Bundesrat Drucksache 23/21 (Beschluss)
Stellungnahme
des Bundesrates
12.02.21
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 1 Absatz 2 – neu – ElektroG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Der Anteil der Wiederverwendung der nach diesem
Gesetz erfassten Elektro- und Elektronikgeräte und deren Bauteile
soll gefördert werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit
der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung
der Wiederverwendung gebrauchter Geräte und deren Bauteile
ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit jährlich den Massenanteil der von den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern in die Wiederverwendung
gebrachten Geräte und Bauteile sowie den in die Vorbereitung
zur Wiederverwendung gebrachten Massenanteil der
Elektro- und Elektronikgeräte und deren Bauteile und gibt die
Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, dass die zur Erfassung von
Elektro- und Elektronikgeräten nach diesem Gesetz Verpflich-
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ISSN 0720-2946
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 2 -
Begründung:
teten ab dem 1. Januar 2023 jährlich zehn Massenprozent der
erfassten Elektro- und Elektronikgeräte und deren Bauteile in
die Wiederverwendung bringen.“ ‘
Derzeit liegt der Anteil von nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erfassten
Geräte, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden,
bei rund zwei Prozent. Nach Schätzungen von UBA und NABU wäre eine
Quote von fünf bis 15 Prozent möglich. Neben einer besseren Erfassung muss
es daher Ziel sein, gebrauchsfähige Geräte einer Wiederverwendung zuzuführen.
Zur Evaluierung der Wirksamkeit der in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen
zur Förderung der Wiederverwendung ist die Definition einer Zielquote
unabdingbar.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3
ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „möglichst“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „problemlos“ die Wörter „und zerstörungsfrei“
eingefügt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.‘
Begründung:
Der Aktionsplan Kreislaufwirtschaft der EU wird eine Strategie für nachhaltige
Produkte umfassen und die erweiterte Herstellerverantwortung stärken. Bereits
heute werden Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ihrer Produktverantwortung
nur dann gerecht, wenn sie die schon jetzt bestehenden Möglichkeiten
zur Abfallvermeidung ausschöpfen und im Übrigen die Kreislaufführung
ihrer Produkte ermöglichen. Das Wort „möglichst“ in den Sätzen 1 und 2
relativiert diese Verantwortung ohne sachlichen Grund. Eine der Abfallhierarchie
entsprechende Gestaltung ist auch dort, wo noch technische Grenzen bestehen,
grundsätzlich immer möglich. Das gilt insbesondere für wechselbare
Akkus, wie zahlreiche namhafte Hersteller zeigen.
Die aus Sicht der Kreislaufwirtschaft völlige Fehlentwicklung von fest verbauten
Akkus in immer mehr Produkten, insbesondere Smartphones, Notebooks,
muss dringend gestoppt werden. Die bisherigen Anforderungen an die Produktkonzeption
in § 4 sind unserer Ansicht nach unzureichend, wenn man die
Marktentwicklungen betrachtet. Ein austauschbarer Akku, der vom Endnutzer
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selbst getauscht werden kann, führt dazu, dass das Smartphone länger genutzt
werden kann. Oftmals ist der Akku das störanfälligste Bauteil am Smartphone.
Dieser technische Mangel führt dazu, dass aufgrund der nachlassenden Kapazität
des Akkus oder eines Defektes, gesamte Smartphones entsorgt werden.
Artikel 4 der WEEE-RL sieht vor, dass die „Mitgliedstaaten Maßnahmen zur
Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten
fördern sollen, um insbesondere die Wiederverwendung (…)“ zu erleichtern
und „geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, damit die Hersteller die Wiederverwendung
von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere
Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern“. Entsprechend
der obersten Priorität der Kreislaufwirtschaft, der Abfallvermeidung, sollte
deshalb bereits hier angesetzt werden und die Austauschbarkeit der Akkus gesetzlich
verankert werden.
Daran gekoppelt, muss von den Herstellern sichergestellt werden, dass die Akkus,
nach dem Kauf noch z. B. ca. fünf Jahre als Ersatzteile innerhalb einer bestimmten
Frist (z. B. 14 Tage) geliefert werden können. Diese Voraussetzung
wäre analog zu der ab März 2021 geltenden Durchführungsverordnungen der
Öko-Design-Richtlinie für Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, Kühlgeräte).
Der erste Schritt zum Recyclingerfolg und zur Abfallvermeidung ist das Produktdesign.
