Deutscher Bundestag Drucksache 19/28163
19. Wahlperiode 31.03.2021
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
(BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)
A. Problem und Ziel
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I
S. 2291) geändert worden ist, bildet den rechtlichen Rahmen für die Einführung
eines nationalen Emissionshandelssystems für die Brennstoffemissionen aus den
Bereichen Verkehr und Wärme. Dieses Emissionshandelssystem erfasst alle CO 2-
Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen, soweit diese Emissionen nicht bereits
vom EU-Emissionshandel erfasst sind.
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden diese fossilen
Brennstoffemissionen mit einem CO 2-Preis belegt. Diese CO 2-Bepreisung
führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst
sind, zu einer mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel grundsätzlich
intendierten zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.
Für dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterfallende Unternehmen, die
mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen,
kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über
die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar
hohen CO 2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr,
dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO 2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile
ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt
höheren Emissionen führt (sog. „Carbon-Leakage“), was das mit dem nationalen
Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde.
Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden
Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen kann die Bundesregierung durch
eine Rechtsverordnung auf der Basis von § 11 Absatz 3 des BEHG erforderliche
Maßnahmen festlegen.
B. Lösung; Nutzen
Mit der vorliegenden Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung
nach § 11 Absatz 3 BEHG um. Im Vorlauf zu dieser Verordnung hat
die Bundesregierung am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen,
Drucksache 19/28163 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung enthält.
Die Bundesregierung hat dieses Eckpunktepapier an den Deutschen Bundestag
übermittelt, der hierzu im Zusammenhang mit der abschließenden Beratung
zum Ersten BEHG-Änderungsgesetz einen Entschließungsantrag angenommen
hat (s. BT-Drs 19/23184). Die vorliegende Verordnung setzt die Maßgaben des
Eckpunktepapiers und der Entschließung des Deutschen Bundestags um.
Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem
Grundansatz des EU-Emissionshandels und den bereits auf europäischer Ebene
bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit
betroffener Unternehmen. Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken
in den verschiedenen Branchen wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels
zugrunde gelegt. Um den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, enthält
die Verordnung die Möglichkeit, in einem nachgelagerten Prüfungsverfahren
weitere Sektoren zu identifizieren, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko festgestellt
wird. Auf Unternehmensebene wird ein abgestufter Beihilfeansatz verfolgt.
Die Orientierung am Carbon-Leakage-Schutzsystem des EU-Emissionshandels
sichert die Anschlussfähigkeit an ein bereits EU-weit eingeführtes Schutzkonzept
und die möglichst weitgehende Gleichbehandlung gleichartiger Produkte unabhängig
davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen,
oder in kleineren Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterfallen
und entsprechend von der CO 2-Bepreisung durch das BEHG betroffen sind, hergestellt
werden.
Zugleich wird sichergestellt, dass die Kompensation unternehmensbezogen nur
soweit erforderlich und im Einklang mit dem grundsätzlichen Vorrang der Förderung
klimafreundlicher Investitionen nach dem BEHG erfolgt.
Der mit der vorliegenden Verordnung verfolgte Nutzen für den Klimaschutz besteht
darin, unter Berücksichtigung des hierzu erforderlichen Kompensationsumfangs
im Bereich von Sektoren oder Teilsektoren, deren Unternehmen im internationalen
Wettbewerb stehen und infolge der zusätzlichen Kostenbelastung
durch den nationalen Brennstoffemissionshandel aufgrund der nicht oder nur eingeschränkt
möglichen Weitergabe dieser Zusatzkosten an die Verbraucher Wettbewerbsnachteilen
ausgesetzt sind, eine wettbewerbsbedingte Verlagerung der
Wertschöpfung in andere Staaten mit der möglichen Folge von im Vergleich zu
einem Verbleib in Deutschland höheren CO 2-Emissionen zu vermeiden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen durch den Vollzug der Verordnung Kosten bei der Deutschen
Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Durch die Anlehnung
der Entlastungsregelungen an die im EU-Emissionshandel etablierten Regeln
kann teilweise an die bestehende Verwaltungspraxis der DEHSt im Vollzug
des EU-Emissionshandels angeknüpft werden. Allerdings sind erhebliche quantitative
und qualitative Abweichungen sowohl beim Kreis der kompensationsberechtigten
Unternehmen als auch bei der Anwendung der Kompensationsregeln
zu erwarten. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionszertifikaten
in voller Höhe refinanziert.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/28163
Nach § 10 Absatz 4 Satz 2 BEHG ist durch den dortigen Verweis auf § 11 BEHG
vorgesehen, dass neben den Kosten des Vollzugs der Verordnung durch die
DEHSt auch die Kompensationszahlungen an die beihilfeberechtigten Unternehmen
aus den Erlösen der nach § 10 BEHG vorgesehenen Veräußerung von Emissionszertifikate
finanziert werden.
Auf der Grundlage einer sektorübergreifenden Abschätzung der insgesamt kompensationsfähigen
Emissionsmenge (s. unten Verordnungsbegründung Kapitel
A.V) wird für den Anwendungsbereich der Verordnung nach ihrer derzeitigen
Ausgestaltung – ohne Berücksichtigung nachträglich anerkannter Sektoren oder
Teilsektoren – ein Gesamtbeihilfevolumen von 274 Mio. Euro für das Abrechnungsjahr
2021 sowie 329 Mio. Euro für das Abrechnungsjahr 2022 erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft durch diese Verordnung
wird auf der Basis des Kabinettbeschlusses vorgenommen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Der Erfüllungsaufwand ist nicht quantifiziert. Das Ressort hat zugesichert,
dass die Quantifizierung spätestens 4 Wochen nach Kabinettsbeschluss
vorgelegt wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung durch diese Verordnung
wird auf der Basis des Kabinettbeschlusses vorgenommen.
F. Weitere Kosten
Durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels wird es allgemein zu Veränderungen
von Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen kommen,
da die unmittelbar und mittelbar betroffenen Unternehmenskreise ihre steigenden
Kosten für den Erwerb abzugebender Emissionszertifikate, soweit möglich, über
Preiserhöhungen an andere Unternehmen und Verbraucher weitergeben werden.
Bei in Deutschland hergestellten Produkten, die einem starken internationalen
Wettbewerb ausgesetzt sind und bei denen eine Kostenweitergabe infolgedessen
nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, leisten die Kompensationszahlungen
nach dieser Verordnung einen Beitrag dazu, dass diese Produkte auch nach dem
Start der CO 2-Bepreisung weiterhin auf einem konkurrenzfähigen Marktpreisniveau
angeboten werden können. Daher ist davon auszugehen und mit der vorliegenden
Verordnung intendiert, dass es durch diese Verordnung in den hiervon
erfassten Carbon-Leakage-gefährdeten Wirtschaftsbereichen zu keiner signifikanten
Erhöhung des Marktpreisniveaus kommen wird.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/28163
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 31. März 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
(BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Absatz 3 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/28163
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
(BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)
Vom ...
Anlage 1
Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörde
§ 4 Voraussetzung für die Beihilfegewährung
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 2
B e i h i l f e f ä h i g e U n t e r n e h m e n
§ 5 Sektorzuordnung
§ 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile
§ 7 Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert
§ 8 Gesamtbeihilfebetrag
§ 9 Maßgebliche Emissionsmenge
§ 10 Energiemanagementsystem
§ 11 Klimaschutzmaßnahmen
§ 12 Nachweis der Gegenleistungen
A b s c h n i t t 3
B e r e c h n u n g d e r B e i h i l f e h ö h e
A b s c h n i t t 4
G e g e n l e i s t u n g e n d e r U n t e r n e h m e n
Drucksache 19/28163 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 13 Antragsverfahren
§ 14 Subventionserheblichkeit
§ 15 Auskunftsanspruch
§ 16 Bundeshaushaltsordnung
§ 17 Korruptionsprävention
A b s c h n i t t 5
B e i h i l f e v e r f a h r e n
A b s c h n i t t 6
N a c h t r ä g l i c h e A n e r k e n n u n g b e i h i l f e b e r e c h t i g t e r S e k t o r e n
§ 18 Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung
§ 19 Antragsberechtigung
§ 20 Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien
§ 21 Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien
§ 22 Anerkennungsverfahren
A b s c h n i t t 7
B e s o n d e r e E i n s t u f u n g s v e r f a h r e n
§ 23 Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren
A b s c h n i t t 8
D a t e n s c h u t z , D a t e n s i c h e r h e i t
§ 24 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 25 Vertraulichkeit
A b s c h n i t t 9
S o n s t i g e R e g e l u n g e n , S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 26 Evaluierung
§ 27 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
§ 28 Inkrafttreten
Anlage Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/28163
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit
betroffener Unternehmen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und
der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abrechnungsjahr:
Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Beihilfe beantragt wird;
2. Unternehmen:
jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht
betreibt;
3. Brennstoff-Benchmark:
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2020/1071 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 16) geändert worden ist, für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte
Emissionswert für Zuteilungselemente mit Brennstoff-Benchmark;
4. Bruttowertschöpfung:
die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes,
Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse;
5. Produkt-Benchmark:
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie
2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Produkt-Benchmark;
6. Handelsintensität:
bezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Verhältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus Deutschland
zuzüglich des Wertes der Einfuhren nach Deutschland und der Gesamtgröße des Markts in Deutschland
(jährlicher Umsatz des jeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der Einfuhren nach Deutschland);
7. Sektor:
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik
Drucksache 19/28163 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
8. selbständiger Unternehmensteil:
ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb
mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen
seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene
Brennstoffversorgung verfügt;
9. Teilsektor:
Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die
Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik;
10. Wärme-Benchmark:
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie
2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit
Wärme-Benchmark.
§ 3
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde
gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
§ 4
Voraussetzung für die Beihilfegewährung
(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen
1. nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen ist und
2. die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat.
(3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für
1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom
31.7.2014, S. 1), insbesondere:
a) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder
die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind,
einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
b) Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind,
und
2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur
Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß
Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für
die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248
vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/28163
(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der
Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten
Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt.
A b s c h n i t t 2
B e i h i l f e f ä h i g e U n t e r n e h m e n
§ 5
Sektorzuordnung
(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen
ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die
1. in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder
2. im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der
letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem
Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile
antragsberechtigt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung
des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.
(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung
des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige
des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.
§ 6
Anwendung auf selbständige Unternehmensteile
(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in
diesem Fall für den selbstständigen Unternehmensteil entsprechend.
(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist.
§ 7
Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert
(1) Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissionsintensität
eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens
im Abrechnungsjahr und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr, angegeben
in Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens
im Abrechnungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge
mit dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Drucksache 19/28163 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
anzuwendenden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissionsfaktors
die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 festgelegten Standardwerte
anzuwenden.
(2) Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung
das Geschäftsjahr maßgeblich, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei
Unternehmen mit einem Beginn des Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr maßgeblich, das am 30.
Juni des Abrechnungsjahres endet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Unternehmen für das Abrechnungsjahr
2021 zur Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Bruttowertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöpfung
der Jahre 2019 oder 2020 angeben.
(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem
Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung
ein Kompensationsgrad
1. von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu
dieser Verordnung angegebenen Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors,
2. von 95 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je Euro
Bruttowertschöpfung des Unternehmens.
A b s c h n i t t 3
B e r e c h n u n g d e r B e i h i l f e h ö h e
§ 8
Gesamtbeihilfebetrag
(1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge
nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das
Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.
(2) Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die
1. einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen sind,
dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Sektor oder
dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Teilsektor,
2. einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Kompensationsgrad
für diesen Sektor.
Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr 2023 unter
der Voraussetzung, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die
Emissionsintensität nach § 7 Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen,
beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.
(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem
für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten Festpreis.
Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem volumengewichteten
Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28163
§ 9
Maßgebliche Emissionsmenge
(1) Die maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge
nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen
Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multipliziert mit dem
Wärme-Benchmark, sowie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlendioxid. Soweit in der
Verordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für den Heizwert
und den Umrechnungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten diese auch bei der Bestimmung der
maßgeblichen Emissionsmenge nach Satz 1.
(2) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen,
die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und im Unternehmen
im jeweiligen Abrechnungsjahr zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Nicht zu berücksichtigen
sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Abrechnungsjahres, die
1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,
2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,
3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,
4. biogenen Ursprungs sind,
5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,
6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5
beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder
7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge ausschließlich
die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berücksichtigungsfähig.
Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Abrechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach § 25 des Energiesteuergesetzes
steuerfreiverwendeten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen.
(3) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu berücksichtigen,
die im jeweiligen Abrechnungsjahr von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen
unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen
erzeugt und in dem die Wärme importierenden Unternehmen zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden.
Das Unternehmen hat die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direktlieferung durch eine Bestätigung
des Betreibers der wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von importierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen
durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.
(4) Unbeschadet der übrigen Anforderungen der Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur Herstellung
von Produkten genutzte Wärme in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Nummer
29a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert
mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs oder die zur Herstellung
von Produkten genutzte beihilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark zugrunde zu legen.
Eine Doppelzählung der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszuschließen.
(5) Für Unternehmen, die einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die Absätze
1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. Im Rahmen der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2
Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten
Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen
Drucksache 19/28163 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden. Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge
im Fall des Wärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1
sind nur die Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung
der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden.
A b s c h n i t t 4
G e g e n l e i s t u n g e n d e r U n t e r n e h m e n
§ 10
Energiemanagementsystem
(1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens
ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325
vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist (EMAS), betreiben.
