Deutscher Bundestag Drucksache 19/27522
19. Wahlperiode 11.03.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
A. Problem und Ziel
Es gibt in Europa eine Vielzahl verschiedener mautpflichtiger Streckennetze und
Mautsysteme. Ein Lkw, der europaweit zum Straßengütertransport eingesetzt
werden soll, muss bei verschiedenen Mauterhebern registriert und mit mehreren
Fahrzeuggeräten ausgestattet werden, um die Maut in den verschiedenen Mautgebieten
zu zahlen.
Auf Grundlage der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50; alte Interoperabilitätsrichtlinie)
sowie der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober
2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes
und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009,
S. 11; EEMD-Entscheidung) wurde ein europäischer elektronischer Mautdienst
(EEMD oder Mautdienst) in der Europäischen Union eingeführt. Die Mitgliedstaaten
sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass der Dienst in den elektronischen Mautsystemen der
EU angeboten werden kann, insbesondere durch die Herstellung der Interoperabilität
der Mautsysteme.
Die Einführung des Mautdienstes dient der Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden
Straßengütertransportes in Europa. Der Mautdienst soll die Entrichtung
von Maut auf Grundlage eines einzigen Vertrages mit einem einzigen Anbieter
von mautdienstbezogenen Leistungen (Anbieter), mit nur einem Fahrzeuggerät
und über eine Abrechnung in der gesamten Europäischen Union ermöglichen.
Die Nutzer der mautdienstbezogenen Leistungen (Nutzer) sollen mit einem
Anbieter ihrer Wahl einen Vertrag abschließen können. Der Mautdienst ergänzt
die nationalen Mautsysteme. Die Nutzer können auch weiterhin die Maut in den
Mitgliedstaaten unmittelbar an den zuständigen Mauterheber bzw. Betreiber bezahlen.
Mauterheber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können der
Bund, die Länder und die Kommunen sein, jeweils vertreten durch zuständige
Behörden, die für die Benutzung der jeweiligen Verkehrsinfrastruktur eine Maut
erheben. Da derzeit nur für Bundesautobahnen und Bundesstraßen Maut erhoben
wird, ist der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr, zurzeit der
einzige Mauterheber in Deutschland.
Drucksache 19/27522 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
1. Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2019/520
Die Richtlinie 2004/52/EG wurde einer Revision unterzogen. Die Richtlinie (EU)
2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über
die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren
in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) ist am 19. April
2019 in Kraft getreten und ist bis zum 19. Oktober 2021 in deutsches Recht umzusetzen.
Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR; Beschluss 94/1/EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember
1993; ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.1) sind die Hoheitsgebiete Liechtensteins, Islands
und Norwegens für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie als Teil des Gebiets
der Europäischen Union anzusehen. Die Bezeichnung „Europäische Union“ bezeichnet
daher hier das Gebiet des EWR.
Durch die Richtlinie (EU) 2019/520 sind den Mitgliedstaaten verschiedene Regelungsaufgaben
übertragen worden. Dabei ist es den Mitgliedstaaten überlassen,
die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie entsprechend
ihren jeweiligen nationalen Rechtsordnungen sowie den Rahmenbedingungen
ihres Mauterhebungssystems zu ergreifen. Im Rahmen der Revision
der alten Interoperabilitätsrichtlinie wurden an bestehenden Regelungen der
Richtlinie Änderungen vorgenommen, Inhalte der EEMD-Entscheidung in die
Richtlinie überführt und neue Regelungen hinzugefügt. Die neue Richtlinie sieht
u. a. erstmalig einen Anspruch der EEMD-Anbieter auf eine Vergütung durch den
Bund vor und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der EU
über die Nichtentrichtung der Maut in Bezug auf Daten zum Fahrzeug und Eigentümer
oder Halter des Fahrzeugs über das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem
(EUCARIS).
2. Weitere Anpassungen mautrechtlicher Vorschriften
Durch Änderungen im Mautsystemgesetz wird es den zuständigen Behörden des
Bundes oder der Länder ermöglicht, die Berechnung der Maut künftig einheitlich
für alle Nutzer der EEMD-Anbieter vorzunehmen. Das Mautsystemgesetz bietet
ihnen damit mehr Flexibilität hinsichtlich der Gestaltung ihrer Mautsysteme und
der Übertragung von Aufgaben an die Anbieter. Für das derzeit einzige Mautsystem
in Deutschland wird im Bundesfernstraßenmautgesetz die Möglichkeit geschaffen,
dass das Bundesamt für Güterverkehr die Berechnung der Maut durchführt.
Es könnten künftig Fahrzeuggeräte eingesetzt werden, die nicht fest in ein Fahrzeug
eingebaut, sondern lediglich an die Stromversorgung angeschlossen werden
(sog. „Wind-shield-OBU“), oder deren Bedienung über eine Applikation auf dem
Smartphone erfolgt. Die Nutzung dieser Geräte soll durch die Erweiterung der
mautrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden.
