Deutscher Bundestag Drucksache 19/28126
19. Wahlperiode 30.03.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur
Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
A. Problem und Ziel
Durch Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird eine inhaltlich und zeitlich intensivierte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten
in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingeführt. In
solchen Verwendungen werden Soldatinnen und Soldaten in besonderem Maße
qualifiziert. Dies ist zur Gewährleistung einer umfassenden Schlagkraft der Streitkräfte
und zur Bereithaltung von militärischen Fähigkeiten für besondere Einsatzlagen
unabdingbar. Auf Grund ihrer besonders qualifizierenden Ausbildung und
ihrer Kenntnisse verfügen diese Soldatinnen und Soldaten (häufig auch ohne dabei
auf militärische Waffen oder auf organisatorische Elemente der Streitkräfte
zurückgreifen zu müssen) über eine individuelle militärische Wirkfähigkeit, welche
diejenige der übrigen Soldatinnen und Soldaten sehr deutlich übersteigt: Etwa
herausragende Kampffertigkeiten mit und ohne Waffen, besondere Kenntnisse
über Einsatzmöglichkeiten von Sprengmitteln oder Kompetenzen für Cyberoperationen.
Die Folgen eines Missbrauchs dieser Kenntnisse und Fertigkeiten könnten
sehr weitreichend sein. Verwendungen, in denen derartige Qualifizierungen
und Kenntnisse vermittelt werden, sind daher als ganz besonders sicherheitsempfindlich
zu qualifizieren. Es hat sich gezeigt, dass die derzeit verfügbaren Instrumente
der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz – gemessen
an dem besonderen militärischen Wirkfähigkeitsprofil – Lücken aufweisen
und insbesondere die Intervalle einer Sicherheitsüberprüfung zu lang sind.
Soldatinnen und Soldaten in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
bedürfen des besonderen Vertrauens des Dienstherrn und unterliegen
einer besonders strengen Auswahl. Dies muss sich auch in einer besonderen Qualität
der Sicherheitsüberprüfung widerspiegeln, der Soldatinnen und Soldaten in
Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen zu unterziehen
sind. Derartige Hochwert-Wirkfähigkeiten darf ein Rechtsstaat nur Personen vermitteln,
bei denen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
mit einem noch höheren Grad an Gewissheit auszuschließen sind
als bei anderen Angehörigen der Streitkräfte. Es bedarf der Schaffung einer
Rechtsgrundlage, um eine angemessene Sicherheitsüberprüfung von Soldatinnen
und Soldaten in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen in
der Bundeswehr zeitlich und inhaltlich intensiviert durchführen zu können.
Drucksache 19/28126 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs knüpft an § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes an.
Durch das Gesetz vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) ist dem § 37 des Soldatengesetzes
ein Absatz 3 angefügt worden, nach dem für alle Bewerberinnen und
Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr eingestellt werden
sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
durchzuführen ist. Von dieser Regelung werden jedoch nur
diejenigen Reservistinnen und Reservisten erfasst, die erstmalig eine Reservistendienstleistung
erbringen und keine Vordienstzeit besitzen. Soldatinnen und Soldaten,
die nach der neuen Strategie der Reserve regelmäßig im Anschluss an ihre
Dienstzeit beordert werden sollen, wurden bereits in ihrer aktiven Dienstzeit an
Kriegswaffen ausgebildet und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 37
Absatz 3 des Soldatengesetzes. Aus dem Umstand, dass in der Bundeswehr im
Rahmen ihres Auftrags alle Soldatinnen und Soldaten an Kriegswaffen ausgebildet
werden und auch Reservistinnen und Reservisten im Rahmen von Dienstleistungen
Zugang zu Kriegswaffen und Munition der Bundeswehr haben, kann die
Gefahr des Missbrauchs erwachsen, z. B. wenn nicht erkannte Extremistinnen und
Extremisten ihre in der Bundeswehr erworbenen militärischen Fähigkeiten nutzen,
insbesondere die Beherrschung der Kriegswaffen, um Gewalttaten im In- und
Ausland zu begehen. Daher bedarf es einer Rechtsgrundlage, um für Reservistinnen
und Reservisten, die auf Grund einer Beorderung zu einer Dienstleistung bestimmt
sind oder mit oder ohne Beorderung zu einer Dienstleistung herangezogen
werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
durchführen zu können. Es ist daher grundsätzlich zu gewährleisten,
dass Reservistinnen und Reservisten bei Dienstleistungen nach dem vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes keinen Zugang zu und keinen Umgang mit
Kriegswaffen und Munition der Bundeswehr erhalten, wenn sicherheitserhebliche
Erkenntnisse vorliegen, die dies als unvertretbar erscheinen lassen. Es ist somit
erforderlich, auch für einen Teil der Reservistinnen und Reservisten eine einfache
Sicherheitsüberprüfung vorzusehen.
B. Lösung
In das Soldatengesetz wird eine Regelung eingefügt, um eine zeitlich und inhaltlich
intensivierte Sicherheitsüberprüfung für Soldatinnen und Soldaten in Verwendungen
mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen in der Bundeswehr
durchführen zu können.
In das Reservistengesetz wird eine Rechtsgrundlage eingefügt, um für Reservistinnen
und Reservisten, die auf Grund einer Beorderung zu einer Dienstleistung
bestimmt sind oder mit oder ohne Beorderung zu einer Dienstleistung herangezogen
werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
durchführen zu können. Die Anwendbarkeit der Regelung
wird auf diejenigen Reservistinnen und Reservisten eingrenzt, bei denen ein tatsächlicher
und zeitlich nicht nur geringfügiger Reservistendienst nach dem vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes in Betracht kommt.
Der Gesetzentwurf befähigt die zuständige Stelle zu veranlassen, dass Personen
aus Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen abgelöst werden,
falls Erkenntnisse vorliegen, die einer solchen Verwendung entgegenstehen
(z. B. extremistische Tendenzen, terroristische Aktivitäten, Gewaltgeneigtheit).
Mögliche Erkenntnisse sollen früher gewonnen werden und es können Maßnahmen
ergriffen werden, bevor ein Schaden für die Bundesrepublik Deutschland o-
der die Bevölkerung eintritt. Durch eine Überprüfung bereits vor Zugang zu einer
dieser besonderen Ausbildungen, kann von vornherein das Entstehen einer abs-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/28126
trakten Gefahr verhindert werden, indem die Ausbildung von Personen mit gewaltgeneigtem,
extremistischen oder terroristischem Potential präventiv unterbunden
wird.
Die Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten, die auf Grund einer
Beorderung zu einer Dienstleistung bestimmt sind oder mit oder ohne Beorderung
zu einer Dienstleistung herangezogen werden sollen, ermöglicht es, den Zugang
dieses Personenkreises zu Waffen und Munition der Bundeswehr, zu unterbinden,
falls sicherheitserhebliche Erkenntnisse (z. B. im Zusammenhang mit
Extremismus, Terrorismus, Gewaltgeneigtheit) einer Waffenaus- und Weiterbildung
entgegenstehen. Der Zugang von Personen zu Kriegswaffen und Munition
mit fragwürdiger Einstellung wird dadurch erschwert und gleichzeitig die Sicherheit
für Staat und Bevölkerung erhöht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
Etwaiger sich aus dem Vollzugsaufwand für den Bund ergebender Mehrbedarf
wird finanziell und stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen.
Dies gilt nicht für den Einzelplan 21.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand in
Höhe von rund 24 100 Stunden. Einmalig fällt zusätzlicher Zeitaufwand in Höhe
von rund 41 600 Stunden an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Bund entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 6 Millionen Euro
und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,6 Millionen Euro. Länder und
Kommunen sind nicht betroffen. Sowohl der jährliche als auch der einmalige Erfüllungsaufwand
fallen ausschließlich beim Bund an.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, und den sozialen
Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/28126
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 30. März 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur
Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1002. Sitzung am 26. März 2021 beschlossen, gegen
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen
zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/28126
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur
Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen“.
b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt
werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung
festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen
gelten mit den Maßgaben, dass
1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz
5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche
Erkenntnis dies erfordert,
2. zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
– in jedem Fall Einsicht genommen wird
a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar
ist,
Drucksache 19/28126 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b) unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der
Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen
nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder
trägt der Bund,
5. der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes –
bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
– zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung
durchgeführt werden:
a) bei der betroffenen Person nur
aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und
cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und cc,
7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
– bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und
8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach
Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen
sind.“
3. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit
besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/28126
Artikel 2
Änderung des Reservistengesetzes
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung
mit oder ohne vorherige Beorderung“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit
oder ohne vorherige Beorderung
(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des
Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung
durchzuführen.
(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in
§ 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur
Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des
Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung
unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.
(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.“
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Es besteht die Notwendigkeit einer inhaltlich intensivierten Überprüfung sowie häufigerer Aktualisierungen und
Wiederholungsüberprüfungen für Soldatinnen und Soldaten in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
in der Bundeswehr, um einem Missbrauch der Fähigkeiten der darin tätigen besonders qualifizierten
Soldatinnen und Soldaten vorzubeugen. Die in diesem Gesetzentwurf geregelten Maßgaben zur Anwendung
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sollen den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeiten und für diesen
Personenkreis besser gerecht werden und schaffen eine aktuellere und umfassendere Beurteilungsgrundlage für
die Geeignetheit für eine Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Es ist daher eine über die
im Sicherheitsüberprüfungsgesetz normierten Überprüfungsarten hinausgehende intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten zu schaffen, die für eine Verwendung
mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen vorgesehen sind.
Am 18. Oktober 2019 hat die Bundesministerin der Verteidigung die Strategie der Reserve als Grundlage für die
Weiterentwicklung der Reserve erlassen. Bedingt durch die Umsetzung der in der Strategie der Reserve vorgesehenen
Maßnahmen ist ab 2021 ein signifikanter Aufwuchs der Reserve der Bundeswehr zu erwarten. Sofern der
Reservistendienst nicht auf einem Dienstposten erfolgt, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorsieht, darf
derzeit keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden. Um diese Lücke zu schließen und auch im Bereich
der Reservistendienst Leistenden zu gewährleisten, dass nur solche Reservistinnen und Reservisten Ausbildung
an und Zugang zu Kriegswaffen und Munition haben, bei denen einer Reservedienstleistung keine sicherheitserheblichen
Erkenntnisse entgegenstehen, insbesondere keine Erkenntnisse in Zusammenhang mit terroristischen
oder extremistischen Tendenzen oder Gewaltgeneigtheit, ist eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen
erforderlich. Erfasst werden mit der Regelung beorderte Reservistinnen und Reservisten,
die zu einer Dienstleistung bestimmt sind, aber auch beorderte oder unbeorderte Reservistinnen und Reservisten,
wenn sie zu einer Dienstleistung herangezogen werden sollen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die bereits im Sicherheitsüberprüfungsgesetz
angelegten Maßnahmen als intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
zeitlich und inhaltlich intensiviert durchführen zu können. Außerdem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden,
um für Reservistinnen und Reservisten, die beordert und für eine Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt
des Soldatengesetzes bestimmt sind oder zu Reservistendiensten (mit oder ohne Beorderung) herangezogen werden
sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchführen zu können,
auch wenn für diese die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht geplant ist.
