausdrückliche Regelung dazu geschaffen werden, ob und inwieweit in
laufenden Verfahren Aktenbestandteile von der Einsichtnahme ausgenommen werden können. Bisher enthält weder
§ 58 BRAO noch der für das Rügeverfahren geltende § 74 BRAO hierzu Bestimmungen. In der Literatur wird
jedoch überwiegend vertreten, dass im Fall eines Rügeverfahrens für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt
aus § 58 BRAO das Recht folgt, (unter anderem auch) die das Rügeverfahren betreffenden Aktenteile einzusehen
(vergleiche Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 74 BRAO, Rn. 43 mit
weiteren Nachweisen). Ob insoweit eine Beschränkung möglich sein soll erscheint dabei jedoch wenig klar. Demgegenüber
bestimmt § 117b Satz 2 BRAO für die Akteneinsicht der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im
anwaltsgerichtlichen Verfahren die entsprechende Anwendung des § 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 StPO.
Danach kann entsprechend § 147 Absatz 2 Satz 1 StPO der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor dem Abschluss
der Ermittlungen eine Akteneinsicht versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden
kann. Vergleichbare Konstellationen sind aber auch schon in einem von der Rechtsanwaltskammer geführten
berufsaufsichtlichen Verfahren denkbar, wenn diese sich im Besitz von unmittelbar oder aus Strafakten erlangten
Informationen befindet, deren vorzeitiges Bekanntwerden den Untersuchungszweck gefährden würde. Diese
Konstellation ist auch nicht auf ein berufsaufsichtliches Verfahren beschränkt, sondern kann beispielsweise auch
dann vorliegen, wenn die Rechtsanwaltskammer aufgrund bestimmter Vorkommnisse einen Widerruf der Zulassung
nach § 14 BRAO prüft. Deshalb soll für diese Fälle künftig ebenfalls der Versagungsgrund des § 147 Absatz
2 Satz 1 StPO in Bezug genommen werden.
Daneben soll in Satz 4 zudem klargestellt werden, dass in Bezug auf eine Akteneinsicht in von der Rechtsanwaltskammer
geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren auch die Versagungsgründe des § 29 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 VwVfG gelten. Soweit dabei § 29 Absatz 2 Satz 1 VwVfG möglicherweise bereits viele oder sogar alle
Fälle des § 147 Absatz 2 Satz 1 StPO erfasst soll (vor allem auch im Hinblick auf den angezeigten Gleichlauf mit
§ 117b BRAO) letztere Norm aus Klarstellungsgründen trotzdem noch in Bezug genommen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine neue Regelung dazu, wie mit den Mitgliederakten im Fall eines Wechsels des Mitglieds in
eine andere Rechtsanwaltskammer zu verfahren ist. Sichergestellt werden soll aus Gründen des Datenschutzes
insbesondere, dass Daten über Rechtsanwältinnen und -anwälte nicht unnötig durch verschiedene Stellen gespeichert
werden.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 werden erstmals Löschungsfristen für die Mitgliederakten bestimmt. Die in Satz 1 vorgesehene
dreißigjährige Aufbewahrungsfrist rechtfertigt sich vor allem daraus, dass nach § 199 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
BGB bestimmte Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erst nach 30 Jahren verjähren.
In diesen Fällen müssen Rechtsanwaltskammern nach § 51 Absatz 6 Satz 2 BRAO den Geschädigten mitteilen
können, bei welcher Haftpflichtversicherung die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt versichert war.
Satz 2 stellt klar, dass die nach Satz 1 für die Mitgliederakten bestimmte Löschfrist nicht bedeutet, dass sämtliche
Vorgänge, die zu den Mitgliederakten genommen wurden, bis zum Ende der Löschfrist aufzubewahren sind. Abgesehen
von ausdrücklichen Sonderregelungen wie beispielsweise in § 205a Absatz 1 Satz 2 BRAO werden die
Rechtsanwaltskammern wie schon bisher auch im Übrigen für einzelne Vorgänge, die nach Ablauf einer bestimmten
Zeit nicht mehr benötigt werden, gesonderte Löschfristen festzulegen haben. Die hierbei zu berücksichtigenden
vielschichtigen Fallgestaltungen können nicht alle in der BRAO abgebildet werden.
Satz 3 bestimmt zwei Ausnahmen von der Löschfrist des Satzes 1. Diese gilt zum einen nicht, wenn das Mitglied
in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat. So kann beispielsweise ein Mitglied, dass seine anwaltliche Tätigkeit
relativ früh zugunsten einer abhängigen Beschäftigung aufgegeben hat, ein Interesse daran haben, dass
seine Mitgliederakte zwecks erleichterter späterer erneuter Zulassung oder für Rentenangelegenheiten länger aufbewahrt
bleiben soll. Zum anderen soll mit Satz 3 klargestellt werden, dass die Löschfrist des Satzes 1 nicht daran
hindert, Mitgliederakten dem für die Rechtsanwaltskammer zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten. Im Geltungsbereich
des Bundesarchivgesetzes wäre eine solche ausdrückliche Ausnahme in Anbetracht des § 6 Absatz 2
Drucksache 19/26828 – 204 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Nummer 2 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) vermutlich erforderlich, um eine Archivierung zu ermöglichen.
Zwar enthalten die (vorliegend wohl einschlägigen) Landesarchivgesetze anders als das BArchG häufig eine Regelung
zum „Löschungssurrogat“, nach der es einer ausdrücklichen Regelung bedarf, wenn die Löschung statt
der Archivierung erfolgen soll (vergleiche Partsch, BArchG, 1. Auflage 2019, § 6 BArchG, Rn. 63 mit weiteren
Nachweisen). Allerdings bezieht sich beispielsweise die entsprechende Ausnahme in § 4 Absatz 2 Nummer 1 des
brandenburgischen Archivgesetzes nur auf Daten, die nach einer landesrechtlichen Vorschrift gelöscht werden
müssen, so dass sie die vorliegend bundesgesetzlich geregelte Löschfrist möglicherweise nicht erfassen würde.
Im Ergebnis erscheint daher zur Klarstellung eine ausdrückliche Regelung angezeigt, nach der Akten auch einem
öffentlichen Archiv angeboten werden können.
Die Sätze 4 und 5 enthalten in Anbetracht der sich aus § 10 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRG) ergebenden Erfordernisse Sonderregelungen für Fälle, in denen die dreißigjährige Frist des
Satzes 1 nicht ausreichend ist. Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 BZRG sind in das Bundeszentralregister
die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit eine Zulassung zu einem Beruf zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
die Ausübung eines Berufs untersagt wurde. § 10 Absatz 2 Satz 2 BZRG erklärt diese Bestimmung auch für solche
Fälle anwendbar, in denen der Berufsangehörige während eines wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit anhängigen Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf die Zulassung verzichtet hat. Für derartige
Eintragungen bestehen im BZRG keine nach Jahren bestimmten Tilgungsfristen. Für sie gelten (abgesehen
von der Möglichkeit einer vorzeitigen Entfernung nach § 25 BZRG) lediglich die Bestimmungen des § 24 Absatz
1 und 2 BZRG, nach denen sie entweder drei Jahre nach dem der Registerbehörde bekannt gewordenen Tod
der oder des Berufsangehörigen oder alternativ dann zu entfernen sind, wenn die oder der Berufsangehörige über
90 Jahre alt geworden ist. Vor einer Entfernung der Eintragung im BZRG dürfen aber auch die der dortigen
Eintragung zugrundeliegenden Mitgliederakten nicht gelöscht werden. Dies folgt bereits aus der Regelung in § 25
Absatz 1 Satz 1 BZRG, nach der die Registerbehörde im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen
hat, (insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Berufsangehörigen) Eintragungen nach § 10 BZRG
vorzeitig aus dem Register entfernen kann, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht.
Eine sachgerechte Prüfung der Frage, ob eine Eintragung vorzeitig gelöscht werden kann, ist aber nur
möglich, wenn die der Eintragung zugrundeliegenden Vorgänge noch nicht vernichtet sind. Die Sätze 4 und 5
nehmen dabei entsprechend der Vorgabe in § 10 Absatz 2 BZRG Entscheidungen in Bezug, in denen wegen „Unzuverlässigkeit,
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit“ eine Zulassung zu einem Beruf zurückgenommen oder widerrufen
wurde und orientieren sich nicht am Wortlaut der Rücknahme- und Widerrufstatbestände des § 14
BRAO. Denn bereits im Moment einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach § 14 BRAO hat die Rechtsanwaltskammer
zu prüfen, ob sie in Anbetracht des § 10 Absatz 2 BRAO eine Mitteilung an das Bundeszentralregister
zu veranlassen hat, weil der Grund der Rücknahme oder des Widerrufs eine Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit war. Hat die Rechtsanwaltskammer aus solchen Gründen eine entsprechende Mitteilung veranlasst,
müssen dann später auch die Sätze 4 und 5 zur Anwendung kommen.
Satz 6 stellt klar, wie die Vernichtung im Fall der elektronischen Aktenführung zu erfolgen hat.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine neue Regelung, die es ermöglichen soll, dass im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, zu
der auch historische Forschung gehört, nach dem Tod von Rechtsanwältinnen und -anwälten Einsicht in deren
Mitgliederakte genommen werden kann. Anlass kann zum Beispiel die Würdigung des Lebenswerks einer Rechtsanwältin
oder eines Rechtsanwalts sein, die oder der beispielsweise durch Veröffentlichungen oder die Tätigkeit
für einen Berufsverband hervorgetretenen ist.
Zu Absatz 6
Die Absätze 1 bis 5 beziehen sich ihrem Wortlaut nach nur auf von der Kammer geführte Mitgliederakten, was
begrifflich voraussetzt, dass die Person, über die die Akte angelegt wurde, Mitglied der Kammer war. Die Kammer
muss jedoch auch zu Personen, die einen Zulassungsantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde, Akten anlegen.
Satz 1 stellt dazu klar, dass für diese Akten die Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 entsprechend gelten. Die
Geltung der längeren Aufbewahrungsfristen nach Absatz 4 folgt dabei daraus, dass nach § 10 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BZRG auch solche Eintragungen bis zum Ablauf der Fristen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2
BZRG bestehen bleiben, in denen ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit abgelehnt wurde.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 205 – Drucksache 19/26828
Da sich das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 2 seinem Wortlaut nach nur auf Rechtsanwältinnen und -anwälte
bezieht, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, wird durch Satz 2 klargestellt, dass die entsprechenden
Rechte auch früheren Mitgliedern zustehen.
In Anbetracht der Verweisung in § 207 Absatz 2 Satz 1 BRAO auf den Dritten Teil der BRAO gilt § 58 BRAO-
E auch für niedergelassene ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO, ohne dass dies in § 58 BRAO-E geregelt
werden muss.
Zu Nummer 23 (Änderung des § 59b BRAO-E)
Die Änderung dient einer geschlechtergerechten Sprache und der passenderen Bezeichnung des in Bezug genommenen
Personenkreises. Denn zu den im Zusammenhang mit der Ausbildung in Bezug genommenen Personen
dürften auch Referendarinnen und Referendare gehören, die jedoch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach
dem DRiG keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsanwältinnen und -anwälte sind.
Zu Nummer 24 (Änderung des § 59h BRAO-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Nummer 25 (Aufhebung des § 61 BRAO)
Bei § 61 BRAO handelt es sich um eine Norm, die seit der 1959 erfolgten Einführung der BRAO niemals zur
Anwendung gekommen ist. Sie beruht auf der damaligen Annahme, dass Rechtsanwaltskammern mit mehr als
500 Mitgliedern kaum sachgerecht zu führen seien. Diese Annahme hat sich mittlerweile als offenbar unzutreffend
erwiesen; selbst Rechtsanwaltskammern mit mehr als 10 000 Mitgliedern sind voll funktionstüchtig. Deshalb
erschiene es auch weder erforderlich noch angemessen, die Zahl 500 durch eine andere Zahl zu ersetzen, sondern
soll die Regelung ganz entfallen.
Zu Nummer 26 (Änderung des § 70 BRAO-E)
In § 70 Absatz 2 BRAO-E soll die bisher konkret bestimmte Zahl von drei Mitgliedern, die erforderlich ist, um
die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen zu können, durch ein Quorum von einem Viertel der Vorstandsmitglieder
ersetzt werden. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Größe der Vorstände der einzelnen
Rechtsanwaltskammern mittlerweile sehr unterschiedlich ist. Während beispielsweise die Rechtsanwaltskammer
beim Bundesgerichtshof sechs Mitglieder hat, hat diejenige in München 36 Mitglieder. Danach muss derzeit bei
der Rechtsanwaltskammer München eine Vorstandssitzung bereits einberufen werden, wenn ein Zwölftel der
Mitglieder dies verlangt; bei der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof dagegen erst, wenn die Hälfte
der Mitglieder dies fordert. Insgesamt erscheint dabei ein Quorum von einem Viertel ein angemessener Maßstab.
Zu Nummer 27 (Änderung des § 71 BRAO-E)
Der gestrichene Teil wird aus systematischen Gründen und in etwas veränderter Form nunmehr in § 72 Absatz 4
BRAO-E geregelt; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 28 (Änderung des § 72 BRAO-E)
Soweit bisher sowohl in § 71 Alternative 2 BRAO als auch in § 72 Absatz 4 BRAO Regelungen zur „schriftlichen
Abstimmung“ getroffen werden, soll dies aus Gründen der Vereinfachung zukünftig nur noch in § 72 Absatz 4
BRAO-E geschehen. Dies erscheint auch systematisch passender, da derzeit in § 71 Alternative 2 BRAO eine
Anforderung an ein Verfahren normiert wird, das erst mit einem nachfolgenden Paragraphen eingeführt wird.
Zu Nummer 29 (Änderung des § 73 BRAO-E)
Zu Buchstabe a
Durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) wurde § 73 Absatz 2
Nummer 9 BRAO, der bis dahin nur eine Obliegenheit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer enthielt, „bei der
Ausbildung der Referendare mitzuwirken“, in seine heutige Form geändert, um die Verpflichtung der Kammern
zur Mitwirkung an der Ausbildung der Studierenden sowie der Referendarinnen und Referendare zu verdeutlichen
und zu verstärken. Dabei wurde in § 73 Absatz 2 Nummer 9 BRAO auch die Mitwirkung an der Prüfung einbezogen,
die jedoch auch Gegenstand des (damals unverändert gebliebenen) § 73 Absatz 2 Nummer 10 BRAO war
und ist. Dadurch wird derzeit mit den in Nummer 9 bezeichneten „Prüfern“ und den in Nummer 10 angeführten
Drucksache 19/26828 – 206 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
„anwaltlichen Mitgliedern der juristischen Prüfungsausschüsse“ derselbe Personenkreis beschrieben (vergleiche
Weyland in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 73 BRAO, Rn. 57, 59). Diese Doppelung soll zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen aufgehoben werden, wobei es sinnvoll erscheint, zwar inhaltlich die Regelung
der Nummer 9 beizubehalten, dort jedoch den Begriff der „Prüfer“ durch die bisher in Nummer 10 verwendete
Bezeichnung der „anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse“ zu ersetzen, da letztere
präziser und geschlechtergerecht formuliert ist und auch einen weitgehenden Gleichklang mit § 69 Absatz 2 Nummer
9 PAO herstellt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung durch den Doppelbuchstaben aa dient einer geschlechtergerechten Sprache. Bei der Änderung
durch den Doppelbuchstaben bb handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 76 BRAO-E. Im
Kontext des § 73 Absatz 3 Satz 1 hat nur § 76 Absatz 1 BRAO-E einen sinnvollen Anwendungsbereich.
Zu Nummer 30 (Änderung des § 75 BRAO-E)
In steuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass gesetzlich bestimmt ist, welche im Rahmen der anwaltlichen
Selbstverwaltung erbrachten Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeübt werden (vergleiche dazu im Einzelnen die Begründung
zur Änderung des § 69 BNotO durch Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Eine
solche Festlegung fehlt bisher für die in § 76 Absatz 1 Satz 2 BRAO erwähnten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden, obwohl auch diese ihre Tätigkeiten
innerhalb der Rechtsanwaltskammern ehrenamtlich erbringen. Der neue Satz 3 soll dies daher künftig klarstellen.
Zu Nummer 31 (Änderung des § 76 BRAO-E)
Die die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder und Angestellten der Rechtsanwaltskammern betreffende
Vorschrift soll modifiziert und um eine Regelung zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die
Rechtsanwaltskammer ergänzt werden. Diese Ergänzung soll sich auch in der Überschrift widerspiegeln.
Zu Absatz 1
Zu den Sätzen 1 und 2
Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Satz 1. In Satz 1 soll lediglich der bisherige Zusatz, nach dem die
Verschwiegenheitspflicht „gegen jedermann“ zu bewahren ist, entfallen, da er unnötig erscheint (vergleiche
hierzu auch § 37 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG).
Zu Satz 3
Ohne dass sich dies bisher aus dem Gesetzestext ergibt ist auch derzeit schon anerkannt, dass die Verschwiegenheitspflicht
der Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Im Einzelnen ist der Umfang der
zulässigen Ausnahmen insbesondere aufgrund der strikten Formulierung des § 76 Absatz 1 Satz 1 BRAO jedoch
nicht ganz klar (vergleiche dazu im Einzelnen Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage
2020, § 76 BRAO, Rn. 11 ff.; Weyland in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage, § 76 BRAO, Rn. 9 ff.;
Hartung in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage 2014, § 76 BRAO, Rn. 5 ff.). Diese Voraussetzungen sollen
künftig aus Gründen der Rechtsklarheit in dem neuen Satz 3 kodifiziert werden, ohne dass damit wesentliche
Änderungen gegenüber dem verbunden sein sollen, was bei sachgerechter Auslegung des § 76 BRAO schon bisher
vertreten wird.
Zu Nummer 1
Mit der Nummer 1 soll dabei klargestellt werden, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wird, wenn die
Weitergabe von Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer, die dem Vorstandsmitglied übertragen wurden,
erforderlich ist. Im Wesentlichen ist dies auch derzeit schon anerkannt (vergleiche dazu – in aufgrund des
derzeitigen Wortlauts des § 76 Absatz 1 Satz 1 BRAO unterschiedlicher Akzentuierung – Lauda, am angegebenen
Ort, Rn. 13 ff.; Weyland, am angegebenen Ort, Rn. 18 ff.; Hartung, am angegebenen Ort, Rn. 10 ff.). Die Regelung
in Nummer 1 lässt dabei insbesondere das Erfordernis unberührt, dass nach den datenschutzrechtlichen Grundsätzen
für eine Weitergabe an andere Stellen stets eine entsprechende Übermittlungsbefugnis erforderlich ist. Aus
der Nummer 1 lässt sich keinesfalls eine eigenständige Übermittlungsbefugnis ableiten; sie bestimmt lediglich,
dass derjenige, der in Wahrnehmung seiner Aufgaben auf der Grundlage bestehender Übermittlungsbefugnisse
Tatsachen weitergibt, nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 207 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 2
Mit der Nummer 2 soll entsprechend den auch in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwältinnen
und -anwälte nach § 43a Absatz 2 BRAO geltenden Grundsätzen (vergleiche dazu § 2 Absatz 3 Buchstabe a der
Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA) ausdrücklich klargestellt werden, dass im Fall einer Einwilligung der
Betroffenen in die Weitergabe keine Verschwiegenheitspflicht besteht. Dies ist auch derzeit schon anerkannt (vergleiche
Lauda, am angegebenen Ort, Rn. 12). Erforderlich ist in diesem Fall jedoch die Einwilligung aller von der
Weitergabe Betroffenen.
Zu den Nummern 3 und 4
Mit den Nummern 3 und 4 soll im Anschluss an die entsprechende für Rechtsanwältinnen und -anwälte geltende
Regelung in § 43a Absatz 2 Satz 3 BRAO klargestellt werden, dass die Verschwiegenheitspflicht auch solche
Tatsachen nicht umfasst, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (vergleiche
insoweit auch die entsprechende Regelung in § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG). Dies entspricht
auch der Intention der ersten Überlegungen zur Schaffung einer Verschwiegenheitspflicht (die sich auf „Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist“ bezogen), auf die sich der Gesetzgeber bei der
Schaffung der BRAO ausdrücklich bezogen hat (vergleiche hierzu Bundestagsdrucksache 3/120, S. 88 zum damaligen
§ 89 BRAO). Dies dürfte zum Beispiel für Gegenstände rein fiskalischen Handels der Kammern gelten.
Zu Satz 4
Satz 4 entspricht dem bisherigen Satz 2, erweitert mit seiner allgemeineren Formulierung den Kreis der von ihm
erfassten Personen jedoch um solche Personen, die von den Mitgliedern des Vorstands (zumeist in deren eigener
Kanzlei) zur Mitarbeit an den Aufgaben der Kammer herangezogen werden. Denn ohne die Einbeziehung solcher
Personen könnten die Mitglieder des Vorstands ihre häufig sehr umfangreiche Arbeit für die Kammer manchmal
nicht sachgerecht bewältigen. Die Erwähnung solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutet jedoch keine
Änderung an den Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, ob deren Einschaltung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht
überhaupt zulässig ist. So hat ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben persönlich nachzukommen
und darf diese nicht auf einen Sozius übertragen.
Zu Satz 5
Satz 5 gibt den Kammern im Anschluss an die durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen
bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618) für Rechtsanwältinnen und -anwälte neu eingeführte entsprechende Regelung in § 43a Absatz 2 Satz 4
BRAO künftig auf, ihre Angestellten und die von ihnen zur Mitarbeit herangezogenen Personen über ihre Verschwiegenheitspflicht
in Textform zu belehren. Dies soll insbesondere das Bewusstsein der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für ihre Verschwiegenheitspflicht stärken. Das Erfordernis der Textform entspricht der in § 43a Absatz
2 Satz 4 BRAO-E beabsichtigten Neuregelung für die Belehrung von Angestellten von Rechtsanwältinnen
und -anwälten; auf die dortige Begründung wird verwiesen. Werden Personen von Mitgliedern des Vorstands zur
Mitarbeit herangezogen, trifft die Mitglieder des Vorstands eine entsprechende Belehrungspflicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht grundsätzlich den bisherigen Absätzen 2 und 3. Einzige Ausnahme davon ist, dass er nunmehr
auch Verfahren vor Behörden erfassen soll. Die vergleichbaren Vorschriften der PAO (dort § 71 Absatz 2), des
StBerG (dort § 83 Absatz 2 Satz 1) und der WPO (dort § 64 Absatz 2) erfassen solche Verfahren schon derzeit,
wobei ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar ist. Zudem erfasst auch die für Beamtinnen
und Beamte geltende Bestimmung des § 37 Absatz 3 Satz 1 BeamtStG außergerichtliche Verfahren. Es ist zudem
anerkannt, dass § 76 Absatz 2 BRAO auch für den Fall eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, also
einer Behörde, anwendbar ist (vergleiche Weyland in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage, § 76 BRAO, Rn.
35; Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 76 BRAO, Rn. 29). In Anlehnung
daran soll er nach herrschender Meinung zudem für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gelten
(Weyland, am angegebenen Ort; Lauda, am angegebenen Ort). Warum dann in anderen behördlichen (oder gleichgelagerten)
Verfahren (wie beispielsweise behördlichen Bußgeldverfahren) die aus Absatz 1 folgende Schweigepflicht
absolut gelten soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es angemessen, auch hier eine Einzelfallprüfung
anhand der Kriterien der Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 vorzunehmen.
Drucksache 19/26828 – 208 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 3
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung
schweigepflichtiger Personen wurde für Rechtsanwältinnen und -anwälte die Vorschrift des § 43e BRAO
neu eingeführt, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwältinnen und -anwälte Dienstleistern den
Zugang zu Tatsachen eröffnen dürfen, die ihrer Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Absatz 2 BRAO unterliegen.