Es beeinflusst in hohem Maße die sichere Schadstoffseparierung,
die Reparierbarkeit sowie die Wertstoffgewinnung. Es ist also von entscheidender
Bedeutung, welcher Materialmix eingesetzt wird und dass Verbunde
leicht zu trennen sind.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4 ElektroG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
‚b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie
oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den
Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des
Akkumulators, die sichere Entnahme und über einen möglichen Austausch
der Batterie oder des Akkumulators gemäß Absatz 1 Satz 2 oder 3 informieren.“
‘
Begründung:
Die Regelung in Absatz 4 (neu) entspricht der bisherigen Regelung in § 28 Absatz
4. Diese Pflicht sollte entsprechend erweitert werden. Aufgrund der Zunahme
Batterie- bzw. Akkumulator-betriebener Elektro- und Elektronikgeräte
nimmt auch der Austausch von Batterien und Akkumulatoren an Bedeutung zu.
Entsprechende Informationen sollten daher unabhängig davon gegeben werden,
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 4 -
ob der eigentliche Tausch durch Fachpersonal oder durch den Endnutzer selbst
möglich ist.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 11 ElektroG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
‚7a. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitergehende Anforderungen
1. an die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen auf der Grundlage
des offenen Geltungsbereiches,
2. an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung und
Sammlung von Altgeräten einschließlich der Bereitstellung geeigneter
Behälter und
3. an die getrennte Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung
vorbereitet werden sollen,
festzulegen.“ ‘
Begründung:
Der offene sachliche Geltungsbereich führt insbesondere im Bereich des
Handwerks zu schwierigen Abgrenzungen zwischen Bauteil und Gerät. Die
durch diese Neuregelung geschaffene Übergangszeit sollte dazu genutzt werden,
die notwendige Abgrenzung zwischen Bauteil (nicht im Geltungsbereich
des Gesetzes) und Gerät (im Geltungsbereich des Gesetzes) zu schärfen.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des ElektroG haben gezeigt,
dass die in der hier vorgeschlagenen Erweiterung der Verordnungsermächtigung
beschriebenen Fragen zum Teil immer noch nicht abschließend beantwortet
sind. Deshalb soll der Verordnungsgeber die Möglichkeit erhalten, offene
Fragen zur Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung und
Sammlung von Altgeräten zusätzlich zu den Angelegenheiten, die bisher schon
Bestandteil der Verordnungsermächtigung waren, abschließend zu regeln. Dazu
zählt u. a. die Frage, welche Behälter für Bildschirmgeräte geeignet sind
(siehe § 14 Absatz 3).
Die Verordnungsermächtigung zur Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte
zur Wiederverwendung vorbereiten, kann gestrichen werden. Die notwendige
Regelung wird in § 21 Absatz 4 des Gesetzentwurfs vorgeschlagen.
- 5 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b – neu – (§ 12 Satz 3 – neu –,
Satz 4 – neu – ElektroG),
Nummer 33 Buchstabe c1 – neu – (§ 45 Absatz 1 Nummer 9 ElektroG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
‚8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bevollmächtigten“ die Wörter …
<weiter wie Vorlage>.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Erfolgt eine Erfassung von Elektro- oder Elektronikgeräten durch
andere als die in Satz 1 und 2 genannten Erfasser, so gilt die Vermutung,
dass es sich bei den Geräten grundsätzlich um Altgeräte
handelt. Andere als die in Satz 1 und 2 genannten Erfasser dürfen
die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten nicht bewerben.“
‘
b) In Nummer 33 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:
‚c1) In Nummer 9 werden nach dem Wort „durchführt“ die Wörter
„oder entgegen § 12 Satz 4 bewirbt“ eingefügt.‘
Begründung:
Ziel des Antrages ist es, das illegale Einsammeln von Elektro- und Elektronikaltgeräten
vor Recyclinghöfen oder an anderen Orten durch unberechtigte
Dritte zu unterbinden und die Werbung für diese illegalen Erfassungen von
Elektro- und Elektronikaltgeräten ahnden zu können.
Obwohl ein Verstoß gegen die Vorgaben zu der Erfassung in § 12 Satz 1 Elektro-
und Elektronikgerätegesetz durch unberechtigte Dritte bereits jetzt bußgeldbewährt
ist, gibt es in der Praxis Abgrenzungsprobleme zwischen Elektround
Elektronikaltgeräten und Gebrauchtgeräten, wenn das entsprechende Gerät
noch funktionsfähig ist. Dem könnte mit einer Beweislastumkehr begegnet
werden. An den Nachweis der Funktionsfähigkeit sollte nicht angeknüpft werden,
da auch funktionsfähige Geräte im Zweifel unsachgemäß behandelt werden
und Interesse nur an bestimmten Teilen der Geräte besteht. Die Vermutung
ist widerlegbar ausgestaltet, um z. B. die Verkäufer von privat verkauften funktionsfähigen
Geräten, die auf dem Parkplatz/an der Straße vor dem Haus übergeben
werden, nicht mit einem Bußgeld zu belegen. Denn in einem solchen
Fall handelt es sich nicht um eine Erfassung im Sinne der Sätze 3 und 4, d. h.
nicht um eine Sammlung von Abfällen.