III. Alternativen
Als Alternative für die Durchführung intensivierter erweiterter Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen
von Soldatinnen oder Soldaten, die für eine Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
vorgesehen sind, wäre eine verstärkte Dienstaufsicht mit regelmäßigen Befragungen der betroffenen Personen
durch den Dienstherrn in Betracht gekommen. Eine Befragung von Soldatinnen und Soldaten hätte jedoch keine
Erkenntnisse über bei dritten Behörden gespeicherten Daten (z. B. strafrechtliche Erkenntnisse) ergeben. Dies gilt
auch im Hinblick auf die beabsichtigte Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen oder Reservisten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/28126
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Soldatengesetzes und des Reservistengesetzes hat
der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Vorhaben führt zu keiner Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Indikatoren und Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
Etwaiger sich aus dem Vollzugsaufwand für den Bund ergebender Mehrbedarf wird finanziell und stellenplanmäßig
in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen. Dies gilt nicht für den Einzelplan 21.
Beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst entsteht ein voraussichtlicher rechnerischer Mehrbedarf
von neun Dienstposten für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit
Personalkosten in Höhe von etwa 390 000 Euro jährlich und Sachkosten in Höhe von einmalig etwa 79 000 Euro
sowie jährlich von etwa 224 000 Euro.
In den übrigen Organisationsbereichen der Bundeswehr (Sicherheitsbeauftragte des Bundesamts für das Personalmanagement
der Bundeswehr) – einschließlich der Geheimschutzbeauftragten – entsteht nach derzeitigem
Stand der Untersuchungen ein voraussichtlicher rechnerischer Mehrbedarf von etwa 20 Dienstposten mit Personalkosten
in Höhe von etwa 1,383 Millionen Euro jährlich und Sachkosten von jährlich etwa 497 000 Euro.
Für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst entsteht zudem ein personeller Erfüllungsaufwand von
43 Dienstposten für die Sicherheitsüberprüfung beorderter Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung
bestimmt sind und beorderter oder unbeorderter Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung
herangezogen werden sollen, mit Personalkosten in Höhe von etwa 2,544 Millionen Euro jährlich und Sachkosten
in Höhe von einmalig etwa 375 000 Euro sowie jährlich von etwa 1,068 Millionen Euro.
Geplant ist, den Aufwand für die Sicherheitsüberprüfung aus Anlass der Heranziehung nach drei Jahren auf 29
Dienstposten beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst zu reduzieren, da dann der Großteil des beorderten
Personenkreises sicherheitsüberprüft ist und sich der Aufwand prognostisch verringern wird. Diese Annahme
wird im Rahmen einer Evaluierung zu überprüfen sein.
Die Erhöhung der Anzahl an Sicherheitsüberprüfungen könnte beim Bundesamt für den Verfassungsschutz und
beim Bundesnachrichtendienst zu einem in der Höhe zu vernachlässigenden Mehraufwand führen.
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ergibt sich voraussichtlich ein Mehrbedarf
von einem Dienstposten des gehobenen Dienstes mit jährlichen Personalkosten von rund 70 000 Euro und
Sachkosten in Höhe von rund 19 000 Euro. Der Mehrbedarf kann derzeit nicht im Einzelplan 21 ausgeglichen
werden.
Drucksache 19/28126 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand in Höhe von rund 24 100 Stunden.
Einmalig fällt zusätzlicher Zeitaufwand in Höhe von rund 41 600 Stunden an.
Soldatinnen und Soldaten werden gemäß den vorgegebenen methodischen Regelungen nach dem „Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ * der Verwaltung
zugeordnet. Dem Adressatenkreis der Bürgerinnen und Bürgern sind Referenz- und Auskunftspersonen sowie
Reservistinnen und Reservisten zugeordnet.
Lfd.
Nr.
Artikel Bezeichnung der Vorgabe
1 1 Teilnahme der Referenzpersonen und Auskunftspersonen
an einer Befragung des militärischen Abschirmdienstes
für eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen
2 2 Sicherheitsüberprüfung für beorderte und unbeorderte
Reservistinnen und Reservisten
Jährlicher
Zeitaufwand
(in Stunden)
Einmaliger Zeitaufwand
(in Stunden)
2 500 6 500
21 600 35 100
Summe 24 100 41 600
zu Lfd. Nr. 1: Teilnahme der Referenzpersonen und Auskunftspersonen an einer Befragung des militärischen
Abschirmdienstes für eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen;
Artikel 1
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
(in Stunden)
6 500 1 6 500
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
(in Stunden)
2 500 1 2 500
Sachkosten
(in Tsd. EURO)
Sachkosten
(in Tsd. EURO)
Durch Artikel 1 wird ein § 3a in das Soldatengesetz eingefügt, der eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten vorschreibt. In der Regel sind für jede intensivierte
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen jeweils drei Referenzpersonen und zwei
Auskunftspersonen durch das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst zu befragen. Die Dauer einer solchen
Befragung ist zumindest mit einer Stunde anzusetzen, so dass für eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen ein Aufwand von mindestens 5 Stunden anfällt (fünf Personen mit jeweils
einem Zeitaufwand von einer Stunde). Für zunächst 1 300 sofort durchzuführende intensivierte erweiterte
Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten bedeutet dies einen einmaligen
Zeitaufwand von (5 Personen × 1 300 Fälle × 1 Std. =) 6 500 Stunden, welcher bei den Referenz- und
Auskunftspersonen anfällt. In den Folgejahren bedeutet dies prognostisch bei 500 jährlich durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen
einen Zeitaufwand von (5 × 500 × 1 =) 2 500 Stunden.
*
Der Leitfaden ist downloadbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=5,
zuletzt aufgerufen am 21.01.2021.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28126
zu Lfd. Nr. 2: Sicherheitsüberprüfung für beorderte und unbeorderte Reservistinnen und Reservisten; Artikel
2
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
Stunden)
11 700 3 35 100
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro Sachkosten pro Zeitaufwand
Fall (in Stunden) Fall (in Euro) Stunden)
7 200 3 21 600
(in Sachkosten
(in Tsd. EURO)
(in Sachkosten
(in Tsd. EURO)
Der durch Artikel 2 des Entwurfs eingefügte § 3a des Reservistengesetzes sieht eine einfache Sicherheitsprüfung
für Reservistinnen und Reservisten vor, wenn diese zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung
bestimmt werden, insofern sie in den letzten fünf Jahren nicht bereits einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen
wurden. Durch die Sicherheitsüberprüfung als beorderte Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung
bestimmt sind, oder als unbeorderte oder beorderte Reservistinnen und Reservisten zu einer Dienstleistung
herangezogen werden sollen, entsteht für Bürgerinnen und Bürger ein zeitlicher Erfüllungsaufwand beim
Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung und beim Lesen sowohl der Ausfüllanleitung
als auch der Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung. Dieser zeitliche Erfüllungsaufwand beträgt etwa
drei Stunden pro durchzuführender Sicherheitsüberprüfung.
Bei voraussichtlich sofort 11 700 neu einzuleitenden einfachen Sicherheitsüberprüfungen entsteht somit ein einmaliger
Zeitaufwand von (11 700 × 3 =) 35 100 Stunden.
Bei jährlich etwa 7 200 neu einzuleitenden einfachen Sicherheitsüberprüfungen beläuft sich der jährliche Zeitaufwand
auf (7 200 × 3 =) 21 600 Stunden.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Bürokratiekosten
aus Informationspflichten verändern sich nicht.
Durch dieses Regelungsvorhaben verändert sich der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht, so dass
das Vorhaben nicht der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Bund entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 6 Millionen Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 1,6 Millionen Euro. Länder und Kommunen sind nicht betroffen.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden für ein Personenjahr 200 Arbeitstage à 8 Stunden (= 1 600 Stunden
= 96. 000 Minuten) angesetzt, sofern keine anderen Ansätze bei der jeweiligen Vorgabe kenntlich gemacht
wurden. Der Berechnung des Erfüllungsaufwandes werden gemäß der Lohnkostentabelle Verwaltung im „Leitfaden
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ von
2018 folgende Lohnkostensätze zugrunde gelegt:
– für die Beschäftigten im mittleren Dienst 31,70 Euro pro Stunde,
– für die Beschäftigten im gehobenen Dienst 43,40 Euro pro Stunde,
– für die Beschäftigten im höheren Dienst 65,40 Euro pro Stunde.
Drucksache 19/28126 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Jährlicher Aufwand (in Tsd. EUR) Einmaliger Aufwand (in Tsd. EUR)
Personalaufwand
Erfüllungsaufwand
Sachaufwand
Erfüllungsaufwand
Personalaufwand
Sachaufwand
Artikel Bezeichnung der Vorgabe
Lfd.
Nr.
58 0 58 151 0 151
1 1 Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen
(Soldatinnen und Soldaten)
2 858 1 292 4 140 900 454 1 354
2 1 und 2 Aufwand durch die intensivierte erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Sicherheitsermittlungen
beim Militärischen
Abschirmdienst
1 261 500 1 761 76 0 76
3 1 und 2 Aufwand durch die intensivierte erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Sicherheitsermittlungen
des Bundesamts für
das Personalmanagement der Bundeswehr
0 0 0 0 0 0
4 2 Aufwand durch die Sicherheitsprüfungen
beim Bundesamt für den Verfassungsschutz
und beim Bundesnachrichtendienst
70 19 89 0 0 0
5 2 Aufwand durch die Sicherheitsprüfungen
beim Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
Summe 4 247 1 811 6 048 1 127 454 1 581
davon auf Bundesebene 4 247 1 811 6 048 1 127 454 1 581
davon auf Landesebene 0 0 0 0 0 0
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/28126
zu lfd. Nr. 1: Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Soldatinnen
und Soldaten); Artikel 1
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
1.300 3 38,80 151
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand Lohnsatz pro
pro Fall (in Stunde (in
Stunden) Euro)
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 151
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
500 3 38,80 58
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 58
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
Durch die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen entsteht für die betroffenen
Soldatinnen und Soldaten ein zeitlicher Aufwand beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen, beim Lesen der Ausfüllanleitung und beim Lesen der Hinweise
zur Sicherheitsüberprüfung. Dieser zeitliche Erfüllungsaufwand beträgt etwa drei Stunden pro durchzuführender
Sicherheitsüberprüfung. Zunächst, aber nicht abschließend, sind anfangs etwa 1 300 Soldatinnen und Soldaten in
Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen.
Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass in der Folge jährlich weitere 500 Sicherheitserklärungen für solche
Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Erst- und Wiederholungsüberprüfung auszufüllen sind. Als Lohnsatz
werden nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Anhang VII, die durchschnittlichen
Lohnkosten auf Bundesebene in Höhe von 38,80 Euro pro Stunde verwendet.
Der einmalige Erfüllungsaufwand durch Personalkosten beläuft sich demnach auf ungefähr 151 000 Euro (1 300
× 3 × 38,80). Der jährliche Erfüllungsaufwand durch Personalkosten beträgt ungefähr (500 × 3 × 38,80 =) 58 000
Euro.
zu lfd.Nr. 2: Aufwand durch die intensivierte erweiterte Sicherheitsprüfung mit Sicherheitsermittlungen
beim Militärischen Abschirmdienst; Artikel 1 und 2
Sicherheitsüberprüfung für Soldatinnen und Soldaten
Beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst entsteht durch die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen ein Erfüllungsaufwand durch Personalkosten für die Sicherheitsüberprüfung
für Soldatinnen und Soldaten (Artikel 1).
