Empfehlungen der AusschüsseFz
Bundesrat Drucksache 273/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
23.04.21
Fz - In - K - Wo
zu Punkt … der 1004. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2021
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform
der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz -
GrStRefUG)
Der federführende Finanzausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnungs
A
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 11 Buchstabe a
(§ 265 Absatz 12 - neu -, § 266 Absatz 4 BewG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
„10a. Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt:
„(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3,
§ 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1
Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Änderungsgesetzes] sind
auf Bewertungsstichtage nach dem … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Änderungsgesetzes] anzuwenden.““
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Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
...
Empfehlungen, 273/1/21 - 2 -
b) In Nummer 11 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
„a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide
und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen
wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes
in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und
§ 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des
inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom
31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich
zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden
ist, weiter anzuwenden.““
Begründung
Zu Buchstabe a:
§ 265 Absatz 12 BewG bestimmt, dass die Änderungen in § 177 Absatz 1 und
2 BewG, § 179 Satz 3 BewG, § 183 Absatz 2 Satz 3 BewG, § 187 Absatz 2
Satz 2 und 3 BewG, § 188 Absatz 2 Satz 1 BewG, § 191 Absatz 1 Satz 2
BewG, § 193 Absatz 4 Satz 1 BewG und § 198 Absatz 1 bis 3 BewG auf
Bewertungsstichtage ab dem Inkrafttreten der Änderungen anzuwenden sind.
Zu Buchstabe b:
Mit der Ergänzung des § 266 Absatz 4 Satz 2 BewG wird klarstellend
bestimmt, dass auch Einheitswertbescheide, mit denen ein Einheitswert auf
Grundlage der §§ 33, 34 BewG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
festgestellt wurde, Grundsteuermessbescheide, in denen der
Grundsteuermessbetrag auf Grundlage des Ersatzwirtschaftswerts (§ 125
BewG) ermittelt wurde, und Grundsteuerbescheide, in denen die Grundsteuer
nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG) bemessen wurde, kraft
Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben
werden.
...
Wo
- 3 - Empfehlungen, 273/1/21
2. Zu Artikel 3 (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 GrStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
a) inwieweit die Ermäßigung der Steuermesszahl für Grundstücke mit
Sozialwohnungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 des Grundsteuergesetzes
(GrStG) auf alle Sozialwohnungen erweitert werden muss, unabhängig
davon, ob diese auf aktueller oder früherer bundes- oder landesrechtlicher
Grundlage oder aufgrund entsprechender kommunaler Förderung gebunden
wurde,
b) inwieweit es der Voraussetzung des § 15 Absatz 2 Nummer 2 GrStG
(gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 GrStG) bedarf,
wonach die sich aus der Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne
des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) für jeden
Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten
werden müssen und
c) inwieweit es einer Regelung zum anteiligen Ansatz bedarf, zum Beispiel,
wenn eine Mischnutzung erfolgt.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die aktuelle bundesgesetzliche Regelung begünstigt ausschließlich
Förderungen nach dem WoFG oder entsprechender Landesgesetze in der
Handlungsform „schriftlicher Verwaltungsakt“. Damit wird derzeit der große –
nach § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) oder entsprechender
Landesgesetze – sozial geförderte Altbestand nicht erfasst. Nicht erfasst sind
zudem entsprechende kommunale Förderungen. Ebenfalls derzeit nicht erfasst
sind Bestände, die nicht durch „schriftlichen Verwaltungsakt“, sondern durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag (zum Beispiel im Sinne von § 13 Absatz 3
WoFG oder entsprechender Landesgesetze) oder gegebenenfalls zivilrechtlich
(zum Beispiel nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG)
gefördert worden sind.
...
Empfehlungen, 273/1/21 - 4 -
Das Zweite Wohnungsbaugesetz ersetzte das Erste Wohnungsbaugesetz. Es
wurde selbst durch das Wohnraumförderungsgesetz abgelöst. Dieses konnte im
Anschluss an die Föderalismusreform im Wohnungswesen durch
Landesgesetze ersetzt werden. Gleichzeitig wurde dabei der ehemals
(überwiegend) nach dem II. WoBauG geförderte Wohnungsbestand in das
Wohnungsbindungsgesetz oder entsprechende Landesgesetze überführt.
