Bundesrat Drucksache 33/21 (Beschluss)
Stellungnahme
des Bundesrates
12.02.21
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 30. April 2010 zum
Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung
und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher
und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen 2010)
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zu Artikel 2
Artikel 2 ist zu streichen.
Begründung:
Gemäß Artikel 2 wird das Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
dazu ermächtigt, im Verfahren nach Artikel 48 des HNS-
Übereinkommens vereinbarte Änderungen der Haftungsbeschränkungen nach
Artikel 9 des HNS-Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Angesichts des Umstandes, dass über eine Änderung dieser Höchstgrenze
bereits mit einer Zweimittelmehrheit (vgl. Artikel 48 Absatz 5 des HNS-
Übereinkommens) mit Wirkung für sämtliche Vertragsstaaten abgestimmt
werden kann, erscheint eine Einbeziehung der (Küsten-)Länder zur Wahrung
ihrer Interessen zwingend notwendig. Denn anders als die Begründung zum
Ausführungsgesetz zum HNS-Übereinkommen (vgl. S. 24 f.) scheinbar annimmt,
können die Höchstgrenzen auch – ohne Beschränkung – gesenkt werden.
Da eine Haftung außerhalb des HNS-Abkommens künftig nicht mehr in
Frage kommen wird (vgl. Artikel 7 Absatz 4 des HNS-Übereinkommens), drohen
damit im schlimmsten Fall weitreichende Haftungsausfälle. Die in Artikel
48 Absatz 8 bzw. 10 des HNS-Übereinkommens vorgesehenen nachträglichen
Möglichkeiten, ein Inkrafttreten der Änderung zu verhindern, erscheint
hierfür nicht ausreichend (Artikel 48 Absatz 8 des HNS-Übereinkommens: Zu-
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 33/21 (Beschluss) - 2 -
stimmung eines Viertels aller Vertragsstaaten erforderlich) bzw. nur bedingt
geeignet (Artikel 48 Absatz 10 des HNS-Übereinkommens Kündigung des im
Übrigen sinnvollen Übereinkommens).