Für die Schätzung des Erfüllungsaufwands wurde auf die Erfahrungen des Bundesamtes für den Militärischen
Abschirmdienst bei der Administration und Bewältigung der bisher durchzuführenden Tätigkeiten bei den auch
nach geltendem Recht durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen zurückgegriffen. Die Zeitansätze für die einzelnen
Tätigkeiten als auch die Fallzahlen, bei denen Sicherheitsbedenken (siehe dazu auch Jahresbericht 2019
des Wehrbeauftragten, BT-Drs. 19/16500, 36 f.) aufgedeckt werden, basieren auf diesen Erfahrungen. Die Aufgaben
zur Sicherheitsüberprüfung werden annahmegemäß zu 60 % von Beamtinnen und Beamten (Jahresarbeitszeit:
1 640 Stunden) und zu 40 % von Soldatinnen und Soldaten (Jahresarbeitszeit eines Soldaten im Dienstgrad
bis einschließlich Stabsfeldwebel von 1 340 Stunden und ab dem Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels von 1 480
Stunden) wahrgenommen. Insofern wird eine Jahresarbeitszeit von 1 548 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
zugrunde gelegt.
jährlich 500 Fälle
Das Bundesministerium der Verteidigung schätzt, dass durch die Erst- und Wiederholungssicherheitsüberprüfung
jährlich 500 Fälle durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst zu bearbeiten sein werden. Bei der
Drucksache 19/28126 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen werden in 10 % der Fälle (50) sicherheitserhebliche
Erkenntnisse vorliegen, in den anderen 90 % der Fälle (450) nicht.
Für die Dokumentenmigration (Scan) entsteht ein Zeitaufwand von 8 Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten werden
durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des mittleren Dienstes wahrgenommen. Gemäß dem Leitfaden
zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 31,70 Euro pro Stunde zu Grunde gelegt.
Abhängig davon, ob die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit oder
ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse erfolgt, entsteht weiterer Zeitaufwand für die Bearbeitung und Vorgangssteuerung
der Sicherheitsüberprüfungen. Bei der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen entsteht in 50 Fällen ein Zeitaufwand von rund 210
Minuten pro Fall. Für die Bearbeitung der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse entsteht in 450 Fällen ein Zeitaufwand von rund 160 Minuten
pro Fall. Diese Tätigkeiten werden durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
Gemäß dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 43,40 Euro pro Stunde für
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zu Grunde gelegt.
Wird bei der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ein Sicherheitsrisiko
festgestellt oder Auflagen verfügt, so entsteht in diesen geschätzten 11 Fällen ein Zeitaufwand von 600 Minuten
pro Fall. Bei den übrigen rund 80 % der Fälle mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen ist ein Abschlussvermerk
zu erstellen. Durch den Abschlussvermerk zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
entsteht in rund 40 Fällen ein Zeitaufwand von 40 Minuten pro Fall. In den 450 Fällen ohne sicherheitserhebliche
Erkenntnisse entsteht hingegen nur ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Fall. Für die Qualitätssicherung
und statistische Auswertung werden insgesamt rund 1 600 Minuten benötigt. Diese Tätigkeiten werden
durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Gemäß dem Leitfaden
zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 43,40 Euro pro Stunde für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes zu Grunde gelegt.
Im Zuge der Internetrecherche und der Einsichtnahme in den Teil sozialer Netzwerke, der für alle Mitglieder des
Netzwerks sichtbar ist, entsteht bei 500 Fällen jeweils ein Zeitaufwand von 300 Minuten pro Fall. Diese Internetrecherche
wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des mittleren Dienstes durchgeführt (Lohnkosten gem.
Leitfaden von 31,70 Euro pro Stunde).
Die Befragungen der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Person wegen sicherheitserheblicher Erkenntnisse
oder über sicherheitserhebliche Erkenntnisse werden jeweils rund 600 Minuten für die Befragung selbst, die
Vor- und Nachbereitung des Gespräches als auch die Fahrzeit in Anspruch nehmen. Die 500 Befragungen jährlich
werden sowohl durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren als auch durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
des gehobenen Dienstes durchgeführt (durchschnittliche Lohnkosten gem. Leitfaden von 37,55 Euro pro
Stunde).
Durch den entstehenden Zeitaufwand von insgesamt rund 9 420 Stunden bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern
des mittleren und gehobenen Dienstes belaufen sich die jährlichen Personalkosten auf rund 348 125 Euro.
einmalig 1 300 Fälle
Es wird angenommen, dass anfänglich 1 300 Fälle durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst zu
bearbeiten sein werden. Bei der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
werden in 10% der Fälle (130) sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen, in den anderen 90 % der Fälle
(1 170) nicht.
Für die Dokumentenmigration (Scan) entsteht ein Zeitaufwand von 8 Minuten je Fall. Diese Tätigkeiten werden
durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des mittleren Dienstes wahrgenommen. Gemäß dem Leitfaden
zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 31,70 Euro pro Stunde zu Grunde gelegt.
Abhängig davon, ob die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit oder
ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse erfolgt, entsteht weiterer Zeitaufwand für die Bearbeitung und Vorgangssteuerung
der Sicherheitsüberprüfungen. Bei der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen entsteht in 130 Fällen ein Zeitaufwand von rund 210
Minuten pro Fall. Für die Bearbeitung der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung ohne sicherheitserhebliche
Erkenntnisse entsteht in 1 170 Fällen ein Zeitaufwand von rund 160 Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/28126
werden durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Gemäß dem
Leitfaden zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 43,40 Euro pro Stunde für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
des gehobenen Dienstes zu Grunde gelegt.
Wird bei der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ein Sicherheitsrisiko
festgestellt oder wird eine Wiederholungsüberprüfung mit Auflagen angeordnet, so entsteht in diesen geschätzten
30 Fällen ein Zeitaufwand von 600 Minuten pro Fall. Bei den übrigen rund 80 % der Fälle mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen ist ein Abschlussvermerk zu erstellen. Durch den Abschlussvermerk zur intensivierten erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen entsteht in rund 100 Fällen ein Zeitaufwand von 40
Minuten pro Fall. In den 1 170 Fällen ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse entsteht hingegen nur ein Zeitaufwand
von 30 Minuten pro Fall. Für die Qualitätssicherung und statistische Auswertung werden insgesamt rund
4 200 Minuten benötigt. Diese Tätigkeiten werden durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen
Dienstes wahrgenommen. Gemäß dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 43,40 Euro
pro Stunde für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zu Grunde gelegt.
Im Zuge der Internetrecherche und die Einsichtnahme in den Teil sozialer Netzwerke, der für alle Mitglieder des
Netzwerks sichtbar ist, entsteht bei 1 300 Fällen jeweils ein Zeitaufwand von 300 Minuten pro Fall. Diese Internetrecherche
wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des mittleren Dienstes durchgeführt (Lohnkosten gem.
Leitfaden von 31,70 Euro pro Stunde).
Die Befragungen der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Person wegen/über sicherheitserhebliche(r) Erkenntnisse
werden jeweils rund 600 Minuten für die Befragung selbst, die Vor- und Nachbereitung des Gespräches
als auch die Fahrzeit in Anspruch nehmen. Die 1 300 Befragungen jährlich werden sowohl durch Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter des mittleren als auch durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
durchgeführt (durchschnittliche Lohnkosten gem. Leitfaden von 37,55 Euro pro Stunde).
Bei einem Zeitaufwand von insgesamt rund 24 500 Stunden für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren
und gehobenen Dienstes belaufen sich die einmaligen Personalkosten auf rund 900 000 Euro.
Hinzu kommen Sachkosten, z. B. für die IT-Ausstattung. Es entstehen einmalige Sachkosten in einer Höhe von
etwa 79 000 Euro für notwendige Anpassungen bei der IT-Software (PGS 21) und jährliche Sachkosten für IT-
Geräte und ggf. Softwarelizenzen von rund 224 000 Euro.
Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten
Für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst entsteht ein Erfüllungsaufwand durch Personalkosten
für die Sicherheitsüberprüfung für beorderte Reservistinnen und Reservisten (Artikel 2), die zu einer Dienstleistung
bestimmt sind und solchen, die mit oder ohne Beorderung zu einer Dienstleistung herangezogen werden
sollen. Nach aktuellem Stand wird seitens des Bundesministeriums der Verteidigung von ca. 26 000 bis 28 000
Personen ausgegangen, welche über keine Sicherheitsüberprüfung verfügen und damit zu überprüfen wären.
Es wird davon ausgegangen, dass in den ersten drei Jahren jährlich ca. 11 700 Fälle und ab 2025 jährlich nur noch
7 200 Fälle jährlich zu bearbeiten sein werden.
für die ersten drei Jahre
Für die manuelle Eingabe der Sicherheitserklärung in das Datenverarbeitungssystem wird in ca. 1 170 Fällen ein
Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall in Anspruch genommen. Es wird angenommen, dass ca. 90 % aller Sicherheitserklärungen
mit der elektronischen Sicherheitserklärung (ELSE) auf elektronischem Wege abgegeben werden
und insofern eine manuelle Eingabe entfällt. Die Dokumentenmigration (Scan) erfordert in 11 700 Fällen
jährlich einen Zeitaufwand von 8 Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten werden durch eine Mitarbeiterin bzw. einen
Mitarbeiter des mittleren Dienstes wahrgenommen. Gemäß dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten
von 31,70 Euro pro Stunde zu Grunde gelegt.
Es wird für die Schätzung davon ausgegangen, dass bei 25% der zu überprüfenden Reservistinnen und Reservisten
eine einfache Sicherheitsüberprüfung im Verschlusssachenschutz mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen und
bei 75% der zu überprüfenden Reservistinnen und Reservisten eine einfache Sicherheitsüberprüfung ohne sicherheitserhebliche
Erkenntnisse vorliegt. Für das Bearbeiten der einfachen Sicherheitsüberprüfung mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen wird für 2 925 Fälle ein Zeitaufwand von rund 100 Minuten pro Fall angenommen.
Für das Bearbeiten der einfachen Sicherheitsüberprüfung ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse wird für 8 075
Drucksache 19/28126 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Fälle ein Zeitaufwand von rund 60 Minuten pro Fall erforderlich werden. Für die Erstellung des Abschlussvermerkes
zur einfachen Sicherheitsüberprüfung entsteht in rund 2 300 Fällen ein weiterer Zeitaufwand von 40 Minuten
pro Fall. Diese Tätigkeiten werden durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren Dienstes durchgeführt
(Lohnkosten gem. Leitfaden von 31,70 Euro pro Stunde).
In rund 630 Fällen wird erwartet, dass bei der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird oder
Auflagen verfügt werden. Dafür entsteht ein Zeitaufwand von 600 Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten werden
durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt (Lohnkosten gem. Leitfaden von
43,40 Euro pro Stunde).
Für die Internetrecherche und die Einsichtnahme in den Teil sozialer Netzwerke, der für alle Mitglieder des Netzwerks
sichtbar ist, entsteht in rund 8 200 Fällen ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall.
Die statistischen Auswertungen und die Qualitätssicherung nehmen in 25 % der Fälle (2 925 Fälle) 20 Minuten
pro Fall und in rund 630 Fällen rund 50 Minuten pro Fall in Anspruch. Diese Tätigkeiten werden durch Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter des mittleren Dienstes durchgeführt (Lohnkosten gem. Leitfaden von 31,70 Euro pro
Stunde).