Zur Begründung der jeweiligen Regelungen wird auf die Begründung zu § 43e BRAO (Bundestagsdrucksache
18/11936, S. 33 ff.) verwiesen. Die dort entwickelten, sorgsam austarierten Bestimmungen sollen nunmehr auch
dann Anwendung finden, wenn solche Tatsachen (etwa im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens) der
Kammer bekanntgeworden sind. Dies ist erforderlich, damit das durch § 43e BRAO geschaffene Schutzniveau
nicht dadurch unterschritten wird, dass Daten an die Kammer gelangt sind. Ausgenommen von der entsprechenden
Geltung sollen lediglich die Absätze 5 und 6 des § 43e BRAO werden, da diese sich auf die Mandate der
Rechtsanwältinnen und -anwälte beziehen und im Zusammenhang mit den Kammern nicht passen. Ein Anwendungsfall
der Neuregelung kann beispielsweise sein, dass eine Kammer einen IT-Dienstleister beauftragt, der bei
seiner Tätigkeit auch Zugriff auf Inhalte von Mandaten von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten hat, die deren
Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Absatz 2 BRAO unterliegen.
Soweit Kammern dagegen (in aller Regel) nur Daten ihrer Mitglieder verwalten oder andere Aufgaben wahrnehmen,
wird es sich bei der Beauftragung von Dienstleistern durch Kammern zwar häufig anbieten, sich ebenfalls
an den Vorgaben des § 43e BRAO zu orientieren. Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung dazu soll jedoch
derzeit nicht eingeführt werden.
Zu Nummer 32 (Änderung des § 77 BRAO-E)
Die Änderung dient der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 33 (Änderung des § 81 BRAO-E)
Die Änderung entspricht derjenigen des § 82 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 75; auf die dortige
Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 34 (Änderung des § 86 BRAO-E)
Die Gegenstände der bisherigen Absätze 1 und 2 des § 86 BRAO sollen (in Anlehnung an § 71 Absatz 3 BNotO)
aus Vereinfachungsgründen in den neuen Sätzen 1 und 2 zusammengeführt und einfacher formuliert werden.
Soweit bisher als Alternative zu den (aufwändigen) schriftlichen Einladungen auch eine Veröffentlichung in zuvor
durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmten „Blättern“ vorgesehen ist, erscheint dies in Anbetracht der
in § 37 BRAO-E beabsichtigten Neuregelung, dass alternativ zu einer schriftlichen Einladung auch eine Einladung
über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen kann, nicht mehr angezeigt. Im Einzelnen wird
insoweit auf die Begründung zur entsprechenden Änderung in § 71 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 60 verwiesen.
Satz 3 entspricht inhaltlich unverändert dem derzeitigen Absatz 3.
Zu Nummer 35 (Änderung des § 89 BRAO-E)
§ 89 Absatz 2 Nummer 5 BRAO bestimmt, für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten die Kammerversammlung
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufstellt. In dieser Auflistung fehlen
bisher die Mitglieder der Fachausschüsse nach § 43c Absatz 3 BRAO, obwohl diese nach dem dortigen auf § 75
BRAO verweisenden Satz 3 ehrenamtlich tätig werden. Weiterhin fehlen die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer
herangezogenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren ehrenamtliche Tätigkeit künftig durch den
neuen § 75 Satz 3 BRAO-E klargestellt werden soll. Schließlich fehlen die stimmberechtigten Mitglieder der bei
der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Satzungsversammlung nach § 191b BRAO, deren ehrenamtliche
Tätigkeit im dortigen Absatz 3 Satz 1 durch die Verweisung auf § 75 BRAO bestimmt wird. Die Zuweisung der
Zuständigkeit für die Entschädigung der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung steht dabei in
Übereinstimmung mit § 11 der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer, nach der die Rechtsanwaltskammern
die Entschädigungen der von ihnen entsandten Mitglieder zu tragen haben. Um die Auflistung in der Nummer 5
nicht zu lang werden zu lassen, sollen in ihrem neuen Buchstaben a die schon bisher genannten und die vorgenannten
neu hinzugenommenen Personengruppen nicht mehr ausdrücklich, sondern nur noch durch Verweisung
auf die sie betreffenden Paragraphen bezeichnet werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 209 – Drucksache 19/26828
Mit dem neuen Buchstaben b sollen zudem diejenigen Personengruppen erfasst werden, die Mitglieder der nach
§ 40 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gebildeten Prüfungsausschüsse sowie der nach § 77 BBiG gebildeten
Berufsbildungsausschüsse sind. Dass deren Tätigkeiten ehrenamtlich sind, folgt bereits aus § 44 Absatz 6 Satz 1
beziehungsweise § 77 Absatz 3 Satz 1 BBiG. Dazu bestimmen § 40 Absatz 6 Satz 2 sowie § 77 Absatz 3 Satz 2
BBiG, dass für die Tätigkeiten im Prüfungs- beziehungsweise Berufsbildungsausschuss (soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird) eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, deren Höhe von der
zuständigen Stelle (das heißt hier der Rechtsanwaltskammer) mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festzusetzen
ist. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird zudem durch § 40 Absatz 6 Satz 3 BBiG bestimmt, dass
die Entschädigung für Zeitversäumnis mindestens in dem in § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
normierten Umfang zu erfolgen hat. Auch in diesen Fällen soll die Zuständigkeit für die Erarbeitung von
Richtlinien für die Entschädigung künftig ausdrücklich dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zugewiesen werden,
der dabei jedoch die Maßgaben insbesondere des § 40 Absatz 6 Satz 3 BBiG zu beachten hat.
Zu Nummer 36 (Aufhebung des § 94 Absatz 5 BRAO)
Die Änderung erfolgt aus denselben Gründen wie die Streichungen in den §§ 102 und 107 BNotO-E (vergleiche
dazu Artikel 1 Nummer 91; 2005 war auch § 94 BRAO geändert worden). Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 37 (Änderung des § 103 BRAO-E)
Die Einfügung in § 103 Absatz 3 BRAO-E dient der Klarstellung, dass die Regelung nur die anwaltlichen und
nicht auch die richterlichen Mitglieder betrifft. Bei der Änderung in § 103 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E handelt es
sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 61 BRAO. Die übrigen Änderungen dienen einer geschlechtergerechten
Sprache und der sprachlichen Vereinfachung.
Zu Nummer 38 (Änderung des § 107 BRAO-E)
Soweit in § 107 Absatz 2 Satz 2 BRAO bisher auf § 94 Absatz 5 BRAO verwiesen wird, muss diese Verweisung
zukünftig in Anbetracht des Wegfalls von § 94 Absatz 5 BRAO (vergleiche dazu Nummer 29) entfallen. Die
verbleibende Verweisung auf § 94 Absatz 2 Satz 3 BRAO ist außerordentlich schwer verständlich, weil es sich
im Kontext des § 107 Absatz 2 Satz 2 BRAO bei den in Bezug genommenen Stellen, die zu bestimmen haben
beziehungsweise anzuhören sind, jeweils um andere Stellen als in § 94 Absatz 2 Satz 3 BRAO handelt. Deshalb
soll der bisherige Gegenstand dieser Verweisung nunmehr im Wortlaut selbst wiedergegeben werden. Dabei erscheint
es (wie auch in § 109 Absatz 2 Satz 3 BRAO) ausreichend, zu bestimmen, dass die Bundesrechtsanwaltskammer
anzuhören ist; eine gesetzliche Regelung, nach der das „Präsidium der“ Bundesrechtsanwaltskammer zu
hören ist, erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft handelt, nicht erforderlich.
Zu Nummer 39 (Änderung des § 110 BRAO-E)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 76 BRAO-E, mit denen keine inhaltlichen Änderungen
verbunden sind.
Zu Nummer 40 (Änderung des § 140 BRAO-E)
Zum Hintergrund und Inhalt der Ergänzung des § 140 Absatz 1 BRAO um einen neuen Satz 4 durch den Buchstaben
wird auf die Begründung zur Änderung des § 75 BRAO-E verwiesen, die hier entsprechend gilt.
Bei den Änderungen des § 140 Absatz 3 BRAO durch den Buchstaben b handelt sich erneut um Folgeänderungen
zur Änderung des § 76 BRAO-E, mit denen keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.
Zu Nummer 41 (Änderung des § 149 BRAO-E)
Bis zum 30. September 1998 bestand im Beweissicherungsverfahren ein Anspruch auf Benachrichtigung nur,
wenn sich „der frühere Rechtsanwalt im Inland aufhält und seine Anschrift dem Anwaltsgericht angezeigt hat“.
Durch Artikel 2e des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2030) wurde der Aufenthalt im Inland auf den Aufenthalt in der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums erweitert. Zur Begründung wurde dabei in der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses (Bundestagsdrucksache 13/10871) ausgeführt, die Beschränkung auf das Inland „könnte EG-
Angehörige diskriminieren, die als deutsche Rechtsanwälte zugelassen sind oder die eine Zulassung gemäß § 206
Drucksache 19/26828 – 210 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
BRAO (Beratungsbefugnis) besitzen. Die Norm erscheint auch verfassungsrechtlich (rechtliches Gehör) bedenklich.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sie an das Gemeinschaftsrecht angepasst.“ Auch nach dieser Erweiterung
erscheint der Wortlaut der Norm jedoch noch in mehrfacher Form zu eng: Zunächst bringt die derzeitige
Fassung nicht zum Ausdruck, dass es auf die Anzeige einer Anschrift überhaupt nur dann ankommen kann, wenn
sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine aktuelle Anschrift der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts
ergibt (vergleiche dazu Feuerich in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 149 BRAO, Rn. 5). Zudem
müsste vom betreffenden Gebiet auch die Schweiz miterfasst werden, da die in der Schweiz niedergelassenen
Rechtsanwältinnen und -anwälte zu den europäischen Rechtsanwälten nach der Anlage zu § 1 EuRAG gehören,
die Schweiz aber weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
ist. Schließlich sollte es auch reichen, wenn innerhalb des Gebietes, in dem nach Artikel 52 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vereinfachte Zustellungen per Post möglich sind, eine zustellfähige Anschrift
vorliegt, was auch im Fall der Benennung einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten der Fall sein kann. Mit
der Neufassung der Norm werden die nach dem Vorstehenden erforderlichen Erweiterungen umgesetzt.
Zu den Nummern 42 und 43 (Änderungen der §§ 161 und 163 BRAO-E)
Es handelt sich um sprachliche und rechtsförmliche Folgeänderungen zur Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Nummer 44 (Änderung des § 167a BRAO-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur neuen Struktur des § 58 BRAO-E.
Zu Nummer 45 (Änderung des § 170 BRAO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 10 BRAO-E.
Zu Nummer 46 (Änderung des § 173 BRAO-E)
Es handelt sich zunächst wiederum um sprachliche und rechtsförmliche Folgeänderungen zur Änderung in § 53
BRAO-E. Zudem soll § 173 Absatz 3 Satz 4 BRAO aufgehoben werden, da es den § 192 Absatz 2 BRAO, auf
den er Bezug nimmt, nicht mehr gibt.
Zu Nummer 47 (Änderung des § 184 BRAO-E)
Mit den Änderungen soll eine entsprechende Geltung der für die Rechtsanwaltskammern vorgesehenen Neuregelungen
des § 76 BRAO-E auch für die Bundesrechtsanwaltskammer bewirkt werden. Zur Begründung der Änderungen
wird auf die Begründung zu § 76 BRAO-E verwiesen. Der Anwendungsbereich der Verweisung durch
§ 184 Absatz 2 BRAO-E auf § 76 Absatz 2 BRAO-E wird in Anbetracht der Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
zumindest sehr gering sein. Da er in Anbetracht zum Beispiel von IT-Dienstleistungen im Bereich des
besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann soll die Verweisung
trotzdem erfolgen.
Zu Nummer 48 (Änderung des § 185 BRAO-E)
Die Änderung des § 185 Absatz 4 Satz 1 BRAO-E durch den Buchstaben a entspricht derjenigen des § 82 Absatz
3 Satz 1 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 75; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
In den die Bundesrechtsanwaltskammer betreffenden §§ 175 bis 190 BRAO wird diese mit Ausnahme allein des
§ 185 Absatz 5 BRAO als „Bundesrechtsanwaltskammer“ bezeichnet. Deshalb soll diese Bezeichnung durch die
Änderung mit dem Buchstaben b wie schon in den vorhergehenden Absätzen des § 185 BRAO nun auch in dessen
Absatz 5 verwendet werden.
Zu Nummer 49 (Änderung des § 188 BRAO-E)
Die Änderung dient einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 50 (Änderung des § 189 BRAO-E)
§ 189 Absatz 4 Satz 2 BRAO soll gestrichen werden, da die Angabe des Gegenstands, über den in der Hauptversammlung
Beschluss gefasst werden soll, auch in Dringlichkeitsfällen keinen wesentlichen Aufwand verursacht,
jedoch eine elementare Voraussetzung für eine sachgerechte Vorbereitung der Teilnehmenden ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 211 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 51 (Änderung des § 191b BRAO-E)
Abgesehen von rechtsförmlichen Änderungen handelt es sich bei der künftigen Verweisung auf § 76 Absatz 1
und 2 BRAO-E um eine Folgeänderung zur Änderung in § 76 BRAO-E, da dessen neuer Absatz 3 im Kontext
des § 191b Absatz 3 Satz 1 BRAO keinen sinnvollen Anwendungsbereich hat.
Zu Nummer 52 (Änderung des § 191c BRAO-E)
Die in § 191c Absatz 2 Satz 2 BRAO enthaltene Verweisung soll genauer als bisher angeben, welche Gegenstände
des § 189 BRAO entsprechend gelten.
Zu Nummer 53 (Änderung des § 191e BRAO-E)
Die Änderung schließt an die Änderung in § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 55 an. Denn
auch die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung sind nicht nur für die Mitglieder
der Rechtsanwaltskammern, sondern auch für Rechtsuchende von Interesse, die sich zum Beispiel über die in der
BORA geregelten Berufspflichten oder die in der Fachanwaltsordnung normierten Fachkenntnisse von Rechtsanwältinnen
oder Rechtsanwälten informieren wollen. Sie sollten daher für die Rechtsuchenden möglichst leicht zu
finden sein. Für Rechtsuchende ist jedoch schwer nachzuvollziehen, um welche Organe es sich bei den in § 191e
Absatz 3 Satz 1 BRAO in Bezug genommenen „für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten
Presseorganen“ handelt und wo diese zu finden sind. Hinzu kommt, dass nach dem am 30. Juli 2020 in
Kraft getretenen § 59b Absatz 4 Satz 5 BRAO Entwürfe von Änderungen der Berufsordnung, die dem Anwendungsbereich
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L
93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert
worden ist, sowie der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni
2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom
9.7.2018, S. 25) unterfallen, auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen sind. Deshalb
erscheint es angezeigt, dass auch die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen auf der Internetseite
der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung soll dabei entsprechend
der Regelung in § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E unter Angabe des Datums des Inkrafttretens sowie dauerhaft
erfolgen. Daneben bleibt es der Bundesrechtsanwaltskammer unbenommen, sie auch weiterhin in ihren Presseorganen
abzudrucken.
Zu Nummer 54 (Änderung des § 191f BRAO-E)
Die Änderung dient der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 55 (Änderung des § 192 BRAO-E)
Es handelt sich um eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Nummer 56 (Änderung des § 206 BRAO-E)
Mit der Neufassung des § 206 Absatz 1 Satz 1 BRAO-E soll vor allem klargestellt werden, dass es für die Frage,
ob Personen nach dieser Norm als ausländische Rechtsanwältin oder ausländischer Rechtsanwalt in der Bundesrepublik
Deutschland tätig werden dürfen, nicht darauf ankommt, ob sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Welthandelsorganisation sind, sondern nur darauf, ob sie in einem solchen Staat zur Ausübung eines der
deutschen Rechtsanwältin oder dem deutschen Rechtsanwalt vergleichbaren Berufs berechtigt ist. Dies entspricht
der bisherigen Auslegung der Regelung (vergleiche Feuerich in: Feuerich/Weyland, BRAO, § 206 BRAO, Rn.
4), kommt im derzeitigen Wortlaut allerdings kaum zum Ausdruck. Im Übrigen dient die neue Formulierung des
§ 206 Absatz 1 Satz 1 BRAO-E durch den Buchstaben a der Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Mit der Änderung durch Buchstabe b schließt die Fassung des § 206 Absatz 2 Satz 1 BRAO dann an die neue
Fassung des dortigen Absatzes 1 an.
Zu Nummer 57 (Änderung des § 207 BRAO-E)
Die Ergänzung der in § 207 Absatz 4 BRAO normierten, auf niedergelassene ausländische Rechtsanwältinnen
und -anwälte anwendbaren Strafvorschriften um die §§ 203 bis 205 StGB ist zur Schließung einer Strafbarkeits-
Drucksache 19/26828 – 212 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
lücke erforderlich. Sie dient zudem der Angleichung der Norm an die vergleichbaren Vorschriften des § 42 Eu-
RAG und des § 29 EuPAG. Beim Entwurf der aktuellen Fassung des § 207 Absatz 4 BRAO, die durch das Gesetz
zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden
Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, S. 1127) eingeführt wurde, war eine Aufnahme der §§ 203
bis 205 StGB in die Aufzählung der auf niedergelassene ausländische Rechtsanwältinnen und -anwälte anwendbaren
Vorschriften des StGB für nicht erforderlich gehalten worden. Hintergrund dessen war, dass für diese damals
aufgrund der Mitgliedschaft der niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und -anwälte in der
Rechtsanwaltskammer die §§ 203 bis 205 StGB über § 203 Absatz 3 Satz 1 StGB in der bis zum 8. November
2017 geltenden Fassung unmittelbar galten (vergleiche hierzu die Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache
18/9521, S. 139). Im Zuge der Änderungen des § 203 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von
Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618) wurde jedoch die Anknüpfung an die Kammermitgliedschaft in § 203 Absatz 3 Satz 1
StGB alter Fassung aufgegeben, ohne dass gleichzeitig eine Erweiterung des § 207 Absatz 4 BRAO erfolgte.
Damit sollte jedoch keine Veränderung des von § 203 StGB erfassten Personenkreises einhergehen. Vielmehr
ging der Gesetzgeber davon aus, dass ausländische niedergelassene Rechtsanwältinnen und -anwälte unmittelbar
unter den Begriff des Rechtsanwalts in § 203 Absatz 1 Nummer 3 zu subsumieren seien (Bundestagsdrucksache
18/11936, S. 27). Dabei wurde jedoch übersehen, dass in § 207 Absatz 4 BRAO die Anwendbarkeit anderer Strafrechtsnormen,
die ebenfalls an die Eigenschaft als Rechtsanwalt anknüpfen, ausdrücklich normiert ist. Unter Berücksichtigung
des Analogieverbots aus § 103 Absatz 2 GG und § 1 StGB ist es daher angezeigt, in § 207 Absatz 4
StGB – wie auch in § 42 EuRAG und § 29 EuPAG – die Anwendbarkeit der §§ 203 bis 205 StGB explizit zu
regeln.
Zu Nummer 58 (Änderung des § 208 BRAO-E)
In den in § 208 BRAO in Bezug genommenen landesrechtlichen Vorschriften ist die frühere Bezeichnung
„Schiedsmann“ mittlerweile durchgängig durch die die sprachliche Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigende
Bezeichnung „Schiedsperson“ ersetzt worden (vergleiche unter anderem § 1 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen,
§ 1 Schiedsamtsgesetz Berlin, § 2 Schiedsämtergesetz Niedersachsen, § 2 Schiedsstellen- und
Schlichtungsgesetz Sachsen-Anhalt). Diese Änderung ist daher auch in § 208 Satz 1 BRAO-E nachzuvollziehen.
Zu Nummer 59 (Änderung der Anlage)
Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Vereinheitlichung. Üblicherweise werden in Gebührenverzeichnissen
die Bezeichnungen von Gesetzen abgekürzt, wenn diese eine amtliche Abkürzung besitzen (so werden im
vorliegenden Gebührenverzeichnis zum Beispiel die Strafprozessordung mit der amtlichen Abkürzung StPO und
die Verwaltungsgerichtsordnung mit der amtlichen Abkürzung VwGO bezeichnet). Nachdem nunmehr für die
Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Änderung in Nummer 1 die amtliche Abkürzung BRAO eingeführt werden
soll, kann sie im Gebührenverzeichnis künftig auch abgekürzt werden.
Zu Artikel 9 (Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung)
Zu den Nummern 1 bis 4 (Änderungen der Inhaltsübersicht und der §§ 2, 11 und 19 RAVPV-E)
Es handelt sich bei allen Änderungen um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 53 BRAO-E durch Artikel 8
Nummer 20, die ganz überwiegend nur sprachlicher Natur sind.
§ 2 Absatz 8 Satz 2 RAVPV ist aufzuheben, da der in ihm in Bezug genommene bisherige § 53 Absatz 2 Satz 2
BRAO künftig wegfällt.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 23 RAVPV-E)
Wie bereits in der Begründung zu § 30 BRAO-E in Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe a dargelegt ist es bisher nach
§ 23 Absatz 3 Satz 5 RAVPV für Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich, aus den besonderen elektronischen
Anwaltspostfächern der Rechtsanwältinnen und -anwälte, von denen sie benannt wurden, Dokumente zu versenden,
sofern diese von ihnen nicht qualifiziert elektronisch signiert werden. Diese Regelung erlangt künftig noch
eine weitaus größere Bedeutung als bisher, da sie auch für die Zustellungsbevollmächtigten gelten soll, die von
Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten nach § 46c Absatz 6 BRAO-E zu benennen sein sollen und denen nach
dem dortigen Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 BRAO-E von den Syndikusrechtsanwältinnen
und -anwälten ein Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingeräumt werden soll. Zudem
entfaltet § 23 Absatz 3 Satz 5 RAVPV – im Grundsatz wie schon bisher – Bedeutung bei von Rechtsanwältinnen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 213 – Drucksache 19/26828
und Rechtsanwälten selbst bestellten Vertretungen; auch insoweit wird sich jedoch durch die § 30 Absatz 1 Satz 2
und 3 BRAO-E entsprechende Verpflichtung aus dem neuen § 54 Absatz 2 BRAO-E noch die praktische Relevanz
erhöhen. Die mit der derzeitigen Verpflichtung zur qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen Erschwernisse
treffen vor allem Zustellungsbevollmächtigte, da diese zumeist nicht über Vorrichtungen zur Anbringung
von qualifizierten elektronischen Signaturen verfügen. Aber auch für andere Rechtsanwältinnen und -anwälte
bedeutet die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur einen Mehraufwand, der mit der Einführung
des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eigentlich gerade abgeschafft werden sollte. Dieser Mehraufwand
betrifft insbesondere die Fälle der elektronischen Empfangsbekenntnisse, in denen zwingend eine Reaktion
der Zustellungsbevollmächtigten oder Vertretungen erforderlich ist. Erfolgt in diesen Fällen die Abgabe der elektronischen
Empfangsbekenntnisse nicht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der vertretenen
Rechtsanwältinnen und -anwälte erschwert dies im Übrigen deren Verarbeitung durch die Gerichte.
