Deutscher Bundestag Drucksache 19/27453
19. Wahlperiode 09.03.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und
zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
A. Problem und Ziel
Das EU-Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ umfasst vier Richtlinien
und vier Verordnungen. Während die Verordnungen unmittelbar gelten,
sind die Richtlinien noch in nationales Recht umzusetzen. Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben
dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU. Sie fasst die bisher geltende Strombinnenmarktrichtlinie
neu. Insbesondere soll die Richtlinie (EU) 2019/944 durch verschiedene Maßnahmen
insgesamt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Teilnahme
am Strommarkt weiter stärken. Stromkunden sollen in zunehmenden Maß
nicht mehr allein als Käufer und Stromverbraucher agieren, sondern auch aktiv
am Geschehen auf den Strommärkten teilhaben können, indem sie allein oder gebündelt,
unmittelbar oder mittelbar auch ihrerseits Produkte oder Dienstleistungen
anbieten oder zum Beispiel auf vertraglicher Basis Aggregatoren zur Verfügung
stellen. Daneben enthält die Richtlinie (EU) 2019/944 eine größere Zahl
weiterer neuer oder geänderter Vorgaben, zum Beispiel auch in Bezug auf die
Beschaffung von für den Netzbetrieb notwendigen Flexibilitätsprodukten durch
die Netzbetreiber. Diese neuen oder geänderten Vorgaben betreffen sowohl Vorschriften
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als auch die Rechtsverordnungen,
die auf dessen Grundlage erlassenen worden sind. Im Übrigen soll auch eine
Vorgabe der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen, die Stromnetzbetreiber betrifft, sowie eine Regelung der VO
(EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
im EnWG umgesetzt werden.
Die Transparenz des Netzbetriebs und auch wesentlicher Kenndaten der Regulierungsergebnisse
ist das Ziel verschiedener gesetzlicher Vorgaben, die bisher über
mehrere Rechtsverordnungen verteilt sind. Die Vorgaben des § 31 der Anreizregulierungsverordnung
(ARegV) sind zudem aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes neu zu erlassen, um eine rechtsbeständige Grundlage für
eine hinreichende Transparenz in diesem Bereich zu sein. Vor diesem Hintergrund
sollen zentrale Transparenzvorgaben im Bereich der Netzregulierung in das
EnWG selbst übernommen und dort gebündelt werden. Darüber hinaus werden
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einige gesetzliche Anpassungen und Ergänzungen in sonstigen Rechtsvorschriften
des EnWG mit dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren verbunden.
Zur Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie wird auch diskutiert, in welchem
Umfang für Bereiche, die auf eine reinstoffliche Versorgung mit Wasserstoff
angewiesen sind, erste regulierungsrechtliche Grundlagen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur
geschaffen werden müssen, bis ein angekündigter gemeinsamer
Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene in einem nächsten Schritt Anpassungen
erfordern wird. Für die Umwidmung von Gasleitungen, den Neubau von
Wasserstoffleitungen wie für die Integration bestehender privater Infrastrukturen
soll ein Angebot gemacht werden, das notwendige Planungs- und Investitionssicherheit
ermöglicht. Es tritt neben die bisherige Struktur der Gasversorgungsnetze,
in denen wie bisher neben Erdgas auch Beimischungen von Wasserstoff
sowie synthetischen und biogenen Gasen transportiert werden können. Die Finanzierung
der neuen Wasserstoffnetzinfrastruktur wird Gegenstand eigenständiger
Förderinstrumente sein, die bereits in Vorbereitung sind und die Netzentgelte für
Wasserstoff in einen für die Nutzer tragbaren Bereich bringen.
In einem weiteren Schritt wird auf Basis gesammelter Erfahrungen und vor dem
Hintergrund des Markthochlaufs von Wasserstoff die Integration beider Infrastrukturen
für eine breite Anwendung in der allgemeinen Versorgung in den Blick
genommen werden. Erforderlich ist letztlich eine strategische Infrastrukturplanung
im Energiebereich, die eine optimale Systemintegration von Wasserstoff erlaubt.
Die vorliegende Regelung ist daher eine Übergangsregelung, die nicht nur
im Lichte der zu erwartenden EU-Vorgaben anzupassen sein wird, sondern auch
mit Blick auf den beabsichtigten Integrationsprozess und die Erfahrungen, die wir
in den nächsten Jahren mit der Umsetzung der Wasserstoffstrategie sammeln.
Um den Aufbau einer weitergehenden Infrastruktur nicht durch vermeidbare
rechtliche Unsicherheiten zu behindern, bedarf es der Einordnung dieser Sachverhalte
in das bestehende Energiewirtschaftsrecht. Dies gilt insbesondere für die
Fälle, in denen bestehende Erdgasleitungen umgerüstet und künftig für den Transport
von Wasserstoff zur Verfügung stehen sollen. Wasserstoff wird jedoch bisher
nicht vom Energiebegriff des EnWG umfasst und reine Wasserstoffnetze sind daher
weder reguliert noch gelten für sie im Falle einer Umrüstung bestehender Erdgasleitungen
die für einen Betrieb rechtlich erforderlichen Regelungen des EnWG
fort. Um einen zügigen Einstieg in eine Wasserstoffnetzinfrastruktur zu ermöglichen,
soll das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben auch bereits erste Grundlagen
hierfür enthalten, jedoch dadurch keine Exklusivität hinsichtlich des Transports
oder der Verwendung von Wasserstoff vorgeben. Nach Abschluss der laufenden
Beratungen über einen entsprechenden Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene
wird in einem späteren Schritt eine weitere Anpassung erfolgen.
Außerdem besteht hinsichtlich der Finanzierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen
ein regulatorisches Ungleichgewicht zwischen Betreibern
von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und selbstständigen
Betreibern, die eine solche Elektrizitätsverbindungsleitung ohne Beteiligung eines
regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betreiben. Während
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Netzkosten
ihrer Interkonnektoren über Netzentgelte finanzieren können, bietet der bestehende
Regulierungsrahmen für ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers betriebene Elektrizitätsverbindungsleitungen
keine solche Möglichkeit.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/27453
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden die Vorschriften des EnWG angepasst
und ergänzt. Unter anderem werden die Regelungen zu den Endkundenmärkten
in Teil 4 des Gesetzes ergänzt und teilweise neu gefasst. Die Transparenz
der Grundlagen für die Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung wird durch eine
Konzentration der hierauf gerichteten Vorschriften in Teil 3 EnWG weiter erhöht
und auf eine unmittelbare gesetzliche Grundlage gestellt. Eine Übergangsregelung
zur regulatorischen Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG setzt den
Rahmen für einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau
einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur. Die Vorgaben werden in einem
eigenen Abschnitt des Teils 3 EnWG zusammengefasst und durch Übergangsvorschriften
ergänzt. Um dem regulatorischen Ungleichgewicht bei der Finanzierung
grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen entgegenzuwirken, enthält
der Gesetzentwurf einen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber solcher
Elektrizitätsverbindungsleitungen.
Der Gesetzentwurf enthält auch in anderen Gesetzen mit der vorliegenden Regelungsmaterie
verbundene Änderungen und Folgeänderungen in einigen Rechtsverordnungen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, in zeitlicher Nähe zu diesem
Gesetzgebungsvorhaben weitere Änderungen in den Rechtsverordnungen auf
Grundlage des EnWG zu ergänzen, soweit diese nicht unmittelbar durch die vorliegenden
Änderungen im EnWG veranlasst sind.
C. Alternativen
Keine. Insbesondere sind die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 und (EU)
2018/2001 zwingend in nationales Recht umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca.
11,6 Millionen Euro sowie einmalige Ausgaben in Höhe von ca. 1,65 Millionen
Euro.
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten
in Höhe von insgesamt 11.591.000 Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 4.900.000 Euro, Sacheinzelkosten
in Höhe von 1.260.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von
1.731.000 Euro und auf laufende Sachkosten 3.700.000 Euro für den Betrieb und
die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren. Nach den Ergebnissen zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung
der Fach- und Querschnittsaufgaben insgesamt 64,9 Planstellen (40,2 hD, 21,6
gD, 3,1 mD) erforderlich, davon 50,7 Stellen (31,4 hD, 16,87 gD, 2,42 mD) für
die Wahrnehmung der Fachaufgaben und 14,2 Stellen (8,8 hD, 4,7 gD, 0,7 mD)
für den Querschnittsbereich; die Personal- und Sachkosten für den Querschnittsbereich
sind im Gemeinkostenzuschlag enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage
des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen
des BMF vom 18. Juni 2020 (Gz.: II A 3 - H 1012-10/07/0001 :016)
ermittelt. Hinzu treten einmalige Personalkosten in Höhe von rund 153.000 Euro
und einmalige Sachkosten in Höhe von 1.500.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
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Ferner entstehen aufgrund der Neuregelungen beim Bundesamt für Justiz einmalig
zusätzliche Sachkosten in Höhe von rund 20.000 Euro für die Anpassung erforderlicher
IT-Verfahren. Dieser Mehrbedarf an Sachmitteln soll finanziell im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Für die Haushalte der Länder entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von ca. 0,2
Millionen Euro. Für die Wahrnehmung der Fachaufgaben dieses Gesetzes sind
jährlich insgesamt 1,37 Stellen des höheren Dienstes erforderlich.
Die Haushalte der Gemeinden werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht für die Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen zusätzlichen
Aufgaben ein jährlicher Aufwand in Höhe von rund 12,7 Millionen Euro
sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von rund 12 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von den Erfüllungsaufwendungen, die der Wirtschaft jährlich entstehen, entfallen
rund 423.500 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der Anteil
am einmaligen Erfüllungsaufwand beträgt rund 4,8 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 8,2 Millionen Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 1,65 Millionen Euro.
Der Landesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 133.000 Euro.
Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Wesentliche Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind durch das vorliegende Gesetz nicht zu erwarten. Dies gilt
auch für die neu eingefügten Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach Teil 3 Abschnitt
3a und für die Regulierung der Wasserstoffnetze nach Teil 3 Abschnitt 3b.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/27453
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 9. März 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und
zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 12. Februar 2021 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/27453
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und
zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht *
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Anlage 1
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
b) In der Angabe zu § 7b wird das Wort „Speicheranlagenbetreibern“ durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreibern“
ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot; Festlegungskompetenz
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen; Festlegungskompetenz“.
e) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Verteilernetz
§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz“.
f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung“.
g) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen“.
*
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sowie der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Drucksache 19/27453 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
h) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
i) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch die Wörter „Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung“
ersetzt.
j) Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d Anwendungsbereich
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
§ 28i Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
§ 28m Entflechtung
§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
§ 28q Bericht zu erstmaliger Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff“.
k) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife
§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/27453
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern“.
l) Nach der Angabe zu § 43k wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43l Regelung zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen“.
m) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:
„§ 53b Meldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission“.
n) Nach der Angabe zu § 57a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz“.
o) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 112b Bericht der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung“.
p) Nach der Angabe § 113 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
§ 113b Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung
von Umstellungsvorhaben“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität und Gas“ durch die Wörter „Elektrizität, Gas und Wasserstoff“
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 1a vorangestellt:
„1. Abrechnungsinformationen
Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern
zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung
selbst,
1a. Aggregatoren
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines
Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung
von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie
auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 1b werden die Nummern 1b bis 1d.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Betreiber von Gasspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen
und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,“.
d) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
e) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
Drucksache 19/27453 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
f) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a bis 10c eingefügt:
„10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und
TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen
natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von
Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen
und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,“.
g) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden die Nummern 10d bis 10f.
h) In Nummer 14 werden die Wörter „und Gas“ durch die Wörter „, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
i) Nach Nummer 15b werden die folgenden Nummern 15c und 15d eingefügt:
„15c. Energielieferant
Gaslieferant oder Stromlieferant,
15d. Energiespeicheranlagen
Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Zwischenspeicherung verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in
einer anderen Energieform wieder abgeben,“.
j) In Nummer 16 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie im Rahmen von Teil 5 dieses
Gesetzes Wasserstoffnetze“ eingefügt.
k) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b eingefügt:
„18b. Erlösobergrenze
Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,“.
l) Die bisherige Nummern 18b bis 18d werden die Nummern 18c bis 18e.
m) Nach Nummer 19b wird folgende Nummer 19c eingefügt:
„19c. Gasspeicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung
von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch
mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind
auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,“.
n) Die bisherige Nummer 19c wird Nummer 19d.
o) In Nummer 20 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
p) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:
„20a. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter
bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten
oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27453
queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser
Staaten zu verbinden,“.
q) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Fernleitungs-“ das Wort „, Wasserstoff-“ eingefügt.
r) In Nummer 23 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
s) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a. Kleinstunternehmen
ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen
Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,“.
t) Nach Nummer 24d wird folgende Nummer 24e eingefügt:
„24e. Landstromanlagen
die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und
Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle ein-schließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen,
die
a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Seeschiffen dienen,“.
u) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Elektromobile“ die Wörter „und der Strombezug für Landstromanlagen“
eingefügt.
v) In Nummer 27 werden die Wörter „2 bis 7 und 10“ durch die Wörter „2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a“
ersetzt.
w) Nummer 31 wird durch die folgenden Nummern 31 bis 31b ersetzt:
„31. selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden
zu sein,
31a. Stromlieferant
natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf dem Vertrieb
von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen
einen Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den
Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt
werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,“.
x) Die bisherige Nummern 31a bis 31d werden die Nummern 31c bis 31f.
y) Nach Nummer 38a wird folgende Nummer 38b eingefügt:
„38b. vollständig integrierte Netzkomponenten
Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich
Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement
dienen,“.
Drucksache 19/27453 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
z) Nach Nummer 39 werden die folgenden Nummern 39a und 39b eingefügt:
„39a. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung
nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender
oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung
jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen
zum Transport von Wasserstoff nebst alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung
des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b. Wasserstoffspeicheranlagen
eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern
von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den
grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L
211 vom 14.8.2009, S. 15)“ durch die Wörter „Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl.
L 158 vom 14.6.2019, S. 54)“ ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die Wörter „Artikel
51 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943“ ersetzt.
5. In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)“ durch die
Wörter „Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, L 15 vom 20.1.2020, S. 8)“ ersetzt.
6. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31c“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31f“ und das Wort
„Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Speicheranlagenbetreiber“ durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreiber“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagenbetreiber“ durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreiber“
ersetzt.
9. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/27453
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach
§ 7c Absatz 2.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern oder LNG-Anlagen“ durch die Wörter „Gasspeichern,
LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „Erstellung“ durch das Wort „Aufstellung“ ersetzt.
10. § 6c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1
Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs;
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
genannten Personen;
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft
oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;
4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen
den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Wörter „Unternehmen nach
§ 6b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
12. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu
sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.“
13. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicheranlagenbetreibern“ durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreibern“
ersetzt.
b) In dem Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
Drucksache 19/27453 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
„§ 7c
Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile
sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte
für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen
bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem
Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln,
zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines
offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft
festgestellt worden ist, die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Bedingungen einer
aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer
Genehmigung hat die Regulierungsbehörde den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten,
Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch
die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
(3) Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren
näher zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen
werden,
1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau,
insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets und der bereits
bestehenden Ladepunkte, einschließlich der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,
2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen
und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung einer Genehmigung, ob Dritte in der
Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten,
sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung
der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen.“
15. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu
sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.“
16. In § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden,
dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend
anwendbar.“.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2019/943“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die Wörter
„Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/27453
17. Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu
sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.“.
18. In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf“
die Wörter „, Betrieb einer LNG-Anlage“ eingefügt.
19. In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt und wird vor dem Wort „Ausgleich“
die Angabe „Systemdienstleistungen,“ eingefügt.
20. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a
Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den
Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt,
in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Energiespeicheranlage,
die elektrische Energie erzeugt, notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes
seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der
Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten
Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage, die
elektrische Energie erzeugt, angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen
Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für
die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum
eines Netzbetreibers nicht übersteigen.
(2) Die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, darf weder
ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens
nach Absatz 1 zu machen.
§ 11b
Ausnahme für Energiespeicheranlagen; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3
Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder sie errichten, verwalten
oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt
hat.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn es sich bei der Energiespeicheranlage,
die elektrische Energie erzeugt, um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt oder wenn
1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage,
die elektrische Energie erzeugt,
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise
nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung
oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und
Drucksache 19/27453 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies
Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde
im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt,
geprüft hat, und
a) der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung,
zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt,
nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage,
die elektrische Energie erzeugt, angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig
erbringen kann.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde
fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie
erzeugt, und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation
durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung
der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, zu sein,
diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung
der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz
2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten
einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der
Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes
zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die
Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung
darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt,
weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage,
die elektrische Energie erzeugt, ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes
besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung
nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, durchgeführt wurde.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht während des
üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen
im Eigentum
1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember
2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum
4. Juli 2019 erfolgte, und
2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen
wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung
des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1
Nummer 1 dienen.
Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung
und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden
kann.
(5) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur
näheren Ausgestaltung der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 zu machen. Die Regulierungsbehörde wird
außerdem ermächtigt, Genehmigungen gemäß Absatz 2 im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu erlassen.“.
21. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung
von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/27453
elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu
erfolgen.“.
22. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 9 ersetzt:
„(8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan
enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei
berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst
zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere
berücksichtigt die Regulierungsbehörde,
1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem
Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben
gemeinsam realisiert werden soll,
2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame
Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele besser erreicht werden
können,
3. inwieweit die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
eines Vorhabenträgers gegeben sind und
4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung der von ihm zu realisierenden
Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz.
(9) Bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach Absatz 4 bestimmt die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe von Absatz 8 Satz 2, wer für die Durchführung der darin erstmals bestätigten
Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich
ist. Für die im Jahr 2019 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigten Leitungen zur
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung hat die Regulierungsbehörde diese Bestimmung innerhalb
von drei Monaten nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14
Absatz 1] zu treffen.“.
23. § 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen
zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen
bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseitigung von
Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb
der Südregion nach der Anlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, befindet,
3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.“
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wirkleistungseinspeisung und die“ das Wort „bilanzielle“
eingefügt.
Drucksache 19/27453 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und
dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung elektrischer
Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist, der den Betreiber der KWK-
Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde,
dabei ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, und“.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „elektrische Wärmeerzeugung“ die Wörter „, sofern sie
nach dem Vertragsschluss entstanden sind,“ eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und kann höchstens
eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist mindestens vier Wochen vor dem
Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern
von Übertragungsnetzen zu übermitteln.“
d) Satz 7 wird aufgehoben.
24. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1a.
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb
von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung
zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form,
Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf
bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit
mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der
Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials
gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig
wäre.“
25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e eingefügt:
„§ 14c
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen,
um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten,
diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen, dies gilt nicht für Dienstleistungen
nach § 12h. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a bleiben unberührt.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass
sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen
und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur
zu genehmigen sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/27453
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen
für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte
vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich
effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
§ 14d
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen
Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der Netznutzer
zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung angemessen einbezogen werden. Die
Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete
(Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben sich zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde
kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in
eine Planungsregion anordnen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter
Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches gemeinsame Grundlage
der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist.
(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung mit den Engpassregionen
des jeweiligen Netzes,
2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonderter Angaben zum Anschluss neuer dezentraler Erzeugungskapazitäten
sowie von Lasten und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für die in den nächsten fünf Jahren,
im Hochspannungsnetz in den nächsten zehn Jahren, zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,
3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, insbesondere diejenigen Maßnahmen,
für die die notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet
wurden, dabei ist zusätzlich anzugeben, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen
wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen
Durchführung einer Maßnahme ausgeht,
4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-,
Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
5. den Bedarf an nicht-frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und die geplante Deckung des Bedarfes
und
6. der Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden
soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen
kann,
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannstationen sowie bei nichtfrequenzgebundenen
Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der
Maßnahmen verbleibt und
Drucksache 19/27453 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netzausbauplans
machen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu
den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben.
(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung des
Vorjahres aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz
angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes
um mehr als 5 Prozent gekürzt wurde.
§ 14e
Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform mit
nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der
gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu deren Sicherstellung zu ergreifen.
(2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten,
oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform in nicht personenbezogener
Form zu übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4 Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform
zu erfolgen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2
auf der gemeinsamen Internetplattform in nicht personenbezogener Form zumindest
1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 2 Satz 3,
2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1,
3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Informationen sowie
4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen.
Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen
Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen in Textform verlangen.
(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.“.
26. In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben.
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/27453
29. § 17f Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der rechnerische Anteil des Aufschlags, der auf in den Aufschlag einfließende Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen
entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen.“
30. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit den Verbänden der Netznutzer“ durch die Wörter „durch Veröffentlichung
auf ihrer Internetseite öffentlich“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 4“ durch die Wörter „nach Absatz 4“
ersetzt.
31. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern dem die
technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.“
b) In Absatz 1d Satz 3 werden die Wörter „, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche
Belange nicht entgegenstehen“ gestrichen.
32. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Lieferanten“ die Wörter „oder des Aggregators“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24
Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferantenwechsel darf“ durch die Wörter „Lieferantenwechsel oder
der Wechsel des Aggregators dürfen“ ersetzt.
33. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte
auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform
mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen,
das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.“
34. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten
für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen
werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt
werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung
der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei
können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert
erfolgen.“.
Drucksache 19/27453 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „5a“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
bbb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
„11. Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs zwischen dem
Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Ausbau
der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden,
12. Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten
für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung
der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und
Unterschreitung dieser Referenzwerte getroffen werden.“
35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d eingefügt:
„§ 23b
Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form:
1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen
kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber
herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,
2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr
getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert,
3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft
nicht beeinflussbaren sowie volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den
Netzbetreiber als Summenwert,
4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren
Kostenbestandteile als Summenwert,
5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, welche
durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde
und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte,
7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen,
geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,
8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen
Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/27453
für die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund
einer Überlassung betriebsnotweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung
in die Transportnetze jeweils als Summenwert,
10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten Kennzahlenvorgaben zur
Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter
verwendeten Größen und der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen
der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge
auf die Erlösobergrenzen,
11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten der Vergütung
nach § 13a Absatz 2,
12. die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,
a) für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e und 13g sowie
b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f,
13. die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden,
14. die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,
15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert und
16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund
von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als Summenwert.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung
Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie
im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten
anzuordnen, bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetze durch Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang,
Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern
und Übertragungswegen treffen.
§ 23c
Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende
Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-,
Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene
zum 31. Dezember des Vorjahres,
6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,
Drucksache 19/27453 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,
8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen
registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen
Entnahmestellen,
9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie
10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich
und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar
zu halten:
1. die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren
und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf
in Megawatt pro Viertelstunde,
2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
3. die Netzverluste,
4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene
Minutenreserve,
5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf
die Kapazitätsvergabe,
6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
7. die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der Verlustenergie und
8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen
Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung
anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt
pro Viertelstunde.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten
unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
2. die Netzverluste,
3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden
bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale
ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene
zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/27453
3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
oder in Kubikmetern,
4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den
Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren Marktgebieten,
7. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und
an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie
8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben
ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens
erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und
eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich
der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich
und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte
oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,
2. einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform,
mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,
3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der
Kapazitätsbuchungsplattform sowie
4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich
eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen
Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
(6) Betreiber von Gasverteilungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich
und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „H s,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den
Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie
Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,
3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie
4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet
an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu
erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten
von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie
den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die
Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben
auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
Drucksache 19/27453 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 23d
Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und
Entgelte für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen
zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der
Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.“
36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
37. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
38. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicheranlagen“ durch die Wörter „Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Speicheranlage“ durch das Wort „Gasspeicheranlage“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Betreiber von“ das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
„Gasspeicheranlagen“ ersetzt, wird nach den Wörtern „den Standort der“ das Wort „Speicheranlage“
durch das Wort „Gasspeicheranlage“ ersetzt und wird nach den Wörtern „zu welchen“ das
Wort “Speicheranlagen„ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
39. In § 28a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
40. Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden die folgenden Abschnitte 3a und 3b vorangestellt:
„Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/27453
§ 28d
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen anzuwenden,
die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
§ 28e
Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
§ 28f
Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die
Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung.
Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische
oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die
Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden
Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen
Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten.
Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist
entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen
elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen
verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für
die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern
aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit
nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung
zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur
und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat.
§ 28g
Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht
jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die
Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach
Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige
Drucksache 19/27453 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten
nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f
Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten
zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1
festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber
einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist
im auf die Feststellung folgenden Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge
auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus
dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem
auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers an
die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder
einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine
Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm
durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein.
(6) Stellt sich vor einer erstmaligen Inbetriebnahme einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung
heraus, dass deren Inbetriebnahme innerhalb eines Zeitraums, der für die Realisierung grenzüberschreitender
Elektrizitätsverbindungsleitungen angemessenen gewesen wäre, voraussichtlich nicht mehr
zu erwarten ist, sind die Zahlungen zur Erstattung von Betriebs- und Kapitalkosten nach Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 an den selbstständigen Betreiber einzustellen. Ist eine Zahlungseinstellung nach Satz 1
erfolgt, so sind weitere Erstattungen von vor Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung
angefallenen Betriebs- und Kapitalkosten des selbstständigen Betreibers nur dann möglich,
wenn entgegen der der Zahlungseinstellung nach Satz 1 zugrunde liegenden Erwartung eine Inbetriebnahme
erfolgt.
§ 28h
Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
(1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet,
die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe
der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
herauszugeben. Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen
Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher
Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung
des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, als hätten sie die Engpasserlöse
nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige
Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt
der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich
spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr
vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/27453
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem
selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4
zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die Herausgabe des auf seine Regelzone
entfallenden Anteils der Engpasserlöse.
§ 28i
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen des § 28e entsprechend festzulegen,
2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a Absatz 4 anzusehen
sind
a) Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Erfüllung
des Zahlungsanspruchs nach § 28g sowie
b) Erlöse des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Erfüllung
des Anspruchs auf Herausgabe von Engpasserlösen nach § 28h,
3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4 bereits ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] vollständig in den bundeseinheitlich
gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,
4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus dem sich ergibt, zu welchem Anteil mehrere Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig und nach
§ 28h Absatz 4 herausgabeberechtigt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden
Unterlagen näher auszugestalten.
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j
Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind Teil 5 und die §§ 113a bis 113c
sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben
hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich
bestimmt ist.
(2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch
Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil
unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p
vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle
Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten
Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
Drucksache 19/27453 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten,
das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff
sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
§ 28k
Rechnungslegung und Buchführung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben
werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten
ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung
ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies
erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit
im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung
des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses
zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28l
Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder
des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr
Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;
2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses
verpflichtet sind.
§ 28m
Entflechtung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben
sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie
vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum
an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten
oder diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber
von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt
wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von
Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/27453
diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen
gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
§ 28n
Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen
zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss
oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich der damit zusammenhängenden
Aspekte des Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie
nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen
oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für
den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
1. die Entgelte für den Netzzugang,
2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs
nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an
den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff
unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt
werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu
den Wasserstoffnetzen die Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen
festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
§ 28o
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von
Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich
anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten
Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur
insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Die Kosten nach
Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten
sowie
2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen
Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren
müssen.
Drucksache 19/27453 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 28p
Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung
in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von
einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender
Unterlagen anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die
Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan
bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. Die Prüfung
der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit
der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der
nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit
vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang
mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden
Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem
Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb
von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf
der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als
gegeben anzusehen.
§ 28q
Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur parallel zum Netzentwicklungsplan
Gas erstmals zum 1. April 2022 einen Bericht zum aktuellen Ausbaustand des Wasserstoffnetzes
und zur Entwicklung einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber
von Wasserstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Absatz 2 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit
den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleisten; sie sind insbesondere
verpflichtet, den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen die für die Erstellung des Berichts
erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten sowie
Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaßnahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere die Anforderungen
einer zukünftigen Bestimmung von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie Aufkommensquellen
und Abnahmeregionen für Wasserstoff. In dem Bericht wird auch auf etwaige Wechselwirkungen
und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der notwendigen
Umrüstung von Erdgasleitungen sowie auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem
Netzentwicklungsplan Strom der Übertragungsnetzbetreiber eingegangen.
(3) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche
Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans Wasserstoff.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt
und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff treffen.“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/27453
41. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung
feststellen, nachdem diese beendet ist.“
42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
43. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „von Vorauszahlungssystemen,“ die Wörter „Marktangebot
von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen,“ eingefügt.“
44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen,
dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt.“
45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 bis 41e ersetzt:
„§ 40
Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein.
Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag
und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben
sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
gesondert auszuweisen
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine
unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle
verwendeten Identifikationsnummer,
3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer
und die Codenummer des Netzbetreibers,
6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten
Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt
wurde,
7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des
vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch
von Vergleichskundengruppen,
9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur
Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden
Schlichtungsstelle und deren Anschrift,
10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
11. Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,
Drucksache 19/27453 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen
über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der
Stromlieferanten nach § 41c sowie
13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen
der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige
Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums
mitzuteilen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen,
soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147)
oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I
S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom
9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November
2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung
und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte
des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb
und die Messung,
5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb
von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren
in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter
Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von
Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
§ 40a
Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer
6 für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber
oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen
Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern
keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/27453
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar
ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung
nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei
einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes
und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden.
Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt
wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender
Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation
auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch
unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung
und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren
in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu
erläutern.
§ 40b
Rechnungs- und Informationszeiträume
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen,
die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind
verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten
1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums
durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur
unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind
Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten
erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden
haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten
erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies
über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet,
ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und
zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden
Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens
für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen
entsprechen.
Drucksache 19/27453 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 40c
Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen
nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen
nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach
§ 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten
vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
§ 41
Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich
sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
1. den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle
verwendeten Identifikationsnummer,
3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung
des Vertrags,
4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener
Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende
Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des
Kunden,
6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen
der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung er-folgt ist,
7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte
Produkte oder Leistungen erhältlich sind,
11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden
nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite,
und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
sowie
12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bleiben unberührt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/27453
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und
verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen
Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger
für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf
ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine
knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen
zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
2. die Verbrauchsstelle,
3. geltende Preise,
4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
5. die Kündigungsfrist sowie
6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen
einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode,
auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise
oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu
unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat,
vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen
sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der
Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen
aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt
verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen
Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich
aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung
nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher
den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem
anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach
Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet,
ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung
unverzüglich mitzuteilen.
§ 41a
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher
von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des
Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige
Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die
Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten
Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
Drucksache 19/27453 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern,
sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher
anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.
Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des
Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten
Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
§ 41b
Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung
durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen
Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung
in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren,
die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören
1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits,
4. Informationen zu Energieberatungsdiensten,
5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder
7. eine Schuldnerberatung.
Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen
aufzeigen.
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des
vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden
richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der
Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung
wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung
ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die
Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt
erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden
binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages
an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an
der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen
Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle
verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung
treffen,
2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/27453
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie
(EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
§ 41c
Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen,
die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben,
unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene
Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen
Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
1. unabhängig von den Energielieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die
Energielieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure
eindeutig offenlegen;
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6. allen Energielieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt
abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist
eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und
weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener
Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag
des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur
überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen
bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur
kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung
nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen
Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente
im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde,
schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den
Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen
für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um
sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem
solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung
unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar
angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
Drucksache 19/27453 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 41d
Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben
es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern , sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme
jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes
oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen
gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung
sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden
Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt
ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverantwortlichen,
dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder
des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen
durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten
nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler
oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer
Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach
Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1
und 2 geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregatoren, näher zu
konkretisieren, insbesondere
1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass durch Dienstleistungen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell auszugleichen sind,
3. zu technischen und administrativen Anforderungen oder Verfahren und
4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass ein Entgelt
angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst.
§ 41e
Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch
elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber
der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen
zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem
Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte
und verkaufte Energie zu erhalten.“
46. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage,“
gestrichen, werden die Wörter „sonstige erneuerbare Energien“ durch die Wörter „erneuerbare Energien
mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt und werden nach dem Wort „Lieferant“
die Wörter „im Land des Liefervertrags“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/27453
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu
den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage als Energieträger anzugeben ist.“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen
Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils
der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufsmix“
aus.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren
Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
an das Umweltbundesamt.“
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Bundesregierung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt und werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:
„§ 43l
Regelung zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen
(1) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung
für Erdgas gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff; das Gleiche gilt für Gasversorgungsleitungen
für Erdgas, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestanden hat.
§ 49 bleibt unberührt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchzuführen. Für über Satz 1 hinausgehende
Anpassungsmaßnahmen an der Gasversorgungsleitung bleibt § 43f unberührt.
(2) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses Gesetzes.
Auf Antrag des Vorhabenträgers können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung
von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger unter entsprechender
Anwendung der § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 planfestgesellt werden.
(3) Sind Verdichterstationen, die im Zuge der Umstellung des Netzes oder einer Leitung auf den
Transport von Wasserstoff nicht ausgetauscht werden müssen, nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigt, gelten diese Genehmigungen nach einer solchen Umstellung fort. Der Betreiber zeigt die
Änderung des Mediums der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Umrüstung an.
(4) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in
§ 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze
im Sinne dieses Gesetzes.“
48. § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Gas“ werden die Wörter „und Wasserstoff“ eingefügt.
b) Die Wörter „der Deutschen Vereinigung“ werden durch die Wörter „des Deutschen Vereins“ ersetzt.
Drucksache 19/27453 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
49. Die §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst:
„§ 53a
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Abschaffung der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt
belieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte
Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum
Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt
wird,
2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz
oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen
können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung
mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung
einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas
kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.
§ 53b
Meldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Die Unternehmen haben die EU-Kommission nach Artikel 14 der Verordnung über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 zu unterrichten.“
50. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
nach den §§ 14 Absatz 1 und 3, 14a, 14b und 15 bis 16a,“.
bb) In Nummer 9 wird das „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
„11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme der § 23b Absatz Satz 1 Nummer
7 und Nummer 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann
und
12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1
und 2,“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/27453
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Effizienzwerte“ die Wörter „sowie zur angemessenen Berücksichtigung
eines Zeitverzugs beim Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich“ eingefügt
sowie das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach § 21a
Absatz 6 und
6. nach den §§ 11a und 11b.“
51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene
Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung
(EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen
Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde
eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von
zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die
Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit
den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder
mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen
Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
zu genügen nach
1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,
2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder
3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen
Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6
Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.“.
52. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
„§ 57b
Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen
Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU)
2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,
Drucksache 19/27453 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren
von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt
werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,
3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,
4. Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen
Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an
die regionalen Koordinierungszentren,
6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtung durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich
aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,
7. Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und
Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen
Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.“
53. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 118a und § 118b“ durch die Angabe „§ 11a und § 11b“ ersetzt.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Absatz 2 und den Netzausbauplänen nach § 14d Absatz
1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4,“.
54. § 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
55. § 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von ihn nicht zu beeinflussenden“ durch die Wörter „von ihm nicht zu
beeinflussenden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach
Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition
durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf
die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren
eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.“
56. Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen
Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der
Pauschale fordern.“.
57. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „auf Grund der §§“ die Angabe „ 7c, 11a, 11b,“ eingefügt, werden
nach der Angabe „12d“ die Wörter „13b, 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e
Absatz 5, der §§“ eingefügt, werden nach den Wörtern „19a Absatz 2“ die Angabe „die §§“ eingefügt,
werden nach den Wörtern „§ 28b Absatz 1 und 5“ die Wörter „, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1, § 28p
Absatz 1 und 5“ eingefügt, wird nach der Angabe „§ 30 Absatz 2“ die Angabe „und 3, § 41c,“ eingefügt
und wird nach den Wörtern „§ 57 Absatz 2 Satz 2 und 4“ die Angabe „, § 57b“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/27453
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
58. Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden.“
59. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18,
19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines
geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,“.
60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt.
61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:
„§ 112b
Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung
der Wasserstoffnetzregulierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 30. Juni 2022 ein Konzept
zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder
unionsrechtlichen Grundlagen insbesondere die regulatorischen Rahmenbedingungen, die Finanzierung der
Wasserstoffinfrastruktur sowie Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen
einschließlich einer schrittweise intergierten Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die
Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschlägen zu deren weiterer
Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung
von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden
und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.“
62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c eingefügt:
„§ 113a
Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen
Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke,
die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so
auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff
umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gasleitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne
des § 46 für Gasleitungen bestehen, gelten diese für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende
ihrer vereinbarten Laufzeit fort. Die Konzessionsabgabenverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem
Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach
Drucksache 19/27453 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich
der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter
sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
§ 113b
Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen
kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten.
Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt
ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe
erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes
in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des
Satzes 2 erfüllt werden.
§ 113c
Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar
ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 1 und 2 entsprechend
anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.
auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden
sind. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz
1 regelmäßig überprüfen.
(3) Die Umrüstung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist
der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umrüstung unter Beifügung
aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung
in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines
Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung
den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umrüstung innerhalb
einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden
Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen
Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.“
63. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/27453
b) Die Absätze 7 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)“.
c) Die Absätze 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
„(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)“.
d) Die Absätze 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
„(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)“.
e) Der Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
„(19) (weggefallen)“.
f) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
„Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14
Absatz 2] geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.“
g) Die folgenden Absätze 28 bis 32 werden angefügt:
„(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt,
bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder
nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die
Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen
Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.
(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember
2022 erlassen.
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements
nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 14 Absatz 1] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse
für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
64. Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben.
Drucksache 19/27453 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 2
Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz, vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 14 Absatz 1] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach
§ 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes einzuhalten, indem für Maß-nahmen zur Reduzierung
der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche
kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung
der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der
Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann
(Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres
bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach
§ 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung
der Wirkleistungserzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die Erzeugung von
KWK-Strom nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung oder nach
Absatz 6a in Anspruch genommen wurde, und
2. kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind, wenn kein
Fall nach Nummer 1 vorliegt und die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen,
wobei der Mindestfaktor mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung
der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen,
die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen
die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve
in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt
und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3
Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen
Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen
Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter
Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.“.
b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt und werden die Wörter „und Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/27453
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt und werden
die Wörter „und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz
1 Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“
durch die Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.“
3. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der Summe der
saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2
und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, werden die Wörter „und Gas“ durch die Wörter „, Gas
und Wasserstoff“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)“.
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen“ durch das Wort „Gasversorgungsnetzen“
ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung
der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
4. § 27 wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Drucksache 19/27453 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 5
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:
„§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen“.
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung regelt zugleich
1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen,
die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen,
die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.“
3. § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig
sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der
Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode
für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „sowie
§ 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung
der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)“.
7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/27453
c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
„9. separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen,
die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert
werden und
10. den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern
von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt
3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.“
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. (weggefallen)“.
9. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-anspruchs nach § 28g
des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14
Absatz 1] vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 17 wird aufgehoben.
4. § 30 wird aufgehoben.
Drucksache 19/27453 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des
Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den
Netzentgelten (Erlösobergrenze)“ durch das Wort „Erlösobergrenzen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei
Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes
mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes
zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
c) Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.
d) Absatz 8 wird Absatz 6.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 1 bis 4.
c) Die Absätze 7a bis 8 werden die Absätze 4a bis 5.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Für besondere netztechnische Betriebsmittel für die § 118 Absatz 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
anzuwenden ist, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] geltenden Fassung anzuwenden.“
e) Die Absätze 9 bis 15 werden die Absätze 6 bis 12.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/27453
Artikel 8
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
In § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird
nach der Angabe „§§ 26,“ die Angabe „27b,“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.
Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,“.
b) In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeugnutzern“ durch das Wort „Elektromobilnutzern“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 53“ ersetzt.
3. In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Netzbetreiber“ durch das Wort „Energieversorgungsunternehmen“
ersetzt und wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunternehmer“ ein Komma sowie
das Wort „Letztverbraucher“ eingefügt.
4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit vorhanden,
durch eine viertelstündige registrierte Lastgangmessung“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare“ durch das Wort „steuerbare“ ersetzt.
5. In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „unterbrechbaren“ durch das Wort „steuerbaren“ ersetzt.
6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
Drucksache 19/27453 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Bilanzkoordination“ die Wörter „einschließlich der
Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem
Erfüllungszeitpunkt“ eingefügt.
9. In § 75 Nummer 3 werden die Wörter „Anwendungsregeln für die“ durch die Wörter „den näheren Anforderungen
nach“ ersetzt.
10. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit Ausnahme des“ die Wörter „§ 91 sowie des“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz
werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für Entscheidungen, die
durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend
von Satz 2 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil
an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Bundesnetzagentur diesem die Entscheidung
oder einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.“
Artikel 11
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „sowie der Anteil
der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage““ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anschluss- und Abnahmepflicht
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13
hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen
und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100
Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/27453
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der
Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten
KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen
und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind
auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen“ durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt und nach
der Angabe „2020“ werden die Wörter „und für das Zieldatum 2027“ gestrichen.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
7. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
9. § 51 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufgehoben.
Drucksache 19/27453 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b und f wird aufgehoben.
2. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b und c sowie die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/27453
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das EU-Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ umfasst vier EU-Richtlinien und vier EU-Verordnungen.
Die EU-Verordnungen enthalten unmittelbar geltendes Recht, während die Richtlinien noch in nationales
Recht umzusetzen sind. Das vorliegende Gesetzgebungsverfahren dient vorrangig der ergänzenden Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Die Richtlinie (EU)
2019/944 fasst die bisherige Strombinnenmarktrichtlinie insgesamt neu und umfasst somit auch viele Regelungen,
die bereits in nationales Recht umgesetzt wurden. Daneben enthält sie eine größere Zahl neuer oder geänderter
Vorgaben, die noch der Umsetzung bedürfen. Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf, der entsprechende Regelungen
in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einfügt.
Insbesondere stärkt die Richtlinie (EU) 2019/944 durch verschiedene Maßnahmen die Rechte der Verbraucherinnen
und Verbraucher und deren Teilnahme am Strommarkt weiter. Dies erfolgt auf mehreren Ebenen. Zum einen
werden die klassischen Verbraucherrechte ergänzt, die teilweise alle Letztverbraucher und teilweise allein die
Haushaltskunden betreffen. Hier geht es um das Rechtsverhältnis der Kunden anlässlich des reinen Energiebezugs
von einem Lieferanten. Die Richtlinie (EU) 2019/944 zielt auch darauf, dieses Rechtsverhältnis durch zusätzliche
neue Produkte zu bereichern. So sind Stromversorger mit mehr als 200.000 Kundinnen und Kunden künftig zu
verpflichten, sogenannte dynamische Stromtarife anzubieten. Das kann vor allem für solche Verbraucherinnen
und Verbraucher interessant sein, die ein intelligentes Messsystem ("Smart Meter") nutzen. Sie können gegebenenfalls
einen Tarif wählen, mit dem sie zu bestimmten Zeiten günstigeren Strom beziehen, und ihr Verbrauchsverhalten
daran ausrichten, zum Beispiel beim Laden eines Elektromobils. Weitere Regelungen zur Stärkung von
Verbraucherrechten sind u. a. die Vorgabe, dass Stromlieferverträge um eine leicht verständliche Zusammenfassung
ergänzt und unabhängige Vergleichsportale eingerichtet werden sollen.
Daneben sollen Stromkunden aber in zunehmendem Maß nicht mehr allein als Käufer und Stromverbraucher
agieren, sondern auch aktiver am Geschehen auf den Strommärkten teilhaben können. Sie sollen allein oder gebündelt,
unmittelbar oder mittelbar auch ihrerseits Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder zum Beispiel auf
vertraglicher Basis Aggregatoren zur Verfügung stellen. In vielfacher Weise ist dies im deutschen Energiewirtschaftsrecht
bereits möglich. Bereits heute können Kunden aktiv an den Märkten teilhaben, indem sie zum Beispiel
Stromerzeugungsanlagen errichten oder über diese verfügen. Die Richtlinie (EU) 2019/944 enthält darüber
hinaus erstmals auch grundlegende Regeln, die die Arbeit von unabhängigen Aggregatoren erleichtern. Das sind
Anbieter, die kleinteilige Kapazitäten mehrerer Verbraucher bündeln und am Markt anbieten. Die Richtlinie ergänzt
ausdrücklich die Marktrolle des Aggregators, die vor diesem Hintergrund erstmalig in das EnWG aufgenommen
wird.
Die Transparenz des Netzbetriebs und wesentlicher Kenndaten der Regulierungsergebnisse ist das Ziel verschiedener
gesetzlicher Vorgaben, die bisher über mehrere Rechtsverordnungen verteilt sind. Die Vorgaben des § 31
der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sind zudem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
neu zu erlassen, um eine rechtsbeständige Grundlage für eine hinreichende Transparenz in diesem Bereich zu
sein. Vor diesem Hintergrund sollen zentrale Transparenzvorgaben im Bereich der Netzregulierung in das EnWG
selbst übernommen und dort gebündelt werden.
Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/944 sieht vor, dass Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern am
Strommarkt gemeinsam agieren dürfen. Die Richtlinie nennt diese Zusammenschlüsse „Bürgerenergiegemeinschaften“.
Der Zusammenschluss von Bürgern zu juristischen Personen ist im deutschen Recht bereits möglich,
zum Beispiel auch im Rahmen einer Genossenschaft. Es ist vor dem Hintergrund nicht notwendig, zu diesem
Drucksache 19/27453 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zweck eine neue Rechtsform zu schaffen. Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegemeinschaft können im
Rahmen des geltenden Rechts erfüllt werden.
Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/944 sieht ein Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung für alle Endkunden
im Sinne der Richtlinie vor, d. h. Letztverbraucher im Sinne des EnWG, wobei die Mitwirkung von Elektrizitätsunternehmen
an entsprechenden Verfahren in Streitigkeiten mit Haushaltskunden verbindlich ist. Verbraucher im
Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben gemäß § 111a EnWG das Recht der Verbraucherbeschwerde
und gemäß § 111b die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Die zuständige Schlichtungsstelle für
Haushaltskunden ist im Energiebereich die Schlichtungsstelle Energie e. V., die Teilnahme am Schlichtungsverfahren
für Unternehmen verpflichtend. Für davon nicht erfasste Endkunden im Sinne der Richtlinie, d. h. Industrie-
und Gewerbekunden, stehen zur außergerichtlichen Streitbeilegung die entsprechenden Instrumente u. a. der
Industrie- und Handelskammern zur Verfügung. Industrie- und Handelskammern bieten Industrie- und Gewerbekunden
außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere durch Schiedsgerichte und Mediationsstellen an. Die Teilnahme
an diesen Verfahren ist freiwillig. Ein Überblick über die Angebote der Industrie- und Handelskammern
zur außergerichtlichen Streitbeilegung findet sich auf der Internetseite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages
(DIHK). Es ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig, weitere gesetzliche Regelungen zur außergerichtlichen
Streitbeilegung zu schaffen.
Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 fordert geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden und insbesondere
angemessenen Schutz für schutzbedürftige Kunden. Verbraucherschutz wird in Deutschland eine große Bedeutung
beigemessen. Vor dem Hintergrund finden die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften regelmäßig auf
alle Haushaltskunden Anwendung finden, ohne nochmals zu differenzieren. Detailliertere Regelungen enthält im
Regelfall nicht das EnWG, sondern enthalten entweder auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen, das
allgemeine Zivilrecht sowie die Rechtsprechung, die den allgemeinen Rechtsrahmen konkretisiert. Die Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2019/944 veranlassen erstmals, einige der Regelungen auf die gesetzliche Ebene zu ziehen
und auf alle Haushaltskunden anzuwenden, die bisher allein im Rahmen der Grundversorgungsverträge galten.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sind den Energielieferanten zudem neue Pflichten im Zusammenhang mit
eventuellen Versorgungsunterbrechungen aufzuerlegen. So müssen Energielieferanten Haushaltskunden künftig
über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, so z. B. Hilfsangebote
zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits,
Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Unterstützungsmöglichkeiten
der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung. Anpassungen und Ergänzungen
in den Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) erfolgen in separaten Rechtsetzungsverfahren.
Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 gibt den Mitgliedstaaten auf, Kriterien im Zusammenhang mit der Einschätzung
in den Nationalen Energie- und Klimaplänen zu definieren, wie viele Haushalte von „Energiearmut“
betroffen sind. Deutschland verfolgt hier einen umfassenden Ansatz zur Armutsbekämpfung im Sozialrecht, der
sich nicht auf einzelne Bedarfselemente, wie Energie, konzentriert. Kosten, die Haushalten aus dem Bezug von
Energie entstehen, werden dabei genauso berücksichtigt wie andere Elemente des existenznotwendigen Bedarfs.
Die vorhandenen rechtlichen Regelungen umfassen sowohl die finanzielle Unterstützung Bedürftiger über einen
längeren Zeitraum als auch in konkreten Notfallsituationen wie z. B. bei Androhung einer Versorgungsunterbrechung.
Hilfebedürftige Personen haben in Deutschland einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährleistung
des menschenwürdigen Existenzminimums. Dazu gehören diejenigen materiellen Voraussetzungen,
die für die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben unerlässlich sind. Die Leistungsansprüche auf Sicherung des Lebensunterhalts sind so ausgestaltet, dass
sie stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Als subjektive Rechte sind sie einklagbar und gerichtlich
überprüfbar. Der Umfang dieser Ansprüche wird im Hinblick auf die Bedarfsarten und die dafür erforderlichen
Mittel vom Gesetzgeber konkretisiert. Haushaltsenergie wird im Rahmen des Regelbedarfs, der jährlich
fortgeschrieben wird, pauschaliert berücksichtigt. Für den akuten Bedarfsfall, dass der Grund einer Versorgungsunterbrechung
ein Zahlungsverzug des Kunden ist, bietet das deutsche Sozialsystem zudem vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten,
um tatsächliche Versorgungsunterbrechungen zu verhindern. Neben den finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten
im deutschen Sozialsystem gibt es außerdem eine Reihe von Förderprogrammen und Beratungsangeboten,
die Verbraucher nutzen können, um eventuelle Schwierigkeiten bei der Energie- und Stromversorgung
zu lösen. Das Energy Poverty Observatory nennt als einen der Indikatoren für Energiearmut, wenn
Haushalte einen Anteil ihrer Einnahmen für Energieausgaben ausgeben, der mehr als doppelt so hoch ist wie der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/27453
durchschnittliche Anteil aller Haushalte (www.energypoverty.eu/indicator?primaryId=1460). Aus den Erhebungen
des Statistischen Bundesamtes geht hervor, dass dieser Indikator in Deutschland gänzlich nicht erfüllt wird.
Im Jahr 2019 hat der Durchschnitt aller privaten Haushalte 5,7 % seiner Nettoeinnahmen für Energie ausgegeben.
Keine der erfassten Einkommensgruppe hat mehr als doppelt so viel, also über 11,4 %, für Energie ausgegeben.
Den höchsten Anteil an Energieausgaben hatten Haushalte mit Nettoeinnahmen zwischen 900 EUR und 1.300
EUR. Diese wandten 2019 im Schnitt 9,0 % für Energie auf, wohingegen dieser Anteil bei Haushalten mit Einnahmen
über 5.000 EUR bei 4,2 % lag. Der durchschnittliche Anteil der Energieausgaben an den Haushaltsnettoeinnahmen
privater Haushalte bewegte sich seit 2005 zwischen 5,0 % und 6,5 % sowie der entsprechende Anteil
bei privaten Haushalten mit Nettoeinnahmen zwischen 900 EUR und 1.300 EUR zwischen 6,5 % und 9,0 %. Der
Anteil der Energiekosten an den gesamten Konsumausgaben entwickelte sich seit Inkrafttreten des EnWG im Jahr
2005 wie nachfolgend dargestellt. Für das Jahr 2020 liegen noch keine entsprechenden Daten vor.