Die Befragung der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Person wegen / über sicherheitserhebliche(r) Erkenntnisse
erfordert in 2 925 Fällen durch die Befragung selbst, die Vor- und Nachbereitung des Gesprächs sowie
die Fahrzeiten einen Zeitaufwand von rund 600 Minuten. Die Befragungen werden sowohl durch Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter des mittleren als auch durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt
(durchschnittliche Lohnkosten gem. Leitfaden von 37,55 Euro pro Stunde).
Durch den entstehenden Zeitaufwand von insgesamt rund 71 500 Stunden bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern
des mittleren und gehobenen Dienstes belaufen sich die jährlichen Personalkosten auf rund 2,51 Millionen Euro.
ab 2025
Für die manuelle Eingabe der Sicherheitserklärung in das Datenverarbeitungssystem wird in ca. 720 Fällen ein
Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall in Anspruch genommen. Es wird angenommen, dass ca. 90 % aller Sicherheitserklärungen
mit ELSE elektronisch abgegeben werden und insofern eine manuelle Eingabe entfällt. Die Dokumentenmigration
(Scan) erfordert in 7 200 Fällen jährlich einen Zeitaufwand von 8 Minuten pro Fall. Diese
Tätigkeiten werden durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des mittleren Dienstes wahrgenommen. Gemäß
dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand werden Lohnkosten von 31,70 Euro pro Stunde zu Grunde gelegt.
Es wird für die Schätzung davon ausgegangen, dass bei 25 % der zu überprüfenden Reservistinnen und Reservisten
eine einfache Sicherheitsüberprüfung im Verschlusssachenschutz mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen
und bei 75 % der zu überprüfenden Reservistinnen und Reservisten eine einfache Sicherheitsüberprüfung ohne
sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegt. Für das Bearbeiten der einfachen Sicherheitsüberprüfung mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen wird für 1 800 Fälle ein Zeitaufwand von rund 100 Minuten pro Fall angenommen.
Für das Bearbeiten der einfachen Sicherheitsüberprüfung ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse wird für
5 400 Fälle ein Zeitaufwand von rund 60 Minuten pro Fall erforderlich werden. Für die Erstellung des Abschlussvermerks
zur einfachen Sicherheitsüberprüfung entsteht in rund 1 425 Fällen ein weiterer Zeitaufwand von 40
Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten werden durch Mitarbeiter des mittleren Dienstes durchgeführt (Lohnkosten
gem. Leitfaden von 31,70 Euro pro Stunde).
In rund 390 Fällen wird erwartet, dass bei der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird oder
Auflagen verfügt werden. Dafür entsteht ein Zeitaufwand von 600 Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten werden
durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt (Lohnkosten gem. Leitfaden von
43,40 Euro pro Stunde).
Für die Internetrecherche und die Einsichtnahme in den Teil sozialer Netzwerke, der für alle Mitglieder des Netzwerks
sichtbar ist, entsteht in 5 040 Fällen ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall. Die statistischen Auswertungen
und die Qualitätssicherung nehmen in 1 800 Fällen 20 Minuten pro Fall und in rund 390 Fällen rund 50
Minuten pro Fall in Anspruch. Diese Tätigkeiten werden durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren
Dienstes durchgeführt (Lohnkosten gem. Leitfaden von 31,70 Euro pro Stunde).
Die Befragung der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Person wegen/über sicherheitserhebliche(r) Erkenntnisse
erfordert in 1 800 Fällen durch die Befragung selbst, die Vor- und Nachbereitung des Gesprächs sowie
die Fahrzeiten einen Zeitaufwand von rund 600 Minuten. Die Befragungen werden sowohl durch Mitarbeiterinnen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/28126
bzw. Mitarbeiter des mittleren als auch durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt
(durchschnittliche Lohnkosten gem. Leitfaden von 37,55 Euro pro Stunde).
Durch den entstehenden Zeitaufwand von insgesamt rund 38 300 Stunden bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern
des mittleren und gehobenen Dienstes belaufen sich die jährlichen Personalkosten auf rund 1,36 Millionen Euro.
Hinzu kommen ab 2022 Sachkosten, z. B. für die IT-Ausstattung. Zusätzlich entstehen Sachkosten in Höhe von
einmalig etwa 375 000 Euro sowie jährlich von etwa 1,068 Millionen Euro.
zu lfd. Nr. 3: Aufwand durch die Sicherheitsprüfung für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten sowie die einfache Sicherheitsüberprüfung
von Reservistinnen und Reservisten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und
den Geheimschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums der Verteidigung; Artikel 1
und 2
In den übrigen Organisationsbereichen der Bundeswehr (Sicherheitsbeauftragte des Bundesamtes für das Personalmanagement
der Bundeswehr) – einschließlich der Geheimschutzbeauftragten – entsteht nach derzeitigem
Stand der Untersuchungen ein voraussichtlicher rechnerischer jährlicher Mehrbedarf von etwa 20 Vollzeitstellen.
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der Regel durch Beamtinnen bzw. Beamte oder Soldatinnen
bzw. Soldaten wahrgenommen, die dem gehobenen Dienst angehören. Die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten
werden durch Beamtinnen bzw. Beamte des höheren und gehobenen Dienstes wahrgenommen.
Die Sicherheitsbeauftragten bei den Karrierecentern der Bundeswehr leiten die einfache Sicherheitsüberprüfung
für beorderte Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung bestimmt sind oder Reservistinnen oder
Reservisten, die mit oder ohne Beorderung herangezogen werden, überwiegend mittels der ELSE ein. Sie stellen
sicher, dass die Sicherheitserklärung korrekt ausgefüllt ist und prüfen diese auf Plausibilität. Außerdem stellen
die Sicherheitsbeauftragten sicher, dass die Reservistinnen und Reservisten eine eigenhändig unterschriebene
Version der Sicherheitserklärung vorlegen und fordern bei Bedarf ergänzende Unterlagen nach. Liegen alle notwendigen
Unterlagen vor und ist die Sicherheitserklärung korrekt ausgefüllt, beauftragen die Sicherheitsbeauftragten
den Militärischen Abschirmdienst, die einfache Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten
durchzuführen. Die Sicherheitsbeauftragten übersenden den mit der Anwendung der ELSE erstellten Datensatz
der betroffenen Person (Reservistin oder Reservist) direkt per verschlüsselter elektronischer Post an das Bundesamt
für den Militärischen Abschirmdienst. Falls für die Reservistin oder den Reservisten nicht bereits auf
Grund einer früheren Sicherheitsüberprüfung eine Sicherheitsakte vorhanden ist, wird eine solche durch den Sicherheitsbeauftragten
angelegt. Soweit die ELSE noch nicht genutzt werden kann, erfolgt ein Versand der Unterlagen
in Papierform über die Post.
Der oder die Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung bearbeitet die im Rahmen der
intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten
durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Voten mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen
und schließt diese mit einem Ergebnis ab. Die oder der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt
bearbeitet die im Rahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten durch das
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Voten mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen
und schließt diese mit einem Ergebnis ab.
Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermittelt im Rahmen der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen den Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der
Verteidigung und beim Streitkräfteamt ein Votum mit einer Empfehlung, die Sicherheitserklärung mit Auflagen,
Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen (sog. Auflagenentscheidung) oder mit der Feststellung
eines Sicherheitsrisikos abzuschließen.
Schlägt das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst eine Auflagenentscheidung vor, so wird diese durch
eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes bearbeitet. Es erfolgt eine elektronische Erfassung
der Sicherheitsüberprüfung unter Vergabe eines Aktenzeichens. Nach Aktenstudium fertigt die Sachbearbeiterin
oder der Sachbearbeiter in den allermeisten Fällen eine Auflagenentscheidung und überstellt diese an die
oder den Sicherheitsbeauftragten. Eine weitere Ausfertigung wird an den Militärischen Abschirmdienst überstellt.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
informiert.
Drucksache 19/28126 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Schlägt das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst den Geheimschutzbeauftragten den Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung mit einem Sicherheitsrisiko vor, so wird die Soldatin oder der Soldat bzw. die Reservistin
oder der Reservist unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Erkenntnisse mittels verschlossenen Schreibens
über die oder den zuständigen Sicherheitsbeauftragten des Karrierecenters der Bundeswehr oder seiner Stammeinheit
zu einer persönlichen Anhörung durch die oder den Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der
Verteidigung oder Streitkräfteamt in deren/dessen Räumlichkeiten geladen.
Die persönliche Anhörung der Soldatin oder des Soldaten bzw. der Reservistin oder des Reservisten wird durch
eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes durchgeführt. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
des gehobenen Dienstes wohnt der Anhörung bei und fertigt Notizen, auf deren Grundlage im Anschluss
an die Anhörung eine Anhörungsniederschrift gefertigt wird. Nach Prüfung durch die/den die Anhörung durchführende(n)
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des höheren Dienstes, wird die Anhörungsniederschrift der Soldatin
oder dem Soldaten bzw. der Reservistin oder dem Reservisten zugeleitet. Bestehen berechtigte Einwände gegen
den Inhalt der Niederschrift, erfolgt eine Korrektur. Nachdem eine von der Soldatin oder dem Soldaten bzw. der
Reservistin oder dem Reservisten gegengezeichnete Anhörungsniederschrift zu den Akten genommen wurde, unterbreitet
die die Anhörung durchführende Mitarbeiterin oder der die Anhörung durchführende Mitarbeiter des
höheren Dienstes der oder dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten einen Entscheidungsvorschlag. Diese oder
dieser prüft den Vorschlag.
Die abschließende, schriftliche Entscheidung wird sowohl im Falle einer Auflagenentscheidung als auch im Falle
der Feststellung eines Sicherheitsrisikos über die oder den zuständigen Sicherheitsbeauftragten an die betroffene
Soldatin oder den betroffenen Soldaten bzw. Reservistin oder Reservisten übermittelt. Die oder der Sicherheitsbeauftragte
eröffnet der betroffenen Soldatin oder dem betroffenen Soldaten bzw. der Reservistin oder Reservisten
das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und veranlasst bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos die Herauslösung
aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit. Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst erhält eine schriftliche
Ausfertigung der Entscheidung in Kopie. Die Personalführung des Bundesamts für das Personalmanagement
der Bundeswehr wird für die weitere Personalplanung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung schriftlich
in Kenntnis gesetzt und setzt dieses ggf. in einer Personalmaßnahme um (z. B. Herauslösen aus sicherheitsempfindlicher
Tätigkeit, Versetzung).
Die Bearbeitung einer Sicherheitsüberprüfung bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts
durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes variiert je nach Umfang und Komplexität
des Falls erheblich, nahm in den Jahren 2018 und 2019 jedoch im Schnitt etwa 27 Stunden pro Sicherheitsüberprüfung
in Anspruch, inklusive notwendiger Lehrgänge, allgemeiner administrativer Aufgaben, Weiterbildung
durch Fachliteratur, Besprechungen von Streitkräfteamt und Fachaufsicht im Bundesministerium der Verteidigung
und gemeinsamer Besprechungen mit dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des höheren Dienstes der oder des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt
führte in den Jahren 2018/2019 durchschnittlich 88 Sicherheitsüberprüfungen, in denen das Bundesamt
für den Militärischen Abschirmdienst auf Feststellung eines Sicherheitsrisikos votiert hatte, einer Entscheidung
zu.