Grundsätzlich gelten für diesen Bestand vergleichbare Regeln wie für
diejenigen Wohnungen, die nach dem WoFG oder entsprechende
Landesgesetze gelten. Insbesondere die Sozialmieter unterscheiden sich nicht
hinsichtlich Haushaltsgröße und -einkommen.
Für Vermieter ist die Grundsteuerbelastung in der Regel ein durchlaufender
Posten. Im Sozialwohnungsbestand ist eine Überwälzung der Grundsteuer als
umlegbare Betriebskosten (gemäß § 2 Nummer 1 der
Betriebskostenverordnung – BetrKV) obligatorisch. Hinsichtlich der
Sozialmieter mit identischem Einkommen und Haushaltsgröße wäre aber
sozial- und wohnungspolitisch sachlich nicht erklärbar, warum der eine
Sozialmieter eine politisch gewollte Grundsteuervergünstigung bekommt und
der andere nicht. Zur Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3
Grundgesetz – insbesondere auch zur Einhaltung des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung – muss daher eine Gleichstellung der nach
dem WoFG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geförderten
Wohnungen mit denjenigen, die im jeweiligen Land nach dem ehemaligen II.
WoBauG beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften gefördert worden
sind, erfolgen. Dies beinhaltet auch eine Neutralität zur Art und Weise der
Statuierung (als Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
beziehungsweise zivilrechtlicher Vertrag nach § 88d
II. WoBauG). Insoweit gebietet auch das Sozialstaatsprinzip eine
Gleichbehandlung der einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen in
Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus unabhängig davon, ob diese nach
dem WoFG, einem entsprechenden Landesgesetz oder nach dem ehemaligen
II. WoBauG beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften gefördert worden
sind.
Zu Buchstabe b:
Die Voraussetzung des § 15 Absatz 2 Nummer 2 GrStG (gegebenenfalls auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 3 GrStG) regelt, dass die aus der Förderzusage
ergebenden Bestimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 WoFG für jeden
Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten
werden müssen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Bestimmungen der
Förderzusage und der Regelungen des WoBindG oder entsprechender
Landesgesetze sowie Abweichungsmöglichkeiten kann die Finanzverwaltung
einerseits nicht sicher überprüfen, ob tatsächlich jede Bedingung für jeden
Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten
worden ist. Anderseits kann diese Voraussetzung dazu führen, dass der
Steuerbescheid unterjährig mehrfach verändert werden muss, wenn der
Steuerpflichtige jede Abweichung anzeigt. Schließlich müssten Sozialmieter
eine höhere Grundsteuer zahlen, falls es im seltenen Einzelfall tatsächlich
Divergenzen geben sollte. Da die sich aus der Förderzusage beziehungsweise
...
Fz
- 5 - Empfehlungen, 273/1/21
dem Gesetz ergebenden Bestimmungen ganz überwiegend eingehalten werden
und bereits die bestehenden wohnungsrechtlichen Vorschriften hinreichende
Sanktionsmöglichkeiten beinhalten (vergleiche zum Beispiel §§ 32, 33 und 52
WoFG, §§ 24 ff. WoBindG), sollte im Interesse einer steuer- und
verwaltungseffizienten Regelung eine Grundsteuerbegünstigung lediglich an
die Voraussetzung angeknüpft werden, dass der Bestand noch sozial gebunden
ist. Diese Voraussetzung liegt insbesondere vor, soweit die Wohnung dem
Anwendungsbereich
- des § 1 WoBindG,
- des § 25 WoFG,
- entsprechender Landesgesetze,
- entsprechender kommunaler Förderung oder
- einer Förderung nach § 88d II. WoBauG
unterfällt.
Zu Buchstabe c:
Wird nur ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks zu diesen Zwecken genutzt, so
sollte nur dieser Teil begünstigt sein.