Deshalb sollen diese Fälle künftig aus dem Verbot des § 23 Absatz 3 Satz 5 RVPV ausgenommen werden. Dabei
soll es den Rechtsanwältinnen und -anwälten ermöglicht werden, Zustellungsbevollmächtigten und Vertretungen
auch die Befugnis einzuräumen, elektronische Empfangsbekenntnisse aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
der zu Vertretenden heraus abzugeben. Um trotzdem weiterhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau
zu wahren, sollen diese Empfangsbekenntnisse technisch mit einem Attribut versehen werden, dass den
Gerichten bestätigt, dass die jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten und Vertretungen von den Postfachinhaberinnen
und -inhabern zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
der zu Vertretenden ermächtigt wurden. Ein Konflikt mit der Vorschrift der zweiten Alternative
des § 130a Absatz 1 Satz 1 ZPO besteht insoweit nicht, da diese nur verlangt, dass das elektronische Dokument
von der verantwortenden Person (das heißt hier den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder Vertretungen)
signiert und (von diesen selbst) über einen sicheren Übermittlungsweg (hier das besondere elektronische Anwaltspostfach)
versandt wurde.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 25 RAVPV-E)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine weitere rein sprachliche Folgeänderung zu der Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Buchstabe b
In Anbetracht der künftig aus § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46c Absatz 6 Satz 2 und § 54 Absatz 2 BRAO-E
folgenden Verpflichtungen für Rechtsanwältinnen und -anwälte, von ihnen benannten Zustellungsbevollmächtigten
sowie bestellten Vertretungen selbst die erforderlichen Zugänge zu ihren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
einzuräumen (vergleiche dazu die Begründungen zu Artikel 8 Nummer 10, 18 und 20), soll in § 25
Absatz 1 Satz 1 RAVPV-E die Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer, für entsprechende Zustellungsbevollmächtigte
und Vertretungen, die über kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen,
ein solches einzurichten, künftig entfallen. Diese Verpflichtung besteht dann künftig nur noch für die seltenen
Fälle, in denen Rechtsanwaltskammern selbst Vertretungen oder Abwicklerinnen oder Abwickler bestellen, die
über kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 25 Absatz 1 Satz 1 RAVPV-E. Auch die Einräumung von beschränkten
Zugängen zu den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern von zu Vertretenden oder von Abzuwickelnden
ist künftig nur noch in solchen Fällen erforderlich, in denen diese durch die Rechtsanwaltskammer
bestellt wurden.
Zu Buchstabe d
Da die Berechtigung von Zustellungsbevollmächtigten und Vertretungen nach § 23 Absatz 2 bis 4 RAVPV künftig
wie bereits dargelegt den Regelfall darstellen soll, ist der bisher in § 25 Absatz 4 RAVPV enthaltene explizite
Hinweis auf diese Möglichkeit nicht mehr erforderlich.
Stattdessen ist aber der Fall zu bedenken, dass Rechtsanwältinnen oder -anwälte entgegen ihrer aus § 30 Absatz 1
Satz 2 und 3, § 46c Absatz 6 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 BRAO-E folgenden Pflicht, Zustellungsbevollmächtigten
oder Vertretungen einen Mindestzugriff auf ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzuräumen, dieses
unterlassen haben. Dies kann vergessen worden sein, gegebenenfalls aber auch aufgrund einer kurzfristigen nicht
Drucksache 19/26828 – 214 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
vorhersehbaren schweren Erkrankung unmöglich gewesen sein. Wurden in diesen Fällen aber trotzdem wirksam
Zustellungsbevollmächtigte oder Vertretungen bestellt (zum Beispiel, weil diese für Verhinderungsfälle von Syndikusrechtsanwältinnen
oder -anwälten als ständige Zustellungsbevollmächtigte benannt oder entsprechend von
Rechtsanwältinnen oder -anwälten als ständige Vertretungen bestellt wurden), so soll es der Bundesrechtsanwaltskammer
nach dem neuen § 25 Absatz 4 Satz 1 RAVPV-E möglich sein, diesen Personen einen beschränkten Zugang
im Sinne des § 25 Absatz 3 RAVPV-E einzuräumen. Nach § 25 Absatz 4 Satz 2 RAVPV-E sollen in diesem
Fall die Vorschriften des § 25 Absatz 3 Satz 2 bis 4 RAVPV entsprechend gelten. § 25 Absatz 4 Satz 3 RAVPV-
E bringt zum Ausdruck, dass die Einräumung des beschränkten Zugangs nur auf Antrag erfolgt und bestimmt
dazu, dass dieser bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen ist, die ihn dann mit den erforderlichen Angaben zur
Postfachinhaberin oder zum Postfachinhaber an die Bundesrechtsanwaltskammer weiterleitet. Die Antragstellung
wird in diesen Fällen regelmäßig durch die Zustellungsbevollmächtigten oder Vertretungen erfolgen, kann aber
dann, wenn Postfachinhaberinnen oder -inhaber zwar noch in der Lage sind, entsprechende Anträge zu stellen,
jedoch nicht, technisch Berechtigungen einzuräumen, auch durch sie selbst erfolgen.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 30 RAVPV-E)
Es handelt sich um eine weitere rein sprachliche Folgeänderung zu der Änderung in § 53 BRAO-E.
Zu Artikel 10 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Das Beurkundungsgesetz verfügt bisher über keine amtliche Abkürzung. Da eine solche jedoch unter anderem
zur leichteren Zitierung sinnvoll ist, soll die Abkürzung „BeurkG“, die sich allgemein eingebürgert hat, nunmehr
den Status einer amtlichen Abkürzung erhalten.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 3 des Beurkundungsgesetzes in der Entwurfsfassung – BeurkG-E)
Die Änderungen dienen der Herbeiführung rechtsförmlich korrekter Bezugnahmen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 17a BeurkG-E)
Zur Begründung der Änderung wird auf die Begründung zur Änderung in § 7 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E durch
Artikel 1 Nummer 5 verwiesen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 39a BeurkG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 33 Absatz 3 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 31.
Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 42 BeurkG-E)
Anerkannt ist, dass es bei der Beglaubigung einer Abschrift nach § 42 BeurkG entscheidend auf die inhaltliche
Übereinstimmung mit dem Ausgangsdokument ankommt. Eine bildliche Übereinstimmung der Abschrift mit dem
Ausgangsdokument ist dagegen nicht notwendig. Die Formulierung „Ausdruck eines elektronischen Dokuments“
in § 42 Absatz 4 BeurkG könnte allerdings dahingehend missverstanden werden, dass damit ausschließlich solche
Dokumente gemeint sind, die auch bildlich mit dem Ausgangsdokument übereinstimmen. Um diesem Missverständnis
vorzubeugen, soll durch die Änderung klargestellt werden, dass der zu beglaubigenden Abschrift auch
die Reinschrift eines elektronischen Dokuments zugrunde gelegt werden kann. Damit wird verdeutlicht, dass auch
bei einer Beglaubigung, der ein elektronisches Dokument zugrunde liegt, eine inhaltliche Übereinstimmung mit
dem elektronischen Dokument erforderlich ist, nicht aber eine bildliche. Die Verwendung einer Reinschrift wird
in der Praxis insbesondere dort in Betracht kommen, wo die Abschrift der elektronischen Fassung einer notariellen
Urschrift, die handschriftliche Änderungen nach § 44a Absatz 1 BeurkG aufweist, beglaubigt werden soll.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 46 BeurkG-E)
Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 BeurkG soll der Vermerk über die Ersetzung einer Urschrift durch eine Ausfertigung
oder Abschrift mit dem Ort und der „Zeit“ seiner Ausstellung versehen werden. Diese Formulierung unterscheidet
sich von anderen vergleichbaren Anforderungen im Beurkundungsrecht, bei denen nach dem Wortlaut jeweils der
„Tag“ der Erstellung des Dokuments anzugeben ist (vergleiche § 37 Absatz 2, §§ 39 und 39a Absatz 2 Satz 2
sowie § 49 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 BeurkG). Die Abweichung hat im Schrifttum (zum ähnlich wie § 46 Absatz
1 Satz 3 BeurkG gefassten § 56 Absatz 1 Satz 2 BeurkG in der Fassung des UrkArchG – BeurkG n. F. –;
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 215 – Drucksache 19/26828
vergleiche dazu Artikel 11 Nummer 2) schon zu der Auffassung geführt, dass es sich um unterschiedliche Anforderungen
handele und bei der Anforderung „Zeit“ auch die Uhrzeit mit anzugeben sei (vergleiche Heinemann in:
Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Auflage 2018, § 56 BeurkG, Rn. 6). Tatsächlich besteht jedoch kein inhaltlicher
Grund, bei den genannten Vorschriften unterschiedliche Anforderungen vorzusehen. Auch in den Fällen des § 46
Absatz 1 BeurkG ist es ausreichend, wenn (lediglich) der Tag der Ausstellung des Vermerks angegeben wird.
Deshalb soll dort zur Klarstellung und im Sinne einer einheitlichen Bezeichnung gleicher Sachverhalte das Wort
„Zeit“ in „Tag“ geändert werden.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 51 BeurkG-E)
Die Neuregelung sieht als Folgeänderung zur Einfügung der §§ 18a ff. BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 22 eine
Ergänzung des § 51 Absatz 4 BeurkG vor. Nach § 51 BeurkG ist das Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und
Einsicht in die Urschrift einer Urkunde im Interesse der Beteiligten sehr eng begrenzt. Nach seinem Absatz 4 sind
allerdings gesetzliche Mitteilungspflichten von dieser Beschränkung nicht erfasst. Aufgrund des öffentlichen Interesses
an der Durchführung von Forschungsvorhaben soll auch der Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen
nach § 18a BNotO-E in diese Ausnahmeregelung einbezogen werden.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 57 BeurkG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 34.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 58 BeurkG-E)
Erlischt das Amt einer Notarin oder eines Notars, so kann die Landesjustizverwaltung nach § 51 Absatz 1 Satz 2
BNotO die Verwahrung der Akten der Notarin oder des Notars einer anderen Notarin oder einem anderen Notar
übertragen. Die Notarin oder der Notar, der oder dem die Aktenverwahrung auf diese Weise übertragen wurde,
ist dann nach § 51 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 BNotO ohne weiteres dafür zuständig, Ausfertigungen
und Abschriften aus den Akten zu erteilen. Dagegen soll sie oder er nach dem Wortlaut des § 58
Absatz 3 Satz 2 BeurkG zu Verfügungen über Anderkonten der Notarin oder des Notars, deren oder dessen Amt
erloschen ist, nur dann berechtigt sein, wenn ihr oder ihm diese Befugnis übertragen wurde. Problematisch hieran
ist, dass die BNotO, die in ihrem § 51 Absatz 1 die Befugnisse der Landesjustizverwaltung bei der Übertragung
der Aktenverwahrung regelt, bisher nicht vorsieht, dass auch die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen
werden kann (vergleiche Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 23 BNotO, Rn.
207). Um dieses Problem zu lösen, könnte theoretisch in § 51 Absatz 1 BNotO eine entsprechende Befugnis eingeführt
werden. Im Ergebnis erschiene dies jedoch nicht sinnvoll, da kein Grund dafür ersichtlich ist, warum eine
Notarin oder ein Notar, der oder dem nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO die Aktenverwahrung übertragen wurde,
nicht auch die Verfügungsbefugnis über ein Anderkonto erlangen sollte. Vielmehr bietet sich Letzteres sogar
ausdrücklich an: Denn anderenfalls müsste zur Abwicklung des Anderkontos noch eine Notariatsverwalterin oder
ein Notariatsverwalter bestellt werden, was mit nicht unerheblichen Aufwand verbunden wäre. Dieser erscheint
unnötig, da die Notarin oder der Notar, die oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO beauftragt wurde, mindestens
genauso qualifiziert wie eine Notariatsverwalterin oder ein Notariatsverwalter und ohnehin schon im Besitz
der Akten ist. Im Ergebnis kann daher der bisherige zweite Halbsatz des § 58 Absatz 3 Satz 2 BeurkG entfallen.
Danach kann der verbleibende Inhalt des bisherigen Satzes 2 des § 58 Absatz 3 BeurkG in denjenigen des dortigen
Satzes 1 mit integriert werden. In dem neuen Satz 1 handelt es sich bei der Änderung vom „amtlich bestellten
Vertreter“ zur „Notarvertretung“ um eine Folgeänderung zur sprachlichen Änderung in § 39 BNotO-E. Zudem
wird in ihm klargestellt, dass sich die bestehende Bezugnahme auf „§ 51 Absatz 1 Satz 2“ – was inhaltlich nicht
fraglich sein kann – auf die betreffende Vorschrift der BNotO und nicht des BeurkG bezieht.
Zu Nummer 10 (Aufhebung des § 75 BeurkG)
Die sogenannte „Berlin-Klausel“ hat nach der deutschen Wiedervereinigung keinen Anwendungsbereich mehr
und soll daher aufgehoben werden.
Drucksache 19/26828 – 216 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Artikel 11 (Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 49 BeurkG n. F.)
Zu Buchstabe a
Nach § 49 Absatz 1 BeurkG n. F. besteht die Ausfertigung, jeweils mit dem Ausfertigungsvermerk versehen, in
einer Abschrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift. Schon bisher ist
anerkannt, dass es entscheidend auf die inhaltliche Übereinstimmung der für die Ausfertigung verwendeten Abschrift
mit der Urschrift ankommt. Eine bildliche Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift ist dagegen
nicht notwendig. Dementsprechend ist es in der Praxis üblich, dass der Ausfertigung eine Reinschrift zugrunde
gelegt wird, in der die vor Abschluss der Niederschrift vorgenommenen Änderungen sowie nachträgliche Berichtigungen
offensichtlicher Unrichtigkeiten in den laufenden Text eingearbeitet sind. Entsprechendes soll auch gelten,
wenn der Ausfertigung die elektronische Fassung der Urschrift zugrunde gelegt wird. Für eine unterschiedliche
Behandlung besteht kein sachlicher Grund. Die Formulierung des § 49 Absatz 1 BeurkG n. F. könnte allerdings
dahingehend missverstanden werden, dass der dort verwendete Begriff des „Ausdrucks der elektronischen
Fassung der Urschrift“ ausschließlich solche Dokumente meint, die auch bildlich mit der Urschrift übereinstimmen.
Um diesem Missverständnis vorzubeugen, wird durch die vorgeschlagene Änderung klargestellt, dass der
Ausfertigung auch eine Abschrift der elektronischen Fassung der Urschrift zugrunde gelegt werden kann. Folglich
ist auch in diesem Fall eine inhaltliche Übereinstimmung mit der elektronischen Fassung der Urschrift erforderlich,
nicht aber eine bildliche.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in § 49 Absatz 2 Satz 3 BeurkG n. F. handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung
des § 49 Absatz 1 BeurkG durch Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 56 BeurkG n. F.)
Nach Artikel 11 Absatz 1 UrkArchG tritt die im UrkArchG enthaltene Neufassung des § 56 BeurkG n. F. erst am
1. Januar 2022 in Kraft. Zur vollständigen Umsetzung der mit diesem Gesetz intendierten Änderungen bedarf es
an dieser Bestimmung noch Änderungen.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BeurkG n. F. haben Notarinnen und Notare zukünftig bei der Übertragung von schriftlichen
Dokumenten in die elektronische Form die Übereinstimmung der Dokumente in einem Vermerk unter
Angabe des Ortes und „der Zeit“ seiner Ausstellung zu bestätigen. Zu dieser Wortwahl gelten die Ausführungen
zur Änderung des § 46 Absatz 1 Satz 3 BeurkG durch Artikel 10 Nummer 6 entsprechend, da auch in diesen Fällen
die Angabe des Tages der Ausstellung des Vermerks ausreichend ist. Deshalb soll auch hier das Wort „Zeit“
in „Datum“ geändert werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 39a BeurkG durch Artikel 10 Nummer 4.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens bei der Neufassung des § 56 Absatz 2 BeurkG
n. F. durch das UrkArchG. Wie auch im ersten Teil des Satzes, in dem nicht nur die Urschrift, sondern auch die
Abschrift in Bezug genommen wird, muss auch im letzten Satzteil sowohl auf die Urschrift als auch auf die
Abschrift abgestellt werden (so auch die Begründung zum Gesetzentwurf in Bundestagsdrucksache 18/10607,
S. 90). Deshalb ist die Abschrift im letzten Satzteil noch zu ergänzen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 76 BeurkG n. F.)
Nach § 76 Absatz 3 BeurkG n. F. hat die Notarin oder der Notar für vor dem 1. Januar 2022 bereits entgegengenommenen
Verwahrungsmassen keine Eintragungen in das Verwahrungsverzeichnis nach neuem Recht (§ 59a
BeurkG n. F.) vorzunehmen. Für die Behandlung dieser Dokumentationen gilt vielmehr das bis zur Einführung
des Verwahrungsverzeichnisses geltende Recht. Daher führt und verwahrt die Notarin oder der Notar für diese
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 217 – Drucksache 19/26828
Verwahrungsmassen die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und
die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen weiter. Die Möglichkeit einer
Überführung dieser bestehenden Verwahrungsmassen in das neue Verwahrungsverzeichnis ist bisher nicht vorgesehen.
Bei der Mehrzahl der Verwahrungsgeschäfte wird eine solche Überführung auch nicht notwendig sein. Verwahrungsgeschäfte
sind typischerweise nicht auf Dauer angelegt. Bei sehr lange dauernden Verwahrungsgeschäften
müssten aufgrund der bestehenden Regelung allerdings noch über Jahre hinweg die Aufzeichnungen zwingend
nach altem Recht geführt werden. Dies kann einen Mehraufwand für die verwahrende Notarin oder den verwahrenden
Notar bedeuten, wenn auf nicht absehbare Zeit Verwahrungsgeschäfte sowohl nach altem als auch nach
neuem Recht zu führen sind.
Durch den neuen Satz 3 des § 76 Absatz 3 BeurkG n. F. soll den Notarinnen und Notaren daher die Möglichkeit
eröffnet werden, zum Schluss eines Kalenderjahres freiwillig alle noch vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommenen
Verwahrungsmassen in das Verwahrungsverzeichnis zu übernehmen und damit die Verzeichnisführung
nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abzuschließen. Macht die Notarin oder der Notar von
dieser Möglichkeit Gebrauch, erfolgt die weitere Verzeichnisführung ab diesem Zeitpunkt ausschließlich im Verwahrungsverzeichnis
nach neuem Recht. In der Folge sind Massenbücher und Verwahrungsbücher durch die Notarin
oder der Notar nicht mehr aktiv zu führen. Ob die Vorteile einer solchen Überführung den damit verbundenen
Aufwand aufwiegen, hängt unter anderem von der Zahl der von einer Notarin oder einem Notar noch nach alten
Recht geführten Verwahrungsgeschäfte und der individuellen Organisation der Arbeitsabläufe im jeweiligen Notariat
ab. Daher erscheint eine freiwillige Überführungsmöglichkeit angemessen, die jeder Notarin und jedem
Notar die Entscheidung für oder gegen eine Überführung überlässt. Mit zunehmendem Zeitablauf wird die Zahl
der durch die Notarin oder den Notar aktiv geführten Verwahrungsgeschäfte und damit auch der Aufwand einer
Überführung aller noch nach altem Recht geführten Verwahrungsgeschäfte stetig sinken. Eine zeitliche Beschränkung
der Überführungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Zum Zwecke der Übertragung sind nach dem neuen Satz 4 für die zu übernehmenden Verwahrungsmassen die
nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der NotAktVV erforderlichen Angaben einzutragen (vergleiche §§ 22 bis
28 NotAktVV). Hierbei müssen nach dem neuen Satz 5 sämtliche in den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern
verzeichneten Eintragungen in das Verwahrungsverzeichnis übernommen werden. Damit wird klargestellt,
dass die bloße Übertragung der Saldi aus den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern nicht ausreichend ist.
Denn eine auf die Saldi beschränkte Übertragung würde die Prüfung der amtspflichtgemäßen Führung der Verwahrungsgeschäfte
durch die Aufsichtsbehörde erschweren, weil diese Prüfung nur aufgrund einer gemeinsamen
Betrachtung des Verwahrungsverzeichnisses und der Aufzeichnungen nach altem Recht erfolgen könnte.
Um eine übersichtliche Verzeichnisführung sicherzustellen, kann eine Überführung nur zum Schluss eines Kalenderjahres
erfolgen. Nach § 11 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 4 DONot ist am Schluss eines Kalenderjahres ohnehin
ein Abschluss durchzuführen. Eine unterjährige Überführung ist nicht zulässig. Aus demselben Grund können
auch nicht lediglich einzelne Verwahrungsmassen überführt werden. Macht die Notarin oder der Notar von
der Möglichkeit einer Überführung Gebrauch, sind alle vor dem 1. Januar 2022 bereits entgegengenommenen
Verwahrungsmassen, die noch aktiv geführt werden, zu übertragen.
Zu Artikel 12 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 15 (Änderungen der §§ 1 bis 12 BerHG-E)
a) Allgemeine Änderungen
Das BerHG enthält derzeit noch keine Überschriften, was den Überblick über das Gesetz erschwert. Deshalb
sollen nunmehr zu jedem Paragraphen passende Überschriften eingeführt werden.
Des Weiteren soll künftig zur Herbeiführung einer sprachlichen Gleichstellung von Frau und Mann der bisher nur
in der maskulinen Form verwendete Begriff „des Rechtsuchenden“ auf beide Geschlechter bezogen werden, was
– soweit dies inhaltlich möglich ist – durch die Verwendung des bei beiden Geschlechtern gleichen Plurals geschehen
soll.
Drucksache 19/26828 – 218 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die in Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa vorgesehene neue Formulierung des § 1 Absatz 3 Satz 1
BerHG-E soll lediglich der Klarstellung dienen und deutlicher machen, dass Vergleichsmaßstab diejenigen Personen
sind, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen
können, ohne dass damit Veränderungen zur bisherigen Auslegung der Norm herbeigeführt werden sollen.
Soweit durch Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (in § 1 Absatz 3 Satz 2 BerHG-E) und Nummer 13
Buchstabe b und c (in § 10a Absatz 1 und 2 Satz 1 BerHG-E) die Begriffe des „Antragstellers“ durch den der
„Rechtsuchenden“ ersetzt werden sollen, dient dies der Vereinheitlichung der Terminologie innerhalb des BerHG.
Gleiches gilt für die Ersetzung des Worts „Ratsuchende“ durch das Wort „Rechtsuchende“ in § 12 Absatz 4
BerHG-E durch Nummer 15 Buchstabe c. Zwar zielt § 12 Absatz 4 BerHG auch auf die öffentliche Rechtsberatung
in der Hansestadt Hamburg und wird im hamburgischen Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und
Vergleichsstelle das Wort „Ratsuchende“ verwendet, dies ist jedoch kein Grund, einen identischen Personenkreis
im BerHG unterschiedlich zu bezeichnen, zumal sich die Norm ebenso auf die öffentliche Rechtsberatung in der
Hansestadt Bremen bezieht und für diese in § 49a Absatz 2 Satz 1 BRAO auch das Wort „Rechtsuchende“ verwendet
wird.
Im Übrigen sollen aus rechtsförmlichen Gründen oder zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache
weitere geringfügige Änderungen erfolgen.
b) Änderung des § 4 Absatz 2 Satz 1 BerHG-E
Bisher bestimmt § 4 Absatz 2 Satz 1 BerHG, dass Anträge auf Beratungshilfe nur mündlich oder schriftlich gestellt
werden können. Da es sich insoweit um eine ausdrückliche Bestimmung im Sinne des § 5 Satz 1 BerHG
handeln dürfte, dürfte § 14 Absatz 2 FamFG, der für Verfahren nach dem FamFG § 130a ZPO und die auf dessen
Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen für entsprechend anwendbar erklärt, anders als andere Verfahrensregelung
des FamFG, die nach § 5 Satz 1 BerHG im Verfahren über die Beratungshilfe entsprechend gelten, nicht
anwendbar sein. Inhaltlich erscheint es jedoch sinnvoll, dass die von § 4 Absatz 2 Satz 1 BerHG vorgesehene
schriftliche Antragstellung unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO auch durch eine elektronische Antragstellung
ersetzt werden kann. Denn Verfahren, die als sicher genug für die Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht
angesehen werden, müssen auch als hinreichend sicher für die Einreichung von Beratungshilfeanträgen gelten.
