Antrag des Landes Nordrhein-WestfalenBundesrat Drucksache 121/1/21
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
02.03.21
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer
Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur
Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz -
RegMoG)
Punkt 1 der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Zu Artikel 1 (Anlage Nummer 44 IDNrG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Begriff „Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse“
in der Anlage Nummer 44 IDNRG - „Register nach § 1 dieses Gesetzes“
- nächstmöglich durch die Wörter „sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern
der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse
oder Register“ zu ersetzen.
Begründung:
Der in der Anlage Nummer 44 IDNrG - “Register nach § 1 dieses Gesetztes“ -
genannte Begriff „Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse“ ist unzutreffend
und bedarf der Klarstellung.
Zum einen ist das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für die Änderung
und Errichtung bestimmter baulicher Anlagen in den Landesbauordnungen geregelt.
Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich dabei insbesondere
aus den von den Länderkammern zu führenden Listen, deren Führung diesen
Länderkammern als gesetzliche Aufgabe in den entsprechenden Kammergesetzen
übertragen ist. Während die Ingenieurkammern hierübereigene Listen
führen, ergibt sich bei den Architekten die Bauvorlageberechtigung unmittelbar
aus der Eintragung in die Architektenlisten. Ein gesondertes Verzeichnis wird
darüber hinaus nicht geführt. Darüber hinaus ist die Beschränkung des Registerbegriffs
auf die Bauvorlage-berechtigung zu eng gefasst, denn die Architektenkammern
und die Ingenieurkammern führen weitere Listen beziehungsweise
Verzeichnisse oder Register auf gesetzlicher Grundlage, wie zum Beispiel
die Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen, die Listen der Trag-
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ISSN 0720-2946
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werksplaner sowie im Ingenieurbereich die Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
und sind darüber hinaus im Bereich übertragener staatlicher
Aufgaben in Verwaltungsverfahren eingebunden.
Insbesondere aus Gründen der Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren
haben sich die Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer bereits
mit der Leitstelle XPlanung/XBau auf die Bereitstellung einer zentralen Datenbank
verständigt, die die Listen aller Länderkammern bündelt und die mittels
einer Schnittstelle nach dem XBau-Standard in den digitalisierten Prozess des
Baugenehmigungsverfahrens eingebunden werden soll.