Bundesrat Drucksache 502/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
11.06.21
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in
der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 aufgrund der
Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – Drucksache 19/30514 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst
– Drucksachen 19/26689, 19/27633 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.07.21
Erster Durchgang: Drs. 49/21
FJ
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 502/21 - 2 -
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
‚ 3. Dem § 340a Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
„Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat § 289f Absatz 4 nach Maßgabe
des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“ ‘
b) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Nummer 6 wird Nummer 5.
2. In Artikel 6 werden die Wörter „Die §§ 289f, 334, 340a Absatz 2 sowie die §§ 340n, 341a und
341n“ durch die Wörter „Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1“
ersetzt.
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird § 76 Absatz 4 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene
beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚ 2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das
Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es
wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder
Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht
nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch,
muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach
Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes
genannten Schutzfristen zusichern,
2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der
Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum
von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des
Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der
Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die
Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der
Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen.
Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit
nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des
Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand
aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach
den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den
Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten
Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den
Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1
finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine
Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.
§ 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend
anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz -“ werden durch das Wort
„Montan-Mitbestimmungsgesetzes“ ersetzt.‘
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
‚ 5. In § 107 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1“ durch die
Wörter „Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.‘
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und § 111 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium
beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.“
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und dem § 393a wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3)
Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf
Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes
entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit
Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen
Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.“
4. In Artikel 8 Nummer 2 wird in Absatz 1 Satz 1 des neu einzufügenden Paragraphen das Wort
„achten“ durch das Wort „zwölften“ ersetzt.
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚ 2. § 16 wird wie folgt geändert:
- 3 -
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
Drucksache 502/21
„Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen
zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des
Aktiengesetzes auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf
eingehalten wäre.“
Drucksache 502/21 - 4 -
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)
Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren
Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und
Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens
eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein. Eine
Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist
nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer
Mitglieder ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das
Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]
zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
wahrgenommen werden. Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2 Nummer 1
finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3
des Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den
Widerruf eingehalten wäre.“ ‘
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
‚ 3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sind in einer börsennotierten Gesellschaft, deren Verwaltungsrat aus
derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, mehr als
drei geschäftsführende Direktoren bestellt, so muss mindestens eine Frau und
mindestens ein Mann geschäftsführender Direktor sein. Eine Bestellung eines
geschäftsführenden Direktors unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist
nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer
geschäftsführender Direktoren ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem
vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6)
Ein geschäftsführender Direktor hat das Recht, den Verwaltungsrat um
seine Abberufung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der
Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung
verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und neben ihm
mindestens ein weiterer geschäftsführender Direktor bestellt ist. Macht ein
geschäftsführender Direktor von diesem Recht Gebrauch, muss der
Verwaltungsrat diesen geschäftsführenden Direktor
1. im Fall des Mutterschutzes abberufen und dabei die Wiederbestellung nach
Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes
genannten Schutzfristen zusichern,
2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der
Krankheit abberufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum
von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des
geschäftsführenden Direktors zusichern; der Verwaltungsrat kann von der
Abberufung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Verwaltungsrat den
geschäftsführenden Direktor auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu
zwölf Monaten abberufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt
auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen
bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Ein Unterschreiten der in der
Satzung festgelegten Mindestzahl an geschäftsführenden Direktoren ist während
des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. Absatz 1a und § 52a
Absatz 2 Nummer 4 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den
Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne die
Abberufung eingehalten wäre. Von den Bestimmungen dieses Absatzes kann
nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 abgewichen werden. Absatz 8 in Verbindung mit
§ 88 des Aktiengesetzes ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3
entsprechend anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.‘
c) In Nummer 4 wird § 52a wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Leitungsorgans“
und das Wort „achten“ durch das Wort „zwölften“ ersetzt.
bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5)
Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf
Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes
entsprechend Absatz 1 besteht.“
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- 5 -
a) In Nummer 2 wird § 36 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene
beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
‚ 3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Drucksache 502/21
„(3)
Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu
ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines
Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen
Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer
Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch,
muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
1. widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3
Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert
werden,
Drucksache 502/21 - 6 -
2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der
Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von
bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers
zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des
Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten
widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums
nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den
Widerruf eingehalten wäre.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und § 52 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium
beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.“
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und dem § 77a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Die Länder können die Vorgaben der Absätze 2 und 3 durch Landesgesetz auf
Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung
eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit
Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen
Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.“
e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
7. In Artikel 11 Nummer 2 wird in Absatz 2 Satz 1 des neu anzufügenden Paragraphen das Wort
„achten“ durch das Wort „zwölften“ ersetzt.
8. Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird § 9 Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene
beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.“
b) In Buchstabe b wird § 9 Absatz 4 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium
beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.“
9. In Artikel 24 Nummer 4 wird dem neu anzufügenden Paragraphen folgender Satz angefügt:
„Bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 dieses Gesetzes] aus zwei
Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen
§ 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.“
- 7 -
10. Artikel 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 502/21
‚(1)
Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“
ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.‘