3. Zu Artikel 3a - neu -
(§ 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 - neu - bis 10 - neu - EStG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
„Artikel 3a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330)
geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern 4 bis 10 werden angefügt:
„4. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland
nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
5. die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als
Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b Absatz 3) bei einer Pflicht der
Meldebehörden zur Mitteilung der in Satz 1 Nummer 3 genannten Daten,
6. Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1,
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Empfehlungen, 273/1/21 - 6 -
7. Grad der Behinderung, die Feststellung der weiteren gesundheitlichen
Merkmale durch das Merkzeichen „H“ (hilflos), das Merkzeichen „Bl“
(blind) oder das Merkzeichen „TBI“ (taubblind) sowie den
Gültigkeitszeitraum der Feststellungen,
8. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer Hinterbliebener ist,
9. Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem
Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des
Arbeitgebers),
10. sonstige für die Bildung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale
zwingend erforderliche Informationen.““
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu Artikel 3 folgende Angabe
einzufügen:
„Artikel 3a Änderung des Einkommensteuergesetzes“
Begründung:
Allgemeines:
Benötigt ein Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale seines Arbeitnehmers (ELStAM),
stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese dem Arbeitgeber zum
Abruf bereit (ELStAM-Verfahren).
Grundsätzlich bildet das BZSt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
automatisiert. Grundlage hierfür sind die beim BZSt gespeicherten Daten
(ELStAM-Datenbank).
Bildet hingegen das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers
Lohnsteuerabzugsmerkmale, übermittelt das Finanzamt diese
Lohnsteuerabzugsmerkmale dem BZSt zur Bereitstellung für den Abruf durch
den Arbeitgeber. Das Finanzamt greift zu diesem Zweck zunächst auf die in
der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten zu. Ändert das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen zur Bildung der ELStAM, werden die geänderten
Daten in der ELStAM-Datenbank gespeichert (Verfahren LAVENDEL).
Damit den Arbeitgebern die ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden können,
ist § 39e Absatz 2 EStG klarstellend um weitere hierfür notwendige Daten zu
ergänzen, die vom BZSt gespeichert werden dürfen.
...
Im Einzelnen:
Zu Nummer 4:
- 7 - Empfehlungen, 273/1/21
Damit bei Verheirateten die Steuerklasse in der ELStAM-Datenbank zutreffend
automatisch gebildet werden kann, ist die Speicherung folgender Daten durch
das BZSt erforderlich:
Bei meldepflichtigen Arbeitnehmern erfolgt die Bildung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der Grundlage der Meldedaten der
Wohnsitzgemeinde. Mit dem Wegzug eines Ehegatten ins Ausland, entfällt
dessen Meldepflicht. Damit für den im Inland verbleibenden Ehegatten auf
Antrag weiterhin die Steuerklasse III gebildet werden kann (§ 1 Absatz 1
Nummer 2 i. V. m. § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG), muss
vom BZSt in diesen Fällen zusätzlich der Gültigkeitszeitraum gespeichert
werden, für den der andere Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist.
Leben Ehegatten dauernd getrennt, haben sie dies dem zuständigen
Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. Durch das dauernde
Getrenntleben gehören die Ehegatten ab Beginn des darauffolgenden Jahres
zwingend in die Steuerklasse I. Damit die Steuerklasse I automatisch gebildet
werden kann, ist es erforderlich, dass der Zeitraum des dauernden
Getrenntlebens beim BZSt gespeichert wird.
Zu Nummer 5:
Bei Arbeitnehmern wird die steuerliche Freistellung des Existenzminiums
eines Kindes im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich über das Kindergeld
bewirkt (§ 31 Satz 3 EStG). Nur bei den Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer) wirken sich die Kinderfreibeträge im
Lohnsteuerabzugsverfahren aus.
Zu diesem Zweck sind die Meldebehörden verpflichtet, dem BZSt für jeden
Arbeitnehmer die Kinder mit ihrer Identifikationsnummer mitzuteilen.
Voraussetzung ist, dass das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz
im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist und das Kind das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das BZSt berücksichtigt dann automatisch bei minderjährigen Kindern in den
Steuerklassen I bis IV die sogenannten Kinderfreibetragszähler bei beiden
Elternteilen entsprechend der Regelungen in § 38b Absatz 2 EStG, sofern
Eltern und Kinder in derselben Gemeinde wohnen.
Von einer automatischen Berücksichtigung eines minderjährigen Kindes kann
im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch abgesehen werden, wenn der
Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt (§ 38b Absatz 3 EStG).
