Deutscher Bundestag Drucksache 19/26920
19. Wahlperiode
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
‒ Drucksache 19/26828 ‒
(zu Drucksache 19/26828)
24.02.2021
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein – § 347 Absatz 4 FamFG)
Die Bundesregierung hat wie erbeten geprüft, ob § 347 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aufgehoben werden sollte. Danach
beabsichtigt sie, dem Vorschlag zu folgen, da die Überführung der Testamentsverzeichnisse in das Zentrale Testamentsregister
abgeschlossen ist und das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz inzwischen außer Kraft getreten
ist. Im Übrigen wird die Bundesregierung prüfen, welche Folgeänderungen sich aus der Aufhebung des
§ 347 Absatz 4 FamFG und dem Außerkrafttreten des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes ergeben.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO)
Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat erbetene Prüfung vorgenommen. Sie wird seinem Vorschlag entsprechend
im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf eine Beibehaltung der bisherigen Begriffe
„Notarstelle“ und „Anwärterdienst“ hinwirken.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 – Änderung der BNotO)
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates folgend im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
prüfen, ob eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Führung von Personalakten über Notarinnen und Notare
sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren geschaffen werden sollte.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 4 – § 5b Absatz 3 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Das Ziel des Vorschlags, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen sicherzustellen,
wird geteilt. Zu diesem Zweck eignet sich die vorgeschlagene Streichung der Ausnahmeregelung für die
Bestellung von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren für den Fall, dass eine Besetzung von Notariatsstellen im
regulären Besetzungsverfahren nicht erfolgen kann, jedoch nicht. Denn der Vorschlag berücksichtigt nicht hinreichend,
dass in den ländlichen Regionen der Länder, in denen Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare bestellt
werden, Notariatsstellen schon derzeit – gegebenenfalls auch für längere Zeit – teilweise unbesetzt geblieben sind.
In Anbetracht der sogenannten „Landflucht“ steht zudem zu befürchten, dass sich diese Tendenz künftig noch
verstärken wird. Hieraus ergibt sich ein konkreter und unmittelbarer Nachteil für die flächendeckende Versorgung
der Bevölkerung mit notariellen Leistungen. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung sollen deshalb
Drucksache 19/26920 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
unbesetzte Notariatsstellen im ländlichen Bereich vermieden werden. Die (Ausnahme-)Regelung des § 5b Absatz
3 der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung (BNotO-E) setzt dabei gerade voraus, dass eine Besetzung
im Regelverfahren nach § 5b Absatz 1 und 2 BNotO-E nicht erfolgen kann und die ausgeschriebene Notariatsstelle
nach dem Regelverfahren unbesetzt bleiben müsste.
Die den Vorschlag des Bundesrates tragenden Bedenken gründen hingegen lediglich auf einer sehr unbestimmten
angenommenen Gefahr, nach der durch die Ausnahmeregelung die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen
Leistungen nachteilig beeinflusst werden könnte. Diese Gefahr wird darin gesehen, dass in Bezug auf die für die
Bestellung als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar erforderliche vorangegangene ortsbezogene anwaltliche Tätigkeit
künftig notfalls auch an den Landgerichtsbezirk und nicht nur an den derzeit relevanten Amtsgerichtsbezirk
angeknüpft werden soll. Hieraus möglicherweise abzuleitende Gefahren erscheinen jedoch wesentlich geringer
als diejenigen, die aus einer Nichtbesetzung einer Notariatsstelle folgen. Insbesondere führt die Anknüpfung an
den Landgerichtsbezirk als Voraussetzung der Bestellung nicht dazu, dass der Amtsbereich, in dem die bestellte
Anwaltsnotarin oder der bestellte Anwaltsnotar ihre beziehungsweise seine Urkundstätigkeit nach § 10a Absatz 2
BNotO ausüben darf, auf den Landgerichtsbezirk ausgeweitet werden würde. Die Bemessung des Amtsbereichs
richtet sich unabhängig von den Bestellungsvoraussetzungen nach § 10a Absatz 1 BNotO und damit grundsätzlich
nach dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sich die Notariatsstelle befindet.
Auch die Bedenken des Bundesrates im Hinblick auf die Planbarkeit für angehende Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare,
die Stellenplanung der Landesjustizverwaltung und das Besetzungsverfahren greifen letztlich nicht
durch. Denn durch das vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis wird weiterhin den Bewerbenden Vorrang eingeräumt,
die ihre anwaltliche Tätigkeit an dem Ort ausgeübt haben, an dem sich die ausgeschriebene Notariatsstelle
befindet.
Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 22 – § 18a Absatz 1 BNotO)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.
Sinn und Zweck der neu vorgesehenen §§ 18a bis 18d BNotO-E ist es, bei der Einsicht in notarielle Akten und
Verzeichnisse zu Forschungszwecken zu einem angemessenen Ausgleich der tendenziell oft gegenläufigen Interessen
der Beteiligten zu gelangen. Während den Forschenden naturgemäß an einer möglichst umfassenden, inhaltlich
nicht begrenzten und kostengünstigen Einsicht gelegen ist, können dieser insbesondere datenschutzrechtliche
Interessen der Urkundsbeteiligten und ein hoher Verwaltungsaufwand der verwahrenden Stellen entgegenstehen.
Im Spannungsfeld dieser Interessen, das bisher zu einer äußerst uneinheitlichen Handhabung der Akteneinsichtspraxis
in den einzelnen Ländern geführt hat, wurden die Regelungen der §§ 18a bis 18d BNotO-E in
einem sehr langwierigen Prozess unter mehrfacher Beteiligung aller maßgeblichen Interessenträger mit großer
Sorgfalt austariert und abgefasst.
Wenn nunmehr den Ländern wie durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Kann-Regelung ein weitgehendes
Ermessen eingeräumt würde, ob sie überhaupt eine Einsicht gewähren wollen, würden die Ziele der §§ 18a bis
18d BNotO-E damit konterkariert. Denn dann wäre es wiederum möglich, Interessen in die Abwägung einfließen
zu lassen, die nach dem Konzept der §§ 18a bis 18d BNotO-E keine oder nur eine geringere Bedeutung haben
sollten. Dies betrifft insbesondere das Interesse der Länder an einem geringen Verwaltungsaufwand. Zudem folgt
aus der Begründung zu der vorgeschlagenen Änderung, dass in die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht
angeblich auch einfließen solle, wie „wertvoll“ das Forschungsprojekt und wie „seriös“ oder „bekannt“
die oder der Forschende sei. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass derartige Kriterien oft im Voraus kaum
sachgerecht bewertet werden können und inhaltlich von begrenztem Wert sind (so sagt die Tatsache, dass es sich
um das erste Projekt einer oder eines Forschenden handelt, nichts über das Projekt aus). Zudem liegen diesen
Kriterien oft sehr subjektive Bewertungen zugrunde, die bei der Entscheidung über die Gewährung der Einsicht
möglichst ausgeschlossen sein sollten. Vor allem aber widersprächen diese Kriterien der verfassungsrechtlich
geschützten Forschungsfreiheit und dürfen daher bei der Entscheidung über die Einsicht lediglich wie vorgesehen
im Spannungsverhältnis des § 18b Absatz 2 BNotO-E Berücksichtigung finden.
Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 22 – § 18a Absatz 1 Satz 2 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Zugangsberechtigung der Forschenden durch
die genannten Versagungsgründe zu beschränken.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26920
Zunächst steht nicht zu erwarten, dass durch die Einsichtnahme in notarielle Urkunden nach Ablauf von 70 Jahren
noch Belange des Bundes oder der Länder in einer Weise betroffen sein könnten, die die Versagung der Einsicht
begründen könnten. Sofern dies bei einer unbeschränkten Einsicht im Einzelfall doch einmal der Fall sein könnte,
ist zumindest davon auszugehen, dass eventuelle Gefahren durch die nach § 18b BNotO-E vorgesehene Anonymisierung
ausgeräumt werden können.
Den nicht näher spezifizierten Bedenken einer angeblichen Gefahr missbräuchlicher Einsichtsersuchen wird
dadurch begegnet, dass die Einsicht nach § 18a Absatz 1 Nummer 1 BNotO-E für die Durchführung eines wissenschaftlichen
Forschungsvorhabens erforderlich sein muss. Dabei ist auch nicht ersichtlich, welchen Mehrwert
die vorgeschlagenen Ergänzungen bei missbräuchlichen Anträgen bieten sollten.
