Bundesrat Drucksache 187/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
26.02.21
AIS
zu Punkt 48 der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme
an erwachsene Leistungsberechtigte und zur
Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung
und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus
Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
A
1. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat
ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt die Einmalzahlung von 150 Euro für die im Sozialschutzpaket
III genannten Leistungsberechtigten (unter anderem Leistungsberechtigte
des SGB XII), um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern.
Ausdrücklich bedauert der Bundesrat, dass im Bereich des SGB XII die Ausgaben
für die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels SGB
XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht vom Bund, sondern von den Kommunen
oder Ländern getragen werden müssen.
Im Rahmen des SGB XII erstattet der Bund den Leistungsträgern für die Leistungsberechtigten
des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und
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ISSN 0720-2946
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Empfehlungen, 187/1/21 - 2 -
bei Erwerbsminderung) die für die Einmalzahlung entstehenden Kosten als Nettoausgaben
gemäß § 46a SGB XII (Bundesauftragsverwaltung). Die Kosten für
die Einmalzahlungen an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels werden hingegen
weit überwiegend von den Kommunen getragen, zu einem geringen Anteil
von den Ländern. Der Gesetzesbeschluss nennt hierzu keine Gesamtkosten,
sondern beschreibt lediglich, dass es im Dritten Kapitel SGB XII bei 100 000
Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zu Mehrkosten in Höhe von
15 Millionen Euro und pro 10 000 Leistungsberechtigten in Einrichtungen zu
Mehrkosten von 1,5 Millionen Euro kommt. Die Gesamtkosten für die Kommunen
und Länder bleiben daher unklar. Es handelt sich allerdings um erhebliche
Kosten, die damit erneut den ohnehin von der COVID-19-Pandemie schon
stark belasteten Kommunen auferlegt werden.
Der Gesetzesbeschluss zieht erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen
nach sich, die sich anhand der darin beschriebenen Haushaltsausgaben nicht
konkret nachvollziehen lassen.
Der Bundesrat behält sich ausdrücklich vor, bei künftigen Gesetzgebungsverfahren
durch eine Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes eine dauerhafte
Veränderung der Umsatzsteueranteile zugunsten der Länder oder eine Erhöhung
der Festbeträge zugunsten der Länder sicherzustellen und somit einen
vollständigen Kostenausgleich für die Mehrkosten bei Ländern und Kommunen
zu schaffen.