Bundesrat Drucksache 158/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Vk - Fz - Wi
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und
weiterer Vorschriften über das Befahren der
Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
A. Problem und Ziel
Mit der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2019 hat der Deutsche Bundestag entschieden,
die bisher für das Befahren der Binnenschifffahrtsstraßen erhobenen Abgaben
der gewerblichen Güter- und Fahrgastschifffahrt zum 1. Januar 2019 abzuschaffen, um
die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt zu stärken. Hiervon nicht betroffen
sind die Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, die aufgrund der
Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom
28. September 1993 (BAnz. 1993 Nummer 185 S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Juli 2020 (BAnz AT 22.07.2020 V1) geändert worden ist, erhoben
werden. Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Befahren der Mosel, die aufgrund
des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung
der Mosel (BGBl. 1956 II S.1837) erhoben werden. Sie können nur mit Zustimmung
der Vertragspartner abgeschafft werden.
Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Benutzen von Häfen, die nicht bundeseigene
Seehäfen sind. Für diese Häfen sind in der Regel die Länder zuständig.
§ 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden
ist, verpflichtet den Bund, Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen zu erheben. Zu diesen Leistungen zählt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 BGebG
bislang auch die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Bundeswasserstraßen. Nach
Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) sind Gebühren und Auslagen spätestens ab
dem 1. Oktober 2021 durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4
BGebG zu erheben. Das Bundesgebührengesetz in seiner derzeitigen Fassung schreibt
damit die Einführung grundsätzlich kostendeckender Gebühren für das Befahren aller
Bundeswasserstraßen zum 1. Oktober 2021 vor und konterkariert daher die zum
1. Januar 2019 vollzogene Abschaffung der Befahrungsabgaben zur nachhaltigen Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Binnenschifffahrt.
Fristablauf: 26.03.21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
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Fu
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Drucksache 158/21 -2-
Eine zusätzliche Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt in Deutschland
ist absehbar, da aufgrund des Ausstiegs Deutschlands aus der Verstromung von
Kohle langfristig mit einem Ausfall der entsprechenden Transporte zu rechnen ist. 12,3
Prozent der im Jahr 2019 auf den Bundeswasserstraßen transportierten Güter waren
Kohle oder Kokereiprodukte. Es ist damit zu rechnen, dass es in dem bis zur vollständigen
Einstellung von Steinkohle vorgesehenen Zeitraum nur sehr schwer möglich sein
wird, neue Märkte zu erschließen und alternative Transportgüter zu akquirieren.
B. Lösung
Das BGebG wird geändert. Vorschriften, die eine Verpflichtung des Bundes zur Erhebung
von Gebühren für das Befahren der Bundeswasserstraßen vorsehen oder voraussetzen,
werden aufgehoben. Da die Erhebung von Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-
Kanals und die Benutzung bundeseigener Seehäfen beibehalten werden soll, werden
auch die Vorschriften im Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts
des Bundes, die das Außerkrafttreten der Verordnung über die Befahrungsabgaben
auf dem Nord-Ostsee-Kanal und der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen
Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung regeln, aufgehoben.
Eine Folgeänderung ergibt sich auch im Bundeswasserstraßengesetz.
Im Zuge dieser Änderungen wird eine Rechtsbereinigung vorgenommen. Artikel 4 Absatz
122 und 133 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts
des Bundes betrifft Verordnungen, die durch Artikel 8 der Zweiten Verordnung zur
Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 3. Mai 2017
(BGBl. I S. 1016) aufgehoben wurden. Diese nicht mehr zutreffenden Änderungsbefehle
in Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des
Bundes werden daher aufgehoben.
Außerdem wird ein digitalisierungshemmendes Formerfordernis im Bundeswasserstraßengesetz
angepasst.
