Deutscher Bundestag Drucksache 19/26964
19. Wahlperiode
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
(zu Drucksache 19/26108)
24.02.2021
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)
und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts
(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
– Drucksache 19/26108 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel
76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 4,
§ 21 Absatz 3, 3a – neu –, 3b – neu –, 3c – neu – , 4, 5,
§ 75 Absatz 01 – neu –, 4,
§ 101 Absatz 9 – neu – TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 2 Absatz 2 Nummer 4 sind nach dem Wort „Funkfrequenzen“ die Wörter „auch unter Berücksichtigung
der Belange des Rundfunks“ einzufügen.
b) § 21 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen,
müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat
gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.“
bb) Nach Absatz 3 sind die folgenden Absätze einzufügen:
„(3a) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern
digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend
machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene
Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche
durch die Anwendungs-Programmier-schnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.
Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 50.
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(3b) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze
3 und 3a, kann jeder der Beteiligten die Bundesnetzagentur anrufen. Die Bundesnetzagentur
trifft nach An-hörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. Im
Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur der zuständigen Stelle nach Landesrecht
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche
Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende
Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(3c) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetz-agentur nach Absatz 3b unverzüglich
befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt.
Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festsetzen.“
cc) In Absatz 4 und 5 ist jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „3c“ zu ersetzen.
c) § 75 TKG ist wie folgt zu ändern:
aa) Folgender Absatz ist voranzustellen:
„(01) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch so auslegen,
dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle
der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.“
bb) Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die Bundesnetzagentur alle zwei Jahre.“
d) Dem § 101 ist folgender Absatz anzufügen:
„(9) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember
2015 befristet sind, sollen entsprechend § 95 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum
Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre
verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen
sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 95 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter
Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung
gilt § 101 Absatz 3 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene
Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.“
Begründung:
Die bisherigen rundfunkbezogenen Regelungen und Mitwirkungsrechte der Länder im geltenden Telekommunikationsgesetz,
welche im TKG-E nicht mehr enthalten sind, bilden rundfunkspezifische Bedürfnisse ab.
Sie haben sich bewährt und sind wegen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk
nicht verzichtbar.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 TKG)
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird um Prüfung gebeten, ob der Begriff der „baulichen Anlagen“ aus
§ 26 Absatz 3 Nummer 10 durch eine Aufnahme in § 3 eine begriffliche Legaldefinition erhalten kann.
Begründung:
Bisher werden zum Begriff der „baulichen Anlagen“ Erläuterungen nur in der Begründung zum Gesetzentwurf
aufgeführt, ohne dass allerdings hierdurch eine präzise und verlässliche Begriffserklärung erreicht wird.
Da aber der Bezugsrahmen der Zugangspflichten durch die Aufnahme der „baulichen Anlagen“ als Ausgestaltung
der Bestimmungen des Artikel 72 Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht unerheblich erweitert wird und
eine entsprechende Verpflichtung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, wird eine präzise
und verlässliche Begriffsdefinition als unerlässlich angesehen.
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3. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 24 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Definition der interpersonellen Telekommunikationsdienste geändert
werden muss, damit auch nicht kostenpflichtige Dienste, die in der Regel auf Datennutzung ausgerichteten
Geschäftsmodellen basieren, mit eingeschlossen sind.
Begründung:
In § 3 Nummer 24 wird ein „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ definiert als „ein gewöhnlich gegen
Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch
über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger
von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt
sind…“.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird klargestellt, dass die Begriffsbestimmung des „interpersonellen
Telekommunikationsdienstes“ neu eingefügt wurde, weil es für Endnutzer eine zunehmend geringere Rolle
spielt, ob sie sich zur Kommunikation eines „klassischen“ Telekommunikationsdienstes (zum Beispiel herkömmliche
Sprachtelefonie, E-Mail-Übertragungsdienste, SMS) bedienen oder ob sie hierfür in der Funktionsweise
gleichwertige Online-Dienste wie Internettelefonie und web-gestützte E-Mail-Dienste und insbesondere
auch einen Over-the-Top-Dienst (OTT, zum Beispiel Messenger-Dienst) nutzen.
Um einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Endnutzer sicherzustellen, sollen in dem modernisierten
Telekommunikationsrechtsrahmen auch die Begriffsbestimmungen stärker an der Funktionsweise und weniger
technisch ausgerichtet werden. Allerdings werden weit verbreitete OTT-Dienste (beispielsweise Messengerdienste)
oftmals gerade nicht gegen Entgelt erbracht. Auch für diese nicht gegen Entgelt erbrachten
Dienste sollte ein gleichwertiger Schutz sichergestellt sein.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 33a – neu – bis 33c – neu – TKG)
In Artikel 1 § 3 sind nach Nummer 33 folgende Nummern einzufügen:
,33a. „Notdienst“ ein von einem Mitgliedstaat als solcher anerkannte Dienst, der entsprechend dem nationalen
Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine
unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit,
für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
33b. „Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle
mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu
erhalten;
33c. „Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen
Stelle oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen
werden;‘
Begründung:
Die Begriffsbestimmungen sollten den Bestimmungen und Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 entsprechen. Die dort gewählten Begrifflichkeiten empfehlen wir zu übernehmen, um
Rechtsklarheit zu schaffen und die Zusammenarbeit mit der Vielzahl an nummernunabhängigen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten zu erleichtern. Die Begriffe „Notruf“, „Notrufabfragestelle“ und „Notdienst“
sollten klar definiert werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 61, 61a – neu –, 71 TKG)
Artikel 1 § 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 61 sind die Wörter ‚ „Telekommunikationsdienste“ in‘ durch die Wörter ‚ „elektronische
Kommunikationsdienste“ in‘ zu ersetzen.
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b) Nach Nummer 61 ist folgende Nummer einzufügen:
‚61a. „Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;‘
c) Nummer 71 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Mit dem Gesetz soll die Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt werden. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie
stellt klar, dass auch andere als Telekommunikationsdienste, welche zur elektronischen Kommunikation genutzt
werden, bestimmten Regularien unterworfen werden sollen. Der in der Richtlinie verwendete Begriff
der „elektronischen Kommunikation“ sollte deshalb in Abgrenzung zum Begriff der „Telekommunikation“
auch auf nationaler Ebene Verwendung finden.
Die Unterscheidung von Telekommunikationsdiensten und sonstigen elektronischen Kommunikationsdiensten
ist für die Länder auch deshalb von besonderem Interesse, weil sonstige elektronische Kommunikationsdienste,
wie sie häufig im Rahmen von Telemediendiensten, wie Facebook-Fanpages, Verwendung finden,
nicht der Datenschutzaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
sondern der Datenschutzaufsicht durch die Landesdatenschutzbehörden unterliegen. Die Entwurfsbegründung
legt insbesondere den Begriff der „interpersonellen Kommunikationsdienste“ in § 3 Nummer 24
TKG-E (auf diesen wird in oben genannter Definition verwiesen) in Anlehnung an Erwägungsgrund 17 der
genannten Richtlinie sehr weit aus. Dieser Begriff soll nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung beispielsweise
auch die Kommunikation durch eine juristische Person erfassen, wenn diese durch eine natürliche
Person vertreten wird. Davon betroffen wären auch öffentliche Stellen der Länder, beispielsweise Polizeibehörden,
die eine Facebook-Fanpage für Zwecke der Gefahrenabwehr nutzen. Dienste wie Websites und
soziale Netzwerke sollen (nur) dann ausgenommen sein, wenn der Empfänger einer Information in technischer
Hinsicht nicht die Möglichkeit zu einer Antwort hat.
Eine Übertragung von Aufsichtskompetenzen über Telemedien auf den BfDI ist abzulehnen. Die Zuständigkeit
für die Datenschutzaufsicht über nicht öffentliche Stellen und öffentliche Stellen der Länder zu Telemedien
(mit Ausnahme der Datenverarbeitung im Rahmen der Telekommunikation) liegt bisher umfassend
bei den Ländern. Insoweit besteht kein Änderungsbedarf. Die Datenschutzaufsicht über Behörden und öffentliche
Stellen der Länder liegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ohnehin bei den Ländern.
Aber auch im Hinblick auf die Aufsicht über nicht öffentliche Stellen gibt es keine hinreichenden Sachgründe,
um von dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Länder abzuweichen.
Zu Buchstabe c:
Die in § 3 Nummer 71 TKG-E enthaltene Definition des Begriffs „Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten“ verstößt gegen Unionsrecht, da dieser Begriff bereits in Artikel 4 Nummer 12 DSGVO legaldefiniert
ist.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 61 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die im TKG-E vorgenommene
Überarbeitung des Begriffs der „Telekommunikationsdienste“ in § 3 Nummer 61 TKG-E Auswirkungen
auf den Anwendungsbereich des Begriffs der „Telemedien“ nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MStV hat.
Eine Verschiebung der Regelungsbereiche zulasten der Länderbestimmungen ist auszuschließen.
Begründung:
Der Begriff der „Telemedien“ wird im Medienstaatsvertrag negativ definiert. Danach sind Telemedien elektronische
Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach dem
TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte
Dienste nach dem TKG oder Rundfunk nach dem MStV sind. Veränderungen in
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den Definitionen des TKG haben deshalb unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der medienrechtlichen
Regelungen für Telemedien nach dem MStV.
7. Zu Artikel 1 (§ 17 und § 22 Absatz 2 TKG)
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird um Prüfung gebeten, ob in § 17 in Verbindung mit § 22 Absatz 2
eine Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden kann, die sicherstellt, dass über einen „moderierten Dialog“
durch die Bundesnetzagentur möglichst die Bedingungen nach § 22 Absatz 2 für den Wegfall der Notwendigkeit
zum Erlass entsprechender Zugangsverpflichtungen durch die Bundesnetzagentur erreicht werden
können.
Begründung:
Mit den Regelungen des neuen § 22 im TKG werden die Vorgaben des Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 zur erweiterten Zugangsregulierung bei lokalen Netzen mit fehlender Replizierbarkeit umgesetzt.
Es besteht zum einen Bedarf, flächendeckend die freie Anbieterwahl der Endkunden auch in solchen
Gebäuden und Gebieten sicherzustellen, in denen nur ein Netz-betreiber FTTB/H ausgebaut hat. Anderseits
besteht durch die drohende Regulierung aber auch das Risiko eines verzögerten Neuausbaus von FTTB/H,
da Investoren den Umfang der Zugangsverpflichtung nicht abschätzen können und zu Entscheidungen unter
Unsicherheit gezwungen sind. Daher wäre es wichtig und zielführend für diesen Fall möglichst Planungssicherheit
zu schaffen, sowohl für gebietsübergreifende Anbieter wie für Investoren vor Ort. Vorgeschlagen
wird der Weg eines durch die Bundesnetzagentur „moderierten Dialoges“ beziehungsweise Marktprozesses,
in dem sich die Branche auf einen begrenzten Umfang von Vorleistungen verständigt, der einerseits solche
gebietsübergreifende Angebote ermöglicht und andererseits den Investoren die Sicherheit gibt, bei Angebot
dieser Vorleistungen einschließlich physischer Infrastrukturen von zusätzlichen Zugangsverpflichtungen
nach § 22 TKG freigestellt zu werden. Bei Anbietern, die keine entsprechende Vorleistung einschließlich
physischer Infrastrukturen anbieten, bliebe das Instrumentarium der §§ 22 f. unverändert anwendbar und
Zugangsbegehrende können weiter bei der Bundesnetz-agentur die Prüfung eines verpflichtenden Zugangs
beantragen.
8. Zu Artikel 1 (§ 18 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Anpassung der Verpflichtungszusagen
auf den durch die EU-Richtlinie vorgesehenen Umfang erfolgen kann.
Begründung:
§ 18 führt auf der Grundlage des Artikels 79 EKEK (Richtlinie (EU) 2018/1972) die freiwillige Verpflichtungszusage
des marktbeherrschenden Unternehmens als neues Instrument ein, das unionsweit einheitlich
angewendet werden soll. Verpflichtungszusagen können danach kommerzielle Vereinbarungen eines marktmächtigen
Unternehmens betreffen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird erläutert, dass die Vorlage
von Verpflichtungszusagen durch Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der Bundesnetzagentur eine
Berücksichtigung dieser Zusagen bei der Ausgestaltung der regulatorischen Verpflichtungen ermöglicht
(vergleiche § 11 Absatz 4 sowie § 13 Absatz 1). In § 19 ist das Verfahren der Verbindlichmachung dieser
Verpflichtungszusagen durch die Bundesnetzagentur beschrieben; sie soll dabei überwachen und die Einhaltung
der Zusagen gewährleisten. Verpflichtungszusagen stellen dementsprechend ein wichtiges Instrument
in einem perspektivischen Deregulierungsprozess dar.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird davon ausgegangen, dass im Allgemeinen jegliche kommerziellen
Vereinbarungen umfasst sind. In Artikel 79 Absatz 1 der EU-Richtlinie wird dies unter Buchstabe a)
jedoch eingegrenzt auf Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener
Verpflichtungen gemäß Artikel 68 EKEK (also insbesondere auf Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung,
Transparenz, getrennter Buchführung, bestimmte Zugangsverpflichtungen sowie die Verpflichtung
zur Preiskontrolle und Kostenrechnung).
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Hier erscheint eine Klarstellung erforderlich, dass nicht jegliche kommerzielle Vereinbarungen Regulierungsverpflichtungen
ersetzen können, sondern nur kommerzielle Vereinbarungen mit entsprechendem Regelungsinhalt.
Der Bundesrat bittet deshalb um eine enge Anlehnung an den Wortlaut des Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2018/1972.
9. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die vorgesehene Übergangsfrist von einem Jahr für die Anzeige eines
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei beabsichtigter Außerbetriebnahme oder dem Ersetzen von
Teilen des Netzes mit neuen Infrastrukturen zu kurz sein könnte und bittet um Prüfung, ob eine längere
Übergangsfrist auch im Hinblick auf die Bedarfe der regionalen und lokalen Ausbauprojekte vorgesehen
werden kann.
Begründung:
§ 34 regelt für das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Ablauf der Migration herkömmlicher
Infrastrukturen, also regelmäßig von Kupfernetzen zu neuen Netzinfrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetzen.
Parallel zur Anzeigepflicht muss das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der Bundesnetzagentur
einen Zeitplan, eine Beschreibung der während und nach Abschluss der Migration angebotenen
alternativen Zugangsprodukte sowie gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung des festgelegten Standardangebots
vorlegen.
Gemäß § 34 Absatz 1 muss die Außerbetriebnahme der herkömmlichen Infrastruktur mindestens ein Jahr
vor dem beabsichtigten Außerbetriebnahmetermin angezeigt werden. Eine entsprechende Frist ist in Artikel
81 Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht vorgesehen. Diese kurze Übergangsfrist kann zu Verwerfungen des
nachgelagerten Wettbewerbs führen. Den Wettbewerbern muss die Chance eingeräumt werden, angemessen
und gegebenenfalls auch durch Infrastrukturausbauanstrengungen oder im Rahmen von Kooperationen auf
die Abschaltung herkömmlicher Infrastrukturen des marktmächtigen Unternehmens reagieren zu können.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Überlegungen
auf regulatorischer Ebene betrachtet werden müssen, bei denen derzeit eine Deregulierung für die als Alternative
nutzbaren Glasfaser-Vorleistungsprodukte avisiert wird.
10. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob bei § 34 Absatz 2 die Auferlegung einer Härtefallregelung für regionale
Förderprojekte, mit dem Ziel eines verbesserten Schutzes dieser Projekte, ergänzt werden kann.
Begründung:
§ 34 regelt für das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Ablauf der Migration herkömmlicher
Infrastrukturen, also regelmäßig von Kupfernetzen zu neuen Netzinfrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetzen.
Parallel zur Anzeigepflicht muss das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der Bundesnetzagentur
einen Zeitplan, eine Beschreibung der während und nach Abschluss der Migration angebotenen
alternativen Zugangsprodukte sowie gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung des festgelegten Standardangebots
vorlegen.
Das marktbeherrschende Unternehmen soll nach § 34 Absatz 2 verpflichtet werden, alternative Zugangsprodukte
für die Zeit der Migration und danach bereitzustellen, die zumindest vergleichbare Qualität, Geschwindigkeit
und Endnutzerreichweite bieten. Hierbei muss beachtet werden, dass qualitativ höherwertige Ersatzprodukte
in der Regel zu höheren Entgelten beziehungsweise Vorleistungspreisen angeboten werden.
Eine Migration ohne passgenaue Regeln kann deshalb den nachhaltigen Wettbewerb schwächen. Eine Prüfung
der Implementierung einer Härtefallregelung für regionale Förderprojekte erscheint deshalb erforderlich.
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Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Überlegungen
auf regulatorischer Ebene betrachtet werden müssen, bei denen derzeit eine Deregulierung für die als Alternative
nutzbaren Glasfaser-Vorleistungsprodukte avisiert wird.
11. Zu Artikel 1 (§ 34 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass bei für die Rundfunkverbreitung
genutzten Infrastrukturen die Besonderheiten der Rundfunkmärkte im Rahmen der Marktbetrachtung
maßgeblich zu berücksichtigten sind.
Begründung:
Die Übertragung terrestrisch verbreiteter Rundfunkprogramme, die auf Infrastrukturkomponenten angewiesen
sind, muss sichergestellt werden. Die Durchgriffsmöglichkeit der Bundesnetzagentur zugunsten des
Rundfunkveranstalters sollte auch und gerade für regionale und lokale Rundfunkveranstalter sichergestellt
werden, deren Programm gegebenenfalls nur über einen einzelnen Senderstandort verbreitet wird, sofern er
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht, insbesondere nicht kurzfristig duplizierbar oder anderweitig
ersetzbar ist. Es bedarf daher eine den Besonderheiten der Rundfunkmärkte Rechnung tragende Bewertung,
ob ein Unternehmen „beträchtliche Marktmacht“ hat. Hierbei ist maßgeblich die Perspektive der betroffenen
Programmveranstalter zu berücksichtigen. Dieses Erfordernis einer rundfunkspezifischen Marktbetrachtung
sollte idealerweise im Regelungstext selbst klargestellt werden.
12. Zu Artikel 1 (§§ 53 und 61 TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung in § 53 Absatz 1 TKG-E, Transparenz
für Verbraucher hinsichtlich der Informationsgewinnung auf Vergleichsportalen für Telekommunikationsdienste
zu schaffen. Der Bundesrat ist jedoch anders als die Bundesregierung der Auffassung, dass
derzeit keine unabhängigen Vergleichsportale am Markt existieren, die die in § 53 Absatz 2 genannten
Kriterien erfüllen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, von der in § 53 Absatz 3 Satz 3
genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Bundesnetzagentur aufzufordern, zur Schaffung
eines unabhängigen Vergleichsinstruments die Leistung dazu auszuschreiben.
b) Der Bundesrat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 23. September 2016, BR-Drucksache 436/16
(Beschluss) und bittet die Bundesregierung, zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Abbuchungen
eine pauschale voreingestellte Drittanbietersperre einzuführen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach § 53 Absatz 1 TKG-E soll die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass Verbraucher kostenlosen Zugang
zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem verschiedene Internetzugangsdienste
und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen
und beurteilen können. Unabhängige Vergleichs-instrumente für Telekommunikationsdienste sind oft
essenzieller Bestandteil einer Kaufentscheidung, helfen Verbrauchern bei der Auswahl der passenden Produkte
und reduzieren den Suchaufwand in einem zunehmend unübersicht-lichen Markt im Telekommunikationsbereich.
Nach Absatz 3 können Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, auf Antrag
des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert werden. Falls derartige
Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
Der Bundesrat ist im Gegensatz zur Gesetzesbegründung des Bundes der Ansicht, dass derzeit keine Vergleichsinstrumente
am Markt bestehen, die unabhängig betrieben werden. Verbrauchern steht deshalb auch
keine ausreichende Auswahl an Vergleichsinstrumenten zur Verfügung.
Drucksache 19/26964 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Der Bundesrat fordert daher die Ausschreibung eines unabhängigen Vergleichsinstruments für Telekommunikationsdienste
durch die Bundesnetzagentur, die die in § 53 Absatz 2 TKG-E genannten Kriterien erfüllt.
Eine reine Vergleichsplattform, die Verbraucher bei der Kaufentscheidung mit transparenten und objektiven
Kriterien unterstützt, existiert in Deutschland für den Telekommunikationsbereich nach Auffassung des Bundesrats
derzeit nicht. Die beiden größten bestehenden Plattformen in diesem Markt sind nicht ausschließlich
Vergleichsportale, sondern darüberhinausgehend Vermittlungsplattformen, auf denen Verbraucher einen
Vertrag mit Telekommunikationsanbietern abschließen können. Die vorhandenen Plattformen sind somit
kein unabhängiges und objektives Vergleichsinstrument, da sie sich nicht auf die Rolle der reinen Informationsbereitstellung
beschränken, sondern auch in geschäftlichen Beziehungen zu den Anbietern stehen und
den Abschluss von Verträgen über die Plattform ermöglichen. So kann die Hervorhebung einzelner Angebote
aufgrund von Provisionszahlungen von Anbietern an Vermittlungsportale der Forderung nach dem
transparenten Ranking mit klar definierten Kriterien widersprechen. Für Verbraucher ist es zudem oftmals
schwierig zu erkennen, inwieweit Kooperationen und Verflechtungen zwischen den Vermittlungsplattformen
bestehen.
Zu Buchstabe b:
Um Verbraucher besser vor unerlaubten Abbuchungen von Drittanbietern zu schützen, sollten per Voreinstellung
grundsätzlich alle Drittanbieter gesperrt sein und anschließend bei Bedarf vom Verbraucher eine
individuelle Freigabe für die Abrechnung erfolgen können (Opt-In-Prinzip). Der Bundesrat hat diesbezüglich
in seinem Beschluss vom 23. September 2016, BR-Druck-sache 436/16 (Beschluss) eine Regelung vorgeschlagen,
die in § 61 TKG-E entsprechend umgesetzt werden könnte. Ein Opt-In schützt die Verbraucher
deutlich besser, als das in § 61 Absatz 1 TKG-E vorgeschlagene Opt-Out-Prinzip. Denn so wird verhindert,
dass betrügerische Drittanbieter elektro-nische Bezahlverfahren missbrauchen und Verbraucher sich gegen
unberechtigte Forderungen wehren müssen. Verbrauchern wird damit auch klarer und bewusster, wenn sie
Leistungen von individuell freigegebenen Drittanbietern buchen. Dies zeigen auch die Fälle sogenannte Abofallen,
die Verbraucher über einen längeren Zeitraum binden und zu besonders hohen Kosten führen können.
Den Verbrauchern sollte daher eine bessere Kontrolle über ihre Buchungen und die damit verbundenen
Kosten durch eine pauschale voreingestellte Drittanbietersperre ermöglicht werden.
13. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu – TKG)
In Artikel 1 ist § 56 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
„Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr sind unwirksam, wenn nicht vor
Vertragsschluss unaufgefordert ein Vertrag gemäß Satz 3 angeboten wird.“
b) Folgender Satz ist anzufügen:
„Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Satz 1 sind im
Hinblick auf Satz 2 verpflichtet, mindestens zu zwei bestehenden Leistungsangeboten mit einer Laufzeit
von mehr als einem Jahr alternativ Verträge über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung
mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten beziehungsweise bei nur einem
Leistungsangebot mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zu diesem ein solches Alternativangebot
zu machen.“
Begründung:
Die Erweiterung der Vorgaben in Artikel 105 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 führt bei den
Telekommunikationsanbietern voraussichtlich zu einem deutlich erhöhten Mehraufwand im Bereich der
Vertragsverwaltung sowie der Kundenbetreuung und -gewinnung. Damit einhergehend sind Kostensteigerungen
zu erwarten, die dann voraussichtlich auf die Vertragskosten umgelegt werden. Insgesamt wird davon
ausgegangen, dass die Verdoppelung des Produktportfolios zu einer Preissteigerung führt. Im selben Zuge
ist jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung für den Verbraucher zu rechnen. Durch die angestrebte
Verdoppelung der Produktportfolios wird der Markt nur unübersichtlicher, zumal der Kunde dann auch noch
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prüfen muss, welcher Vertrag insgesamt günstiger ist. Es wird davon ausgegangen, dass der aktuelle Vorschlag
insoweit eher zu weniger als zu mehr Transparenz führt.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass es einen funktionierenden und insbesondere übersichtlichen Markt an
Tarifen (Breitband und Mobilfunk) gibt. Ein weitergehender Regelungsbedarf, als zu zwei bestehenden Leistungsangeboten
Tarife mit einer Laufzeit von zwölf Monaten anzubieten wird diesseits nicht erkannt. Vor
allem vor dem Hintergrund, dass es insbesondere im Mobilfunksektor bereits eine Vielzahl von Laufzeitverträgen
gibt, die nur einen Monat laufen.
Ausdrücklich abzulehnen ist die Vorgabe einer Preisobergrenze. Diese wird weder im Kodex vorgesehen,
noch dürfte dies mit Blick auf die Vertragsfreiheit ein verhältnismäßiger Eingriff sein.
Die vorbenannte Änderung berücksichtigt die Intention des Gesetzgebers, verbraucher- und kundenfreundlichere
Vertragsgestaltungen vorzuschreiben, ohne jedoch zu einer Unübersichtlichkeit zu führen und ferner
zu unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit einzugreifen.
14. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 4 Satz 2 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme einer Regelung in § 57 Absatz 4
Satz 2 TKG-E zu prüfen, nach der sich die Höhe des Minderungsanspruchs des Kunden auf Grundlage von
Pauschalbeträgen oder pauschalierten Prozentsätzen berechnet.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung des Minderungsrechts in § 57 Absatz 4 Satz 2 TKG-E
erscheint nicht geeignet, die Position der Verbraucher im notwendigen Maße zu stärken. So dürfte sich dieses
Recht gerade im Bereich von niedrigschwelligen Leistungsabweichungen lediglich in symbolischen, für den
Verbraucher kaum merklichen Beträgen erschöpfen. Auch droht innerhalb der Vorschrift des § 57 Absatz 4
TKG-E ein Wertungsgefälle, wenn es dem Verbraucher einerseits möglich sein soll, den betreffenden Vertrag
außerordentlich zu kündigen, andererseits aber lediglich ein verhältnis-mäßig geringer Minderungsbetrag
gegenüber dem jeweiligen Anbieter geltend gemacht werden kann. Daher sollte die Höhe des Minderungsanspruchs
in § 57 Absatz 4 Satz 2 TKG-E in Anlehnung an die Vorschrift des § 58 Absatz 2 Satz 4
TKG-E auf Grundlage von Pauschalbeträgen oder pauschalierten Prozentsätzen, gegebenenfalls auch in einer
Kombination, bemessen werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 72 Absatz 1 Satz 2 TKG)
Der Bundesrat begrüßt, dass § 72 Absatz 1 Satz 2 TKG die Routerfreiheit bestätigt und das öffentliche Telekommunikationsnetz
am passiven Netzabschlusspunkt endet. Dies hat sich in den vergangenen Jahren als
wichtige Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer beim Zugang ins Internet bewährt. Durch die Routerfreiheit
haben Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, unabhängig von dem zugrundeliegenden Vertrag mit
dem Internetanbieter über ihr Verbindungsgerät zum Internet zu bestimmen. Mit der Übernahme dieses
Grundsatzes in § 72 Absatz 1 Satz 2 TKG wird der Wettbewerb der Telekommunikationsanbieter mit
Drittherstellern von Routern um das leistungsstärkste Gerät gesichert, was stetige qualitative Verbesserungen
der angebotenen Geräte erwarten lässt.
16. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 1 Nummer 5 und 6 – neu – TKG)
In Artikel 1 ist § 77 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen.
b) Folgende Nummer ist anzufügen:
„6. Nutzungsberechtigungen nach Maßgabe des § 124.“
Drucksache 19/26964 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung:
Die Übertragung und Entzug der Nutzungsberechtigung sowie die Informa-tionen zum Nutzungsberechtigten
müssen den Wegebaulastträgern zeitnah in digital abrufbarer Form zur Verfügung stehen, um die Antragsprüfung
für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien effektiv und schnell prüfen
zu können.
17. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 2 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 § 77 Absatz 2 Satz 2 sind nach den Wörtern „Infrastruktur kann“ die Wörter „im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ einzufügen und die Wörter „oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung
beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist“ zu streichen.
Begründung:
Die Zuständigkeit für die Umsetzung des TKG obliegt nicht nur dem BMVI, sondern auch dem BMWi.
Daher sollte das BMWi bei Aufgabenverlagerungen- und Übertragungen einbezogen werden.
Zudem sieht Artikel 22 EECC nur Behörden als Empfänger und Verwalter der Daten vor, nicht aber private
Unternehmen, auch wenn sie durch die Beleihung eine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 VwVerfG werden.
18. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 3 TKG)
In Artikel 1 § 77 Absatz 3 ist das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Gegenzug zur Verpflichtung der ausbauenden Unternehmen und zur Vermeidung von Mehrfachabfragen
derselben Informationen muss den staatlichen Stellen eine Verantwortung zur Nutzung der Daten zukommen.
Anstelle eines bloßen Nutzungsrechts ist deshalb eine Nutzungspflicht vorzusehen.
19. Zu Artikel 1 (§ 77 TKG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob in § 77 TKG eine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung einer geeigneten
webbasierten Schnittstelle geschaffen werden kann, durch die die zuständigen Stellen der Länder Zugriff auf
die Datenbasis der Informationen aus den Bereichen der §§ 78 – 82 TKG erhalten. Der Bund soll dafür Sorge
tragen, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes in ihren Einsichtsnahmebedingungen die zuständigen
Stellen der Länder in vollem Umfang berücksichtigt.
Begründung:
Mit § 77 TKG verpflichtet der Bund die zentrale Informationsstelle des Bundes ein informations- und Datenportal
zu schaffen, dass Informationen unter anderem zu Breitbandinfrastrukturen, Mobilfunknetzausbau
und geplanten Baustellen bereitstellt. Die dadurch zusammengefassten Daten haben das Potential den Ausbau
von Netzen mit sehr hoher Kapazität deutlich zu vereinfachen. Diese Potentiale haben die Länder bereits
erkannt und bauen ihrerseits Informationsplattformen auf, die unter Anderem der strategischen und förderbezogenen
Planung dienen und hierbei mittlerweile auch unerlässlich sind. Dabei nutzen die Länder bereits
jetzt die Datenbasis des Bundes (zum Beispiel die des Infrastrukturatlasses des Bundes) und ergänzen diese
mit eigenen Datenquellen.