Damit der Antrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt werden kann, ist es
erforderlich, dass das BZSt die Bildung einer geringeren Zahl der
Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal speichert.
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Empfehlungen, 273/1/21 - 8 -
Zu Nummer 6:
Damit dem Arbeitgeber die ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden können,
speichert das BZSt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 2 Satz 1
EStG). Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören unter anderem der
Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag (§ 39 Absatz 4 Nummer 3 EStG), die
sich aus der Summe der in § 39a Absatz 1 Satz 1 EStG genannten Beträge
ermitteln (zum Beispiel die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
und Hinterbliebene).
Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale steht dem Finanzamt das
elektronische Verfahren LAVENDEL zur Verfügung; das gilt auch für
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag. Damit für das Finanzamt insbesondere
bei einem späteren Antrag auf Änderung erkennbar und nachvollziehbar ist,
wie sich Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag zusammensetzen, ist es
zwingend erforderlich, dass auch die in § 39a Absatz 1 Satz 1 EStG genannten
Beträge beim BZSt gespeichert werden.
Zu Nummer 7 und Nummer 8:
Auf Antrag des Arbeitnehmers können Pauschbeträge für Menschen mit
Behinderungen und Hinterbliebene bereits beim Lohnsteuerabzug
berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 33b Absatz 1
bis 5 EStG bildet das Finanzamt in Höhe des jeweiligen Pauschbetrags einen
Freibetrag.
Damit das Finanzamt bezüglich des Pauschbetrags für Menschen mit
Behinderungen im Verfahren LAVENDEL den Freibetrag nach Maßgabe des
§ 33b Absatz 3 EStG in zutreffender Höhe bilden kann, ist es erforderlich, dass
der Grad der Behinderung, die weiteren gesundheitlichen Merkmale mit dem
Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) sowie der
Gültigkeitszeitraum der Feststellungen beim BZSt gespeichert werden.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist es
notwendig, dass zum einen das Datum, ab dem der Arbeitnehmer
Hinterbliebener ist und zum anderen der Zeitraum, in dem die Voraussetzung
als Hinterbliebener erfüllt sind, beim BZSt gespeichert werden.
Zu Nummer 9:
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den
Arbeitnehmer beim BZSt abzurufen. Dazu muss der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer beim BZSt einmalig anmelden und dadurch dessen ELStAM
anfordern.
In der Anmeldung hat der Arbeitgeber neben dem Beschäftigungsbeginn das
sogenannte Referenzdatum anzugeben. Das Referenzdatum ist das Datum, ab
dem dem Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereitgestellt werden
sollen. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern ist das Referenzdatum in der Regel
identisch mit dem Datum des Beschäftigungsbeginns.
Zu einer Abweichung kann es allerdings zum Beispiel kommen, wenn zunächst
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Lohnsteuerpauschalierung
vereinbart ist und erst später eine Besteuerung des Arbeitslohns im
Regelverfahren erfolgt. Bei einer solchen Lohnsteuerpauschalierung verzichtet
...
Fz
- 9 - Empfehlungen, 273/1/21
der Arbeitgeber auf den Abruf der ELStAM. Einer Bereitstellung der ELStAM
durch das BZSt bedarf es nicht. Beim Wechsel zum Regelverfahren fallen das
Datum des Beschäftigungsbeginns und das Referenzdatum auseinander. Daher
ist das Referenzdatum durch das BZSt zu speichern.
Zu Nummer 10:
Da die Bildung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durch das
Finanzamt ausschließlich im Verfahren LAVENDEL erfolgt, ist es
erforderlich, dass Informationen (Hinweise), die für das Finanzamt bei der
Bearbeitung zwingend erforderlich sind, beim BZSt gespeichert werden. Eine
zweckfremde Speicherung von Informationen ist ausgeschlossen.
4. Zu Artikel 3a - neu - (§ 13 Absatz 1 Nummer 19 - neu -,
§ 37 Absatz 19 - neu - ErbStG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
„Artikel 3a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 13 Absatz 1 wird folgende Nummer 19 angefügt:
„19. Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund
sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die
Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts,
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr
über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn
die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen
betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Anzeigeverpflichtung ausschließlich für den
Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden.“
...