Eine Sachbearbeiterin bzw. ein Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes der oder des Geheimschutzbeauftragten
beim Streitkräfteamt kam auf durchschnittlich 435 neue Vorgänge, in denen eine Auflagenentscheidung zu bearbeiten
war und nahm als Schriftführerin bzw. Schriftführer an persönlichen Anhörungen des höheren Dienstes
teil. Dies erforderte durchschnittlich rund 3,7 Stunden pro Fall.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten wird das Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst der oder dem Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt jährlich voraussichtlich
614 zusätzliche Voten übermitteln. Davon werden voraussichtlich 123 Vorlagen mit dem Votum, ein Sicherheitsrisiko
festzustellen und rund 451 Vorlagen, mit dem Votum eine Auflagenentscheidung zu treffen, enthalten sein.
Von den 614 zusätzlichen Vorgängen werden schätzungsweise 176 Vorgänge durch den höheren Dienst und 438
Vorgänge durch den gehobenen Dienst bearbeitet. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit
von 1 600 Stunden und Lohnkosten auf Bundesebene für den höheren Dienst in Höhe von 65,40 Euro
pro Stunde und von 43,40 Euro für den gehobenen Dienst, entsteht hier ein Erfüllungsaufwand von rund 381 100
Euro.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/28126
In den Jahren 2017 bis 2019 benötigte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des höheren Dienstes der oder des
Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung durchschnittlich rund 21,6 Stunden für die
Bearbeitung der zwischen 71 und 74 Sicherheitsüberprüfungen, bei denen das Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst das Votum abgegeben hat, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Eine Sachbearbeiterin bzw. ein
Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der
Verteidigung benötigte in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 15,4 Stunden pro Prüfung für die Bearbeitung
der durchschnittlich 80 Voten des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst auf Erlass einer Auflagenentscheidung
und 24 Vorlagen des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst mit dem Votum, ein
Sicherheitsrisiko festzustellen.
Im Rahmen der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen
und Soldaten wird das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst der oder dem Geheimschutzbeauftragten
beim Bundesministerium der Verteidigung voraussichtlich 11 zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, mit dem Votum,
ein Sicherheitsrisiko festzustellen und rund 39 Vorlagen, mit dem Votum eine Auflagenentscheidung zu
treffen oder einen Abschlussvermerk zu erstellen, übersenden. Dies führt zu einem Erfüllungsaufwand von rund
40 000 Euro. Somit ergibt sich ein Bedarf von einer halben Stelle im höheren Dienst und einer halben Stelle im
gehobenen Dienst bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung.
Hinzu kommen die Aufgaben der Fachaufsicht über die oder den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt,
die durch die Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten aufwachsen werden, und die Fachaufsicht
über die oder den Geheimschutzbeauftragten beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
sowie die Verpflichtung zum Führen und zur Überwachung der Aufgaben von drei Mitarbeitern des
gehobenen Dienstes durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter des höheren Dienstes. Außerdem kommen das
Bearbeiten von Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags sowie von Wehrbeschwerden nach
der Wehrbeschwerdeordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten
beim Bundesministerium der Verteidigung hinzu. Dies führt insgesamt zu einem Erfüllungsaufwand von rund
130 000 Euro (rund eine halbe Stelle im höheren Dienst und rund eine halbe Stelle im gehobenen Dienst).
Bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung entsteht ein Erfüllungsaufwand
von jährlich rund 170 000 Euro. Somit besteht durch die Gesetzesänderung voraussichtlich ein personeller
Mehrbedarf von einer Stelle des höheren Dienstes und einer Stelle des gehobenen Dienstes bei Zugrundelegung
einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit von 1 600 Stunden.
Die Sicherheitsbeauftragten bei den Karrierecentern und in den Stammeinheiten benötigen für die Beratung und
Information der Soldatinnen und Soldaten sowie der Reservistinnen und Reservisten zur Sicherheitsüberprüfung
und deren Verfahren, die Bearbeitung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung von der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung
inklusive Plausibilitätsprüfung der Sicherheitserklärung über die Beauftragung des Bundesamts für
den Militärischen Abschirmdienst mit der Sicherheitsüberprüfung bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
durch Eröffnung des Ergebnisses insgesamt 1 Stunde und 30 Minuten.
Im Rahmen der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen
und Soldaten ist zunächst mit 1 300 sofort durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen zu rechnen, während im
Rahmen der Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten in den ersten drei Jahren jährlich 11.700
Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen sind. Hinzu kommen jährlich 500 intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfungen
mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten und ab 2025 statt 11 700 nur noch jährlich
7 200 Sicherheitsüberprüfungen für Reservistinnen und Reservisten. Durch die Gesetzesänderung entsteht
ein Gesamtaufwand von einmalig rund 1.410 Stunden und von jährlich rund 13 300 Stunden bei den Sicherheitsbeauftragten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen
jährlichen Arbeitszeit von 1 600 Stunden und durchschnittlichen Lohnkosten auf Bundesebene in
Höhe von 38,80 Euro ergibt sich daraus die Notwendigkeit des Aufwuchses von 15 Stellen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten,
sodass hier ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 76 000 Euro und in den ersten drei
Jahren von rund 710 000 Euro bzw. ab 2025 von jährlich 420 000 Euro entsteht.
Als Lohnsatz werden nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands die durchschnittlichen
Lohnkosten auf Bundesebene in Höhe von 38,80 Euro pro Stunde verwendet.
Hinzu kommen jährliche Sachkosten in einer Höhe von rund 0,5 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand
beträgt rund 1,2 Millionen. Euro.
Drucksache 19/28126 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
zu lfd. Nr. 4: Aufwand durch die Sicherheitsprüfungen beim Bundesamt für den Verfassungsschutz und
beim Bundesnachrichtendienst; Artikel 2
Die Erhöhung der Anzahl an Sicherheitsüberprüfungen könnte beim Bundesamt für den Verfassungsschutz und
beim Bundesnachrichtendienst zu einem marginalen Mehraufwand führen.
zu lfd. Nr. 5: Aufwand durch die Sicherheitsprüfungen beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz;
Artikel 2
Bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ergibt sich voraussichtlich
ein Mehrbedarf von 1 600 Stunden für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes. Bei
Lohnkosten von 43,40 Euro pro Stunde belaufen sich die jährlichen Personalkosten auf rund 70 000 Euro (1 600
× 43,40). Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von rund 19 000 Euro. Insgesamt beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand
auf 89 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, und den sozialen Sicherungssystemen entstehen
keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. Ebenso ist
nicht von Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen auszugehen. Das Gesetz hat zudem
keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Gleichstellungsstrategie, da es geschlechtsneutral ist.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die mit diesem Gesetzentwurf beabsichtigte Begegnung der Gefahr
des Missbrauchs immer latent gegeben ist und dies aus der Natur der Sache heraus eine Daueraufgabe ist. So
können besondere Kenntnisse und Fertigkeiten ohne zeitliche Begrenzung missbraucht werden. Auch Kriegswaffen
und Munition sowie die Ausbildung daran können dauerhaft zweckentfremdet (zum Nachteil Dritter) eingesetzt
werden. Insofern geht es um dauerhaft präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
Dieses Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung auf
der Grundlage eines Berichtes des Bundesministeriums der Verteidigung prüfen, ob der Bundeswehr ein effektives
Maßnahmeninstrumentarium an die Hand gegeben wurde, mit dem gewährleistet wird, dass nur solche Soldatinnen
und Soldaten Zugang zu Ausbildung, Material, Informationstechnologie und Informationen in Verwendungen
mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen haben, bei denen keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse
vorliegen oder bei denen die sicherheitserheblichen Erkenntnisse einem Einsatz in diesen Verwendungen
nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Ausbildung an und den Zugang zu Kriegswaffen und Munition der
Bundeswehr im Rahmen von Reservistendienstleistungen. Insbesondere wird hier zu prüfen sein, ob und inwieweit
verhindert werden konnte, dass Reservistinnen und Reservisten mit terroristischem, extremistischem oder
gewaltgeneigtem Potenzial Zugang zu Kriegswaffen der Bundeswehr erhalten. Kriterien / Indikatoren werden
z. B. - neben der Anzahl der nunmehr auf Grund dieser gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfungen
- auch die Anzahl der Fälle sein, in denen durch diese Überprüfung Sicherheitsrisiken festgestellt
worden sind. Dabei wird nach der Art der sicherheitserheblichen Erkenntnisse zu unterscheiden und insbesondere
festzustellen sein, wie hoch der Anteil an diesen Sicherheitsüberprüfungen mit extremistischen, terroristischen
und gewaltgeneigten Erkenntnissen ist. Hierfür werden die Daten des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
genutzt. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand sowohl für
die Exekutive als auch die Bürgerinnen und Bürger entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen
Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Hierfür werden die Ergebnisse der Nachmessung des
Erfüllungsaufwands durch das Statistische Bundesamt im Vergleich zum Status quo herangezogen. Die Evaluierung
wird die Frage nach nicht beabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz der Regelungen einschließen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/28126
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 2
Zu § 3a (Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen)
Die in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzten Soldatinnen und Soldaten werden
im besonderem Maße in herausragenden militärischen Fertigkeiten und Fähigkeiten, etwa Kampftechniken,
Methoden der Informationsbeschaffung, der Infiltration und der Sabotage sowie der militärischen Taktik und zur
Führung von Cyberoperationen, qualifiziert und in Übung gehalten. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten befähigen
zu Handlungen, welche das Fähigkeitspotenzial einer durchschnittlichen militärischen Ausbildung bei Weitem
übersteigen. Sie vereinen in einer Person militärische Wirkfähigkeiten, deren abstraktes Gefahrenpotential nicht
nur im Rahmen ihrer militärischen Verwendung, sondern auch darüber hinaus enorm ist. Sie können diese Fertigkeiten
sowohl unter Zuhilfenahme von Waffen und Sprengmitteln, biologischen und chemischen Kampfstoffen,
von Gerät und Informationstechnologie oder auch ohne Hilfsmittel und außerhalb der militärischen Strukturen
einsetzen.
Die Folgen eines Missbrauchs dieser Kenntnisse und Fertigkeiten könnten sehr weitreichend sein, wenn diese
Soldatinnen und Soldaten ihre Fähigkeiten gegen den Staat, seine Institutionen, Organe oder gar Bürgerinnen und
Bürger richten. Bestimmte Verwendungen, in denen derartige Qualifizierungen und Kenntnisse gefordert sind,
sind daher als ganz besonders sicherheitsempfindlich zu qualifizieren.
Zu Absatz 1
Um einer Missbrauchsgefahr möglichst effektiv entgegenzuwirken, sind Soldatinnen und Soldaten in Verwendungen
mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
zu unterziehen, bei der die im Sicherheitsüberprüfungsgesetz hierfür bereits vorgesehenen Maßnahmen
mit einer höheren Intensität durchgeführt werden. Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten ist damit lediglich ein qualifizierter Unterfall der erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen.
Zu Absatz 2
Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.