Anteil Energiekosten an den gesamten Konsumausgaben in %
Haushalte Gesamt
Haushaltsnettoeinkommen
900 – 1.300 EUR
2006 5,6 7,2 4,6
2007 5,0 6,5 4,1
2008 5,9 7,4 4,7
2009 5,5 6,9 4,4
2010 6,0 7,5 4,8
2011 5,9 7,4 4,7
2012 6,5 8,2 5,2
2013 6,5 8,3 5,2
2014 5,7 7,3 4,6
2015 5,6 7,1 4,4
2016 5,4 8,5 4,0
2017 5,4 8,5 4,0
2018 5,4 8,7 4,0
2019 5,7 9,1 4,2
Haushaltsnettoeinkommen
> 5.000 EUR
Der relativ konstanten Entwicklung bei Berücksichtigung aller Energiekosten entspricht auch die Entwicklung
der Strompreise in den letzten Jahren. Ausweislich des Monitorings von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt
liegt der durchschnittliche Strompreis für Haushaltskunden über alle Vertragskategorien für ein Abnahmeband
von 2 500 bis 5 000 Kilowattstunden ohne Inflationsbereinigung nur um ca. 7,5 % über dem entsprechenden Wert
des Jahres 2016.
Daneben enthält die Richtlinie (EU) 2019/944 eine größere Zahl weiterer neuer oder geänderter Vorgaben, zum
Beispiel auch in Bezug auf die Netzplanung oder die Beschaffung von für den Netzbetrieb notwendigen Flexibilitätsprodukten
durch die Netzbetreiber. Vielfach sind auch Verweise an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch eine Vorgabe der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen umgesetzt.
Des Weiteren wird ein neuer Abschnitt in Teil 3 des EnWG aufgenommen, der sich mit der Regulierung von
Interkonnektoren befasst, die nicht von Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung, sondern von
anderen Investoren errichtet werden. So besteht hinsichtlich der Finanzierung von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
ein regulatorisches Ungleichgewicht zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen
Drucksache 19/27453 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
mit Regelzonenverantwortung und selbstständigen Betreibern, die eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betreiben. Während
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Netzkosten der von ihnen betriebenen Interkonnektoren
über Netzentgelte finanzieren können, sieht der bestehende Regulierungsrahmen für ohne Beteiligung
eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betriebene Elektrizitätsverbindungsleitungen
keine solche Möglichkeit vor. Auch die Möglichkeiten einer Refinanzierung der Interkonnektorkosten durch
die Vereinnahmung von Engpasserlösen – soweit dies im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben für die Engpasserlösverwendung
zulässig ist – könnten angesichts des Ziels eines zunehmend vermaschten Binnenmarktes
und der Reduzierung von Netzengpässen künftig auch eher ab- als zunehmen. Ob in diesem Zusammenhang noch
eine Übergangsregelung erfolgt, kann im weiteren Verfahren noch geprüft werden.
Ein weiterer neuer Abschnitt in Teil 3 des EnWG dient der erstmaligen Aufnahme von Vorschriften zur Regulierung
reiner Wasserstoffnetze. Die leitungsgebundene Versorgung mit Wasserstoff wird Energieversorgung im
Sinne des EnWG. Um auch eine Umrüstung bestehender Erdgasleitungen auf die Nutzung mit Wasserstoff rechtlich
zu erleichtern, werden zudem Übergangsregelungen eingefügt. Zur Umsetzung einer nationalen Wasserstoffstrategie
wird diskutiert, in welchem Umfang künftig eine Wasserstoffnetzinfrastruktur neben die bisherige
Struktur der Erdgasversorgungsnetze tritt. Hier geht es um Sachverhalte, in denen Wasserstoff nicht mehr allein
dem in den Gasversorgungsnetzen transportierten Erdgas beigemischt wird, sondern das Medium eigener, technisch
abgegrenzter Leitungen und einer eigenen Netzinfrastruktur wird. Die aktuell in Deutschland und Europa
verfügbaren Wasserstoffnetze beschränken sich meist auf direkte Versorgungsleitungen zwischen Wasserstoffanbietern
und belieferten Nachfragern. Um den Aufbau einer weitergehenden Infrastruktur nicht durch vermeidbare
rechtliche Unsicherheiten zu behindern, bedarf es einer Einordnung dieser Sachverhalte in das bestehende Energiewirtschaftsrecht.
Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen bestehende Erdgasleitungen umgerüstet und
künftig für den Transport von Wasserstoff zur Verfügung stehen sollen. Reine Wasserstoffnetze werden jedoch
bisher nicht vom Energiebegriff des EnWG umfasst und sind daher weder reguliert noch gelten für sie im Falle
einer Umrüstung bestehender Erdgasleitungen die für einen Betrieb rechtlich erforderlichen Regelungen des
EnWG fort. Um einen zügigen Einstieg in eine Wasserstoffnetzinfrastruktur zu ermöglichen, soll das vorliegende
Gesetzgebungsvorhaben auch bereits erste Grundlagen hierfür enthalten. Nach Abschluss der laufenden Beratungen
über einen entsprechenden Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene wird in einem späteren Schritt eine weitere
Anpassung erfolgen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Artikel 1 ändert das EnWG.
Zur ergänzenden Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 werden die Vorschriften des EnWG
angepasst. Der Definitionskatalog des EnWG wird ergänzt. Regelungen des Entflechtungsrechts werden punktuell,
insbesondere auch in Bezugnahmen, an neue Vorgaben angepasst. Bestimmte Ausnahmeregelungen von der
Entflechtung des Netzbetriebs, die Artikel 33, 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu Ladepunkten für Elektromobile
und im Bereich der Energiespeicheranlagen vorsehen, werden genutzt und in nationales Recht überführt.
Regelungen zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz werden
ebenso neu eingefügt wie Planungs- und Berichtspflichten der Betreiber dieser Netze und deren Verpflichtung
zum Aufbau einer Internetplattform. Die Transparenz der Grundlagen für die Netzentgeltregulierung wird durch
eine Konzentration der hierauf gerichteten Vorschriften in Teil 3 des EnWG erhöht und auf eine auch durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angestoßene unmittelbare gesetzliche Grundlage gestellt.
Um dem regulatorischen Ungleichgewicht hinsichtlich der Finanzierung von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
entgegenzuwirken, sieht der Gesetzentwurf einen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen vor, der bei Vorliegen der durch das Gesetz
geforderten Voraussetzungen eine von der Höhe der anfallenden Engpasserlöse unabhängige Refinanzierung ermöglicht.
Hierzu wird in Teil 3 des EnWG der neue Abschnitt 3a eingefügt.
Eine Übergangsregelung zur regulatorischen Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG setzt den Rahmen
für einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur.
Die Vorgaben werden in einem eigenen Abschnitt 3b des Teils 3 des EnWG zusammengefasst und durch
Übergangsvorschriften ergänzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/27453
Insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben zum Schutz und zur neuen Rolle von Verbraucherinnen und Verbrauchern
werden die Regelungen zu den Endkundenmärkten in Teil 4 des EnWG ergänzt und teilweise neu gefasst.
Darüber hinaus werden Verweise und Verfahrensvorschriften insbesondere an neue Vorgaben der Richtlinie (EU)
2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943 angepasst.
Der Gesetzentwurf enthält mit der vorliegenden Regelungsmaterie zwingend verbundene Folgeänderungen in
einigen Rechtsverordnungen. Die Bundesregierung beabsichtigt, in zeitlicher Nähe dieses Gesetzgebungsvorhaben
durch weitere Änderungen in den Rechtsverordnungen auf Grundlage des EnWG zu ergänzen, soweit diese
nicht unmittelbar durch die vorliegenden Änderungen im EnWG veranlasst sind, aber insbesondere auch zur Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben und zur Ergänzung der mit dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren verbundenen
Ziele erforderlich werden.
Artikel 2 enthält wenige ergänzende Änderungen des EnWG, die nach Artikel 15 erst zum 1. Oktober 2021 in
Kraft treten sollen und insbesondere redaktionelle Folgeänderungen in schon beschlossenen Änderungen von
Vorschriften enthalten, die erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten werden.
Artikel 3 enthält eine Folgeänderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, die sich aus der Aufnahme von leitungsgebundenem Wasserstoff in den Energiebegriff
des EnWG ergibt.
Artikel 4 bis 8 enthalten Folgeänderungen in der ARegV, der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), der Gasnetzzugangsverordnung
(GasNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Stromnetzzugangsverordnung
(StromNZV).
Artikel 9 enthält eine punktuelle Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten.
Artikel 10 enthält Folgeänderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Artikel 11 enthält punktuelle Folgeänderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Artikel 12 enthält eine Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG).
Artikel 13 enthält Änderungen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes.
Artikel 14 enthält wenige Änderungen des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, die ebenfalls
nach Artikel 15 erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten sollen.
Artikel 15 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
III. Alternativen
Keine. Insbesondere sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie (EU) 2018/2001 zwingend
umzusetzen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Das vorliegende
Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung
und Verteilung von Energie umfasst.
Eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das EnWG und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
regeln einen bundesweit einheitlich ausgestalteten Rahmen für die Regulierung der Energieversorgungsnetze,
die in maßgeblichem Umfang auf unionrechtlichen Vorgaben beruht. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu
Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen. Die Regulierung der Energieversorgungsnetze
ist zudem die notwendige Grundlage für einen wettbewerblich strukturierten Energiemarkt mit
bundesweit einheitlichen Rahmenbedingungen. Bundesweit unterschiedliche Rahmenbedingungen würden Wettbewerbsverzerrungen
auf dem Strommarkt ermöglichen.
Drucksache 19/27453 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung
der Richtlinie 2012/27/EU (Strommarktrichtlinie). Sie ist eine Neufassung der Richtlinie (EU) 2009/72/EG.
Zudem wird eine Vorgabe der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen umgesetzt.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VI. Gesetzesfolgen
Veranlasst durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 enthält der Gesetzentwurf in Artikel 1 Änderungen
des EnWG. Diese beziehen sich zunächst auf Konkretisierungen des materiellen Entflechtungsrechts. Hinsichtlich
der Entflechtungsvorgaben zu Ladepunkten für Elektromobile macht er mit § 7c von der Möglichkeit Gebrauch,
eine Ausnahmeregelung in den Entwurf aufzunehmen, die auch im Masterplan Elektromobilität von der Bundesregierung
angekündigt wurde. Sie wird durch Rechtsverordnung noch näher ausgestaltet werden, wes-halb sich
derzeit noch keine unmittelbaren Auswirkungen ergeben. Hinsichtlich der Errichtung, der Verwaltung und des
Betriebs von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, also für Stromspeicher, enthalten die
§§ 11a und 11b eine Ausnahmeregelung, nach der im Bedarfsfall eine Ausschreibung solcher Anlagen durch den
Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes und ggf. sogar die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb im
Eigentum des Netzbetreibers ermöglicht wird. Hierbei bedarf es einer Genehmigung und ggf. weiterer Überprüfungen
durch die Regulierungsbehörde. Ob und in welchem Umfang die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen werden, lässt sich derzeit nicht absehen; die technischen Anforderungen sind hoch. Die Regelung
ersetzt die Übergangsregelung nach den §§ 118a und 118b, die mit der Novellierung des Bundesbedarfsplangesetzes
dieses Jahr eingefügt werden und mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wieder aufgehoben werden
sollen.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Reihe von Verpflichtungen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
Die bisher in § 14 Absatz 1a enthaltene Pflicht, auf Verlangen der Regulierungsbehörde einen Netzzustandsbericht
vorzulegen, findet sich nun in § 14 Absatz 2 und gilt auch für kleine Netzbetreiber mit weniger als 100.000
Kunden. Ob und in welchem Umfang die Regulierungsbehörden hiervon Gebrauch machen werden, ist nicht
absehbar. § 14 Absatz 3 sieht vor, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zudem alle vier Jahre eine
Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu bewerten haben. Nach § 14d haben sie der zuständigen Regulierungsbehörde
alle zwei Jahre einen Netzausbauplan vorzulegen sowie nach § 14e eine gemeinsame Internetplattform zu betreiben.
Die Berichtspflicht der Fernleitungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 5 wird gestrichen. Die Mitteilungspflichten
aller Netzbetreiber nach § 19 Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der technischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz
1 und 2 entfallen.
Die Transparenzpflicht in § 21 Absatz 3 wurde unverändert aus der StromNEV und der GasNEV übernommen
und ändert den Umfang der Informationspflichten daher nicht. § 23b überführt Veröffentlichungspflichten der
Regulierungsbehörden, die bisher von § 31 ARegV erfasst waren, in konkretisierender Form in das EnWG. § 23c
bündelt im EnWG Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber, die bisher in der StromNEV, StromNZV, Gas-
NEV und GasNZV enthalten waren. Neue Veröffentlichungspflichten enthält die Regelung insoweit nicht. Gleiches
gilt für die Verordnungsermächtigung nach § 23d, die zunächst nicht gesondert genutzt wird.
Abschnitt 3a enthält Sondervorschriften für selbständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen,
die das materielle Regulierungsrecht für Übertragungsnetzbetreiber ergänzen, die allein eine
solche Leitung betreiben und weder eine Regelzonenverantwortung tragen noch selbst Netzentgelte erheben.
In den Energiebegriff des EnWG nach § 3 Nummer 14 wird Wasserstoff aufgenommen und tritt neben Elektrizität
und Gas. Abschnitt 3b fügt vor diesem Hintergrund einen Abschnitt zur Regulierung reiner Wasserstoffnetze neu
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/27453
ein. Zugleich sehen die §§ 113a bis 113d Übergangsregelungen vor, sofern bisherige Gasversorgungsnetze in
reine Wasserstoffnetze überführt werden.
Zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben werden die Inhalte des Monitorings der Bundesnetzagentur in § 35
Absatz 1 Nummer 10 um das Marktangebot bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen ergänzt. In § 36 Absatz
1 wird eine bestehende Veröffentlichungspflicht der Grundversorger inhaltlich konkretisiert, ohne dass eine
neue Pflicht oder zusätzlicher Aufwand begründet wird.
Die bisherigen §§ 40 und 41 werden vor dem Hintergrund ergänzter unionsrechtlicher Vorgaben durch die §§ 40
bis 41b neu gefasst und übersichtlicher strukturiert. Insbesondere wurden auch die Informationspflichten der Energielieferanten
erweitert, die sich hinsichtlich des Inhalts der Rechnungen für Strom- und Gaslieferungen treffen.
§ 41c setzt ebenfalls eine unionsrechtliche Vorgabe um und regelt erstmalig eine Zertifizierung von Vergleichsinstrumenten
bei Energielieferungen durch die Bundesnetzagentur. § 41d enthält materielle Voraussetzungen für
eine funktionsfähige Marktteilnahme von Aggregatoren. In diesem Zusammenhang enthält § 41e bestimmte Informationspflichten
der Aggregatoren im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern, soweit es sich bei diesen um Letztverbraucher
handelt.
§ 42 sieht in Umsetzung der Vorgaben durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) eine Änderung der Stromkennzeichnung vor.
Die §§ 57a und 57b enthalten zusätzliche Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden und im Zusammenhang mit der Einrichtung regionaler Koordinierungszentren
für eine Netzregion in der EU.
§ 111e EnWG erweitert die Aufgabe des Marktstammdatenregisters. Die Notwendigkeit folgt durch Änderungen
durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
(EEG 2021).
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Im Interesse der Rechtsbereinigung werden eine Reihe von Vorschriften im EnWG sowie in den auf Grundlage
des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen aufgehoben, die sich zeitlich erledigt haben. Zugleich werden Transparenzvorschriften,
die bisher in insgesamt fünf verschiedenen Rechtsverordnungen enthalten waren, als wesentliche
Regelungen in das EnWG überführt und zugleich an einem Regelungsort übersichtlicher zusammengefasst.
Die ursprünglichen Regelungen in den betroffenen fünf Rechtsverordnungen werden ebenfalls aufgehoben.
Im Übrigen hat das Gesetz keine relevanten Auswirkungen im Bereich der Vereinfachung des Rechts und des
Verwaltungsvollzugs.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn
der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen
Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 „natürliche Lebensgrundlage erhalten“ und Nr. 4 „Nachhaltiges
Wirtschaften stärken“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie), SDG 9
(Industrie, Innovation und Infrastruktur) und SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) im Einklang.
Eine Behinderung etwaiger Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca. 11,6 Millionen Euro sowie einmalige
Ausgaben in Höhe von ca. 1,65 Millionen Euro.
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt
11.591.000 Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt
4.900.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 1.260.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 1.731.000 Euro
Drucksache 19/27453 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
und auf laufende Sachkosten 3.700.000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren-
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung
der Fach- und Querschnittsaufgaben insgesamt 64,9 Planstellen (40,2 hD, 21,6 gD, 3,1 mD) erforderlich, davon
50,7 Stellen (31,4 hD, 16,87 gD, 2,42 mD) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben und 14,2 Stellen (8,8 hD, 4,7
gD, 0,7 mD) für den Querschnittsbereich; die Personal- und Sachkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag
enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
und Kostenberechnungen des BMF vom 18. Juni 2020 (Gz.: II A 3 - H 1012-10/07/0001 :016)
ermittelt. Hinzu treten einmalige Personalkosten in Höhe von rund 153.000 Euro und einmalige Sachkosten in
Höhe von 1.500.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen
werden.
Ferner entstehen aufgrund der Neuregelungen beim Bundesamt für Justiz einmalig zusätzliche Sachkosten in
Höhe von rund 20.000 Euro für die Anpassung erforderlicher IT-Verfahren. Dieser Mehrbedarf an Sachmitteln
soll finanziell im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Dem Bundeshaushalt fließen künftig Einnahmen aus den Gebührentatbeständen, die mit diesem Gesetz eingeführt
werden, zu. Die Grundlage für diese Gebührenerhebung wird mit der Novelle der Verordnung über die Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWGKostV)
noch geschaffen. Ferner werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach
dem Messstellenbetriebsgesetz, auf welche das Bundesgebührengesetz (BGebG) Anwendung findet, zukünftig
durch eine Besondere Gebührenverordnung des BMWi nach § 22 Absatz 4 BGebG vereinnahmt werden.
Für die Haushalte der Länder entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von ca. 0,2 Millionen Euro. Für die Wahrnehmung
der Fachaufgaben dieses Gesetzes sind jährlich insgesamt 1,37 Stellen des höheren Dienstes erforderlich.
Die Haushalte der Gemeinden werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt wird bei jährlichen wiederkehrendem Erfüllungsaufwand mit einer Belastung der Wirtschaft aufgrund
der Regelungen in Höhe von ca. 12,7 Millionen Euro gerechnet, davon entfallen rund 423.500 Euro auf Bürokratiekosten
aus Informationspflichten. Wesentlichen Anteil haben die Regelungen zu den Netzausbauplänen und
der gemeinsamen Internetplattform von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen mit ca. 5,5 Millionen Euro,
die Regelungen zu den Energiespeicheranlagen mit ca. 4,9 Millionen Euro, sowie die Regelungen zu der Regulierung
der Wasserstoffnetze mit ca. 2 Millionen Euro.
Zugleich wird von einem einmaligen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von ca. 12 Millionen Euro ausgegangen.
Für die Erfüllung der Anforderungen, die aus der Erweiterung der Verbrauchervorschriften resultiert,
wird allein mit einem Aufwand in Höhe von ca. 5,5 Millionen Euro gerechnet. Der Anteil der Regelungen zu der
Regulierung der Wasserstoffnetze beträgt ca. 1,8 Millionen Euro. Rund 4,8 Millionen Euro des einmaligen Erfüllungsaufwands
entfallen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Die Neuregelungen setzen fast ausschließlich Unionsrecht um. Möglichkeiten zur Befristung dieser Regelungen
bestehen nicht. Bei der Umsetzung nationaler Regelungsvorhaben wurden Möglichkeiten zur Begrenzung des
Umstellungsaufwandes geprüft und, soweit vorhanden, berücksichtigt. Dies gilt für die Regelungen bei der Schaffung
eines Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen
sowie für die Regelungen zur Regulierung der Wasserstoffnetze.
Nachfolgend wird der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bezogen auf die jeweiligen Vorgaben tiefergehender
dargestellt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/27453
Jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Regelung Vorgabe Fallzahl Jährlicher
Erfüllungsaufwand
[EUR]
§ 11b Abs. 2
Nr. 1
§ 11b Abs. 2
Nr. 2 i. V. m.
§ 11a Abs. 1
§ 11b Abs. 3
i. V. m. § 11a
Abs. 1
Nachweispflichten 40 301.000
Ausschreibungsverfahren im Rahmen des
„ersten Marktests“
Ausschreibungsverfahren im Rahmen des
„zweiten Markttests“
40 3.883.000
10 683.000
§ 14 Abs. 3 Potentialprüfung 20 137.000
§ 14c Abs. 1 Marktgestützten Beschaffung 8 40.000
§ 14c Abs. 1 Bürokratiekosten durch
Informationspflichten
8 14.000
§ 14d Abs. 2 Planungsregion festlegen 80 386.000
§ 14d Abs. 2 Regionalszenarien 80 772.000
§ 14d Abs. 3 Netzkarten erstellen 80 429.500
§ 14d Abs. 1,
3 und 5
Netzausbauplan erstellen 80 2.423.500
§ 14e Abs. 2 Internetplattform betreiben 80 1.401.500
§14e Abs. 3
und 4
Bürokratiekosten aufgrund von
Informationspflichten
80 81.500
§ 28f Abs. 2 Antrag auf Kostenfeststellung 1 21.000
§ 28g Abs. 1
Satz 3
§ 28h Abs. 2,
3
§ 28g Abs. 1
Satz 3
§ 28g Abs. 2,
3
§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 18
ARegV
Übermittlung Prognose und Nachweise 1 21.000
Mitteilung über Engpasserlöse und
Auszahlung
1 27.000
Berechnung Zahlungsanspruch 1 3.000
Ermittlung von Auf- oder Abschlägen und
monatliche Auszahlungen
1 11.000
Mitwirkung an Verrechnung 1 21.000
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung 20 558.000
§ 28n Verhandelter Anschluss und Zugang 20 150.000
§ 28o Entgelte, Kostenprüfung 20 1.294.000
Summe 12.658.000
Drucksache 19/27453 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Regelung Vorgabe Fallzahl Einmaliger
Erfüllungsaufwand
[EUR]
§ 14c Abs. 2 Spezifikationsverfahren 20 776.000
§ 14d Abs. 1
bis 5
Beschaffung von Waren und
Sachleistungen
80 800.000
§ 14e Abs. 1 Gemeinsame Internetplattform erstellen 80 2.528.000
§ 28j Schriftliche Erklärung 20 150.000
§ 28m Informationelle Entflechtung 20 215.000
§ 28n Verhandelter Anschluss und Zugang 20 427.000
§ 28p Bedarfsprüfung 20 558.000
§ 28q Berichterstattung 20 472.000
§ 113c Sicherheitsanforderungen 10 236.000
§ 36 Abs. 1
S. 2
Anpassung der Veröffentlichung der Tarife
auf der Internetseite
§§ 40-40c Anpassung der Rechnungs- und
Verbrauchsinformationen
§ 41 Anpassung der Bestimmungen in
Energielieferverträgen mit
Letztverbrauchern
§ 41a Abs. 2 Angebot Stromvertrag mit dynamischem
Stromtarif
§ 41b Anpassung Energielieferverträge mit
Haushaltskunden
700 112.000
1000 2.152.000
1000 1.291.200
50 364.640
1000 1.719.200
§ 42 Abs. 3 Systemanpassung 1500 160.000
Summe 11.961.040
Energiespeicheranlagen (§§ 11a, 11b)
Die neu angelegten §§ 11a und 11b EnWG setzen die Artikel 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 umfassend
um. Sie adressieren dabei gleichermaßen die Betreiber von Verteilernetzen (Artikel 36) und Übertragungsnetzen
(Artikel 54). Die Vorschriften können zu jährlichem Erfüllungsaufwand auf Seiten der betroffenen Unternehmen
führen. Eine Verpflichtung ergibt sich hieraus nicht.
Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es zwei konkrete Projekte, die unter die Bestimmungen dieser Regelung fallen.
Dabei handelt es sich um die im Netzentwicklungsplan 2019-2030 von der Bundesnetzagentur bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen.
In diesem Zusammenhang entsteht den betroffenen Unternehmen schätzungsweise ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 209.000 Euro. Dieser wurde bereits im Regierungsentwurf zur Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes
(BBPlG) in entsprechender Höhe ausgewiesen. Die darin enthaltene Übergangsregelung
(§§ 118a, 118b EnWG) wird durch die nun vorliegende Hauptregelung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/27453
Der im Folgenden dargestellte Erfüllungsaufwand basiert auf der grundsätzlichen Annahme, dass die Netzbetreiber
in einem über die Übergangsregelung hinausgehenden Umfang von dieser Regelung Gebrauch machen werden.
Durch die Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber ergibt sich hier ein deutlich größerer Adressatenkreis,
was sich in den jährlichen Fallzahlen wiederspiegelt.
Unter Berücksichtigung dieser Annahme ergibt sich der nachfolgend dargestellte Erfüllungsaufwand. Dieser entsteht
den betroffenen Unternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den §§ 11a und 11b EnWG. Zu den
Vorgaben im Einzelnen:
� Nachweisplichten nach § 11b Absatz 2 Nummer 1: Der antragstellende Netzbetreiber muss gegenüber
der Regulierungsbehörde gemäß Buchstabe a) die Notwendigkeit der Anlage nachweisen. Außerdem
muss er anhand des technischen Einsatzkonzepts die Einhaltung des Vermarktungsverbots nach Buchstabe
b) belegen.
� Ausschreibungsverfahren nach § 11a Absatz 1 im Rahmen des „ersten Markttests“ nach § 11b Absatz 2:
Hierzu sind die im Rahmen einer Ausschreibung üblichen Verfahrensschritte zu durchlaufen. Dazu zählen
insbesondere die Festlegung der Ausschreibungsbedingungen, die Bekanntmachung und Durchführung
der Ausschreibung sowie die abschließende Zuschlagserteilung.
� Ausschreibungsverfahren nach § 11a Absatz 1 im Rahmen des „zweiten Markttests“ nach § 11b Absatz
3: Hierzu sind vergleichbare Verfahrensschritte zu durchlaufen. Gegenstand des „zweiten Markttests“
ist eine im Eigentum des Netzbetreibers stehende Bestandsanlage, weshalb sich gegenüber dem
„ersten Markttest“ ein reduzierter Aufwand ergibt. Eine derartige Ausschreibung ist nur dann erforderlich,
wenn die Regulierungsbehörde durch eine regelmäßig durchzuführende Marktkonsultation ein entsprechendes
Interesse des Marktes feststellt. Im Vergleich zum „ersten Markttest“ ist somit von einer
deutlich geringeren Fallzahl auszugehen.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
1 Nachweispflichten § 11b Abs. 2
Nr. 1
2 Ausschreibungsverfahren
im Rahmen
des „ersten Marktests“
3 Ausschreibungsverfahren
im Rahmen
des „zweiten Markttests“
§ 11b Abs. 2
Nr. 2 i. V. m.
§ 11a Abs. 1
§ 11b Abs. 3
i. V. m. § 11a
Abs. 1
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
40 301 -
40 3.883 -
10 683 -
Die Kalkulation der dargestellten Erfüllungsaufwände basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten. Die dargestellten
Zeitaufwände orientieren sich an den im Rahmen der Übergangsregelung (§§ 118a, 118b EnWG-E) angenommenen
Werten. Dies betrifft insbesondere das Ausschreibungsverfahren im Kontext des „ersten Markttests“.
Die Angabe in Klammern beschreibt das jeweils erforderliche Qualifikationsniveau (mittel/hoch).
1. Nachweispflichten:
� Jährlicher Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 5 Personentage (hoch)
2. Ausschreibung im Rahmen des „ersten Markttests“:
� Jährlicher Personalaufwand: 4,5 Personenmonate (mittel), 6 Personenmonate (hoch)
3. Ausschreibung im Rahmen des „zweiten Markttests“:
� Jährlicher Personalaufwand: 3,5 Personenmonate (mittel), 4 Personenmonate (hoch)
Drucksache 19/27453 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Unter Verwendung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze (80,40 Euro/
Stunde bei hohem, 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau) ergeben sich die oben dargestellten
Erfüllungsaufwände.
In Summe entsteht den betroffenen Netzbetreibern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4.867.000 Euro.
Davon entfallen 301.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Potentialprüfung durch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (§ 14 Absatz 3)
Der neu angelegte § 14 Absatz 3 setzt den Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Die Norm soll
sicherstellen, dass die Potentiale, welche in den Fernwärme- und Kältenetzen vorhanden sind, Bilanzierungs- und
Systemdienstleistungen bereitzustellen, erkannt werden. Hierfür werden die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, eine
regelmäßige Prüfung durchzuführen. Die Prüfung soll mindestens alle vier Jahre stattfinden.
Durch die Norm entsteht ein regelmäßiger Erfüllungsaufwand. Der Aufwand ergibt sich aus der Potentialprüfung,
welche mindestens alle vier Jahre durchgeführt wird. Für die Prüfung und Bewertung arbeiten betroffene Verteilnetzbetreiber
und der Anbieter von Fernwärme und -kälte zusammen. Für die Darstellung des Erfüllungsaufwands
wird angenommen, dass die betroffenen Unternehmen im Rahmen bestehender Netzwerke oder gemeinsamer
Muttergesellschaften vertreten werden. Hierdurch ergibt sich die Fallzahl, welche in Abhängigkeit vom Mindestzeitraum
über die vier Jahre gleichverteilt wird. In den Annahmen wird berücksichtigt, dass derzeit nur ein Interessenverband
bekannt ist, welcher die Interessen von Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetze. Andere
Interessensverbände vertreten sowohl Verteilnetzbetreibern als auch die von Fernwärme- und Fernkältenetzbetreibern.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
1 Potentialprüfung § 14 Abs. 3 20 137 -
Die Kalkulation des dargestellten, gerundeten Erfüllungsaufwands basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten.
Diese beziehen sich auf die angenommen zeitlichen Personalaufwände. Die Angabe in Klammern beschreibt das
jeweils erforderliche Qualifikationsniveau (mittel/hoch).
1. Potentialprüfung:
� Jährlicher Personalaufwand: 0,5 Personenmonate (mittel), 0,3 Personenmonat (hoch)
Unter Verwendung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze
(80,40 Euro/Stunde bei hohem, 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau) ergeben sich die oben
dargestellten Erfüllungsaufwände.
In Summe entsteht den betroffenen Unternehmen ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 137.000 Euro.
Es fallen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten an.
Diesen zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Unternehmen stehen ökonomische Potentiale gegenüber.
Wird in der Folge einer Prüfung erkannt, dass es einen wirtschaftlichen Einsatz von Fernwärme oder -kälte als
Systemdienstleistung gibt, obliegt es den Unternehmen, diese Potentiale zu heben. Es ist Ziel dieser Norm, diese
wirtschaftlichen Potentiale zu erkennen.
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
Der neue § 14c setzt Artikel 32 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Die Norm adressiert die Möglichkeit
für Verteilnetzbetreiber, netzdienliche Flexibilitätsdienstleistungen marktgestützt zu beziehen. Der Anwendungsbereich
der Norm ist begrenzt, da §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c und 14a vorrangig anzuwenden sind
und § 12h nicht berührt wird. Ziel der Norm ist es, ökonomische Potentiale zu heben. Auf Seiten der betroffenen
Unternehmen führt die Norm nur dann zu einem Erfüllungsaufwand, wenn ein Bedarf für die Spezifikation von
solchen Flexibilitätsdienstleistungen besteht und die Beschaffung solch einer Dienstleistung wirtschaftlich umsetzbar
ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/27453
Nach aktuellem Kenntnisstand ist der Bedarf für eine Anwendung des neuen § 14c schwer abzuschätzen. In der
Übergangsregelung in § 118 Absatz 28 ist die Verpflichtung nach § 14c so lange ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur
als zuständige Regulierungsbehörde das erste Mal in Form einer Genehmigung oder Festlegung nach
§ 14c Absatz 2 und 3 aktiv wird.
Um einen eventuell anfallenden Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen darzustellen, werden drei
Fälle angenommen, in denen es notwendig ist, anhand des neuen § 14c standardisierte Markprodukte zu spezifizieren.
Hieraus entsteht ein jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die Spezifikationsverfahren nach § 14c Absatz 2 oder Absatz 3 verursachen jeweils einen einmaligen Erfüllungsaufwand.
Für das jeweilige Verfahren wird angenommen, dass nicht jeder der 883 Verteilnetzbetreiber
(Stand 2019) eigenständig an dem Verfahren teilnimmt, sondern im Rahmen bestehender Netzwerke – etwa
durch einen Branchenverband – vertreten wird. Aus diesem Grund wird pro Spezifikationsverfahren eine
Beteiligung von 20 Unternehmen oder entsprechender Vertretungen angenommen. Die angenommenen
Werte für den zeitlichen Personalaufwand stellen einen Mittelwert über die beteiligten Unternehmen dar,
auch wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitsaufwand an dem Verfahren nicht völlig gleichmäßig auf
diese verteilt ist.
Die marktgestützte Beschaffung der zuvor spezifizierten Flexibilitätsdienstleistung nach § 14c Absatz 1 bestimmt
den jährlichen Aufwand. Die Fallzahl ist abhängig von der Anzahl der betroffen Verteilnetzbetreiber
sowie dem spezifizierten Marktprodukt und wird als Durchschnitt mit jährlich acht Fällen beziffert.
Die Bürokratiekosten durch Informationspflicht im Rahmen der Transparenzvorgaben aus § 14c Absatz 1
ergeben sich aus der markgestützten Beschaffung.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Spezifikationsverfahren
1
§ 14c Abs. 2 20 - 776
Marktgestützten Beschaffung
2
§ 14c Abs. 1 8 40 -
Bürokratiekosten
3 durch informationspflichten
§ 14c Abs. 1 8 14 -
Die Kalkulation der dargestellten, gerundeten Erfüllungsaufwände basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten.
Diese beziehen sich auf die angenommenen zeitlichen Personalaufwände. Die Angabe in Klammern beschreibt
das jeweils erforderliche Qualifikationsniveau (mittel/hoch). Die Annahmen orientieren sich an den Erfahrungen
zu nichtfrequenzgebundene Systemdienstleistungen nach § 12h EnWG.
1. Spezifikationsverfahren:
� Jährlicher Personalaufwand: 0,3 Personenmonate (mittel), 1 Personenmonat (hoch)
2. Marktgestützten Beschaffung:
� Jährlicher Personalaufwand: 0,25 Personenmonate (mittel), 0,3 Personenmonate (hoch)
3. Bürokratiekosten durch informationspflichten:
� Jährlicher Personalaufwand: 0,1 Personenmonate (mittel), 0,1 Personenmonate (hoch)
Unter Verwendung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze
(80,40 Euro/Stunde bei hohem, 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau) ergeben sich die oben
dargestellten Erfüllungsaufwände.
In Summe entsteht den betroffenen Netzbetreibern ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 776.000 Euro
und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 54.000 Euro. Davon entfallen 14.000 Euro auf Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
Drucksache 19/27453 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Diesen zusätzlichen Belastungen auf Seiten der Verteilnetzbetreiber stehen monetäre Entlastung gegenüber, welche
durch die Einführung marktgestützter Beschaffungsverfahren erzielt werden. Die marktgestützte Beschaffung
wird für Wettbewerb sorgen und damit wirtschaftliche Effizienzpotenziale heben. Entsprechend des Effizienzgrundsatzes
nach Absatz 4 sollen Flexibilitätsdienstleistungen nur dann marktlich beschafft werden, wenn diese
Beschaffungsart wirtschaftlich effizient ist. Entscheidend ist dabei die gesamtwirtschaftliche Effizienz des Systems.
Netzausbaupläne und Gemeinsame Internetplattform von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen
(§§ 14d, 14e)
Die §§ 14d und 14e setzen den Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
habe nach § 14d alle zwei Jahre für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen. Nach § 14e werden
die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform zu errichten und zu betreiben, um eine
vereinfachte und einheitliche Konsultation mit den Netznutzern zu ermöglichen. Die Vorschriften führen zu einem
zweijährlichen sowie einmaligen Erfüllungsaufwand auf Seiten der betroffenen Unternehmen. Dieser entsteht den
betroffenen Unternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den §§ 14d und 14e.
Nach der Regelung des § 14d müssen Betreibern der Elektrizitätsverteilernetze umfangreiche Netzausbaupläne
und Berichte erstellen, die auf zu erstellenden Regionalszenarien in zu definierenden Planungsregionen
basieren. Ferner bedarf es Informationen zu Netznutzern und Netznutzungsverhalten, sowie der Berücksichtigung
von Energieeffizienz und Nachfragesteuerungsmaßnahmen.
Nach § 14e werden Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform
aufzusetzen und dauerhaft zu betreiben. Diese Internetplattform soll für den Informationsaustausch mit
den Netznutzern dienen. Die Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze sollen regelmäßig Regionalszenarios,
Netzausbaupläne, eingegangene Informationen zu Netzanschlussbegehren von Netznutzern und Stellungnahmen
auf der Internetplattform veröffentlichen. Erfüllungsaufwand ergibt sich einmalig für die Einrichtung
der Internetplattform. Daneben ergibt sich Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Plattform und Berichtskosten durch Informationspflichten gegenüber der BNetzA.
Die Verpflichtungen nach §§ 14d und 14e treffen nur Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Auf Basis des Monitoring-Berichts
2019 wird von einer Fallzahl von 80 betroffenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen ausgegangen.
Die regelmäßige Aufgabenerfüllung der §§ 14d und 14e erstreckt sich über einen Zeitraum von jeweils
zwei Jahren. Hinzu kommt der einmalige Erfüllungsaufwand für die Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen
sowie die Einrichtung der Plattform.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
1 Planungsregion festlegen
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
§ 14d Abs. 2 80 386 -
2 Regionalszenarien § 14d Abs. 2 80 772 -
3 Netzkarten erstellen § 14d Abs. 3 80 429,5 -
4 Netzausbauplan erstellen
5 Beschaffung von Waren
und Sachleistungen
§ 14d Abs. 1, 3
und 5
§ 14d Abs. 1
bis 5
80 2.423,5 -
80 - 800
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/27453
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
6 Gemeinsame Internetplattform
erstellen
7 Internetplattform betreiben
8 Bürokratiekosten aufgrund
von Informationspflichten
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
§ 14e Abs. 1 80 - 2.528
§ 14e Abs. 2 80 1.401,5 -
§14e Abs. 3
und 4
80 81,5 -
Die Kalkulation der dargestellten, gerundeten Erfüllungsaufwände basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten
auch auf Grundlage von Rückmeldungen von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen. Diese beziehen sich auf
die angenommenen zeitlichen Personalaufwände. Die Angabe in Klammern beschreibt das jeweils erforderliche
Qualifikationsniveau (mittel/hoch).
1. Planungsregion festlegen:
� Jährlicher Personalaufwand: 0 Personentage (mittel), 7,5 Personentage (hoch)
2. Regionalszenarien:
� Jährlicher Personalaufwand: 0 Personentage (mittel), 15 Personentage (hoch)
3. Netzkarten erstellen:
� Jährlicher Personalaufwand: 5 Personentage (mittel), 5 Personentage (hoch)
4. Netzausbauplan erstellen
� Jährlicher Personalaufwand: 5 Personentage (mittel), 43,75 Personentage (hoch)
5. Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen
� Einmalige Sachkosten im Zusammenhang mit den Nummer 1 bis 4.
6. Gemeinsame Internetplattform erstellen
� Personalaufwand: 0 Personentage (mittel), 3 Personentage (hoch)
� Zudem fallen 2.400 Tsd. Euro als Sachkosten für die Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen an.
7. Internetplattform betreiben
� Jährlicher Personalaufwand: 5 Personentage (mittel), 20 Personentage (hoch)
� Zudem fallen jährlich 200 Tsd. Euro als Sachkosten für die Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen
an.
8. Bürokratiekosten aufgrund Informationspflichten
� Jährlicher Personalaufwand: 0,5 Personentage (mittel), 1,25 Personentage (hoch)
Unter Verwendung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze (80,40
Euro/Stunde bei hohem, 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau) ergeben sich die oben dargestellten
Erfüllungsaufwände.
In Summe entsteht den betroffenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 3.328.000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.494.000 Euro. Im jährlichen
Erfüllungsaufwand sind 81.500 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten enthalten.
Drucksache 19/27453 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen
(§§ 28e, 28f)
Der in Teil 3 Abschnitt 3a enthaltene Rechtsrahmen für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
dient dem Zweck, diesen Betreibern einen Erlösmechanismus zur Refinanzierung
der Netzkosten der von ihnen betriebenen Interkonnektoren zu verschaffen. Damit soll ein bisher bestehendes
regulatorisches Ungleichgewicht zwischen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern, für die ein
Erlösmechanismus bereitsteht, und selbstständigen Betreibern aufgehoben werden. Die Neuregelungen sind durch
unionsrechtliche Vorgaben geprägt, dienen aber nicht der unmittelbaren Umsetzung von Unionsrecht. Möglichkeiten
zur Begrenzung des Umstellungsaufwands wurden bei der Schaffung eines Erlösmechanismus für selbstständige
Betreiber grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen geprüft. Obwohl im Grundsatz nur
einer weiteren Gruppe von Marktakteuren ein Erlösmechanismus zur Verfügung gestellt wird, geht mit den Vorgaben
ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft einher.
Da bisher noch kein solcher Erlösmechanismus zur Verfügung stand, lässt sich die Fallzahl nur schwer abschätzen.
Es wird daher von der Annahme, dass es zunächst einen Fall jährlich gibt, ausgegangen. Selbstständige Betreiber
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen unterliegen in dem zu schaffenden Rechtsrahmen
folgenden Aufgaben und Obliegenheiten:
§ 28f Absatz 2: Stellung eines Antrags auf Kostenfeststellung, der alle erforderlichen Unterlagen einschließlich
einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthält.
§ 28g Absatz 1 Satz 3: Übermittlung einer nachvollziehbaren Prognose über die Höhe der zu erwartenden
Netzkosten und Nachweis über festgestellte Kosten an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber,
an den er angeschlossen ist.
§ 28h Absatz 2 und 3: Mitteilung an die Bundesnetzagentur und den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
über voraussichtliche Höhe der Engpasserlöse und Pflicht zur späteren Auszahlung dieser
Erlöse.
Den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, an den die grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
angeschlossen ist, treffen auch einige Aufgaben und Obliegenheiten:
§ 28g Absatz 1 Satz 3: Berechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs des selbstständigen Betreibers auf der
Grundlage von dessen nachvollziehbarer Kostenprognose.
§ 28g Absatz 2 und 3: Ermittlung von Auf- oder Abschlägen auf die an den selbstständigen Betreiber auszuzahlenden
Raten und Pflicht zur monatlichen Auszahlung der Raten.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 ARegV: Mitwirkung an Verrechnung von empfangenen Engpasserlösen
und Auszahlungen an selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
1 Antrag auf Kostenfeststellung
2 Übermittlung Prognose
und Nachweise
3 Mitteilung über
Engpasserlöse
4 Berechnung Zahlungsanspruch
5 Ermittlung von Aufoder
Abschlägen und
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
§ 28f Abs. 2 1 21 -
§ 28g Abs. 1
Satz 3
1 21 -
§ 28h Abs. 3 1 27 -
§ 28g Abs. 1
Satz 3
§ 28g Abs. 2,
3
1 11 -
1 3 -
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/27453
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
monatliche Auszahlungen
6 Mitwirkung an Verrechnung
§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nummer
18
ARegV
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
1 21 -
Die Kalkulation der dargestellten Erfüllungsaufwände basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten. Trotz des
weitgehenden Ansetzens an bestehende Regelungen konnte bei der Kalkulation aufgrund teilweise neuartiger Regelungsansätze,
die auch zur Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich waren, nur in beschränktem
Maß auf vergleichbare Erfahrungen aus dem Bereich der Netzregulierung zurückgegriffen werden. Zu einer Bestimmung
wurde aufbauend auf Rückmeldungen der Netzbetreiber ein Schätzwert ermittelt. Die Angabe in Klammern
beschreibt das jeweils erforderliche Qualifikationsniveau (mittel/hoch).
1. Antrag auf Kostenfeststellung:
� Jährlicher Personalaufwand: 20 Personentage (mittel), 20 Personentage (hoch)
2. Übermittlung Prognose und Nachweise:
� Jährlicher Personalaufwand: 20 Personentage (mittel), 20 Personentage (hoch)
3. Mitteilung über Engpasserlöse und Auszahlung:
� Jährlicher Personalaufwand: 25 Personentage (mittel), 25 Personentage (hoch)
4. Berechnung Zahlungsanspruch:
� Jährlicher Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 10 Personentage (hoch)
5. Ermittlung von Auf- oder Abschlägen und monatliche Auszahlungen:
� Jährlicher Personalaufwand: 5 Personentage (mittel), 2 Personentage (hoch)
6. Mitwirkung an Verrechnung:
� Jährlicher Personalaufwand: 20 Personentage (mittel), 20 Personentage (hoch)
Unter Verwendung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze
(80,40 Euro/Stunde bei hohem, 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau) ergeben sich die oben
dargestellten Erfüllungsaufwände.
In Summe entsteht den betroffenen Netzbetreibern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 104.000 Euro.
Davon entfallen 27.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten aufgrund der Mitteilung über Engpasserlöse.
Regulierung der Wasserstoffnetze (§§ 28j bis 28q, 43l, 113a bis 113c)
§ 28j bis § 28q führen erstmalig Vorschriften ein, die sich an die Regulierung der Wasserstoffnetzinfrastruktur
richten.
Die Wasserstoffregulierung dient nicht der Umsetzung des europäischen Rechts. Insofern handelt es sich um eine
„In“-Regel im Sinne des „One-in-one-out“-Prinzips. Die Regulierung hat jedoch einen optionalen Charakter und
es liegt im Entscheidungsspielraum der betroffenen Unternehmen sich der Regulierung zu unterwerfen. Durch die
Begrenzung der Regulierung auf das notwendige Mindestmaß werden die Kosten für den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft reduziert.
Drucksache 19/27453 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Ziel ist dabei einen entsprechenden rechtlichen Rahmen einzuführen, um dadurch geeignete Bedingungen für die
Entwicklung der Wasserstoffwirtschaft zu schaffen. Der Umstellungsaufwand wurde auf das Mindestmaß begrenzt,
welches zum einen für die Markthochlaufphase notwendig ist, zum anderen aber zugleich bereits eine
ausreichende Aufsichtsstruktur etabliert. Dabei ist die Regulierung als eine opt-in Regulierung gestaltet, was bedeutet,
dass die Unterwerfung der Regulierung optional ist und einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Unternehmen
bedarf.
Die Vorschriften können deshalb zu jährlichem Erfüllungsaufwand auf Seiten der betroffenen Unternehmen führen.
Eine Verpflichtung ergibt sich hieraus nicht. Die jährliche Fallzahl wird schätzungsmäßig pauschal auf 20
gesetzt, weil es sich erst um einen sich entwickelnden Wirtschaftszweig handelt. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es gegenwärtig (2019) über 700 Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreiber in Deutschland gibt. Bei den
Erfüllungsaufwand in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen ist die Fallzahl auf 10 gesetzt, weil die Pflicht nur
diejenigen Unternehmen betrifft, die die bestehenden Erdgasnetze auf den Transport von Wasserstoff umrüsten.
Gemäß § 28j können Unternehmen schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, falls sie sich der
Regulierung unterwerfen wollen, dazu gehört die Vorlage aller notwendigen Informationen nach § 28p, um
eine Bedarfsgerechtigkeitsprüfung durchzuführen.
Gemäß § 28k sind die betroffenen Unternehmen zur buchhalterischen Entflechtung verpflichtet, dazu gehören
jährliche Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht.
Gemäß § 28m sind die betroffenen Unternehmen zur informationellen Entflechtung im vertikalen und horizontalen
Sinne verpflichtet. Dazu müssen die Betreiber entsprechende Maßnahmen einführen, um die Vertraulichkeit
der Informationen sicherzustellen.
Gemäß § 28n wird der Zugang und Anschluss zu Wasserstoffnetz im Wege eines verhandelten Zugangs
gewährt, was bedeutet, dass es bilateraler Verträge zwischen den betroffenen Unternehmen bedarf. Dazu
gehört die Entwicklung entsprechender Vertragsstandards, die Veröffentlichung und Aktualisierung der Geschäftsbedingungen
auf der Internetseite des Betreibers und eine eventuelle Begründung bei einer Ablehnung
des Netzzugangs/Netzanschlusses sowie Beantwortung der Anfragen zur Netzzugang.
In § 28o werden die Bedingungen an die Entgelte für den Netzzugang gestellt. Die Prüfung der Kosten wird
in einem jährlichen Plan-/Ist-Kostenabgleich durchgeführt. Dazu sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Gemäß § 28p werden zur Durchführung der Bedarfsprüfung der Bundesnetzagentur Unterlagen, vor allem
die Verträge über Angebot und Nachfrage, vorgelegt.
Gemäß § 28q sind die Betreiber der Wasserstoffnetze dazu verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 1.
April 2022 einen Bericht zum Stand des Netzes vorzulegen. Der Bericht umfasst u. a. mögliche Ausbaumaßnahmen
und soll Wechselwirkungen und Schnittstellen mit Netzentwicklungsplan Gas und Netzentwicklungsplan
Strom berücksichtigen.
Gemäß § 113c sind die Betreiber der Wasserstoffnetze zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen verpflichtet.
Dabei sind die Betreiber bei der Umrüstung der Gasnetze auf den Transport von Wasserstoff gemäß
Absatz 2 zur Anzeige der Umrüstung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Dem Anzeigeschreiben sind
alle für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen und eine gutachterliche Äußerung eines
Sachverständigen beizufügen.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
1 Schriftliche Erklärung
2 Rechnungslegung
und Buchführung
3 Informationelle Entflechtung
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
§ 28j 20 - 150
§ 28k 20 558 -
§ 28m 20 - 215
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/27453
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
4 Verhandelter Anschluss
und Zugang
5 Entgelte, Kostenprüfung
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
§ 28n 20 150 472
§ 28o 20 1294 -
6 Bedarfsprüfung § 28p 20 - 558
7 Berichterstattung § 28q 20 - 472
8 Sicherheitsanforderungen
§ 113c 10 - 236
Die Kalkulation der dargestellten Erfüllungsaufwände basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten der
Personalaufwände. Da es sich um eine erstmalige Regulierung der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland handelt,
basieren die Zeitangaben auf ähnlichen bereits existierenden Aufgaben der Regulierung. Die Angabe in
Klammern beschreibt das jeweils erforderliche Qualifikationsniveau (mittel/hoch).
1. Schriftliche Erklärung:
� Einmaliger Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 5 Personentage (hoch)
2. Rechnungslegung und Buchführung:
� Jährlicher Personalaufwand: 20 Personentage (mittel), 30 Personentage (hoch)
3. Informationelle Entflechtung:
� Einmaliger Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 10 Personentage (hoch)
4. Verhandelter Anschluss und Zugang
� Einmaliger Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 30 Personentage (hoch)
� Jährlicher Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 5 Personentage (hoch)
5. Entgelte, Kostenprüfung
� Jährlicher Personalaufwand: 3 Personenmonate (mittel), 4 Personenmonate (hoch)
6. Bedarfsprüfung
� Einmaliger Personalaufwand: 20 Personentage (mittel), 30 Personentage (hoch)
7. Berichterstattung
� Einmaliger Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 30 Personentage (hoch)
8. Sicherheitsanforderungen
� Einmaliger Personalaufwand: 10 Personentage (mittel), 30 Personentage (hoch)
Unter Verwendung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze
(80,40 Euro/Stunde bei hohem, 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau) ergeben sich die oben
dargestellten Erfüllungsaufwände.
In Summe entsteht den betroffenen Wasserstoffnetzbetreibern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 2002
Tsd. Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2103 Tsd. Euro. Davon entfallen einmalig 472 Tsd.
Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
§ 113a sieht eine Weitergeltung der Wegenutzungsverträge und Gestattungsverträge bei einer Umrüstung der
Erdgasnetze auf den Transport von Wasserstoff. Da es sich um eine Fortgeltung der Verträge handelt, wird die
Drucksache 19/27453 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Notwendigkeit, die Verträge neu abzuschließen, den betroffenen Parteien erspart. § 113a führt deshalb zu keinem
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
§ 43l sieht Regelungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei Umrüstung von Erdgasnetzen
auf den Transport von Wasserstoff vor. Absatz 1 bestimmt die Fortgeltung der behördlichen Zulassungen und
Genehmigungen. Im Falle von über das genannte Maß gehende Umrüstungsmaßnahmen gilt das Anzeigeverfahren
nach § 43f. Da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handelt, das der Beschleunigung des Verfahrens dienen
soll, ist mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu rechnen. Absatz 3 sieht für Verdichterstationen, die während
der Umrüstung des Gasnetzes auf Wasserstoff nicht ausgetauscht werden müssen, keine Notwendigkeit vor,
eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu beantragen. Eine Übermittlung der Information an die
zuständige Behörde genügt vielmehr. Deshalb ist dadurch mit keinem Erfüllungsaufwand zu rechnen.
