Bundesrat Drucksache 20/2/21
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
09.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen
Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Punkt 33 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BNotO)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Änderung des § 17 Absatz
1 Satz 2 BNotO die bisherige Praxis bei Gebührenerlassen und Gebührenermäßigungen
(nachfolgend: „Gebührenbefreiung“) aufgrund von „sittlichen
Pflichten“ oder „aus Anstand zu nehmender Rücksicht“ geändert werden, indem
klargestellt wird, dass besondere „Näheverhältnisse“ der Notarinnen und
Notare künftig nicht mehr geeignet sind, eine Gebührenbefreiung zu rechtfertigen.
Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BNotO ist
nicht lediglich Teil einer überkommenen Tradition, sondern stärkt die Autonomie
der Amtsträgerinnen und Amtsträger, die damit verantwortungsvoll umgehen.
Weil Gebührenbefreiungen ihre Einnahmen verringern und damit zu ihren
Lasten gehen, dürften Notarinnen und Notare hiervon tatsächlich wohl nur
zurückhaltend Gebrauch machen.
Die gesetzlich vorgesehene Zustimmungspflicht der Notarkammer (bzw.
Notarkasse oder Ländernotarkasse) stellt im Regelfall sicher, dass das Instrument
der Gebührenbefreiung nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt und somit
im jeweiligen Bezirk einheitlich gehandhabt wird. Soweit die Notarkammern in
ihren Richtlinien über die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder
für bestimmte Fälle allgemein ihre Zustimmung zur Gebührenbefreiung er-
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ISSN 0720-2946
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teilen wollen, ist hierfür zudem die Genehmigung der Landesjustizverwaltung
erforderlich (§ 67 Absatz 2 Satz 2 BNotO), wodurch zusätzlich gewährleistet
wird, dass Gebührenbefreiungen nicht über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.
Einer ausufernden Praxis sind ggf. im Rahmen der Rechtsaufsicht angemessen
Grenzen zu setzen, nicht jedoch durch eine zu weitgehende Rechtsänderung.