Bundesrat Drucksache 519/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden
Berufe
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 233. Sitzung am 10. Juni 2021 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 19/30516 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
– Drucksache 19/27670 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Erster Durchgang: Drs. 55/21
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Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
R
B
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Fu
ss
Drucksache 519/21 - 2 -
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtige und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Artikel 7 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 10 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland
Artikel 13 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 14 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Artikel 17 Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-
Aktenführungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 21 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 22 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Artikel 26 Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-,
Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG)
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
Deutschland
Artikel 28 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 29 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 30 Änderung der Steuerberatungsvergütungsverordnung
Artikel 31 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Artikel 33 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Artikel 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 3 -
aa) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
‚c) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 43e wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht“.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis w werden die Buchstaben e bis y.
cc) Die bisherigen Buchstaben x bis z werden durch folgenden Buchstaben z ersetzt:
‚z) Die Angaben zu den §§ 206 bis 209 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung;
Rücknahme und Widerruf
§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Drucksache 519/21
§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und
Beistandschaft
§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz
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§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften“.‘
b) In Nummer 4 Buchstabe c wird Absatz 4 wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter „und Zweigstellen“ durch ein
Komma und die Wörter „Zweigstellen und Zweigniederlassungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 10 werden jeweils die Wörter „die
Vornamen“ durch die Wörter „den oder die Vornamen“ ersetzt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
‚6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
„§ 31b
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis
eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches
Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum
Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen
oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der
Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen
der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die
Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem
nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn
die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem
Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.
(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis
eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag ein
weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist
bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die Berufsausübungsgesellschaft
zugelassen ist oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der
Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, für die
ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die
Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1
eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die
Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer
erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu
wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten
besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3,
Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend.“ ‘
d) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
‚8. § 32 wird wie folgt geändert:
- 5 -
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für
Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.“
9. § 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre
Zweigniederlassung hat oder
4. bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der
Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder
den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m
Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die
Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben
ist.“ ‘
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
Drucksache 519/21
„(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten
in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten
hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf
gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig
werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1
ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die
Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit
des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und
geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts
sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer
Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4
erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2
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erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem
Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im
Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine
Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des
Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden
ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.“ ‘
g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
h) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
‚13. Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt:
„§ 43f
Kenntnisse im Berufsrecht
(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das
rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens
zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen
Berufsrechts umfassen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 36 Absatz 1 dieses Gesetzes]
erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben
Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer
Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.“ ‘
i) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und in § 45 Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ausüben in einer
Berufsausübungsgesellschaft“ durch die Wörter „gemeinschaftlich ausüben“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden
darf, die Berufsausübungsgesellschaft verlässt“ durch die Wörter „der nach Absatz 1
ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet“
ersetzt.
j) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:
‚15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 59a“ durch die Wörter „§ 59c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
- 7 -
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen
berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden.
Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine
anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die
Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.“ ‘
k) Die bisherigen Nummern 14 bis 21 werden die Nummern 16 bis 23.
l) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 24 und wird wie folgt gefasst:
‚24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Kenntnisse im Berufsrecht;“.‘
m) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 25 und wird wie folgt geändert:
aa) § 59b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der
Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.“
bb) Dem § 59c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung
des Rechtsanwaltsberufs dienen.“
cc) Nach § 59j Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
dd) Dem § 59m wird folgender Absatz 5 angefügt:
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„(5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind
verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in
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der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.“
n) Die bisherigen Nummern 24 bis 77 werden die Nummern 26 bis 79.
o) Die bisherige Nummer 78 wird Nummer 80 und wird wie folgt gefasst:
‚80. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der
Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:
1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern
einfach,
2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern
zweifach,
3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern
dreifach,
4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern
vierfach,
5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern
fünffach,
6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern
sechsfach,
7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern
siebenfach,
8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern
achtfach,
9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern
neunfach.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl
unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten
Mitgliederzahlen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17
Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der
Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend.“ ‘
p) Die bisherigen Nummern 79 bis 89 werden die Nummern 81 bis 91.
q) Die bisherige Nummer 90 wird Nummer 92 und § 207a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik
Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische
Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats
des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen
Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.“
r) Die bisherigen Nummer 91 wird Nummer 93.
s) Die bisherige Nummer 92 wird Nummer 94 und in § 209a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer
1 wird jeweils die Angabe „Artikel 24“ durch die Angabe „Artikel 36“ ersetzt.
t) Die bisherige Nummer 93 wird Nummer 95.