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 6 -
Die Erweiterung um ein Verbot der Werbung für eine derartige Erfassung soll
den Vollzugsbehörden die Möglichkeit eröffnen, bei einer Werbung beispielsweise
mittels Handzettel oder Internetseite für eine illegale Erfassung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten einschreiten zu können. Aktuell ist dies nicht
möglich, da sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine konkrete Tat beziehen
muss und die bloße Werbung keine Erfassung im Sinne des § 12 Satz 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz darstellt. Die vorgeschlagenen Änderungen
sollen den Vollzugsbehörden die bessere und zielgerichtete Durchsetzung
des Gesetzes ermöglichen, um illegale Strukturen effektiver bekämpfen zu
können.
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c – neu – (§ 12 Absatz 2 – neu – ElektroG)
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
‚8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) In dem neuen Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Bevollmächtigten“
die Wörter … <weiter wie Vorlage>.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber dem Verbraucher
ihre Sammel- und Übergabestellen durch das von der Gemeinsamen
Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche
Sammelstellenlogo kenntlich zu machen.“ ‘
Begründung:
In 2018 hat die Stiftung ear in Beteiligung mit der Stiftung GRS Batterien ein
einheitliches Sammelstellenlogo eingeführt. Während das einheitliche Sammelstellenlogo
im Bereich der Batterierücknahme nur von einem inzwischen
herstellereigenen Rücknahmesystem entworfen wurde, kann bei der Bereitstellung
durch die Stiftung ear im Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräterücknahme
von einem wettbewerbsneutralen Sammelstellenlogo ausgegangen
werden.
Die Nutzung eines einheitlichen Sammelstellenlogos hat für die Erfassung den
Vorteil, dass die verschiedenen Rücknahmestellen aufgrund des Wiedererkennungseffekt
leichter identifiziert und somit genutzt werden können.
- 7 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a1 – neu – (§ 13 Absatz 1a, Absatz 1b und
Absatz 1c – neu – ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 9 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:
„(1a) Für die Elektro- und Elektronikgeräte der Gruppen 2, 4 und 5
gemäß § 14 Absatz 1 können von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
zusätzliche Bereiche mit entsprechenden Prüfmöglichkeiten
eingerichtet werden, in welchen Geräte erfasst werden, die sich dem
äußeren Erscheinungsbild nach als Geräte zur Wiederverwendung eignen.
Eine Wiederverwendbarkeit nach dem äußeren Erscheinungsbild
kann angenommen werden, wenn
1. das Gerät augenscheinlich vollständig ist und es seine Hauptfunktionen
ausführen kann,
2. das Gerät keinen offensichtlichen Fehler aufweist, der seine Funktionsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt und wenn es einschlägige
Funktionsprüfungen besteht,
3. das Gerät keine physischen Schäden aufweist, die seine Funktionsfähigkeit
oder Sicherheit beeinträchtigen und
4. eine Wiederverwendung für den ursprünglichen Zweck zu erwarten
ist.
(1b) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die nach
Absatz 1a getrennt erfassten Geräte selbst an Endkunden abgeben, die
erfassten Geräte kostenlos einem gemeinnützigen Träger überlassen
oder einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 17b
überlassen. Bei Abgabe an einen gemeinnützigen Träger gelten § 17b
Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der öffentlichrechtliche
Entsorgungsträger sich an den Kosten des gemeinnützigen
Trägers beteiligen kann.
(1c) Absatz 1a gilt nicht, wenn die Platzverhältnisse eine getrennte
Erfassung nicht möglich machen oder eine Weitergabe der getrennt erfassten
Geräte nicht möglich ist. Sollte eine getrennte Erfassung nicht
möglich sein, so ist am Ort der Erfassung nach Absatz 1 durch Informationstafeln
über geeignete Adressen zu informieren, bei denen eine Reparatur
oder Abgabe von Gebrauchtgeräten möglich ist.“ ‘
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 8 -
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 22 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:
‚0a) In dem einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „im Fall der“ die
Wörter „getrennten Erfassung wiederverwendbarer Geräte nach § 13
Absatz 1a bis 1c oder“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Regelung dient der Umsetzung der Abfallhierarchie. So sind Abfälle in
erster Linie zu vermeiden. Ein Entledigungswille des Besitzers ist jedoch kein
zwingender Grund, ein Gerät zu Abfall werden zu lassen. Insofern kommt der
Erfassung als Gebrauchtgerät durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
besondere Bedeutung zu. Eine getrennte Erfassung unbeschädigter Altgeräte
ist von besonderer Bedeutung, um eine Wiederverwendung der erfassten Geräte
möglich zu machen.