In dieser werden diejenigen Verwendungen geregelt, die als besonders sicherheitskritisch zu bewerten sind, weil
sie ein besonderes militärisches Wirkfähigkeitsprofil erfordern. Die Regelung in einer Rechtsverordnung ermöglicht,
flexibel auf sich ändernde Bewertungen von Verwendungen zu reagieren, ohne dass es dazu einer Gesetzesänderung
bedarf.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Im Gegensatz zu der einfachen und der erweiterten Sicherheitsüberprüfung werden bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen Referenz- und Auskunftspersonen der betroffenen Person durch die
mitwirkende Behörde befragt und damit das soziale Umfeld überprüft. Die Maßnahmen kommen auch bei der
Drucksache 19/28126 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen der Soldatinnen und Soldaten zum
Tragen.
Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist zudem die Befragung der
zu überprüfenden Soldatinnen und Soldaten als auch alternativ oder zusätzlich weiterer Personen durchzuführen,
soweit deren schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Die gesetzliche Regelung sieht die Befragung als
Regel vor und stellt sie nicht mehr in das Ermessen der mitwirkenden Behörde, wie es § 12 Absatz 5 Satz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorsieht. Allerdings bleibt ein ausnahmsweises Absehen von der Befragung
nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes möglich. Bei der mitbetroffenen Person bleibt es
bei der Grundregel, über die Erforderlichkeit der Befragung im Rahmen des Ermessens zu entscheiden. § 12 Absatz
5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt für die weitere Durchführung der Sicherheitsüberprüfung unberührt.
Werden Soldatinnen oder Soldaten nicht straf- oder disziplinarrechtlich oder in sonstiger Weise auffällig,
so ergeben sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse nicht immer aus der Aktenlage. Die Befragung der zu überprüfenden
Soldatin oder des zu überprüfenden Soldaten sowie erforderlichenfalls weiterer Personen durch in der
Regel in der Gesprächsführung besonders geschultes Personal des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst
ermöglicht einen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit der zu überprüfenden Soldatin oder des
zu überprüfenden Soldaten und des sozialen Umfelds. Die schutzwürdigen Interessen der Soldatin oder des Soldaten
als Betroffene oder Betroffener des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und der mitbetroffenen Person sind
dabei zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Daten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zunächst bei der zu
überprüfenden Soldatin oder dem zu überprüfenden Soldaten und erst anschließend bei der mitbetroffenen Person
zu erheben.
Zu Nummer 2
Auf Grund der fortschreitenden Digitalisierung aller Lebensbereiche findet ein zwischenmenschlicher Austausch
vermehrt über das Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken statt. Das Internet ist zu einer der wichtigsten
Kommunikationsplattformen geworden. Dort finden Kundgabe sowie Austausch von Meinungen statt und es werden
Ansichten mit Gleichgesinnten geteilt. Die zwingende Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Internetseiten
sowie in diejenigen Teile sozialer Netzwerke der zu überprüfenden Soldatin oder des zu überprüfenden Soldaten,
die für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar sind, die im Rahmen der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen zu erfolgen hat, ist eine zeitgemäße Maßnahme, um authentische Informationen
zu deren Person und ihrem sozialen Umfeld zu gewinnen. Die Eingriffsintensität der Maßnahme entspricht
derjenigen des § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die von § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
leicht abweichende Formulierung dient lediglich der sprachlichen Verbesserung; eine inhaltliche
Abweichung ist damit nicht beabsichtigt. Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt
sind, Inhalte mit anderen Nutzerinnen oder Nutzern zu teilen oder einer darüberhinausgehenden Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, z. B. Facebook, Twitter, Snapchat, Instagram, YouTube, TikTok, XING und LinkedIn.
Abzugrenzen davon sind Plattformen, die ausschließlich der Individualkommunikation mit gezielt ausgewählten
Nutzerinnen oder Nutzern dienen. Messenger-Dienste, wie etwa Whats-App, sind daher keine sozialen Netzwerke
in diesem Sinne. Keinen Einfluss auf die Einordnung als soziales Netzwerk hat die Form der ausgetauschten
Inhalte, so dass sowohl Texte, Videos, Bilder oder auch Kombinationen hieraus von der Definition umfasst sind.
Die Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Internetseiten sowie in Teile sozialer Netzwerke der zu überprüfenden
Soldatin oder des zu überprüfenden Soldaten, die für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar sind, ist zudem
präventiv geeignet, zu einer prognostischen Einschätzung möglicher Entwicklungstendenzen der zu überprüfenden
Soldatinnen oder der zu überprüfenden Soldaten zu gelangen.
Zu Nummer 3
Um den Aufwand des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst als mitwirkende Behörde in vertretbaren
Grenzen zu halten und den Erfolg der Maßnahme zu sichern, hat die zu überprüfende Soldatin oder der zu überprüfende
Soldat in der Sicherheitserklärung die von ihr oder ihm genutzten sozialen Netzwerke und die Namen,
unter denen sie oder er dort angemeldet ist, anzugeben. Die Namen, unter denen Personen in sozialen Netzwerken
angemeldet sind, stimmen häufig nicht mit ihren tatsächlichen Vor- und Familiennamen überein. Die verpflichtende
Angabe der Namen, unter denen die Soldatin oder der Soldat in sozialen Netzwerken angemeldet ist,
verringert den Rechercheaufwand bei der mitwirkenden Behörde.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/28126
Zu Nummer 4
Die zu überprüfende Soldatin oder der zu überprüfende Soldat hat der Sicherheitserklärung auf Kosten des Dienstherrn
zwei zu erstellende Lichtbilder beizufügen und im Rahmen der Wiederholungsüberprüfung zu aktualisieren,
um damit eine Identifikation und Zuordnung in den Veröffentlichungen im Internet unter Verwendung von Abbildungen
der zu überprüfenden Soldatin oder des zu überprüfenden Soldaten zu ermöglichen. Die Lichtbilder
können in elektronischer Form verlangt werden. Zugleich wird mit der Regelung jedoch auch klargestellt, dass
die Lichtbilder nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden dürfen. Bei der Entscheidung,
ob die Lichtbilder in elektronischer Form von den betroffenen Personen verlangt werden, ist auf eine
Übermittlung auf einem sicheren elektronischen Weg zu achten.
Zu Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7
Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz gibt ausschließlich eine Momentaufnahme
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung wieder. Nach § 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
ist in der Regel
– nach Ablauf von fünf Jahren eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung und
– nach Ablauf von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.
Diese Abstände werden dem Gefahrenpotential nicht gerecht, das aus den in bestimmten Verwendungen vermittelten
besonderen militärischen Wirkfähigkeiten resultiert. Zwischenzeitlich eintretende sicherheitserhebliche Erkenntnisse
werden nicht immer zeitgerecht bekannt. Für diesen besonderen Personenkreis ist es jedoch erforderlich,
dass zwischenzeitlich eintretende, sicherheitserhebliche Erkenntnisse schneller in die fachliche Bewertung
mit einbezogen werden können.
Es ist daher erforderlich, den zeitlichen Abstand von fünf Jahren zu verkürzen und die Aktualisierung der Sicherheitserklärung
nach 30 Monaten sowie die Wiederholungsprüfung nach Ablauf von fünf Jahren durchzuführen.
Die zeitlichen Abstände nach § 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes werden dadurch halbiert. Da die Durchführung
der Sicherheitsüberprüfung für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst als mitwirkende
Behörde mit hohem Aufwand einhergeht, ist eine Reduzierung der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen
der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
angemessen. Bei der betroffenen Soldatin oder dem betroffenen Soldaten und der jeweiligen mitbetroffenen Person
werden daher im Rahmen der Aktualisierung nur einige Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung nach
§ 12 Absatz 1 bis 3, Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt. Ausschließlich bei der betroffenen
Soldatin oder dem betroffenen Soldaten erfolgt zusätzlich eine Internetrecherche nach § 3a Absatz 3 Nummer
2 – neu –.
Zu Nummer 8
Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen benötigt viel Zeit. Um zu vermeiden, dass anlässlich einer Aktualisierung
der Sicherheitserklärung erfolgter Überprüfungsmaßnahmen die zuständige Stelle nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
wegen Zeitablaufs möglicherweise bereits die Wiederholungsüberprüfung einleiten
müsste, ist die Aktualisierung ausgeschlossen, wenn die Wiederholungsüberprüfung durchzuführen ist oder noch
andauert.
Soweit in § 3a Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Rechtsförmliche Änderung. § 93 ist die zentrale Verordnungsermächtigung und daher auch in der Überschrift so
zu bezeichnen. Außerdem ist die derzeitige Überschrift im Hinblick auf den derzeitigen Absatz 4 zu eng gefasst.
Zu Buchstabe b
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als des innerhalb
der Bundesregierung für das Sicherheitsüberprüfungsrecht zuständigen Ministeriums.
Drucksache 19/28126 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Artikel 2 (Änderung des Reservistengesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2
Zu § 3a (Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung
mit oder ohne vorherige Beorderung)
Resultierend aus der Strategie der Reserve werden Soldatinnen und Soldaten ab dem 1. Oktober 2021 in eine
sechsjährige Grundbeorderung im Anschluss an ihre Dienstzeit eingeplant. Beorderung ist die Einplanung einer
Person für eine bestimmte soldatische Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, ohne dass diese Person
bereits eine Reservistendienstleistung wahrnimmt. Reservistinnen und Reservisten, die beordert sind, werden in
der Folge für eine Dienstleistung bestimmt, was bedeutet, dass sie mit gegebenenfalls gestufter Priorität für eine
Dienstleistung vorgesehen sind und zu dieser herangezogen werden sollen. Auch weitere Einzelmaßnahmen der
Strategie der Reserve werden zu einem Aufwuchs von Reservistendienst Leistenden führen. Nach bisheriger
Rechtslage darf eine Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten nur eingeleitet werden, wenn
diese für eine Beorderung auf einem Dienstposten vorgesehen sind, auf dem sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
auszuüben sind.
Regelmäßig werden Reservistinnen und Reservisten im Umgang mit Kriegswaffen aus- und weitergebildet. Aus
diesem Umstand erwächst ein gewisses Missbrauchsrisiko, dem es zu begegnen gilt, da Reservistinnen und Reservisten
außerhalb von Dienstleistungen einer dienstlichen Aufsicht entzogen sind. Wenn eine Reservistin oder
ein Reservist zu einer Dienstleistung herangezogen wird, erfolgt der Einsatz in der Regel oft unmittelbar auf einem
verantwortungsvollen Dienstposten, ohne dass eine längere Ausbildungsperiode vorangestellt ist. Die medial bekannt
gewordenen Vorfälle der jüngeren Vergangenheit unter Gruppen von Reservistinnen und Reservisten haben
zudem gezeigt, dass in diesem Personenkreis insbesondere extremistische Ansichten und Verhaltensweisen nicht
auszuschließen sind. Auch für diesen Personenkreis ist daher zu gewährleisten, dass niemand Zugang zu Kriegswaffen
und Munition sowie fortwährend die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung seiner Fertigkeiten im Umgang
mit Kriegswaffen erhält, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen, insbesondere unter extremistischen
oder terroristischen Gesichtspunkten oder Gewaltgeneigtheit, die dies als unvertretbar erscheinen lassen.
