Deutscher Bundestag Drucksache 19/26985
19. Wahlperiode 24.02.2012
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Sven
Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Ekin Deligöz, Sven-Christian
Kindler, Claudia Müller, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Britta Haßelmann und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 19/26542, 19/26967 –
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der
Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte
und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer
Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Sozialschutz-Paket III)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 421d Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden
ist, wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember
2021“ ersetzt.‘
Drucksache 19/26985 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. Die bisherigen Artikel 2 bis 8 werden die Artikel 3 bis 9.
3. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2021 in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.ʻ
Berlin, den 23. Februar 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Begründung
Zu 1.
„Wer seine Arbeit verloren hat, hat es derzeit besonders schwer: Vermittlungs- und Weiterbildungsaktivitäten
der Bundesagentur für Arbeit sind eingeschränkt, die Chance gerade jetzt eine neue Stelle zu finden ist gering.
Darum nehmen wir etwas Druck und verlängern das Arbeitslosengeld für diejenigen einmalig um drei Monate,
deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Das Arbeitslosengeld wird für
Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert. Betroffene müssen sich nicht
nochmal bei der Agentur für Arbeit melden.“ Mit dieser Erläuterung rechtfertigt das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales die Einführung der Sonderreglung zur Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
im Rahmen des sog. Sozialschutz-Pakets II. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie die Lage der Menschen
im SGB-III-Bezug hat sich seither nicht gravierend verbessert, weshalb eine weitere Verlängerung der
Sonderregelung zur Anspruchsdauer beim Bezug des Arbeitslosengeldes analog zur Verlängerung der Sonderregelung
zur Grundsicherung vorgenommen werden muss.
Zu 2.
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu 3.
Die Tatsache, dass die Befristung bereits ausgelaufen ist, die Regelung aber nahtlos an diese Befristung anknüpfen
soll, macht ein rückwirkendes Inkrafttreten notwendig.
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ISSN 0722-8333