Gesetzentwurf der BundesregierungDeutscher Bundestag Drucksache 19/26824
19. Wahlperiode 19.02.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes über die Fortführung der Pflichtversicherungen in der
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– Renten-Zusatzversicherung –
A. Problem und Ziel
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG)
sind bei der Bahnreform die Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse der ehemaligen
Bundeseisenbahnen auf die neu gegründete Deutsche Bahn AG (DB AG)
bzw. die ausgegliederten Tochtergesellschaften übergegangen. Gemäß § 14 Absatz
2 Satz 2 DBGrG werden die damals bestehenden Pflichtversicherungen in
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Renten-Zusatzversicherung
– durch das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) fortgesetzt. Hierfür zahlt
das BEV für die betroffenen Beschäftigten Umlagen an die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See. Gleichzeitig leistet die DB AG für diese
Pflichtversicherten an das BEV Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie
für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer erbringt (§ 21 Absatz 4, § 23 DBGrG). Das BEV betreut derzeit
noch rund 20.000 Pflichtversicherte, die jüngsten Pflichtversicherten sind
1977 geboren.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2012 (Az. 3 AZR
307/10) entschieden, dass die Pflicht des BEV zur Fortführung dieser Pflichtversicherung
in bestimmten Fällen auch dann fortbesteht, wenn die Beschäftigungsverhältnisse
von der DB AG auf ein anderes Unternehmen übergehen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hierfür maßgeblich, ob bei einem
gedachten Fortbestand der Deutschen Bundesbahn der Anspruch der Berechtigten
auf Fortsetzung der Pflichtversicherung unverändert fortbestehen würde. In dem
konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht dies für die Veräußerung eines Betriebsteils
und den damit verbundenen Betriebsübergang im Sinne von § 613a
BGB) bejaht.
Diese Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus auch auf vergleichbare Sachverhalte
anzuwenden.
Dementsprechend ist die Renten-Zusatzversicherung in der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See auch fortzusetzen, wenn ein öffentlicher
Auftraggeber bei der Ausschreibung über Personenverkehrsleistungen gemäß
§ 131 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Pflicht in
Drucksache 19/26824 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
die Ausschreibungsbedingungen aufnimmt, dass bei einem Wechsel des Betreibers
der neue Betreiber die Beschäftigten übernehmen und ihnen dieselben Rechte
gewähren muss, auf die sie bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB Anspruch
hätten.
Allerdings fehlt bislang eine § 21 Absatz 4 und § 23 DBGrG entsprechende
Rechtsgrundlage, aufgrund derer das BEV von anderen Unternehmen als der DB
AG verlangen kann, dass diese Unternehmen Zahlungen in Höhe der Aufwendungen
an das BEV leisten, die die Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung
der betroffenen Personen erbringen. Diese Rechtsgrundlage ist zu schaffen.
Darüber hinaus fehlt es bis jetzt auch an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer
das BEV von der DB AG die Erteilung von Auskünften über die betriebliche Altersversorgung,
die gegebenenfalls bei der DB AG für die in § 21 Absatz 4 Satz 1
DBGrG genannten Tarifbeschäftigten besteht, verlangen kann, sofern die Auskunft
für die Berechnung des in § 21 Absatz 4 Satz 1 genannten Anspruchs erforderlich
ist. Auch insoweit ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Auskunftspflicht
soll auch für jene anderen Unternehmen bestehen, auf die die in § 14 Absatz
2 DBGrG genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse von der DB AG
übergegangen sind.
B. Lösung
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
C. Alternativen
Beibehalten der bisherigen Regelung. In der Folge würden die Einnahmen des
BEV nicht erhöht. Da das BEV hiervon unabhängig weiterhin zur Zahlung der
Umlagen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet
ist, würde der Zuschussbedarf aus dem Bundeshaushalt insoweit steigen.
Zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung besteht keine Alternative.
Diese ist notwendig, um sicherzustellen, dass die DB AG oder andere
Unternehmen die Daten über die betriebliche Altersversorgung, die gegebenenfalls
für die in § 21 Absatz 4 Satz 1 DBGrG genannten Tarifbeschäftigten besteht,
offenlegen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Entwurf entstehen für den Bund keine zusätzlichen Ausgabeverpflichtungen.