Zu Absatz 1
Es ist erforderlich, grundsätzlich auch für Reservistinnen und Reservisten eine Sicherheitsüberprüfung vorzusehen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Reservistinnen und Reservisten außerhalb von militärischen
Dienstleistungen Zivilpersonen sind. Nach § 1 Nummer 1 des Reservistengesetzes gehören insbesondere alle
früheren Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr der Reserve an, sofern sie ihren Dienstgrad nicht verloren
haben, aber auch ungediente Personen, deren Bereitschaft zur Wehrdienstleistung vom Bund angenommen wurde,
sind nach § 1 Nummer 2 des Reservistengesetzes Reservistinnen und Reservisten. Das Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung
kann daher nicht allein an den Begriff der Reservistin oder des Reservisten anknüpfen. Dies
wäre weder verhältnismäßig noch vom erforderlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen
Regelung angemessen. Es wird daher eine Regelung eingeführt, die den betroffenen Personenkreis klar
eingrenzt auf diejenigen, bei denen eine tatsächliche Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
in Betracht kommt.
Zu Absatz 2
Auch für Reservistinnen und Reservisten, die (mit oder ohne vorangegangene Beorderung) zu einer Dienstleistung
herangezogen werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, um zu gewährleisten, dass
im Rahmen dieser Dienstleistungen nur diejenigen Zugang zu Kriegswaffen und Munition der Bundeswehr erhalten,
bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse dem nicht entgegenstehen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/28126
Zu Absatz 3
Eine Sicherheitsüberprüfung kann aus zwingenden, insbesondere zeitkritischen Gründen ausnahmsweise unterbleiben.
Steht der Bundeswehr nicht genügend fachlich ausgebildetes Bestandspersonal zur Verfügung, muss gewährleistet
sein, dass nach einem Abwägungsprozess zwischen den grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen
und der Erfüllung eines Auftrags kurzfristig dafür fachlich geeignete Reservistinnen und Reservisten zur Gewährleistung
der Auftragserfüllung auch ohne Sicherheitsüberprüfung zur Dienstleistung herangezogen werden können.
Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auch kurzfristig im
Wege der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes einsetzbar sein müssen. In der Vergangenheit
hat die Bundeswehr zudem akut in ähnlicher Weise bei Katastrophen, z. B. bei Überschwemmungen oder Schneechaos,
umfänglich Hilfe geleistet.
In den Fällen der Artikel 35 und 87a des Grundgesetzes und wenn die Auftragserfüllung der Bundeswehr mangels
zur Verfügung stehenden, ausgebildeten und sicherheitsüberprüften Fachpersonals gefährdet wird, ist es daher
notwendig, von dem Grundsatz des Erfordernisses einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung vor der Heranziehung
ausnahmsweise absehen zu können. Die Ausnahmeregelung ist allerdings dann, wenn diese zum Zugang
zur Kriegswaffen führt, besonders restriktiv anzuwenden. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung darf nicht
zu einer Aushöhlung des Gesetzeszwecks führen.
Zur Anwendung eines einheitlichen Maßstabs trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm
beauftragte Stelle die Entscheidungen über Ausnahmen.
Zu Absatz 4
Mit dem Gesetz erfolgt eine Änderung des Reservistengesetzes, ähnlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 37
Absatz 3 des Soldatengesetzes, mit der eine einfache Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (vgl. § 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) eingeführt wird. Für die
Durchführung dieser einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die Vorlaufzeit ist erforderlich, um die personelle Ausstattung
der mit der Erfüllung des Gesetzes beauftragten öffentlichen Stellen sicherzustellen und Arbeitsprozesse auszugestalten.
Ohne ausgebildetes Personal sind weder das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst noch die
übrigen am Verfahren beteiligten Stellen in der Lage, die mit der Gesetzesänderung verbundenen Aufgaben zu
bewältigen. Der derzeitige Personalkörper wäre damit überfordert. Ohne personellen Aufwuchs würde sich die
Gesetzesänderung unmittelbar nachteilig auf die Dauer aller im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen auswirken.
Drucksache 19/28126 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und Sicherheitsüberprüfung
von Reservistinnen und Reservisten (NKR-Nr. 5699, BMVg)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand:
Aufwand im Einzelfall für die Teilnahme
der Auskunftsperson an einer Befragung
des militärischen Abschirmdienstes:
Aufwand im Einzelfall für eine Sicherheitsüberprüfung
für Reservisten
Wirtschaft
Verwaltung (Bund)
Evaluierung
Einmaliger Zeitaufwand:
rund 24.100 Stunden
(entspricht rund 600.000 Euro
bei angenommenen 25 Euro je Stunde)
60 min.
180 min.
rund 41.600 Stunden
Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Ziele:
Kriterien/Indikatoren:
Datengrundlage:
rund 6 Mio. Euro
rund 1,6 Mio. Euro
Das Vorhaben wird Ende 2027 evaluiert.
Durch eine Sicherheitsüberprüfung soll verhindert werden,
dass Personen mit gewaltgeneigtem, extremistischen oder
terroristischem Potential Zugang zu Waffen und Munition
der Bundeswehr bekommen und / oder für besonders sicherheitsempfindliche
Verwendungen ausgebildet werden.
Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen, Anzahl der Fälle, in
denen durch diese Überprüfung Sicherheitsrisiken festgestellt
wurden,
Daten des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst
und des Statistischen Bundesamts
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen
die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/28126
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben wird für Soldatinnen und Soldaten, die in einer besonders sicherheitsempfindlichen
Verwendung bereits eingesetzt sind oder dort eingesetzt werden sollen,
die Sicherheitsüberprüfung zeitlich und inhaltlich intensiviert. Dafür ist aufbauend auf den
Maßnahmen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz eine zusätzliche Befragung aktiver Soldatinnen und Soldaten
vorgesehen. Zudem wird in Bezug auf die betroffenen Soldatinnen und Soldaten Einsicht in
öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke
genommen.
Bei Reservistinnen und Reservisten, die beordert und für eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz
bestimmt sind oder zu Reservistendiensten herangezogen werden sollen, wird
eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchgeführt.
II.1. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand wurde methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt.
Für die Schätzung des Erfüllungsaufwandes wurde auf die Erfahrungen des Bundesamts für
den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) bei der Bearbeitung von Sicherheitsüberprüfungen
nach bisher geltendem Recht zurückgegriffen. Die Zeitansätze für die einzelnen Tätigkeiten
und die Annahmen zu den Fallzahlen, bei denen Sicherheitsbedenken (siehe dazu auch
Jahresbericht 2019 des Wehrbeauftragten, BT-Drs. 19/16500, 36 f.) aufgedeckt werden, basieren
auf diesen Erfahrungen. Zudem sind die Annahmen zum voraussichtlichen Zeitaufwand
für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der nunmehr für die Soldatinnen und Soldaten
sowie Reservistinnen und Reservisten vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen im Vergleich
zu den Annahmen aus den ex ante-Schätzungen aus dem Ersten Gesetz zur Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BMI-Vorhaben, NKR-Nr. 3965 aus dem Jahr 2016), der
Dritten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (BMI-
Vorhaben, NKR-Nr. 3449 aus 2015) sowie zu den Ergebnissen der Nachmessung des Erfüllungsaufwandes
dieser Verordnung konsistent.
Bürgerinnen und Bürger
Teilnahme von Referenz- und Auskunftspersonen an einer Befragung
Durch § 3a Soldatengesetz wird eine verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung von
Soldatinnen und Soldaten vorgeschrieben. In der Regel sind für jede verwendungsbezogene
Sicherheitsüberprüfung jeweils drei Referenzpersonen und zwei Auskunftspersonen durch
das BAMAD zu befragen. Eine solche Befragung ist jeweils zumindest mit der Dauer einer
Stunde anzusetzen, so dass für eine verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung ein Aufwand
von mindestens 5 Stunden anfällt (fünf Personen mit jeweils einem Zeitaufwand von 60
Minuten). Für 1.300 sofort durchzuführende verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfungen
bedeutet dies einmaligen Zeitaufwand bei den Referenz- und Auskunftspersonen von
6.500 Stunden. In den Folgejahren bedeutet dies bei 500 jährlichen Sicherheitsüberprüfungen
einen Zeitaufwand von 2.500 Stunden.
Drucksache 19/28126 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten
§ 3a Reservistengesetz sieht eine einfache Sicherheitsprüfung für Reservistinnen und Reservisten
vor, wenn diese zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt
werden, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren nicht bereits einer Sicherheitsprüfung
unterzogen worden sind. Durch das Ausfüllen der Sicherheitserklärung und das Lesen
der Ausfüllanleitung und der Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung entsteht den Referenzund
Auskunftspersonen ein Zeitaufwand von jeweils drei Stunden. Bei 11.700 sofort einzuleitenden
einfachen Sicherheitsüberprüfungen entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von 35.100
Stunden. Bei jährlich rund 7.200 einfachen Sicherheitsüberprüfungen beläuft sich der jährliche
Zeitaufwand auf 21.600 Stunden.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
Verwaltung (Bund)
Beim Bund entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 6 Mio. Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 1,6 Mio. Euro.
Aufwand der Soldatinnen und Soldaten bei der verwendungsbezogenen Sicherheitsüberprüfung
Durch die verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung entsteht für die betroffenen Soldaten
ein Aufwand von drei Stunden für das Ausfüllen der Sicherheitserklärung sowie für das
Lesen der Ausfüllanleitung und der Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung. Anfangs werden
1.300 Soldaten (durchschnittliche Lohnkosten auf Bundesebene von 38,80 Euro pro Stunde)
in besonders sicherheitsempfindlichen Verwendungen mit einer verwendungsbezogenen Sicherheitsüberprüfung
überprüft. In der Folge werden jährlich weitere 500 Sicherheitserklärungen
für verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfungen, im Bereich der Erst- und Wiederholungsüberprüfung
auszufüllen sein. Durch Personalkosten entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
von 151.000 Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand von 58.000 Euro.
Aufwand beim Militärischen Abschirmdienst
Sicherheitsüberprüfung für Soldaten
Beim BAMAD entsteht durch die verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung für Soldatinnen
und Soldaten ein Erfüllungsaufwand. Durch die Erst- und Wiederholungssicherheitsüberprüfung
werden jährlich 500 Fälle durch das BAMAD zu bearbeiten sein. Bei der intensivierten
erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen werden in 10% der
Fälle (50) sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen, in den anderen 90% der Fälle (450)
nicht.
Für die Dokumentenmigration (Scan) entsteht ein Zeitaufwand von acht Minuten je Fall. Diese
Tätigkeiten werden durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter im mittleren Dienst (Lohnkosten
von 31,70 Euro pro Stunde) wahrgenommen.
Abhängig davon, ob die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3)
mit oder ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse (seE) erfolgt, entsteht entsprechender Zeitaufwand
für die Bearbeitung und Vorgangssteuerung. Bei der Ü3 mit seE entsteht in 50 Fällen
ein Zeitaufwand von rund 210 Minuten pro Fall. Für die Bearbeitung der Ü3 ohne seE entsteht
in 450 Fällen ein Zeitaufwand von rund 160 Minuten pro Fall. Wird bei der Sicherheitsüberprüfung
ein Sicherheitsrisiko festgestellt oder werden Auflagen verfügt, so entsteht in diesen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/28126
geschätzten elf Fällen ein weiterer Zeitaufwand von 600 Minuten pro Fall. Bei den übrigen
rund 80% der Fälle mit seE ist ein Abschlussvermerk zu erstellen. Durch den Abschlussvermerk
zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü4) bedarf es in rund 40 Fällen
40 Minuten pro Fall. In den 450 Fällen ohne seE entsteht hingegen nur ein Zeitaufwand von
30 Minuten pro Fall. Für die Qualitätssicherung und statistische Auswertungen werden insgesamt
rund 1.600 Minuten benötigt. Diese Tätigkeiten werden jeweils durch eine Mitarbeiterin
bzw. einen Mitarbeiter im gehobenen Dienst (Lohnkosten von 43,40 Euro pro Stunde) wahrgenommen.