Es sollen zudem verschiedene gesetzliche Klarstellungen in folgenden Bereichen
vorgenommen werden:
1. Datenschutz,
2. Nutzung von Mautdaten als Beweismittel in Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
3. Nutzung von Mautdaten für statistische Zwecke,
4. Aufrechnungsverbot gegen Mautforderungen und
5. Verwendung des Mautaufkommens.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/27522
B. Lösung
Das vorliegende Änderungsgesetz setzt die erforderlichen Änderungen nationaler
Vorschriften zur Erhebung von streckenbezogenen Gebühren aufgrund der Revision
der Richtlinie (EU) 2019/520 und der Schaffung der Möglichkeit der Berechnung
der Maut durch die zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder sowie
zur Klarstellung bestehender mautrechtlicher Regelungen um.
Die Änderungen erfolgen im Mautsystemgesetz (Artikel 1) und im Bundesfernstraßenmautgesetz
(Artikel 2). Mit Artikel 3 wird eine Ergänzung des Gerichtskostengesetzes
vorgenommen.
C. Alternativen
In Bezug auf die Inhalte der Richtlinie (EU) 2019/520 bestehen keine anderen
Möglichkeiten, da die zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben umgesetzt werden
müssen. Die Möglichkeit zur Berechnung der Maut durch die zuständigen
Behörden des Bundes oder der Länder, insbesondere das Bundesamt für Güterverkehr
für das bestehende Mautsystem, könnte nicht geschaffen werden. Die
Möglichkeit der Berechnung durch die zuständigen Behörden dient jedoch dazu,
mehr Flexibilität hinsichtlich der Gestaltung des Mautsystems und der Übertragung
von Aufgaben an die Anbieter zu erlangen. Sie soll zudem die einheitliche
Tarifierung für alle Mautpflichtigen über das gleiche System sicherstellen, sie erhöht
die Flexibilität für Anpassungen im mautpflichtigen Streckennetz und böte
insbesondere für neu in den Markt eintretende Anbieter Vorteile, da das Zulassungsverfahren
vereinfacht und die Anfangsinvestitionen für die Tätigkeit in
Deutschland verringert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Anpassung der Rechtsgrundlagen des Mautdienstes ist keine Veränderung
bei den Mauteinnahmen im Einzelplan 12 zu erwarten.
Die Ausgaben für Personal- und Sachmittel umfassen einmalige und laufende
Ausgaben. Es entfallen rund 850 000 Euro einmalig auf das Haushaltsjahr 2021
und rund 3,1 Millionen Euro jährlich auf die Haushaltsjahre ab 2022. Es entsteht
ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt 26,5 Planstellen/Stellen im mittleren und
gehobenen Dienst beim Bundesamt für Güterverkehr und bei der Bundesanstalt
für Verwaltungsdienstleistungen.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird der gesamte Aufwand aus
den Mauteinnahmen finanziert. Die Mehraufwände sind finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 12 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen
und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Drucksache 19/27522 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Mautdienst führt zu keiner finanziellen oder zeitlichen Belastung von Unternehmen.
Beim Mautdienst handelt es sich um einen freiwilligen Dienst, d. h. den
mautpflichtigen Unternehmen steht es frei, zu entscheiden, ob sie am Mautdienst
teilnehmen wollen. Der Mautdienst dient der zeitlichen und administrativen Entlastung
im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Erfolgt die Berechnung der Maut
durch die zuständigen Behörden, werden die Anbieter nicht mit der Durchführung
der entsprechenden Verfahren und dem Aufbau und Betrieb der notwendigen
technischen Systeme belastet.
Es ist zwar möglich, dass ein Anbieter für die von ihm erbrachten mautdienstbezogenen
Leistungen vom Nutzer ein Entgelt verlangt. Jedoch werden die Güterkraftverkehrsunternehmen
am Mautdienst nur dann teilnehmen, wenn die von den
Anbietern verlangten Entgelte und der zeitliche Aufwand unter den administrativen
Kosten und der zeitlichen Belastung liegen, welche die Unternehmen hätten,
wenn sie sich – wie bisher – direkt bei den verschiedenen Mauterhebern bzw. den
nationalen Betreibern registrieren und mehrere Fahrzeuggeräte in ihren Lkw installieren
müssen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Informationspflichten der Anbieter und der Unternehmen werden mit diesem
Änderungsgesetz überwiegend nur Änderungen unterworfen. Es wird lediglich
eine bestehende Informationspflicht der Anbieter erweitert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund:
Für die Durchführung dieses Gesetzes fallen beim Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur, beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt
ein einmaliger Umstellungsaufwand (einmalige Kosten, Investitionskosten)
sowie jährlicher Erfüllungsaufwand (jährliche Kosten) an.
Das Bundesamt für Güterverkehr geht geschätzt von einmaligen Kosten in Höhe
von rund 600 000 Euro aus. Die jährlichen Kosten (inkl. Personal- und Betriebskosten)
werden im eingeschwungenen Zustand geschätzt bei rund 1,3 Millionen
Euro liegen. Die Kosten schließen die Vergütung der Betreibergesellschaft Toll
Collect GmbH für die Anpassung und den Betrieb der technischen Systeme ein.
