Deutscher Bundestag Drucksache 19/26892
19. Wahlperiode 23.02.2021
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(SozSichUKG)
A. Problem und Ziel
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll über die
Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Protokoll) nebst Anlagen
regelt die künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-,
Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der Europäischen
Union (EU) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(GBR). Die Regelungen sind nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU
für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
B. Lösung
Mit dem folgenden Gesetz werden die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde,
die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für
die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für
den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt.
Die Zuständigkeiten entsprechen den bisherigen Zuständigkeiten für GBR betreffende
Sachverhalte nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine unmittelbaren Kosten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26892
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(SozSichUKG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale
Sicherheit zuständiger deutscher Träger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung des Protokolls über
die Koordinierung der sozialen Sicherheit als Teil des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).
§ 2
Zuständige Behörde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g des
Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.
§ 3
Verbindungsstellen
(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge
werden in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verbindungsstellen bestimmt:
1. für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im Sinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des Protokolls
über die Koordinierung der sozialen Sicherheit: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See,
2. für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund,
§ 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
3. für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen
insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
2. Aufklärung, Beratung und Information.
Drucksache 19/26892 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(3) § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
(4) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
(5) Für die Krankenversicherung gilt § 219a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Absatzes
1 Satz 3 Nummer 4, Satz 4 und des Absatzes 6. Für die Unfallversicherung gilt § 139a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch. Für die Arbeitslosenversicherung gilt § 368 Absatz 1a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Für die Rentenversicherung gelten die §§ 126, 127a Absatz 1 Satz 1 und § 128 Absatz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass in § 128 Absatz 3 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln
ist. Für die Alterssicherung der Landwirte gilt § 50 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
§ 4
Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
(1) Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit
der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend
selbständig tätig ist und
2. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
(2) Der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen wird die Aufgabe übertragen,
die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber
zu entscheiden, die
1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend
selbständig tätig ist und
2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
ist.
§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
(3) Den zuständigen Trägern der Rentenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit
der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend
selbständig tätig ist und
2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(4) Der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der
deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die im Anwendungsbereich
des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit in zwei oder mehreren Staaten eine
Tätigkeit ausübt, wenn die betreffende Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat.
(5) Die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland, richtet sich nach § 219a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26892
§ 5
Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch
(1) Für die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa entsprechend.
(2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie
§ 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungskommission
für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderausschuss für die Koordinierung
der sozialen Sicherheit tritt.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 2021
Ralph Brinkhaus, Alexander Dobrindt und Fraktion
Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Drucksache 19/26892 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
I. Problem
A. Allgemeiner Teil
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem
Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Protokoll) nebst Anlagen regelt die
künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(GBR). Die Regelungen sind nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU für die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
Nach Artikel SSCI.71 des Anhangs SSC-7 zum Protokoll müssen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen
zuständigen Behörden, Verbindungsstellen, zuständigen Stellen und Zugangsstellen sowie die im Sinne des Anhangs
SSC-7 bezeichneten Träger und Stellen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit
mitteilen.
II. Lösung
Um den entsprechenden Festlegungen eine innerstaatlich gesicherte Rechtsgrundlage zu verschaffen, soll die
Festlegung der zuständigen Behörde, der zuständigen Träger, der Verbindungsstellen sowie der Zugangsstellen
in einem eigenständigen Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit GBR erfolgen.
Die Festlegung der zuständigen Behörde, der Verbindungsstellen, der zuständigen Träger für die Feststellung des
anwendbaren Rechts sowie der Zugangsstellen erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeiten für die
Koordinierung der sozialen Sicherheit mit GBR im Rahmen der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.
Die Festlegung der bezeichneten Träger und Stellen (vgl. Artikel SSC.1 Absatz 1 Buchstabe h iii) des Protokolls)
erfolgt durch Erklärung im Gemeinsamen Ministerialblatt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26892
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Das Gesetz verfolgt den Zweck, die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die
soziale Sicherheit zuständiger deutscher Träger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung des Protokolls
über die Koordinierung der sozialen Sicherheit als Teil des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegen.
Zu § 2
Die Rechtsnorm legt fest, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Funktion der zuständigen Behörde
im Sinne des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wahrnimmt. Die Festlegung entspricht
der Festlegung der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 1 Buchstabe m der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004.
Zu § 3
Die Rechtsnorm bestimmt die Verbindungsstellen zur Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der
sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen insgesamt den Festlegungen für die Verbindungstellen
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, vgl. für den
Bereich der Vorruhestandsleistungen § 127a Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, für den Bereich
Pensionen eines Sondersystems für Beamtinnen und Beamte § 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sowie für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen § 3 Absatz 1 SozSichEUG. Absatz 5 hat eine
klarstellende Funktion.
Zu § 4
Die Rechtsnorm bestimmt die zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Durchführung
des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen
den Festlegungen für die zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004.
Zu § 5
Die Rechtsnorm bestimmt die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch zur Durchführung des Protokolls
über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen den
Festlegungen für die Zugangsstellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009.
Zu § 6
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Notwendigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens
ergibt sich aus dem Umstand, dass das Protokoll und seine Anhänge bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig in
Kraft sind und von den zuständigen Stellen beachtet und umgesetzt werden müssen.
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