C. Alternativen
Beibehaltung der Verpflichtung des Bundes, ab dem 1. Oktober 2021 Gebühren für das
Befahren von Bundeswasserstraßen zu erheben. Dies würde aber dem mit der Abschaffung
der bisher erhobenen Schifffahrtsabgaben verfolgten Ziel einer nachhaltigen Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt zuwiderlaufen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich Mindereinnahmen des Bundes, die nicht bezifferbar sind, weil die Höhe
der nach dem BGebG zu erhebenden Gebühren bisher nicht geregelt ist. Mindereinnahmen
ergeben sich insbesondere nicht in Höhe kostendeckender Gebühren. Solche wären
auch bei Anwendung des BGebG nicht zu erheben gewesen, sondern sie wären aus
Gründen des öffentlichen Interesses niedriger festzusetzen gewesen. Das öffentliche Interesse
an dieser niedrigeren Festsetzung ergibt sich aus dem Interesse an einer wettbewerbsfähigen
Binnenschifffahrt.
Zur Ermittlung der Mindereinnahmen wurden die Gebühreneinnahmen vor der zum
1. Januar 2019 vollzogenen Abschaffung der Schifffahrtsabgaben in Höhe von ca.
45 Millionen Euro pro Jahr zugrunde gelegt. Zudem sind Aufgaben der Wasserstraßenund
Schifffahrtsverwaltung des Bundes entfallen. Daraus ergab sich ein Minderbedarf von
40,8 Dienstposten mit Minderausgaben von 2 502 039,40 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
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Keiner. Allerdings würde ein solcher entstehen, wenn die Änderung nicht vollzogen würde,
da dann Informationspflichten für die Schifffahrt hinsichtlich der Kriterien der Gebührenerhebung
geschaffen werden müssten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 158/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und
weiterer Vorschriften über das Befahren der
Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher
und weiterer Vorschriften über das Befahren der
Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer
Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch
die Schifffahrt
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S.417) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen.“
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie von Bundeswasserstraßen“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Drucksache 158/21
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 335 des Gesetzes vom 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich des Schifffahrtsabgabenrechts“ gestrichen.
2. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
eingefügt.
Drucksache 158/21
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des
Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 122 wird aufgehoben.
2. Absatz 123 wird wie folgt gefasst:
‚(123) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
2. In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3“ gestrichen.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.‘
- 2 -
3. Die Absätze 124, 133 und 136 werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in
Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- 3 - Drucksache 158/21
Ziel der Regeländerung ist, die zum 1. Januar 2019 erfolgte Abschaffung der Befahrungsabgaben
auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes zu verstetigen. Die bisherigen
Abgaben sind abgeschafft worden, um die Wettbewerbsposition der Binnenschifffahrt in
Deutschland im intermodalen Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls
zum 1. Januar 2019 erfolgte Reduzierung der Trassenpreise im Güterverkehr der Bahn,
zu stärken.
§ 1 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes vom 7. August 2013
(BGebG, BGBl. I S.3154) verpflichtet den Bund zur Erhebung von Gebühren und Auslagen
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, zu denen nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 BGebG auch die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Bundeswasserstraßen
zählt. Tragender Grundsatz der Gebührenbemessung ist nach § 9 Absatz 1 BGebG
das Kostendeckungsprinzip. Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes
zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) sind entsprechende Gebühren und Auslagen spätestens ab dem
1.Oktober 2021 zu erheben. Dies würde die zum 1. Januar 2019 vollzogene Abschaffung
der Befahrungsabgaben zur nachhaltigen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen
Binnenschifffahrt konterkarieren.
Über den Bereich der Befahrungsabgaben auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes
hinaus kann auch für die aufgrund der Verordnung für Befahrungsabgaben auf dem Nord-
Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV) erhobenen Abgaben das Kostendeckungsgebot des Bundesgebührengesetzes
keine Anwendung finden. Diese Abgaben erreichen einen Kostendeckungsgrad
von 20-25 Prozent. Kostendeckende Gebühren wären daher nur bei einer
Steigerung auf das Vier- bis Fünffache der bisherigen Gebühren zu erwarten. Damit entfielen
die durch die Benutzung des Kanals entstehenden Kostenvorteile für die durchgehende
Schifffahrt gegenüber der Route um das Skagerrak und damit die wesentliche Motivation,
den Kanal zu nutzen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftskraft
des maritimen Sektors in Deutschland. Daher ist das Befahren von Bundeswasserstraßen
vom Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes auszunehmen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hatte, bevor es zur Abschaffung
der bisherigen Schifffahrtsabgaben zum 1. Januar 2019 kam, eine Untersuchung zur
Höhe zukünftig nach dem Bundesgebührengesetz zu erhebender Befahrungsgebühren
und deren Auswirkungen auf den Schiffsverkehr in Auftrag gegeben. Hiernach hätte sich
die Höhe der bis 2019 erhobenen Abgaben bei Einführung einer Kostendeckung verzehnfacht.
