Gesetzesbeschluss des Deutschen BundestagesBundesrat Drucksache 495/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in
Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Arbeit und Soziales – Drucksache 19/30505 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in
Lieferketten
– Drucksachen 19/28649, 19/29592 –
AIS
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Erster Durchgang: Drs. 239/21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 495/21 - 2 -
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Kurzbezeichnung und Abkürzung wird wie folgt gefasst:
b) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)“.
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „3.000 Arbeitnehmer beschäftigen“ durch die
Wörter „3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte
Arbeitnehmer sind erfasst.“ ersetzt.
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz auch anzuwenden auf
Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland
haben und
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.“
ccc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2
vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.“
bb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „und
Satz 2 Nummer 2“ eingefügt.
cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die
im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften
bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der
Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind
erfasst.“
c) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menschenrechte“ durch die Wörter „Geschützte
Rechtspositionen“ ersetzt und werden nach dem Wort „Übereinkommen“ die Wörter
„zum Schutz der Menschenrechte“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Grund“ durch das Wort
„aufgrund“ ersetzt und werden die Wörter „zum Schutz der in Absatz 1
enthaltenen Rechtspositionen“ gestrichen.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach
dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das
Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht,
- 3 -
wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens
Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über
das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II
S. 201, 202) abweicht;“.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „damit ist“ durch die Wörter „dies umfasst“
ersetzt und wird das Wort „gemeint“ gestrichen.
ddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„ 5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes
geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von
Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
entstehen, insbesondere durch:
a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der
Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des
Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch
chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger
körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine
ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und
Ruhepausen oder
d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;“.
eee) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „anwendbaren nationalen Recht“
durch die Wörter „Recht des Beschäftigungsortes“ ersetzt.
fff) In Nummer 7 werden die Wörter „auf Grund“ durch das Wort „aufgrund“
ersetzt.
ggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„ 8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der
angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht
festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des
Beschäftigungsortes;“.
hhh) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
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„ 9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung,
Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission
oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die
a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von
Nahrung erheblich beeinträchtigt,
b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
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c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört
oder
d) die Gesundheit einer Person schädigt;“.
iii) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„ 11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher
Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn
aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des
Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte
a) das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung missachtet wird,
b) Leib oder Leben verletzt werden oder
c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;“.
jjj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„ 12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder
pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders
schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu
beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“
cc) Absatz 3 wird aufgehoben.
dd) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine Verletzung einer in
Absatz 3 aufgeführten umweltbezogenen Pflicht durch“ durch das Wort „ein“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Überkommen“ durch das Wort
„Übereinkommen“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer
Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt
geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060,
1061), in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische
Schadstoffe (ABl. L 169 vom 26.5.2019 S. 45-77), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember
2020 (ABl. L 62 vom 23.2.2021 S. 1-3) geändert worden ist;“
ddd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 5 -
eee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8 angefügt:
„ 6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1
Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler
Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler
Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306,
307), und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006 S. 1-98) (Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom
22.12.2020 S. 11-19) geändert worden ist
a) in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und
anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des
Basler Übereinkommens),
b) in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler
Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der
bestimmten Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die
Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),
c) in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4
Absatz 5 des Basler Übereinkommens),
d) in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere
Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt
werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);
7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler
Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII
aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie
8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer
Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des
Basler Übereinkommens).“
ee) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
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„(4)
Eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht im Sinne dieses
Gesetzes ist der Verstoß gegen ein in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 genanntes Verbot.
Eine Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht im Sinne dieses Gesetzes ist der
Verstoß gegen ein in Absatz 3 Nummer 1 bis 8 genanntes Verbot.“
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ff) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „einer Gesellschaft als
Rechtsträger“ gestrichen.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Erstellung“ durch das Wort „Herstellung“ ersetzt.
ccc) Folgender Satz wird angefügt:
„In verbundenen Unternehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der
Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die
Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden
Einfluss ausübt.“
gg) In Absatz 7 wird das Wort „Vertragspartner“ durch die Wörter „Partner eines
Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen“
ersetzt.
d) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu beachten“ die Wörter „mit dem Ziel,
menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu
minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder
umweltbezogener Pflichten zu beenden“ eingefügt.
bbb) In Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Verabschiedung“ durch das Wort
„Abgabe“ ersetzt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren
Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos
oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer
umweltbezogenen Pflicht,“.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Verletzungseintritts“ durch die Wörter
„der Verletzung“ und die Wörter „geschützten Rechtsposition“ durch das Wort
„menschenrechtsbezogenen“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Verursachungsbeitrages“ die Wörter
„des Unternehmens“ und nach dem Wort „Risiko“ die Wörter „oder zu der
Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht“
eingefügt.
cc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3)
Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine
zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete
zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.“
e) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikomanagement“ die Wörter „zur
Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1)“ eingefügt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „allen maßgeblichen Geschäftsabläufen“ durch die
Wörter „alle maßgebliche Geschäftsabläufe“ ersetzt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche
und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen
menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden
oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder
Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.“
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Das Unternehmen hat bei der Errichtung und Umsetzung seines
Risikomanagementsystems die Interessen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten
innerhalb seiner Lieferketten und derjenigen, die in sonstiger Weise durch das
wirtschaftliche Handeln des Unternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln
eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition
unmittelbar betroffen sein können, angemessen zu berücksichtigen.“
f) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in denen“ die Wörter „ein
Unternehmen“ eingefügt und wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
bb) In Absatz 3 werden die Wörter „und diese die Ergebnisse angemessen
berücksichtigen“ gestrichen.
g) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 7 -
„§ 6
Präventionsmaßnahmen“.
