Bundesrat Drucksache 130/21
Gesetzentwurf
durch die Bundesregierung
12.02.21
AIS - G - In - U - Wi - Wo
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der
überwachungsbedürftigen Anlagen
A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung
der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Nr. 305/2011 gilt in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Zur Durchführung dieser
EU-Verordnung wurde bereits ein Marktüberwachungsgesetz (MÜG) in die Gesetzesabstimmung
eingebracht. Das MÜG ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU)
2019/1020, z. B. mit Regelungen für nicht harmonisierte Produkte. Da im MÜG auch Vorschriften
aufgehen, die bisher im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verortet waren, soll
das bisherige ProdSG durch eine Neufassung (Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes) abgelöst
werden.
Darüber hinaus soll das ProdSG auch um Regelungen bereinigt werden, die nicht die
Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb; Normadressat
ist hier nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden
Anlagen.
B. Lösung
Durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes wird das bisherige ProdSG durch eine Neufassung
abgelöst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits in das Gesetzgebungsverfahren
eingebrachte MÜG angepasst. Mit Artikel 3 des Gesetzes wird das
neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Hinblick auf den sicheren
Betrieb solcher Anlagen erlassen. Mit den Artikeln 2 und 4 bis 35 werden notwendige Anpassungen
in anderen Rechtsvorschriften vorgenommen.
C. Alternativen
Die Anpassung des ProdSG an die Verordnung (EU) 2019/1020 und an das MÜG ist
zwingend, daher gibt es hierzu keine Alternative. Die Bereinigung des ProdSG um die
Vorschriften zum sicheren Betrieb von Anlagen ist nicht zwingend, im Sinne rechtssystematischer
Klarheit jedoch geboten.
Fristablauf: 26.03.21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 130/21 -2-
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Änderungen des
ProdSG bereinigen das Gesetz lediglich im Hinblick auf die künftig unmittelbar geltenden
Marktüberwachungsregelungen der Verordnung (EU) 2019/1020. Das neue ÜAnlG verursacht
ebenfalls keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da es die bestehenden Regelungen
des Abschnitts 9 ProdSG zwar redaktionell neu fasst, inhaltlich jedoch unverändert
fortführt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der
Länder und der Kommunen.
Der Erfüllungsaufwand der für die Marktüberwachung und die Feststellung der Konformität
von Produkten zuständigen Länder richtet sich künftig nach der Verordnung (EU)
2019/1020 und dem MÜG, das ProdSG wird lediglich um entsprechende Regelungen
bereinigt. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Länder für den Vollzug des ÜAnlG entsteht
ebenfalls nicht, weil das Gesetz lediglich die bisher entsprechenden Regelungen
des Abschnitts 9 ProdSG übernimmt. Durch die Übernahme von Regelungen, die bisher
in Länderverordnungen getroffen sind, und durch den Wegfall entsprechender auf die
Länder ausgestellter Verordnungsermächtigungen kann von einer Entlastung der Vollzugsbehörden
der Länder ausgegangen werden.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 130/21
Gesetzentwurf
durch die Bundesregierung
12.02.21
AIS - G - In - U - Wi - Wo
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der
überwachungsbedürftigen Anlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und
zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
B
R
Fu
ss
Drucksache 130/21
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes
und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen
Anlagen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz
– ProdSG)
Artikel 2 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten
nach dem Bauproduktengesetz
Artikel 5 Änderung des Bauproduktengesetzes
Artikel 6 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 8 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
oder Rohbenzin
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten
Anlagen
Artikel 14 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Artikel 17 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Drucksache 130/21
Artikel 19 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Artikel 22 Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
Artikel 23 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 24 Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Artikel 25 Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
Artikel 26 Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 27 Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 28 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 29 Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 33 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 34 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Artikel 35 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 36 Inkrafttreten
- 2 -
Artikel 1
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) *)
* ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; L 220 vom 20.8.1978, S. 22), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11) geändert worden ist,
2. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311 vom
12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist,
3. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
4. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen
und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 2
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e B e r e i t s t e l l u n g v o n P r o d u k t e n a u f d e m
M a r k t s o w i e f ü r d a s A u s s t e l l e n v o n P r o d u k t e n
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§ 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
§ 7 CE-Kennzeichnung
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
A b s c h n i t t 3
B e s t i m m u n g e n ü b e r d i e B e f u g n i s e r t e i l e n d e B e h ö r d e
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
- 3 -
Drucksache 130/21
5. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82),
6. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit
von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2019/1929 (ABl. L 299 vom 20.11.2019, S. 51) geändert worden ist,
7. der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S.9),
8. der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf
dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45),
9. der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309),
10. der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357),
11. der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L
96 vom 29.3.2014, S. 251),
12. der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
(ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112).
Drucksache 130/21
A b s c h n i t t 4
N o t i f i z i e r u n g v o n K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g s s t e l l e n
§ 12 Anträge auf Notifizierung
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
§ 14 Konformitätsvermutung
§ 15 Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
§ 21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle
§ 22 Pflichten der GS-Stellen
§ 23 Einbeziehung von externen Stellen
§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers
A b s c h n i t t 5
G S - Z e i c h e n
A b s c h n i t t 6
M a r k t ü b e r w a c h u n g , B u n d e s a n s t a l t f ü r A r b e i t s s c h u t z u n d A r -
b e i t s m e d i z i n u n d A u s s c h u s s f ü r P r o d u k t s i c h e r h e i t
§ 25 Marktüberwachung
§ 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 27 Ausschuss für Produktsicherheit
§ 28 Bußgeldvorschriften
§ 29 Strafvorschriften
Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
- 4 -
A b s c h n i t t 7
S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
Drucksache 130/21
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte
auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Antiquitäten,
- 5 -
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet
werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben
werden, darüber ausreichend unterrichtet,
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke
bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen
Reproduktion zusammenhängen,
5. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334
vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom
24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne
des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021
geltenden Fassung,
6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die
Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
und
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45
vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170
vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
1. es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz
erfassten Produkten gibt und
2. diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt
konkreter regeln.
Drucksache 130/21
(4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen
Wirtschaftszone Anwendung.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen
und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten
sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit
durchzuführen,
2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4. Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5. bestimmungsgemäße Verwendung
- 6 -
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es
in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts
ergibt,
6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische
Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte
Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen,
7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt
den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung
vorschreiben,
8. Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person,
die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt,
9. Einfuhr die Anmeldung eines Produktes zum zollrechtlich freien Verkehr, um das Produkt
in Verkehr zu bringen; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,
10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der
Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der
Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung
der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches
Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko
keine unmittelbare Auswirkung hat,
- 7 -
Drucksache 130/21
11. Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung,
Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht
hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste
der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998,
S. 14; ABl. L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/6/EG (ABl.
L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel
2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112
vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen,
12. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde
die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
13. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf
dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
14. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG
und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses
87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nummer 1673/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die
Richtlinie (EU) 2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist,
15. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln
oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer
eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges
Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller
ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts
beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,
17. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen
an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine
Stelle erfüllt worden sind,
18. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
19. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben
nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen
wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durch-
Drucksache 130/21
- 8 -
zuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
notifiziert worden ist oder
b) die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund
eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
20. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission
und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen
Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess
hergestellt worden ist,
22. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen
Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens,
23. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der
Lieferkette befindliches Produkt, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,
24. Rückruf jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
befindliches Produkt, auf dem Markt bereitgestellt wird,
25. Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das
für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach
vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern
verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt
gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen
einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird,
26. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann,
ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt
auch, wenn
a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person
in den Verkehr gebracht werden,
b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder
c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft
und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
27. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von
derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem
Ermessen vorhersehbar ist,
28. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-
Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem
Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.
- 9 -
A b s c h n i t t 2
Drucksache 130/21
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e B e r e i t s t e l l u n g v o n P r o d u k -
t e n a u f d e m M a r k t s o w i e f ü r d a s A u s s t e l l e n v o n P r o -
d u k t e n
§ 3
Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1
unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen
nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer
Verwendung nicht gefährdet.
(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit
und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt
der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung,
die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die
Gebrauchsdauer,
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es
zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs-
und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle
sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet
sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer
Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt
als gefährlich anzusehen.
(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art
der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem
Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen
Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte
Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen
zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen
nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf
nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese
Drucksache 130/21
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Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung
hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
§ 4
Harmonisierte Normen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder
Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht,
wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit
diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt
sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm
den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig
entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert
den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium
zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.
§ 5
Normen und andere technische Spezifikationen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht,
können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen, die
vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben
worden sind, oder Teilen von diesen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen
nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen
oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere
technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2
nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit,
der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft.
Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 1
nicht oder nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen
Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.
§ 6
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Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf
dem Markt
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen,
die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während
der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden
sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen
und sich gegen sie schützen zu können,
2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen
Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten
oder des Einführers anzubringen,
3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn
dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen
nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben
wegzulassen, insbesondere, weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt
sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken
zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben,
verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen
sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen
und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
1. Stichproben durchzuführen,
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2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten
verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von
Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert
worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde
zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden
Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie
auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnah-
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men zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde
unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung
nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet
werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem
Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt
bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder
seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz
4 gilt für den Händler entsprechend. Hierbei hat der Händler insbesondere zu überprüfen,
ob dem Produkt die erforderlichen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 und Informationen
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beigefügt und auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung
die Kontaktanschriften nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 angebracht sind.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte
an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein
Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden
Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach
§ 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
§ 7
CE-Kennzeichnung
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist.
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-
Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1
oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der
Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach
§ 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift
nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft
auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies
nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht
sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben
sind.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach
§ 2 Nummer 19, soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.
Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller
oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der notifizierten Stelle.
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(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr
gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer
kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko
oder eine besondere Verwendung hinweist.
§ 8
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie,
für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr
und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt,
jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen
zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und
der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden
zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und
sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der
Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen.
Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:
1. Anforderungen an
a) die Beschaffenheit von Produkten,
b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
c) das Ausstellen von Produkten,
d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
e) die Kennzeichnung von Produkten,
f) Konformitätsbewertungsstellen,
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2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und
3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
Die Rechtsverordnungen können auch die mit Nummer 1 bis Nummer 3 verbundenen behördlichen
Maßnahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich sind, um die von der
Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten
zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere,
für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte
darstellen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben
der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen
Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditie-
Drucksache 130/21
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rungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen
werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der
Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung
nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche
Rechtsverordnung zu erlassen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere
wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden;
sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
A b s c h n i t t 3
B e s t i m m u n g e n ü b e r d i e B e f u g n i s e r t e i l e n d e B e h ö r d e
§ 9
Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag
die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig
für die Einrichtung und Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch
zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren, die zur Überwachung der
Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis zur Durchführung
bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen,
denen sie eine Befugnis erteilt hat, durch.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob die Konformitätsbewertungsstellen,
denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten
erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur
Verhütung künftiger Verstöße.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich
sind. Dazu gehören insbesondere die Befugniserteilungsbescheide und sonstige Informationen,
die Einfluss auf die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren haben.
§ 10
Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
(1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu
keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere
darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen
durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis
anbieten oder erbringen.
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(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle
durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung
der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut werden.
(3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompetentes Personal in ausreichender
Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
§ 11
Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen
sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt
hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich
der Herausgabe personenbezogener Daten, soweit dies zur Überprüfung der
Kompetenz der Stelle erforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu
erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt
zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung
zugrunde liegen. Die personenbezogenen Daten umfassen Vorname, Name,
Adresse, berufliche Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche Stationen.
Die von der Befugnis erteilenden Behörde erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich
zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens drei Jahre nach
Auslaufen der Befugnis. Ausgenommen davon sind Vorname, Name und Adresse, die nach
zehn Jahren zu löschen sind. § 75 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen
Abständen von der Geschäftsführung, der obersten Leitungsebene und dem
für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, soweit dies zur Überprüfung
der Zuverlässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf
von den nach Satz 1 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis
genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben,
ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer einschlägigen Straftat
nach §§ 202a - 202d, 263 f., 266, 267 - 269, 271, 274, 298 f. StGB rechtskräftig verurteilt
worden ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf diese erhobenen Daten nur verwenden,
soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Konformitätsbewertung, die Anlass zu
der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Durch technische
und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht auf die Daten
zugreifen können. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme
keine Konformitätsbewertung wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. § 75 Absatz
4 Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt,
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlich ist.
(4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
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A b s c h n i t t 4
N o t i f i z i e r u n g v o n K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g s s t e l l e n
§ 12
Anträge auf Notifizierung
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die
Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:
1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren
und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und
2. sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle
ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle
die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen,
legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich
sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen
des § 13 erfüllt.
§ 13
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss
selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen
können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können.
(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten
handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei
Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle
erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört
und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch
oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden.
Voraussetzung ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus
dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten
ergeben.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die
Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller,
Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder
die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die
für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung
solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre
oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal
dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung
oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten
beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre
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Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten
beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer
Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit
ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten
mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen
Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme,
insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung
oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell
von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung
haben.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben
zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz
beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes
Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie
einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
1. die erforderliche Anzahl von Personal mit Fachkenntnis und hinreichend einschlägiger
Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt
wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen
den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden
wird, und
3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der
Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der Struktur des Unternehmens,
des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache,
dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion
handelt.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen
Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung
verbunden sind, verfügen. Sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Einrichtungen haben.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass das Personal, das für die
Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist,
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten
qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt
hat,
2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der Konformitätsbewertungsverfahren
verfügt und die entsprechende Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen
durchzuführen,
3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden
harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften
besitzt und
Drucksache 130/21
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4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis
für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene
und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung
der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht
nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen
richten.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,
die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihnen im Rahmen einer
Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren
oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle
zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 14
Konformitätsvermutung
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie
die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen dieser Normen erfüllt, wird
vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren
harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm
den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet
sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert den Ausschuss
für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur
Weitergabe an die Europäische Kommission zu.
§ 15
Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben
nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen
wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen,
wahrzunehmen. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle
mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen
Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die
Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb
folgender Frist Einwände erheben:
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Drucksache 130/21
1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, sofern eine Akkreditierungsurkunde
nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine Akkreditierungsurkunde
nach § 12 Absatz 2 vorliegt.
Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher
Auflagen erteilt werden.
(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß
§ 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompetenz
der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen
vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle
regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen
sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder über die Erhaltung
der Kompetenz der betreffenden Stelle.
§ 16
Verpflichtungen der notifizierten Stelle
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren
gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt
hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung
aus.
(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und
stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen
nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht sie
zurück.
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die
Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden
Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten
der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken
oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie
hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als
allgemeine Leitlinie anzuwenden.
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§ 17
Meldepflichten der notifizierten Stelle
(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten
Befugnis haben,
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den
Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und
welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der
Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der
jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen
Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken,
einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven
Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
§ 18
Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene
Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen,
stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die
Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese
niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem
Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der
Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm
gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis
erteilende Behörde bereit.
§ 19
Widerruf der erteilten Befugnis
(1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird,
dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder
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Drucksache 130/21
dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte
Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit
einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet
und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf
deren Verlangen bereitgehalten werden.
A b s c h n i t t 5
G S - Z e i c h e n
§ 20
Zuerkennung des GS-Zeichens
(1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß
der Anlage versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des
Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der Hersteller nicht
in der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder
keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone
angeben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag stellen.
(2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für
die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens
nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.
(3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn
1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht,
2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich
der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für
Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat,
4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen
dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt
werden können, und
5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen hat, die
sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die Erfüllung der Anforderungen
während der laufenden Produktion möglich ist.
(4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt
sind.
Drucksache 130/21
- 22 -
(5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens
auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes
Fertigungskontingent oder -los zu beschränken.
§ 21
Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig
ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen
bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags
kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
sein. Die Frist für das Verfahren beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis
erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern.
Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen
die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen des § 13 und
die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht
die GS-Stellen auf ihrer Internetseite.
(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als
GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die
Benennung ist, dass
1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone
abgeschlossen wurde und
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen
des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 müssen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer
Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelszone durchgeführt wird, und
3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
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§ 22
Pflichten der GS-Stellen
Drucksache 130/21
(1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen über die Zuerkennung
des GS-Zeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Bescheinigung alle Daten
anzugeben, die zur eindeutigen Identifizierung des jeweils mit dem GS-Zeichen versehenen
Produktes erforderlich sind. Die GS-Stellen sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffentlichen.
(2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige
Zuerkennung trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichtet außerdem die
anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch
des GS-Zeichens.