Dass eine Einsichtnahme angeblich den Erhaltungszustand der Urkunden oder Verzeichnisse gefährden könnte,
kann keinen Grund darstellen, die Einsichtnahme zu Forschungszwecken abzulehnen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene
Regelung des § 18b Absatz 3 BNotO-E berücksichtigt bereits das Erhaltungsinteresse, indem die Herausgabe
der Urkunden und Verzeichnisse zur Einsichtnahme untersagt wird. Die Wahrung des Erhaltungszustandes
ist zudem grundlegende Aufgabe der verwahrenden Stelle. Sie muss daher auch im Rahmen der Einsichtnahme
das Verfahren so ausgestalten, dass eine Gefährdung des Erhaltungszustandes ausgeschlossen ist, ohne
dass es hierfür gesonderter gesetzlicher Regelungen bedarf.
Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nummer 22 – § 18d Absatz 2 Satz 1, 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
§ 18d Absatz 2 BNotO-E sieht vor, dass alle im Rahmen der Einsichtnahme in notarielle Akten und Verzeichnisse
entstehenden Kosten zentral durch die Landesjustizverwaltung erhoben werden. Die zentralisierte Kostenerhebung
korrespondiert mit der Entscheidungskompetenz der Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Einsichtnahme
nach § 18a Absatz 2 Satz 6 BNotO-E. Die Landesjustizverwaltung hat in diesem Rahmen die verwahrenden
Stellen anzuhören und demnach zu ergründen, welche verwahrenden Stellen betroffen sind.
Die einheitliche Kostenerhebung dient insbesondere dem Zweck der sachgerechten Vollziehung der nach den
Anmerkungen zu den Nummern 20 und 30 der Anlage 1 zur BNotO-E vorgesehenen Deckelungen der für die
Auskunftserteilung und Einsichtnahme erhobenen Gebühren. Diese Deckelungen gelten unabhängig davon, wie
viele verwahrende Stellen mit der Auskunftserteilung beziehungsweise der Gewährung der Einsicht befasst sind.
Sind mehrere verwahrende Stellen beteiligt, kann nur die Landesjustizverwaltung im Rahmen einer zentralen
Kostenerhebung die Verwirklichung des Gebührentatbestands durch unterschiedliche Stellen berücksichtigen.
Den einzelnen verwahrenden Stellen wäre dies nicht möglich. Überdies vermeidet die zentrale Kostenerhebung
nicht erforderlichen Aufwand sowohl auf Seiten der verwahrenden Stellen, die anderenfalls jeweils einzeln die
Kosten – nach fortlaufender Rücksprache mit allen anderen betroffenen verwahrenden Stellen – abrechnen müssten,
als auch auf Seiten der Forschenden, die ansonsten eine Vielzahl von Einzelabrechnungen prüfen und begleichen
müssten.
Eine Ausnahme von der zentralen Kostenerhebung erschiene daher höchstens in den Fällen denkbar, in denen die
Einsichtnahme ausschließlich bei einer verwahrenden Stelle erfolgen soll. Wie der Bundesrat jedoch selbst zutreffend
ausführt, können sich im Rahmen eines Forschungsvorhabens auf Grund gewonnener Erkenntnisse oder
Forschungsansätze nachfolgende Auskunfts- und Einsichtsbegehren gegenüber bisher nicht beteiligten verwahrenden
Stellen ergeben, bei denen weitere Urkunden oder Verzeichnisse verwahrt werden, die vom ursprünglichen
Antrag auf Zugangsgewährung bereits umfasst sind. In diesem Fall wären bei einer Erstabrechnung durch die
verwahrende Stelle im Rahmen der dann erforderlichen Neuverteilung bei Erreichung der Gebührendeckel unter
Umständen aufwändige Neuberechnungen und Rückerstattungen erforderlich. Auch diese Fälle können jedoch
durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung vermieden werden, indem die zentrale Kostenerhebung
durch die Landesjustizverwaltung erfolgt. Hierbei wird es sich regelmäßig anbieten, diese erst dann vorzunehmen,
wenn alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen beendet und damit die entsprechenden Kosten nach § 18d Absatz
1 BNotO-E in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes fällig geworden sind.
Drucksache 19/26920 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a – § 25 Absatz 1 BNotO –, Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa – § 25 Absatz 2 Satz 1 BNotO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, dem in § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BNotO-E
umschriebenen Personenkreis auch Personen mit bestandener Rechtspflegerprüfung hinzuzufügen, im weiteren
Verfahren prüfen, sieht ihn allerdings kritisch.