Für die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26824
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht ein einmaliger, zu vernachlässigender Erfüllungsaufwand.
Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26824
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 19. Februar 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes über die Fortführung der Pflichtversicherungen in der
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– Renten-Zusatzversicherung –
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, gegen
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen
zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26824
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes über die Fortführung der Pflichtversicherungen in der
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– Renten-Zusatzversicherung –
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
§ 21 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen über die in Satz 1
genannte Höhe der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
soweit dies für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zahlungspflicht erforderlich ist.“
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Sämtliche in Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Pflichten treffen auch denjenigen, auf den die in
§ 14 Absatz 2 genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft
oder einer ausgegliederten Tochtergesellschaft übergehen, wenn das Bundeseisenbahnvermögen bezüglich
dieser Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse die Pflichtversicherung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 fortzuführen
hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 19/26824 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 DBGrG sind bei der Bahnreform die Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse der ehemaligen
Bundeseisenbahnen auf die neu gegründete DB AG übergegangen. Gemäß Satz 2 werden die damals
bestehenden Pflichtversicherungen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Renten-Zusatzversicherung
– durch das BEV fortgesetzt. Hierfür zahlt das BEV für die betroffenen Beschäftigten Umlagen
an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Gleichzeitig leistet die DB AG an das BEV Zahlungen
in Höhe der Aufwendungen, die sie für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Personen
erbringt (§ 21 Absatz 4, § 23 DBGrG). Das BEV betreut derzeit noch rund 20.000 Pflichtversicherte, die jüngsten
sind 1977 geboren.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2012 (Az. 3 AZR 307/10) entschieden, dass die
Pflicht des BEV zur Fortführung dieser Pflichtversicherung in bestimmten Fällen auch dann fortbesteht, wenn die
Beschäftigungsverhältnisse von der DB AG auf ein anderes Unternehmen übergehen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist hierfür maßgeblich, ob bei einem gedachten Fortbestand der Deutschen Bundesbahn
der Anspruch der Berechtigten auf Fortsetzung der Pflichtversicherung unverändert fortbestehen würde. In dem
konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht dies für die Veräußerung eines Betriebsteils und den damit verbundenen
Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB bejaht.
Diese Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus auch auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden.
Dementsprechend ist die Renten-Zusatzversicherung in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See auch fortzusetzen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber bei der Ausschreibung über Personenverkehrsleistungen
gemäß § 131 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Pflicht in die Ausschreibungsbedingungen
aufnimmt, dass bei einem Wechsel des Betreibers der neue Betreiber die Beschäftigten übernehmen
und ihnen dieselben Rechte gewähren muss, auf die sie bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB
Anspruch hätten.
Derzeit fehlt allerdings eine Rechtsgrundlage dafür, dass das BEV von anderen Unternehmen als der DB AG die
Zahlungen nach § 21 Absatz 4 DBGrG verlangen kann. Dies hat zur Folge, dass das BEV in Fällen, in denen
Beschäftigungsverhältnisse von der DB AG auf andere Unternehmen übergehen, zwar weiterhin Umlagen an die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu leisten hat, von den neuen Arbeitgebern jedoch auch
dann keine Zahlungen in der in § 21 Absatz 4 DBGrG genannten Höhe erhält, wenn diese eine eigene betriebliche
Altersversorgung betreiben.
Bisher fehlt auch eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Auskunftserteilung über die betriebliche Altersversorgung,
die bei der DB AG gegebenenfalls für die in § 21 Absatz 4 Satz 1 DBGrG genannten Tarifbeschäftigten
besteht. Es ist sicherzustellen, dass die DB AG und andere Unternehmen, auf die die in § 14 Absatz 2 DBGrG
genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse übergangen sind, dem BEV die entsprechenden Auskünfte zur
Verfügung stellen, um den in § 21 Absatz 4 Satz 1 geregelten Zahlungsanspruch des BEV gegen die DB AG, der
nunmehr gemäß § 21 Absatz 4a DBGrG auch gegenüber anderen Unternehmen bestehen soll, dem Grunde und
der Höhe nach berechnen zu können.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/26824
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht vor, dass die Pflicht zur Zahlung eines eventuellen Arbeitgeberbeitrags zu einer betrieblichen
Altersversorgung auf Unternehmen außerhalb des DB-Konzerns ausgeweitet wird, wenn das BEV trotz Übergangs
des Beschäftigungsverhältnisses die Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– Renten-Zusatzversicherung – fortführen muss.
Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, mit der die DB AG und andere Unternehmen verpflichtet
werden, Auskunft über die gegebenenfalls für die in § 21 Absatz 4 Satz 1 DBGrG genannten Tarifbeschäftigten
bestehende betriebliche Altersversorgung zu erteilen, damit das BEV den in § 21 Absatz 4 Satz 1
DBGrG geregelten Zahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach berechnen kann.
III. Alternativen
Die Arbeitgeberorganisation und der Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister, der Unternehmen
der Eisenbahninfrastruktur sowie artverwandter Unternehmen (AGV MOVE) wurde um Prüfung gebeten,
ob die notwendigen Regelungen im Rahmen von Tarifgesprächen getroffen werden können. Dieses ist nicht geschehen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 143a Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.
Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus Artikel 143a Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz i. V. m. Artikel
87e Absatz 5 Satz 1 Grundgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen. Insbesondere kommt es
durch die Regelung bei der Vergabe von Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr weder zu einer Bevorteilung
innerstaatlicher Unternehmen noch zu einer Benachteiligung ausländischer Unternehmen.
VI. Gesetzesfolgen
Der Entwurf führt dazu, dass die Pflicht zur Zahlung nach § 21 Absatz 4 DBGrG unter gleichen Voraussetzungen
auch für andere Unternehmen als die DB AG gilt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch den Gesetzentwurf ist der Nachhaltigkeitsindikator „Generationengerechtigkeit“ betroffen. Durch die Ausweitung
der Pflicht nach § 21 Absatz 4 DBGrG wird der Abbau der Staatsverschuldung gefördert, indem durch
die höheren Einnahmen des BEV der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt insoweit sinkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie an den Melde- und Zahlungsvorgängen
nicht beteiligt sind.
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Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, denn durch den Übergang der in § 14 Absatz 2
DBGrG genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse von der DB AG auf andere Unternehmen findet lediglich
eine Verlagerung des bereits bestehenden Erfüllungsaufwandes statt. Das vorliegende Gesetz regelt auch
nicht den Übergang selbst, sondern nur die Zahlungspflicht der anderen Unternehmen sowie die für die Feststellung
des Zahlungsanspruchs erforderliche Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem BEV.
Dieser für die Wirtschaft bereits bestehende Erfüllungsaufwand entsteht dadurch, dass die DB AG die in § 21
Absatz 4 Satz 2 DBGrG geregelte Auskunftspflicht gegenüber dem BEV und die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See bestehenden Melde- und Mitwirkungspflichten erfüllen.
Der bereits bestehende Erfüllungsaufwand beläuft sich für die DB AG auf ca. 4.800 EUR/Jahr. Dieser begründet
sich wie folgt:
Gegenüber dem BEV bestehen auf Grundlage des § 21 Absatz 4 Satz 2 DBGrG im Einzelnen folgende Pflichten
(mit den folgenden Zeitaufwand):
1. Monatliche Erstellung der Meldung zur Umlage in Höhe von 7 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
der übernommenen Pflichtversicherten, auf deren Grundlage das BEV die bei der Lohnversteuerung dieser
Umlage bei dem Arbeitgeber anfallenden Pauschalsteuern erstattet (Zeitaufwand: 305 Minuten pro Monat
für alle ca. 20.000 bestehenden Fälle).
2. Einzug sowie die Überweisung des Eigenbetrages zur Umlage in Höhe von derzeit 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts vom Nettolohn der übernommenen Pflichtversicherten auf der Grundlage der gegenüber
dem BEV abgegebenen Abtretungserklärungen (Zeitaufwand: 240 Minuten pro Monat für alle ca.