(3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens
vor, so stellt sie diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
auf elektronischem Weg zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Internetseite.
(4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-Zeichen versehen sind, dem geprüften
Baumuster entsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der Produktion des
Produktes regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen
zählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen der Produktion oder Produktentnahmen
aus der Produktion, aus dem Markt oder aus einem Lager.
(5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden oder sind die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3 nachweislich nicht mehr
erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
(6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde
vom Entzug der Zuerkennung.
(7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines GS-Zeichens aussetzen, sofern begründete
Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.
(8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für ein Produkt ausgesetzt oder wurde
das GS-Zeichen für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller weitere GS-Zeichen zuerkannt,
so ist die rechtmäßige Verwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu überprüfen.
(9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfahrungsaustauschkreisen regelmäßig
mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse
informiert wird. Sie hat an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezifikationen
sowie an weiteren Schriften mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse
und Dokumente angewendet werden.
§ 23
Einbeziehung von externen Stellen
(1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene
Aufgaben an externe Stellen nach Absatz 2 vergeben. Diese Stellen müssen die Anforderungen
des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal oder
durch Personal, das vertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle überwacht
wird, ausgeführt werden:
Drucksache 130/21
1. die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,
2. die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 und
3. die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden
Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen
will, und
2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen
Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Sie stellt
durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen
nach Absatz 1 erfüllt werden.
(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen
nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde
bereit.
§ 24
Pflichten des Herstellers und des Einführers
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen
Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm
von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange
die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden
oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen
oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage
und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das
mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen,
wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz
5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in
den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten
1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,
- 24 -
2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat,
sowie
3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
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A b s c h n i t t 6
Drucksache 130/21
M a r k t ü b e r w a c h u n g , B u n d e s a n s t a l t f ü r A r b e i t s s c h u t z
u n d A r b e i t s m e d i z i n u n d A u s s c h u s s f ü r P r o d u k t s i c h e r -
h e i t
§ 25
Marktüberwachung
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht
zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zuständigkeiten zur Durchführung
dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben
unberührt. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3
ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die
Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung
der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen
ist.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz
3 Satz 1 Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben
pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vorschriften
des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung
kommen.
(3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen
versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die
Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine
Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde
diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende
Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den
GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen verlangen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen:
1. der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten
Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder
2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten
nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.
(6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden sowie
die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die notifizierten
Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind verpflichtet,
der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen
verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Drucksache 130/21
(7) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall dem Wirtschaftsakteur die
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 24 anordnen.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen
4, 5 und 7 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
§ 26
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken
und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten
verbunden sind, und
2. macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in
Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor,
wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr
für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko
verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige
Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in
eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes
Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden
bei der Entwicklung und Durchführung der Marküberwachungsstrategie
nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte
Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig
über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse
regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften
über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
bleiben unberührt.
§ 27
Ausschuss für Produktsicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit
eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
- 26 -
1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt
keine harmonisierte Norm gibt,
- 27 -
3. Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zeichens zu ermitteln und
Drucksache 130/21
4. Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung
des GS-Zeichens auszusprechen und diese zu veröffentlichen.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,
der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz
und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände,
insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft
ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter
oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht
überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen
obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen
des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
A b s c h n i t t 7
S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 28
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über
die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU)
Drucksache 130/21
2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung,
ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet
oder mit ihm wirbt,
10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer
9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig dokumentiert,
12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6,
8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,
zu der die in
a) Nummer 7 Buchstabe a oder
b) Nummer 7 Buchstabe b
- 28 -
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe
a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.
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§ 29
Strafvorschriften
Drucksache 130/21
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe a bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Drucksache 130/21
- 30 -
Gestaltung des GS-Zeichens
1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
Anlage
3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und
kursiv zu formatieren bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des
oben abgebildeten Rasters eingehalten werden.
5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil
des GS-Zeichens.
6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als
auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.
7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der
GS-Stelle ersetzt das Wort „Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen
Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung
mit anderen GS-Stellen führen.
8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen.
Es kann über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen
erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht
wird.
9. Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In
diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit
die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt.
10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen
verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt
werden.
Artikel 2
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Drucksache 130/21
In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle von Artikel 1 dieses Gesetzes] werden die Wörter „und im
Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai
2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter „sowie im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses
2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019,
S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
(ÜAnlG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A n w e n d u n g s b e r e i c h , B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
A b s c h n i t t 2
P f l i c h t e n d e r B e t r e i b e r
§ 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Schutzmaßnahmen
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
§ 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
§ 8 Betriebsverbot
A b s c h n i t t 3
A u f g a b e n u n d P f l i c h t e n d e r z u g e l a s s e n e n Ü b e r w a c h u n g s s t e l l e n
§ 9 Durchführung von Prüfungen
§ 10 Feststellung von Mängeln; Nachprüfung
§ 11 Anlagenkataster
- 31 -
Drucksache 130/21
§ 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen; Schutz personenbezogener Daten
§ 13 Erfahrungsaustausch
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
A b s c h n i t t 4
Z u l a s s u n g v o n P r ü f s t e l l e n a l s z u g e l a s s e n e Ü b e r w a c h u n g s s t e l -
l e n ; A u f s i c h t
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen
§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
§ 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde
Unterabschnitt 2
Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
§ 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
§ 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
§ 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
§ 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
§ 25 Übermittlungspflichten
§ 26 Zuständigkeit für die Aufsicht
A b s c h n i t t 5
A u f s i c h t s b e h ö r d e n
§ 27 Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
§ 28 Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen; Unterrichtungspflicht
§ 29 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 30 Information der Zulassungsbehörde
A b s c h n i t t 6
V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n , B u ß g e l d - u n d S t r a f v o r s c h r i f t e n ,
§ 31 Verordnungsermächtigungen
§ 32 Bußgeldvorschriften
- 32 -
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 33 Strafvorschriften
§ 34 Übergangsvorschriften
A b s c h n i t t 1
Drucksache 130/21
A n w e n d u n g s b e r e i c h , B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich
im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.
(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen
Wirtschaftszone anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich
zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften
vorgesehen sind.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
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§ 2
Begriffsbestimmungen
1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,
a) die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte
gefährdet werden können und
b) von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit
insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund
des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt
sind,
2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen,
wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung
oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,
Drucksache 130/21
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4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen
bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen
zugelassen sind.
A b s c h n i t t 2
P f l i c h t e n d e r B e t r e i b e r
§ 3
Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so
errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter
und anderer Personen gewährleistet ist.
(2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die
Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung
auf dem Unionsmarkt gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwachungsbedürftigen
Anlage. Zu den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften gehören insbesondere
Verordnungen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien
der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden.
(3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen,
die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme
den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entsprechen.
Den formalen Anforderungen dieser Regelungen müssen sie nur entsprechen, wenn
es dort ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter
und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen
Rechtsverordnungen, entsprechen.
§ 4
Gefährdungsbeurteilung
Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des
§ 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen
Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und
daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
ist zu dokumentieren.
§ 5
Schutzmaßnahmen
Drucksache 130/21
(1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage
notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen
müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben
Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten
auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der Inbetriebnahme
einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von
Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch
Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.
§ 6
Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer
überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen
Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen
so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen
führen können.
§ 7
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
(1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die
Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
1. vor der ersten Inbetriebnahme,
2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und
4. regelmäßig wiederkehrend.
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Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz
2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen
von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert
wurden, nicht erneut geprüft werden.
Drucksache 130/21
(3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung
festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens bis zur nächsten
Prüfung, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich
angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich
durchführen zu lassen.
(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen
der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich
1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung
erforderlich sind.
(6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine
zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen
Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedürftige
Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen
vornimmt:
1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat,
2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung dieses Bundesministerium,
3. für überwachungsbedürftige Anlagen
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a) der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und
b) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen
dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 8
Betriebsverbot
Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel
aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im
Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung
entsprechende Mängel festgestellt wurden.
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A b s c h n i t t 3
Drucksache 130/21
A u f g a b e n u n d P f l i c h t e n d e r z u g e l a s s e n e n Ü b e r w a -
c h u n g s s t e l l e n
§ 9
Durchführung von Prüfungen
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen
Kompetenz durchzuführen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden
Dokumenten festgelegten Verfahren und
2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.
§ 10
Feststellung von Mängeln; Nachprüfung
(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen
Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen
gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich
1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung
zu übermitteln,
2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht
betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und
3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen
werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel
beseitigt ist.
(2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt,
von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit
Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der zugelassenen
Überwachungsstelle bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher
Mangel), so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber darüber zu informieren,
dass sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. Die
Nachprüfung dient dazu festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der
gemäß Absatz 2 gesetzten Frist zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der
Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die zuständige Behörde auch zu
benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß Absatz 2 festgestellt hat, dass ein
sicherheitserheblicher Mangel nicht beseitigt wurde.
Drucksache 130/21
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§ 11
Anlagenkataster
(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer
Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende
Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:
1. Angaben zum Standort zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie
weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung
der Anlage,
2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfzustand der Anlagen
geben.
(3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern
und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. Die in Satz 1 genannten
Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster
gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.
(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster
zu tragen.
(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz
2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung
nach § 31 getroffen werden.
(6) Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von
Absatz 2 zulassen.
§ 12
Wahrung von Betriebsgeheimnissen; Schutz personenbezogener Daten
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen
von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart
oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle
beendet ist.
(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 13
Erfahrungsaustausch
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten
gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen
mit
Drucksache 130/21
1. den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen
Überwachungsstelle sowie
2. anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen
Anlagen relevant sein kann.
§ 14
Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die
für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam
sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
2. Adressänderungen,
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3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals
auswirken.
A b s c h n i t t 4
Z u l a s s u n g v o n P r ü f s t e l l e n a l s z u g e l a s s e n e Ü b e r w a -
c h u n g s s t e l l e n ; A u f s i c h t
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15
Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene
Überwachungsstelle
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine
Prüfstelle
1. alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen
durchführen können,
2. über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die
notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige
Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz
2, notwendig sind,
3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches
Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen
und verklagt werden können,
Drucksache 130/21
4. ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer
Zulassung gewährleisten,
5. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die
mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen
abdeckt, und
6. über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung
verfügen.
§ 16
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung
der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber
Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, am
Betrieb oder an der Instandhaltung der von ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen
Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen von Prüfungen und Bewertungen
überwachungsbedürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betroffen sind.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen
von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme,
insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung
oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken könnte und speziell von Personen
oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfungen von überwachungsbedürftigen
Anlagen haben.
(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle
darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger
Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten.
§ 17
Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten
Personen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von
überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit
über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,
2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren
sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen
Anlagen verfügen,
3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen
Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten
Prüfungen zu erstellen,
5. jederzeit berufliche Integrität besitzen,
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6. jederzeit fachlich unabhängig sind und
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7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
Unterabschnitt 2
Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
§ 18
Einrichtung der Zulassungsbehörde
Drucksache 130/21
(1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei
Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde
darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten
sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen
Basis anbieten oder erbringen.
(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt
haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene
Überwachungsstelle betraut werden.
§ 19
Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
(1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem Antrag sind
alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.
(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt
sind:
1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und
2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder
befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf
und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen
Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
(6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung
regeln.
Drucksache 130/21
§ 20
Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
(1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31
vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen
oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die
Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne
von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen,
an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine
Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
(2) § 19 gilt entsprechend.
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(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen
nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch
abgrenzbar sein,
2. sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren
verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
3. sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die
Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich
sein,
4. sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung
und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können,
und
5. sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe
betrieben werden, dem oder der sie angehören.
§ 21
Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die
in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen
Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber
einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und
Pflichten.
§ 22
Drucksache 130/21
Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
Die Zulassungsbehörde kann
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1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben
erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die
dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
2. zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke
und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und
besichtigen.
§ 23
Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger
Anlagen
(1) Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage
die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie
die dazu erforderlichen Anforderungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben
erforderlich sind. Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungsbedürftigen Anlage
zu betreten und zu besichtigen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich
ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen,
wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere
dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle
eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die Zulassungsbehörde hat die
Kosten für die außerordentliche Prüfung zu tragen. Ergibt die außerordentliche Prüfung,
dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt
hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für die außerordentliche Prüfung dieser
zugelassenen Überwachungsstelle auferlegen.
§ 24
Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen
zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 25
Übermittlungspflichten
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung
die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Drucksache 130/21
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A b s c h n i t t 5
A u f s i c h t s b e h ö r d e n
§ 26
Zuständigkeit für die Aufsicht
(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige
Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige
Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen.
§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben
unberührt.
§ 27
Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die für die Aufsicht erforderlichen
Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen sowie die dazu
erforderlichen Anordnungen treffen. Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers
kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die verantwortliche
Person des Betreibers ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die zuständige Behörde kann überwachungsbedürftige Anlagen zu den Betriebsund
Geschäftszeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen
des Betreibers nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich
ist. Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Unfall oder
ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie kann vom Betreiber die Begleitung durch ihn oder
durch eine von ihm beauftragten Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die zuständige Behörde außerhalb
der in Absatz 1 genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.
(4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 3, zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall
Folgendes anordnen:
1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung,
2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere
Personen,
Drucksache 130/21
3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 Folge
geleistet wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach anderen Vorschriften getroffen
werden, die die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen,
4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage
ohne die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche
Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betrieben
oder geändert wird,
5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein
besonderer Anlass vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine überwachungsbedürftige Anlage
stilllegen, wenn der Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen Zeitraum ermittelt
werden kann.
§ 28
Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen; Unterrichtungspflicht
(1) Die zuständige Behörde kann
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1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen,
2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen
Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie
3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen.
Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes
Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde
zu unterrichten.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer
2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 29
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten
oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich
bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach
dem Umweltinformationsgesetz. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.
Drucksache 130/21
§ 30
Information der Zulassungsbehörde
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle
ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
A b s c h n i t t 6
V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n , B u ß g e l d - u n d S t r a f v o r -
s c h r i f t e n , Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 31
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach
diesem Gesetz zu treffen sind. Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere
Folgendes bestimmt werden:
1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,
2. die Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und
anderer Personen zu stellen sind,
3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen
a) angezeigt werden müssen oder
- 46 -
b) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis
erlischt,
4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7
Absatz 1,
5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden
sein müssen,
6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,
a) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des
Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,
b) dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
zu ermitteln sowie
c) Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung
nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;
Drucksache 130/21
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach
Prüfung amtlich bekannt machen,
7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den
§§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus
erfüllen muss,
8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen
durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen
müssen.
§ 32
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht
rechtzeitig überprüft,
2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten
Zustand gehalten wird,
3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,
4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2
Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,
5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht
rechtzeitig bereitstellt,
7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,
9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine
Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder
einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz
2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder
b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4
zuwiderhandelt,
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Drucksache 130/21
13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme
nicht duldet oder
14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2
a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder
b) Nummer 3 Buchstabe a oder
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einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12
Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 33
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 32
Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben
oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 34
Übergangsvorschriften
(1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer
Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in
der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen
Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich
die Pflicht zur Übermittlung von Daten über die überwachungsbedürftigen Anlagen nach
den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsverordnungen der Länder.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung als zugelassene
Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes fort.
Artikel 4
Drucksache 130/21
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
In § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und
Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden
ist, werden die Wörter „§§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 4
bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bauproduktengesetzes
§ 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das
zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
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a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 6 werden jeweils die
Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5
des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
Drucksache 130/21
Artikel 7
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder
nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind.“
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)
Die Erlaubnis erlischt, wenn
1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung
der Anlage begonnen hat,
2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.“
3. „In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige
Anlagen“ ersetzt.
4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige
Anlagen“ ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe
a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe
b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 50 -
„Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang
vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4
des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.“
bb) In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung wie folgt gefasst:
Drucksache 130/21
„Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des
Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen
für die Zulassung erfüllen:“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 51 -
„ 2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz
1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für
Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3
und 4 zugelassen werden.“
Artikel 8
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8
des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
§ 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai
2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
(ProdSG)“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Drucksache 130/21
Artikel 10
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „in Rechtsverordnungen nach
§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über
überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ werden durch die Wörter
„§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ werden durch die
Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
§ 2 Nummer 22 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder
Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„ 22. zugelassene Überwachungsstelle:
- 52 -
eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.“
Artikel 12
Drucksache 130/21
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
§ 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei
der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August
2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017
(BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„ 19. zugelassene Überwachungsstelle:
eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.“
Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer
Lösemittel in bestimmten Anlagen
§ 2 Nummer 32 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21.