§ 113b hat einen klarstellenden Effekt in Bezug auf den Inhalt des Netzentwicklungsplans Gas und Berücksichtigung
der Netzumrüstungsmaßnahmen. Daraus ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Veröffentlichung der Grundversorgungstarife (§ 36)
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 müssen die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Grundversorgung
im Internet veröffentlicht werden. Der neue § 36 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass diese einfach auffindbar sein und
eindeutig bezeichnet werden müssen. Durch die Regelung werden keine neuen Prozesse geschaffen. Nur sofern
die bisherige Veröffentlichung im Internet dieser Anforderung noch nicht genügt, bedarf es der Anpassung der
Internetseite des jeweiligen Energielieferanten. Dies führt nur bei den betroffenen Unternehmen zu einem einmaligen
geringen Erfüllungsaufwand.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
1 Anpassung der Veröffentlichung
der Tarife
auf der Internetseite
§ 36 Abs. 1
Satz 2
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
700 - 112
Die Kalkulation des dargestellten Erfüllungsaufwandes basiert auf Schätzwerten. Es wird davon ausgegangen,
dass etwa die Hälfte der Energielieferanten hiervon betroffen ist. Dies entspräche bei 1400 Stromlieferanten einer
Fallzahl von 700. Ferner wird davon ausgegangen, dass deren Mitarbeiter in bis zu drei Arbeitsstunden die Anpassungen
umsetzen können. Dabei wird ein branchenspezifischer Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde bei mittlerem
Qualifikationsniveau zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Personalaufwand für die Wirtschaft in
Höhe von 112.000 Euro.
Erweiterung der Verbrauchervorschriften (§§ 40ff.)
Die Bestimmungen setzen größtenteils EU-Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Der Gesetzentwurf
enthält darüber hinaus ergänzende Regelungen auf nationaler Ebene, welche die EU-rechtlich zwingenden Vorschriften
sinnvoll ergänzen (z. B. Konkretisierungen zur Verbrauchsermittlung, Zeitpunkt und Fälligkeit von
Rechnungen, Textformerfordernis von Kündigungsbestätigungen, Informationspflichten vor Versorgungsunterbrechungen).
Aufgrund der notwendigen Richtlinien-Umsetzung in das nationale Recht ist eine Befristung der
Umsetzungsfrist nicht möglich. Um eine Einheitlichkeit der Normgeltung zu erzielen, wurde auch in Bezug auf
die ergänzenden nationalen Regelungen nach einer Prüfung eine Befristung bzw. die Aufnahme einer Übergangsregelung
als nicht angezeigt erachtet.
Es wird im Sinne einer Schätzung angenommen, dass die Vorgaben in §§ 40 bis 41b EnWG zu dem im Folgenden
genannten Erfüllungsaufwand der Wirtschaft führen. Hierbei werden die grundsätzlich von allen Energielieferanten
zu erfüllenden Vorgaben in §§ 40 bis 40c zusammen sowie die Vorgaben in § 41, in § 41a sowie in § 41b
gesondert betrachtet. Die Vorgabe in § 41a Absatz 2 betrifft nur Stromlieferanten, die mehr als 200.000 Letztverbraucher
beliefern. Hier wurde eine Fallzahl von 50 angesetzt. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die in
den §§ 40 ff. neu eingeführten Vorgaben nicht alle der in Deutschland tätigen Energielieferanten von ca. 1400
gleichermaßen betreffen, da ggf. bereits den neuen Vorgaben entsprechende Informationen vorgehalten und an
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/27453
die Kunden weitergegeben werden. Hier wurde eine Fallzahl von 1000 angesetzt. Überdies wird davon ausgegangen,
dass diese Vorgaben nach Vornahme des einmaligen Umstellungsaufwandes mit den bereits bestehenden
personellen und sachlichen Strukturen in den Unternehmen abgebildet werden können. Dies gilt auch für die
Vorgabe gemäß § 20a Absatz 2, wonach der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels ab 2026 binnen
24 Stunden vollzogen sein muss, wobei der Wechselvorgang insgesamt – wie bisher – auch ab 2026 innerhalb
von drei Wochen durchgeführt werden muss. Den Energielieferanten bleibt bis 2026 ausreichend Zeit, die zur
Umstellung notwendigen technischen und personellen Strukturen durch organisatorische Maßnahmen in den Unternehmen
umzudisponieren.
Zu den Vorgaben im Einzelnen:
Anpassung der Rechnungs- und Verbrauchsinformationen nach §§ 40-40c: Energielieferanten müssen ihre
Verbrauchsermittlung und die Rechnungsinhalte an die neuen Vorgaben anpassen. Dies erfordert eine Änderung
der Rechnungsaufmachung und eine Aufnahme von weiteren Informationen in die Rechnung. Ggf.
ist ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Rechnung sowie ein Verfahren zur Einsicht in Daten
der Verbrauchshistorie einzurichten.
Anpassung der Bestimmungen in Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern nach § 41: Energielieferanten
haben insbesondere in Verträgen mit Nichthaushaltskunden die Vertragsinhalte und -informationen an
die neuen Vorgaben anzupassen, gegebenenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen
und die Kunden über die Vertragsinhalte zu unterrichten. Die Angaben auf der Unternehmenswebseite
sind ebenfalls um Informationen zu ergänzen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen
ist zu erstellen.
Angebot eines Stromvertrages mit dynamischem Stromtarif nach § 41a Absatz 2: Stromlieferanten mit mehr
als 200.000 Letztverbrauchern müssen einen dynamischen Stromtarif konzipieren. Zudem müssen sie ihre
Kunden zum Tarif unterrichten und Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.
Anpassung von Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung nach § 41b:
Um den Vorgaben nachzukommen, haben Energielieferanten Kündigungen und Kündigungsbestätigungen
auf das Textformerfordernis umzustellen. Informationen an Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
hinsichtlich einer geplanten Versorgungsunterbrechung sind zu erstellen oder um die neuen Angaben
zu erweitern. Die oben genannte eventuelle Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auch
diese Änderungen zu berücksichtigen.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
1 Anpassung der Rechnungs-
und Verbrauchsinformationen
2 Anpassung der Bestimmungen
in Energielieferverträgen
mit Letztverbrauchern
3 Angebot Stromvertrag
mit dynamischem
Stromtarif
4 Anpassung Energielieferverträge
mit
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
§§ 40 bis 40c 1000 - 2.152
§ 41 1000 - 1.291,2
§ 41a Abs. 2 50 - 364,6
§ 41b 1000 - 1.719,2
Drucksache 19/27453 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
Haushaltskunden außerhalb
der Grundversorgung
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Die Kalkulation der dargestellten Erfüllungsaufwände basiert auf den nachfolgenden Schätzwerten. Die Bestimmungen
in den §§ 40 ff. passen bestehende Regelungen im EnWG zur Stärkung der Verbraucherpositionen an.
Eine vollständige Neuregelung der Verbraucherregelungen wird hingegen nicht begründet. Zur Erfüllung der
überarbeiteten Vorgaben sind bei den Energieversorgungsunternehmen vor allem die Anpassung digitaler Prozessabläufe
und Software-Anpassungen erforderlich. Überdies sind die an die Verbraucher zu richtenden Informationen
zu aktualisieren. Der für diese Anpassungs- und Aktualisierungsschritte notwendige Aufwand wurde
aufbauend auf einem Vergleich mit dem Aufwand der Wirtschaft bei der letzten großen EnWG-Novelle in diesem
Bereich (2011) auf Basis eines Schätzwerts ermittelt, der auf allgemeinen Erfahrungen beruht. Die Angabe in
Klammern beschreibt das erforderliche Qualifikationsniveau (mittel/hoch).
1. Anpassung der Rechnungs- und Verbrauchsinformationen:
� Einmaliger Personalaufwand: 5 Personentage (mittel)
2. Anpassung der Bestimmungen in Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern:
� Einmaliger Personalaufwand: 3 Personentage (mittel)
3. Angebot eines Stromvertrages mit einem dynamischen Stromtarif:
� Einmaliger Personalaufwand: 2 Personentage (mittel), 10 Personentage (hoch)
4. Anpassung Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
� Einmaliger Personalaufwand: 2,5 Personentage (mittel), 1 Personentag (hoch)
In Bezug auf die Personalaufwände wurden die Erfüllungsaufwände unter Verwendung der vom Statistischen
Bundesamt ermittelten branchenspezifischen Lohnsätze (53,80 Euro/Stunde bei mittlerem Qualifikationsniveau
und 80,40 Euro/Stunde bei hohem Qualifikationsniveau) ermittelt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die in
§§ 40-40c, § 41 und § 41b geregelten Vorgaben von jeweils 1000 Energieversorgungsunternehmen und jene in
§ 41a Absatz 2 von 50 Stromlieferanten umzusetzen sind.
In Summe entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.527.000 Euro. Davon entfallen
4.345.840 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Stromkennzeichnung (§ 42)
Mit den Änderungen in der Darstellung der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 3 EnWG entsteht Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ein einmaliger und geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Es ist eine begriffliche Änderung der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis vorzunehmen, die durch eine
einmalige Anpassung der Vorlagedatei der Stromkennzeichnung angepasst werden kann. Auf Ebene des gelieferten
Stromprodukts, also im Produktmix ist zukünftig nicht mehr der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert
aus der EEG-Umlage, auszuweisen. Dies ist ebenfalls in der Vorlage umzusetzen.
Bieten Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihren Kunden die Auswahl zwischen verschiedenen Tarifen mit unterschiedlichen
Anteilen von Energie der einzelnen Energieträger an, ist im jeweiligen Produktmix auch der Anteil
der erneuerbaren Energien, finanziert durch die EEG-Umlage anzugeben. Damit entspricht die Darstellung den
bisherigen Erfordernissen, so dass neben der bereits dargestellten begrifflichen Anpassung keine weiteren Änderungen
erforderlich sind. Bietet das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hingegen nur einen Tarif an, ist künftig
zusätzlich neben der Kennzeichnung des Gesamtenergieträgermix auch der Unternehmensverkaufsmix anzugeben.
Dieser enthält den Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert durch die EEG-Umlage. Die Darstellung
entspricht den bisher verpflichtenden Stromkennzeichnungen dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen, so
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/27453
dass hierzu die bestehende Vorlage verwendet werden kann. Sowohl bei der Ausweisung von Produktmixen auch
beim Unternehmensverkaufsmix entsteht mithin kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Nr. Vorgabe Regelung Fallzahl
Jährlicher Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
Einmaliger Erfüllungsaufwand
[Tsd. EUR]
1 Systemanpassung § 42 Abs. 3 1400 - 160
Die Änderungen erfordern eine einmalige und einfache Systemumstellung, von der alle ca. 1.400 Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die in Deutschland Strom an Letztverbraucher liefern, betroffen sind. Es ist davon auszugehen,
dass deren Mitarbeiter in etwa drei Arbeitsstunden diese Änderungen werden umsetzen können. Dabei
wird ein branchenspezifischer Lohnsatz von 35,30 Euro/Stunde bei einfachem Qualifikationsniveau zugrunde
gelegt. Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft damit einmalig etwa 160.000 Euro.
Aufgaben ohne Erfüllungsaufwand:
Aggregatoren (§§ 41d, 41e)
§§ 41d und 41e enthalten Vorgaben für Aggregatoren. § 41d regelt die Voraussetzung einer funktionsfähigen
Marktteilnahme der Aggregatoren. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine optionale Regelung für Erzeuger
und Letztverbraucher. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wie diese Handlungsoption wahrgenommen wird. Eine
Ex-ante Schätzung des Kosten- oder Zeitaufwandes ist daher derzeit nicht möglich.
§ 41e enthält bestimmte Informationspflichten der Aggregatoren im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern, soweit
es sich bei diesen um Letztverbraucher handelt. Aggregatoren müssen diese Informationen über den Vertragsinhalt
zukommen lassen. Auf Anfrage sind zudem jährlich die Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte
und verkaufte Energie bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass der Erfüllungsaufwand für die Aggregatoren
in Bezug auf diese Pflichten gering ist, da ihnen die Daten für interne Prozesse ohnehin aufbereitet wurden
und vorliegen.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
Der Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 8,2 Millionen Euro und ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,65 Millionen Euro.
Nach Maßgabe des aktuellen Destatis-Leitfadens für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands bei
Regelungsvorhaben der Bundesregierung entsteht für die Bundesnetzagentur ein voraussichtlicher jährlicher
Mehrbedarf für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von 4.448.000 Euro für Personalkosten und in Höhe
von 3.700.000 Euro für jährliche Sachkosten. Hinzu treten einmalige Personalkosten in Höhe von rund 153.000
Euro und einmalige Sachkosten von 1.500.000 Euro.
Dem Bundesamt für Justiz entstehen einmalig zusätzliche Sachkosten in Höhe von rund 20.000 Euro für die
Anpassung erforderlicher IT-Verfahren.
Nachfolgend wird der Erfüllungsaufwand der Verwaltung bezogen auf die jeweiligen Vorgaben tiefergehender
dargestellt.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Nr. Vorgabe Rechtsnorm
Stellen
hD
Stellen
gD
Stellen
mD
Sachaufwand
Summe
[EUR]
1 Energiespeicheranlagen § 11a 1,03 1,03 - - 178.000
2 Energiespeicheranlagen § 11b 10,17 4,31 - - 1.304.000
Drucksache 19/27453 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3 Marktgestützte Beschaffung
von Flexibilitätsleistungen
im Elektrizitätsverteilernetz
Nr. Vorgabe Rechtsnorm
Stellen
hD
Stellen
gD
Stellen
mD
Sachaufwand
Summe
[EUR]
§ 14c 2,71 0,42 - - 312.000
4 Netzausbaupläne § 14d 0,79 0,35 - - 89.000
5 Grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen
6 Regulierung der Wasserstoffnetze
7 Regulierung der Wasserstoffnetze
8 Regulierung der Wasserstoffnetze
9 Regulierung der Wasserstoffnetze
10 Regulierung der Wasserstoffnetze
11 Regulierung der Wasserstoffnetze
12 Festlegung Marktkommunikation
§§ 28e, f 0,31 0,31 - - 55.000
§ 28j 0,91 0,53 0,13 - 138.000
§§ 28k, l
und m
1,31 0,73 0,13 - 208.000
§ 28n 1,31 0,73 0,13 - 194.000
§ 28o 2,24 1,22 0,18 - 326.000
§ 28p 1,31 0,73 0,13 - 188.000
§ 28p, q 1,81 0,9 0,11 - 258.000
§§ 20a
Abs. 2 und
3, 24
i. V. m.
§ 29
0,54 0,27 0,09 - 77.000
13 Monitoring § 35 0,23 0,45 0,02 - 36.000
14 Erweiterung der Verbrauchervorschriften
(Aufsichtsmaßnahmen)
15 Vergleichsinstrumente
bei Energielieferungen
16 Aggregatoren Festlegung
17 Regionale Koordinierungszentren
18 Marktstammdatenregister
§§ 40a-40c,
41, 41b, 41e
i. V. m.
§ 65
0,97 1,16 0,03 - 200.000
§ 41c 2,99 3,4 1,38 700.000 1.324.000
§ 41d 0,35 0,18 0,06 - 43.000
§ 57b 0,42 0,15 0,03 - 56.000
§ 111e - - - 3.000.000 3.000.000
19 Gerichtsverfahren 2 - - - 209.000
Summe 31,4 16,87 2,42 3.700.000 8.195.000
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/27453
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Nr. Vorgabe Rechtsnorm
Stellen
hD
Stellen
gD
Stellen
mD
Sachaufwand
Summe
[EUR]
2 Energiespeicheranlagen § 11b 0,65 0,16 - - 105.000
12 Festlegung Marktkommunikation
15 Vergleichsinstrumente
bei Energielieferungen
17 Regionale Koordinierungszentren
§ 20a
Abs. 2 und
3, § 24
i. V. m.
§ 29
0,06 0,03 0,01 - 9.000
§ 41c - - - 1.500.000 1.500.000
§ 57b 0,30 0,11 0,02 - 39.000
Summe 1,01 0,3 0,03 1.653.000
Nummer 1 und 2: Energiespeicheranlagen (§§ 11a, 11b)
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand als jährlicher und einmaliger Personalaufwand
auf Seiten der Bundesnetzagentur, der zuständigen Regulierungsbehörde. Der einmalige Erfüllungsaufwand
ergibt sich aus den Festlegungsverfahren zur näheren Bestimmung des Genehmigungsverfahrens
und zur Genehmigung vollständig integrierter Netzkomponenten. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich
nach § 11a aus der Bewertung und Begleitung des Ausschreibungsverfahrens. Für die Erledigung der damit verbundenen
Fachaufgaben jährlich 1,03 Stellen (1640 Stunden) des höheren und 1,03 Stellen (1640 Stunden) des
gehobenen Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 178 Tsd. Euro.
Nach § 11b ergibt sich der Aufwand aus den Prüfungsaufgaben im Rahmen eines erfolgten Ausschreibungsverfahrens
sowie durch Einzelgenehmigungen wie auch Konsultations- und Aufsichtsaufgaben. Für die Erledigung
der damit verbundenen Fachaufgaben sind einmalig 0,65 Stellen des höheren und 0,16 Stellen des gehobenen
Dienstes notwendig (105 Tsd. Euro). Darüber hinaus sind jährlich 10,17 Stellen (10498 Stunden) des höheren und
4,31 Stellen (3713 Stunden) des gehobenen Dienstes notwendig (1.304 Tsd. Euro).
Für §§ 11a, 11b ergibt sich damit ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 1.482 Tsd. Euro.
Nummer 3: Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen im Elektrizitätsverteilernetz (§ 14c)
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der zuständigen Regulierungsbehörde. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich durch das Spezifikationsverfahren und
die Beobachtung sowie Prüfung der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen. Darüber hinaus
können mögliche Aufwände durch die Notwendigkeit einer Festlegung der Spezifikation von Marktprodukten
oder von Ausnahmen von der marktgestützten Beschaffung entstehen.
Insgesamt sind für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben 2,71 Stellen (4328 Stunden) des höheren
und 0,42 Stellen (672 Stunden) des gehobenen Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 310 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 4: Netzausbaupläne (§ 14d)
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der zuständigen Regulierungsbehörde. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich zum einen durch die Prüfung,
Auswertung sowie Anpassung der eingereichten Netzausbaupläne. Zum anderen ergibt sich der Aufwand
durch die Prüfung und Mitgestaltung der Planungsregionen wie auch durch die Festlegung näherer Bestimmungen
zu § 14d Absätze 1 bis 3.
Drucksache 19/27453 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Insgesamt sind für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben jährlich 0,79 Stellen (1266 Stunden) des
höheren und 0,35 Stellen (563 Stunden) des gehobenen Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand
in Höhe von 89 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 5: Grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen (§§ 28e, 28f)
Die §§ 28e, 28f geben den Regulierungsrahmen für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
vor.
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand als jährlicher Personalaufwand bei
der Bundesnetzagentur, der in diesem Bereich zuständigen Regulierungsbehörde. Der jährliche Erfüllungsaufwand
ergibt sich unter der Annahme von einem Fall jährlich aus folgenden mit der Regulierung nach §§ 28e, 28f
EnWG verbundenen Tätigkeiten: Vornahme einer Festlegung, Kostenermittlung, Berechnung der Nutzungsdauer
und Berechnung der in die Erlösobergrenze zu übernehmenden Kosten. Außerdem sind Vorbereitungshandlungen
vorzunehmen.
Insgesamt sind für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben jährlich 0,31 Stellen (501 Stunden) des
höheren Dienstes und 0,31 Stellen (501 Stunden) des gehobenen Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein
Erfüllungsaufwand in Höhe von 55 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 6 bis 11: Regulierung der Wasserstoffnetze (§§ 28j bis 28q, 43l, 112b bis 113c)
Die neu eingeführten §§ 28j bis 28q, 43l und 112b bis 113c sind ein erster Schritt in Richtung Regulierung der
Wasserstoffnetze und definieren die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für diesen Bereich.
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der zuständigen Regulierungsbehörde. Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.292 Tsd. Euro
ergibt sich wie folgt:
Zu Nummer 6: Nach § 28j ist die Bundesnetzagentur für die Regulierung und Entgegennahmen der Erklärung der
Wasserstoffnetzbetreiber zuständig. Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind 0,91 Stellen
(1450 Stunden) des höheren Dienstes, 0,53 Stellen (850 Stunden) des gehobenen Dienstes, sowie 0,13 Stellen
(200 Stunden) des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 138 Tsd.
Euro.
Zu Nummer 7: Nach § 28k und § 28m erfüllt die Bundesnetzagentur Aufgaben im Zusammenhang mit der Entflechtung
der Wasserstoffnetze (3316,6 Stunden). Hierfür sind 1,31 Stellen des höheren Dienstes, 0,73 Stellen des
gehobenen Dienstes, sowie 0,13 Stellen des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand
in Höhe von 188 Tsd. Euro.
Die Durchsetzung der neu geschaffenen Offenlegungspflichten in § 28k Absatz 1 und Absatz 2 erfordert eine
Anpassung der technischen Schnittstellen beim Bundesamt für Justiz, da dieses vom Betreiber des Bundesanzeigers
über die offenlegungssäumigen Unternehmen elektronisch unterrichtet wird (§ 28l Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 6c Absatz 1 Satz 4 und § 329 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs). Diese Anpassung verursacht beim
Bundesamt für Justiz einen einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 20.000 Euro. Es wird von einem Ordnungsgeldverfahren
jährlich ausgegangen, dass keinen messbaren zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand auslösen
dürfte.
Insgesamt ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 208.000 Euro.
Zu Nummer 8: Nach § 28n erfüllt die Bundesnetzagentur Aufgaben im Zusammenhang mit verhandeltem Zugang
zu Wasserstoffnetzen (3466,6 Stunden). Hierfür sind 1,31 des höheren Dienstes, 0,73 Stellen des gehobenen
Dienstes, sowie 0,13 Stellen des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe
von 194 Tsd. Euro.
Zu Nummer 9: Die Bundesnetzagentur führt nach § 28o eine Kostenprüfung durch. Die Ausgaben in Höhe von
27 Tsd. Euro ergeben sich aus der Notwendigkeit, einen geeigneten Prüfungsprozess der Kostenprüfung der Was-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/27453
serstoffnetzbetreiber zu erarbeiten (1 Fall). Für die Durchführung der Kostenprüfung wird für 60 Fälle mit Ausgaben
in Höhe von 299 Tsd. Euro zu rechnen sein. Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind
2,24 Stellen (3588,7 Stunden) des höheren Dienstes, 1,22 Stellen (1948,7 Stunden) des gehobenen Dienstes, sowie
0,18 Stellen (280 Stunden) des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von insgesamt 326 Tsd. Euro.
Zu Nummer 10: Nach § 28p prüft die Bundesnetzagentur die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffinfrastruktur,
was eine ad hoc- Aufgabe ist (663,3 Stunden je Fall). Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben
sind 1,31 Stellen des höheren Dienstes, 0,73 Stellen des gehobenen Dienstes, sowie 0,13 Stellen des mittleren
Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 188 Tsd. Euro.
Zu Nummer 11: Nach § 28q erfüllt die Bundesnetzagentur Aufgaben in Zusammenhang mit der Erstellung des
Netzentwicklungsplans Wasserstoff bzw. der Integrierten NEP-Planung. Hierfür sind 1,81 Stellen (2900 Stunden)
des höheren Dienstes, 0,9 Stellen (1433,3 Stunden) des gehobenen Dienstes, sowie 0,11 Stellen 183,3 Stunden)
des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 258 Tsd. Euro.
Dabei wird von einem Fall bei den Aufgaben, die sich aus § 28k, §28l, § 28m, § 28n, §28p und § 28q ergeben,
ausgegangen. Bei diesen Aufgaben handelt sich um Aufsichtsmaßnahmen, die nur bei Bedarf ergriffen werden
und es ist nicht damit zu rechnen, dass pro Jahr mehr als eine Aufsichtsmaßnahme durchgeführt wird. Die genauen
Tätigkeiten, um die es sich in diesem Zusammenhang handelt, sind Vorermittlungen, Prüfung von Gesetzesverstößen,
Durchführung des Verfahrens (z. B. Einleitung, Anhörung, öffentliche Konsultation, mündliche Verhandlung),
vorläufige Anordnung, Beschlussfertigung, Umsetzung, Vollstreckung, Gebühren, Verhängung von Ordnungsgeld,
Begleitung von Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
Bei den Aufgaben, die sich aus § 28j (Entgegenname der Regulierungserklärung) und § 28p (Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit)
ergeben, wird von fünf Fällen pro Jahr ausgegangen. Bei der Überprüfung der Kosten ist mit
20 Betreibern pro Jahr zu rechnen.
§ 43l sieht Regelungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei Umrüstung von Erdgasnetzen
auf den Transport von Wasserstoff vor. Absatz 1 bestimmt, dass die Umrüstung eines im Planfeststellungsverfahren
genehmigten Netzes im Wege eines Anzeigeverfahrens zuzulassen ist. Da es sich um ein vereinfachtes Verfahren
handelt, das der Beschleunigung des Verfahrens dienen soll, ist mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand
zu rechnen. Absatz 3 sieht für Verdichterstationen, die während der Umrüstung des Gasnetzes auf Wasserstoff
nicht ausgetauscht werden müssen, keine Notwendigkeit vor, eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
zu beantragen. Eine Übermittlung der Information an die zuständige Behörde genügt vielmehr. Deshalb
ist dadurch ebenfalls mit keinem Erfüllungsaufwand zu rechnen.
§ 112b verpflichtet die Bundesnetzagentur dem Bundeswirtschaftsministerium einen Bericht über die Erfahrungen
mit der Regulierung der Wasserstoffnetze vorzulegen und Vorschläge zur weiteren Entwicklung der Regulierung
vorzulegen. Da es sich um eine einmalige Aufgabe handelt, ergibt sich daraus kein Verwaltungsaufwand.
§ 113a sieht eine Weitergeltung der Wegenutzungsverträge und Gestattungsverträge bei einer Umrüstung der
Erdgasnetze auf den Transport von Wasserstoff. Da es sich um eine Fortgeltung der Verträge handelt, wird die
Notwendigkeit, die Verträge neu abzuschließen, den betroffenen Parteien erspart. § 113a führt deshalb zu keinem
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
§ 113c verpflichtet die Betreiber der Wasserstoffnetze zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Die zuständige
Behörde kann die technischen Anforderungen überprüfen und nimmt die schriftliche Anzeige des Betreibers
zur Umrüstung der Gasnetze auf den Transport auf Wasserstoff entgegen. Die Behörde kann das Vorhaben beanstanden.
Da es sich aber um die Anforderungen des § 49 EnWG handelt, dass Eigenverantwortung des Betreibers
vorsieht, wird die Behörde in Ausnahmefall eintreten, nämlich erst dann, wenn der Betreiber der Eigenverantwortung
nicht nachkommt. Aus § 113c Absatz 2 ergibt sich daher kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Insgesamt ergibt aus den Regelungen der §§ 28j bis 28q ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.292 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Drucksache 19/27453 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Nummer 12: Festlegung Marktkommunikation (§ 20a Absatz 2 Satz 3, § 24 i. V. m. § 29)
Für die Erstellung der Festlegung Markkommunikation entsteht im Bereich der Bundesverwaltung ein zusätzlicher
jährlicher und einmaliger Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur, der zuständigen Regulierungsbehörde.
Der Erfüllungsaufwand ergibt sich vor allem durch thematische Vorbefassungen, Datenerhebung
und Prüfung, der Durchführung von Berechnungen, der Aufarbeitung der Informationen und Erstellung des Bescheides
wie auch der Durchführung von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen. Insgesamt sind für die Erledigung
der damit verbundenen Fachaufgaben jährlich 0,48 Stellen des höheren Dienstes, 0,24 Stellen des gehobenen
Dienstes und 0,08 Stellen des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in
Höhe von 89 Tsd. Euro.
Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind einmalig 0,06 Stellen des höheren und 0,03 Stellen
des gehobenen Dienstes, sowie 0,01 Stellen des mittleren Dienstes notwendig (9 Tsd. Euro). Darüber hinaus sind
jährlich 0,54 Stellen (861,6 Stunden) des höheren Dienstes, 0,27 Stellen (430,8 Stunden) des gehobenen Dienstes
und 0,09 Stellen (143,6 Stunden) des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 77 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 13: Monitoring durch die Regulierungsbehörde (§ 35 Absatz 1 Nr. 10)
Die Ergänzung in § 35 Absatz 1 Nr. 10 erweitert den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 63 Absatz
3 um die Überwachung der Marktentwicklung und Missbrauchsaufsicht bei dynamischen Strompreisen, die
Zulässigkeit von Kündigungsgebühren sowie die Beziehung zwischen Haushalt- und Großhandelspreisen. Hierfür
entsteht im Bereich der Bundesverwaltung ein zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur.
Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind 0,23 Stellen (360 Stunden) des
höheren Dienstes und 0,45 Stellen (720 Stunden) des gehobenen Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein
Erfüllungsaufwand in Höhe von 36 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 14: Verbrauchervorschriften (§§ 40a-40c, 41 Absatz 3 und 6, 41b, 41e i. V. m. § 65)
Aufgrund der Erweiterung der Verbrauchervorschriften in §§ 40a-40c, 41 Absatz 3 und 6, 41b und 41e entsteht
im Bereich der Bundesverwaltung ein zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der nach § 65 für die Aufsicht zuständigen Regulierungsbehörde. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich zum
einen durch Fortbildung (1 Tsd. Euro), dem Anpassen interner Prozesse (4 Tsd. Euro) sowie der Durchführung
des Verfahrens (195 Tsd. Euro). Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind 0,97 Stellen
(1556,8 Stunden) des höheren Dienstes, 1,16 Stellen (1849,4 Stunden) des gehobenen Dienstes und 0,03 Stellen
(44,3 Stunden) des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 200
Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 15: Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen (§ 41c i. V. m. § 65)
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der als für Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 zuständigen Regulierungsbehörde. Bei der Berechnung
des Erfüllungsaufwands wird von dem Fall des § 41c Absatz 3 Satz 4 ausgegangen, dass am Markt keine Vergleichsinstrumente
bei Energielieferungen angeboten werden, die den Anforderungen des § 41a Absatz 2 entsprechen.
In diesem Fall schreibt die Bundesnetzagentur diese Leistung aus.
Entsteht im Bereich der Bundesverwaltung zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur.
Der Erfüllungsaufwand ergibt sich aufgrund der Ausschreibung der Beschaffung eines Vergleichsinstruments und
den damit verbundenen Beratungs-, Beschaffungs- sowie Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen. Für die Erledigung
der damit verbundenen Fachaufgaben sind 2,99 Stellen (4783,3 Stunden) des höheren Dienstes, 3,4 Stellen
(5433,3 Stunden) des gehobenen Dienstes und 1,38 Stellen (2200 Stunden) des mittleren Dienstes notwendig.
Hieraus ergibt sich ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 624 Tsd. Euro. Ferner entsteht ein einmaliger
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/27453
besonderer Sachaufwand 1500 Tsd. Euro sowie jährlicher Sachaufwand in Höhe von 700 Tsd. Euro für die Beschaffung
von Sach- und Dienstleistungen. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
1.324 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 16: Festlegung Aggregatoren (§ 41d)
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der zuständigen Regulierungsbehörde. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich durch die Festlegung in Bezug auf die
Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge auch in Bezug auf die Einbeziehung
von Aggregatoren. Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind jährlich 0,35 Stellen
(561,6 Stunden) des höheren Dienstes, 0,18 Stellen (280,3 Stunden) des gehobenen Dienstes sowie 0,06 Stellen
(93,6 Stunden) des mittleren Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von 43 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 17: Regionale Koordinierungszentren (§ 57b)
Im Zusammenhang mit der Errichtung Regionaler Koordinierungszentren in der Core-Region und in der Hansa-
Region entsteht im Bereich der Bundesverwaltung zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur,
der gegenüber den Regionalen Koordinierungszentren zuständigen Regulierungsbehörde. Der jährliche
Erfüllungsaufwand in Höhe von 56 Tsd. Euro ergibt sich aus Abstimmungs- und Genehmigungserfordernissen
(48 Tsd. Euro), sowie aus Berichterstattungspflichten an ACER (8 Tsd. Euro). Für die Erledigung der damit verbundenen
Fachaufgaben sind jährlich 0,42 des höheren Dienstes, 0,15 Stellen des gehobenen Dienstes sowie 0,03
Stellen des mittleren Dienstes notwendig. Für die Abstimmungs- und Genehmigungserfordernisse ergibt sich ferner
ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von 39 Tsd. Euro.
Nummer 18: Marktstammdatenregister (§ 111e)
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht durch die Erweiterung der Aufgaben des Marktstammdatenregisters
durch § 111e infolge einer Änderung durch das EEG 2021 ein zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand in
Höhe von 3.000 Tsd. Euro auf Seiten der Bundesnetzagentur, der für das Marktstammdatenregister nach § 111e
zuständigen Behörde. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich aus dem Beschaffen von Waren- und Sachleistungen
(1.100 Tsd. Euro) sowie der Beschaffung von Dienstleistungen (1.900 Tsd. Euro).
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Nummer 19: Gerichtsverfahren
Im Bereich der Bundesverwaltung entsteht zusätzlicher jährlicher Verwaltungsaufwand in auf Seiten der Bundesnetzagentur
für das Führen von Gerichtsverfahren in Bezug auf die Rechtsnormen des EnWG. Für die Erledigung
der damit verbundenen Fachaufgaben sind jährlich 2 Stellen (3200 Stunden) des höheren Dienstes notwendig.
Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 209 Tsd. Euro.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Aufgaben ohne Erfüllungsaufwand:
Transparenzpflichten (§ 23b)
Es sind keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen
ersichtlich.
§ 23b überführt Veröffentlichungspflichten der Regulierungsbehörden, die bisher von § 31 ARegV erfasst waren,
in konkretisierender Form in das EnWG. Neu einbezogen in die Veröffentlichung werden gemäß § 23b Nr. 5 die
Forschungs- und Entwicklungskosten nach § 25a ARegV sowie gemäß § 23b Nr. 8 das Ausgangsniveau für die
Erlösobergrenze nach § 21a EnWG. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für etwaige
Datenerhebung, da diese Daten bereits von den Regulierungsbehörden berücksichtigt werden bzw. das Ergebnis
behördlicher Entscheidung sind. Ebenfalls sind Regulierungsbehörden bereits zur Veröffentlichung bestimmter
Informationen auf ihrer Internetseite verpflichtet. Insofern ergeben sich nur geringfügige Auswirkungen auf den
Drucksache 19/27453 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Erfüllungsaufwand in Bezug auf die Daten nach § 23b Nr. 5 und 8. Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
werden als sehr gering eingeschätzt wird, weshalb auf die Darstellung verzichtet wird.
Änderungen bei der Stromkennzeichnung (§ 42)
Aufgrund der Konkretisierung der Vorgaben zur Stromkennzeichnung entsteht im Bereich der Bundesverwaltung
kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Durch die Gesetzesänderung wird die bereits bestehende Aufgabenteilung
zwischen Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt konkretisiert und effektiver gestaltet, verändert jedoch die
bestehenden Aufgabenbereiche nicht. Es entsteht weder bei der Datenerhebung noch bei der Übermittlung oder
bei Überprüfung ein zusätzlicher Personalbedarf bei den für die Stromkennzeichnung zuständigen Behörden. Es
entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand der
Verwaltung insgesamt etwas verringert. Der Umfang der Entlastung kann aber nicht beziffert werden.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
2. Länder
Für den Haushalt der Länder ergibt sich ein jährlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 133.021 Euro. Der Aufwand
ergibt sich aus den Prüfungsaufgaben im Rahmen eines erfolgten Ausschreibungsverfahrens sowie durch
Einzelgenehmigungen wie auch Konsultations- und Aufsichtsaufgaben nach § 11b, welche die Landesregulierungsbehörden
als zuständige Behörden zu erfüllen haben. Aufgrund der Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur
nach § 11b Absatz 5, wird davon ausgegangen, dass die Zahl der jährlich zusätzlich durch die Landeregulierungsbehörden
zu prüfenden Genehmigungsanträge von Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes 90
Fälle beträgt.
Für die Erledigung der damit verbundenen Fachaufgaben sind jährlich 1,37 Stellen (2199 Stunden) des höheren
Dienstes notwendig. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 133.021 Euro.
5. Weitere Kosten
Wesentliche Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das
vorliegende Gesetz nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen der Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
des Abschnitt 3a auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau können aufgrund
zahlreicher Interdependenzen nur schwer beziffert werden. Dies ist etwa von der Höhe der für die grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen anfallenden Engpasserlöse, der Verwendung der angefallenen
Engpasserlöse durch den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, an den sie herausgegeben
werden, und auch von der jeweiligen Flussrichtung des Stroms abhängig.
Gleiches gilt für Abschnitt 3b zu der Regulierung der Wasserstoffnetze. Insbesondere betrifft dieser Abschnitt
unmittelbar nur industrielle Sachverhalte.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Insgesamt stärken die Regelungen die Rolle der Verbraucherinnen und Verbraucher, indem es ihnen weiter erleichtert
wird, aktiv an dem Marktgeschehen im Energiebereich teilzuhaben.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen oder Auswirkungen auf den demografischen Wandel sind durch dieses
Gesetz nicht zu erwarten. Kleine und mittlere Unternehmen sind durch das vorliegende Gesetz nicht in besonderem
Maße betroffen.
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben,
dass keine wesentlichen Beeinflussungen erfolgen.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung des Gesetzes ist aufgrund seines Regelungsinhalts im Grundsatz weder
möglich noch sachgerecht, da das umzusetzende Unionsrecht seinerseits nicht befristet ist. Das Gesetz ändert
zudem punktuell bestehende gesetzliche Vorgaben, die ihrerseits ebenfalls nicht zeitlich befristet gelten. Soweit
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/27453
es für möglich erachtet wurde, enthalten die einzelnen Regelungen dieses Gesetzes bereits ein zeitlich gestuftes
Vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine periodische Überprüfung der Regelungen im Grundsatz nicht
angezeigt.
Eine Evaluierung der neu eingefügten gesetzlichen Regelungen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur ist dagegen
angezeigt. Um eine solche einzuleiten, sieht § 112a einen Bericht der Bundesnetzagentur vor. Aufgrund dieses
Berichts und eines Vorschlags des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird die Bundesregierung in
fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind und ggf.
erforderliche Weiterentwicklungen untersuchen. Die durch die BNetzA durchgeführte Evaluierung wird das
Marktgeschehen, den europäischen Rechtsrahmen und die Analyse des bestehenden Rechtsrahmens umfassen.
Die Untersuchung des Marktgeschehens wird auf Indikatoren wie die Anzahl der Marktakteure in den Gruppen
Wasserstofferzeuger und -verbraucher und den erzeugten/gehandelten Mengen basieren. Außerdem wird die
Länge der Wasserstoffnetze und deren geografische Verteilung beobachtet. Gleichzeitig wird ein Vergleich zu
den Entwicklungen auf dem europäischen Wasserstoffmarkt gezogen. Der Regulierungsrahmen wird auf seine
weitere Geeignetheit geprüft einschließlich der Analyse des effizienten Betriebs der Netze und der Notwendigkeit
der Einführung weiterer Anreize, beispielsweise durch Anwendung der Anreizregulierungsverordnung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sind Folgeänderungen zur Einfügung neuer Vorschriften in das EnWG
und aus der inhaltsgleichen Überführung des Begriffs der Speicheranlage nach § 3 Nummer 31 in den Begriff der
Gasspeicheranlage in § 3 Nummer 19c.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1)
Die Zweckbestimmung des Gesetzes wurde angesichts der Aufnahme von Wasserstoff als neuen Energieträger
ergänzt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Begriffsbestimmungen werden als Folgeänderung zur Ergänzung materieller Vorgaben um weitere Definitionen
ergänzt.
Zu Buchstabe a
Die Nummern 1 und 1a werden neu eingefügt.
In Nummer 1 wird der Begriff der Abrechnungsinformation definiert, um einerseits eine neue Anforderung aus
Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 umsetzen zu können, der unter anderem die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen
vorsieht, und andererseits diesen neuen Begriff sowohl zum Begriff der Rechnung als auch
der Verbrauchsinformation abzugrenzen.
Unter der neuen Nummer 1a wird nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 eine Definition des Aggregators
eingefügt. Der Begriff der Aggregatoren wird allein für den Strombereich verwendet. Der in der Regelung
angesprochene Elektrizitätsmarkt ist in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/944 definiert. Auf diese
Definition nimmt auch Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/943 Bezug.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Da der bisherige Begriff der Speicheranlage nach § 3 Nummer 31 umbenannt und inhaltsgleich in den Begriff der
Gasspeicheranlage in § 3 Nummer 19c überführt wird, war auch der Begriff des Betreibers von Speicheranlagen
(bisher § 3 Nummer 9) in den Begriff des Betreibers von Gasspeicheranlagen zu überführen.
Drucksache 19/27453 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe e
Da der bisherige Begriff der Speicheranlage nach § 3 Nummer 31 umbenannt und inhaltsgleich in den Begriff der
Gasspeicheranlage in § 3 Nummer 19c überführt wird, war auch der Begriff des Betreibers von Speicheranlagen
(bisher § 3 Nummer 9) in den Begriff des Betreibers von Gasspeicheranlagen zu überführen.
Zu Buchstabe f
Die neue Nummer 10a übernimmt die bisherige Definition des § 2 Nummer 3a der Stromnetzentgeltverordnung
(StromNEV) in das EnWG. Dies erfolgt angesichts der neu eingefügten Definition eines selbständigen Betreibers
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen durch die neue Nummer 31.
In einer neuen Nummer 10b wird eine Definition des Betreibers von Wasserstoffnetzen eingefügt. Die Aufnahme
dieser Definition steht vor dem Hintergrund der Einfügung eines neuen Abschnitts 3b in Teil 3 des Gesetzes zu
Wasserstoffnetzen und einer Ausweitung des Energiebegriffs des § 3 Nummer 14 auf Wasserstoff. Betreiber von
Wasserstoffnetzen sind nach der Definition somit ausschließlich für den Transport von Wasserstoff zuständig.
Die neue Nummer 10c definiert Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen. Aufbauend auf der in der neuen Nummer
39b aufgenommenen Definition der Wasserstoffspeicheranlage wird der Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen
als für den Betrieb einer solchen Anlage verantwortliche natürliche oder juristische Person oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens definiert, die die Aufgabe der
Speicherung von Wasserstoff wahrnimmt.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe h.
Die Definition des Energiebegriffs des § 3 Nummer 14 wird durch die Aufnahme von Wasserstoff erweitert. Wasserstoff
tritt dadurch als selbständiger Energieträger neben Elektrizität und Gas. Gerade in der Markthochlaufphase
wird der Wasserstoff zu größeren Anteilen, als bei einer späteren breiteren Verwendung, auch als Rohstoff
in der Industrie eingesetzt werden. Diese rohstoffliche Verwendung steht der Einordnung als Energieträger aber
nicht entgegen und ist so zum Teil auch im Erdgasbereich gegeben. Wie Elektrizität und Gas wird aber auch
Wasserstoff nur als Energie im Sinne des EnWG erfasst, soweit er zur leitungsgebundenen Energieversorgung
verwendet wird. Die nichtleitungsgebundene Versorgung ist also auch insoweit keine Energieversorgung im
Sinne des EnWG.
Zu Buchstabe i
Als neue Nummer 15c wird zur Klarstellung eine Definition von Energielieferant eingefügt.
Als neue Nummer 15d wird eine Definition von Energiespeicheranlagen eingefügt.
Bisher kennt das EnWG nach § 3 Nummer 31 im Rahmen der Begriffsbestimmungen bisher Speicheranlagen
allein als Anlagen zur Speicherung von Gas. Daneben enthält § 118 Absatz 6 Regelungen für Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie, die nicht näher in § 3 definiert werden.
Insbesondere Artikel 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 verwenden jedoch nunmehr den Begriff der Energiespeicheranlage.
Dieser Begriff ist nach Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 als eine Anlage im
Elektrizitätsnetz definiert, in der Energiespeicherung erfolgt. Den Begriff der Energiespeicherung definierte wiederum
Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944. Für eine präzise Umsetzung der jeweiligen Vorgaben
bedarf es daher einer Ergänzung des Begriffskatalogs des EnWG. Der Begriff der Energiespeicheranlage ist dabei
in Abgrenzung zur bisherigen Speicheranlage nach § 3 Nummer 31 allein auf Anlagen bezogen, die elektrische
Energie aufnehmen. Energiespeicheranlagen sind danach Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der
elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung verbrauchen und elektrische
Energie wiederum erzeugen oder in einer anderen Energieform wieder abgeben. Darunter fallen sowohl Speicheranlagen,
die ausschließlich elektrische Energie abgeben und damit erzeugen, als auch Anlagen, die die eingespeicherte
elektrischen Energie in anderer Energieform abgeben; umfasst sind also auch sektorübergreifende Speicherkonzepte
(Power-to-X).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/27453
Für eine bessere Abgrenzung der verschiedenen Arten von Speicheranlagen wird außerdem der bisherige Begriff
der Speicheranlage nach § 3 Nummer 31 gestrichen und durch den inhaltsgleichen Begriff der Gasspeicheranlage
ersetzt.
Zu Buchstabe j
In Nummer 16 wird vor dem Hintergrund der Erweiterung der Energiedefinition um Wasserstoff sowie der Geltung
des Teils 5 für Wasserstoffnetze nach § 28j auch die Definition der Energieversorgungsnetze für die Zwecke
des Teils 5 dieses Gesetzes erweitert.
Zu Buchstabe k
Als neue Nummer 18b wird eine Definition des Begriffs der Erlösobergrenze eingefügt. Die Regelung übernimmt
die Legaldefinition des § 4 Absatz 1 ARegV. Die Definition ist im Rahmen der Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde
notwendig und lässt andere Begriffe, wie die „Obergrenzen“ in § 21a, unberührt.
Zu Buchstabe l
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung der neuen Nummer 18b.
Zu Buchstabe m
Der bisherige Begriff der Speicheranlage nach § 3 Nummer 31 wird umbenannt und inhaltsgleich in den Begriff
der Gasspeicheranlage überführt. Dies dient der besseren Abgrenzung der Gasspeicheranlagen von den Energiespeicheranlagen
im Sinne des Artikels 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944, bei der es allein um Speicheranlagen
geht, die elektrische Energie aufnehmen.
Zu Buchstabe n
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe o
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe p
Die neu eingefügte Nummer 20a definiert grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen als eine Untergruppe
der Übertragungsleitungen. Die Betreiber solcher Verbindungsleitungen sind als Betreiber von Übertragungsnetzen
einzustufen. Mit dem Betrieb allein einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung ist
allerdings keine Regelzonenverantwortung verbunden.
Zu Buchstabe q
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Erweiterung des Energiebegriffs des § 3 Nummer 14.
Zu Buchstabe r
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe s
Die neue Nummer 23a definiert vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikels 14 der Richtlinie (EU) 2019/944
Kleinstunternehmen Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 entsprechend. Nach Artikel 14 der Richtlinie
(EU) 2019/944 erhalten Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlichen Zugang zu mindestens
einem Vergleichsinstrument bei Stromlieferungen. Die inhaltliche Umsetzung erfolgt durch den neuen § 41c.
Zu Buchstabe t
Die neue Nummer 24e definiert Landstromanlagen und ergänzt die entsprechende Einfügung bei der Definition
des Letztverbrauchers nach Nummer 25.
Drucksache 19/27453 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe u
In Nummer 25 wird klargestellt, dass dem Letztverbrauch im Sinne des EnWG nicht nur der Strombezug der
Ladepunkte für Elektromobile, sondern auch der Strombezug für Landstromanlagen zur landseitigen Stromversorgung
von Seeschiffen gleichsteht. Die Definition gilt nicht, soweit in anderen Gesetzen der Letztverbrauch
ausdrücklich abweichend geregelt ist, wie es insbesondere im EEG erfolgt ist.
Die Neuregelung soll den durch die Landstromanlage an Seeschiffe abgegebenen Strom dem Letztverbrauch
gleichstellen. Soweit Landstromanlagen aus mehreren Landstrombezugspunkten bestehen, steht der Strombezug
jedes einzelnen Landstrombezugspunktes in Summe dem Letztverbrauch gleich. Betreibt eine Person mehrere
Landstrombezugspunkte, ist sie in Bezug die Landstromanlage ein Letztverbraucher.
Die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten gelten im Verhältnis zwischen dem Energielieferanten bzw. Netzbetreiber
und dem Landstromanlagenbetreiber, nicht jedoch zwischen dem Landstromanlagenbetreiber und dem
Seeschiff. Die Nutzung des Landstrombezugspunktes durch ein Seeschiff stellt keinen Strombezug im Sinne des
EnWG dar und wird gesondert geregelt. Die Neuregelung lässt die bestehenden Pflichten der Energieversorgungsunternehmen
sowie Netzbetreiber unberührt.
Zu Buchstabe v
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Darüber hinaus wird auch die neue Nummer 10a „Betreiber
von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung“ unter den Begriff „Netzbetreiber“ gefasst.
Zu Buchstabe w
Die bisherige Nummer 31 war aufzuheben, da der dort bestimmte Begriff der Speicheranlage in den Begriff der
Gasspeicheranlage überführt wurde.
Die neue Nummer 31 definiert im Zusammenspiel mit der neuen Nummer 20a die selbstständigen Betreiber von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen in Abgrenzung zu den Betreibern von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung. Auch letztere können grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
betreiben. Dies erfolgt bei den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung im Unterschied zu den
selbstständigen Betreibern von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen jedoch in Verbindung
mit dem Übertragungsnetz, für das sie die Regelzonenverantwortung tragen. Auch die selbstständigen Betreiber
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind als Übertragungsnetzbetreiber einzustufen.
In Anlehnung an die Definition des Gaslieferanten in § 3 Nummer 19b wird nun auch eine Definition des
Stromlieferanten eingefügt.
Vor dem Hintergrund des neuen § 41a Absatz 2 definiert die neue Nummer 31b den Stromliefervertrag mit dynamischen
Tarifen. Die Regelung übernimmt die Definition des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie (EU)
2019/944.
Zu Buchstabe x
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe y
Die neue Nummer 38b definiert vollständig integrierte Netzkomponenten dem Wortlaut des Artikels 2 Nummer
51 der Richtlinie (EU) 2019/944 entsprechend. Als vollständig integrierte Netzkomponenten sind hiernach
nur solche Anlagen und Betriebsmittel zu verstehen, die ausschließlich netzdienlich zur Gewährleistung der Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems eingesetzt werden. Demnach dürfen solche Anlagen
weder zum Systemausgleich noch zum Engpassmanagement eingesetzt werden. Der Wortlaut der Richtlinie
(EU) 2019/944 ist in die nationale Systematik zu überführen. Da der Begriff „Systemausgleich“ im nationalen
Recht nicht eingeführt ist, wird stattdessen der Begriff „Regelenergie“ verwendet. Regelenergie ist gemäß § 2
Absatz 1 Nummer 9 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) diejenige Energie, die zum Ausgleich von
Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird. Zur Regelenergie gehören die Primärregelleistung,
Sekundärregelleistung und die Minutenreserve. Es handelt sich um Maßnahmen zur Frequenzhaltung,
wobei die Momentanreserve nicht erfasst ist. Unter diese Definition fallen demnach beispielsweise Kondensatoren
oder Schwungräder, die der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes dienen bzw. dazu beitragen können,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/27453
die Synchronisierung unterschiedlicher Teile des Systems zu ermöglichen. Diese Netzbetriebsmittel gelten als
vollständig integrierte Netzkomponenten und dürfen weiterhin im Eigentum der Netzbetreiber stehen.