Mit der Neuregelung dürfte es dann zulässig sein, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte Beratungshilfeanträge,
die von ihren Mandanten unterzeichnet wurden, über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem
Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO beim Amtsgericht einreichen. Für die Mandanten
selbst eröffnen sich dagegen derzeit nur die Möglichkeiten, Anträge im Sinne des § 130a Absatz 3 ZPO qualifiziert
elektronisch zu signieren oder die Versandmöglichkeiten über De-Mail im Sinne des § 130a Absatz 4
Nummer 1 ZPO zu nutzen, wobei jedoch beide Wege in der Praxis kaum verbreitet sind. Eine spürbare Verbesserung
dürfte sich jedoch dann ergeben, wenn zukünftig ein Bürgerzugang zum Elektronischen Gerichts- und
Verwaltungspostfach eingerichtet werden sollte, der als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4
ZPO qualifiziert werden kann. Die Realisierung einer solchen Möglichkeit wird derzeit geprüft.
Zu Nummer 16 (Aufhebung der §§ 13 und 14 BerHG)
§ 13 BerHG war mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungsgesetzes vom 31. August
2013 (BGBl. I S. 3533) als Übergangsvorschrift eingeführt worden, um sicherzustellen, dass nachträgliche Anträge,
die auf einer vor dem (am 1. Januar 2014 erfolgten) Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes erfolgten
Beratung beruhten, zulässig blieben und abgerechnet werden konnten (vergleiche Bundestagsdrucksache 516/12,
S. 64). Nachdem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nunmehr fast sechs Jahre vergangen sind, dürften solche Anträge
nicht mehr in Betracht kommen, so dass die Vorschrift aufgehoben werden kann.
Die Inkrafttretensvorschrift des § 14 BerHG (die in ihrem Satz 2 zudem eine mittlerweile unzutreffende „Verweisung“
auf § 14 BerHG enthält) hat keinen aktuellen Regelungsgehalt mehr und kann daher ebenfalls aufgehoben
werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 219 – Drucksache 19/26828
Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)
Zu den Nummern 1 bis 9, 11 und 12 (Änderungen der §§ 2, 6, 9, 12, 14, 15, 17, 18, 20, 22 und 23 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland in der Entwurfsfassung – EuRAG-
E)
Es handelt sich jeweils um Änderungen zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache, die zudem auch
der Angleichung an die im EuPAG verwendete Wortwahl (insbesondere in Bezug auf die antragstellende Person)
führt.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 21 EuRAG-E)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Wie bei der notariellen Fachprüfung (vergleiche dazu Artikel 1 Nummer 7) und den juristischen Staatsexamina
(vergleiche dazu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c) soll durch die Änderung in § 21 Absatz 3 Satz 2 EuRAG-E
auch für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 EuRAG künftig die Möglichkeit bestehen, die schriftliche
Prüfung elektronisch durchzuführen. Dies erscheint schon deshalb angezeigt, weil die Eignungsprüfung nach § 18
Absatz 1 EuRAG von den Prüfungsämtern durchgeführt wird, die auch für die zweite juristische Staatsprüfung
zuständig sind. Diese sollen daher auch entscheiden können, ob sie die schriftlichen Prüfungsteile der Eignungsprüfung
ebenfalls elektronisch durchführen wollen. Im Übrigen wird zur Begründung auf die Ausführungen zu
Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c Bezug genommen.
Zu den übrigen Buchstaben
Es handelt sich wiederum um Änderungen zur Herbeiführung einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 13 (Änderung des § 25 EuRAG-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Ergänzung des § 7 BRAO-E um weitere Sätze durch
Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c.
Zu Nummer 14 (Änderung des § 30 EuRAG-E)
Nachdem zuletzt in Berlin zum 1. Oktober 2016 das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl.
S. 152) in Kraft getreten ist, verfügen nunmehr alle Länder neben eigenen Gesetzen zum Vollzug der Jugendstrafe,
der Untersuchungshaft und der Sicherungsverwahrung auch über eigene Gesetze zum Vollzug der Freiheitsstrafe.
Insgesamt bestehen insoweit nunmehr 51 Landesgesetze.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind damit, soweit sie den Vollzug der Freiheitsstrafe,
der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Sicherungsverwahrung regeln, gemäß Artikel 125a
Absatz 1 Satz 2 GG ersetzt worden und gelten insoweit nicht mehr. Daher läuft die derzeit in § 30 Absatz 3 Eu-
RAG für die Einvernehmensanwältin und den Einvernehmensanwalt enthaltene Verweisung auf die §§ 26 und 27
Absatz 3 sowie § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 4 StVollzG, durch die diese in Bezug auf die Vorschriften, die für
den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigerinnen und Verteidigern gelten, mit Letzteren gleichgestellt
werden, derzeit zumindest bei wörtlicher Auslegung der Norm (jedenfalls in der absoluten Mehrzahl der Anwendungsfälle)
ins Leere. Um diesem nicht gewünschten Ergebnis entgegenzuwirken, soll die Verweisung so geändert
werden, dass sie künftig (wieder) sämtliche einschlägigen Haftarten erfasst. Dies wird mit der neuen Formulierung,
die sämtliche insoweit relevanten Regelungen zum Justizvollzug in Bezug nimmt, erreicht. Die Verweisung
schließt dabei neben den Justizvollzugsgesetzen der Länder auch noch das StVollzG ein, weil dies möglicherweise
in seltenen von den Ländern nicht geregelten Haftarten wie zum Beispiel dem Strafarrest noch zur Anwendung
kommen könnte.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 31 EuRAG-E)
Die Änderung entspricht derjenigen in § 30 Absatz 2 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 10; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 32 EuRAG-E)
Mit der Änderung in § 32 Absatz 3 EuRAG-E durch den Buchstaben a wird die durch Artikel 8 Nummer 22 neu
gefasste Vorschrift des § 58 BRAO-E zu den von den Rechtsanwaltskammern geführten Mitgliederakten auch für
Drucksache 19/26828 – 220 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
die über dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte geführten Akten für entsprechend anwendbar
erklärt. Dies betrifft unter anderem das Akteneinsichtsrecht nach dem dortigen Absatz 2, das dienstleistenden
europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälten ebenfalls zustehen soll, und die Aufbewahrungsfrist des dortigen
Absatzes 4, die in Bezug auf mögliche Nachfragen zur Haftpflichtversicherung ebenfalls erforderlich erscheint.
Die derzeit in § 32 Absatz 4 Satz 2 EuRAG verwendeten Bezeichnungen der Rechtsanwaltskammern entsprechen
teilweise nicht deren offiziellen Bezeichnungen. Durch die mit dem Buchstaben b vorgesehenen Änderungen soll
dies korrigiert werden.
Zu Nummer 17 (Änderung der Anlage zu § 1 EuRAG)
Die in der Anlage zu § 1 EuRAG enthaltenen Bezeichnungen bestimmen sich nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe
a der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben
wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36; ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33; ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141;
ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368). Bei der Ergänzung der Anlage zu § 1 EuRAG durch Artikel 3 Nummer 2 des
Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 1555) waren die in der Richtlinie aufgeführten kroatischen Berufsbezeichnungen
nur teilweise übernommen worden, was nunmehr korrigiert werden soll.
Zu Artikel 14 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Durch die Neufassung des § 797 ZPO sollen die in der BNotO erfolgten Änderungen abgebildet und die bisherige
Vorschrift insgesamt besser strukturiert werden.
Nach den durch das UrkArchG geänderten § 45 Absatz 1 und § 55 Absatz 1 BNotO n. F. obliegt die Verwahrung
notarieller Akten und Verzeichnisse in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung der Notarin oder des Notars
sowie nach dem Erlöschen des notariellen Amts ab 2022 nicht mehr wie bisher den Amtsgerichten, sondern den
Notarkammern. Daraus ergibt sich die Frage, welche Stelle bei einer Verwahrung durch eine Notarkammer für
die Erteilung vollstreckbarer und weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden zuständig sein
soll. Nach der derzeitigen Fassung des § 797 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ZPO werden sowohl vollstreckbare
als auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden, die sich in der Verwahrung einer Notarin
oder eines Notars befinden, von dieser oder diesem erteilt. Soweit sich die Urkunde ab 2022 in der Verwahrung
durch die Notarkammer befindet, wäre nach derzeitigem Recht für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
die Notarkammer zuständig (Notarkammer als Behörde, § 797 Absatz 2 Satz 2 ZPO), während die Erteilung
weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 797 Absatz 3 Satz 2 ZPO dem Amtsgericht vorbehalten
wäre, in dessen Bezirk die Notarkammer ihren Sitz hat. Letzteres wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden,
der in Anbetracht der mit Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b beabsichtigten Neuregelung in § 70 Absatz 1
Satz 3 BNotO n. F. in der Entwurfsfassung nicht erforderlich erscheint. Denn mit der vorbezeichneten Änderung
wird sichergestellt, dass Ausfertigungen jeder Art, die der Notarkammer obliegen, innerhalb dieser nur von Personen
vorgenommen werden dürfen, die über die Befähigung zum Richteramt sowie die persönliche Eignung für
die Bestellung zur Notarin oder zum Notar verfügen. Da diese Personen daher dieselben hohen Qualifikationen
wie Notarvertretungen und Notariatsverwalterinnen und -verwalter aufweisen müssen und die Letztgenannten
auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen erteilen dürfen, spricht in der Sache nichts dagegen, auch bei einer
Verwahrung notarieller Urkunden durch eine Notarkammer dieser die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen
zu überlassen.
Anlässlich dieser Neuregelung und der Klarstellung in § 51 Absatz 5 Satz 2 BNotO-E, nach der öffentliche Archive
bei ihnen lagernde notarielle Akten, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, lediglich aufbewahren
und nicht im Sinne des § 797 ZPO verwahren, soll § 797 ZPO insgesamt neu gefasst werden. Dabei soll
die Zuständigkeit bei den drei Stellen, denen nach der BNotO die Verwahrung notarieller Akten obliegen kann
(Notare – auch solche, denen die Verwahrung nach § 45 Absatz 1 und § 51 Absatz 1 BNotO übertragen ist –,
Amtsgerichte – nach § 45 Absatz 1 und § 51 Absatz 1 BNotO für Akten bis 2021 – sowie Notarkammern – nach
§ 45 Absatz 1 und § 51 Absatz 1 BNotO n. F. für Akten ab 2022 –) aus Gründen der Normenklarheit ausdrücklich
benannt werden. Auf den auslegungsbedürftigen Begriff der „Behörde“ im derzeitigen § 797 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 1 und 2 ZPO, bei dem nicht ausreichend deutlich wird, welche Stellen unter den Begriff der „Behörde“
fallen, kann mit dieser Regelung verzichtet werden. Im Übrigen soll die Norm inhaltlich unverändert bleiben.
Systematisch erfasst der neue Absatz 1 dann den Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 1 und 2, der neue
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 221 – Drucksache 19/26828
Absatz 2 denjenigen des derzeitigen Absatzes 3 Satz 2 und der neue Absatz 3 denjenigen des bisherigen Absatzes
3 Satz 1.
Während Absatz 4 unverändert bleibt, soll Absatz 5 zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert werden, ohne
dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. In Absatz 6 wird lediglich die Verweisung redaktionell angepasst
(Absätze 1 bis 5 anstelle Absätze 2 bis 5).
Zu Artikel 15 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die durch die Nummern 16, 18, 28, 32 und 37 vorgesehenen Änderungen der Überschriften der §§ 46, 51, 71,
82a und 143 PAO-E sind in der Inhaltsübersicht ebenso nachzuvollziehen wie die Überschrift des durch die Nummer
16 neu eingefügten § 47 PAO-E.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 PAO-E)
Wie bei der notariellen Fachprüfung (vergleiche dazu Artikel 1 Nummer 7) und den juristischen Staatsexamina
(vergleiche dazu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c) soll auch für die Patentanwaltsprüfung nach § 8 PAO die
Möglichkeit eingeführt werden, die schriftliche Prüfung künftig elektronisch durchzuführen. Die Entscheidung
darüber obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt. Im Übrigen wird zur Begründung auf die Ausführungen
zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c Bezug genommen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 14 PAO-E)
Zu den Buchstaben a und c
Die Neuregelungen in § 14 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und 3 PAO-E entsprechen zunächst denjenigen in § 7 Satz 1
Nummer 3, Satz 2 und 3 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 3 mit der geringfügigen Abweichung, dass bisher in
§ 14 Nummer 3 PAO nicht auf die Unberührtheit der dortigen Nummer 5 hingewiesen wird, wobei jedoch auch
hier inhaltlich nichts Anderes als in der BRAO gelten kann. Insoweit wird daher auf die Begründung zu § 7 BRAO
verwiesen.
Soweit durch den Buchstaben a in § 14 Satz 1 Nummer 3 PAO-E auch das Ausschlusskriterium der Ausschließung
aus der Rechtsanwaltschaft entfallen soll, handelt es sich um eine Anpassung an die entsprechenden Wertungen
in den anderen vergleichbaren Berufsordnungen. So ist in § 7 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nicht zwingend ausgeschlossen, wenn die Person aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (obwohl an
Rechtsanwältinnen und -anwälte eher höhere Anforderungen als an Patentanwältinnen und -anwälte zu stellen
sein dürften). Auch hindert ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft weder eine Bestellung zur Steuerberaterin
oder zum Steuerberater (vergleiche § 40 StBerG) noch zur Wirtschaftsprüferin oder zum Wirtschaftsprüfer (vergleiche
§ 16 Absatz 1 WPO). Unter diesen Umständen dann aufgrund der Ausschließung aus einem anderen Beruf
für die relativ lange Zeit von acht Jahren eine Zulassung zur Patentanwaltschaft kategorisch auszuschließen erscheint
nicht angemessen. Es ist letztlich auch deshalb nicht erforderlich, weil ohnehin zu prüfen ist, ob die
Gründe, die zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft geführt haben, noch fortwirken und die Zulassung zur
Patentanwaltschaft deshalb aus einem anderen in § 14 PAO genannten Grund zu versagen ist.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 14 Nummer 9 PAO-E entspricht derjenigen in § 50 Absatz 1 Nummer 6 BNotO-E durch
Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 17 PAO-E)
Die Änderung des § 17 PAO-E entspricht derjenigen in § 10 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 4; auf die dortige
Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 18 PAO-E)
Die Änderung entspricht derjenigen in § 12 Absatz 3 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 5; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Drucksache 19/26828 – 222 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 6 (Änderung des § 19 PAO-E)
Die Änderung durch Buchstabe a erfolgt, weil die derzeitige Bezeichnung „Patentanwalt“ in Absatz 3 insoweit
unzutreffend ist, als die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 18 Absatz 1 und 2 PAO erst nach Ableistung
der anderen Beteuerungsformel erfolgt; dementsprechend wird in § 19 Absatz 1 PAO auch vom „Bewerber“ gesprochen.
Die nunmehr gewählte vereinfachende Lösung entspricht derjenigen in § 12a Absatz 3 BRAO.
Die Änderung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entspricht derjenigen in Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe a
zu § 12a Absatz 6 BRAO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Bei der Änderung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung
in § 51 PAO-E.
Die Ergänzung des § 19 PAO um den neuen Absatz 7 entspricht derjenigen des § 12a BRAO um den dortigen
Absatz 7 durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe b; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 21 PAO-E)
Die Änderung des § 21 Absatz 2 Nummer 8 PAO-E durch den Buchstaben a entspricht wiederum derjenigen in
§ 50 Absatz 1 Nummer 6 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc; auf die dortige
Begründung wird daher auch hier verwiesen.
Die Änderung des § 21 Absatz 3 Nummer 3 PAO-E durch den Buchstaben b entspricht inhaltlich der Änderung
in § 14 Absatz 3 Nummer 3 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 7; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 22 PAO-E)
Die Änderungen in § 22 PAO-E entsprechen inhaltlich denjenigen in § 15 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 8;
auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 24 PAO-E)
Die Änderungen in § 24 Absatz 2 und 3 PAO-E entsprechen denjenigen in Artikel 8 Nummer 9 zu § 17 Absatz 2
und 3 BRAO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 28 PAO-E)
Die Änderung in § 28 Absatz 2 PAO-E durch den Buchstaben a entspricht derjenigen in § 30 Absatz 2 BRAO-E
durch Artikel 8 Nummer 10; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Die Änderungen in § 28 Absatz 3 PAO-E durch den Buchstaben b entsprechen inhaltlich den Änderungen in § 14
Absatz 3 Nummer 3 und § 30 Absatz 3 Satz 1 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 7 und 10 sowie der Änderung
in § 21 Absatz 3 Nummer 3 PAO-E. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 29 PAO-E)
Die Änderung entspricht derjenigen in § 31 Absatz 3 Nummer 8 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 11; auf die
dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 39a PAO-E)
Die Änderung entspricht der Änderung des § 43a BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 14. Auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 13 (Änderung des § 41b PAO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 18 PAO-E.
Zu Nummer 14 (Änderung des § 41d PAO-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 46c Absatz 3 und 6 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 18; auf die
dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 42 PAO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 46 PAO-E.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 223 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 16 (Änderung des § 46 und Einfügung des § 47 PAO-E)
Die Änderungen entsprechen den Änderungen der §§ 53 und 54 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 20. Auf die
dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 17 (Änderung des § 48 PAO-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Änderung des § 46 PAO-E.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 51 PAO-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 58 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 22; auf die dortige Begründung
wird verwiesen. Lediglich ein § 58 Absatz 3 BRAO-E entsprechender Absatz fehlt, da es nur eine Patentanwaltskammer
gibt.
Zu Nummer 19 (Änderung des § 52b PAO-E)
§ 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO-E soll inhaltlich und sprachlich § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO-E angepasst
werden, da kein Anlass für Unterschiede besteht. Zur Änderung des § 59b BRAO vergleiche dabei Artikel 8
Nummer 23.
Zu Nummer 20 (Änderung des § 52h PAO-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Änderung des § 46 PAO-E.
Zu Nummer 21 (Änderung des § 56 PAO-E)
Der derzeitige § 56 Satz 2 PAO, nach dem die Satzung der Patentanwaltskammer der Genehmigung durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf, steht in einem gewissen Widerspruch zur Regelung
in § 82a Absatz 1 PAO, nach der die Satzung drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium in
Kraft tritt, soweit sie nicht durch das Bundesministerium ganz oder teilweise aufgehoben wird. Deshalb soll § 56
Satz 2 PAO gestrichen werden und die Neuregelung künftig nur noch in § 82a PAO-E erfolgen.
Zu Nummer 22 (Änderung des § 64 PAO-E)
Die Änderung dient einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 23 (Änderung des § 65 PAO-E)
Anträge auf Einberufung einer Vorstandssitzung einer Rechtsanwaltskammer sollen künftig nicht mehr schriftlich
gestellt werden müssen, sondern auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen können (vergleiche
dazu die Einfügung des § 37 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 13). Anders als der Rechtsanwaltschaft
steht der Patentanwaltschaft kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung. Bei einer Abwägung
zwischen den danach verbleibenden Alternativen Schrift- und Textform erscheint es in Anbetracht des sehr überschaubaren
Kreises der Vorstandsmitglieder der Patentanwaltskammer letztlich ausreichend, eine Textform vorzusehen.
Denn eine ernsthafte Gefahr einer Täuschung über die Identität eines Vorstandsmitglieds dürfte kaum
anzunehmen sein.
Zu Nummer 24 (Änderung des § 66 PAO-E)
Die Änderung entspricht derjenigen in § 71 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 27; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 25 (Änderung des § 67 PAO-E)
Die Änderung entspricht mit derselben Modifikation wie bei der Änderung des § 65 PAO-E derjenigen in § 72
Absatz 4 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 28; auf die dortigen Begründungen wird daher verwiesen.
Zu Nummer 26 (Änderung des § 68 PAO-E)
Die Änderung dient einer geschlechtergerechten Sprache.
Zu Nummer 27 (Änderung des § 69 PAO-E)
Die Änderungen entsprechen den Änderungen des § 73 Absatz 3 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 29 Buchstabe
b. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Drucksache 19/26828 – 224 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 28 (Änderung des § 71 PAO-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 76 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 31; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 29 (Änderung des § 74 PAO-E)
Die Änderung in § 74 Absatz 1 PAO-E durch den Buchstaben a entspricht derjenigen des § 82 Absatz 3 Satz 1
BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 75; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Die Änderung in § 74 Absatz 2 Satz 1 PAO-E durch den Buchstaben b Doppelbuchstabe aa dient einer geschlechtergerechten
Sprache.
Die Änderung in § 74 Absatz 2 Satz 2 PAO-E durch den Buchstaben b Doppelbuchstabe bb schließt an die Änderung
in Absatz 1 an. Während neben der im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen vorgesehenen Bekanntmachung
der Wahlen eine doppelte (und zudem kostenpflichtige) Bekanntmachung im insoweit kaum beachteten
Bundesanzeiger nicht zwingend erforderlich erscheint, kann durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite
der Patentanwaltskammer eine deutliche bessere Auffindbarkeit und damit Transparenz erreicht werden.
Zu Nummer 30 (Änderung des § 79 PAO-E)
Die Norm soll im Anschluss an die Änderungen in § 86 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 34 vereinfacht werden.
Zu Nummer 31 (Änderung des § 82 PAO-E)
Die Ergänzung in § 82 Absatz 2 Nummer 1 PAO-E erfolgt zur Klarstellung. Dies geschieht insbesondere im Hinblick
auf den nachfolgenden § 82a PAO-E und die Tatsache, dass auch die Berufsordnung nach § 52b PAO in
Form einer Satzung erlassen wird.
Zu Nummer 32 (Änderung des § 82a PAO-E)
§ 82a PAO ist in mehrfacher Hinsicht änderungsbedürftig. So ist bereits die Überschrift unzutreffend, nach der
sich der Paragraph angeblich auf eine „Satzung der Kammerversammlung“ bezieht. Eine solche gibt es aber nicht,
es existieren lediglich die als Satzung zu erlassende Berufsordnung nach § 52b PAO und die Satzung der Patentanwaltskammer
nach § 56 PAO. Sodann ist insbesondere in Anbetracht des § 82 Absatz 2 Nummer 1 PAO, der
seinem Wortlaut nach zwischen der Berufsordnung und der Satzung der Kammer unterscheidet, unklar, ob sich
§ 82a PAO auf beide Rechtsakte oder nur auf die Satzung der Kammer beziehen soll. Insbesondere in Anbetracht
des zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 angefügten Absatzes 2 muss aber klargestellt sein, dass sich
§ 82a PAO auch auf die Berufsordnung bezieht. Weiter besteht derzeit der bereits in der Begründung zur Änderung
des § 56 PAO dargelegte Widerspruch zwischen den §§ 56 und 82a PAO.
Sodann enthält § 82a PAO bisher anders als die vergleichbaren Normen in den Berufsgesetzen der anderen rechtsberatenden
Berufe (vergleiche § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO, § 191e Absatz 3 Satz 1 BRAO und § 86 Absatz 5
Satz 5 StBerG) keine Verpflichtung der Patentanwaltskammer, die Berufsordnung zu veröffentlichen. Dies erscheint
jedoch auch im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 3 GG angemessen, da die in der Berufsordnung bestimmten
Berufspflichten der Patentanwältinnen und Patentanwälte nicht nur für Letztere, sondern auch für die rechtsuchende
Bevölkerung von Interesse sind, wenn diese sich zum Beispiel vor der Beauftragung von Berufsangehörigen
über deren Berufspflichten informieren oder im Nachgang zu einer Beauftragung deren Verletzung gelten
machen möchte. Schließlich ist aus der derzeitigen Fassung des Absatzes 1 nicht klar ersichtlich, ob er sich auch
auf Änderungen der Berufsordnung und der Satzung der Kammer bezieht. Endlich erscheint die dortige Regelung
inhaltlich wenig flexibel. Mit der Neufassung sollen die vorstehenden Probleme gelöst werden.