Zusätzlich werden derzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt einmalige Kosten für die
Einrichtung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten in Höhe
von rund 146 000 Euro und jährliche Kosten (inkl. Personal- und Betriebskosten)
von rund 9 400 Euro geschätzt.
Länder und Kommunen:
Die Länder und Kommunen betreiben derzeit keine Mautsysteme. Daher fallen
dort keine Kosten im Zusammenhang mit diesem Gesetz an.
Eine Evaluierung der jährlichen Kosten ist nicht erforderlich, da diese aus der
Umsetzung von Vorgaben der Europäischen Union entstehen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/27522
F. Weitere Kosten
Einzelpreisanpassungen und Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/27522
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 11. März 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1001. Sitzung am 5. März 2021 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen
zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/27522
Anlage 1
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes *
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das
durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. elektronische Mautsysteme, soweit die Mauterhebung keine Benutzung eines Fahrzeuggerätes
durch ein mautpflichtiges Fahrzeug erfordert oder nicht durch automatische Kennzeichenerkennung
automatisch festgestellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Streckennetz
befindet,“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Parkgebühren.“
2. In § 2 werden nach dem Wort „genommen“ die Wörter „oder betrieben“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Europäischer elektronischer Mautdienst
(1) Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut
für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit
einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). Der Mautdienst wird von Anbietern erbracht, die den Nutzern
durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewähren, die Maut des Mautschuldners
an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat
registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung haben.
(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu
betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird.“
*
Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüber-schreitenden Informationsaustauschs
über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).
Drucksache 19/27522 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
4. In § 4 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „als Anbieter“ eingefügt und wird nach dem Wort
„will“ die Angabe „(Anbieter)“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „EG-Zertifikat“ durch das Wort „Zertifikat“ ersetzt und werden
die Wörter „Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter „Anhang
III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über
detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der
Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten
sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)“
ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „allen“ durch die Wörter „den nach § 12 Absatz 1 abzudeckenden“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Streckennetze“ die Wörter „nach Maßgabe des Anhangs II der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über
1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie oder ein
gleichwertiges Finanzinstrument nach Absatz 4,
2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter
hinsichtlich
a) der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter,
b) der Mitwirkung der Anbieter bei der Berechnung der Maut und der Maut-Basisdaten
nach § 17,
c) der elektronischen Schnittstellen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU)
2020/204, einschließlich des Anlegens von Sperrlisten und Nutzerlisten, den Zugriff auf
und die Übermittlung von Sperrlisten und Nutzerlisten oder Daten daraus,
d) des Formats für die Übermittlung der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises,
e) der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten,
f) der Richtigkeit der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale
der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises,
g) der Betriebsbereitschaft,
h) der Fakturierungsgrundsätze,
i) der Zahlungsgrundsätze,
j) der Geschäftsbedingungen, einschließlich der Methode der Berechnung der Vergütung,
die von der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde des Bundes oder eines Landes
an die Anbieter zu zahlen ist, und einschließlich der Anforderungen an die Dienstleistungsqualität,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27522
k) der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht durch die Teilsysteme
der Anbieter,
l) der Überwachung der Anbieter,
m) des Umgangs mit Änderungen und
n) der Vermittlungsstelle nach § 28.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben die Angaben
nach Absatz 1 so rechtzeitig an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister
nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung
von Teilen des Zulassungsverfahrens spätestens einen Monat vor Beginn der Mauterhebung auf
Grundlage der Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden kann.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Vergütung
(1) Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt jedem
zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die Methode der Berechnung wird von der zuständigen Behörde
transparent, diskriminierungsfrei und für alle Anbieter, die für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz
zugelassen sind, identisch festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9 veröffentlicht.
(2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Erhebung
der Maut übertragen oder der beauftragt wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken, muss die
Methode der Berechnung der Vergütung der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der Vergütung vergleichbarer
Dienste des Betreibers. Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich von der Vergütung des
Betreibers unterscheiden, soweit
1. der Betreiber eine Vergütung für Kosten zur Erfüllung von Anforderungen und Verpflichtungen erhält,
die nicht für die Anbieter gelten, und
2. die zuständige Behörde die Vergütung der Anbieter um feste Entgelte für die Kosten reduziert, die ihr
für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines den Anforderungen des Mautdienstes
entsprechenden Systems in ihrem mautpflichtigen Streckennetz entstehen, einschließlich der Zulassungskosten,
sofern die Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines den
Anforderungen des Mautdienstes entsprechenden Systems in ihrem mautpflichtigen Streckennetz nicht
in der Maut enthalten sind.“
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze
(1) Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über
alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektronischen Mautsystemen im Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität
elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über
die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in mindestens
vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen (Abdeckung). Ein Anbieter muss innerhalb von 24 Monaten
Drucksache 19/27522 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
nach dem Abschluss des ersten Zulassungsvertrags in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zulassungsverträge
über alle zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in diesem Staat abschließen, soweit die
zuständige Stelle für die Erhebung der Maut in dem jeweiligen zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen
Streckennetz die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 beachtet. Soweit die Abdeckung
mautpflichtiger Streckennetze nach Satz 1 nicht mehr gegeben ist, muss der Anbieter die vollständige
Abdeckung unverzüglich wiederherstellen.
