Deutscher Bundestag Drucksache 19/30241
19. Wahlperiode
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
(zu Drucksache 19/29488)
02.06.2021
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG)
– Drucksache 19/29488 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
1. Der Bundesrat begrüßt die konkrete Umsetzung der von den Ministerinnen, den Ministern, der Senatorin und
den Senatoren der Agrarressorts der Länder vom 26. März 2021 einstimmig festgelegten Position in den
vorliegenden Gesetzentwürfen in den Drucksachen 299/21, 300/21 und 301/21. Er regt an, in den weiteren
Rechtssetzungsverfahren ein besonderes Augenmerk auf die bürokratischen Lasten bei den Landwirten zu
legen und diese auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren. Das betrifft insbesondere den Verzicht auf
die Prüfung der Tierkennzeichnung im Rahmen der Konditionalität, soweit sie nicht zwingend durch die
neuen gekoppelten Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe vorzunehmen ist.
2. Der Bundesrat empfiehlt, die vorgesehenen Öko-Regelungen so auszugestalten, dass eine flächendeckende
Teilnahme aller Landwirte möglich ist. Zudem sollen die Maßnahmen in allen Regionen Deutschlands ausgewogen
anwendbar sein. Es sollte durch die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen vermieden werden,
dass es zu einer regional ungleichen und stark kumulierten oder ausbleibenden Inanspruchnahme aufgrund
regional unterschiedlicher natürlicher oder struktureller Gegebenheiten kommt. Auch Intensivregionen müssen
erreicht werden.
3. Der Bundesrat bittet um eine angemessene Darstellung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltungen der Länder,
da insbesondere vor dem Hintergrund der Ausgestaltungsvarianten der Öko-Regelungen ein erheblicher
Mehraufwand befürchtet wird.
4. Der Bundesrat bittet um Prüfung, im Sinne einer Entlastung von Bürokratie die in § 7 Absatz 1 GAPKondG
festgelegte Bagatellgrenze nicht wie vorgeschlagen auf 250 m² festzulegen, sondern auf dem bisherigen Wert
von 500 m² zu belassen.
Drucksache 19/30241 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
5. Der Bundesrat begrüßt, dass die Agrarministerinnen und Agrarminister der Länder die von einer Arbeitsgruppe
der Umweltministerien erarbeite Position zur GAP berücksichtigt haben. Dies demonstriert die hohe
Relevanz einer engen Einbindung der Umweltseite der Länder in die nationale GAP-Umsetzung. Er begrüßt,
dass es gelungen ist, ab 2026 nahezu die Hälfte der zur Verfügung stehenden Finanzmittel der 1. Säule für
Umwelt-, Klima- und Tierschutz zu qualifizieren. Der Bundesrat erwartet, dass die konkrete Umsetzung der
Öko-Regelungen nun in gemeinsamen Arbeitsgruppen der Agrar- und Umweltministerien diskutiert wird
sowie möglichst in einen gemeinsamen Beschluss mündet.
6. Der Bundesrat verbindet mit den jetzt getroffenen Entscheidungen über das Gesetzespaket zur nationalen
Umsetzung der GAP die Hoffnung, dass es auf dieser Grundlage gelingen kann, dem Prinzip „Öffentliches
Geld für öffentliche Leistung“ stärker als in der vergangenen Förderperiode zur Geltung zu verhelfen. Er
betont, dass mit der vorgesehenen Revisionsklausel in 2024 eine Steuerungsmöglichkeit besteht, die umfassend
genutzt werden muss, sollte sich herausstellen, dass die beschlossenen Finanzmittel und Maßnahmen
für einen umwelt- und klimagerechten Umbau der Landwirtschaft nicht ausreichen.
7. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der vorgesehenen Tierprämie in Höhe von 2 Prozent der nationalen Obergrenze
die ökologisch besonders wertvolle Weidetierhaltung (Haltung von Schafen, Ziegen und Mutterkühen)
honoriert wird. Durch die Beweidung werden bestehende Biotope und Kulturlandschaften geschützt
und insbesondere Schäfereibetriebe erhalten endlich die erforderliche flächenunabhängige Einkommensunterstützung.
8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung nun dazu auf, sich in den abschließenden Trilogverhandlungen
in Brüssel im Sinne des gefassten Beschlusses einzusetzen. Zudem sollten entsprechend des nationalen Umsetzungsbeschlusses
keine Öko-Regelungen zulässig sein, die keinen direkten ökologischen Nutzen haben,
wie beispielsweise die Anschaffung von Landmaschinen.
9. Damit die Öko-Regelungen tatsächlich den erforderlichen positiven Effekt für die Umwelt haben, müssen
nach Auffassung des Bundesrates insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Einzelflächenbezug als Grundvoraussetzung für eine höhere ökologische Wirksamkeit
Möglichkeit der Mehrjährigkeit, denn einjährige Maßnahmen haben in der Regel nur geringe positive
Umweltwirkungen
Vermeidung kontraproduktiver Auswirkungen (z. B. Nutzungsaufgabe von Extensivgrünland) durch
Fehlanreize.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der letzten Förderperiode und der nationalen Umsetzung des Greenings
stellt der Bundesrat heraus, dass nur solche Öko-Regelungen die Zustimmung des Bundesrates erhalten
werden, die einen tatsächlichen ökologischen Mehrwert haben.