Empfehlungen, 273/1/21 - 10 -
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 3a des Gesetzes
vom … (einsetzen: Fundstelle des vorliegenden Gesetzes) ist in allen Fällen
anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.““
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu Artikel 3 folgende Angabe
einzufügen:
„Artikel 3a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“
Begründung:
Allgemein:
In den letzten Jahren sind immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen
Personen Opfer von Missbrauch wurden, der von Personen begangen wurde,
die für Religionsgemeinschaften, Internate oder sonstige Einrichtungen tätig
waren. Solche Institutionen erbringen zur Anerkennung des Leids
Entschädigungsleistungen an die Betroffenen. Aus Sicht des Bundesrates muss
sichergestellt sein, dass die Betroffenen die Leistungen ungeschmälert von
einer steuerlichen Belastung erhalten. Dies soll die Neuregelung bewirken,
indem solche Leistungen ausdrücklich von der Schenkungsteuer befreit sind.
Zu Nummer 1:
Die Neuregelung ist hinsichtlich der leistenden Einrichtungen weit gefasst. Sie
soll sämtliche Leistungen erfassen, die in Ansehung von erlittenem Unrecht
erbracht werden. Als leistende Institutionen kommen juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Religionsgemeinschaften, Körperschaften,
Personenvereinigungen (z. B. Vereine) oder Vermögensmassen (z. B.
Stiftungen) in Betracht.
Die Leistungen müssen in Ansehung der Beeinträchtigung der körperlichen
oder seelischen Unversehrtheit betroffener Personen erbracht werden. Nicht
erforderlich ist, dass sie auf einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch
beruhen oder auf diesen hin geleistet werden. Erfasst werden mithin freiwillige
Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
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- 11 - Empfehlungen, 273/1/21
Es muss eine personelle Verbindung zwischen dem erlittenen Leid und der
leistenden Institution bestehen. Die Befreiungsvorschrift erfasst nur Leistungen
in Ansehung erlittenen Unrechts durch Handlungen von Personen, die in einem
Dienst- oder Auftragsverhältnis zu der leistenden Institution oder einer ihr
über-, neben- oder nachgeordneten Einrichtung stehen oder standen. Erfasst
werden dabei auch Fälle, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit, sondern beispielsweise im privaten Umfeld begangen
wurden, wenn die handelnde Person in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis
zu der leistenden Institution oder einer ihr über-, neben- oder nachgeordneten
Einrichtung steht oder stand.
Für die Steuerbefreiung ist ausreichend, dass die Leistung in Ansehung des
erlittenen Leids erfolgte. Weder die zivil- oder strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Einrichtung noch die erlittene Beeinträchtigung sind
vom Finanzamt im Einzelfall zu prüfen.
Die Bewilligung der Leistungen durch die Einrichtung muss auf Grundlage
eines geordneten Verfahrens erfolgen. Dies erfordert in der Regel eine
selbständige, von der Institution aufgestellte Verfahrensordnung oder eines
ähnlichen Regelwerks, das sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung
einheitlich für alle betroffenen Personen normiert. In der Verfahrensordnung
sollen Voraussetzungen an die persönliche (subjektive) sowie die objektive
Leistungsberechtigung enthalten sein. Für die objektive Leistungsberechtigung
genügt, eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben des Betroffenen
durch den Leistenden vorzusehen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
kann in der Verfahrensordnung der leistenden Institution selbst, einem von
dieser unabhängigen Gremium oder einem innerhalb der Institution
bestehenden gesonderten Gremium übertragen werden. Dieses Verfahren muss
allen potenziell betroffenen Personen offenstehen. Es dürfen keine
sachfremden Differenzierungen hinsichtlich der betroffenen Personen erfolgen.
Betroffen sind alle Personen, die Leistungen in Ansehung einer
Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit erhalten.
Die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit kann
sich insbesondere aus sexuellem Missbrauch, aber beispielsweise auch aus
anderen körperlichen Misshandlungen oder einer andauernden
Freiheitsentziehung ergeben haben.