Bereits die Überschrift stellt künftig klar, dass § 82a PAO-E sowohl die Prüfung der Berufsordnung als auch
diejenige der Satzung der Kammer betrifft.
Absatz 1 hält in seinem Satz 1 grundsätzlich an dem bisherigen Genehmigungserfordernis aus § 56 Satz 2 PAO
fest, kombiniert dieses jedoch in seinem Satz 2 mit der derzeitigen Regelung in § 82a Absatz 1 PAO, nach der die
Berufsordnung (künftig dann spätestens) drei Monate nach der Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz in Kraft tritt. Dies eröffnet dann ausdrücklich die Möglichkeit, dass das Bundesministerium
die Berufsordnung insbesondere in Eilfällen auch bereits vor dem Ablauf der drei Monate genehmigen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 225 – Drucksache 19/26828
kann. Wie bisher beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
nach dem auch in § 57 Absatz 2 PAO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auf eine Staatsaufsicht,
das heißt darauf, ob die Berufsordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vergleiche dazu auch § 191e Absatz
1 Satz 2 BRAO). In Satz 3 werden die vergleichbaren Bestimmungen aus § 191e Absatz 1 Satz 3 BRAO und
§ 86 Absatz 6 Satz 3 StBerG übernommen, mit denen die Patentanwaltskammer Gelegenheit erhalten soll, die
Beweggründe, die zu den Beschlüssen der Kammerversammlung geführt haben, noch einmal näher darzulegen.
Absatz 2 bleibt mit der Ausnahme, dass Änderungen künftig von Absatz 4 Satz 1 erfasst werden, inhaltlich unverändert.
In Absatz 3 Satz 1 soll künftig bestimmt werden, dass die Berufsordnung auf der Internetseite der Patentanwaltskammer
zu veröffentlichen ist (vergleiche hierzu auch die Änderungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E durch
Artikel 1 Nummer 55 und des § 191e Absatz 3 Satz 1 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 53). Dort kann sie von
allen Interessierten leicht eingesehen werden. Dies korrespondiert dann auch mit der Bestimmung in § 52b Absatz
4 Satz 5 PAO, nach der bei Änderungen, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/958 relevant sind, Entwürfe
vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu
veröffentlichen sind. Satz 2 orientiert sich an der Regelung in § 191e Absatz 3 Satz 2 BRAO, lässt aber der Kammerversammlung
die Flexibilität, auch einen anderen Inkrafttretenstermin zu bestimmen, falls beispielsweise Änderungen
eilig sein sollten oder noch einen gewissen Vorlauf benötigen.
Absatz 4 Satz 1 bestimmt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Änderungen der Berufsordnung.
Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser soll demgegenüber nach Satz 2 nur Absatz 1 entsprechend
anwendbar sein, da diese keine im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 relevanten Inhalte haben können und eine
über den Kreis der Mitglieder der Patentanwaltskammer hinausgehende Veröffentlichung nicht zwingend erforderlich
erscheint, da es sich lediglich um kammerinterne Regelungen handelt.
Zu Nummer 33 (Aufhebung des § 87 Absatz 5 PAO)
Die Aufhebung entspricht der Aufhebung des § 94 Absatz 5 BRAO (vergleiche Artikel 8 Nummer 36). Auf die
dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 34 (Änderung des § 88 PAO-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 110 Absatz 2 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 39; auf die dortige
Begründung wird verwiesen. Soweit § 88 Absatz 2 Satz 2 PAO bisher nur die Absätze 2 und 3 des § 71 PAO in
Bezug nimmt, soll er (wie dies in vergleichbarer Form derzeit schon in § 110 Absatz 2 Satz 2 BRAO und § 108
Absatz 4 Satz 2 BNotO der Fall ist) grundsätzlich auch auf den Inhalt des Absatzes 1 des § 71 PAO erstreckt
werden, weil auch dieser bei der entsprechenden Anwendung berücksichtigt werden sollte.
Zu Nummer 35 (Änderung des § 91 PAO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 87 Absatz 5 PAO.
Zu Nummer 36 (Änderung des § 131 PAO-E)
Die Änderung entspricht derjenigen in § 149 Absatz 3 Satz 2 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 41; auf die dortige
Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 37 (Änderung des § 143 PAO-E)
Die Änderung entspricht der Änderung des § 161 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 42. Auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 38 (Änderung des § 145 PAO-E)
Es handelt sich um eine sprachliche Folgeänderung zur Änderung des § 46 PAO-E.
Zu Nummer 39 (Änderung der Anlage)
Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Vereinheitlichung. Üblicherweise werden in Gebührenverzeichnissen
die Bezeichnungen von Gesetzen abgekürzt, wenn diese eine amtliche Abkürzung besitzen (so wird im
vorliegenden Gebührenverzeichnis zum Beispiel die Verwaltungsgerichtsordnung mit der amtlichen Abkürzung
VwGO bezeichnet). Obwohl für die Patentanwaltsordnung die amtliche Abkürzung PAO besteht, wird sie im Teil
Drucksache 19/26828 – 226 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
1 des Gebührenverzeichnisses bisher jedoch (anders als im dortigen Teil 2) nicht abgekürzt. Dies soll nunmehr
geändert werden.
Zu Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Infolge der Aufhebung des § 30 EuPAG ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
in der Entwurfsfassung – EuPAG-E)
Im Anschluss an die Änderungen in § 8 PAO-E durch Artikel 15 Nummer 2 soll durch die Ergänzung in § 6
Absatz 3 EuPAG-E auch für die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 3 EuPAG künftig die Möglichkeit bestehen,
deren schriftliche Teile elektronisch durchzuführen.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 12 EuPAG-E)
Artikel 4f Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht für europäische Patentanwältinnen und -anwälte, die
in der Bundesrepublik Deutschland nur partiell zugelassen sind, grundsätzlich vor, dass diese ihre Tätigkeit unter
der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats erbringen. Der dort nachfolgende Satz 2 gestattet es den Mitgliedstaaten
jedoch, abweichend von Satz 1 vorzusehen, dass die Berufsbezeichnung unter der in die Sprache des aufnehmenden
Mitgliedstaats übersetzten Berufsbezeichnung erbracht wird. Hiervon wurde in § 12 Absatz 3 Satz 1
EuPAG Gebrauch gemacht. Ziel war dabei, den Gegenstand der Befähigung für die Mandantschaft möglichst
transparent zu machen. Nach den mittlerweile von der Patentanwaltskammer gewonnenen Erfahrungen lassen
sich jedoch ausländische Berufsbezeichnungen oft nicht ohne Weiteres eindeutig in das Deutsche übersetzen und
birgt die Übersetzung der Berufsbezeichnung in die deutsche Sprache verschiedentlich die Gefahr der Verwechslung
mit deutschen Patentanwälten. Deshalb soll künftig – dem Grundsatz der Richtlinie entsprechend – keine
Übersetzung in das Deutsche mehr vorgesehen werden.
Zu Nummer 4 (Aufhebung des § 30 EuPAG)
Die Übergangsregelung des § 30 EuPAG ist am 1. Juni 2018 obsolet geworden und daher aufzuheben.
Zu Artikel 17 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Ergänzung des § 8 Absatz 1 PAO um den neuen Satz 3 durch Artikel 15
Nummer 2. Über die §§ 67 und 75 Absatz 1 PatAnwAPrV gelten die Änderungen auch für die schriftlichen Prüfungen
nach § 6 EuPAG (vergleiche zur dortigen Änderung Artikel 16 Nummer 2).
Die Änderungen des § 35 Absatz 2 PatAnwAPrV durch die Nummer 1 verpflichten das Deutsche Patent- und
Markenamt, bei der Veröffentlichung der Prüfungstage für die schriftliche Prüfung für den Fall, dass die Prüfung
elektronisch durchgeführt werden soll, dies anzugeben.
Durch die mit der Nummer 2 vorgesehen Änderungen in § 48 Absatz 4 Satz 4 PatAnwAPrV soll die bisherige
Nummer 4 entfallen, da sie im Fall der elektronischen Durchführung der schriftlichen Prüfung nicht umsetzbar
ist und die Vorschrift bei wertender Betrachtung nicht so wesentlich erscheint, dass für den Fall der elektronischen
Durchführung ein Äquivalent zu ihr geschaffen werden müsste. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung ist hinreichend
klar, dass Klausuren nach der Abgabe vor unbefugten Änderungen zu schützen sind.
Zu Artikel 18 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die mit den Nummern 9 und 15 beabsichtigten Einfügungen der neuen §§ 40a und 74a StBerG-E sind in der
Inhaltsübersicht ebenso nachzuvollziehen wie die durch die Nummern 9 und 16 geänderten Überschriften der
§§ 41 und 83 StBerG-E.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 227 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 2 (Änderung des § 3a StBerG-E)
Zu Buchstabe a
Durch die Anfügung des neuen Satzes 7 in § 3a Absatz 2 StBerG-E soll klargestellt werden, dass die durch Nummer
15 neu eingefügte Vorschrift des § 74a StBerG-E zu den von den Steuerberaterkammern zu führenden Mitgliederakten
auf die Akten, die die Steuerberaterkammern über Personen führen, die vorübergehend und gelegentlich
Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, entsprechend anzuwenden ist. Dies entspricht den Regelungen
in § 32 Absatz 3 EuRAG-E und § 16 Satz 2 EuPAG. Auf die Begründung zur Änderung des § 32 EuRAG-E durch
Artikel 13 Nummer 16 wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Zumindest nach der Neufassung des § 83 Absatz 1 StBerG-E ist der bisherige jeweils gleichlautende Hinweis in
§ 3a Absatz 7 Satz 3 StBerG sowie § 5 Absatz 5 (dieser in der Fassung des Entwurfs des Jahressteuergesetzes
2020), § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 StBerG, dass die dort normierte Verschwiegenheitspflicht der für die
Steuerberaterkammer tätigen Personen Übermittlungen nach § 3a Absatz 7 Satz 1 und 2 und § 5 Absatz 3 Satz 1
StBerG beziehungsweise Verarbeitungen nach § 11 Absatz 1 und 2 StBerG nicht entgegensteht, nicht mehr erforderlich,
so dass er gestrichen werden soll. Schon bisher enthalten die vergleichbaren Normen zur europäischen
Verwaltungszusammenarbeit in den anderen Berufsgesetzen keinen entsprechenden Passus (vergleiche die §§ 37,
38 EuRAG, §§ 24, 25 EuPAG und § 66c WPO), ohne dass dort ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten
in Frage stände. Nachdem nunmehr in § 83 Absatz 1 Satz 1 StBerG-E noch eindeutig klargestellt werden soll,
dass eine Übermittlung, die der Aufgabenerfüllung der Kammer dient, nicht im Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht
steht, muss in den einzelnen Normen, in denen den Kammern Aufgaben zugewiesen werden, nicht
mehr herausgestellt werden, dass eine Übermittlung im Einklang mit § 83 StBerG steht.
Zu Nummer 3 (Änderungen der §§ 5, 10 und 11 StBerG-E)
Es wird auf die vorstehende Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b verwiesen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 20 StBerG-E)
Die Änderung des § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b StBerG-E entspricht derjenigen des § 50 Absatz 1 Nummer
6 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc; auf die dortige Begründung wird
verwiesen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 37 StBerG-E)
Durch die Ergänzung um den neuen Satz 2 in § 37 Absatz 2 StBerG-E soll künftig auch für die Steuerberaterprüfung
nach § 37 StBerG die Möglichkeit eingeführt werden, deren schriftlichen Teil elektronisch durchzuführen.
In Anbetracht des § 37a Absatz 5 StBerG gilt diese Regelung zudem für die Prüfung in verkürzter Form nach
§ 37a Absatz 1 StBerG und die Eignungsprüfung nach § 37a Absatz 4 StBerG. Die Entscheidung darüber, ob die
schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt wird, liegt nach § 37b StBerG bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Im Übrigen wird auch hier zur Begründung auf die Ausführungen zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c
Bezug genommen.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 37a StBerG-E)
Bei der Änderung in § 37a Absatz 1 Satz 2 StBerG-E durch den Buchstaben a handelt es sich um eine rechtsförmliche
Änderung im Hinblick darauf, dass der in Bezug genommene § 37 Absatz 3 StBerG aus zwei Sätzen besteht.
Die Änderung in § 37a Absatz 4a Satz 2 StBerG-E durch den Buchstaben b entspricht derjenigen in § 3a Absatz 7
Satz 3 StBerG-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 39a StBerG-E)
Die Änderung in § 39a Absatz 2 Satz 2 StBerG-E entspricht wiederum derjenigen in § 3a Absatz 7 Satz 3 StBerG-
E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 40 StBerG-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Änderung im Hinblick darauf, dass der in Bezug genommene § 40 Absatz
2 StBerG aus zwei Sätzen besteht.
Drucksache 19/26828 – 228 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 9 (Einfügung des § 40a StBerG-E und Änderung des § 41 StBerG-E)
Zu § 40a StBerG-E
Der neu eingefügte § 40a StBerG-E entspricht inhaltlich § 10 BRAO-E und § 17 PAO-E; auf die Begründung zu
§ 10 BRAO-E in Artikel 8 Nummer 4 wird insoweit verwiesen. Die Regelung soll auch in das StBerG übernommen
werden, da auch bei angehenden Steuerberaterinnen und Steuerberatern in den von der Norm erfassten Fällen
eine Aussetzung des Bestellungsverfahrens angezeigt sein kann.
Zu § 41 StBerG-E
§ 41 StBerG-E soll neu gefasst und in Anlehnung an die Regelung des § 12 Absatz 3 BRAO-E ergänzt werden.
Die Absätze 1 und 2 bleiben dabei inhaltlich unverändert. Durch die Änderung in Absatz 2, nach der die Versicherung
nicht „vor“, sondern „gegenüber“ der Steuerberaterkammer vorzunehmen ist, soll allerdings verdeutlicht
werden, dass das Verfahren zur Abgabe der Versicherung auch im Schriftweg erfolgen kann und es nicht zwingend
eines persönlichen Erscheinens vor der Steuerberaterkammer bedarf. Zudem soll im Rahmen der Versicherung
der Einhaltung der Pflichten mit § 57 Absatz 1 bis 2a StBerG die Norm genannt werden, die die zentralen
Pflichten beinhaltet, ohne dass von der Versicherung dadurch andere Pflichten (zum Beispiel diejenigen aus § 43
Absatz 1 Satz oder den §§ 65, 65a und 67 Absatz 1 StBerG) ausgenommen werden sollen.
In den neuen Absatz 3, nach dem die Steuerberaterin oder der Steuerberater mit der Bestellung Mitglied der bestellenden
Steuerberaterkammer wird, wird die Regelung des § 12 Absatz 3 BRAO in das StBerG-E übernommen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 46 StBerG-E)
Die Änderung des § 46 Absatz 2 Nummer 4 StBerG-E durch entsprecht wiederum derjenigen in § 50 Absatz 1
Nummer 6 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 47 StBerG-E)
Die Änderungen in § 47 Absatz 2 und 3 StBerG-E entsprechen denjenigen in § 17 Absatz 2 und 3 BRAO-E durch
Artikel 8 Nummer 9; auf die dortige Begründung wird verwiesen. Von den in § 46 Absatz 2 StBerG normierten
Widerrufsgründen erscheint bei einem Eintreten nach dem Ende der Berufstätigkeit nur die Nummer 2 geeignet,
den Widerruf einer nach § 47 Absatz 2 StBerG-E erteilten Erlaubnis zu rechtfertigen. Die bisherige Verweisung
in § 47 Absatz 3 Satz 2 StBerG-E ist aufgrund der Verweisung in § 164a Absatz 1 Satz 1 StBerG auf § 91 Absatz
1 Satz 1 AO entbehrlich.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 48 StBerG-E)
Es handelt sich um rechtsförmliche Änderungen im Hinblick darauf, dass der in Bezug genommene § 45 Absatz 1
StBerG aus drei Sätzen besteht.
Zu Nummer 13 (Änderung des § 55 StBerG-E)
Die Änderungen des § 55 Absatz 2a StBerG-E entspricht erneut derjenigen in § 50 Absatz 1 Nummer 6 BNotO-
E durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 14 (Änderung des § 62 StBerG-E)
Die Änderung entspricht den Änderungen in § 43a Absatz 2 Satz 4 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 14 und
§ 39a Absatz 2 Satz 4 PAO-E durch Artikel 15 Nummer 12; auf die Begründung zur Änderung der BRAO wird
verwiesen.
Zu Nummer 15 (Einfügung des § 74a StBerG-E)
Während die BRAO (in ihrem § 58) und die PAO (in ihrem § 51) derzeit zumindest schon Regelungen zur Einsicht
in die von den Kammern über ihre Mitglieder geführten Akten treffen, enthält das StBerG bisher überhaupt
keine Bestimmungen zu den von den Steuerberaterkammern über ihre Mitglieder zu führenden Akten und die
Einsicht in diese. Solche Regelungen erscheinen jedoch unter anderem aus den zur Änderung des § 58 BRAO-E
durch Artikel 8 Nummer 22 dargelegten Gründen erforderlich und sollen daher durch den neuen § 74a StBerG-E
eingeführt werden. Inhaltlich orientiert sich § 74a StBerG-E vollständig am neuen § 58 BRAO-E, so dass auch
insoweit auf die dortige Begründung verwiesen werden kann.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 229 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 16 (Änderung des § 83 StBerG-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 76 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 31; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu Nummer 17 (Änderung des § 84 StBerG-E)
Zumindest nach der Neufassung des § 83 Absatz 1 StBerG-E ist der bisherige § 84 Satz 1 StBerG entbehrlich, so
dass er aufgehoben werden soll. Auch derzeit liegt es schon auf der Hand, dass dann, wenn sich mehrere Steuerberaterkammern
zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Mitarbeiter der einzelnen Kammern
ihre Verschwiegenheitspflicht nicht dadurch verletzen, dass sie Informationen an die Arbeitsgemeinschaft
übermitteln (denn anderenfalls wäre diese gar nicht arbeitsfähig). Spätestens durch die Neufassung des § 83 Absatz
1 Satz 1 StBerG-E, der ausdrücklich bestimmt, dass keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorliegt,
wenn die Übermittlung einer Information der Erfüllung der Aufgaben der Kammer und der für sie tätigen Person
gilt, ist die Zulässigkeit von Übermittlungen an eine Arbeitsgemeinschaft auch im Gesetzestext hinreichend deutlich
ausgedrückt, so dass es des Satzes 1 nicht mehr bedarf.
In dem bisherigen Satz 2 soll künftig nicht nur wie bisher auf § 83 Absatz 1 StBerG, sondern auch auf dessen
neuen Absatz 2 verwiesen werden (dessen Gegenstand den derzeitigen Absätzen 2 und 3 des § 83 StBerG entspricht).
Denn die dortigen Regelungen über die Entbindung von der Schweigepflicht müssen auch für die Personen
gelten, die für eine Arbeitsgemeinschaft tätig geworden sind.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 85 StBerG-E)
Die Änderung des § 85 Absatz 4 StBerG-E entspricht derjenigen in § 184 Absatz 1 BRAO-E durch Artikel 8
Nummer 47; auf die dortige Begründung wird verwiesen. Der Gegenstand des neuen § 85 Absatz 4 StBerG-E
entspricht inhaltlich demjenigen des § 184 Absatz 2 BRAO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 19 (Änderung des § 86 StBerG-E)
Die Änderung in § 86 Absatz 5 Satz 5 StBerG-E entspricht den Änderungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E
durch Artikel 1 Nummer 55 und des § 191e Absatz 3 Satz 1 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 53; auf die dortigen
Begründungen wird verwiesen. Die Pflicht, Entwürfe zu Änderungen, die der Richtlinie (EU) 2018/958 unterfallen,
auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen, folgt hier aus § 86 Absatz 3a
Satz 5 StBerG.
Die Änderung in § 86 Absatz 6 Satz 4 StBerG-E schließt an die vorgenannte Änderung im dortigen Absatz 5 an.
Zu Nummer 20 (Änderung des § 99 StBerG-E)
Die Aufhebung des § 99 Absatz 5 StBerG entspricht der Aufhebung des § 94 Absatz 5 BRAO (vergleiche Artikel
8 Nummer 36). Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle
Folgeänderungen zur Aufhebung des Absatzes 5.
Zu Nummer 21 (Änderung des § 102 StBerG-E)
Die Änderungen entsprechen denjenigen in § 88 PAO-E durch Artikel 15 Nummer 34; auf die dortige Begründung
wird verwiesen.
Zu den Nummern 22 und 23 (Änderung der §§ 155 und 156 StBerG-E)
Es handelt sich jeweils um eine rechtsförmliche Änderung im Hinblick darauf, dass der in Bezug genommene
§ 36 Absatz 1 StBerG aus zwei Sätzen besteht.
Zu Nummer 24 (Änderung des § 162 StBerG-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Änderung im Hinblick darauf, dass der in Bezug genommene § 14 Absatz
1 StBerG aus drei Sätzen besteht.
Drucksache 19/26828 – 230 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Artikel 19 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Die Wirtschaftsprüferordnung verfügt derzeit zwar über die vorgenannte Kurzbezeichnung, nicht jedoch über eine
amtliche Abkürzung. Dies erweist sich insbesondere deshalb als misslich, weil teilweise (wie beispielsweise auf
der Internetseite www.gesetze-im-internet.de) die nichtamtliche Abkürzung „WiPrO“ verwendet wird, sich aber
ganz überwiegend die nichtamtliche Abkürzung „WPO“ eingebürgert hat (die auch besser zu den Abkürzungen
für die vergleichbaren Berufsgesetze BRAO und PAO passt). Um hier zukünftig eine einheitliche Zitierung zu
gewährleisten soll künftig die Abkürzung „WPO“ als amtliche Abkürzung eingeführt werden.
Zu Nummer 2 (Einfügung der Inhaltsübersicht)
Der WPO soll zur besseren Übersichtlichkeit eine rechtsförmlich korrekte amtliche Inhaltsübersicht vorangestellt
werden. Die derzeit teilweise verwendete Inhaltsübersicht ist nichtamtlicher Natur und in der Schreibweise (Nennung
zunächst der Überschriften und dann der Paragraphen) veraltet. Die bisherige Gliederung soll beibehalten
werden; im Dritten Abschnitt des Sechsten Teils sollen jedoch statt der bisherigen Unterteilungen durch Nummern
Unterabschnitte eingeführt werden. Inhaltliche Änderungen an den Überschriften sind nicht vorgesehen; diese
sollen jedoch teilweise rechtsförmlich und sprachlich geringfügig angepasst werden. Insbesondere soll auf Verordnungsermächtigungen
bereits in der Überschrift hingewiesen werden. § 127 WPO soll erstmals eine eigene
Überschrift erhalten. Die mit den Nummern 4, 13 und 14 beabsichtigten Einfügungen der neuen §§ 16b, 58a und
59c WPO-E sollen in der Inhaltsübersicht ebenso nachvollzogen werden wie die durch die Nummer 15 geänderte
Überschrift des § 64 WPO-E.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 9 WPO-E)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine rein sprachliche Änderung, mit der in § 9 Absatz 6 WPO (auch in Anbetracht des im
Anschluss neu beabsichtigten Absatzes 7) die Bezeichnung der sich bewerbenden Personen an diejenige angepasst
werden soll, die bereits in den Absätzen 1, 2 und 4 verwendet wird.