Die Bündelung und Erweiterung der breitbandbezogenen Datenportale ist an sich zu befürworten. Um den
Ländern in gleichem Maße zu ermöglichen, von den beschriebenen Potentialen zu profitieren, ist es wichtig,
dass die Länder einen Zugriff auf die durch den Bund akkumulierten Daten zur Übertragung und Auswertung
auf Basis eines WFS-Dienstes (Web Feature Service) erhalten. Mit diesem Datenaustausch erkennt der Bund
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/26964
auch die erheblich gewachsene Bedeutung der Länder im Ausbau von Breitband- beziehungsweise Glasfasernetzen
an.
Gerade im Hinblick darauf, dass durch die Länder bereits in der Breitbandförderung Mittel zur ergänzenden
Finanzierung in erheblichem Umfang zur Verfügung gestellt worden sind und diese im Rahmen der Gigabitförderung
auch weiter anwachsen werden, ist es von besonderer Bedeutung, dass geeignete Instrumente zur
strategischen Planung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus haben die Länder umfassende Beratungskapazitäten
geschaffen, die auf regionaler Ebene gezielt Förderprojekte identifiziert, angestoßen und in der Umsetzung
begleitet haben. Diese beratenden Stellen unterstützen regelmäßig auch Telekommunikationsunternehmen
beim eigenwirtschaftlichem Ausbau und tragen so ihren Teil zu einem beschleunigten Glasfaserausbau
in Deutschland bei. Für diese Aufgaben ist gerade in der Zukunft eine verlässliche Daten- und Faktenbasis
von hoher Wichtigkeit. Die durch den Bund kraft Gesetz erhobenen Daten, sollten deshalb auch den
Stellen der Länder zugänglich gemacht werden, die den privatwirtschaftlichen und geförderten Netzausbau
vorantreiben.
20. Zu Artikel 1 (§ 79 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob und wie eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung
von adressgenauen Daten zur Breitbandverfügbarkeit, die ebenso für die zuständigen Institutionen
der Länder gilt, geschaffen werden kann.
Begründung:
Zur Planung und Umsetzung der Glasfaser- beziehungsweise Gigabit-Strategien in den Ländern ist eine verlässliche
und detaillierte Grundlage von Infrastrukturdaten notwendig geworden. Einige Länder wie zum
Beispiel Schleswig-Holstein und Hessen haben dafür eigene Breitbandinformations-systeme aufgebaut. Um
den Anforderungen der geltenden Datenschutzbestimmungen gerecht zu werden, ist derzeit nur eine flächenmäßige
Darstellung der Breitbandverfügbarkeiten möglich, da es sich bei einer adressgenauen Darstellung
um ein personenbezogenes Datum handelt.
In § 79 Absatz 2 schafft der Bund die Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von
adressgenauen Daten zur Breitbandverfügbarkeit durch die Zentrale Informationsstelle des Bundes. Eine
Rechtsgrundlage für die Nutzung der Datenbasis in den Informationssystemen der Länder oder die Möglichkeit,
ebenfalls gleiche Daten zu erheben, wird nicht geschaffen.
Durch den fortschreitenden Glasfaserausbau ist für zukünftige Förderprojekte von wachsender Bedeutung,
dass Fördergebiete scharf von solchen abgegrenzt werden können, in denen nicht gefördert werden darf. Des
Weiteren ist für die zeitgemäße und effiziente Beantwortung von Bürgeranfragen eine adress-genaue Erhebung
von Breitbandverfügbarkeiten ebenso notwendig.
21. Zu Artikel 1 (§ 79 Absatz 2 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 ist in § 79 Absatz 2 Satz 1 das Wort „haushaltsbezogene“ durch das Wort „adressbezogene“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die Vorgabe einer „gebiets- und haushaltsbezogenen“ Übersicht erscheint unklar. Sollte damit eine „wohnungsbezogene“
Übersicht gemeint sein, ist diese Vorgabe abzulehnen. Die konkrete Versorgung für eine
Wohnung in einem Mehrparteienhaus (eine Adresse) hängt nicht zuletzt von der Qualität der Verkabelung
im Gebäude (sogenannte Inhouse-Verkabelung) ab. Diese Inhouse-Verkabelung entzieht sich jedoch meist
dem Einflussbereich der Telekommunikationsunternehmen und ist Sache der Eigentümer der Gebäude. Stattdessen
sollte auf eine adressbezogene Erhebung abgestellt werden. Als Datengrundlage für die adressbezogene
Erhebung bieten sich die amtlichen Hauskoordinaten Deutschland (HK-DE) an. Die HK-DE definieren
die genaue räumliche Position von rund 22 Millionen adressierten Gebäuden bundesweit. Datenquelle ist das
Drucksache 19/26964 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Liegenschaftskataster der Länder und somit das amtliche Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude in
Deutschland.
22. Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 ist § 80 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „vierundzwanzig“ durch das Wort „zwölf“ zu ersetzen.
b) In Absatz 2 ist das Wort „mindestens“ zu streichen.
c) Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen umfassen geografische Standortkoordinaten, die eingesetzte
Mobilfunktechnologie sowie Angaben zur zu erwartenden qualitativen Netzabdeckung.“
Begründung:
Die in § 80 eingeführten Regeln erscheinen unverhältnismäßig und zum Teil auch nicht umsetzbar. Verlässliche
Prognosen über den weiteren Netzausbau können erfahrungsgemäß aufgrund von Umplanungen, nicht
realisierbaren Standortfindungen für neue Funkstationen oder Ähnlichem in der Regel nicht mit einem Vorlauf
von 24 Monaten beantwortet werden.
Eine Erhebung der Daten in halbjährigen Abständen erscheint aufgrund der bereits auf Ebene des Bundes
wie der Länder positiven Erfahrungen angemessen. Kürzere Abstände enthalten häufig keinen deutlichen
Informationsgewinn.
Ferner sind für weitere Informationen Standortkoordinaten, die eingesetzte Mobilfunktechnologie und vor
allem die qualitative Netzabdeckung wissenswert.
23. Zu Artikel 1 (§ 82 Absatz 1 TKG)
In Artikel 1 § 82 Absatz 1 sind nach den Wörtern „und Trägerstrukturen,“ die Wörter „die für Zwecke des
Mobilfunks zur Verfügung stehen und“ einzufügen.
Begründung:
Sinn und Zweck dieser Datenbank ist es, Liegenschaften zu identifizieren, die für Standorte zur Unterstützung
des Mobilfunkausbaues genutzt werden können. Zur Umsetzung der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung
sollen alle Liegenschaften gemeldet werden, die sich „in öffentlicher Hand“ befinden. Damit
würde eine äußerst umfangreiche Datenbank geschaffen, der allerdings kein Hinweis darauf zu entnehmen
wäre, ob die einzelne Liegenschaft für einen Mobilfunkstandort überhaupt zur Verfügung steht. Das ist beispielsweise
nicht der Fall bei Liegenschaften, die wie etwa Kindergärten oder Schulen von den Kommunen
zur Vermeidung von Konflikten vor Ort nicht zur Verfügung gestellt werden sollen, die bereits mit einem
Mobilfunkstandort besetzt sind oder die Dritten, deren Zustimmung noch eingeholt werden müsste, zur Nutzung
übertragen worden sind. Ein am Ausbau interessierter Netzbetreiber müsste sich also nach wie vor
unter Vorlage eines oder mehrerer Suchkreise unmittelbar mit der Kommune in Verbindung setzen und Auskünfte
zu den in Betracht kommenden Liegenschaften einholen. Dies entspricht vom Aufwand her dem bisher
üblichen Verfahren. Die Datenbank böte somit keinerlei Vor-teile bei der Auffindung geeigneter Mobilfunkstandorte
und würde den beträchtlichen in den Verwaltungen zu betreibenden sächlichen und personellen
Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigen. Einen echten abkürzenden Nutzen für die Funknetzplanung
hätte nur eine Datenbank, die die tatsächlich verfügbaren Liegenschaften klar ausweist. Daher ist die Meldeverpflichtung
auf Liegenschaften zu begrenzen, mit denen tatsächlich Mobilfunkstandorte zu realisieren
wären.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/26964
24. Zu Artikel 1 (§ 83 TKG)
Artikel 1 § 83 ist zu streichen.
Begründung:
Mit § 83 wird ein Verfahren geschaffen, dass dem Markterkundungsverfahren ähnliche Ergebnisse schaffen
soll. Dieses Verfahren stellt sich dabei durch seine Mehrstufigkeit als erheblich komplexer dar, als ein einfaches
Verfahren zur Markterkundung, wie es in § 154 festgehalten ist. Ein sich daraus ableitender Mehrwert
ist indes nicht erkennbar. Dabei kann dieses Verfahren ein regional durchgeführtes Markterkundungsverfahren
als vorgeschaltetes Verfahren vor der Stellung eines Förderantrags nicht ersetzen.
Insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Verfahren bundesweit zentral durch die Zentrale Informationsstelle
des Bundes durchgeführt werden, ist zu befürchten, dass die Ergebnisse in ihrer Aussagekraft und
gebietsmäßigen Schärfe einem regulären Markterkundungsverfahren nachstehen. Hierzu sei unterstrichen,
dass auch Telekommunikationsunternehmen weniger motiviert sein könnten, Ausbaupläne mitzuteilen,
wenn ein eindeutiger Projektbezug für eine Förderung nicht hergestellt werden kann. Andererseits besteht
auch hier das Risiko das mangels Verbindlichkeit die Abfrage durch extensive Ausbaumeldungen durch die
Telekommunikationsunternehmen gestört wird.
Die Motivation der Telekommunikationsunternehmen an einem entsprechenden Verfahren teilzunehmen
könnte hierbei im Kern auch dadurch gemindert sein, da im zweiten Verfahrensschritt weitere Unternehmen
aufgefordert werden in dem betreffenden Gebiet Netze auszubauen oder aufzuwerten. Dieses Vorgehen
stärkt nicht die Planungssicherheit der meldenden Unternehmen.
25. Zu Artikel 1 (§ 85 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 § 85 Satz 1 sind nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ die Wörter
„und nach Konsultation der von §§ 77 bis 83 Betroffenen“ einzufügen.
Begründung:
Um die Interessen der von den §§ 77 bis 83 betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen, sind diese vor
Erlass einer Verordnung zu konsultieren.
26. Zu Artikel 1 (§ 95 Absatz 1 Satz 10 – neu – TKG)
Artikel 1 § 95 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Bei gemischt belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur
nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht
auf einen Sendernetzbetreiber einigen können.“
Begründung:
Die geltende Regelung, wonach die Sendernetzbetreiberauswahl nur dann durch den Inhalteanbieter statt
durch die Bundesnetzagentur erfolgt, wenn die Gesamtkapazität einem einzigen Inhalteanbieter zur alleinigen
Nutzung medienrechtlich zugewiesen ist, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie entspricht weder dem
Willen der Bedarfsträger noch ist sie medienpolitisch notwendig. Zwar wären bei einer gemeinsamen Sendernetzbetreiberauswahl
durch mehrere Inhalteanbieter etwaige später in den Multiplex aufzunehmende Inhalteanbieter
an diese Auswahlentscheidung gebunden, ohne sich daran beteiligen zu können. Doch diese
Bindungswirkung besteht nach der geltenden Regelung für neu hinzukommende Inhalteanbieter ebenso,
wenn die Sendernetzbetreiberauswahl zum Start eines Multiplexes nicht durch die damaligen Inhalteanbieter
gemeinschaftlich erfolgte, sondern durch die Bundesnetzagentur.
Drucksache 19/26964 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
27. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TKG)
In Artikel 1 § 98 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist das Wort „werden.“ durch die Wörter „werden; dies gilt nicht
für zur Rundfunkverbreitung zugeteilte Frequenzen.“ zu ersetzen.
Begründung:
Frequenzressourcen und deren Zuteilungen sind notwendige Grundlage für die Verbreitung von Rundfunk.
Die Kosten für den jeweiligen Sendernetzbetrieb, welche sich unmittelbar an der Frequenzausstattung für
die Erfüllung des medienrechtlichen Bedarfes ausrichten, sind ausschlaggebend für die Wirtschaftlichkeit
und finanzielle Planbarkeit des Sendernetzbetriebs und damit des Rundfunkangebots. Gerade in refinanzierschwachen
lokalen und regionalen Räumen sind Kostenfragen mitunter existentiell. Daher sind nachträgliche
Veränderungen, die zu Mehraufwand beziehungsweise -kosten führen, ohne oder sogar gegen den Willen
der Rundfunkveranstalter beziehungsweise der zuständigen Landesbehörden zu vermeiden. Durch die Beständigkeit
der Sendefrequenz wird zudem eine verlässliche „Auffindbarkeit“ insbesondere der Hörfunkprogramme
sichergestellt. Zum Teil haben die Frequenzen sogar Eingang in die Sendernamen gefunden.
28. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 und 2 und
Absatz 3 Satz 1a – neu – TKG)
Artikel 1 § 99 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Hat die Bundesnetzagentur nach § 90 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein
Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise ein Versteigerungsverfahren
nach Absatz 5, ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 oder ein anderes geeignetes
Verfahren durchführen.“
b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Es ist dasjenige Verfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele
nach § 2 sicherzustellen.“
bb) Satz 2 ist zu streichen.
c) In Absatz 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Dabei hat sie insbesondere darzulegen, warum andere international gängige Vergabeverfahren weniger
geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen.“
Begründung:
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit seiner am 11. Oktober 2019 gefassten Entschließung gebeten,
die bisherige Praxis zur Vergabe von Frequenzen im Wege der Versteigerung einer grundsätzlichen und
ergebnisoffenen Überprüfung zu unterziehen (BR-Drucksache 445/19 (Beschluss)). Dabei sollten insbesondere
alternative Vergabemodelle untersucht werden, die möglicherweise besser geeignet sind, die Mobilfunkversorgung
in Deutschland spürbar und schnell zu verbessern. Ferner bat der Bundesrat die Bundesregierung,
erforderlichenfalls Änderungen am Telekommunikationsgesetz vorzuschlagen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf übernimmt hingegen die im bisherigen Telekommunikationsgesetz angelegte
Fokussierung auf das Versteigerungsverfahren, ohne dass alternative Vergabemodelle verstärkte Berücksichtigung
finden. Der Bundesrat regt daher an, den Gesetzentwurf im weiteren parlamentarischen Verfahren
wie vorgeschlagen zu ändern, um Vorfestlegungen auf das umstrittene Versteigerungsverfahren zu vermeiden
und in künftigen Frequenzvergabeverfahren den Blick für alternative Vergabemodelle zu weiten. So soll
durch die Neuformulierungen insbesondere klargestellt werden, dass es nicht nur eine Art von Versteigerungsverfahren
gibt (sondern zum Beispiel auch negative Auktionen) und auch innovative Vergabeverfahren
möglich sind, wenn sie geeignet sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/26964
Auch soll die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung für das gewählte Vergabeverfahren stärker als bislang
begründen und insbesondere darlegen, warum in anderen Staaten angewandte Verfahrensarten (zum Beispiel
Beauty Contest) nach ihrer Auffassung weniger geeignet sind.
29. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 6 Satz 4 TKG)
Artikel 1 § 99 Absatz 6 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Für die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen besteht kein Spielraum für die Erhebung eines „Zuschlagspreises“
zusätzlich zu bereits erhobenen Gebühren.
30. Zu Artikel 1 (§ 105 Absatz 1 Einleitungsteil TKG)
In Artikel 1 § 105 Absatz 1 ist der einleitende Satzteil wie folgt zu fassen:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines bundesweiten öffentlichen Mobilfunknetzes auf
Antrag eines anderen Betreibers oder Aufbau-berechtigten eines bundesweiten öffentlichen Mobilfunknetzes
dazu verpflichten, in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming),
wenn“
Begründung:
Die Bundesnetzagentur soll Mobilfunknetzbetreiber nur als Ultima Ratio zu lokalem Roaming oder der Gewährung
von Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen verpflichten. Eine Verpflichtung setzt insbesondere
voraus, dass dem eigenwirtschaftlichen Ausbau der Infrastruktur des Antragstellers unüberwindbare wirtschaftliche
oder physische Hindernisse entgegenstehen.
Der Änderungsvorschlag beinhaltet insofern eine Klarstellung, dass sich diese Verpflichtungsermächtigung
nur mit Bezug auf bereits bestehende oder im Aufbau befindliche bundesweite Mobilfunknetze erstrecken
soll. Antrags-berechtigt wären insofern Betreiber bundesweiter Mobilfunknetze sowie Aufbauberechtigte,
die aufgrund zugteilten Frequenzspektrums planen, ein bundesweites Netz aufzubauen.
31. Zu Artikel 1 (§ 122 Absatz 7 Satz 3a – neu – TKG)
In Artikel 1 § 122 ist dem Absatz 7 folgender Satz anzufügen:
„Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.“
Begründung:
Nach § 122 Absatz 7 TKG legt die Bundesnetzagentur netzübergreifend die Preise für Premium-Dienste,
Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste für sämtliche Anbieter fest. Diese Regelung
orientiert sich an dem bisherigen § 67 Absatz 2 TKG mit der Ausnahme, dass die Pflicht der Bundesnetzagentur,
die von ihr festgesetzten Preise zu veröffentlichen, nicht mehr enthalten ist. Diese Verpflichtung
sollte aus Gründen der Transparenz wiederaufgenommen werden.
Drucksache 19/26964 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
32. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 2 Satz 1,
§ 127 Absatz 1,
§ 136 Absatz 1 Satz 1,
§ 137 Absatz 1 Satz 1,
§ 141 Absatz 1 Satz 1,
§ 142 Absatz 1, 2 Satz 1,
§ 145 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,
§ 146 Absatz 1,
§ 152 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1,
§ 153 Absatz 1 Satz 1,
§ 138 Absatz 2, § 142 Absatz 6 Satz 1,
§ 144 Absatz 1 Satz 1, 3, 4, Absatz 2,
§ 148 Absatz 5 Satz 2, 3 TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In §124 Absatz 2 Satz 1 ist nach den Wörtern „öffentlicher Telekommunikationsnetze oder“ das Wort
„sonstigen“ einzufügen.
b) In § 127 Absatz 1, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 137 Absatz 1 Satz 1, § 141 Absatz 1 Satz 1, § 142 Absatz 1,
2 Satz 1, § 145 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 146 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Nummer
1, § 153 Absatz 1 Satz 1 sind jeweils nach dem Wort „Telekommunikationsnetze“ die Wörter „oder
sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
c) In § 138 Absatz 2 und in § 142 Absatz 6 Satz 1 sind jeweils nach dem Wort „Telekommunikationsnetzes“
die Wörter „oder der sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien“ einzufügen.
d) § 144 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetze“ die Wörter „oder sonstigen öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ und nach dem Wort „Telekommunikationsnetz“
die Wörter „oder ihre sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien“
einzufügen.
bbb) In Satz 3 sind nach dem Wort „Telekommunikationsdienst“ die Wörter „oder seinen Dienst
von sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
ccc) In Satz 4 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetzbetreiber“ die Wörter „oder dem
Betreiber sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „ Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“ die
Wörter „oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bbb) In Satz 2 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetzes“ die Wörter „oder einer sonstigen
öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinie“ einzufügen.
e) § 148 Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 sind nach dem Wort „öffentlichen Telekommunikationsnetzes“ die Wörter „oder sonstigen
öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bb) In Satz 3 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetzbetreiber“ die Wörter „oder Betreiber
sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Aufnahme der Eigentümer und Betreiber sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien
sollen die Mitnutzungsrechte und Wegerechte auch den staatlichen und kommunalen Gebiets-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/26964
körperschaften eingeräumt werden, um den Ausbau erforderlicher Netzinfrastrukturen zu deren (behörden-)interner
Kommunikation (insbesondere der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) vorantreiben
zu können.
33. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 3 Satz 4 – neu –,
Absatz 4 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 ist § 124 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Bundesnetzagentur stellt diese Information zusammen mit dem Zeitpunkt der Übertragung der
Nutzungsberechtigung den Wegebaulastträgern zeitnah mittels der zentralen Informationsstelle des
Bundes entsprechend § 77 zur Verfügung.“
b) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
„Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen zusammen mit dem Zeitpunkt der Änderung den
Wegebaulastträgern zeitnah mittels der zentralen Informationsstelle des Bundes entsprechend § 77 zur
Verfügung.“
Begründung:
Die Übertragung der Nutzungsberechtigung sowie die Informationen zum Nutzungsberechtigten sind essentiell,
um Anträgen zu Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien bescheiden sowie den Haftenden
identifizieren zu können.
34. Zu Artikel 1 (§125,
§ 126 Absatz 1,
Absatz 3 – neu – ,
Absatz 4 – neu –,
Absatz 5 bis 9 TKG)
a) § 125 ist wie folgt zu fassen:
„§ 125
Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien
Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.“
b) § 126 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 sind nach dem Wort „Telekommunikationslinien“ die Wörter „durch den Wegenutzungsberechtigten“
einzufügen.
bb) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Zustimmung ist bei unterirdischer Verlegung zu erteilen, wenn die Maßnahme
nach Absatz 1 den anerkannten Regeln der Technik entspricht, insbesondere den Allgemeinen
Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien
(ATB-BeStra).“
cc) Der bisherige Absatz 3 ist als Absatz 9 zu bezeichnen.
dd) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 4 einzufügen:
„(4) In Abweichung von Absatz 3 dürfen Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der
Drucksache 19/26964 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung von den ATB-BeStra in geringerer
Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege des Micro- oder Minitrenching, verlegt werden, wenn
1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus
und
2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3. der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten
und den höheren Erhaltungsaufwand übernimmt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen.“
ee) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 sind als Absätze 5 bis 8 zu bezeichnen.
ff) Im neuen Absatz 7 sind die Wörter „Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die“ durch
die Wörter „Einer oberirdischen Verlegung kann zugestimmt werden unter Abwägung der“ zu
ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung stellt klar, dass eine Zustimmung nur bei Verlegung durch den Wegenutzungsberechtigten
erforderlich ist, nicht beispielsweise bei einer Verlegung durch Wegebaulastträger nach § 77 i Absatz 7 TKG
a. F. beziehungsweise § 145 des Entwurfs.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung stellt klar, dass es sich bei unterirdischer Verlegung um eine gebundene Entscheidung handelt.
Das ist zwar schon bisher der Fall, im Gesetzeswortlaut aber nicht explizit abgebildet. Wird zu Unrecht ein
Ermessen angenommen, kann das den Netz- und damit den Breitbandausbau behindern.
Die ATB-BeStra bereits hier anzusprechen, erleichtert das Verständnis, da so erst die Regel, dann die Ausnahme
zur geringeren Verlegetiefe erklärt wird.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:
Die Änderung behält den Inhalt des Entwurfs bei, fasst diesen sprachlich aber einfacher und kürzer.
Die Formulierung wurde von einer Verneinung („widersprochen“) in ein positiv formuliertes Recht geändert.
Das erhöht die Verständlichkeit.
Der Entwurf bemüht sich bereits darum, dem häufigen Missverständnis vorzubeugen, über die Verlegung in
geringerer Verlegetiefe sei eine gesonderte Entscheidung zu treffen. Die Änderung stellt das deutlicher klar.
Der Vorschlag vermeidet außerdem die Wortwahl, dass einem Antrag „widersprochen“ werden müsse. Ein
"Widerspruch" einer Behörde gegen Teile eines Antrags ist nicht mit der Verwaltungsgerichtsordnung vereinbar,
in der der Begriff des Widerspruchs mit §§ 68 ff. VwGO bereits belegt ist. Der Vorschlag umgeht
zudem die in dem Entwurf enthaltene Rechtsunsicherheit zu Form, Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Mitteilungspflicht
und vermeidet so einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit.
Die Änderung lässt den Begriff der „Verlegetechnik“ in § 125 Absatz 2 Satz 2 entfallen, der dort zu Missverständnissen
führen kann. Denn die geringere Verlegetiefe hängt nicht mit der Verwendung einer bestimmten
Verlegetechnik zusammen, sondern ist verfahrensunabhängig.
Die Verwendung des Begriffs erklärt sich aus der Historie. Die Zulässigkeit einer geringeren Verlegetiefe
war bis zur TKG-Novelle 2016 (DigiNetzG vom 4. November 2016) noch an die Verwendung bestimmter
Verlegetechniken gekoppelt, konkret an Micro- oder Minitrenching. Die vorgenannte TKG-Novelle hat das
aufgehoben, aber den Begriff der Verlegetechnik nicht entfernt. Das kann nun nachgeholt werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ff:
Die Änderung stellt klar, dass bezüglich der Verlegung oberirdischer Leitungen ein Ermessen besteht. Das
ist bisher nur durch Auslegung zu ermitteln. Die Verwendung der typischen Gesetzessprache („kann“) erleichtert
die Rechtsanwendung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/26964
35. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 3a – neu – TKG)
In Artikel 1 ist in § 126 nach Absatz 3 folgender Absatz einzufügen:
„(3a) Würde es bei der Zustimmung nach Absatz 1 zu einem Überbau bestehender öffentlich geförderter
Glasfasernetze, die einen diskriminierungs-freien, offenen Netzzugang mit ausreichender Kapazität bieten,
kommen, kann die Zustimmung mit Verweis auf § 137 verweigert werden.“
Begründung:
Der Bund hat mit seinem Förderprogramm beginnend im Oktober 2015 einen hohen einstelligen Milliardenbetrag
für den Breitbandausbau in den ländlichen Räumen zur Verfügung gestellt. Maßgabe für die Fördermittel
ist der Bau von Netzen, die einem Materialkonzept entsprechen und Dimensionierungsvorgaben für
passive Infrastruktur folgen, welche explizit Reserven für zukünftige Anwendungen und Nachfrage beinhalten.
Die Betreiber der geförderten Infrastruktur sind verpflichtet, die Möglichkeit eines diskriminierungsfreien,
offenen Netzzuganges zu gewähren.
Beim Aus- und Aufbau gigabitfähiger Telekommunikationsnetze kann es zu einem Überbau bestehender
öffentlich geförderter bzw. finanzierter Glasfasernetze kommen. Nach § 140 Absatz 2 Nummer 7 und § 142
Absatz 4 Nummer 3 besteht die Möglichkeit, Anträge auf die Koordinierung von Bauarbeiten beziehungsweise
auf die Mitnutzung von vorhandenen öffentlichen Versorgungsnetzen aufgrund von Unzumutbarkeit
abzulehnen, soweit dadurch ein bestehendes oder geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen
diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde. Ein Überbauschutz bereits
bestehender öffentlich geförderter Glasfasernetze vor zeitlich nachfolgenden Baumaßnahmen zur
(Neu-)Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien besteht dagegen derzeit nicht und sollte ergänzt
werden. Ein solcher Überbauschutz durch die Verweigerung der Zustimmung nach § 126 Absatz 1
würde zu einer besseren Auslastung und wirtschaftlicheren Darstellung der öffentlich geförderten Glasfasernetze
führen.
Ein weiterer Effekt betrifft die Träger der Wegebaulast. Aufgrund der Verlegung einer komplett neuen Infrastruktur
mit Glasfaserleitungen bis in dieGebäude kommt es zu erheblichen Eingriffen in den Straßenkörper.
Jede Baumaßnahme – unabhängig von der Verlegetechnik – stellt eine „Verletzung“ des Straßenkörpers
dar, die zu erhöhtem Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwand führen kann. Der Aufbau des Straßenkörpers
und seiner Bankette ist in Material und Schichtung auf lange Haltbarkeit und Belastung ausgelegt, jeder
zusätzliche Fremdkörper in Form einer Rohrinfrastruktur schwächt den Straßenkörper in seiner Substanz.
Wenn eine öffentlich geförderte und diskriminierungsfrei nutzbare Infrastruktur bereits vorhanden ist, so
sollte zum Schutz des Straßenkörpers und zur Begrenzung des Erhaltungsaufwands für öffentliche Straßen
und Wege die Möglichkeit bestehen, weitere Eingriffe nicht zuzulassen.
Der Bundesrat schlägt daher vor, in § 126 die Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung zu implementieren,
wenn öffentlich geförderte Glasfasernetze bestehen oder geplant sind und diese aufgrund ihrer öffentlichen
Förderung einen offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang ermöglichen und dafür ausreichende
Kapazitäten vorhanden sind.
36. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Ansprüche aus § 126 Absatz 4
Nummer 3 durch eine besondere Verjährungsregelung ein verbesserter Ausgleich zwischen der Durchsetzbarkeit
von Ansprüchen und Rechtssicherheit und Rechtsfrieden getroffen werden kann.
Begründung:
Für Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwand und Mehrkosten aus der Verlegung in geringerer Verlegetiefe
legt der Entwurf keine zeitliche Grenze fest. Die Verjährungsregelung in § 134 schließt diesen Anspruch
nicht mit ein. Eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln des BGB dürfte mangels erkenn-barer ungeplanter
Lücke nicht möglich sein. Es dürfte sich daher um eine Ewigkeitsverpflichtung handeln. Dies führt
Drucksache 19/26964 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
zu einem kaum kalkulierbaren, zeitlich unbefristeten Kostenrisiko für das Telekommunikationsunternehmen.
Eine für beide Seiten praxistaugliche Höchstfrist würde im Zusammenwirken mit der Ablöseregelung beispielsweise
eine einfache Abgeltung durch Einmalzahlung erlauben.
37. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1a – neu – TKG)
In Artikel 1 § 126 ist im neuen Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die Mehrkosten und der Mehraufwand nach Nummer 3 sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.“
Begründung:
Die Regelung des Entwurfs führt zu einem zeitlich wohl unbefristeten Anspruch des Straßenbaulastträgers
gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen auf Ausgleich von Mehrkosten und Mehraufwand.