Für die Weitergabe an Endkunden kommen sowohl die Eigenvermarktung als
auch die Beauftragung eines Dritten in Betracht (zertifizierte Erstbehandlungsanlage
oder gemeinnütziger Träger). Deutschlandweit gibt es eine Vielzahl
gemeinnütziger Einrichtungen, die durch entsprechende Kooperationen mit den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen wichtigen Beitrag zur Abfallvermeidung
leisten können.
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 14 Absatz 2 Satz 3 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a sind in § 14 Absatz 2 Satz 3 nach dem
Wort „Entsorgungsträger“ die Wörter „selbst oder unter seiner Aufsicht“ einzufügen.
Begründung:
Es ist gängige Praxis, dass die Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
an den Übergabestellen nicht alle angelieferten Altgeräte selbst
einsortieren, sondern die Letztbesitzer anweisen, in welches der Behältnisse es
gehört.
- 9 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§14 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b sind in § 14 Absatz 3 Satz 1 die Wörter
„20 Kubikmetern,“ durch die Wörter „10 Kubikmetern unter Verwendung geeigneter
Behältnisse, welche die Bruchgefahr minimieren,“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei der Verwendung von Großcontainern
mit einem Fassungsvermögen von 30 m³ für Bildschirmgeräte diese sehr häufig,
spätestens bei der Entladung, zu Bruch gehen. Das in einigen Typen von
Flachbildschirmen enthaltene Quecksilber wird dabei freigesetzt, kontaminiert
andere Geräte, gefährdet das Personal der Erstbehandlungsanlagen und kann
darüber hinaus nicht mehr zuverlässig dem Wertstoffkreislauf entzogen werden.
Daher gilt es, die Bruchgefahr zu minimieren.
Allein die Vorgabe einer Mindestsammelmenge von 20 m³ beugt der Bruchgefahr
nicht in ausreichendem Maße vor, da dann noch immer Großcontainer
verwendet werden. Auch wenn diese dann zwar nicht mehr vollständig befüllt
werden, ist dennoch bei Transport und Entladung mit entsprechendem Bruch
der Geräte zu rechnen.
Daher ist es notwendig zum einen die Mindestsammelmenge zu reduzieren und
zum anderen die Verwendung geeigneter Behältnisse vorzuschreiben. Die geringe
Mindestsammelmenge von 10 m³ macht die Verwendung von Großcontainern
unrentabel. Als geeignete Behälter, welche die Bruchgefahr minimieren,
sind z. B. Rollcontainer mit einem geringeren Fassungsvermögen von
2,5 m³ möglich, in welche die Altgeräte so eingebracht werden, dass sie während
dem Transport gegen Verrutschen gesichert sind und bei der Entladung
gefahrlos entnommen werden können.
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist der Punkt am Ende durch folgenden
Halbsatz zu ersetzen:
,und werden die Wörter „bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4
und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern“ durch die Wörter
„bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge
von mindestens 1,5 Kubikmetern“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern für batteriebetriebene Altgeräte
der Gruppen 2, 4 und 5 ist sehr hoch. Aufgrund dieser Regelung müssen
für die drei Untersammelgruppen in der Abholkoordination derzeit insgesamt
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 10 -
21 Gitterboxen geordert werden. Daraus resultiert ein enormer Platzbedarf auf
den Sammelstellen. Hinzu kommt ein potentiell gesteigertes Brandrisiko, da
die Gitterboxen abhängig von der Sammelmenge vor Ort gegebenenfalls mehrere
Jahre zwischengelagert werden müssen. Daher ist es notwendig, die Abholmenge
auf mindestens 1,5 Kubikmeter und somit zwei Gitterboxen pro
Sammelgruppe zu reduzieren.
Der Änderungsvorschlag basiert auf den Praxiserfahrungen der öffentlichrechtlichen
Entsorger.
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c1 – neu – (§ 14 Absatz 4a – neu –
ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:
‚c1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Soweit technisch und organisatorisch möglich, darf der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger oder ein von ihm beauftragter
Dritter elektronische Bauteile (Leuchten, Lampen, Kabel, Lautsprecher,
usw.) aus Möbeln am Ort der Erfassung ausbauen. Die Möbel und ausgebauten
elektronischen Bauteile sind für die Mitteilungspflicht nach
§ 26 Absatz 1 in Summe der jeweiligen Sammelgruppe zuzurechnen.“ ‘
Begründung:
Seit der Einführung des offenen Anwendungsbereichs in das ElektroG zum
15. August 2018 unterliegen auch „elektrifizierte“ Möbelstücke unter Umständen
als Elektrogeräte den Anforderungen des ElektroG (vgl. FAQ der Stiftung
elektro-altgeräte-register unter https://www.stiftungear.de/de/themen/elektrog/herstellerbevollmaechtigte/faqsherstellerbevollmaechtigte).