Zu Buchstabe b
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 6. Februar 2019
(BGBl. I S. 78) hat der Gesetzgeber das modularisierte Wirtschaftsprüfungsexamen eingeführt. Ziel der Regelung
war die Erhöhung der Attraktivität des Berufszugangs. Zur weiteren Erhöhung der Attraktivität des Berufszugangs
und des Wirtschaftsprüfungsexamens soll mit dem neuen § 9 Absatz 7 Satz 1 WPO-E die Möglichkeit eingeführt
werden, bestimmte Prüfungsteile des Wirtschaftsprüfungsexamens bereits nach einer mindestens sechsmonatigen
praktischen Tätigkeit ablegen zu können. Damit werden die Möglichkeiten, die die Einführung des modularisierten
Wirtschaftsprüfungsexamens bietet, konsequent genutzt. Zugleich wird mit § 9 Absatz 7 Satz 2 WPO-E eine
Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geschaffen,
mit der einzelne Prüfungsgebiete von der Regelung ausgenommen werden können. Insbesondere die Modulprüfung
im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ soll
auch künftig erst nach einer drei- bzw. vierjährigen praktischen Tätigkeit und Prüfungstätigkeit abgelegt werden
können (vergleiche dazu im Einzelnen die Änderung des § 5 WiPrPrüfV durch Artikel 20 Nummer 1).
Zu Nummer 4 (Einfügung des § 16b WPO-E)
Der neu eingefügte § 16b WPO-E entspricht inhaltlich § 10 BRAO-E, § 17 PAO-E und § 40a StBerG-E; auf die
Begründung zu § 10 BRAO-E in Artikel 8 Nummer 4 wird insoweit verwiesen. Die Regelung soll auch in die
WPO übernommen werden, da in den von der Norm erfassten Fällen auch bei angehenden Wirtschaftsprüferinnen
und Wirtschaftsprüfern eine Aussetzung des Bestellungsverfahrens angezeigt sein kann.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 17 WPO-E)
Die Ergänzung des § 17 WPO-E um den neuen Absatz 4 entspricht der Ergänzung des § 41 StBerG-E um den
dortigen Absatz 4 durch Artikel 18 Nummer 9; auf die dortige Begründung wird daher verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 231 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 6 (Änderung des § 18 WPO-E)
Die Änderung in § 18 Absatz 4 Satz 1 WPO-E entspricht derjenigen zu den „körperlichen Leiden“ in § 17 Absatz
2 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe a; auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 36a WPO-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Verschiebung des bisherigen Gegenstands des § 64
WPO in § 59c WPO-E.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 50 WPO-E)
Die Änderung entspricht den Änderungen in § 43a Absatz 2 Satz 4 BRAO-E, § 39a Absatz 2 Satz 4 PAO-E und
§ 62 Satz 1 StBerG-E; auf die Begründung zur Änderung des § 43a BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 14 wird
verwiesen.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 57 WPO-E)
Die Ergänzung des § 57 Absatz 3b WPO-E um einen neuen Satz 5 entspricht unter anderem den Neuregelungen
des § 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 55 und des § 191e Absatz 3 Satz 1 BRAO-E durch
Artikel 8 Nummer 53; auf die dortigen Begründungen wird verwiesen. Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht
die Satzung und deren Änderungen bereits derzeit freiwillig auf ihrer Internetseite.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 57 WPO-E)
In Anbetracht des zur Führung der Mitgliederakten durch die Wirtschaftsprüferkammer neu eingefügten § 58a
WPO-E soll die Regelung des § 57a Absatz 8 Satz 1 WPO-E im Wortlaut an die Regelung des § 126a Absatz 1
Satz 3 WPO angeglichen werden, in der ebenfalls die Entfernung des Vorgangs ausdrücklich herausgestellt wird.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 57b WPO-E)
Es handelt sich um eine weitere rechtsförmliche Folgeänderung zur Verschiebung des bisherigen Gegenstands
des § 64 WPO in § 59c WPO-E.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 57c WPO-E)
Die Ergänzung des § 57c Absatz 1 WPO-E um einen neuen Satz 9 entspricht der Änderung in § 57 Absatz 3 b
Satz 5 WPO-E.
Zu Nummer 13 (Einfügung des § 58a WPO-E)
Während die BRAO (in ihrem § 58) und die PAO (in ihrem § 51) derzeit zumindest schon Regelungen zur Einsicht
in die von den Kammern über ihre Mitglieder geführten Akten treffen, enthält die WPO bisher überhaupt
keine Bestimmungen zu den von der Wirtschaftsprüferkammer über ihre Mitglieder zu führenden Akten und die
Einsicht in diese. Solche Regelungen erscheinen jedoch unter anderem aus den zur Änderung des § 58 BRAO-E
durch Artikel 8 Nummer 22 dargelegten Gründen erforderlich und sollen daher durch den neuen § 58a WPO-E
(ebenso wie auch in § 74a StBerG-E für die Steuerberaterkammern) eingeführt werden. Inhaltlich orientiert sich
§ 58a WPO-E am neuen § 58 BRAO-E, so dass auf die dortige Begründung verwiesen werden kann. Lediglich
ein § 58 Absatz 3 BRAO-E entsprechender Absatz fehlt, da es nur eine Wirtschaftsprüferkammer gibt.
Zu Nummer 14 (Einfügung des § 59c WPO-E)
Derzeit enthält § 64 WPO Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht der für die Wirtschaftsprüferkammer Tätigen.
Diese Norm soll in Anlehnung an die Neufassung des § 76 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 31 aus den
dort dargelegten Gründen neu gefasst werden. Dabei soll sie, soweit sie die Verschwiegenheitspflicht und die (wie
in § 76 BRAO-E neu hinzukommende) Inanspruchnahme von Dienstleistungen betrifft, aus dem die Berufsaufsicht
betreffenden Fünften Teil der WPO herausgelöst und in den die Organisation des Berufs betreffenden Vierten
Teil verschoben werden, da sie thematisch zu diesem gehört. Als neuer Standort für diese Regelungen ist § 59c
WPO-E vorgesehen. Lediglich der sich auf das berufsaufsichtliche Verfahren beziehende derzeitige § 64 Absatz 4
WPO soll am bisherigen Ort verbleiben.
Vom neuen § 59c Absatz 1 WPO-E sollen weiterhin auch die Mitglieder des Beirats und der Ausschüsse erfasst
werden, die deshalb in den dortigen Sätzen 1 und 2 zusätzlich genannt werden. Inhaltlich Gleiches gilt über die
Drucksache 19/26828 – 232 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Verweisung in Absatz 2 Satz 1 für den nunmehr dort umschriebenen Personenkreis. Nicht mehr ausdrücklich
erwähnt werden sollen dagegen die Mitglieder der Abteilungen, da diese nach § 59a WPO alle auch Mitglieder
des Vorstands sind und ihre explizite Nennung daher nicht erforderlich erscheint. Dies entspricht der Wertung in
den vergleichbaren Berufsordnungen, in denen es ebenfalls Abteilungen geben kann (vergleiche § 77 BRAO, § 68
PAO und § 77a StBerG), ohne dass diese in den dortigen Verschwiegenheitsvorschriften erwähnt würden (vergleiche
§ 76 BRAO, § 71 PAO, § 83 StBerG). § 59c Absatz 3 WPO-E übernimmt unverändert den Gegenstand
des bisherigen § 64 Absatz 5 WPO. § 59c Absatz 4 WPO-E entspricht § 76 Absatz 2 BRAO-E und fasst den Gegenstand
der bisherigen Absätze 2 und 3 des § 64 WPO zusammen. Der neue § 59c Absatz 5 WPO-E entspricht
§ 76 Absatz 3 BRAO-E.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 60 WPO-E)
Auch die nach § 60 Absatz 1 Satz 1 WPO vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer zu beschließende Satzung
der Wirtschaftsprüferkammer soll wie die Berufssatzung nach dem neuen § 57 Absatz 3b Satz 5 WPO-E und die
Satzung für Qualitätskontrolle nach dem neuen § 57c Absatz 1 Satz 9 WPO-E aus Transparenzgründen auf der
Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 64 WPO-E)
Der Regelungsgegenstand des neuen § 64 WPO-E, an den auch die Überschrift angepasst wird, entspricht inhaltlich
unverändert dem seines bisherigen Absatzes 4. Zum Grund dieser Änderung wird auf die Begründung zu
§ 59c WPO-E verwiesen. Sprachlich wird lediglich der von der Norm erfasste Personenkreis unter Bezugnahme
auf den neu gefassten § 59c Absatz 1 WPO-E anders umschrieben.
Zu Nummer 17 (Änderung des § 66b WPO-E)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Verschiebung eines Teils des bisherigen Gegenstands
des § 64 WPO in § 59c WPO-E, infolge der künftig nicht nur § 64 WPO-E, sondern auch § 59c WPO-E sinngemäß
gelten soll.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 75 WPO-E)
Die Aufhebung des § 75 Absatz 5 WPO entspricht der Aufhebung des § 94 Absatz 5 BRAO (vergleiche Artikel 8
Nummer 36). Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen
zur Aufhebung des Absatzes 5.
Zu Nummer 19 (Änderung des § 78 WPO-E)
Die Änderungen entsprechen inhaltlich denjenigen in § 88 PAO-E durch Artikel 15 Nummer 34; auf die dortige
Begründung wird verwiesen. Zudem ist die Verschiebung des Gegenstands des bisherigen § 64 WPO in den neuen
§ 59c WPO-E berücksichtigt.
Zu Nummer 20 (Aufhebung der §§ 136 bis 139a WPO)
Da der Regelungsgehalt des § 136 WPO nach Ablauf des in seinem Absatz 3 genannten Zeitpunkts 16. Juni 2019
überholt ist, soll er aufgehoben werden.
Der Regelungsgehalt des § 137 WPO ist – nachdem alle in ihm genannten Gegenstände in die Berufssatzung
aufgenommen wurden – seit dem 23. September 2017 überholt (vergleiche im Einzelnen Geithner in: Hense/Ulrich,
WPO Kommentar, 3. Auflage 2018, § 137 WPO, Rn. 1). Die Norm soll daher aufgehoben werden.
Da keine schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren mehr anhängig sind, die vor dem 16. Juni 2016 eingeleitet
wurden, besteht auch für § 138 WPO kein Anwendungsbereich mehr. Er soll daher ebenfalls aufgehoben werden.
Da schließlich in Anbetracht der mittlerweile vergangenen Zeit auch keine Härtefälle im Sinne des § 139a Absatz
4 Satz 2 WPO mehr denkbar sind (vergleiche Timmer in: Hense/Ulrich, WPO Kommentar, 3. Auflage 2018,
§ 139a WPO, Rn. 1) und sich die übrigen Regelungen dieser Norm schon seit langem durch Zeitablauf erledigt
hatten, soll auch diese Bestimmung aufgehoben werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 233 – Drucksache 19/26828
Zu Nummer 21 (Änderung der Anlage)
Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Vereinheitlichung. Üblicherweise werden in Gebührenverzeichnissen
die Bezeichnungen von Gesetzen abgekürzt, wenn diese eine amtliche Abkürzung besitzen. Nachdem nunmehr
für die Wirtschaftsprüferordnung durch die Änderung in Nummer 1 die amtliche Abkürzung WPO eingeführt
werden soll, kann sie im Gebührenverzeichnis künftig auch abgekürzt werden.
Zu Artikel 20 (Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 5 WiPrPrüfV-E)
Mit der Änderung wird von der neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 9 Absatz 7 Satz 2 WPO-E Gebrauch
gemacht. Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 WiPrPrüfV soll von der neu geschaffenen Regelung in § 9 Absatz 7 Satz 1
WPO-E ausgenommen werden, wonach bestimmte Prüfungsteile des Wirtschaftsprüfungsexamens bereits nach
einer mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit abgelegt werden kann. Da für das Ablegen der Modulprüfung
im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmenswertung und Berufsrecht“ eine längere
praktische Tätigkeit und damit einhergehende berufliche Erfahrung sinnvoll und erforderlich ist, soll eine Zulassung
zur Prüfung auch weiterhin erst nach einer drei- bzw. vierjährigen Tätigkeit möglich sein.
Zu Nummer 2 (Änderung der §§ 19 und 22 WiPrPrüfV-E)
Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur Verschiebung der Sätze in § 5 Absatz 2 WiPrPrüfV-E durch die
Änderung in Nummer 1.
Zu Artikel 21 (Folgeänderungen)
Zu den Absätzen 1 bis 3, 7, 9 und 10
Bei den Änderungen durch die Absätze 1 (WBO), 2 (WDO), 3 (VwVfG), 7 (VwGO), 9 (AO) und 10 (SGB X)
handelt es sich jeweils um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 110 DRiG durch Artikel 4 Nummer 6.
Zu Absatz 4
Bei den Änderungen des RPflG durch Absatz 4 handelt es sich um Folgeänderungen zu der durch Artikel 14
vorgesehenen neuen Struktur des § 797 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E). Die in § 20
Absatz 1 Nummer 13 Alternative 2 RPflG in Bezug genommene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 3 Satz 2 Alternative 2 ZPO soll
künftig in § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c ZPO-E geregelt werden (Nummer 1). Die in § 23 Absatz 1
Nummer 10 und § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 RPflG in Bezug genommene Erteilung von weiteren vollstreckbaren
Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZPO soll künftig von
§ 797 Absatz 2 Nummer 1 ZPO-E erfasst werden (Nummern 2 und 3). Zudem soll mit der Nummer 1 noch eine
Präzisierung im Hinblick auf den Gegenstand des dort in Bezug genommenen § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch erfolgen, mit der jedoch keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.
Zu Absatz 5
Bei der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
in der Entwurfsfassung (NotAktVV-E) durch die Nummer 1 handelt es sich um eine sprachliche Folgeänderung
zu der Änderung in § 78k BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 67.
Bei der Änderung in § 52 Absatz 3 Satz 1 NotAktVV-E durch die Nummer 2 handelt es sich um eine der Präzisierung
dienenden Folgeänderung zur Änderung des § 35 Absatz 6 BNotO-E durch Artikel 2 Nummer 2.
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Bei der Änderung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der Fassung
des nach dem dortigen Artikel 13 Absatz 2 voraussichtlich vor diesem Gesetz in Kraft tretenden Artikel 1 Nummer
4 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Bundestagsdrucksache 19/20348) handelt es sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Ergänzung
des § 7 BRAO-E um weitere Sätze durch die Änderung in Artikel 8 Nummer 3.
Drucksache 19/26828 – 234 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2
Bei der Änderung des § 14a RDG handelt es sich um eine rechtsförmliche Folgeänderung zur Änderung der §§ 53
und 54 BRAO-E durch Artikel 8 Nummer 20.
Zu Absatz 8
Durch die Änderungen durch die Nummern 1 und 3 wird im Kostenverzeichnis des GNotKG nachvollzogen, dass
durch Artikel 10 Nummer 1 für das Beurkundungsgesetz die amtliche Abkürzung „BeurkG“ eingeführt werden
soll. Infolgedessen kann dieses Gesetz der üblichen Verfahrensweise folgend im Kostenverzeichnis künftig mit
der Angabe „BeurkG“ abgekürzt werden.
Bei der Änderung durch die Nummer 2 handelt es sich um eine weitere Folgeänderung zu der durch Artikel 14
vorgesehenen neuen Struktur des § 797 ZPO-E.
Zu Absatz 11
Bei der Änderung durch Absatz 11 handelt es sich in Bezug auf die mit der Nummer 1 vorgesehenen Änderung
in § 50 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes in der Entwurfsfassung (GwG-E) um eine Folgeänderung zur Aufhebung
des § 61 BRAO durch Artikel 8 Nummer 25.
Bei der mit der Nummer 2 beabsichtigten Änderung in § 50 Nummer 5 GwG-E handelt es sich um eine rechtsförmliche
Folgeänderung zur Änderung des § 92 BNotO-E durch Artikel 1 Nummer 83.
Zu Absatz 12
Mit Absatz 12 soll der durch Artikel 1 Nummer 1 überflüssig gewordene Artikel 1 Nummer 19 UrkArchG aufgehoben
werden (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1).
Zu Absatz 13
Ebenso ist durch Artikel 1 Nummer 1 der Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von
Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen überflüssig geworden,
da die mit jenem für den 1. Januar 2022 vorgesehene Änderung der Inhaltsübersicht der BNotO nun
bereits in der durch Artikel 1 Nummer 1 vorgesehenen Inhaltsübersicht berücksichtigt ist. Deshalb soll diese Bestimmung
sowie die für sie geltende Inkrafttretensvorschrift des Artikels 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung
des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
durch Absatz 13 aufgehoben werden.
Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)
Zu Satz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll nach Satz 1 grundsätzlich zeitnah nach der Verkündung
in Kraft treten.
Zu Satz 2
Die mit Artikel 2 Nummer 1 und 3 bis 11 sowie mit Artikel 11 beabsichtigten Änderungen an denjenigen die
BRAO und das BeurkG betreffenden Bestimmungen des UrkArchG, die erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten,
können ebenfalls erst am 1. Januar 2022 wirksam werden. Sie sollen daher mit dem Satz 2 aus dem Anwendungsbereich
des Satzes 1 ausgenommen werden.
Die mit Artikel 2 Nummer 2 vorgesehene Neuregelung in § 35 Absatz 6 BNotO-E bezieht sich auf die Rechtslage,
die ab der zum 1. Januar 2022 erfolgenden Errichtung des Elektronischen Urkundenarchivs gilt. Sie soll daher
nach Satz 2 ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass § 52
NotAktVV selbst erst am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, kann auch die mit Artikel 21 Absatz 5 Nummer 2 vorgesehene
Folgeänderung zur Änderung des § 35 Absatz 6 BNotO-E in § 52 Absatz 3 Satz 1 NotAktVV-E erst zum
1. Januar 2022 in Kraft treten.
Zu Satz 3
Die Notarkammern benötigen für die aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des § 32 BNotO durch Artikel 3
Nummer 3 erforderliche Prüfung und Umsetzung einer Regelung der Bezugspflichten von Publikationen durch
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 235 – Drucksache 19/26828
Notarinnen und Notare in ihren Satzungen einen angemessenen Zeitraum, so dass diese Aufhebung nach Satz 3
erst zum 1. Januar 2023 erfolgen soll. Deshalb können auch die mit Artikel 3 Nummer 3 inhaltlich zusammenhängenden
Änderungen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
Ebenso erfordert die mit Artikel 4 Nummer 3 und 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa vorgesehene verbindliche
Einführung eines Teilzeitreferendariats in den Ländern sowohl einen organisatorischen als auch einen landesrechtlichen
Vorlauf. Daher soll den Ländern mit der Regelung in Satz 3 ein Umsetzungszeitraum von zumindest
eineinhalb Jahren nach der Verkündung des Gesetzes eingeräumt werden. In Anbetracht der für das Frühjahr 2021
vorgesehenen Verkündung des vorliegenden Gesetzes soll danach der 1. Januar 2023 als Inkrafttretenszeitpunkt
bestimmt werden.
Drucksache 19/26828 – 236 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und
zur Änderung weiterer Vorschriften (NKR-Nr. 5323)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.
I Zusammenfassung
Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Länder/Notarkammern
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 12.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 16.000 Euro
Weitere Kosten (Gebühren) rund 2,1 Mio. Euro
Gebühren für
� die Einsicht in notarielle Urkunden zu Forschungszwecken,
� die Errichtung notarieller Urkunden mit Notaren
bzw. Notarorganisationen als Urkundsbeteiligten
Evaluierung Die Ausgestaltung der juristischen Staatsprüfung
hat der Bundesgesetzgeber von jeher dem Landesrecht
überlassen. Mit dem Regelungsvorhaben
soll es den Ländern ermöglicht werden,
schriftliche Prüfungen künftig auch in elektronischer
Form zuzulassen. Die Landesjustizverwaltungen
haben sich bereit erklärt, dem BMJV spätestens
dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der
Neuregelung zur sog. e-Klausur Sachstandsberichte
zu übermitteln. Die Sachstandsberichte sollen
Angaben über den Anteil von e-Klausuren an
den schriftlichen Prüfungen im jeweiligen Land sowie
eine Einschätzung dazu enthalten, ab welchem
Zeitpunkt es möglich sein wird, die schriftlichen
Prüfungsleistungen flächendeckend elektronisch
zu erbringen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 237 – Drucksache 19/26828
II Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) u. a.
� Forschungsvorhaben zu notariellen Urkunden, insbesondere aus der Zeit des Nationalsozialismus,
ermöglichen und dazu die Einsichtnahme in Urkunden und Verzeichnisse
> 70 Jahre grundsätzlich ermöglichen,
� die bisher grundsätzlich inländischen Notariaten vorbehaltene Auskunft aus dem Zentralen
Notariatsregister bei der Bundesnotarkammer auch EU-ausländischen Notariaten
eröffnen,
� eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren für die Notartätigkeit
beseitigen,
� den juristischen Vorbereitungsdienst in Teilzeit einführen (Teilzeitreferendariat),
� den Ländern die Möglichkeit eröffnen, bei Durchführung der Staatsprüfungen schriftliche
Leistungen in elektronischer Form erbringen zu lassen.
II.1 Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger verursacht das Regelungsvorhaben keinen Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Länder)
Bei den Justizverwaltungen der sechzehn Bundesländer wird die Einführung eines Teilzeitreferendariats
zu nachvollziehbar ermitteltem Erfüllungsaufwand von einmalig rund 16.000 Euro
und laufend rund 21.000 Euro führen.
Verwaltung (Notarkammern)
Bei der Bundesnotarkammer (BNotK), die das Zentrale Testamentsregister (ZTR) führt, entsteht
geringfügiger Mehraufwand von jährlich rund 1.600 Euro durch die Erstreckung des
Auskunftsrechts aus dem ZTR auf EU-ausländische Notariate.
Die Eröffnung des Urkundenzugangs zu Forschungszwecken wird ebenfalls jährlichen Erfüllungsaufwand
auslösen, den das BMJV nachvollziehbar auf rund 12.000 Euro schätzt. Damit
belastet ist die jeweils verwahrende Stelle, d.h. derzeit noch das Amtsgericht und ab dem 1.
Januar 2022 die jeweilige Notarkammer.
II.2 Weitere Kosten (Gebühren)
� Der Erfüllungsaufwand, den die Einsichtnahme in notarielle Urkunden zu Forschungszwecken
bei den verwahrenden Stellen auslöst, soll im Wesentlichen durch Gebühren
gedeckt werden. Auf Seiten der Forschungsträger schlagen sich die Gebühren als Weitere
Kosten von rund 10.000 Euro p.a. nieder.
� Nach bisherigem Recht ist es Notarinnen und Notaren gestattet, gesetzliche Gebühren
für ihre Tätigkeit mit Zustimmung der Notarkammer zu ermäßigen oder zu erlassen,
wenn dieses Vorgehen im Einzelfall „durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den
Anstand zu nehmende Rücksicht geboten“ ist (§ 17 Bundesnotarordnung). Das BMJV
ist der Auffassung, dass die auf dieser Rechtsgrundlage „bisher von den Notarinnen und
Notaren praktizierte Gebührenbefreiung für Kolleginnen und Kollegen, Notarvereinigun-
Drucksache 19/26828 – 238 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
gen sowie Angehörige und Angestellte…kritisch zu betrachten“ sei. Es will den Ausnahmetatbestand
deshalb beseitigen. Das Gebührenaufkommen, auf das dann künftig nicht
mehr verzichtet werden darf, hat das Ressort nachvollziehbar auf jährlich rund
2,1 Mio. Euro geschätzt. In dieser Höhe werden die Urkundsbeteiligten mit Weiteren
Kosten belastet.
II.3 Evaluierung
Die Ausgestaltung der juristischen Staatsprüfungen hat der Bundesgesetzgeber von jeher
dem Landesrecht überlassen. Mit dem Regelungsvorhaben soll es den Ländern ermöglicht
werden, schriftliche Prüfungen künftig auch in elektronischer Form zuzulassen (e-Klausur).
Die Landesjustizverwaltungen haben sich bereit erklärt, spätestens dreieinhalb Jahre nach
Inkrafttreten dieser Neuregelung dem BMJV Sachstandsberichte über ihre jeweilige Anwendungspraxis
zu übermitteln. Die Sachstandsberichte sollen Angaben über den Anteil von e-
Klausuren an den schriftlichen Prüfungen sowie eine Einschätzung dazu enthalten, ab welchem
Zeitpunkt es möglich sein wird, die schriftlichen Prüfungsleistungen flächendeckend
elektronisch zu erbringen.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen
in dem Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 239 – Drucksache 19/26828
Stellungnahme des Bundesrates
Anlage 3
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel
76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 347 Absatz 4 FamFG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 347 Absatz 4 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aufgehoben
werden kann.