(2) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss Informationen über die von ihm
abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze sowie Änderungen daran unverzüglich nach der Registrierung
veröffentlichen. Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss innerhalb eines Monats
nach der Registrierung ausführliche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner Dienste auf weitere mautpflichtige
Streckennetze veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Jeder beim Bundesamt für Güterverkehr
registrierte Anbieter muss dem Bundesamt für Güterverkehr ferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres
eine Erklärung über die mautpflichtigen Streckennetze übermitteln, in denen er mautdienstbezogene
Leistungen erbringt. Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich, ob die bei
ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung
zu stellen, die den festgelegten technischen Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2019/520, der
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf
dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom
23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert
worden ist, und der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische
Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139
(ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen. Auf Verlangen des Bundesamtes
für Güterverkehr hat der Anbieter nachzuweisen, dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertragsschluss
die allgemeinen Bedingungen offenlegen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern zu Grunde
legt. Ein Anbieter muss die Nutzer bei Abschluss eines Vertrags über die für die Vertragserfüllung
gültigen Zahlungsmittel informieren.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Unverändertheit“ durch das Wort „Unveränderlichkeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeuggeräten“ die Wörter „und in der Applikation der Mobilgeräte“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „resultieren“ die Wörter „oder daraus, dass die Konfiguration
von veränderlichen oder unveränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizierung in der Applikation
des Mobilgerätes von der im Fahrzeuggerät abweicht“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für die
Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein zugelassener Anbieter der Behörde die Informationen zur
Verfügung, die die Behörde benötigt, um die Maut zu berechnen und zu erheben. Berechnen die zugelassenen
Anbieter die Maut, die die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein Anbieter
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/27522
der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes alle erforderlichen Informationen bereit, damit diese
die Berechnung der Maut überprüfen kann.
(4) Ein zugelassener Anbieter muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes bei der
Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und bei der nachträglichen Mauterhebung unterstützen. Er
muss bei Verdacht auf die Nichtentrichtung der Maut eines Nutzers der Behörde auf Anfrage die Daten
zum beteiligten Fahrzeug und zum Eigentümer oder Halter unverzüglich übermitteln, soweit dies zur
Durchführung der nachträglichen Mauterhebung durch die zuständige Behörde des Bundes oder Landes
jeweils erforderlich ist.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Wird das Fahrzeuggerät über eine Applikation im Mobilgerät des Nutzers gesteuert, muss der Nutzer
sicherstellen, dass das mit dem Fahrzeuggerät verbundene Mobilgerät während des Einsatzes in den
zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist. Befindet sich mehr als
ein Fahrzeuggerät in einem Fahrzeug, muss der Nutzer das Fahrzeuggerät nutzen, das für den Einsatz
in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz bestimmt ist.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „haben Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die Applikation
der mit den Fahrzeuggeräten verbundenen Mobilgeräte“ und nach den Wörtern „die Fahrzeuggeräte“
die Wörter „und die Applikation“ eingefügt.
12. § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-
Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und
für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugarten“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Klassifizierung der Fahrzeugarten“ durch das Wort „Fahrzeugklassifizierung“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind
dem Bundesamt für Güterverkehr entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.“
14. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Fahrzeugklassifizierung
(1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung
festzulegen. Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU)
2020/203 klassifiziert.
(2) Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt
für Güterverkehr und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens
sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die
Einführung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission, die
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Drucksache 19/27522 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.“
15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut, können
Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm
verwalteten Nutzerkonten verlangen
1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Übermittlung eines Mautbuchungsnachweises und
2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises auf der Grundlage einer
Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes.
Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines Anbieters
geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten
Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen
1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Übermittlung der Positionsdaten und der für die Höhe der
Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes
und
2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung der Positionsdaten und der für die Höhe der Maut maßgeblichen
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen
Streckennetzes.“
16. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Buchführung
Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung von Quersubventionen ihre Buchführung so gestalten,
dass eine eindeutige Unterscheidung der Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit
als Betreiber oder Anbieter von den Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten
möglich ist. Sie haben dazu in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten so zu führen,
wie dies erforderlich wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter und die anderen Tätigkeiten von
rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden. Die Informationen über die Aufwendungen und
Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungsstelle nach
§ 28 Absatz 1 oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Handels- und steuerrechtliche
Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 35, einschließlich deren zentraler
E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den registerführenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie“ gestrichen.
18. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter „(EU)
2019/520, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die
Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen
an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43
vom 17.2.2020, S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/27522
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
„Anhang III Ziffer I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang IV Nummer 2 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
„Anhang III Ziffer V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhang IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter „Anhang
III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang IV Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die
Wörter „Anhang III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes richtet für das
mautpflichtige Streckennetz eine Testumgebung ein, in der ein Anbieter oder seine Bevollmächtigten
die Gebrauchstauglichkeit seiner Fahrzeuggeräte prüfen und eine Bescheinigung über den erfolgreichen
Abschluss der Tests erhalten können. Personenbezogene Daten dürfen für die Prüfung nur mit Einwilligung
der betroffenen Person erhoben, gespeichert und verwendet werden. Die personenbezogenen
Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Prüfung beendet wurde. Die zuständige Behörde kann
eine einheitliche Testumgebung für mehr als ein mautpflichtiges Streckennetz einrichten und einem
Bevollmächtigten eines Anbieters ermöglichen, die Gebrauchstauglichkeit einer Art von Fahrzeuggeräten
für mehr als ein mautpflichtiges Streckennetz zu prüfen. Die zuständige Behörde kann von den
Anbietern oder von deren Bevollmächtigten ein Entgelt für die Durchführung der Tests verlangen.“
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahrzeuggeräten und bei der Applikation des Mobilgerätes,
das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen mautrelevanten
Einstellungen hinsichtlich der Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren
Bemessungsgrößen, und die korrekte Betriebsbereitschaft während einer Fahrt nicht durch die
Nutzer veränderbar sind.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2004/52/EG“ durch die Angabe „(EU) 2019/520“ und das Wort „Fahrzeugarten“
durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät“ die Wörter „und bei der Applikation des Mobilgerätes,
das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist,“ eingefügt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdienstes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene Hardware und
Software nutzen oder Elemente anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware und Software nutzen, wenn
diese insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.“
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter „Anhang
III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „2004/52/EG und Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V der
Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter „(EU) 2019/520 und des Anhangs III der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/203“ ersetzt.
Drucksache 19/27522 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“, die Angabe „Artikel
5“ durch die Angabe „Artikel 31“ und die Angabe „2004/52/EG“ durch die Angabe „(EU)
2019/520“ ersetzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „überträgt“ die Wörter „einer Behörde oder“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln“
durch die Wörter „ob die Vergütung der Anbieter nach § 10a erfolgt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter „ihre
Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.
23. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Angabe
„(EU) 2019/520“ ersetzt.
24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt:
„§ 33
Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut
Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung des Fahrzeugs und
des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht, dass die Maut nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halterdaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie
(EU) 2019/520 gegenseitig zu übermitteln. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind
1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und
2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 34
Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten
Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
gespeichert sind, auf Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
an die nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Dies gilt nur, soweit diese Übermittlung für die Abrufenden
zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks jeweils erforderlich ist.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen
müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit
der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. Die Protokolldaten
nach Satz 1 dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten
sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch
zu schützen. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/27522
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Aufzeichnungen
über den Anlass des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die Feststellung der für
den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen
amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betroffenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Daten
nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit, die nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert
sind und dem Mitgliedstaat oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum übermittelt wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung der Maut bestand. Der
betroffene Halter muss bei seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die Anfrage erfolgt. Die Mitteilung
umfasst das Datum der Anfrage und die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats.
§ 35
Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten
aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der Richtlinie (EU)
2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die Übermittlung nach
Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Das
Bundesamt für Güterverkehr darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der
in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten
erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten
Zwecks erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die
zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist.
Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in § 33 Satz 1
genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Daten
sind vom Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde
des Bundes oder Landes zu löschen.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen
müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und
die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. Die
protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten
sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch
zu schützen. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des
Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen
ermöglichen.
(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen
amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
(6) Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahrzeugund
Halterdaten nach Absatz 1 erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I der Richtlinie
(EU) 2019/520 genannt sind, an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel
23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit dies für den in § 33 Satz 1 genannten
Drucksache 19/27522 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zweck erforderlich ist. Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes darf die durch einen Abruf von
Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520
genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Daten
nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig
ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
Wird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, hat die zuständige Behörde des Bundes oder
Landes die Daten nach Satz 2 jeweils unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu löschen. Die Daten
sind spätestens zwei Jahre nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach Satz 2 durch die zuständige
Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.
§ 36
Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut
(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs
auf Grund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein
Informationsschreiben nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem Informationsschreiben werden
angegeben:
1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung,
2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie
3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung.
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder
2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
§ 37
Zentrale Anlaufstelle
(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener
Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes
oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen
Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf
Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/27522
Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „eingebauten“ durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Nutzers“ die Wörter „und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle“
eingefügt.
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten“ durch das Wort
„befindlichen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11
Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger
von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen
Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Güterverkehr,
muss ein Anbieter dem Bundesamt für Güterverkehr zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3
Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt
für Güterverkehr darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10
genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss
des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr den Anbietern nach § 10
Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Das Bundesamt für
Güterverkehr kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.“
2. § 4f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „soweit diese durch den Anbieter durchgeführt wird,“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. zu der Vergügung des Anbieters“.
3. § 4j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach“ durch die Wörter „Der Betreiber und die nach“ und
die Wörter „die der Anbieter“ durch die Wörter „die der Betreiber oder der Anbieter“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „der Betreiber und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Überwachung“ die Wörter „des Betreibers und“ eingefügt.
