Antrag des Landes BrandenburgBundesrat Drucksache 5/4/21
Antrag
des Landes Brandenburg
09.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und
Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)
Punkt 18 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 9 Absatz 5 (Inkrafttreten)
In Artikel 9 ist Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
„(5) Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe j und Nummer 62 Buchstabe a treten am
1. Januar 2022 in Kraft.“
Begründung:
Nach Artikel 9 Absatz 1 ist geplant, die Änderung des Artikels 1 Nummer 62
Buchstabe a am Tag nach der Verkündung und nach Artikel 9 Absatz 5 nur
Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe j am 1. Januar 2022 in Kraft treten zu lassen.
Die Statistik der Einrichtungen der Jugendhilfe (ohne Tageseinrichtungen)
wird derzeit in den statistischen Landesämtern zum Stichtag
31. Dezember 2020 durchgeführt. Der in Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a
(§ 102 Absatz 2 Nummer 8 SGB VIII) geregelte Wegfall der Auskunftspflicht
für die nach derzeitiger Rechtslage auskunftspflichtigen Leiter der Einrichtungen,
Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe würde aufgrund des sofortigen
Inkrafttretens am Tag nach der Verkündung bereits für die zurzeit laufende
Erhebung eintreten. In der Folge könnten fehlende Dateneingänge von
den genannten Auskunftspflichtigen für die Erhebung zum 31. Dezember 2020
nicht mehr eingefordert werden. Es ist daher notwendig, die Vorschrift anzupassen.
In gleicher Weise sollte auch für die Änderungen der Einrichtungsstatistik
(Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe j) verfahren werden, wo ebenfalls ein
Inkrafttreten zum Jahr 2022 angezeigt ist.
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ISSN 0720-2946