Bei § 25 Absatz 1 BNotO handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die an die besonders hohe Qualifikation
des genannten Personenkreises anknüpft und die Erfüllung der Pflicht der Notarin oder des Notars sichern soll,
das notarielle Amt persönlich auszuüben. Beim derzeit erfassten Personenkreis handelt es sich um Personen mit
Qualifikationen, die den Voraussetzungen für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar entsprechen. Das Bestehen
der Rechtspflegerprüfung führt demgegenüber nicht dazu, dass die Person zur Notarin oder zum Notar
bestellt werden könnte. Es wird daher sehr genau zu prüfen sein, ob die Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum
Rechtspfleger vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes mit den bisherigen Berufsgruppen und Qualifikationen
vergleichbar ist und Personen mit Rechtspflegerprüfung fachlich in der Lage sind, in maßgeblichem Umfang
notarielle Tätigkeiten zu erbringen. Der tatsächliche Umstand, dass Personen mit entsprechender Qualifikation an
der Vorbereitung und dem Vollzug notarieller Urkunden mitwirken, dürfte hierbei nur eine untergeordnete Rolle
spielen, da dies auch bei anderen Angestellten der Notarin oder des Notars ohne besondere juristische Qualifikation
der Fall ist.
Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a, Buchstabe b – neu – § 26a Absatz 6 Satz 3 – neu –
BNotO)
Die Bundesregierung möchte den Vorschlag, in § 26a Absatz 6 BNotO für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
eine Ausnahme von der Pflicht vorzusehen, Dienstleister mittels Vertrags zur Verschwiegenheit zu
verpflichten, derzeit nicht in der vorgeschlagenen Form aufgreifen. Sie wird die geltend gemachte Problematik
jedoch in angemessener Frist prüfen.
Die mit dem Vorschlag geltend gemachten Probleme wurden der Bundesregierung bereits angezeigt; deren Bewertung
und die Erarbeitung möglicher Lösungen ist jedoch komplex und kann nicht kurzfristig erfolgen.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung ist dabei nicht geeignet, die möglichen Probleme sachgerecht aufzulösen,
da sie maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht als Grundlage der notariellen
Vertraulichkeit nicht berücksichtigt. So ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass Banken keiner gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen und eine unterschiedliche Behandlung von Banken und anderen
Dienstleistern daher nicht leicht zu rechtfertigen wäre. Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Tätigkeit von Versicherungen überhaupt als Dienstleistung im Sinne des § 26a BNotO anzusehen ist.
Zudem ist die strafrechtliche Bewertung der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Banken und Versicherungen
genau zu prüfen. Eventuelle Änderungen müssten dabei unter enger Einbeziehung der Banken und
Versicherungen sowie der Rechts- und Patentanwaltschaft und der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
Berufe erfolgen, da für diese Berufsgruppen dem § 26a Absatz 3 BNotO inhaltsgleiche Vorschriften bestehen.
Dabei ist nicht zuletzt auch zu beachten, dass von den anderen Berufsgruppen bisher keine vergleichbaren Probleme
geschildert wurden.
Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nummer 34 – § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, die formlose Bekanntgabe der Vertreterbestellung
anstatt einer Bekanntgabe in Schriftform zu ermöglichen, im weiteren Verfahren prüfen.
Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nummer 78 – § 86 Absatz 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, die Stimmverteilung und Stimmgewichtung in der
Generalversammlung (bisher: Vertreterversammlung) der Bundesnotarkammer entsprechend der geltenden
Rechtslage beizubehalten, nicht zu.
Die geltende Stimmverteilung spiegelt die tatsächliche Bedeutung der in der Generalversammlung vertretenen
Notarkammern nicht wider und ist demokratisch nur schwer zu rechtfertigen. Sie weicht insbesondere erheblich
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26920
vom Anteil der Bevölkerung ab, deren Versorgung durch die jeweiligen Mitglieder der Notarkammern gewährleistet
wird. Das Dachverbandsprinzip allein kann diese Diskrepanz nicht rechtfertigen, zumal es in der Bundesnotarordnung
auch nicht einheitlich angewandt wird.
Durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Stimmgewichtung, die sich an dem Gedanken des
für die Sitzverteilung im Bundesrat geltenden Artikels 51 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) orientiert, wird ein
angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der größeren und kleineren Notarkammern herbeiführt. Die
kleineren Notarkammern bleiben im Vergleich zu den größeren Kammern dabei deutlich überrepräsentiert, so
dass keine Marginalisierung zu erwarten steht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zum
Gesetzentwurf verwiesen.
