Gesetzesbeschluss des Deutschen BundestagesBundesrat Drucksache 507/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz
- TabStMoG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 233. Sitzung am 10. Juni 2021
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 19/30490 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)
– Drucksachen 19/28655, 19/29589 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Erster Durchgang: Drs. 243/21
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ISSN 0720-2946
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Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) *
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Drucksache 507/21
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2999) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak,
der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches
konsumiert zu werden.
(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der
Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar
2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“
*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Drucksache 507/21
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
– 2 –
„§ 1a
Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu
ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.“
4. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer beträgt:
1. für Zigaretten
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 10,88 Cent je Stück und
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 11,15 Cent je Stück und
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 11,71 Cent je Stück und
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück und
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
2. für Zigarren und Zigarillos
a) vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden
Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer
des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
3. für Feinschnitt
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 49,65 Euro je Kilogramm und
16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 54,39 Euro je Kilogramm und
17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 57,85 Euro je Kilogramm und
17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 61,58 Euro je Kilogramm und
17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
4. für Pfeifentabak
– 3 –
a) vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch 26 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und
13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24 Euro je Kilogramm;
5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus
80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die
Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak
einer Zigarette;
6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer
a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm.
(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet
aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
der zu versteuernden Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
ergibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet
aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe e ergibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz
maßgebend.“
5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos
und Zigaretten je Stück, für erhitzten Tabak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchtabak je Kilogramm
bestimmt.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt:
„§ 1b Substitute für Tabakwaren“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 507/21
„Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet
der Tabaksteuer.“
Drucksache 507/21
– 4 –
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den
Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet
sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.“
3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Substitute für Tabakwaren
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu
ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von
Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus
dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für
ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften
für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
sinngemäß.“
4. Der § 2 Absatz 1 Nummer 6 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7
wird angefügt:
„7. für Substitute für Tabakwaren
a) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter;
d) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Hersteller auch die Person gleichgestellt, welche Substitute
für Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen
empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen
Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen
1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,
b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten
Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;
2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,
b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
– 5 –
„Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne
gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken
aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.“
Artikel 3
Änderung der Tabaksteuerverordnung
§ 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein
Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten
Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Gesetzes, sowie aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent
eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen
und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und
erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet.“
Artikel 4
Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung
§ 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein
Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten
Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Gesetzes, sowie aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent
eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen
und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und
erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet. Bei
Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der auf dem Steuerzeichen
angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Drucksache 507/21