Im Zuge der Internetrecherche und der Einsichtnahme in den öffentlichen Teil sozialer Netzwerke
entsteht bei 500 Fällen jeweils ein Zeitaufwand von 300 Minuten pro Fall. Diese Internetrecherche
wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des mittleren Dienstes durchgeführt
(Lohnkosten von 31,70 Euro je Stunde).
Die Befragungen der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Person wegen/über sicherheitserhebliche(r)
Erkenntnisse werden jeweils rund 600 Minuten für die Befragung selbst, die
Vor- und Nachbereitung des Gesprächs und die Fahrzeit in Anspruch nehmen. Die 500 Befragungen
jährlich werden sowohl durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren als
auch durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt (durchschnittliche
Lohnkosten des mittleren und gehobenen Dienstes von 37,55 Euro je Stunde).
Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich somit auf rund 350.000 Euro.
Anfänglich werden 1.300 Fälle zu bearbeiten sein. Unter den vorgenannten Annahmen zu
den laufenden Fällen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 0,9 Mio. Euro.
Sicherheitsüberprüfung für beorderte Reservistinnen und Reservisten
Für das BAMAD entsteht ein Erfüllungsaufwand durch die Sicherheitsüberprüfung für beorderte
Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung bestimmt sind und solchen,
die zu einer Dienstleistung herangezogen werden sollen. Es wird von ca. 26.000 bis 28.000
Personen ausgegangen, welche über keine Sicherheitsüberprüfung verfügen und damit zu
überprüfen wären. In den ersten drei Jahren werden jährlich ca. 11.700 Fälle und ab 2025
jährlich nur noch 7.200 Fälle jährlich zu bearbeiten sein.
Für die manuelle Eingabe in das Datenverarbeitungssystem werden in 1.170 Fällen (10% der
Fälle) zehn Minuten pro Fall benötigt. 90% aller Sicherheitserklärungen werden mit ELSE
abgegeben, so dass eine manuelle Eingabe entfällt. Die Dokumentenmigration (Scan) erfordert
in 11.700 Fällen acht Minuten pro Fall. Bei 25% der zu überprüfenden Reservistinnen
und Reservisten wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung im Verschlusssachenschutz mit
sicherheitserheblichen Erkenntnissen (Ü1-VS mit seE) und bei 75% der zu überprüfenden
Reservistinnen und Reservisten eine einfache Sicherheitsüberprüfung ohne sicherheitserhebliche
Erkenntnisse (Ü1 ohne seE) vorliegen. Für das Bearbeiten der Ü1 mit seE wird für
2.925 Fälle ein Zeitaufwand von rund 100 Minuten pro Fall und für das Bearbeiten der Ü1
ohne seE wird für 8.075 Fälle rund 60 Minuten pro Fall angenommen. Für die Erstellung des
Abschlussvermerkes zur Ü1 entsteht in rund 2.300 Fällen ein weiterer Zeitaufwand von 40
Minuten pro Fall. Für die Internetrecherche und die Einsichtnahme in den öffentlich sichtbaren
Teil sozialer Netzwerke entsteht in rund 8.200 Fällen ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall.
Die statistischen Auswertungen und die Qualitätssicherung nehmen in 25% der Fälle (2.925
Fälle) 20 Minuten pro Fall und in rund 630 Fällen rund 50 Minuten pro Fall in Anspruch. Diese
vorgenannten Tätigkeiten werden durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren
Dienstes durchgeführt (Lohnkosten von 31,70 Euro je Stunde).
Die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person wegen / über sicherheitserhebliche(r) Erkenntnisse
erfordert in 2.925 Fällen durch die Befragung selbst, die Vor- und Nachbereitung
Drucksache 19/28126 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
des Gesprächs sowie die Fahrzeiten einen Zeitaufwand von rund 600 Minuten. Die Befragungen
werden sowohl durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren als auch durch Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt (Lohnkosten von 37,55
Euro je Stunde).
Es wird erwartet, dass in rund 630 Fällen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird oder Auflagen
verfügt werden. Dafür entsteht ein Zeitaufwand von 600 Minuten pro Fall. Diese Tätigkeiten
werden durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durchgeführt (Lohnkosten
von 43,40 Euro je Stunde).
Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf rund 2,51 Mio. Euro. Hinzu kommen Sachkosten,
z.B. für die IT-Ausstattung. Zusätzlich entstehen Sachkosten von einmalig etwa
375.000 Euro sowie jährlich von rund 1,07 Mio. Euro.
Ab dem Jahr 2025 sind jährlich dann nur noch insgesamt 7.200 Fälle zu bearbeiten. Unter
den vorgenannten Annahmen entsteht dadurch ab dem Jahr 2025 aufgrund der verringerten
Gesamtfallzahl nur noch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,36 Mio. Euro.
Aufwand bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt
Die Bearbeitung einer Sicherheitsüberprüfung bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten
beim Streitkräfteamts (SKA) variiert je nach Umfang und Komplexität des Falls erheblich. In
den Jahren 2018 und 2019 nahm durchschnittlich eine Sicherheitsüberprüfung eine Mitarbeiterin
bzw. einen Mitarbeiter im höheren Dienst etwa 27 Stunden (88 Sicherheitsüberprüfungen
pro Jahr) in Anspruch. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
benötigte durchschnittlich rund 3,7 Stunden pro Vorgang (435 Vorgänge pro Jahr), in denen
eine Auflagenentscheidung zu bearbeiten war. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von
Reservistinnen und Reservisten wird das BAMAD der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten
beim SKA jährlich voraussichtlich 614 zusätzliche Fälle übermitteln. Von den 614 zusätzlichen
Vorgängen werden schätzungsweise 176 Vorgänge durch den höheren Dienst (Lohnkosten:
65,40 Euro je Stunde) und 438 Vorgänge durch den gehobenen Dienst (Lohnkosten: 43,40
Euro je Stunde) bearbeitet. Dadurch entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
381.100 Euro.
Aufwand bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten beim BMVg
In den Jahren 2017 bis 2019 benötigte eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des höheren
Dienstes der bzw. des Geheimschutzbeauftragten beim BMVg durchschnittlich rund 21,6
Stunden für die Bearbeitung der zwischen 71 und 74 Sicherheitsüberprüfungen, bei denen
das BAMAD das Votum abgegeben hat, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Eine Mitarbeiterin
bzw. ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten
beim BMVg benötigte in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 15,4 Stunden pro Prüfung
für die durchschnittlich 80 Voten des BAMAD auf Erlass einer Auflagenentscheidung und 24
Vorlagen des BAMAD mit Votum, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
von Soldatinnen und Soldaten wird das BAMAD künftig der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten
beim BMVg voraussichtlich elf zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen,
mit dem Votum, ein Sicherheitsrisiko festzustellen und 39 Vorlagen, mit dem Votum eine
Auflagenentscheidung zu treffen oder einen Abschlussvermerk zu erstellen, übersenden.
Dies führt zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 40.000 Euro. Hinzu kommen die
Aufgaben der Fachaufsicht über die bzw. den Geheimschutzbeauftragten beim SKA, die
durch die Sicherheitsüberprüfung für Reservisten aufwachsen werden, und die Fachaufsicht
über die bzw. den Geheimschutzbeauftragten beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen. Außerdem kommen das Bearbeiten von vermehrten Eingaben
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/28126
an die Wehrbeauftragte bzw. den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags sowie von
Wehrbeschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des gehobenen und höheren Dienstes bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten beim
BMVg hinzu. Dies führt zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 130.000 Euro. Es
entsteht insgesamt ein Erfüllungsaufwand von jährlich rund 170.000 Euro.
Aufwand bei den Sicherheitsbeauftragten in den Karrierecentern und den Stammeinheiten
Die Sicherheitsbeauftragten in den Karrierecentern und in den Stammeinheiten benötigen für
die Bearbeitung einer Sicherheitsüberprüfung insgesamt etwa 90 Minuten. Im Rahmen der
verwendungsbezogenen Sicherheitsüberprüfungen für Soldatinnen und Soldaten sind einmalig
1.300 und jährlich 500 Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
für Reservistinnen und Reservisten sind in den ersten drei Jahren jährlich
11.700 Sicherheitsüberprüfungen und ab 2025 jährlich 7.200 durchzuführen. Insofern entsteht
bei durchschnittlichen Lohnkosten auf Bundesebene von 38,80 Euro ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 76.000 Euro und in den Jahren 2021 bis 2024 ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 710.000 Euro bzw. ab 2025 von 420.000 Euro. Hinzu kommen jährliche
Sachkosten für die IT-Ausstattung in Höhe von rund 0,5 Mio. Euro.
Aufwand bei der bzw. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Bei der bzw. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ergibt
sich ein Aufwand von 1.600 Stunden für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des gehobenen
Dienstes. Bei Lohnkosten von 43,40 Euro pro Stunde belaufen sich die jährlichen Personalkosten
auf rund 70.000 Euro. Hinzu kommen Sachkosten von rund 19.000 Euro für die
IT-Ausstattung. Insgesamt beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf 89.000 Euro.
II.3. Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben wird Ende 2027 (fünf Jahre nach dem Inkrafttreten) evaluiert.
Durch eine Sicherheitsüberprüfung soll verhindert werden, dass Personen mit gewaltgeneigtem,
extremistischen oder terroristischem Potenzial Zugang zu Waffen und Munition der Bundeswehr
bekommen und / oder für besonders sicherheitsempfindliche Verwendungen ausgebildet
werden. Die Bundesregierung wird prüfen, ob der Bundeswehr ein effektives Maßnahmeninstrumentarium
an die Hand gegeben wurde, mit dem gewährleistet wird, dass nur solche
Soldatinnen und Soldaten Zugang zu Ausbildung, Material und Informationen in besonders
sicherheitsempfindlichen Verwendungen haben, bei denen keine sicherheitserheblichen
Erkenntnisse vorliegen oder die Art der sicherheitserheblichen Erkenntnisse einem Einsatz in
diesen Verwendungen nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Ausbildung an und den Zugang
zu Waffen und Munition der Bundeswehr im Rahmen von Reservistendienstleistungen
(Ziele). Kriterien / Indikatoren werden neben der Anzahl der vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfungen
auch die Anzahl der Fälle sein, in denen durch diese Überprüfung Sicherheitsrisiken
festgestellt worden sind. Dabei wird nach der Art der sicherheitserheblichen Erkenntnisse
zu unterscheiden und insbesondere festzustellen sein, wie hoch der Anteil an diesen
Sicherheitsüberprüfungen mit extremistischen, terroristischen und gewaltgeneigten Erkenntnissen
ist. Hierfür werden die Daten des BAMAD genutzt.
Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand sowohl für die
Exekutive als auch die Bürgerinnen und Bürger entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem
angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Hierfür werden
die Ergebnisse der Nachmessung des Erfüllungsaufwandes durch das Statistische Bundesamt
im Vergleich zum Status quo herangezogen. Die Evaluierung wird die Frage nach
Drucksache 19/28126 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
nicht beabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz der Regelungen einschließen.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333