(2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach Absatz 1 können Unternehmen, die in
den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler
Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023
1. ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 *) mindestens entsprechend
Umsetzungsstufe 3 betreiben oder
2. Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz-
und Klimaschutznetzwerk sein.
§ 11
Klimaschutzmaßnahmen
(1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Verordnung, wenn es neben den weiteren Voraussetzungen
dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur Verbesserung
der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert
und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen
nach Satz 1 identifiziert wurden, erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Verordnung, ohne im
Abrechnungsjahr Investitionen getätigt zu haben.
(2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
im Rahmen des Energiemanagementsystems nach § 10 einen positiven Kapitalwert
aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt worden ist, und zwar
1. für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maximal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer, jedoch
begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von höchstens neun Jahren, und
2. ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer.
Sofern ein Unternehmen vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] ein Energiemanagementsystem
nach § 10 eingeführt hat, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis
* ) (+++ Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht. +++)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/28163
der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme in den
Jahren 2023 bis 2025 abweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amortisationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer
ist als die anteilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen
Prozentsätze.
(3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich
der Fördermittel Dritter muss
1. für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und
2. ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent
des dem Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene
Jahr entsprechen. Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich der Investitionsnachweis
auf diese Maßnahmen. Soweit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene
Jahr übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den nachfolgenden vier
Jahren auf den erforderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.
(4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Voraussetzung
nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das antragstellende Unternehmen Investitionen für Maßnahmen zur
Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die Treibhausgasemissionen
der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte
jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und
4 ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung
des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von Satz 1 die Auftragsvergabe
an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs.
§ 12
Nachweis der Gegenleistungen
(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
1. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des Abrechnungsjahres
über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder über einen gültigen Eintragungs- oder
Verlängerungsbescheid der für die Registrierung nach EMAS zuständigen Stelle über die Eintragung in das
Register gemäß EMAS verfügt;
2. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende
des Abrechnungsjahres ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem mindestens entsprechend
Umsetzungsstufe 3 betreibt; abweichend hiervon ist für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2
Nummer 1 für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens,
dass ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend;
3. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 durch eine Bestätigung der Initiative Energieeffizienz-
und Klimaschutznetzwerke über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
1. für die Durchführung von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 durch eine
Erklärung des Unternehmens,
Drucksache 19/28163 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
a) dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der
durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und des Kapitalwertes
gemäß DIN EN 17463;
b) soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten
Maßnahmen identifiziert wurden, dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten
Maßnahmen identifiziert werden konnten;
2. für die Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 4 durch eine Erklärung des Unternehmens,
dass Investitionen oder Auftragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden
mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der
Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Abrechnungsjahr
2023 der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen
von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen. Für Unternehmen,
die kein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung
durch eine prüfungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des Unternehmens, dass im Rahmen
des Energiemanagementsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden.
A b s c h n i t t 5
B e i h i l f e v e r f a h r e n
§ 13
Antragsverfahren
(1) Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr
folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren,
die nach den Vorschriften des Abschnitts 6 nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, gilt abweichend
von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im Bundesanzeiger
gemäß § 18 Absatz 2. Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder
der elektronischen Form vorschreiben.
(2) Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen
und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben
und Nachweise vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des
Antrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Nachweise. Im Fall einer durch
die zuständige Behörde vorgeschriebenen Antragstellung in elektronischer Form genügt eine automatisch erzeugte
Eingangsbestätigung. Stellt die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags fest, dass zur Prüfung des
Antrags noch zusätzliche Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vorzulegen sind, teilt sie
dieses dem antragstellenden Unternehmen mit. Bei der Berechnung der Beihilfehöhe berücksichtigt die zuständige
Behörde nur solche Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstellenden Unternehmens, deren Richtigkeit
ausreichend gesichert ist.
(4) Der Antrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben zu den
§§ 10 und 11 enthalten; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung
mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist. Bei antragstellenden
Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch
fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, muss die Bescheinigung nach Satz 1
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/28163
nicht die Angaben zum Nachweis der Voraussetzung nach § 7 umfassen, wenn sich aus den Angaben des antragstellenden
Unternehmens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezogenen Emissionsintensität die Mindestschwelle
nach § 7 Absatz 3 um mehr als 100 Prozent übersteigt.
§ 14
Subventionserheblichkeit
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des
Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in den Antragsformularen
zu bezeichnen. Die antragstellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes
verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung,
Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der
Beihilfe erheblich sind.
§ 15
Auskunftsanspruch
(1) Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung
erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige
Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen
mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben
davon unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass
1. die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten
gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,
2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im
Einzelfall den Namen des antragstellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern
der Haushaltsausschuss dies beantragt,
3. das statistische Amt des jeweiligen Landes zur Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassifizierung
des antragstellenden Unternehmens und seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde übermittelt und
4. die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der
Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermitteln kann.
§ 16
Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Beihilfebescheides und die Rückforderung der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung
vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung
sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes
geregelt ist. Für die gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs nach den §§ 91
ff. der Bundeshaushaltsordnung.
Drucksache 19/28163 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 17
Korruptionsprävention
Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention
in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
A b s c h n i t t 6
N a c h t r ä g l i c h e A n e r k e n n u n g b e i h i l f e b e r e c h t i g t e r S e k t o r e n
§ 18
Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über
die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium
der Finanzen und
1. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit über die nachträgliche Anerkennung
eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder
2. dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines
Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Anerkennung
eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entsprechend
der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn der Einbeziehung
in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.
§ 19
Antragsberechtigung
(1) Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem Abschnitt
erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
1. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, und die
im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses
Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben, oder
2. ein für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätiger Interessenverband, dem Unternehmen angehören, die
im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses
Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder
Interessenverbände.
(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Interessenverband existiert, der die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interessenverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr vor
der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in Deutschland repräsentiert.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/28163
(3) Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teilsektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassifizierungssystem
der Europäischen Union für landwirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher
Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher
Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 41),
die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 1) geändert worden
ist. In diesem Bereich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, die einer 3-stelligen Einzel-BWA
zuzuordnen sind.
§ 20
Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren
aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird getroffen,
wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. Der nach Maßgabe der Absätze
2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage-Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen
ab.
(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität
des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der
Antragstellung.
(3) Bei der Ermittlung der Handelsintensität des Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und
Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 3 für die dem
jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen entsprechend.
§ 21
Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren,
deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensität
den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberechtigte Sektoren
oder Teilsektoren wird auf Basis einer qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien getroffen:
1. Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, ihre
Emissionsmengen zu reduzieren;
2. aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen, einschließlich gemeinsamer Referenzpreise;
3. Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen
unter Berücksichtigung der Änderungen der Produktionskosten im Zusammenhang mit Emissionsreduktionen.
(2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation
erhöhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich
eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver
technologischer Prozesse.
Drucksache 19/28163 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 22
Anerkennungsverfahren
(1) Für jeden Sektor oder Teilsektor kann jeweils nur ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter
Sektor oder Teilsektor gestellt werden. Mit dem wirksamen Zugang eines zulässigen Antrages
bei der zuständigen Behörde sind weitere Anträge zur nachträglichen Anerkennung dieses Sektors oder Teilsektors
für die Jahre 2021 und 2022 ausgeschlossen.
(2) Der Antrag auf nachträgliche Anerkennung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Teilnahme
am Anerkennungsverfahren für die Periode 2021 bis 2025 ist der Antrag auf nachträgliche Anerkennung
innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Für die Teilnahme am
Anerkennungsverfahren für die Jahre 2023 bis 2025 auch für den erweiterten Anwendungsbereich ist der Antrag
auf nachträgliche Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist die Ableitung des nationalen Carbon-Leakage-Indikators
des Sektors oder Teilsektors auf der Basis fundierter und vollständiger Daten der diesem Sektor oder Teilsektor
zuzuordnenden Unternehmen. Nicht vermeidbare Datenlücken sind durch konservative Schätzung zu schließen.
Zur Prüfung der Kriterien nach § 20 Absatz 1 ist der nationale Carbon-Leakage-Indikator für den jeweiligen Sektor
oder Teilsektor zusammen mit dem Antrag auf nachträgliche Ankerkennung als beihilfeberechtigt nachzuweisen.
Zur Prüfung der Kriterien nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor
Analysen der relevanten Marktbedingungen und Wettbewerbssituationen sowie Untersuchungen zu den technologischen
Potenzialen durchzuführen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
(4) Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag sowie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden
Unternehmen sind durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
zu bestätigen; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung
mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist.
A b s c h n i t t 7
B e s o n d e r e E i n s t u f u n g s v e r f a h r e n
§ 23
Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren
(1) Für die nach der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähigen Teilsektoren sowie für die
Teilsektoren innerhalb der Sektoren nach der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung besteht die Möglichkeit,
dass an Stelle der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompensationsgrades
nach Durchführung eines Prüfverfahrens die Emissionsintensität des Teilsektors angewendet wird. Für
dieses Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren gelten die
§§ 18 bis 20 und § 22 entsprechend.
(2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der Emissionsintensität eines Teilsektors festgestellt wird, dass die
Emissionsintensität eines Teilsektors den in der Anlage zu dieser Verordnung zugewiesenen Wert übersteigt, wird
der Kompensationsgrad für diesen Teilsektor bei der Entscheidung zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität
entsprechend § 18 Absatz 1 angepasst. Einer Emissionsintensität von mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid
pro Euro Bruttowertschöpfung und bis zu 0,6 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung
wird ein Kompensationsgrad von 70 Prozent zugeordnet. Der Kompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen
von jeweils 5 Prozentpunkten je zusätzlichen 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung. Einem
Teilsektor mit einer Emissionsintensität von mehr als 1,8 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung
ist der maximale Kompensationsgrad von 95 Prozent zugeordnet.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/28163
A b s c h n i t t 8
D a t e n s c h u t z , D a t e n s i c h e r h e i t
§ 24
Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende personenbezogene Daten, soweit
diese zur Durchführung des Beihilfeverfahrens, zur Prüfung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung von
Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens erforderlich sind:
1. Namen und Vornamen der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen;
2. Adressdaten der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen;
3. weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für das antragstellende Unternehmen
handelnden natürlichen Personen.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von
fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die
Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt
und sind die nach Absatz 1 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran
anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde
nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen
Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
(3) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur
Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf die von der zuständigen Behörde geführten Datenbanken und bei der
Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend
hieran anzupassen sind.
§ 25
Vertraulichkeit
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihilfeverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung oder
der Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen übermittelte
Angaben und Daten, mit Ausnahme öffentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten, sind durch die zuständige
Behörde unbeschadet der Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 vertraulich zu behandeln.
Drucksache 19/28163 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
A b s c h n i t t 9
S o n s t i g e R e g e l u n g e n , S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 26
Evaluierung
(1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrechnungsjahr
aus und veröffentlicht einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für das vorangegangene
Abrechnungsjahr.
(2) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung
dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine Prozessanalyse und eine Strukturanalyse sowie eine Überprüfung
des Bedarfs zur Fortentwicklung des Beihilfesystems. Die Evaluierung ist bis zum 30. September 2024 und
dann alle vier Jahre durchzuführen.
(3) Auf Grundlage der Berichte gemäß Absatz 1 und der Evaluierung gemäß Absatz 2 überprüft die Bundesregierung
regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
§ 27
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen
die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung
betreffen.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/28163
Anlage (zu §§ 5, 7, 8 und 9)
Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade
1. Tabelle 1 (Beihilfeberechtigte Sektoren)
23.51 Herstellung von Zement 22,89 95%
23.52 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 20,25 95%
19.10 Kokerei 18,40 95%
19.20 Mineralölverarbeitung 11,44 95%
20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 7,08 95%
24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,86 95%
23.11 Herstellung von Flachglas 5,46 95%
10.81 Herstellung von Zucker 2,79 95%
07.10 Eisenerzbergbau 2,73 95%
23.32 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 2,58 95%
23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und –
platten
2,00 95%
23.13 Herstellung von Hohlglas 1,96 95%
08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g* 1,95 95%
10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 1,85 95%
20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
1,76 90%
20.11 Herstellung von Industriegasen 1,73 90%
20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
1,68 90%
24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 1,62 90%
17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 1,53 90%
24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 1,34 85%
17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff 0,97 80%
23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 0,74 75%
23.20 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
0,70 75%
Sektor Sektorbezeichnung Emissionsintensität
Kompensationsgrad
Drucksache 19/28163 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 0,62 75%
10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
0,59 70%
08.93 Gewinnung von Salz 0,58 70%
11.06 Herstellung von Malz 0,53 70%
20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 0,49 70%
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 0,49 70%
24.51 Eisengießereien 0,47 70%
23.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen
Mineralien a.n.g.*
16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten
0,46 70%
0,41 70%
06.10 Gewinnung von Erdöl 0,39 70%
24.31 Herstellung von Blankstahl 0,34 70%
20.60 Herstellung von Chemiefasern 0,30 65%
24.46 Aufbereitung von Kernbrennstoffen 0,29 65%
23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas
einschließlich technischen Glaswaren
0,27 65%
23.42 Herstellung von Sanitärkeramik 0,27 65%
24.20 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und
Rohrverbindungsstücken aus Stahl
0,19 65%
20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 0,18 65%
08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0,16 65%
23.41 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
0,13 65%
13.30 Veredlung von Textilien und Bekleidung 0,13 65%
13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
0,06 65%
21.10 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 0,05 65%
24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 0,05 65%
13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 0,01 65%
Sektor Sektorbezeichnung Emissionsintensität
Kompensationsgrad
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/28163
05.10 Steinkohlenbergbau 0,01 65%
* a. n. g. = anderweitig nicht genannt
2. Tabelle 2 (Beihilfeberechtigte Teilsektoren)
10.31.11.30 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl
gegart und dann gefroren)
10.31.13.00 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten
Kartoffeln
Sektor Sektorbezeichnung Emissionsintensität
Kompensationsgrad
0,30 65%
0,30 65%
10.51.21 Magermilchpulver 0,14 65%
10.51.22 Vollmilchpulver 0,14 65%
10.51.53 Casein 0,14 65%
10.51.54 Lactose und Lactosesirup 0,14 65%
10.51.55.30 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder
in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
0,14 65%
10.39.17.25 Tomatenmark, konzentriert 0,10 65%
10.89.13.34 Backhefen 0,04 65%
20.30.21.50 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und
ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
20.30.21.70 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und
anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
25.50.11.34 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen,
Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
08.12.21 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
0,04 65%
0,04 65%
0,04 65%
0,03 65%
Teilsektor Sektorbezeichnung Emissionsintensität
Kompensationsgrad
Drucksache 19/28163 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. Gesetzlicher Rahmen
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2728), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, bildet den rechtlichen Rahmen für die
Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für die Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr
und Wärme. Dieses Emissionshandelssystem erfasst alle CO 2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen,
soweit diese Emissionen nicht bereits vom EU-Emissionshandel erfasst sind.
Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener
Unternehmen kann die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung auf der Basis von § 11 Absatz 3 des
BEHG mit Zustimmung des Deutschen Bundestages erforderliche Maßnahmen festlegen.
Im Vorlauf zu dieser Verordnung hat die Bundesregierung am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen,
das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung enthält. Die Bundesregierung
hat dieses Eckpunktepapier an den Deutschen Bundestag übermittelt, der hierzu im Zusammenhang mit der abschließenden
Beratung zum Ersten BEHG-Änderungsgesetz einen Entschließungsantrag angenommen hat (s. BT-
Drs 19/23184).
2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der vorliegenden Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 3
BEHG, die Maßgaben des Eckpunktepapiers und die Entschließung des Deutschen Bundestags um.
Die Verordnung legt Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage infolge des nationalen
Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG fest. Diese Maßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels
und den bereits auf europäischer Ebene bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden
Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken in den verschiedenen
Branchen wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt.
Um den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, enthält die Verordnung die Möglichkeit, in einem nachgelagerten
Prüfungsverfahren weitere Sektoren und Teilsektoren zu identifizieren, bei denen ein Carbon-Leakage-
Risiko festgestellt wird. Auf Unternehmensebene wird ein abgestufter Beihilfeansatz verfolgt.
Die Orientierung am Carbon-Leakage-Schutzsystem des EU-Emissionshandels sichert die Anschlussfähigkeit an
ein bereits EU-weit eingeführtes Schutzkonzept und die möglichst weitgehende Gleichbehandlung gleichartiger
Produkte unabhängig davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, oder in kleineren
Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterfallen und entsprechend von der CO 2-Bepreisung durch
das BEHG betroffen sind, hergestellt werden.
Zugleich wird sichergestellt, dass die Kompensation unternehmensbezogen nur soweit erforderlich und im Einklang
mit dem grundsätzlichen Vorrang der Förderung klimafreundlicher Investitionen nach dem BEHG erfolgt.
Entsprechend diesen Grundsätzen sind die Regelungsbereiche der vorliegenden Verordnung in acht Abschnitte
gegliedert. Nach allgemeinen Vorschriften im ersten Abschnitt regelt der zweite Abschnitt die Beihilfefähigkeit
von Unternehmen. Der dritte Abschnitt enthält Bestimmungen zur Berechnung der Beihilfe, und der darauffolgende
vierte Abschnitt legt die von den Unternehmen zu erbringenden Gegenleistungen fest. Im Anschluss wird
im fünften Abschnitt das Beihilfeverfahren geregelt. Der sechste Abschnitt eröffnet die Möglichkeit nachträglich
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/28163
beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren anzuerkennen. Vor den sonstigen Regelungen und Schlussbestimmungen
im achten Abschnitt enthält die Verordnung im siebten Abschnitt datenschutzrechtliche Vorschriften.
Die beihilfeberechtigten Sektoren sowie sektorbezogene Kompensationsgrade sind in der Anlage zu dieser Verordnung
niedergelegt.
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Dieser Verordnungsentwurf konkretisiert die Anforderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die
Ausgestaltung des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und leistet damit einen wesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Europäischen Klimaschutzverordnung für die Bundesrepublik
Deutschland ergeben.
Der Verordnungsentwurf sichert die vollständige und widerspruchsfreie Einhaltung der Vorgaben des unmittelbar
geltenden EU-Rechts und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Verordnung ist ein zentraler
Baustein zur Ausgestaltung des ab dem Jahr 2021 wirksamen nationalen Brennstoffemissionshandelssystems in
Deutschland. Dies schließt, vergleichbar dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), erforderliche Maßnahmen
zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit der
von dem nationalen Brennstoffemissionshandel betroffenen Unternehmen ein.
Nach den derzeitigen Planungen zum Bundeshaushalt ist vorgesehenen, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen
werden, künftig Haushaltsmittel aus den Erlösen der nach § 10 BEHG vorgesehenen Veräußerung von Emissionszertifikate
nicht nur zum Vollzug des Brennstoffemissionshandels durch die zuständige Behörde sowie zur
Absenkung der EEG-Umlage einzusetzen, sondern auch zur Finanzierung der Kompensationszahlungen an die
nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Unternehmen.
Demnach werden ab 2021 staatliche Mittel zur Kompensation für Mehrkosten aus dem Brennstoffemissionshandel
an die beihilfeberechtigten Unternehmen verwendet. Die Bundesregierung wird deshalb eine beihilferechtskonforme
Ausgestaltung des vorliegenden Verordnungsentwurfs vor dem Wirksamwerden der Maßnahme auch
im Rahmen eines beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens absichern. Ein entsprechender Notifizierungsvorbehalt
ist in § 27 dieser Verordnung enthalten. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch
diesen Entwurf nicht berührt.
III. Nachhaltigkeitsprüfung
Das Verordnungsvorhaben dient dazu, die Integrität des nationalen Emissionshandelssystems sicherzustellen, indem
Unternehmen, die mit ihren Produkten in einem starken internationalen Wettbewerb stehen und daher die
Mehrkosten der CO 2-Bepreisung nicht über die Produktpreise abwälzen können, eine finanzielle Kompensation
im erforderlichen Umfang erhalten. Es trägt damit zu einer klimafreundlichen, nachhaltigen Entwicklung bei. Die
Fortentwicklung des Emissionshandels insgesamt ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber
künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die Leistungsfähigkeit
der Volkswirtschaft.
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation
von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Brennstoffemissionshandelsgesetz ausschließlich
sachbezogene Regelungen enthält.
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen durch den Vollzug der Verordnung Kosten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle
(DEHSt) im Umweltbundesamt. Durch die Anlehnung der Entlastungsregelungen an die im EU-Emissionshandel
etablierten Regeln kann teilweise an die bestehende Verwaltungspraxis der DEHSt im Vollzug des EU-Emissionshandels
angeknüpft werden. Allerdings sind erhebliche quantitative und qualitative Abweichungen sowohl
Drucksache 19/28163 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
beim Kreis der kompensationsberechtigten Unternehmen als auch bei der Anwendung der Kompensationsregeln
zu erwarten. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionszertifikaten in voller Höhe refinanziert.
Nach § 10 Absatz 4 Satz 2 BEHG ist durch den dortigen Verweis auf § 11 BEHG vorgesehen, dass neben den
Kosten des Vollzugs der Verordnung durch die DEHSt auch die Kompensationszahlungen an die beihilfeberechtigten
Unternehmen aus den Erlösen der nach § 10 BEHG vorgesehenen Veräußerung von Emissionszertifikaten
finanziert werden.
Auf der Grundlage der Abschätzung zum Erfüllungsaufwand (s. unten Kapitel VI.) werden insgesamt etwa 1 500
Unternehmen beihilfeberechtigt sein. Eine Abschätzung des insgesamt zu erwartenden Kompensationsvolumens
für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist wegen der eingeschränkten Datenverfügbarkeit nicht unternehmensbezogen
möglich, sondern nur über eine sektorübergreifende Gesamtabschätzung der insgesamt kompensationsfähigen
Emissionsmengen und den Zertifikatepreis des jeweiligen Abrechnungsjahres.
Der überwiegende Teil der CO 2-Emisisonen im Industriesektor entfällt auf Anlagen, die dem EU-Emissionshandel
unterliegen und daher nicht kompensationsfähig sind. Es wird erwartet, dass im Industriesektor insgesamt
etwa 24,7 Mio. Tonnen CO 2 der Bepreisung nach dem BEHG unterliegen. Für die Jahre 2021 und 2022 ist die
Berichtspflicht auf Brennstoffe nach Anlage 2 des BEHG eingeschränkt. Für diese beiden Jahre verbleiben berichtspflichtige
Gesamtemissionen von 17,7 Mio. t Tonnen CO 2. Von diesem Gesamtvolumen sind die Emissionen
der nicht beihilfefähigen Unternehmen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Unternehmen, die entweder nicht
auf der Sektorenliste der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder die Mindestschwelle der Emissionsintensität
(§ 7) nicht überschreiten. Durch die weitgehende Übernahme der Sektorenliste aus dem EU-Emissionshandel
kann für die Abschätzung der nicht privilegierten Sektoren die Aufteilung der privilegierten zu den nichtprivilegierten
Sektoremissionen im EU-Emissionshandel zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus wird eine geringe
Zahl an Unternehmen unterhalb der Mindestschwelle erwartet. Insgesamt wird für beide Gruppen ein Abzug
von 6 Prozent vorgenommen. Darüber hinaus sind bei den beihilfeberechtigten Unternehmen die nicht anrechnungsfähigen
Brennstoffeinsätze (§ 9 Absatz 2) im Umfang von etwa 3 Prozent abzuziehen. Damit verbleibt ein
Gesamtvolumen der Emissionen aus grundsätzlich beihilfefähigen Brennstoffeinsätzen von 15,8 Mio. Tonnen
CO 2. Im Rahmen der Berechnung des unternehmensbezogenen Beihilfebetrages wird diese Emissionsmenge jedoch
nur anteilig berücksichtigt. Die Abschätzung der konkreten Beihilfenhöhe ist dabei von den konkreten Gegebenheiten
des jeweiligen Unternehmens abhängig. Für die Abschätzung des Gesamtbeihilfevolumens wird über
alle beihilfeberechtigten Unternehmen hinweg eine Reduzierung der einbezogenen Gesamtemissionsmenge durch
die Anwendung des Benchmarkansatzes (Brennstoffbenchmark, Wärmebenchmark; insg. Reduzierung um 17
Prozent), ein durchschnittlicher Kompensationsgrad von 85 Prozent sowie eine Reduzierung des gesamten Beihilfenumfangs
durch den Selbstbehalt (150 Tonnen pro Unternehmen) von insgesamt 0,225 Mio. Tonnen angesetzt.
Für die Gesamtbeihilfenbeträge nach § 8 ergibt sich danach ein einbezogenes Gesamtemissionsvolumen
von 11 Mio. Tonnen CO 2. Auf der Basis dieser Kalkulationsansätze ergibt sich für das Abrechnungsjahr 2021
(Zertifikatepreis: 25 Euro/Tonne CO 2) ein Gesamtvolumen der Beihilfe von 274 Mio. Euro und für das Abrechnungsjahr
2022 (Zertifikatepreis: 30 Euro/Tonne CO 2) ein Gesamtvolumen von 329 Mio. Euro.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft durch diese Verordnung wird auf der Basis des Kabinettbeschlusses
vorgenommen.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung durch diese Verordnung wird auf der Basis des
Kabinettbeschlusses vorgenommen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/28163
VII. Weitere Kosten
Durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels wird es allgemein zu Veränderungen von Einzelpreisen
bestimmter Waren und Dienstleistungen kommen, da die unmittelbar und mittelbar betroffenen Unternehmenskreise
ihre steigenden Kosten für den Erwerb abzugebender Emissionszertifikate, soweit möglich, über Preiserhöhungen
an andere Unternehmen und Verbraucher weitergeben werden. Bei in Deutschland hergestellten Produkten,
die einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind und bei denen eine Kostenweitergabe infolgedessen
nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, leisten die Kompensationszahlungen nach dieser Verordnung
einen Beitrag dazu, dass diese Produkte auch nach dem Start der CO 2-Bepreisung weiterhin auf einem konkurrenzfähigen
Marktpreisniveau angeboten werden können. Daher ist davon auszugehen und mit der vorliegenden
Verordnung intendiert, dass es durch diese Verordnung in den hiervon erfassten Carbon-Leakage-gefährdeten
Wirtschaftsbereichen zu keiner signifikanten Erhöhung des Marktpreisniveaus kommen wird.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich und Zweck)
Nach § 1 ist der Regelungszweck der Verordnung auf die nach § 11 Absatz 3 BEHG eröffnete Festlegung von
Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit
betroffener Unternehmen begrenzt. Nach der Verordnungsermächtigung des § 11 Absatz 3 Satz 2 BEHG sollen
diese Maßnahmen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Dieser
Vorgabe der Verordnungsermächtigung trägt die Bundesregierung durch eine Vielzahl von Förderprogrammen
Rechnung, die außerhalb dieser Verordnung geregelt sind und klimafreundliche Investitionen der betroffenen
Unternehmen unterstützen.