Das aus dem Anspruch resultierende Kostenrisiko kann den Breitbandausbau behindern, da es von der
schnelleren Verlegung in geringerer Verlegetiefe abschrecken kann. Die Durchsetzung wird außerdem beide
Seiten mit hohem Verwaltungsaufwand belasten.
Eine Ablöseregelung würde dieses Problem vermeiden. Bei der Errichtung von Kreuzungen, Ortsdurchfahrten
und anderen Bauvorhaben mit mehreren Beteiligten sind derartige Ablösevereinbarungen bereits üblich
oder sogar gesetzlich angeordnet, beispielsweise durch die Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen
nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
(Ablösungsbeträge-Berechnungs-verordnung – ABBV). Dieses Kosten und Aufwand reduzierende,
in der Praxis bewährte Modell sollte für die Verlegung von Telekommunikationslinien übernommen werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 TKG)
In Artikel 1 § 126 ist der neue Absatz 5 zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Möglichkeit, dass sich der Wegebaulastträger bei Anzeige „nur geringfügiger baulicher
Maßnahmen“ nicht verhalten kann beziehungsweise zu einer Antragstellung innerhalb eines Monats auffordern
muss, ist mit rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet. Sollte der Wegebaulastträger nicht zur Antragsstellung
auffordern und deshalb die Zustimmung als erteilt gelten, läge eine wirksame Zustimmung gleichwohl
nicht vor, wenn tatsächlich keine geringfügige bauliche Maßnahme vorliegt. Die Vorschrift ist deshalb zu
streichen.
39. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 TKG)
In Artikel 1 § 126 ist der bisherige Absatz 5 zu streichen.
Folgeänderung
In Artikel 1 § 149 ist Satz 4 zu streichen.
Begründung
In § 126 Absatz 5 Satz 4 TKG-E ist geregelt, dass die Länder eine oder mehrere koordinierende Stellen bestimmen.
Diese soll dafür sorgen, dass innerhalb der Dreimonatsfrist des § 149 TKG-E behördliche Entscheidungen
nach Maßgabe des Naturschutzrechts, des Wasserhaushaltsrechts, des Denkmalschutzes und
der Straßenverkehrs-Ordnung gemeinsam mit der Erteilung der Zustimmung nach § 126 Absatz 1 TKG-E
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/26964
erteilt werden. Mit dieser Regelung wird in unzulässiger Weise in die Gesetzgebungskompetenz und in die
Organisationshoheit der Länder eingegriffen; insbesondere unterfällt der Denkmalschutz der Kulturhoheit
der Länder. Die Vorgabe von Verfahrensfristen in diesem Bereich durch eine bundesgesetzliche Regelung,
insbesondere im Telekommunikationsgesetz, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine
derartige Verpflichtung ergibt sich – soweit ersichtlich – auch nicht aus Europarecht. Erwägungsgrund 104
der Richtlinie (EU) 2018/1972 spricht von einer Koordinierung der Genehmigungen und Zurverfügungstellung
von Informationen auf ihren Websites, nicht dem Aufbau eines neuen Verwaltungsapparats. Der verbindliche
Teil enthält – soweit ersichtlich – gar keine diesbezüglichen Regelungen.
Eine Kontrolle seitens des Landes sorgt in diesem Zusammenhang für einen zusätzlichen bürokratischen
Aufwand, der für eine bloße Fristkontrolle und vermeintliche Koordinierung nicht angemessen ist. Durch
die zusätzliche Instanz wird nicht mehr Zeit in den Genehmigungsverfahren gewonnen, sondern im Gegenteil
durch zusätzlichen koordinativen Aufwand auf Seiten des Landes und der Gemeinden verloren. Damit
ist keine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zu erwarten.
Maßnahmen, die der Fristeinhaltung dienen, stehen der koordinierenden Stelle nicht zur Verfügung, unabhängig
von der Frage, ob diese im einzelnen Verfahren zu einer Beschleunigung führen könnten. Es kann
nicht nachvollzogen werden, wie die koordinierende Stelle die genannten und gegebenenfalls weiteren erforderlichen
Genehmigungen innerhalb der Dreimonatsfiktion für die wegebaulastrechtliche Entscheidung
erreichen kann. Liegt eine nötige beispielsweise denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach Ablauf von
drei Monaten nicht vor, kann der Telekommunikationsdienstleister trotz Entscheidung des Wegebaulastträgers/Fiktion
dennoch nicht beziehungsweise nur unter eigenständiger Einhaltung sämtlicher Vorgaben tätig
werden.
Eine Beschleunigung des Netzausbaus und Beseitigung von Hemmnissen in verfahrensrechtlicher Hinsicht
– wie sie nach der Begründung mit dieser Vorschrift bezweckt ist – kann aus den genannten Gründen nicht
gesehen werden.
Das Ziel einer zügigeren Bearbeitung ist durch personelle Verstärkung der Genehmigungsbehörden und stärkere
Fachaufsicht zu erreichen, nicht durch die Hinzufügung einer weiteren Stelle.
Mit dem Wegfall der koordinierenden Stelle kann der Beginn der Frist nach § 149 Satz 4 TKG-E auch nicht
die Einreichung des Antrags bei dieser sein. Folglich ist diese Regelung zu streichen.
40. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 7 Satz 2 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die nach § 126 Absatz 7 Satz 2
TKG zulässigen Inhalte von Nebenbestimmungen bei der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast zur
Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien um Vorgaben zur Baudurchführung, Beweissicherung
oder auch den Nachweis der Zuverlässigkeit oder Fachkunde des mit den Straßenbauarbeiten beauftragten
Unternehmens erweitert werden können.
Begründung:
Die Verwaltungsgerichte haben sich immer wieder mit Fällen zu befassen, in denen Kommunen oder Kreise
und kreisfreie Städte als Träger der Straßenbaulast wegen negativer Erfahrungen mit der Durchführung der
Instandsetzungsarbeiten nach Verlegung von Telekommunikationslinien im Straßengrund versuchen, die
Qualität der Instandsetzung dadurch zu sichern, dass sie die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Verkehrswege
mit Nebenbestimmungen zur Baudurchführung, Beweissicherung und Ähnlichem oder auch dem
Nachweis der Zuverlässigkeit oder Fachkunde des mit den Straßenbauarbeiten beauftragten Unternehmens
verbinden, auch um sich so eine leichtere Durchsetzbarkeit der vorgesehenen Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche
zu sichern. Derartige Nebenbestimmungen dürften nicht von dem derzeit in § 126 Absatz 7
Satz 2 TKG vorgesehenen Katalog möglicher Nebenbestimmungen erfasst sein. Hier sollte erwogen werden,
die Lage der Kommunen in der Auseinandersetzung mit dem Nutzungsberechtigten, der die Arbeiten meist
durch Dritte durchführen lässt, im Katalog möglicher Nebenbestimmungen stärker zu berücksichtigen.
Drucksache 19/26964 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
41. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 9 Satz 1, Satz 2 und 3 TKG)
In Artikel 1 § 126 ist der neue Absatz 9 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort „vollständigen“ zu streichen.
b) Die Sätze 2 bis 4 sind durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Die Zustimmungsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn der Antrag unvollständig ist und der zuständige
Wegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim zuständigen Wegebaulastträger
dem Antragsteller in Textform mitteilt. Bei Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen
die Fristen nach Sätzen 1 und 2 neu.“
Begründung:
Die Änderung erhöht die Verständlichkeit der Norm und vermeidet ungewollte Auslegungen.
Die Wirkung der Vollständigkeitsfiktion im Entwurf soll wohl nur gelten für den Fristbeginn nach Satz 1,
nicht für die Prüfung der Begründetheit des Antrags. Gesetzestext und Begründung stellen das aber nicht
klar. Der Änderungsvorschlag vermeidet das Problem.
Für die Mitteilung von Einwänden gegen die Vollständigkeit sollte zur Steigerung der Nachvollziehbarkeit
Textform angeordnet werden.
Die Änderung stellt sicher, dass die dreimonatige Frist bei der Änderung und Ergänzung von Anträgen neu
beginnt und bei der Vervollständigung unvollständiger überhaupt erst beginnt. Der Entwurf ist diesbezüglich
zumindest auslegungsbedürftig.
42. Zu Artikel 1 (§ 128Absatz 4 – neu –,
§ 129 Absatz 4 – neu – TKG)
In Artikel 1 sind den § 128 und 129 jeweils folgender Absatz anzufügen:
„(4) Der Wegebaulastträger kann die Erfüllung der Pflichten nach Absätzen 1 bis 3 durch Verwaltungsakt
anordnen.“
Begründung:
Zu den §§ 128, 129 entsprechenden §§ 71, 72 der aktuellen Fassung des TKG ist streitig, ob diese Ermächtigungsnormen
für entsprechende Verwaltungsakte sind. (s. Reichert in Scheurle/Mayen, TKG, 3. Auflage
2018, § 71, Rn. 12, § 72, Rn. 13 m. w. N.).
Diese Rechtsunsicherheit führt für beide Seiten zu Rechtsrisiken und vermeidbaren Mehrkosten.
Das Telekommunikationsunternehmen ist durch die Rechtsunsicherheit gehalten, gegen Forderungsschreiben
Widerspruch oder direkt Klage zu erheben, um den Eintritt einer etwaigen Rechtskraft vorzubeugen.
Straßenbaulastträger sind gehalten, Ansprüche vorsorglich per Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht
geltend zu machen, um Streit über die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung durch Verwaltungsakt zu vermeiden.
Die Änderung beseitigt die Rechtsunsicherheit. Der Rechtsschutz wird durch die Anordnung per Verwaltungsakt
nicht eingeschränkt, da eine Anrufung der Gerichte möglich bleibt.
43. Zu Artikel 1 (§ 130 Absatz 1 TKG)
In Artikel 1 sind in § 130 Absatz 1 nach dem Wort „Verkehrswegen“ die Wörter „und den privaten und
fiskalischen Wirtschaftswegen“ einzufügen.
Begründung:
Da der Duldungskatalog des § 133 Absatz 1 Satz 1 TKG-E um den Aspekt der Wirtschaftswege erweitert
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/26964
wurde (Nummer 3 - neu -), ist die korrespondierende Ergänzung an dieser Stelle aus Gründen der Klarstellung
erforderlich.
44. Zu Artikel 1 (§ 133 Absatz 6 – neu – TKG)
In Artikel 1 ist dem § 133 folgender Absatz anzufügen:
„(6) Unberührt bleiben die Ge- und Verbote auf Grundlage des Forst- und Naturschutzrechts.“
Begründung:
Die Ergänzung erfolgt aus Klarstellungsgründen.
45. Zu Artikel 1 (§ 133 TKG)
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird um Prüfung gebeten, ob in § 133 eine zusätzliche Pflicht zur
Duldung der Nutzung von geeigneten Gemeinschaftsräumlichkeiten (wie zum Beispiel Kellerbereiche, Treppenaufgänge
oder Dachböden) von baulich verbundenen Gebäuden zur Herstellung von VHC- Anbindungen
weiterer Gebäude oder Gebäudeteile analog zu den bereits vorgesehenen Regelungen aufgenommen werden
kann.
Begründung:
Dieser zusätzliche Regelungsgehalt ist sinnvoll und zielführend insbesondere im Hinblick auf städtische
Verdichtungs- und Ballungsräume. Bei städtischer Bebauung bieten sich zur schnellen und einfachen Verlegung
von Glasfaser-kabeln auch die Nutzung von geeigneten Gemeinschaftsräumlichkeiten (wie zum Beispiel
Kellerbereiche, Treppenaufgänge oder Dachböden) an. Das Aufgraben von Gehwegen etc. kann vermieden
werden. Für die Anzahl von zu realisierenden Hausstichen könnte ein erhebliches Reduzierungspotential
erschlossen werden. Entsprechender Bauaufwand würde entfallen und die Verlegung von Glasfaserkabeln
in diesem Sinne könnte schnell und mit geringem Aufwand und geringem Eingriff in das Hauseigentum
erfolgen. Zivilrechtliche Vereinbarungen mit den betroffenen Hauseigentümern greifen insoweit zu
kurz, als einzelne Nutzungsverträge gekündigt werden können und damit Verbindungslücken entstehen würden.
Es bedarf einer generellen und verlässlichen Regelung im TKG. Aus der Gesamtschau der Regelungen
des TKMoG-E ist zu erkennen, dass der Ausbau der VHC-Netze ein Schwerpunkt dieser TKG-Modernisierung
sein soll. Ziel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist die Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu
und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen, und in § 2 Absatz
2 Nummer 3 Buchstabe a die Förderung der Konnektivität, die breite Verfügbarkeit, sowie der beschleunigte
Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für alle Nutzer.
46. Zu Artikel 1 (§ 134 Satz 2 – neu – TKG)
Artikel 1 § 134 ist folgender Satz anzufügen:
„Ansprüche aus § 126 Absatz 4 Nummer 3 verjähren dreißig Jahre nach Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie.“
Begründung:
Für Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwand und Mehrkosten aus der Verlegung in geringerer Verlegetiefe
legt der Entwurf keine zeitliche Grenze fest. Die Verjährungsregelung in § 134 schließt diesen Anspruch
nicht mit ein. Eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln des BGB dürfte mangels erkennbarer ungeplanter
Lücke nicht möglich sein. Es dürfte sich daher um eine Ewigkeitsverpflichtung handeln. Dies führt
zu einem kaum kalkulierbaren, zeitlich unbefristeten Kostenrisiko für das Telekommunikationsunternehmen.
Drucksache 19/26964 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Änderung führt eine für beide Seiten praxistaugliche Höchstfrist ein. Im Zusammenwirken mit der Ablöseregelung
würde dies eine einfache Abgeltung durch Einmalzahlung erlauben.
47. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 1 Satz 3 TKG)
In Artikel 1 § 144 Absatz 1 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:
„Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit dies für den Ausbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität, die einen offenen Netzzugang ermöglichen, vorgesehen und hierfür keine Nutzung bestehender
Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst
ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann.“
Begründung:
Um einen offenen Dienstwettbewerb über Netze mit sehr hoher Kapazität zu gewährleisten, sollte sichergestellt
werden, dass eine Neuerrichtung von Netzinfrastrukturen in Gebäuden darauf ausgelegt ist, Glasfaseranschlüsse
herzustellen. Zurzeit ermöglichen nur Glasfasernetze einen uneingeschränkten offenen Netzzugang
über Netze mit sehr hoher Kapazität. Auch der Verweis auf die Mitnutzung bestehender Infrastrukturen
in Gebäuden sollte insofern nur dann als Verhinderungsgrund der Neuerrichtung herangezogen werden können,
wenn diese die Herstellung von Glasfasernetzabschlüssen in den Räumlichkeiten des Endnutzers ermöglichen.
Die eingefügte Formulierung wahrt die Technologieneutralität, da diese grundsätzlich auch andere
Netze mit sehr hoher Kapazität einschließt, wenn diese einen technisch uneingeschränkten offenen
Netzzugang ermöglichen.
48. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 3 TKG)
In Artikel 1 sind in § 144 Absatz 3 die Wörter „ineffizient ist“ durch die Wörter „ineffizient und die Mitnutzung
für den Abschluss eines Netzes mit sehr hoher Kapazität, die einen offenen Netzzugang ermöglichen,
in den Räumlichkeiten des Endnutzers vorgesehen ist“ zu ersetzen.
Begründung:
Um einen offenen Dienstwettbewerb über Netze mit sehr hoher Kapazität zu gewährleisten, sollte sichergestellt
werden, dass bei der Herstellung von Netzabschlüssen in den Räumlichkeiten des Endnutzers Glasfasernetze
in den Gebäuden errichtet werden. Zurzeit ermöglichen nur Glasfasernetze einen uneingeschränkten
offenen Netzzugang über Netze mit sehr hoher Kapazität. Deshalb sollte eine Mitnutzung von Netzinfrastruktur
in Gebäuden nur dann nicht abgelehnt werden dürfen, wenn sie zur Errichtung von Glasfasernetzen
in dem Gebäude beantragt wird. Die eingefügte Formulierung wahrt die Technologieneutralität, da diese
grundsätzlich auch andere VHC-Netze einschließt, wenn diese einen technisch uneingeschränkten offenen
Netzzugang ermöglichen.
49. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 4 TKG)
Artikel 1 § 144 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
„(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen
sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten sowie vom Gebäude bis an die straßenseitige
Grundstücksgrenze mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität
sowie einem Zugangspunkt zu den passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.“
Begründung:
Mit der Verpflichtung, neu errichtete Gebäude mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/26964
sehr hoher Kapazität nicht nur zu den Netzanschlusspunkten, sondern bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze
auszustatten, würde die Realisierung eines Glasfaseranschlusses vereinfacht und beschleunigt. Ohnehin
erfolgende Bauarbeiten zur Erschließung der Gebäude mit Versorgungsnetzen könnten zur Erfüllung der
erweiterten Vorgabe ohne relevante zusätzliche Aufwände genutzt werden. Die Möglichkeit der Realisierung
eines Anschlusses an ein VHC-Netz, ohne dass erneut Aufgrabungen auf dem Grundstück erforderlich werden,
erleichtert die Entscheidung eines Gebäudeeigentümers für einen Glasfaseranschluss.
50. Zu Artikel 1 (§ 145 Absatz 2 Satz 2 TKG)
Artikel 1 § 145 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
„Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität einschließlich Verbindung zur grundstückseitigen passiven
Netzinfrastruktur gemäß § 144 Absatz 4 mitverlegt werden.“
Begründung:
Um nachträgliche Bauarbeiten zu verhindern und die zügige Herstellung eines Gebäudeanschlusses an ein
Netz mit sehr hohen Kapazitäten zu ermöglichen, ist es sinnvoll sicherzustellen, dass die Erschließung von
Neubaugebieten mit passiver Netzinfrastruktur durchgehend bis an die gemäß § 144 Absatz 4 zu verlegenden
passiven Netzinfrastrukturen erfolgt. Der Vorschlag soll klarstellen, dass die Erschließung von Neubaugebieten
mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen einschließlich dieser Verbindung erfolgen muss.
51. Zu Artikel 1 (§ 145 Absatz 2 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu -,
Absatz 3 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 ist § 145 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:
„Erfolgt in den Fällen des Satzes 2 kein eigenwirtschaftlicher Ausbau durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze,
informieren die Baulastträger die Bundesnetzagentur. Diese kann die Verpflichtung
eines oder mehrerer in Betracht kommenden Unternehmen zum leitungsgebundenen Anschluss
der Endnutzer nach § 160 Absatz 3 anordnen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Sicherstellungsverpflichtung hinsichtlich der Mitverlegung von Glasfaser/Leerrohrinfrastruktur (bisher
§ 77i Absatz 7 TKG) im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten wurde bereits mit dem DigiNetzG
2016 in das TKG aufgenommen. Die von der Bundesregierung bezweckte Mitverlegung durch Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze stößt allerdings vor allem im ländlichen Raum regelmäßig an Grenzen.
Stattdessen berufen sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zunehmend auf die Zuständigkeit
der Kommunen als Maßnahmenträger und verlegen daher nicht in allen Fällen eigene (Leerrohr-
)Infrastruktur in Neubaugebieten. Das widerspricht dem seit der Liberalisierung des TK-Marktes in den
1990er Jahren getroffenen regulatorischen Grundsatz der privatwirtschaftlichen und wettbewerblichen Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Grundsatz des Vorrangs privater Investition und
privater Leistungserbringung hat in Deutschland Verfassungsrang. Nach Artikel 87f Absatz 2 Satz 1 GG erfolgt
die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch die private Hand, während dem Bund
insoweit lediglich eine Gewährleistungsverantwortung zukommt.
Die Ergänzung von § 145 Absatz 2 TKG-E um die Sätze 3 und 4 stellt klar, dass bei Ausbleiben eines eigenwirtschaftlichen
Ausbaus im Rahmen der Erschließung eines Neubaugebietes nicht eine (subsidiäre) Zuständigkeit
der Kommunen für den Ausbau zum Tragen kommt, sondern sich die Pflicht der Kommunen alleine
darauf beschränkt, die Bundesnetzagentur über den ausbleibenden eigenwirtschaftlichen Ausbau zu infor-
Drucksache 19/26964 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
mieren. Diese wird dadurch in die Lage versetzt, die Verpflichtung eines oder mehrerer Telekommunikationsunternehmen
nach § 160 Absatz 3 TKG-E zu einem leitungsgebunden Anschluss der Endnutzer zu prüfen.
Die Ergänzung von § 145 Abs. 3 TKG-E stellt klar, dass im Falle der Erschließung von Neubaugebieten
nicht die Kommunen „Verpflichtete“ eines Ausbaus sein können.
Der Regelungsgehalt des § 77i Absatz 7 TKG war bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten (vgl. Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/8332, Nummer
19, 20 und 21, Seite 76 f., sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung, Seite 85 f). Aus verfassungsrechtlicher
Sicht erscheint problematisch, dass insbesondere die Regelung des § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
(§ 145 Absatz 2 Satz 2 TKG-E) Kommunen de facto neue Pflichtaufgaben auferlegt, obwohl eine solche
Aufgabenübertragung an Kommunen durch Bundesgesetz nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85
Absatz 1 Satz 2 GG ausgeschlossen ist.
52. Zu Artikel 1 (§ 146 Absatz 3 – neu - TKG)
In Artikel 1 ist dem § 146 folgender Absatz anzufügen:
„(3) Es ist zwingend nachzuweisen, dass vorhandene, zu diesem Zweck auf Vorrat geschaffene Infrastrukturen
weder erworben noch mitgenutzt werden können.“
Begründung:
Im Rahmen des DigiNetzG wurden durch gesetzliche Vorgabe Infrastrukturen geschaffen, welche unnötige
Eingriffe in den Straßenkörper vermeiden und Synergiepotenziale heben sollen. Zu Sicherstellung, dass diese
Infrastrukturen „auf Vorrat“ auch genutzt werden und das verfolgte Ziel nicht verfehlt wird, ist sicherzustellen,
dass die Eigentümer und Betreiber von Telekommunikationsnetzen vor der Durchführung einer Baumaßnahme
zwingend die vorhandenen Infrastrukturen durch Nutzung der zentralen Informationsstelle des
Bundes zu erheben haben und mit den Eigentümern über eine Veräußerung beziehungsweise Nutzung zu
verhandeln haben.
Hierbei ist im Rahmen des Nachweises optimalerweise darzulegen, welche unabweisbaren Gründe zur Notwendigkeit
eines erneuten Antrages auf Neuverlegung geführt haben.
Der Verzicht auf eine solche Vorgehensweise führt dazu, dass insbesondere Kommunen durch den Einsatz
von Steuermitteln aufgrund eines Bundesgesetzes Infrastruktur auf Vorrat geschaffen haben und auch weiterhin
schaffen müssen, Nutzer dieser Infrastruktur dennoch weiterhin die Möglichkeit haben ungeachtet
vorhandener Ressourcen Folgeschäden an insbesondere der Verkehrsinfrastruktur zu verursachen. Dies ist
mit einem sparsamen Einsatz von Steuermitteln nicht vereinbar.
53. Zu Artikel 1 (§ 148 Absatz 6 TKG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob für den Fall von Streitbeilegungen beim APL-Zugang ein „Vorrang der
leistungsstärkeren Technologie“ eingeführt werden kann, unter der Voraussetzung, dass der Betreiber der
leistungsstärkeren Technologie einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang anbietet.
Begründung:
Für Glasfasernetzbetreiber besteht nur dann ein Anreiz, Gebäude, die auf der Netzebene 4 mit einem Kupfernetz
ausgestattet sind, mit FTTB-Anschlüssen auszustatten, wenn die Endkunden die Leistungsvorteile
der ausgebauten Glasfaser-Infrastruktur auch nutzen können. In Streitfällen um die Nutzung des Gebäude-
APL sollte daher die leistungsstärkere Technologie (in der Regel G.fast gegenüber VDSL-Vectoring) einen
Vorrang erhalten, wenn dessen Anbieter einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang anbietet. Der
Dienstwettbewerb würde somit nicht nur erhalten, sondern kann sich durch die höheren zur Verfügung stehenden
Anschlussleistungen dynamisch weiterentwickeln und würde sich somit hinsichtlich der Qualität und
der Angebotsvielfalt für den Endkunden verbessern. Über die entstehende stärkere Nachfrage würde der
Glasfaserausbau zusätzlich angeregt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/26964
54. Zu Artikel 1 (§ 151 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern dem Bund eine Regelungskompetenz
zukommt, die Genehmigung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite zu regeln und
insbesondere einen Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung an Gebäuden oder Anlagen ausschließlich
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zuzulassen oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch,
historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit Bundesrecht geschützt sind.
Begründung:
Der Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes berührt in seinem Artikel 1 zur Neufassung
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in § 151 Absatz 1 TKG die Kompetenzverteilung zwischen dem
Bund und den Ländern.
Nach der bundesstaatlichen Zuständigkeitsverteilung treffen die Landesgesetzgeber prinzipiell die Entscheidung
über die Anforderungen, welche bei der Ausführung von Baumaßnahmen oder bei der Errichtung,
Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen einzuhalten sind. Überdies fällt es prinzipiell auch in den Aufgabenbereich
der Landesgesetzgeber, über die Verfahrensanforderungen, vor allem über die organisatorischen
Strukturen und die Ausgestaltung der Kontroll- beziehungsweise Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
Bei der Genehmigung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite handelt es sich um einen Regelungsgegenstand,
der die Realisierung baulicher Anlagen behandelt und der dem Bauordnungsrecht und damit
der Regelungskompetenz der Länder zuzuordnen ist.
55. Zu Artikel 1 (§ 152 Absatz 1 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“
durch die Wörter „Nutzungsberechtigte nach Maßgabe des § 124“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Mitbenutzung sonstiger physischer Infrastrukturen erfordert die nachweisliche Fachkunde, Zuverlässigkeit
und Leistungsfähigkeit, um die (technische) Primärnutzung (Lichtmast, Anzeigetafel, Lichtsignalanlage,
…) nicht zu beeinträchtigen und die Akzeptanz der Mitnutzung zu gefährden. Es ist der überwiegenden Zahl
der Eigentümer und Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen nicht zuzumuten, diese Prüfung und vor
allem die Verweigerung der Nutzung wegen Nichteignung durchzuführen. In dem Sinn ist die Bundesnetzagentur
die geeignete Instanz eine Eignung festzustellen.
56. Zu Artikel 1 (§ 153 Absatz 1 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 § 153 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“
durch die Wörter „Nutzungsberechtigte nach Maßgabe des § 124“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Mitbenutzung sonstiger physischer Infrastrukturen erfordert die nachweisliche Fachkunde, Zuverlässigkeit
und Leistungsfähigkeit, um die (technische) Primärnutzung (Lichtmast, Anzeigetafel, Lichtsignalanlage,
…) nicht zu beeinträchtigen und die Akzeptanz der Mitnutzung zu gefährden. Es ist der überwiegenden Zahl
der Eigentümer und Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen nicht zuzumuten, diese Prüfung und vor
allem die Verweigerung der Nutzung wegen Nichteignung durchzuführen. In dem Sinn ist die Bundesnetzagentur
die geeignete Instanz eine Eignung festzustellen.
Drucksache 19/26964 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
57. Zu Artikel 1 (§ 154 Absatz 5 TKG)
Im Verfahren zur Markterkundung wird die neue Möglichkeit geschaffen, vertragliche Verpflichtungen mit
den Unternehmen einzugehen, die im Rahmen des Verfahrens eine Meldung abgeben. Der Bundesrat bittet
um Prüfung, ob dies mit der neuen Rahmenregelung und der Richtlinie des Bundes für die Gigabitförderung
übereinstimmt.
Begründung:
In § 154 Absatz 5 TKG ist festgelegt, dass Richtliniengeber für die öffentliche Förderung von Telekommunikationslinien
oder in der jeweiligen Förderrichtlinie vorsehen können, dass Meldungen von Unternehmen
in einem Verfahren zur Markterkundung nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber
der Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die das Verfahren durchführt oder in Auftrag gegeben
hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten Ausbau durchzuführen. Der Einsatz vertraglich gesicherter
Markterkundungsmeldungen ist also nur möglich, wenn ein Richtliniengeber dies auch vorsieht.
58. Zu Artikel 1 Teil 9 (§§ 155 bis 162 TKG)
a) Der Bundesrat fordert, alle geeigneten Möglichkeiten zu nutzen, um so schnell wie möglich gigabitfähige
Telekommunikationsnetze zu erreichen. Er setzt sich für eine angemessene Teilhabe aller Bürgerinnen
und Bürger am digitalen Leben ein.
b) Der Bundesrat sieht in der Fortführung eines Universaldienstes weiterhin das zentrale und geeignete
Instrument, um für Endverbraucher im Sinne der Grundversorgung beim Fehlen erschwinglicher Telekommunikations-Dienste,
wie etwa einem funktionsfähigen Internetzugang, diese zu gewährleisten.
Der Bundesrat betont, dass der Universaldienst jedoch immer nur eine Mindestversorgung sicherstellen
kann.
c) Der Bundesrat erwartet, dass der Gigabitausbau primär eigenwirtschaftlich durch marktgetriebenen
Ausbau und nachgelagert durch zielführende Förderinstrumente erreicht wird. Ein Universaldienst darf
die Aktivitäten der Marktakteure nicht hemmen und die Förderung nicht behindern.
d) Der Bundesrat vermisst eine klare Abgrenzung zwischen dem Universaldienst als Instrument der Mindestversorgung
und einem möglichen neuen Recht der Nutzer auf schnelles Internet. Das gängige Begriffsverständnis
von „schnellem Internet“ und einige der im § 156 angestrebten Dienste, wie zum Beispiel
Teleheimarbeit, sind nicht mit der durch den Universaldienst gewährleisteten Mindestversorgung
zu bedienen.
e) Der Bundesrat bittet deshalb bezüglich des Universaldienstes um die genaue Umsetzung der Vorgaben
des Kodex für elektronische Kommunikation (EKEK Richtlinie (EU) 2018/1972) hinsichtlich der umfassten
Dienste gemäß Anlage V.