Zu Nummer 12 (Artikel 1 Nummer 87a – neu – § 96 Absatz 3 Satz 3, 4 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Regelung zur Einführung einer obligatorischen Beiladung der
Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren ab.
Die vom Bundesrat zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat eine Beiladung der Notarkammern nach
§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO und § 3 des Bundesdisziplinargesetzes
nicht vollständig ausgeschlossen, jedoch zutreffend dargelegt, dass eine solche Beiladung insbesondere
voraussetzt, dass die rechtlichen Interessen der Notarkammer durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar
berührt werden.
Hinreichende Gründe für eine obligatorische Beiladung der Notarkammern unabhängig von ihrer eigenen rechtlichen
Betroffenheit bestehen nicht. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Beiladung bei den vergleichbaren
anwaltsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Rechtsanwaltskammern in der Regel nicht praktiziert
und von den Rechtsanwaltskammern zumeist auch nicht gewünscht wird, obwohl den Rechtsanwaltskammern
sogar die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder übertragen ist. Die Disziplinarbefugnis für Notarinnen und
Notare ist demgegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Landesjustizverwaltung
übertragen (§ 92 BNotO) und wird nicht von den Notarkammern ausgeübt.
Die den Notarkammern nach § 67 BNotO im Hinblick auf ihre Mitglieder allgemein zugewiesenen Aufgaben und
mögliche grundsätzliche Interessen können keine Beiladung in jedem einzelnen gegen eine konkrete Person geführten
Disziplinarverfahren rechtfertigen. Hierdurch würden sich diejenigen, die sich dem Disziplinarverfahren
ausgesetzt sehen, gegebenenfalls Angriffsmitteln nicht nur der für die Disziplinarklage zuständigen Stelle, sondern
zudem der Notarkammer als Beigeladener nach § 66 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt
sehen. Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit
nicht sachgerecht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einschränkung der Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen
instanzbeendende Entscheidungen hilft diesem Umstand dabei nicht ab.
Die Informationsinteressen der Notarkammern werden schließlich schon dadurch gewährleistet, dass die Verhandlungen
in Disziplinarverfahren öffentlich sind.
Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nummer 88 Buchstabe a 1 – neu – § 97 Absatz 4 Satz 1 BNotO)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, die derzeitige Obergrenze einer gegen eine Notarin
oder einen Notar zu verhängenden Geldbuße von 50 000 auf 200 000 Euro zu erhöhen, im weiteren Verfahren
prüfen, wobei auch eine geringere Erhöhung in Betracht zu ziehen sein könnte.
Zu Nummer 14 (Artikel 1 Nummer 93a – neu – § 111b Absatz 1 Satz 3 – neu – BNotO)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Ergänzung einer Regelung einer obligatorischen Beiladung der
Notarkammer in verwaltungsrechtlichen Notarsachen ab. Inhaltlich wird insoweit auf die Ausführungen zu Nummer
13 verwiesen.
Zu Nummer 15 (Artikel 1 Nummer 97 Buchstabe i – § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat dahingehend zu, dass § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO nicht gestrichen
werden soll.
Drucksache 19/26920 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Bei der im Regierungsentwurf enthaltenen Streichung des § 113 Absatz 19 Satz 2 BNotO handelt es sich um ein
Redaktionsversehen. Die Streichung sollte sich – wie sich bereits aus der Begründung ergibt – auf § 113 Absatz 19
Satz 3 und 4 BNotO beziehen. Die dort vorgesehene Festlegung von bestimmten Bekanntmachungsmedien soll
entfallen. Deren Bestimmung soll künftig nicht mehr bundesgesetzlich, sondern durch die Kassen selbst erfolgen.
Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine entsprechende Korrektur hinwirken.
Zu Nummer 16 (Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe f – § 114 Absatz 9 BNotO)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, im Land Baden-Württemberg darauf zu verzichten,
dass im Vorstand der Notarkammer sowohl hauptberufliche Notarinnen und Notare als auch Anwaltsnotarinnen
und Anwaltsnotare angemessen vertreten sein müssen.
Die Regelung des § 69 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E, von der eine Ausnahme vorgeschlagen wird, dient unter anderem
dem Minderheitenschutz. Sie soll gerade in dem Fall, in dem in einem Kammerbezirk nur eine geringe Anzahl
von hauptberuflichen Notarinnen oder Notaren beziehungsweise Anwaltsnotarinnen oder Anwaltsnotaren vertreten
sind, gewährleisten, dass die Interessen dieser Minderheit im Vorstand der Notarkammer berücksichtigt werden.