August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„ 32. zugelassene Überwachungsstelle:
eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.“
Artikel 14
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I
S. 3478), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
- 53 -
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Drucksache 130/21
- 54 -
b) In Absatz 1a werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 47 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl.
I S. 2873) geändert worden, wird wie folgt gefasst:
„Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind § 6
Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 Satz 1 und
2 des Marktüberwachungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] entsprechend anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 14 Absatz 2 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April
2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 10c des Gesetzes vom 28. April 2020
(BGBl. I S. 960) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe
a des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe
a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In 28 Absatz 2 Satz 3 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012
(BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 36 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige
Anlagen“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Sprengstoffgesetzes
In § 36 Absatz 4b des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das
Drucksache 130/21
zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 7 und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
In § 53 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das
zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178)“ durch die Wörter „§ 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502)
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November
2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes]“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
- 55 -
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe
a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350,
1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 130/21
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes“
ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November
2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes]“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
- 56 -
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 18 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Maschinenverordnung
Drucksache 130/21
In § 8 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November
2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016
(BGBl. I S. 2668) wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes"
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes"
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November
2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes]“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
- 57 -
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Drucksache 130/21
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes"
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November
2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes]“ ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
- 58 -
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 22 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Aerosolpackungsverordnung
In § 6 der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,
3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Druckgeräteverordnung
Drucksache 130/21
§ 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des
Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 wird aufgehoben.
- 59 -
Artikel 31
Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt
geändert:
Drucksache 130/21
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 wird aufgehoben.
- 60 -
Artikel 32
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020
(BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und
25 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes
unterliegen,“
Artikel 33
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBI.
S. 522) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 des
Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes]“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
§ 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005
(BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes
gelten entsprechend.“
- 61 -
Artikel 35
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Drucksache 130/21
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige
Anlagen“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige
Anlagen“ ersetzt.
Artikel 36
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;
2012 I S. 131), das zuletzt durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.
Drucksache 130/21
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gilt
in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Die Durchführung dieser Verordnung wird
durch das Marktüberwachungsgesetz (MÜG) erfolgen, welches die harmonisierten und
nicht harmonisierten Marktüberwachungsvorschriften enthalten wird. Die sich daraus ergebenden
konkurrierenden Regelungen zum geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
sollen durch eine Neufassung des ProdSG gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes bereinigt werden.
Darüber hinaus soll das ProdSG auch um Regelungen bereinigt werden, die nicht die Produktsicherheit
betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Der Normadressat
ist hier nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen.
Dazu wird der 9. Abschnitt ProdSG in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen (ÜAnlG) überführt. Zusätzlich wird die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV), die auf den 9. Abschnitt ProdSG gestützt ist, redaktionell an das Ü-
AnlG als dem neuen gesetzlichen Rahmen angepasst.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- 62 -
Die Vorschriften für die Marktüberwachung beim Inverkehrbringen von Produkten sind in
Deutschland bisher durch das ProdSG geregelt. Mit dem Erlass der Verordnung (EU)
2019/1020 gelten die Vorschriften für die Marktüberwachung in Deutschland ab dem
16. Juli 2021 unmittelbar. Um konkurrierende Regelungen zu dieser EU-Verordnung und
dem zu deren Durchführung erlassenen MÜG zu vermeiden, ist das ProdSG um die Vorschriften
für die Marktüberwachung zu bereinigen. Ein Nebeneinander der Verordnung
(EU) 2019/1020, dem MÜG und dem ProdSG wäre sowohl für den Rechtsunterworfenen
als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend.
So werden die Abschnitte 6 Marktüberwachung und 7 Informations- und Meldepflichten des
bisherigen ProdSG nahezu vollständig in das neue MÜG überführt. Im Bereich Marktüberwachung
bleiben lediglich für den Anwendungsbereich des ProdSG spezifische Regelungen
der Marktüberwachung erhalten, wie z. B. die Stichprobenregelung sowie Informationsverpflichtungen
in Zusammenhang mit dem GS-Zeichen.
§ 8 Absatz 2 ermöglicht den Erlass einer Verbotsverordnung für das Inverkehrbringen.
Diese Möglichkeit kennt das deutsche Produktsicherheitsrecht - anders als z. B. das österreichische
Produktsicherheitsrecht - bisher nicht.
Der Abschnitt 5 regelt das GS-Zeichen. Die Voraussetzungen an die Zuerkennung des GS-
Zeichens sowie die Pflichten der GS-Stellen (§§ 20 und 22) wurden konkretisiert und orientieren
sich an der gelebten Rechtspraxis der beteiligten Kreise sowie der Befugnis erteilenden
Behörde. Der neue § 23 „Einbeziehung von externen Stellen“ konkretisiert die bisher
schon im § 23 Absatz 2 alte Fassung ProdSG existierenden Pflichten. Diese Regelungen
entsprechen der bewährten Vollzugspraxis der Befugnis erteilenden Behörde. In Auslegung
Drucksache 130/21
der aktuellen gesetzlichen Regelungen hat die Befugnis erteilenden Behörde die hier neu
aufgenommenen Bestimmungen bereits in der Vergangenheit angewendet. Insofern ergibt
sich für die betroffenen GS-Stellen kein erhöhter Vollzugsaufwand.
Neben den Vorschriften für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt enthält das
bisher geltende ProdSG im 9. Abschnitt auch Vorschriften für den Betrieb der in § 2 Nummer
30 ProdSG genannten überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen,
Tankstellen, Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten). Diese dienen dem Schutz
Beschäftigter und Dritter vor Gefahren beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen,
sofern diese gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte
gefährdet werden können. Sie sind von den Vorschriften für die Bereitstellung
von Produkten auf dem Markt klar zu trennen. Die Regelungen haben ihren Ursprung in der
Gewerbeordnung. Seit dem Jahr 2000 gelangten sie inhaltlich unverändert über das Gerätesicherheitsgesetz
und das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in das Produktsicherheitsgesetz.
Der bisherige 9. Abschnitt ProdSG enthält neben Anforderungen an Prüfstellen (sog. zugelassene
Überwachungsstellen) im Wesentlichen Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung
und die Länder. Die auf die Bundesregierung ausgestellte Verordnungsermächtigung
wurde mit dem Erlass der BetrSichV in Anspruch genommen. Diese enthält die
vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage zu beachtenden Vorschriften. Sie
dienen dem Schutz Beschäftigter und Dritter vor Gefahren durch überwachungsbedürftige
Anlagen, sofern diese gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen.
Nachdem das ProdSG heute eine ganz wesentlich durch europäisch harmonisiertes Binnenmarktrecht
geprägte Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt
darstellt, werden die hergebrachten und inzwischen veralteten und überarbeitungsbedürftigen
Betriebsvorschriften dort als wesensfremd und anachronistisch empfunden. Daher sollen
die Regelungen des ProdSG zu den überwachungsbedürftigen Anlagen in ein eigenständiges
ÜAnlG übernommen und dabei überarbeitet und modernisiert werden.
Mit der Übernahme des 9. Abschnittes ProdSG in das neue ÜAnlG entfällt die Ermächtigung
der Länder, eigene Verordnungen zu erlassen. Die bisher über Länderverordnung geregelten
Sachverhalte können nunmehr einheitlich in einer Bundesverordnung geregelt werden.
Weiterhin werden zentrale Betreiberpflichten der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung,
Schutzziele, Instandhaltung, Prüfungen) in das Gesetz übernommen. Die von den Betreibern
überwachungsbedürftiger Anlagen zu beachtenden konkreten Vorgaben sollen aber
weiterhin, gestützt auf das ÜAnlG, in einer Verordnung geregelt werden. Dies ist derzeit
weiterhin die BetrSichV, die inhaltlich unverändert bleibt, so dass den Betreibern mit dem
ÜAnlG keine neuen Pflichten auferlegt werden.
Der Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen wird nicht aus dem ProdSG in das Ü-
AnlG übernommen. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, einen solchen Katalog in
einer auf das ÜAnlG gestützten Rechtsverordnung zu bestimmen.
III. Alternativen
- 63 -
Zur Anpassung des ProdSG an die ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar geltende Verordnung
(EU) 2019/1020 und das MÜG gibt es keine Alternative. Sie ist zwingend, damit für Hersteller
und Einführer von Produkten sowie für die Marktüberwachungsbehörden keine Doppelregelungen
gelten.
Für die Modernisierung der Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen käme auch
weiterhin das ProdSG wie auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Betracht. Bei der
Wahl des ProdSG bliebe der Anachronismus bestehen, dass in einem Gesetz für das Be-
Drucksache 130/21
reitstellen von Produkten auf dem Markt zusätzlich Regelungen für den Betrieb einiger Anlagenarten
enthalten wären, während der sichere Betrieb anderer, nicht überwachungsbedürftiger
Anlagen in anderen Rechtsvorschriften, u. a. dem ArbSchG, enthalten wären. Gegen
die Regelung der überwachungsbedürftigen Anlagen im ArbSchG spricht, dass dieses
Gesetz ausschließlich Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz seiner Beschäftigten regelt,
während bei überwachungsbedürftigen Anlagen deren Betreiber Normadressat ist. Dieser
muss kein Arbeitgeber sein und er hat auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen
als Beschäftigten zu treffen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
- 64 -
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(Strafrecht) des Grundgesetzes (GG), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht einschließlich
des Arbeitsschutzes). Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) wird in ständiger
Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet dieser Kompetenz
nicht nur alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden
Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung
von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch den Verbraucherschutz.
Für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 hat der Bund nach
Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.
Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist eine einheitliche Regelung des nationalen
Produktsicherheitsrechts über die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Produkten auf
dem Markt. Nachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer
sollen verhindert werden. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder
jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen
Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen
im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen
Markt führen. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten ist in Deutschland
die zentrale Rechtsvorschrift, mit der die Vermarktung von technischen Non-food-Produkten
geregelt wird. Für die erfasste Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen
Funktionsfähigkeit einheitliche Regeln bedingt. Dies ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit
erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen
des länderübergreifenden Rechtsverkehrs hinsichtlich der Sicherheit der Produkte im
Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze würde eine
gleichmäßige Anwendung der Vorschriften nicht erreicht.
Die Verlagerung von Vorschriften des ProdSG, die nicht dem Bereitstellen von Produkten
auf dem Markt, sondern dem sicheren Betrieb bestimmter (überwachungsbedürftiger) Anlagen
dienen, in ein ÜAnlG (Artikel 3) kann durch jeweils eigene Regelungen der Länder
nicht erreicht werden. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Unterschiede
bei den Anforderungen an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Bundesgebiet
zu erwarten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem europäischen Recht vereinbar. Die Anpassung des ProdSG an die
ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2019/1020 ist zur Vereinbarkeit
sogar zwingend erforderlich.
Das neue ÜAnlG übernimmt aus dem ProdSG Regelungen zu überwachungsbedürftigen
Anlagen. Hierbei handelt es sich um seit Langem geltendes nationales Recht. Dieses Recht
ist europäisch der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit zuzuordnen.
Hierbei handelt es sich um Mindestvorschriften, über die die Mitgliedstaaten bei der
nationalen Umsetzung hinausgehen dürfen. Die bereits bestehende nationale Umsetzung
wird durch das neue ÜAnlG nicht verändert. Der freie Warenverkehr wird durch das Gesetz
ebenfalls nicht eingeschränkt.
VI. Gesetzesfolgen
Mit dem ÜAnlG wird das im Wesentlichen für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt
geltende ProdSG um Anforderungen an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bereinigt.
Dies trägt zur Rechtsklarheit in beiden Regelungsbereichen bei. Die derzeit auf das
ProdSG gestützten konkreten Anforderungen der BetrSichV an den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen bleiben unverändert.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Verschieden Sachverhalte zu überwachungsbedürftigen Anlagen können mit dem ÜAnlG
über Bundesverordnung geregelt werden. Dadurch können zukünftig zahlreiche Verordnungen
der Länder entfallen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft.
Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Änderungen des
ProdSG bereinigen das Gesetz lediglich im Hinblick auf die künftig unmittelbar geltenden
Marktüberwachungsregelungen der Verordnung (EU) 2019/1020. Das neue Gesetz über
überwachungsbedürftige Anlagen verursacht ebenfalls keinen Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft, es bildet lediglich (anstelle des bisherigen 9. Abschnitts ProdSG) den gesetzlichen
Rahmen für die inhaltlich unverändert weitergeltende BetrSichV. Es werden keine
neuen Anforderungen an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen gestellt.
Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- 65 -
Drucksache 130/21
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der
Länder und der Kommunen.
Drucksache 130/21
Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Marktüberwachung und die Feststellung der Konformität
von Produkten richtet sich künftig nach der Verordnung (EU) 2019/1020, das
ProdSG wird lediglich um entsprechende Regelungen bereinigt. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand
der Länder für den Vollzug des ÜAnlG entsteht ebenfalls nicht, weil das Gesetz
lediglich die bisher entsprechenden Regelungen des 9. Abschnitts ProdSG übernimmt.
Durch die Übernahme von Regelungen, die bisher in Länderverordnungen betroffen sind
und durch den Wegfall entsprechender auf die Länder ausgestellter Verordnungsermächtigungen,
kann von einer Entlastung der Vollzugsbehörden der Länder ausgegangen werden.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere
auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung des ProdSG und des ÜAnlG sind nicht vorgesehen.
Bei der Änderung des ProdSG wird dieses um Regelungen zur Marktüberwachung und zur
Konformität von Produkten auf dem Markt bereinigt, hierfür gilt künftig unmittelbar die Verordnung
(EU) 2019/1020. Das ÜAnlG dient der Bereinigung des ProdSG und der Modernisierung
von Regelungen zum sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, die
in Deutschland seit Jahrzehnten etabliert sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht wortgleich dem Absatz 1 des bisherigen ProdSG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde unter Anpassung der Nummerierung weitestgehend inhaltsgleich aus dem
bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
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Absatz 3 dient der Anpassung an Absatz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU)
2019/1020. Das ProdSG oder einzelne Bestimmungen des ProdSG finden keine Anwendung,
soweit es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Regelungen zu vom ProdSG erfassten
Produkten gibt, und diese Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung
von Produkten auf dem Markt konkreter regeln und soweit mit denen dasselbe Ziel verfolgt
wird (BR-Drs. 314/1/11 (neu) vom 27.6.2011, S. 4 ff).
Zu Absatz 4
Drucksache 130/21
Die Erstreckungsklausel des Absatz 4 kodifiziert die bisher übliche Praxis und dient der
Klarstellung (vgl. dazu für das Arbeitsschutzgesetz: Kollmer/Klindt/Schucht/Kollmer, 3. Aufl.
2016, ArbSchG § 1 Rn. 15b; BeckOK ArbSchR/Winkelmüller/Gabriel, 2. Ed. 15.6.2020, ArbSchG
§ 1 Rn. 52-55).
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
Nummer 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 2
Die Regelung über das „Anbieten“ zum Zwecke der „Bereitstellung auf dem Markt“ kann in
Nummer 2 entfallen, da der Vertrieb von Produkten über den Fernabsatz in Artikel 5 Verordnung
(EU) 2019/1020 § Nummer § geregelt wird. Wenn ein Produkt in einer Form des
Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, dann gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt,
wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Europäischen Union richtet
(so auch Erwägungsgrund 15 Verordnung (EU) 2019/1020). Für die Privilegierung des § 3
Abs. 5 ProdSG, die im Bereich des Internethandels nicht passt, ist aufgrund der Regelungen
der Verordnung (EU) 2019/1020 kein Raum mehr (Gesmann-Nuissl, Weiterentwicklung
des BAuA-Produktsicherheitsportal: Internethandel und Produktsicherheit, Dortmund 2014,
S. 57 ff.).
Zu Nummer 3
Nummer 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 wurde unter redaktioneller Anpassung an die Terminologie des Artikels 3 Nummer
1 der Verordnung (EU) 2019/1020 aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 5
Nummer 5 und ihre Buchstaben a und b wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen
ProdSG übernommen.
Zu Nummer 6
Nummer 6 wird sprachlich an Artikel 3 Nummer 12 Verordnung (EU) 2019/1020 angepasst
und im Übrigen inhaltlich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 7
Nummer 7 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 8
- 67 -
Nummer 8 wird unter sprachlicher Anpassung an Artikel 3 Nummer 9 Verordnung (EU)
2019/1020 aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Drucksache 130/21
Zu Nummer 9
Der Begriff der „Einfuhr“ wird als Ergänzung zum Begriff des Einführers aufgenommen. Er
macht deutlich, dass der Prozess des Inverkehrbringens von Produkten aus Drittstaaten mit
der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beginnt und mit der Abgabe des Produkts
endet. Es wird des Weiteren geregelt, dass gebrauchte Produkte, die eingeführt werden,
neuen Produkten gleichgestellt werden, so dass die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
auch für eingeführte, gebrauchte Produkte gelten (Bekanntmachung der Kommission,
Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“),
(ABl. C 272 vom 26.6.2016, S. 15 f.).