Begründung:
Ein Universaldienst als Mindestversorgung ist unionsrechtlich vorgesehen und in den Artikeln 84 bis 92
EKEK (Richtlinie (EU) 2018/1972) ausgestaltet. Eine Umsetzung des EKEK sollte bis zum 20. Dezember
2020 erfolgt sein.
Ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf „schnelles Internet“ ist demgegenüber unionsrechtlich nicht normiert,
sondern ein Ziel der Bundesregierung mit Zielhorizont 2025. Bei der Umsetzung dieses Ziels gilt es,
das verfassungsrechtliche Gebot der Privatwirtschaftlichkeit und das Wettbewerbsprinzip zu beachten.
59. Zu Artikel 1 (§§ 155 bis 162 TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel des Rechtsanspruchs auf
schnelles Internet nun umgesetzt werden soll. Deutschland hat gerade im internationalen Vergleich erheblichen
Nachholbedarf bei Gigabitanschlüssen bis zum Endkunden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass – unabhängig von der gesetzlichen Realisierung dieses Rechtsanspruchs
– nur eine ambitionierte Definition des Begriffs „schnelles Internet“ den damit verbundenen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/26964
Erwartungshaltungen gerecht werden wird.
c) Aus Sicht des Bundesrates sollte eine internationale Vergleichsbetrachtung mit Ländern, die bei Verbindungsgeschwindigkeiten
und Reaktionszeiten üblicherweise Spitzenplätze belegen, als Ausgangspunkt
für die Definition des Begriffs des „schnellen Internets“ genommen werden. Ferner weist der
Bundesrat darauf hin, dass das Begriffsverständnis des „schnellen Internets“ dynamisch ist und sich an
den internationalen technologischen Fortschritten orientiert.
d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund um Prüfung, wie die tech-nischen Anforderungen an den
Rechtsanspruch auf schnelles Internet zu definieren sind, und im Anschluss um Unterbreitung eines
Vorschlags, wie dieser Anspruch regulatorisch am besten zu realisieren ist. Dabei sind nicht nur Upund
Downloadwerte, sondern auch Reaktionszeiten („Ping“) einzubeziehen. Insbesondere muss darauf
geachtet werden, dass der eigenwirtschaftliche Ausbau durch den Rechtsanspruch auf schnelles Internet
nicht gebremst, sondern beschleunigt wird.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder darüber zu informieren, ob auf die Länder und
die Kommunen ein Mehraufwand zukommt und, wenn ja, mit wie viel Mehraufwand zu rechnen ist.
Sollten mit der Realisierung des Rechtsanspruchs neue Aufgaben für die Länder beziehungsweise die
Kommunen geplant sein, bittet der Bundesrat, diese mit den Länden beziehungsweise den kommunalen
Spitzenverbänden abzustimmen.
60. Zu Artikel 1 Teil 9 (§§ 155 bis 162 TKG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung der Umsetzung eines Rechtsanspruchs auf schnelles
Internet durch ein geeignetes Design außerhalb der aktuellen Novelle des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die unabhängig von den europäischen Vorgaben geplante Neueinführung
eines Rechtsanspruchs auf schnelles Internet. Er erwartet jedoch eine Umsetzung außerhalb des Universaldienstes,
da dieser nur eine Mindestversorgung sicherstellen kann.
Ein Universaldienst als Mindestversorgung ist unionsrechtlich vorgesehen und in den Artikeln 84 bis 92
EKEK (Richtlinie (EU) 2018/1972) ausgestaltet. Eine Umsetzung des EKEK sollte bis zum 20. Dezember
2020 erfolgt sein.
Ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf „schnelles Internet“ ist demgegenüber unionsrechtlich nicht normiert,
sondern ein Ziel der Bundesregierung mit Zielhorizont 2025. Bei der Umsetzung dieses Ziels gilt es,
das verfassungsrechtliche Gebot der Privatwirtschaftlichkeit und das Wettbewerbsprinzip zu beachten. Um
dieses zu gewährleisten und die dringliche Umsetzung des EKEK in nationales Recht nicht zu verzögern,
hält der Bundesrat es für erforderlich, andere Umsetzungsmöglichkeiten wie beispielsweise eine Orientierung
am Design eines Fördermodells (beispielsweise Voucher-Modell) zu prüfen und nach gründlicher Prüfung
ein gesondertes Verfahren zu beginnen.
61. Zu Artikel 1 (§ 157 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bundesnetzagentur vor der Veröffentlichung
von Grundsätzen über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste
nach § 157 Absatz 1 eine Konsultation von Fachkreisen vornehmen sollte.
Begründung:
Für die Festlegung der Erschwinglichkeitsgrundsätze gemäß § 157 sollte die Bundesnetzagentur nicht nur
marktbezogene Preis-Leistungs-Benchmarks etc. sondern auch strukturelle Fragen mit einbeziehen. Hierzu
erscheint aus Sicht des Bundesrates in jedem Fall eine Konsultation entsprechender Fachkreise sinnvoll.
Drucksache 19/26964 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
62. Zu Artikel 1 (§ 158,
§162 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Vorschriften zur Finanzierung des Universaldienstes noch um weitere
Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten wie beispielsweise entsprechende OTT-Anbieter,
ergänzt werden sollen.
Begründung:
Der EU-Kodex sieht für die Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes vor, dass diese entweder
durch Steuermittel erfolgt oder unter den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im
Sinne von Artikel 90 Absatz 1Buchstabe b EU-Kodex aufzuteilen ist.
Der vorliegende Entwurf bezieht nur Telekommunikations-Netzbetreiber und Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten
in das Umlageverfahren ein, während Anbieter nummernunabhängiger Kommunikationsdienste
nicht erfasst werden.
63. Zu Artikel 1 Teil 10 allgemein (§§ 163 bis 189 TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung angesichts der perspektivisch stetig zunehmenden
Gefahrenlage im Bereich der Cybersicherheit und der stetig anwachsenden Komplexität der technologischen
Herausforderungen, auch durch die zunehmende Softwarebasierung von Netzfunktionen in modernen
Telekommunikationsnetzen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein ausdifferenziertes Wirkgefüge
zur vorsorglichen und akuten Gefahrenabwehr vorgelegt hat.
b) Der Bundesrat sieht dabei die Notwendigkeit, dass dieses Zusammenwirken, insbesondere mit dem
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-
Sicherheitsgesetz 2.0) und der daraus folgenden Ausdifferenzierung behördlicher Zuständigkeiten,
nicht zu Lasten der fachbehördlichen Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur gehen darf.
c) Der Bundesrat sieht mit einer gewissen Sorge, dass das ausdifferenzierte Wirkgefüge insbesondere des
§ 164 des Gesetzentwurfs aufgrund der strukturell notwendigen Entwicklungsoffenheit vor allem für
die betroffenen Unternehmen beträchtliche Herausforderungen mit sich bringen kann. In diesem Kontext
weist der Bundesrat auf den Bedarf einer mittelfristigen Evaluierung der zusammenwirkenden gesetzlichen
Regelungen hin.
Begründung:
Die anwachsenden Gefahren im Bereich der Cybersicherheit stellen auch angesichts der allgemeinen technologischen
Entwicklungsdynamik für die Telekommunikationsunternehmen eine große Herausforderung
dar. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes
setzt diese Herausforderung im Zusammenwirken mit dem Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz 2.0 in eine
komplexe gesetzliche Regelung um. Auch aufgrund der Abstimmungsbedarfe auf europäischer Ebene zur
Zertifizierung kritischer Komponenten unterliegen die resultierenden Maßnahmen einer besonderen Komplexität.
In diesem Kontext erscheinen klare fachbehördliche Zuständigkeiten wie auch eine mittelfristige
Evaluierung der Angemessenheit und Ausbalancierung der gesetzlichen Regelungen für die betroffenen TK-
Unternehmen bedeutsam, um auch im Lichte dieser Herausforderungen Innovationen und Investitionen langfristig
in Deutschland zu befördern.
64. Zu Artikel 1 (§ 163 und
§164 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschriften zum Notruf (§ 163
TKG) beziehungsweise zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (§ 164 TKG) um Vorgaben
zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung im Falle eines Stromausfalls speziell für Telekommunikationsnetze
ergänzt werden sollten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/26964
Begründung:
Telekommunikationsnetze sind abhängig von einer funktionierenden Stromversorgung. Diese ist in Deutschland
zwar grundsätzlich auf einem hohen Niveau, gleichwohl wächst mit der Zunahme der Abhängigkeit
vom Internet auch das Schadenspotential, das ein länger andauernder Stromausfall mit sich brächte. Dies
betrifft nicht nur wirtschaftliche Anwendungen, sondern auch Notrufverbindungen. Vor diesem Hintergrund
ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber festlegen sollte, wie lange Telekommunikationsnetze im Falle eines Ausfalls
der üblichen Stromversorgung mindestens durch Notstromvorrichtungen in Betrieb gehalten werden
müssen.
65. Zu Artikel 1 (§ 163Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1,
§ 164 Absatz 2 Nummer 1 TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 163 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist zu streichen.
bb) In Absatz 3 Satz 1 sind nach dem Wort „ist“ die Wörter „unbeschadet des Absatzes 4“ einzufügen.
cc) In Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort „ermöglichen“ die Wörter „(wie zum Beispiel Notruf-
Apps)“ einzufügen.
b) § 164 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach dem Wort „Datenverarbeitungssystemen“ sind die Wörter „insbesondere im Hinblick auf
die Verpflichtungen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 und 2“ einzufügen.
bb) In Nummer 1 sind nach dem Wort „führen“ die Wörter „(insbesondere unterbrechungsfreie
Stromversorgung über mindestens vier Stunden)“ einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Verwendung des Telefaxgerätes ist nicht mehr zeitgemäß und bereitet vor allem im Hinblick auf zu
begrüßende Bestrebungen der Integrierten Leitstellen, bei der Abnahme der 112 automatische Bandansagen
zu schalten, technische Probleme. Sie ist auch nicht mehr notwendig, da die Notruf-App der Länder allen
Bürgerinnen und Bürgern – insbesondere sprach- und/oder hörbehinderten Endnutzern – einen gleichwertigen
Zugang zum Notruf bieten wird und somit das Telefaxgerät substituiert. Das Notruffax wird zudem nach
Rückmeldungen aus der Praxis kaum mehr genutzt.
Zu Doppelbuchstabe bb und cc:
Dass die Notruf-Apps beziehungsweise deren Anbieter mit § 163 Absatz 4 TKG-E bewusst adressiert werden
sollte(n), erschließt sich nur nach Studium der Gesetzesbegründung. § 163 Absatz 4 TKG-E greift zudem
nicht die Formulierung des Absatzes 3 auf, was verwundert, soll doch gerade die Notruf-App des Bundes
und der Länder das zentrale Angebot für Menschen mit Behinderungen werden. Relay-Dienste oder ähnliche,
die in § 163 Absatz 3 TKG-E adressiert sind, sind weitaus weniger praktikabel und dennoch führt die Notruf-
App auch in diesem Gesetzentwurf wieder ein Schattendasein. Das ist zu ändern. Die Einführung der Notruf-
App des Bundes und der Länder ist ein Meilenstein, die Wichtigkeit dieser Neuerung muss im Gesetzestext
selbst gewürdigt werden durch eine Ergänzung von § 163 Absatz 4 TKG-E und einen Verweis in Absatz 3.
Zu Buchstabe b:
Endnutzern muss es jederzeit und vor allem auch bei länger andauernden Stromausfällen möglich sein, eine
Verbindung zur Notrufabfragestelle aufzubauen. Die Sicherstellung dieser Möglichkeit auch über eine „Karenzzeit“
von mindestens 4 Stunden hat oberste Priorität und sollte daher auch bei den Schutzmaßnahmen in
Drucksache 19/26964 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 164 TKG-E explizit aufgeführt werden.
66. Zu Artikel 1 (§ 163 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – TKG)
Artikel 1 § 163 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist folgender Buchstabe anzufügen:
„c) notwendiger Anerkennungsverfahren und Voraussetzungen für nummernunabhängige interpersonelle
Notrufdienste,“
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 163 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a ist das Wort „und“ durch ein Komma und in Buchstabe b ist
das Komma durch das Wort „und“ zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Vorgabe in § 163 Absatz 4 TKG-E adressiert „Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommunikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
ermöglichen“ (zum Beispiel Anbieter von Notruf-Apps). Sie müssen künftig Daten zur Ermittlung des Standortes
unentgeltlich übermitteln.
Diese Formulierung ist zu unbestimmt. Die Lesart des Gesetzestextes lässt befürchten, dass die Notrufabfragestellen
der Länder ihre Systeme künftig so ausgestalten müssen, dass eine Vielzahl von nummernunabhängigen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten die jeweilige Leitstellentechnik ansprechen und
(zur Standortübermittlung) auch tatsächlich nutzen können.
Technisch wäre es – ohne weitergehende Vorgaben oder Einschränkungen – nicht beziehungsweise nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, allen am Markt vertretenen Anbietern solcher Notruf-
Apps einen direkten Zugang zu den bundesweit mehr als 450 Notrufabfragestellen zur Verfügung zu stellen.
Eine solche Vorgehensweise wäre nur zielführend, wenn der Zugang über eine vorgegebene und definierte
Schnittstelle beziehungsweise über eine zentrale Vermittlungsinstanz (hier gleichermaßen über eine definierte
Schnittstelle) erfolgen würde. Entsprechende Ausführungen, Verweise oder Vorgaben finden sich im
Gesetzestext bislang nicht.
Die aktuelle Formulierung wäre nicht nur aufgrund der oftmals unzureichenden Betriebskonzepte für Notruf-
Apps zu kurzgefasst, sie würde zugleich die aktuellen Bestrebungen von Ländern und Bund zur Etablierung
einer zentralen, bundeseinheitlichen Notruf-App (mit vorgesehener Standardschnittstelle für Drittanbieter)
konterkarieren.
Folglich sollten nur anerkannte Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste
die Möglichkeit erhalten, eine direkte Kommunikation zu örtlich zuständigen Notrufabfragestellen
herzustellen. Ferner sollten Datenübertragungen in vorgegebenen Formaten erfolgen müssen.
Diese Punkte können durch die Erweiterung der Aufzählung in § 163 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 TKG-E
berücksichtigt werden.
67. Zu Artikel 1 (§ 164 Absatz 4 TKG)
In Artikel 1 § 164 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:
„Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nur eingesetzt werden, wenn sie vor
dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden.“
Begründung:
Aus Gründen des Verwaltungsaufwandes und der Beschleunigung von Investitionen sollten die Überprüfung
und die Zertifizierung der kritischen Komponenten weder in zwei voneinander getrennten Arbeitsschritten
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/26964
noch von zwei unterschiedlichen Institutionen erfolgen. Ferner sollte dabei aus Gründen des Investitionsschutzes
eine Klarstellung erfolgen, dass eine Betriebserlaubnis für die Verwendung von kritischen Komponenten
nur für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erteilt werden kann. Zudem ist sicherzustellen, dass
die Wirtschaft, gerade kleine und mittlere Unternehmen, durch die beabsichtigten Änderungen insbesondere
durch Zertifizierungsanforderungen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Eine pauschale Verpflichtung
von Unternehmen allein auf Grundlage der Nutzung kritischer Komponenten wie im vorliegenden Entwurf
absehbar, ist abzulehnen.
Eine pauschale Verpflichtung zur Zertifizierung von Free-and-Open-Source-Software sowie eigenentwickelter
Software im Bereich der Telekommuni-kation würde zu einem nachhaltigen Verlust von Innovationskraft
führen, den Wettbewerb zum Nachteil kleinerer Anbieter erheblich beeinflussen und die Innovation stark
beeinträchtigen.
Der Änderungsvorschlag beinhaltet insofern eine Klarstellung, dass sich diese Verpflichtung nur auf Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial beziehen soll und nicht wie
im Gesetzentwurf bislang vorgesehen pauschal auf kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des
BSI-Gesetzes. Die Klarstellung steht in Einklang mit Er-wägungsgrund 95 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
der die Erforderlichkeit der Sicherstellung angemessener Sicherheitsanforderungen entsprechend der spezifischen
Art und wirtschaftlichen Bedeutung der Dienste bekräftigt. Der Änderungsvorschlag steht zudem in
Einklang mit den Regelungen des § 164 Absatz 9 Satz 2 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes.
68. Zu Artikel 1 (§ 169 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c – neu – TKG)
In Artikel 1 § 169 Absatz 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe b folgender Buch-stabe einzufügen:
„c) in Fällen des Betreibens von Telekommunikationsanlagen, die der Vermittlung öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste ins Ausland dienen, die über diese Telekommunikationsanlage erfassbaren
Telekommunikationsbeziehungen anhand eines von der Bundesnetzagentur bereitgestellten
Fragenkataloges darzulegen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen;“
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 169 Absatz 1 Nummer 4 ist in Buchstabe a das Wort „und“ durch ein Semikolon und in Buchstabe
b das Semikolon durch das Wort „und“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 169 TKG-E enthält diverse Verpflichtungen zur Mitteilung bestimmter, anbieterspezifischer Informationen
(zum Beispiel Erreichbarkeiten, Zustellungsangaben, Umsetzungskonzepte et cetera) an die Bundesnetzagentur.
Es wird angeregt, die Verpflichtungen für die Betreiber sogenannter „Auslandsköpfe“ (Netzknoten)
um eine solche zur Mitteilung ihrer Telekommunikationsbeziehungen zu ergänzen (beispielsweise angeschlossene
Carrier, Ursprungs- und Zielländer des Telekommunikationsverkehrs).
Bisher sind solche Verkehrsbeziehungen unbekannt, so dass es im Rahmen entsprechender Ermittlungsmaßnahmen
erforderlich ist, die Überwachung der Telekommunikation gegenüber allen Betreibern solcher „Auslandsköpfe“
anzuordnen. Da die Geschäftsmodelle der Betreiber zum Teil nur einen sehr eng begrenzten
Anwendungsbereich zum Inhalt haben, erzielen die so angeordneten Maßnahmen in einer nicht unerheblichen
Anzahl oft keine verwertbaren Ergebnisse, verursachen aber dennoch erhebliche Bearbeitungsaufwände
bei den berechtigten Stellen, verbunden mit hohen Kosten. Insgesamt könnten hier Beträge in zweistelliger
Millionenhöhe im Bereich der Strafverfolgungsbehörden der Länder und des Bundes eingespart
werden.
Drucksache 19/26964 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
69. Zu Artikel 1 (§ 170 Satz 3 – neu – TKG)
Dem Artikel 1 § 170 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde
nach den jeweils geltenden Vorschriften.“
Begründung:
Die Änderung ist erforderlich, um zu verhindern, dass dem Endnutzer die Maßnahme frühzeitig bekannt und
der Ermittlungserfolg dadurch gefährdet wird.
70. Zu Artikel 1 (§ 171 Absatz 3 TKG)
In Artikel 1 § 171 Absatz 3 ist jeweils die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 3, 4
und 7“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 171 Absatz 3 TKG-E verpflichtet die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste
lediglich zur Erhebung von Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 (Rufnummern sowie Name
und Anschrift des Anschlussinhabers).
Nach hiesiger Auffassung sollte § 171 Absatz 3 TKG-E um die Verpflichtung zur Speicherung von Daten
nach Absatz 1 Nummer 4 und 7 ergänzt werden. Bei diesen Informationen handelt es sich um Primärdaten,
welche bisher in sämtlichen Normierungen zur Bestandsdatenauskunft widerspruchslos als erforderlich beurteilt
wurden. Das Geburtsdatum gemäß § 171 Absatz 1 Nummer 4 TKG-E stellt ein hilfreiches Zusatzkriterium
dar, das beispielsweise in Fällen einer abweichenden Schreibweise des Namens wichtig ist. Angaben
gemäß § 171 Absatz 1 Nummer 7 TKG-E können im Rahmen der Bewertung von Alibiangaben Relevanz
entfalten, als dass diese Rückschlüsse auf eine reelle Nutzbarkeit der Kennung zum fraglichen Zeitpunkt
zulassen.
71. Zu Artikel 1 (§ 196 Absatz 6 Satz 3 – neu –, 4 – neu – TKG)
Dem Artikel 1 § 196 Absatz 6 sind folgende Sätze anzufügen:
„Im Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 7
Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt hierüber informiert und an eingeleiteten Verfahren beteiligt.
Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz.“
Begründung:
TKG und MStV weisen für die Praxis an verschiedenen Stellen inhaltlich wie begrifflich Überschneidungen
und Wechselwirkungen auf. Während der TKG-E für die Zusammenarbeit zwischen Bundesnetzagentur und
Bundeskartellamt in § 196 sehr ausdifferenzierte Regelungen trifft, beschränkt sich der TKG-E für die Zusammenarbeit
der Bundesnetzagentur mit den Landesmedienanstalten auf sehr allgemein gehaltene Maßgaben.
Bislang vorgesehene Verfahrensregeln, wie zum Beispiel in § 27 Absatz 3 TKG wurden gestrichen.
Auch im Sinne der Anbieter scheinen aus Sicht des Bundesrates deshalb weitergehende Verfahrensregeln
sinnvoll, die eine Abstimmung und zumindest grundlegenden Gleichlauf in der Praxis der Aufsichtsbehörden
sicherstellen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/26964
72. Zu Artikel 1 (§ 208 Absatz 1 Satz 2,
§ 216 Überschrift TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 208 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter „das zulässige Rechtsmittel“ durch die Wörter „den zulässigen
Rechtsbehelf“ zu ersetzen.
b) In der Überschrift zu § 216 ist das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Rechtsbehelfe“ zu ersetzen.
Als Folge ist
in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 216 das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Rechtsbehelfe“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgenannten Änderungen sind redaktioneller Natur und haben den Hintergrund, dass „Rechtsbehelfe“
der weitergehende Terminus ist und alle prozessualen Mittel bezeichnet, mit denen generell die Nachprüfung
eines Verwaltungshandelns oder einer gerichtlichen Entscheidung erreicht werden kann. Demgegenüber sind
„Rechtsmittel“ enger zu verstehen und meinen solche Rechtsbehelfe, die in einem anhängigen gerichtlichen
Verfahren eine Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft der Nachprüfung einer höheren Instanz unterbreiten
̶ sogenannter Devolutiveffekt ̶ , wobei die Rechtskraft der Entscheidung für diesen Zeitraum gehemmt
wird ̶ sogenannter Suspensiv-effekt ̶ (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 2 f.). Da
§ 208 Absatz 1 Satz 2 und § 216 TKG (ebenso wie bereits derzeit § 131 Absatz 1 Satz 2 und § 137 TKG)
nicht beziehungsweise nicht nur die letztgenannten prozessualen Instrumente betreffen, sondern auch das
weitere Begriffsverständnis bedienen, sollte der Wortlaut entsprechend angepasst werden.
73. Zu Artikel 1 (§ 216 Absatz 4 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die derzeitige Zuständigkeitsregelung
des § 216 Absatz 4 TKG, welche das örtlich zuständige Verwaltungsgericht bei Entscheidungen der
nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit § 148 TKG bestimmt, nicht durch
eine umfassende örtliche Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständigen
Verwaltungsgerichts Köln für sämtliche Beschlusskammerentscheidungen der Bundesnetzagentur
nach § 210 TKG ersetzt werden sollte.
Begründung:
Die derzeitige Fassung des § 216 Absatz 4 TKG sieht eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,
in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat – mit Blick auf die Regelung des § 17
Nummer 5 JustG NRW konkret also des Verwaltungsgerichts Köln –, nur für Entscheidungen der nationalen
Streitbeilegungsstelle nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit § 148 TKG vor. Dies erscheint unter zwei
Gesichtspunkten überprüfungs-bedürftig:
Zum einen werden hierdurch die Entscheidungen der nationalen Streitbei-legungsstelle nach § 210 Absatz 2
in Verbindung mit § 127 Absatz 4 oder § 133 Absatz 5 TKG nicht erfasst, ohne dass für diese Differenzierung
in der Entwurfsbegründung eine Erklärung gegeben wird. Dort heißt es vielmehr, dass durch die Neuregelung
des § 216 Absatz 4 TKG ein einheitlicher Instanzenzug für sämtliche Beschlusskammerentscheidungen
im Regulierungssektor Telekommunikation erfolgen solle (Entwurfsbegründung, Seite 454). Dies
ist mit Blick darauf, dass die vorgenannten beiden Entscheidungsarten der nationalen Streitbeilegungsstelle
ausgespart bleiben, aber gerade nicht der Fall. Insoweit dürfte sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Köln auch nicht über § 52 Nummer 2 VwGO – örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in
dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat – ergeben. Denn auch bei Streitigkeiten nach § 127 Absatz 4
oder § 133 Absatz 5 TKG dürfte es ent-sprechend der Situation bei Entscheidungen nach § 210 Absatz 2 in
Verbindung mit § 148 TKG um solche Verfahren gehen, die sich auf ortsgebundene Rechte (Mitnutzung von
Einrichtungen, Telekommunikationslinien und Grundstücken) beziehen. Entsprechend dürfte sich hier ohne
Drucksache 19/26964 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
abweichende spezielle Regelung die örtliche Zuständigkeit ansonsten ebenfalls nach dem vorrangigen
§ 52 Nummer 1 VwGO – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Belegenheitsorts – bestimmen.
Ergänzend würde es sich bei Aufnahme einer ausdrücklichen örtlichen gerichtlichen Zuständigkeitsregelung
in das TKG zudem anbieten, die intendierte Zuständigkeitskonzentration beim Verwaltungsgericht Köln umfassend
und damit auch hinsichtlich der ansonsten über § 52 Nummer 2 VwGO folgenden ört-lichen Zuständigkeit
dieses Gerichts zu normieren. Eine „Aufspaltung“ der örtlichen Zuständigkeit zwischen der nur einen
speziellen Fall behandelnden Zuständigkeitsnorm des § 216 Absatz 4 TKG einerseits und des im Übrigen
anwendbaren § 52 Nummer 2 VwGO andererseits würde damit im Interesse der Rechtsklarheit und einer
nutzerfreundlichen Übersichtlichkeit vermieden. In der erstgenannten Vorschrift würde dann insgesamt eine
Sonderregelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für alle regulierungsrechtlichen Streitigkeiten nach
dem TKG verortet.
74. Zu Artikel 1 (§ 222 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, wie Artikel 1 § 222 dergestalt umgesetzt werden kann, dass Artikel 42
EECC, nach dem die Zahlung von Entgelten für Frequenznutzungsrechte an die tatsächliche Verfügbarkeit
der Frequenzen gekoppelt werden soll, angemessene Berücksichtigung findet.
Begründung:
Um den in die Funkinfrastruktur investierenden Unternehmen nicht deutlich vor der tatsächlichen Nutzbarkeit
von Frequenzen Mittel in erheblicher Höhe zu entziehen, sollte § 222 entsprechend angepasst werden.
In § 222 Absatz 3 wird durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, die Höhe der
Gebühren näher zu bestimmen und eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen, es ist jedoch
nicht ersichtlich, ob hiervon zum Beispiel auch die im Rahmen einer Frequenzauktion erzielten Erlöse erfasst
sind.
75. Zu Artikel 1 (§ 229 TKG)
Die neuen Regelungen zum Kundenschutz sind mit technischen und organisatorischen Anpassungen verbunden.
Den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen sollten ausreichende Fristen zur Umsetzung
dieser Anpassungen gewährt werden.
Hinsichtlich der Anwendung der Kundenschutzregelungen auf bestehende Verträge sollte Rechtssicherheit
geschaffen werden, ob eine „unechte Rückwirkung“ beabsichtig ist.
Der Bundesrat bittet daher im weiteren Verfahren zu prüfen, wie in § 229 geeignete Übergangsfristen für die
Regelungen des Artikel 1 Teil 3 (Kundenschutz) aufgenommen werden können.
Der Bundesrat bitte weiterhin um eine Klarstellung, ob die Regelungen des Artikel 1 Teil 3 neben neu abgeschlossenen
Vertragsverhältnissen auch auf bereits laufende Vertragsverhältnisse angewendet werden sollen
oder auf Vertragsverhältnisse, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verlängert werden.
76. Zu Artikel 14 (§ 2 Satz 3 BetrKV)
In Artikel 14 § 2 Satz 3 ist das Wort „zweiten“ durch das Wort „vierten“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene Übergangsfrist von nur noch zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes erscheint zu kurz.
Denn die Bundesregierung nennt in dem Gesetzentwurf selbst die beträchtliche Zahl von voraussichtlich
knapp 11,2 Millionen Verträgen zwischen Kabelnetzbetreibern und privaten Haushalten, die rechtzeitig vor
Ablauf der Übergangsfrist neu abzuschließen sein werden. Aufgrund der medienspezifischen Regulierung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/26964
von Kabelnetzen insbesondere in den §§ 78 ff. MStV kommt diesem Verbreitungsweg für die Vielfaltsicherung
zudem erhebliche Bedeutung zu. Um den erheblichen Herausforderungen sowohl für den Gesetzgeber
als auch für die betroffenen Marktakteure zu begegnen, erscheint deshalb jedenfalls eine längere Übergangsfrist
angemessen.
77. Zu Artikel 14 (§ 2 Satz 2 und Satz 3 BetrKV)
Der Bundesrat bittet im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und darzulegen, wie sich die Streichung
des Nebenkostenprivilegs (hinsichtlich der Kosten und sonstiger Vertragsbedingungen) auf die privaten
Haushalte, die die Telekommunikationsdienste weiterhin in Anspruch nehmen wollen, auswirkt.
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass von der Streichung der Umlagefähigkeit der
laufenden monatlichen Grundgebühren für den Breitbandanschluss über die Nebenkostenabrechnung 12,4
Millionen Mietverhältnisse betroffen sind. Durch die Streichung des sogenannten Nebenkostenprivilegs sollen
circa 1,24 Millionen Haushalte (10 Prozent der betroffenen Mietverhältnisse) jährlich von Sachkosten in
Höhe von jeweils 120 Euro entlastet werden, ausgehend von monatlichen Kosten in Höhe von 10 Euro für
die Nutzung von Kabel-TV-Diensten.
