Bundesrat zu Drucksache 526/21
Beschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 233. Sitzung am 10. Juni 2021 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
– Drucksachen 19/28676, 19/29565, 19/30469 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 19/30469 angenommen.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
R
zu Drucksache 526/21 - 2 -
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Doping und Manipulation gefährden die Chancengleichheit im Sport. Jedes einzelne
Dopingvergehen missachtet dessen Grundwerte wie Fair Play und Respekt. Eine glaubwürdige
Bekämpfung des Dopings im Sport ist daher unverzichtbar und muss von allen beteiligten
Stakeholdern – national wie international – konsequent geführt werden. Nur so kann die Integrität
des sportlichen Wettbewerbs gewährleistet werden. Der Sport ist mit seinen Instrumenten in der
Verfolgung und Sanktionierung von Dopingvergehen limitiert. Der Deutsche Bundestag hat daher
gesetzliche Regelungen eingeführt, die die effektive Bekämpfung des Dopings unterstützen sollen.
Bereits im Jahr 2007 wurde mit einer Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) und u. a. mit der
Einführung einer Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen
auf die Problematik im Sport reagiert. Da diese gesetzliche Verschärfung sich nicht als ausreichend
erwies, verabschiedete der Deutsche Bundestag im Jahr 2015 ein eigenständiges Gesetz zur
Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG). Dieses trat am 17. Dezember
2015 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzte die bis dato gültigen
strafrechtlichen Anti-Doping-Tatbestände des AMG durch die Einführung neuer Straftatbestände.
Das AntiDopG hat u. a. das Selbstdoping und den Erwerb und Besitz von geringen Mengen an
Dopingmitteln unter Strafe gestellt, Ermittlungsmöglichkeiten der staatlichen Ermittlungsbehörden
verankert und die Zusammenarbeit mit der Nationalen Anti-Doping Agentur gesetzlich geregelt.
Details des AntiDopG sind weltweit auf Interesse gestoßen; damit haben wir die Konsequenz, mit
der Deutschland gegen Doping im Sport vorgeht, für alle sichtbar deutlich gemacht.
Das AntiDopG sieht eine Evaluierung fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vor. Es hat bereits
während der ersten Jahre der Gültigkeit Anzeichen dafür gegeben, dass eine bereichsspezifische
Kronzeugenregelung die Schlagkraft des Gesetzes verbessern würde. Diese Hinweise wurden nun
durch den Evaluationsbericht zu den Auswirkungen der im AntiDopG enthaltenen straf- und
strafverfahrensrechtlichen Regelungen bestätigt. Die Koalitionsfraktionen greifen im Folgenden die
Hinweise der mit der Evaluierung befassten Sachverständigen auf.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel auf,
� in Anlehnung an § 31 des Betäubungsmittelgesetzes eine auf die Besonderheiten des Dopings
im Sport zugeschnittene bereichsspezifische Kronzeugenregelung im AntiDopG einzuführen,
da dadurch die Privilegierung der Preisgabe relevanter Informationen verbindlich zum
Ausdruck gebracht wird,
� die Bundesländer aufzufordern, spezialisierte Fortbildungsangebote zum AntiDopG anzubieten
sowie spezielle Anti-Doping-Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten und damit einen
wesentlichen Beitrag zum Kampf gegen Doping zu leisten,
� die Spitzensportverbände aufzufordern, ihre Athletinnen und Athleten besser als bisher über
die Existenz und Funktionsweise der Hinweisgebersysteme der Nationalen und der Welt Anti-
Doping Agentur – NADA und WADA – aufzuklären,
� die Deutsche Sportjugend (dsj) bei der Erarbeitung und Implementierung umfassender
Präventionskonzepte insbesondere für Minderjährige zu unterstützen und zu fördern,
- 3 -
zu Drucksache 526/21
� die Drogenbeauftragte der Bundesregierung damit zu betrauen, eine spezielle Beobachtungsund
Aufklärungsstrategie für den Sport zur Verhütung des Einsatzes von leistungssteigernden
und schmerzbetäubenden Substanzen zu erarbeiten und umzusetzen. Insbesondere der Schutz
von Minderjährigen und deren Aufklärung zum selbstbestimmten Erkennen von
gesundheitlichen Gefahren und der Unrechtmäßigkeiten an sich sowie des sportlichen Erfolges
bei Einnahme solcher Substanzen stellen hierbei eine wesentliche Zielsetzung dar.“