Nach § 30 Absatz 1 und 2 ErbStG gilt normalerweise für sämtliche
Zuwendungen eine Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. des Leistenden an das
zuständige Finanzamt. Die Anzeigepflicht hinsichtlich der Leistungen besteht
gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 19 Satz 2 und 3 ErbStG hingegen nur für die
leistende Institution. Der Anzeigende hat dabei das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu bestätigen. Die
Anzeigepflicht des Leistungsempfängers nach § 30 Absatz 1 ErbStG wird
suspendiert. Damit soll verhindert werden, dass die Betroffenen im
Zusammenhang mit dem Erhalt der Leistung durch Verwaltungsaufwand und
die Darlegung ihres Leids gegenüber dem Finanzamt belastet werden.
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Fz
Empfehlungen, 273/1/21 - 12 -
Zu Nummer 2:
Soweit die Fälle hinsichtlich der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung noch
nicht bestandskräftig sind, ist die Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1
Nummer 19 ErbStG anzuwenden.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Forschungszulagengesetz zeitnah weitergehende Optimierungen vorgenommen
werden können.
Es sollte geprüft werden,
a) die vorgeschlagene Definition der verbundenen Unternehmen zielgenauer
auf Start-Up-Unternehmen auszurichten, um zu verhindern, dass ein
Nichtunternehmer-Anteilseigner den Betrieb seiner bisherigen
Kapitalgesellschaft durch Gründung einer Schwestergesellschaft aufteilt
und auf diese Weise die Anspruchsberechtigung auf Forschungszulage
vervielfältigt;
b) für die Festsetzung der Forschungszulage generell die Zuständigkeit des
Betriebsfinanzamts im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der
Abgabenordnung zu begründen;
c) Artikel 5 des Gesetzes nicht erst am Tag der Verkündung des Gesetzes,
sondern bereits rückwirkend zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
des Forschungszulagengesetzes in Kraft treten zu lassen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach dem vorliegenden Entwurf soll für die Frage der Verbundenheit im Sinne
von § 3 Absatz 6 des Forschungszulagengesetzes (FZulG) auf den Begriff des
beherrschenden Einflusses im Sinne von § 290 Absatz 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuches (HGB) abgestellt werden. Nach § 3 Absatz 6 Satz 2
FZulG-E sollen „zwei oder mehr Unternehmen als miteinander verbunden
[gelten], wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen
beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 HGB ausübt.“
Nach der neuen Definition ist demnach eine Verbundenheit im Sinne von
§ 3 Absatz 6 FZulG-E nicht gegeben, wenn ein Dritter die Mehrheit der
Kapitalanteile nicht nur dieses Unternehmens, sondern mehrerer Unternehmen
hält. Soweit ersichtlich, ist dies allein dann der Fall, wenn der Dritte selbst
nicht nach § 1 FZulG anspruchsberechtigt ist.
...
- 13 - Empfehlungen, 273/1/21
Diese vorgeschlagene Definition sollte zielgenauer auf Start-Up-Unternehmen
ausgerichtet werden. Denn es sollte vermieden werden, dass eine natürliche
Person, die (mehrheitlich) Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, durch
bloße Gründung einer oder mehrerer (Schwester-)Kapitalgesellschaften die
Förderung durch Forschungszulage vervielfachen kann, insbesondere wenn die
bisher unternommene Forschungstätigkeit auf diese (Schwester-)Kapitalgesellschaften
lediglich ganz oder teilweise ausgelagert wird.
Diese mehrfache Inanspruchnahme der Forschungszulage über den in
§ 3 Absatz 5 FZulG festgeschriebenen Höchstbetrag durch die erläuterte
Gestaltung ist generell möglich und damit nicht allein innerhalb einer
Bereichsausnahme für die „Start-Up- bzw. Wachstumsszene“.
Zu Buchstabe b:
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 FZulG ist der Antrag auf Festsetzung der
Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten
nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu stellen.
Dies gilt auch in Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
Abgabenordnung (AO), also in Fällen, in denen das für die gesonderte
Feststellung der Gewinneinkünfte zuständige Finanzamt (Betriebsfinanzamt)
nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Nach dem
Gesetzentwurf soll dies durch einen neuen Satz 2 in § 5 Absatz 1 FZulG
klargestellt werden.