Zu Buchstabe z
Angesichts der Aufnahme von Wasserstoff als dritten Energieträger in die Energiedefinition des EnWG enthält
die neue Nummer 39a eine Definition des Wasserstoffnetzes. Nach der Definition müssen die Wasserstoffnetze,
wie die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung, von ihrer Dimensionierung so ausgelegt sein, dass
sie nicht nur feststehende oder bestimmbaren Kunden offenstehen, sondern einer unbestimmten Anzahl an Kunden
zur Verfügung stehen. Durch die eigenständige Definition des Wasserstoffnetzes wird aber deutlich, dass die
allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 nicht für Wasserstoffnetze gilt. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es
sich nicht um ein Energieversorgungsnetz handelt.
Die neue Nummer 39b definiert den Begriff der Wasserstoffspeicheranlage. Die Aufnahme dieser Definition steht
vor dem Hintergrund der Ausweitung des Energiebegriffs des § 3 Nummer 14 auf Wasserstoff und der Einfügung
eines neuen Abschnitts zur Regulierung von Wasserstoffnetzen in Teil 3 Abschnitt 3b EnWG, in dem auch Vorgaben
für Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen enthalten sind. Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern
von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, sollen nicht unter den Begriff der
Wasserstoffspeicheranlage fallen.
Zu Nummer 4 (§ 4a)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 umsetzen.
Zu Buchstabe b
Wegen der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 durch die Verordnung (EU) 2019/943 bedarf der Verweis
einer Änderung.
Zu Nummer 5 (§ 4b Absatz 5)
Der Verweis in § 4b Absatz 5 Satz 1 auf Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG wird aktualisiert. Wegen
der Neufassung der Richtlinie ist nun auf Artikel 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu verweisen.
Zu Nummer 6 (§ 5a Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 8 (§ 6a)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 9 (§ 6b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Drucksache 19/27453 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen in den von § 7c Absatz 2 geregelten Fällen ausnahmsweise
Ladepunkte für Elektromobile entwickeln, verwalten oder betreiben. § 6b Absatz 3 Satz 1 wird um diese Tätigkeit
ergänzt. Somit muss, sofern ein Netzbetreiber von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, in der internen Rechnungslegung
ein getrenntes Konto für zulässige Tätigkeiten im Bereich der Ladepunkte geführt werden.
Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen in den von § 7c Absatz 2 geregelten Fällen zudem ausnahmsweise
Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein. § 6b Absatz 3 Satz 2 wurde deshalb auch um die
wirtschaftliche Nutzung des Eigentums an Ladepunkten für Elektromobile ergänzt.
Satz 5 wurde redaktionell angepasst.
Zu Nummer 10 (§ 6c)
Es handelt sich um redaktionelle Verbesserungen sowie um eine Klarstellung, gegen wen ein Ordnungsgeldverfahren
nach § 335 HGB durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 11 (Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 12 (§ 7 Absatz 1)
Die Anfügung von Satz 2 in § 7 Absatz 1 setzt das in Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausdrücklich
geregelte Verbot um, nach dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen grundsätzlich kein Eigentum an
Energiespeicheranlagen halten und solche Anlagen auch nicht errichten, verwalten oder betreiben dürfen. Da sich
die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 ausschließlich auf den Elektrizitätsbinnenmarkt beziehen, wird ein
ausdrückliches Verbot hinsichtlich Eigentums, Betriebs, Verwaltung und Errichtung von Energiespeicheranlagen
nur für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen umgesetzt. Umkehrschlüsse in Bezug auf etwaige Möglichkeiten
von Gasnetzbetreibern, Eigentum an Energiespeicheranlagen zu halten, diese zu errichten, zu verwalten
oder zu betreiben, verbieten sich; dies bemisst sich weiterhin nach den allgemeinen Bestimmungen.
Zu Nummer 13 (§ 7b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 14 (§ 7c neu)
Der neu eingefügte § 7c dient der Umsetzung des Artikels 33 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Absatz 1 Satz 1 setzt das generelle Verbot des Artikels 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um, nach dem
Verteilernetzbetreiber weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sein noch diese entwickeln, verwalten
oder betreiben dürfen. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass dieses Verbot nicht für private Ladepunkte gilt, die
für den Eigenverbrauch des Netzbetreibers bestimmt sind.
Ladepunkte im Sinne des § 7c sind Einrichtungen, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt
sind. Es wird insoweit auf die Begriffsbestimmung von § 2 Nummer 6 der Ladesäulenverordnung abgestellt. Private
Ladepunkte bezeichnet nicht öffentliche Ladepunkte, die nur für den Eigengebrauch des Netzbetreibers bestimmt
sind. Für die Bestimmung öffentlicher Ladepunkte wird auf die Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 9
der Ladesäulenverordnung abgestellt.
Artikel 33 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine vorrübergehende
Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zu regeln. Von dieser Möglichkeit wird durch die Absätze 2 und 3
Gebrauch gemacht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/27453
Absatz 2 knüpft die Ausnahme an das Vorliegen eines regionalen Marktversagens in Hinblick auf den Ladeinfrastrukturausbaubedarf.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die zuständige Regulierungsbehörde.
Dies ist nach § 54 die Bundesnetzagentur.
Die weiteren Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Hierzu enthält Absatz 3 eine Verordnungsermächtigung.
Eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 darf durch die Regulierungsbehörde nur nach Maßgabe
der Rechtsverordnung erteilt werden. Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorliegt, gilt Absatz 1.
Zu Nummer 15 (§ 8 Absatz 2 Satz 4)
Der neu eingefügte Satz 4 setzt das in Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausdrücklich geregelte
Verbot um, nach dem Betreiber von Übertragungsnetzen grundsätzlich kein Eigentum an Energiespeicheranlagen
halten und solche Anlagen auch nicht errichten, verwalten oder betreiben dürfen. Da sich die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2019/944 ausschließlich auf den Elektrizitätsbinnenmarkt beziehen, wird ein ausdrückliches Verbot in
Bezug auf Eigentum, Betrieb, Verwaltung und Errichtung von Energiespeicheranlagen nur für die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen umgesetzt. Umkehrschlüsse in Bezug auf etwaige Möglichkeiten von Gasnetzbetreibern,
Eigentum an Energiespeicheranlagen zu halten, diese zu betreiben, zu errichten oder zu verwalten, verbieten
sich; dies bemisst sich weiterhin nach den allgemeinen Bestimmungen.
Zu Nummer 16 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Bei der Neufassung des Absatzes 2 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 8
Absatz 2 Satz 4, der nur auf Übertragungsnetzbetreiber und nicht auf Fernleitungsnetzbetreiber Anwendung findet.
Zudem wird Absatz 2 Satz 4 redaktionell angepasst. Mit dem Ersetzen der Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 714/2009“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/943“ in § 9 Absatz 2 Satz 4 wird Artikel 44 Absatz 2
Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt. Wegen der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
durch die Verordnung (EU) 2019/943 bedarf der Verweis einer Änderung.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 Satz 3 wird redaktionell angepasst. Mit dem Ersetzen der Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009“ durch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ in § 9 Absatz 3 Satz 3 wird Artikel
44 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt. Wegen der Neufassung der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 durch die Verordnung (EU) 2019/943 bedarf der Verweis einer Änderung.
Zu Nummer 17 (§ 10b Absatz 3)
Die Vorschrift setzt das ausdrückliche Verbot des Artikels 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 um und
bestimmt insoweit für unabhängige Transportnetzbetreiber, dass Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt sind,
das Eigentum an Energiespeicheranlagen zu halten und diese auch nicht errichten, verwalten oder betreiben dürfen.
Da sich die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 ausschließlich auf den Elektrizitätsbinnenmarkt beziehen,
wird ein ausdrückliches Verbot hinsichtlich Eigentums, Betriebs, Verwaltung und Errichtung von Energiespeicheranlagen
nur für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen umgesetzt. Umkehrschlüsse in Bezug auf
etwaige Möglichkeiten von Gasnetzbetreibern, Eigentum an Energiespeicheranlagen zu halten, diese zu betreiben,
zu errichten oder zu verwalten, verbieten sich; dies bemisst sich weiterhin nach den allgemeinen Bestimmungen.
Zu Nummer 18 (§ 10c Absatz 2 Satz 2)
Mit der Einfügung des Betriebs einer LNG-Anlage wird § 10c Absatz 2 Satz 2 klarstellend ergänzt. Nach § 3
Nummer 38 ist auch der Betrieb einer LNG-Anlage Bestandteil der Definition des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens.
Zu Nummer 19 (§ 10e Absatz 6 Satz 3)
In Satz 3 Nummer 1 wird Artikel 50 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt. Wegen
der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 durch die Verordnung (EU) 2019/943 bedarf der Verweis
einer Änderung. Zudem wird Artikel 50 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt.
Drucksache 19/27453 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Danach nimmt der Gleichbehandlungsbeauftragte an allen Sitzungen teil, in denen Systemdienstleistungen behandelt
werden.
Zu Nummer 20 (§§ 11a und 11b neu)
Die Richtlinie (EU) 2019/944 enthält erstmals konkrete Regelungen zu Energiespeicheranlagen. Um Quersubventionierungen
zwischen wettbewerblichem Speicherbetrieb und reguliertem Netzbetrieb zu vermeiden, sind
Speicherdienste grundsätzlich marktgestützt und wettbewerblich zu beschaffen. Das ausdrückliche Verbot für
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Energiespeicheranlagen in ihrem Eigentum zu halten oder diese zu
errichten, zu verwalten oder zu betreiben, wurde mit den Artikeln 36 Absatz 1 und 54 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2019/944 verankert. Eine teilweise Umsetzung des Artikels 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist bereits mit
dem von dem Deutschen Bundestag am 28. Januar 2021 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
und anderer Vorschriften erfolgt. Mit den darin enthaltenen §§ 118a und 118b EnWG wurde eine
Regelung aufgenommen, die eine Errichtung der nach Artikel 54 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 besonders
privilegierten Batteriespeicheranlagen ermöglicht. Als Übergangsvorschrift adressiert diese Regelung Übertragungsnetzbetreiber,
die bis 2024 Investitionen in Batteriespeicheranlagen mit spezifischem Einsatzkonzept (reaktive
Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs nach einer Störung, sogenannte „Netzbooster“)
tätigen. Die vorgezogene Umsetzung sollte eine schnellstmögliche Realisierung der im Netzentwicklungsplan
2019 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen gewährleisten. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der weiteren
Umsetzung der Artikel 36 und 54 und erstreckt sich dabei auch auf den Anwendungsbereich der §§ 118a und
118b, die dementsprechend mit diesem Gesetz aufgehoben werden.
Da sich die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 ausschließlich auf den Elektrizitätsbinnenmarkt beziehen,
wird ein ausdrückliches Verbot in Bezug auf Eigentum, Betrieb, Verwaltung und Errichtung von Energiespeicheranlagen
nur für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen umgesetzt. Umkehrschlüsse in Bezug auf
etwaige Möglichkeiten von Gasnetzbetreibern, Eigentum an Energiespeicheranlagen zu halten, diese zu betreiben,
zu errichten oder zu verwalten, verbieten sich; dies bemisst sich weiterhin nach den allgemeinen Bestimmungen.
Für bestimmte Speicherarten soll eine Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 36 Absatz 2 beziehungsweise Artikel
54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zugelassen werden. Den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
soll es danach unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, bestimmte Energiespeicheranlagen in ihrem
Eigentum zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Eine solche Ausnahmeregelung ist schon allein deshalb
notwendig, damit die in Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Betriebsmittel, die im Sinne der Richtlinie
(EU) 2019/944 als Energiespeicheranlagen gelten, weiterhin von Netz-betreibern betrieben werden dürfen.
Im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 handelt es sich dabei um vollständig integrierte Netzkomponenten. Daneben
sind aber auch andere Komponenten denkbar, deren Funktion unmittelbar mit dem Netzbetrieb verbunden
sein muss. Erwägungsgrund 63 der Richtlinie (EU) 2019/944 verdeutlicht, dass rein netzdienlich betriebene Energiespeicheranlagen
eine Schnittmenge zu Netzbetriebsmitteln aufweisen. Außerdem soll von der weitergehenden
Möglichkeit der Richtlinie (EU) 2019/944 Gebrauch gemacht werden, nach der die Regulierungsbehörde im Falle
einer erfolglosen Ausschreibung (sogenannter Markttest) eine Ausnahme von dem allgemeinen Eigentumsverbot
gewähren kann. Mit den neu geschaffenen §§ 11a und 11b wird von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch
gemacht, unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen von dem Eigentumsverbot der Artikel 36 Absatz 1 und
54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 zuzulassen. Die Ausnahmen betreffen das Eigentumsverbot nach den
§§ 7 Absatz 1 Satz 2, 8 Absatz 2 Satz 3, 10b Absatz 3 Satz 4 und gelten ausschließlich für die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen und nur für Energiespeicheranlagen im Sinne von § 3 Nummer 15d, die ausschließlich
elektrische Energie abgeben bzw. erzeugen. Ausnahmen sind von der zuständigen Regulierungsbehörde
zu genehmigen. Die in den Artikeln 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 verankerte Möglichkeit, im
Falle eines erfolglosen „Markttests“ eine Ausnahme zu gewähren, setzt ein Ausschreibungsverfahren in Bezug
auf die zu errichtende Anlage voraus. Dieses wird in § 11a geregelt. § 11b regelt die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Ausnahmegenehmigung.
Zu § 11a (Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot; Festlegungskompetenz)
Nach § 11a Absatz 1 Satz 1 ist eine Ausschreibung zulässig, wenn die Anlage notwendig ist, damit der Netzbetreiber
in effizienter Weise seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 nachkommen kann. Die Notwendigkeit
wäre zu verneinen, wenn die mit der Anlage zu erbringende Dienstleistung in effizienter Weise als Flexibilitäts-
(nach § 14c) oder Systemdienstleistungsprodukt (nach § 12h) am Markt beschafft werden oder durch den
Bau eines Netzbetriebsmittels erbracht werden könnte; in beiden Fällen ist eine Betrachtung über die technische
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/27453
Lebensdauer der Anlage erforderlich. Die Ausschreibung einer Speicheranlage sollte nur erfolgen, wenn ein langfristiger
Bedarf für dieses zusätzliche Betriebsmittel besteht, wie dies auch für klassische Netzbetriebsmittel gilt.
Weiterhin darf der Netzbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 einen Zuschlag dann nicht erteilen, wenn der Dritte die mit
der Anlage angebotene Dienstleistung bei vollständiger Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems nicht rechtzeitig oder nicht zu angemessenen Kosten zur Verfügung stellen kann.
Um prohibitive Höchstpreise zu verhindern, bemisst sich die Angemessenheit der Kosten an den Kosten, die
einem Netzbetreiber für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage entstehen würden bzw. entstanden
sind, was mit Absatz 1 Satz 3 klargestellt wird.
Absatz 2 regelt ein ausdrückliches Verbot der Vermarktung von Leistung und Arbeit der Anlage, um die Funktionsweise
der Strommärkte nicht zu beeinträchtigen. Erhält ein Dritter den Zuschlag, hat er die Anlage ausschließlich
und über die gesamte Nutzungsdauer dem ausschreibenden Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Der Dritte
darf die Anlage nicht für marktbezogene Maßnahmen nutzen. Auch der Netzbetreiber darf die Leistung oder
Arbeit der Anlage nicht auf den Strommärkten veräußern. Das Vermarktungsverbot gilt somit unabhängig davon,
wer Eigentümer der Anlage ist. Der dem Verbot zugrunde gelegte Begriff der Strommärkte umfasst unter anderem
den börslichen und außerbörslichen Terminmarkt, den börslichen und außerbörslichen vor- und untertätigen Spotmarkt
sowie den Regelleistungs- und Regelarbeitsmarkt.
Absatz 3 ermöglicht es der Regulierungsbehörde, Festlegungen zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens
nach Absatz 1 zu treffen. Dies betrifft insbesondere Vorgaben zu Inhalt und Umfang der Ausschreibungsbedingungen,
wie beispielweise Verfügbarkeitsanforderungen, Vertragsstrafen und Haftungsregelungen.
Zu § 11b (Ausnahme für Energiespeicheranlagen; Festlegungskompetenz)
Mit dem neu geschaffenen § 11b wird von der Möglichkeit der Artikel 36 Absatz 2 bis 4 und Artikel 54 Absatz 2
bis 5 Gebrauch gemacht, unter besonderen Umständen Ausnahmen von dem Eigentumsverbot an Energiespeicheranlagen
zuzulassen.
Mit Absatz 1 wird die Ausnahme unter den Genehmigungsvorbehalt der Regulierungsbehörde gestellt und der
Anwendungsbereich definiert. Die Ausnahme gilt nur für Energie-speicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d,
die ausschließlich elektrische Energie abgeben bzw. erzeugen. Um dem grundsätzlichen entflechtungsrechtlichen
Gebot Rechnung zu tragen, soll die Ausnahme so eng wie möglich gehalten werden. Der Gesetzgeber macht in
diesem Fall von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch, um innovative Entwicklungen in der Netzbetriebsführung
zu ermöglichen. Die Genehmigung ist durch den Netzbetreiber bei der Regulierungsbehörde zu beantragen.
Absatz 2 beschreibt die unterschiedlichen Fallvarianten, in denen die Regulierungsbehörde eine Ausnahme genehmigen
kann. Gemäß Absatz 2 Variante 1 genehmigt die Regulierungsbehörde das Eigentum an Energiespeicheranlagen,
wenn es sich dabei um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß § 3 Nummer 38b handelt.
Dies soll gewährleisten, dass typischerweise im Netzbetrieb eingesetzte und aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit
unter die Definition für Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d fallende Anlagen, in einem schlankeren
Verfahren genehmigt werden können. Die Regulierungsbehörde prüft dabei lediglich das Vorliegen der
tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstufung der Anlage als vollständig integrierte Netzkomponente im
Sinne von § 3 Nummer 38b. Auch neu zu errichtende Anlagen können aufgrund dieser Vorschrift genehmigt
werden, sofern die Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um voll-ständig integrierte Netzkomponenten
handelt.
Daneben kann die Regulierungsbehörde nach Absatz 2 Variante 2 das Netzbetreibereigentum an einer Energiespeicheranlage
im Sinne des § 3 Nummer 15d, die ausschließlich elektrische Energie abgibt, genehmigen, wenn
in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren kein Zuschlag an Dritte
erteilt werden konnte. Hierfür müssen die in den Nummern 1 und 2 benannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Nach Nummer 1 Buchstabe a hat der Netzbetreiber nachzuweisen, dass die Anlage not-wendig ist, damit er in
effizienter Weise seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 nachkommen kann. Die Notwendigkeit
wäre zu verneinen, wenn die mit der Anlage zu erbringende Dienstleistung in effizienter Weise als Flexibilitätsoder
Systemdienstleistungsprodukte am Markt beschafft werden könnte. Diese Anforderung entspricht der Voraussetzung,
die auch nach § 11a Absatz 1 zu erfüllen ist. Für den Fall, dass der Netzbetreiber ein erfolgloses
Ausschreibungsverfahren nach Nummer 2 durchgeführt hat, muss er gegenüber der Regulierungsbehörde nach-
Drucksache 19/27453 – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
weisen, dass ein solches Verfahren überhaupt notwendig war. Weiter ist nach Nummer 1 Buchstabe b sicherzustellen
und nachzuweisen, dass die Anlage ausschließlich zu netzdienlichen Zwecken genutzt wird und nicht dazu
verwendet wird, um Leistung oder Arbeit, auch nicht teilweise oder temporär, auf den Strommärkten zu kaufen
oder zu verkaufen. Damit wird die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 formulierte
Anforderung umgesetzt.
Schließlich hat der Netzbetreiber nach Nummer 2 in einem Ausschreibungsverfahren nach § 11a zu ermitteln, ob
die Energiespeicheranlage durch Dritte errichtet und betrieben werden kann („erster Markttest“). Der Netzbetreiber
hat seine Ausschreibungsbedingungen im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Anlage sowie die
hiermit verbundenen Haftungsregelungen vorab durch die Regulierungsbehörde auf ihre Offenheit, Transparenz
und Diskriminierungsfreiheit hin überprüfen zu lassen. Hierbei überprüft die Regulierungsbehörde auch, ob der
Übertragungsnetzbetreiber keine weitergehende Haftung von einem Dritten verlangt, als er selbst gesetzlich auferlegt
bekommen hat. Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b nennen zwei alternative Fallgestaltungen, die zu
einem gescheiterten Ausschreibungsverfahren führen. Nach Buchstabe a wird ein Zuschlag gar nicht erst erteilt,
nach Buchstabe b wird ein Zuschlag zwar erteilt, es stellt sich aber nach Erteilung des Zuschlags heraus, dass die
mit der Anlage angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Dies soll insbesondere
die erforderliche Qualität der Angebote von Dritten im Ausschreibungsverfahren sicherstellen.
Absatz 3 regelt den sogenannten zweiten Markttest, mit welchem in regelmäßigen Abständen das Fortbestehen
der Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Variante 2 überprüft wird. Zunächst hat die Regulierungsbehörde
eine öffentliche Konsultation zu den bestehenden Energiespeicheranlagen im Eigentum von Netzbetreibern
durchzuführen, mit welcher das Interesse Dritter an einem Betrieb dieser Anlagen ermittelt wird. Kann
die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Konsultation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass
Dritte bei Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu angemessenen
Kosten in der Lage sind, die im Netzbetreibereigentum stehende Energiespeicheranlage selbst als Eigentümer
zu betreiben, verpflichtet sie den Netzbetreiber, Eigentum und Betrieb der Anlage auszuschreiben. Für das Ausschreibungsverfahren
gelten die Anforderungen an die Ausschreibungsbedingungen nach § 11a in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2. Nach Zuschlagserteilung hat eine Eigentums- und Betriebsübertragung binnen 12 Monaten
zu erfolgen, sofern der Dritte die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems jederzeit
gewährleistet. Abweichend von Art. 36 Absatz 3 und 54 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 läuft die Frist
für die Übertragung nicht ab Abschluss der öffentlichen Konsultation, sondern ab dem Zeitpunkt des Zuschlags.
Dies erscheint geboten, weil nach der öffentlichen Konsultation noch nicht sichergestellt ist, dass ein Interessent
ein verbindliches Gebot abgeben wird. Dies wird erst über das Ausschreibungsverfahren sichergestellt. Um den
von der Richtlinie vorgegebenen Zeitraum nicht auszudehnen, wird die Frist auf 12 Monate verkürzt. Zudem sind
Ausnahmen von dieser Frist möglich, wenn Belange der Versorgungssicherheit entgegenstehen. Das Eigentum
an der Anlage ist außerdem nur dann zu übertragen, wenn der Netzbetreiber von dem übernehmenden Dritten
einen angemessenen Ausgleich in Höhe des Restbuchwerts der Anlage erhält. Diese Bedingung wurde durch die
Richtlinie (EU) 2019/944 zugelassen (siehe Artikel 36 Absatz 3 Satz 3 bzw. Artikel 54 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie
(EU) 2019/944) und ist geboten, um den Netznutzer vor entgeltwirksamen Mehrbelastungen zu schützen.
Die Regulierungsbehörde hat die Möglichkeit, Näheres zum Betriebs- und Eigentumsübergang in Form von Nebenbestimmungen
zu regeln. Absatz 3 Satz 6 verbietet auch dem Dritten, der im zweiten Markttest einen Zuschlag
erhält, die Leistung oder Arbeit der Anlage auf den Strommärkten zu veräußern. Das hier verankerte und § 11a
Absatz2 entsprechende Verbot gilt aber nur für die Dauer eines nach Satz 3 begründeten Vertragsverhältnisses
zwischen dem Netzbetreiber, der die Anlage übertragen hat und dem übernehmenden Dritten, mindestens aber
für fünf Jahre nachdem für diese Anlage der „zweite Markttest“ erstmalig durchgeführt wurde. Diese Regelung
einer Mindestdauer des Vermarktungsverbots ist erforderlich, damit die Funktionsweise der Strommärkte nicht
beeinträchtigt werden. Die hier festgeschriebene Mindestdauer des Vermarktungsverbots von insgesamt zehn Jahren
ist das Ergebnis der Abwägung zwischen dem uneingeschränkten Einsatz der Anlage durch den Dritten auf
der einen Seite und der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Strommarkts auf der anderen Seite.
Absatz 4 sieht für vollständig integrierte Netzkomponenten sowie während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums
für bestimmte Batteriespeicheranlagen eine Ausnahme vom Gebot des wiederkehrenden
„zweiten Markttests“ vor. Diese Batteriespeicheranlagen sind nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 5
insoweit ausdrücklich privilegiert. Dieses Privileg betrifft zunächst Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines
Übertragungsnetzbetreibers, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt ist und umfasst
damit vollständig den bisherigen Anwendungsbereich des mit dem von dem Deutschen Bundestag am 28.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/27453
Januar 2021 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften eingefügten
§ 118a EnWG, der somit entfallen kann. Weiterhin werden Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines
Verteilernetzbetreibers privilegiert, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgt ist. In beiden
Fällen muss die Batteriespeicheranlage spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz
angeschlossen werden und darf hierbei ausschließlich zur reaktiven Wiederherstellung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch netzbezogene Maßnahmen gemäß § 13
Absatz 1 Nummer 1 eingesetzt werden. Eine solche reaktive Wiederherstellung der Netzsicherheit ist nicht mehr
gegeben, sobald die Netzsicherheit durch Engpassmanagement-Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 und
3 behoben werden kann. Mit Satz 2 soll nochmals sichergestellt werden, dass der Einsatz dieser Anlagen nicht im
Rahmen solcher Maßnahmen erfolgen darf. Der Vorrang netzbezogener Maßnahmen vor marktbezogenen Maßnahmen
gemäß § 13 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Absatz 5 ermächtigt die Regulierungsbehörde zur Festlegung näherer Bestimmungen zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens
nach Absatz 2 und des Verfahrens nach Absatz 3. Die Regulierungsbehörde wird außerdem
ermächtigt, Genehmigungen gemäß Absatz 2 im Wege einer Festlegung zu erlassen. Damit soll insbesondere
die Genehmigung klassischer Netzbetriebsmittel (z. B. Kondensatoren) als vollständig integrierte Netzkomponenten
im Sinne von § 3 Nummer 15d erleichtert werden.
Zu Nummer 21 (§ 12 Absatz 3 Satz 2)
Die Änderung ist eine Folgeänderung aufgrund des mit dem Gesetz zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen
vom 22. November 2020 eingeführten § 12h zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944.
Danach sollen Systemdienstleistungen grundsätzlich marktgestützt beschafft werden. Mit der Änderung können
Übertragungsnetzbetreiber zwar grundsätzlich auch weiterhin Systemdienstleistungen aus eigenen Netzbetriebsmitteln
beschaffen, aus Effizienzgründen soll dies aber nur erfolgen, wenn dies wirtschaftlicher ist, als die Erbringung
durch Marktteilnehmer.
Zu Nummer 22 (§ 12c Absatz 8 und 9)
Zu Buchstabe a
In Absatz 8 Satz 1 wird klargestellt, dass die Regulierungsbehörde bestimmen kann, dass ein Vorhabenträger ganz
oder teilweise für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger
verantwortlich ist. Die Regulierungsbehörde kann eine solche Maßnahme somit in die Verantwortung eines oder
mehrerer Vorhabenträger geben. Maßgeblich für die Entscheidung über die Vorhabenträgerschaft sind die Kriterien
des Absatzes 8 Satz 2. Neben den bisher in Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2 hervorgehobenen Kriterien
werden zusätzlich in der neuen Nummer 3 die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers sowie in der neuen Nummer 4 die bisherige Realisierungsquote der Vorhabenträger
als dabei zu berücksichtigende Aspekte hervorgehoben. Die Realisierungsquote kann dabei Rückschlüsse
auf die Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers ermöglichen.
Zu Buchstabe b
Der neu angefügte Absatz 9 regelt, dass die Regulierungsbehörde bei erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigen
Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eine Entscheidung über die Vorhabenträgerschaft
zu treffen hat. Die Vorhabenträger können in dem Netzentwicklungsplan, den sie nach § 12b Absatz 1 der Regulierungsbehörde
zur Bestätigung vorlegen, Vorschläge zur Vorhabenträgerschaft unterbreiten. Diese Vorhaben
haben eine hohe Bedeutung für das Stromübertragungsnetz und erstrecken sich regelmäßig über mehrere Regelzonen
und Bundesländer. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich bei regelzonenübergreifenden HGÜ-
Vorhaben die Koordinierung zwischen verschiedenen Übertragungsnetzbetreibern komplex gestaltet und zu erheblichen
Verzögerungen führen kann. Gründe hierfür sind erhöhte technische Abstimmungsbedarfe bei mehreren
beteiligten Übertragungsnetzbetreibern, aber auch unterschiedliche Strategien zur Projektrealisierung und finanzielle
Verhältnisse. Daher soll auf Grundlage des Absatzes 9 frühzeitig Klarheit über die Vorhabenträgerschaft
geschaffen werden. Die Entscheidung ist daher künftig bereits bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans zu
treffen. Für die im aktuellen Netzentwicklungsplan erstmals bestätigen Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
ist sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen.
Drucksache 19/27453 – 98 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 23 (§ 13 Absatz 6a)
Die Änderungen in § 13 Absatz 6a dienen der Umsetzung des Entschließungsantrags des Bundestages zur EEG-
Novelle 2020, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, eine bundesweit einheitlich fortgeltende Regelung
für die Maßnahme „Nutzen statt Abregeln“ vorzulegen. Die Änderungen enthalten zudem einige Klarstellungen.
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung von Satz 1 Nummer 2 wird das geographische Anwendungsgebiet der Maßnahme „Nutzen
statt Abregeln“ ausgeweitet. Während die bisherige Fassung an das Netzausbaugebiet nach § 36c EEG 2017 anknüpfte,
welches mit der EEG-Novelle 2020 aufgehoben wurde, ist die Maßnahme nun auf alle KWK-Anlagen
anwendbar, die sich in der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 zum
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) befinden. Die Beschränkung auf KWK-Anlagen außerhalb der
Südregion ist notwendig, um eine möglichst kosteneffiziente Anwendung der Maßnahme zu erreichen. Die Abregelung
von Strom aus Erneuerbaren Energien wird im Wesentlichen durch Engpässe im Übertragungsnetz verursacht.
Auf diese können regelmäßig nur KWK-Anlagen im Norden entlastend wirken. Daher wurde die Maßnahme
auf die KWK-Anlagen außerhalb der Südregion beschränkt, welche durch die Anlage 1 zum KVBG auf
Basis der aus den Ergebnissen des Netzentwicklungsplans 2019-2030 für die Zukunft prognostizierten Netzengpässen
definiert wurde.
Mit der Änderung von Satz 1 Nummer 3 wird der zeitliche Anwendungsbereich der Maßnahme erweitert. Während
bisher nur KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2017 teilnehmen konnten, können nun
KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 14. August 2020 teilnehmen. Mit der Erweiterung sollen weitere
Potentiale in Bestandsanlagen erschlossen werden. Neuanlagen bleiben weiterhin von der Maßnahme ausgeschlossen,
da für diese Anlagen im KVBG eine eigene Förderung in § 7b KWKG aufgenommen wurde.
In Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 wird klargestellt, dass die elektrische Energie zur Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung
durch die elektrischen Wärmeerzeuger bilanziell durch die Übertragungsnetzbetreiber zu liefern ist.
Dies vereinfacht die Abwicklung des Redispatch-Prozesses und verhindert unnötige Beschaffungsprozesse der
KWK-Anlagenbetreiber.
Zu Buchstabe b
Mit der Neufassung von Satz 2 Nummer 2 soll der finanzielle Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreiber und
KWK-Betreiber klarer gefasst und an die ab Oktober 2021 geltenden Ausgleichsvorschriften zum Redispatch 2.0
angepasst werden. Während bisher beispielhaft nur einige Kostenposten genannt wurden, wird nun klargestellt,
dass der Betreiber der KWK-Anlage durch einen Abruf des Übertragungsnetzbetreibers unter Beachtung der zusätzlichen
Belastungen und eingesparten Kosten und entsprechend des § 13a Absatz 2 bis 4 wirtschaftlich weder
besser noch schlechter zu stellen ist.
Satz 2 Nummer 3 enthält eine Klarstellung, dass nur die Investitionskosten für die elektrische Wärmeerzeugung
ersetzt werden, sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind. Dies dient dem Schutz der KWK-Anlagenbetreiber
und der Kosten- und Effizienzprüfung nach Satz 3. Eine Änderung der bestehenden Rechtslage ist damit
nicht verbunden.
Zu Buchstabe c
Mit der Aufnahme einer maximalen Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2028
in Satz 4 soll der zu erwartenden Dauer der abzuschließenden Verträge entsprochen werden.
Zu Buchstabe d
Mit der Erweiterung des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Maßnahme können weitere KWK-
Potentiale für die Vermeidung von Engpässen und Verringerung der Abregelung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien erschlossen werden. Damit entsteht weniger Bedarf für die Verwendung zusätzlicher Technologien
als zuschaltbare Lasten im Redispatch. Da mit der Verwendung von zuschaltbaren Lasten im Redispatch
zudem eine Reihe von ungelösten Problemen und Missbrauchsgefahren (bewusste Absenkung des Verbrauchs in
Erwartung des Netzengpasses) verbunden sind und die europäische Strommarktregulierung zudem im Grundsatz
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/27453
eine auf Lasten beschränkte Nutzung von abzuregelndem Erneuerbaren-Strom nicht vorsieht, wird Satz 7 gestrichen.
Zu Nummer 24 (§ 14)
Zu Buchstabe a
§ 14 Absatz 1a alt wird gestrichen. Die bislang in § 14 Absatz 1a alt bestehende Berichtspflicht wird in § 14 Absatz
2 neu integriert.
§ 14 Absatz 1b alt wird gestrichen. Die bislang in § 14 Absatz 1b alt geregelte Pflicht von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen,
auf Verlangen der Regulierungsbehörden innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über
den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und diesen der Regulierungsbehörde
vorzulegen, wird in den neuen § 14d als zentralen Paragraphen für Planungen zum Netzausbau im Verteilnetz
überführt. Die Veröffentlichungspflicht des § 14 Absatz 1b Satz 1 alt wird in den neuen § 14e überführt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
§ 14 Absatz 2 alt wird gestrichen, da die Regelung in § 14d Absatz 5 überführt wird, da insoweit ein besonderer
Sachzusammenhang zur Netzausbauplanung besteht.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 neu enthält die bisher in § 14 Absatz 1a alt geregelte Berichtspflicht. Da Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
künftig gemäß § 14d Absatz 1 die Netzausbaupläne nur in einem zweijährlichen Turnus zu
erstellen haben, kommt dieser Regelung künftig zudem besondere Bedeutung im Falle von Änderungen oder
Aktualisierungen bereits getätigter Angaben im regulären Netzausbaubericht zu. So kann die Regulierungsbehörde
auf dieser Grundlage insbesondere Informationen zum Netzzustand, zur Umsetzung der Netzausbauplanung
oder zu einzelnen Anpassungen, die sich in Bezug auf den regulären, zweijährlichen Netzausbaubericht ergeben,
jederzeit – und insbesondere auch im auf das reguläre Berichtsjahr folgende Jahr – verlangen. Dies gilt beispielsweise
für den voraussichtlichen Zeitpunkt des Baubeginns von Maßnahmen, den voraussichtlichen Zeitpunkt der
Inbetriebnahme, Verzögerungsgründe, Kosten oder den Projektstatus.
§ 14 Absatz 2 Satz 2 neu ermöglicht der Regulierungsbehörde, nicht nur konkrete inhaltliche Vorgaben zu machen,
sondern auch solche zum Verfahren. Dies schließt beispielsweise nähere Vorgaben zur elektronischen Form
ebenso ein wie detaillierte Frist- und Formularvorgaben, welche durch die verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
einzuhalten sind. So kann die Behörde etwa verlangen, dass durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
ein den gesetzlichen Inhalt konkretisierender Fragebogen binnen einer gewissen Frist zu befüllen
ist.
Die in § 14 Absatz 1a Satz 4 alt vorgesehene Ausnahme von dieser Verpflichtung für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
mit weniger als 10 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden wird nicht in die Neuregelung
des § 14 Absatz 2 neu übernommen. Grund hierfür ist, dass der Regulierungsbehörde im Bedarfsfall
(zusätzlich zu § 14d) die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ergänzende Informationen zum Netzausbau erlangen
zu können. Dies ist vor dem Hintergrund sinnvoll, dass z. B. erneuerbare Erzeugungsanlagen oder flexible
Verbrauchseinrichtungen auch an kleinere Netze angeschlossen werden und insoweit ebenfalls Engpässe entstehen
können. Deshalb kann es auch bei Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen mit weniger Kunden unter Abwägung
aller Umstände zukünftig erforderlich werden, dass die Regulierungsbehörde über den Netzzustand und
Netzausbau informiert wird. Stattdessen wird eine Ausnahmemöglichkeit in § 14 Absatz 2 Satz 3 neu geschaffen,
die ebenfalls der Entlastung der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dient. Die Ausnahme steht im Ermessen
der Regulierungsbehörde.
Die bewährte Festlegungskompetenz des § 14 Absatz 1a Satz 5 alt wird in § 14 Absatz 2 Satz 4 neu überführt.
Der neu eingefügte Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 24 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Danach
verlangen die Mitgliedstaaten von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, dass sie in Zusammenarbeit
mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen in dem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier
Jahre eine Bewertung des Potenzials der angeschlossenen Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung
Drucksache 19/27453 – 100 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
von Bilanzierungs- und anderen Systemdiensten vornehmen, darunter Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger
Energie aus erneuerbaren Quellen, und dass sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber
alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.
Zu Nummer 25 (§§ 14c bis14e neu)
Zu § 14c (Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz)
Die Vorschrift setzt Artikel 32 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um.
Verteilernetzbetreiber sollen nach den Richtlinienvorgaben Möglichkeiten und Anreize erhalten, Flexibilitätsdienstleistungen
im Markt zu beschaffen, wenn sich durch diese die Effizienz bei Betrieb und Ausbau des Verteilernetzes
verbessert. Die Beschaffung solcher Flexibilitätsdienstleistungen muss nach Artikel 32 Absatz 1 auf eine
transparente, diskriminierungsfreie und markgestützte Art und Weise erfolgen. Den Verteilernetzbetreibern steht
es bereits nach bestehender Rechtslage grundsätzlich frei, geeignete Dienstleistungen zu kontrahieren, um ihre
Verantwortlichkeiten effizient zu erfüllen. Absatz 1 Satz 1 der Norm konkretisiert i. V. m. Absatz 2 Satz 1 die
Vorgaben für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und setzt damit die genannten europarechtlichen
Vorgaben um. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die speziellen Regelungen der §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie
14a gegenüber § 14c vorrangig anzuwenden sind, soweit die dort besonders geregelten Maßnahmen oder Dienstleistungen
nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 unter den Begriff der Flexibilitätsdienstleistungen
zu fassen wären.
Absatz 2 und Absatz 3 setzen Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Die vorgesehenen Verfahren
dienen der Erarbeitung von Spezifikationen zu Maßnahmen zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen
und geeigneter standardisierter Marktprodukte zu diesen Flexibilitätsdienstleistungen, die von Absatz 1 erfasst
sind. Standardisierte Marktprodukte sind nach der Richtlinie nur zu spezifizieren, soweit ein Bedarf hierfür besteht
und sie geeigneter Weise in Betracht kommen.
Absatz 2 Satz 1 enthält materielle Anforderungen an Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen.
Um einen transparenten und diskriminierungsfreien Prozess zu ermöglichen, liegt die Herrschaft über
das Verfahren zur Erstellung von Spezifikationen und geeigneten standardisierten Marktprodukten bei der Bundesnetzagentur.
Sie kann die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber zur Erarbeitung oder Überarbeitung von Vorschlägen
für entsprechende Spezifikationen auffordern. Gleichwohl können auch die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber
die Initiative bezüglich bestimmter Flexibilitätsdienstleistungen und Marktprodukte ergreifen und ihre Vorschläge
der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen. Nach Absatz 2 Satz 2 obliegt die Genehmigung und damit
auch die vorherige Prüfung von Spezifikationen der Bundesnetzagentur. Dies beinhaltet auch die Befugnis, die
Vorschläge der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber ggf. abzuändern und in geänderter Form zu genehmigen. Die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stellen sicher, dass Netznutzer, deren Interessen berührt sind, und die
Betreiber von Übertragungsnetzen am Prozess zur Erarbeitung der Spezifikationen mitwirken. Die Richtlinie
selbst adressiert die „relevanten“ Netznutzer und Betreiber von Übertragungsnetzen. Im Kontext der Erstellung
allgemeiner (technischer) Spezifikationen sind all diejenigen Netznutzer als relevant im Sinne der Richtlinie anzusehen,
deren Interessen hierdurch berührt sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind insoweit alle gleichermaßen
als relevant im Sinne der Richtlinie anzusehen.
Nach Absatz 3 hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, abweichend von Absatz 2 im Rahmen eines förmlichen
Festlegungsverfahrens entsprechende Spezifikationen selbst zu erarbeiten oder bestehende Spezifikationen
zu überarbeiten. Auch hier wirken die Netznutzer, deren Interessen berührt sind, und die Betreiber von Übertragungsnetzen
im Festlegungsverfahren mit.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz nach Absatz 1 sieht die Richtlinie (EU) 2019/944 nur dann vor, wenn die
Bundesnetzagentur für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen festgelegt hat, dass die Beschaffung wirtschaftlich
nicht effizient ist oder eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen
führen würde. Von dieser Ausnahmemöglichkeit mach Absatz 4 Gebrauch.
Zu § 14d (Netzausbaupläne; Festlegungskompetenz)
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt und mit den bereits bestehenden
nationalen Regelungen für die Berichtspflicht zur Netzausbauplanung der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes
vereint. Nach den europäischen Vorgaben ist ein Regelungsrahmen zu schaffen, der die Betreiber
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 101 – Drucksache 19/27453
von Elektrizitätsverteilernetzen dazu verpflichtet, Netzentwicklungspläne für die Elektrizitätsverteilernetze aufzustellen.
Diese unterscheiden sich in Bezug auf den Prozess jedoch deutlich von den Netzentwicklungsplänen
der Übertragungsnetze, so dass zur Abgrenzung hier von „Netzausbauplänen“ die Rede ist. Diese Netzausbaupläne
sind zu erstellen, um das Voranschreiten der Energiewende zu fördern und den Netznutzern eine größtmögliche
Transparenz über erwartete Netzerweiterungen oder Netzmodernisierungen bereitzustellen.
Grundlegend ist auch im Erstellungsprozess der Netzausbaupläne das NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor -verstärkung
vor-ausbau) anzuwenden. Es sind die Planungsgrundlagen sowie die Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung
und zum Ausbau des Netzes darzustellen. Für die Ebene der 110-kV-Netze gibt die VDE-Anwendungsregel
VDE-AR-N 4121 eine Hilfestellung zu Planungsgrundsätzen und Maßnahmen. Unter Netzoptimierungsmaßnahmen
werden unter anderem die Veränderung des Schaltzustandes, der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb
(Freileitungsmonitoring), die Nutzung von Lastmanagement, die Spitzenkappung von Einspeisern, Blindleistungsmanagement,
der netzdienliche Einsatz von Speichern sowie aktive Betriebsführungskonzepte verstanden.
Unter aktiven Betriebsführungskonzepten versteht man die situationsabhängige und gegebenenfalls automatisierte
Beeinflussung der Netzbetriebsgrößen (z. B. Leistungsfluss und Spannung) zur Einhaltung der thermischen
Belastbarkeiten von Betriebsmitteln und der Spannungsbänder. Netzverstärkungsmaßnahmen können den
Wechsel der Beseilung von Freileitungen, die Masterhöhung zur Erhöhung der Trassierungstemperatur, zusätzliche
Drehstromsysteme auf vorhandenen Leitungen, den Leitungsneubau auf bestehender Trasse sowie den Austausch
von Betriebsmitteln (Belastbarkeit und Kurzschlussfestigkeit) umfassen. Netzausbaumaßnahmen sind
bspw. der Neubau von Schaltanlagen, Umspannstationen, Leitungen und Kabeln, der Zubau von Transformatorleistung
sowie Blindleistungskompensationsanlagen.
In der Erstellung der Netzausbaupläne ist nicht nur der Wirkleistungstransport als Zielgröße heranzuziehen. Weitere
nicht-frequenzgebundene Systemdienstleistungen, wie ein effizientes Blindleistungsmanagement gehören zu
einer Gesamtbewertung der geplanten Maßnahmen einer Planungsregion. Es hat sich gezeigt, dass es zwischen
der Erbringung von Wirkleistung und dem Transport von Blindleistung deutliche Abhängigkeiten und sich überschneidende
Wirkungen gibt. Die Netzausbaupläne bewerten daher auch den zukünftigen Bedarf an nicht-frequenzgebundenen
Systemdienstleistungen und stellen dar, mit welchem Konzept dieser Bedarf gedeckt werden
soll.
Absatz 1 Satz 1 statuiert die regelmäßige Pflicht von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, einen Netzausbauplan
zu erstellen, welche ursprünglich in § 14 Absatz 1b alt angelegt war.
Die Norm verlängert den ursprünglichen jährlichen Turnus, in Ausübung des in Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie
(EU) 2019/944 eröffneten Ermessensspielraums, auf einen zweijährlichen Turnus. Dies wird als ausreichend erachtet,
da inhaltliche Änderungen der langfristigen Netzausbauplanung mit einem Planungshorizont von zehn
Jahren bei jährlicher Aktualisierung grundsätzlich gering sind, und Bedarfsanforderungen sowie spezifische Informationsanforderungen
durch die Regulierungsbehörde über § 14 Absatz 2 neu jederzeit möglich sind. Des
Weiteren wird durch den zweijährlichen Turnus dem Bürokratieabbau in diesem Zusammenhang angemessen
Rechnung getragen.
Satz 2 stellt sicher, dass alle bekannten Informationen über Netzanschlussbegehren in dem Netzausbauplan angemessen
Berücksichtigung finden. Diese Informationen schließen Informationen ein, welche entweder über die
gemeinsame Internetplattform nach § 14e oder bilateral mitgeteilt worden sind. Es genügt insoweit nicht, dass ein
Netznutzer sein Anliegen auf seiner Homepage allgemein öffentlich zugänglich macht.
Satz 3 setzt die Vorgabe des Änderungsverlangens durch die Regulierungsbehörde aus Artikel 32 Absatz 4 Satz 3
der Richtlinie (EU) 2019/944 um.
Absatz 2 trägt den erhöhten Kooperationserfordernissen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Rechnung.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Prognose des Zubaus von weiterer Erzeugung und Last auch mit einer
Unsicherheit in Bezug auf die exakte Lokalität des Netzanschlusses erfolgt. Darüber hinaus bestehen insbesondere
für Netzanschlussnehmer in höheren Spannungsebenen verschiedene Möglichkeiten zum Netzanschluss. Diese
potentiellen Netzanschlusspunkte sind in einigen Regionen auch unterschiedlichen Netzbetreibern zuzuordnen.
Weiterhin können durch Kooperation und Koordination von Netzbetreibern, z. B. im Hinblick auf sinnvolle Netzverknüpfungspunkte
zwischen Elektrizitätsverteilernetz und Übertragungsnetz und ggf. auch zwischen Elektrizitätsverteilernetzen,
eine höhere Effizienz erzielt, Doppelstrukturen vermieden und der Erfahrungsaustausch zwischen
den Netzbetreibern gefördert werden. Zur Abstimmung der Netzausbaupläne ist daher ein systematischer
Drucksache 19/27453 – 102 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Informationsaustausch der regionalen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zum jeweiligen Netzausbauszenario
und zum Netzausbaubedarf unerlässlich. Die Regelung trifft Vorgaben zur Abstimmung innerhalb von Planungsregionen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass ein Austausch zwischen den Planungsregionen erfolgt, um
Planungsregionen übergreifende Auswirkungen berücksichtigen zu können.
Mit den Sätzen 1 und 2 werden Planungsregionen eingeführt, innerhalb derer ein Informationsaustausch zwischen
den beteiligten Netzbetreibern stattfindet. Diese werden durch die beteiligten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
im Grundsatz selbst konstituiert. Dabei sollten ausschließlich die netztechnischen Gegebenheiten ausschlaggebend
sein, die von den betroffenen Netzbetreibern aufgrund ihrer besonderen Sachnähe zunächst am
besten zu beurteilen sind. Große Netzbetreiber können dadurch unter Umständen auch verschiedenen Planungsregionen
zugeordnet sein, was dann im Netzausbauplan entsprechend auszuweisen und abzubilden wäre. Da insbesondere
in Netzgebieten größerer Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen heterogene Netzsituationen vorzufinden
sind, sind hierbei die Eigentumsgrenzen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen kein relevantes Kriterium
für die Aufteilung der Planungsregionen.
Nach Satz 3 kann die Behörde in Ausübung ihres Ermessens die Aufnahme eines oder mehrerer Netzbetreiber in
eine bestimmte Planungsregion ausnahmsweise auch anordnen. Die Anzahl der Planungsregionen sollte fünf nicht
unterschreiten und fünfzehn nicht überschreiten. Das Bestreben sollte hierbei sein, ein angemessenes Verhältnis
zwischen dem Kommunikations- und Abstimmungsaufwand sowie dem Nutzen einer abgestimmten Netzausbauplanung
zu erzielen. Zu wenige und damit zu große Planungsregionen wären mit einem unverhältnismäßigen
Kommunikations- und Abstimmungsaufwand verbunden. Zu viele und zu kleine Planungsregionen wären hingegen
mit einem zu geringen Abstimmungsnutzen verbunden.
Nach Satz 4 stimmen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion ein Regionalszenario ab,
welches die gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
in der jeweiligen Planungsregion ist. Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den Netzentwicklungsplänen
der Übertragungsnetzbetreiber und den Netzausbauplänen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind die
Regionalszenarien nach Satz 4 unter Einbeziehung der relevanten Übertragungsnetzbetreiber zu entwickeln. Die
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für den jeweiligen Netzausbauplan und einem bedarfsgerechten Netzausbau
verbleibt jedoch beim jeweiligen Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes.
Absatz 3 legt die wesentlichen Inhalte des Netzausbauplans fest und beruht zum einen auf der Umsetzung der
Vorgaben des Artikels 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie auf der Integration von bisher in § 14
Absatz 1b alt geregelten Vorgaben. Zudem muss der Netzausbauplan Angaben zum Bedarf an nicht-frequenzgebundenen
Systemdienstleistungen und zu ihrer Deckung erhalten. Für bestimmte nicht-frequenzgebundene Systemdienstleistungen
besteht nach § 12h eine Pflicht zur marktgestützten Beschaffung.
Nach Satz 1 haben die hier verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen für die von ihnen betriebenen
Netze die Netzausbaupläne mit den geforderten Inhalten zu erstellen. Es gibt unterschiedliche Anforderungen
bezogen auf die verschiedenen Spannungsebenen, um die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Transparenz zu
gewährleisten. So sind Netzkarten mit Engpassregionen gemäß Absatz 3 Nummer 1 gerade nicht für alle Spannungsebenen
anzufertigen. Auch die Zeithorizonte der Planungsgrundlagen in Absatz 3 Nummer 2 berücksichtigen
Unterschiede in Bezug auf die Spannungsebenen. Die Informationen nach Absatz 3 Nummer 3 bis 6 sind
aufgrund ihrer besonderen Relevanz von allen verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, unabhängig
von der betriebenen Spannungsebene, anzugeben.
Auch Satz 2 setzt die Regelungen des Artikels 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 um und ergänzt diese,
zur Beibehaltung des bereits etablierten Transparenzlevels, um bislang in § 14 Absatz 1b alt statuierte und in der
Praxis bewährte Inhalte.