10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gegenüber der Europäischen Kommission darauf zu dringen,
dass Öko-Regelungen generell mit Anreizkomponenten versehen werden können und im Rahmen der nationalen
Umsetzung die Möglichkeiten zur Einführung von Anreizkomponenten gezielt eingesetzt werden.
11. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Förderperiode 2023 – 2027 eine Übergangsförderperiode ist, die
den Systemwechsel in der GAP einleiten und vorbereiten muss. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat
die Öko-Regelungen im Zusammenspiel mit den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule sowie
die Erprobung der Gemeinwohlprämie als wichtige Ansätze, um perspektivisch das Ziel öffentliches Geld
für öffentliche Leistungen umfassend umzusetzen. Der Bundesrat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass
neben den Agrarzahlungen des Staates auch faire Preise für die landwirtschaftlichen Produkte von großer
Bedeutung für die Einkommenssicherung und für eine nachhaltige und flächengebundene Landwirtschaft
sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/30241
12. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – GAPInVeKoSG
In § 16 Absatz 3 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:
„d) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft
und auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft und“
Begründung:
Mit Buchstabe d wird klargestellt, dass die Zahlstellen Betriebsdaten an die öffentlichen Stellen übermitteln
dürfen, die für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L
327 vom 23.10.2000, S. 1) und für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.07.1992, S. 7 – 50) zuständig sind.
Drucksache 19/30241 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Nummer 1
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die bürokratischen Lasten bei den Landwirten
auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert sein sollen, was insbesondere den Verzicht auf die Prüfung der Tierkennzeichnung
betrifft, soweit sie nicht zwingend für die Umsetzung der neuen gekoppelten Prämien für Mutterschafe,
-ziegen und -kühe vorzunehmen ist. Auch der Verzicht auf Zahlungsansprüche bei der Einkommensgrundstützung
dient diesem Ziel. Sie wird im Rahmen des sachlich und rechtlich Erforderlichen auch in den bevorstehenden
weiteren Rechtsetzungsverfahren zur nationalen Durchführung der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik
ein besonderes Augenmerk auf die bürokratischen Lasten bei den Landwirten legen.
Zu Nummer 2
Diese Empfehlung des Bundesrates betrifft nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ausschließlich den
gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (BT-Drs. 19/29490).
Zu Nummer 3
Die Darstellung des Erfüllungsaufwands wird auch bei den bevorstehenden Rechtsverordnungen des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft zur Durchführung des künftigen GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(BT-Drs. 19/29490), des künftigen GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (BT-Drs. 19/29489) und des künftigen GAP-
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (BT-Drs. 19/29488), die alle der Durchführung der Gemeinsamen
Agrarpolitik ab dem Jahr 2023 dienen, entsprechend den bestehenden Vorgaben und unter Berücksichtigung
der von den Ländern im Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen. Die
Befürchtung des Bundesrates, dass es bei der Durchführung der Öko-Regelungen zu einem erheblichen Mehraufwand
kommen könnte, wird nicht geteilt, denn mit den meisten Öko-Regelungen vergleichbare Maßnahmen werden
als Agrarumwelt und -klimamaßnahmen von den Ländern im Rahmen der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik
bereits durchgeführt. Eine Umsetzung als Öko-Regelung dürfte den Aufwand nicht wesentlich verändern.
Zu Nummer 4
Diese Bitte des Bundesrates betrifft nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ausschließlich den gleichzeitig
vorgelegten Entwurf eines GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (BT-Drs. 19/29489).
Zu Nummer 5
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Berücksichtigung der Position der Umweltministerien
der Länder zur Kenntnis. Die weiteren Ausführungen betreffen nicht den vorliegenden Gesetzentwurf,
sondern ausschließlich den gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (BT-Drs.
19/29490).
Zu Nummer 6
Die Bundesregierung nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis.
Die Ausführungen zur „Revisionsklausel“ betreffen nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ausschließlich
den gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (BT-Drs. 19/29490).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/30241
Zu Nummer 7
Diese Stellungnahme des Bundesrates betrifft nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ausschließlich den
gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (BT-Drs. 19/29490).
Zu Nummer 8
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Trilogverhandlungen zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über die Finanzierung,
Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 durch das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und den Rat, vertreten durch den
derzeitigen portugiesischen Ratsvorsitz, geführt werden.
Zu Nummer 9
Diese Stellungnahme des Bundesrates betrifft nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ausschließlich den
gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (BT-Drs. 19/29490).
Zu Nummer 10
Diese Stellungnahme des Bundesrates betrifft nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ausschließlich den
gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (BT-Drs. 19/29490).
Zu Nummer 11
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Nummer 12 – Zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – GAPInVeKoSG
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates.
Die Ergänzung des § 16 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d GAPInVeKoSG, welcher zufolge Betriebsdaten auch
zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wasserpolitik im Bereich der Wasserrahmenrichtlinie
und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der FFH-Richtlinie an
öffentliche Stellen übermittelt werden bzw. von diesen angefordert werden dürfen, kann in den Gesetzentwurf
aufgenommen werden. Um den Zweck der Datenübermittlung zu präzisieren, sollten die Bezeichnungen der
Richtlinien, auf die in der Begründung des Beschlusses des Bundesrates hingewiesen wird, in den Gesetzestext
aufgenommen werden. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird ein gegebenenfalls rechtsförmlich
angepasster entsprechender Formulierungsvorschlag vorgelegt, in welchen aus Gründen des dadurch vereinfachten
Verwaltungsvollzugs auch die Vogelschutzrichtlinie aufgenommen werden wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
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