In der Gesetzesbegründung wird entsprechend einer Annahme des Statistischen Bundesamtes davon ausgegangen,
dass 11,16 Millionen Haushalte (90 Prozent der Mietverhältnisse) weiterhin den TV-Kabel-Dienst
beziehen möchten. Hierzu werden aufgrund der Streichung des Nebenkostenprivilegs künftig individuelle
Verträge mit Telekommunikations- beziehungsweise TV-Dienste-Anbietern erforderlich. Zu welchen Kosten
und zu welchen sonstigen Vertragsbedingungen diese Verträge, insbesondere vor dem Hintergrund sich
ändernder Marktstrukturen und des Bedarfs guter und schneller Netze, voraussichtlich abgeschlossen werden
können, wird nicht erörtert, scheint jedoch für eine Bewertung des Vorhabens unerlässlich.
78. Zu Artikel 14 (§ 2 Nummer 15 BetrKV)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Bundesregierung, Hindernisse eines vielfältigen,
offenen und diskriminierungsfreien Wettbewerbs für Telekommunikationsdienste abzubauen.
b) § 2 Nummer 15 BetrKV ist in der jetzigen Fassung nicht uneingeschränkt mit diesem Ziel vereinbar.
c) Gleichwohl entfällt mit der ersatzlosen Streichung von § 2 Nummer 15 BetrKV ein etabliertes Finanzierungsinstrument
zur Schaffung von Netz-infrastrukturen mit sehr hoher Kapazität, insbesondere
FTTH-Glas-faseranschlüsse für Privathaushalte. Dies gilt besonders für KMU, die bislang einen wesentlichen
Anteil an der Glasfaseranschlussversorgung in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
d) Der Bundesrat bittet deshalb, die vorgesehene Streichung von § 2 Nummer 15 BetrKV nicht ersatzlos
vorzunehmen.
e) Der Bundesrat bittet stattdessen im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, wie durch eine Änderung
der bislang geltenden Regelung größtmögliche Investitionsanreize in Netze mit sehr hoher Kapazität,
insbesondere in Gebäuden, geschaffen und gleichzeitig Wettbewerbs-hindernisse beseitigt werden
können.
f) Zudem müssen bereits getätigte Investitionen in gigabitfähige Telekommunikationsnetze vor einer Entwertung
durch die Streichung von § 2 Nummer 15 BetrKV geschützt und künftige Investitionen abgesichert
werden.
g) Mögliche Ansätze wären unter anderem längere Übergangsfristen, ein rückwirkender Bestandsschutz
oder eine stärkere Transparenz bei den zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Eigentümern und
Anbietern.
Drucksache 19/26964 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 2 Nummer 15 BetrKV vollständig außer Kraft zu setzen. Darin wird unter
anderem bislang geregelt, dass Kosten für die Breitbandversorgung durch den Vermieter auf die Wohnnebenkosten
aller Mieter umgelegt werden können, unabhängig davon, ob diese die Anbindung tatsächlich
nutzen. § 2 Nummer 15 BetrKV soll in einem ersten Schritt nur noch für bereits bestehende Anlagen gelten
und nach zwei Jahren Übergangsfrist vollständig entfallen.
Die Bundesregierung begründet das Vorhaben damit, dass durch die aktuell geltende Regelung die Wahlfreiheit
der Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations- beziehungsweise TV-Dienste-Anbieters
eingeschränkt sei. Mit der Streichung werde Artikel 105 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 („Europäischer
Kodex für die elektronische Kommunikation“) umgesetzt, nach der die Mitgliedstaaten sicherzustellen
haben, dass Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel
vorzunehmen. Zudem dürfen nach EU-Vorgaben Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die
24 Monate überschreitet.
Es bleibt festzustellen, dass § 2 Nummer 15 BetrKV nicht uneingeschränkt mit dem Ziel eines offenen und
diskriminierungsfreien Dienstwettbewerbs vereinbar ist. Verzerrungen erfolgen insbesondere dadurch, dass
über langfristige Sammelverträge für alle Mietparteien geringere Möglichkeiten für den Überbau von Inhaus-
Netzen bestehen. Zum anderen ist zumindest zu vermuten, dass Endnutzer eher einen Dienst bei einem Netzanbieter
buchen, für deren Infrastrukturanschluss sie ohnehin über die Nebenkosten einen monatlichen Betrag
zahlen müssen, als bei Wettbewerbern, zumal mit dem Breitbandanschluss in der Regel ein Grundangebot
der Rundfunkversorgung verfügbar wird („must carry-Angebot“).
Im Gesetzentwurf findet es jedoch noch keine ausreichende Beachtung, dass mit der Streichung ein wichtiges
Finanzierungsinstrument für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität entfallen würde, insbesondere
für KMU, die über die Sammelverträge Kreditsicherheiten gegenüber Banken erhalten, auf die sie angewiesen
sind. KMU haben bislang einen großen Teil der ausgebauten und im Bau befindlichen FTTB- und insbesondere
auch FTTH-Anschlüsse mit Glasfaserausbau auf Netzebene 4 geschaffen und benötigen, wie alle
anderen Unternehmen, die auf den Fortbestand der Umlagefähigkeit vertrauen, Investitionssicherheit. Eine
ersatzlose Streichung würde den Ausbau in Gebäuden ausbremsen, verlässlichen Netzpartnern vor allem der
Wohnungswirtschaft Investitionssicherheit nehmen und sie möglicherweise sogar in die Gefahr von Kreditrückzahlungsschwierigkeiten
bringen.
Die Streichung sollte deshalb nicht ersatzlos erfolgen. Vielmehr wäre es sinnvoll, Regelungen zu finden, die
entsprechende Investitionsanreize in Netze mit sehr hoher Kapazität erhalten beziehungsweise ausgleichend
neu schaffen und gleichzeitig etwaige Wettbewerbshindernisse beseitigen. Hierfür sind aktuell mehrere Ansätze
in der Diskussion.
Zudem sollten bereits laufende Investitionen in Netze, die auf der Umlagefähigkeit nach § 2 Nummer 15
BetrKV aufsetzen, gesondert in den Blick genommen und ihre Sicherung vor Entwertung und Finanzierungsaufällen
gewährleistet werden. Im Vertrauen auf den Fortbestand in die Umlagefähigkeit wurde über Jahre
hinweg in gigabitfähige Netze investiert, die weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Versorgung mit Internetdiensten
leisten, insbesondere solange die Durchdringung Deutschlands mit FTTB- und FTTH-Anschlüssen
noch nicht abgeschlossen ist. Die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes
auf zwei Jahre gekürzte Übergangsfrist ist hierfür nicht ausreichend. Zudem werden gerade
die KMU, die beim Glasfaserausbau vorangeschritten sind und Netze ausgebaut, aber noch nicht refinanziert
haben, nicht berücksichtigt. Ein bestimmter Bestandsschutz wäre auch hier angebracht, auch um
Investitionsbereitschaft in zukunftsfähige Netze anzuerkennen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/26964
79. Zu Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a (§ 100g Absatz 1 Satz 1 StPO)
In Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§§ 9 und 12“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine im Wesentlichen redaktionelle Änderung.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfen gem. § 100g Absatz 1 StPO Verkehrsdaten gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1
TKG erhoben werden. Die Regelung des § 96 TKG ist künftig nicht mehr Teil des TKG, sondern des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
(TTDSG). Folgerichtig regelt der Gesetzentwurf, dass
die Bezugnahme auf § 96 TKG durch eine Bezugnahme auf das TTDSG ersetzt wird. Allerdings findet sich
eine § 96 TKG in weiten Teilen entsprechende Regelung nicht in § 10 TTDSG, sondern in § 9 TTDSG.
Darüber hinaus greift die Bezugnahme auf § 9 TTDSG zu kurz. Während § 96 Absatz 1 Satz 1 TKG lautete:
„Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten
Zwecke erforderlich ist…“ heißt es in § 9 Absatz 1 Satz 1 TTDSG: „ Anbieter von Telekommunikationsdiensten
oder daran Mitwirkende und Betreiber von Telekommunikationsnetzen dürfen folgende Verkehrsdaten
nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur
Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist.“ Durch die bisher geltende
Ausdehnung auf sämtliche in Teil 7 Abschnitt 2 des TKG genannten Zwecke in § 96 Absatz 1 TKG ist
derzeit Auskunft auch über die zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen gespeicherten
Daten (§ 100 TKG) zu erteilen. Dies entfiele künftig, wenn § 100g StPO nur auf § 9 TTDSG Bezug nähme.
Eine § 100 TKG entsprechende Norm findet sich in § 12 TTDSG. Auch auf diesen ist daher in § 100g StPO
zu verweisen.
80. Zu Artikel 56 Nummer 1 (§ 222 Absatz 1 Satz 6 – neu –,
Absatz 2 Satz 4 – neu – TKG)
In Artikel 56 Nummer 1 ist § 222 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen.“
b) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Soweit die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder berührt sind, ist das Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden herzustellen.“
Begründung:
Die Ausgestaltung der verfassungsrechtlich verankerten Rundfunkfreiheit, namentlich die medienrechtliche
Zuteilung von Rundfunkfrequenzen, liegt bei den Ländern. Das Telekommunikationsrecht hat insofern lediglich
dienende Funktion. Von einem über die medienrechtlich bestimmten Anforderungen hinausgehenden
Lenkungszweck, nämlich der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen,
sollte daher abgesehen werden. Da die Ausgestaltung der Gebührenstruktur und -höhe
grundsätzlich Einfluss auf die Nutzung von Frequenzen hat, sind, soweit rundfunkrechtliche Belange betroffen
sind, die Länder notwendig einzubeziehen. Für die Erhebung rundfunkbezogener Frequenzgebühren
sollte daher eine Bereichsausnahme in § 222 TKG-E aufgenommen werden, mit der eine grundlegende Umgestaltung
der Frequenzgebühren für den Rundfunk vermieden wird.
Drucksache 19/26964 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
81. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf im Grundsatz und unterstützt das mit dem Gesetzentwurf
verfolgte Ziel, den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Telekommunikationsmarkt
zu verbessern und deren Position gegenüber der Anbieterseite zu stärken.
Er vertritt jedoch die Auffassung, dass noch weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um mehr Schutz
und Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen.
Begründung:
Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt ist weiterhin eines der relevantesten Themenfelder. Laut
Verbraucherreport 2020 sehen 63 Prozent der Befragten ihre Interessen im Bereich „Telefon und Mobilfunk“
nicht ausreichend geschützt. So verwundert es auch nicht, dass von den im ersten Halbjahr 2020 insgesamt
118 369 bei den Verbraucherzentralen registrierten Beschwerden allein 11 Prozent auf den Telekommunikationsbereich
fallen. Schaut man noch genauer auf die 28 124 Beschwerden im digitalen Bereich, nimmt
das Themenfeld Telekommunikation mit 48 Prozent dort fast die Hälfte der Beschwerden ein
Umso wichtiger ist es, dass die Novellierung des TKG als Chance für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt
genutzt wird. Der Bundesrat hatte mit Drucksache 440/18 eine Reihe von Instrumenten
aufgezeigt, die eine Verbesserung der Situation für eine Mehrzahl der Kundinnen und Kunden von Telekommunikationsanbietern
bewirken können. Diese Instrumente wurden in Form einer Prüfbitte vorgelegt, bisher
von der Bundesregierung jedoch leider nicht aufgegriffen.
82. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat erinnert daran, dass die Länder mit dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag
(MStV) eine grundlegende Modernisierung der staatsvertraglichen Medienregulierung vorgenommen
haben. Die telekommunikationsrechtliche Absicherung der medienrechtlichen Vorgaben im TKG
war in der Vergangenheit wichtig und wird es aus Sicht der Länder auch in Zukunft sein. Aus Sicht des
Bundesrates ist es deshalb wichtig, die bislang enge Verzahnung und Abstimmung der Regelungswerke konsequent
fortzu-führen und die Beteiligung der Länder, soweit die Rundfunk- und Medien-gesetzgebung betroffen
ist, sicherzustellen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/26964
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1. Buchstabe a) Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.
Das Fehlen der Wörter „auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks“ nach dem Wort „Funkfrequenzen“
in Artikel 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG-E hat keine Minderung der Rechte und Befugnisse der Länder
zur Folge. Die Rechte und Befugnisse der Länder sind umfassend und über die Nutzung der Funkfrequenzen
hinaus gemäß § 2 Absatz 7 TKG-E geschützt. Gemäß § 2 Absatz 7 sind die Belange des Rundfunks und vergleichbarer
Telemedien unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen und bleiben die medienrechtlichen
Bestimmungen der Länder unberührt. Hierdurch wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Absatz
6 in die Neuregelung übernommen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.
Zu Nummer 1. Buchstabe b) Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 3, 3a – neu –, 3b – neu –, 3c – neu –, 4, 5 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, weil er mit den unionsrechtlichen Vorgaben
nicht vereinbar ist.
§ 21 Absatz 3 TKG-E dient der Umsetzung von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang II
Teil 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Bundesnetzagentur kann Betreiber im Sinne von § 3 Nummer 7 TKG-E
dazu verpflichten, Zugang zu den in Anhang II Teil 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Anwendungs-Programmierschnittstellen
(API) und elektronischen Programmführer (EPG) zu gewähren, um sicherzustellen, dass
Endnutzer nicht nur Zugang zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten, sondern auch zu zugehörigen ergänzenden
Diensten haben. Weder in Anhang II Teil 2 noch an anderer Stelle der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird dem
nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze Vorgaben
hinsichtlich der Weiterverbreitung von Fernsehsignalen im 16:9-Bildschirmformat zu machen.
Der vom Bundesrat eingebrachte Vorschlag entspricht inhaltlich dem bisherigen § 49 TKG, dieser hat jedoch
keine Entsprechung in der Richtlinie (EU) 2018/1972. § 49 TKG bisheriger Fassung ist insgesamt nicht mehr in
der Neufassung des TKG fortzuschreiben.
Zu Doppelbuchstabe aa)
Der Vorschlag zu § 21 Absatz 3 TKG-E entspricht § 49 Absatz 1 TKG bisheriger Fassung. Dieser diente der
Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 Richtlinie 2002/19/EG, der nicht in der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitergeführt
wird.
Zu Doppelbuchstabe bb)
Der Vorschlag zu § 21 Absatz 3a bis Absatz 3c TKG-E entspricht § 49 Absatz 2 bis Absatz 4 TKG bisheriger
Fassung. § 49 Absatz 2 TKG bisheriger Fassung dient der Umsetzung von Artikel 18 Richtlinie 2002/21/EG, der
ebenfalls nicht mehr in der Richtlinie (EU) 2018/1972 fortgeführt wird. Demgemäß fehlt es auch an den materiellen
Anknüpfungsnormen für das in § 49 Absatz 3 und 4 TKG bisheriger Fassung aufgeführte Verwaltungsverfahren,
das somit ebenfalls zu streichen ist.
Zu Doppelbuchstabe cc)
Aus den vorgenannten Gründen ist auch diese Folgeänderung abzulehnen.
Zu Nummer 1. Buchstabe c) Zu Artikel 1 (§ 75 Absatz 1 – neu –, 4 TKG)
Zu Doppelbuchstabe aa)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, weil er mit den unionsrechtlichen Vorgaben
nicht vereinbar ist.
§ 75 TKG-E setzt Artikel 62 in Verbindung mit Anhang II Teil I Richtlinie (EU) 2018/1972 um, der wiederum
teilweise Artikel 6 in Verbindung mit Anhang I Teil I Richtlinie 2002/19/EG fortschreibt.
Drucksache 19/26964 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Im Vergleich zur Vorgängervorschrift des bisherigen § 50 TKG ergibt sich inhaltlicher Anpassungsbedarf, insoweit
der bisherige § 50 Absatz 1 TKG zu streichen ist, da dessen Inhalt nicht mehr Bestandteil des Anhang II
Richtlinie (EU) 2018/1972 ist. Auf diesen Absatz 1 bezieht sich jedoch der Vorschlag des Bundesrates, der eine
Fortführung des § 50 Absatz 1 TKG vorsieht. Dem kann mangels unionsrechtlicher Grundlage nicht gefolgt werden.
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden als Absätze 1 bis 4 fortgeführt. Der Verweis in Absatz 4 Satz 2 wurde an
das neu gefasste Verfahren der Marktregulierung in Teil 2 Abschnitt 1 angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Bundesrat schlägt vor, den bisherigen § 50 Absatz 4 Satz 3 TKG auch in § 75 Absatz 4 TKG-E fortzuführen.
Demgemäß überprüft die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung nach § 50 Absatz 5 Satz 1 TKG bisheriger Fassung
alle zwei Jahre. Für diese Überprüfungsklausel besteht allerdings aufgrund des Verweises in § 75 Absatz 4
Satz 2 TKG-E kein Bedarf. Demzufolge gelten die §§ 11 bis 16 TKG-E für das Verfahren nach § 75 Absatz 4
Satz 1 TKG-E entsprechend. § 15 TKG-E sieht vor, dass die Bundesnetzagentur im Falle des Bekanntwerdens
neuer Tatsachen während einer geltenden Marktanalyse diese anlassbezogen und darüber hinaus regelmäßig alle
fünf Jahre zu überprüfen hat. Demzufolge besteht für die Fortführung einer gesonderte Überprüfungsklausel der
Marktanalyse, wie sie im bisherigen § 50 Absatz 4 Satz 3 TKG angelegt ist, kein zwingender Bedarf. Auch die
unionsrechtliche Vorgabe in Artikel 62 in Verbindung mit Anhang II Teil I Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht nicht
vor, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 TKG-E alle zwei Jahre
überprüfen muss. Der Verweis auf die §§ 11 bis 16 TKG-E – insbesondere die entsprechende Anwendung des
§ 15 TKG-E erscheint als der vorzugswürdige Ansatz.
Zu Nummer 1. Buchstabe d) Zu Artikel 1 (§ 101 Absatz 9 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Es existieren keine Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle mehr, die bis zum 31.
Dezember 2015 befristet waren und für die eine Verlängerung nach dem vorgeschlagenen Absatz 9 Satz 1 möglich
wäre. Die Regelung wäre gegenstandslos. In Bezug auf den Widerruf von Frequenzzuteilungen für die Übertragung
von Rundfunk wird auf die Regelungen in § 101 Absatz 7 TKG-E verwiesen, dessen Inhalt dem vorgeschlagenen
Absatz 9 Satz 2 bis 4 entspricht. Zudem wird auf § 2 Absatz 7 TKG-E verwiesen.
Zu Nummer 2. Zu Artikel 1 (§ 3 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Handlungsbedarf.
Einer Definition des in § 26 Absatz 3 Nummer 10 TKG-E genannten Begriffs der „baulichen Anlagen“ in § 3
TKG-E bedarf es nicht. Auch die Richtlinie (EU) 2018/1972 kennt keine Definition (vgl. Artikel 2). Artikel 72
Richtlinie (EU) 2018/1972 führt lediglich eine nicht abschließende Liste mit baulichen Anlagen auf. Bauliche
Anlagen umfassen demnach unter anderem Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und
andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen. In der Begründung zu § 26 Absatz 3 Nummer 10 TKG-E wird auf die nicht abschließende Aufzählung
eingegangen.
Auch aus Konsistenzgründen ist eine eigene Definition der „baulichen Anlagen“ abzulehnen. Die in der nicht
abschließenden Aufzählung des Artikels 72 Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten „baulichen Anlagen“ sind bereits
Bestandteil weiterer Definitionen. So stellen „bauliche Anlagen“ einen Unterfall der „passiven Netzinfrastrukturen“
dar, die in § 3 Nummer 45 TKG-E definiert werden. Explizit werden dort genannt u. a. Leer- und
Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge,
Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Masten und Pfähle. Zugleich sind die in Artikel 72
Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten „baulichen Anlagen“ Bestandteil der Begriffsbestimmung „zugehörige Einrichtungen“,
§ 3 Nummer 77 TKG-E, der der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 10 Richtlinie (EU) 2018/1972
dient. Unter die Begriffsbestimmung der „zugehörige Einrichtungen“ fallen ebenfalls unter anderem Gebäude,
Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/26964
Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen. Aus der Gesamtschau der nicht abschließenden Aufzählung
sowie der genannten Begriffsbestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass „bauliche Anlagen“ nicht das
Medium, also das Kabel (insbesondere auch unbeschaltete Glasfaser), umfassen. Ein Mehrwert für eine gesonderte
Definition „baulicher Anlagen“ ist nicht ersichtlich und könnte keinen klarstellenden Beitrag leisten.
Zu Nummer 3. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 24 TKG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag erneut geprüft und weist darauf hin, dass die neue Definition des Telekommunikationsdienstes
in § 3 Nummer 61 TKG-E – wie auch die bisherige Definition in § 3 Nummer 24 TKG
– sowie die Definition des interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nummer 24 TKG-E zwar voraussetzen,
dass der Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Jedoch erfasst diese Vorgabe nicht allein Dienste,
die gegen eine Geldzahlung des Nutzers erbracht werden. In der digitalen Wirtschaft stellen Nutzerdaten für die
Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Telekommunikationsdienste werden den Endnutzern oftmals
nicht nur gegen Geldzahlung, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder
sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist daher auch in den Fällen erfüllt, in
denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene oder sonstige Daten anfordert und der Endnutzer diese Daten
dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekte Weise zur Verfügung stellt. Erfasst sind zudem Fälle, in
denen der Endnutzer Zugang zu Informationen – einschließlich personenbezogener Daten wie z. B. die IP-Adresse
oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen
– gewährt, ohne dass er diese aktiv bereitstellt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu Artikel 57 AEUV liegt ein Entgelt im Sinne des AEUV auch vor, wenn der Anbieter des Dienstes
durch Dritte und nicht durch den Diensteempfänger bezahlt wird. Das Entgeltkonzept erfasst aus diesem Grund
auch Fälle, in denen der Endnutzer als Bedingung für den Zugang zu dem Dienst Werbung ausgesetzt ist, oder
Fälle, in denen der Anbieter des Dienstes die von ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erhobenen personenbezogenen
Daten monetisiert (vgl. hierzu insgesamt Erwägungsgrund 17 Richtlinie (EU) 2018/1972). Ein
gleichwertiger Schutz für alle Telekommunikationsdienste ist insofern bereits sichergestellt.
Zu Nummer 4. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 33a – neu – bis 33c – neu – TKG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Aufnahme zusätzlicher Begriffsbestimmungen ist nicht erforderlich:
Der Begriff „Notdienst“ wird im TKG nicht verwendet. Insofern ist eine Aufnahme der Begriffsbestimmung nicht
angezeigt.
Anstatt auf den Begriff „Notruf“ stellen die Regelungen in § 163 TKG-E zentral auf den Begriff „Notrufverbindung“
ab. Dieser wird in § 163 Absatz 1 Satz 1 TKG-E definiert.
Der Begriff „Notrufabfragestelle“ wird bereits seit 2004 im TKG ohne Begriffsbestimmung verwendet. Eine Begriffsbestimmung
erscheint daher – auch vor dem Hintergrund der Einbeziehung nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste in § 163 Absatz 4 TKG-E – nicht erforderlich. Der Begriff ist hinreichend
bestimmt.
Zu Nummer 5. Buchstabe a) und b) Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 61, 61a – neu – TKG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Begriffe „elektronische Kommunikation“ und „Telekommunikation“
deckungsgleich sind. Im EU-Kontext wird bereits seit Längerem der Begriff „elektronische Kommunikation“
verwendet (so z. B. in allen vier Vorgängerrichtlinien, die die Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammenfasst),
der im nationalen Recht stets mit „Telekommunikation“ unbeanstandet umgesetzt wurde.
Die Begriffsbestimmung des „Telekommunikationsdienstes“ in § 3 Nummer 61 TKG-E dient der Umsetzung von
Artikel 2 Nummer 4 Richtlinie (EU) 2018/1972. Eine zusätzliche, von der Richtlinienvorgabe abweichende Begriffsdefinition
ist nicht möglich.
Die Bundesregierung weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei der in der Begründung vom Bundesrat beispielhaft
genannten Facebook-Fanpage nicht um einen Telekommunikationsdienst handelt, da die Voraussetzungen
des § 3 Nummer 24 und 61 TKG-E aufgrund des fehlenden direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustauschs
zwischen zwei oder mehreren, letztlich aber einer endlichen und nicht potenziell unbegrenzten
Drucksache 19/26964 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anzahl von Personen, die vom Sender der Kommunikation oder von den daran Beteiligten bestimmt werden,
nicht erfüllt sind.
Zu Nummer 5. Buchstabe c) Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 71 TKG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag, die Begriffsbestimmung des Begriffs „Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten“ zu streichen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 61 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft. Die Überarbeitung des Begriffs der „Telekommunikationsdienste“
in § 3 Nummer 61 TKG-E hat keine negativen Auswirkungen auf den Anwendungsbereich
des Begriffs der Telemedien nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MStV. Eine Verschiebung der Regelungsbereiche zulasten
der Länderbestimmungen sieht die Bundesregierung nicht.
Die Begriffsbestimmung des „Telekommunikationsdienstes“ in § 3 Nummer 61 TKG-E wurde in Umsetzung von
Artikel 2 Nummer 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 grundlegend überarbeitet. Notwendig geworden ist dies aufgrund
der Weiterentwicklung von Telekommunikationsdiensten und der hierfür genutzten technischen Mittel in den
vergangenen Jahren. Endnutzer bedienen sich zwar nach wie vor herkömmlicher Sprachtelefon-, Textmitteilungsund
E-Mail-Übertragungsdienste zur Telekommunikation, verstärkt jedoch auch gleichwertiger Online-Dienste,
wie Internet-Telefonie, Messengerdiensten und web-gestützten E-Mail-Diensten (vgl. Erwägungsgrund 15 Richtlinie
(EU) 2018/1972). Die Funktionalität stellt sich dabei aus Sicht des Endnutzers als gleichwertig dar. Dementsprechend
folgt auch die Definition des „Telekommunikationsdienstes“ nunmehr verstärkt einem funktionalen
Ansatz und weniger einer technischen Ausrichtung. Dem trägt die geänderte Definition des „Telekommunikationsdienstes“
Rechnung, indem sie drei Dienstekategorien umfasst: Internetzugangsdienste im Sinne von § 3 Nummer
23 TKG-E, interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nummer 24 TKG-E (unter diese
Definition können auch Messengerdienste und E-Mail-Übertragungsdienste fallen) und Dienste, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Es handelt sich somit um eine begriffliche Präzisierung
des Begriffs des „Telekommunikationsdienstes“.
Demzufolge entstehen keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des Begriffs der Telemedien in § 2 Absatz
1 Satz 3 MStV, der demjenigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 TMG entspricht. In diesem Sinne wird auch eine
lediglich rechtsförmliche Anpassung in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes im Rahmen des Regierungsentwurfs
vorgenommen (s. Artikel 36 Nummer 1 des Regierungsentwurfs).
Zu Nummer 7. Zu Artikel 1 (§ 17 und § 22 Absatz 2 TKG)
Die Bundesregierung hält das Anliegen des Bundesrates grundsätzlich für berechtigt und wird im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
prüfen, ob und inwieweit gesetzliche Anpassungen erforderlich sind.
Der vorgeschlagene „moderierte Dialog“ der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der Bedingungen, nach denen
gemäß § 22 Absatz 2 TKG-E von symmetrischen Verpflichtungen abgesehen werden könnte, könnte eine
sinnvolle Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben betreffend die erweiterte Zugangsregulierung bei lokalen Netzen
mit fehlender Replizierbarkeit darstellen. Die Initiierung eines solchen Forums könnte, wie vom Bundesrat
angeführt, einen Beitrag zur Planungs- und Investitionssicherheit für die ausbauenden Netzbetreiber und Investoren
leisten. Ob es hierfür einer gesetzlichen Regelung bedarf, beispielsweise im Rahmen einer Ergänzung der in
§ 17 TKG-E aufgeführten Verwaltungsvorschriften oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes in § 22
TKG-E, der eine gesetzliche Grundlage für einen strukturierten Dialog schaffen könnte, wird im weiteren Verlauf
des Gesetzgebungsprozesses von der Bundesregierung geprüft.
Zu Nummer 8. Zu Artikel 1 (§ 18 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft, hält die vorgeschlagene Klarstellung jedoch für
nicht erforderlich. Die vom Bundesrat erbetene enge Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 79 Absatz 1 Richtlinie
(EU) 2018/1972 ist bereits vorhanden.
Der Bundesrat schlägt eine Klarstellung in § 18 TKG-E dergestalt vor, dass nicht jegliche kommerzielle Vereinbarungen
Regulierungsverpflichtungen ersetzen können, sondern nur kommerzielle Vereinbarungen mit entsprechendem
Regelungsinhalt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/26964
Die Bundesregierung hat sich bei der Umsetzung sehr eng am Wortlaut des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a)
Richtlinie (EU) 2018/1972 orientiert, nach dem „Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter
und angemessener Verpflichtungen gemäß Artikel 68“ relevant sind (vgl. dazu auch die engl. Fassung
der Richtlinie (EU) 2018/1972, die – insofern etwas klarer – von „cooperative arrangements relevant to the assessment
of appropriate and proportionate obligations pursuant to Article 68“ spricht).
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 TKG-E setzt Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) Richtlinie (EU) 2018/1972 nahezu
wörtlich um und bezieht sich auf „kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die Bewertung geeigneter und
angemessener Verpflichtungen nach § 13 relevant sind“. § 13 TKG-E dient insofern der Umsetzung des in Artikel
79 Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) in Bezug genommenen Artikels 68 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Eine
noch engere Anlehnung an den Wortlaut ist nicht möglich. Somit ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der
allgemeinen formulierten Begründung zu § 18 TKG-E - dass der Regelungsgehalt eine entsprechende Bewertung
mit Blick auf Verpflichtungen nach § 13 TKG-E erlauben muss.
Zu Nummer 9. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates zu § 34 Absatz 1 TKG-E im weiteren Gesetzgebungsverfahren
prüfen.