3. Artikel 2 Nummer 13 bis 16 wird durch die folgenden Nummern 13 bis 18 ersetzt:
‚13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwaltspostfach“ die Wörter „nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3
stehen gleich:
1. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von
Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und
2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen.“
14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass
1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den
Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt
wurde,
2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene
Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht
durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der
Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
- 9 -
a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder einer
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
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„(3) Wird ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine
Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, hat die Berufsausübungsgesellschaft der
Rechtsanwaltskammer die Familiennamen und Vornamen der
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vertretungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die
Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die
Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer unverzüglich jede
Änderung der Vertretungsberechtigung sowie der Namen mitzuteilen.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
16. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das
Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die
Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den
gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten
zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragene Person“ die Wörter „oder
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingetragenen Person“ die Wörter „oder
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder der
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in
Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in
Verbindung mit § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem
von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einer von ihr bestellten
Vertretung einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
einzuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend.“
18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft eingerichtetes weiteres
besonderes elektronisches Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn die
Berufsausübungsgesellschaft dieses nicht mehr wünscht.“
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.‘
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
‚d) In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben d bis p werden die Buchstaben e bis q.
cc) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst:
„§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung“.
bbb) In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Aufnahmeverfahren“ durch das Wort
„Aufnahme“ ersetzt.
b) In Nummer 15 Buchstabe c wird Absatz 4 wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter „und Zweigstellen“ durch ein
Komma und die Wörter „Zweigstellen und Zweigniederlassungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 10 werden jeweils die Wörter „die
Vornamen“ durch die Wörter „den oder die Vornamen“ ersetzt.
c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:
‚16. § 30 wird wie folgt geändert:
- 11 -
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für
Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.“ ‘
d) Die bisherige Nummern 16 wird Nummer 17.
e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
Drucksache 519/21
„(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten
in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten
hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf
gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden
darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1
ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die
Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit
des Patentanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und
geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Patentanwalts
sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer
Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4
erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2
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erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem
Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf
des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt. Absatz 4
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine
Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des
Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für ein patentanwaltliches
Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.“ ‘
f) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ausüben in einer
Berufsausübungsgesellschaft“ durch die Wörter „gemeinschaftlich ausüben“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden
darf, die Berufsausübungsgesellschaft verlässt“ durch die Wörter „der nach Absatz 1
ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet“ ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und wird wie folgt gefasst:
‚20. § 41a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 52a“ durch die Wörter „§ 52c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen
berechtigt, können diese auch durch den Syndikuspatentanwalt erbracht werden.
Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine
patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die
Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.“ ‘
h) Die bisherigen Nummern 20 bis 29 werden die Nummern 21 bis 30.
i) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und wird wie folgt geändert:
aa) § 52b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der
Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159.“
bb) § 52c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist
die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3.
Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten.
Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung
des Patentanwaltsberufs dienen.“
cc) § 52j Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
bbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „patentrechtlichen“ durch das Wort
„patentanwaltlichen“ ersetzt.
dd) Dem § 52l wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind
verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in
der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.“
j) Die bisherigen Nummern 31 und 32 werden die Nummern 32 und 33.
k) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 34 und in § 60 Absatz 1 Nummer 5 wird die
Angabe „§ 103a“ durch die Angabe „§ 97b“ ersetzt.
l) Die bisherigen Nummern 34 bis 84 werden die Nummern 35 bis 85.
m) Die bisherige Nummer 85 wird die Nummer 86 und § 155a Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 13 -
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die ihren Beruf in einer
Berufsausübungsgesellschaft“ durch die Wörter „die ihren Beruf
gemeinschaftlich ausüben“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „ausüben“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt, der nach Absatz 2 ausgeschlossen ist,
die Berufsausübungsgesellschaft verlässt“ durch die Wörter „der nach Absatz 2
ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet“ ersetzt.
n) Die bisherige Nummer 86 wird Nummer 87 und wird wie folgt gefasst:
‚87. Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:
Drucksache 519/21
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„Zehnter Teil
Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 157
Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen
Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat
auszuüben, und
2. auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus
Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
3. der Schweiz
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des
Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten,
die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug
auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des
Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen
nach Absatz 1 erstreckt sich
1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des
Herkunftsstaats und des Völkerrechts,
2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des
Herkunftsstaats.