Zu Nummer 10
Nummer 10 wurde unter sprachlicher Anpassung an Artikel 3 Nummer 20 Verordnung (EU)
2019/1020 aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 11
Nummer 11 wurde inhaltsgleich aus Artikel 3 Nummer 11 Verordnung (EU) 2019/1020
übernommen.
Zu Nummer 12
Nummer 12 wurde inhaltsgleich aus dem ProdSG übernommen.
Zu Nummer 13
Nummer 13 wurde inhaltsgleich aus dem ProdSG übernommen.
Zu Nummer 14
Nummer 14 wurde unter Anpassung an die aktuellen Vorschriften aus dem bisherigen
ProdSG übernommen.
Zu Nummer 15
Nummer 15 wird unter Anpassung an Artikel 3 Nummer 8 Verordnung (EU) 2019/1020 aus
dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a wird unter Anpassung an Artikel 3 Nummer 8 Verordnung (EU) 2019/1020 aus
dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 16
Nummer 16 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 17
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Nummer 17 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 18
Nummer 18 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 19
Drucksache 130/21
Nummer 19 Buchstaben a und b wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 20
Nummer 20 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 21
Nummer 21 wird sprachlich an § 3 Nummer 4 ChemG (Gemische) angepasst und im Übrigen
inhaltlich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 22
Nummer 22 wird sprachlich an Artikel 3 Nummer 18 Verordnung (EU) 2019/1020 (englische
Fassung „combination“) angepasst und im Übrigen inhaltlich aus dem bisherigen
ProdSG übernommen. Die Anlehnung an die englische Fassung erfolgte, da es sich
bei einem Risiko um das mathematische Produkt der Faktoren Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schaden handelt und nicht um ein „Verhältnis“.
Zu Nummer 23
Nummer 23 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 24
Nummer 24 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 25
Nummer 25 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 26
Nummer 26 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 27
Nummer 27 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 28
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Die sprachliche Neufassung der Nummer 28 dient der Anpassung an Artikel 3 Nummer 13
Verordnung (EU) 2019/1020.
Drucksache 130/21
Zu Abschnitt 2 (Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt sowie für das Ausstellen von Produkten)
Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Gemäß Artikel 2 lit. b iii Richtlinie 2001/95/EG wird einheitlich von „Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen“
gesprochen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zur
Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zur „Verwendung, Ergänzung oder Inststandhaltung“
eines Produktes auch z. B. die Installation, die Demontage oder die Entsorgung
eines Produktes gehören kann.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 4 (Harmonisierte Normen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde weitgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen. Zur
Klarstellung des Verfahrensablaufs beim formellen Einwand gegen eine harmonisierte
Norm wurden die Verfahrensschritte redaktionell überarbeitet. Auf die Begründung BT-Drs.
17/6276, S. 42 wird verwiesen.
Zu § 5 (Normen und andere technische Spezifikationen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
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Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Drucksache 130/21
Absatz 3 wurde weitgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen. Zur
Klarstellung des Verfahrensablaufs beim formellen Einwand gegen eine harmonisierte
Norm wurden die Verfahrensschritte redaktionell überarbeitet. Auf die Begründung BT-Drs.
17/6276, S. 42 wird verwiesen.
Zu § 6 (Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten
auf dem Markt)
Zu Absatz 1
Absatz 1 (außer Nummer 1) wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 wird inhaltlich an Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Richtlinie 2001/95/EG
angepasst. Die Richtlinie 2001/95/EG verlangt, dass die für den Verbraucher einschlägige
Informationen erteilt werden. Wenn in der bisherigen Fassung von „sicher stellen“ gesprochen
wurde, soll an dieser Formulierung nicht festgehalten werden. „Sicher stellen“ wird in
der Literatur dahingehend definiert, dass der Informationspflichtige eine Hinweisform wählt,
bei der nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Hinweise
beim Verbraucher ankommen (Klindt in Klindt, ProdSG, 2. Aufl., § 3 Rn. 33). Aufgrund
einer sich stark wandelnden Informations- und Kommunikationstechnologie kann das
Zur-Verfügung-Stellen der einschlägigen Informationen auch anders als durch das physische
Mitgeben der Informationen (z. B. in Papierform) am Produkt erfolgen (z. B. OLG
Frankfurt, Urteil vom 28.2.2020 - 6 U 181/17, Randnummer 51 - juris).
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 wurden inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Satz 4 stellt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGH, Urteil
vom. 12.1.2017 - I ZR 258/15) sowie gemäß Anhang I Artikel R5 Absatz 2 erster Unterabsatz
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden
für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“), (ABl. C 272 vom
26.6.2016, S. 34 f.) das Pflichtenprogramm des Händlers klar.
Zu Absatz 6
- 71 -
Fulfilment-Dienstleister stellen ein neues Geschäftsmodell dar, das durch den Online-Handel
entstanden ist [Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften
der EU 2016 („Blue Guide“), (ABl. C 272 vom 26.6.2016, S. 35)]. Von Online-Händlern
angebotene Produkte werden in der Regel bei Fulfilment-Anbietern in der EU
gelagert, um eine schnelle Auslieferung an Verbraucher in der EU sicherzustellen. Diese
Drucksache 130/21
Unternehmen erbringen Dienstleistungen für andere Wirtschaftsakteure. Sie lagern Produkte
und nach Eingang einer Bestellung verpacken sie diese und verschicken sie an die
Kunden. Manche von ihnen übernehmen auch die Bearbeitung von Rücksendungen. Die
Verordnung (EU) 2019/1020 hat die Fulfilment-Dienstleister in Artikel 3 Nummer 11 definiert
und in Artikel 4 mit Pflichten belegt. Die Komplexität der angebotenen Geschäftsmodelle
macht Fulfilment-Dienstleister zu einem notwendigen Glied in der Lieferkette. Sie sind an
der Lieferung eines Produkts und somit an seinem Inverkehrbringen beteiligt. Wenn daher
Fulfilment-Dienstleister die oben beschriebenen Dienstleistungen anbieten, die über die
Dienstleistungen von Paketdiensten hinausgehen, können sie in ihrer Funktion mit einem
Händler verglichen werden. Um einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, sollen
Fufilment-Dienstleister einem Händler entsprechende rechtliche Verpflichtungen übernehmen.
Zu § 7 (CE-Kennzeichnung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen. Die Anpassung
des Titels der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 war aufgrund des Artikel 39 Absatz 1 Nummer
1 Verordnung (EU) 2019/1020 vorzunehmen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Nummer 1 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen,
die Anpassungen der Ressortbezeichnungen wurden schon durch Artikel 301 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) vorgenommen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 wurde unter Anpassung der Nummerierung inhaltsgleich aus dem bisherigen
ProdSG übernommen.
Zu Nummer 3
- 72 -
Nummer 3 wurde unter Anpassung der Nummerierung inhaltsgleich aus dem bisherigen
ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Drucksache 130/21
Die Möglichkeit eine Verbotsverordnung für das Inverkehrbringen zu erlassen, kennt das
deutsche Produktsicherheitsrecht - anders als z. B. das österreichische Produktsicherheitsrecht
- nicht.
Gemäß Artikel 80 Absatz 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
werden. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ProdSG kann der Verordnungsgeber
durch eine Rechtsverordnung die „Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ regeln.
Eine „Bereitstellung auf dem Markt“ ist nach § 2 Nummer 4 ProdSG „jede entgeltliche oder
unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Eine Rechtverordnung
muss die Voraussetzungen („Inhalt, Zweck und Ausmaß“) ihrer gesetzlichen Ermächtigung
beachten. Das deutsche ProdSG regelt nur (positiv) die Bereitstellung auf dem
Markt und nicht (negativ) das Verbot eines Produktes. Hier liegt der Unterschied zum österreichischen
Produktsicherheitsgesetz. Gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 Bundesgesetz
zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG
2004) können hier Verordnungen zum Verbot oder zur Beschränkung von Produkten erlassen
werden. Die Beschränkung der Bereitstellung eines Produktes kann durch Altersgrenzen
oder festgelegte Verkaufszeiträume oder Verkaufsorte geregelt werden. Die ausgewählten
Schutzgüter sind aus § 3 Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
bzw. § 3 Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Sportbooteverordnung)
entlehnt.
Vor dem Hintergrund des Brandes des Affenhauses im Zoo Krefeld in der Neujahrsnacht
2020, der vermutlich durch Himmelslaternen, die zwar einem polizeirechtlichen Verwendungsverbot
unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 44.16), aber vertrieben
werden durften, in Brand gesetzt wurde, soll diese Rechtslücke geschlossen werden. Verordnungen
zur Beschränkung und zum Verbot eines Produktes sind durch die Bundesregierung
nur in Ausnahmefällen zu erlassen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde)
Zu § 9 (Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
- 73 -
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Drucksache 130/21
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 10 (Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 11 (Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde größtenteils aus dem bisherigen § 11 Absatz 1 ProdSG übernommen und
enthält nun auch eine Klarstellung zum Umfang der Auskunftspflicht der Konformitätsbewertungsstelle
in Bezug auf ihr Personal gegenüber der Befugnis erteilenden Behörde. Die
Aufbewahrungsfrist von drei bzw. zehn Jahren für personenbezogene Daten nach Erlöschen
der Befugnis orientiert sich an Anlage 5 der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten
von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR), Beschluss
des Bundeskabinetts vom 11. Juli 2001. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Zu Absatz 2
Die Befugnis erteilende Behörde darf zur Beurteilung der persönlichen Eignung der Geschäftsführung
sowie des prüfenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle die Vorlage
eines Führungszeugnisses verlangen. Die Begehung von Straftaten durch Verletzung
des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie die strafrechtlichen Delikte des Betrugs,
der Untreue, der Urkundenfälschung, des Umgangs mit Dokumenten im Rechtsverkehr
und gegen den Wettbewerb, auch in früheren Tätigkeiten der Geschäftsführer und der
Prüfer, können die Geeignetheit der Prüfer in Frage stellen. Die Vorschrift orientiert sich
datenschutzrechtlich an entsprechenden Regelungen im SGB (z. B. § 72 a SGB VIII). Die
Kosten für das Führungszeugnis sind vom Antragsteller zu tragen. Die Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes
bleiben unberührt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 3 ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
- 74 -
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 11 Absatz 2 ProdSG übernommen.
Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen)
Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Drucksache 130/21
Zu § 13 (Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen. Die
Ersetzung des Begriffs „Mitarbeiter“ durch „Personal“ ist redaktioneller Natur und mit keiner
inhaltlichen Änderung verbunden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Die Ersetzung des Begriffs „Mitarbeiter“ durch „Personal“ ist redaktioneller Natur und mit
keiner inhaltlichen Änderung verbunden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Die Ersetzung des Begriffs „Mitarbeiter“ durch „Personal“ ist redaktioneller Natur und mit
keiner inhaltlichen Änderung verbunden.
Zu Absatz 7
Absatz 7 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 8
- 75 -
Absatz 8 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Drucksache 130/21
Zu Absatz 9
Absatz 9 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Die Ersetzung des Begriffs „Mitarbeiter“ durch „Personal“ ist redaktioneller Natur und mit
keiner inhaltlichen Änderung verbunden.
Zu § 14 (Konformitätsvermutung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 15 (Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit aus dem bisherigen § 15 Absatz 1
Satz 2 ProdSG übernommen und in den neuen Absatz 2 des § 15 ProdSG überführt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 16 (Verpflichtungen der notifizierten Stelle)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
- 76 -
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 17 (Meldepflichten der notifizierten Stelle)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von
Unteraufträgen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 19 (Widerruf der erteilten Befugnis)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen)
Zu § 20 (Zuerkennung des GS-Zeichens)
Zu Absatz 1
- 77 -
Drucksache 130/21
Absatz 1 Satz 1 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.
Grundsätzlich kommt eine Vielzahl von Produkten für das GS-Zeichen in Frage. Dies
gilt für „klassische“ Produkte wie auch für vernetzte Produkte. Geeignete Produkte für ein
GS-Zeichen sind z. B. Produkte mit Funkanlagen im Sinne des Beschlusses des Ausschusses
für Produktsicherheit vom 21. November 2019 (abrufbar auf der Homepage der Zentralstelle
für Sicherheitstechnik). Produkte, bei denen mit dem Prüfzeichen „GS“ eine „falsche“
Sicherheit suggeriert werden kann, werden in der Regel kein GS-Zeichen erhalten,
wie z. B. Fahrradschlösser. Auch Schusswaffen werden z. B. als nicht geeignet für das GS-
Zeichen eingestuft. Weiterhin werden auch ethische Gesichtspunkte mitberücksichtigt; so
Drucksache 130/21
werden z. B. auch für Kriegsspielzeug keine GS-Zeichen vergeben. Ebenso sind Produkte
mit einem einfachen Produktaufbau und geringem Gefahren- bzw. Gefährdungspotenzial
für den Verbraucher von der GS-Zeichen-Zuerkennung ausgeschlossen. Das betrifft sogenannte
Trivialprodukte wie etwa Wäscheklammern. Satz 2 verpflichtet den Hersteller, der
nicht in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist bzw.
dort keine ladungsfähige Adresse im Sinne des § 130 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung
hat, in der Europäischen Union einen Bevollmächtigten zu bestellen, der als Adressat
für die Maßnahmen der Befugnis erteilenden Behörde (z. B. Ordnungswidrigkeiten) dient.
Diese Änderung ist erforderlich, da bei Beanstandungen der Behörde der Durchgriff auf
Hersteller in Drittstaaten sich als äußerst problematisch erwiesen hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen, allerdings
wurde eine redaktionelle Anpassung des Verweises vorgenommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde aus dem bisherigen § 21 Absatz 1 erster Halbsatz ProdSG weitestgehend
inhaltsgleich übernommen. Bisher waren die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des
GS-Zeichens unter § 21 Pflichten der GS-Stelle beschrieben. Um eine klare Trennung zwischen
den Pflichten der GS-Stelle und den Voraussetzungen für eine Zuerkennung des
GS-Zeichens vorzunehmen, sind beide Regelungsbereiche getrennt worden, wobei es die
Pflicht der GS-Stelle ist, das GS-Zeichen nur dann zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen
an eine Zuerkennung eingehalten sind.
Zu Nummer 1
Nummer 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 21 Absatz 1 Nr. 1 ProdSG übernommen
jedoch ohne den Verweis auf § 6. Der Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 2 (Angabe
des Herstellers bzw. Einführers) hat sich als problematisch erwiesen, da zum Zeitpunkt der
Zuerkennung des GS-Zeichens an Hersteller in Drittstaaten der Einführer oft noch nicht
bekannt ist. Die Angabe des Herstellers bzw. Einführers bei der Beantragung des GS-Zeichens
ist auch nicht unmittelbar sicherheitsrelevant und kann daher als Voraussetzung für
die Zuerkennung des GS-Zeichens entfallen. § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 3 enthalten sicherheitsrelevante
Anforderungen. Dies sind jedoch redundant und werden durch die Inbezugnahme
des § 3 aufgefangen. Für die Prüfung, ob ein Produkt die Sicherheit und Gesundheit
der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gefährdet, muss die GS-Stelle die
Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 (Informationen über Risiken) sowie § 6 Absatz
1 Nummer 3 (eindeutige Information zur Identifikation des Verbraucherproduktes)
überprüfen. Diese Voraussetzungen werden ebenfalls durch § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3
und 4 verlangt. § 6 Absätze 2 bis 5 enthalten keine unmittelbar für die Sicherheit des Produkts
relevanten Anforderungen. Das Verbraucherschutzniveau bleibt auch nur mit dem
Verweis auf § 3 unverändert hoch. Der Verweis auf § 6 kann folglich insgesamt entfallen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ProdSG übernommen.
Zu Nummer 3
- 78 -
Nummer 3 wurde inhaltlich aus dem bisherigen § 21 Absatz 1 Nummer 3 übernommen. Die
bisherige Formulierung schrieb die Einhaltung von GS-Spezifikationen ausschließlich bei
Baumusterprüfungen vor. Nun können GS-Spezifikationen des Ausschusses für Produktsicherheit
das gesamte Zuerkennungsverfahren konkretisieren.