Dies beinhaltet u. a. ein Behandlungsverbot außerhalb
einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage. Insbesondere bei der Erfassung
von Sperrmüll fallen größere Mengen an „elektrisierten“ Möbeln an, die separiert
und mit den sonstigen Elektroaltgeräten entsorgt werden müssten.
Durch die Separierung von Elektronik aus Möbeln können „elektrisierte“ Möbelstücke
mit dem sonstigen Sperrmüll erfasst werden, was u. a. eine Verdichtung
der Möbel und somit einen ressourcenschonenderen Transport ermöglicht.
Davon unabhängig ist das gesamte „elektrisierte“ Möbelstück zur Berechnung
der Sammelquote der Erfassungsmenge zuzurechnen.
- 11 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 15 Absatz 4 Satz 3 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 11 ist in § 15 Absatz 4 Satz 3 das Wort „folgenden“ durch
das Wort „übernächsten“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Fristberechnungen des ElektroG beruhen auf den Regelungen für das
Fristende in den §§ 31 VwVfG und 193 BGB. Fällt folglich das Fristende auf
einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen gesetzlichen Feiertag, dann endet
die Frist am nächsten Werktag. Diese Regelungen haben sich in der Praxis
nicht bewährt, weil es den abholverpflichteten Entsorgungsunternehmen
schwerfällt, alle über ein Wochenende aufgelaufenen Abholanordnungen innerhalb
eines Tages abzuarbeiten.
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 5 – neu – ElektroG)
In Artikel Nummer 13 Buchstabe a ist dem § 17 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
„Unabhängig von der Größe der Lager- und Versandflächen besteht eine Rücknahmepflicht
für mittlere und große Kapitalgesellschaften und für diesen hinsichtlich
Umsatz, Bilanzsumme und Anzahl der Beschäftigten vergleichbare
Vertreiber.“
Begründung:
Der Onlinehandel nimmt eine zunehmend größere Bedeutung in Deutschland
ein. Die Wachstumsraten haben sich seit einer Hochphase im Jahr 2010 zwischenzeitlich
bei durchschnittlich 10 Prozent pro Jahr eingependelt. Laut HDE-
Online-Monitor 2020 macht dabei der Bereich Consumer Electronics und
Elektrogeräte einen Anteil von rund 24 Prozent am Onlinehandel aus. Der Anteil
am Gesamtmarkt von Consumer Electronics und Elektrogeräten liegt inzwischen
bei rund 34 Prozent. Insofern ist es für gleiche Wettbewerbsbedingungen
erforderlich, dass durch einen entsprechenden Vollzug auch der
Onlinehandel einen Beitrag zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten
leistet.
Die im ElektroG derzeit verankerte Abgrenzung nach der Lager- und Versandgröße
ist dazu allerdings nur bedingt geeignet, da eine Überprüfung aufgrund
der diversifizierten Unternehmensstrukturen (u. a. Outsourcing relevanter Leistungen)
kaum möglich ist, eine Rücknahmepflicht bei den Online-Händlern zu
vollziehen.
Alternativ können jedoch offenkundige Tatbestände, wie die Pflicht zur Veröf-
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 12 -
fentlichung von Jahresabschlüssen nach dem Handelsgesetzbuch als Maßstab
herangezogen werden. Diese Abgrenzung der Rücknahmepflicht ließe sich
durch eine Abfrage beim elektronischen Bundesanzeiger problemlos prüfen.
Während der durchschnittliche Onlinehändler laut HDE-Zahlenspiegel 2020
ca. 2 Mio. € Umsatz im Onlinehandel macht und im Durchschnitt sechs Mitarbeiter
beschäftigt, würde eine derartige Pflicht zur Rücknahme erst ab einem
Umsatz von 12 Mio. € und einer Beschäftigtenanzahl von 50 Mitarbeitern greifen.
Es ist insofern davon auszugehen, dass es weniger zu einer größeren Anzahl
an Verpflichteten im Versand- und Onlinehandel kommt, sondern lediglich
die bereits jetzt verpflichteten leichter in die Verantwortung genommen
werden können.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass weiterhin vermutlich ein Großteil der
nach der Versand- und Lagerfläche zur Rücknahme Verpflichteten vermutlich
weiterhin nur sehr begrenzt seiner Rücknahmepflicht nachkommt. Dementsprechend
sollte im Rahmen einer Evaluation und der Ermittlung entsprechender
Sammelquoten explizit für die Rücknahme durch Onlinehändler geprüft
werden, ob auch kleine Kapitalgesellschaften und mit ihnen vergleichbare Vertreiber
zur Rücknahme verpflichtet werden sollten.