Drucksache 19/27522 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fahrzeuggeräts“ die Wörter „sowie Informationen zu gesperrten
Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt
für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Güterverkehr die Daten nach § 4
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.“
c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene“ gestrichen.
5. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.“
6. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Aufrechnungsverbot
Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1
und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstatistiken“ durch das Wort „Statistiken“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses,
vom Betreiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f automatisiert zu anonymisieren und
spätestens nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berechnung
der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Güterverkehr
nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das Bundesamt für Güterverkehr entsprechend. Ein Anbieter nach
den §§ 4e und 4f muss die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüglich nach dem Empfang
der Mautbuchungsnachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen, spätestens aber 72 Stunden nach der
Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 an das Bundesamt für Güterverkehr.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zur Erstellung von Geschäftsstatistiken“ durch die Wörter „für
statistische Zwecke“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/27522
8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung
ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden
dem Halter des Motorfahrzeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die
Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung
nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen, der
über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, mit den Kosten zu belasten. § 25a Absatz 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“
9. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dem europäischen elektronischen Mautdienst nach § 4a
und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1 StVG“
die Wörter „und nach § 10a BFStrMG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 StVG“ eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
Drucksache 19/27522 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das vorliegende Gesetz dient der Anpassung des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der Interoperabilitätsrichtlinie
(EU) 2019/520. Die Richtlinie (EU) 2019/520 enthält Vorgaben für die technische Ausgestaltung
und einzuhaltende Verfahren für elektronische Mautsysteme, unabhängig von der Art der mautpflichtigen Fahrzeuge.
Die Änderungen dieser Vorgaben werden im Mautsystemgesetz und dem Bundesfernstraßenmautgesetz
umgesetzt. Es werden zudem die rechtlichen Änderungen vorgenommen, die die Berechnung der Maut für den
europäischen elektronischen Mautdienst (EEMD) durch die zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder
ermöglichen, und Anpassungen an weiteren mautrechtlichen Vorschriften vorgenommen.
Eine Mautpflicht für zusätzliche Fahrzeugarten, für die in Deutschland bislang keine Mautpflicht besteht, wie
beispielsweise Pkw, wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
1. Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2019/520
Die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des
grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der
Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) (Interoperabilitätsrichtlinie) ist am 19. April 2019 in Kraft getreten und
ist bis zum 19. Oktober 2021 in deutsches Recht umzusetzen. Sie bildet die unionsrechtliche Rechtsgrundlage des
EEMD und ist das Ergebnis der Revision der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom
7.6.2004, S. 50) (alte Interoperabilitätsrichtlinie). Es wurden dabei auch Regelungen der Entscheidung
2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11) (EEMD-Entscheidung)
in die Interoperabilitätsrichtlinie aufgenommen. Neben der Richtlinie wurden die Delegierte Verordnung
(EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten
der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten
und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41) und die Durchführungsverordnung
(EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des
europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische
Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) erlassen. Diese sind aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung nicht
in nationales Recht umzusetzen.
Die alte Interoperabilitätsrichtlinie wurde mit dem Mautsystemgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692) in nationales Recht umgesetzt. Die Vorgaben der EEMD-Entscheidung
wurden mittels des Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen
elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), mit dem das Mautsystemgesetz
neu gefasst und das Bundesfernstraßenmautgesetz sowie die Lkw-Maut-Verordnung um Regelungen zum EEMD
erweitert wurden, umgesetzt. Zudem wurden auf Grundlage des Mautsystemgesetzes die Verordnung über die
Führung des Mautdienstregisters (BGBl. I S. 1854), die Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener
Leistungen (BGBl. I S. 1850) und die Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem
Mautsystemgesetz (BGBl. I S. 1855) erlassen. Das Bundesamt für Güterverkehr hat auf Grundlage des Bundesfernstraßenmautgesetzes
und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf das Bundesamt für Güterverkehr vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1) die Verordnung
über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018
V1) und die Verordnung über die Zulassung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen für das EETS-Gebiet
Bundesfernstraßenmautgesetz vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2) erlassen. Mit dem vorliegenden
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/27522
Änderungsgesetz werden die Änderungen und neuen Regelungsbereiche der Interoperabilitätsrichtlinie in deutsches
Recht umgesetzt. Es erfolgen keine Änderungen, soweit die bestehenden Regelungen mit den unionsrechtlichen
Vorgaben übereinstimmen.
Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Beschluss 94/1/EG des Rates und der
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.1)) sind die Hoheitsgebiete Liechtensteins,
Islands und Norwegens für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie als Teil des Gebiets der Europäischen Union
anzusehen. Die Bezeichnung „Europäische Union“ in dieser Begründung bezeichnet daher das Gebiet des EWR.