20.000 bestehenden Fälle).
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Stundensatzes der Verkehrswirtschaft von 28,10 EUR ergibt sich
insoweit ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 3.062,90 EUR.
Daneben bestehen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Arbeitgeberpflichten für
die DB AG, die sich aus dem Sechsten Sozialgesetzbuch sowie der Satzung der Knappschaft-Bahn-See ergeben.
Diese Pflichten stellen sich (mit dem angegebenen Zeitaufwand) wie folgt dar:
1. die Anmeldung sämtlicher vom bisherigen Betreiber übernommenen Pflichtversicherten und deren Abmeldung
bei Wegfall der Voraussetzungen (5 Minuten pro Fall, bislang bei der DB AG insgesamt 19 durch eine
Wechsel zu einem Drittunternehmen bedingte Abmeldungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
Sinne des § 14 Absatz 2 DBGrG),
2. die Übersendung der kalenderjährlichen Jahresmeldungen zu dem festgelegten Termin bzw. bei Abmeldungen
unmittelbar mit der Abmeldungsbescheinigung (ca. 35 Stunden pro Jahr für alle ca. 20.000 Fälle im
Sinne des § 14 Absatz 2 DBGrG),
3. die Meldung der zur Durchführung der Pflichtversicherung erforderlichen Adressdaten sowie deren Änderung
(der Aufwand liegt bei wenigen Minuten pro Fall; die DB AG führt hierüber keine Statistik),
4. die jederzeitige Auskunftserteilung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über bestehende
und frühere Arbeitsverhältnisse und die Gestattung der örtlichen Prüfung der Voraussetzungen für die
Pflichtversicherung sowie der Entrichtung der Umlagen und/oder Beiträge (ca. 25 Stunden pro Jahr für alle
ca. 20.000 Fälle im Sinne des § 14 Absatz 2 DBGrG),
5. die Verwendung der von ihr herausgegebenen Formblätter im Schriftverkehr mit der Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (ca. 5 Minuten pro Fall, die Einzelfälle werden bei der DB AG statistisch
nicht nachgehalten).
Diese Pflichten folgen jedoch nicht aus dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Stundensatzes der Verkehrswirtschaft von 28,10 EUR ergibt sich
somit für die Erfüllung der Pflichten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 1.730,49 EUR.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/26824
Für die Verwaltung kann möglicherweise beim BEV ein einmaliger zu vernachlässigender Erfüllungsaufwand
dadurch entstehen, dass auf Zahlung gerichtete Bescheide auch gegenüber anderen Unternehmen erstellt und versendet
werden müssen.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen
anderen Unternehmen entstehen keine zusätzlichen Kosten, da sie an das BEV Zahlungen nur in Höhe der Aufwendungen
leisten müssen, die sie für eine betriebliche Altersversorgung hätten leisten müssen. Besteht in den
anderen Unternehmen keine betriebliche Altersversorgung, sind auch keine Zahlungen an das BEV zu leisten.
Besteht eine betriebliche Altersversorgung, so sind diese Zahlungen fortan an das BEV zu leisten.
Ob es überhaupt Fälle gibt, in denen andere Unternehmen Zahlungen an das BEV in Höhe der betrieblichen Altersversorgung
leisten müssen, ist unklar, da nicht bekannt ist, ob bei den anderen Unternehmen, auf die die in
§ 14 Absatz 2 DBGrG genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse übergangen sind, eine betriebliche Altersversorgung
besteht.
Im Jahre 2019 hat das BEV Umlagen i. H. v. 65.616,18 EUR für insgesamt 19 der zuvor genannten Arbeitsverhältnisse
an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geleistet, für die mangels Rechtsgrundlage
kein Anspruch auf Erstattung gegen die betroffenen anderen Unternehmen besteht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Vorschriften gelten unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 fügt einen neuen Satz 2 in § 21 Absatz 4 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ein. Hiermit wird
eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das BEV von der DB AG Auskünfte über die gegebenenfalls für die
in § 21 Absatz 4 Satz 1 genannten Tarifbeschäftigten bestehende betriebliche Altersversorgung verlangen kann.