Für den Fall, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Teile seines Netzes außer Betrieb nehmen
oder durch neue Infrastrukturen ersetzen möchte und infolgedessen das Angebot eines nach § 26 TKG-E auferlegten
Zugangsproduktes unmöglich wird, sieht § 41 Absatz 1 TKG-E vor, dass das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur
rechtzeitig, mindestens jedoch ein Jahr vor Beginn der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung
anzuzeigen hat. Die Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur hat demnach – abhängig von den je nach Fall
individuellen Auswirkungen für den Wettbewerb – jeweils rechtzeitig, mindestens jedoch ein Jahr im Voraus zu
erfolgen. Somit kann der Auffassung des Bundesrates, eine Übergangsfrist von einem Jahr sei zu kurz bemessen,
nicht gefolgt werden, da es sich vorliegend nicht um eine Jahresfrist, sondern um eine individuelle Frist handelt,
die in keinem Fall kürzer sein darf als ein Jahr. Artikel 81 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972, dessen Umsetzung
§ 34 Absatz 1 TKG-E darstellt, sieht lediglich vor, dass das Unternehmen die Regulierungsbehörde „im Voraus
und rechtzeitig“ zu unterrichten hat. Dieser Vorgabe wird mit der nationalen Umsetzung zweifelsfrei Rechnung
getragen. Es wird darüber hinaus sichergestellt, dass eine Anzeige, die weniger als ein Jahr vor der geplanten
Außerbetriebnahme bzw. Ersetzung erfolgt, keinesfalls als rechtzeitig anzusehen ist. Im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens wird die Bundesregierung unter anderem prüfen, ob eine Regelung zur Anzeigepflicht,
die sich ausschließlich am Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 orientiert, sachgerechter
ist.
Die Bundesregierung weist abschließend darauf hin, dass die Anzeigefrist keinen Einfluss auf die gesamte Dauer
des sich anschließenden Prüfungsverfahren der Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des Marktes hat.
Zu Nummer 10. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 TKG)
Die Bundesregierung bittet den Bundesrat, das Anliegen zu präzisieren, damit es im weiteren Gesetzgebungsverfahren
abschließend geprüft werden kann.
Aktuell sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf und hält die Regelung in § 34 TKG-E für sachgerecht.
Die Umsetzung entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Es ist zudem unklar, wie eine „Härtefallregelung für
regionale Förderprojekte“ in § 34 TKG-E integriert werden soll, um dem erklärten „Ziel eines verbesserten Schutzes
dieser Projekte“ gerecht zu werden.
Insoweit der Bundesrat darauf eingeht, dass qualitativ höherwertige Ersatzprodukte in der Regel zu höheren Entgelten
beziehungsweise Vorleistungspreisen angeboten werden, wird darauf hingewiesen, dass die Bundesnetzagentur
auf Grundlage des geltenden und auch künftigen TKG in der Lage ist bzw. sein wird, diesen Umstand zu
berücksichtigen. Bereits in den letzten Entgeltentscheidungen wurde ein neues „NGA-Modell“ zugrunde gelegt.
Einer Anpassung des § 34 TKG, die im Übrigen nicht von der Richtlinie (EU) 2018/1972 gedeckt wäre, bedarf
es hierfür nicht.
Zu Nummer 11. Zu Artikel 1 (§ 34 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft. Es wird in ausreichendem Maße sichergestellt,
Drucksache 19/26964 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
dass bei für die Rundfunkverbreitung genutzten Infrastrukturen die Besonderheiten der Rundfunkmärkte im Rahmen
der Marktbetrachtung Berücksichtigung finden können.
Der Konflikt zwischen Sendernetzbetreibern und Antenneneigentümern um den Zugang zu den UKW-Antennen
konnte durch gemeinsamen Einsatz von Bund und Ländern Mitte 2018 einvernehmlich gelöst werden. Auch die
Bundesnetzagentur konnte anschließend das diesbezüglich anhängige Regulierungsverfahren einstellen. Dennoch
gilt es, vergleichbare Szenarien, insbesondere mit Blick auf zur Rundfunkversorgung eingesetzte Infrastrukturen,
künftig zu verhindern. Verschiedene Anpassungen des Rechtsrahmens, die im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens
vorgenommen werden, werden die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, in Zukunft auf gleiche oder
ähnliche Fälle besser reagieren zu können.
Durch das Einfügen der Begriffsbestimmung des „Betreibers“ in § 3 Nummer 7 TKG-E wird sichergestellt, dass
auch Betreiber zugehöriger Einrichtungen (Türme, Masten, Antennen etc.) grundsätzlich regulatorischen Zugangs-
oder Entgeltverpflichtungen unterliegen können. Zudem wird mit der in Umsetzung von Artikel 72 Richtlinie
(EU) 2018/1972 neu in § 26 Absatz 3 Nummer 10 TKG-E eingefügten Zugangsverpflichtung zu baulichen
Anlagen (hierzu zählen ebenfalls u. a. Antennen, Türme, Masten) eine eigenständige Zugangsverpflichtung zu
baulichen Anlagen eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht geschaffen. Die baulichen Anlagen müssen
hierfür nicht Teil des relevanten Marktes sein.
Eine von den Ländern als wesentlich angesehene Anpassung, die als unmittelbare Konsequenz aus dem Konflikt
um die UKW-Antennen folgt, wird in § 42 Absatz 4 TKG-E verfolgt: Der neu eingefügte Absatz 4 hat zum Ziel,
dass nach einem Wechsel des Unternehmens (beispielsweise im Fall des Eigentumsübergangs von Infrastrukturen
oder bei Wechsel von Dienstleistern) etwaige Mehrkosten im Vergleich zum Betrieb durch das ursprüngliche
Unternehmen nicht als Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 1 oder Aufwendungen nach
Absatz 2 anerkannt werden. Überhöhte Kaufpreise ggf. abgeschriebener und mit öffentlichen Geldern errichteter
Infrastrukturen sollen sich bei der Berechnung von Entgelten für Zugangsleistungen nicht niederschlagen.
Abschließend wird auf den bereits vom Bundesrat angeführten § 34 TKG-E eingegangen. § 34 TKG-E betrifft
generell den Ablauf der Migration herkömmlicher Infrastrukturen zu neuer Netzinfrastrukturen für das Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht. Ziel der Regelung ist es, den Migrationsprozess geordnet unter der Kontrolle
der Bundesnetzagentur ablaufen zu lassen. Die Regelung verpflichtet dabei zur Vorankündigung und Sicherstellung
alternativer Versorgungsmöglichkeiten. § 34 Absatz 7 TKG-E stellt klar, dass die Vorgaben auch für den
Fall Anwendung finden, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sein Netz oder Teile des Netzes
veräußern möchte. Durch eine Verpflichtung, den geplanten Verkauf von „Telekommunikationsnetzen“ oder „zugehörigen
Einrichtungen“ mit einer Vorlauffrist (rechtzeitig, mindestens aber ein Jahr) anzuzeigen, wird der Bundesnetzagentur
ausreichend zeitlicher Vorlauf für mögliche Maßnahmen eingeräumt und eine Maßnahme geschaffen,
die die von den Ländern geforderte „Weiterbetriebspflicht“ beinhaltet.
Zu Nummer 12. Buchstabe a) Zu Artikel 1 (§ 53 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen weitergehenden Regelungsbedarf.
§ 53 TKG-E dient der Umsetzung von Artikel 103 Richtlinie (EU) 2018/1972, der Regelungen zu sogenannten
Vergleichsinstrumenten enthält. Mit § 53 Absatz 1 TKG-E wird Artikel 103 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972
umgesetzt. Danach müssen die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens
einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und
öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste in Bezug auf die in den
Absatz 1 genannten Merkmale vergleichen und beurteilen können. Das Vergleichsinstrument muss dabei die in
Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen. Sollten Verbraucher keinen Zugang zu einem solchen Portal haben,
wird die Bundesnetzagentur gemäß § 53 Absatz 1 TKG-E einen Zugang sicherstellen. Im Rahmen ihrer Sicherstellungspflicht
hat die Bundesnetzagentur gemäß § 53 Absatz 3 Satz 3 TKG-E dann die Leistung auszuschreiben.
Es besteht insofern kein Ermessen. Die Prüfung allerdings, ob ein solches unabhängiges Vergleichsinstrument am
Markt vorhanden ist, sollte der zuständigen und kompetenten Fachbehörde überlassen bleiben.
Zu Nummer 12. Buchstabe b) Zu Artikel 1 (§ 61 TKG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch derzeit keinen Handlungsbedarf.
Die Abrechnung von Drittanbieterleistungen über die Telefonrechnung stellt aus Sicht der Bundesregierung ein
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/26964
grundsätzlich zu begrüßendes, da unkompliziertes Geschäftsmodell des mobilen Bezahlens dar und wird für zahlreiche
von Verbraucherinnen und Verbrauchern gewünschte Dienste (u. a. Tickets im ÖPNV) verwendet. Aus
diesem Grund hat sich der Gesetzgeber bislang bewusst gegen eine generelle Drittanbietersperre entschieden, die
zudem den Nachteil hätte, dass ggf. Dienste von der Sperre umfasst werden, die der Endnutzer nutzen möchte.
Innerhalb der Bundesregierung besteht jedoch Einigkeit dahingehend, dass der Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher an erster Stelle stehen muss. Die Bundesnetzagentur hat im Bereich der Abrechnung von Drittanbieterleistungen
vor diesem Hintergrund Maßnahmen zum verbesserten Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern
ergriffen, welche die Einführung einer verpflichtenden Weiterleitung (Redirect) und eines Kombinationsmodells
umfasst:
Nach dem bisherigen § 45d Absatz 3 TKG (künftig: § 61 Absatz 2 TKG-E) können Endnutzer die Einrichtung
einer unentgeltlichen, netzseitigen Drittanbietersperre von dem Anbieter seines Anschlusses an das öffentliche
Mobilfunknetz verlangen. Diese Sperre wird allerdings erst auf Veranlassung des Endnutzers vorgenommen. Der
Gesetzgeber hat sich daher mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes dafür entschieden,
der Bundesnetzagentur mit der Ergänzung des bisherigen § 45d Absatz 4 TKG (künftig: § 62 Absatz 4
TKG-E) eine besondere Befugnis im Bereich des mobilen Bezahlens über die Mobilfunkrechnung zuzuweisen.
Nach dem bisherigen § 45d Absatz 4 TKG legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen,
Fachkreise und Verbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste
und die Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung
eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten
Leistung zu nutzen.
Die Bundesnetzagentur hat in der Mitteilung Nr. 108 vom 16.10.2019 eine Allgemeinverfügung auf Grundlage
des § 45d Absatz 4 TKG bisheriger Fassung erlassen, die Mobilfunkunternehmen vorschreibt, dass Drittanbieterdienstleistungen
nur abgerechnet werden dürfen, wenn eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde im
Rahmen des Bezahlvorgangs für eine Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite
eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect) oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte
verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell). Für Abonnementdienste gilt
ein zwingender Einsatz des Redirects. Im Kombinationsmodell wird bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen
Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren darauf verzichtet. Im Gegenzug
kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten
Drittanbieter-Abrechnungen berufen.
Die eingehenden Beschwerdezahlen bei der Bundesnetzagentur zum Themenkomplex Drittanbieter bewegen sich
auf sehr niedrigem Niveau. Mit Blick hierauf und auf die genannten jüngsten Maßnahmen der Bundesnetzagentur
wird derzeit kein weitergehender Handlungsbedarf gesehen. Die Bundesregierung wird die Entwicklung jedoch
weiterhin beobachten.
Zu Nummer 13. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.
Durch § 56 Absatz 1 TKG-E soll Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen mit fester
Laufzeit eine Wahlmöglichkeit eröffnet werden zwischen Telekommunikationsverträgen mit einer Laufzeit über
zwölf Monaten bis zu 24 Monaten und Telekommunikationsverträgen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten.
Derzeit besteht eine solche Wahlmöglichkeit in vielen Fällen nicht, da für zahlreiche Telekommunikationsleistungen
keine Verträge oder nur Verträge zu erheblich schlechteren Konditionen angeboten werden, deren
Laufzeit zwölf Monate nicht übersteigt.
Zu Nummer 14. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 4 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Handlungsbedarf.
§ 57 Absatz 4 TKG-E sieht für Fälle nicht vertragskonformer Leistung des Anbieters ein proportionales Minderungsrecht
des Verbrauchers sowie eine Rechtsfolgenverweisung auf § 314 BGB vor. Für die Höhe des Minderungsanspruchs
bestimmt § 57 Absatz 4 Satz 2 TKG-E – ebenso wie entsprechende Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 441 Absatz 3, § 638 Absatz 3) –, dass das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen
ist, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Dies ist
ein einzelfallbezogener Maßstab, der ausschließlich dazu dient, das gestörte Äquivalenzverhältnis von Leistung
Drucksache 19/26964 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
und Gegenleistung wiederherzustellen. Die Minderung muss daher anhand der konkreten Vertragsvereinbarung
der Parteien und des Verhältnisses, in welchem die tatsächlich erbrachte Leistung zu der versprochenen Leistung
steht, bestimmt werden. Eine Pauschalierung wäre damit nicht vereinbar.
Zu Nummer 15. Zu Artikel 1 (§ 72 Absatz 1 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates. Die Fortführung der Endgerätewahlfreiheit ist ein
zentrales Anliegen der Bundesregierung.
Die in Deutschland im Jahr 2016 eingeführte Endgerätewahlfreiheit konnte von allen Marktteilnehmern umgesetzt
werden und hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Insbesondere Verbraucher profitieren von einem
freien und wettbewerblich organisierten Markt für Telekommunikationsendgeräte, der zu einer verbesserten Qualität
und niedrigen Preisen geführt hat. Die in § 72 Absatz 1 TKG-E (§ 45d Absatz 1 TKG bisheriger Fassung)
festgelegte Verpflichtung, Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten am sogenannten
„passiven Netzabschlusspunkt“ zu gewähren, hindert Netzbetreiber nicht daran, ihre Netze nach eigenen Vorstellungen
fortzuentwickeln, ggf. in Zusammenarbeit mit Herstellern von Telekommunikationsendgeräten entsprechende
Endgeräte entwickeln und herstellen zu lassen und diese ihren Endnutzern anzubieten.
Die Netzbetreiber werden also weder in ihrem Netzausbau noch in ihren Innovationsmöglichkeiten durch die
geltende Regelung behindert, sondern können ihre Netze technisch verändern und ihren Endkunden geeignete
Endgeräte auf freiwilliger Basis anbieten. Auch in der Praxis hat sich gezeigt, dass die Nutzung von Drittgeräten
im Betrieb zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen und Störungen führt. Der Bundesnetzagentur wird in Umsetzung
von Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in § 72 Absatz 2 TKG-E die Möglichkeit eingeräumt,
Ausnahmen von der Festlegung in Absatz 1 zuzulassen. Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung,
dass eine solche Festlegung der Bundesnetzagentur – sollte diese zwingend erforderlich sein – , stets unter
Wahrung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festgeschriebenen Endgerätewahlfreiheit zu
erfolgen hat. Ziel der Bundesregierung ist der Fortbestand der Endgerätewahlfreiheit.
Zu Nummer 16. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 1 Nummer 5 und 6 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Derzeit ist nicht beabsichtigt, die Wegerechtsdatenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit den Infrastrukturdaten
zu verknüpfen. Inwieweit eine entsprechende Schnittstelle notwendig und effizienzsteigernd ist, um die
Digitalisierung der Verwaltungsvorgänge zu erleichtern, ist nicht bekannt und müsste im Zuge des Aufbaus des
Datenportals ermittelt werden. Die Möglichkeit einer Verschneidung wird geprüft. Für die Einrichtung einer
Schnittstelle ist aus Sicht der Bundesregierung keine gesetzliche Regelung erforderlich.
Zu Nummer 17. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 2 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Die Aufgaben im Sinne der §§ 77 ff TKG-E sind in der internen Aufgabenverteilung der Bundesregierung dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugewiesen. Dem allgemeinen Abstimmungsbedarf
wird das BMVI ohnedies Rechnung tragen, ohne dass es der Einfügung einer Benehmensregelung im
Gesetz bedürfte.
In der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung aus dem November 2019 ist die Wahrnehmung von Aufgaben
durch die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) vorgesehen. Es bedarf daher der vorgesehenen Regelung, so
dass diese nicht gestrichen werden kann.
Zu Nummer 18. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 3 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Bund kann den Ländern nicht vorgeben, welche Daten sie zu Planungszwecken nutzen. Die Einräumung der
entsprechenden Möglichkeit genügt in diesem Zusammenhang.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/26964
Zu Nummer 19. Zu Artikel 1 (§ 77 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft.
Es ist vorgesehen, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes auf einer zentralen Plattform eine umfassende
Auswertung unterschiedlicher Datenquellen ermöglicht und auch eine webbasierte Schnittstelle für die Datennutzer
bereithält. Hierzu werden neben den Versorgungsdaten der Netzbetreiber auch die Liegenschaftsdaten der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und – soweit bereitgestellt – der Liegenschaftsdatenbanken der
Länder sowie der bei der Bundesnetzagentur gesammelten Infrastrukturdaten gehören. Hintergrund ist die Sensibilität
der Rohdaten zu den beauskunfteten Infrastrukturen. Ein Zugriff auf Rohdaten wird insofern nicht möglich
sein. Es ist beabsichtigt, die bereitgestellten Daten so nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten. Einer Regelung
in § 77 TKG-E bedarf es aus Sicht der Bundesregierung insoweit nicht.
Zu Nummer 20. Zu Artikel 1 (§ 79 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft.
Durch die haushaltsscharfe Datenerfassung der zentralen Informationsstelle des Bundes ist eine Verbesserung der
Datengrundlage geplant. Datenschutzrechtliche Belange sind einzuhalten . Die hier geschaffene Rechtsgrundlage
kann jedoch nur für die Datenerhebung durch den Bund und nicht für parallele Länderinstrumente gelten. Gleichwohl
wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Umfang der Nutzbarkeit dieser Daten
durch die Länder prüfen und sich diesbzgl. mit den Ländern abstimmen.
Zu Nummer 21. Zu Artikel 1 (§ 79 Absatz 2 Satz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Haushaltsbezug deckt sich mit der statistischen Erfassung der Versorgungslage in Haushalten. Nach dem
geographischen Informationssystem entspricht dies der Adressbezogenheit, da keine Gebäudeteile dargestellt
werden sollen/können. Allerdings ist es auch zu statistischen Zwecken relevant zu erfassen und darzustellen, wie
viele Haushalte an der jeweiligen Adresse versorgt werden. Damit würde eine Adressbezogenheit zu kurz greifen.
Zu Nummer 22. Buchstabe a) Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 1 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine Verkürzung des Vorausschauzeitraums. Es müssen nur vorhandene
Planungsdaten geliefert werden. Liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse vor, müssen Unternehmen auch
keine entsprechenden Daten liefern. Ein auf zwei Jahre angelegter Vorausschauzeitraum ist auch für die Nutzung
der Daten im Hinblick auf die Förderung des Netzausbaus von Bedeutung.
Zu Nummer 22. Buchstabe b) Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 2 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Ein exakt halbjähriger Abfragerhythmus wird in der praktischen Umsetzung auf Dauer angestrebt. Insbesondere
in der Anlaufphase sollte jedoch für die operative Umsetzung Spielraum belassen werden. Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur wird in der Umsetzung auf angemessene Abfrageintervalle hinwirken.
Zu Nummer 22. Buchstabe c) Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 3 Satz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung betrachtet die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung als sachgerecht und angemessen.
Durch die Abfrage der eingesetzten Frequenzbereiche sowie der Mobilfunktechnologien werden hinreichend Daten
abgefragt, die auf eine qualitative Versorgung rückschließen lassen.
Drucksache 19/26964 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 23. Zu Artikel 1 (§ 82 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die seitens des Bundesrates vorgeschlagene Formulierung „die für Zwecke des Mobilfunks zur Verfügung stehen“
ist aus Sicht der Bundesregierung zu einschränkend. Die Bundesregierung wird jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren
die Aufnahme einer Formulierung in § 82 Absatz 1 TKG, die dem Anliegen des Bundesrates
entgegenkommt, prüfen.
Zu Nummer 24. Zu Artikel 1 (§ 83 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Streichung von § 83 TKG-E ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Artikel 22 Absatz 2, 3
und 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind in das nationale Recht umzusetzen. Inwieweit vor dem Hintergrund des
im Rahmen der Förderung etablierten Instruments regionaler Markterkundungsverfahrens ein konkreter Bedarf
an der Durchführung eines Verfahrens nach § 83 TKG-E durch die zentrale Informationsstelle des Bundes entstehen
kann, bleibt abzuwarten.
Zu Nummer 25. Zu Artikel 1 (§ 85 Satz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht bereits entsprechende Beteiligungen vor
(§ 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 GGO). Eine Regelung im TKG ist nicht erforderlich.
Zu Nummer 26. Zu Artikel 1 (§ 95 Absatz 1 Satz 10 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates in der vorliegenden Form nicht zu und prüft das Anliegen
des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Die Bundesregierung erkennt das Ziel an, zunächst den Inhalteanbietern die Auswahl eines Sendernetzbetreibers
für einen gemischt belegten Multiplex zu überlassen. Hieraus ergeben sich jedoch offene Fragen im Hinblick auf
den Verfahrensablauf, die nach Auffassung der Bundesregierung zu regeln wären.
Die Bundesnetzagentur leitet das Verfahren zur Auswahl des Sendernetzbetreibers für einen gemischt zu belegenden
Multiplex regelmäßig dann ein, wenn die jeweilige zuständige Landesbehörde das Verfahren zur Auswahl
der Inhalteanbieter einleitet. Mit der vorgesehenen Regelung müssten die parallel betriebenen Verfahren gegebenenfalls
nacheinander eingeleitet werden. Hieraus ergeben sich in jedem Fall zeitliche Verzögerungen bis zum
Sendestart des betreffenden Multiplexes.
Es ist kein Zeitraum definiert, in dem sich die Inhalteanbieter auf einen Sendernetzbetreiber zu einigen hätten.
Durch zeitlich in die Länge gezogene Verhandlungen könnte das Einvernehmen der Inhalteanbieter sabotiert und
der Sendestart durch einen einzelnen Inhalteanbieter auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden. Statt einer
zeitlichen Begrenzung wäre auch eine Mehrheitsentscheidung vorstellbar, wobei in diesem Fall aufgrund der angestrebten
Normenklarheit ein Schwellwert zu definieren wäre.
Die Bundesregierung schlägt vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu prüfen, nach der die
zuständige Landesbehörde den von den Inhalteanbietern ausgewählten Sendernetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur
benennt oder um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch
die Bundesnetzagentur bittet.
Zu Nummer 27. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die mit dieser Norm erfolgte Anpassung des bislang geltenden § 60 Absatz 2 Satz 2 TKG ist zur vollständigen
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 erforderlich, weil deren Artikel 18 („Änderung von Rechten und
Pflichten“, vgl. auch Erwägungsgründe 55 und 56) eine Zuteilungsänderung in allen „objektiv gerechtfertigten
Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit“ möglich sein muss. Der bisherige § 60 Absatz 2 TKG beschränkt
die Änderungsmöglichkeit demgegenüber auf zwei konkrete Fälle (erhebliche Einschränkungen der Frequenznutzung
wegen erhöhter Nutzung des Frequenzspektrums; erhebliche Effizienzsteigerungen auf Grund einer
Weiterentwicklung der Technologien) und wird damit Artikel 18 Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht gerecht. In
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/26964
§ 96 Absatz 2 TKG-E werden zudem die in Artikel 18 Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Beteiligungsrechte
exakt abgebildet, so dass auch den formalen Anforderungen vollumfänglich entsprochen wird. Die Vorschrift
gibt damit künftig den Rahmen für sog. Frequenzverlagerungen vor, ohne dass hierfür wie bislang ein
Widerruf der Frequenzzuteilung notwendig wird. Dies erspart den Zuteilungsinhabern damit zusammenhängende
Folgefragen zum Beispiel im Bereich des Gebührenrechts.
Der mit einer Frequenzverlagerung verbundene Eingriff muss damit stets geeignet, erforderlich und angemessen
sein. Rundfunkspezifische Besonderheiten wie ein mit der genutzten Frequenz verbundener Programmname sind
insofern umfänglich bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Im Übrigen hält die Bundesregierung das Instrument
der Frequenzverlagerung gerade im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Rundfunks für nicht verzichtbar,
da aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Frequenznutzungen eine abgestimmte, frequenzeffiziente
Ressourcenplanung mit dem Ausland essentiell ist. Da sich insbesondere im Bereich der DAB+-Planung
die nationalen sowie die Bedarfsstrukturen der angrenzenden Nachbarverwaltungen über die Jahre fortentwickeln,
können in Einzelfällen ggf. Frequenzwechsel im Zusammenspiel erforderlich werden, um weitere nationale
Bedarfe überhaupt umsetzen zu können.
Zu Nummer 28. Buchstabe a) Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 1 Satz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.
Artikel 55 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 beschränkt die Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung der
Frequenznutzungsrechte auf ein „wettbewerbsorientiertes“ Verfahren und auf ein „vergleichendes“ Verfahren.
Dieser Beschränkung dient die Umsetzung in § 99 Absatz 1 TKG-E. Die Beschränkung auf das Versteigerungsverfahren
oder das Vergabeverfahren ist unionsrechtlich geboten. Eine Ausweitung ließe eine Fehlumsetzung
befürchten mit möglicherweise für die Bundesrepublik Deutschland nachteiligem Ausgang eines Vertragsverletzungsverfahrens
vor dem Europäischen Gerichtshof. Innerhalb dieser beiden Kategorien sind unterschiedliche
Ausgestaltungen bereits nach jetziger Rechtlage möglich, solange ein objektives, transparentes, nichtdiskriminierendes
und verhältnismäßiges Verfahren sichergestellt ist.
Im Übrigen wäre eine Öffnung der Vergabeverfahren für „andere geeignete Verfahren“ zu unbestimmt und führte
zu Rechtsunsicherheiten für die Bundesnetzagentur wie für die beteiligten Unternehmen. Diese Rechtsunsicherheiten
könnten sich auf die Investitionsbereitschaft oder auf die Geschwindigkeit des Netzausbaus mit möglichen
negativen Folgen für die Erreichung der Regulierungsziele auswirken.
Sowohl die Auktion als auch die Ausschreibung sind, abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung durch zuvor
festgelegte Vergabebedingungen, grundsätzlich geeignet, alle mit der Vergabe von Frequenznutzungsrechten
staatlicherseits verfolgten Regulierungsziele zu erreichen, so dass es einer dritten Kategorie nicht Bedarf.
Zu Nummer 28. Buchstabe b) Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Zu Nummer 28. Buchstabe c) Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 3 Satz 1a – neu – TKG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Zu Nummer 29. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 6 Satz 4 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Nach der Systematik des Gesetzentwurfs ist eine Erhebung von Gebühren im Rahmen von Vergabeverfahren
nicht vorgesehen (vgl. Artikel 1, § 222 Absatz 4 Satz 3, Begründung zu § 222 sowie Artikel 56, § 222 Absatz 1
Satz 5). Dies zielt darauf, dass die Bundesnetzagentur bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Einzelfall
sicherstellen kann, dass die Abgabe unter Abwägung der übrigen in einem Vergabeverfahren festzulegenden
Ausschreibungskriterien festgelegt wird. So erfordert insbesondere die Auferlegung von Frequenznutzungsbedingungen
im Bereich des Drahtlosen Netzzugangs – wie z. B. Versorgungsauflagen, Roaming- oder Diensteanbieterregelungen
– die Möglichkeit der Festlegung einer Abgabe, die die Äquivalenz der ausgeschriebenen und mit
Nebenbestimmungen versehenen Frequenzen einerseits und der Abgabe andererseits gewährleistet. Der Zuschlagspreis
dient damit gerade dazu, zugunsten der Teilnehmer eines Ausschreibungsverfahrens eine verhältnismäßige
Abgabe zu bestimmen. Die Befugnis der Festlegung eines Zuschlagspreises und von Zahlungsregeln setzt
Drucksache 19/26964 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
damit die Vorgaben des Artikel 42 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach die Entgelte für Frequenznutzungsrechte
so festgesetzt werden müssen, dass sie unter anderem „den zusätzlichen Kosten Rechnung tragen, die durch
die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen“ und „mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung
der Funkfrequenzen in Verbindung stehen“.
Im Bereich des Rundfunks ist davon auszugehen, dass sich im Falle eines Ausschreibungsverfahrens der Zuschlagspreis
regelmäßig an der nach der Frequenzgebührenverordnung vorgegebenen Höhe orientieren wird, da
diese bereits die rundfunkrechtlichen Festlegungen der Länder berücksichtigt.
Zu Nummer 30. Zu Artikel 1 (§ 105 Absatz 1 Einleitungsteil TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.
Der Vorschlag des Bundesrats, den Kreis der Berechtigten und Verpflichteten auf bundesweit tätige Betreiber
öffentlicher Mobilfunknetze zu begrenzen, begegnet unionsrechtlichen Bedenken. § 105 Absatz 1 TKG-E dient
der Umsetzung von Artikel 61 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, welcher seinerseits „Unternehmen, die
elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind“ adressiert. Eine
Einengung des Anwendungsbereichs setzte die Bundesrepublik Deutschland dem Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens
wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie aus.
Darüber hinaus besteht aus der Sicht der Bundesregierung kein Anlass für eine weitergehende Einschränkung des
Tatbestands des § 105 Absatz 1 TKG-E. Die Norm hat bereits aufgrund ihrer weiteren Tatbestandsmerkmale einen
begrenzten Anwendungsbereich („in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet (…) wenn unüberwindbare wirtschaftliche
oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in diesem Gebiet bestehen“). Durch
den begrenzten Anwendungsbereich ist bereits gewährleistet, dass die Norm sich nicht wettbewerbshindernd auf
den Ausbau der Netze durch bundesweit tätige Mobilfunknetzbetreiber auswirkt. Die Norm verfolgt keine wettbewerblichen
Zwecke im Hinblick auf den bundesweiten Gesamtmarkt und kann auch nicht zur bundesweiten
Schließung bestehender Versorgungslücken eines Diensteanbieters herangezogen werden. Einer Begrenzung des
personellen Anwendungsbereichs auf bundesweit tätige Mobilfunknetzbetreiber bedarf es aus Sicht der Bundesregierung
daher nicht.