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c (§ 17 Absatz 5 Satz 1 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 13 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
‚c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „deren Bevollmächtigten“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern“ die Wörter „oder zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
nach § 17a“ eingefügt sowie die Wörter „wiederzuverwenden
oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter
„zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und
§ 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten“ ersetzt.‘
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 17a - neu - ElektroG
in Artikel 1 Nummer 14 des vorliegenden Gesetzentwurfs.
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d – neu – (§ 17 Absatz 6 – neu – ElektroG)
In Artikel 1 ist der Nummer 13 folgender Buchstabe anzufügen:
‚d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Vertreiber können für die Organisation der Rücknahme nach den
Absätzen 1 bis 3a kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche
Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben,
- 13 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
sofern diese Systeme im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. Rücknahmestellen
dieser Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch an
Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz
1 eingerichtet und betrieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1
gilt § 14 Absatz 2 entsprechend. Im Falle der Beteiligung an einem kollektiven
Rücknahmesystem gehen die Pflichten des Vertreibers nach Abschnitt
5 dieses Gesetzes auf das individuelle oder kollektive Rücknahmesystem
über. Die Vertreiber sind dem kollektiven Rücknahmesystem gegenüber
zur Mitwirkung verpflichtet.“ ‘
Begründung:
Eine effektive und effiziente Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten
durch den Handel kann in vielen Fällen nur durch kollektive Rücknahmesysteme
organisiert werden. Daher sollten die Vertreiber entsprechende Kooperationsmodelle
erarbeiten und somit einen relevanten Beitrag zur Zielerreichung
der europarechtlich geforderten Sammelquote von 65 Prozent beitragen.
Zur Entlastung des Handels sollten die Vertreiberpflichten zu Anzeige-, Meldeund
Informationspflichten (Abschnitt 5 ElektroG) an das kollektive Rücknahmesystem
übergehen und die Aufgaben des Vertreibers sollten sich auf eine
reine Mitwirkungspflicht beschränken. Hierdurch können Synergien geschaffen
werden und die administrativen Kosten der Wirtschaft gesenkt werden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 19 Absatz 2 Satz 1 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 16 sind in § 19 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern „zu behandeln“
die Wörter „und zu“ einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 2 – neu –,
Satz 3 – neu – ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b sind dem § 21 Absatz 3 die folgenden
Sätze anzufügen:
„Wenn in der Anlage nur bestimmte Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich
sind, ist die Erteilung des Zertifikats auf diese Tätigkeiten zu beschränken. Die
zulässigen Tätigkeiten sind im Zertifikat aufzuführen.“
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 14 -
Begründung:
Die Formulierung des Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 hat zur Konsequenz, dass die
Erstbehandlungsanlagen alle Tätigkeiten einer Erstbehandlungsanlage durchführen
können müssen. Dies ist in der Praxis häufig nicht der Fall; stattdessen
gibt es Kaskadenlösungen. Die an Kaskadenlösungen beteiligten Anlagen können
nur in ihrem Zusammenwirken alle Tätigkeiten einer Erstbehandlungsanlage
durchführen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird dem Rechnung
getragen und eine entsprechende Zertifizierung für solche Anlagen ermöglicht.
18. Zu Artikel 1 Nummer 19a – neu – (§ 23 Absatz 4a – neu – ElektroG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:
‚19a. In § 23 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ungeachtet der Mindestanforderungen nach Anlage 6 Nummer
1 und Nummer 2 Buchstabe b, handelt es sich um ein Elektro- oder
Elektronik-Altgerät, wenn
1. wesentliche Teile des Gerätes fehlen und es seine Hauptfunktionen
nicht ausführen kann,
2. das Gerät einen Fehler aufweist, der seine Funktionsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt und wenn es einschlägige Funktionsprüfungen
nicht besteht oder
3. das Gerät physische Schäden aufweist, die seine Funktionsfähigkeit
oder Sicherheit beeinträchtigen.“ ‘
Begründung:
Die Definition des Altgerätes nach § 3 Nummer 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) verweist auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und somit
letztlich auf den Tatbestand des Eintritts der Abfalleigenschaft. Die Erfahrungen
im Vollzug insbesondere bei der illegalen Verbringung hat gezeigt, dass
diese Definition allein nicht hinreichend bestimmt ist, um eine praxistaugliche
Abgrenzung zwischen Gebrauchtgerät und Altgerät zu ermöglichen.