Zu Nummer 4
Drucksache 130/21
Der bisherige § 21 Absatz 1 Nummer 4 machte die Zuerkennung des GS-Zeichens von
„Vorkehrungen“ abhängig, die getroffen werden mussten, um zu gewährleisten, dass die
verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Absatz 3
Nummer 4 verzichtet auf den unbestimmten Begriff Vorkehrungen und fordert nun eine Inspektion
vor Ort (z. B. eine Werkserstbesichtigung). Dabei sind z. B. die technische Ausstattung,
die personelle Ausstattung, das Fertigungsverfahren, die qualifizierte Wareneingangskontrolle,
die Fertigungskontrolle, wie Zwischen- und Produktendkontrolle sowie die
speziellen produktspezifischen Anforderungen zu betrachten.
Zu Nummer 5
Neben einer Werkserstbesichtigung ist auch die laufende Produktion zu überwachen. Da
dies in der Vergangenheit nicht immer reibungslos möglich war, wird nun mit der neuen
Nummer 5 verlangt, dass Hersteller und GS-Stelle hierzu eine Vereinbarung treffen müssen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltlich mit einem konkretisierenden Verweis auf Absatz 3 aus dem bisherigen
§ 21 Absatz 1 Satz 2 ProdSG übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus § 21 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des bisherigen
ProdSG übernommen.
Zu § 21 (Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem § 23 Absatz 1 des bisherigen
ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 wurde inhaltsgleich aus dem § 23 Absatz 2 des bisherigen ProdSG übernommen.
In Absatz 2 Satz 2 wurde der Verweis auf § 14 Absatz 1 gestrichen, da die in
Bezug genommenen Normen nur unzureichend die Besonderheiten berücksichtigen, die
sich aus den Pflichten einer GS-Stelle im Hinblick auf Baumusterprüfung und Fertigungsüberwachung
ergeben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem § 23 Absatz 3 Satz 3 des bisherigen ProdSG übernommen.
Die möglichen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
(Bedingung, Auflage, Befristung, Widerrufs- und Auflagenvorbehalt) wurden
im Begriff der Nebenbestimmung zusammengefasst.
Zu Absatz 4
- 79 -
Absatz 4 wurde inhaltlich aus dem ProdSG übernommen. Konkretisiert wurde lediglich der
Ort der Veröffentlichung der GS-Stellen auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (Produktsicherheitsportal).
Drucksache 130/21
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich - teilweise unter Anpassung der Verweise - aus dem § 23 Absatz
5 des bisherigen ProdSG übernommen.
Zu § 22 (Pflichten der GS-Stellen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 21 Absatz 2 ProdSG übernommen.
Der neue Satz 2 und 3 erleichtert die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung
des GS-Zeichens auf Produkten für Marktüberwachungsbehörden, Importeure und
Verbraucher.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 21 Absatz 3 ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen Absatzes 4 und passt sie inhaltlich an.
Um eine einheitliche und schnelle Information der Öffentlichkeit sicherzustellen, stellen die
GS-Stellen ihre Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur
Verfügung. Diese veröffentlicht sie auf dem Produktsicherheitsportal. Eine zusätzliche Veröffentlichung
auf ihren Homepages bleibt den GS-Stellen unbenommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 konkretisiert die Tatbestandsvoraussetzungen der „geeigneten Maßnahmen“
des bisherigen § 21 Absatz 5 ProdSG. Absatz 4 Satz 2 übernimmt inhaltlich und konkretisiert
den bisherigen § 21 Absatz 5 Satz 2. Absatz 4 Satz 3 regelt die „gelebte Praxis“
der Überwachung durch die GS-Stellen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 Satz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 21 Absatz 5 Satz 2
ProdSG übernommen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 wurde inhaltsgleich aus dem § 21 Absatz 5 Satz 3 des bisherigen ProdSG übernommen.
Zu Absatz 7
Entsprechend der Bewertung bzw. Entscheidung sind gegebenenfalls weitere geeignete
Maßnahmen durch die GS-Stelle unverzüglich einzuleiten, z. B. Aussetzung des GS-Zeichens.
Zu Absatz 8
- 80 -
Schon heute ist von der GS-Stelle zu bewerten und zu entscheiden, ob die in der beanstandeten
Fertigungsstätte festgestellten Mängel auch Auswirkungen auf die anderen Fertigungsstätten
bzw. auf die in der gleichen Fertigungsstätte produzierten und GS-zertifizierten
Produkte haben.
Zu Absatz 9
Drucksache 130/21
Absatz 9 wurde mit dem Ziel des fachbezogenen Erfahrungsaustausches der GS-Stellen in
das ProdSG eingefügt. In den Erfahrungsaustauschkreisen (EK) ist sicherzustellen, dass
zuerkannte GS-Zeichen und diesbezüglich erstellte Bescheinigungen der Stellen gleichwertig
sind. Dies hat zur Voraussetzung, dass bei allen Zuerkennungen gleicher Produkte gleiche
Prüfgrundlagen in gleicher Weise angewendet werden. Zu den Prüfgrundlagen gehören
sowohl alle anzuwendenden technischen Standards als auch alle ansonsten für die
Zertifizierung zur Anwendung gelangenden ergänzenden Festlegungen. Dies ist bisher
schon „gelebte Praxis“.
Zu § 23 (Einbeziehung von externen Stellen)
Die Vergabe von Aufträgen an externe Stellen war bei den GS-Stellen bisher durch einen
Verweis auf § 18 ProdSG (notifizierte Stellen) geregelt. Da das GS-Verfahren jedoch etliche
Besonderheiten aufweist wurde im jetzigen § 23 eine eigenständige Regelung getroffen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Bewertung des Antrages, die Bewertung der Prüfergebnisse
und die Entscheidung über die Zuerkennung eines GS-Zeichens Kernaufgaben einer GS-
Stelle sind. Sie können deshalb nicht an externe Stellen vergeben werden. Dadurch ist auch
bedingt, dass diese Aufgaben durch eigenes Personal der GS-Stellen durchgeführt werden
müssen. Eigenes Personal muss vertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-
Stelle überwacht werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sichert die Transparenz des Verfahrens für den Auftraggeber.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt im Sinne einer größtmöglichen Transparenz, dass die Wertschöpfungskette
des GS-Zeichens von der Prüfung bis zur Zuerkennung des GS-Zeichens der Befugnis erteilenden
Behörde bekannt ist und durch diese auch überwacht wird. Diese Verfahrensweise
stellt die bewährte Praxis dar und ist im derzeit gültigen Grundsatzbeschluss des
Zentralen Erfahrungsaustauschkreises zugelassener Stellen (ZEK) zur Akzeptanz von
Prüfberichten für eine Baumusterprüfung nach bisherigem § 21 Absatz 1 Nummer
1 ProdSG - ZEK-GB-2012-01 rev. 1 - vom 28.09.2016 in ähnlicher Weise so ausgeführt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Verantwortung der GS-Stellen für die Tätigkeit der externen Stellen. Die
GS-Stelle muss selber regelmäßige Überprüfungen, insbesondere Audits vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob die einschlägigen Voraussetzungen und Anforderungen eingehalten
sind.
Zu Absatz 5
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Die Pflicht für die GS-Stelle, Unterlagen bereit zu halten dient dazu, der Befugnis erteilenden
Behörde ihre Vollzugsaufgabe zu ermöglichen.
Drucksache 130/21
Zu § 24 (Pflichten des Herstellers und des Einführers)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde unter Anpassung der Verweise inhaltsgleich aus dem bisherigen § 22 Absatz
1 ProdSG übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde unter Anpassung der Verweise inhaltsgleich aus dem bisherigen § 22 Absatz
2 ProdSG übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltlich aus dem bisherigen § 22 Absatz 3 ProdSG übernommen. Neu
aufgenommen wurde, dass auch etwaige Spezifikationen des Ausschusses für Produktsicherheit
hinsichtlich der Gestaltung des GS-Zeichens zu beachten sind. Eine entsprechende
Befugnis des Ausschusses für Produktsicherheit, Spezifikationen für die Gestaltung
des GS-Zeichens zu ermitteln, wurde in § 27 Absatz 1 aufgenommen. Weiterhin gilt, dass
die Konkretisierung von Anforderungen der GS-Zeichen-Zuerkennung (z. B. Ausgestaltung
von Fertigungskontrollen) grundsätzlich vom „Zentralen Erfahrungsaustauschkreis der notifizierten
Stellen und der GS-Stellen nach dem Produktsicherheitsgesetz“ durch Grundsatzbeschlüsse
vorgenommen werden kann.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen § 22 Absatz 4 des ProdSG übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde unter Anpassung der Verweise inhaltsgleich aus dem bisherigen § 22 Absatz
5 des ProdSG übernommen.
Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit)
Zu § 25 (Marktüberwachung)
§ 25 enthält wenige, für den Anwendungsbereich des ProdSG spezifische Regelungen zur
Marktüberwachung. Sie ergänzen die allgemeinen Regelungen des MÜG.
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich unter Anpassung der Verweisung aus dem bisherigen
ProdSG (§ 24 Absatz 1) übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich unter Anpassung der Verweisung aus dem bisherigen
ProdSG (§ 26 Absatz 1 Satz 3) übernommen. Die übrigen Regelungen des § 26 Absatz
1 finden sich in Artikel 11 MÜ-VO sowie § 7 Absatz 3 MÜG.
Zu Absatz 3
- 82 -
Absatz 3 wurde unter Anpassung an die Verweisung auf das MÜG aus dem bisherigen
ProdSG (§ 29 Absatz 2 Satz 4) übernommen. Die Sätze 2 bis 3 des § 29 Absatz 2 werden
nun in § 21 Absatz 2 MÜG geregelt.
Zu Absatz 4
Drucksache 130/21
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 28 Absatz 3 ProdSG) übernommen.
Zu Absatz 5
Im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu konkreten Produktmängeln werden im Einzelfall
auch Mängel zu bestehenden Konformitätsbescheinigungen bzw. die Bescheinigung über
die Zuerkennung von GS-Zeichen bekannt. Da sich die Behörde bereits intensiv mit dem
Fall beschäftigt hat, ist es sinnvoll der bereits tätigen Marküberüberwachungsbehörde für
den Einzelfall die Möglichkeit einzuräumen, gegen die Erteilung der Konformitätsbescheinigung
bzw. die Bescheinigung über die Vergabe des GS-Zeichens vorzugehen. Da eine
einzelne mangelhafte Bescheinigung noch keinen grundsätzlichen Rückschluss auf die Eignung
einer Stelle zulässt, ist ein Tätigwerden der Befugnis erteilenden Behörde gegen die
involvierte Stelle i. d. R. nicht sofort angezeigt. Gleichwohl ist Sie über die Maßnahmen der
tätig werdenden Marküberüberwachungsbehörde zu informieren.
Zu Absatz 6
Absatz 6 wurde inhaltlich unter Anpassung der Verweisungen sowie der Adressaten der
Maßnahmen aus dem bisherigen ProdSG (§ 28 Absatz 4) übernommen.
Zu Absatz 7
Die neue Regelung dient der Stärkung der Marküberwachung und des GS-Zeichens. Die
Marktüberwachungsbehörde bekommt die Möglichkeit, die notifizierte Stelle bzw. die GS-
Stelle direkt zu Maßnahmen zu verpflichten.
Zu Absatz 8
Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und der Informationsübermittlung zwischen den
einzelnen Marktüberwachungsbehörden und der ZLS.
Zu § 26 (Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 32 Absatz 1) übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 32 Absatz 2) übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 32 Absatz 3) übernommen.
Zu Absatz 4
- 83 -
Absatz 4 wurde weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 32 Absatz 4)
übernommen. Begrifflich wurde das „Überwachungskonzept“ durch die „Marktüberwachungsstrategie“
im Sinne des 6 Absatz 2 MÜG ersetzt. Die Begriffe „Erhebung“ und „Nutzung“
wurden gestrichen, da der weite Verarbeitungsbegriff der DSGVO (Art. 4 Nr. 2) die
Erhebung und Nutzung umfasst.
Drucksache 130/21
Zu § 27 (Ausschuss für Produktsicherheit)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 33 Absatz 1) übernommen
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 33 Absatz 2) übernommen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 33 Absatz 2 Nummer 1)
übernommen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 33 Absatz 2 Nummer 2)
übernommen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 wurde korrespondierend zu § 20 Absatz 3 Nummer 3 neu gefasst. Dem AfPS
wird damit ermöglicht, das gesamte Verfahren der Zuerkennung des GS-Zeichens durch
Spezifikationen zu konkretisieren.
Zu Nummer 4
Nummer 4 wurde weitestgehend aus dem bisherigen § 33 Absatz 2 Nr. 4 übernommen. Der
neue Halbsatz 2 am Ende ermöglicht es dem Ausschuss für Produktsicherheit, die Öffentlichkeit
und Wirtschaftsakteure darüber zu informieren, welche Produkte (z. B. Waffen als
Kinderspielzeug, Fahrradschlösser) generell nicht geeignet sind für die Vergabe eines GS-
Zeichens oder unter welchen Voraussetzungen (z. B. Funkanlagenprodukte) eine GS-Zeichen-Vergabe
denkbar sein könnte.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wurde inhaltsgleich aus dem ProdSG (§ 33 Absatz 3) übernommen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 wurde inhaltsgleich aus dem ProdSG (§ 33 Absatz 4) übernommen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde inhaltsgleich aus dem ProdSG (§ 33 Absatz 5) übernommen.
Zu Absatz 6
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Absatz 6 wurde inhaltsgleich aus dem ProdSG (§ 33 Absatz 6) übernommen.
Zu Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Zu § 28 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
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Absatz 1 wurde inhaltlich unter Anpassung der Verweise aus dem bisherigen
ProdSG (§ 39) übernommen und um einen Tatbestand, nämlich die Nummer 7 Buchstabe
a Variante drei ergänzt. Nummer 7 Buchstabe a Variante drei enthält einen neuen
Bußgeldtatbestand für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur gegen die Beschränkung oder
das Verbot des Bereitstellens eines Produktes aufgrund einer Verordnung aus § 8 Absatz 2
verstößt.
Zu § 29 (Strafvorschriften)
§ 29 wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG (§ 40) übernommen.
Zu Anlage (Gestaltung des GS-Zeichens)
Die Anlage wurde inhaltlich aus dem bisherigen ProdSG übernommen. In Ziffer 8 Satz 2
wird das Wort „geringfügig“ gestrichen. Die Voraussetzungen, dass das Symbol der GS-
Stelle über den äußeren Rand des GS-Zeichens herausragen kann, wird durch die Bedingungen
des letzten Halbsatzes hinreichend bestimmt. Außerdem wurde in Ziffer 9 Satz 3
gestrichen, da mit dieser Vorgabe keine sicherheitsrelevanten Informationen übermittelt
worden sind und in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führte.
Zu Artikel 2 (Änderung des Produktsicherheitsgesetzes)
Artikel 2 ersetzt zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/746 am 26. Mai 2022 den
bisherigen Verweis auf In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinproduktegesetzes durch
einen Verweis auf die direkt geltende Verordnung (EU) 2017/746. Die Änderung tritt am 26.
Mai 2022 in Kraft.
Zu Artikel 3 (Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen)
Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich und die grundlegende Zielsetzung des Gesetzes.
Es dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten und anderen
Personen, die sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage befinden.
Eine nähere Bestimmung des Anwendungsbereiches erfährt das Gesetz über die Bestimmung
des Begriffs der überwachungsbedürftigen Anlage (vgl. § 2 Absatz 1). Hinsichtlich
der dort nach Arbeitsschutzgesichtspunkten bestimmten und demnach ausgewählten überwachungsbedürftigen
Anlagen dient das Gesetz immer auch dem Schutz anderer Personen
als Beschäftigten im Gefahrenbereich einer solchen Anlage.
Zu Absatz 2
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Absatz 2 dient der Klarstellung, dass überwachungsbedürftige Anlagen, die in der ausschließlichen
Wirtschaftszone errichtet und betrieben werden, dem Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen unterfallen.
Drucksache 130/21
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, in welchen Fällen das Gesetz nicht gilt.
Zu Nummer 1
Nummer 1 übernimmt § 1 Absatz 3 Nummer 3 des bisherigen ProdSG. Damit sind von der
Anwendung des Gesetzes solche überwachungsbedürftigen Anlagen ausgenommen, die
sich in Produkten befinden, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt
sind. Dies können z. B. Druckbehälter in Waffensystemen sein. Für andere überwachungsbedürftige
Anlagen im Bereich der Bundeswehr ist das Gesetz hingegen, wie bisher
der 9. Abschnitt ProdSG, anwendbar.