Zu Nummer 31. Zu Artikel 1 (§ 122 Absatz 7 Satz 3a – neu – TKG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Ergänzung des § 122 Absatz 7 TKG-E um eine Vorgabe, die
von der Bundesnetzagentur festgelegten Preise zu veröffentlichen, ist nicht erforderlich, da diese bereits an anderer
Stelle geregelt ist. Die Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen richtet sich künftig nach § 209 TKG-E. Danach
ist eine öffentliche Bekanntgabe vorzunehmen, die dadurch bewirkt wird, dass die vollständige Entscheidung
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und zusätzlich verschiedene Informationen im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden. Die Transparenz im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur
getroffenen Preisfestlegungen ist insofern gewahrt.
Zu Nummer 32. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 2 Satz 1,
§ 127 Absatz 1, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 137 Absatz 1 Satz 1,
§ 141 Absatz 1 Satz 1, § 142 Absatz 1, 2 Satz 1,
§ 145 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 146 Absatz 1,
§ 152 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1, § 153 Absatz 1 Satz 1,
§ 138 Absatz 2, § 142 Absatz 6 Satz 1,
§ 144 Absatz 1 Satz 1, 3, 4, Absatz 2,
§ 148 Absatz 5 Satz 2, 3 TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Wegerechte bereits nach geltender Rechtslage den staatlichen und
kommunalen Gebietskörperschaften eingeräumt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG), BT-Drs. 18/8332
zu § 68 Absatz 1 Satz 1 TKG (§ 124 Abs. 1 Satz 1 des vorliegenden Entwurfs) ist die Formulierung „öffentlichen
Zwecken dienenden“ nicht mit dem Begriff „öffentliches Telekommunikationsnetz“ gleichzusetzen. „Öffentliche
Zwecke“ sind vielmehr weiter zu verstehen und nicht nur auf die öffentliche Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen
und –diensten bezogen, sondern umfassen insbesondere alle Behördennetze des Bundes, sei es zur
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/26964
Ermöglichung sicherer Behördenkommunikation oder für Telematik- oder Steuerungszwecke. Hiervon umfasst
sind auch die Behördennetze der Länder.
Die vorgeschlagene Übertragung des Mitnutzungsregimes auf staatliche und kommunale Gebietskörperschaften
ist systemfremd und mit den Zielen und Vorgaben der Richtlinie (EU) 2014/61 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen
für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie), auf die das Mitnutzungsregime zurückgeht,
nicht vereinbar. Die die Richtlinie (EU) 2014/61 umsetzenden Vorschriften des Gesetzes zur Erleichterung
des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) sehen ein marktliches Handeln von gleichberechtigten
Marktakteuren zum Aufbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen vor. Die Inanspruchnahme
Privater – sei es auch unter Zahlung eines Mitnutzungsentgelts – zum Ausbau erforderlicher staatlicher Netzinfrastrukturen
zu (behörden-)interner Kommunikation (insbesondere der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)
stellt einen Eingriff dar, der auch vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Artikels 9, der gleichsam auch die Kommunikationsnetze der Länder umfasst, nicht befürwortet werden
kann.
Zu Nummer 33. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 3 Satz 4 – neu –,
Absatz 4 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Zur Erreichung des in der Begründung des Vorschlags angeführten Ziels (Bescheidung des Antragstellers sowie
Identifizierung des Haftenden) sind die vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen nicht erforderlich. Bereits
nach geltender Rechtslage und nach der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung in § 124 Absatz 4
Satz 2 TKG-E stellt die Bundesnetzagentur die entsprechenden Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung.
Zu Nummer 34. Zu Artikel 1 (§ 125,
§ 126 Absatz 1,
Absatz 3 – neu –,
Absatz 4 – neu –,
Absatz 5 bis 9 TKG)
Zu Nummer 34. Buchstabe a) Zu Artikel 1 (§ 125 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.
Zu Nummer 34. Buchstabe b) Zu Artikel 1 (§ 126 TKG)
Zu Doppelbuchstabe aa) Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Nach Prüfung hält die Bundesregierung eine weitergehende Klarstellung für nicht erforderlich. Zum einen birgt
die vorgeschlagene Änderung die Gefahr der Rechtsunsicherheit, da nach geltender Rechtslage, die durch den
Vorschlag der Bundesregierung nicht geändert werden soll, eine Zustimmung des Wegebaulastträgers zwar die
Nutzungsberechtigung des Unternehmens, das Telekommunikationslinien verlegen oder ändern (lassen) will, voraussetzt,
aber die Zustimmung auch von Unternehmen beantragt werden kann, die selbst keine Nutzungsberechtigung
innehaben (Generalunternehmer, Tiefbauunternehmen usw.), aber für ein Unternehmen tätig werden, dem
die Nutzungsberechtigung übertragen wurde. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit,
klarzustellen, dass Wegebaulastträger sich nicht selbst bescheiden müssen.
Zu Doppelbuchstabe bb) und cc) Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 3 – neu – und Absatz 3 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine Klarstellung ist nicht erforderlich und birgt andere Risiken der Rechtsunsicherheit. Dass ein grundsätzlicher
Anspruch auf Zustimmung, also über das „Ob“ der Verlegung oder Änderung, besteht, ist ganz herrschende Meinung
und ständige Rechtsprechung (BVerwGE 109, 192). Auch im Hinblick auf die Gesetzessystematik bedarf
es keiner Klarstellung; vielmehr wird dort, wo ein Er-messen besteht, dies mit klarer Rechtssprache („kann“,
„soll“, „in der Regel“) kodifiziert. Aus diesem Grund sind zwar Nebenbestimmungen zur Zustimmung möglich,
aber nur im in Absatz 7 erlaubten Rahmen. Dadurch soll der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben werden,
Drucksache 19/26964 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
das „Wie“ zu steuern und zu regeln, gleichzeitig soll durch den Numerus Clausus des Absatzes 7 aber auch verhindert
werden, dass über Nebenbestimmungen letztlich doch über das „Ob“ entschieden wird. Auch spricht Absatz
7 von der „Zustimmung“, die mit Nebenbestimmungen versehen werden kann.
Zu Doppelbuchstabe dd) Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 – neu –TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates teilweise zu.
Der im Regierungsentwurf enthaltene § 125 Absatz 2 TKG-E wird wie vorgeschlagen in den § 126 TKG-E, aber
als neuer Absatz 7, überführt. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 – neu. Die Aufnahme der Regelung an dieser
Stelle verdeutlicht auch rechtstechnisch, dass die Anwendung mindertiefer Verlegemethoden keines gesonderten
Zustimmungsantrags über den des § 126 Absatz 1 TKG-E hinaus bedarf. Gleichzeitig wird der Vorschlag des
Bundesrates zur positiven Formulierung des Regelungsgehalts aufgenommen und die Vorschrift gestrafft, ohne
allerdings vom Regelungsgehalt des Vorschlags der Bundesregierung abzuweichen. Entsprechend sollte nach Ansicht
der Bundesregierung ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut geschaffen werden:
„Dem Träger der Straßenbaulast ist mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme
von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung
von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB-BeStra) in geringerer Verlegetiefe, wie zum
Beispiel im Wege des Micro- oder Minitrenching, verlegt werden. Eine mindertiefe Verlegung nach Satz 1 darf
erfolgen, wenn der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden
Kosten beziehungsweise den etwaig höheren Erhaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in
Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.“
Zu Doppelbuchstabe ee) und ff)Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 bis 9 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Zwar ist es richtig, dass ein Ermessen besteht, dies wird jedoch durch den gewählten Wortlaut der Bundesregierung
deutlich, andernfalls eine Interessensabwägung nicht vorzusehen wäre. Dagegen besteht kein Ermessen dahin,
überhaupt vom eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Das Ermessen ist stets auszuüben. Auch die
Folgesätze des Absatzes bringen das eingeräumte Ermessen klar durch Anwendung typischer Gesetzessprache
zum Ausdruck („soll“, „in der Regel“).
Zu Nummer 35. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 3a – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Vorschlag ist nach Ansicht der Bundesregierung nicht mit Unionsrecht vereinbar und stößt auch auf verfassungsrechtliche
Bedenken. Unionsrechtlich ist eine quasi-pönale Verweigerung der Wegerechte zum Schutz des
Überbaus von öffentlich geförderten Telekommunikationsinfrastrukturen nicht vorgesehen. Gleichwohl hat auch
der Unionsgesetzgeber die Einwirkungsmöglichkeiten auf Nutzungsberechtigte erweitert. Entsprechend sehen
§ 127 Absatz 4 und § 133 Absatz 5 des Entwurfs, die Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umsetzen, vor,
dass die Bundesnetzagentur in bestimmten Fällen (Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Sicherheit oder
Städteplanung und Raumordnung) die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung (Kollokation) der zugehörigen
Einrichtungen und der Telekommunikationslinien anordnen kann. Dabei sind verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche
Vorgaben zu beachten.
Darüber hinaus steht der Vorschlag in einem grundsätzlichen Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Entscheidung,
den Verfassungsauftrag des Bundes, öffentliche Telekommunikationsnetze auf- und auszubauen, gemäß
Artikel 87f Absatz 2 Satz 1 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die Deutsche Telekom AG und andere
private Anbieter erbringen zu lassen. Zusätzlich würde mit dem Vorschlag die Gefahr erhöht, Infrastrukturmonopole
zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Die Bundesregierung sieht eine Lösung des Anliegens des Bundesrates
in erster Linie in einer Vereinfachung und Stärkung des Zusammenwirkens von Kommunen und Telekommunikationsnetzbetreibern.
Die Bundesregierung hat hierzu im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Digitale Netze Handlungsempfehlungen
erarbeitet. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob und wie die Möglichkeiten der Mitnutzung in
unions- und verfassungsrechtlich konformer Weise noch stärker erleichtert und forciert werden können.
Zu Nummer 36. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/26964
Zu Nummer 37. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1a – neu – TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 38. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 TKG)
Die Bundesregierung lehnt eine ersatzlose Streichung ab, wird jedoch das Anliegen des Bundesrates im Hinblick
auf den Aspekt der Rechtssicherheit im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 39. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 und § 149 Satz 4 (Folgeänderung) TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung lehnt es ab, den Absatz ersatzlos zu streichen. Die Bundesregierung wird das Anliegen des
Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, insbesondere ob im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung
digitale Instrumente als koordinierende Stellen oder zu ihrer Ergänzung eingesetzt werden können, die
kostendämpfend wirken.
Zu Nummer 40. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 7 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung hat Verständnis für das Anliegen des Bundesrates und wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren
prüfen, um welche vorgetragenen Aspekte der möglichen Nebenbestimmungen in § 126 Absatz 7 Satz 2
des Entwurfs ergänzt werden kann.
Zu Nummer 41. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 9 Satz 1, Satz 2 und 3 TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 42. Zu Artikel 1 (§ 128 Absatz 4 – neu –,
§ 129 Absatz 4 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass durch den Vorschlag die Rechtssicherheit für alle
Beteiligten erhöht wird.
Zu Nummer 43. Zu Artikel 1 (§ 130 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 44. Zu Artikel 1 (§ 133 Absatz 6 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass es einer weiteren Klarstellung bedarf. Geltendes Recht –
zumal einer anderen Regelungsmaterie – wird durch den Vorschlag der Bundesregierung nicht derogiert.
Zu Nummer 45. Zu Artikel 1 (§ 133 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft und kommt zum Ergebnis, dass die Schaffung
eines Duldungstatbestandes, wie ihn der Bundesrat umrissen hat, einen erheblichen Eingriff insbesondere in das
Eigentum der betroffenen Grundstücks- und Immobilieneigentümer darstellt, dem keine entsprechend gewichtigen
Gemeinwohlbelange gegenüberstehen. Zwar ist die Inanspruchnahme Privater zum Zwecke des Aufbaus und
Betriebs öffentlicher Telekommunikationsnetze nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Bundesregierung verweist
in diesem Zusammenhang auf die vorgeschlagene Regelung zur APL (Abschlusspunkt Linientechnik)-Mitversorgung
und der möglichen Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden, § 133 TKG-E. Allerdings
sieht die Bundesregierung im bisherigen § 76 TKG und dem nun vorgeschlagenen § 133 TKG-E eine abschließende
und zugleich fein austarierte Regelung zur Beeinträchtigung und Inanspruchnahme privater Immobilien.
Drucksache 19/26964 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Der vom Bundesrat umrissene Duldungstatbestand geht jedoch über die bisherigen und nun vorgeschlagenen Belastungen
Privater weit hinaus und berücksichtigt nicht hinreichend die eigentums- und besitzrechtlichen Positionen
der Duldungsverpflichteten.
Zu Nummer 46. Zu Artikel 1 (§ 134 Satz 2 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung kann sich der Auffassung des Bundesrates, wonach für Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwand
und Mehrkosten aus der Verlegung in geringerer Verlegetiefe der Entwurf keine zeitliche Grenze festlege,
weil die Verjährungsregelung in § 134 TKG-E diesen Anspruch nicht erfasse, nicht anschließen. Der von
der Bundesregierung vorgeschlagene § 125 Absatz 2 TKG-E, der nach Befassung mit den Vorschlägen des Bundesrates
inhaltlich unverändert, aber gestrafft als neuer § 126 Absatz 7 TKG-E von der Bundesregierung vorgeschlagen
wird, ist keine Anspruchsgrundlage zur Forderung von Erstattungen von Mehrkosten oder Mehraufwand.
§ 126 Absatz 7 TKG-E in der nun von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung erlaubt es dem Wegebaulastträger,
die mindertiefe Verlegung abzulehnen, wenn der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche
Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten beziehungsweise den etwaig höheren Erhaltungsaufwand
nicht übernimmt, er also eine Haftungsfreistellung fordert.
Grundlage für die vom Bundesrat angeführten Erstattungen bilden auch im Fall der mindertiefen Verlegung § 128
Absätze 2 und 3 des Regierungsentwurfs, die unverändert den geltenden § 71 Absätzen 2 und 3 TKG entsprechen.
Die Verjährung der Ansprüche aus § 128 des Regierungsentwurfs richtet sich gemäß § 134 des Entwurfs – wie
auch bislang in § 77 TKG vorgeschrieben – nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und beträgt damit drei Jahre.
Zu Nummer 47. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 1 Satz 3 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Vorschlag ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur an
die Verlegung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die einen offenen Netzzugang ermöglichen, zu knüpfen ist
nicht mit den unionsrechtlichen Grundlagen für § 144 Absatz 1 Satz 3 TKG-E vereinbar. Nach Artikel 9 der
Richtlinie (EU) 2014/61 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur
Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
(Kostensenkungsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jedem Telekommunikationsnetzbetreiber das Recht zu gewährleisten,
sein Netz bis zum Endkunden auszubauen. Sollten dafür keine entsprechenden gebäudeinternen Infrastrukturen
zur Verfügung stehen, die mitgenutzt werden können, darf dieses Recht durch Neuverlegung vorgenommen
werden. Einschränkungen dieses Rechts sieht Artikel 9 in Absatz 5 nur dann vor, wenn Eigentumsrechte
Dritter entgegenstehen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Neuformulierung würde die Rechte der Telekommunikationsnetzbetreiber,
wie sie in der Richtlinie (EU) 2014/61 festgehalten sind, nicht mehr gewährleisten.
Darüber hinaus wäre nach der vorgeschlagenen Formulierung selbst eine zwischen Telekommunikationsnetzbetreiber
und Eigentümer einvernehmliche Neuverlegung von Infrastruktur, die nicht den Anforderungen entspricht,
nicht statthaft. Dies stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
Zu Nummer 48. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 3 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Vorschlag ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Die Einschränkung des Rechts der
Telekommunikationsnetzbetreiber auf Mitnutzung gebäudeinterner Infrastrukturen basiert auf Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2014/61 sowie auf Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Nach
der Richtlinie (EU) 2014/61 und nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die Einschränkungen des Rechts auf
Mitnutzung gebäudeinterner Infrastrukturen abschließend geregelt. Eine darüberhinausgehende Beschränkung
dieses Rechts wie vorgeschlagen verstieße somit gegen Unionsrecht. Darüber hinaus passt die vorgeschlagene
Regelung nur auf eine Mitnutzung von Leerrohren und nicht auf die Mitnutzung bereits vorhandener gebäudeinterner
Verkabelungen. Diese sind jedoch für eine Verbesserung des Anschlusses von Bestandsgebäuden wichtig.
Diese Möglichkeit würde durch die vorgeschlagene Regelung verhindert.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/26964
Zu Nummer 49. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 4 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die vorgeschlagene Regelung erleichtert einen Anschluss eines Gebäudes nur auf den ersten Blick. Bei genauerem
Hinsehen hat die Regelung viele rechtliche und praktische Folgen, die einem Anschluss sogar entgegenstehen
können. So hätte die Regelung beispielsweise ein Auseinanderfallen von Eigentums- und Besitzverhältnissen zur
Folge. Das Netz selbst gehört dem Netzbetreiber, der die Kabel verlegt, die Ummantelung jedoch dem Grundstückseigentümer.
Soweit die Regelung der Mitnutzung von gebäudeinternen Infrastrukturen nicht gilt, müssten
für eine Mitnutzung die Regelungen der §§ 137 ff TKG-E mitsamt der hier geltenden Entgeltvorschriften Anwendung
finden. Auch ergeben sich aus dieser Konstellation bislang nicht erörterte Haftungsfragen. Neben diesen
rechtlichen Fragen bleiben auch praktische Probleme: Ein Netzbetreiber kann nur dann Infrastrukturen mitnutzen,
wenn diese auch für den konkreten Zweck geeignet sind. Alleine die Dimensionierung der jeweiligen Infrastruktur
hängt im konkreten Einzelfall stark von dem jeweils anzuschließenden Gebäude und der Anzahl der zu versorgenden
Endkunden ab. Weiterhin kann es sein, dass für den einen Netzbetreiber eine bestimmte Seite des Grundstückes
geeigneter für einen Zugang ist als eine andere, je nach dem wo für ihn der nächste günstige Netzübergabepunkt
liegt.
Zu Nummer 50. Zu Artikel 1 (§ 145 Absatz 2 Satz 2 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Dies ergibt sich infolge der Ablehnung des Antrags 56.
Die Bundesregierung sieht aber wohl die Problematik, eine über die Sicherstellungsverpflichtung verlegte Infrastruktur
auch an die Grundstücke anzubinden. Diese wird in der AG Digitale Netze des BMVI aufgegriffen werden
und in die Überarbeitung der Handreichungen zur Sicherstellungsverpflichtung Berücksichtigung finden.
Zu Nummer 51. Zu Artikel 1 (§ 145 Absatz 2 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu -,
Absatz 3 Satz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Ziel der Sicherstellungsverpflichtung ist die Nutzung der Synergien im Hinblick auf die Tiefbauarbeiten im Rahmen
der Erschließung eines Neubaugebietes. Konsequenterweise fordert § 145 Absatz 3 TKG-E lediglich die
Mitverlegung geeigneter passiver Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität und nicht den Anschluss
an einen konkreten Dienst. Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sichert jedoch die Verfügbarkeit
eines Telekommunikationsdienstes, der angemessene wirtschaftliche und soziale Teilhabe ermöglicht,
gegenüber einem Endnutzer. Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Technikneutralität, d. h. diese grundlegenden
Telekommunikationsdienste, die gemäß § 156 Absatz 2 TKG-E gewährleistet werden, können mit jeder geeigneten
Anschlusstechnologie bereitgestellt werden.
§ 160 Absatz 3 TKG-E sieht vor, dass als absolute Ausnahme die Bundesnetzagentur eine leitungsgebundene
Versorgung anordnen kann, wenn diese aufgrund von bereits bestehenden Telekommunikationslinien zumutbar
ist – in der Regel also, wenn geeignete Leerrohre am Grundstück anliegen. Erfolgt aber in Neubaugebieten ausweislich
des Vorschlags des Bundesrates kein Ausbau mit geeigneten Leerrohren, so findet diese Ausnahmeregelung
keine Anwendung und es bleibt beim Grundprinzip der technikneutralen Erbringung der Dienste. Eine grundsätzliche
Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 160 Absatz 3 TKG-E über den bestehenden Anwendungsbereich
hinaus wäre eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Universaldienst, die die Grundlage des
Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem TKG bildet. Insbesondere die für den Universaldienst
in Artikel 90 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehen Finanzierungsmechanismen können hier
keine Anwendung finden.
Zu Nummer 52. Zu Artikel 1 (§ 146 Absatz 3 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Vorschlag ist mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Er hätte zur Folge, dass alle in § 146 Absatz 1
TKG-E genannten Anträge unter der Bedingung stehen, dass eine Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen nicht
möglich ist. Bei Anträgen auf Mitnutzung von Infrastrukturen bedeutet dies sogar die Normierung eines Zirkelschlusses.
Eine Regelung, die dem Petenten einer Mitnutzung vorschreibt, welche Infrastrukturen er vorrangig
Drucksache 19/26964 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
mitnutzen oder gar erwerben muss, bevor er die Mitnutzung einer anderen Infrastruktur geltend machen kann,
verstößt gegen die in der Richtlinie (EU) 2014/61 verankerten Rechte der Telekommunikationsnetzbetreiber, die
eine solche Einschränkung nicht vorsehen.
Aus der Begründung des Antrags geht hervor, dass es im Ergebnis insbesondere auch darum gehen soll, eine
Neuverlegung unter die Voraussetzung zu stellen, dass keine Infrastrukturen mitgenutzt oder erworben werden
können. Unionsrechtlich gibt es jedoch nur die Rechte, die mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) im TKG verankert wurden, nicht aber eine Pflicht zur Mitnutzung
oder gar zum Erwerb von Infrastrukturen. Schließlich kann auch das ebenfalls aus der Richtlinie (EU) 2018/1972
stammende Wegerecht zur Neuverlegung einer Infrastruktur nicht auf diese Weise eingeschränkt werden. Zur
Einschränkung der Wegerechte als Kernbestandteile des Infrastrukturwettbewerbs verweist die Bundesregierung
insoweit auf die Ausführungen zu Antrag Nummer 39. Dieser betrifft zwar den Überbau eines geförderten Netzes,
jedoch greifen die darin enthaltenen unionsrechtlichen Ausführungen zu den Wegerechten und dem Infrastrukturwettbewerb
auch hier.
Zu Nummer 53. Zu Artikel 1 (§ 148 Absatz 6 TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 54. Zu Artikel 1 (§ 151 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 55. Zu Artikel 1 (§ 152 Absatz 1 Satz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu.
Dem Anliegen des Bundesrates würde auch die vorgeschlagene Regelung nicht gerecht werden. Denn der Regelungskatalog
der Bundesnetzagentur bei der Vergabe der Wegerechte umfasst nicht die Geeignetheit und Zuverlässigkeit
desjenigen, der die Baumaßnahme für die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
durchführen und die von den nutzungsberechtigten Telekommunikationsnetzbetreibern dazu beauftragt werden.
Wie aus der Begründung des Antrags hervorgeht, ist dies jedoch der zentrale Punkt des Antrags. Die Bundesregierung
nimmt das Anliegen des Bundesrates zur Kenntnis und nimmt dieses zum Anlass, eine Erweiterung des
zulässigen Katalogs der Nebenbestimmungen einer Zustimmung des Wegebaulastträgers entsprechend zu prüfen
oder dem Anliegen des Bundesrates auf andere Art und Weise gerecht zu werden. Diesbezüglich verweist die
Bundesregierung auf die Ausführungen zu Antrag Nummer 46.
Zu Nummer 56. Zu Artikel 1 (§ 153 Absatz 1 Satz 1 TKG)
Siehe Ausführungen zu Antrag Nummer 63.
Zu Nummer 57. Zu Artikel 1 (§ 154 Absatz 5 TKG)
Mit § 154 Absatz 5 TKG-E wurde die Kompetenz des Richtliniengebers im Rahmen von Förderprogrammen für
Telekommunikationslinien und –netze geschaffen, nur verbindliche Meldungen im Markterkundungsverfahren
als förderschädlich zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der vertraglichen Verpflichtung sehen die europäischen
Breitband-Beihilfeleitlinien in Ziffer 65 vor. Die Rahmenregelung und der Entwurf der neuen Förderrichtlinie für
die Gigabitförderung in „grauen Flecken“ bilden dies für das Breitbandförderprogramm ab.
Zu Nummer 58. Zu Artikel 1 Teil 9 (§§ 155 bis 162 TKG)
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die flächendeckende Gigabitversorgung primär
über den marktgetriebenen Ausbau und nachgelagert durch zielführende Förderinstrumente verwirklicht werden
muss.
Der im novellierten Universaldienstregime verankerte Anspruch auf schnelles Internet stellt demzufolge den Vorrang
von Wettbewerb und Förderung beim Aufbau von gigabitfähiger Infrastruktur nicht in Frage. Stattdessen
geht es um die Absicherung eines erschwinglichen Internetzugangs für eine angemessene soziale und wirtschaftliche
Teilhabe, der unter anderem die Nutzung bestimmter Online-Dienste für eine übliche Teilhabe am digitalen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/26964
Leben ermöglicht. Um eine schnelle Abhilfe für besonders schlecht versorgte Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen,
kommen grundsätzlich alle kurzfristig verfügbaren Anschlusstechnologien in Frage.
Der Regelungsvorschlag der Bundesregierung berücksichtigt bei der festzulegenden Bandbreite sowohl das in
Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleistende Mindestangebot an Diensten (Dienstekriterium) als
auch die von der Mehrheit der Verbraucher genutzten Mindestbandbreite (Mehrheitskriterium). Bei der Anwendung
des Mehrheitskriteriums zur Ermittlung der Bandbreite sind nationale Gegebenheiten, insbesondere die Auswirkungen
der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und Breitbandfördermaßnahmen
zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind Beeinträchtigungen des privatwirtschaftlichen
sowie auch des geförderten Ausbaus von Anschlüssen mit höherer Kapazität in den Blick zu nehmen, da hierüber
regelmäßig kosteneffizienter (durch Nachfragebündelung) und weniger wettbewerbsverzerrend der flächendeckende
Netzausbau realisiert werden kann (siehe Erwägungsgrund 229 Richtlinie (EU) 2018/1972). Die festzulegende
Bandbreite muss als Mindestanforderung neben den in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten
Online-Diensten auch Teleheimarbeit und Online-Inhaltedienste, insbesondere Videostreaming, im üblichen
Umfang ermöglichen. Diese Festlegung ist aus Sicht der Bundesregierung von der mitgliedstaatlichen Regelungskompetenz
umfasst, da die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Dienste nach Artikel
84 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie lediglich ein Mindestangebot darstellen und auch geboten, „damit ein geeignetes
Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Wirtschaft“ tatsächlich möglich ist (siehe Erwägungsgrund
215 Richtlinie (EU) 2018/1972). Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass wesentliche Elemente einer
wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe nur virtuell über Internetkommunikation stattfinden können. Besonders
zeigt sich dies im Hinblick auf das Erfordernis soweit wie möglich in Teleheimarbeit zu arbeiten oder den persönlichen
Austausch und Kontakt über Videoanrufe oder Chats zu pflegen. Die Bundesregierung lehnt es daher
ab, die Bestimmung der für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe „unerlässlichen Bandbreite“ auf das Ermöglichen
der Dienste nach Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu beschränken.
Zu Nummer 59. Buchstabe a) bis d) Zu Artikel 1 (§§ 155 bis 162 TKG)
Die Bundesregierung nimmt die Vorschläge zur Ausgestaltung des Anspruchs auf schnelles Internet zur Kenntnis.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Gesetzentwurf – in Ausnutzung der in Artikel 84 Absatz 3 Richtlinie
(EU) 2018/1972 vorgesehenen Freiräume – der Bundesnetzagentur ermöglicht, einen Qualitätsstandard oberhalb
der Mindestanforderungen eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdiensts festzulegen, um auf diese
Weise einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf schnelles Internet sicherzustellen. Auf die Stellungnahme zu
Nummer 66 wird verwiesen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der durch die Bundesnetzagentur festzulegende Qualitätsstandard dynamisch
fortzuentwickeln ist. Dies gewährleisten bereits die zu berücksichtigenden Bestimmungskriterien, wie
die genutzte Mindestbandbreite sowie die zu unterstützenden Online-Dienste. Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf
in § 156 Absatz 4 die Bundesnetzagentur verpflichtet, in ihrer Festlegung bereits die Voraussetzungen für
die nächste Überprüfung anzugeben.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Bundesnetzagentur nach § 156 Absatz 3 TKG-E weitere Qualitätsanforderungen
an den Internetzugangsdienst zu stellen, sofern dies zur sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe der
Endnutzer erforderlich ist (siehe Begründung zur § 156 Absatz 3 TKG-E). Weitergehende Vorgaben, die im Vorfeld
einer konkreten Folgenanalyse die technischen Mittel beschränken könnten, mit denen der schnelle Internetzugangsdienst
bereitgestellt werden kann (z. B. Vorgaben, die eine Erbringung durch drahtlose Technologien
ausschließen würden), sind zu vermeiden (siehe auch Erwägungsgrund 230 Richtlinie (EU) 2018/1972). Sollten
zur Nutzung der mit dem Universaldienst garantierten Dienste weitere Qualitätsparameter erforderlich sein, ist es
nach dem Gesetzentwurf Aufgabe der Bundesnetzagentur, diese festzulegen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass
das Festlegen eines über die Grundversorgung hinausgehenden Anforderungsprofils in Bezug auf den bereitzustellenden
Internetzugangsdienst, die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich machen kann (siehe Artikel
92 Richtlinie (EU) 2018/1972).
Zu Nummer 59. Buchstabe e) Zu Artikel 1 (§§ 155 bis 162 TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates teilweise zu.
Im Fall neuer Aufgaben bei der Realisierung des Rechtsanspruchs sind diese mit den Ländern beziehungsweise
den Kommunen abzustimmen, gegenwärtig sind solche Aufgaben jedoch nicht erkennbar. Eine wesentliche neue
Drucksache 19/26964 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Aufgabe bei der Bundesnetzagentur stellt die Marktbeobachtung, insbesondere die Überprüfung eines Versorgungsdefizits,
dar. Hierfür muss die Bundesnetzagentur auch eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verfügbarkeit
angemessener und erschwinglicher Dienste in absehbarer Zeit treffen und benötigt somit Informationen
zu einem geplanten oder laufenden Ausbau sowie zu dem voraussichtlichen Erschließungstermin für bestimmte
Haushalte. Da diese Informationen bereits vorliegen und nicht neu generiert werden müssen, ist kein Mehraufwand
zu erwarten.