Während die im ElektroG aufgenommenen Tatbestände zur Feststellung, dass
es sich um ein Altgerät handelt, im Wesentlichen in der Bereitstellung von
prüffähigen Dokumenten zu sehen sind, fehlt es an praxistauglichen leicht
prüfbaren und schwer widerlegbaren Tatsachen, die sich bereits bei der ersten
Inaugenscheinnahme offenbaren.
Die Ergänzung dient in Anlehnung an die Anlaufstellen-Leitlinie 1, Absatz 9
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung
(EG) 1013/2006 der Klarstellung, bei welchen Gegenständen in jedem Fall von
einem Altgerät auszugehen ist. Neben den in Absatz 4 aufgeführten Anforde-
- 15 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
rungen sind insbesondere die offensichtlichen und unwiderstreitbaren Merkmale
zur Feststellung der Abfalleigenschaften von Elektro- und Elektronikgeräten
gesetzlich zu verankern.
19. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 25 Absatz
2 Satz 5 – neu – und Satz 6 – neu – ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 21 ist dem Buchstaben d folgender Doppelbuchstabe anzufügen:
‚cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die zuständige Behörde kann für die Anzeige die Eingabemöglichkeiten,
die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche
Datenformate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten
der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.“ ‘
Begründung:
Die Aussagekraft des aktuellen Verzeichnisses der zertifizierten Erstbehandlungsanlagen,
das im Internet über die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung
ear) abrufbar ist, ist stark eingeschränkt. Es gibt keine Vorgabe, wie die
Tätigkeit der Erstbehandlungsanlage zu beschreiben ist, sodass zum Teil Angaben
ohne Aussagekraft gemacht werden, z. B. Erstbehandlungsanlage oder
Zerlegebetrieb. Um den Informationsgehalt des Verzeichnisses zu steigern,
muss der stiftung ear das Recht eingeräumt werden, den Inhalt der zu übermittelnden
Daten sowie das Datenformat festzulegen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 29 Absatz 1
Satz 1ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
‚aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Vertreiber, der zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile
nicht einem Hersteller, dem nach § 8 Bevollmächtigten des Herstellers,
einem Rücknahmesystem nach § 16 Absatz 5 Satz 1, dem öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger oder einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage
übergibt, hat der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April
des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß Satz 2 mitzuteilen:“ ‘
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 16 -
Begründung:
§ 29 soll sicherstellen, dass alle zurückgenommenen Elektro- und Elektronik
Altgeräte (EAG) von der Gemeinsamen Stelle erfasst werden. Andererseits
muss vermieden werden, dass doppelte Meldungen erfolgen. Daher ist es sinnvoll,
die Vertreiber nur dann zur Meldung zu verpflichten, wenn die zurückgenommenen
EAG ansonsten nicht erfasst würden.
§ 17 Absatz 5, auf den Bezug genommen wird, lässt in seiner Aufzählung die
zulässigen kollektiven Rücknahmesysteme nach § 16 Absatz 5 und die zertifizierten
Erstbehandlungsanlagen unerwähnt. Daraus könnte der Schluss gezogen
werden, dass trotz Übergabe der Geräte an eine meldepflichtige Stelle der
Vertreiber auch noch einmal melden müsste. Dies würde zu Doppelmeldungen
führen und damit die Statistik verfälschen.
Es könnte auch der § 17 Absatz 5 entsprechend erweitert werden, an dieser
Stelle dient die Erweiterung aber noch einmal der Klarstellung.
21. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a1 – neu – (§ 31 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 27 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Registrierungsdatums“ die
Wörter „sowie das Bundesland und die Postleitzahl vom Sitz des Herstellers“
eingefügt.‘
Begründung:
Zur Erleichterung der Suche nach im eigenen Bundesland ansässigen Herstellern
ist eine Erweiterung des Verzeichnisses der registrierten Hersteller und
Bevollmächtigten um die Suchkriterien Postleitzahl und Sitz des Wirtschafsakteurs
im ear Portal sinnvoll. In den ebenfalls im ear Portal eingestellten Verzeichnissen
„Sammel- und Rücknahmestellen“ und „Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“
ist die Eingrenzung über das Bundesland bereits implementiert.
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 31 ElektroG)
Der Bundesrat stellt fest, dass der Bundesgesetzgeber bislang noch keine erforderlichen
Maßnahmen entsprechend Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b der Abfallrahmenrichtlinie
in der Fassung vom 30. Mai 2018 getroffen hat, um Herstellern
finanzielle Anreize für langlebige, reparierbare, wiederverwendbare, recycelbare
und schadstoffarme Produkte zu bieten.
Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
- die Gemeinsame Stelle zu ermächtigen, den nach § 31 Absatz 5 bis 7
- 17 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
ElektroG berechneten Anteil der Altgeräte, den jeder registrierte Hersteller
oder im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter bei
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen hat, in Umsetzung
von Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b der Abfallrahmenrichtlinie in der Fassung
vom 30. Mai 2018 zu modulieren (Bonus-Malus-System), um die in
dieser Bestimmung gewünschten Anreizwirkungen zu erzielen,
- eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinsame Stelle
und eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Berechnungsmethode
als Regelungsgegenstand im Rahmen der vorliegenden Novelle in
das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes aufzunehmen,
- sich vor der Umsetzung des Bonus-Malus-Systems für eine europaweite
Festlegung der Kriterien einzusetzen, an die Höhe und Verteilung von Bonus
und Malus geknüpft werden und
- das hier beschriebene Bonus-Malus-System für die Berechnung der Abholmengen
umzusetzen, sobald die Mitgliedstaaten europaweit geltende
Kriterien hierfür festgelegt haben und Doppelregelungen ausgeschlossen
sind.
23. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b (§ 32 Absatz 3 ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 28 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
‚b) In Absatz 3 werden die Wörter „den entsorgungspflichtigen Besitzern nach
§ 30 Absatz 3“ durch die Wörter „den zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
nach § 21“ ersetzt.‘
Begründung:
Der geänderte § 32 Absatz 3 ElektroG regelt die Meldepflichten der Gemeinsamen
Stelle an das Umweltbundesamt. Hier werden die gemeldeten Mengen
von den Erstbehandlungsanlagen nicht erwähnt, ohne dass hierfür ein Grund
ersichtlich wäre.
Drucksache 23/21 (Beschluss) - 18 -
24. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e (§ 45 Absatz 1 Nummer 13b – neu – ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 33 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:
‚e) Nach Nummer 13a werden die folgenden Nummern 13b und 13c eingefügt:
„13b. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 den Endnutzer nicht oder nicht vollständig
informiert oder befragt,
13c. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte
…<weiter wie Vorlage>“ ‘
Begründung:
Hamburg begrüßt ausdrücklich die in § 17 Absatz 1 Satz 3 Elektro- und
Elektronikgerätegesetz-E aufgenommenen Informations- und Befragungspflichten
der Betreiber. Der aktuelle Entwurf sieht leider jedoch keine Möglichkeit
vor, gegen einen Vertreiber vorzugehen, der den Pflichten des § 17
Absatz 1 Satz 3 nicht nachkommt.
Die Ergänzung in den Bußgeldtatbeständen soll die große Bedeutung der Regelung
verdeutlichen und der Verwaltung die Möglichkeit eröffnen, Verstöße gegen
die Regelung verfolgen zu können.
25. Zu Artikel 1 Nummer 35 (Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) laufende Nummer 5
ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 35 sind in der Anlage 1 der laufenden Nummer 5 „Kleingeräte“
folgende Angaben anzufügen:
„- Bekleidung mit elektrischen Funktionen (mit Heiz-/Massage-/Leuchtfunktionen
usw.)
- Schuhe mit Leuchtfunktion
- beleuchtete Fliesen
- Drohnen“
Begründung:
Verdeutlichung, dass auch Kleidung unter das ElektroG fallen kann, sowie
weitere „neue“ Elektrogräte aufzunehmen sind, vergleiche hierzu
https://www.stiftungear.de/de/themen/elektrog/herstellerbevollmaechtigte/geraetezuordnung/katego
rie-5
- 19 - Drucksache 23/21 (Beschluss)
26. Zu Artikel 1 Nummer 40 – neu – (Anlage 6 (zu 23 Absatz 1) Nummer 2 Buchstabe
a, Buchstabe b, Buchstabe c ElektroG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 40 anzufügen:
‚40. In Anlage 6 wird in Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe
c jeweils das Wort „Namen“ durch das Wort „Auftrag“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Ausnahme der Nummer 2 soll zukünftig auch dann gelten, wenn der Dritte
im Auftrag des Herstellers handelt. Die bisherige Voraussetzung, dass der Dritte
in dessen Namen handeln muss, schränkt die Anwendung zu stark ein. Eine
Offenlegung der zwischenbetrieblichen Vertrags- und Stellvertretungskonstruktion
erscheint zur Erreichung der mit dem ElektroG hier verfolgten Ziele
nicht notwendig. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs an dieser Stelle
kann vielmehr zur vermehrten Nutzung der Möglichkeit und damit zur Stärkung
der weiteren Verwendung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte führen,
wie der praktische Vollzug zeigt.