Satz 3 befugt die Regulierungsbehörde, nicht nur konkrete inhaltliche Vorgaben zu machen, sondern auch solche
zum Verfahren. Dies schließt beispielsweise nähere Vorgaben zur elektronischen Form ebenso ein wie detaillierte
Frist- und Formularvorgaben, welche durch die verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einzuhalten
sind. So kann die Behörde etwa verlangen, dass durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ein den
gesetzlichen Inhalt konkretisierender Fragebogen binnen einer gewissen Frist zu befüllen ist. Diese Vorschrift
schließt insbesondere auch weiterführende detaillierte Vorgaben zur elektronischen Form mit ein. Auf dieser Basis
kann die Regulierungsbehörde ferner auch Vorgaben zu den Daten- und Planungsgrundlagen des Netzausbauplans
machen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 103 – Drucksache 19/27453
Satz 4 setzt die Vorgabe des Artikels 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Konsultation um. Die Richtlinie
selbst adressiert die „relevanten“ Netznutzer und Betreiber von Übertragungsnetzen. Im Kontext der Erstellung
eines konkreten Netzausbauplans sind zumindest die Netznutzer der Hochspannungsebene als relevant im
Sinne der Richtlinie anzusehen. Der Kreis der als relevant anzusehenden Netznutzer kann durch die Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach Absatz 4 Satz 2 bei Bedarf präzisiert bzw. ergänzt werden. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen sind insoweit als relevant im Sinne der Richtlinie anzusehen, als ihre Interessen von der
Erstellung des jeweiligen Netzentwicklungsplans berührt werden.
Absatz 4 gibt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit, per Festlegung nähere Vorgaben zum Netzausbauplan
und dem dazugehörigen Verfahren zu treffen.
Absatz 5 entspricht § 14 Absatz 2 alt.
Absatz 6 Satz 1 setzt die in Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingeräumte Möglichkeit, die Verpflichtung
zur Erstellung eines Netzausbauplans nicht auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen mit weniger
als 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden zu erstrecken, um. Der administrative Aufwand
wird so auf ein verhältnismäßiges Maß beschränkt.
Satz 2 statuiert abweichend von der Umsetzung der Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 auch für Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen mit weniger als 100 000 angeschlossenen Kunden die Pflicht, einen Netzausbauplan
zu erstellen. Voraussetzung ist, dass in dem betreffenden Elektrizitätsverteilernetz die mögliche
Stromerzeugung des Vorjahres aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den direkt an das
Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf eigene Veranlassung des Netzbetreibers in Summe um
mehr als fünf Prozent gekürzt wurde. Die Fünf-Prozent-Schwelle ist angelehnt an Artikel 13 Absatz 5a der Verordnung
(EU) 2019/943 und stellt einen angemessenen Schwellenwert dar, um Informationen zu den Ursachen
der Einspeisekürzung von Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie zu fordern. Mit dieser Regelung
soll sichergestellt werden, dass die Ursachen der Abregelung des „vorrangberechtigten“ und durch die genannten
Anlagentypen erzeugten Stroms mitgeteilt und transparent gemacht werden und der betroffene Betreiber
eines Elektrizitätsverteilnetzes im Rahmen der Netzausbauplanung Maßnahmen zur Beseitigung des Engpasses
geprüft hat.
Zu § 14e (Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz)
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt, in welchem die Konsultation
mit den relevanten Netznutzern geregelt wird. Um eine vereinfachte und einheitliche Konsultation mit den
Netznutzern zu ermöglichen, werden die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform
zu errichten und zu betreiben.
Diese gemeinsame Internetplattform soll die Transparenz der Netzausbauplanung erhöhen sowie die Auffindbarkeit,
Vereinheitlichung und den Austausch von Daten zum Netzausbau fördern. Besonders im Vergleich zur ursprünglichen
Regelung, Informationen dezentral über die individuellen Verteilernetzbetreiber bereitzustellen, soll
die gemeinsame Internetplattform einen Mehrwert für alle Netznutzer darstellen. Durch diese Vorschrift wird
zudem der europäisch verankerte Gedanke aufgegriffen, die Kooperation der Verteilernetzbetreiber untereinander
sowie deren einheitliches Auftreten zu stärken. Dieses Ziel wird z. B. auch durch die Einführung der Europäischen
Organisation für Verteilernetzbetreiber unterstrichen.
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet grundsätzlich alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zum Einrichten und Betreiben
einer gemeinsamen Internetplattform.
Auf nationaler Ebene haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber bereits einheitliche bzw. gemeinsame Informationsportale
geschaffen. Soweit es die Transparenz erfordert, dass vier Übertragungsnetzbetreiber wesentliche
Informationen zu Ihrem Netzbetrieb auf gemeinsamen Internetseiten veröffentlichen, ist eine gemeinsame
Veröffentlichung der deutlich höheren Anzahl betroffener Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zur Herstellung
der erforderlichen Transparenz zum Elektrizitätsverteilernetzausbau umso dringlicher.
Satz 2 regelt, dass die Kommunikation über die Plattform sicher auszugestalten ist.
Absatz 2 Satz 1 berechtigt die Netznutzer gegenüber den Betreibern der gemeinsamen Internetplattform zur Nutzung
der Plattform für die Übermittlung von Informationen zu geplanten Netzanschlüssen. Diese zusätzliche
Möglichkeit über eine zentrale Anlaufstelle, Informationen zur Verfügung zu stellen, erleichtert deren freiwillige
Drucksache 19/27453 – 104 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Übermittlung. Hierdurch soll auch die Initiative der Netznutzer gefördert werden, an einer sinnvollen regionalen
Netzausbauplanung aktiv mitzuwirken.
Satz 2 nimmt Bezug auf die Regelung in Absatz 3 Satz 4, welche die in Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2019/944 vorgesehene Konsultation der Netzausbaupläne umsetzt. Die Vorschrift regelt, dass die Gewährung der
Möglichkeit zur Stellungnahme in der Praxis über die gemeinsame Internetplattform erfolgt.
Durch die in Absatz 3 vorgesehene Veröffentlichung sind die betreffenden Informationen für alle Stakeholder
künftig – entsprechend den europäischen Vorgaben – transparent, leicht zugänglich und übersichtlich aufzufinden.
Nach § 14 Absatz 1b alt hatten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen den entsprechenden Bericht auf ihrer
Internetseite zu veröffentlichen. Im Vergleich zu der ursprünglichen Regelung erhöht die zentrale Veröffentlichung
die Transparenz der Netzausbaupläne. Ebenso ist auch eine möglichst einheitliche Veröffentlichung der
Netzplanungsergebnisse essentiell für eine ausreichende Transparenz gegenüber relevanten Netznutzern.
Absatz 4 stellt sicher, dass die Informationen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zum Netzausbau in
einer für die Verwaltung gut handhabbaren Form vorliegen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen – ggf. mit Unterstützung
ihrer Verbände – gut dazu in der Lage sind, entsprechende Vereinbarungen zu treffen, um eine solche Plattform
aufzusetzen und zu betreiben. Um den Aufwand insbesondere jedoch für kleinere Netzbetreiber auf ein verhältnismäßiges
Maß zu beschränken, regelt Absatz 5 Satz 1, dass die Ausnahmeregelung des § 14d Absatz 6 Satz 1
hier entsprechend gilt.
Durch Satz 2 soll die Regulierungsbehörde die Möglichkeit erhalten, das Verfahren durch nähere Bestimmungen
bei Bedarf über eine Festlegung zu vereinheitlichen. Durch Festlegung der Regulierungsbehörde kann der Kreis
der Netznutzer, denen durch den Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Gelegenheit zu Stellungnahme zu dem
Netzausbauplan zu geben ist, über Absatz 2 Satz 2 hinaus erweitert werden.
Zu Nummer 26 (§ 15a Absatz 1 Satz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 27 (§ 16 Absatz 5)
Die Berichtspflicht wird gestrichen, da sie durch zwischenzeitlich eingeführte Berichtspflichten auf EU-Ebene
überholt ist und Doppelungen vermieden werden sollen.
Zu Nummer 28 (§ 17 Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 29 (§ 17f Absatz 5)
Der neu gefasste Satz 3, der den überholten bisherigen Satz 3 ersetzt, begrenzt den rechnerischen Anteil, der in
dem Aufschlag für die Offshore-Netzumlage auf die geleisteten Entschädigungszahlungen nach Absatz 2 und 3
entfällt, auf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde. Damit wird hinsichtlich dieses rechnerischen Anteils die
Rechtslage wiederhergestellt, die bis zum Inkrafttreten des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes im Jahr 2017 bestand.
Praktische Auswirkungen dürfte diese Ergänzung auch weiterhin nicht haben, da die Höhe der rechnerisch
auf die Entschädigungszahlungen entfallende Anteil bisher sehr deutlich unterhalb dieser Höchstgrenze gelegen
hat.
Zu Nummer 30 (§ 19)
Zu Buchstabe a
Bei der ersten Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Die zweite Änderung ist darin begründet, dass die Regelungen zu den technischen Mindestanforderungen teilweise
zu unnötigem bürokratischem Mehraufwand geführt haben. Die Verpflichtung der Gasnetzbetreiber nach
Absatz 2 Satz 2, ihre technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den nicht näher bezeichneten Verbänden
der Netznutzer zu konsultieren, sollte vereinfacht werden. Geregelt wird, dass die Konsultation stattdessen über
das Internet erfolgt, wodurch auch eine höhere Transparenz der Konsultation erreicht wird.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 105 – Drucksache 19/27453
Zu Buchstabe b
Mit der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde Artikel 5 der bisher geltenden Richtlinie 2009/72/EG ersatzlos gestrichen.
Damit ist insgesamt die Notwendigkeit entfallen, die technischen Mindestanforderungen der jeweiligen
Netzbetreiber, die unter Absatz 1 fallen, nach Absatz 5 Satz 1 der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie mitzuteilen. Eine Notifizierungspflicht der technischen Mindestanforderungen
nach Absatz 1 ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie (EU) 2015/1535, die auf allgemeine technische Mindestanforderungen
abstellt, die weiterhin von Absatz 5 Satz 1 erfasst sind. Daher wird die Verpflichtung der Netzbetreiber
gestrichen, ihre technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen. Es verbleibt bei der Verpflichtung,
allgemeine technische Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuteilen.
Zu Nummer 31 (§ 20)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung des Absatzes 1c dient der Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Zu Buchstabe b
Der Halbsatz wird gestrichen, da seine Anwendung keinen dem Regelungszweck entsprechenden Anwendungsbereich
hat.
Zu Nummer 32 (§ 20a)
Zu Buchstabe a
Die Einfügung der Wörter „oder des Aggregators“ in Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung des Artikels 13 Absatz
4 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Die Anfügung des neuen Satzes in Absatz 2 beruht auf Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944. Die
aktuelle Wechselfrist des § 20a Absatz 2 Satz 1 von drei Wochen entspricht den Vorgaben der Richtlinie, die
jedoch auch vorsieht, dass der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels spätestens ab 2026 nunmehr
noch höchstens 24 Stunden an Werktagen dauern darf. Um bereits frühzeitig ein Signal zur entsprechenden Anpassung
der Marktprozesse zu setzen, wird die Vorgabe bereits jetzt aufgenommen. Aus den Erwägungsgründen
der Richtlinie (EU) 2019/944 geht hervor, dass sich die ab 2026 geltende Frist von werktags binnen 24 Stunden
allein auf den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Stromlieferanten an der Messstelle
beim Marktbetreiber bezieht. Andere Schritte im Rahmen des Wechselvorgangs, die abzuschließen sind, bevor
der technische Wechselvorgang eingeleitet wird, sind von dieser Frist nicht betroffen. Die Gesamtdauer des
Wechselvorgangs darf jedoch drei Wochen ab dem Antrag des Letztverbrauchers nicht überschreiten.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung in Absatz 3 dient der Umsetzung der Vorgaben von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe f.
Zu Nummer 33 (§ 21)
Der neue Absatz 3 Satz 1 überführt die Verpflichtung des § 27 Absatz 1 Satz 1 StromNEV in das EnWG. Die
Regelung ergänzt die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, der hinsichtlich der Netzentgelte lediglich
eine Veröffentlichungspflicht bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr regelt. Der neue Absatz 3 Satz 2
soll die Transparenz der Veröffentlichungen und deren Zugänglichkeit erhöhen.
Der neue Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 3, der eine rechtliche Grundlage für die Durchführung eines
Vergleichsverfahrens zu den Netzentgelten durch die Regulierungsbehörde enthält. Die Umsetzung erfolgte in
der Vergangenheit durch Regelungen in der StromNEV und der GasNEV, die zwischenzeitlich wegen fehlender
praktischer Relevanz aufgehoben wurden. Mit der Ersetzung des Absatzes 3 und der Streichung des Absatzes 4
werden nunmehr auch die entsprechenden Grundlagen im EnWG aufgehoben. Ergänzend wird die Verordnungsermächtigung
nach § 24 Satz 2 Nummer 7 gestrichen.
Drucksache 19/27453 – 106 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 34 (§ 21a)
Zu Buchstabe a
Da Absatz 6 eine Verordnungsermächtigung beinhaltet, wird die Überschrift des Paragraphen angepasst.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Absatz 5a enthält Ergänzungen der gesetzlichen Grundlagen der Anreizregulierung.
Engpassmanagementkosten wurden in der Anreizregulierung bislang als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“
eingeordnet. Sie stellen damit aus Sicht der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durchlaufende Kostenpositionen
dar. Durch die Ermächtigung, hierauf bezogene Vorgaben zu setzen, wird zusätzlich die Möglichkeit
geschaffen, einen unmittelbaren wirtschaftlichen Anreiz für die Netzbetreiber zur Verringerung der Engpassmanagementkosten
zu erzielen.
Absatz 5 enthält bereits Vorgaben dazu, wie die Effizienzvorgaben sowie die Qualitätsvorgaben für den Netzbetrieb
als deren Nebenbedingung bestimmt werden. Mit dem neu eingefügten Absatz 5a Satz 1 wird dieser Kanon
um Vorgaben zur Verringerung von Kosten für Engpassmanagement erweitert. Ähnlich den Netzleistungsfähigkeitskenngrößen
der Qualitätsvorgaben handelt es sich bei Vorgaben zur Verringerung von Engpassmanagement
um Aspekte der Versorgungsqualität. Insbesondere geht es darum, im Wege effizient und sicher ausgestalteter
Netzführung Engpassmanagement und insbesondere die Kosten des Engpassmanagements, die in den vergangenen
Jahren stetig gestiegen sind, vermindern zu können. Dies entspricht dem Gesetzeszweck einer möglichst
preisgünstigen Versorgung, da eine Verringerung der Engpassmanagementkosten zu einer direkten Entlastung
der Netznutzer beiträgt. Die Vorgaben zur Verringerung von Engpassmanagementkosten können den Netzbetreibern
durch entsprechende Referenzwerte vermittelt werden. Es können entweder individuelle Referenzwerte für
einzelne Netzbetreiber oder – an deren Stelle – auch gemeinsame Referenzwerte für eine bestimmte Gruppe von
Netzbetreibern vorgegeben werden. Anders als in Absatz 5 müssen die Vorgaben nach Absatz 5a nicht für die
gesamte Regulierungsperiode gelten, sondern können auch unterperiodisch ermittelt werden. Damit erhält der
Verordnungsgeber ausreichend Spielraum für die Einführung eines geeigneten Anreizinstruments.
Absatz 5a Satz 2 enthält eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung von Rechtsfolgen im Falle einer Überoder
Unterschreitung der Referenzwerte. Der Referenzwert stellt eine Vorgabe für die Zukunft dar und richtet
sich maßgeblich nach der Methode zur Referenzwertermittlung. Die tatsächlichen Engpassmanagementkosten als
Grundlage der Referenzwertermittlung können sowohl auf endogenen als auch auf exogenen Faktoren wie z. B.
der stufenweisen Öffnung der Grenzkuppelleitungen beruhen. Soweit sich die Ermittlung von Referenzwerten auf
bestimmte Referenzzeiträume stützt, können tatsächliche Daten zu Engpassmanagementkosten der Vergangenheit
als sachgerechte Tatsachengrundlage dienen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zur Abbildung bestimmter laufender
oder künftiger Entwicklungen ausnahmsweise auch zusätzlich – zumindest teilweise – auf Daten zurückgegriffen
werden kann, die auf sachgerechten Prognosen basieren.
Absatz 5a Satz 3 ermöglicht die Berücksichtigung jährlicher Bonus-Zahlungen bei Unterschreitung der jeweiligen
Referenzwerte oder von Malus-Zahlungen bei deren Überschreitung in der Erlösobergrenze eines Netzbetreibers
sowie in den Netzentgelten.
Zu Buchstabe c
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 enthält eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 5a.
Die Änderungen in Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 und 10 sind redaktioneller Art, um ein Anfügen der neuen Nummern
11 und 12 zu ermöglichen.
Die Einfügung des neuen Absatzes 6 Satz 2 Nummer 11 dient der Klarstellung einer nach Absatz 6 Satz 1 bereits
bestehenden, aber bisher noch nicht ausgeübten Ermächtigung zur Festlegung.
Die Einfügung des neuen Absatzes 6 Satz 2 Nummer 12 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes
5a.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 107 – Drucksache 19/27453
Zu Nummer 35 (§§ 23b bis 23d neu)
Zu § 23b (Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde)
§ 23b dient dem Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Regulierung transparenter und nachvollziehbarer zu
gestalten. § 23b übernimmt zum einen inhaltlich unverändert die bisher in § 31 Absatz 1 ARegV vorgesehenen
Veröffentlichungspflichten und schafft eine gesetzliche Verankerung der Veröffentlichungspflichten. Zum anderen
ergänzt er diese Veröffentlichungspflichten punktuell, soweit dies zur Erreichung einer möglichst umfassenden
Transparenz sachgerecht erscheint.
Anlass der Einfügung des § 23b ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 ARegV. Der Bundesgerichtshof
hat das Ziel einer transparenten Anreizregulierung ausdrücklich betont (BGH, Beschluss vom
11.12.2018 – EnVR 21/18; BGH, Beschluss vom 8.10.2019 – EnVR 12/18)). Der Transparenz komme – insbesondere
als Mittel der Marktdisziplinierung (BVerfG, Urteil vom 7.11. 2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 320) – eine wichtige
Aufgabe zu. Die Regulierungsentscheidungen müssen auch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein. Die
bisherige Regelung des § 31 ARegV sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht von einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage gedeckt, sofern von der Veröffentlichung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
betroffen sind.
Mit dem § 23b wird nunmehr eine ausreichende gesetzliche Grundlage im EnWG selbst geschaffen, die eine
Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anonymisierter Form ermöglicht. Mit der neuen Regelung
werden die Vorgaben des § 71 sowie des § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeschränkt, um die
insbesondere für die Anreizregulierung erforderliche Transparenz zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der
Daten stärkt sowohl die Transparenz des Verfahrens als auch der Ergebnisse der Anreizregulierung. Die Regelung
umfasst nunmehr ausdrücklich auch die Veröffentlichung etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies ist
erforderlich, um Regulierungsentscheidungen zu Kosten und Entgelten für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen,
insbesondere auch im Rahmen des Effizienzvergleichs, nachvollziehen zu können.
Die zu veröffentlichenden Daten sind Informationen, die für die Regulierung relevant sind. Netzbetreibern und
Netznutzern wird durch die Veröffentlichung die Nachprüfbarkeit der Entscheidungen erleichtert. Die Regelung
verbessert im Ergebnis die Treffgenauigkeit des Effizienzvergleichs und dient damit objektiv den Interessen der
Netzbetreiber. Netzbetreiber erhalten zugleich einen zusätzlichen Anreiz zur Steigerung der Effizienz. Transparenz
kann die Akzeptanz der Regulierungsentscheidungen erhöhen und einen Beitrag zur Selbstregulierung leisten.
Die nicht anonymisierte Veröffentlichung stellt sicher, dass Dritte diese Informationen dem jeweiligen Netzbetreiber
zuordnen können. Sämtliche zu veröffentlichende Daten betreffen keine natürlichen Personen.
Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Güterabwägung überwiegen diese Gemeinwohlbelange das Geheimhaltungsinteresse
der Betroffenen. Das berechtigte Interesse der Netzbetreiber an der Geheimhaltung ihrer Daten ist
als weniger gewichtig einzustufen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Veröffentlichungen in der Regel
nicht nur einzelne Netzbetreiber, sondern ausnahmslos alle Netzbetreiber betreffen. Vor dem Hintergrund des
natürlichen Monopols ist die Offenbarung der Daten in dem Verhältnis der Netzbetreiber untereinander nicht
geeignet, die Stellung im Wettbewerb relevant zu verschlechtern oder diejenige eines Konkurrenten relevant zu
verbessern. Selbst wenn man annimmt, dass durch die Veröffentlichung eine wettbewerbliche Betroffenheit auf
vor- bzw. nachgelagerten Märkten in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden kann, so überwiegt auch unter
Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen dennoch das besonders hohe Interesse der Allgemeinheit
an einer effektiven Anreizregulierung, Kontrolle der Verwaltungsbehörden und Nachvollziehbarkeit ihrer
Entscheidungen, insbesondere des Effizienzvergleichs. Dieses Interesse der Allgemeinheit kann nur durch die
Veröffentlichung dieser Daten gewährleistet werden.
Darüber hinaus belegt die freiwillige Veröffentlichung der entsprechenden Daten durch eine Reihe von Netzbetreibern
bereits in der Vergangenheit, dass keine Gefahr von Nachteilen auf vor- oder nachgelagerten Märkten
droht oder eine solche etwaige Gefahr hinter dem Transparenzinteresse jedenfalls zurücktritt.
Ferner bestehen zahlreiche sonstige gesetzliche Veröffentlichungspflichten zu handelsrechtlichen Zahlen nach
§ 6b, nach Europarecht und im Rahmen der Markttransparenz. Wettbewerbliche Nachteile durch die Veröffentlichung
derselben Informationendurch die Regulierungsbehörde im Rahmen der Kosten- und Anreizregulierung
sind daher ausgeschlossen.
Drucksache 19/27453 – 108 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 1 Nummer 1 benennt die Erlösobergrenze als zentrales Ergebnis von behördlichen Entscheidungen, insbesondere
zu § 4 Absatz 2 Satz 1 ARegV im Rahmen des § 73 sowie die vom Netzbetreiber der Verprobung zu
Grunde gelegte Erlösobergrenze als wesentlicher Bestandteil der Entgeltbildung. Die Veröffentlichung der von
der Regulierungsbehörde festgelegten und der vom Netzbetreiber angepassten und damit der Verprobung zu
Grunde gelegten Erlösobergrenze umfasst auch Entscheidungen zu Netzübergängen nach § 26 ARegV. Hier sind
sowohl Voll- als auch Teilnetzübergänge sowie Entscheidungen über streitige Netzübergänge nach § 26 Absatz 3
bis 5 ARegV erfasst.
Die von der Regulierungsbehörde ermittelte Erlösobergrenze ist keine unternehmensinterne Kennzahl, sondern
nur der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers. Ein
Rückschluss auf die zugrundeliegenden Einzeldaten des Netzbetreibers ist nicht möglich. Ebenso wenig entspricht
die festgelegte Erlösobergrenze dem tatsächlichen Umsatz des Netzbetreibers. Aufgrund der in § 4 Absatz 3 und
4 ARegV vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten ergibt sich, dass die kalenderjährliche Erlösobergrenze vielmehr
nur eine Momentaufnahme darstellt. Die Werte der Erlösobergrenzen sind dementsprechend keine Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse (so zur bisherigen Rechtslage bereits BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – EnVR 21/18).
Die zulässigen Erlöse eines Netzbetreibers sind das Ergebnis der Regulierungsformel und damit essentiell für die
Nachvollziehbarkeit der Regulierung in ihren einzelnen Elementen. Damit die den zulässigen Erlösen zugrundeliegenden
behördlichen Entscheidungen als Ganzes nachvollziehbar werden, ist auch eine Veröffentlichung aller
Bestandteile gemäß der Regulierungsformel in Anlage 1 der ARegV notwendig.
Nummer 2 bezieht den Summenwert des Kapitelkostenaufschlags auf Basis der behördlichen Entscheidung nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ARegV in Verbindung mit § 10a ARegV in die Veröffentlichung ein. Dieser enthält
aggregierte Investitionsvolumina eines Netzbetreibers auf Plankostenbasis. Aufgrund des Plankostenansatzes,
der zeitlichen Summierung über mehrere Jahre sowie der Unmöglichkeit, Rückschlüsse über Investitionen in
einzelne Anlagengruppen zu treffen, tritt hier ein möglicherweise bestehendes Schutzbedürfnis aufgrund von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen hinter dem öffentlichen Interesse zurück. Es besteht ein öffentliches Interesse,
auch unternehmensbezogen, in Summe das Investitionsverhalten in die Energieinfrastruktur zu beobachten. Dazu
bietet der Kapitalkostenaufschlag eine geeignete Größenordnung. Informationen zu einer bereits bestehenden
Ausbaustrategie lassen sich bereits jetzt sehr viel besser auch dem im Jahresabschluss enthaltenen Anlagenspiegel,
der ohnehin nach § 6b zu veröffentlichen ist, entnehmen.
Bei Bedarf veröffentlicht die Regulierungsbehörde alle oder einzelne verwendete Parameterwerte und jährliche
Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ARegV
der Vergangenheit in Verbindung mit § 10 ARegV als Summenwert.
Nummer 3 bezieht den Summenwert der dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen Kosten, wie sie bei der
Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze berücksichtigt wurden, in die Veröffentlichung ein. Bei den
dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten handelt es sich um das Ergebnis der Prüfung durch die Regulierungsbehörde,
die über die Anerkennung der in Ansatz gebrachten Kosten dem Grunde wie auch der Höhe nach entscheidet.
Rückschlüsse auf ein konkretes Einsparpotential oder ähnliches sowie auf eine mögliche wettbewerbliche
Relevanz sind insbesondere aufgrund der Einordnung als „dauerhaft nicht beeinflussbar“ nicht ersichtlich. Ferner
handelt es sich um einen Summenwert über mehr als 17 Einzelsachverhalte. Es besteht ein öffentliches Interesse
an der Summe der dauerhaft beeinflussbaren Kosten als Messgröße, auf die eine Effizienzvorgabe aus dem Effizienzvergleich
überhaupt wirken kann. Bestimmte Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten von Effizienzvorgaben
auszunehmen, ist eine besondere Privilegierung regulierter Unternehmen gegenüber solchen, die mit
ihren gesamten Kosten im Wettbewerb stehen. Daher ist das öffentliche Interesse der Entwicklung dieser Position
als Quote (Anteil) gegenüber etwaigen Geheimhaltungsinteressen des Netzbetreibers überwiegend. Neben dem
prozentualen Anteil ist die absolute Summe zur Interpretation der Zahl ebenso erforderlich. Zur Nachvollziehbarkeit
der Entwicklung der Erlösobergrenze ist insbesondere auch eine Veröffentlichung der vom Netzbetreiber
angepassten dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile notwendig. Hier besteht kein Unterschied zu den bei
der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze berücksichtigten dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile.
Außerdem werden der Summenwert der in die Festlegung der Erlösobergrenzen eingeflossenen volatilen Kosten
sowie deren jährliche Veränderung veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung dieser aggregierten Werte sind
keine Wettbewerbsnachteile zu erwarten, so dass ein etwaiges Interesse des Netzbetreibers an der Geheimhaltung
hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 109 – Drucksache 19/27453
Um die Entgeltbildung und die jährlichen Entgeltänderungen der Netzbetreiber nachvollziehen zu können, ist die
Kenntnis der der Verprobung zugrundliegenden, vom Netzbetreiber angepassten Erlösobergrenze des jeweiligen
Kalenderjahres erforderlich. Die Veränderung der Netzentgelte hängt mit der Veränderung der Erlösobergrenze
sowie den Annahmen zur Mengenänderung zusammen. Durch die Veröffentlichung der Veränderung der verprobten
Erlösobergrenze im Verhältnis zur ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze lässt sich die jährliche Veränderung
der zu veröffentlichenden Netzentgelte nachvollziehen.
Nummer 4 bezieht den in der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze eingeflossenen, vorübergehend
nicht beeinflussbaren Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 ARegV sowie den beeinflussbaren Kostenanteil nach § 11
Absatz 4 ARegV in die Veröffentlichung ein. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der Prüfung durch die
Regulierungsbehörde, die über die Anerkennung der in Ansatz gebrachten Kosten dem Grunde wie auch der Höhe
nach entscheidet. Durch die Veröffentlichung dieser aggregierten Werte sind keine Wettbewerbsnachteile zu erwarten,
sodass ein etwaiges Interesse des Netzbetreibers an der Geheimhaltung hinter dem öffentlichen Interesse
zurücktritt.
Nummer 5 bezieht die Kosten für Forschung und Entwicklung gemäß § 25a ARegV in die Veröffentlichung ein.
Berücksichtigungsfähig sind nur solche Kosten, die im Rahmen der staatlichen Forschungsförderung entstehen
und geprüft werden. Sie werden im Rahmen der Anreizregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
anerkannt. Eine gesonderte Veröffentlichung dient der Vergleichbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit der öffentlichen
Entscheidung der Regulierungsbehörde. Aufgrund der Anknüpfung an die staatliche Forschungsförderung
überwiegt das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung ein etwaig bestehendes Interesse des Netzbetreibers
an der Geheimhaltung.
Nummer 6 bezieht den Saldo und die Zu- und Abschläge durch die jährliche Auflösung des Regulierungskontos
nach § 5 ARegV in die Veröffentlichung ein. Diese aggregierten Werte lassen weder Rückschluss auf zugrundeliegende
unternehmensinterne Kennzahlen noch auf die allgemeine Verbrauchs- und Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers
zu. Die tatsächlichen Verbrauchs- und Absatzmengen gehen vielmehr aus den zu veröffentlichenden
Jahresabschlüssen der Netzbetreiber hervor. Zudem dient das Regulierungskonto dazu, ungeplante Differenzen
zwischen den tatsächlichen Erlösen und den im Rahmen der Netzentgeltbildung prognostizierten Erlösen, also
auch Annahmen zu Mengenentwicklungen, Rechnung zu tragen. Insbesondere bei Gasnetzbetreibern ist die Mengenentwicklung
stark von den Witterungsverhältnissen im jeweiligen Kalenderjahr abhängig. So führen sehr kalte
Winter regelmäßig zu nahezu flächendeckenden Mehrerlösen bei allen Netzbetreibern aufgrund der höheren
Nachfrage und milde Winter zu nahezu flächendeckenden Mindererlösen aufgrund des niedrigen Gasverbrauchs.
Wirtschaftlich kommen im Regulierungskonto die Effekte einer Vielzahl von Themenkreisen zusammen, in denen
Plan/Ist-Abgleiche durchzuführen sind (z. B. Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV, vorgelagerte Netzkosten
und Investitionsmaßnahmen. Bei Elektrizitätsnetzbetreibern kommen hierzu noch Effekte aus Plan-/Ist-Abgleichen
für Festlegungen zur Anpassung von Kosten auf Plankostenbasis wie der Netzreserve, Redispatch, Regelenergie
etc.). Bei Gasnetzbetreibern sind auch durch Plan-/Ist-Abgleiche für Treibenergie und Lastflusszusagen
große Schwankungen möglich. Dadurch ist ein Rückschluss auf Einzelwerte nicht möglich, sollte im Einzelfall
ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis enthalten sein.
Nummer 7 benennt den ermittelten Effizienzwert und die Werte, die nach § 13 ARegV in den Effizienzvergleich
eingegangen sowie hierfür erhobenen worden. Dies umfasst die im Effizienzvergleich verwendeten sowie hierfür
erhobenen Vergleichsparameter, also die netzstrukturellen Daten (zum Beispiel Leitungslänge und Fläche des
versorgten Gebietes), als auch beide auf Basis der behördlichen Prüfung eingeflossenen Aufwandsparameter, d.
h. die Gesamtkosten eines Netzbetreibers abzüglich seiner dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile als Summenwert.
Dabei soll keine Aufgliederung in die diversen Unterpositionen des § 11 ARegV erfolgen. Bei den zu
veröffentlichenden Vergleichsparametern handelt es sich um exogene, nicht beeinflussbare Parameter, die die
Versorgungsaufgabe der Netzbetreiber beschreiben und daher keinen Rückschluss auf die Kostenstruktur und die
geschäftliche Ausrichtung der Netzbetreiber zulassen. Auch die beiden zu veröffentlichenden Aufwandsparameter
werden lediglich in Summe, also der standardisierte und der nicht-standardisierte Aufwandsparameter, als
jeweils eine Zahl veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Summe der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten
erfolgt separat unter Nummer 1. Durch die Veröffentlichung der beiden Aufwandsparameter und der potentiellen
Vergleichsparameter soll eine Nachvollziehbarkeit und Nachrechenbarkeit des Effizienzvergleichs (Öffnung der
„black box“) erreicht werden. Zudem können durch die Veröffentlichung der potentiellen Vergleichsparameter
Drucksache 19/27453 – 110 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
durch die Netzbetreiber oder auch die betroffenen Wirtschaftskreise Hinweise zu Modellen wie auch zu Datenunplausibilitäten
eingebracht werden, welche dann zu einer Verbesserung des Effizienzvergleichs führen. Insoweit
überwiegt das öffentliche Interesse ein etwaiges Interesse des Netzbetreibers an der Geheimhaltung dieser Werte.
Nummer 8 betrifft Daten, die Ergebnis einer behördlichen Prüfung und daher als regulatorischer Wert weniger
schützenswert als die von den Unternehmen ohnehin nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu veröffentlichenden
Unternehmensdaten sind. Die Gewerbesteuer, Messzahl und Hebesatz gehen auf veröffentlichte
Daten zurück. Da diese Daten aber zur Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidungen erforderlich sind,
besteht an ihrer Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse. Diese Daten sollten daher bei der Veröffentlichung
von Entscheidungen nach § 74 nicht geschwärzt werden. Halbsatz 2 dient der Klarstellung, dass die
Veröffentlichungspflichten auch im Rahmen von Netzpachtmodellen gelten.
Nummer 9 bezieht in die Veröffentlichung die Kosten aus Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV für die
Transportnetzbetreiber sowie aller weiteren Adressaten von Entscheidungen zu Investitionsmaßnahmen mit ein.
Angesichts des Interesses der Allgemeinheit an einem schnellen Netzausbau ist der Summenwert der tatsächlichen
jährlichen Kapital- und Betriebskosten von überwiegendem öffentlichen Interesse, da diese Kosten den Betrag
darstellen, der von den Netznutzern für den nach § 23 ARegV genehmigten Netzausbau zu zahlen ist.
Nummer 10 benennt die Kennzahlen für die individuelle Versorgungssicherheit für alle Netzbetreiber in der
Weise, in der die Kennzahl für die Qualitätsregulierung herangezogen wird. Dies betrifft derzeit nur Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Regelverfahren. Diese Daten stellen aggregierte Kennzahlen zur Nichtverfügbarkeit
dar, lassen aber keine Rückschlüsse auf Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß oder Ursache einzelner Versorgungsunterbrechungen
zu, noch lassen sie erkennen, durch welche Konzepte und Maßnahmen der einzelne Netzbetreiber
seine Netzzuverlässigkeit mit welchem Aufwand erzielt. Den zu veröffentlichenden Kennzahlenvorgaben
liegen in der Regel abgeleitete Strukturparameter (bspw. Lastdichte) zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede
zugrunde. Die Strukturparameter werden anhand der durch die Netzbetreiber übermittelten Eingangsgrößen
berechnet. Eingangsgrößen sind z. B. die zeitgleiche Jahreshöchstlast, die Fläche eines versorgten Gebietes
oder weitere in § 13 Absatz 3 ARegV genannte Größen. Weder die Kennzahlenvorgaben noch die zur Berechnung
der gebietsstrukturellen Unterschiede verwendeten Eingangsgrößen oder die daraus ermittelten veröffentlichenden
Strukturparameter lassen Rückschluss auf die Kostenstruktur und die geschäftliche Ausrichtung des
Netzbetreibers zu. Daher kann bereits kein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung dieser Informationen
bestehen, welches das öffentliche Interesse überwiegt.
Nummer 11 betrifft die Kosten des Einspeisemanagements, die aufgrund der Wahrnehmung der Betriebsverantwortung
des jeweiligen Netzbetreibers entstehen, um sein Netz stabil zu halten und eine Überlastung des Netzes
zu verhindern oder zu beheben. Aufgrund der technischen Restriktionen ist nicht ersichtlich, wie diese Kosten
einen wettbewerbsrelevanten Sachverhalt betreffen könnten. Die Nennung eines Summenwertes verhindert auch
die Offenlegung von Zahlungen an einen einzelnen Anlagenbetreiber. Es überwiegt auch angesichts des gewollten
Einsatzes von Abregelungen von Anlagen im Rahmen der Spitzenkappung gemäß § 11 Absatz 2 das öffentliche
Interesse an der Veröffentlichung der Höhe der Kosten, die durch das Einspeisemanagement entstehen. So kann
Vertrauen in eine optimierte Netzentwicklung und angemessene Abregelung, insbesondere von EE-Anlagen gefördert
werden. Durch die Änderung der Regelungen zum Einspeisemanagement und Redispatch durch das Gesetz
zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), das am 1. Oktober 2021 in
Kraft tritt, sind die Einspeisemanagementkosten von Redispatchkosten nicht mehr zu unterscheiden, sodass dann
die Gesamtkosten zu veröffentlichen sind.
Nummer 12 benennt die zu veröffentlichenden Kosten für Systemdienstleistungen im Strombereich, wobei die
Kosten für
a) Kapazitäts-, Sicherheits- und Netzreserve
b) Kosten für die gesicherte Versorgung von systemrelevanten Kraftwerken mit Erdgas einbezogen werden.
Diese Kosten sind Ergebnis grundlegender Regulierungsentscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Netzentgelte. An ihrer Veröffentlichung besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Energiewende ein bedeutendes
öffentliches Interesse.
Soweit im Einzelfall für eine Systemdienstleistung bei einem Netzbetreiber Rückschlüsse auf die Kosten oder
Preise einzelner Anbieter möglich sind, kann dies mit Nachteilen für die künftige Leistungserbringung für den
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 111 – Drucksache 19/27453
Transportnetzbetreiber verbunden sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur ein oder zwei Anbieter/Verpflichtete
in den Kosten des Übertragungsnetzbetreibers enthalten sind. Satz 2 regelt, dass die Regulierungsbehörde
in diesem Fall auf die Veröffentlichung verzichten soll. In den übrigen Fällen sind Rückschlüsse auf wettbewerbliche
Informationen ausgeschlossen.
Nummer 13 nimmt auf die Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Bezug. Der generelle
sektorale Produktivitätsfaktor hat im Rahmen der Ermittlung der Erlösobergrenze einen besonderen Stellenwert.
Er gilt ausnahmslos für alle Netzbetreiber des betreffenden Energieträgers und über die gesamte Regulierungsperiode
hinweg. Das Verfahren zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ist von
einer besonderen Komplexität geprägt. Die Daten – Bestandsdaten sowie im Massenverfahren extra erhobene -
müssen im Massenverfahren umfassend plausibilisiert werden. Um verschiedene Ansätze ergebnisoffen mit Vertretern
der vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise (Verbände, Arbeitnehmervertreter, Wissenschaftler) diskutieren
zu können, bedarf es der umfassenden Offenlegung sämtlicher Daten gegenüber jedermann. Die Ermittlung
des Wertes ist stark abhängig von Umfang, Güte und jeweiliger methodischer Kombination der betreffenden
Daten.
Bei diesen Daten handelt es sich teilweise schon nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: So werden ältere
Daten nach Zeitablauf nicht mehr als schutzwürdig eingestuft, weil sie im Wettbewerb keine Relevanz mehr haben
und daher nicht von wirtschaftlichem Wert sind. Teilweise fehlt es an der Geheimniseigenschaft, weil die Daten
aufgrund anderweitiger Veröffentlichungspflichten oder im Rahmen anderer Verfahren (Kostentreiberanalyse)
bereits offengelegt wurden.
Bei Abwägung des Interesses des einzelnen Netzbetreibers am Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
mit dem Offenlegungsinteresse der Allgemeinheit und insbesondere der Netznutzer im Hinblick auf die Verfahren
und deren Entscheidung sowie der übrigen betroffenen Netzbetreiber im Hinblick auf ein ergebnisoffenes Verfahren
und hinsichtlich einer auch für sie angemessenen und insbesondere im Detail nachvollziehbaren Entscheidung
überwiegt das Offenlegungsinteresse. Die Offenlegungsmöglichkeit in einem solchen Massenverfahren
dient auch der Verfahrensvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung.
Insoweit ist eine Veröffentlichungspraxis geboten, die eine – netzbetreiberscharfe – Offenlegung von Daten ermöglicht,
die in allen Stadien der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden.
Dies betrifft auch solche Daten, die bei der Ermittlung Verwendung finden, um den Ausschluss von Ermittlungsalternativen
nachvollziehen zu können – und beschränkt sich gerade nicht nur auf Daten, die der Entscheidung
konkret wertbildend zugrunde gelegt werden.
Entsprechend sollten diese Daten auch bei einer Veröffentlichung von Entscheidungen nach § 74 offengelegt
werden.
Nummer 14 nimmt Bezug auf Daten, die in Entscheidungen nach § 23 ARegV genannt werden. Diese Daten sind
regelmäßig offenkundig. Die Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber kommunizieren ihre Ausbauprojekte
– insbesondere die im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen und die entsprechenden Daten
und Informationen (bspw. anlagenspezifisches Mengengerüst, Ausbaustrategien, Standardkostensätze, projektscharfe
Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Adhoc-Maßnahmen sowie gesamte Investitionssummen) – offen.
Insoweit fehlt es hierbei bereits am Geheimnischarakter.
Zudem handelt es sich bei den zu veröffentlichenden Informationen grundsätzlich um planbasierte Angaben, die
beispielsweise in Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in einem hohen Aggregationslevel veröffentlicht
werden und eine sehr frühe Planungsphase darstellen. Aufgrund des frühen Planungsstadiums beruhen
die aufgeführten Plankosten daher zumeist auf Erfahrungswerten, die in der Energiebranche bekannt sind. In der
Entscheidung nach § 23 ARegV wird zudem nur die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gesamtprojektes
genannt, eine Aufteilung auf ein genaues Mengengerüst oder auf einzelne Anlagengruppen erfolgt
nicht. Demgemäß sind Verzerrungen auf dem Anbietermarkt nicht zu erwarten. Die genannten Kosten werden im
Rahmen der Entscheidung nach § 23 ARegV auch nicht im Einzelnen geprüft oder bestätigt, da lediglich eine
Genehmigung dem Grunde nach erfolgt.
Soweit es sich bei Angaben aus dem Mengengerüst oder textlichen Erläuterungen der geplanten Investitionen, die
in der Entscheidung niedergelegt werden, demgegenüber mangels Offenkundigkeit grundsätzlich um schützenswerte
Informationen handelt, überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie insbesondere das der
Drucksache 19/27453 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Netznutzer, da für diese Maßnahmen eine besondere Zwischenfinanzierung erfolgt, die auf die Netznutzer umgelegt
wird.
Darüber hinaus dient die Nummer 10 der Klarstellung, dass unter anderem auch konkrete Anschaffungs- und
Herstellungskosten sowie Informationen zum Ersatzanteil und zum anlagenspezifischen Mengengerüst, die in den
Beschlüssen zu Investitionsmaßnahmen aufgeführt sind, veröffentlicht werden können. Andernfalls wäre eine
Nachvollziehbarkeit der einzelnen Maßnahme nicht hinreichend möglich und es bestünde die Gefahr, dass eine
Veröffentlichung des Beschlusses ins Leere läuft. Darüber hinaus ist nur so ein projektscharfer bzw. summenbasierter
Abgleich mit den Plankostenabschätzungen im Netzentwicklungsplan möglich, der hinsichtlich der Kostenentwicklung
von Netzausbauprojekten für den Netznutzer von erheblichem Interesse ist.
Nummer 15 benennt zur Veröffentlichung die Summe der Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter
Netzebenen, also die an vorgelagerte Netzbetreiber gezahlten Netzentgelte, da diese Kosten ebenfalls
einen erheblichen Anteil an der jeweiligen Erlösobergrenze des Netzbetreibers ausmachen können. An ihrer Veröffentlichung
besteht daher ein bedeutendes öffentliches Interesse.
Da es sich um einen Summenwert aus mehreren Kostenpositionen und vielfach um die Summe über mehrere
vorgelagerte Netzbetreiber handelt, die zudem als dauerhaft nicht beeinflussbar eingeordnet wird, sind Rückschlüsse
auf mögliche wettbewerblich relevante Informationen nicht ersichtlich, da auch die konkrete Veröffentlichung
von Einzeldaten nicht vorgesehen ist. Um hieraus nähere Informationen abzuleiten, müssten die jeweiligen
vorgelagerten Netzbetreiber bekannt sein. Aber auch dann ist kein wettbewerblicher Nachteil ersichtlich, da
es sich bei den vorgelagerten Netzbetreibern ebenfalls um regulierte Unternehmen handelt. Selbst wenn Rückschlüsse
auf die Ausgestaltung des jeweiligen Netzes möglich sein sollten, so sind diese so vage und auch keine
Information, deren Veröffentlichung sich in einem Wettbewerbsverhältnis des Netzbetreibers zu einem Nachteil
entfalten kann. Dementsprechend überwiegt auch hier das öffentliche Interesse das etwaige Interesse des Netzbetreibers
an einer Geheimhaltung.
Nummer 16 bezieht sich auf die Summe der je Netzbetreiber gemäß § 18 StromNEV gezahlten vermiedenen
Netzentgelte, da diese Kosten einen erheblichen Anteil an der jeweiligen Erlösobergrenze des Netzbetreibers ausmachen.
An ihrer Veröffentlichung besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse.
Da es sich um einen Summenwert aus mehreren Einzelsachverhalten handelt, der zudem als dauerhaft nicht beeinflussbar
eingeordnet wird, sind Rückschlüsse auf mögliche wettbewerblich relevante Informationen nicht ersichtlich.
Selbst wenn Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des jeweiligen Netzes möglich sein sollten, so sind
diese so vage und im Hinblick auf die sich stetig ändernde Anzahl der dezentralen Erzeugungsanlagen keine
dauerhafte Eigenschaft und auch keine Information, deren Veröffentlichung sich in einem Wettbewerbsverhältnis
des Netzbetreibers zu einem Nachteil entfalten kann. Dementsprechend überwiegt auch hier das öffentliche Interesse
das etwaige Interesse des Netzbetreibers an einer Geheimhaltung.
Ferner bestehen zahlreiche sonstige gesetzliche Veröffentlichungspflichten zu handelsrechtlichen Zahlen nach
§ 6b, nach Europarecht und im Rahmen der Markttransparenz. Absatz 2 schließt wettbewerbliche Nachteile durch
die Veröffentlichung der Regulierungsbehörde von Informationen, die dort buchhalterisch bewertet veröffentlicht
werden, im Rahmen der Kosten- und Anreizregulierung aus.
Die Festlegungsbefugnis nach Absatz 3 ist erforderlich, um den Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder
unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten eine effiziente Datenerhebung und -veröffentlichung zu
ermöglichen. Die Möglichkeit, die Netzbetreiber zur Datenübermittlung zu verpflichten, dient der Veröffentlichung
der in Absatz 1 genannten Daten. Hintergrund dieser Verpflichtung ist, dass nicht alle Regulierungsbehörden
derzeit über eine Datenbank verfügen, in der die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden aktuellen Daten für die
Unternehmen in ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammengefasst sind.
Hierzu können die Regulierungsbehörden für die Unternehmen in ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Wege der
Festlegung Vorgaben treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den in
diesem Zusammenhang zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen. Die Regulierungsbehörden
können die Betreiber der Energieversorgungsnetze insbesondere dazu verpflichten, die mitzuteilenden
Daten in aggregierter und aktualisierter Form unter Verwendung eines bestimmten Datenformates zu einem bestimmten
Zeitpunkt – gegebenenfalls auch mehrfach im Jahr – elektronisch an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Durch eine solche Festlegung könnte für die Regulierungsbehörden auch die Grundlage für die Einrichtung
eines Internetportals geschaffen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 113 – Drucksache 19/27453
Zu § 23c (Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber)
Der neu eingefügte § 23c dient dem Zweck, die Veröffentlichungspflichten, welche die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
betreffen, transparenter zu gestalten. Bisher finden sich diese im deutschen Energierecht in
verschiedenen Rechtsverordnungen. Mit dem § 23c soll nunmehr eine zentrale Norm geschaffen werden, in welcher
die bereits bestehenden Veröffentlichungspflichten gebündelt und gesetzlich verankert werden. Hierdurch
werden der Überblick sowie die Auffindbarkeit erleichtert. Die gemeinsame Verortung mit den Veröffentlichungspflichten
der Regulierungsbehörden unterstreicht ferner die Bedeutung der Veröffentlichung der Daten.
Die aufgeführten Veröffentlichungspflichten entsprechen den bisherigen Regelungen, konkret übernimmt § 23c
im Wortlaut und inhaltlich unverändert die Regelungen des § 27 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269)
geändert worden ist, § 27 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, § 17 der Stromnetzzugangsverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai
2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist und § 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010
(BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist.
Soweit § 23c die Regelungen übernimmt, ersetzt er diese in den Verordnungen. § 23c ist hingegen nicht abschließend.
Weitere bereits bestehende Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber insbesondere in den Rechtsverordnungen
nach § 24 bleiben unberührt.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 27 Absatz 2 StromNEV.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 17 Absatz 1 StromNZV. Folgende Anpassungen wurden vorgenommen: In
Nummer 1 wurde die Veröffentlichungspflicht auf die mittlerweile in Deutschland geltende Marktzeiteinheit konkretisiert.
Nummer 7 präzisiert die Veröffentlichungspflicht der Mengen und Preise der Verlustenergie gemäß der
bereits bestehenden Veröffentlichungspraxis der Übertragungsnetzbetreiber. Ebenfalls unter Berücksichtigung
der bereits bestehenden Veröffentlichungspraxis präzisiert Nummer 8 die Veröffentlichungspflicht auf die vortätigen
Day-Ahead Prognosen für die Einspeisung von Windenergie und Solarenergie entsprechend der geltenden
Marktzeiteinheit
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 17 Absatz 2 StromNZV.
Die Absätze 4 bis 6 regeln die Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gasversorgungsnetzen. Um eine
gleichlaufende Regelung zu den Absätzen 1 bis 3 zu formulieren, wurden die Veröffentlichungspflichten entsprechend
der Marktrolle zugeordnet.
Absatz 4 regelt die generellen Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gasversorgungsnetzen. Nummern 1
bis 5 entsprechen dem bisherigen § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), die Nummern 6 bis 7
den bisherigen § 40 Absatz 1 Nummer 10 und 11 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und Nummer 8 dem
bisherigen § 40 Absatz 1a GasNZV.
Absatz 5 Satz 1 regelt weitere Veröffentlichungspflichten für Fernleitungsnetzbetreiber. Die Nummern 1 und 2
entsprechen den bisherigen § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GasNZV. Satz 1 Nummer 3 entspricht dem bisherigen
§ 40 Absatz 1 Nummer 6 GasNZV, der bisherige Binnenverweis auf § 13 Absatz 1 GasNZV wurde gestrichen.
Nummer 4 fasst die bisherigen Regelungen in § 40 Absatz 1 Nummer 4 und 5 GasNZV zusammen. Die Zusammenführung
wurde durch die Verweise auf § 9 Absatz 2 und 3 GasNZV in den bisherigen Regelungen bedingt.
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 40 Absatz 2 Satz 3 GasNZV.
Absatz 6 regelt weitere Veröffentlichungspflichten für Gasverteilernetzbetreiber. Die Nummern 1 bis 3 übernehmen
die Regelungen, die bisher in § 40 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 GasNZV zu finden waren. Nummer 4 entspricht
dem bisherigen § 40 Absatz 2 Satz 7 GasNZV.
Absatz 7 konkretisiert Formanforderungen der Veröffentlichungen, die bisher in § 40 Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6
GasNZV geregelt waren. Die Anforderungen erhöhen die Aussagekraft der Daten und dienen dem Zwecke der
Transparenz. Daher sind diese Pflichten auf Elektrizitäts- und Gasnetzbetreiber gleichermaßen anzuwenden.