Dies ist notwendig, damit das BEV den in § 21 Absatz 4 Satz 1 geregelten Erstattungsanspruch dem Grunde und
der Höhe nach berechnen kann.
Zu Nummer 2
Nummer 2 fügt einen neuen Absatz 4a in § 21 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ein. Hiermit wird eine
Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das BEV künftig auch von anderen Unternehmen als der DB AG Zahlungen
in Höhe der Aufwendungen verlangen kann, die das jeweilige Unternehmen für eine betriebliche Altersversorgung
leistet. Für die Unternehmen entsteht hierdurch keine zusätzliche Belastung: Wie für die DB AG auch
besteht die Zahlungspflicht gegenüber dem BEV dem Grunde nach nur, wenn das Unternehmen eine eigene betriebliche
Altersversorgung anbietet. Die an das BEV zu leistenden Zahlungen sind in der Höhe auf die vergleichbaren
Aufwendungen begrenzt, die andernfalls für die betriebliche Altersversorgung geleistet werden würden.
Bisher wurde nur für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB gerichtlich festgestellt, dass das BEV
die Pflichtversicherung auch dann fortsetzen muss, wenn Beschäftigungsverhältnisse auf Unternehmen übergehen,
die nicht zum DB-Konzern gehören. In der zugrundeliegenden Entscheidung 3 AZR 307/10, Urteil vom
18. September 2012, hat das Bundearbeitsgericht § 14 Absatz 2 Satz 2 DBGrG dahingehend ausgelegt, dass die
Pflicht des BEV zur Fortführung der Pflichtversicherung nicht auf die Zeit einer Weiterbeschäftigung bei der
Drucksache 19/26824 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
DB AG beschränkt sei. Alleinige Voraussetzung für eine fortbestehende Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung
sei, dass der Arbeitnehmer bei einem gedachten Fortbestand der Deutschen Bundesbahn weiterhin bei
einer der in § 14 Absatz 1 DBGrG genannten Dienststellen beschäftigt sei.
Die in dem Urteil aufgestellten Maßstäbe sind jedoch nicht nur auf den entschiedenen Fall eines Betriebsübergangs
nach § 613a BGB beschränkt. Stattdessen sind alle Sachverhalte an diesen Maßstäben zu prüfen, in denen
Beschäftigungsverhältnisse von der DB AG auf andere Unternehmen übergehen. Dementsprechend ist das BEV
immer dann zur Fortführung der Pflichtversicherung verpflichtet, wenn die Beschäftigungsverhältnisse und der
Anspruch der Betroffenen auf Fortführung der Renten-Zusatzversicherung bei einem gedachten Fortbestand der
Deutschen Bundesbahn bei dieser fortbestehen würden.
Durch die abstrakte Formulierung wird sichergestellt, dass die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zu
einer betrieblichen Altersversorgung an das BEV nicht nur auf die beiden bekannten und dargestellten Sachverhalte
ausgeweitet wird. Die Formulierung ist entwicklungsoffen und stellt sicher, dass ein erneutes gesetzgeberisches
Tätigwerden auch bei künftigen gerichtlichen Entscheidungen oder Rechtsänderungen auf europäischer
oder nationaler Ebene nicht notwendig ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Im Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“, das
die Bundesregierung am 12.12.2018 beschlossen hat, ist u. a. vereinbart worden, dass die Bundesregierung in
ihren Regelungsentwürfen ein Inkrafttreten möglichst zum ersten Tag eines Quartals vorschlagen wird, soweit im
Einzelfall nicht andere Erwägungen dagegen sprechen.
Im vorliegenden Fall hat der Bund jedoch ein fiskalisches Interesse daran, dass die Pflicht zur Zahlung an das
BEV möglichst zügig in Kraft tritt. Ein erster Betreiberwechsel nach § 131 Absatz 3 GWB ist mit Wirkung zum
1. Dezember 2019 bereits erfolgt. Daher kann nach Verkündung des Gesetzes nicht bis zu Beginn des nächsten
Quartals gewartet werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333