Zu Nummer 2
Nummer 2 grenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes und die von ihm geregelten überwachungsbedürftigen
Anlagen gegenüber anderen Rechtsvorschriften ab. Berücksichtigt
wird, dass die Sicherheit von Anlagen auch Gegenstand einer Vielzahl anderer Rechtsvorschriften
ist (z. B. BImSchG, EnWG, AtG, StrlSchG, GenTG und Baurecht). Auf die in § 2
Nummer 30 Satz 2 Halbsatz 2 des geltenden ProdSG konkret enthaltene Ausnahmeregelung,
wonach zu den dort in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen
Anlagen nicht Energieanlagen im Sinne des EnWG gehören, muss hier verzichtet
werden, weil im ÜAnlG kein § 2 Nummer 30 entsprechender Anlagenkatalog enthalten ist.
Eine solche Ausnahme kann ggf. in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden
(vgl. § 2 Absatz 13 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung).
Die Regelung löst auch die Aufzählung ausgenommener überwachungsbedürftiger Anlagen
in § 1 Absatz 2 des bisherigen ProdSG ab, mit der überwachungsbedürftige Anlagen
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen
des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der
Länder unterliegt,
3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen,
ausgenommen sind.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
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Nummer 1 bestimmt, was überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind. Anders als § 2 Nummer 30 des bisher geltenden ProdSG enthält das Gesetz selbst
keinen abschließenden Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen. Ein solcher soll in einer
Rechtsverordnung nach § 31 bestimmt werden können. Insbesondere Buchstabe b verdeutlicht,
dass überwachungsbedürftige Anlagen vorrangig unter Arbeitsschutzgesichtspunkten
in einen solchen Katalog auszuwählen sind. Damit entspricht das Gesetz dem Duktus
des abzulösenden 9. Abschnitts ProdSG, bei dem ebenfalls, auch nach der Rechtsprechung
und der Literatur, der Arbeitsschutz im Vordergrund steht. Zusammen mit § 1 Absatz
3 Nummer 2, wonach das Gesetz nicht für überwachungsbedürftige Anlagen gilt, soweit
in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen
sind, setzt die Definition der überwachungsbedürftigen Anlagen den Rechtsrahmen
Drucksache 130/21
für die Erarbeitung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung
nach § 31.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a bestimmt, dass überwachungsbedürftige Anlagen nur solche Anlagen sind,
die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet
werden können. Daraus ergibt sich, dass private Anlagen, deren Betreiber keine Beschäftigten
haben, keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b bestimmt zudem, dass überwachungsbedürftige Anlagen nur solche Anlagen
sind, von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere
Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einem aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 31 bestimmten Anlagenkatalog als solche bestimmt sind. Erhebliche
Risiken können insbesondere dann auftreten, wenn die für einen sicheren Betrieb notwendigen
Schutzmaßnahmen nicht getroffen, nicht geeignet oder nicht funktionsfähig sind.
Ob der Betreiber notwendige, geeignete und funktionsfähige Schutzmaßnahmen getroffen
hat, soll mit den nach diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Überwachungsmaßnahmen
(Anzeigepflichten, Erlaubnispflichten und besonders qualifizierte Prüfungen, die nicht
alleine in der Verantwortung des Betreibers durchgeführt werden) verifiziert werden. Auswahlkriterium
für überwachungsbedürftige Anlagen ist somit auch, dass mit besonderen
Überwachungsmaßnahmen das Risiko minimiert werden kann.
Zu Nummer 2
Nummer 2 bestimmt, wer vom Gesetz zu schützende Beschäftigte sind. Dadurch wird die
Zielsetzung des Gesetzes konkretisiert und ein Bezug zum ArbSchG hergestellt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 bestimmt, wer Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist. Insbesondere
kommt es darauf an, wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen
Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage
zu treffen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter
oder Mieter Betreiber sein. Maßgeblich ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses
zwischen dem Eigentümer der Anlage und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber,
wenn er den bestimmenden Einfluss auf die Errichtung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen
Anlage hat. Betreiber können, müssen aber nicht gleichzeitig auch Arbeitgeber
sein. Adressiert sind auch Betreiber ohne Beschäftigte, soweit die betriebenen
überwachungsbedürftigen Anlagen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen.
Solche Betreiber treffen die nach diesem Gesetz und darauf gestützten Rechtsverordnungen
erforderlichen Maßnahmen ausschließlich zum Schutz anderer Personen als Beschäftigten.
Damit ist der Begriff des Betreibers weiter gefasst als der des Arbeitgebers.
Zu Nummer 4
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Nummer 4 übernimmt § 37 Absatz 5 Satz 1 ProdSG. Die Begriffsbestimmung beschreibt
zudem die wesentliche Aufgabe der zugelassenen Überwachungsstellen, die in der Prüfung
überwachungsbedürftiger Anlagen besteht. Prüfung bedeutet hier die Ermittlung des Ist-
Zustands, der Vergleich des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand sowie die Bewertung der
Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand einschließlich der Ableitung der notwendigen
Konsequenzen für eine künftige Nutzung, z. B. der Bedeutung festgestellter Korrosion
im Hinblick auf den sicheren Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage oder
auch der Verifizierung der vom Arbeitgeber festgelegten Prüffristen. Prüfung kann auch die
Drucksache 130/21
Bewertung von Unterlagen zu überwachungsbedürftigen Anlagen bedeuten, z. B. in einem
ggf. erforderlichen Erlaubnisverfahren.
Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Betreiber)
Zu § 3 (Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die grundlegende Pflicht des Betreibers einer überwachungsbedürftigen
Anlage im Hinblick auf die Zielsetzung des ÜAnlG, Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 präzisiert Absatz 1 im Hinblick auf die Anforderungen, denen eine überwachungsbedürftige
Anlage und deren Teile genügen müssen. Hierzu gehören zunächst Verordnungen
der Europäischen Union, das ProdSG sowie die darauf gestützten Rechtsverordnungen
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union. Danach dürfen nur noch sichere
Produkte auf den Binnenmarkt gelangen. Damit leisten diese Vorschriften einen
grundlegenden Beitrag zum sicheren Betrieb auch von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Der Betreiber hat sich bei der Beschaffung zu vergewissern, dass die Anlagen diesen Vorschriften
genügen. Davon unberührt bleiben die Pflichten zur Durchführung von betrieblichen
Schutzmaßnahmen, die nicht in die Verantwortung der Binnenmarktakteure fallen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verlangt vom Betreiber, der überwachungsbedürftige Anlagen und Anlagenteile
für eigene Zwecke selbst herstellt (Eigenherstellung), ebenfalls die Erfüllung der Anforderungen
gemäß Absatz 2. Die formalen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Vorschriften
(z. B. das Anbringen einer CE-Kennzeichnung) muss er nur erfüllen, wenn die Eigenherstellung
in diesen Vorschriften selbst ausdrücklich geregelt ist (z. B. Maschinenrichtlinie,
Druckgeräterichtlinie).
Zu Absatz 4
Absatz 4 verlangt zusätzlich zu Absatz 2 bzw. Absatz 3, dass die Anforderungen der für
überwachungsbedürftige Anlagen geltenden weiteren Rechtsvorschriften über Sicherheit
und Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere der in Rechtsverordnungen
nach § 31 gestellten Anforderungen, eingehalten werden müssen. Solche
Rechtsvorschriften sind insbesondere solche zum Arbeitsschutz. Für einige der bisher in
der Betriebssicherheitsverordnung konkret geregelten überwachungsbedürftigen Anlagen
(z. B. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen oder Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten) sind z. B. auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
einschlägig. Die in solchen Rechtsvorschriften gestellten Anforderungen
können auch die Beschaffenheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen.
Dies gilt z. B. dann, wenn die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung einer
überwachungsbedürftigen Anlage auf dem Markt gegolten haben, nicht mehr dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen. Solche Anlagen müssen ggf. auch hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
so nachgerüstet werden, dass ihre Verwendung nach dem Stand der Technik
sicher ist; ein absoluter Bestandsschutz ist wie bisher nicht vorgesehen.
Zu § 4 (Gefährdungsbeurteilung)
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§ 4 fordert vom Betreiber die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf
die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage. Die Gefährdungsbeurteilung ist das
Drucksache 130/21
wesentliche Instrument zur Ableitung notwendiger, geeigneter und angemessener Schutzmaßnahmen,
wie es auch in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgesehen ist. Betreiber
überwachungsbedürftiger Anlagen mit Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
mussten daher schon bisher eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Auch für
Betreiber ohne Beschäftigte ist bereits bisher eine Gefährdungsbeurteilung gefordert,
hierzu wurde die BetrSichV auch auf das Chemikaliengesetz abgestützt. Lediglich für Betreiber
von Aufzugsanlagen ohne Beschäftigte konnte bisher mangels gesetzlicher Regelung
bzw. Ermächtigung keine Gefährdungsbeurteilung vorgesehen werden. In einer
Rechtsverordnung nach § 31 können bestimmte Anlagen (z. B. bestimmte Aufzugsanlagen)
von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ausgenommen werden.
Zu § 5 (Schutzmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Die Schutzmaßnahmen dienen dem Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
und anderer Personen zu gewährleisten. Sie richten sich, soweit in Rechtsverordnungen
nach § 31 nicht konkret vorgegeben (z. B. Prüfer und Prüffristen), nach einer Gefährdungsbeurteilung
(vgl. § 4). Satz 2 verlangt, dass getroffene Schutzmaßnahmen dem
Stand der Technik entsprechen müssen. Satz 3 bestimmt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen.
Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen sind
aufeinander abzustimmen. Da Anlagensicherheit grundsätzlich unteilbar ist, begründet das
Gesetz keine besonderen, über den Beschäftigtenschutz hinausgehenden Anforderungen
zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, der sich innerhalb oder außerhalb eines
Betriebsgeländes erstrecken kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt den Grundsatz im Arbeitsschutz, dass das Tragen von persönlicher
Schutzausrüstung keine ständige Maßnahme sein darf (s. a. § 4 Nummer 5 ArbSchG und
§ 4 Absatz 2 Satz 3 BetrSichV). Die Verwendungsbeschränkung von persönlicher Schutzausrüstung
auf ein Minimum stellt ein wesentliches inhärentes Element der Rangfolge der
Schutzmaßnahmen (vgl. Absatz 1) dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die bereits in § 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV vorgeschriebene Wirksamkeitsüberprüfung
der getroffenen Schutzmaßnahmen.
Zu Absatz 4
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Absatz 4 fordert vom Betreiber, überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen
in einem dauerhaft sicheren Zustand zu halten. Instandhaltungsmaßnahmen
dienen dazu, dass der Ist-Zustand von Anlagen über die gesamte Zeit ihrer Benutzung (Lebensdauer)
dem sicherem Soll-Zustand entspricht. Sie haben für die Anlagensicherheit insofern
eine größere Bedeutung als Prüfungen. Die DIN-Norm DIN 31051 strukturiert die
Instandhaltung in die vier Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.
Zu § 6 (Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen)
§ 6 greift auf, dass oftmals mehrere überwachungsbedürftige Anlagen in einem räumlichen
oder betriebstechnischen Zusammenhang betrieben werden und sich gegenseitig sicherheitstechnisch
beeinflussen können. Deswegen haben die jeweiligen Betreiber im Hinblick
auf die Anlagensicherheit insgesamt zusammenzuarbeiten.
Drucksache 130/21
Zu § 7 (Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 fordert bei überwachungsbedürftigen Anlagen die Durchführung von Prüfungen
bei bestimmten Anlässen. Dabei soll insbesondere festgestellt werden, ob die Anlage sicher
verwendet werden kann. Dazu gehört auch die Prüfung, ob auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung
geeignete und funktionsfähige Schutzmaßnahmen ermittelt und getroffen wurden.
Außergewöhnliche Ereignisse sind solche, die die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen
Anlage beeinträchtigen können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Vermeidung von Doppelprüfungen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verlangt vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage auch die Beseitigung
geringfügiger Mängel. Über die Frist der Mängelbeseitigung entscheidet der Betreiber
selbst, die Beseitigung muss jedoch spätestens bis zu nächsten Prüfung erfolgen. Das in
§ 10 vorgeschriebene Procedere bei gefährlichen und sicherheitserheblichen Mängeln
bleibt unberührt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt eine notwendige Regelung aus § 36 ProdSG.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt eine notwendige Regelung aus § 36 ProdSG.
Zu Absatz 6
Absatz 6 Satz 1 übernimmt die bereits jetzt für überwachungsbedürftige Anlagen geltende
Regelung in § 37 Absatz 1 ProdSG. Die Überwachung einer überwachungsbedürftigen Anlage
wird neben der Prüfung von der Aufsicht durch die zuständige Behörde (vgl. § 26)
geprägt. Von der Möglichkeit, dass bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen statt durch
eine zugelassene Überwachungsstelle auch durch qualifizierte Prüfer des Betreibers selbst
geprüft werden dürfen, wurde bereits in der geltenden Betriebssicherheitsverordnung Gebrauch
gemacht („zur Prüfung befähigte Personen“). Satz 2 übernimmt die entsprechende
Regelung aus § 37 Absatz 2 ProdSG. Zudem wird klargestellt, dass die überwachungsbedürftigen
Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von den verwaltungseigenen
Sachverständigen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes geprüft werden dürfen.
Zu § 8 (Betriebsverbot)
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§ 8 verbietet den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn sie gefährliche
Mängel aufweist. Dieses Betriebsverbot ist gerechtfertigt, weil von überwachungsbedürftigen
Anlagen erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und
anderer Personen ausgehen.
Drucksache 130/21
Zu Abschnitt 3 (Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen)
Zu § 9 (Durchführung von Prüfungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wurde in Anlehnung an die Regelung in § 13 Absatz 4 ProdSG aufgenommen, die
bereits jetzt für die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit
gilt und sich bewährt hat. Die Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen
im Bereich der Anlagensicherheit vergleichbare Bedeutung. Es wird klargestellt,
dass insbesondere die Prüfer der zugelassenen Überwachungsstellen hohen Anforderungen
insbesondere hinsichtlich Professionalität und Fachkompetenz genügen müssen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt eine Anforderung aus § 13 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 ProdSG, die
bereits für die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit
gilt und die sich bewährt hat. Die Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen
im Bereich der Anlagensicherheit vergleichbare Bedeutung. Die Einhaltung der für die
Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten
Verfahren dient der Qualitätssicherung von Prüfungen. Es ist eine grundsätzliche
Wiederholbarkeit, nicht eine exakte Duplizierung der Prüfung gemeint.
Zu § 10 (Feststellung von Mängeln; Nachprüfung)
Regelungen gemäß Absatz 1 bis 3 bestehen derzeit schon in Verordnungen der Bundesländer,
die durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst werden sollen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 verpflichtet die zugelassene Überwachungsstelle zur Unterrichtung der zuständigen
Behörde, wenn bei der Prüfung an einer überwachungsbedürftigen Anlage gefährliche
Mängel festgestellt werden. Weiterhin muss die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber
darauf hinweisen, dass eine Anlage mit einem gefährlichen Mangel nicht betrieben
werden darf und dass die Anlage entsprechend zu kennzeichnen ist. Weiterhin hat die zugelassene
Überwachungsstelle den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst
wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn in einer Nachprüfung festgestellt wurde,
dass der gefährliche Mangel beseitig ist. Mit der Nachprüfung ist dieselbe zugelassene
Überwachungsstelle zu beauftragen, die den Mangel festgestellt hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet die zugelassene Überwachungsstelle dazu, bei der Feststellung eines
sicherheitserheblichen Mangels den Betreiber darüber zu informieren, dass dieser die zugelassene
Überwachungsstelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung
beauftragen muss. Ein sicherheitserheblicher Mangel ist ein Mangel, von dem mit fortschreitender
Zeitdauer eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die
Gesundheit ausgehen kann. Er ist daher innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen, die
sich aus der Frist für die Nachprüfung ergibt. Die Abstellung muss bei einer Nachprüfung
verifiziert werden. Mit der Nachprüfung ist dieselbe zugelassene Überwachungsstelle zu
beauftragen, die den Mangel festgestellt hat.
Zu Absatz 3
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Gemäß Absatz 3 muss die zugelassene Überwachungsstelle die zuständige Behörde benachrichtigen,
wenn bei der Nachprüfung festgestellt wurde, dass ein Mangel, der sich zu
einem gefährlichen Mangel entwickeln kann, nicht beseitigt wurde. Die Mitteilung soll die
Drucksache 130/21
zuständige Behörde dazu in die Lage versetzen, durch Verwaltungshandeln Gefährdungen
für die Sicherheit und die Gesundheit entgegenzuwirken.