Dabei hat die Notarkammer einen Ermessensspielraum, was als (noch) angemessene Vertretung der jeweiligen
Berufsgruppe anzusehen ist.
In Baden-Württemberg ist aktuell noch eine nennenswerte Anzahl von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren
bestellt. Sie bilden jedoch gegenüber den hauptberuflichen Notarinnen und Notaren eine Minderheit. Deshalb
kann auf deren Schutz derzeit nicht verzichtet werden. Nimmt die Anzahl von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren
künftig noch weiter ab, kann die Notarkammer Baden-Württemberg im Rahmen des zuvor ausgeführten
Ermessens entscheiden, ob eine Vertretung von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren noch erforderlich ist.
Zu Nummer 17 (Artikel 1 Nummer 104 – Anlage 1 Nummer 20 Anmerkung zum Gebührentatbestand,
Nummer 30 Anmerkung zum Gebührentatbestand Satz 1, 2 BNotO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, nach dem die Deckelungen der Gebühren für die
Auskunftserteilung oder Einsichtnahme für jede verwahrende Stelle gesondert und nicht einheitlich für alle im
Rahmen des Forschungsvorhabens beteiligte verwahrende Stellen gelten soll, nicht zu.
Durch die Deckelung der Gebühren soll die Forschung auch in solchen Fällen ermöglicht werden, in denen eine
Vielzahl von Verzeichnissen und Urkunden ausgewertet werden müssen und in denen ohne eine entsprechende
Deckelung von dem Forschungsvorhaben aufgrund der Kostenlast abgesehen oder zumindest sein Umfang deutlich
beschränkt werden müsste. Die Höhe der Deckelungen berücksichtigt dabei bereits den Aufwand der verwahrenden
Stellen, der im Rahmen von Forschungsvorhaben, bei denen mehrere verwahrende Stellen beteiligt
sind, regelmäßig entsteht. Dabei ist es sachgerecht, die Kosten für das gesamte Forschungsvorhaben zu deckeln
und die Deckelung nicht davon abhängig zu machen, wie viele verwahrende Stellen bei der Auskunftserteilung
und Einsichtnahme beteiligt sind. Denn durch die Aufhebung der einheitlichen Deckelung würden solche Forschungsvorhaben
benachteiligt werden, bei denen die Akten und Verzeichnisse von unterschiedlichen Stellen
verwahrt werden, ohne dass eine solche Differenzierung sachlich gerechtfertigt wäre.
Für den Fall, dass die vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um alle von verschiedenen Stellen vorgenommenen
Amtshandlungen vollständig auszugleichen, sind sie anteilig nach den vorgenommenen Amtshandlungen abzuführen
(vergleiche hierzu die Begründung zu § 18d Absatz 2 BNotO-E). Da die Abrechnung zentral durch die
Landesjustizverwaltung vorgenommen wird, sind maßgebliche Probleme im Rahmen der Aufteilung nicht zu erwarten.
Zu Nummer 18 (Artikel 4 Nummer 2a – neu – § 5a Absatz 2 Satz 3, Satz 3a – neu – Deutsches Richtergesetz
– DRiG)
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen, die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts zum obligatorischen
Bestandteil der juristischen Ausbildung zu machen und diese Lehrinhalte anhand der Auseinandersetzung
mit dem NS-Unrecht zu vermitteln. Sie hat dazu bereits einen eigenen Regelungsvorschlag zur Diskussion gestellt,
der inhaltlich einen stärkeren Bezug zum gesamten Pflichtstoff herstellt und sich zudem systematisch besser
in die Struktur des geltenden § 5a DRiG einpasst. Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorlegen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26920
Zu Nummer 19 (Artikel 4 Nummer 2a – neu – § 5a Absatz 3 Satz 2 DRiG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die jetzige Regelung in § 5a Absatz 3 Satz 2 DRiG unterstreicht
die Bedeutung der Lehre und der Vermittlung der Lehrinhalte durch die Fakultäten. Dadurch wird zugleich die
Erwartung des Gesetzgebers verdeutlicht, dass die Fakultäten diesen Anforderungen gerecht werden. Eine Streichung
wäre ein Signal in die falsche Richtung, dass auf den Besuch von Vorlesungen zugunsten anderer Lernformen,
zum Beispiel durch den Besuch eines Repetitoriums, verzichtet werden könne.