Zu Nummer 60. Zu Artikel 1 Teil 9 (§§ 155 bis 162 TKG)
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, die gewählte Verankerung des rechtlich abgesicherten Anspruchs auf
Zugang zum schnellen Internet im Rahmen des Universaldienstes erneut zu prüfen. Im Vorfeld der Entscheidung
wurden verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung geprüft. Die nun gewählte Umsetzung des Anspruchs auf
schnelles Internet ist sachgerecht und trägt den Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bestmöglich
Rechnung.
Denn im Rahmen des Universaldienstkonzepts lässt sich ein einklagbarer Rechtsanspruch der Bürgerinnen und
Bürger für den Internetzugang rechtssicher verankern. Dieser Anspruch auf Zugang zu einem angemessenen und
erschwinglichen Internetzugangs- sowie Sprachkommunikationsdienst, einschließlich des notwendigen Anschlusses
besteht gegenüber dem von der Bundesnetzagentur infolge eines Versorgungsdefizits verpflichteten
Telekommunikationsunternehmen (Diensteverpflichteter). Zum anderen ermöglicht das Universaldienstregime,
die Telekommunikationsunternehmen an der Finanzierung der auferlegten Versorgungspflicht zu beteiligen. Die
Mitgliedstaaten verfügen über einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des konkreten Qualitätsstandards,
den die Bundesregierung bei der Umsetzung der novellierten Universaldienstregelungen der Richtlinie (EU)
2018/1972 umfassend genutzt hat. Die durch den Bundesrat erwähnte Möglichkeit einer Umsetzung im Rahmen
eines Fördermodells erscheint zwar nicht ausgeschlossen, begegnet demgegenüber erheblichen rechtlichen und
praktischen Problemen. Das Ergänzen bestehender Förderprogramme um subjektiv-rechtliche Ansprüche der
Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Bund oder der Kommune ist mit einer hohen Rechtsunsicherheit behaftet,
da diese die verfassungsrechtlich in Artikel 28 Absatz 2 GG geschützte Planungshoheit der Kommunen, welche
unter anderem die Entscheidungen über den Ausbau sowie den Fördermittelabruf beinhaltet, erheblich beeinträchtigen
würden. Zudem setzt ein zügiger Netzausbau voraus, dass die Planungs- und Baukapazitäten effizient eingesetzt
werden. Dies kann in der Regel nur bei der Erschließung größerer Gebiete erreicht werden (wie im Gigabit-Förderprogramm
des Bundes), nicht hingegen bei der individuellen Erschließung einzelner Anschlüsse.
Eine Einzelanschlussförderung ohne Erschließung eines Gesamtgebietes sollte als Ausnahme auch weiterhin nur
dort erfolgen, wo ein besonderes öffentliches Interesse besteht, z. B. bei Schulen, Krankenhäusern oder Gewerbegebieten.
Zu Nummer 61. Zu Artikel 1 (§ 157 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Eine Konsultationspflicht der Bundesnetzagentur bei der Festlegung von Grundsätzen zur Ermittlung erschwinglicher
Telekommunikationsdienste kann zur Rechtssicherheit des gesamten Verfahrens von der Marktbeobachtung
über die Feststellung einer Unterversorgung bis zum Abschluss des Verpflichtungsverfahrens beitragen.
Gleichwohl macht die Bundesregierung darauf aufmerksam, dass die Bundesnetzagentur regelmäßig auch in den
Regulierungsbereichen ohne eine Konsultationspflicht den betroffenen Marktteilnehmern eine Stellungnahmemöglichkeit
zu Entscheidungsentwürfen einräumt.
Zu Nummer 62. Zu Artikel 1 (§ 158,
§ 162 Absatz 1 TKG)
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft, lehnt jedoch die vorgeschlagene Einbeziehung
der Anbieter nummernunabhängiger Telekommunikationsdienste ab, da dies eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung
des Umlageverfahrens und damit auch eine schnelle Realisierung des Anspruchs auf schnelles Internet
erschweren würde. Die Folge wäre ein erhöhtes Klagerisiko gegen die von der Bundesnetzagentur zu erlassenden
Kostenbescheide.
So erfordert bereits die Identifikation der Anbieter nummernunabhängiger Telekommunikationsdienste mangels
Meldepflicht den Aufbau eines speziellen Abfragesystems. Zudem besteht die Herausforderung darin, aufgrund
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/26964
teilweise fehlender in Deutschland generierter Umsätze durch die Erbringung von Telekommunikationsdiensten,
eine dem umsatzbezogenen Marktanteil vergleichbare Belastung sicherzustellen. Für eine beispielsweise denkbare
Berechnung des Anteils anhand eines national generierten Datenvolumens oder der in Deutschland erzielten
Werbeeinnahmen müsste erst eine entsprechende Datenerhebung bei den Unternehmen vorgesehen werden. Diese
Maßnahmen stehen in keinem Verhältnis zu Sinn und Zweck des Rechtsanspruchs, der nicht dem allgemeinen
Netzausbau dient. Daher verfängt das Argument nicht, dass nummernunabhängige Telekommunikationsdienste
vom Ausbau der Netze erheblich profitieren.
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 hindert die Mitgliedstaaten nicht, innerhalb sämtlicher Anbieter von Telekommunikationsnetzen
und –diensten bestimmte Gruppen von Anbietern zu unterscheiden, um die unzumutbaren Nettokosten
aufzuteilen. Dieses Vorgehen ist aus Sicht der Bundesregierung auch mit Blick auf Artikel 86 Absatz 2
Richtlinie (EU) 2018/1972 geboten, da es dem „effizientesten und am besten geeigneten Ansatz“ zur Sicherstellung
der Verfügbarkeit der Dienste entspricht. Das Umlageverfahren muss hierbei den Grundsätzen der Transparenz,
der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit genügen
(siehe Artikel 92 Absatz 2 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 i. V. m. Erwägungsgrund 243). Die Eingrenzung
des Umlageverfahrens auf diejenigen Anbieter, die selbst auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten tätig sind und dementsprechend verpflichtet werden können, Internetzugangsdienste,
Sprachkommunikationsdienste und/oder Anschlussdienste zu erbringen, trägt insbesondere zur Vermeidung
von Marktverfälschungen und zur diskriminierungsfreien Finanzierungsbeteiligung entsprechend dem
Marktanteil bei.
Zu Nummer 63. Zu Artikel 1 Teil 10 allgemein (§§ 163 bis 189 TKG)
Die Bundesregierung begrüßt, dass der Bundesrat das ausdifferenzierte Wirkgefüge im Gesetzentwurf positiv
bewertet. Die Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der
Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) werden auch im Rahmen des Entwurfs für
ein Telekommunikationsmodernisierungsgesetz berücksichtigt. Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat zu,
dass das Zusammenwirken dieser beiden Gesetzgebungsvorhaben nicht zu Lasten der fachbehördlichen Zuständigkeiten
der Bundesnetzagentur gehen darf.
Zudem weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Gesetzentwurf des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 eine Evaluierung
des Gesetzes nach 24 bzw. nach 48 Monaten vorsieht (Artikel 6). Im Rahmen der Evaluierung soll überprüft
werden, ob die mit den Neuregelungen verfolgten Ziele erreicht worden sind. Untersucht werden soll im
Rahmen der Evaluierung auch, inwieweit sich die Befugnisse des BSI bewährt haben. Dabei soll die Evaluierung
auf Grundlage von Daten erfolgen, die vom Bundesamt selbst, aber auch von der Bundesverwaltung und betroffenen
Interessenverbänden erhoben werden, sowie von Daten, die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung
gestellt werden können.
Zu Nummer 64. Zu Artikel 1 (§ 163 und § 164 TKG)
Die Bundesregierung hat das Erfordernis einer Regelung zur Notstromversorgung bereits geprüft und sieht aktuell
keinen Handlungsbedarf. Derzeit bestehen keine Regelungen, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder
Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der notwendigen Stromversorgung
(Notstromversorgung) verpflichten. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen haben
zahlreiche Unternehmen gleichwohl auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen, die die Wirtschaftlichkeit, die
Bedeutung des Dienstes und den jeweiligen Stand der Technik berücksichtigen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Verfügbarkeit bei Stromausfall implementiert. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen den Betrieb
einzelner Teilsysteme mit Strom für wenige Minuten (z. B. in der Peripherie) bis zu einigen Stunden (bei
zentralen Einrichtungen) aufrechterhalten können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Stromversorgung in Deutschland ausweislich der von
der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlen der Versorgungsunterbrechungen sehr stabil ist. Für das Jahr 2019
hat die Bundenetzagentur eine durchschnittliche Versorgungsunterbrechung je angeschlossenen Letztverbraucher
von 12,2 Minuten ermittelt (sog. SAIDI =System Average Interruption Duration Index). Insofern bestehen Zweifel
an der Erforderlichkeit einer entsprechenden Regelung.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Kommunikation auch eine
Drucksache 19/26964 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Stromversorgung der Endeinrichtungen erforderlich ist. Für diese ist der jeweilige Nutzer des Telekommunikationsdienstes
selbst verantwortlich. Eine Notrufverbindung wäre beispielsweise auch dann nicht möglich, wenn im
Falle eines Stromausfalls zwar das Telekommunikationsnetz durch eine Notstromversorgung funktionsfähig
bliebe, das Endgerät des Betroffenen aufgrund der fehlenden Stromversorgung jedoch nicht funktioniert. Gleiches
gilt für die Nutzung des Internets, die beispielsweise ohne eine Stromversorgung des Routers des Nutzers nicht
möglich ist.
Zu Nummer 65. Buchstabe a) Zu Artikel 1 (§ 163 Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1 TKG)
Zu Doppelbuchstabe aa)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag zur Streichung des § 163 Absatz 2 TKG-E ab.
Insbesondere für gehörlose und hörbehinderte Menschen stellt die Möglichkeit zur Absetzung eines Notrufs mittels
Telefax auch weiterhin einen wichtigen Zugang zu Notdiensten dar. Zwar wird künftig mit der bundesweiten
Notruf-App eine weitere Möglichkeit zum Absetzen von Notrufen geschaffen. Jedoch stellt die bestehende, inzwischen
etablierte Möglichkeit zur Absetzung eines Notrufs mittels Telefax für viele Nutzer (z. B. ältere Nutzergruppen)
auch künftig ein wichtiges Notrufkommunikationsmittel dar. Zudem ist zu beachten, dass es sich
nicht um eine neue Verpflichtung handelt, sondern die bestehende Regelung in § 108 Absatz 2 TKG lediglich
fortgeführt wird. Insofern resultiert aus dieser Vorgabe kein Aufwand für die Betroffenen.
Zu Doppelbuchstabe bb) und cc)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass die Notruf-App des Bundes und der Länder ein
Meilenstein ist, der den Zugang zu Notdiensten für Menschen mit Behinderungen maßgeblich verbessert. Die
gesetzlichen Regelungen in § 163 Absatz 3 und 4 TKG-E enthalten jedoch zwei verschiedene Möglichkeiten zur
Notrufkommunikation, die inhaltlich voneinander zu trennen sind. Während Absatz 3 Vorgaben für die Nutzung
eines Vermittlungsdienstes nach § 54 Absatz 4 TKG-E macht, richtet sich Absatz 4 an die Anbieter nummernunabhängiger
interpersoneller Telekommunikationsdienste. Aufgrund der entsprechenden Begriffsdefinition in § 3
Nummer 40 TKG-E ist eindeutig, dass die Bezugnahme auf nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste
die Notruf-App des Bundes und der Länder erfasst. Eine ausdrückliche Nennung in einem Klammerzusatz
ist insofern nicht erforderlich. Auch eine gegenseitige Bezugnahme innerhalb der Regelungen scheidet
aus.
Zu Nummer 65. Buchstabe b) Zu Artikel 1(§ 164 Absatz 2 Nummer 1 TKG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Auf die Ausführungen zu Nummer 64 wird verwiesen.
Zu Nummer 66. Zu Artikel 1 (§ 163 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – TKG)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 163 Absatz 5
TKG-E ab.
Die Befürchtung des Bundesrates, Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste
könnten von den Notrufabfragestellen der Länder einen Anschluss an die bestehende Leitstellentechnik oder eine
Umgestaltung der Leistellentechnik verlangen, ist unbegründet. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht
aus § 163 Absatz 4 TKG-E. Vielmehr erfasst die Vorschrift nur diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste, die tatsächlich eine direkte Kommunikation zu der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle ermöglichen. Die Entscheidung darüber, welchen Anbietern die Notrufabfragestellen einen
entsprechenden Zugang ermöglichen, liegt in der Zuständigkeit der Länder. Wird ein entsprechender Zugang gewährt,
beispielsweise durch Zugriff für Drittanbieter auf die Schnittstelle dieses bundesweit einheitlich verfügbaren
Notruf-App-Systems, gewährleistet die Regelung in § 163 Absatz 4 TKG-E, dass diese Anbieter die zur Ermittlung
des Standortes erforderlichen Daten übermitteln und Kosten der Notrufverbindung tragen. Vor diesem
Hintergrund ist die Regelung eines Anerkennungsverfahrens in der Notrufverordnung nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/26964
Zu Nummer 67. Zu Artikel 1 (§ 164 Absatz 4 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag teilweise zu.
Die Klarstellung, dass sich die Regelung des § 164 Absatz 4 TKG-E ausschließlich an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial richtet, befürwortet die Bundesregierung. Demgegenüber
kommt die Streichung der „anerkannten Prüfstelle“ aus dem Gesetzestext nicht in Betracht. Bei der Zertifizierung
handelt es sich um einen zusammenhängenden Prozess. Das Konzept der Zertifizierung sieht grundsätzlich
eine Prüfung durch eine anerkannte dritte Stelle vor.
Zu Nummer 68. Zu Artikel 1 (§ 169 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c – neu – TKG)
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Regelung zur Offenlegung der Telekommunikationsbeziehungen
von Betreibern sogenannter „Auslandsköpfe“ ab.
Die Information über die Auslandspartner der Betreiber lässt keinen Schluss auf den Erfolg einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme
zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass über alle Netzknoten, die der Vermittlung
eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dienen, Gespräche in die ganze Welt vermittelt
werden. Aus diesem Grund erfolgen Anordnungen der berechtigten Stellen zur Telekommunikationsüberwachung
gegenüber allen Betreibern, um eine Erfassung der Gespräche der Zielperson sicherzustellen. Darüber hinaus
sind die Geschäftsmodelle der Betreiber nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen nicht
derart konzipiert, dass sie lediglich einen eng begrenzten oder begrenzbaren Bereich zum Inhalt haben. Vielmehr
ist es so, dass sich die Telekommunikationsbeziehungen teilweise täglich ändern können, da beispielsweise Teilnehmernetzbetreiber
den genutzten Verbindungsnetzbetreiber tagesaktuell anhand der aktuellen Preise auswählen.
Ein Nachhalten dieser kontinuierlichen Änderungen würde sowohl auf Seiten der Betreiber als auch auf Seiten
der Bundesnetzagentur einen unverhältnismäßigen Aufwand auslösen. Demgegenüber erscheint eine gezielte
Auskunftserteilung unmittelbar gegenüber den berechtigten Stellen im Einzelfall eher geeignet, dem seitens des
Bundesrats geschilderten Problem zu begegnen.
Zu Nummer 69. Zu Artikel 1 (§ 170 Satz 3 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 70. Zu Artikel 1 (§ 171 Absatz 3 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag auf Erweiterung der Speicherpflicht in § 171 Absatz 3 TKG-E zu.
Zu Nummer 71. Zu Artikel 1 (§ 196 Absatz 6 Satz 3 – neu –, 4 – neu – TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag unter der Prämisse zu, dass gleichlautende Verfahrensregeln auch
im Medienstaatsvertrag (MStV) geprüft werden, damit das vom Bundesrat erklärte Ziel – ein grundlegender
Gleichlauf in der Praxis der Aufsichtsbehörden – sichergestellt werden kann.
Zu Nummer 72. Zu Artikel 1 (§ 208 Absatz 1 Satz 2,
§ 216 Überschrift TKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen zu.
Zu Nummer 73. Zu Artikel 1 (§ 216 Absatz 4 TKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat zu, soweit darauf hingewiesen wird, dass die derzeitige Fassung des
§ 216 Absatz 4 TKG-E fälschlicherweise nur auf Streitigkeiten nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit § 148
TKG-E, nicht aber auf Streitigkeiten nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit § 127 Absatz 4 oder § 133 Absatz 5
TKG-E Bezug nimmt. In diesen Fällen entscheidet die Bundesnetzagentur ebenfalls als nationale Streitbeilegungsstelle.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle
ihren Sitz hat, bezieht sich auch auf diese Fälle. Eine entsprechende Korrektur dieses redaktionellen Fehlers
Drucksache 19/26964 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
erfolgt im Rahmen der Formulierungshilfe.
Im Übrigen besteht kein weiterer Handlungsbedarf aus Sicht der Bundesregierung.
Bei Streitigkeiten über regulierungsbehördliche Entscheidungen auf Grundlage des TKG handelt es sich um öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich
der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Örtlich zuständig für diese Rechtsstreitigkeiten nach TKG (also
bei Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen) ist gemäß § 52 Nr. 2 VwGO das VG Köln, da der Sitz der
Bundesbehörde – hier der Bundesnetzagentur – in Bonn und damit im Bezirk des VG Köln liegt. § 52 Nummer 1
VwGO (Streitigkeit, die sich auf ein ortsgebundenes Recht bezieht) ist in den überwiegenden Fällen nicht einschlägig.
Diese Vorschrift soll nur Rechte erfassen, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung
stehen. Überschritten ist die Grenze „ortsgebundener Rechte oder Rechtsverhältnisse" dort, wo nicht mehr die
besondere Beziehung zu einem Territorium den Wesenskern ausmacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gehören zu ortsgebundenen Rechten im Sinne dieser Regelung vor allem die an ein Grundstück
geknüpften Rechte.
Die von den Beschlusskammern der Bundesnetzagentur getroffenen Regulierungsentscheidungen im Bereich der
Telekommunikation (es geht ganz überwiegend um marktregulatorische Entscheidungen nach Teil 2 TKG sowie
Frequenzvergabe-/Frequenznutzungsverfahren, vgl. § 210 TKG-E) weisen keine Ortsbezogenheit auf und sind
unabhängig von der individuellen Lage bzw. der Beschaffenheit von Infrastruktureinrichtungen.
Der neue § 216 Absatz 4 TKG-E dient der Begründung der zentralen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
Köln mit Instanzensprung zum Bundesverwaltungsgericht in den Fällen nach § 210 Absatz 2 in Verbindung
mit § 127 Absatz 4, § 133 Absatz 5 und 148 TKG-E. Der neue Absatz 4 verdrängt als Sonderzuweisung
§ 52 Nummer 1 VwGO. Der Rechtsgedanke der Regelung in § 52 Nummer 1 VwGO, der Ortskenntnis des örtlich
ansässigen Gerichts Rechnung zu tragen, tritt in diesen Fällen zurück. Da die Entscheidungen der nationalen
Streitbeilegungsstelle die Verlegung und Mitnutzung von Infrastrukturen zum Gegenstand haben, kann sich die
Ortskenntnis der Gerichte allein auf die Lage der Infrastrukturen erstrecken. Diese lässt sich aber ohne Weiteres
planerisch darstellen. Zudem sind die genutzten physischen Infrastrukturen, insbesondere Funkmasten, Leerrohre
und Leerrohrverbünde standardisiert oder typengenehmigt, so dass sich technische Fragestellungen klären lassen,
ohne dass es dazu der Kenntnis der örtlichen Umgebung bedarf. Da somit die besondere Ortkenntnis des Gerichts
nicht vorrangig ist, bildet die besondere Sachkompetenz und jahrelange Erfahrung des Verwaltungsgerichts Köln
die Grundlage dafür, die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung in Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle
besonders qualifiziert, effizient und kostengünstig zu überprüfen.
Darüber hinaus gewährleistet eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln – da die Entscheidungen
der nationalen Streitbeilegungsstelle durch Beschlusskammern erfolgen (§ 210 Absatz 2 TKG-E) – einen einheitlichen
Instanzenzug für sämtliche Beschlusskammerentscheidungen im Regulierungssektor Telekommunikation.
Zu Nummer 74. Zu Artikel 1 (§ 222 TKG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrats geprüft.
Artikel 42 Richtlinie (EU) 2018/1972 wurde hinsichtlich der Gebühren berücksichtigt. In Artikel 1, § 222 Absatz
4 Satz 4 ist geregelt, dass Gebührenentscheidungen für Frequenzzuteilungen nach Satz 1 eine Zahlung in
jährlich fällig werdenden Raten vorsehen können. Da Gebührenbescheide auf Antrag ergehen, ist die Verfügbarkeit
der Frequenz eng an den Zuteilungsbescheid geknüpft. Hierdurch wird eine Situation vermieden, nach der
erst die Gebühr entrichtet werden muss, die Frequenzen aber erst wesentlich später genutzt werden können.
Auch in Artikel 56, § 222 Absatz 1 Satz 3 ist eine solche Regelung enthalten. Es werden keine Gebühren erhoben,
wenn Frequenzen im Wege eines Verfahrens nach § 99 Absatz 5 oder 6 TKG-E vergeben werden (vgl. Artikel 1,
§ 222 Absatz 4 Satz 3). Die Begründung zu § 99 Absatz 5 TKG-E (BR-Drs. 29/21, S. 376) führt aus, dass eine
Versteigerung nach Absatz 5 in Abstimmung mit den zuständigen obersten Bundesbehörden auch mit ergänzenden
Förderelementen und sonstigen Anreizmechanismen kombiniert werden kann.
Zu Nummer 75. Zu Artikel 1 (§ 229 TKG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates zu den verlängerten Umsetzungsfristen ab.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Vorgaben im Bereich Kundenschutz
einen nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand für die Unternehmen mit sich bringen und folglich eine
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/26964
Belastung für diese darstellen. Dem wird im Regierungsentwurf durch die Inkrafttretensregelung des Gesetzes
(drei Monate nach Verkündung, siehe Artikel 58 des Gesetzentwurfs) so weit wie möglich Rechnung getragen.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Richtlinie (EU) 2018/1972 generell keine Umsetzungsfristen vorsieht.
Der nationale Gesetzgeber hat also nicht die Freiheit, der Branche die geforderten Umsetzungsfristen einzuräumen.
Sofern die Vorschriften hingegen nicht unmittelbar der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 dienen,
wurden im Regierungsentwurf verlängerte Umsetzungsfristen bei solchen Regelungen vorgesehen, die für einen
hohen Umsetzungsaufwand bei den Unternehmen sorgen.
Die Bundesregierung wird prüfen, ob es einer gesetzlichen Klarstellung zu der Frage bedarf, ob die Regelungen
des Artikels 1 Teil 3 (Kundenschutz) auf bereits laufende Vertragsverhältnisse oder auf Vertragsverhältnisse, die
nach Inkrafttreten des Gesetzes verlängert werden, Anwendung finden sollen.
Zu Nummer 76. Zu Artikel 14 (§ 2 Satz 3 BetrKV)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist von zwei auf vier Jahre ab Inkrafttreten
des Gesetzes ab.
Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht vor, dass Verträge zwischen Anbietern von Telekommunikationsdiensten
und Verbrauchern (somit regelmäßig auch Mietern) keine längere Laufzeit als zwei
Jahre haben dürfen. Der Vorschlag des Bundesrates unterläuft diese Vorgabe, die in § 56 Absatz 1 Satz 1 TKG-
E umgesetzt wird.
Soweit die Gesamtzahl von 11,2 Mio. Neuverträgen angesprochen wird, ist klarzustellen, dass diese sich auf unterschiedliche
Übertragungstechnologien (Kabel-TV, DVB-T2, Web-/IP-TV, Satellit) verteilen werden.
Zu Nummer 77. Zu Artikel 14 (§ 2 Satz 2 und Satz 3 BetrKV)
Durch die in Art. 14 des Gesetzentwurfes vorgesehene Streichung des § 2 Nummer 15 BetrKV in Verbindung mit
dem neuen § 71 Absatz 2 TKG-E entfällt die weit verbreitete Praxis, den TV-Dienst im Rahmen des Mietverhältnisses
zu erbringen und abzurechnen. Betroffen sind rund 12,4 Mio. Haushalte, die bislang ihren TV-Dienst über
ihren Vermieter beziehen und über die Mietnebenkosten bezahlen. Damit diese Haushalte in Zukunft weiterhin
TV empfangen können, müssen sie individuell einen TV-Dienst buchen.
Die Bundesregierung schätzt, dass rund 10 Prozent der Haushalte zukünftig kein lineares TV mehr beziehen werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 90 Prozent der Haushalte weiterhin lineares TV beziehen werden.
Dabei stehen neben dem in der Begründung zum Erfüllungsaufwand genannten Kabel-TV mit DVB-T2, WebTV,
IPTV oder Satellit weitere Übertragungstechnologien zur Verfügung. Zu der Frage, über welche Technologie die
betroffenen Mieter zukünftig ihren TV-Dienst realisieren werden, liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor. Offen bleibt damit auch, welche konkreten Kosten für den Bezug von TV auf die Mieter zukommen.
Jedenfalls aber sind die Angebote über DVB-T2, Web- oder IP-TV günstiger als Kabel-TV in der Umlage, so
dass die Mieter, die auf eine andere Übertragungstechnologie wechseln, finanziell entlastet werden. Ob es mit
Blick auf individuelle Kabel-TV-Verträge zu den von der Kabelbranche vorhergesagten Preissteigerungen
kommt, ist fraglich. Beispiele von regionalen Wohnungsgesellschaften, die die Umlage abgeschafft haben, bestätigen
dies jedenfalls nicht. Dort sind die Preise stabil geblieben. Dies dürfte daran liegen, dass die Kabel-TV-
Verträge sich dem Wettbewerb mit anderen Übertragungstechnologien stellen mussten.
Zu Nummer 78. Zu Artikel 14 (§ 2 Nummer 15 BetrKV)
Die Bundesregierung wird im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens prüfen, ob Anpassungen zum Schutz
getätigter Investitionen erforderlich sind. Dabei kommt aufgrund der verbraucherschützenden Vorgaben des EU-
Rechts eine Verlängerung des Übergangszeitraums von zwei Jahren für die gegenwärtige Regelung nicht in Betracht,
da danach eine Bindung des Verbrauchers an einen Telekommunikationsdienst über zwei Jahre hinaus
nicht zulässig ist.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass § 2 Nummer 15 BetrKV nicht als Finanzierungsinstrument für den
Aufbau bzw. die Modernisierung von Netzinfrastrukturen gedacht ist. Die Betriebskostenverordnung regelt lediglich
die Frage der Umlagefähigkeit von Betriebskosten. Investitionskosten sind danach nicht umlagefähig. Das
BGB sieht für Investitionen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, gemäß § 559 BGB eine
Erhöhung der Miete vor. Bei dem Aufbau einer VHC-Infrastruktur dürfte es sich im Regelfall um eine solche
Drucksache 19/26964 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Maßnahme handeln.
Die Neuregelung der Mitnutzungsentgelte in § 148 Absatz 5 TKG-E kann in bestimmten Konstellationen Anreize
für Investitionen in eine Inhouse-Infrastruktur setzen. Zukünftig wird der Betreiber einer ab Inkrafttreten des
TKG-E errichteten Inhouse-Infrastruktur ein Mitnutzungsentgelt unter Berücksichtigung des Geschäftsplans einschließlich
einer angemessenen Verzinsung der Investitionskosten verlangen können. Dies ermöglicht in Fällen,
in denen eine Mitnutzung beantragt wird, die Refinanzierung von Investitionen in Infrastrukturen mit sehr hoher
Kapazität.
Zu Nummer 79. Zu Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a (§ 100g Absatz 1 Satz 1 StPO)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen zu.
Zu Nummer 80. Zu Artikel 56 Nummer 1 (§ 222 Absatz 1 Satz 6 – neu –,
Absatz 2 Satz 4 – neu – TKG)
Zu Buchstabe a)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine Bereichsausnahme für den Rundfunk bei der Erhebung von Frequenzgebühren als Lenkungsgebühren lehnt
die Bundesregierung ab, da keine Gründe ersichtlich sind, die gegenüber anderen Telekommunikationsdiensten
eine gesonderte Behandlung rechtfertigen. Die Gebührentatbestände sind so auszugestalten, dass sie im Einklang
mit höherrangigem Recht stehen. Bezogen auf Frequenzgebühren für die Verbreitung von terrestrischem Rundfunk
bedeutet dies, dass diese keine Verletzung der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG bewirken.
Insofern darf durch die Zuteilungsgebühr die beabsichtigte Programmverbreitung – unabhängig von den jeweiligen
Inhalten –nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Dieser Anforderung wird eine
angemessene, den durch die Frequenzzuteilung erlangten Vorteil widerspiegelnde Gebührenhöhe grundsätzlich
genügen.
Zu Buchstabe b)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Rechte der Länder sind umfänglich gewahrt. Bereits bei der zugrundeliegenden Entscheidung über die
Vergabe der Frequenznutzungsrechte ist das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden herzustellen, wenn
Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk betroffen sind (§ 90 Absatz 5 Satz 3 TKG-E). Zudem
werden auch gemäß Artikel 56, § 222 Absatz 1 Satz 3 des Regierungsentwurfs keine Gebühren erhoben, wenn
Frequenzen im Wege eines Verfahrens nach § 99 Absatz 5 TKG-E (Auktion) oder § 99 Absatz 6 TKG-E (Ausschreibung)
vergeben werden.
Zu Nummer 81. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung weist daraufhin, dass mit dem Gesetzentwurf zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden, die
zu mehr Schutz und Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher führen werden (siehe dazu auch die
Ausführungen zu den Nummer 14 bis 17).
Zu Nummer 82. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird die Beteiligung der Länder bei der telekommunikationsrechtlichen Absicherung der
medienrechtlichen Vorgaben im TKG weiterhin konsequent sicherstellen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
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