Bundesrat Drucksache 69/21 (Beschluss)
Stellungnahme
des Bundesrates
05.03.21
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
und des Gesetzes über Kreuzungen von
Eisenbahnen und Straßen
Der Bundesrat hat in seiner 1001. Sitzung am 5. März 2021 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 2 FStrG),
Artikel 2 Nummer 3 (§ 13 Absatz 2 Satz 2 EKrG)
a) In Artikel 1 sind die Wörter „kommunalen Straße“ durch die Wörter
„Straße in kommunaler Baulast“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 Nummer 3 sind die Wörter „kommunalen Straße“ durch die
Wörter „Straße in kommunaler Baulast“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung „kommunalen Straße“ lässt offen, ob auch Ortsdurchfahrten
in der Baulast der Gemeinden mit umfasst sind. Daher sollte die vorgeschlagene
Formulierung zur Präzisierung verwendet werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 18f Absatz 8 – neu – FStrG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
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ISSN 0720-2946
Drucksache 69/21 (Beschluss) - 2 -
‚Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der…<weiter wie Vorlage >…wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreuzungen…<weiter wie Vorlage…>“
2. Dem § 18f wird folgender Absatz angefügt:
„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“‘
Begründung:
In § 18f FStrG ist geregelt, dass die Enteignungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen
den Träger der Straßenbaulast in den vorzeitigen Besitz einweist.
Für die Verfahrensweise bedarf es jedoch einer Verweisung in § 18f
FStrG auf die Enteignungsgesetze der Länder, wie bereits in der Regelung zur
Enteignung in § 19 FStrG. Denn – im Gegensatz zu § 19 FStrG – verweist
§ 18f FStrG zur Ausführung nicht auf die Enteignungsgesetze der Länder. Damit
fehlt der Weg in das landesrechtlich geregelte Verfahren, nach dem die
Enteignungsbehörde handelt. Eine entsprechende Verweisung wurde bereits
durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694) in das Allgemeine Eisenbahngesetz,
das hinsichtlich der Enteignung und Vorzeitigen Besitzeinweisung ansonsten
strukturell und inhaltlich mit § 18f und § 19 FStrG identisch ist, aufgenommen.
Insofern erfolgt hier eine weitere Harmonisierung der Infrastrukturfachgesetze,
wie es auch in BR-Drucksache 670/20 (Beschluss) Nummer 1 bereits angesprochen
wurde.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und
Satz 3 EKrG)
Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
‚1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter … [ weiter wie Regierungsvorlage ].
b) In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landesregierung bestimmte
Behörde“ durch die Wörter „die nach Landesrecht zuständige Behörde“
ersetzt. ‘
Begründung:
- 3 - Drucksache 69/21 (Beschluss)
Inhalt der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 3 EKrG ist die Zuständigkeit für die
Genehmigung von Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen. Im Verantwortungsbereich
des Bundes wird das BMVI als zuständige Stelle bestimmt, für den
Verantwortungsbereich der Länder ist vorgeschrieben, dass die Landesregierungen
die zuständige Stelle zu bestimmen haben.
Diese Bestimmung greift in die Organisationshoheit der Länder ein, indem
durch Bundesgesetz die für die Zuständigkeitsbestimmung in den Ländern verantwortliche
Institution vorgeschrieben wird. Eine sachliche Rechtfertigung dafür,
die Details der Zuständigkeitsbestimmung nicht den Ländern zu überlassen,
ist nicht erkennbar.
Deshalb ist die Festlegung in § 5 Absatz 1 EKrG offen zu formulieren und hat
nur auf „die nach Landesrecht bestimmte Behörde“ abzustellen.
4. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 17 EKrG)
In Artikel 2 Nummer 7 sind die Wörter „kommunaler Radwege“ durch die
Wörter „von Radwegen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Förderung des Baus und des Ausbaus von Radwegen wird begrüßt. Es soll
jedoch keine Beschränkung nur auf kommunale Radwege erfolgen. Straßenbegleitende
Radwege an den Straßen der Länder sollten ebenfalls gefördert werden.
Diese liegen gleichermaßen im öffentlichen Interesse.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert, den Gesetzesentwurf dahingehend zu überprüfen, ob die
erklärten Ziele, insbesondere die angestrebte Entlastung der Kommunen, durch
die beabsichtigten Änderungen erreicht werden können.
Drucksache 69/21 (Beschluss) - 4 -
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuerungen erscheinen nicht geeignet, die
angestrebte Entlastung der Kommunen herbeizuführen. Zwar soll nach § 13
Absatz 2 Satz 2 EBKrG-E die Kostenlast der Kommunen bei Kreuzungen einer
nichtbundeseigenen Eisenbahn mit kommunalen Straßen dem Land auferlegt
werden, in dem die Kreuzung liegt. Jedoch werden die Kommunen sowie die
Länder durch die vorgesehene Streichung des § 14a Absatz 2 EBKrG belastet.
Künftig sollen die betroffenen Straßenbaulastträger Rückbaukosten vollständig
tragen, statt der bisher hälftigen Kostenteilung zwischen den Beteiligten.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
Klarstellung dahingehend möglich ist, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz
(EKrG) auch öffentliche selbstständige Rad- und Fußwege umfasst.
Begründung:
Zur weiteren Förderung des Radverkehrs erscheint es folgerichtig, in § 1 und
§ 2 EKrG mindestens die in § 5b FStrG angesprochenen Radschnellwege,
sinnvoller Weise auch weitere besonders stark frequentierte Rad- und Fußverbindungen,
zu berücksichtigen. Dadurch könnte beispielsweise bedarfsweise
auch die Planrechtfertigung zur Vermeidung neuer plangleicher Kreuzungen
durch den Bau von Überführungen und die Rechtfertigung für deren Finanzierung
vereinfacht werden.