Begründung:
In § 347 Absatz 4 FamFG ist die Weiterführung der bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg
in Berlin bestehenden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von
Todes wegen von diesen Stellen bis zur Überführung in das Zentrale Testamentsregister nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz
geregelt. Durch § 347 Absatz 4 Satz 3 FamFG werden die Landesregierungen
berechtigt und verpflichtet, den Rahmen der Mitteilungen an die das Testamentsverzeichnis führenden
Stellen durch nähere Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungspflichten durch Rechtsverordnungen
festzulegen sowie durch Rechtsverordnungen den erforderlichen Inhalt der Testamentsdateien
einschließlich der Löschung der Daten zu regeln (vgl. Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG,
Rn. 11).
Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG) ist indes mit Ablauf des 27.12.2020 infolge Befristung
außer Kraft getreten. Die Testamentsverzeichnisse der Standesämter sind bereits vollständig durch
die Bundesnotarkammer übernommen worden.
Vor diesem Hintergrund wird eine Aufhebung des § 347 Absatz 4 FamFG angeregt, welche dann wiederum
den Ländern die Aufhebung ihrer entsprechenden Rechtsverordnungen erlauben würde.
2. Zu Artikel 1 (Änderung der BNotO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung neu verwendeten Begriffe „Anwartschaftsdienst“ und „Notariat“ – insbesondere im
Zusammenhang mit dem neuen Begriff „Notariatsstelle“ – sachgerecht sind. Der Bundesrat spricht sich für
die Beibehaltung der bisher in der Bundesnotarordnung verwendeten Begriffe „Notar“ statt „Notariat“ sowie
„Anwärterdienst“ statt „Anwartschaftsdienst“ aus.
Begründung
Die Bundesnotarordnung verwendet bislang einheitlich und geschlechtsunabhängig den Begriff des Notars,
was maßgeblich zur guten Lesbarkeit des Gesetzes beiträgt. Mit dem Ziel einer geschlechtergerechten Sprache
ersetzt der Gesetzentwurf geschlechtsneutrale Begriffe wie „Notaramt“ durch „notarielles Amt“ oder
„Notarstelle“ durch „Notariatsstelle“, belässt es andererseits aber weiterhin bei dem Begriff des Notars (in
§ 48b Absatz 1 Satz 2 und § 52 Absatz 3 Satz 1 BNotO wird auch die Bezeichnung „Notarin“ verwendet).
Drucksache 19/26828 – 240 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Insbesondere die Verwendung des Begriffs „Notariat“ im Zusammenhang mit der neuen Wortschöpfung
„Notariatsstelle“ (§ 4a Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 4, § 5b Absatz 3 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 2, § 113 Absatz
3 Nummer 7 und Absatz 15, § 113b Nummer 1 BNotO) bringt eine Institutionalisierung zum Ausdruck,
die dem personenbezogenen Amt des Notars nicht zukommt. Der Begriff „Notariatsstelle“ ist geeignet, im
Rechtsverkehr falsche Vorstellungen zu wecken.
Während der Begriff des „Anwärterdienstes“ gebräuchlich ist und für eine Vielzahl anderer Ausbildungen
Verwendung findet, handelt es sich beim „Anwartschaftsdienst“ (§ 5a Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 7
Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satzteil vor
Nummer 1, § 113b Nummer 1 BNotO) um einen Kunstbegriff, der eher fehlgehende Assoziationen zur Anwartschaft
nach bürgerlichem Recht weckt.
3. Zu Artikel 1 (Änderung der BNotO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in der Bundesnotarordnung eine
eigenständige Rechtsgrundlage zur Führung von Personalakten über Notare und Notarassessoren vorgesehen
werden kann.
Begründung
Die Bundesnotarordnung enthält bislang keine Regelungen zur Führung von Personalakten über Notare und
Notarassessoren. In der Praxis wird bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Personalaktenführung
derzeit auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DS-GVO abgestellt. So dürfte – Besonderheiten
des Notariats ungeachtet – materiell-rechtlich ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet sein. Indes
sollte die Modernisierung des notariellen Berufsrechts zum Anlass genommen werden, in der Bundesnotarordnung
eine gesicherte bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Führung von Personalakten zu
schaffen. Dies umso mehr, als der vorliegende Gesetzentwurf auch die Führung von Mitgliederakten durch
die Kammern regelt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 5b Absatz 3 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 5b Absatz 3 zu streichen.
Begründung:
Bisher sollen angehende Anwaltsnotare vor der Notarbestellung mindestens drei Jahre in dem Amtsbereich,
also dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sie sich auf eine Notarstelle bewerben, als Rechtsanwalt tätig gewesen
sein, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V .m. § 3 Absatz 2, § 10a Absatz 1 Satz 1 BNotO. Diese Voraussetzung
findet sich nunmehr in § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO wieder. Der Regierungsentwurf sieht allerdings
in § 5b Absatz 3 BNotO vor, dass von dieser Voraussetzung insbesondere abgesehen werden kann,
wenn keine Bewerbung den Voraussetzungen genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach
Absatz 1 Nummer 1 – eine mindestens fünfjährige rechtsanwaltliche Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber
– jeweils ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich
oder seit mindestens drei Jahren in dem Landgerichtsbezirk, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen
ist, ausübt.
Die geplante Anknüpfung an den Landgerichtsbezirk ist abzulehnen. Diese könnte nachteiligen Einfluss auf
die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen haben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 241 – Drucksache 19/26828
Notare dürfen regelmäßig nur innerhalb des Amtsgerichtsbezirks beurkunden, in dem sie ihren Sitz haben.
Ein Anwaltsnotar, der seinen rechtsanwaltlichen Schwerpunkt außerhalb dieses Amtsgerichtsbezirks hat,
könnte dazu tendieren, auch dort notarielle Amtsgeschäfte vorzunehmen und die Ausnahmevorschriften, die
die Bundesnotarordnung für solche Fälle vorsieht, großzügig in diesem Sinne auszulegen. Aufgrund der
Häufung anwaltlicher Mandate in größeren Städten wäre durch die Zulassung von Bewerbern aus dem jeweiligen
gesamten Landgerichtsbezirk eine Verlagerung der notariellen Tätigkeit von Anwaltsnotaren in
urbane Zentren zu befürchten.
Mit einer räumlichen Erstreckung auf den Landgerichtsbezirk ginge nicht zuletzt auch eine schlechtere Planbarkeit
für angehende Anwaltsnotare einher. Diese gehen im Rahmen ihrer Ausbildung in erhebliche persönliche
und finanzielle Vorleistung, indem sie die notarielle Fachprüfung absolvieren und sich lange Zeit
mit der notariellen Berufspraxis vertraut machen. Dies geschieht in aller Regel bei einem Notar an dem Ort,
an dem sie bereits rechtsanwaltlich tätig sind und sich einen eigenen anwaltlichen Mandantenstamm aufgebaut
haben. Es wäre nicht sachgerecht, diese für den Ausbildungsgang von Anwaltsnotaren typische und zu
befürwortende örtliche Verwurzelung ohne Not aufzubrechen, indem man Bewerbungen innerhalb des Landgerichtsbezirks
zuließe.
Eine solche Ausdehnung würde ferner die auf lange Frist angelegten, kontinuierlichen Stellenplanungen der
Landesjustizverwaltungen in Absprache mit der jeweiligen Notarkammer erschweren. Denn die Ausschreibung
einer Notarstelle richtet sich vorrangig nach dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der
Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs,
§ 4 BNotO. Bei der Dichte an Notarstellen, die im Bereich des Anwaltsnotariats herrscht, ist für eine
derartige Prüfung von Bedeutung, dass mit einer gewissen Vorlaufzeit klar ist, welcher Rechtsanwalt für
eine Notarstelle an welchem Amtsgerichtsbezirks in Frage kommt.
Schließlich ist mit erheblichen Nachteilen für das Besetzungsverfahren zu rechnen: Da keiner der Kandidaten
bei Abgabe seiner Bewerbung wissen kann, ob § 5b Absatz 3 BNotO zur Anwendung kommen wird, würden
sich potentiell alle Bewerber auf alle im Bezirk eines Landgerichts ausgeschriebenen Stellen bewerben. Es
müsste jeweils erst festgestellt werden, in welchem Amtsgerichtsbezirk der Bewerber ein Stellenangebot
annehmen würde. Neben erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung der Bewerbungsverfahren können
absehbar auch Konflikte zwischen Bewerberinnen und Bewerbern entstehen.
Nach § 5b Absatz 3 BNotO soll die sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebende Anforderung, nach der die anwaltliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 seit drei Jahren in dem Amtsbereich ausgeübt worden
sein soll, in dem die ausgeschriebene Notariatsstelle liegt, für den Fall gelockert werden, dass keine Bewerbung
diese Voraussetzung erfüllt. Damit soll im Grundsatz an der besonderen Bedeutung der örtlichen Wartefrist
festgehalten werden, jedoch eine Öffnung für solche Fälle geschaffen werden, in denen die Notariatsstelle
mangels die Wartefrist erfüllender Bewerbungen unbesetzt bleiben würde (Einzelbegründung, BR-
Drucksache 20/21, Seite 128).
Die Regelung eröffnet die Möglichkeit von Mehrfachbewerbungen. Neben einer Bewerbung mit möglicherweise
(erneut) fragwürdigen Erfolgschancen im Amtsgerichtsbezirk des Kanzleisitzes wäre es Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten möglich, sich zeitgleich in einem oder mehreren Amtsgerichtsbezirken des Landgerichtsbezirks
zu bewerben.
§ 5b Absatz 3 BNotO lässt bei derzeit ohnehin leistungsmäßig eher schwächeren Bewerberfeldern tendenziell
ein zunehmendes Gefälle der Qualität der notariellen Dienstleistungen von Amtsgerichtsbezirk zu Amtsgerichtsbezirk
und insbesondere von den Großstädten hin zu den ländlichen Bereichen erwarten. Das ist mit
Blick auf die Versorgung der Bevölkerung mit hochwertiger notarieller Dienstleistung unerwünscht. Erfahrungsgemäß
kommt es in urbanen Gebieten eher zu Auswahlverfahren, während in ländlich geprägten Gebieten
Notariatsstellen mitunter vorübergehend nicht besetzt werden können, was jedoch bislang nicht dazu
geführt hat, dass die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen gefährdet war.
Nur durch eine Anknüpfung an den Amtsbereich wird der mit der örtlichen Wartezeit vom Gesetzgeber
verfolgte Zweck zuverlässig erreicht. Eine Ausweitung des örtlichen Bezugsrahmens würde zu einer Aufweichung
der örtlichen Bindung der künftigen Amtsinhaberin oder des künftigen Amtsinhabers führen. Sie
oder er soll durch die mindestens dreijährige Anwaltstätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich
nicht nur mit den örtlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut werden, vielmehr geht es auch und
Drucksache 19/26828 – 242 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
zentral darum, dass das Notaramt wirtschaftlich unabhängig und neutral neben der Anwaltstätigkeit ausgeübt
werden kann. In der Praxis hat sich bewährt, dass die Notarkammern mit den angehenden Anwaltsnotarinnen
und -notaren schon sehr frühzeitig in Kontakt kommen und über Jahre hinweg den Weg bis zur Ernennung
begleiten. Weitete man den Bezug der örtlichen Wartezeit auf den Landgerichtsbezirk aus, würden Ausweich-
und Umgehungsgestaltungen befördert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zutreffend
betont worden, dass es für die Bewerberin oder den Bewerber unabdingbar erscheint, dass gerade an
dem Ort der wirtschaftliche und tatsächliche Schwerpunkt ihrer oder seiner Berufstätigkeit liegen muss, an
dem sie oder er künftig auch das Notaramt unabhängig und neutral ausüben möchte (u. a. BGH, NotZ (Brfg)
14/11, NJW 2012, 1888). Gerade in Bundesländern mit großen Landgerichtsbezirken wäre diese örtliche
Bindung nicht mehr gegeben. Vielmehr könnten sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einer im
Landgerichtsbezirk gelegenen Großstadt praktizieren, auf jede Notariatsstelle innerhalb dieses Bezirks bewerben.
Die örtliche Wartezeit soll eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerberinnen und Bewerber gewährleisten
und verhindern, dass diejenigen, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die
Bestellung zur Notarin oder zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht
auf dort bereits ansässige Anwältinnen und Anwälte aussuchen können (BGH, a. a. O.). Es ist zu befürchten,
dass ortsfremde Bewerberinnen und Bewerber den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit auch nach der
Ernennung zur Notarin oder zum Notar in ihrem Herkunftsort haben werden, obwohl ihr notarieller Amtssitz
an einem ggf. recht weit entfernten Ort innerhalb des Landgerichtsbezirk liegt.
§ 5b Absatz 3 BNotO würde die Vorhersehbarkeit der Stellenausschreibungen und der Stellenbesetzung für
die ortsnahen Interessentinnen und Interessenten erheblich reduzieren. Davon hängt besonders ab, ob sich
jemand überhaupt der notariellen Fachprüfung stellt, denn dies erfordert einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
Nur wenn realistische Aussichten für eine erfolgreiche Bewerbung bestehen, steigt die Motivation
zur Prüfungsvorbereitung und -teilnahme. Wenn sich künftig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus
demselben Landgerichtsbezirk auf alle in diesem Bezirk ausgeschriebenen Notariatsstellen bewerben können,
ist diese Vorhersehbarkeit so reduziert, dass darunter die Motivation leiden wird, sich überhaupt der
Fachprüfung zu stellen.
Auch die nach § 5b Absatz 3 BNotO auf zwei Jahre verkürzte örtliche Wartezeit in dem vorgesehenen Amtsbereich
trägt dazu bei, die gewohnten Verhältnisse der Berufsausübung in den Amtsgerichtsbezirken zu stören
und das Vertrauen auf eine berufliche Entwicklung in diesen Bezirken zu beschädigen. Dies nur mit dem
Ziel, alle ausgeschriebenen Notariatsstellen zu besetzen, ohne dass die Versorgung mit notarieller Dienstleistung
bislang bei vorübergehend unbesetzten Stellen nachweislich gefährdet ist. Absatz 3 sollte daher insgesamt
entfallen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 18a – Absatz 1 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 22 ist in § 18a Absatz 1 das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und sind die Wörter „zu
gewähren“ durch die Wörter „gewährt werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Zugangsberechtigung nach § 18a Absatz 1 BNotO sollte als Ermessensvorschrift ausgestaltet werden.
Angesicht des weit gefassten Forschungsbegriffs besteht die Gefahr missbräuchlicher Einsichtsersuchen.
Dieser Gefahr kann mit dem bislang lediglich bezüglich der Art und Weise der Einsichtnahme eingeräumten
Ermessen (§ 18b BNotO) nicht hinreichend begegnet werden.
Kriterien für die Ermessensausübung können insbesondere sein: Der Grad des öffentlichen oder privaten
Interesses an dem Urkundenzugang (geplante Publikation, Verbreitungsgrad, Qualität des Publikationsmediums,
biographischer Bezug des Antragstellers bei genealogischen Forschungen), die Ernsthaftigkeit des
Forschungsvorhabens (Bezug zu universitärer Ausbildung oder wissenschaftlichem Beruf, Vorpublikationen)
sowie der Aufwand der verwahrenden Stelle für die Einsichtsgewährung und die Zuverlässigkeit des
Antragstellers (zum Beispiel Verhalten bei früheren Anträgen).
Bei der Ausübung des Ermessens ist dem Stellenwert der grundrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit
angemessen Rechnung zu tragen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 243 – Drucksache 19/26828
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 18a Absatz 1 Satz 2 – neu – BNotO)
In Artikel 1 Nummer 22 ist dem § 18a Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
„Der Zugang ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährdet würden,
2. Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
3. der Erhaltungszustand der Urkunden oder Verzeichnisse gefährdet würde.“
Begründung:
Die Zugangsberechtigung nach § 18a Absatz 1 BNotO sollte durch ausdrückliche Versagungsgründe ergänzt
werden. Angesicht des weit gefassten Forschungsbegriffs besteht die Gefahr missbräuchlicher Einsichtsersuchen.
Dieser Gefahr kann mit dem lediglich bezüglich der Art und Weise der Einsichtnahme eingeräumten
Ermessen (§ 18b BNotO) nicht hinreichend begegnet werden. Um Rechtssicherheit zu schaffen und die Wahrung
übergeordneter Interessen zu ermöglichen, sollte der Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse
ausdrücklich ausgeschlossen werden, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden, Gründe des Geheimschutzes es erfordern
oder der Erhaltungszustand der Urkunden oder Verzeichnisse gefährdet würde.
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 18d Absatz 2 Satz 1, 2 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 22 ist § 18d Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch die Wörter „vornehmenden Stelle“ zu ersetzen.
b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 18d Absatz 2 BNotO vorgesehene Regelung zum Verfahren der Kostenerhebung ist auf
nachdrückliche Kritik aus der Praxis gestoßen. Eine zentrale Kostenerhebung durch nur eine Stelle
ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und erscheint auch vor dem Hintergrund, dass
sich im Rahmen eines Forschungsvorhabens auf Grund gewonnener Erkenntnisse oder Forschungsansätze
nachfolgende Einsichtsbegehren ergeben können, kaum praktikabel. Die Kosten sollten dort
angesetzt werden, wo sie anfallen, also von der Stelle, die den Zugang zu Inhalten notarieller Akten
und Verzeichnisse gewährt und die die Kosten nach der vorgesehenen Regelung im Ergebnis erhält.
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 BNotO),
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 25 Absatz 2 Satz 1 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 26 sind in Buchstabe a und in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa jeweils nach dem Wort
„ersetzt“ die Wörter und nach dem Wort „Bezirksnotars“ wird das Wort „ , Rechtspflegerprüfung“ eingefügt‘
einzufügen.
Begründung
Der in § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BNotO umschriebene Personenkreis juristischer Mitarbeiter eines
Notars ist zu erweitern um „Personen mit Rechtspflegerprüfung“. Mit der Aufnahme dieser Personengruppe
in die Norm soll einer Umgehung der notariellen Amtspflicht zur persönlichen Amtsausübung vorgebeugt
werden, da in der notariellen Praxis auch Personen mit Rechtspflegerprüfung wie die übrigen juristischen
Mitarbeiter qualifiziert an der Vorbereitung und dem Vollzug notarieller Urkunden mitwirken.
Drucksache 19/26828 – 244 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
9. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a, Buchstabe b – neu – (§ 26a Absatz 6 Satz 3 – neu – BNotO)
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:
,27. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 < weiter wie Gesetzentwurf >
bb) In Satz 2 Nummer 3 < weiter wie Gesetzentwurf >
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 gilt nicht für Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes und für Versicherungsunternehmen
im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“
ʻ
Begründung:
Der im Jahr 2017 neu eingeführte § 26a BNotO verpflichtet den Notar, herangezogene Dienstleister schriftlich
zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Dienstleister sind wiederum verpflichtet, ihre Beschäftigten
und weitere Dienstleister, die sie in Anspruch nehmen, schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Im
Regierungsentwurf ist eine Ausweitung dieser Pflicht auf Notarkammern, Kassen und die Bundesnotarkammer
vorgesehen (§ 69a Absatz 3, § 81a Absatz 2, § 113 Absatz 14 Satz 1 BNotO).
Die Regelungen des § 26a BNotO führen zu großen praktischen Problemen der Notare im Umgang mit Banken,
die Notaranderkonten führen, und Versicherungen des Notars, insbesondere Haftpflichtversicherungen.
Banken und Versicherungsunternehmen lehnen es in der Praxis regelmäßig ab, eine entsprechende Verschwiegenheitsvereinbarung
zu unterzeichnen. Auf Seiten der Banken wird gegenüber den Notaren geltend
gemacht, Banken seien bereits keine Dienstleister i. S. d. Vorschrift. An praktischen Problemen wird von
den Banken ferner geschildert, bei Abschluss einer § 26a BNotO entsprechenden Verschwiegenheitsvereinbarung
müssten aufgrund der vielfältigen Verflechtungen im Rahmen des Zahlungsdienstverkehrs eine große
Anzahl von „Unterverpflichtungen“ eingeholt werden, was nicht durchführbar sei. Ähnliche Schwierigkeiten
ergeben sich im Versicherungssektor.
Der Notar gerät dadurch in einen Konflikt, weil er in vielen Fällen gesetzlich zur Heranziehung eines Kreditinstituts
bzw. eines Versicherungsunternehmens verpflichtet ist (§ 58 Absatz 2 Satz 1 BeurkG, § 19a
BNotO). Gleichzeitig hat er die Pflicht, eine Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 26a BNotO einzuholen,
die von Banken und Versicherungsunternehmen aber in der Regel nicht zu erlangen ist.
Die im Regierungsentwurf geplante Ausweitung des § 26a BNotO auf Notarkammern, Kassen und die Bundesnotarkammer
würde diese Problematik nochmals verschärfen. Das betrifft etwa die Überweisung von
Mitarbeitergehältern durch die Kammern, aber auch Haftpflichtversicherungen, die vom Notarversicherungsfonds
oder der Notarkasse bzw. der Ländernotarkasse gehalten und schadensabgewickelt werden.
Die Problematik kann dadurch aufgelöst werden, dass in § 26a Absatz 6 BNotO der aus dem Antrag ersichtliche
Satz 3 angefügt wird.
Diese Ausnahmen sind auch deshalb gerechtfertigt, weil Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen einer
besonders strengen, gesetzlich geregelten Aufsicht unterliegen.]
Der im Jahr 2017 neu eingeführte § 26a Bundesnotarordnung verpflichtet Notarinnen und Notare, die von
ihnen herangezogenen Dienstleister schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Mit der gegenständlichen
Vorlage soll diese Pflicht auf Notarkammern, Kassen und die Bundesnotarkammer ausgeweitet werden
(§§ 69a Absatz 3, 81a Absatz 2, 113 Absatz 14 Satz 1 BNotO).
Die Vorschrift des § 26a BNotO wirft in der notariellen Praxis Probleme auf, welche durch die Ausweitung
des Adressatenkreises nun noch vertieft werden würden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 245 – Drucksache 19/26828
Aufgrund der vielfältigen Verflechtungen im Banken- und Versicherungsbereich müssen bei Abschluss einer
§ 26a Absatz 3 BNotO entsprechenden Verschwiegenheitsvereinbarung in der Praxis eine große Anzahl von
„Unterverpflichtungen“ eingeholt werden. Dies ist oftmals praktisch nicht durchführbar.
Daraus resultiert ein nur schwer aufzulösendes Spannungsfeld, da die Notarinnen und Notare in der Praxis
in vielen Fällen gesetzlich zur Heranziehung von Kreditinstituten (§ 58 Absatz 2 Satz 1 BeurkG) bzw. von
Versicherungsunternehmen (§ 19a BNotO) verpflichtet sind. Gleichzeitig muss aber eine Verschwiegenheitsvereinbarung
nach § 26a BNotO eingeholt werden, die von Banken und Versicherungsunternehmen aus
den genannten Gründen nicht zu erlangen ist.
Die Problematik besteht dabei unabhängig davon, in welcher Form eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen
ist. Aus diesem Grund wird die Ersetzung des Schriftformerfordernisses durch die Textform in
§ 26a Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 BNotO nicht als ausreichend angesehen.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34
VAG sollten daher aus dem Anwendungsbereich des § 26a BNotO ausgeklammert werden. Dies erscheint
vor dem Hintergrund der strengen gesetzlichen Aufsicht, welche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
unterliegen, vertretbar.
10. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 – neu – BNotO)
In Artikel 1 Nummer 34 ist § 40 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter „ist dieser schriftlich bekanntzugeben“ durch die Wörter „erfolgt schriftlich“
zu ersetzen.
b) Folgender Satz ist anzufügen:
„Die Bekanntgabe der Bestellung kann formlos erfolgen.“
Begründung:
Die Wirksamkeit der Vertreterbestellung hat unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit der durch den
Vertreter vorgenommenen Beurkundungen. Es besteht daher ein gewichtiges Interesse, Zweifelsfälle zu vermeiden.
Vor dem Hintergrund, dass die Bestellung durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte
mitunter kurzfristig erfolgen muss, sollte auf ein Formerfordernis hinsichtlich der Bekanntgabe verzichtet
werden. Für die Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit reicht aus, dass die Bestellung
in den Verwaltungsakten dokumentiert wird.
11. Zu Artikel 1 Nummer 78 (§ 86 Absatz 2 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 78 ist § 86 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
„(2) In der Generalversammlung hat jede Notarkammer eine Stimme. Im Fall des § 65 Absatz 1 Satz 2 hat
die Notarkammer so viele Stimmen, wie sie Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken
umfasst; jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, wenn die
Zahl der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem nicht zu derselben
Notarkammer gehörigen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind. Zu den Generalversammlungen
können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat.“
Begründung:
Statt der in § 86 Absatz 2 BnotO neu vorgesehenen Stimmgewichtung in der Generalversammlung soll es
bei der bisherigen Regelung zur Stimmverteilung bleiben, wonach grundsätzlich jede Notarkammer eine
Stimme hat. Die hier vorgeschlagene Fassung entspricht dem bisherigen § 86 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
BNotO.
Drucksache 19/26828 – 246 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Durch die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der Stimmverteilung wird ohne erkennbare Notwendigkeit
in ein seit Jahrzehnten bestehendes System eingegriffen. Das in der bisherigen Regelung zum
Ausdruck kommende und in der Praxis bewährte Dachverbandsprinzip trägt dem Umstand Rechnung, dass
Mitglieder der Bundesnotarkammer die einzelnen Notarkammern sind (vgl. § 76 Absatz 1 BNotO) und gewährleistet
eine angemessene Partizipation auch der kleineren Notarkammern an der Willensbildung der
Generalversammlung.
12. Zu Artikel 1 Nummer 87a – neu – (§ 96 Absatz 3 Satz 3, 4 – neu – BNotO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 87 folgende Nummer einzufügen:
‚87a. Dem § 96 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist die Notarkammer beizuladen. Zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs gegen die instanzbeendende Entscheidung des Disziplinargerichts ist die Notarkammer
nur im Einvernehmen mit der Disziplinarbehörde berechtigt." '
Begründung:
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juli 2020, Aktenzeichen NotSt(B) 1/20, entschieden, dass
nach bestehender Rechtslage die zuständige Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen einen
Notar nicht beizuladen ist. Dieses Ergebnis steht mit der in § 67 Absatz 1 Satz 2 BnotO geregelten Aufgabe
der Notarkammer, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer
Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere
Berufsausübung der Notare Sorge zu tragen, nicht im Einklang. Für die Wahrnehmung der Aufsicht ist die
Mitwirkung der Notarkammer vom Beginn des aufsichtlichen Verfahrens bis zu dessen Abschluss sachgerecht
und erforderlich. Das schließt ein durchzuführendes Disziplinarverfahren ein.
Es erscheint bedenklich und widersprüchlich, die Notarkammer gerade von dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
als dem auf besonders einschneidende Maßnahmen gerichteten Teil der Wahrnehmung und Durchsetzung
der Aufsicht auszuschließen. Die Einbringung der besonderen Sachkunde und Kenntnis der praktischen
Abläufe ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren ebenso erforderlich wie im Rahmen der aufsichtlichen
Prüfung von Einzelvorgängen im Vorfeld der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
und der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Darüber hinaus betrifft die Durchführung
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens die rechtlichen Interessen der Notarkammer. Das gilt zum
einen im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr durch § 67 Absatz 1 Satz 2 BnotO-E zugewiesenen Aufgaben,
zum anderen aber auch deshalb, weil die Notarkammer durch die Entfernung eines Notars aus dem Amt,
auf die im gerichtlichen Disziplinarverfahren erkannt werden kann, ein Mitglied verliert. Hierauf muss die
Notarkammer durch die Mitwirkung an dem Verfahren für die Nachbesetzung reagieren. Bei einer Entfernung
vom bisherigen Amtssitz gemäß § 97 Absatz 2 Satz 1 BNotO sind wegen der sich anschließenden unverzüglichen
Zuweisung eines anderen Amtssitzes Bedürfnis- und Besetzungsfragen aufgeworfen (§§ 4, 6,
10 BNotO). Damit zusammenhängend sind die Aufgaben und rechtlichen Interessen der Notarkammer unmittelbar
berührt.
§ 96 Absatz 3 Satz 4 BNotO stellt sicher, dass der betroffene Notar nur dann einem Rechtsbehelfsverfahren
ausgesetzt wird, wenn er selbst einen Rechtsbehelf einlegt oder die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens
dem Willen der Disziplinarbehörde entspricht.
13. Zu Artikel 1 Nummer 88 Buchstabe a 1 – neu – (§ 97 Absatz 4 Satz 1 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 88 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
,a 1) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt.‘
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 247 – Drucksache 19/26828
Begründung
Zwischen der derzeitigen Obergrenze einer Geldbuße gegen Notare in Höhe von 50 000 Euro und der nächst
schärferen Maßnahme der Entfernung vom bisherigen Amtssitz (§ 97 Absatz 2 BNotO) bzw. der Entfernung
aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Absatz 3 BNotO) klafft eine erhebliche Lücke, was es bei Amtspflichtverletzungen
im Einzelfall erschwert, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine angemessene
Sanktion zu verhängen. Zudem erscheint die derzeitige Obergrenze einer Geldbuße angesichts der
Einkommensverhältnisse vieler Notare auch aus präventiven Gründen wenig geeignet. Die Obergrenze für
Geldbußen gegen Notare nach § 97 Absatz 4 Satz 1 BNotO soll deshalb deutlich erhöht werden auf
200 000 Euro.
14. Zu Artikel 1 Nummer 93a – neu – (§ 111b Absatz 1 Satz 3 – neu – BNotO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 93 folgende Nummer einzufügen:
‚93a. Dem § 111b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Notarkammer ist beizuladen." '
Begründung:
Vor dem Hintergrund der durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2020, Aktenzeichen
NotSt(B) 1/20, ergangenen Entscheidung, nach der eine Beiladung der Notarkammer in Disziplinarverfahren
nicht möglich ist, sollte für verwaltungsrechtliche Notarsachen in § 111b BNotO klargestellt werden, dass
die Notarkammer beizuladen ist. Durch die zu treffenden Entscheidungen sind die Belange der Notarkammer
regelmäßig unmittelbar berührt.
15. Zu Artikel 1 Nummer 97 Buchstabe i (§ 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 97 ist Buchstabe i zu streichen.
Begründung:
Durch die in Artikel 1 Nummer 97 Buchstabe i vorgesehene Aufhebung des § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO
würde das Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde beseitigt. Das ist der Begründung des
Entwurfs zufolge nicht gewollt und wäre nicht sachgerecht. Darüber hinaus würden in § 119 Absatz 19
Satz 3 und Satz 4 BNotO Regelungen verbleiben, für die der erforderliche Anknüpfungspunkt fehlt.
16. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe f (§ 114 Absatz 9 BNotO)
In Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe f ist in § 114 Absatz 9 die Angabe „Satz 1“ zu streichen.
Begründung
Gemäß § 114 Absatz 9 BNotO ist die Vorschrift des § 69 Absatz 3 Satz 1 BNotO, wonach der Präsident der
Notarkammer einerseits und der Vizepräsident andererseits verschiedenen Berufsgruppen (hauptberuflich
bestellte Notare/ Anwaltsnotare) angehören müssen, in Baden-Württemberg nicht anzuwenden. Darüber hinaus
ist auch die Vorschrift des § 69 Absatz 3 Satz 2 BNotO von der Anwendung in Baden-Württemberg
auszunehmen. Das dort statuierte Erfordernis einer angemessenen Vertretung beider Berufsgruppen unter
den Mitgliedern des Vorstands könnte in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, wenn sich aus den
Reihen der Anwaltsnotare keine Kandidaten für ein Amt im Vorstand der Kammer finden würden. Angesichts
der laufend abnehmenden Anzahl von Anwaltsnotaren in Baden-Württemberg dürfte diese Gefahr
ständig zunehmen. Seit Inkrafttreten der Notariatsreform in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2018 können
dort keine Anwaltsnotare mehr bestellt werden. Am 1. Januar 2021 waren in Baden-Württemberg noch 31
Drucksache 19/26828 – 248 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anwaltsnotare neben 302 hauptberuflichen Notaren tätig, was einem Anteil von ca. 9 Prozent entspricht.
Diese Anzahl nimmt aufgrund Ausscheidens aus Altersgründen oder der Inanspruchnahme der sogenannten
„Switch-Möglichkeit“ (Wechsel vom Anwaltsnotariat ins hauptberufliche Notaramt nach § 116 Absatz 1
Satz 2 BNotO) stetig ab. Spätestens ab 1. Februar 2043 wird in Baden-Württemberg kein Anwaltsnotar mehr
bestellt sein. Im Vorstand der Notarkammer Baden-Württemberg befinden sich derzeit sieben Mitglieder,
von denen zwei Anwaltsnotare sind. Nach heutiger Sachlage wären die Anwaltsnotare bereits mit einem
Mitglied im Vorstand leicht „überrepräsentiert“, was sich durch die weitere Abnahme der Anzahl der Anwaltsnotare
noch verstärken würde.
17. Zu Artikel 1 Nummer 104 (Anlage 1 Nummer 20 Anmerkung zum Gebührentatbestand,
Nummer 30 Anmerkung zum Gebührentatbestand
Satz 1, 2, BNotO)
In Artikel 1 Nummer 104 ist die Anlage 1 BNotO wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 20 ist die Anmerkung zum Gebührentatbestand zu streichen.
b) In Nummer 30 ist die Anmerkung zum Gebührentatbestand wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „betragen“ die Wörter „je vornehmender Stelle“ einzufügen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Deckelung der Kosten sollte gesondert für jede vornehmende Stelle im Sinn des § 18d
Absatz 2 BNotO erfolgen. Hierdurch würde zugleich darauf hingewirkt, dass die vorgesehene Deckelung
der Gebühren nicht durch unangemessen weit gefasste Anträge gegenüber einer zentralen Stelle in einer
Weise ausgenutzt werden kann, die zu einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem anfallenden Verwaltungsaufwand
und der Höhe der eingenommenen Gebühr führt.
Die bislang unabhängig von der Zahl der befassten Stellen vorgesehene Deckelung der Gebühr führt zu der
Frage, nach welchem Schlüssel der einzunehmende Betrag auf die mit dem Vorgang befassten Stellen zu
verteilen ist und wonach sich richtet, an welcher Stelle Kürzungen vorgenommen werden, wenn der eingenommene
Betrag auf Grund der Deckelung nicht zur Abdeckung sämtlicher Einzelposten ausreicht. Diese
Frage bleibt bislang ungelöst und birgt eine erhebliche Gefahr langwieriger und verwaltungsaufwändiger
Auseinandersetzungen. Gerade Notare, denen die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen eines Amtsvorgängers
übertragen ist, dürften zu Recht erwarten, für den mit der Einsichtsgewährung verbundenen Aufwand
einen Ausgleich zu erhalten, ohne dass dieser durch den bei anderen Stellen auf Grund eines zentral
gestellten Antrags angefallenen Aufwand unangemessen geschmälert wird.
18. Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 5a Absatz 2 Satz 3, Satz 3a – neu – DRiG)
In Artikel 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
,2a. § 5a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „philosophischen,“ die Wörter „insbesondere auch ethischen,“
eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die
Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern.“
ʻ
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 249 – Drucksache 19/26828
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Durch die Ergänzung des Prüfungszwecks um die „ethischen Grundlagen“ des Rechts soll die aktive Befassung
angehender Juristinnen und Juristen auch mit den ethischen Grundlagen des Rechts als Teil seiner philosophischen
Grundlagen stärker akzentuiert werden. Von Beginn der Ausbildung an soll das Bewusstsein
von den ethischen Bindungen juristischer Berufe gebildet und geschärft werden.
Zu Buchstabe b:
Im gesamten Studium ist – gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts – die Fähigkeit
zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern. Die Regelung
ergänzt und akzentuiert die Betonung der ethischen Grundlage. Im Wortlaut geht die Regelung auf einen
Beschluss des Deutschen Juristen-Fakultätentages vom 18. Juni 2018 zurück. Inhaltlich verankert sie die
Auseinandersetzung mit dem Justizunrecht des 20. Jahrhunderts stärker in der Juristenausbildung und greift
damit die Ergebnisse des sog. Rosenburg-Projekts auf, einer wissenschaftlichen Untersuchung der personellen
und fachlich-politischen Kontinuitäten des nationalsozialistischen Deutschlands im Regierungshandeln
des Bundesjustizministeriums in der Nachkriegszeit der 1950er und 1960er Jahre. Die Regelung geht allerdings
weit über eine abstrakt-historische Betrachtung hinaus: Künftigen Juristinnen und Juristen soll von
Beginn an ihre Verantwortung für einen funktionierenden Rechtsstaat vermittelt werden. Sie sollen nicht nur
das positive Recht handwerklich korrekt umsetzen können, sondern eine rechtsstaatliche Haltung entfalten,
Sensibilität für den Rechtsstaat – seine Grundordnung, seine Werte – sowie für jegliche Gefahren seiner
Beeinträchtigung entwickeln, insbesondere auch durch den Missbrauch des Rechts selbst. Dies kann am
Beispiel des Nationalsozialismus veranschaulicht werden, ist aber hierauf nicht beschränkt. Es versteht sich,
dass die kritische Reflexion des Rechts alle Studienfächer betrifft.
Vor dem Hintergrund und der zunehmend feststellbaren Gewalt mit rechtsextremistischem Hintergrund und
einem Wiederstarken antisemitischer Strömungen sollen zukünftige Vertreterinnen und Vertreter des
Rechtsstaats schon in der Ausbildung für die Erscheinungsformen des Scheiterns des Rechtsstaats am Beispiel
der Justiz im Nationalsozialismus sensibilisiert werden.
Mit dieser Gesetzesänderung wird im Übrigen einer Anregung der gemeinsamen Bund-Länder-Kommission
zur Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz des jüdischen Lebens vom 18. November 2019 gefolgt,
wonach die Justizministerinnen und Justizminister der Länder sowie die Justizministerin des Bundes
gebeten werden, das NS-Unrecht in der Juristenausbildung zu implementieren. Die entsprechende Implementierung
im DRiG unterstützen der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland
und den Kampf gegen Antisemitismus sowie die Antisemitismusbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen.
19. Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 5a Absatz 3 Satz 2 DRiG)
In Artikel 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
,2a. In § 5a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der vorlesungsfreien Zeit“ durch die Wörter „des Studiums“
ersetzt.“ ʻ
Begründung:
§ 5a Absatz 3 Satz 2 DRiG sieht vor, dass praktische Studienzeiten während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden.
An diese Regelung sind die Länder gebunden. Das kann in einigen Ländern dazu führen, dass entweder
gar keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Absolvierung der praktischen Studienzeit zu
Verfügung stehen. Das wiederum führt zu einer ungewollten Verlängerung der Studienzeiten. Das hat sich
zuletzt in Zeiten der Coronapandemie noch einmal deutlich gezeigt. Um die Attraktivität der Praktika zu
steigern sowie die Flexibilität der Studierenden zu erhöhen, ist auf diese Einschränkung zukünftig zu verzichten.
Aufgrund geänderten Studierverhaltens der Studierenden und eines unterschiedlichen Studienaufbaus
an verschiedenen Universitäten erscheint zur Erreichung des Zieles, den Besuch einer Vorlesung nicht
Drucksache 19/26828 – 250 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
zu verhindern, die bisherige Einschränkung des Zeitraums für das Absolvieren der praktischen Studienzeit
nicht zielführend. Wenn der Studienaufbau in einigen Ländern eine solche Einschränkung sinnvoll erscheinen
lässt, mag der Landesgesetzgeber das ausdrücklich selbst regeln. Eine bundesweit einheitliche Regelung
erscheint nicht erforderlich.
20. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a (§ 5b Absatz 6 DRiG)
In Artikel 4 ist Nummer 3 Buchstabe a wie folgt zu fassen:
,a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Das Landesrecht kann bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst auf Antrag in Teilzeit abgeleistet
werden kann. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich in diesem Fall angemessen
auf bis zu zweieinhalb Jahre. Das Nähere regelt das Landesrecht." '
Begründung:
1. Für eine sowohl die Voraussetzungen als auch die Ausgestaltung eines Vorbereitungsdienstes umfassende
Regelung, wie sie die derzeitige Fassung vorsieht, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz.
Der Bundesgesetzgeber kann in Wahrnehmung seiner aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 und
Artikel 98 Absatz 1 Grundgesetz folgenden Gesetzgebungskompetenz eine Regelung schaffen, welche
einen Rahmen für die rechtliche Ausgestaltung des Studiums der Rechtswissenschaft sowie des
Vorbereitungsdienstes vorsieht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR
2218/13 –, zitiert nach juris Rn. 21). Insoweit kann der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der Einführung
eines Teilzeitreferendariats und die daraus erwachsende Dauer des Vorbereitungsdienstes als
Voraussetzungen regeln, um Richterin oder Richter bzw. Beamtin oder Beamter zu werden. Darüber
hinaus gehend steht dem Bund keine Regelungskompetenz hinsichtlich der einzelnen Dienstverhältnisse
von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern zu. Insbesondere steht es dem
Bund nicht zu, aus dem Beamten- oder Richterverhältnis abgeleitete Rechte zu regeln wie z. B.
Dienstzeiten (Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 3. Auflage, Artikel 74 Rn. 98 und 98.1., Jarras/Pieroth,
Grundgesetz, 16. Aufl., Artikel 74 Rn. 75). Der vorliegende Regierungsentwurf sieht aber nicht nur
die verpflichtende Einführung eines Teilzeitreferendariats der Länder und die damit verbundene Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes auf zweieinhalb Jahre vor, sondern regelt auch explizit die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme eines „Teilzeitreferendariats“ und eine Festlegung der Dienstzeit
auf vier Fünftel des regelmäßigen Dienstes. Insofern geht der Referentenentwurf deutlich über
die Regelungen in § 43 BeamtStG und § 76a DRiG für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen
und Richter hinaus, obwohl das Grundgesetz für Personen außerhalb des Beamten- oder Richterstatus
gar keine explizite Regelungskompetenz vorsieht (vgl. BeckOK GG/ Seiler, 43. Ed, Stand 15.05.2020,
Artikel 74 GG Rn. 98.1. zu Personen außerhalb des Richter- oder Beamtenstatus). Letzteres ist jedenfalls
für den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen insofern relevant, als hier die Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare sämtlich nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis stehen. Auch in der Sache wird er
der unterschiedlichen Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes in den Ländern nicht gerecht.
2. Der Änderungsantrag setzt das familienpolitisch förderungswürdige Ziel um, einen Vorbereitungsdienst
in Teilzeit zu ermöglichen. Zugleich berücksichtigt er die Kompetenz der Länder zur Regelung
der Voraussetzung und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes. Hierdurch kann den landesspezifischen
Eigenheiten Rechnung getragen werden. Ob und in welchem Umfang die Länder ein Teilzeitreferendariat
einführen, bleibt ihnen in gleicher Weise überlassen, wie die konkrete Ausgestaltung.
Denkbar wäre es, einen Wechsel während des laufenden Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, aber
auch darauf zu verzichten.
Die Ausbildungsdauer ist entsprechend dem Umfang der Reduktion angemessen zu verlängern, darf
aber zweieinhalb Jahre nicht überschreiten, wodurch auch den Ländern Grenzen bei der Gestaltung
der Reduktion gesetzt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch bei einem Vorbereitungsdienst
in Teilzeit der gesamte Ausbildungsinhalt in überschaubarer Zeit vermittelt werden kann.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 251 – Drucksache 19/26828
21. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a 1 – neu – (§ 5d Absatz 2 Satz 4 DRiG)
Artikel 22 Satz 2 (Inkrafttreten)
a) In Artikel 4 Nummer 4 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
,a 1) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sowie zusätzlich eine Gesamtnote“ und die Wörter „, in
die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das
Ergebnis der bestanden universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt“
gestrichen.‘
b) In Artikel 22 Satz 2 sind die Wörter „Die Artikel 2, 11“ durch die Wörter „Artikel 2, Artikel 4 Nummer
4 Buchstabe a 1, Artikel 11“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung zur Bildung und Ausweisung einer Gesamtnote ist zu streichen. Wegen der Verschiedenartigkeit
der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist künftig auf die
Bildung einer Gesamtnote zu verzichten und im Zeugnis über die erste Prüfung sind (nur noch) beide Noten
getrennt auszuweisen.
Die Streichung der Gesamtnote wirkt den im Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung (KOA) vom September 2019 festgestellten
Fehlentwicklungen im Hinblick auf das in § 5d Absatz 1 Satz 2 DRiG enthaltene Gebot der Einheitlichkeit
der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung in den juristischen Prüfungen entgegen. Die mangelnde
Vergleichbarkeit der Noten besteht dabei sowohl im Verhältnis zwischen universitärer Schwerpunktbereichsprüfung
und staatlicher Pflichtfachprüfung als auch im Verhältnis der Universitäten untereinander
und sogar im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche an ein und derselben Universität.
Durch die Streichung der Gesamtnote wird der Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister
vom 7. November 2019 umgesetzt (90. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, Top
I.12 Nummer 2) und dem Gebot der Einheitlichkeit der Leistungsbewertung Rechnung getragen. Der Verzicht
auf die Gesamtnotenbildung stärkt damit auch den Transparenzgedanken und bietet die Chance, der
universitären Schwerpunktbereichsausbildung als eigenständigem Teil der Ersten juristischen Prüfung mehr
Beachtung zu verleihen und den Qualitätswettbewerb zu erhöhen. Dadurch kann auch einer schleichenden
Entwertung der Ersten juristischen Prüfung und stärkeren Fokussierung auf die Zweite juristische Staatsprüfung
entgegengetreten werden.
Die neue Regelung soll – um den Ländern eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen und Übergangsvorschriften
zu vermeiden – am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
22. Zu Artikel 10 Nummer 6 (§ 46 Absatz 1 Satz 3 BeurkG)
Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BeurkG)
a) In Artikel 10 Nummer 6 sind die Wörter „den Ort und das Datum“ durch die Wörter „Ort und Tag“ zu
ersetzen.
b) In Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das Wort „Datums“ durch das Wort „Tages“
zu ersetzen.
Begründung:
Richtigerweise verursachte die bisherige Gesetzesformulierung „Zeit“ den Anschein, dass hierdurch andere
Anforderungen aufgestellt werden als durch die Gesetzesformulierung „Tag“. Da unterschiedliche Anforderungen,
insbesondere die Angabe einer Uhrzeit, nicht vorgesehen sind, ist die Vereinheitlichung der Gesetzesformulierung,
wie in der Einzelbegründung ausgeführt (vgl. S. 252 f. der BR-Drucksache 20/21), zu be-
Drucksache 19/26828 – 252 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
grüßen. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung sollte entsprechend der Einzelbegründung jedoch die überwiegend
im Gesetzestext verwendete Formulierung „Tag“ (vgl. u. a. § 9 Absatz 2, § 37 Absatz 2, § 39, § 39a
Absatz 2, § 49 Absatz 2 und Absatz 4 BeurkG) genutzt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333