Die durchschnittlichen Transportkosten der Binnenschifffahrt hätten sich um 27,6
Prozent erhöht. Es wäre bis 2030 mit einem Rückgang des Transportaufkommens um
15,8 Prozent gegenüber dem Ausgangsniveau bei unveränderten Schifffahrtsabgaben zu
rechnen gewesen. Aufgrund dieser Zahlen wäre mit einem Verlust von ca. 2200 Arbeitsplätzen
in der Hafenwirtschaft zu rechnen gewesen. Aus all dem ergibt sich, dass gemäß
§ 9 Absatz 4 BGebG aus Gründen des öffentlichen Interesses eine niedrigere Gebühr als
die kostendeckende Gebühr festzusetzen wäre. Das öffentliche Interesse, das hier zu
berücksichtigen gewesen wäre, ist das Interesse an einer wettbewerbsfähigen Binnenschifffahrt,
das sich wiederum am Interesse an einer Diversifizierung der Verkehrsträger
und verschiedenen Umweltschutzaspekten, insbesondere dem Klimaschutz, ergibt. Die
Untersuchung hat ergeben, dass auch bereits bei geringen Erhöhungen der Gebühren
wettbewerbsschädliche Effekte für die Binnenschifffahrt eingetreten wären, weshalb letzt-
Drucksache 158/21
lich zu einem Beibehalten der bis 2019 gültigen Einnahmen geraten wurde. Diese Einnahmen
beliefen sich auf 40 bis 45 Millionen Euro pro Jahr.
Trotz dieser grundsätzlichen Möglichkeit, die für eine Gebührenreduzierung maßgeblichen
Erwägungen in einer auf der Grundlage des § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG zu erlassenden
Besonderen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
zu berücksichtigen, ist es selbst bei einer eventuellen Wiedereinführung von Befahrungsabgaben
auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes geboten, diese Abgaben
für das Befahren von Bundeswasserstraßen generell aus dem Anwendungsbereich des
Bundesgebührengesetzes auszunehmen. Denn zum einen soll für das Befahren der Bundeswasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen das hinsichtlich einer Gebührenerhebung im
Bundesgebührengesetz bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt werden:
Grundsätzlich erfolgt die Nutzung gebührenbefreit, nur in bestimmten Sonderfällen (s.o.)
wird eine Gebühr erhoben. Da zudem auch in diesen Sonderfällen eine Kostendeckung
im Interesse an einer wettbewerbsfähigen Schifffahrt nicht zielführend ist, kann der
Grundsatz kostendeckender Gebühren für den Bereich des Befahrens der Bundeswasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen generell nicht angewendet werden.
Da die Besondere Gebührenverordnung für Schifffahrt und Wasserstraßen des BMVI aus
den dargelegten Gründen kein Kapitel hinsichtlich von Befahrungsgebühren enthalten
wird, entstand die Notwendigkeit, die Befahrungsabgabenverordnung für den Nord-
Ostsee-Kanal und die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung beizubehalten. Zusätzlich
ist zu beachten, dass die Systematik des Bundesgebührengesetzes für das System
Schiff-Wasserstraße nicht zuträglich ist. Dies gilt insbesondere für das grundsätzliche Erfordernis
der Kostendeckung, dessen Einhaltung sich auf die Nutzung des Nord-Ostsee-
Kanals durch die Schifffahrt gravierend auswirken würde.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Befahren der Bundeswasserstraßen wird dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes
entzogen. Die Fortgeltung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf
dem Nord-Ostsee-Kanal und der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung wird sichergestellt.