Zu Nummer 20 (Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a – § 5b Absatz 6 DRiG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Entscheidung zur Einführung eines Teilzeitreferendariats
im Wege einer Länderöffnungsklausel den Ländern zu überlassen. Sie spricht sich für eine bundesweit
bindende Einführung des Teilzeitreferendariats aus. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch für
die Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes ein bedeutsames Kriterium. Es ermöglicht Betroffenen,
die familiäre Betreuungsaufgaben übernehmen, eine flexiblere Aufteilung von beruflicher Tätigkeit und familiärer
Verantwortung. Diese größere Flexibilität wiederum schafft im Vergleich zu Absolventinnen und Absolventen
ohne solche Pflichten den notwendigen Ausgleich mit Blick auf das erfolgreiche Absolvieren des Vorbereitungsdienstes.
Die Bedenken des Bundesrates gegenüber der Inanspruchnahme einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 1 GG greifen nicht durch. Von dieser
Gesetzgebungskompetenz hat der Bund gegenwärtig – gerade auch unter dem Aspekt der Regelung von Anforderungen
für die Befähigung zum Richteramt – mit der Regelung in § 5b DRiG (Vorbereitungsdienst) Gebrauch
gemacht, indem dort in Absatz 1 die Dauer des Vorbereitungsdienstes sowie in den Absätzen 2 ff. konkrete Vorgaben
zu Pflicht- und Wahlstationen mit einzelnen Öffnungen für abweichende oder konkretisierende landesrechtliche
Regelungen geregelt werden. Für die gewollte bundesweit bindende Einführung eines Teilzeitreferendariats,
die den Ländern gleichwohl noch Spielräume für Fälle der Beantragung von Teilzeit nach Beginn des
Vorbereitungsdienstes sowie für weitere Detailregelungen durch Landesrecht belässt, bedarf es entsprechender
Änderungen bezüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 5b Absatz 1 DRiG. Ebenfalls müssen die
persönlichen Voraussetzungen und zeitlichen Vorgaben, unter denen das Referendariat in Teilzeit absolviert werden
kann, gerade im Interesse der durch § 5d Absatz 1 Satz 2 DRiG gebotenen Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen
bundesweit einheitlich geregelt werden. Die Regelung zum Teilzeitreferendariat betrifft dabei gerade
nicht eine Regelung zu Arbeits- beziehungsweise Dienstzeiten von Beamten (Stundenumfang für Vollzeitbeschäftigung,
Kernarbeitszeiten etc.), sondern betrifft als Abweichung vom Regelfall einer Vollzeitbeschäftigung die
statusrechtliche Stellung. Dementsprechend enthalten auch § 43 des Beamtenstatusgesetzes und § 76a DRiG für
die Länder verpflichtende Regelungen zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung.
Zu Nummer 21 (Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a 1 – neu – § 5d Absatz 2 Satz 4 DRiG, Artikel 22 Satz 2 –
Inkrafttreten)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, für die erste juristische Prüfung auf die Bildung
und Ausweisung einer Gesamtnote zu verzichten. Ein Verzicht brächte keinerlei Verbesserung oder gar Lösung
der Problematik, die von den Befürwortern eines Verzichts zum einen in der Uneinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen
und in der Leistungsbewertung durch die Fakultäten und zum anderen darin gesehen wird, dass die
Zensuren im Schwerpunkt regelmäßig besser ausfallen als in der staatlichen Pflichtfachprüfung (sogenannte „Notenflut“).
Sinnvolle Abhilfe erscheint demgegenüber durch – nicht bundesrechtlich zu regelnde – Maßnahmen
„im System“ möglich, die auf die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen und noch größere Transparenz
gerichtet sind, so wie sie der aktuelle Beschluss des Deutschen Juristen-Fakultätentags den Juristischen Fakultäten
empfiehlt.
Zu Nummer 22 (Artikel 10 Nummer 6 – § 46 Absatz 1 Satz 3 BeurkG, Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa – § 56 Absatz 1 Satz 2 BeurkG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu, an den betreffenden Stellen des Beurkundungsgesetzes
die Wörter „den Ort und das Datum“ durch die Wörter „Ort und Tag“ beziehungsweise das Wort „Datums“
durch das Wort „Tages“ zu ersetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333