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„(2)
Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine
Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Unternehmensleitung hat die
Grundsatzerklärung abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die
folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:
1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten
nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10
nachkommt,
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2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten
prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und
3. die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechts- und
umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und
Zulieferer in der Lieferkette richtet.“
cc) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „vermieden oder gemindert“ durch die
Wörter „verhindert oder minimiert“ ersetzt.
dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „Vorgaben“ durch das Wort „Erwartungen“
ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Vereinbarung angemessener vertraglicher
Kontrollmechanismen sowie“ gestrichen.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie
deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der
Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu
überprüfen.“
h) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „geschützten Rechtsposition“ durch das Wort
„menschenrechtsbezogenen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „zu
beenden oder“ die Wörter „das Ausmaß der Verletzung“ eingefügt.
bbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abhilfemaßnahmen“ die Wörter „im Inland“
eingefügt.
ccc) Folgender Satz wird angefügt:
„Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland und im eigenen Geschäftsbereich
gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 muss die Abhilfemaßnahme in der Regel zur
Beendigung der Verletzung führen.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „geschützten Rechtsposition“ durch das Wort
„menschenrechtsbezogenen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Minimierung“
die Wörter „Beendigung oder“ eingefügt.
bbb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Behebung des Missstandes“ durch die
Wörter „Beendigung oder Minimierung der Verletzung“ ersetzt.
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „eine Erhöhung des
Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint“ eingefügt.
bbb) Nummer 4 wird aufgehoben.
ccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales
Recht umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der
Geschäftsbeziehung. Von Satz 2 unberührt bleiben Einschränkungen des
Außenwirtschaftsverkehrs durch oder aufgrund von Bundesrecht, Recht der
Europäischen Union oder Völkerrecht.“
i) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1)
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein angemessenes
unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet
ist. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche oder
umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder
umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines
Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers
entstanden sind. Der Eingang des Hinweises ist den Hinweisgebern zu bestätigen. Die
von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen
haben den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Sie können ein Verfahren
der einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unternehmen können sich stattdessen
an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die
nachfolgenden Kriterien erfüllt.
(2) Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung in Textform fest, die öffentlich
zugänglich ist.“
bb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Nutzer“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
cc) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „aktualisieren“ durch das Wort „wiederholen“
ersetzt.
j) § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten,
dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene
Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener
Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren
Zulieferers entstanden sind.“
bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 9 -
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 495/21
„Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine
Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen
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Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (substantiierte
Kenntnis), so hat es anlassbezogen unverzüglich“.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2. angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu
verankern, etwa die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die
Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die
Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden
Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist.“
ccc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Konzept zur“ die Wörter
„Verhinderung, Beendigung oder“ eingefügt und werden die Wörter „und
Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder
umweltbezogenen Pflicht“ gestrichen.
k) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner
Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier
Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens
für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. In
dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzulegen,
1. ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder
Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht das
Unternehmen identifiziert hat,
2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen
Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu
zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die
Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 oder
nach § 9 Absatz 1 getroffen hat,
3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen
bewertet und
4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen
zieht.“
bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „umweltbezogenes Risiko“ die Wörter „und
keine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen
Pflicht“ eingefügt.
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei gebührend
Rechnung zu tragen.“
l) § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Wer geltend macht, in einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition aus
§ 2 Absatz 1 verletzt zu sein, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer
inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur
Prozessführung erteilen.“
m) § 14 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
a) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick
auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie
Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht
zu kontrollieren und
b) Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und
zu verhindern;“.
bb) In Absatz 2 wird das Wort „bei“ gestrichen, werden nach dem Wort „nach“ die Wörter
„Absatz 1 und“ eingefügt und wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
n) In § 15 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort „betroffenen“ gestrichen.
o) In § 16 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „14“
ersetzt.
p) § 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „auf Grund“ durch das Wort „aufgrund“ ersetzt
und die Wörter „rechtlicher Verbindungen“ durch die Wörter „vertraglicher
Beziehungen“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Prozesse“ die Wörter „des
Unternehmens“ eingefügt.
q) In § 18 Satz 1 wird das Wort „diese“ gestrichen und werden die Wörter „zu unterstützen“
durch das Wort „mitzuwirken“ ersetzt.
r) In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für einen“ durch die Wörter „innerhalb eines“
und wird das Wort „Zeitraum“ durch das Wort „Zeitraums“ ersetzt.
s) § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„ 7. entgeg en
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 9 Absatz 3 Nummer 3
- 11 -
Drucksache 495/21
ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig
umsetzt,“.
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bb) In Nummer 13 wird nach dem Wort „zuwiderhandelt“ ein Punkt eingefügt.
t) Die Anlage zu (§ 2 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 2 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2
Nummer 2)“ durch die Wörter „(zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2)“ ersetzt.
bb) Die Nummern 8 und 9 werden die Nummern 10 und 11.
cc) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 8 und 9.
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„ 13. Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061)“.
ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„ 14. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch
die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen
vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307)“.
2. In Artikel 2 wird die Angabe „18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2)“ durch die Angabe „9. März 2021
(BGBl. I S. 327)“ ersetzt und werden die Wörter „Gesetzes über die unternehmerischen
Lieferkettensorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in
Lieferketten“ durch das Wort „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
‚ Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „worden ist“ das Komma und
das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „oder“
ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] ergangen sind, wenn
- 13 -
ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt
worden ist.“
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in
Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung
der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das
Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem
Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des
betroffenen Unternehmens anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes
bleibt unberührt.“ ‘
4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
‚ Artikel 4
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
In § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird nach Nummer 5a folgende Nummer 5b
eingefügt:
„5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;“.‘
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5
Inkrafttreten
Drucksache 495/21
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“