Der Verweis in § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) auf das Schifffahrtsabgabenrecht
wird gestrichen. Eine Rechtsbereinigung in Artikel 4 des Gesetzes zur
Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes erfolgt durch die Aufhebung
der gegenstandslos gewordenen Absätze 122 und 133.
III. Alternativen
Gebührenerhebung nach dem Bundesgebührengesetz.
Damit würde die zum 1. Januar 2019 erfolgte Abschaffung der Befahrungsabgaben auf
den Binnenschifffahrtsstraßen konterkariert. Der beabsichtigte Stärkungseffekt für die
Wasserstraßen im intermodalen Wettbewerb würde hinfällig.
IV. Gesetzgebungskompetenz
- 4 -
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bundesgebührengesetz ergibt sich
aus der Natur der Sache, da dieses Gesetz ausschließlich für die Behörden des Bundes
und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts gilt.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Bundeswasserstraßengesetz beruht auf Artikel 74
Absatz1 Nummer 21 des Grundgesetzes (See- und Binnenwasserstraßen).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
insbesondere mit dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Schiffbarmachung der Mosel (BGBl. 1956 II S.1837), vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderung entfällt die Notwendigkeit, im Rahmen der Besonderen Gebührenverordnung
Schifffahrt und Wasserstraßen ein Kapitel für Befahrungsgebühren vorzusehen.
Für die Verwaltung entfällt die Notwendigkeit der Einziehung dieser Gebühren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung wurden die Managementregeln und Indikatoren
der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie entsprechend ihrer Einschlägigkeit beachtet.
Managementregeln und Nachhaltigkeitsindikatoren sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mindereinnahmen gegenüber der Situation vor dem 1. Oktober 2021 ergeben sich nicht.
Allerdings ergeben sich Mindereinnahmen gegenüber der Situation, die eintreten würde,
wenn kostendeckende Gebühren eingeführt würden. Nach der damaligen Untersuchung
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hätte sich die Höhe der bis
2019 erhobenen Abgaben in Höhe von ca. 45 Millionen Euro pro Jahr bei Einführung einer
Kostendeckung verzehnfacht. Das Bundesgebührengesetz lässt in § 9 Absatz 3 und
§ 9 Absatz 4 BGebG u.a. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des öffentlichen Interesses
Ausnahmen von der Verpflichtung der Erhebung kostendeckender Gebühren zu,
die hier auch einschlägig sind. Zur Ermittlung der Mindereinnahmen können die Gebühreneinnahmen
vor der zum 1. Januar 2019 vollzogenen Abschaffung der Schifffahrtsabgaben
in Höhe von ca. 45 Millionen Euro pro Jahr zugrunde gelegt werden. Zudem sind
Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entfallen. Daraus
ergab sich ein Minderbedarf von 40,8 Dienstposten mit Minderausgaben von
2 502 039,40 Euro. Diese Dienstposten verteilen sich auf den gehobenen Dienst (1), den
mittleren Dienst (5) und den einfachen Dienst (34,8). Bei einer Einführung von Befahrungsabgaben
nach dem BGebG müsste mit einem wieder entstehenden Personalbedarf
gerechnet werden, dessen Höhe allerdings abhängig von der näheren Ausgestaltung insbesondere
der Gebührenerhebung wäre.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Allerdings würde ein solcher entstehen, wenn die Änderung nicht vollzogen würde,
da dann Informationspflichten für die Schifffahrt hinsichtlich der Kriterien der Gebührenerhebung
geschaffen werden müssten.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
- 5 - Drucksache 158/21
Drucksache 158/21
Aufgrund der Abschaffung der bisherigen Befahrungsabgaben zum 1. Januar 2019 sind
Aufgaben der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entfallen. Daraus
ergab sich ein Minderbedarf von 40,8 Dienstposten. Diese Dienstposten verteilen sich auf
den gehobenen Dienst (1), den mittleren Dienst (5) und den einfachen Dienst (34,8). Die
eingesparten Kosten belaufen sich auf 2 502 039, 40 Euro. pro Jahr. Bei einer Einführung
von Befahrungsabgaben nach dem BGebG müsste mit einem wieder entstehenden Personalbedarf
gerechnet werden, dessen Höhe allerdings abhängig von der näheren Ausgestaltung
insbesondere der Gebührenerhebung wäre.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucher
Keine.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
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Eine Befristung ist nicht möglich, da es sich um die Änderung eines bestehenden Gesetzes
handelt.