2. Weitere Anpassungen mautrechtlicher Vorschriften
Durch Änderungen im Mautsystemgesetz wird den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder ermöglicht,
die Berechnung der Maut künftig einheitlich für alle Nutzer der EEMD-Anbieter vorzunehmen und bietet ihnen
damit mehr Flexibilität hinsichtlich der Gestaltung ihrer Mautsysteme und der Übertragung von Aufgaben an die
Anbieter. Die EEMD-Anbieter sind in Deutschland bislang dazu verpflichtet, die Berechnung der Maut mittels
der Erkennung und Tarifierung mautpflichtiger Fahrten ihrer Nutzer selbst durchzuführen. Die zuständigen Behörden
können künftig, sofern sie die Berechnung der Maut selbst durchführen, die Erkennung von Befahrungen
des mautpflichtigen Streckennetzes und die Ermittlung der für die Befahrungen zu entrichtenden Maut selbst
vornehmen. Die Berechnung der Maut durch den Mauterheber wird in ähnlicher Form auch in anderen europäischen
Staaten umgesetzt. Für das derzeit einzige Mautsystem in Deutschland wird im Bundesfernstraßenmautgesetz
die Möglichkeit geschaffen, dass das Bundesamt für Güterverkehr die Berechnung der Maut durchführt und
den Betreiber mit der Berechnung beauftragt.
Der technologische Fortschritt bei der Entwicklung von Fahrzeuggeräten hat dazu geführt, dass bereits jetzt vermehrt
Fahrzeuggeräte verwendet werden, die nicht fest in ein Fahrzeug eingebaut werden, sondern lediglich an
die Stromversorgung angeschlossene Fahrzeuggeräte (sog. „Windshield-OBU“). Es könnten künftig zudem Fahrzeuggeräte
eingesetzt werden, deren Bedienung über eine Applikation auf dem Smartphone erfolgt. Die Nutzung
dieser Geräte soll durch die Öffnung der mautrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Es sollen zudem verschiedene
gesetzliche Klarstellungen in den Bereichen Datenschutz, Nutzung von Mautdaten als Beweismittel in
Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und statistische Zwecke, Aufrechnungsverbot gegen Mautforderungen
und Verwendung des Mautaufkommens vorgenommen werden.
Das vorliegende Gesetz dient der Anpassung des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der neuen Interoperabilitätsrichtlinie.
Die Notwendigkeit der Regelungen ergibt sich aus Artikel 32 der Interoperabilitätsrichtlinie,
nach dem die Mitgliedstaaten bis zum 19. Oktober 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um den an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorgaben der Richtlinie nachzukommen, erlassen und
veröffentlichen müssen. Es werden zudem die rechtlichen Änderungen vorgenommen, die die Berechnung der
Maut für Nutzer des EEMD durch die zuständigen Behörden des Bundes oder eines Landes ermöglichen und zur
Klarstellung bestehender mautrechtlicher Regelungen notwendig sind. Die Berechnung der Maut für Nutzer des
EEMD durch die zuständigen Behörden des Bundes oder eines Landes erfordert insbesondere datenschutzrechtliche
Regelungen in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, einschließlich der Erhebung, Übermittlung, Nutzung
und Löschung. Die Änderung verschiedener mautrechtlicher Regelungen ist zur Klarstellung bei der Durchführung
von Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, zur Klarstellung der Nutzung von Mautdaten für
statistische Zwecke, in Bezug auf die Aufrechnung gegen Mautforderungen und die Verwendung des Mautaufkommens
notwendig. Durch die Gesetzesänderungen notwendige Folgeänderungen in den Rechtsverordnungen
werden im Wege des Verordnungsgebungsverfahrens vorgenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2019/520
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 erfolgt in Artikel 1 die Anpassung des Gesetzeswortlauts an geänderte
unionsrechtliche Regelungen und die Aufnahme neuer Regelungen, die auf unionsrechtlichen Neuregelungen
beruhen.
Drucksache 19/27522 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Richtlinie (EU) 2019/520 enthält insbesondere folgende neue Vorgaben:
� Verzicht auf die Abdeckung sämtlicher Mautgebiete der EU als Voraussetzung für die Erbringung des
Mautdienstes (Artikel 5 der Richtlinie – siehe § 12 Mautsystemgesetz)
� Verpflichtung der Anbieter zur Übermittlung der notwendigen Informationen zur Berechnung oder Überprüfung
der Berechnung der Maut an die zuständigen Behörden und Verpflichtung zur Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden bei einem Verdacht auf die Nichtentrichtung der Maut (Artikel 5 der
Richtlinie – siehe § 14 Mautsystemgesetz)
� Anspruch der Anbieter auf Zahlung einer Vergütung durch den Mauterheber (Artikel 7 der Richtlinie –
siehe § 10a Mautsystemgesetz)
� Erweiterung der Vorgaben für die Buchführung und das Verbot von Quersubventionen auf Betreiber
(Artikel 9 der Richtlinie – siehe § 20 Mautsystemgesetz)
� Benennung einer zentralen Anlaufstelle, sofern mehr als ein Mautgebiet in einem Mitgliedstaat liegt (Artikel
18 der Richtlinie – siehe § 37 Mautsystemgesetz)
� Austausch von Informationen in Bezug auf Fahrzeug- und Halterdaten im Fall des Verdachts der
Nichtentrichtung der Maut zwischen den Mitgliedstaaten und Versand von Informationsschreiben an Betroffene
– Bundesamt für Güterverkehr und Kraftfahrt-Bundesamt können künftig als nationale Kontaktstellen
über das europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) zum Zweck
der Identifizierung des Fahrzeugs oder Eigentümers bzw. Halters eines Fahrzeugs, für das der Verdacht
der Nichtentrichtung der Maut besteht, Fahrzeug- und Halterdaten mit den nationalen Kontaktstellen der
anderen EU-Mitgliedstaaten austauschen (Artikel 23 ff. der Richtlinie – siehe die §§ 33 bis 36 Mautsystemgesetz).