Innerhalb des nach dieser Verordnung vorgesehen Beihilfesystems wird die Vorgabe durch eine gezielte Steuerung
der Investitionsentscheidungen der begünstigten Unternehmen umgesetzt, da diese Unternehmen als Gegenleistung
für die gewährte Beihilfe den Nachweis erbringen müssen, im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen
ein an dem Umfang der Beihilfe orientiertes Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 ergänzt die Begriffsbestimmungen des § 3 BEHG und des § 2 der Emissionsberichterstattungsverordnung
2022, uneingeschränkt auch im Rahmen dieser Verordnung gelten.
Nummer 1 enthält die Begriffsbestimmung für das „Abrechnungsjahr“. Danach ist ein Abrechnungsjahr ein Kalenderjahr
in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Beihilfe beantragt wird;
Nummer 2 definiert den Begriff des „antragstellenden Unternehmens“. Nach Nummer 2 ist ein antragstellendes
Unternehmen im Sinne dieser Verordnung jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit
eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt; als antragstellendes Unternehmen gelten gemäß Nummer 2 nach Maßgabe
des § 6 dieser Verordnung auch selbständige Unternehmensteile;
Nach Nummer 3 ist der „Brennstoff-Benchmark“ der in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, für das jeweilige Abrechnungsjahr
festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Brennstoff-Benchmark. Für den Zeitraum
2021-2025 wurde der Brennstoff-Benchmark gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der
Kommission zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. März 2021 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29) auf 42,6 t Kohlendioxid pro Terrajoule
festgelegt.
Drucksache 19/28163 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gemäß Nummer 4 ist unter „Bruttowertschöpfung“ in dieser Verordnung die Bruttowertschöpfung des Unternehmens
zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden
2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, zu verstehen.
Nach Nummer 5 ist der „Produkt-Benchmark“ der in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, für das jeweilige Abrechnungsjahr
festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Produkt-Benchmark.
Nummer 6 beschreibt die „Handelsintensität“ entsprechend der üblichen volkswirtschaftlichen Verwendung.
Nach Nummer 7 bedeutet der Begriff „Sektor“ einen Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig
verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Nummer 8 definiert den Begriff „selbständiger Unternehmensteil“ analog zu den Vorgaben nach § 64 Absatz 5
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Die Nummer 9 definiert den Begriff „Teilsektor“. Danach bezeichnet ein Teilsektor die Untergliederungen der
Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der
Europäischen Union verwendetem Warensystematik. Für Teilsektoren im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 ergeben sich die Teilsektoren aus dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15.
Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-
2030 ein Risiko der Verlagerung von CO 2-Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20).
Nach Nummer 10 ist der „Wärme-Benchmark“ der in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, für das jeweilige Abrechnungsjahr
festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Wärme-Benchmark. Für den Zeitraum
2021-2025 wurde der Wärme-Benchmark gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der
Kommission zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. März 2021 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29) auf 47,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule
festgelegt.
Zu § 3 (Zuständige Behörde)
§ 3 bestimmt, dass die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung und damit zentral der Durchführung
des Beihilfeverfahrens das Umweltbundesamt ist. Im Umweltbundesamt wird hierfür die Deutsche Emissionshandelsstelle
(DEHSt) federführend sein, die bereits die Beihilfeverfahren zur Strompreiskompensation im
EU-Emissionshandel durchführt.
Zu § 4 (Voraussetzung für die Beihilfegewährung)
Absatz 1 als zentrale Regelung zur Gewährung einer Kompensation nach dieser Verordnung bestimmt, dass diese
von dem Umweltbundesamt als zuständiger Behörde nach § 3 dieser Verordnung auf Antrag an – antragstellende
– Unternehmen gewährt wird. Die Gewährung der Kompensation erfolgt entsprechend § 11 Absatz 3 BEHG zu
dem Zweck zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit
der Unternehmen. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt, soweit die in den folgenden Regelungen aufgeführten
Voraussetzungen vorliegen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/28163
Absatz 2 führt enumerativ die Voraussetzungen auf, unter denen eine Beihilfe gewährt werden kann. Voraussetzung
ist, dass die antragstellenden Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor nach den Vorgaben des § 5
zuzuordnen sind und dass sie die nach Abschnitt 4 dieser Verordnungen vorgesehenen Gegenleistungen erbracht
haben. Eine Kompensation scheidet zudem von vornherein aus, wenn sich aus dem Antrag eines Unternehmens
ergibt, dass die Emissionsmenge des antragstellenden Unternehmens den Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen
Kohlendioxidäquivalent nach § 8 Absatz 1 nicht überschreitet
In Absatz 3 sind verschiedene Ausschlussgründe geregelt, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Gewährung
einer Beihilfe nach dieser Verordnung besteht.
Absatz 4 stellt die Gewährung der beantragten Beihilfe auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen insgesamt unter
den haushaltsrechtlich vorgegebenen Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Nach den
Planungen zum Bundeshaushalt bei Erstellung dieser Verordnung ist vorgesehen, dass neben den Kosten des
Vollzugs dieser Verordnung durch die DEHSt im Umweltbundesamt auch die Kompensationszahlungen an beihilfeberechtigte
Unternehmen aus den Erlösen der Veräußerung von Emissionszertifikaten finanziert werden. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass sowohl bei der Haushaltsaufstellung als auch durch Maßnahmen im Rahmen
der der Haushaltsbewirtschaftung ausreichende Mittel vorhanden sein werden, um die Beihilfen nach dieser
Verordnung zu gewähren.
Sollte entgegen dieser Erwartung die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfeberechtigten Unternehmen
die für die Gewährung der Beihilfe verfügbaren Haushaltsmittel übersteigen, sollte eine Situation vermieden werden,
dass die Beihilfen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs gewährt werden. Daher legt
Absatz 4 für diesen Fall fest, dass die die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel
zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt werden.
Zu § 5 (Sektorzuordnung)
§ 5 regelt die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 normierte zentrale Beihilfevoraussetzung der Zuordnung eines antragstellenden
Unternehmens zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor.
Nach Absatz 1 gibt es zwei Möglichkeiten, über die ein antragstellendes Unternehmen einem beihilfeberechtigten
Wirtschaftszweig zugeordnet werden kann. Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann sich die Zuordnung unmittelbar
aus dieser Verordnung ergeben, wenn das Unternehmen einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist, der in der
an der Sektorenliste des EU-Emissionshandels orientierten Anlage zu dieser Verordnung genannt ist. Zwei der in
der EU-Sektorenliste aufgeführte Sektoren (NE-Metallerzbergbau und Lederbekleidung) wurden nicht übernommen,
da sie eine Emissionsintensität von Null aufweisen und daher in diesen Sektoren keine kompensationsfähigen
Kosten nach dem BEHG zu erwarten sind. Die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung bleibt auch
für diese Sektoren erhalten.
Alternativ ergibt sich eine Zuordnung zu einem beihilfefähigen Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
auch dann, wenn ein Unternehmen einem Sektor oder Teilsektor angehört, der in einem nachgelagerten, gemäß
Abschnitt 6 dieser Verordnung durchzuführenden Verfahren nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wird.
Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor ist nach Absatz 2 jeweils der letzte Tag
eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor
zuzuordnen sind, sind nach Absatz 2 ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung
eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist hiernach erstmalig
für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors wirksam wird.
Für die Zuordnung zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor kann die zuständige Behörde nach Absatz
3 einen Nachweis über die Klassifizierung des antragstellenden Unternehmens durch die statistischen Ämter
der Länder heranziehen. Dies erfolgt in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes, Ausgabe 2008.
Zu § 6 (Anwendung auf selbständige Unternehmensteile)
Die Unternehmen in Deutschland sind sehr unterschiedlich strukturiert, insbesondere auch im Hinblick auf die
Länge der Wertschöpfungskette, die durch verschiedene Bereiche innerhalb eines Unternehmens abgebildet sind.
Im Bereich der Grundstofffertigung sind Energieeinsätze höher als im Bereich der Weiterverarbeitung oder des
Drucksache 19/28163 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Vertriebs. Um diese Unterschiede abzubilden, eröffnet § 6 die Möglichkeit, den Beihilfeantrag auf einen selbständigen
Unternehmensteil zu beschränken.
Die in § 6 ermöglichte Beschränkung der Antragstellung auf einen selbständigen Unternehmensteil übernimmt
das bereits seit einigen Jahren praktizierte Regelungskonzept der Besonderen Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz,
bei der nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 ebenfalls eine Antragstellung für selbständige Unternehmensteile
möglich ist.
Im Fall der Antragstellung für einen selbständigen Unternehmensteil verändert sich ausschließlich die von der
Beihilfegewährung erfasste Bilanzgrenze. Sämtliche Anforderungen der Verordnung, die sich auf das Unternehmen
als Ganzes beziehen, gelten im Fall der Antragstellung für einen selbstständigen Unternehmensteil für diesen.
Im Verhältnis zwischen dem selbstständigen Unternehmensteil und dem Unternehmen als Ganzem gelten alle
anderen Teile des Unternehmens als Dritte, beispielsweise beim Ausschluss der Brennstoffmengen für Wärmelieferungen
an Dritte im Rahmen der Beihilfeberechnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3.
Zu § 7 (Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert)
Ebenso wie im EU-Emissionshandel sind viele Unternehmen in den beihilfeberechtigten Sektoren im Anwendungsbereich
des BEHG besonders energie- und damit emissionsintensiv. Allerdings gibt es in diesen Sektoren
auch Unternehmen, die neben den Emissionen der Anlagen im EU-Emissionshandel nur eine sehr geringe Emissionsintensität
aufweisen. Bei diesen Unternehmen ist die relative Kostenbelastung durch das BEHG geringer als
bei den besonders emissionsintensiven Unternehmen eines Sektors. Daher wird ab dem Abrechnungsjahr 2023
für die Ermittlung der Höhe der Beihilfe nach § 8 Absatz 2 berücksichtigt, ob die Emissionsintensität des Unternehmens
einen gewissen Schwellenwert übersteigt.
Maßgeblich für den unternehmensbezogenen Schwellenwert ist die Emissionsintensität des Unternehmens. Die
Mindestschwelle beträgt für Unternehmen, die einem Sektor zuzuordnen sind, für den in Spalte 4 der Tabellen
der Anlage zu dieser Verordnung ein Kompensationsgrad von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent
der in Spalte 3 der Tabelle der Anlage angegebenen Emissionsintensität des Sektors. In Sektoren, die über eine
äußerst hohe Emissionsintensität verfügen, stellen jedoch bereits 10 Prozent des Sektordurchschnitts eine vergleichsweise
hohe Emissionsintensität dar. Für Unternehmen eines Sektors, für den ein Kompensationsgrad von
95 Prozent festgelegt ist, beträgt die Mindestschwelle deshalb 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 kg
CO 2 je Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Wenn das Unternehmen das Überschreiten des Schwellenwertes
nicht nachweist, gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 ein Kompensationsgrad von 60 Prozent.
Die Emissionsintensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge
des Unternehmens im Abrechnungsjahr und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr,
angegeben in Kilogramm CO 2 je Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge
des Unternehmens im Abrechnungsjahr ergibt sich im Grundsatz aus der Multiplikation der nach § 9 Absatz
2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
anzuwendenden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind
für die Bestimmung des Emissionsfaktors die in Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
festgelegten Standardwerte anzuwenden. Bei der Bestimmung der Emissionsintensität eines Unternehmens können
auch die Brennstoffemissionen zugrunde gelegt werden, die bei der Erzeugung importierter Wärmemengen
entstanden sind. Die mit dem Wärmeimport einhergehenden zusätzlichen Brennstoffemissionen müssen dann auf
transparente und nachvollziehbare Weise und unter Verwendung geeigneter konservativer Standardfaktoren ermittelt
und nachgewiesen werden. Wärmemengen, die in Anlagen erzeugt wurden, die EU-Emissionshandel unterliegen,
dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichenden
Geschäftsjahr haben. In diesen Fällen ist zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr
maßbeglich, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn
des Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres endet.
Absatz 2 Satz 2 enthält eine Sonderregel zur Berücksichtigung der pandemiebedingten Sondersituation. In vielen
Unternehmen ist die nach den Regeln des Absatz 1 zu ermittelnde Energieintensität nicht repräsentativ für das
Unternehmen. Daher erlaubt Satz 2 – beschränkt auf das Abrechnungsjahr 2021 – an Stelle der Bruttowertschöpfung
des Jahres 2021 die Bruttowertschöpfung der Jahre 2019 oder 2020 anzugeben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/28163
Zu § 8 (Gesamtbeihilfebetrag)
§ 8 regelt die Ermittlung des Gesamtbeihilfenbetrags.