- 15 -
§ 158
Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und
Widerruf
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1
Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über
die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.
(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz
2 nicht nachkommt oder
2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach
Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf
der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen
1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des
Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie
der §§ 19 und 24, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften
Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und
2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.
Drucksache 519/21
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder
Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96
Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde
patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser
Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.
(4) Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung
nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner
Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als
Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner
Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der
niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr
zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des
Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den
Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:
1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des
Strafgesetzbuches),
Drucksache 519/21 - 16 -
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§
204 und 205 des Strafgesetzbuches),
3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
§ 159
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der
Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche
Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn
1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in
Patentangelegenheiten ist,
2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von
Rechtsdienstleistungen befugt ist,
3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,
4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die
Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die
Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung
sicherzustellen, und
5. sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen ist.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die
§§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n
entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung
der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte
Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen.
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der
Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte
niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche
Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die
Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen
Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.
(4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen
Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Patentanwalt als
Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen
Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte
in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und
Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen
für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen
gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes
und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu
erläutern.
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem
Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5,
wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur
Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen nach Absatz 3 beschränkt sich
auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft
handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene
ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29
Absatz 4 einzutragen.“ ‘
o) Die bisherigen Nummern 87 und 88 werden die Nummern 88 und 89.
p) Die bisherige Nummer 89 wird Nummer 90 und in § 162 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1
wird jeweils die Angabe „Artikel 24“ durch die Angabe „Artikel 36“ ersetzt.
q) Die bisherige Nummer 90 wird Nummer 91.
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 17 -
aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
‚j) Nach der Angabe zu § 86b werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 86c Steuerberaterplattform
§ 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
§ 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für
Berufsausübungsgesellschaften
§ 86f Verordnungsermächtigung
§ 86g Ersetzung der Schriftform“.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben j bis s werden die Buchstaben k bis t.
cc) Nach dem neuen Buchstaben t wird folgender Buchstabe u eingefügt:
‚u) Nach der Angabe zu § 157d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern“.‘
dd) Der bisherige Buchstabe t wird Buchstabe v.
Drucksache 519/21
Drucksache 519/21 - 18 -
b) In Nummer 3 werden in § 3 Nummer 3 die Wörter „soweit sie nicht von Nummer 2 erfasst
sind“ durch die Wörter „deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) § 3d wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „befugt“ durch die Wörter
„uneingeschränkt qualifiziert“ ersetzt.
bbb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die
Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einvernehmen ist in die
Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.“
ccc) Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Antragstellers,
2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung,“.
bb) § 3e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang
gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem
betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im
Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung
des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine
Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem
Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform
mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten
Teils.“
cc) § 3f wird wie folgt geändert
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der
Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
verfügt,“.
bbb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 3e Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und
2“ eingefügt.
ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten
nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.“
dd) In § 3g Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die Vornamen“ durch
die Wörter „der Vorname oder die Vornamen“ ersetzt.
d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) § 49 Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der
Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.“
bb) § 50 wird wie folgt geändert:
- 19 -
aaa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an
Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland
zugelassen sind.“
bbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
„Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der
Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.“
cc) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „angehören“ ein Komma und die Wörter
„sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften“
angefügt.
bbb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist
die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der die weitere
Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig
ist.“
dd) In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
ee) Nach § 55b Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
Drucksache 519/21
ff) In § 55c Satz 2 wird nach dem Wort „Steuersachen“ das Wort „die“ gestrichen.
Drucksache 519/21 - 20 -
gg) § 55e wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „oder in deren
Nahbereich“ eingefügt.
bbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind
verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen
Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.“
ccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) In Nummer 13 Buchstabe b wird Absatz 1c wie folgt gefasst:
„(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b
nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn
der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die
gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in
Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der
Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das
gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer
Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der
Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.“
f) In Nummer 22 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
‚ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben,
sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.“ ‘
g) Nummer 25 wird wie folgt geändert:
aa) § 76a wird wie folgt gefasst:
„§ 76a
Eintragung in das Berufsregister
(1) In das Berufsregister sind einzutragen:
1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen
Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche
Niederlassung in diesen verlegen:
a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und
der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,
- 21 -
b) das Datum der Bestellung und der Behörde oder der Steuerberaterkammer,
die die Bestellung vorgenommen hat,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten,
einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche
Internetadresse,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname
oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen
leitenden Personen,
g) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des
Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder
benannt worden ist,
h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz
1 Nummer 4 oder des § 134,
i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
j) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;
2. für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden
oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b) das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name
der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung
vorgenommen hat,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten,
einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche
Internetadresse,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
Drucksache 519/21
aa) bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften:
deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das
für sie zuständige Register und die Registernummer,
Drucksache 519/21 - 22 -
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und
der Beruf,
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten
Gesellschafter und deren Beruf,
i) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der
angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der
Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das
Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,
j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname
oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen
leitenden Personen,
k) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des
Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder
benannt worden ist,
l) bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufsoder
Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des
§ 134,
m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der
Berufsausübungsgesellschaft sowie
n) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;
3. für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten,
wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die
weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d;
4. für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften,
wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
- 23 -
d) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die
weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht
anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe
entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung
im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei
Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der
Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das
Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die
vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt
Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des
Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird
oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.“
bb) In § 76e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Gesellschaft“ durch die Wörter „die
Gesellschafter“ ersetzt.
h) Nummer 33 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;“.
Drucksache 519/21
bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
„10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen
Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die
einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen
den
a) Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister
eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,
b) Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister
eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen
Auftraggebern,
c) Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister
eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten,
Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,
Drucksache 519/21 - 24 -
d) Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den
Steuerberaterkammern untereinander,
e) Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den
Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;
11. die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und
86e einzurichten;“.
cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und vor dem Wort „deren“ wird das
Wort „zu“ eingefügt.‘
i) Nummer 34 wird durch die folgenden Nummern 34 und 35 ersetzt:
‚34. § 86b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis
aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach
§ 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen
Berufsausübungsgesellschaften.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
a) der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
b) der Zeitpunkt der Bestellung,
c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-
Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f) die Berufsbezeichnung,
g) bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von
Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des
Vertreters;
2. bei Berufsausübungsgesellschaften:
a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder
der Registrierung,
c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
- 25 -
d) die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer
weiteren Beratungsstellen,
e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-
Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse der
Berufsausübungsgesellschaft und die der weiteren Beratungsstellen,
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa) bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte
Beruf,
bb) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften:
deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich
vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und der Beruf,
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten
Gesellschafter und deren Beruf,
i) bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der
Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes
vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
j) bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und
Vertretungsverbote,
k) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname
oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.“
35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g eingefügt:
„§ 86c
Steuerberaterplattform
Drucksache 519/21
(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in
das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,
sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu
registrieren.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des
Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft
im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen
Drucksache 519/21 - 26 -
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines
gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der
Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im
Berufsregister gespeicherten Daten zu.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur
Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander
unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.
(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle
zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz
2 Nummer 12 einzurichten.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die
Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren
verlangen.
(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und
datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber
Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und
datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.
§ 86d
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für
jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches
Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Bundessteuerberaterkammer
dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im
Berufsregister.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfachs übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und
den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen
Antrag auf Aufnahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben, an die
Bundessteuerberaterkammer. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der
Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steuerberaterkammer
unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch ein sicheres Verfahren
mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch
Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhändern und Zustellungsbevollmächtigten
die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zu ermöglichen;
Absatz 2 gilt insoweit sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann
unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und
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andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen.
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer aus anderen Gründen
als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die
Bundessteuerberaterkammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkammer löscht das
besondere elektronische Steuerberaterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch für sich und für die
Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten.
Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist
verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen
vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das
besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen.
§ 86e
Drucksache 519/21
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für jede im Steuerberaterverzeichnis
eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches
Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein.
(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer zum
Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs den
Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift der
Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen
und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten
Buchprüfer, die befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem
nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf,
wenn die Registrierung oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus
einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt.
(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische
Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2
sowie Absatz 6 entsprechend.
Drucksache 519/21 - 28 -
§ 86f
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
1. der Steuerberaterplattform, insbesondere
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des
Registrierungsverfahrens,
d) der Verwendung der Nutzerkonten,
e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement
und
f) der Löschung von Nutzerkonten;
2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c) ihrer Führung,
d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e) des Löschens von Nachrichten und
f) ihrer Löschung.
§ 86g
Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so
kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist
die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und
selbst zu versenden.“ ‘
j) Die bisherigen Nummern 35 und 36 werden die Nummern 36 und 37.
k) Die bisherige Nummer 37 wird Nummer 38 und in Buchstabe b wird in Absatz 2 in dem
Satzteil vor Nummer 1 das Wort „oder“ gestrichen.
l) Die bisherigen Nummern 38 bis 75 werden die Nummern 39 bis 76.
