Bundesrat Drucksache 18/ 2/ 21 ( ne u)
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
09.02.21
Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge
Punkt 31 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 309 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb BGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sind in § 309 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
nach den Wörtern „von einem Jahr“ die Wörter „zu einem Preis“ und nach dem
Wort „anbietet“ die Wörter „ , welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren
Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“ zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach der geplanten Regelung ist Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung
einer längeren Laufzeit als ein Jahr (bis zur Höchstgrenze von zwei
Jahren), dass der Verwender der AGB dem anderen Vertragsteil anbietet, den
Vertrag über die gleiche Leistung mit einer nicht länger als ein Jahr bindenden
Laufzeit und zu einem Preis zu schließen, welcher den Preis, der nach dem
Vertrag mit der längeren Laufzeit zu zahlen ist, nicht um mehr als 25 Prozent
im Monatsdurchschnitt übersteigt.
Ziffer 7 der Empfehlungsdrucksache sieht vor, die Regelung komplett zu streichen.
Die Regelung, dass Verträge mit bis zu zwei Jahren Laufzeit nur angeboten
werden dürfen, wenn auch ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer nicht
länger als ein Jahr bindenden Laufzeit angeboten wird, ist zu befürworten. Abgelehnt
wird die Preisobergrenze für die Verträge mit einer Laufzeit von nicht
mehr als einem Jahr.
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ISSN 0720-2946
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Drucksache 18/2/21 (neu) - 2 -
Diese Regelung könnte insbesondere in der Energiewirtschaft, aber auch bei
anderen Dienstleistungen (zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen,
Fitnessverträgen), zu erheblichen Einschränkungen der jeweiligen Tariflandschaft
führen und wird die aus Verbrauchersicht gewünschten Auswahlmöglichkeiten
und damit den Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Produkten
erheblich verringern.