Bundesrat Drucksache 503/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
FJ - Fz - K
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 aufgrund der
Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – Drucksache 19/30512 – den von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)
– Drucksache 19/29764 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Initiativgesetz des Bundestages
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ISSN 0720-2946
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Fu
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Drucksache 503/21 - 2 -
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Erweiterung“ ein Komma und die Wörter „die
Ausstattung“ eingefügt.
b) § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in
Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1
Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in
den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember
2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur
Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der
Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang
desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern
bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die
keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den
Bundeshaushalt abzuführen.“
2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
‚Artikel 5
Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungsund
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem
Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur
Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für
Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal
die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023
abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab
dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf
die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf
Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den
insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln
abgerufen hat.“
2. In Absatz 4 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.‘
3. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.