Eine Evaluierung hinsichtlich der Frage, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen
erreicht wurden, ist nicht möglich, da auch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gesetzesänderung
Befahrungsabgaben nicht erhoben werden.
Eine Evaluierung hinsichtlich der durch die Abschaffung der Schifffahrtsabgaben im Jahr
2019 eingetretenen verkehrlichen Auswirkungen ist beabsichtigt. Es soll überprüft werden,
welche Effekte von der erfolgten Abschaffung der Schifffahrtsabgaben auf den Binnenschiffsverkehr
ausgegangen sind und welche Effekte eintreten würden, wenn diese in
gleicher Höhe wieder eingeführt würden und wenn zudem Gebühren eingeführt würden,
die die für Betrieb und Unterhaltung der Bundeswasserstraßen entstehenden Kosten decken.
Dabei wird eine vergleichende Betrachtung zu anderen Verkehrsträgern anzustellen
sein. Bei dieser Betrachtung kommt der Entwicklung des Schienengüterverkehrs besonderes
Gewicht zu. Insbesondere wird zu ermitteln sein, wie sich dieser Verkehrsträger vor
dem Hintergrund der fast halbierten Trassenpreise im Vergleich zur Binnenschifffahrt entwickelt
hat. Um valide Daten zu erhalten, sollte eine entsprechende Untersuchung nicht
vor 2025 stattfinden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die gegenwärtige
COVID-19-Pandemie und deren Folgen in der näheren Zukunft ein stark von der normalen
Realität abweichendes Bild entstehen dürfte.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Nummer 1
§ 5 WaStrG enthält eine Gebrauchsbefugnis in Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts
(Friesecke, Kommentar zum WaStrG, § 5 Rdnr.2). Diese Gebrauchsbefugnis wird aber
nur im Rahmen des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts gewährt.
Hiermit wird klargestellt, dass die Gebrauchsbefugnis unter Gesetzesvorbehalt
steht und keinen Anspruch auf unentgeltlichen Gebrauch begründet. Da ein „Schifffahrtabgabenrecht“
nicht mehr existiert, wird dieser Begriff gestrichen.
Zu Nummer 2
In § 25 Absatz 3 Satz 2 WaStrG wird ein digitalisierungshemmendes Formerfordernis aufgelöst.
Der Besitzer einer Sache kann bisher auch zur strompolizeilichen Verantwortung
gezogen werden, wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich
gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist. Nunmehr reicht aus, wenn
dieser Antrag elektronisch gestellt wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgebührengesetzes)
Zu Nummer 1
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
der Möglichkeit des Befahrens von Bundeswasserstraßenstraßen dem Geltungsbereich
des Bundesgebührengesetzes entzogen wird. Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen sind in § 3 Absatz 1 und 2 BGebG definiert. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer2
BGebG ist auch die Ermöglichung der Inanspruchnahme vom Bund betriebener und unterhaltener
Anlagen sowie von Bundeswasserstraßen eine solche Leistung. § 5 WaStrG
regelt die Nutzungsgewährung für das Befahren mit Wasserfahrzeugen (Friesecke, Kommentar
zum WaStrG, § 5 Rdnr.1) und stellt die öffentlich-rechtliche Ermöglichung der Inanspruchnahme
von Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt dar.
Die ausdrückliche Beschränkung auf das Befahren von Bundeswasserstraßen erfolgt, da
es auch andere Gebühren aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gibt, die nicht
aus dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes herausgenommen werden sollen.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Gebühren für strompolizeiliche Verfügungen,
strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen und für Planfeststellungsbeschlüsse,
die in von Dritten beantragten Verfahren ergehen.