§ 8 Absatz 1 enthält die grundsätzliche Beihilfeformel. Der Beihilfebetrag eines Unternehmens wird durch Multiplikation
der maßgeblichen Emissionsmenge (§ 9) mit dem für den Sektor bzw. das Unternehmen relevanten
Kompensationsgrad sowie dem für das Abrechnungsjahr jeweils relevanten CO 2-Preis des Brennstoffemissionshandelssystems
ermittelt (in Euro pro Tonne).
In Absatz 2 wird festgelegt, welcher Kompensationsgrad für die Berechnung des vorläufigen Beihilfebetrages
maßgeblich ist. Dies ist im Regelfall der Kompensationsgrad der Branche, der das antragstellende Unternehmen
zuzuordnen ist. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 Jahr kommt es für die Zuordnung des Kompensationsgrades zusätzlich
auf die Emissionsintensität des Unternehmens an. Sofern das Unternehmen nachweist, dass die Emissionsintensität
des Unternehmens den für die Branche festgelegten Schwellenwert überschreitet, bleibt es bei der
Zuordnung des branchenbezogenen Kompensationsgrades. Ohne einen solchen Nachweis wird dem Unternehmen
ab dem Abrechnungsjahr 2023 ein Kompensationsgrad von 60 Prozent zugeordnet.
Absatz 3 konkretisiert den für das jeweilige Abrechnungsjahr in Ansatz zu bringenden maßgeblichen Preis der
Emissionszertifikate. Für die Einführungsphase des Brennstoffemissionshandelssystems ist dies nach Absatz 5
Satz 1 grundsätzlich der übergangsweise geltende jeweilige Festpreis. Für die anschließende Phase der Preisbildung
am Markt enthält Satz 2 ein Verfahren zu Bestimmung des zugrunde zu legenden Preises.
Zu § 9 (Maßgebliche Emissionsmenge)
Absatz 1 trifft nähere Regelungen zu Bestimmung der in die Berechnung des Beihilfebetrages einfließenden maßgeblichen
Emissionsmenge. Dabei legt Absatz 1 Satz 1 zunächst fest, dass es bei der Berechnung der maßgeblichen
Emissionsmenge im Regelfall auf die beihilfefähige Brennstoffmenge und den jeweiligen Brennstoff-Benchmark
des EU-Emissionshandelssystems in der Handelsperiode 2021 – 2030 ankommt. Im Falle des Bezugs (Import)
von Wärme, die regelmäßig unter Weitergabe des CO 2-Zertifikatspreises geliefert wird, kann auf die Wärmemenge
und damit korrespondierend den Wärme-Benchmark des EU-Emissionshandelssystems abgestellt werden.
Damit wird sichergestellt, dass der Beihilfebetrag im Gleichlauf mit den Prinzipien des EU-Emissionshandels
und der darauf beruhenden Strompreiskompensation auf Benchmark-Basis ermittelt wird, um Mitnahmeeffekte
zu vermeiden. Im ersten Schritt werden zudem aus Gründen der unbürokratischen Verfahrensausgestaltung der
hier besonders relevante einheitliche Brennstoff-Benchmark sowie für die Fälle des Wärmeimports der Wärme-
Benchmark für die Berechnung der Beihilfemenge zu Grunde gelegt. § 9 erwähnt dabei lediglich aus Gründen der
sprachlichen Vereinfachung nur den Wärmebezug oder die Wärmeerzeugung. Der Bezug oder die Erzeugung
erforderlicher Kälte ist dem gleichgestellt. Nach Evaluierung des Verfahrens nach § 26 ist perspektivisch die
Differenzierung nach weiteren Benchmark-Werten denkbar. Ferner ist in Satz 1 angelegt, dass ein Selbstbehalt in
Höhe von 150 Tonnen CO 2 bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge zur Berechnung des Beihilfebetrages
außer Betracht bleibt. Absatz 1 Satz 2 legt fest, dass zur Berechnung der maßgeblichen Emissionsmenge
grundsätzlich die nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Emissionsberichterstattung
erlassenen Vorgaben und insbesondere die dafür vorgesehenen Standardwerte zu verwenden sind.
In Absatz 2 wird die beihilfefähige Brennstoffmenge konkretisiert. Dabei stellt Satz 1 den Grundsatz auf, dass
nur diejenigen Brennstoffmengen beihilfefähig sind, die auch tatsächlich im jeweiligen Abrechnungsjahr dem
CO 2-Preis des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterlagen und zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden.
Brennstoffmengen, die damit ohne CO 2-Preis-Aufschlag erworben werden konnten und deren Einsatz nicht
in einem räumlichen oder technischen Zusammenhang mit der Produktherstellung stand, sind damit nicht beihilfefähig.
Der Einsatz der Brennstoffe z.B. zur Beheizung der Gebäude innerhalb der Produktionsanlagen, Läger,
Werkstätten etc. soll davon genauso umfasst sein wie der Produktionsprozess an sich, eine eigene, nicht rein
innerbetriebliche Logistik - etwa zur Auslieferung der Produkte im Rahmen des Vertriebes - hingegen nicht.
Absatz 2 Satz 2 enthält eine klarstellende Aufzählung, welche Brennstoffmengen nicht beihilfefähig sind. Nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 betrifft dies Brennstoffmengen, die in dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen
eingesetzt wurden, weil nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes eine Kostenbelastung
solcher Anlagen regelmäßig bereits von vornherein oder zumindest über die Kompensationsregelung nach § 11
Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ausgeschlossen werden kann.
Drucksache 19/28163 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Nicht beihilfefähig sind nach Absatz 2 Satz 2 zudem Brennstoffmengen, die im Unternehmen zur Herstellung von
Strom (Nummer 2) oder zur Wärmeerzeugung für Dritte (Nummer 3) eingesetzt wurden.
Brennstoffmengen oder Teilmengen, die biogenen Ursprungs sind, können nach Nummer 4 nicht bei der Ermittlung
der beihilfefähigen Brennstoffmenge berücksichtigt werden, weil sie als nachhaltige biogene Brennstoffe
aufgrund der Anwendung des Emissionsfaktors Null nicht der Bepreisung unterliegen. Sofern die Nachhaltigkeit
nicht nachgewiesen werden kann, unterliegen sie zwar der Bepreisung, allerdings darf für ihre Verwendung nach
Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der Erneuerbare Energien Richtlinie 2009/28/EG bzw. Artikel 29 Absatz 1 Satz 1
lit. c) der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 keine Beihilfe gewährt werden.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 schließt auch Erdgasmengen, welche ausschließlich stofflich verwendet werden, von
der Beihilfefähigkeit aus, weil nach § 10 Absatz 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 eine Möglichkeit
besteht, diese Erdgasmengen ohne CO 2-Preis zu beziehen. Aufgrund der zeitlichen Parallelität des Berichtserstattungsverfahrens
muss eine gleichzeitige Geltendmachung der stofflichen Verwendung sowohl bei der
Berichterstattung als auch im Beihilfeverfahren sicher ausgeschlossen werden.
Nummer 6 schließt Brennstoffmengen aus, die zur Herstellung von Produkten verwendet werden, die nicht beihilfeberechtigt
sind. Und schließlich enthält Nummer 7 die klarstellende Regelung, dass nur Brennstoffe, die nach
dem Start des Brennstoffemissionshandelssystems bezogen wurden, beihilfefähig sind.
Absatz 2 Satz 3 trägt der schrittweisen Einführung des Brennstoffemissionshandelssystems Rechnung und stellt
insofern klar, dass für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 nur die Brennstoffe bei der Ermittlung der beihilfefähigen
Brennstoffmengen zu berücksichtigen sind, für die eine Berichtspflicht nach § 7 Absatz 2 in Verbindung
mit Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht.
Absatz 2 Satz 4 enthält eine Anschlussregelung zu Satz 2 Nummer 5. Ab dem Jahre 2023 gilt der Ausschluss von
rein stofflich verwendetem Erdgas bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge nur, wenn nach den
dann geltenden Berichterstattungsvorgaben weiterhin eine Privilegierung bereits im Rahmen der Emissionsberichterstattung
möglich ist und damit eine Kostenbelastung der stofflichen Erdgasnutzung ausgeschlossen werden
kann.
Absatz 3 Satz 1 dient der Ermittlung der beihilfefähigen Wärme- oder Kältemenge für die Fälle, in denen die
Prozesswärme, Wärme oder Kälte nicht selbst hergestellt, sondern von einem anderen Unternehmen bezogen
wird. Das Entgelt für die Wärme enthält in diesen Fällen regelmäßig den CO 2-Preis des Brennstoffemissionshandels,
der für die vorgelagerte Brennstofflieferung entrichtet wurde. Dabei gilt aber auch hier, dass dies nur kompensiert
werden kann, wenn die Wärmeerzeugung überhaupt vom CO 2-Preis des Brennstoffemissionshandels betroffen
ist. Daher kann Wärme, die aus EU-ETS-Anlagen stammt, hier nicht berücksichtigt werden. Absatz 3
Satz 2 erläutert die zu erbringenden Nachweise des antragstellenden Unternehmens, um die Beihilfefähigkeit der
importierten Wärme zu belegen.
Absatz 4 regelt die Beihilfefähigkeit der Eigenerzeugung von Wärme oder Kälte in hocheffizienten Anlagen zur
gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme. Nach Satz 1 besteht in diesen Fällen ein Wahlrecht des Antragstellers,
ob bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge auf die nach Absatz 2 ermittelte beihilfefähige
Brennstoffmenge multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark oder auf die zur Herstellung von Produkten genutzte
Wärme multipliziert mit dem Wärme-Benchmark abgestellt werden soll. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit
und behördlichen Überprüfbarkeit muss eine Doppelzählung der eingesetzten Brennstoffmengen ausgeschlossen
sein. Brennstoffmengen, die bei Ermittlung der maßgeblichen Wärmemenge auf Basis der Nutzwärme
und des Wärmebenchmarks in Ansatz gebracht wurden, müssen bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge
außer Betracht bleiben. Zugleich bedarf es im Falle der Wärmeerzeugung in in Kraft-Wärme-Kopplung
aber keines gesonderten Abzuges der auf die Stromerzeugung entfallenden Emissionen, da in die Ermittlung
der maßgeblichen Wärmemenge per se nur die für die Herstellung von Produkten genutzte Wärme einfließt. Eine
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ist hocheffizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (Energieeffizienzrichtlinie) erfüllt.
Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass Unternehmen auch aus anderen Wirtschaftszweigen als denen des
produzierenden Gewerbes im Wege der nachträglichen Anerkennung sonstiger Sektoren oder Teilsektoren beihilfeberechtigt
sein können. Für diese Fälle muss nach Satz 1 auf die Brennstoffeinsätze bzw. nach Satz 2 auf die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/28163
Wärme- oder Kältenutzungen abgestellt werden, die in engem Zusammenhang mit der Erbringung der für den
jeweiligen Wirtschaftszweig typischen hauptsächlichen Dienstleistung oder Leistung stehen.
Zu § 10 (Energiemanagementsystem)
Abschnitt 4 dieser Verordnung setzt die in § 11 Absatz 3 Satz 2 BEHG festgelegte Regelung um, die Carbon-
Leakage-Beihilfe vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen der beihilfeberechtigten
Unternehmen zu gewähren. Die §§ 11 bis 13 regeln die Anforderungen an klimafreundliche Investitionen
durch Unternehmen als Voraussetzung für die Bewilligung der Carbon-Leakage-Beihilfe sowie deren Nachweis.
Gemäß dem Eckpunktebeschluss der Bundesregierung vom 23. September 2020 muss ein antragstellendes Unternehmen
nach Absatz 1 ein Energiemanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich
soll das System nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS mit Energieeffizienz auf hoher Priorität zertifiziert
sein.
Zur Einführung des Energiemanagementsystems wird den antragstellenden Unternehmen eine Übergangszeit eingeräumt.
Ab Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2023 muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden,
dass mindestens seit dem 1. Januar 2023 betrieben wird.
Für Unternehmen, die einen vergleichsweise geringeren Gesamtenergieverbrauch haben, sind nach Absatz 2, wie
im Eckpunktebeschluss der Bundesregierung vorgesehen, Erleichterungen vorgesehen. Für diese Unternehmen
gilt die Anforderung, dass sie bis zum Jahr 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN
ISO 50005 (mindestens bis Level 3) im Unternehmen einführen. Alternativ besteht für diese Unternehmen auch
die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz-
und Klimaschutznetzwerk. Die Anmeldung dieser neuen Form der Effizienznetznetzwerke ist ab Januar
2021 möglich.
Zu § 11 (Klimaschutzmaßnahmen)
§ 11 regelt die Anrechenbarkeit von klimafreundlichen Investitionsmaßnahmen der Unternehmen als Gegenleistung
für die Gewährung der Beihilfe. Innerhalb des notwendigen Transformationsprozesses der Industrieproduktion
wird durch die Regelung eine Verknüpfung hergestellt zwischen der beabsichtigten Entlastung der Betriebskosten
und Anreizen für Durchführung klimafreundlicher Maßnahmen im Rahmen der Investitionsplanung der
Unternehmen. Anrechenbar sind dabei Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (Absatz
1) und Investitionen für Dekarbonisierungsmaßnahmen (Absatz 4).