Drucksache 19/27453 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu § 23d (Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen)
Die Vorschrift enthält eine besondere Verordnungsermächtigung für ergänzende Transparenzregelungen in
Rechtsverordnungen. Danach kann die Befugnis der Regulierungsbehörde geregelt werden, weitere Daten zu veröffentlichen
und dabei auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen, die ihr zur Erfüllung ihrer regulatorischen
Aufgaben zugänglich gemacht werden müssen. Der Bundesgerichtshof hatte die allgemeine Verordnungsermächtigung
in § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EnWG insoweit als nicht ausreichend angesehen (BGH,
Beschluss vom 8.10.2019 – EnVR 12/18).
Zu Nummer 36 (§ 24 Satz 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des § 21 Absatz 3 und 4.
Zu Nummer 37 (§ 26)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 38 (§ 28)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung sowie eine Ergänzung, da Absatz 4 eine Verordnungsermächtigung
beinhaltet.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 39 (§ 28a Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 40 (Abschnitte 3a und 3b neu)
Abschnitt 3a (Sondervorschriften für selbständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen)
Der neu eingefügte Abschnitt 3a dient der Schaffung eines Rechtsrahmens für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen. Während Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Netzkosten der von ihnen betriebenen Interkonnektoren über Netzentgelte finanzieren können,
sieht der bestehende Regulierungsrahmen für ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
betriebene Elektrizitätsverbindungsleitungen keine solche Möglichkeit vor. In Ermangelung
von unmittelbar angeschlossenen Netzkunden und aufgrund des Verbots der Erhebung von Entgelten für Gebotszonenübergreifende
Transaktionen nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943, können die Betreiber
solcher Anlagen keine Netzentgelte vereinnahmen.
Auch die Möglichkeit einer Refinanzierung der Kosten durch die Vereinnahmung von Engpasserlösen besteht –
soweit dies im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben für die Engpasserlösverwendung zulässig ist – nur dann,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 115 – Drucksache 19/27453
wenn Engpasserlöse in dafür ausreichender Höhe anfallen. Angesichts des Ziels eines zunehmend vermaschten
Elektrizitätsbinnenmarktes und der Reduzierung von Netzengpässen könnten die Möglichkeiten, unabhängig von
regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern Interkonnektoren allein über Engpasserlöse zu refinanzieren,
künftig eher ab- als zunehmen. Um diesem regulatorischen Ungleichgewicht entgegenzuwirken, sieht Abschnitt
3a einen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
vor, der bei Vorliegen der durch das Gesetz geforderten Voraussetzungen eine von der Höhe der
anfallenden Engpasserlöse unabhängige Refinanzierung ermöglicht. Dabei wird eine Gleichbehandlung zu regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibern hinsichtlich der Kostenerstattung und der Eigenkapitalverzinsung
sichergestellt.
Zu § 28d (Anwendungsbereich)
§ 28d legt den Anwendungsbereich des in Abschnitt 3a vorgesehenen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen fest.
Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften des Abschnitts 3a auf grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
Anwendung, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit durch Aufnahme in einen durch die Regulierungsbehörde
nach § 12c Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4
bestätigten Netzentwicklungsplan erwiesen ist [Anm.: ggf. ergänzende Übergangsregelung].
Zu § 28e (Grundsätze der Netzkostenermittlung)
§ 28e regelt die Grundsätze der Netzkostenermittlung und sieht dabei vor, dass für die Ermittlung der für die
Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen anfallenden Netzkosten
die Grundsätze des § 21 Absatz 2 gelten. Demnach müssen die Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen der Betriebsführung eines effizienten und strukturell
vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung
des eingesetzten Kapitals ermöglichen. Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im
Wettbewerb nicht einstellen würden, haben bei der Netzkostenermittlung außer Betracht zu bleiben. Hierdurch
wird auch eine Gleichbehandlung zu den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern sichergestellt,
für die dieselben Kostengrundsätze gelten.
Zu § 28f (Feststellung der Netzkosten)
§ 28f beinhaltet Regelungen zur Feststellung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen.
Absatz 1 sieht vor, dass die Höhe der beim selbstständigen Betreiber angefallenen Netzkosten für das abgelaufene
Kalenderjahr einer Feststellung durch die Bundesnetzagentur bedarf, wobei gemäß Satz 2 die Feststellung nach
Maßgabe der in § 28e in Verbindung mit § 21 Absatz 2 festgelegten Grundsätze der Netzkostenermittlung und
der durch die in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannte Verordnung festgelegten Methode zur Berechnung der Netzkosten
des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt.
Satz 3 enthält eine Generalklausel, die der Bundesnetzagentur bei ihrer Feststellung die Berücksichtigung nachweislich
vorliegender wirtschaftlicher, technischer oder betrieblicher Besonderheiten ermöglicht, die mit der Errichtung
oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen verbunden sind.
Absatz 2 regelt das Antragsverfahren zur Feststellung der Netzkosten. Durch Satz 3 wird dabei klargestellt, dass
für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eine separate Kostendokumentation vorzulegen ist.
Die Bestimmungen des § 6b Absatz 1 bis 3 und 5 und 7 zur Rechnungslegung und Buchführung finden dabei
nach Satz 4 entsprechende Anwendung.
Nach Absatz 3 geht die Bundesnetzagentur im Grundsatz davon aus, dass die für Errichtung und Betrieb der
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung anfallenden Kosten zu gleichen Teilen von den durch sie
verbundenen Staaten getragen werden. Abweichungen vom Grundsatz der gleichmäßigen Kostenteilung sind jedoch
möglich, sofern die Bundesnetzagentur mit der zuständigen Regulierungsbehörde des durch den Interkonnektor
verbundenen Mitgliedstaats oder Drittstaats eine entsprechende Vereinbarung trifft.
Zu § 28g (Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten)
§ 28g regelt den Zahlungsanspruch des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
zur Deckung seiner Netzkosten.
Drucksache 19/27453 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 1 schafft einen Zahlungsanspruch des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
zur Deckung seiner Netzkosten gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung,
an dessen Netz er angeschlossen ist. Im Gegenzug sieht § 28h eine Verpflichtung des selbstständigen
Betreibers zur Abführung der durch die von ihm betriebene grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
eingenommen Engpasserlöse an den ihn anschließenden regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
vor. Diese Entkopplung von Engpasserlösen und Netzkostendeckung des selbstständigen Betreibers
der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung stellt deren Finanzierung unabhängig von der möglicherweise
schwer prognostizierbaren Entwicklung der Engpasserlöseinnahmen sicher. Zur Berechnung des Zahlungsanspruchs,
dessen Höhe sich gemäß Satz 2 nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz
3 bemisst, hat der selbstständige Betreiber einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung nach Satz 3 mindestens
sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe
der zu erwartenden anerkennungsfähigen Kosten nach Satz 2 und einen Nachweis über die festgestellten Kosten
nach Absatz 3 an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung angeschlossen ist, zu übermitteln. Satz 4 bestimmt, dass die Vorgaben
des § 28f Absatz 3 zur Aufteilung der Kosten zwischen den durch die grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
verbundenen Ländern im Rahmen der Feststellung auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend
anwendbar sind.
Absatz 2 regelt Entstehung und Fälligkeit des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1. Dabei ist die Anspruchsentstehung
mit Beginn des Kalenderjahrs und die Erfüllung in zwölf monatlichen Raten, die jeweils am 15. des Folgemonats
fällig werden, vorgesehen.
Absatz 3 bestimmt in Satz 1, dass im auf die Feststellung nach § 28f folgenden Kalenderjahr der Saldo von festgestellten
Netzkosten und der für dieses Kalenderjahr nach Absatz 1 erfolgten Auszahlungen unter Verzinsung
durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen ist. Satz 1 dient dem
Ziel, eine Gleichbehandlung mit den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern herzustellen und
soll zudem Fehlanreizen zur Beschaffung von Liquidität entgegenwirken. Satz 2 und 3 enthalten Vorgaben zur
Berechnung des durchschnittlich gebundenen Kapitals sowie zur Höhe der Verzinsung.
Absatz 4 regelt die Konstellation, in der eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen
Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen
ist. In diesem Fall hat jeder der anschließenden Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
nur den auf seine Regelzone entfallenden Anteil der festgestellten Netzkosten auszuzahlen. Eine Ermächtigung
die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Verteilungsschlüssel
für die auf die einzelnen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Anteile
vorzusehen, ist in § 28i Absatz 1 Nummer 4 enthalten.
Absatz 5 sieht vor, dass der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung Kosten aus der Erfüllung
des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung einbringen kann,
wobei die Maßgaben der auf der Grundlage von § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen
zu beachten sind. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 ARegV regelt dazu, dass diese Kosten für den Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonen-verantwortung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, soweit in
dieser Vorschrift keine Verrechnung der Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 mit den
Erlösen aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h vorgesehen ist.
Absatz 6 regelt die Erstattungsfähigkeit von vor erstmaliger Inbetriebnahme einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung
anfallenden Betriebs- und Kapitalkosten. Satz 1 enthält eine Regelung für den Fall, dass
sich vor Inbetriebnahme einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung herausstellt, dass deren Inbetriebnahme
innerhalb eines für die Realisierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen angemessenen
Zeitraums voraussichtlich nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall hat der Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung die Zahlungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 in Bezug auf die betreffende
Verbindungsleitung einzustellen. Die weitere Erstattungsfähigkeit von vor der Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitung angefallenen Betriebs- und Kapitalkosten wird an die Bedingung
geknüpft, dass entgegen der der Zahlungseinstellung zugrunde liegenden Erwartung die Leitung doch noch
in Betrieb genommen wird.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 117 – Drucksache 19/27453
Zu § 28h (Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen)
§ 28h regelt die Verpflichtung des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
zur Herausgabe eingenommener Engpasserlöse.
Absatz 1 sieht in Satz 1 eine Verpflichtung des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
zur Herausgabe der durch die von ihm betriebene grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
eingenommenen Engpasserlöse an den ihn anschließenden regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
in Höhe der auf den deutschen Regulierungsrahmen entfallenden Kostentragungsquote vor.
Satz 1 dient überdies der Klarstellung, dass aus der Herausgabe der Engpasserlöse der selbstständig betriebenen
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für diese gleichzeitig auch die Verpflichtung entfällt,
für die unionsrechtskonforme Mittelverwendung dieser Engpasserlöse zu sorgen. Diese geht auf den ihn anschließenden
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung über. Die in Bezug auf die grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung erzielten Engpasserlöse unterliegen den Verwendungsvorgaben des Artikels
19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) auch dann, wenn sie an den anschließenden
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung herausgegeben werden. Durch Satz 2 wird sichergestellt,
dass dem anschließenden Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung durch den Erhalt
oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen Engpasserlöse weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein
wirtschaftlicher Nachteil erwachsen darf.
Absatz 2 sieht vor, dass der Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen nach Absatz 1 mit Beginn des Jahres
fällig wird, welches auf das Jahr folgt, in dem die Engpasserlöse erzielt wurden.
Absatz 3 regelt dabei eine Mitteilungspflicht des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
gegenüber der Bundesnetzagentur und dem anschließenden regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung über die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr
erzielten Engpasserlöse, wobei die Mitteilung spätestens bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahrs
erfolgen muss.
Absatz 4 regelt, dass sich in den Fällen des § 28g Absatz 4 der Herausgabeanspruch jedes einzelnen Übertragungsnetzbetreibers
mit Regelzonenverantwortung auf den auf seine Regelzone entfallenden Anteil der Engpasserlöse
beschränkt.
Zu § 28i (Verordnungsermächtigung)
§ 28i enthält in den Absätzen 1 und 2 Verordnungsermächtigungen, durch welche die Bundesregierung ermächtigt
wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den aufgeführten Bereichen weitere Regelungen
zu treffen.
Zu Abschnitt 3b (Regulierung von Wasserstoffnetzen)
Der neu in Teil 3 des Gesetzes eingefügte Abschnitt enthält Bestimmungen zur Regulierung von reinen Wasserstoffnetzen,
die auf eine Markthochlaufphase ausgerichtet sind. Diese reinen Wasserstoffnetze sind von Gasversorgungsnetzen
zu unterscheiden, denen Wasserstoff beigemischt wird. Nach § 3 Nummer 19a umfasst der Gasbegriff,
der der Definition von Gasversorgungsnetzen zugrunde liegt, auch Wasserstoff, soweit dieser durch Wasserelektrolyse
erzeugt worden ist und in ein Gasversorgungsnetz eingespeist wird. In reinen Wasserstoffnetzen
wird ausschließlich Wasserstoff transportiert, ohne dass andere Gase beigemischt werden. Wasserstoff wird nach
§ 3 Nummer 14 neben Elektrizität und Gas als selbständige neue Energieform definiert, soweit er zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet wird.
Die Ausgangssituation für die Einführung einer Regulierung reiner Wasserstoffnetze unterscheidet sich deutlich
von den Situationen zum Zeitpunkt der Öffnung der Märkte für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität
und Gas im Jahr 1998 oder bei Einführung der heutigen Regulierung der Strom- und Gasversorgungsnetze im
Jahr 2005. Zu diesen Zeitpunkten gab es, insbesondere im Strombereich, über Jahrzehnte gewachsene, ausgeprägte
Netzstrukturen zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben. Im Vordergrund auch der politischen Ziele stand
daher nicht der Aufbau einer Infrastruktur, sondern die Ermöglichung von Wettbewerb auf den dem Netz vorund
nachgelagerten Marktebenen durch eine über die Regulierung intensivere Begrenzung der aus den Monopolsituationen
entstehenden Marktmacht der Netzbetreiber. Die Regulierung setzte auf eine vorhandene, regelmäßig
Drucksache 19/27453 – 118 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
vermaschte Netzstruktur auf. Die Existenz zum Beispiel von Inselnetzen oder einzelner Leitungen, die nicht mit
dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden waren, war in Deutschland kein gesondert zu adressierender Sachverhalt.
Die besondere Herausforderung im Bereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen ist derzeit, dass die
Einführung von Aufsichtsstrukturen für einen Monopolbereich parallel zu dem Aufbau entsprechender Netze und
dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft insgesamt erfolgt. Vor dem Hintergrund sind auch die Zwecke der Regulierung
klar von den Zielen von Förderregimen zu unterscheiden.
Soweit es in Deutschland bereits reine Wasserstoffleitungen oder -netze gibt, unterfallen diese bisher keiner Regulierung,
sondern dem allgemeinen Kartellrecht. Falls Interessen Dritter betroffen sind, kann § 19 Absatz 2
Nummer 4 GWB unter bestimmten Voraussetzungen einen Zugang zu den Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen
ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund wird zunächst davon abgesehen, alle bestehenden oder künftigen Wasserstoffleitungen
oder -netze zwingend einer Regulierung zu unterwerfen. Zunächst sollte es der Einschätzung der Betreiber solcher
Leitungen oder Netze überlassen bleiben, ob ihr Geschäftsmodell für den Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur
durch einen Rechtsrahmen, der insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang potenzieller Nutzer
absichert, unterstützt werden kann. Die Regulierung verschafft den Betreibern von Wasserstoffnetzen also nicht
zusätzliche Einnahmen, gibt den Nutzern aber eine höhere rechtliche Absicherung im Geschäftsverkehr mit den
Netzbetreibern und kann damit auch die Attraktivität neuer Wasserstoffleitungen oder -netze für Dritte erhöhen.
Durch die vorliegenden besonderen Regelungen, die abschließend sind, soll der zügige und rechtssichere Einstieg
in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur ermöglicht und durch eine Regulierung
begleitet werden. Die Regelungen dieses Abschnitts sind als Übergangsregelung für die Einstiegsphase zu verstehen
und sollen gelten, bis zukünftige Vorgaben auf europäischer Ebene umzusetzen sind. Der Aufbau neuer Wasserstoffnetzinfrastrukturen
selbst bleibt eine wirtschaftliche Aufgabe, die von den Unternehmen in den Märkten,
gegebenenfalls begleitet durch ein Förderregime, zu leisten ist. Die Regulierung dient dem Ziel, von Beginn an
wettbewerbliche Marktstrukturen zu fördern und für die Marktteilnehmer einen vorhersehbaren und fairen Rechtsrahmen
für den Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit neuen Wasserstoffnetzen zu schaffen.
Um insbesondere auch eine Umrüstung bestehender Gasversorgungsleitungen in Wasserstoffleitungen rechtlich
zu begleiten, ergänzen die Regelungen des Teils 5 dieses Gesetzes und Übergangsregelungen nach den §§ 113a
bis 113c die Regelungen des vorliegenden Abschnitts.
Von den Regelungen in diesem Abschnitt unberührt bleibt die Einspeisung – also die Beimischung – von Wasserstoff
in das Erdgasnetz. Die Einspeisung bleibt innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens möglich.
Zu § 28j (Anwendungsbereich der Regulierung)
Da die Regelungen im Abschnitt 3b den Markthochlauf von Wasserstoff nur in dem Maße begleiten sollen, in
dem dies unbedingt notwendig ist, wird es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Grundsatz freigestellt, ob sie
sich der Regulierung unterwerfen wollen.
Nach Absatz 1 finden auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen Teil 5 EnWG sowie die Übergangsregelung
nach den §§ 113a bis 113c Anwendung. Wenn sich der Netzbetreiber nach Absatz 2 der Regulierung
unterworfen hat, finden zusätzlich Anwendung die §§ 28k bis 28q, die der Regulierung der Wasserstoffnetze
dienen. Aktuell befindet sich der Wasserstoffmarkt in der Hochlaufphase und es wird zunächst um den Aufbau
einer ersten Wasserstoffnetzinfrastruktur gehen. Mit zunehmender Größe des Wasserstoffnetzes steigt das Diskriminierungspotenzial.
Für die Etablierung von Wasserstoff als Energieträger wird es daher zu gegebener Zeit
wichtig sein, dass Netznutzer für das gesamthafte Netz die gleichen Bedingungen erhalten. Daher ist es möglich,
dass sich mittelfristig alle Betreiber von zu einem Netz verbundenen Wasserstoffleitungen werden der Regulierung
unterwerfen müssen.
Insofern sieht Absatz 2 Satz 1 vor, dass die Betreiber von Wasserstoffnetzen gegenüber der Bundesnetzagentur
als zuständiger Regulierungsbehörde schriftlich erklären können, dass sie der Regulierung unterfallen wollen. Das
Schriftformerfordernis dient zum einen dem Nachweis des Zugangs der Erklärung und zum anderen der Warnfunktion,
da der Netzbetreiber damit eine weitreichende Erklärung abgibt. Die Erklärung ist nur dann wirksam,
wenn sie ohne Bedingungen oder Vorbehalte formuliert ist. Nach Satz 2 wird die Erklärung darüber hinaus erst
wirksam, wenn erstmalig eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Dies soll vermeiden, dass ein Betreiber
von Wasserstoffnetzen den Regelungen des Abschnitts 3b unterliegt, bevor er über eine Wasserstoffleitung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/27453
verfügt und somit keinen Netzzugang oder Netzanschluss gewähren kann bzw. Netzentgelte bilden muss. Satz 3
sieht vor, dass die Rechtsfolge der Erklärung ist, dass der Betreiber von Wasserstoffnetzen mit Wirkung für die
Zukunft gesamthaft und ohne zeitliche Beschränkung der Regulierung unterfällt. Damit ist ausgeschlossen, dass
der Betreiber seine Erklärung nur für einzelne Leitungen abgibt oder die Erklärung wieder zurückzieht. Diese
Bindung ist erforderlich und verhältnismäßig, da der Betreiber durch die Regulierung einen garantierten Rückfluss
seiner Investitionen in einem gesicherten Regulierungsumfeld erhält und gleichzeitig der Netznutzer vor sich
ständig ändernden Anschlussbedingungen geschützt werden muss. Die Betreiber kennen zudem die Bedingungen
der Regulierung und können die Folgen einer solchen Erklärung ausreichend einschätzen, sodass einer langfristigen
Bindungswirkung nichts entgegensteht. Satz 4 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur eine Liste der regulierten
Betreiber von Wasserstoffnetzen veröffentlicht. Hiermit soll dem Marktumfeld eine ausreichende Sicherheit und
Information gegeben werden, um sich über die Bedingungen des Betreibers informieren zu können.
Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung der Zugangs- und Anschlussbedingungen für die Betreiber von
Speicheranlagen für Wasserstoff.
Absatz 4 regelt eine Zusammenarbeitspflicht für die Betreibern von Wasserstoffnetzen. Die erste Wasserstoffinfrastruktur
in Deutschland wird nur durch eine enge Zusammenarbeit verschiedener Netzbetreiber errichtet werden
können.
Zu § 28k (Rechnungslegung und Buchführung)
Eine separate Rechnungslegung und Buchführung auch für Wasserstoffnetze ist eine zentrale Grundlage für die
Regulierung der Netzentgelte, die als Gegenleistung in den Verträgen über den Zugang zu Wasserstoffnetzen
festgeschrieben werden dürfen. Zugleich ist es die Grundlage dafür, Quersubventionierungen zwischen den Geschäftsbereichen
zu verhindern. Das Verbot der Quersubventionierung ergibt sich für Ferngasnetzentgelte aus
Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 7 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2017/460 (NC TAR). Danach müssen die Entgelte für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen die
tatsächlichen Kosten widerspiegeln. Sie dürfen keine Kosten enthalten, die nicht Gegenstand der Fernleitung sind,
wie zum Beispiel die Kosten für eine reine Wasserstoffnetzinfrastruktur. Denn Fernleitung umfasst nach der Definition
des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nur den Transport von Erdgas,
nicht den von Wasserstoff.
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die Betreiber von Wasserstoffnetzen, auch wenn sich nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft betrieben werden, einen Jahresabschluss
und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
(HGB) aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen haben. Nach Absatz 1 Satz 2 gilt im Übrigen § 6b Absatz
1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen
weitere Tätigkeiten ausüben, in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs
von Wasserstoffnetzen zu führen haben. Dies dient der Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung
zwischen dem Betrieb von Wasserstoffnetzen und den anderen Tätigkeiten. Absatz 2 Satz 2 regelt, dass auch
jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts eine Tätigkeit im Sinne der Bestimmung ist. Absatz 2 Satz 3
sieht vor, dass ein Tätigkeitsabschluss für den Betrieb von Wasserstoffnetzen aufzustellen ist und dem Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses vorzulegen ist. Absatz 2 Satz 4 sieht die entsprechende Anwendung des § 6b Absatz
3 bis 7 und damit auch die Pflicht zur Offenlegung des Tätigkeitsabschlusses im Bundesanzeiger vor.
Zu § 28l (Ordnungsgeldvorschriften)
Absatz 1 ermöglicht die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durch das Bundesamt für
Justiz bei Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung des Jahres-abschlusses und Lageberichts nach § 28k
Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4,
soweit nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften ein Ordnungsgeldverfahren durchgeführt werden kann.
Zugleich wird durch Verweis auf § 6c Absatz 1 Satz 3 und 4 klargestellt, gegen wen ein Ordnungsgeldverfahren
durchgeführt werden kann und dass die Prüfpflicht des Betreibers des Bundesanzeigers nach § 329 HGB den
Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Tätigkeitsabschluss umfasst, soweit dies nicht schon nach handelsrechtlichen
Vorschriften vorgesehen ist.
Drucksache 19/27453 – 120 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Damit der Betreiber des Bundesanzeigers die Prüfung nach § 329 HGB wirksam vornehmen kann, sieht Absatz 2
vor, dass die Bundesnetzagentur dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift
der ihr bekanntwerdenden Unternehmen übermittelt, die der Offenlegungspflicht nach § 28k Absatz 1
Satz 1 oder nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 unterliegen.
Zu § 28m (Entflechtung)
Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Vorgabe zur Gewährleistung eines transparenten und diskriminierungsfreien
Netzbetriebs. So haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen ihre Netze diskriminierungsfrei allen Netznutzern
zur Verfügung zu stellen und die Bedingungen des Netzbetriebs transparent darzustellen. Hierfür bedarf es
auch einer klaren Trennung zwischen dem Betrieb der Wasserstoffnetze sowie der Wasserstofferzeugung, der
Wasserstoffspeicherung und dem Wasserstoffverbrauch. Diese vertikale Entflechtung wird in Absatz 1 Satz 2
geregelt. Ergänzend regelt Absatz 1 Satz 3, dass es den Betreibern von Wasserstoffnetzen auch nicht gestattet ist,
Eigentum an solchen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch zu halten.
Absatz 2 Satz 1 sieht die informatorische Entflechtung zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler
Informationen vor, von denen Betreiber von Wasserstoffnetzen in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis
erlangen. Dies gilt unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen. Absatz 2
Satz 2 regelt, dass der Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über eigene Tätigkeiten, die wirtschaftliche
Vorteile bringen können, diskriminierungsfrei allen Marktakteuren zur Verfügung zu stellen haben. Nach Absatz
2 Satz 3 stellen sie insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen
Unternehmen vertraulich behandelt werden.
Zu § 28n (Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung)
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Betreiber von Wasserstoffnetzen Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren
Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren haben. Der Anschluss
und der Zugang sind zu gewähren, sofern dies für Dritte erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass der Zugang
zu Wasserstoffnetzen sowie damit zusammenhängende Fragen zum Netzanschluss im Wege eines verhandelten
Netzzugangs gewährt werden soll. Insbesondere für den Fall der Abwicklung netzübergreifender Transporte von
Wasserstoff wäre die Entwicklung gemeinsamer Vertragsstandards für den Netzzugang sinnvoll. Ebenso ist ein
hohes Maß an Kooperation zwischen den Betreibern von Wasserstoffnetzen notwendig um einen transparenten,
diskriminierungsfreien, effizienten Netzzugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass der Anschluss oder der Zugang nach Absatz 1 durch einen Betreiber von Wasserstoffnetzen
verweigert werden dürfen, soweit dieser nachweisen kann, dass ihm der Anschluss oder der Zugang aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach Absatz 2 Satz 2 ist eine
Ablehnung im Interesse hinreichender Transparenz in Textform zu begründen.
Absatz 3 Satz 1 regelt die Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Wasserstoffnetzen hinsichtlich ihrer geltenden
Geschäftsbedingungen für den Netzzugang. Diese sind im Internet zu veröffentlichen. Absatz 3 Satz 2
konkretisiert, dass dies insbesondere die Entgelte für den Netzzugang und die verfahrensmäßige Behandlung von
Netzzugangsfragen sowie Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes betrifft. Durch Absatz 3 Satz 3 wird
sichergestellt, dass Betreiber von Wasserstoffnetzen zudem auf Anfrage Angaben über die für die Dauer des begehrten
Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen haben. Ebenso haben sie ausreichende
Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung
von Wasserstoff in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Wasserstoffnetzes vereinbarenden
Weise erfolgen kann.
Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung der Netzanschluss- und Netzzugangsbedingungen.
Zu § 28o (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung)
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen § 21 nach
Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Nach § 21 Absatz 1 müssen die Bedingungen und Entgelte für
den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei sowie transparent sein und dürfen nicht ungünstiger sein, als
sie von den Netzbetreibern in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 121 – Drucksache 19/27453
werden. Die Netzentgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen sind in entsprechender Anwendung des § 21 Absatz
2 kostenorientiert zu bilden. Die Sätze 2 bis 4 konkretisieren die entsprechende Anwendung von § 21. Nach
Satz 2 finden die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a keine Anwendung
auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen, da eine Anreizregulierung in der Markthochlaufphase nicht sinnvoll
angewendet werden kann und die Entgeltsystematik von jedem Netzbetreiber individuell bestimmt werden kann,
ohne dass es hierfür eine Genehmigung bedürfte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt,
wenn insbesondere eine größere Anzahl an Betreibern von Wasserstoffnetzen tätig ist oder ein gewisses Marktniveau
erreicht ist, eine Anreizregulierung eingeführt wird. Für die Entgeltbildung gilt auch ohne Genehmigung
das generelle Diskriminierungsverbot, das auch die Missbrauchsaufsicht über die Preisstruktur umfasst. Satz 3
sieht vor, dass die Kosten jährlich auf Basis der zu erwartenden Kosten für das nächste Kalenderjahr (Plankosten)
und der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten des jeweiligen Vorjahres ermittelt
werden (Plan-/Ist-Kostenabgleich) und über Entgelte erlöst werden. Die Entgelte werden somit aus den Kosten
des Netzbetriebs abgeleitet. Satz 4 regelt, dass Kosten durch den Betreiber von Wasserstoffnetzen nur geltend
gemacht werden dürfen, wenn eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Dies verhindert, dass Kosten für
Leitungen geltend gemacht werden, für die kein Bedarf besteht und die damit ineffizient sind. Satz 5 regelt, dass
die Kosten durch die Bundesnetzagentur festgelegt oder genehmigt werden.
Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Dies umfasst nach Nummer 1 die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten nach § 28o. Somit obliegt
es der Bundesregierung insbesondere Vorgaben zur Ermittlung der Kosten zu erlassen und zu regeln, wie
diese Kosten behandelt werden. Nummer 2 sieht ferner vor, dass die Bundesregierung Regelungen erlassen kann,
welche Daten zu erheben sind und für welchen Zeitraum diese aufbewahrt werden müssen. Eine entsprechende
Ergänzung auf Verordnungsebene wird derzeit vorbereitet. Angestrebt wird, die entsprechenden Regelungen im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der
Verordnung umzusetzen.
Zu § 28p (Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen)
§ 28p regelt die Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastruktur, die dem Anwendungsbereich
der Regulierung unterfallen soll. Die Bundesnetzagentur prüft die Bedarfsgerechtigkeit anhand der
nach Absatz 1 vorgelegten Informationen, welche u. a. die in Absatz 2 genannten Verträge umfassen. Sie kann
zudem weitergehende Informationen anfordern bzw. anderweitig einholen.
Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass bei Vorliegen eines positiven Förderbescheids der Bundesregierung für die betroffene
Wasserstoffnetzinfrastruktur eine widerlegbare Vermutung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt. Satz 2 bezieht
sich auf Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit den festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen
im Sinne des § 3 Nummer 8 Satz 2 Windenergie-auf-See-Gesetz entstehen könnte. In einem solchen
Fall gilt die widerlegbare Vermutung der Bedarfsgerechtigkeit des Satzes 1 gleichermaßen.
Absatz 4 stellt klar, dass im Falle der Umrüstung von Erdgasinfrastruktur des Fernleitungsnetzes, vor der Ad-hoc
Prüfung, nach § 113b im Prozess der Netzentwicklungsplanung nachgewiesen worden sein muss, dass die Erdgasinfrastruktur
aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Umrüstung keine negativen Auswirkungen auf das Kapazitätsangebot und die Versorgungssicherheit im Erdgasnetz
nach sich zieht.
Absatz 5 regelt, dass die Bundesnetzagentur innerhalb einer viermonatigen Frist nach Eingang aller erforderlichen
Informationen über die Bedarfsgerechtigkeit entscheidet. Die Frist beginnt somit erst, wenn alle erforderlichen
Informationen vorliegen.
Zu § 28p (Bericht zu erstmaliger Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff)
Ziel von § 28q ist die Erstellung einer umfassenden Informationsgrundlage, die der gesetzlichen Implementierung
einer künftigen Wasserstoffnetzentwicklungsplanung dienen soll.
Langfristig wollen wir dazu kommen, dass alle unsere Energieinfrastrukturen und zwar nicht nur Erdgas und
Wasserstoff, sondern auch Strom und Fernwärme stärker integriert werden. Die vorliegende Regelung ist daher
auch dezidiert eine Übergangsregelung, die nicht nur im Lichte der zu erwartenden EU-Vorgaben anzupassen sein
wird, sondern auch mit Blick auf den beabsichtigten Integrationsprozess und die Erfahrungen, die wir in den
nächsten zwei, drei Jahren mit der Übergangsregelung sammeln.
Drucksache 19/27453 – 122 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 1 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber zur Vorlage eines entsprechenden Berichts, auf dessen Grundlage
die Bundesnetzagentur Empfehlungen für die gesetzliche Umsetzung erstellt.
Absatz 2 konkretisiert die Angaben, die die Fernleitungsnetzbetreiber in dem Bericht vorzunehmen haben.
Absatz 3 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur auf Basis des Berichts Empfehlungen für die rechtliche Implementierung
eines eigenständigen Netzentwicklungsplans für Wasserstoff gegenüber dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie abgibt.
Absatz 4 sieht eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur vor, um den Inhalt und das Verfahren der
Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff zu treffen.
Zu Nummer 41 (§ 30 Absatz 3 neu)
Im Unterschied zu § 32 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält § 30 bisher
keine ausdrückliche Regelung, die im Falle eines berechtigten Interesses eine behördliche Feststellungsentscheidung
nach Beendigung eines missbräuchlichen Verhaltens erlaubt. Mit dem neu angefügten Absatz 3 wird eine
entsprechende Möglichkeit geschaffen, die § 65 Absatz 3 entspricht.
Zu Nummer 42 (§ 31 Absatz 3 Satz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 43 (§ 35 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
§ 35 Absatz 1 regelt den Gegenstand des Monitorings der Bundesnetzagentur. Die Ergänzung des Absatzes 1
Nummer 10 dient der Umsetzung des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944. Danach überwachen die
Mitgliedstaaten oder ihre Regulierungsbehörden über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sobald Verträge
mit dynamischen Stromtarifen verfügbar sind, die wichtigsten damit verbundenen Entwicklungen, darunter
das Marktangebot und die Auswirkungen auf die Kosten der Verbraucher und im Besonderen auf die Preisvolatilität,
und erstatten darüber jährlich Bericht. Durch die Ergänzung um die Beobachtung des Marktangebots von
und der Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen wird der in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie
(EU) 2019/944 hierzu vorgesehene jährliche Bericht mit dem Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt
nach § 63 Absatz 3 verbunden.
Zu Nummer 44 (§ 36 Absatz 1)
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 müssen die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Grundversorgung
im Internet veröffentlicht werden. Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 2 soll klarstellen, dass die Veröffentlichungen
im Interesse einer hinreichenden Transparenz einfach auffindbar sein und verdeutlichen müssen, dass es sich bei
dem jeweiligen Produkt um die Bedingungen der Belieferung der Grundversorgung handelt. Stichproben haben
in der Vergangenheit wiederholt ergeben, dass die Grundversorgungstarife nicht immer auf den Internetseiten der
betroffenen Energielieferanten gut auffindbar sind oder die Produktbenennung selbst und die einfach auffindbaren
ergänzenden Hinweise keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf geben, dass es sich um die Grundversorgung
handelt.
Zu Nummer 45 (§§ 40 bis 41e neu)
Wegen umfangreicher Änderungen in den §§ 40 und 41 wurden diese neu gefasst. In der Richtlinie (EU) 2019/944
sind weitreichende Bestimmungen enthalten, deren Umsetzung in insbesondere die Verbraucherrechte und den
Verbraucherschutz stärken.
Zu § 40 (Inhalt der Strom- und Gasrechnungen)
§ 40 neu befasst sich nun explizit mit dem Inhalt von Strom- und Gasrechnungen.
Absatz 1 ergänzt die vorherige Fassung und setzt Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Rechnungen
müssen demnach nicht nur wie zuvor einfach und verständlich sein, sie sind auf Wunsch auch zu erläutern
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 123 – Drucksache 19/27453
und müssen Rechnungsbetrag und dessen Fälligkeit deutlich hervorgehoben darstellen. Die in der vorherigen
Fassung von Absatz 1 genannten Berechnungsfaktoren werden nun in Absatz 4 ausführlich behandelt.
Die Anforderungen an die Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher in Absatz 2 wurden um Bestimmungen
aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 ergänzt.
Nach Nummer 1 ist jetzt zusätzlich auch die telefonische Erreichbarkeit der Energielieferanten anzugeben. Um
das gewünschte Niveau an Kundenschutz zu erreichen, soll die telefonische Erreichbarkeit für den Verbraucher
möglichst einfach und gut zugänglich sein. Technische Hindernisse, wie etwa verwirrende Menüführungen oder
überlange Warteschleifen, stehen dem entgegen.
Nummer 2 neu ergänzt die erforderlichen Benennungen eindeutig zuordenbarer Verbrauchs- und Entnahmestellen.
Nummer 2 alt wurde sprachlich geteilt und befindet sich nun in den Nummern 3 und 4.
Nummer 3 alt ist nun Nummer 5 neu. In den Marktprozessen gibt es den Begriff Zählpunktbezeichnung nicht
mehr. Deswegen sollte er auch im EnWG nicht mehr verwendet werden. Er ist ersetzt worden durch den Begriff
„Identifikationsnummer“. Dabei gibt es die Identifikationsnummern sowohl für Marktlokationen (Entnahmestellen)
als auch für Messlokationen (Zählpunkt nach MsbG – die Stelle an der gemessen wird). Der hier verwendete
Begriff der „Identifikationsnummer“ ist eine energiewirtschaftlich verwendete Formulierung. Er entspricht nicht
dem mit dem Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) neu eingeführten Begriff
der Identifikationsnummer.
Nummer 4 alt ist nun Nummer 6 neu mit redaktionellen Änderungen.
Nummer 7 neu ergänzt Nummer 5 alt um die Richtlinienanforderung der grafischen Darstellung des Vergleichs
aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 mit leichten redaktionellen Anpassungen.
Gleiches gilt für Nummer 8 neu (Nummer 6 alt), die außerdem das Erfordernis einer Vergleichsdarstellung des
eigenen Jahresverbrauchs zu dem von Vergleichskundengruppen nun für Letztverbraucher vorsieht, nicht mehr
nur für Haushaltskunden.
Nummer 7 alt entfällt in Absatz 2 und ist nun ausführlich in Absatz 3 enthalten.
Nummer 8 alt ist nun in Nummer 9 neu enthalten und wurde auf den Kreis der Letztverbraucher ausgeweitet und
redaktionell angepasst, der Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und dessen Kontaktdaten
wurde in die neue Nummer 10 aufgenommen.
Nummer 11 führt die Informationspflicht über Kontaktstellen zur Beratung in Energieangelegenheiten zur Umsetzung
einer Bestimmung aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 neu ein.
Auch die Hinweise in Nummer 12 auf mögliche Versorgerwechsel, deren Vorteile und zertifizierte Preisvergleichsinstrumente
werden zur Umsetzung von Bestimmungen aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 neu
eingeführt.
Nummer 13 sieht auch die Angabe der einschlägigen Tarif- bzw. Produktbezeichnung vor sowie einen Hinweis,
ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist. Die Ergänzung
wird vorgenommen, da viele Verbraucher dies für ihren Fall nicht wissen.
Satz 2 enthält lediglich eine redaktionelle Änderung zur vorherigen Version.
Satz 3 alt entfällt an dieser Stelle und befindet sich nun in erweiterter Form in § 40a Absatz 2.
Absatz 3 behandelt nun ausführlich die Belastungen, die in Rechnungen gesondert auszuweisen sind und die zuvor
in Absatz 2 Nummer 7 alt genannt waren. Die zuvor in Absatz 3 alt geregelten Abrechnungszeiträume und -informationen
sind neu und ausführlich in § 40b geregelt.
Absatz 4 neu ergänzt Absatz 6 alt und fordert, dass die Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in
allgemein verständlicher Form auszuweisen sind. Dies trägt dem Erfordernis der Richtlinie (EU) 2019/944 nach
mehr Verständlichkeit der Energierechnungen für Verbraucher Rechnung.
Die Regelungen des Absatzes 4 alt befinden sich nun in § 40c Absatz 2.
Drucksache 19/27453 – 124 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 5 neu enthält redaktionelle Änderungen des vorherigen Absatzes 7.
Absatz 5 alt befindet sich nun in § 41a Absatz 1.
Absatz 6 alt befindet sich nun in Absatz 4.
Absatz 7 alt befindet sich nun in Absatz 5.
Zu § 40a (Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen)
Die Vorschrift schafft eine einheitliche Regelung zur Ermittlung des Energieverbrauchs. Sie stellt klar, dass Energieabrechnungen
in erster Linie auf Ablesewerten beruhen müssen und nur in Ausnahmefällen Schätzwerte zu
Grunde gelegt werden dürfen.
Absatz 1 spezifiziert § 40 Absatz 2 Nummer 5 alt und legt verschiedene Varianten zur Verbrauchsermittlung
durch den Energielieferanten für die Abrechnung fest: Liegen bereits Ablesewerte beim Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber
vor, kann er diese in den Abrechnungen gegenüber seinem Kunden nutzen. Auf diese Weise werden
die Kosten unnötiger Doppelablesungen vermieden. Diese Möglichkeit der Verbrauchsermittlung ist nach
Satz 4 vorrangig zu nutzen. Alternativ kann der Energielieferant die Ablesung selbst vornehmen. Die dritte Möglichkeit,
einen Ablesewert zu erhalten, ist die Ablesung durch den Letztverbraucher. Zwar ist die Ablesung durch
den Kunden in der Regel besonders einfach und kostensparend, jedoch kann es auch Fälle geben, in denen die
Ablesung dem Haushaltskunden nicht zumutbar ist. Satz 2 ergänzt im Interesse von Haushaltskunden ein Widerspruchsrecht
gegen die Selbstablesung. Damit werden Haushaltskunden besonders geschützt und der Energielieferant
wird verpflichtet, eventuelle persönliche und gesundheitliche Einschränkungen seiner Haushaltskunden zu
berücksichtigen. Eine Unzumutbarkeit kann beispielsweise aufgrund von Gebrechlichkeit vorliegen. Bei berechtigtem
Widerspruch darf der Energielieferant eine dann erforderliche Ablesung durch ihn selbst dem Haushaltskunden
nicht in Rechnung stellen. Eine Ausweitung dieses Widerspruchsrechts auf alle Letztverbraucher ist nicht
angemessen. Von Nicht-Haushaltskunden kann eine Ablesung ohne Widerspruchsrecht gefordert werden. Die
nach Satz 5 erforderliche Angabe, wie die Zählerstände ermittelt wurden, dient der Transparenz der Abrechnung
für Letztverbraucher. Die Abrechnung ist nur dann kontrollierbar, wenn die Art der Ermittlung kenntlich gemacht
wurde. Dabei ist anzugeben, ob der Wert abgelesen, geschätzt oder berechnet wurde und von wem. Die Ausweisung
hat für jeden Ablesewert zu erfolgen. Um die Sichtbarkeit zu gewährleisten, ist die Ausweisung in einer
angemessenen Schriftgröße vorzunehmen und mit einer Erklärung zu versehen.
Absatz 2 enthält die Ausnahme der Ermittlung der Verbrauchswerte und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
der Energielieferant die Abrechnung aufgrund einer Verbrauchsschätzung erstellen darf. Hier ist unter anderem
die Regelung aus § 40 Absatz 2 Satz 3 alt enthalten. Außerdem wird dem Energielieferanten aufgegeben, bei
seiner entsprechenden Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse des Letztverbrauchers zu berücksichtigen und
diese auf Wunsch auch zu erläutern. Die Pflicht zur transparenten Ausweisung, dass es sich um einen Schätzwert
handelt, ergibt sich aus Absatz 1 Satz 5.
Zu § 40b (Rechnungs- und Informationszeiträume)
Die Vorschrift regelt die Rechnungs- und Informationszeiträume, die zuvor in § 40 Absatz 3 alt bestimmt waren.
Die ausführliche Neuregelung beruht unter anderem auf Umsetzungserfordernissen der Richtlinie (EU) 2019/944.
Absatz 1 ergänzt einen Teil der Regelungen von § 40 Absatz 3 alt. Laut Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944
müssen Abrechnungen mindestens einmal jährlich erstellt werden, das Wort „wesentlich“ wurde daher aus der
alten Formulierung gestrichen. Laut Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen Rechnungen und
entsprechende Abrechnungsinformationen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, weshalb dies neu geregelt
wurde. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 neu geschaffene Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
beruht auf Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944. Da der Letztverbraucher
keine Verpflichtung zur Wahl eines Abrechnungszeitraums hat, wurde geregelt, dass der Energielieferant diesen
ohne anders lautenden Wunsch des Letztverbrauchers selbst bestimmen kann. Die aufgenommene Pflicht zur
Erstellung einer Abschlussrechnung wird in § 40c noch ausgeführt, die Möglichkeiten zu elektronischer Übermittlung
wurden ergänzt.
Absatz 2 enthält Bestimmungen über Intervalle für die Offenlegung von Abrechnungsinformationen und deren
Berechnung in den Fällen, in denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt. Damit werden Erfordernisse
aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 125 – Drucksache 19/27453
Absatz 3 ergänzt die Regelungen des § 40 Absatz 3 Satz 3 alt und setzt ebenfalls Erfordernisse aus Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/944 bezogen auf Letztverbraucher um, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchswerte
erfolgt. Dies betrifft insbesondere die Fernübermittlung über ein intelligentes Messsystem.
Absatz 4 regelt, dass die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen
müssen, der nach § 40a ermittelt wird.
Absatz 5 befasst sich mit den Pflichten des Stromlieferanten in Bezug auf die Verbrauchshistorie und dient auch
der Umsetzung von Erfordernissen aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944.
Zu § 40c (Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen)
Absatz 1 führt eine Regelung über den Zeitpunkt der Fälligkeit von Rechnungen ein, um eines der Erfordernisse
aus Anhang I der Richtlinie umzusetzen.
Absatz 2 übernimmt redaktionell angepasst die Regelung des § 40 Absatz 4 alt zum Zeitpunkt und zu Fristen von
Abrechnungen. Im Falle monatlicher Stromabrechnungen wurde die Frist zur Vorlage einer Abrechnung auf drei
Wochen verkürzt. Insbesondere bei kurzen Rechnungsintervallen ist eine kürzere Rechnungslegung sinnvoll.
Absatz 3 spezifiziert verbindlich, wie mit Guthaben zu verfahren ist und stärkt damit die Verbraucherrechte gegen
verzögerte Erstattungen. So wird sichergestellt, dass sich aus einer Abrechnung zugunsten des Letztverbrauchers
ergebende positive Saldi zeitnah ausgezahlt oder mit der nächsten Abschlagszahlung des Letztverbrauchers aufgerechnet
werden. Ist das Guthaben höher als die erste Abschlagszahlung, kommt eine Verrechnung mit den
Folgeabschlägen nicht in Betracht. Der Restbetrag muss dann binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung ausgezahlt
werden. Mit der Zwei-Wochen-Frist wird dem Energielieferanten ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung
und Auszahlung des Restbetrages eingeräumt.
Zu § 41 (Energielieferverträge mit Letztverbrauchern)
Angesichts der Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2019/944 wurde auch der bisherige § 41 neu gefasst und
die enthaltenen Regelungen neu strukturiert. Inhaltlich werden die Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz
gestärkt.
§ 41 neu befasst sich wie § 41 alt mit Energielieferverträgen. In der neuen Struktur umfasst er die Regelungen,
die sich auf Energielieferverträge mit allen Letztverbrauchern beziehen.
In Absatz 1 wurden die Anforderungen an Energielieferverträge mit Letztverbrauchern um Bestimmungen aus
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 ergänzt. Satz 2 Nummer 1 enthält daher nun neu im Vertrag
anzugebene Details über den Energielieferanten. Nummer 2 spezifiziert die Angaben bezüglich der zu beliefernden
Verbrauchs- und Entnahmestellen des Letztverbrauchers. Nummer 3 bezieht sich auf die zeitlichen Parameter
des Vertrages. Nummer 4 verlangt die Ausweisung der im Vertrag enthaltenen Leistungen. Die Ausweisung des
Messstellenbetriebs als Vertragsbestandteil und des Messentgelts dient der Transparenz gegenüber den Letztverbrauchern.
Durch die Einführung des MsbG wurde der Messstellenbetrieb als separate Leistung neben dem Energieliefervertrag
hervorgehoben. Der bisher übliche sogenannte „All-Inclusive-Vertrag“, der neben der Energielieferung
auch den Messstellenbetrieb umfasst, ist nicht mehr zwingend der Regelfall. Die verpflichtende Bestimmung
über diese Leistung im Vertrag ermöglicht den Kunden nachzuvollziehen, ob der Energielieferant den Abschluss
eines Messstellenvertrags nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verlangt
hat. Nummer 5 erfasst die bislang in Nummer 1 alt geregelten Angaben bezüglich Änderungen und Beendigungen
des Vertrags. Nummer 6 ergänzt die Tarif- und Produktbezeichnung sowie den Hinweis zur Belieferung im Rahmen
oder außerhalb der Grundversorgung. Nummer 7 neu übernimmt die bislang in Nummer 3 enthaltene Regelung
zur Zahlungsweise und ergänzt sie um den Zeitpunkt der Abrechnungen. Nummer 8 neu entspricht Nummer
4 alt, Nummer 9 neu entspricht Nummer 5 alt. Nummer 10 neu ergänzt Nummer 6 alt in Umsetzung von
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 um gebündelte Produkte oder Leistungen. Die Nummern 11
und 12 neu ergänzen Nummer 7 alt um Verbraucherbeschwerden und erweitern ihre Anwendung auf Letztverbraucher
(zuvor Haushaltskunden). Satz 3 wurde korrigiert, da Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch die in der vorherigen Version zitierten §§ 1 und 2 nicht mehr enthält.
Absatz 2 neu ergänzt Absatz 2 Satz 1 alt um Bestimmungen, die die diskriminierungsfreie und verhältnismäßige
Behandlung unterschiedlicher Zahlungsarten festlegt und damit Artikel 10 Absatz 6 und 7 der Richtlinie (EU)
Drucksache 19/27453 – 126 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2019/944 umsetzt. Die Regelung wird auf Letztverbraucher ausgeweitet (zuvor Haushaltskunden).§ 312a Absatz
4 BGB bleibt unberührt.
Die Verpflichtung nach Absatz 3 zur Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 Satz 3 in Werbematerial
und auf der Internetseite dient der Transparenz und setzt Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 um.
Absatz 4 enthält die neue Verpflichtung für Energielieferanten, Letztverbrauchern eine knappe und leicht verständliche
Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Damit werden die
Transparenz und Verständlichkeit der Vertragsbedingungen für Letztverbraucher erhöht und die Ansprüche von
Letztverbrauchern aus Artikel 10 Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt. Der Kunde soll die
Möglichkeit bekommen, die wichtigsten Vertragsbedingungen nachvollziehen zu können. Die Aufzählung in
Satz 2 ist dabei nicht abschließend. Etwaige weitere vereinbarte Vertragsbedingungen, insbesondere solche die
von den Standardregelungen abweichen, sind in die Zusammenfassung aufzunehmen. § 312f BGB bleibt unberührt.
Zur Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde in Absatz 5 neu der Absatz 3 alt um
weitere Anforderungen ergänzt. Absatz 5 Satz 1 entspricht im Grundsatz Absatz 3 Satz 1. Nach Absatz 5 Satz 1
bis 4 sind aber nunmehr explizit auch Preisänderungen von den Informationspflichten des Energielieferanten sowie
den Kündigungsgründen erfasst. Es wurden nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 außerdem Fristen für die vorgeschriebenen
Unterrichtungen eingeführt sowie genauere Erläuterungen zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang der
Änderungen an den Letztverbraucher festgelegt. Absatz 5 Satz 4 stellt klar, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung
bei einseitiger Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen, soweit ein solches Recht besteht,
durch den Energielieferanten wirksam wird und dass diese für den Letztverbraucher unentgeltlich sein muss. Eine
solche einseitige Änderung würde nicht vorliegen, wenn die vertragliche Vereinbarung eine automatische Weitergabe
von Kostenänderungen vorsieht und insoweit eine Preisgleitklausel enthält. Absatz 5 Satz 5 stellt zudem
klar, dass Anpassungen der vertraglichen Leistungen ebenfalls eine Änderung der Vertragsbedingungen sind und
ein Sonderkündigungsrecht begründen. Eine Änderung einer vereinbarten Leistung kann zum Beispiel auch der
Wegfall des Messstellenbetriebs als Vertragsbestandteil sein. Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkung des
Einbaus eines intelligenten Messsystems oder einer modernen Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber
auf den Energieliefervertrag werden ausgeräumt.
Absatz 6 entspricht dem vorherigen Absatz 3a, es wurden lediglich die Verweise angepasst.
Absatz 7 dient der Umsetzung der Artikel 13 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a.
Zu § 41a (Lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife)
Absatz 1 bezeichnet lastvariable oder tageszeitabhängige Tarif als dynamische Stromtarife. Abgesehen davon ist
Absatz 1 wortgleich zu § 40 Absatz 5 alt.