Zu § 11 (Anlagenkataster)
Zu Absatz 1
Künftig soll das Anlagenkataster, im Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen, bundeseinheitlich
geregelt werden. Derzeit ist die Datei führende Stelle bei der Landesanstalt für Umwelt
Baden-Württemberg (LUBW) eingerichtet. Das Anlagenkataster dient dazu, die Zulassungsbehörden
bei der Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen nach § 21
und die zuständigen Behörden der Länder bei der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu unterstützen.
Das Anlagenkataster gibt Aufschluss darüber, ob die zugelassenen Überwachungsstellen
ihren Meldepflichten und die Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ihren Prüfpflichten
nachkommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 schreibt Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen fort, die diesen schon
bisher in 12 Bundesländern aufgrund von Landesverordnungen gemäß § 37 Absatz 4
ProdSG aufgegeben sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 begründet die Befugnis, dass die von den zugelassenen Überwachungsstellen
übermittelten Daten im Anlagenkataster erhoben, gespeichert, aufbereitet und verwendet
werden dürfen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsbehörde
nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und der Aufsichtsbehörden nach Abschnitt 5 erforderlich
ist. Satz 2 stellt klar, dass die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden der Bundesländer bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 auf die im Anlagenkataster vorhandenen
Daten zugreifen und verwenden dürfen. Mit den Daten können sich die Behörden insbesondere
einen Überblick über die von den zugelassenen Überwachungsstellen geprüften
überwachungsbedürftigen Anlagen und die Einhaltung der entsprechenden Prüfpflichten
durch die Betreiber verschaffen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 schreibt die schon bestehende Kostenregelung für das Anlagenkataster fort. Einzelheiten
haben die zugelassenen Überwachungsstellen mit der derzeit eingerichteten Datei
führenden Stelle vertraglich vereinbart.
Zu Absatz 5
Absatz 5 öffnet die Möglichkeit, dass das Anlagenkataster in einer Rechtsverordnung nach
§ 31 weiter ausgestaltet werden kann, z. B. auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen
zur IT-Sicherheit das Anlagenkataster erfüllen muss.
Zu Absatz 6
- 92 -
Absatz 6 ermöglicht den zuständigen Behörden der Länder, Prüfstellen von Unternehmen
von der Pflicht zur Beteiligung am Anlagenkataster gemäß Absatz 1 auszunehmen. Gemäß
§ 20 Absatz 1 dürfen Prüfstellen von Unternehmen nur überwachungsbedürftige Anlagen
des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe prüfen, dem bzw. der sie angehören.
Für diese überwachungsbedürftigen Anlagen werden bei den Unternehmen bzw. den Unternehmensgruppen
entsprechende Informationen vorgehalten.
Drucksache 130/21
Zu § 12 (Wahrung von Betriebsgeheimnissen; Schutz personenbezogener Daten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Nummer 5 ProdSG. Dabei erfolgte
ein Abgleich mit der Regelung in § 13 Absatz 9 ProdSG, die bereits für die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
im Bereich der Produktsicherheit gilt und die sich bewährt hat.
Die Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich der Anlagensicherheit
vergleichbare Bedeutung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Nummer 5 ProdSG. Dabei erfolgte
ein Abgleich mit der Regelung in § 13 Absatz 9 ProdSG, die bereits für die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
im Bereich der Produktsicherheit gilt und die sich bewährt hat.
Die Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich der Anlagensicherheit
vergleichbare Bedeutung.
Zu § 13 (Erfahrungsaustausch)
Zu Nummer 1
Nummer 1 übernimmt § 37 Absatz 5 Nummer 7 ProdSG.
Zu Nummer 2
Nummer 2 übernimmt § 37 Absatz 5 Nummer 8 ProdSG.
Zu § 14 (Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde)
§ 14 berücksichtigt, dass die in den Antragsunterlagen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 gemachten
Angaben für die Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle
maßgeblich sind. Werden bei einer zugelassenen Überwachungsstelle antragsrelevante
Änderungen wirksam, so müssen diese von der Zulassungsbehörde bewertet und ggf. mit
Konsequenzen belegt werden können.
Zu Abschnitt 4 (Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen;
Aufsicht)
Zu Unterabschnitt 1 (Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als
zugelassene Überwachungsstelle)
Zu § 15 (Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als
zugelassene Überwachungsstelle)
§ 15 übernimmt eine bewährte Anforderung aus § 13 Absatz 5 Satz 1 ProdSG, die bereits
für die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit gilt. Die
Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich der Anlagensicherheit
vergleichbare Bedeutung.
Zu Nummer 1
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Mit Nummer 1 soll sichergestellt werden, dass eine zugelassene Überwachungsstelle in
einem kompletten Anlagensegment mit vergleichbaren Gefährdungsmerkmalen alle Prüfungen
durchführen kann. Damit sollen kleinteilige Zulassungen nur für bestimmte Einzelanlagen
(z. B. nur für die Prüfung von Flüssiggastanks) vermieden werden. Überwachungsbedürftige
Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen sind z. B.
Drucksache 130/21
– Anlagen mit Druckgefährdungen
– Anlagen mit Brand- und Explosionsgefährdungen
– Aufzugsanlagen.
Konkretisierungen können wie bisher in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden
(vgl. Anhang 2 Abschnitt 1 Satz 3 Buchstabe b BetrSichV).
Zu Nummer 2
Nummer 2 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG.
Zu Nummer 3
Nummer 3 übernimmt eine Anforderung aus § 13 Absatz 1 ProdSG, die bereits für die notifizierten
Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit gilt. Die Regelung
hat für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich der Anlagensicherheit vergleichbare
Bedeutung.
Zu Nummer 4
Nummer 4 löst die Ermächtigung in § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ProdSG durch eine
verbindliche Pflicht der zugelassenen Überwachungsstelle ab. Für die Zulassung von Prüfstellen
von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstelle ist Nummer 4 nicht anwendbar,
da solche Prüfstellen gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 5 nur Anlagen prüfen dürfen,
die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe, dem oder der sie angehören,
betrieben werden.
Zu Nummer 5
Nummer 5 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Nummer 4 ProdSG. Dabei erfolgte
ein Abgleich mit der Regelung in § 13 Absatz 8 ProdSG, die bereits für die notifizierten
Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit gilt. Die Regelung hat
für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich der Anlagensicherheit vergleichbare
Bedeutung. Der Mindestbetrag über die Haftpflichtversicherung soll wie bisher in einer
Rechtsverordnung festgelegt werden.
Zu Nummer 6
Nummer 6 übernimmt wegen der besonderen Bedeutung der Qualitätssicherung die bereits
in Anhang 2 Abschnitt 1 Satz 3 Buchstabe d BetrSichV enthaltene Vorgabe in das ÜAnlG.
Das Qualitätssicherungssystem soll auch erkennen lassen, dass die zugelassene Überwachungsstelle
in der Lage sein wird, den im 3. Abschnitt genannten künftigen Aufgaben und
Pflichten nachzukommen.
Zu § 16 (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen
Überwachungsstellen)
Zu Absatz 1
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Absatz 1 übernimmt in modifizierter Form die Regelung in § 37 Absatz 5 Satz 2 Nummer
1 ProdSG. Die Modifikation berücksichtigt § 13 Absatz 3 ProdSG, die bereits für die
notifizierten Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit gilt und die
sich bewährt hat. Die Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich
der Anlagensicherheit vergleichbare Bedeutung.
Drucksache 130/21
Zugelassene Überwachungsstellen dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit
bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit der Prüfung von
überwachungsbedürftigen Anlagen beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Zu Absatz 2
Es wird klargestellt, dass die Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen hohen
Anforderungen hinsichtlich Unabhängigkeit genügen müssen. Damit wird auch klargestellt,
dass eine eindeutige Trennung zwischen der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle
einerseits und der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Anlagen andererseits
bestehen muss.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt eine Anforderung aus § 13 Absatz 7 Satz 2 ProdSG, die bereits für die
notifizierten Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Produktsicherheit gilt und die
sich bewährt hat. Die Regelung hat für die zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich
der Anlagensicherheit vergleichbare Bedeutung.
Zu § 17 (Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen
Anlagen beauftragten Personen)
§ 17 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Nummer 3 ProdSG. Dabei erfolgte eine
Konkretisierung der Anforderungen durch Abgleich mit den Anforderungen gemäß § 13 Absatz
6 ProdSG, die bereits für notifizierte Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der
Produktsicherheit gelten und die sich bewährt haben. Die Regelungen haben für die zugelassenen
Überwachungsstellen im Bereich der Anlagensicherheit vergleichbare Bedeutung.
Zu Unterabschnitt 2 (Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der
Zulassungsbehörde)
Zu § 18 (Einrichtung der Zulassungsbehörde)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt den Ländern Anforderungen im Hinblick auf die Einrichtung der Zulassungsbehörde
vor. Diese entsprechen den Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
gemäß § 10 Absatz 1 ProdSG hinsichtlich der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt Vorgaben aus § 10 Absatz 3 ProdSG für die Befugnis erteilende Behörde
im Zuge der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen auch für die Zulassungsbehörde
für die Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen.
Diese dienen der Qualitätssicherung.
Zu Absatz 3
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Absatz 3 übernimmt Vorgaben aus § 10 Absatz 2 ProdSG für Bedienstete der Befugnis erteilenden
Behörde im Zuge der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zulassungsbehörde
auch für die Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen.
Diese dienen der Vermeidung von Interessenskonflikten.
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Zu § 19 (Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Satz 1 ProdSG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Satz 2 ProdSG. Die für die Erteilung
einer Zulassung maßgeblichen Anforderungen ergeben sich aus §§ 15, 16, und 17
sowie ggf. aus einer Rechtsverordnung nach § 31. Es muss für die Zulassungsbehörde
nachvollziehbar sein, dass die Anforderungen zum Zeitpunkt der Zulassung erfüllt sind. Im
Übrigen müssen die Anforderungen gemäß §§ 15 bis 17 von einer zugelassenen Überwachungsstelle
zu jeder Zeit erfüllt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt in modifizierter Form Teile von § 37 Absatz 6 ProdSG. Dabei wurde
klargestellt, dass ein Widerruf der Zulassung auch teilweise oder befristetet erfolgen kann.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt in modifizierter Form Teile von § 37 Absatz 6 ProdSG.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt § 37 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 37 Absatz 5 Satz 1 in modifizierter
Form. Die Bekanntmachung der zugelassenen Überwachungsstellen erfolgt künftig durch
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bekanntmachung soll künftig
auf elektronischem Weg und nicht mehr im Gemeinsamen Ministerialblatt erfolgen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 übernimmt § 37 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ProdSG.
Zu § 20 (Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene
Überwachungsstellen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt in modifizierter Form § 37 Absatz 5 Satz 3 ProdSG. Der Verzicht auf
die Erfüllung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 ist erforderlich, damit die Prüfstellen
von Unternehmen (PvU) in den jeweiligen Unternehmen eingerichtet werden und Bestandteil
von diesen sein können. Gleichwohl darf sich auch eine PvU nicht mit Tätigkeiten befassen,
die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang
mit den ihr obliegenden Prüfungen beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass bei der Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen § 19 in gleicher
Weise gilt, wie bei der Zulassung von anderen Prüfstellen.
Zu Absatz 3
- 96 -
Absatz 3 übernimmt geltende Anforderungen aus Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 BetrSichV.
Zu § 21 (Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen)
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§ 21 übernimmt in modifizierter Form Anforderungen aus § 37 Absatz 7 Satz 1 ProdSG.
Satz 2 ermächtigt die Zulassungsbehörde, Anordnungen zur Beseitigung festgestellter
Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße zu treffen; diese dienen der Qualitätssicherung
bei den Prüfungen.
Zu § 22 (Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen
Überwachungsstellen)
Zu Nummer 1
Nummer 1 übernimmt in modifizierter Form Anforderungen aus § 37 Absatz 7
Satz 2 ProdSG. Nummer 1 löst weiterhin die Ermächtigung in § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer
4 ProdSG durch ein unmittelbares Auskunftsrecht der Zulassungsbehörde gegenüber
einer zugelassenen Überwachungsstelle ab.
Zu Nummer 2
§ 22 Nummer 2 übernimmt in modifizierter Form Anforderungen aus § 37 Absatz 7 Satz 3
und 4 ProdSG.
Zu § 23 (Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern
überwachungsbedürftiger Anlagen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient den Qualitätssicherungsaufgaben der Zulassungsbehörde gegenüber den
zugelassenen Überwachungsstellen. Dazu soll sie auch Prüfungen an überwachungsbedürftigen
Anlagen vor Ort verifizieren können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient den Qualitätssicherungsaufgaben der Zulassungsbehörde gegenüber den
zugelassenen Überwachungsstellen. Dazu soll sie auch Prüfungen anordnen können,
wenn dafür ein begründeter Verdacht besteht. Die Kosten für die außerordentliche Prüfung
sollen dem Verursacherprinzip folgend getragen werden.
Zu § 24 (Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde)
§ 24 übernimmt Regelungen aus § 11 Absatz 2 ProdSG, die bereits im Rahmen der Befugniserteilung
von Konformitätsbewertungsstellen gelten. Sie dienen der Unterstützung der
Zulassungsbehörde im Hinblick auf die Qualitätssicherung zugelassener Überwachungsstellen.
Zu § 25 (Übermittlungspflichten)
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§ 25 gewährt den für den Vollzug des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden notwendige Informationen für Vollzugsentscheidungen.
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Zu Abschnitt 5 (Aufsichtsbehörden)
Zu § 26 (Zuständigkeit für die Aufsicht)
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 1 ProdSG.
Grundsätzlich obliegt die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen den nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt modifiziert die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 2 ProdSG.
Absatz 2 übernimmt modifiziert die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 2 ProdSG. In
einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht auch dem Bund übertragen werden
(vgl. § 20 Absatz 1 BetrSichV). In diesem Fall hat die zuständige Bundesbehörde die Einhaltung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu beaufsichtigen.
Zu § 27 (Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 2 ProdSG in Bezug
auf den dortigen Verweis auf § 22 Absatz 1 ArbSchG, der des unmittelbaren Zugangs
wegen textlich übernommen wurde.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 2 ProdSG in Bezug
auf den dortigen Verweis auf § 22 Absatz 2 ArbSchG, der des unmittelbaren Zugangs
wegen textlich übernommen wurde.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 2 ProdSG in Bezug
auf den dortigen Verweis auf § 22 Absatz 2 ArbSchG, der des unmittelbaren Zugangs
wegen textlich übernommen wurde.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 2 ProdSG in Bezug
auf den dortigen Verweis auf § 22 Absatz 2 ArbSchG, der des unmittelbaren Zugangs
wegen textlich übernommen wurde.
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1 und Nummer 2
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Nummer 1 und Nummer 2 übernehmen die entsprechende Regelung aus § 35 Absatz
1 ProdSG. Angeordnet werden können z. B. auch besondere Prüfungen an überwachungsbedürftigen
Anlagen. Insofern wird auch die bisherige Regelung in § 34 Absatz 1
Nummer 5 ProdSG in Bezug auf Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen umgesetzt.
Zu Nummer 3
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Nummer 3 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 35 Absatz 3 ProdSG. Anordnungen
nach anderen Vorschriften sind z. B. solche nach der Gefahrstoffverordnung, die z. B.
Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen als überwachungsbedürftige Anlagen betreffen
können.
Zu Nummer 4
Nummer 4 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 35 Absatz 2 ProdSG.
Zu Nummer 5
Nummer 5 übernimmt die bereits gemäß § 19 Absatz 5 BetrSichV bestehende Möglichkeit,
behördlich im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anzuordnen. Ein besonderer Anlass
kann z. B vorliegen, wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
Zu Absatz 6
Absatz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass es Fälle geben kann, bei denen die zuständige
Behörde den Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage nicht ermitteln kann. In
diesem Falle kann sie die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit und zur Gefahrenabwehr
nicht anordnen. Deswegen soll der zuständigen Behörde die Stilllegung einer überwachungsbedürftigen
Anlage ermöglicht werden.
Zu § 28 (Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen;
Unterrichtungspflicht)
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt modifiziert und ergänzt die entsprechende Regelung aus § 37 Absatz
8 ProdSG. Ein Fall im Sinne von Satz 2 liegt zum Beispiel vor, wenn die zuständige
Behörde feststellt, dass eine zugelassene Überwachungsstelle die in § 11 Absatz 1 vorgeschriebene
Übermittlung von Daten nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt eine Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 22 Absatz 2 Arb-
SchG.