Absatz 1 regelt die Vorgaben für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen des nach § 10
erforderlichen Energiemanagementsystems identifiziert worden sind und als wirtschaftlich durchführbar bewertet
wurden. Wegen der notwendigen Vorlauffrist für die Realisierung solcher Maßnahmen gilt die Nachweispflicht
noch nicht für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022, sondern erstmalig für die Investitionen ab dem Abrechnungsjahr
2023. Die beabsichtigten Anreize für die Investitionsplanung der Unternehmen setzen voraus, dass die
betroffenen Unternehmen ihre Energieeffizienz noch weiter verbessern können. Daher greift die Verpflichtung
nach Absatz 1 nur, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems des Unternehmens weitere als wirtschaftlich
durchführbare Maßnahmen identifiziert wurden.
Die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme gilt als gegeben, wenn sie im Energiemanagementsystem einen positiven
Kapitalwert aufweist. Um die Belastung durch Kapitalbindung zu verringern, ist eine Beschränkung des Betrachtungszeitraumes
auf 90 Prozent der vorgesehenen Lebensdauer einer Maßnahme vorgesehen. Diese Beschränkung
ist für die Übergangszeit in den Jahren 2023 bis 2025 nochmals verstärkt durch eine Absenkung des Betrachtungszeitraumes
auf 60 Prozent der vorgesehenen Lebensdauer in den Abrechnungsjahren 2023 bis 2025 bei Begrenzung
auf einen Bewertungszeitraum von maximal 9 Jahren.
Für Unternehmen mit etablierten Energiemanagementsystemen, die Maßnahmen anhand ihrer Amortisationsdauer
bewerten, ist in der Übergangszeit auch eine Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme anhand
der Amortisationsdauer zulässig. Dabei gelten die gleichen Beschränkungen des Betrachtungszeitraumes zur Erleichterung
wie bei der Kapitalwertmethode entsprechend.
Drucksache 19/28163 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 3 regelt den Umfang der anrechenbaren Investitionsmittel. Die Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent
des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.
In den ersten Abrechnungsjahren 2021 und 2022 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende
Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten. Zur Gewährung
der Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist deswegen kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen
notwendig. Investitionen auf Grundlage der Beihilfe sollen zusätzliche Maßnahmen sein. Daher sind solche
Maßnahmen nicht anrechenbar, zu deren Durchführung das Unternehmen bereits durch behördliche Anordnung
oder aufgrund konkreter ordnungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist. Im Übrigen können die Unternehmen jedoch
für die genannten Maßnahmen auch Fördermittel Dritter in Anspruch nehmen. In diesen Fällen sind dem
Unternehmen gewährte Drittmittelförderungen von der Investitionssumme abzuziehen sind. Bei umfangreichen
Investitionsvorhaben ist die Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den nachfolgenden
bis zu vier Abrechnungsjahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden. Sofern
für ein Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 nur noch Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz identifiziert werden, deren anrechenbares Gesamtinvestitionsvolumen weniger
als 80 Prozent des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrages entspricht, beschränkt sich der Investitionsnachweis
auf diese Maßnahmen. Als zusätzliche Erleichterung genügen für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 Investitionsmaßnahmen
im Umfang von 50% des jeweiligen Beihilfebetrages.
Absatz 4 regelt die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Die Möglichkeiten für solche Maßnahmen variieren sehr stark zwischen den betroffenen Sektoren. Daher sind
alle Maßnahmen anrechenbar, die den Emissionswert der hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der
unterhalb des im EU-Emissionshandel festlegten Produkt-Benchmarks liegen. Dieser Produkt-Benchmark im EU-
Emissionshandel repräsentiert den Durchschnitt der 10 Prozent effizientesten Produktionsanlagen innerhalb der
EU.
Absatz 5 konkretisiert den Zeitpunkt, nach dem die Investitionen als getätigt anzusehen sind. Im Regelfall ist dies
nach Satz 1 die Realisierung der Maßnahmen. Satz 2 enthält eine Sonderregel für die Realisierung von komplexen
Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen. Die Durchführung umfangreicher Maßnahmen, beispielsweise
eine Umstellung des Produktionsverfahrens einer Anlage, ist regelmäßig mit einer mehrtägigen Unterbrechung
des Produktionsablaufes verbunden. Weil Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen in vielen
Fällen lange Umsetzungszeiträume erfordern, ist hier anstelle der Investition schon der Zeitpunkt der Beauftragung
ausschlaggebend. Wesentlich für die Anerkennung ist dabei, dass ein gültiger Vertrag mit Dritten zustande
gekommen ist.
Zu § 12 (Nachweis der Gegenleistungen)
Die Gegenleistungen der Unternehmen nach §§ 10 und 11 sind gegenüber der zuständigen Behörde nach Maßgabe
des § 12 nachzuweisen.
Gemäß Absatz 1 ist der zuständigen Behörde der Nachweis über den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
nach § 10 Absatz 1 über das zugehörige Zertifikat zu erbringen. Der Nachweis eines Energiemanagementsystems
nach § 10 Absatz 2 erfolgt über eine Erklärung des Unternehmens. Der Nachweis der Mitgliedschaft
in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk wird durch eine Bestätigung der Deutschen Energieagentur
GmbH erbracht Diese Nachweise können für diese Unternehmen den Einsatz eines Energiemanagementsystems
nach DIN EN ISO 50001 bzw. 50005 ersetzen, nicht aber die Umsetzung von Investitionen nach § 11.
Kleinere Unternehmen müssen den Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO
50.005 (mindestens Level 3) erst ab dem Jahr 2023 in vollem Umfang erbringen. Bis dahin genügt eine Erklärung
des Unternehmens über den Aufbau eines entsprechenden Energiemanagementsystems. Der alternativ mögliche
Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk bleibt davon unberührt.
Der Nachweis der Investitionen nach § 11 erfolgt durch die in Absatz 2 geregelten Erklärungen des Unternehmens.
Diese Erklärungen müssen nach Absatz 3 von einer prüfungsbefugten Stelle geprüft und bestätigt werden, insbesondere
die Kapitalwerte und die Berechnungsparameter (u.a. Planungshorizont, Zinssatz und Preissteigerungsraten).
Eine Prüfung der Erklärung kleiner Unternehmen über den Aufbau eines Energiemanagementsystems nach
DIN EN ISO 50005 in den Jahren 2021 und 2022 ist nicht erforderlich. Zur Prüfung sind alle Stellen zugelassen,
die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen. Die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/28163
Testierung als Klimaschutzinvestition durch Umweltgutachter oder Zertifizierer kann im Rahmen der jährlichen
Prüfung des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems erfolgen, so dass die Investitionen auf die Ziele des Managementsystems
angepasst werden können.
Zu § 13 (Antragsverfahren)
Nach Absatz 1 sind Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30. Juni des auf das
Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt
anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anerkennung im Bundesanzeiger
(§ 18 Absatz 2). Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde kann gemäß § 17 Absatz 1 BEHG
für das Beihilfeverfahren die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form nach den dort näher
geregelten Vorgaben vorschreiben. Anordnungen zur Form der Antragstellung macht das Umweltbundesamt im
Bundesanzeiger bekannt.
Gemäß Absatz 2 sind dem Antrag alle zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe
erforderlichen Angaben und Daten sowie die erforderlichen Nachweise beizufügen. Bei der Berechnung
der Beihilfe legt das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nur solche Angaben zugrunde, deren Richtigkeit
ausreichend gesichert ist.
Absatz 3 regelt die Eingangsbestätigung der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde. Soweit die Antragstellung
in elektronischer Form gefordert wird, entsteht insoweit kein gesonderter Bearbeitungsaufwand auf Seiten
der Behörde, da in diesen Fällen eine automatisch generierte elektronische Eingangsbestätigung ausreicht.
Soweit zusätzliche Unterlagen oder Nachweise erforderlich sind, fordert die Behörde diese durch Mitteilung an
das Unternehmen nach. Nicht durch Erfüllung der entsprechenden Nachweisanforderungen gesicherte Angaben
werden bei der Berechnung der Beihilfehöhe auch nicht berücksichtigt.
Das antragstellende Unternehmen muss gemäß Absatz 4 das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben, die dem
Beihilfeantrag zugrunde liegen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin
oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen lassen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Prüferin oder des
Prüfers über die Prüfung und das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beifügen. Davon ausgenommen
sind die Angaben zu den §§ 11 und 12. Bei antragstellenden Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor
dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10
Gigawattstunden hatten, muss die Bescheinigung nicht die Angaben zum Nachweis der Voraussetzung nach § 7
umfassen, wenn sich aus den Angaben des antragstellenden Unternehmens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezogenen
Energieintensität die Mindestschwelle nach § 7 Absatz 2 Satz 2 um mehr als 100 Prozent übersteigt.
Zu § 14 (Subventionserheblichkeit)
§ 14 enthält Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahmen von Subventionen. Satz 1 trägt
dem § 2 des Subventionsgesetzes Rechnung. Danach sind die im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches subventionserheblichen
Tatsachen in den Antragsformularen zu bezeichnen. Zudem muss das antragende Unternehmen
bei der Inanspruchnahme von Subventionen gemäß der Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes
der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung
oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.
Zu § 15 (Auskunftsanspruch)
Die zuständige Behörde hat nach Absatz 1 einen Auskunftsanspruch gegen das antragstellende Unternehmen, um
das Antragsverfahren durchführen, die Beihilfegewährung überprüfen und das Beihilfesystem evaluieren zu können.
Um die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung sicherstellen zu können, muss ihr Einsicht in Bücher, Dokumente
und Prüfungen der antragstellenden Unternehmen gewährt werden.
Um die Auskunftsansprüche aller am Verfahren Beteiligten und die Informationspflichten der zuständigen Behörde
zu sichern, müssen die antragstellenden Unternehmen nach Absatz 2 im Beihilfeantrag eine Einverständniserklärung
für die Übermittlung der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Angaben, Daten und Unterlagen erteilen.
Zudem muss sich ein antragstellendes Unternehmen einverstanden erklären, die Unterlagen, die für die Bemessung
der Beihilfe von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Drucksache 19/28163 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die antragstellenden Unternehmen müssen nach Nummer 1 ihr Einverständnis erteilen, dass die zuständige Behörde
ihre Angaben und Daten an die Europäische Kommission mitteilen darf, damit die zuständige Behörde
ihren Informationspflichten, insbesondere nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV im Rahmen des Notifizierungsverfahrens,
gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann.
Damit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit seinen Informationspflichten
gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auf Verlangen auch anderen Ausschüssen
des Deutschen Bundestages nachkommen kann, ist nach Nummer 2 die Einverständniserklärung der antragenden
Unternehmen zur Weitergabe ihres Namens sowie Höhe und Zweck der Beihilfe durch die zuständige Behörde
an die genannten Beteiligten erforderlich.
Nach Nummer 3 müssen sich die antragstellenden Unternehmen einverstanden erklären, dass das statistische Amt
des jeweiligen Landes die Klassifizierung ihrer Unternehmen und ihrer Betriebsstätten an die zuständige Behörde
übermittelt darf, damit die zuständige Behörde die Klassifizierung für die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens
zu einem Sektor vornehmen kann.
Die Einverständniserklärung zur Übermittlung der im Antrag angegebenen Daten und der gewährten Beihilfen an
die zuständigen Finanzbehörden nach Nummer 4 ist erforderlich, damit die zuständige Behörde ihre Auskunftspflichten
gegenüber den Finanzbehörden erfüllen kann.
Zu § 16 (Bundeshaushaltsordnung)
Die Beihilfe wird nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung, die hierzu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung
Abweichungen zugelassen sind, gewährt. Dem Bundesrechnungshof steht ein Prüfungsrecht nach den
§§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung zu.
Zu § 17 (Korruptionsprävention)
Um Korruption präventiv vorzubeugen, verpflichtet § 18 den Antragsteller, die Richtlinie der Bundesregierung
zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß
anzuwenden. Bei Verstößen gegen die Regelungen der Richtlinie ist das antragstellende Unternehmen zur Rückerstattung
von Zuwendungen verpflichtet. Der Regelung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Zu § 18 (Ermächtigung zur Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung)
Der Kreis der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren kann im Einzelfall in einem gesonderten, nachgelagerten
Verfahren erweitert werden. Abschnitt 6 regelt die Anforderungen und Rahmenbedingungen dieses Verfahrens.
Nach Absatz 1 sind zuständige Behörden das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Beihilferechtliche Voraussetzung ist, dass die Europäische
Kommission die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors im Einzelfall genehmigt.
Absatz 2 regelt, dass die nachträgliche Anerkennung eines jeweiligen Sektors oder Teilsektors, der Umfang und
der Beginn der Beihilfeberechtigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
bekannt zu geben ist.
Zu § 19 (Antragsberechtigung)
§ 19 bestimmt die Antragsberechtigten für das Verfahren nach Abschnitt 6. Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
können demselben Sektor oder Teilsektor zuzuordnende Unternehmen gemeinsam einen Antrag auf nachträgliche
Anerkennung stellen. Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass die Unternehmen zusammen nachweislich mindestens
50 Prozent des Gesamtumsatzes in diesem Sektor oder Teilsektor in Deutschland repräsentieren. Nach
Nummer 2 sind ebenso antragsberechtigt die für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätigen Interessenverbände.
Die Antragsberechtigung setzt in diesem Fall voraus, dass der Verband die Interessen von Unternehmen vertritt,
die nachweislich mindestens 50 Prozent des Gesamtumsatzes in dieser Branche in Deutschland repräsentieren.