Absatz 2 setzt das Recht auf Verträge mit dynamischen Stromtarifen nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/944
um. Maßgeblich für die Kundenanzahl von 200.000 Letztverbrauchen sind alle Kunden des Stromlieferanten unabhängig
von ihrem installierten Zähler (nicht nur die mit einem intelligenten Messsystem). Dynamische Verträge
bergen für den Kunden sowohl Chancen als auch Risiken, über die der Stromlieferant sie informieren muss. Dazu
gehören insbesondere die finanziellen Vor- und Nachteile, die ein statischer Tarif im Gegensatz zu einem dynamischen
Tarif hat und die Faktoren, die Einfluss auf diese Dynamik nehmen.
Zu § 41b (Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift enthält Vorgaben für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
und ergänzt die Vorschriften, die für Lieferverträge mit allen Letztverbrauchern gelten. Für Haushaltskunden, die
mit einem Vertrag der Grundversorgung i. S. d. § 36 versorgt werden, gelten weiter die StromGVV und die Gasgrundversorgungsverordnung
(GasGVV). Diese werden in einem weiteren Verfahren zeitnah an die neuen Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2019/944 angepasst und erweitert, sodass im Ergebnis die Schutzbestimmungen für
Haushaltskunden in der Grundversorgung in keinem Fall weniger Schutz bieten als dies mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vorgesehen ist.
Absatz 1 Satz 1 führt für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und für deren
Kündigung durch den Energielieferanten das Formerfordernis der Textform ein. Das Formerfordernis beim
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 127 – Drucksache 19/27453
Vertragsschluss dient insbesondere der Transparenz eines Vertragsschlusses und wirkt auch untergeschobenen
Lieferverträgen entgegen. Das Textformerfordernis steht Vertragsabschlüssen im Internet und damit dem Wechsel
des Anbieters unter den Voraussetzungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, z. B. auf unternehmenseigenen
Onlineplattformen oder Vergleichsportalen, nicht entgegen (§§ 312i ff. BGB). Dies gilt auch für eine in der
Praxis verbreitete Lösung, nach der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Verbrauchers
über das Anklicken einer inhaltlich aussagekräftigen Schaltfläche erfolgt und hinsichtlich dieser Erklärung
sowie der Erklärung des Energielieferanten die Voraussetzungen an die Textform erfüllt werden.
Zugleich wird eine Regelung zur Verbesserung der rechtlichen Klarheit im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen
eingeführt. Bislang gab es ähnliche Regelungen nur in der Grundversorgung (siehe §§ 20 Absatz 2
StromGVV und GasGVV). Kündigungen von Lieferverträgen durch die Energielieferanten bedürfen gegenüber
Haushaltskunden künftig auch außerhalb der Grundversorgung der Textform. Gleiches gilt für Kündigungsbestätigungen
der Energielieferanten an ihren Vertrag kündigende Haushaltskunden. Diese müssen nach Absatz 1
Satz 2 künftig zudem innerhalb von einer Woche erfolgen und den Zeitpunkt des Vertrags- und des Belieferungsendes
enthalten. Die Regelung dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz gegenüber Haushaltskunden.
Grundsätzlich ist die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung nicht zu bestätigen oder zu
beantworten. Dies führt allerdings besonders in Dauerschuldverhältnissen zur Energiebelieferung zu einer Unsicherheit
bei Haushaltskunden. Die Regelung ist speziell im Energiesektor vorzugeben, da Kunden nicht erkennen
können, von wem sie die Energie gerade beziehen. Sie sind nicht in den technischen Energielieferantenwechselprozess
eingebunden und können deswegen nicht nachvollziehen, ob die Kündigung tatsächlich umgesetzt wurde.
Um dieses Wissensdefizit auszugleichen, bedarf es dieser energiespezifischen Sonderregelung zur Kündigungsbestätigung.
Durch die Angabe des Vertragsendes kann der Kunde prüfen, ob das Kündigungsrecht korrekt umgesetzt
wurde. Zudem wird das konkrete Datum zur Beauftragung eines neuen Energielieferanten benötigt. Die
Frist von einer Woche ist angemessen. Sie ermöglicht dem Energielieferanten die Verarbeitung der Kündigung.
Gleichzeitig kann der Kunde allerdings auch eine weitere Kündigung ggf. noch fristgerecht aussprechen, wenn
der Zugang beim Energielieferanten unsicher ist. Es kommt bei der Kündigung nicht darauf an, auf welchem
Kündigungsgrund sie beruht (Sonderkündigung oder ordentliche Kündigung). Die Regelung gilt für jede Kündigung.
Ebenso ist es unabhängig davon, ob die Kündigung in Vertretung (beispielsweise durch den Neulieferanten)
ausgesprochen wird. Die Bestätigung hat auch dann gegenüber dem Haushaltskunden zu erfolgen. Die Fristen des
technischen Wechselprozesses bleiben ebenso unberührt wie die Vorgaben des § 312h BGB.
Absatz 2 setzt Artikel 10 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 um und soll durch zusätzliche Informationspflichten
über Unterstützungsangebote und Alternativen die Zahl der Versorgungsunterbrechungen möglichst
weiter senken. Haushaltskunden sollen eine verbesserte Möglichkeit bekommen, sich eigenständig um Hilfen zu
bemühen.
Absatz 3 Satz 1 und 2 neu entsprechen § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 alt, wobei die Regelung ihrem Sinn und Zweck
entsprechend auf Abschlagszahlungen erweitert wird. Absatz 3 Satz 3 neu erweitert § 41 Absatz 2 Satz 4 alt ebenfalls
um Abschlagszahlungen und beschränkt ihn zugleich auf Haushaltskunden. Dabei lässt der neue Absatz 3
Satz 4 die in Bezug auf die Fälligkeit von Vorauszahlungen spezielleren Regelungen des § 321 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie der §§ 14 StromGVV und GasGVV unberührt. Die Ergänzung der Abschlagszahlungen dient
dem Schutz der Haushaltskunden. Sowohl bei einer Vorauszahlung (Zahlung vor Verbrauch des Stroms) als auch
bei der Abschlagszahlung (Zahlung nach dem Verbrauch aber vor der verbrauchsscharfen Berechnung) bedarf es
einer Berechnung anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien. Die Regelung gilt in Ergänzung zu den
§§ 13 f. StromGVV und GasGVV in der Grundversorgung für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung.
Absatz 4 führt ein neues Kündigungsrecht von Haushaltskunden bei Umzug ein, sofern der Energielieferant nicht
eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Dabei
wird als Wohnsitz die jeweilige Wohnung verstanden, die durch einen auf diese Wohnung bezogene Identifikationsnummer
an der Entnahmestelle gekennzeichnet ist. Wechselt die Identifikationsnummer eines Haushaltskunden
zum Beispiel durch einen Umzug in eine andere Wohnung innerhalb eines Hauses, so handelt es sich um
einen Wohnsitzwechsel im Sinne der Vorschrift. Dabei werden einheitliche Regelungen für den Fall eines Wohnsitzwechsels
von Haushaltskunden geschaffen. Dieser Vorgang hat in der Vergangenheit zu Problemen und Verbraucherbeschwerden
geführt. Anders als bei der Belieferung mit gegenständlichen Waren wird der Energieliefervertrag
anschlussgebunden abgeschlossen. Dies führt dazu, dass der Kunde das Verwendungsrisiko zu tragen
hat. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in der Regel nicht. Die neue Regelung soll die im Markt bisher sehr
Drucksache 19/27453 – 128 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
unterschiedliche Vorgehensweise der Energielieferanten vereinheitlichen und den Haushaltskunden einen einheitlichen
Rechtsanspruch bieten. Die teilweise bestehende Praxis der Energielieferanten, eine bestimmte Menge an
Abschlagszahlungen als Strafzahlung zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags zu fordern oder den Kunden vor
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gar nicht aus dem Vertrag zu entlassen, soll unterbunden werden. Haushaltskunden
können damit im Falle eines Umzugs auch bei einem Energieliefervertrag auf eine planbare und einheitliche
Regelung – ähnlich der Regelung zu Telekommunikationsdiensten (§ 46 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes)
– zurückgreifen. Die Regelung berücksichtigt dabei die sektorspezifischen Bedingungen im Energiebereich
und bedenkt sowohl die Interessen des Haushaltskunden als auch die des Energielieferanten. Sie wird
prinzipiell insbesondere dann relevant, wenn der bestehende Vertrag zum Zeitpunkt des Umzugs nicht regulär
kündbar ist. Grund dafür kann entweder eine bestehende Mindestvertragslaufzeit oder die automatische Verlängerung
des Vertrags sein. Satz 1 räumt dem Haushaltskunden ein Sonderkündigungsrecht für den Fall ein, dass
der Energielieferant ihn am neuen Wohnort nicht weiter beliefern kann oder möchte. Grundsätzlich dürfte davon
auszugehen sein, dass die Meldung des Umzugs durch den Haushaltskunden, eine etwaige Sonderkündigung für
den Fall der Ablehnung durch den Energielieferanten enthält. Zudem dürfte sich die Kündigung in der Regel auf
alle Vertragsbestandteile beziehen – auch im Fall von Bündelprodukten. Satz 2 garantiert dagegen, dass der Energielieferant
die Möglichkeit bekommt, mit dem Kunden umzuziehen und seine Leistung zu den bestehenden Konditionen
am neuen Wohnsitz fortzuführen. Dem Energielieferanten ist dabei ein Wahlrecht eingeräumt. Gründe,
die gegen die Mitnahme des Vertrags sprechen, können dabei sowohl in lieferantenbezogenen Erwägungen bestehen
als auch in den tatsächlichen Bedingungen am neuen Wohnort. Nicht alle Energielieferanten wollen bundesweit
tätig sein. Zudem kann es wohnortspezifische Kostenunterschiede geben, die die Fortführung der Belieferung
zu denselben Konditionen für den Energielieferanten unrentabel machen. Auch kann die Ausstattung des
Kunden ausschlaggebend dafür sein, dass eine Vertragsmitnahme nicht möglich ist. Beispiele dafür können sein,
dass am bisherigen Wohnort ein Heizstromvertrag besteht, der nun am neuen Wohnort mangels Heizstromanlage
nicht mehr erforderlich ist, oder am neuen Wohnort anders als am alten keine eigene Gasversorgung möglich ist.
Da sich der Haushaltskunde bei Abschluss des Vertrags für die vertragliche Bindung durch eine Mindestvertragslaufzeit
oder eine stillschweigende Verlängerung entschieden hat, wird nur dem Energielieferanten das Wahlrecht
eingeräumt. Die Planungssicherheit des Energielieferanten, die durch die Vertragslaufzeit bestand, wird ihm aufgrund
der Umzugsentscheidung des Kunden genommen. Insofern ist es dem Kunden zuzumuten, die Bindungsentscheidung
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch am neuen Wohnsitz beizubehalten. Ein Entgelt für die
Vertragsmitnahme oder die Sonderkündigung des Kunden darf durch den Energielieferanten nicht erhoben werden.
Der Zusatz, dass die Belieferung an der Entnahmestelle möglich sein muss, soll im Interesse der Haushaltskunden
verhindern, dass bei Haushaltszusammenlegungen ein zusätzlicher und nicht genutzter Liefervertrag bezahlt
werden muss. Ein Fall, in dem die Belieferung an der neuen Entnahmestelle nicht möglich ist, liegt auch
vor, wenn die Belieferung an dieser neuen Entnahmestelle bereits durch einen anderen Anbieter erfolgt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn ein Haushaltskunde in eine Wohnung zu einem anderen Haushaltskunden zieht, der
bereits über einen Liefervertrag verfügt.
Absatz 5 entspricht § 41 Absatz 5 alt.
Zu § 41c (Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen)
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/944 sieht vor, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen künftig Zugang
zu mindestens einem unabhängigen und unentgeltlichen Vergleichsinstrument für Stromlieferungen haben. In
Deutschland ist bereits eine Vielzahl kostenloser Vergleichsportale im Markt verfügbar. Die Ermittlungen des
Bundeskartellamts im Rahmen der Sektoruntersuchung Vergleichsportale haben ergeben, dass die bestehenden
Vergleichsportale einen guten Marktüberblick und eine hohe Marktabdeckung bieten.§ 41c setzt nun die entsprechenden
Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 in deutsches Recht um und ermöglicht auch eine Erweiterung
der Regelung auf Erdgaslieferungen.
So wurde in Absatz 1 die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für unabhängige Vergleichsinstrumente für
Haushaltskunden und Kleinstunternehmen bestimmt. Mindestens ein solches Vergleichsinstrument muss unentgeltlich
Zugang zu einem Vergleich von Angeboten, Tarifen, Preisen und Vertragsbedingungen verschiedener
Stromlieferanten ermöglichen.
Absatz 2 spezifiziert die Bedingungen, die ein solches Vergleichsinstrument erfüllen muss, und setzt damit Artikel
14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 um.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 129 – Drucksache 19/27453
Nummer 1 regelt die Unabhängigkeit zwischen Vergleichsportal sowie Energielieferanten und Energieerzeugern.
Um den Kunden einen objektiven Vergleich zu ermöglichen, darf es keine Einflussnahme der Energielieferanten
und Erzeuger auf das sogenannte Ranking geben. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Vergleichsportal mit einem
Vertrauenszeichen versehen werden kann, ist auf die Erfüllung des Erfordernisses der Unabhängigkeit insbesondere
dann ein besonderes Augenmerk zu legen, wenn der Betreiber des Vergleichsportals von Energielieferanten
oder Energieerzeugern Provisionszahlungen erhält. Es muss ausgeschlossen sein, dass hierdurch irgendein Einfluss
auf das Vergleichsergebnis, z. B. auf das sogenannte Ranking, genommen werden kann. Zudem muss Werbung
deutlich als solche sichtbar und abgesetzt von den Rankingergebnissen kenntlich gemacht werden.
Um insbesondere auch finanzielle Erwägungen bei dem Betrieb des Vergleichsportals offen zu legen, regelt Nummer
2 die Offenlegung der Finanzierung der Vergleichsportale sowie die Nennung des Inhabers und Betreibers.
Insbesondere die Finanzierung mittels Provisionen oder anderen Entgelten der Energielieferanten oder Erzeugerzeuger
sowie mittels Werbung ist transparent zu machen.
Nummer 3 bezieht sich auf die Vergleichskriterien, die klar und objektiv sein müssen und ebenfalls offenzulegen
sind. Die Vergleichskriterien entscheiden maßgeblich das sogenannte Ranking der verschiedenen Angebote. Nur
wenn auch diese bekannt sind, ist es für den Kunden möglich, eine vollumfängliche Beurteilung der angebotenen
Lieferanten und Angebote vorzunehmen.
Nummer 4 garantiert durch die Vorgabe einer leicht verständlichen und eindeutigen Sprache den Zugang für jedermann.
Insbesondere die Darstellung der verschiedenen Vertragsbedingungen ist so zu verfassen und zu gestalten,
dass sie verständlich ist. Die Darstellung ist für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich zu
machen, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet ist.
Nummer 5 dient der Sicherstellung, dass Nutzer keine Verträge angeboten bekommen, die bereits veraltet sind
und so nicht mehr angeboten werden. Die Vergleichsportale müssen stets aktuelle Informationen im Ranking
abbilden und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben.
Nummer 6 stellt auf die Regelung in Artikel 14 Absatz 1 Satz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 ab, die vorsieht,
dass im Fall einer Marktabdeckung durch mehrere Instrumente, diese Instrumente eine möglichst vollständige
Palette an Stromangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, zeigen und dass in Fällen, in denen
die Instrumente keine vollständige Marktabdeckung bieten, eine eindeutige Erklärung dazu vor den Ergebnissen
angezeigt wird. So wird sichergestellt, dass ein wesentlicher Teil des Marktes und der zur Verfügung stehenden
Angebote abgedeckt werden, damit die Kunden einen repräsentativen Überblick erhalten. Bei unvollständiger
Marktabdeckung, haben die Portale transparent zu erklären, dass nicht der Gesamtmarkt abgedeckt wird und welcher
Teil erfasst bzw. nicht erfasst wird.
Nummer 7 soll den Portalnutzern und auch Stromlieferanten die Möglichkeit geben, den Portalbetreiber über falsche
Informationen zu informieren und diese zu melden. Ein wirksames Verfahren setzt dabei voraus, dass das
Portal nicht nur einen Eingangskanal ermöglicht, sondern auch eine Bearbeitung der Meldungen und eine zügige
Korrektur sicherstellt.
Nummer 8 greift nochmal die zu vergleichenden Parameter auf, wie sie bereits in Absatz 1 vorgeschrieben sind.
Die Portale haben unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen verschiedener Angebote verschiedener
Stromlieferanten zu vergleichen. Es spricht nichts dagegen, dass Vergleichsinstrumente auch weiterhin Dienstleistungen
anbieten, zum Beispiel die Unterstützung der Kunden beim Wechselvorgang auf deren entsprechenden
Auftrag.
Nummer 9 soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und damit auch sicherstellen, dass ein Verkauf
solcher Daten ohne explizite Zustimmung der Kunden nicht ungewollt und ohne deren Wissen zur Finanzierung
der Vergleichsinstrumente genutzt werden kann.
Absatz 3 Satz 1 sieht auf Antrag der Anbieter von Vergleichsinstrumenten, die den Anforderungen von Absatz 2
entsprechen, die Vergabe eines Vertrauenszeichens durch die Bundesnetzagentur vor. Satz 2 regelt die Prüfung
der fortlaufenden Erfüllung der Voraussetzungen und die Konsequenzen von Verstößen. Die Bundesnetzagentur
wird damit ermächtigt, bei gravierenden Verstößen das Vertrauenszeichen wieder zu entziehen. Dies umfasst auch
Maßnahmen, die Regelungscharakter haben und als Minusmaßnahme zur Entziehung zu sehen sind. Gravierende
Verstöße können sich dabei aus der Gesamtschau des Portalauftritts unter Berücksichtigung der verschiedenen zu
erfüllenden Kriterien ergeben, aber auch schon bei einem Verstoß gegen nur ein Kriterium vorliegen. Es können
Drucksache 19/27453 – 130 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
für die Einschätzung eines gravierenden Verstoßes sowohl die Dauer als auch die Nutzerauswirkung berücksichtigt
werden. Mit diesem Absatz wurden Artikel 14 Absatz 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt. Satz 3
räumt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit ein, die Vergabe des Vertrauenszeichens und die Überprüfung sowie
Aufsichtsmaßnahmen auch an einen geeigneten Dritten zu übertragen. Werden unabhängige Vergleichsinstrumente
am Markt nicht (mehr) freiwillig angeboten, hat die Bundesnetzagentur die Leistung auszuschreiben.
Eine etwaige Finanzierung muss aus dem Haushalt der Bundesnetzagentur erfolgen. Falls bis zum 1. Juli 2022
derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt
wurde, sollte die Bundesnetzagentur die Leistung ausschreiben.
Absatz 4 ermöglicht der Bundesnetzagentur neben der Vergabe von Vertrauenszeichen an Vergleichsinstrumente
zum Vergleich von Stromangeboten analog auch eine solche für Erdgasangebote vorzunehmen. Viele Vergleichsinstrumente,
die bereits jetzt Stromangebote darstellen, haben auch einen Vergleich für Erdgasangebote, sodass
eine gemeinsame Vergabe von Vertrauenszeichen für die Bundesnetzagentur möglich ist.
Absatz 5 regelt die Nutzung veröffentlichter Informationen.
Zu § 41d (Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- und Bezugsverträge)
Nach Erwägungsgrund Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 sollen alle Kundengruppen Zugang zu den
Elektrizitätsmärkten haben und ihre flexible Kapazität sowie selbst erzeugte Elektrizität vermarkten können. Aggregatoren
können als Vermittler zwischen den Kundengruppen und dem Markt dazu beitragen. Um sicherzustellen,
dass Kunden die Angebote von Aggregatoren wahrnehmen können und zugleich die berechtigten Interessen
von Lieferanten und Bilanzkreisverantwortlichen gewahrt bleiben, bedarf es der gesetzlichen Regelung in § 41d.
§ 41d stellt somit für unabhängige Aggregatoren den diskriminierungsfreien Marktzutritt unter fairen Bedingungen
für alle Betroffenen sicher und dient mit der dadurch geförderten Beteiligung an der Laststeuerung durch
Aggregierung auch der Umsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944. Dazu werden Rechte
und Pflichten im Verhältnis zwischen den Großhändlern und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen
und den Betreibern von Erzeugungsanlagen sowie Letztverbrauchern im Zusammenhang
mit der Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehroder
Minderverbrauch elektrischer Arbeit durch Betreiber von Erzeugungsanlagen und Letztverbraucher normiert.
Absatz 1 Satz 1 legt den Anspruch der Betreiber von Erzeugungsanlagen und Letztverbraucher auf Erbringung
von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch
elektrischer Arbeit gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis ohne Zustimmung des Großhändlers
und Lieferanten von Elektrizität sowie der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen fest. Darin enthalten ist das
Recht auf Abschluss eines Aggregierungsvertrages ohne Zustimmung des Lieferanten, womit Artikel 13 Absatz 2
Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt wird. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass eine viertelstundenscharfe
Messung der Entnahmen oder Einspeisungen erfolgt. Durch das von den Letztverbrauchern oder den
Betreibern von Erzeugungsanlagen im Gegenzug zu entrichtende Entgelt werden nach Absatz 1 Satz 2 die Nachteile
der Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen infolge
der durch den Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher verursachten Bilanzkreisabweichungen
berücksichtigt. Einzubeziehen bei der Bemessung der Höhe des Entgelts ist das positive Interesse an der
Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Ziel der Regelung ist es einerseits sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen
Interessen des Großhändlers und Lieferanten von Elektrizität und seines Bilanzkreisverantwortlichen nicht durch
die Dienstleistungserbringung des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers für Dritte, z. B.
einen Aggregatoren, beeinträchtigt werden. Das beinhaltet z. B., dass der Letztverbraucher den vereinbarten
Strompreis auch für solche Mengen zahlt, die er zwar nicht dem Elektrizitätsversorgungsnetz entnimmt, aber im
Rahmen seiner Dienstleistungserbringung an Dritte weitergibt. Das ist auch deshalb notwendig, um einen unangemessenen
Eingriff in die Vertragsfreiheit zu vermeiden. Ziel der Regelung ist es zum anderen aber auch, Wettbewerbsverzerrungen
auf Strommärkten zu verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass der Betreiber einer
Erzeugungsanlage, der Letztverbraucher oder der Dritte, für den der Betreiber einer Erzeugungsanlage oder der
Letztverbraucher Dienstleistungen erbringen, Kosten oder Risiken aus der Vermarktung der Flexibilität der Verbrauchs-
oder Erzeugungsanlagen auf den Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität oder dessen Bilanzkreisverantwortliche
wälzen. Ein solches Abrechnungsmodell ist nach Erwägungsgrund Nummer 39 der Richtlinie
(EU) 2019/944 angedacht worden sowie nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 möglich.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 131 – Drucksache 19/27453
Absatz 2 Satz 1 stellt die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 sicher, indem vertragliche Ausschlüsse dieser Rechte für
unwirksam erklärt werden. Absatz 2 Satz 2 gewährt den Großhändlern und Lieferanten von Elektrizität zur Vermeidung
eines unangemessenen Eingriffs in die Vertragsfreiheit lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht
binnen drei Monaten, sofern nicht eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht
ist für einen angemessenen Ausgleich der Interessenlagen und Risiken erforderlich, da der mit dem
Entgelt nach Absatz 1 angestrebte Ausgleich der Nachteile für Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und
betroffene Bilanzkreisverantwortliche nicht das durch die Stromvermarktung gestiegene Insolvenzrisiko umfasst.
Um den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität nicht zu zwingen, dieses Risiko von vornherein in seine
Leistung einzupreisen und damit u. U. auch die Bedingungen für andere Kunden zu verschlechtern, die keine
Aggregation in Anspruch nehmen wollen, können diese den Strombezugs- oder Stromliefervertrag außerordentlich
kündigen. Die Kündigung muss durch den Lieferanten zum Monatsende der erstmaligen Erbringung einer
Leistung nach Absatz 1 Satz 1 ausgesprochen werden. Dies gibt dem Großhändler und Lieferanten von Elektrizität
ausreichend Zeit das zusätzliche Insolvenzrisiko des jeweiligen Letztverbrauchers oder Erzeugers abzuschätzen.
Da bei Haushaltskunden wegen der geringen Strommengen und der Zwischenschaltung von Aggregatoren
das Insolvenzrisiko überschaubar ist und der Stromlieferantenwechsel innerhalb der Kündigungsfrist von drei
Monaten, anders als bei Gewerbekunden, zu einer unangemessenen Belastung führen könnte, gilt nach Absatz 2
Satz 3 das außerordentliche Kündigungsrecht nicht bei der Belieferung von Haushaltskunden.
Absatz 3 setzt zum einen allgemein Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und b um. Er berechtigt die Bundesnetzagentur
zur Konkretisierung der Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit Aggregierung. Damit
wird auch die Transparenz für die Beteiligten erhöht. Weiterhin sind dabei insbesondere die Vorgaben nach den
Nummern 1 bis 4 zu beachten. Nummer 1 dient speziell der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie (EU) 2019/944. Die Nummern 2 und 3 dienen der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie
(EU) 2019/944. Nummer 4 greift Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 auf. Dabei kann ein angemessenes
Entgelt insbesondere bei Lieferanten auch berücksichtigen, wenn aufgrund der Erbringung einer Dienstleistung
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von Letztverbrauchern nicht verbrauchter Strom so abgerechnet wird, als ob
er geliefert worden wäre, und durch Letztverbraucher zusätzlich verbrauchter Strom so abgerechnet wird, als ob
er nicht geliefert worden wäre. Gleiches gilt bei Lieferanten und Bilanzkreisverantwortlichen für Abweichungen
im Verbrauchsverhalten der Letztverbraucher nach der Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Absatz 1
Satz 1, wenn diese Abweichungen durch die Erbringung dieser Dienstleistung verursacht wurden.
Zu § 41e (Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern)
§ 41e regelt das Verhältnis von Letztverbrauchern sowie Betreibern von Erzeugungsanlagen zu Aggregatoren und
dient überwiegend der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Um das Entsprechen der Aufklärungspflicht
nach Satz 2 sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, legt Satz 1 die Textform eines Aggregierungsvertrages
fest und definiert ihn dabei mit Verweis auf den in § 41d Absatz 1 Satz 1 gemeinten Vertrag.
Absatz 2 gibt einen mindestens jährlichen Informationsanspruch der Letztverbraucher gegen die Aggregatoren
und dient der Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Zu Nummer 46 (§ 42)
Zu den Buchstabe a und b
Zur besseren Verständlichkeit der Stromkennzeichnung soll der EEG-Anteil zukünftig nur noch im Produktmix
nach § 42 Absatz 3 ausgewiesen werden. Die Ausweisung des EEG-Anteils im Produktmix erfolgt nach den bisherigen
Regeln nach Maßgabe von § 78 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der Gesamtversorgermix
nach § 42 Absatz 1 soll das Beschaffungsverhalten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen abbilden. Da
der über die EEG-Umlage finanzierte Strom von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht am Strommarkt
beschafft wird, soll er im Gesamtversorgermix auch nicht mehr abgebildet werden. Unternehmen, die keinen
gesonderten Produktmix ausweisen, müssen neben dem Unternehmensmix einen Unternehmensverkaufsmix, der
den EEG-geförderten Anteil des Stromverkaufs ausweist, ausweisen.
Drucksache 19/27453 – 132 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Die Neufassung des Absatzes 7 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur dem Umweltbundesamt zur Überprüfung
der Stromkennzeichnung hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien die dafür notwendigen Daten übermittelt,
namentlich auch die nach Absatz 7 Satz 1 gemeldeten Gesamtliefermengen. Hierdurch kann das Umweltbundesamt
effektiver die Richtigkeit der Stromkennzeichnungen prüfen. Die übermittelten Daten können auch
unternehmensbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen; das Umweltbundesamt ist zur
dementsprechenden Behandlung der Daten verpflichtet
Zu Buchstabe d
Absatz 8 konkretisiert die Zuweisung der Rechtsverordnungskompetenz. Durch die Einbeziehung des BMJV werden
Verbraucherinteressen in einer möglichen Verordnung zur Stromkennzeichnung gewahrt.
Zu Nummer 47 (§ 43l neu)
Die Vorschrift enthält Regelungen zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen.
Gasnetze mit Durchmesser von mehr als 300 Millimeter unterliegen nach § 43 dem Planfeststellungsverfahren,
was auch Änderungen der Leitungen betrifft. Das Gesetz definiert nicht, was unter einer Änderung zu verstehen
ist. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger ermitteln soll, ob die Anlage durch die
betreffende Änderungsmaßnahme noch von der erlassenen Genehmigung gedeckt ist. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass eine Änderung des Mediums, in diesem Fall eine Umrüstung von Erdgas auf Wasserstoff, über den
erlassenen Planfeststellungsbeschluss bzw. die erlassene Plangenehmigung hinausgeht. Gleichzeitig soll sichergestellt
werden, dass die Kompetenzen der zuständigen Genehmigungsbehörden gewahrt werden. Vor dem Hintergrund
des zügigen Ausbaus der Wasserstoffnetzinfrastruktur ist aber von einer Beschleunigung des Verfahrens
auszugehen. In Absatz 1 wird deshalb eine Zulassung des geänderten Netzes im Wege des Anzeigeverfahrens
vorgesehen. Ein erneutes Planfeststellungsverfahren ist nicht notwendig. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die
Umrüstung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff von einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist. Es
ist nämlich nicht davon auszugehen, dass es durch Änderung des Mediums in dem Rohr zu einer zusätzlichen
Beeinträchtigung der Umwelt kommen wird, weil sich dadurch die Trasse und der Durchmesser der Leitung nicht
ändern.
Die Klarstellung nach Absatz 2 in Bezug auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Konsequenz
der Änderung des EnWG und der Einführung einer eigenständigen Definition des Betreibers von Wasserstoffnetzen
in § 3 Nummer 8a neben der Definition des Gasversorgungsnetzes in § 3 Nummer 20. Dadurch wird
klargestellt, dass auch Wasserstoffnetze, die die Kriterien der Anlage 1 erfüllen, als UVP-pflichtige Vorhaben zu
betrachten sind.
Verdichterstationen sind Elemente eines Gasnetzes, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung
mit der 4. BImSchV, Anlage 1, Nummer 1.4.1.1, genehmigungspflichtig sind. Bei einer Umrüstung des Netzes
auf den Transport von Wasserstoff ohne Änderung der Verdichterstation ist von keinen negativen Umweltauswirkungen
auszugehen und die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gelten nach Absatz 3 fort. Bei einem
Austausch der Verdichterstation gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Absatz 4 dient dem Interesse an einem möglichst unbürokratischen Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur, der
den Rahmenbedingungen folgen soll, die im Gasbereich gelten. Daher soll der in § 35 des Baugesetzbuches verwendete
Begriff des Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen
auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses Gesetzes umfassen.
Zu Nummer 48 (§ 49 Absatz 2 Nummer 2)
Zu Buchstabe a
Die Einhaltung der Technischen Regeln für Gas und Wasserstoff bei Einhaltung der DVGW – Regeln sollten
vermutet werden. Weite Teile des DVGW-Regelwerkes berücksichtigen bereits Wasserstoff. Die noch fehlenden
Teile sind nachvollziehbar und transparent in Angriff genommen worden und befinden sich in den Technischen
Gremien des DVGW in Bearbeitung, sodass mit einer baldigen Fertigstellung zu rechnen ist. Gleichwohl bedarf
es der Übergangsregelung in § 113c Absatz 1, solange der Prozess noch nicht abgeschlossen ist.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 133 – Drucksache 19/27453
Zu Buchstabe b
Die Änderung setzt eine notwendige Aktualisierung des Namens des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e. V..
Zu Nummer 49 (§§ 53a und 53b neu)
§ 53a, der die Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas regelt, wird vor dem Hintergrund
des geänderten Unionsrechts neu gefasst.
Die aktuell vor allem an den Begriff des Haushaltskunden angelehnte Definition geschützter Kunden stößt in der
Praxis auf Probleme.
So ist es zum einen technisch kaum zu realisieren, eine trennscharfe Abschaltung von Haushaltskunden und allen
anderen Verbrauchern im Krisenfall zu gewährleisten. In Anlehnung an das weiter gefasste Verständnis des Begriffs
der geschützten Kunden in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Erdgas-SoS-VO) wird daher mit der erweiterten Auflistung in Satz 1
eine neue Definition des geschützten Kunden in § 53a eingeführt. Durch die empfohlene Änderung des Kreises
der geschützten Kunden sind vor allem solche Letztverbraucher zusätzlich von der Definition erfasst, die zwar
keine Haushaltskunden sind, deren Verbrauch jedoch gemäß § 24 GasNZV über standardisierte Lastprofile gemessen
wird. Dies sind im Wesentlichen die auch von Artikel 2 Nummer 5a Erdgas-SoS-VO erfassten kleinen
und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD-Sektor).
Der Gesamtabsatz an Erdgas erreichte im Jahr 2020 nach vorläufigen Daten insgesamt 939.000 Gigawattstunden.
Davon entfallen an die Industrie 338.000 Gigawattstunden, an die Stromversorgung 131.000 Gigawattstunden, an
private Haushalte 290.000 Gigawattstunden und an den Verkehr 2.000 Gigawattstunden. Der verbleibende Absatz
an alle übrigen Verbraucher, einschließlich des GHD-Sektors und der grundlegenden sozialen Dienste betrug
178.000 Gigawattstunden (Zahlen gemäß Statistischem Bundesamt). Das entspricht etwa 19 Prozent des Gesamtabsatzes.
Zum anderen erscheint es sinnvoll, über Haushaltskunden hinaus auch grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen,
wie auch in Artikel 2 Nummer 5b Erdgas-SoS-VO vorgesehen, als geschützte Kunden zu definieren.
Erfasst sind hiervon in erster Linie solche Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär
behandelt werden oder leben, wie beispielsweise Krankenhäuser, Seniorenheime, Unterbringungen für behinderte
Menschen oder Justizvollzugsanstalten. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich einerseits aus der Zielrichtung
der Erdgas-SoS-VO, bestimmten Kunden einen besonderen Schutz zu gewähren und andererseits aus
nationalen Vorgaben wie dem Sozialgesetzbuch (SGB), das den Umfang sozialer Dienste unterschiedlichster Art
regelt oder dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das die Rahmenbedingungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe
in Justizvollzugsanstalten festlegt. Der Begriff der „grundlegenden“ sozialen Dienste spricht dafür, nur solche zu
erfassen, die dem Schutz solcher Bevölkerungsgruppen dienen, die - wie die Haushaltskunden - besonders schutzbedürftig
sind. Das sind solche, bei denen eine Unterbrechung der Gasversorgung ohne besonderen Schutz zu
einer weitergehenden Gefahr für Gesundheit oder Leben von Personen führen würde. Hierunter fallen nachfolgende
Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben
und diese nicht ohne Weiteres verlassen können sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen
Sicherheit zu erfüllen haben: Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107
SGB V, stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI, stationäre Hospize gemäß § 39a Absatz 1
SGB V, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen gemäß § 71 Absatz 4 SGB XI, Justizvollzugsanstalten
gemäß § 139 StVollzG, sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.
Der Erfüllungsgrad des Versorgungsstandards ist von der Definition der geschützten Kunden abhängig. Deutschland
würde jedoch selbst bei einer Ausweitung dieses Kreises die Vorgaben des Versorgungsstandard mit der
derzeitigen Gasinfrastruktur einhalten können.
Die Anforderungen der Erdgas-SoS-VO bleiben damit auch nach der Änderung des Kreises der geschützten Kunden
erfüllt.
Drucksache 19/27453 – 134 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Der neu eingefügte § 53b normiert eine Unterrichtungspflicht, die die Unternehmen nach Artikel 14 der Verordnung
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 gegenüber der Europäischen
Kommission haben Er schafft dadurch die Grundlage für eine Durchsetzung dieser Pflicht nach dem
EnWG.
Zu Nummer 50 (§ 54)
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Buchstabe aa wird klargestellt, dass die neu gestalteten
Aufgaben nach den §§ 14 Absatz 2, 14c, 14d und 14e nicht den Ländern obliegen, sondern der Bundesnetzagentur.
Bei Doppelbuchstabe bb handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Durch Doppelbuchstabe cc werden Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und 12 neu eingefügt.
Nummer 11 weist die Veröffentlichungspflicht nach § 23b Absatz 1 der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde
zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ARegV für die den Daten zugrundeliegenden Entscheidungen teilweise
gemeinsame Zuständigkeiten regelt. In diesen Fällen müssen sowohl die Landesregulierungsbehörden als auch
die Bundesnetzagentur ermächtigt sein, die Veröffentlichung vorzunehmen.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 weist den Landesregulierungsbehörden die Genehmigung von Einzelgenehmigungen
in Bezug auf vollständig integrierte Netzkomponenten gemäß § 11b Absatz 1 und 2 zu.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung in Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 dient der Klarstellung und ist eine Folgeänderung zur Aufnahme
des § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 11.
Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 wird ergänzt, da die bisherige Regulierungspraxis gezeigt hat, dass bezogen auf das
Qualitätselement ein Bedürfnis nach bundesweit einheitlicher Festlegung besteht.
Diese Zuständigkeit betrifft die Festlegung der Methodik. Für die Ermittlung und Festlegung der jährlichen netzbetreiberindividuellen
Zu- und Abschläge (Qualitätselement) verbleibt es bei der Zuständigkeit nach Absatz 1
und 2.
Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 wird ergänzt, da bezogen auf Festlegungsbefugnisse, die die §§ 11a und 11b einräumen,
ein Bedürfnis nach bundesweit einheitlichem Vorgehen besteht.
Mit Ausnahme der Einzelgenehmigungen von vollständig integrierten Netzkomponenten, die den Ländern nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 ausdrücklich zugewiesen sind, fallen die übrigen Entscheidungs- und Genehmigungsbefugnisse,
die § 11b einräumt, in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.
Zu Nummer 51 (§ 57a)
Änderungsbedarf hat sich bei der Vorschrift durch die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Verweise auf die
aufgehobene bisherige Strommarktrichtlinie und Verordnung ergeben. Zudem wird in Artikel 63 Absatz 1 und 4
der Richtlinie (EU) 2019/944 im Vergleich zur Vorgängernorm der bisher uneingeschränkte Verweis auf die Verordnung
auf deren Kapitel VII beschränkt. Erweitert werden die Verweise in Artikel 63 Absatz 1 und 4 jedoch
dahingehend, dass nun nicht nur auf Leitlinien, sondern zusätzlich auch auf Netzkodizes abzustellen ist. Für den
Gasbereich war dies in § 57a Absatz 2 nicht zu übernehmen. § 57a Absatz 1 dient demgegenüber zusätzlich auch
der Umsetzung des Artikels 6 Absatz 5 der ACER-VO (EU) 2019/942, der die Einschränkung auf Kapitel VII
nicht vornimmt und auch die nach der Gasmarktrichtlinie und der Gasmarktverordnung erlassenen Netzkodizes
einbezieht.
Zu Nummer 52 (§ 57b neu)
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 62 der Richtlinie (EU) 2019/944, der die Aufgaben und Befugnisse
der Regulierungsbehörde gegenüber den regionalen Koordinierungszentren (ROC) regelt. Artikel 62 der
Richtlinie (EU) 2019/944 ist in Zusammenhang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 zu sehen. Weder
die Richtlinie noch die Verordnung regulieren einen ROC abschließend, sondern listen entsprechende Aufgaben
auf. Nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 sollen die ROC die regionalen Sicherheitskoordinatoren
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 135 – Drucksache 19/27453
ersetzen. Dessen Begriff definiert die Verordnung 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung
einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb. Nach Artikel 3 Nummer 89 der Verordnung (EU) 2019/943
bezeichnet „regionaler Sicherheitskoordinator“ im Eigentum der Übertragungsnetzbetreiber stehende oder von
ihnen kontrollierte Organisationen, die in einer oder mehreren Kapazitätsberechnungsregion oder -regionen Aufgaben
im Zusammenhang mit der regionalen Koordination der Übertragungsnetzbetreiber wahrnimmt oder wahrnehmen.
Die Richtlinie (EU) 2019/944 stellt fest, dass die Regulierungsbehörden für die Billigung des Vorschlags zur
Einrichtung von ROC, die Genehmigung deren Ausgaben, die Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen
Entscheidungsfindung, die Sicherstellung dass die ROC über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen
Ressourcen verfügen, die Unterbreitung von Vorschlägen für zusätzliche Befugnisse der ROC, die Sicherstellung
der Erfüllung der Verpflichtungen und die Überwachung der Leistung der Netzkoordination sowie die
Berichterstattung an die ACER zuständig sind. Die Richtlinie (EU) 2019/944 stellt außerdem klar, dass die Regulierungsbehörden
mit entsprechenden Befugnissen auszustatten sind. Dazu gehören zumindest nach Artikel 62
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 die Anforderung von Informationen von den ROC und die Durchführung
von Inspektionen in deren Räumlichkeiten. Dies ist durch § 69 erfüllt. Hinzu kommt die Möglichkeit zum Erlass
von gemeinsamen verbindlichen Entscheidungen, die nach § 29 gegeben ist. Schließlich müssen die Regulierungsbehörden
Sanktionen gegen die ROC verhängen können.
Zu Nummer 53 (§ 59 Absatz 1 Satz 2)
Zu Buchstabe a
Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 8 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 14 und zur Einfügung
des § 14d.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 Nummer 25 ist ebenfalls eine Folgeänderung, da der Regelungsumfang der
bisherigen §§ 118a und 118b durch die neuen §§ 11a und 11b ersetzt wird.
Zu Nummer 54 (§ 63 Absatz 2)
Die Berichtspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 8 wird gestrichen.
Die dort geregelte Übermittlungspflicht beruhte auf Artikel 5 der Richtlinie 2009/73/EG (GasRL) und richtete
sich ursprünglich an die Mitgliedstaaten bzw. das BMWi (§ 63 Absatz 2 alt). Artikel 5 der Richtlinie 2009/73/EG
wurde nunmehr durch Artikel 51 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für
die Energieunion und für den Klimaschutz gestrichen.
Zu dem Thema der Versorgungssicherheit im Bereich Erdgas bestehen bereits verschiedene wiederkehrende Berichtspflichteten
der Bundesregierung bzw. der Bundesnetzagentur gegenüber der Europäischen Kommission. So
sieht zum einen die Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
vor, dass die Bundesnetzagentur als national zuständige Behörde u. a. eine nationale Risikobewertung vornimmt,
deren Inhalte in Anhang 5 der betreffenden Verordnung vorgegeben sind und z. T. über die Inhalte des
Monitorings nach § 51 Absatz 2(Erdgas) bzw. nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Erdgas) hinausgehen dürften;
diese nationalen Risikobewertungen sind ab dem 1. Oktober 2018 alle vier Jahre zu aktualisieren und gegenüber
der Europäischen Kommission zu notifizieren. Zum anderen sieht die Verordnung (EU) 2018/1999 über das
Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz nunmehr die Erstellung integrierter nationaler
Energie- und Klimapläne durch die Mitgliedstaten vor, die auch die integrierte Berichterstattung über die Sicherheit
der Energieversorgung (einschließlich Erdgas) (Artikel 22) im Rahmen der sog. Fortschrittsberichte beinhalten;
letztere sind erstmalig zum 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre zu erstellen und der Europäischen
Kommission zu übersenden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Übermittlung eines weiteren Berichts nach § 63 Absatz 2 Satz 8 nicht mehr
erforderlich.
Zu Nummer 55 (§ 65 Absatz 2a)
Zu Buchstabe a
In Satz 1 wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.
Drucksache 19/27453 – 136 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
In Satz 2 wird als neue Handlungsoption aufgenommen, dass die Regulierungsbehörde den Betreiber des Transportnetzes
verpflichten kann, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen
durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Damit werden
alle Handlungsoptionen des Artikel 51 Absatz 7 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/944 in das deutsche
Recht übernommen. Die durch die Kapitalerhöhung erhaltenen Mittel sollen die Durchführung der Investition
sicherstellen und sind von dem Transportnetzbetreiber hierfür zu verwenden. Die Pflicht zur Durchführung einer
Kapitalerhöhung gemäß § 65 Absatz 2a Satz 2, 2. Alternative trifft unmittelbar den Transportnetzbetreiber. Mittelbar
werden dadurch die Gesellschafter des Transportnetzbetreibers in die Pflicht genommen, der Kapitalerhöhung
zuzustimmen. Dies entspricht der Gesetzessystematik des EnWG, wonach grundsätzlich Pflichten der Transportnetzbetreiber
festgelegt werden und dadurch mittelbar eine Obliegenheit der Gesellschafter der Transportnetzbetreiber
begründet wird, alles ihrerseits rechtlich Erforderliche zu tun, damit diese ihre Pflichten erfüllen können.
Die Regulierungsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie von den in Satz 2
genannten Handlungsoptionen Gebrauch macht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Investor
die Investition bereits begonnen hat und wieweit diese fortgeschritten ist.
Zu Nummer 56 (§ 90)
Der in § 90 Satz 1 geregelte Grundsatz, wonach die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, fordert durch das Korrektiv
der Notwendigkeit auch den konkreten Nachweis der entstandenen Kosten. Diesem Grundsatz entsprechend
sind im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch die Kosten für Post und Telekommunikation im
Einzelnen nachzuweisen. Die Regulierungsbehörden sehen sich in den vergangenen Jahren jedoch vermehrt Massenbeschwerdeverfahren
insbesondere zu marktweiten Allgemeinverfügungen ausgesetzt. Der für die Ermittlung
der entstandenen Kosten für Post und Telekommunikation zu betreibende Aufwand ist daher erheblich angestiegen.
Die Bundesnetzagentur ist vor diesem Hintergrund bereits dazu übergegangen, den Aufwand für Post und
Telekommunikation gegenüber den zuständigen Oberlandesgerichten analog § 162 Absatz 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(in Verbindung mit Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz pauschal
in Höhe von 20 EUR geltend zu machen. Die Ergänzung durch den neuen Satz 3 schließt die bisher bestehende
planwidrige Lücke mit einer ausdrücklichen Regelung.
Zu Nummer 57 (§ 91)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 regelt Folgeänderungen zur Einfügung des § 30 Absatz 3 und zur Einfügung der
§§ 28f Absatz 1, 28o Absatz 1, 28p Absatz 1 und 5.
Darüber hinaus werden weitere Gebührentatbestände für neu hinzukommende Verfahren eingefügt, da die Regulierungsbehörde
mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 einige neue Aufgaben wahrnimmt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung der
Regulierungsbehörde für Amtshandlungen nach dem MsbG mit dem vorliegenden Gesetz. Die bislang in § 91
Absatz 1 Nummer 7 enthaltene Gebührenregelung für Amtshandlungen der Regulierungsbehörde aufgrund des
MsbG, die das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb betreffen, wird
aufgehoben und durch eine neu eingefügte Regelung in § 76 Absatz 5 MsbG ersetzt.
Zu Buchstabe c
Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 58 (§ 94)
Teilweise betreiben Städte und Gemeinden Energieversorgungsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Eine Zwangsvollstreckung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedarf im Grundsatz einer
ausdrücklichen Gestattung durch Rechtsvorschriften. Durch die Ergänzung soll eine entsprechende Möglichkeit
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 137 – Drucksache 19/27453
der Regulierungsbehörden klargestellt werden. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben
in der Richtlinie (EU) 2019/944, nach denen die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen
auszustatten sind, um ihre Regulierungsaufgaben effizient und rasch zu erfüllen und wirksame Sanktionen gegen
Unternehmen zu verhängen, die rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörden nicht nachkommen.
Vorbild für die Ergänzung sind § 168 Absatz 3 Satz 2 GWB und § 17 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Zu Nummer 59 (§ 110)
Zu Buchstabe a
Mit der Einfügung des § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/944
umgesetzt. Danach können Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen von der Verpflichtung freigestellt werden,
weder Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein noch diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder
zu betreiben.
Mit der Einfügung des § 7c wird Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt. Danach
können Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen von der Verpflichtung freigestellt werden, weder Eigentümer
von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein noch diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder
zu betreiben.
Mit der Einfügung der §§ 14c bis 14e wird Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt.
Danach können Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen von der Verpflichtung, Flexibilitätsleistungen
zu beschaffen, sowie von der Verpflichtung, das Netz auf der Grundlage von Netzentwicklungsplänen auszubauen,
freigestellt werden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Aufhebung der §§ 27 StromNEV und 27 GasNEV.
Zu Nummer 60 (§ 111e Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 61 (§ 112b neu)
Die Berichtspflichten schließen an Regelungen in Abschnitt 3b an.
Absatz 1 enthält den Auftrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, bis zum 30. Juni 2022 ein
Konzept zum weiteren Auf- und Ausbau des deutschen Wasserstoffnetzes zu veröffentlichen. Der Bericht soll im
Lichte sich entwickelnder unionsrechtlichen Grundlagen in diesem Bereich insbesondere Fragen der regulatorischen
Rahmenbedingungen, der Finanzierung einer Infrastruktur sowie Überlegungen zu einer Transformation
von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise intergierten Systemplanung beinhalten.
Da diese Regelungen insbesondere den Markthochlauf von Wasserstoff adressieren, sieht Absatz 2 eine Berichtspflicht
der Bundesnetzagentur zum 30. Juni 2025 vor, um eine Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der
Regulierung von Wasserstoffnetzen vorzubereiten.
Zu Nummer 62 (§§ 113a bis 113d neu)
Zu § 113a (Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen)
Die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen bedürfen neben den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
auch der zivilrechtlichen Gestattung. Diese erfolgt in der Regel durch Gestattungsverträge, die zumeist
auch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) vorsehen, aber auch durch
Kreuzungsverträge mit Infrastrukturen Dritter (Bahn, Gewässer, Straße etc.) oder durch Verträge mit öffentlichrechtlichen
Rechtsträgern (Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlich Rechts zur Gewässerunterhaltung
etc.), die überwiegend nur eine schuldrechtliche Gestattung ohne Eintragung einer Dienstbarkeit vorsehen.
Eine Umrüstung bestehender Erdgasleitungen auf den Transport von reinem Wasserstoff könnte in einer Vielzahl
von Fällen dadurch erschwert werden, dass die bestehenden Gestattungsverträge und Dienstbarkeiten für die
Grundstücke, in denen die Leitungen liegen, die Errichtung und den Betrieb von „Gasleitungen”, „Ferngasleitungen“,
„Gasfernleitung“, „Erdgasleitungen“ o. ä. regeln.
Drucksache 19/27453 – 138 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Es ist deshalb notwendig, die Fortgeltung der bestehenden Grundstücksrechte zu sichern. § 113a stellt von diesem
Hintergrund klar, dass sich die Begriffe „Gasleitung”, „Ferngasleitung“, „Gasfernleitung“ oder „Erdgasleitung“,
die beispielhaft genannt wurden, auf Wasserstoff erstrecken, um mögliche Zweifel auszuräumen. Den Betreibern
der genannten Infrastruktur wird damit der Aufwand, alle Verträge neu verhandeln zu müssen, erspart. Ohne eine
gesetzliche Anpassung wäre unklar, ob mit diesen – nicht abschließenden Formulierungen – auch die Errichtung
und der Betrieb dieser Leitungen zum Transport von Wasserstoff abgedeckt ist. Um diese Rechtsunsicherheit zu
beheben, enthält § 113a eine klarstellende Auslegungsregel.
Zivilrechtliche Rechte zum Betrieb von Leitungen ergeben sich häufig aus beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
nach §§ 1090 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Derzeit im Grundbuch eingetragen sind beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten für die Errichtung und den Betrieb von „Gas-/Ferngas-/Gasfern- oder Erdgasleitungen“.
Maßgeblich ist die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, auch unter Berücksichtigung der bestehenden
gesetzlichen Auslegungsregel des § 1091 BGB. Die Vermutungsregel besagt, dass sich der Umfang einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (also des
Netzbetreibers) bestimmt. Fraglich ist, ob damit Wasserstoffleitungen anstelle von Erdgasleitungen gemeint sein
können. Nach der Rechtsprechung kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden
Grundstücks oder des persönlich Berechtigten wachsen, „wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer
der Art nach gleichbleibenden Benutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare
oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist“. Bei einem für ein Energieunternehmen bestelltes
„Gasleitungsrecht“ sind Aufbau und Betrieb eines Telekommunikationsnetzes bspw. eine unzulässige
qualitative Nutzungsänderung, die regelmäßig bei Bestellung des Rechts nicht absehbar war.