Zu § 29 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
§ 29 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 38 Absatz 1 Satz 2 ProdSG in Bezug
auf den dortigen Verweis auf § 23 Absatz 2 ArbSchG, der des unmittelbaren Zugangs wegen
textlich übernommen wurde.
Zu § 30 (Information der Zulassungsbehörde)
§ 30 dient der Sicherung der Qualität der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Zu Abschnitt 6 (Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften,
Übergangsvorschriften)
Zu § 31 (Verordnungsermächtigungen)
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§ 31 ermächtigt das BMAS, im Einvernehmen mit anderen für Anlagensicherheit zuständigen
Bundesressorts die Anlagen zu bestimmen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit
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einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen) und welche
Anforderungen im Hinblick auf ihre Errichtung und ihren Betrieb zu stellen sind. In der bisherigen
Entsprechung in § 34 ProdSG war die Verordnungsermächtigung auf die Bundesregierung
ausgestellt. Dieser gegenüber bietet die Verordnungsermächtigung neu die Möglichkeit
vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz
selbst ergebenden Anforderungen (insbesondere in § 3) zu treffen sind.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1 gibt es im bisher geltenden ProdSG keine Entsprechung, weil der Katalog
der überwachungsbedürftigen Anlagen in § 2 Nummer 30 ProdSG abschließend festgelegt
war. Künftig soll ein solcher Katalog durch Rechtsverordnung festgelegt werden können.
Dadurch wird ein höheres Maß an Flexibilität im Hinblick auf die Anpassung des Katalogs
an die wirtschaftlich-technische Entwicklung erreicht. Kriterien für die Aufnahme von Anlagen
in einen Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen werden insbesondere in § 2 Absatz
1 festgelegt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 übernimmt die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 34 Absatz 1 Nummer
4 ProdSG.
Zu Nummer 3
Nummer 3 übernimmt in allgemeinerer Form die entsprechende Verordnungsermächtigung
in § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ProdSG. In der Rechtsverordnung kann insbesondere
auch bestimmt werden, dass der Anzeige oder dem Erlaubnisantrag nach bestimmte Nachweise
beigefügt werden müssen, dass mit der Errichtung, mit Änderungen und dem Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen erst nach der Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis
begonnen werden darf und dass eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen
kann.
Zu Nummer 4
Nummer 4 übernimmt die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 34 Absatz 1 Nummer
5 ProdSG in modifizierter Form.
Zu Nummer 5
Nummer 5 ermächtigt den Verordnungsgeber, an überwachungsbedürftigen Anlagen an
geeigneter Stelle sicherheitsrelevante Informationen zu fordern. Dies können z. B. Typenschilder
mit Angaben zu Behältergrößen, zulässigen Betriebsdrücken oder das Vorhandensein
von Prüfplaketten oder auch Angaben zum Betreiber der überwachungsbedürftigen
Anlage sein. Solche Informationen ermöglichen Betreibern, Prüfern und Behörden Einschätzungen
zum Gefährdungspotential bzw. über die nächste fällige Prüfung einer Anlage.
Zu Nummer 6
- 100 -
Nummer 6 Halbsatz 1 übernimmt die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 34 Absatz
2 ProdSG in modifizierter Form. Ein solcher Ausschuss ist mit dem Ausschuss für Betriebssicherheit
(ABS) bereits jetzt eingerichtet (vgl. § 21 der Betriebssicherheitsverordnung).
Er genießt bei den Sozialpartnern und den Vollzugsbehörden hohes Ansehen. Die
Formulierung wurde an diejenige in § 18 ArbSchG angepasst. Nummer 6 Halbsatz 2 übernimmt
die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 34 Absatz 3 ProdSG. In einer
Rechtsverordnung kann auch die Zusammensetzung des Ausschusses näher bestimmt
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werden. Weiterhin kann auch bestimmt werden, dass der Ausschuss mit anderen Ausschüssen
zusammenarbeiten soll, soweit sich diese ebenfalls mit Fragen der Anlagensicherheit
befassen.
Zu Nummer 7
Nummer 7 übernimmt die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 37 Absatz
3 ProdSG. Von dieser wurde in Anhang 2 Abschnitt 1 der BetrSichV Gebrauch gemacht.
Diese Ermächtigung löst zusammen mit den Anforderungen in den §§ 15 bis 17
auch die Ermächtigung in § 37 Absatz 4 ProdSG ab.
Zu Nummer 8
Nummer 8 korrespondiert mit § 7 Absatz 5. Danach ist die Prüfung von überwachungsbedürftigen
Anlagen grundsätzlich zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten. Jedoch
können solche Prüfungen auch von anderen Prüfern durchgeführt werden, wenn dies in
einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen ist. Die Ermächtigung übernimmt
die bereits in § 37 Absatz 1 ProdSG entsprechend eröffnete Möglichkeit. Von dieser
wurde in der geltenden Betriebssicherheitsverordnung Gebrauch gemacht. Danach dürfen
bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen durch so genannte „zur Prüfungen befähigte
Personen“ des Betreibers durchgeführt werden, eines externen Prüfers bedarf es in diesem
Falle nicht.
Zu § 32 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt Tatbestände an, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können sollen.
Überwachungsbedürftige Anlagen sind solche, von denen erhebliche Risiken für die Sicherheit
und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können, insbesondere,
wenn die für einen sicheren Betrieb notwendigen Schutzmaßnahmen nicht getroffen, nicht
geeignet oder nicht funktionsfähig sind. Mittels Anzeige-, Erlaubnis- und besonders Prüfpflichten
soll dies verifiziert werden. Die Ahndungsmöglichkeiten sollen dazu beitragen,
dass der Betreiber, aber auch zugelassene Überwachungsstellen ihren bedeutsamen
Pflichten nachkommen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass der Betreiber die
Wirksamkeit geeigneter Schutzmaßnahmen nicht überprüft, sodass die Sicherheit einer
überwachungsbedürftigen Anlage nicht verifiziert ist. Die Ordnungswidrigkeit soll mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 2
Nummer 2 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass der Betreiber Instandhaltungsmaßnahmen
nicht durchführt, sodass nicht sichergestellt ist, dass überwachungsbedürftige
Anlagen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden. Die Ordnungswidrigkeit
soll mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 3
- 101 -
Nummer 3 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass Betreiber überwachungsbedürftiger
Anlagen nicht zusammenarbeiten, so dass eine gegenseitige Gefährdung
zu besorgen ist. Die Ordnungswidrigkeit soll mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro
geahndet werden können.
Drucksache 130/21
Zu Nummer 4
Nummer 4 übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a vorhandene
Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass der Betreiber vorgeschriebenen Prüfpflichten
zuwiderhandelt. Die Prüfpflichten werden in § 7 Absatz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung
nach § 31 Satz 2 normiert. Bisher waren die Prüfpflichten ausschließlich in einer Rechtsverordnung
nach § 34 Absatz 1 Nummer 5 ProdSG normiert. Die Ordnungswidrigkeit soll
als besonders schwerwiegender Verstoß wie bisher mit einer Geldbuße bis zu
100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 5
Nummer 5 übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a vorhandene
Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass der Betreiber vorgeschriebenen Prüfpflichten
zuwiderhandelt. Die Prüfpflicht wird in § 7 Absatz 4 normiert. Die Ordnungswidrigkeit soll
als besonders schwerwiegender Verstoß wie bisher mit einer Geldbuße bis zu
100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 6
Nummer 6 übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer Nr. 14 ProdSG vorhandene
Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass ein Betreiber entgegen § 7 Absatz 5 Nummer
1 (bisher: § 36 ProdSG) eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeit soll wie bisher mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro
geahndet werden können.
Zu Nummer 7
Nummer 7 übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer 14 ProdSG vorhandene Sanktionierungsmöglichkeit
für den Fall, dass ein Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 (bisher: § 36 ProdSG) eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
Zu Nummer 8
Nummer 8 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass der Betreiber eine
überwachungsbedürftige Anlage betreibt, auch wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder andere Personen gefährdet werden. Die Ordnungswidrigkeit soll als besonders
schwerwiegender Verstoß mit der Möglichkeit bedeutender Folgen mit einer Geldbuße
bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 9
Nummer 9 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass eine zugelassene
Überwachungsstelle ihren Benachrichtigung-, Informations- und Hinweispflichten nicht oder
nicht ausreichend nachkommt, sodass notwendige behördliche Eingriffe unterbleiben und
mängelbehaftete überwachungsbedürftige Anlagen weiterbetrieben werden. Die Ordnungswidrigkeit
soll mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 10
- 102 -
Nummer 10 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass eine zugelassene
Überwachungsstelle ihren Datenübermittlungspflichten an das Anlagenkataster nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit soll mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden
können.
Zu Nummer 11
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Nummer 11 bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass eine zugelassene
Überwachungsstelle Mitteilungen unterlässt. Die Ordnungswidrigkeit soll mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 Euro geahndet werden können.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Buchstabe a bewirkt Sanktionierungsmöglichkeiten, wenn eine zugelassene Überwachungsstelle
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Satz 2 oder nach § 22 Nummer 1
(bisher: § 39 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a i. V. m. § 37 Absatz 7 Satz 2) oder ein Betreiber
einer vollziehbaren Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 23 Absatz 2
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeiten sollen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden können.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b bewirkt eine Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass ein Betreiber einer
vollziehbaren Anordnung § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt. Ein Zuwiderhandeln
gegen eine solche Anordnung kann Beschäftigte und andere Personen gefährden.
Die Ordnungswidrigkeit soll mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.
Auch gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes
ist für ein solches Zuwiderhandeln der höhere Bußgeldbetrag maßgeblich.
Zu Nummer 13
Nummer 13 übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer 15 ProdSG vorhandene Sanktionierungsmöglichkeit
für den Fall, dass ein Betreiber eine Maßnahme nach § 27 Absatz 4
ÜAnlG (zuvor: § 38 Absatz 1 Satz 2 ProdSG) nicht duldet. Neu aufgenommen wurde die
Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass eine zugelassene Überwachungsstelle entgegen
§ 24 Satz 1 eine in den §§ 22 und 23 bezeichnete Maßnahme nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeit
soll wie bisher mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden
können.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Buchstabe a übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG vorhandene
Sanktionierungsmöglichkeit, wenn ein Betreiber entgegen einer Rechtsverordnung
nach § 31 Satz 2 Nummer 2 (bisher: § 34 Absatz 1 Nummer 4 ProdSG) Anforderungen
nicht erfüllt oder Schutzmaßnahmen nicht durchführt oder entgegen einer Rechtsverordnung
nach § 31 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b (bisher: § 34 Absatz 1 Nummer 2
ProdSG) eine überwachungsbedürftige Anlage ohne Erlaubnis betreibt. Die Ordnungswidrigkeit
soll wie bisher mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Buchstabe b
- 103 -
Buchstabe b übernimmt die bereits in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b ProdSG vorhandene
Sanktionierungsmöglichkeit für den Fall, dass ein Betreiber entgegen einer
Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a (bisher: § 34 Absatz 1 Nummer
1 ProdSG) eine überwachungsbedürftige Anlage nicht anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit
soll wie bisher mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden können.
Drucksache 130/21
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Bußgeldrahmen, sie entsprechen denen in § 29 Absatz 2 ProdSG.
Zu § 33 (Strafvorschriften)
§ 33 über nimmt Teile von § 40 ProdSG bezüglich der Sicherheit überwachungsbedürftiger
Anlage und normiert diesbezüglich weitere schwerwiegende Verstöße als Straftatbestände.
Zu § 34 (Übergangsvorschriften)
Zu Absatz 1
Die Übergangsvorschrift wird benötigt, damit die bisher auf § 34 und § 37 Absatz
1 ProdSG gestützte Betriebssicherheitsverordnung auch künftig bezüglich der in ihr
geregelten überwachungsbedürftigen Anlagen vollzogen und geändert werden kann.
Zu Absatz 2
Die Übergangsvorschrift bewirkt, dass die von den Ländern aufgrund von § 37 Absatz
4 ProdSG erlassen Regelungen zur Meldung von anlagenbezogenen Daten an ein
zentrales Anlagenkataster bei der LUBW bis zu einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen mit Regelungen zu § 8 Absatz 8 Satz 4 weitergelten können.
Zu Absatz 3
- 104 -
Die Übergangsvorschrift bewirkt, dass die von den Ländern gemäß § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in
der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erteilten Zulassungen als
Überwachungsstellen solche gemäß §§ 19 oder 20 dieses Gesetzes fortgelten.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bauproduktengesetzes)
Die Streichung des § 5 BauPG trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die Spezialitätsklausel
des § 1 Absatz ProdSG die Regelungen des BauPG dem ProdSG vorgehen. Durch
die Neufassung der Spezialitätsklausel des alten §1 Absatz 4 ProdSG, der regelte, dass
das ProdSG nur bei „entsprechenden oder weitergehenden Vorschriften“ zurücktrat, ist mit
der Neufassung der Spezialitätsklausel den Besonderheiten des Bauproduktenrechts
Rechnung getragen worden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Atomgesetzes)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 7 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung)
Zu Nummer 1
Drucksache 130/21
Mit Nummer 1 erfolgt eine Anpassung der BetrSichV an die Überführung der Regelungen
zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das neue Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 übernimmt die entsprechende Regelung aus § 34 Absatz 4 ProdSG, die nicht in
das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen übernommen wurde.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 erfolgt eine Anpassung der BetrSichV an die Überführung der Regelungen
zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das neue Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 erfolgt eine Anpassung der BetrSichV an die Überführung der Regelungen
zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das neue Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 erfolgen Anpassungen der BetrSichV an die Überführung der Regelungen
zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das neue Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Nummer 6
Mit Nummer 6 erfolgt eine Anpassung der BetrSichV an die Überführung der Regelungen
zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das neue Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Buchstabe a erfolgt eine Anpassung der BetrSichV an die Überführung der Regelungen zu
überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das neue Gesetz über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Buchstabe b
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Buchstabe b erfolgt eine Anpassung der BetrSichV an die Überführung von Regelungen
aus Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 BetrSichV in § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige
Anlagen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
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Zu Artikel 9 (Änderung der Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 10 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen
worden sind.
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen
worden sind.
Zu Artikel 12 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der
Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen
worden sind.
Zu Artikel 13 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in
bestimmten Anlagen)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen
worden sind.
Zu Artikel 14 (Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Die weiteren vorgenommenen Anpassungen sind rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung
des ProdSG notwendig geworden sind.
Zu Artikel 15 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Zu Artikel 16 (Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 17 (Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ÜAnlG notwendig geworden ist.
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Zu Artikel 18 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)
Drucksache 130/21
Die hier vorgenommene Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften über
die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Zu Artikel 19 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Die weiteren vorgenommenen Anpassungen sind rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung
des ProdSG notwendig geworden sind.
Zu Artikel 22 (Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 23 (Änderung der Maschinenverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 25 (Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 26 (Änderung der Aufzugsverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 27 (Änderung der Aerosolpackungsverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 28 (Änderung der Druckgeräteverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Drucksache 130/21
Zu Artikel 29 (Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Zu Artikel 30 (Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes)
Die vorgenommene Anpassung in Nummer 1 ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung
des ProdSG notwendig geworden ist. § 6 des Gasgerätedurchführungsgesetzes
kann ersatzlos entfallen, da sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen zukünftig nach
§ 11 MÜG richtet.
Zu Artikel 31 (Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes)
Die vorgenommene Anpassung in Nummer 1 ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung
des ProdSG notwendig geworden ist. § 6 des PSA-Durchführungsgesetzes kann
ersatzlos entfallen, da sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen zukünftig nach § 11
MÜG richtet.
Zu Artikel 32 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-
Bundesamtes)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 33 (Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung)
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des
ProdSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 34 (Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG übernommen worden sind.
Zu Artikel 35 (Änderung des Seeaufgabengesetzes)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Vorschriften
über die überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG in das ÜAnlG übernommen
worden sind.
Zu Artikel 36 (Inkrafttreten)
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Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Entgegen des Arbeitsprogramms „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“ 2018, das
die Bundesregierung am 12.12.2018 beschlossen hat, tritt das Gesetz nicht zum ersten Tag
eines Quartals in Kraft, sondern aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der Verordnung
(EU) 2019/1020 und im Gleichklang mit dem MÜG am 16. Juli 2021. Absatz 2 regelt das zu
Absatz 1 abweichende Inkrafttreten des Artikels 2, der zum Geltungsbeginn der Verordnung
(EU) 2017/746 am 26. Mai 2022 in Kraft tritt.