Nach Satz 3 gelten diese Bestimmungen entsprechend für eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse
oder Interessenverbände.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/28163
Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass in einem Sektor oder Teilsektor kein einzelner Interessenverband
existiert, der mindestens 50 Prozent des Gesamtumsatzes der Unternehmen dieser Branche repräsentiert.
In diesem Fall ist der Interessenverband antragsberechtigt, der die höchsten Umsatzanteile der Unternehmen
dieses Sektors oder Teilsektors repräsentiert.
Zu § 20 (Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien)
Sektoren und Teilsektoren haben die Möglichkeit im Rahmen einer quantitativen Bewertung nachträglich als
Carbon-Leakage-gefährdet anerkannt zu werden. In Anlehnung an das Verfahren zur Sektorerweiterung nach
Artikel 10b der Emissionshandelsrichtlinie sind Sektoren und Teilsektoren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen
berechtigt, einen Antrag auf eine quantitative Bewertung zu stellen, wenn der Carbon-Leakage-
Indikator den Wert 0,2 übersteigt. In Absatz 2 wird die Bestimmung des Carbon-Leakage-Indikators als Produkt
der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektor geregelt. Für die Berechnung von
Handelsintensität und Emissionsintensität ist jeweils der Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor
Antragstellung heranzuziehen.
Für Sektoren oder Teilsektoren außerhalb von Waren produzierenden Wirtschaftszweigen besteht die Möglichkeit
der nachträglichen Anerkennung nach qualitativen Kriterien.
Zu § 21 (Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien)
Sektoren und Teilsektoren haben die Möglichkeit im Rahmen einer qualitativen Bewertung nachträglich als Carbon-Leakage-gefährdet
anerkannt zu werden.
Absatz 1 regelt das Verfahren zur Sektorerweiterung in Anlehnung an das Verfahren nach Artikel 10b der EU-
Emissionshandelsrichtlinie. Nach Absatz 1 sind Sektoren und Teilsektoren berechtigt, einen Antrag auf eine qualitative
Bewertung zu stellen, wenn der nationale Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,10 übersteigt oder
wenn die Emissionsintensität den Wert von 1,0 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung übersteigt. In diesen Fällen
können Sektoren und Teilsektoren ihr Risiko der Verlagerung von CO 2-Emissionen anhand von qualitativen Kriterien
darlegen. Die qualitativen Kriterien umfassen das Potenzial zur Reduktion von Emissionen, aktuelle und
zukünftige Marktbedingungen sowie Gewinnspannen.
Über den bisherigen Anwendungsrahmen im EU-Emissionshandel hinaus ist das Verfahren zur nachträglichen
Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren auch für Branchen außerhalb des Produzierenden Gewerbes möglich,
um mögliche Carbon-Leakage-Risiken in diesen Sektoren oder Teilsektoren feststellen zu können. Sofern
Carbon-Leakage-Risiken nicht auf der Ebene der Sektoren oder Teilsektoren erfasst werden können, kommen
auch andere Beihilfemaßnahmen außerhalb dieser Verordnung in Betracht.
Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Stelle gesichtet und auf Vollständigkeit überprüft. Alle Anträge,
die den formellen Anforderungen entsprechen, sind von der zuständigen Stelle inhaltlich zu prüfen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zusammen mit dem Ergebnis der inhaltlichen
Prüfung zu übermitteln.
Nach Absatz 2 können bei der Bewertung qualitativer Kriterien auch die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation
erhöhter Energiekosten von Unternehmen, auch hinsichtlich besonders energieintensiver technologischer
Prozesse, vorgenommenen Einstufungen der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich eines bestehenden Verlagerungsrisikos
berücksichtigt werden. Hierbei kann es beispielsweise von Bedeutung sein, inwieweit die Produkte
eines Sektors durch andere Produkte substituiert werden können, die ihrerseits einem bereits nach quantitativen
Kriterien als verlagerungsgefährdet eingestuften Sektor zuzurechnen sind (s. Anhang III der Umwelt- und
Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission), oder inwieweit identische Produkte von Unternehmen in verschiedenen
Sektoren hergestellt werden. Auch besonders energieintensive Herstellungsprozesse können Grundlage für
eine Privilegierung sein, wie dies beispielsweise im Rahmen der Energiesteuerbefreiung für energieintensive Prozesse
nach § 51 Energiesteuergesetz der Fall ist.
Zu § 22 (Anerkennungsverfahren)
Die nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren oder Teilsektoren wird auf Antrag gewährt. Damit
erhalten Unternehmen in einem Sektor oder Teilsektor, der nicht bereits in den Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu
dieser Verordnung genannt ist, eine zusätzliche Möglichkeit, eine Beihilfeberechtigung im Rahmen des nationalen
Brennstoffemissionshandelssystems zu erlangen.
Drucksache 19/28163 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 1 regelt, dass für jeden Sektor oder Teilsektor jeweils nur ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung gestellt
werden kann. Damit werden konkurrierende oder parallele Anträge mehrerer Antragsberechtigter ausgeschlossen,
um für alle Beteiligten ein möglichst effizientes Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Weitere Anträge
sind für die Jahre 2021 und 2022 ausgeschlossen, für die Jahre 2023 bis 2025 kann für den Sektor oder
Teilsektor ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Festlegungen in Absatz 2 dienen dazu, die Anerkennungsverfahren zu vereinheitlichen und zu konzentrieren.
Zu diesem Zweck ist eine Frist von neun Monaten für die Antragstellung festgelegt, beginnend mit dem Datum
des Inkrafttretens dieser Verordnung. Mögliche Anerkennungen von Sektoren und Teilsektoren werden in diesem
Anerkennungsverfahren gebündelt und einheitlich geprüft. Satz 3 sieht insbesondere für den erweiterten Anwendungsbereich
des BEHG ab dem Jahr 2023, ab dem die Berichtspflicht nach dem BEHG für sämtliche Brennstoffe
nach § 2 BEHG in Verbindung mit der Anlage 1 zum BEHG gilt, eine weitere Antragsfrist auf nachträgliche
Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 vor, maßgeblich für die Jahre 2023 bis 2025.
Für Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen sich erst im Zeitverlauf ein Carbon-Leakage-Risiko
entwickelt, ist vorgesehen, für die Periode 2026-2030 ein weiteres Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Absatz 3 regelt die Anforderung an die bei der Antragstellung einzureichenden Unterlagen. Dem Antrag sind
tragfähige und vollständige Daten beizufügen, die nach Absatz 4 von einem externen Dritten geprüft sein müssen,
und anhand derer das Risiko der Verlagerung von CO 2-Emissionen für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor
bewertet werden kann. Im Hinblick auf unvermeidbare Datenlücken können die Antragsberechtigten eine schlüssige,
nachvollziehbare, konservative Schätzung vornehmen, die als solche transparent zu kennzeichnen ist. Zur
Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren wird die zuständige Behörde wird im Vorfeld des Antragverfahrens
einen Leitfaden mit Anforderungen zur Antragsstellung veröffentlichen.
Absatz 4 beschränkt die Pflicht zur Erbringung einer Bescheinigung von Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfern
auf die tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben im Antrag. Die Prüfung soll sich insbesondere auf
die Frage erstrecken, ob die vorliegenden Daten und Nachweise eine geeignete Grundlage für die Bewertung des
Risikos der Verlagerung von CO 2-Emissionen sind.
Zu § 23 (Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren)
§ 23 regelt ein gesondertes Anpassungsverfahren für die in Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
Teilsektoren. Hintergrund dieses Verfahrens ist der Umstand, dass die für die Zuordnung der Kompensationsgrade
erforderlichen statistischen Daten nur auf der Ebene der Sektoren erhoben werden, nicht aber auf der Ebene
der Teilsektoren.
Aus diesem Grund sind den Teilsektoren in Tabelle 2 der Anlage zunächst Kompensationsgrade auf Grundlage
der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors zugewiesen. § 23 Absatz 1 regelt die Möglichkeit, dass
für diese Teilsektoren nach Durchführung eines Prüfverfahrens die in diesem Verfahren nachgewiesene Emissionsintensität
des Teilsektors an Stelle der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors angewendet wird.
Die §§ 18 bis 20 und § 22 gelten für dieses Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Energieintensität beihilfefähiger
Teilsektoren entsprechend.
Absatz 2 regelt, wann und wie sich der Kompensationsgrad für einen nach Anlage 1 Nummer 2 beihilfefähigen
Teilsektor erhöhen kann. Wenn im Prüfverfahren eine Emissionsintensität von über 0,3 und maximal 0,6 kg CO 2
pro Euro Bruttowertschöpfung festgestellt wird, wird dem Teilsektor nachträglich ein Kompensationsgrad von 70
Prozent zugeordnet. Der Kompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen von jeweils 5 Prozentpunkten je 0,3 kg
CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung. Das bedeutet, beispielsweise, dass dem Teilsektor bei Feststellung eines
Kompensationsgrads von über 0,6 und maximal 0,9 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung ein Kompensationsgrad
von 75 Prozent zugeordnet wird. Ab einer im Prüfverfahren festgestellten Emissionsintensität von mehr als
1,8 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung wird dem Teilsektor der maximal mögliche Kompensationsgrad von
95 Prozent zugeordnet (s. tabellarische Übersicht der möglichen Zuordnungsstufen in der Begründung zur Anlage
zu dieser Verordnung).
Zu § 24 (Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten)
Absatz 1 legt fest, welche personenbezogenen Daten durch die zuständige Behörde von antragstellenden Unternehmen
und den für diese handelnden natürlichen Personen zur Durchführung der Beihilfeverfahren nach dieser
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/28163
Verordnung erhoben, gespeichert und verwendet werden dürfen. Dies ist nur dann datenschutzrechtlich zulässig,
wenn und soweit die Erhebung, Speicherung und Verwendung dieser personenbezogenen Daten zur Durchführung
des Beihilfeverfahrens, zur Prüfung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung von Maßnahmen nach
Abschluss des Beihilfeverfahrens erforderlich ist. Nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die zuständige Behörde
insoweit die Namen und Vornamen der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen
(Nummer 1), die Adressdaten der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen, soweit
dies für einen der in Halbsatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist (Nummer 2), sowie weitere Kontaktinformationen
wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen
Personen, soweit dies für einen der in Halbsatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist (Nummer 3), erheben, speichern
und verwenden.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten folgende grundsätzliche Erwägungen zur Erforderlichkeit:
Zu Absatz 1 Ziffer 1 (Namen und Vornamen der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen
Personen): Um die Richtigkeit des Beihilfeverfahrens zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, dass alle
Handlungen im Zuge einer Beihilfeprüfung eindeutig einer juristischen oder natürlichen Person zugeordnet werden
können. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Name und Vorname der für das antragstellende
Unternehmen handelnden natürlichen Personen dient der Identifizierung der maßgeblichen verantwortlichen Ansprechpartner
für das gesamte vertrauliche Prüfverfahren und ist hierfür grundsätzlich erforderlich.
Zu Absatz 1 Ziffer 2 (Adressdaten der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen,
soweit für einen der in Halbsatz 1 genannten Zwecke erforderlich): Bei den für das antragstellende Unternehmen
handelnden natürlichen Personen dient die Verarbeitung von Adressdaten dazu, deren Erreichbarkeit im Falle
geschäftlicher bzw. vertraulicher Korrespondenz bezüglich der Beihilfeprüfung sicherzustellen, und ist daher erforderlich,
soweit eine Prüfung der Erforderlichkeit für einen der in Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Zwecke dies
im Einzelfall bestätigt.
Zu Absatz 1 Ziffer 3 (weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für das antragstellende
Unternehmen handelnden natürlichen Personen, soweit für einen der in Halbsatz 1 genannten Zwecke
erforderlich): Bei den für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen muss zur zügigen
Abwicklung der Beihilfeprüfverfahren, auch mit Blick etwa auf nachzufordernde zusätzliche vertrauliche Unterlagen
und Nachweise oder die Erteilung von Auskunftsansprüchen, eine direkte Erreichbarkeit durch die zuständige
Behörde sichergestellt sein, andernfalls können beihilferelevante Informationen nicht zeitnah übermittelt
werden. Entsprechend ist die Verarbeitung von Kontaktinformationen zur ständigen Erreichbarkeit über die E-
Mail-Adresse und Telefonnummer erforderlich, um eine solche Erreichbarkeit sicherzustellen.
Die zuständige Behörde ist nach Absatz 2 verpflichtet, die gespeicherten Daten, sobald sie für die Durchführung
des Beihilfeverfahrens, zur Prüfung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss
des Beihilfeverfahrens nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber automatisiert nach Ablauf
von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung, zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser
Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat
bekannt und sind die gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden
Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten abweichend von dem vorgenannten Grundsatz von der
zuständigen Behörde mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich
hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen. Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO können
nicht rechtskräftig werden, eine fortgesetzte Speicherung nach Einstellung ist jedoch ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Die zuständige Behörde legt nach Absatz 3 unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 nähere Anforderungen an
das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf die für die Beihilfeverfahren
genutzten EDV-Systeme und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und
deswegen von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.
Zu § 25 (Vertraulichkeit)
§ 25 legt fest, dass alle Angaben und Daten, die im Zuge der Durchführung des Beihilfeverfahrens, der Prüfung
der Beihilfeberechtigung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens von den
Drucksache 19/28163 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Unternehmen an die zuständige Behörde übermittelt werden, vertraulich zu behandeln sind. Ausgenommen hiervon
sind ohnehin öffentlich zugänglich zu machende Angaben und Daten. Eine Ausnahme bezüglich der Vertraulichkeitsvorgabe
gilt zudem in dem Umfang, in dem eine Berechtigung zur Auskunftserteilung gegenüber dritten
Stellen nach § 15 Absatz 2 erteilt wird. Der Auskunftsanspruch nach Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon
unberührt.