Absatz 2 regelt den Umgang mit bestehenden Konzessionsverträgen. Satz 1 sieht vor, dass die Konzessionsverträge
nach § 46 auch für umgestellte Erdgasleitungen bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortgelten. Satz 2
regelt für diesen Fall, dass für die Wasserstoffleitungen die Konzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen sind, wie
für Gasleitungen.
Absatz 3 regelt, dass, wenn die Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen, nach der Umrüstung
die Gemeinden dem Betreiber von Wasserstoffnetzen ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Gestattungsverträgen
zur Verfügung zu stellen haben, die nicht schlechter sein dürfen als die bestehenden Wegenutzungsverträge.
Dies entspricht allgemeinen kartellrechtlichen Grundsätzen. Hierdurch wird beiden Interessen
Rechnung getragen: Der Betreiber von Wasserstoffnetzen kann die öffentlichen Verkehrswege weiterhin nutzen
und die Gemeinde erhält Zahlungen in Höhe der Konzessionsabgaben.
Zu § 113b (Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber)
Die Regelung stellt klar, dass die nicht mehr für den Transport von Erdgas benötigte Infrastruktur zum Zwecke
der Umrüstung auf Wasserstoff aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann, auch wenn dazu in
geringfügigem Umfang ein Neubau von Erdgasinfrastruktur erforderlich ist, um die im Szenariorahmen bestätigten
Kapazitätsbedarfe zu erfüllen. Sinn der Regelung ist es, eine volkswirtschaftlich effiziente Weiternutzung von
bereits vorhandener Erdgasinfrastruktur zum Zwecke des Wasserstofftransports - bei gleichzeitiger Unterbindung
eines unverhältnismäßigen Neubaus von Erdgasinfrastruktur - zu ermöglichen.
Zu § 113c (Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von
Umstellungsvorhaben)
Absatz 1 regelt, dass für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als
16 bar ausgelegt sind, die Verordnung über Gashochdruckleitungen entsprechend gilt.
Da ein entsprechend sicherer Betrieb der Wasserstoffnetzinfrastruktur auch in der Markhochlaufphase unerlässlich
ist, müssen ebenfalls Vorgaben zu Sicherheitsanforderungen gelten. Durch die Erweiterung der Definition
des Energiebegriffs um Wasserstoff in § 3 Nummer 14 fallen auch Wasserstoffanlagen unter den Energieanlagenbegriff
des § 3 Nummer 15, weshalb § 49 Absatz 1 künftig ebenfalls auf Wasserstoffleitungen Anwendung findet.
Entsprechend dem Begriff der Energieanlagen nach § 3 Nummer 15 sind alle Teile und Komponenten des Erdgasversorgungsnetzes
umfasst, die durch wasserstoffbezogene Umbaumaßnahmen betroffen sein können. Wasserstoffanlagen
sind demnach so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.
Mit Erweiterung des Energie(anlagen)begriffs und der Anwendbarkeit von § 49 Absatz 4 gilt ferner die Gashochdruckleitungsverordnung
(vgl. § 1 Absatz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen). Wie bisher ist der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 139 – Drucksache 19/27453
Stand der Technik einzuhalten. Entsprechend der in § 49 Absatz 2 aufgeführten Vermutungsregel gilt der Stand
der Technik als eingehalten, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
(DVGW) eingehalten wird. Der DVGW hat insbesondere in seinen Arbeitsblättern G 260 und G 262 den Stand
der Gasbeschaffenheit und Gasqualität konkretisiert. Der Verweis des EnWG auf das Regelwerk des DVGW für
die technische Ausführung ist zurzeit für die aktuellen Wasserstoffprojekte noch nicht ausreichend mit konkreten
Vorschriften hinterlegt, da der Geltungsbereich der wichtigsten DVGW-Arbeitsblätter in der Regel auf die zweite
Gasfamilie nach DVGW G 260 „Gasbeschaffenheit“ begrenzt ist. Deren Hauptbestandteile sind Kohlenwasserstoffe
wie Methan, Ethan, Propan, Butan. Für die Einspeisung von Wasserstoff als „Zusatzgas“ wird nach DVGW
G 260 auf die weitergehenden Regelungen in DVGW G 262 „Gase aus regenerativen Quellen“ verwiesen. G 262
stellt wiederum fest, dass ein Wasserstoffgehalt in einstelligem Prozentbereich im Erdgas in vielen Fällen unkritisch
ist, wenn die brenntechnischen Kenndaten entsprechend G 260 eingehalten werden. Der DVGW und seine
Regelwerksgremien arbeiten derzeit an der Erweiterung auf höhere Wasserstoffanteile. Bis die neuen Standards
entwickelt, etabliert und in vollem Umfang anwendbar sind, ist es in der Zwischenzeit jedoch erforderlich, den
adäquaten Sicherheitsstandard anderweitig zu ermitteln und festzulegen. § 113c Absatz 2 regelt daher, dass für
Gase, die nicht den Bestimmungen der DVGW-Arbeitsblätter G 260 und G 262 entsprechen, das DVGW-Regelwerk
bis dahin unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften der Gase sinngemäß angewendet werden kann.
§ 113c Absatz 3 legt die einzelnen Schritte zur Prüfung von Umstellungsvorhaben fest. Die Norm konzentriert
sich dabei auf die wesentlichen Aspekte, die bei der Umrüstung auf den Transport von Wasserstoff in Betracht
kommen und statuiert insbesondere eine Anzeigepflicht. Eine besondere Rolle spielen bei dem Verfahren zur
Prüfung von Umstellungsvorhaben Sachverständige, deren Einschaltung sicherstellen soll, dass die Leitungen den
Anforderungen der § 49 Absatz 1 entsprechen.
Zu Nummer 63 (§ 118)
Zu den Buchstaben a bis e
Die genannten Absätze sind durch Zeitablauf obsolet geworden.
Zu Buchstabe f
§ 118 Absatz 22 Satz 3 enthält eine Klarstellung, dass die bisher auf Basis von § 13 Absatz 6a geschlossenen
Verträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiterlaufen.
Zu Buchstabe g
Der neu eingefügte Absatz 28 enthält eine Übergangsregelung bis zur erstmaligen Konkretisierung der Verpflichtungen
nach § 14c Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde aufgrund von § 14c Absatz 2 oder 3.
Der neu eingefügte Absatz 29 stellt sicher, dass ein angemessener Übergang zwischen dem bisher in § 14 Absatz
1b alt geregelten Prozess und dem in § 14d neu geregelten Prozess, der ab 2022 erstmals zur Anwendung
kommen soll, geregelt ist, so dass der nötige Informationsfluss unterbrechungsfrei erfolgen kann. Die erforderliche
Transparenz beim Netzausbau der Elektrizitätsverteilernetze wird damit auch für den Übergangszeitraum
aufrechterhalten und gewährleistet.
Der neu eingefügte Absatz 30 sieht eine Frist für die erstmalige Nutzung der Festlegungskompetenz nach § 41d
Absatz 4 durch die Bundesnetzagentur vor. Die Konkretisierung der Rechte und Pflichten nach § 41d Absatz 1
bis 3 erhöht die Transparenz für die Beteiligten wesentlich. Deshalb besteht ein hohes Interesse an einer schnellen
Konkretisierung dieser Marktregelungen durch die Bundesnetzagentur. Zugleich bedarf es für eine präzise Konkretisierung
eines hohen Ausgestaltungsaufwandes. Um eine sorgfältige Ausarbeitung sicherzustellen und zugleich
dem hohen Interesse an der Konkretisierung gerecht zu werden, erscheint eine Frist von einem Jahr angemessen.
Der neu eingefügte Absatz 31 enthält eine Übergangsregelung, nach der die bundesweit einheitliche Festlegung
von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 erstmals zum 1. Januar
2024 durchzuführen ist.
Die in dem neu eingefügten Absatz 32 enthaltenen Übergangsregelungen dienen der Um-setzung der ergänzten
Sonderrechnungslegung in § 6b Absatz 3 sowie den §§ 28k und 28l.
Drucksache 19/27453 – 140 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 64 (§§ 118a und 118b)
Die Streichung ist eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen §§ 11a und 11b.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Es handelt sich bei den Nummern 1, 2 und 4 um Folgeänderungen, die sich aus dem Inkrafttreten von Änderungen
zum 1. Oktober 2021 ergeben, die im Zusammenhang mit einer Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
erfolgten.
Bei Nummer 3 handelt es sich um Folgeänderungen zu Regelungen, die bisher in dem Gesetz zur Beschleunigung
des Energieleitungsausbaus enthalten sind und nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes erst zum 1. Oktober 2021
in Kraft treten sollten. Zwischenzeitliche Rechtsänderungen machen eine erneute Anpassung dieser Vorschriften
bereits vor ihrem Inkrafttreten erforderlich.
Inhaltlich wird zum einen § 13 Absatz 1b in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b angepasst und neu gefasst. Bei den Anpassungen im einleitenden
Satzteil handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 3 KWKG. Der Begriff der hocheffizienten
KWK-Anlage ist in § 2 KWKG durch den Verweis auf Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, auf die Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
und 2010/30/EU und auf die Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012,
S. 1) definiert.
Zum anderen wird inhaltlich Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f) des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
geändert. Der neu gefasst § 3 KWKG enthält, anders als der bisher geltende § 3 Absatz 3 KWKG,
keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des KWK-Einspeisevorrangs für KWK-Anlagen nach
§ 13 Absatz 6a EnWG mehr. Vielmehr gewährt § 3 Absatz 2 KWKG in der neuen Fassung den Einspeisevorrang
ausschließlich vorbehaltlich von § 13 EnWG. Daher musste auch hier der Verweis auf § 3 Absatz 3 KWKG alt
entfernt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme von Wasserstoff als neuen Energieträger im
Sinne des EnWG ergibt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Gasnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 27 GasNEV.
Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 1)
Bisher wurden die Gasfernleitungsnetze und Gasverteilernetze getrennt genannt. Da dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten
führen kann, wird nunmehr auf die Formulierung Gasversorgungsnetze abgestellt, die nach ihrer Definition
im EnWG alle Netzarten, aber auch LNG-Anlagen und Speicheranlagen umfasst.
Zu Nummer 3 (§ 20 Absatz 4 neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 27. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird als neuer
Absatz 4 dem § 20 angefügt.
Zu Nummer 4 (§ 27)
Die Veröffentlichungspflicht, die bisher in Absatz 1 Satz 1 geregelt ist, wird in den neuen § 21 Absatz 3 EnWG
sowie der bisherige Absatz 2 in § 23c EnWG überführt. Der verbleibende bisherige Absatz 2 Satz 2 wird neuer
§ 20 Absatz 4.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 141 – Drucksache 19/27453
Zu Nummer 5 (§ 31)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 27, auf den sich die Vorschrift bezieht.
Zu Artikel 5 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Wegen Einfügung von § 3b ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 2)
Die Neufassung von § 1 Satz 2 bestimmt, dass der Anwendungsbereich der StromNEV auch die Ermittlung der
Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen, die
nach Teil 3 Abschnitt 3a EnWG reguliert werden, umfasst.
Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 3a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übernahme der Definition in § 2 Nummer 3a in den neuen § 3 Nummer
10a EnWG.
Zu Nummer 4 (§ 3b neu)
Der neu eingefügte § 3b hat die Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
zum Gegenstand.
Satz 1 bestimmt, dass die nach § 28e EnWG anerkennungsfähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10 zu
ermitteln sind. Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei der Netzkostenermittlung der nach § 7 Absatz 6 und 7 für
die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegte Eigenkapitalzinssatz
zugrunde zu legen ist.
Zu Nummer 5 (§ 19)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung
umgesetzt. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsfraktionen u. a. vereinbart, die unterschiedlichen
Belastungen für gespeicherte Energie zu vereinheitlichen. Im Klimaschutzprogramm 2030 hatte die Bundesregierung
beschlossen, den Strombezug von Stromspeichern von Umlagen zu befreien, sofern sonst Doppelbelastungen
entstehen.
Durch die Änderung können Stromspeicher unter entsprechender Anwendung der in § 27b KWKG 2020 und § 61l
EEG 2021 genannten Voraussetzungen eine Befreiung von dem Aufschlag auf die Netzentgelte nach § 19 Absatz
2 Satz 15 geltend machen. Durch die Befreiung erhöht sich die § 19 StromNEV-Umlage für die anderen
Letztverbraucher äußerst marginal. Von § 61l EEG 2021 werden insbesondere auch bivalente Stromspeicher erfasst,
bei denen der mit dem Stromspeicher erzeugte Strom teilweise ins Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist
und teilweise ohne vorherige Einspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz direkt verbraucht wird.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 27. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird als neuer
Absatz 4 dem § 20 angefügt.
Zu Nummer 6 (§ 27)
Die Veröffentlichungspflicht, die bisher in Absatz 1 Satz 1 geregelt ist, wird in den neuen § 21 Absatz 3 EnWG
sowie der bisherige Absatz 2 in § 23c EnWG überführt. Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird neuer § 19 Absatz 5.
Zu Nummer 7 (§ 30 Absatz 1)
Zu den Buchstaben a und b
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Drucksache 19/27453 – 142 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Der neu angefügte § 30 Absatz 1 Nummer 9 sieht eine Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörde über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil
3 Abschnitt 3a EnWG reguliert werden, vor.
Der ebenfalls neu angefügte § 30 Absatz 1 Nummer 10 enthält eine Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörde
darüber, ob alle Anlagengüter von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen einer
einheitlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unterfallen oder ob für verschiedene Anlagengüter jeweils
separate betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern zum Ansatz gebracht werden können.
Zu Nummer 8 (§ 31 Nummer 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 27, auf den sich die Vorschrift bezieht.
Zu Nummer 9 (§ 32a)
Zu Buchstabe a
§ 32a Absatz 2a wurde neu eingefügt. Er bestimmt, dass Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs des
selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g EnWG bereits
ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte
einzubeziehen sind. Damit soll eine gleichmäßige Belastung der Übertragungsnetzentgelte durch die
Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung ab Inkrafttreten des Gesetzes schon vor
der nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vollständigen Vereinheitlichung mit Beginn des Jahres 2023 sichergestellt
werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung unter Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung aus der Aufhebung des § 27.
Die Änderung unter Doppelbuchstabe bb stellt eine Folgeänderung aus der Einfügung von Absatz 2a dar.
Zu Artikel 6 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung des § 17.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung des § 30.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung, da der Norminhalt des Satzes 1 bereits in § 20 Absatz 1b
EnWG aufgenommen wurde. Die bisherige Sätze 2 bis 4 bilden den neuen § 3, da auch Absatz 2 gestrichen wird.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich ebenfalls um eine redaktionelle Berichtigung da auch der Norminhalt des Absatzes 2 bereits in
§ 21 Absatz 1b EnWG aufgenommen wurde.
Zu Nummer 3 (§ 17)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufnahme der Regelung in den neuen § 23c EnWG.
Zu Nummer 4 (§ 30)
Die Übergangsregelungen werden gestrichen, da sie sich in zeitlicher Hinsicht erledigt haben.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 143 – Drucksache 19/27453
Zu Artikel 7 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3)
Der neu eingefügte § 1 Absatz 3 stellt klar, dass die ARegV nicht auf grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
im Sinne des § 3 Nummer 20a EnWG anwendbar ist.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3 Nummer 18b EnWG.
Zu Buchstabe b
In § 4 Absatz 3 Nummer 2 war die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 neu geschaffene dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenposition aufzunehmen, um bei Änderungen dieser Kosten jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres
Anpassungen der Erlösobergrenze des die grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung anschließenden
Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vornehmen zu können.
Zu Nummer 3 (§ 11 Absatz 2 Satz 1)
Zu Buchstabe a
Dies ist eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit dem Anfügen der neuen Nummer 18.
Zu Buchstabe b
Durch die Anfügung von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 wird für die Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs
auf Deckung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
eine neue Position dauerhaft nicht beeinflussbarer Kosten geschaffen.
Satz 2 sieht dabei die Verrechnung der an den selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
für das Engpassmanagement ausgezahlten Beträge mit den durch den regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber empfangenen Engpasserlösen vor. Der Grund für diese Verrechnung ist,
dass die durch den selbstständigen Betreiber der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung vereinnahmten
Engpasserlöse auch nach der Herausgabe an den anschließenden Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
den Verwendungsvorgaben von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54) unterliegen. Soweit jedoch die Zahlungen des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
an den selbstständigen Betreiber der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach § 28g
EnWG von letzterem im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben (für das Engpassmanagement in Bezug auf die
Verbindungsleitung) genutzt werden, ist eine Verrechnung dieser Kosten des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
mit den ihm herausgegebenen Engpasserlösen möglich.
Zu Nummer 4 (§ 31)
Die Streichung des bisherigen Absatzes 1 ist eine Folgeänderung der Einfügung des § 23b EnWG.
Der bisherige Absatz 2 wird dadurch zum alleinigen Normtext.
Zu Nummer 5 (§ 33)
Die Absätze 3, 7 und 7a werden aufgehoben, da sich ihr Normzweck in zeitlicher Hinsicht erledigt hat.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Zu Buchstabe a
Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgehoben, da sich ihr Normzweck in zeitlicher Hinsicht erledigt hat.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung der Absätze 1, 1a und 1b.
Drucksache 19/27453 – 144 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Der neu eingefügte Absatz 8a stellt eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 11 Absatz 3 EnWG und der damit
verbundenen Streichung in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 dar. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Kosten
für die vorhandenen besonderen netztechnischen Betriebsmittel, sofern sie unter § 118 Absatz 27 EnWG fallen,
als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten berücksichtigt werden können.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung der Absätze 1, 1a und 1b.
Zu Artikel 8 (Änderung des § 40 der Gasnetzzugangsverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Überführung des § 40 Absatz 1 in § 23c EnWG.
Zu Artikel 9 (Änderung des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten)
Mit der Änderung werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung
umgesetzt. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsfraktionen u. a. vereinbart, die unterschiedlichen
Belastungen für gespeicherte Energie zu vereinheitlichen. Im Klimaschutzprogramm 2030 hatte die Bundesregierung
beschlossen, den Strombezug von Stromspeichern von Umlagen zu befreien, sofern sonst Doppelbelastungen
entstehen.
Durch die Änderung können Stromspeicher unter entsprechender Anwendung der in § 27b KWKG 2020 und § 61l
EEG 2021 genannten Voraussetzungen eine Befreiung von dem Aufschlag auf die Netzentgelte zur Finanzierung
der Kosten der AbLaV nach § 18 Absatz 1 Satz 2 geltend machen. Von § 61l EEG 2021 werden insbesondere
auch bivalente Stromspeicher erfasst, bei denen der mit dem Stromspeicher erzeugte Strom teilweise ins Elektrizitätsversorgungsnetz
eingespeist und teilweise ohne vorherige Einspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz
direkt verbraucht wird.
Zu Artikel 10 (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes)
Im MsbG ergeben sich redaktionelle Klarstellungen und Bereinigungen sowie technische Änderungen zur Gebührenerhebung
durch die Bundesnetzagentur für Amtshandlungen nach dem MsbG.
Zu Nummer 1 (§ 2 Satz 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der bisherigen Regelung. Der bisherige Verweis in § 2 Satz 1
Nummer 1 beinhaltete eine Definition des Anlagenbetreibers als Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498). Da es für den Anlagenbetreiberbegriff nach dem MsbG, ausweislich der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 18/7555, S. 73), jedoch ausschließlich auf die technische Ausprägung der Anlage ankommen kann,
kann es sich nicht um einen starren Verweis handeln. Denn gerade nicht maßgeblich soll sein, ob für den Betrieb
einer Anlage eine Förderung oder Vergütung nach dem EEG oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
gezahlt wird, welche in der Regel über das Inbetriebnahmedatum an eine konkrete Fassung des Gesetzes gebunden
ist. Der bisher starr formulierte Verweis auf das EEG und das KWKG wird daher dergestalt korrigiert, dass nur
noch die jeweils geltende Fassung maßgeblich ist.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b ersetzt in § 2 Satz 1 Nummer 8 das Wort Elektrofahrzeugnutzer durch den Begriff des Elektromobilnutzers.
Diese Änderung dient lediglich der Angleichung der Begrifflichkeiten an die des Energiewirtschaftsgesetzes.
Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19/27453
Zu Nummer 2 (§ 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur von Verweisen auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 alter Fassung. Mit
dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
(2. DSAnpUG-EU) wurde § 53 neu gefasst, sodass der Verweis auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr greift.
Die vormals in § 53 Absatz 1 Nummer 1 getroffene Regelung ist nun als einzig verbliebener Satz in § 53 enthalten.
Inhaltlich ist hiermit keine Änderung verbunden.
Zu Nummer 3 (§ 33 Absatz 1)
In Absatz 1 werden in Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/944 zwei weitere Akteure, das Energieversorgungsunternehmen
und der Letztverbraucher, in die Auflistung der Anspruchsberechtigten aufgenommen.
Artikel 21 der Richtlinie verankert den Anspruch des Endkunden auf ein intelligentes Messsystem, welches
dieser nun über § 33 geltend machen kann. Dem trägt die Einfügung des Letztverbrauchers neben dem bisher
schon anspruchsberechtigten Anlagenbetreiber Rechnung. Das neu aufgenommene Energieversorgungsunternehmen
ist in § 2 Satz 1 nicht gesondert definiert, sodass nach § 2 Satz 2 die Definition nach § 3 Nummer 18 EnWG
zur Anwendung kommt. Energieversorgungsunternehmen sind danach natürliche oder juristische Personen, die
Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer
Verfügungsbefugnis besitzen. Demnach ist es neben den bislang in Absatz 1 genannten Netzbetreibern
nun auch Energielieferanten möglich, die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen zu verlangen und den von ihnen
belieferten Stromkunden entsprechende Angebote zu machen.
Zu Nummer 4 (§ 55 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Die eingefügte Ergänzung in § 55 Absatz 1 Nummer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits aus der Zeit
vor dem Inkrafttreten des MsbG und auch weiterhin Konstellationen existieren, bei denen aus unterschiedlichen
Gründen auch unterhalb der Verbrauchsschwelle von 100.000 Kilowattstunden pro Jahr eine registrierende Lastgangmessung
zum Einsatz kommt. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 12 Absatz 2 Satz 3 StromNZV. Der vorgenommene Nachtrag in § 55 Absatz 1 Nummer 2 soll somit Widersprüche
zur StromNZV vermeiden und dient der Klarstellung des auch bislang Gemeinten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der zwischenzeitigen Umbenennung von „unterbrechbaren“
in „steuerbare“ Verbrauchseinrichtungen in § 14a EnWG.
Zu Nummer 5 (§ 56 Absatz 1 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der zwischenzeitigen Umbenennung von „unterbrechbaren“
in „steuerbare“ Verbrauchseinrichtungen in § 14a EnWG.
Zu Nummer 6 (§ 61 Absatz 1 Nummer 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur von Verweisen auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 alter Fassung. Mit
dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
(2. DSAnpUG-EU) wurde § 53 neu gefasst, sodass der Verweis auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr greift.
Die vormals in § 53 Absatz 1 Nummer 1 getroffene Regelung ist nun als einzig verbliebener Satz in § 53 enthalten.
Inhaltlich ist hiermit keine Änderung verbunden.
Zu Nummer 7 (§ 62 Absatz 1 Nummer 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur von Verweisen auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 alter Fassung. Mit
dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
(2. DSAnpUG-EU) wurde § 53 neu gefasst, sodass der Verweis auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr greift.
Die vormals in § 53 Absatz 1 Nummer 1 getroffene Regelung ist nun als einzig verbliebener Satz in § 53 enthalten.
Inhaltlich ist hiermit keine Änderung verbunden.
Drucksache 19/27453 – 146 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 8 (§ 67 Absatz 1 Nummer 7)
Die Einfügung soll Unsicherheiten in der Rechtsanwendung vermeiden, indem klargestellt wird, dass der Begriff
der Bilanzkoordination auch alle Tätigkeiten der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
umfasst, die auf die Überwachung der Ein-haltung der Bilanzkreistreuepflichten und der Pflicht zur ordnungsgemäßen
Bilanzkreisbewirtschaftung im Sinne des § 1a Absatz 2 EnWG gerichtet sind und auch hierfür die
standardmäßige direkte und tägliche zählpunktscharfe Datenlieferung als zwingend erforderlich anzusehen ist,
um schnellstmöglich Informationen über Ursachen von Systembilanzungleichgewichten zu erhalten.
Zu Nummer 9 (§ 75 Nummer 3)
Die Änderung soll klarstellen, dass verbindliche Festlegungen der Regulierungsbehörde zur näheren Konkretisierung
der genannten gesetzlichen Pflichten gemeint sind und keine allgemeinen Handlungsempfehlungen nach
dem Stand der Technik.
Zu Nummer 10 (§ 76)
Zu Buchstabe a
Durch Buchstabe a wird § 76 Absatz 4 dergestalt geändert, dass der Verweis auf den Teil 8 EnWG weiter eingeschränkt
wird. Die bereits bestehende Herausnahme des Teils 8 Abschnitt 6 aus dem Verweis wird nun um § 91
EnWG ergänzt. Die Folge dieser Einschränkung des Verweises ist die Änderung der Vergebührung von Amtshandlungen
aufgrund des MsbG. Bisher konnten aufgrund des allgemeinen Verweises auf den Teil 8 EnWG
Amtshandlungen aufgrund des MsbG nur im Rahmen des § 91 EnWG in Verbindung mit der Verordnung über
die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (En-
WGKostV) Gebühren erhoben werden. Mit der Beschränkung des Verweises findet § 91 EnWG keine Anwendung
mehr.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b wird in § 76 ein neuer Absatz 5 angefügt. Die neue Regelung des § 76 Absatz 5 weist der Bundesnetzagentur
die Vollzugsaufgabe der Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach dem MsbG zu. Damit ist nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) der Anwendungsbereich
des BGebG eröffnet. Die Verordnungsermächtigung zum Erlass einer besonderen Gebührenverordnung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie befindet sich in § 22 Absatz 4 BGebG. Über
die Verordnungsermächtigung in § 22 Absatz 4 BGebG hinaus bedarf es keiner eigenen Verordnungsermächtigung
in diesem Gesetz. In die besondere Gebührenverordnung sind die öffentlichen Leistungen der Bundesnetzagentur
nach dem MsbG aufzunehmen, die vergebührt werden sollen. Das BGebG und die allgemeine Gebührenverordnung
finden Anwendung, so dass es für die Vergebührung von Amtshandlungen der Bundesnetzagentur
nach dem MsbG nur noch des Erlasses der besonderen Gebührenverordnung durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bedarf.
Zu Artikel 11 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 1)
Die Streichung des § 11 Absatz 1 Satz 3 steht im Zusammenhang mit der Anpassung des § 3 KWKG durch Artikel
4 dieses Gesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 78)
Zu Buchstabe a
Die Änderung des Absatzes 4 korrespondiert mit der Änderung in § 42 Absatz 1 EnWG. Zur besseren Transparenz
und Verständlichkeit der Stromkennzeichnung soll der Anteil des vom Stromverbraucher mittels der EEG-Umlage
finanzierten Stroms nur noch im Produktmix im Sinne von § 42 Absatz 3 EnWG ausgewiesen werden. Demgegenüber
soll der Gesamtunternehmensmix das Beschaffungsverhalten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
umfassend abbilden. Da der über die EEG-Umlage finanzierte Strom von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nicht am Strommarkt beschafft wird, soll er im Gesamtversorgermix auch nicht mehr abgebildet werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/27453
Zu Buchstabe b
Die Einfügung in Absatz 5 Satz 2 dient der Klarstellung als Folge der Streichung der generellen Verpflichtung
zur Ausweisung des EEG-Anteils im Unternehmensmix in § 42 Absatz 1 Nummer 1 EnWG. Der Energieträgermix
für nach den §§ 63 bis 68 privilegierten Unternehmen enthält einen verringerten Anteil an Strom aus erneuerbaren
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.
Zu Artikel 12 (Änderung des § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)
Der bisherige § 3, der die Anschluss- und Abnahmepflicht regelt, entspricht seit dem Inkrafttreten der Verordnung
über den Elektrizitätsbinnenmarkt 2019/943 zum 1. Januar 2020 nicht mehr der unionsrechtlichen Grundlage, da
der aus Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 abgeleitete Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen
gegenüber den KWK-Anlagen nicht hinreichend abgebildet wird. Daher wird im Rahmen der Neufassung
des § 3 die Gleichrangigkeit der Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie
von durch KWK-Anlagen erzeugtem Strom in Absatz 2 gestrichen. Die vorliegende Neufassung des § 3 tritt an
die Stelle der Neufassung des § 3 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai
2019 (BGBl. I, S. 706), die zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten sollte. Aufgrund der vorliegenden Neufassung
des § 3 wird daher als eine Folgeänderung Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
zur Änderung des KWKG aufgehoben.
Zu Artikel 13 (Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes)
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurde am 3. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet
und ist am 14. August 2020 in Kraft getreten. Das KVBG sieht in den Jahren 2020 bis 2027 zur Reduzierung
und Beendigung der Steinkohleverstromung ein Ausschreibungsverfahren vor, in dem sich Anlagenbetreiber
in jährlichen Ausschreibungsrunden durch ein Gebot zur Stilllegung von Kohlekraftwerksleistungen um
einen Steinkohlezuschlag bewerben können. Die jährlich im Rahmen der Ausschreibungen zu reduzierende Nettonennleistung
(Ausschreibungsvolumen) wird für die Ausschreibungsrun-den in den Jahren 2020 und 2021 in
§ 6 Absatz 3 KVBG festgelegt und für die darauf folgenden Ausschreibungsrunden von der Bundesnetzagentur
in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zusätzlich zu den freiwilligen Ausschreibungen ist für den Zeitraum
ab dem Zieldatum 2024 geregelt, dass das jährliche Zielniveau für die schrittweise und stetige Reduzierung der
Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle durch eine ordnungsrechtliche Absicherung
sicher erreicht wird. Ab dem Jahr 2031 bis 2038 soll die Reduzierung der Kohlekraftwerksleistung in Bezug auf
Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen ausschließlich durch ordnungsrechtliche Anordnungen erfolgen
(sog. gesetzliche Reduzierung).
Die gesetzlichen Regelungen des KVBG stehen unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission.
Im beihilferechtlichen Verfahren äußerte die Europäische Kommission Bedenken hinsichtlich des hinreichenden
wettbewerblichen Charakters des Ausschreibungsverfahrens, wenn die Gesamtheit der an dem Ausschreibungsverfahren
teilnahmeberechtigten Anlagen eine Mindestmenge unterschreitet. Diesen Bedenken der Europäischen
Kommission soll begegnet werden, indem die letzte Ausschreibung im Jahr 2027 wegfällt. Stattdessen wird eine
gesetzliche Reduzierung bereits ab dem Jahr 2027 im notwendigen Umfang erfolgen, um das im KVBG festgelegte
Zielniveau an der höchstens zugelassenen Summe der Nettonennleistung in der Bundesrepublik Deutschland
zu erreichen.
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Die Rückdatierung auf das Jahr 2026 ist notwendig, um den Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027 gesetzlich
umzusetzen.
Drucksache 19/27453 – 148 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Die Rückdatierung auf das Jahr 2026 ist notwendig, um den Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027 gesetzlich
umzusetzen.
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027 eine gesetzliche
Reduzierung bereits ab dem Jahr 2027 im notwendigen Umfang er-folgen soll.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Aufgrund des Wegfalls der Ausschreibung im Jahr 2027 ist die Regelung zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens
im Jahr 2027 nicht weiter erforderlich.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Bei den ersten beiden Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc.
Die Änderung in Doppelbuchstabe cc ist darin begründet, dass aufgrund des Wegfalls der Ausschreibung im Jahr
2027 die Regelung zum Gebotstermin der Ausschreibung im Jahr 2027 nicht weiter erforderlich ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027.
Zu Nummer 4 (§ 18 Absatz 7 Satz 1)
Aufgrund des Wegfalls der Ausschreibung im Jahr 2027 ist die Regelung zum Zieldatum 2027 in Bezug auf das
Zuschlagsverfahren nicht weiter erforderlich.
Zu Nummer 5 (§ 19 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 5 Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 5 Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Aufgrund des Wegfalls der Ausschreibung im Jahr 2027 ist die Regelung zum Höchstpreis für das Zieldatum
2027 nicht weiter erforderlich.
Zu Nummer 6 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027 eine gesetzliche
Reduzierung bereits ab dem Jahr 2027 im notwendigen Umfang er-folgen soll.
Zu Buchstabe b
Die Rückdatierung auf das Jahr 2026 ist notwendig, um den Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027 gesetzlich
umzusetzen.
Zu Nummer 7 (§ 28 Absatz 1 Satz 2)
Folgeänderung zum Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 149 – Drucksache 19/27453
Zu Nummer 8 (§ 33 Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit Wegfall der Ausschreibung im Jahr 2027 eine gesetzliche
Reduzierung bereits ab dem Jahr 2027 im notwendigen Umfang er-folgen soll.
Zu Nummer 9 (§ 51 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h)
Aufgrund des Wegfalls der Ausschreibung im Jahr 2027 ist die Regelung zum Wirksamwerden eines Verbots der
Kohleverfeuerung aufgrund eines Steinkohlezuschlags für das Zieldatum 2027 nicht weiter erforderlich.
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus)
Es handelt sich um Folgeänderungen in dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus in Bezug auf
Regelungen, die nach Artikel 25 Absatz 2 dieses Gesetzes erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten sollten. Zwischenzeitliche
Rechtsänderungen machen eine erneute Anpassung dieser Vorschriften bereits vor ihrem Inkrafttreten
erforderlich.
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b) und f) wird aufgehoben. Stattdessen werden die Regelungen in Artikel 2 Nummer
3 neu gefasst. Inhaltlich werden dort § 13 Absatz 1b und Absatz 6a angepasst.
Bei der Aufhebung des Artikels 6 Nummer 1 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung
des § 3 KWKG durch Artikel 11.
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Regelungen.
Die in Absatz 2 genannten Regelungen treten erst am 1. Oktober 2021 in Kraft. Es handelt sich insoweit um eine
Übergangsregelung. Sie beruht insbesondere auf einem Inkrafttreten bestimmter Vorschriften aus einer früheren
Änderung des EnWG, das erst zum 1. Oktober 2021 erfolgt. Um eine ab dem 1. Oktober 2021 noch korrekte
Einfügung nunmehriger Änderungen zu ermöglichen, ist diese Übergangsregelung erforderlich. § 3 KWKG
wurde zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus geändert und tritt in
der geänderten Fassung erst am 1. Oktober 2021 in Kraft (Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes zur Beschleunigung
des Energieleitungsbaus). Eine Überführung der Gebührenregelung zum MsbG in den Anwendungsbereich des
BGebG soll ebenfalls zum 1. Oktober 2021 erfolgen.
Drucksache 19/27453 – 150 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur
Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
(NKR-Nr. 5697, BMWi)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 12,7 Mio. Euro
davon aus EU-Recht: 10,7 Mio. Euro
davon aus nationalem Recht: 2 Mio. Euro
davon aus Informationspflichten: 424.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 12 Mio. Euro
davon aus EU-Recht: 9,9 Mio. Euro
davon aus nationalem Recht: 2,1 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 8,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
1,7 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 130.000 Euro
Umsetzung von EU-Recht Über die 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/944 hinaus soll mit dem Regelungsvorhaben
ein neuer Rechtsrahmen für Wasserstoffnetze
geschaffen werden.
‘One in one out’-Regel Bei dem neuen Rechtsrahmen für Wasserstoffnetze
handelt es sich um nationale Vorgaben. Im
Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung
stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft hieraus ein „In“ von rund 2 Mio. Euro
dar.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 151 – Drucksache 19/27453
Evaluierung
Ziele:
Kriterien/Indikatoren:
Datengrundlage:
Die Regulierung von Wasserstoffnetzen wird bis
zum 30. Juni 2025 evaluiert.
Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur.
Anzahl der Marktakteure in den Gruppen Wasserstofferzeuger
und -verbraucher; Erzeugte/gehandelte
Mengen; Länge und geografische Verteilung
der Wasserstoffnetze.
Daten der Bundesnetzagentur.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben wird die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU in das deutsche Recht umgesetzt. Die
Richtlinie (EU) 2019/944 hat vor allem als Ziel, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher
und deren Teilnahme am Strommarkt zu stärken. Es werden u.a. folgende neue
Maßnahmen eingeführt:
� Eine Ausnahmeregelung, die den Netzbetreibern ermöglicht, Energiespeicheranlagen
auszuschreiben oder auch zu errichten, verwalten oder betreiben.
� Neue Planungs- und Berichtspflichten für die Netzbetreiber sowie die Verpflichtung zum
Aufbau einer Internetplattform für den Informationsaustausch mit den Netznutzern.
� Erweiterung der Verbrauchervorschriften insbesondere zu Rechnungs- und Vertragsinhalten.
Darüber hinaus werden mit einer Übergangsregelung erste Grundlagen für die Regulierung
der reinen Wasserstoffnetze geschaffen. Dabei handelt es sich um nationale Vorgaben, die
in der Zukunft an einen zu erwartenden europäischen Rechtsrahmen angepasst werden.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden neue Bereiche geregelt und neue Regelungsansätze
eingeführt. Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands hat sich das Ressort deshalb, soweit
möglich, an Erfahrungen aus vergleichbaren Regelungen sowie an Rückmeldungen der einzelnen
Netzbetreiber orientiert. Die Annahmen zu den Fallzahlen und Zeitaufwänden wurden
transparent dargestellt und die Schätzung des Erfüllungsaufwands ist nachvollziehbar und
plausibel.
Der Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 12,7 Mio. Euro. Davon entfallen
rund 424.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Einmaliger Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft beträgt rund 12 Mio. Euro.
Die bisherige Übergangsregelung zu Energiespeicheranlagen wird durch eine Hauptregelung
ersetzt und auf Verteilernetzbetreiber ausgeweitet (bisher gilt sie nur für Übertragungsnetzbetreiber).
Das Ressort geht nachvollziehbar von zusätzlichen 40 Anlagen pro Jahr aus. Für
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diese Anlagen werden die Betreiber u.a. ein Ausschreibungsverfahren durchführen müssen.
Daraus entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
� Für das Ausschreibungsverfahren wird pro Anlage ein Personalaufwand von rund
75 Personentagen bei einem Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde sowie rund 100 Personentagen
bei einem Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde oder insgesamt rund 4,6 Mio. Euro
pro Jahr im Rahmen des sog. „ersten Markttests“ erwartet. Im Rahmen des sog. „zweiten
Markttests“ entsteht für zehn der Betreiber weiterer Personalaufwand von rund 59 bzw.
67 Personentagen. Insgesamt ergibt daraus jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
4,6 Mio. Euro.
� Für die Nachweispflichten wird pro Anlage weiterer Personalaufwand von zehn Personentagen
(Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw. fünf Personentagen (Lohnsatz von
80,40 Euro/Stunde) oder insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
300.000 Euro erwartet.
Die Netzbetreiber werden zudem verpflichtet, alle zwei Jahre ein Netzausbauplan für ihr jeweiliges
Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen sowie eine gemeinsame Internetplattform zu errichten
und zu betreiben, um eine vereinfachte und einheitliche Konsultation mit den Netznutzern
zu ermöglichen. Da die Vorgaben nur Netzbetreiber mit mehr als 100 000 Kunden betreffen,
geht das Ressort nachvollziehbar von einer Fallzahl von 80 Netzbetreiber aus. Daraus
entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
� Für die Festlegung der Planungsregion, Erarbeitung von Regionalszenarien sowie Erstellung
der Netzkarten und des Netzausbauplans wird pro Betreiber alle zwei Jahre ein
Personalaufwand von 20 Personentagen (Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw.
143 Personentagen (Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde) entstehen. Insgesamt ergibt sich
daraus alle zwei Jahre ein Erfüllungsaufwand von rund 8 Mio. Euro oder rund
4 Mio. Euro pro Jahr. Darüber hinaus entstehen pro Betreiber einmalige Sachkosten von
10.000 Euro oder insgesamt 800.000 Euro.
� Für die Erstellung einer gemeinsamen Internetplattform wird einmaliger Sachaufwand
von 2,4 Mio. Euro sowie einmaliger Personalaufwand von 2,5 Personentagen pro Betreiber
(Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde) erwartet. Daraus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 2,5 Mio. Euro. Für den Betrieb der Plattform werden pro Betreiber
jährlicher Personalaufwand von 5,5 Personentagen (Lohnsatz von
53,80 Euro/Stunde) bzw. rund 21 Personentagen (Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde) sowie
jährliche Sachkosten von 200.000 Euro erwartet. Daraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 1,5 Mio. Euro.
Der neue Rechtsrahmen für Wasserstoffnetze ist als eine ‚opt-in‘ Regulierung gestaltet und
bedarf einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Unternehmen. Das Ressort geht dabei
davon aus, dass etwa 20 Unternehmen diese Erklärung abgeben werden. Für diese Betreiber
wird damit jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 2,1 Mio. Euro entstehen:
� Für die Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird ein einmaliger Personalaufwand
von 10 Personentagen (Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw. 5 Personentagen
(Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde) erwartet. Daraus ergibt sich jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 150.000 Euro.
� Aufgrund der neuen Vorgaben zur Entflechtung müssen die Betreiber Maßnahmen einführen,
um die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen. Um Vorgaben zum Zugang
zu Wasserstoffnetzen zu erfüllen, werden Betreiber zudem u.a. bilaterale Verträge
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 153 – Drucksache 19/27453
mit anderen Unternehmen schließen sowie die Geschäftsbedingungen auf der Internetseite
veröffentlichen müssen. Daraus entsteht einmaliger Personalaufwand von 20 Personentagen
(Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw. 40 Personentagen (Lohnsatz von
80,40 Euro/Stunde). Insgesamt ergibt sich daraus einmaliger Erfüllungsaufwand von
rund 690.000 Euro.
� Aus der Verpflichtung, Unterlagen zur Durchführung der Bedarfsprüfung der Bundesnetzagentur
bereitzustellen sowie der Bundesnetzagentur bis zum 1. April 2022 einen
Bericht zum Stand des Netzes vorzulegen ergibt sich einmaliger Personalaufwand von
30 Personentagen (Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw. 60 Personentagen (Lohnsatz
von 80,40 Euro/Stunde) oder rund 1 Mio. Euro.
� Aufgrund der Sicherheitsanforderungen werden die geschätzt 10 Netzbetreiber, die bestehenden
Erdgasnetze auf den Transport von Wasserstoff umrüsten, u.a. zur Anzeige
der Umrüstung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Daraus entsteht einmaliger
Personalaufwand von 10 Personentagen (Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw.
30 Personentagen (Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde) oder rund 240.000 Euro.
� Aus den Vorgaben zur Rechnungslegung und Buchführung, jährlichen Prüfung der Kosten
und Entgelte, sowie laufenden Vorgaben im Rahmen der Zugangsregelungen entsteht
jährlicher Personalaufwand von rund 80 Personentagen (Lohnsatz von
53,80 Euro/Stunde) bzw. 102 Personentagen (Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde). Daraus
ergibt sich Erfüllungsaufwand von 2 Mio. Euro pro Jahr.
Aus der Erweiterung der Verbrauchervorschriften entsteht zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand
für Energielieferanten von rund 5,5 Mio. Euro:
� Energielieferanten werden die Verbrauchsermittlung und die Rechnungsinhalte an die
neuen Vorgaben anpassen müssen. Für geschätzt 1000 Energielieferanten wird einmaliger
Personalaufwand von fünf Personentagen (Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) pro
Lieferanten oder insgesamt rund 2,2 Mio. Euro erwartet.
� In Verbindung mit der Anpassung der Bestimmungen in Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern
entsteht einmaliger Personalaufwand von drei Personentagen (Lohnsatz
von 53,80 Euro/Stunde) pro Lieferanten oder insgesamt rund 1,3 Mio. Euro.
� Aus der Anpassung von Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der
Grundversorgung wird einmaliger Personalaufwand von 2,5 Personentagen (Lohnsatz
von 53,80 Euro/Stunde) bzw. von einem Personentag (Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde)
pro Lieferanten oder insgesamt rund 1,7 Mio. Euro erwartet.
� Geschätzt 50 Energielieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern werden einen
dynamischen Stromtarif konzipieren müssen. Das Ressort erwartet dafür einen einmaligen
Personalaufwand von zwei Personentagen (Lohnsatz von 53,80 Euro/Stunde) bzw.
zehn Personentagen (Lohnsatz von 80,40 Euro/Stunde) pro Lieferanten oder insgesamt
rund 365.000 Euro.
Aus weiteren Vorgaben entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
� Aus der Verpflichtung der Verteilnetzbetreiber, mindestens alle vier Jahre die Potentiale,
welche in den Fernwärme- und Kältenetzen vorhanden sind zu prüfen, ergibt sich laufender
Personalaufwand von rund 13 Personentagen pro Prüfung oder insgesamt rund
140.000 Euro bei geschätzt 20 Prüfungen pro Jahr.
� Im Rahmen der neuen Regelungen zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
erwartet das Ressort, dass 20 Netzbetreiber an jedem der insgesamt drei
sog. Spezifikationsverfahren teilnehmen werden und pro Netzbetreiber ein einmaliger
Drucksache 19/27453 – 154 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Personalaufwand von rund 22 Personentagen anfallen wird. Daraus entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 780.000 Euro. Bei einer geschätzten Fallzahl von acht Fällen
der marktgestützten Beschaffung pro Jahr entsteht weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand
von insgesamt rund 55.000 Euro.
� Aus dem neuen Rechtsrahmen für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen wird zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Verbindung mit
dem neuen Erlösmechanismus erwartet. Bei einem erwarteten Fall pro Jahr entsteht den
Betreibern zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 130 Personentagen
für den Antrag auf Kostenfeststellung, Übermittlung einer Prognose über die Höhe der
zu erwartenden Netzkosten sowie für die Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der
Engpasserlöse. Den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber entsteht
aus der Berechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs, Ermittlung von Auf- oder Abschlägen
und Mitwirkung an Verrechnung von empfangenen Engpasserlösen und entsprechenden
Auszahlungen jährlicher Personalaufwand von 67 Personentagen. Insgesamt
entsteht daraus jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 105.000 Euro.
� Aus der Pflicht für die Energielieferanten, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
Preise der Grundversorgung im Internet zu veröffentlichen, wird für geschätzt 700
Energielieferanten ein Personalaufwand von bis zu drei Arbeitsstunden erwartet. Daraus
ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 110.000 Euro.
� Aus den angepassten Vorgaben zur Stromkennzeichnung entsteht den 1.400 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ein Personalaufwand von rund drei Arbeitsstunden bei einem
Lohnsatz von 35,30 Euro/Stunde. Daraus ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 160.000 Euro.
Verwaltung (Bund)
Für die BNetzA entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 8,2 Mio. Euro pro Jahr sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,7 Mio. Euro.
Der Erfüllungsaufwand ergibt sich vor allem aus den neuen Vorgaben zu Energiespeicheranlagen,
Regulierung der Wasserstoffnetze, Vorgaben zu Vergleichsinstrumenten bei Energielieferungen
sowie Anpassung des Marktstammdatenregisters.
Im Rahmen der neuen Vorgaben zum Betrieb von Energiespeicheranlagen entsteht der
BNetzA zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Bewertung und Begleitung des Ausschreibungsverfahrens,
Prüfungsaufgaben im Rahmen eines erfolgten Ausschreibungsverfahrens
sowie Einzelgenehmigungen und Konsultations- und Aufsichtsaufgaben. Daraus wird
ein zusätzlicher jährlicher Personalaufwand von rund 2.000 Personentagen im höheren
Dienst sowie 860 Personentagen im gehobenen Dienst erwartet. Insgesamt entsteht daraus
Erfüllungsaufwand von rund 1,5 Mio. Euro pro Jahr. Zudem entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 105.000 Euro (rund 160 Personentage).
Aus den neuen Aufgaben in Verbindung mit der Regulierung der Wasserstoffnetze entsteht
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro (insgesamt rund 2.900 Personentage).
Dieser Erfüllungsaufwand entsteht u.a. aus der Durchführung einer Kostenprüfung
(insgesamt rund 730 Personentage oder rund 330.000 Euro) und Aufgaben in Zusammenhang
mit der Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff (insgesamt rund 560
Personentage oder rund 260.000 Euro).
Das Ressort geht davon aus, dass am Markt keine Vergleichsinstrumente angeboten werden,
die den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/944 entsprechen (Haushaltskunden und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 155 – Drucksache 19/27453
Kleinstunternehmen müssen Zugang zu mindestens einem unabhängigen und unentgeltlichen
Vergleichsinstrument für Stromlieferungen haben); ferner davon, dass die BNetzA diese
Leistung ausschreiben wird. In Verbindung mit dem Ausschreibungsverfahren sowie mit laufenden
Beratungs-, Beschaffungs-, Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben wird ein jährlicher
Personalaufwand von rund 600 Personentagen im höheren Dienst, 680 Personentagen im
gehobenen Dienst sowie rund 280 Personentagen im mittleren Dienst erwartet. Zusammen
mit erwarteten jährlichen Sachkosten von 700.000 Euro ergibt sich daraus jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 1,3 Mio. Euro. Für das Ausschreibungsverfahren werden zudem einmalige
Sachkosten von rund 1,5 Mio. Euro erwartet.
In Verbindung mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Marktstammdatenregisters
über rein energiewirtschaftliche Daten hinaus wird zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Bundesnetzagentur erwartet. Für die weitere technische Ausgestaltung sowie fortlaufende
Pflege und Weiterentwicklung entstehen zusätzliche jährliche Sachkosten von etwa
3 Mio. Euro.
Aus weiteren Vorgaben entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund
1,1 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 50.000 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand
ergibt sich u.a. aus den Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der Erweiterung der Verbrauchervorschriften
(insgesamt rund 430 Personentage oder rund 200.000 Euro) und Vorgaben
zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen (insgesamt rund 630 Personentage
oder rund 310.000 Euro)
Verwaltung (Länder)
Für Landesregulierungsbehörden ergibt sich jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
130.000 Euro aus Prüfungsaufgaben, Einzelgenehmigungen sowie Konsultations- und Aufsichtsaufgaben
im Rahmen der neuen Vorgaben zu Energiespeicheranlagen.
II.2 Umsetzung von EU-Recht
Über die 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 hinaus soll mit dem Regelungsvorhaben
ein neuer Rechtsrahmen für Wasserstoffnetze geschaffen werden.
II.3 ‚One in one out‘-Regel
Bei dem neuen Rechtsrahmen für Wasserstoffnetze handelt es sich um nationale Vorgaben.
Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben damit ein „In“ von rund 2 Mio. Euro dar.
II.4. Begrenzung des einmaligen Erfüllungsaufwands
Das Ressort hat die Möglichkeiten zur Begrenzung des Umstellungsaufwands geprüft. Da die
Neuregelungen fast ausschließlich Unionsrecht umsetzen, bestehen keine Möglichkeiten, die
Regelungen zu befristen, oder Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen einzuführen.
Bei der nationalen Regelung der Wasserstoffnetze handelt es sich um eine optionale ‚opt-in‘
Regelung. Durch die Begrenzung der Regulierung auf das für die Markthochlaufphase notwendige
Mindestmaß soll der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begrenzt werden.
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II.5 Evaluierung
Die Regulierung von Wasserstoffnetzen wird bis zum 30. Juni 2025 evaluiert. Dabei wird untersucht,
inwiefern das Ziel, zum Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur beizutragen
erreicht wurde. Als Indikatoren werden u.a. die Anzahl der Marktakteure in den Gruppen
Wasserstofferzeuger und -verbraucher, Erzeugte/gehandelte Mengen sowie Länge und
geografische Verteilung der Wasserstoffnetze herangezogen. Als Datengrundlage werden die
Daten der Bundesnetzagentur verwendet.
Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Europäische Kommission die Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/944. Dabei wird insbesondere bewertet, ob die Kunden angemessen geschützt
werden.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Johannes Ludewig Prof. Dr. Conny Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333