Für letztere Fälle soll darüber hinaus durch Einfügung eines neuen Absatzes 4
in § 5 FZulG ein (weiteres) gesondertes Feststellungsverfahren geschaffen
werden. Begründet wird dies damit, dass die nach dem
Forschungszulagengesetz förderfähigen Aufwendungen regelmäßig im Betrieb
des Anspruchsberechtigten anfallen. Das für die Ertragsbesteuerung zuständige
Wohnsitzfinanzamt kann in Fällen des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
AO nicht auf die betriebsbezogenen Angaben und Einkünfteermittlungen
zugreifen. Letztere liegen allein dem Betriebsfinanzamt vor. Somit sei es in
diesen Fällen nur schwer möglich, den Umfang der nach dem
Forschungszulagengesetz förderfähigen Aufwendungen durch das
Wohnsitzfinanzamt zu ermitteln bzw. zu überprüfen.
Diese Analyse ist richtig. Als Konsequenz daraus ist allerdings nicht die
Einführung eines (weiteren) Feststellungsverfahrens geboten. Vielmehr sollte
in diesen Fällen die Zuständigkeit für die Festsetzung der Forschungszulage
auf das Betriebsfinanzamt im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 AO
übertragen werden. Soweit der Betrieb in der Zuständigkeit des
Wohnsitzfinanzamtes liegt, entspricht das Betriebs- dem Wohnsitzfinanzamt,
sodass es beim bisherigen Verfahren (Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts)
bleibt.
...
Empfehlungen, 273/1/21 - 14 -
Durch Einführung eines (weiteren) Feststellungsverfahrens entsteht
zusätzlicher Bürokratie- und Kostenaufwand auf Unternehmens- und
Verwaltungsseite. Einfacher, unbürokratischer und weniger fehleranfällig wäre
das gesamte Verfahren, wenn das Betriebsfinanzamt selbst die
Forschungszulage festsetzen würde. Denn dann würde im Wohnsitzfinanzamt
ein Arbeitsschritt eingespart werden. Auf Ebene des Wohnsitzfinanzamts
müsste die Forschungszulage nur noch angerechnet werden.
Die weit überwiegende Anzahl der Fälle des § 180 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b AO in Zusammenhang mit der Forschungszulage dürfte so
gelagert sein, dass die förderfähigen Aufwendungen in einem Betrieb
angefallen sind.
Die vorgeschlagene Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts sollte aber auch in
dem – in der Praxis nur vereinzelt auftretenden – Fall gelten, in dem
förderfähige Aufwendungen im Sinne von § 3 FZulG eines Steuerpflichtigen in
mehreren Betrieben im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter
anfallen. In diesen Ausnahmefällen sollte jedes Betriebsfinanzamt einen
Forschungszulagenbescheid erlassen. Eine Überprüfung des Höchstbetrages
nach § 3 Absatz 5 FZulG sollte dann auf Ebene des Anrechnungsverfahrens
beim Wohnsitzfinanzamt vorgenommen werden.
Hierzu müsste im Forschungszulagenbescheid ein Vorbehalt aufgenommen
werden, dass die maximal anrechenbare Forschungszulage 25 Prozent des
Höchstbetrages nach § 3 Absatz 5 FZulG entspricht.
Zu Buchstabe c:
Die in Artikel 5 vorgeschlagenen Änderungen im FZulG sind entweder
klarstellend (Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a), wirken zugunsten der
Steuerpflichtigen (Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe b,
Nummer 3 Buchstabe c) oder betreffen lediglich verwaltungsinterne Vorgänge
(Nummer 3 Buchstabe d). Daher erscheint es angebracht, die Änderungen
bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
Forschungszulagengesetzes in Kraft treten zu lassen.
Bei einem Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes würden
sich demgegenüber schwierige Abgrenzungsfragen ergeben. Zum Beispiel
wäre nicht klar, ob eine gesonderte Feststellung nach § 3 Absatz 6 FZulG nur
für den Teil der förderfähigen Aufwendungen eingreift, die bis zum Tag der
Verkündung entstanden sind.
...
6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Kulturfragen
- 15 - Empfehlungen, 273/1/21
B
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.