Bundesrat Drucksache 254/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
23.04.21
R - FS
zu Punkt … der 1004. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2021
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über
internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger
Vorschriften
1. Der federführende Rechtsausschuss
A.
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 44g Absatz 2, Satz 1, Satz 1a – neu – IntFamRVG)
In Artikel 1 ist § 44g Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter „und § 776“ zu streichen.
b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
„§ 776 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
Begründung:
Die Einzelbegründung geht davon aus, dass in den Fällen des § 44g Absatz 2
IntFamRVG-E zunächst zu prüfen ist, mit welcher der Nummern des
§ 775 ZPO – Nummern 1 oder 2 – die getroffene Entscheidung korrespondiert,
und sodann die hierfür in § 776 ZPO vorgesehene Rechtsfolge anzuwenden ist.
Während die Rechtsfolgen nach § 775 ZPO – Einstellung bzw. Beschränkung
der Vollstreckung – in der Entwurfsfassung in § 44g Absatz 2 Satz 1
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ISSN 0720-2946
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Empfehlungen, 254/1/21 - 2 -
IntFamRVG benannt sind, fehlt in der Entwurfsfassung der Vorschrift bisher –
mit Ausnahmen des Verweises auf § 776 ZPO – eine Regelung zum Schicksal
der Vollstreckungsmaßregeln, die nach § 776 ZPO entweder aufzuheben oder
einstweilen beizubehalten sind. Die vorgeschlagene Änderung schließt diese
Lücke, indem Satz 1, der die Vollstreckung betrifft, ein neuer Satz 2 zu den
Folgen für die Vollstreckungsmaßregeln angefügt wird. § 44g Absatz 2
IntFamRVG-E ist daher wie vorgeschlagen anzupassen.
2. Der Ausschuss für Familie und Senioren
B.
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.