Zu Nummer 2
- 7 - Drucksache 158/21
Die Streichung korrespondiert mit der Ergänzung von § 2 Absatz 2 BGebG. Da das Bundesgebührengesetz
für das Befahren der Bundeswasserstraßen nicht gelten soll, ist die
Einbeziehung der Ermöglichung der Inanspruchnahme von Bundeswasserstraßen in die
Definition der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu streichen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts
des Bundes)
Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes erfolgt aus Gründen der Rechtsbereinigung.
Drucksache 158/21
- 8 -
Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts
des Bundes betrifft die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März
1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die durch Artikel 8 der Zweiten Verordnung zur Änderung
sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
S.1016, 4043) aufgehoben worden ist. Der Änderungsbefehl in Artikel 4 Absatz 122 des
Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes ist daher
nicht ausführbar und wird aufgehoben.
Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 123 Nummer 2 des Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes erfolgt, damit der demnach zu streichende
§ 13 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
2016 (BGBl. I S. 1489) erhalten bleibt.
§ 13 SeeAufG ist die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Verordnung über die Befahrungsabgaben
auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Diese soll erhalten bleiben, da alle Bundeswasserstraßen
dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes entzogen werden.
Es ist vorgesehen, den Nord-Ostsee-Kanal nicht dem Regime des Bundesgebührengesetzes
zu unterstellen, da dessen grundsätzliche Zielsetzung kostendeckender Gebühren
dem System Schiff-Wasserstraße nicht zuträglich ist.
Das Bundesgebührengesetz sieht kostendeckende Gebühren als Regelfall vor, von dem
nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Zur Ermittlung der kostendeckenden
Gebühren wären alle für Betrieb, Unterhaltung und Neubau des Kanals entstehenden
Personal- und Sachkosten heranzuziehen. Bei Umlegung all dieser Kosten auf Gebühren
würden die festzusetzenden Gebühren eine Höhe erreichen, die die Wettbewerbsfähigkeit
des Nord-Ostsee-Kanals gefährden würde. Eine vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur in Auftrag gegebene Untersuchung hat ergeben, dass bei Erhebung
kostendeckender Gebühren für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals mit einem Rückgang
des Schiffsverkehrs um ca. 30 Prozent über alle Schiffstypen zu rechnen Dieser
Rückgang hätte für am Kanal tätige Lotsinnen und Lotsen, Kanalsteuerinnen und -steurer
und Schiffsmaklerinnen und -makler existenzbedrohende Folgen und würde auch die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seehäfen stark beeinträchtigen. Es wären daher bei
Anwendung des Bundesgebührengesetzes regelmäßig nicht kostendeckende Gebühren
zu erheben, was den Intentionen dieses Gesetzes erkennbar zuwiderläuft.
Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes ist eine Folgeänderung zu Artikel 2.
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung muss in Kraft bleiben, weil die Bundeswasserstraßen
als Ganzes dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes entzogen
werden. Zu den Bundeswasserstraßen gehören gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
WaStrG auch die Seewasserstraßen, die mit dem deutschen Küstenmeer identisch sind.
Die der Abgabenverordnung unterfallenden Bundes-Seehäfen sind Bestandteil der Seewasserstraßen,
da sie mit der Wasserstraße eine natürliche Einheit bilden (Friesecke,
Kommentar zum WaStrG, § 45 Rdnr. 10).
Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes dient wiederum der Rechtsbereinigung.
Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Bundes betrifft
die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf
den Seeschiffahrtstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2016, die
durch Artikel 8 der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im
See- und Binnenbereich vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043) aufgehoben wurde. Der
Änderungsbefehl in Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes führt daher ins Leere und wird aufgehoben.
Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes erfolgt, um die Fortgeltung der Verordnung über
die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal zu gewährleisten. Zur Begründung
wird auf die Ausführungen zur Aufhebung von Artikel 4 Absatz 123 Nummer 2 des Gesetzes
zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes verwiesen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
- 9 - Drucksache 158/21
Notwendigkeiten für einen bestimmten Termin des Inkrafttretens bestehen, abgesehen
davon, dass dieser vor dem 1. Oktober 2021 liegen muss, um den Eintritt der Rechtsfolgen
des Bundesgebührengesetzes zu verhindern, nicht.