Zu § 26 (Evaluierung)
Die Regelung des § 26 dient dazu, die Zielgenauigkeit und Wirksamkeit der in dieser Verordnung geregelten
Kompensationsmechanismen zu überprüfen und rechtzeitig möglichen Anpassungs- und Änderungsbedarf festzustellen.
Absatz 1 verpflichtet das Umweltbundesamt, jährlich eine Auswertung aller Beihilfeverfahren für das jeweils
vorangegangene abgelaufene Abrechnungsjahr zu erstellen, und hierüber einen Bericht zu veröffentlichen, der die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Beihilfegewährung darstellt. Hierzu zählen unter anderem die Zahl der
Beihilfeanträge insgesamt und aufgeschlüsselt nach Branchen, die Zahl der Genehmigungen von Anträgen, die
Höhe der gewährten Kompensation in Euro als Gesamtsumme und aufgeschlüsselt nach Branchen, und eine Darstellung
der Investitionssummen in Gegenleistungen, aufgeschlüsselt nach Art der Gegenleistung. Der veröffentlichte
Bericht darf keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulassen.
Nach Absatz 2 beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Abschluss
des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022, für das die Antragsfrist am 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres endet, eine dritte Stelle damit, die Durchführung dieser Verordnung insgesamt zu evaluieren und
dabei insbesondere eine Prozessanalyse, eine Strukturanalyse und eine Überprüfung des praktizierten Beihilfesystems
auf Anpassungsbedarf im Lichte der Erfahrungen aus den ersten Jahren vorzunehmen. Auch die nach § 7
festgelegte Mindestschwelle wird in der Evaluierung berücksichtigt. Diese Evaluierung ist bis zum 30. September
2024 vorzulegen, so dass die Ergebnisse der Evaluierung in den bis zum 30. November 2024 vorzulegenden
zweiten Erfahrungsbericht zum BEHG einfließen können. Anschließend ist eine Evaluierung mit entsprechender
Zeitvorgabe alle vier Jahre durchzuführen, orientiert an der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BEHG vorgesehenen vierjährigen
Turnus der Vorlage eines Erfahrungsberichts zum BEHG.
Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der jährlichen Berichte des Umweltbundesamtes und der Evaluierungen
durch die externe Stelle kontinuierlich, ob Bedarf zur Anpassung von Regelungen in dieser Verordnung
besteht, und setzt bei Bedarf entsprechende Änderungsverfahren in Gang.
Zu § 27 (Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt)
In § 27 wird ein Anwendungsvorbehalt für die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt, der aufgrund der noch
zu erteilenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission erforderlich ist, um nicht
gegen die Regelungen über Staatliche Beihilfen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zu verstoßen. Der Anwendungsvorbehalt bezieht sich auf die unmittelbar die Gewährung der Beihilfe betreffenden
Bestimmungen der Verordnung. Erst mit der Gewährung der Beihilfe entsteht ein Anspruch des Antragstellers,
so dass dies der entscheidende und damit für das beihilferechtliche Stillhaltegebot maßgebliche Schritt ist
und daher unter den Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission gestellt wird. Die nachfolgenden
Verfahrensschritte wie namentlich die Auszahlung und Abrechnung der Beihilfezahlungen nach dieser
Verordnung können als der Gewährung nachgelagerte Schritte damit vor einer beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission ebenfalls nicht erfolgen. Vorbereitende Prüfungsverfahren wie beispielsweise
das nachträgliche Anerkennungsverfahren nach Abschnitt 6 der Verordnung sind vom Anwendungsvorbehalt
nicht erfasst.
Zu § 28 (Inkrafttreten)
§ 28 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Zur Anlage (Beihilfefähige Sektoren und Kompensationsgrade)
Die Anlage enthält zwei Tabellen mit den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 beihilfeberechtigten Sektoren (Tabelle 1)
und Teilsektoren (Tabelle 2). Tabelle 1 beinhaltet Informationen über:
1. die Klassifikationsnummer (Spalte 1)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/28163
2. die Sektorbezeichnung (Spalte 2)
3. die dem Sektor zugeordnete Emissionsintensität (Spalte 3) und
3. den dem Sektor zugeordneten Kompensationsgrad (Spalte 4)
Tabelle 2 beinhaltet die entsprechenden Informationen für alle nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 beihilfeberechtigten
Teilsektoren.
Für die Zuordnung der Sektoren und Teilsektoren in der Anlage wurde die Sektorenliste aus dem EU Emissionshandel
zugrunde gelegt. Diese Regelung basiert auf Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Sektoren werden nach dieser Systematik auf NACE-4-Ebene erfasst. NACE-4 ist die Ebene mit optimaler Datenverfügbarkeit,
auf der die Sektoren präzise definiert werden. Teilsektoren werden nach dieser Regelung auf der
sechs- oder achtstelligen Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der
Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet.
Die in Tabelle 1 Spalte 3 ausgewiesenen Werte für die Emissionsintensität der Sektoren entsprechen den Werten,
die im Rahmen des EU-Emissionshandels als Daten- und Berechnungsgrundlage nach Erwägungsgrund 10 des
delegierten Beschlusses (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren,
bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO 2-
Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20), zur Feststellung der „direkten Emissionsintensität“ der
Sektoren verwendet wurden.
Die in Tabelle 2 Spalte 3 ausgewiesenen Werte für die Emissionsintensität der Teilsektoren entsprechen den Werten,
die im Bezugsrahmen nach Satz 1 für die den Teilsektoren jeweils übergeordneten Sektoren verwendet wurden.
Vorbehaltlich der nach § 23 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit sind diese Werte der Emissionsintensität
des jeweils vorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompensationsgrades maßgeblich.
Die Emissionsintensität der Sektoren hat die Europäische Kommission in einem umfangreichen Forschungsvorhaben
ermitteln lassen, wobei zwischen „direkter“ und „indirekter“ Emissionsintensität eines Sektors unterschieden
wird (diese Daten sind online abrufbar: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/events/docs/0127/6_cll-eiti_results_en.pdf).
„Indirekte“ Emissionsintensität bezieht sich dabei auf die Stromintensität der Produktion und die damit verbundenen
bei der Stromerzeugung entstehenden Emissionen. Anders als im EU-Emissionshandel wirkt sich das
BEHG jedoch nicht auf die Strompreise auf, sodass nur Emissionen aus der direkten Verbrennung von Brennstoffen
(„direkte“ Emissionen) von Kostensteigerungen durch das BEHG betroffen sind. Dementsprechend bezieht
sich der in der vorliegenden Verordnung verwendete Betriff der Emissionsintensität ausschließlich auf die „direkte“
Emissionsintensität.
Im Eckpunktebeschluss der Bundesregierung vom 23. September 2020 wurde beschlossen, dass die beihilfeberechtigten
Sektoren branchenbezogene Kompensationsgrade zwischen 65 Prozent (Mindestsatz) und 95 Prozent
(Höchstsatz) erhalten. Diesem Beschluss wurde in der Verordnung nachgekommen. Zwischen dem Mindest- und
Höchstwert wird eine Abstufung in Schritten von jeweils 5 Prozentpunkten vorgenommen.
Der Kompensationsgrad eines Sektors oder Teilsektors ist abhängig von der ihm zugeordneten Emissionsintensität.
Bei einer Emissionsintensität von 0,3 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung oder einem darunter liegenden
Wert erhält jeder beihilfefähige Sektor oder Teilsektor einen Kompensationsgrad von 65 Prozent. Ab einer Emissionsintensität
von mehr als 0,3 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung erhöht sich der Kompensationsgrad in
Stufen von jeweils 5 Prozentpunkten je 0,3 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung. Sektoren mit einer Emissionsintensität
von mehr als 1,8 kg CO 2 pro Euro Bruttowertschöpfung ist der maximale Kompensationsgrad von 95
Prozent zugeordnet. Die folgende Tabelle stellt die entsprechenden Abstufungen und Zuordnungen dar:
Drucksache 19/28163 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Emissionsintensität Kompensationsgrad
in kg CO 2 pro € BWS
≤ 0,3 65 %
> 0,3 ≤ 0,6 70 %
> 0,6 ≤ 0,9 75 %
> 0,9 ≤ 1,2 80 %
> 1,2 ≤ 1,5 85 %
> 1,5 ≤ 1,8 90 %
> 1,8 95 %
Die sich aus dieser Zuordnung ergebenden Kompensationsgrade für die Sektoren und Teilsektoren sind in den
Tabellen 1 und 2, jeweils Spalte 4, festgelegt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/28163
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage
durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (NKR-Nr. 5479, BMU)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Noch nicht quantifiziert
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Noch nicht quantifiziert
Weitere Kosten
Insgesamt
Im Einzelfall
Mit dem Regelungsvorhaben wird ein Beihilfeverfahren
für im internationalen Wettbewerb befindliche
Unternehmen geregelt, bei denen eine unzumutbare
Härte aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
und einsog. Carbon-Leakage-Risiko vorliegt.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen
ihre Produktion aus Gründen von nationalen
Mehrkosten für diese Klimaschutzmaßnahme verlagern.
Die Beihilfe, die den Unternehmen gezahlt wird, beträgt
im Einzelfall je Tonne CO2 zwischen 50%-95%
der Kosten für Emissionszertifikate gemäß BEHG,
wobei hierfür der volumengewichtete Durchschnitt
der Versteigerungspreise herangezogen wird (bzw.
die durchschnittlichen Kosten gemäß Festpreis in
den Jahren 2021-2025). Als Gegenleistung dieser
Beihilfe sind ein Energiemanagement nachzuweisen
und dabei konkret identifizierte sowie wirtschaftlich
durchführbare Maßnahmen zur Verbesserung
der Energieeffizienz vorzunehmen.
Evaluation Die durchgeführten Beihilfeverfahren werden jährlich
ausgewertet und veröffentlicht.
Zudem wird das Beihilfeverfahren evaluiert. Nach
Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr
2022 wird das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemäß
gesetzlicher Vorgabe eine externe Stelle mit
der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung
beauftragen. Die Evaluierung umfasst eine
Anlage 2
Drucksache 19/28163 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Prozessanalyse und eine Strukturanalyse sowie
eine Überprüfung des Bedarfs zur Fortentwicklung
des Beihilfesystems. Die Evaluierung ist bis zum 30.
September 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.
Auf dieser Grundlage soll der Änderungsbedarf
der Verordnung ermittelt werden.
Indikatoren/Kriterien sind unter anderem die Zahl
der Beihilfeanträge insgesamt sowie aufgeschlüsselt
nach Branchen, die Zahl der Genehmigungen
von Anträgen, die Höhe der gewährten Kompensation
in Euro als Gesamtsumme und aufgeschlüsselt
nach Branchen, eine Darstellung der Investitionssummen
in Gegenleistungen, aufgeschlüsselt nach
Art der Gegenleistung.
Die Daten werden von der externen Stelle und unter
anderem beim Umweltbundesamt (Deutsche Emissionshandelsstelle)
erhoben.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat sich mit dem Nutzen des Vorhabens
auseinandergesetzt. Das Vorhaben zielt insbesondere
auf den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
betroffener Unternehmen. Auf der anderen Seite
sollen durch Gegenleistungen dieser Unternehmen
auch der Schutz der Umwelt erhöht werden.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Der Erfüllungsaufwand
ist nicht quantifiziert. Das Ressort hat zugesichert, dass die Quantifizierung
spätestens 4 Wochen nach Kabinettsbeschluss vorgelegt wird.
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben sollen gemäß der Verordnungsermächtigung im Brennstoffemissionshandelsgesetz
(BEHG) die „erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener
Unternehmen“ getroffen werden, die insoweit durch die Einführung des BEHG unzumutbaren
Härten unterliegen. Die Verwendung der finanziellen Unterstützung soll dabei vorrangig für
klimafreundliche Investitionen genutzt werden.
Inhalt des Vorhabens ist daher, ein nationales Beilhilfeverfahren zu implementieren, welches
die Kostenbelastung aus dem BEHG berücksichtigt und kompensieren soll, um damit die
grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu erhalten, die diese
Kosten nicht anderweitig wälzen können. Um Verlagerungsrisiken vorzubeugen, werden Regelungen
zu
� den beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren,
� der Festlegung des Beihilfebetrages,
� der Gegenleistungen beihilfeberechtigter Unternehmen,
� dem Beihilfeverfahren,
� der nachträglichen Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren, die nicht bereits in der
Verordnung aufgeführt sind,
getroffen.
Die beihilfeberechtigten Sektoren orientieren sich weitgehend daran, wie das gleichfalls im
Bereich des EU-Emissionshandels auftretende Carbon-Leakage-Risiko gehandhabt wird.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/28163
II.1. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand ist nicht quantifiziert. Das Ressort hat zugesichert, dass die Quantifizierung
spätestens 4 Wochen nach Kabinettsbeschluss vorgelegt wird.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Der Erfüllungsaufwand
ist nicht quantifiziert. Das Ressort hat zugesichert, dass die Quantifizierung
spätestens 4 Wochen nach Kabinettsbeschluss vorgelegt wird.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333