Bundesrat Drucksache 531/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 233. Sitzung am 10. Juni 2021 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und
Energie – Drucksache 19/30440 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
– Drucksache 19/27452, 19/28409 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Erster Durchgang: Drs. 162/21
Wi
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ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 531/21 - 2 -
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Handwerksordnung“
die Wörter „oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf
die Berufspflichten ihrer Mitglieder“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich der gesamtgesellschaftlichen
Verantwortung der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wörter „einschließlich
der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer
nachhaltigen Entwicklung umfassen kann“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, auch gegenüber der Öffentlichkeit,“ durch
die Wörter „in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der
Öffentlichkeit“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern
den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1. indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen
wird und
2. abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht
werden.“
b) Buchstabe d Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die
grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner
sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen
ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der
ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung
liegen.“
2. In Nummer 2 werden die Wörter „und ihre Zusammenschlüsse“ gestrichen.
3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
‚4. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9“ ersetzt.‘
4. Nummer 5 wird folgt geändert:
a) § 10a wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hoheitliche Aufgaben, die der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle
nach dem Berufsbildungsgesetz zugewiesen sind, gehören nicht zu den Aufgaben der
Deutschen Industrie- und Handelskammer.“
bb) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „, insbesondere auch schiedsgerichtlichen“
und das Wort „deutschen“ gestrichen und nach dem Wort „Ausland“ werden die
Wörter „, insbesondere einen Schiedsgerichtshof,“ eingefügt.
cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ durch die
Wörter „Innerhalb ihrer Verbandskompetenz“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Handelskammer“ die Wörter „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ eingefügt.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entstehende Gewinne sind zur Aufgabenerfüllung einzusetzen.“
ccc) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer“ ersetzt.
ddd) In Satz 4 werden die Wörter „kann sie unter Beachtung der geltenden
Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, Maßnahmen
treffen“ durch die Wörter „unterstützt sie die Umsetzung der Empfehlungen
des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung und die
Industrie- und Handelskammern beim Erfüllen der ihnen durch Gesetz
übertragenen Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
dd) In Absatz 6 wird das Wort „berichtet“ durch die Wörter „und das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie berichten“ ersetzt.
ee) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung von Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
ist ausgeschlossen.“
b) § 10c wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
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bb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Drucksache 531/21
aaa) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 11a Absatz 3 Satz 6“ durch die Wörter
„§ 11a Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
bbb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Deutsche Industrie- und
Handelskammer“ die Wörter „, insbesondere bei der Ermittlung des
Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der
Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern,“ eingefügt.
cc) In Absatz 4 Satz 5 wird nach den Wörtern „soweit dies“ das Wort „satzungsgemäß“
und werden nach den Wörtern „nicht durch die Vollversammlung erfolgt“ die Wörter
„ist oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist“
eingefügt.
Drucksache 531/21 - 4 -
dd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 3 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „nach § 5 Absatz 2
wählbare“ eingefügt, werden die Wörter „dem Präsidium“ durch die Wörter
„auch Mitglied der Vollversammlung“ und wird das Wort „angehören“ durch
die Wörter „sein müssen“ ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“.
5. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „überschreitet“ die Wörter „oder eines ihrer Organe
gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt“ eingefügt.
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein
Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.“
6. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
‚ 8. In § 13b Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.‘
7. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wird wie folgt geändert:
a) In § 13c Absatz 10 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„§ 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a
Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
b) In § 13d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2“
durch die Wörter „, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a
Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.