Empfehlungen der AusschüsseBundesrat Drucksache 200/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
12.03.21
zu Punkt … der 1002. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2021
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
1. Der Verkehrsausschuss
A
empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und
Artikel 106a Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende
E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
2.a) Der Bundesrat begrüßt, dass im Einklang mit dem Eckpunktepapier der
Findungskommission und der Bundesregierung ein Fachkundenachweis neu
eingeführt wird und gleichzeitig die Ortskundeprüfung für den Taxiverkehr entfällt.
Der Bundesrat bedauert jedoch, dass für neue Bewerber um eine Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung die Einführung des neu zu erbringenden
Fachkundenachweises ohne ausreichende Übergangsfrist erfolgt. Mit der Einführung
sind zudem weder bundesrechtlich die Ausbildungs- und Nachweisinhalte
noch landesrechtlich die geeigneten Stellen zur Ausstellung des Fach-
Vk
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ISSN 0720-2946
...
Empfehlungen, 200/1/21 - 2 -
kundenachweises bestimmt. Der Vollzug des § 48 Absatz 4 Nummer 7 der
Fahrerlaubnis-Verordnung muss bis dahin zurückgestellt werden.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah verordnungsrechtliche
Ausführungsbestimmungen zum neuen, personenbeförderungsrechtlich gewollten
Nachweis der Fachkunde für das Fahrpersonal im Taxen-, Mietwagen- und
gebündelten Bedarfsverkehr gemäß § 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnis-
Verordnung unter Beteiligung der Länder zu erarbeiten und zu erlassen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass diese verordnungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen
für den Vollzug des § 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnis-
Verordnung wesentlich sind. Durch die Vorlage eines Fachkundenachweises
wird als subjektive Zulassungsanforderung in die Berufswahlfreiheit (Artikel 12
des Grundgesetzes) eingegriffen.
Begründung:
Für die praktische Umsetzung des neu eingeführten Fachkundenachweises sind
in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz keine Ausbildungs- und Nachweisinhalte
vorgegeben. Damit wissen weder die Bewerber um eine Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung noch die von den Ländern zu bestimmenden
geeigneten Stellen, welche subjektiven Anforderungen zu erfüllen sind. Dies
hat auch Grundrechtsrelevanz, weil ohne diese Ausführungsbestimmungen die
subjektiven Zulassungsgrenzen zur Berufswahl, beispielweise des Taxifahrers,
unbestimmt bleiben. Der Ausgleich des Allgemeininteresses an einem Fachkundenachweis
mit dem grundrechtlichen Schutz der individuellen Freiheit erfordert
hier, dass die wesentlichen Rahmenbedingungen durch den Bund vorzugeben
sind auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Straßenverkehrsgesetzes und § 57 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
Zur Förderung einer schnellen Umsetzung ist es naheliegend, im Zuge dieser
bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Benehmen mit den Ländern
auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche geeigneten Stellen kraft
Gesetzes anerkannt werden können. Zudem ist es zielführend und mit dem
Wortlaut „Nachweis“ übereinstimmend, zu prüfen, ob eine Kursbestätigung
statt einer Prüfung ausreichend ist. Aus Gesichtspunkten der Vereinheitlichung
des Verwaltungsverfahrens erscheint es zudem sinnvoll, dass durch die Ausführungsbestimmungen
ein Muster-Formular für den Nachweis vorgegeben
wird.
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- 3 - Empfehlungen, 200/1/21
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, über die Aufforderung des Deutschen
Bundestages zur Ergänzung der Freistellungs-Verordnung für Abschleppund
Pannendienste hinaus die Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1037) geändert worden ist, zeitnah grundlegend zu evaluieren und zu überarbeiten.
Dabei sollen insbesondere die bedarfsgerechte Ausgestaltung der Anforderungen
an ehrenamtliche und soziale Fahrdienste (Nachbarschaftshilfen und
andere) und eine Entlastung von bürokratischen Anforderungen geprüft werden.
Hierbei ist eine sichere Beförderung der Fahrgäste zu wahren.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die Entschließung des Deutschen Bundestages zur
Überarbeitung der Freistellungs-Verordnung unter dem Gesichtspunkt der Mitnahme
von Personen bei Abschlepp- und Pannendienstfahrten (zu BR-
Drucksache 200/21). Eine Überarbeitung der Freistellungs-Verordnung sollte
jedoch auf der Grundlage einer Evaluierung umfassend erfolgen.
Ehrenamtliche Fahrdienste ergänzen vielerorts die örtliche Mobilität. Aufgrund
der engen Betreuung stellen sie gerade im Alter einen wichtigen Baustein für
ein selbstbestimmtes Leben dar. Dies betrifft insbesondere Personenbeförderungen
zum Arzt oder für Erledigungen im Alltag, welche oftmals Bestandteil
von bürgerschaftlich engagierten Nachbarschaftshilfen sind. Dieses bedeutsame
Angebot muss durch unbürokratische rechtliche Rahmenbedingungen abgesichert
werden. Das Ehrenamt muss als Stütze der Gesellschaft weiter gestärkt
werden. Es ist nicht vermittelbar, dass ehrenamtliche Fahrdienste vielerorts
die vollständigen Genehmigungsanforderungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
erfüllen müssen, während viele gewerbliche Verkehre, etwa
Schülerverkehre mit PKW, weiterhin umfassend von den Anforderungen freigestellt
werden. Dieses Missverhältnis gilt es aufzulösen und eine klare Rechtslage
zu schaffen.
In diesem Sinne haben sich beispielsweise die Verkehrsminister der Länder im
November 2017 für die Überarbeitung der Freistellungstatbestände ausgesprochen.
Auch die Sozialminister der Länder haben sich im November 2019
dahingehend geäußert, dass sie klare Regelungen zur Stärkung dieser Fahrdienste
für erforderlich halten.
Daher sollte die Bundesregierung die Verordnung über die Befreiung bestimmter
Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung) umfassend evaluieren und überarbeiten, um
selbstbestimmte, sichere Mobilität zu gewährleisten und die bestehende genehmigungsrechtliche
Benachteiligung ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste
zu beseitigen.