- 29 -
m) Die bisherige Nummer 76 wird Nummer 77 und wird wie folgt gefasst:
‚77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d und 157e eingefügt:
„§ 157d
Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der
anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 36 Absatz 1 dieses Gesetzes] als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde,
gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne
des § 53.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1. am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 36 Absatz 1 dieses
Gesetzes] bestanden,
2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechzehnten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen
bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf
Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c und 55d zu.
§ 157e
Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfächern
§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der
am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 36 Absatz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden.“ ‘
n) Die bisherigen Nummern 77 bis 79 werden die Nummer 78 bis 80.
6. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 und 7 eingefügt:
‚Artikel 6
Drucksache 519/21
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Drucksache 519/21 - 30 -
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden,
auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Bundesamts,“.
Artikel 7
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
In § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S.
2354), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter
„Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.‘
7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 8 und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 9.
März 2021 (BGBl. I S. 327)“ ersetzt.
8. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9.
9. Artikel 8 wird Artikel 10 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze“. ‘
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
‚4. § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a
Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden
der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.“ ‘
c) In Nummer 6 wird Absatz 4 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
- 31 -
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14 Absatz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer
Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde.“
10. Die bisherigen Artikel 9 und 10 werden die Artikel 11 und 12.
11. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden durch die folgenden Artikel 13 bis 21 ersetzt:
‚Artikel 13
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 432; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden,
auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Gerichts,“.
Artikel 14
Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
§ 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015
(BGBl. I S. 2135) wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,“.
Artikel 15
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S.
882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 519/21
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
Drucksache 519/21 - 32 -
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und
der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,“.
2. In § 53a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Vertragsverhältnisses“ die
Wörter „einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
In § 5 Absatz 2 Satz 3 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S.
808), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S.
2553) geändert worden ist, werden die Angabe „Steuerberatungs-,“ und die Wörter „§ 53 des
Steuerberatungsgesetzes,“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-
Aktenführungsverordnung
§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrsund-Aktenführungsverordnung
vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582) wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden,
auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Bundesamtes für Justiz.“
Artikel 18
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni
2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden,
auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Gerichts,“.
- 33 -
Artikel 19
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und
der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Personen und
Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse“
eingefügt.
Artikel 20
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … [Artikel 16 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften,
Bundestagsdrucksache 19/26828] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 519/21
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und
der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
2. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach den Wörtern „Personen
und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes“ ein Komma und die
Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d
und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse“
eingefügt.
Drucksache 519/21 - 34 -
Artikel 21
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Nummer 5 werden die Wörter „Vorstandsmitglieder von
Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind“ durch die Wörter „Mitglieder
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne
der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 52a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und
der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
3. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und
3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,“.‘
12. Die bisherigen Artikel 13 bis 19 werden die Artikel 22 bis 28.
13. Der bisherige Artikel 20 wird Artikel 29 und im Eingangssatz werden die Wörter „Artikel 47
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist“ durch die Wörter
„Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, dieses
wiederum geändert durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 448)“ ersetzt.
14. Die bisherigen Artikel 21 und 22 werden die Artikel 30 und 31.
15. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 32 eingefügt:
‚Artikel 32
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie
§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht ausdrücklich zugelassen ist“ die Wörter „oder
die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen
einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung
schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne
physische Präsenz der Mitglieder ein“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschlussfassung“ ein Komma und die Wörter
„auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung,“ eingefügt.
3. Folgender Satz wird angefügt:
„Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a des Genossenschaftsgesetzes gelten die
Sätze 1 bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen
ohne physische Präsenz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen in der Satzung
zulässig.“ ‘
16. Der bisherige Artikel 23 wird Artikel 33.
- 35 -
17. Nach Artikel 33 werden die folgenden Artikel 34 und 35 eingefügt:
‚Artikel 34
Änderung der Gewerbeordnung
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von
Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit
der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der
Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem
Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der
Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten.“
Artikel 35
Drucksache 519/21
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I
S. 851), die zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 519/21 - 36 -
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter
„Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift das Wort
„Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
3. In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Unterschrift das Wort
„Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.‘
18. Der bisherige Artikel 24 wird Artikel 36 und folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft.“