Im Übrigen enthält die Richtlinie Änderungen bestehender Verpflichtungen, einschließlich Erweiterungen, deren
Umsetzung durch die Anpassung der bestehenden Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG und der
Entscheidung 2009/750/EG in Artikel 1 dieses Gesetzes erfolgt. Die in Artikel 1 des Gesetzes aufgenommenen
Änderungen und Neuregelungen führen zu Folgeanpassungen durch den Artikel 2 dieses Gesetzes in Vorschriften,
die auf das Mautsystemgesetz Bezug nehmen oder dessen Vorschriften für das bestehende Lkw-Mautsystem
ausgestalten. In Artikel 1 werden zudem die Verweise auf die Richtlinie 2004/52/EG und die Entscheidung
2009/750/EG durch Verweise auf die Richtlinie (EU) 2019/520, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 und
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 ersetzt.
2. Weitere Anpassungen mautrechtlicher Vorschriften
Die Verpflichtung der Anbieter zur Übermittlung der notwendigen Informationen zur Berechnung der Maut für
die Fahrzeuge der EEMD-Nutzer an die zuständigen Behörden wird durch Artikel 1 des Gesetzes in § 14 Absatz 3
Mautsystemgesetz für alle bestehenden und künftigen elektronischen Mautsysteme in Deutschland eingeführt
(siehe Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/520), um den Behörden die Berechnung der Maut zu ermöglichen
und bietet ihnen damit mehr Flexibilität hinsichtlich der Gestaltung ihrer Mautsysteme und der Übertragung
von Aufgaben an die Anbieter. Die Berechnung der Maut auf Basis von Positionsdaten und Merkmalen der Fahrzeugklassifizierung
(zulässiges Gesamtgewicht, Achszahl, Emissions-/Schadstoffklasse) mittels der Erkennung
und Tarifierung mauptflichtiger Fahrten erfolgt im einzigen Mautgebiet in Deutschland für die Nutzer des EEMD
bislang durch die EEMD-Anbieter. Die zuständigen Behörden können künftig, sofern sie die Berechnung der
Maut selbst durchführen, die Erkennung von Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes und die Ermittlung
der für die Befahrungen zu entrichtenden Maut selbst vornehmen. Die Berechnung der Maut durch den Mauterheber
wird in ähnlicher Form auch in anderen europäischen Staaten umgesetzt. Die rechtlichen Voraussetzungen
für die Berechnung der Maut durch das Bundesamt für Güterverkehr werden durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geschaffen, indem in § 4 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 3a Bundesfernstraßenmautgesetz die Übermittlung der Positionsdaten
und der Merkmale der Fahrzeugklassifizierung eines mautpflichtigen Fahrzeugs von EEMD-Anbietern
an das Bundesamt für Güterverkehr und die Durchführung des Erkennungsprozesses geregelt werden. Die
strenge Zweckbindung der Mautdaten wird ausdrücklich auf die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten erstreckt.
Die Regelungen über den Umfang der Mitwirkung der EEMD-Anbieter an der Berechnung der Maut erfolgen in
den Gebietsvorgaben (Änderung § 9 Absatz 1 Mautsystemgesetz durch Artikel 1 dieses Gesetzes).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/27522
Der Betrieb der EEMD-Vermittlungsstelle soll durch eine Änderung in Artikel 1 des Gesetzes künftig auch an
eine Behörde übertragen werden können (§ 28 Mautsystemgesetz). Die rechtlichen Vorgaben zur Nutzung von
Fahrzeuggeräten für die Mauterhebung werden durch Artikel 2 ergänzt, um die Nutzung von Fahrzeuggeräten zu
ermöglichen, die nicht fest eingebaut werden, sondern lediglich an die Stromversorgung angeschlossen (sog.
„Windshield-OBU“) oder über eine Applikation auf dem Smartphone bedient werden. Es werden in Artikel 2
zudem verschiedene gesetzliche Ergänzungen und Klarstellungen in den Bereichen Datenschutz (§§ 4j, 7, 9 Bundesfernstraßenmautgesetz),
Nutzung von Mautdaten als Beweismittel in Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 7 Bundesfernstraßenmautgesetz) und für statistische Zwecke (§ 9 Bundesfernstraßenmautgesetz),
Aufrechnungsverbot gegen Mautforderungen (§ 8b Bundesfernstraßenmautgesetz) und Verwendung des
Mautaufkommens (§ 11 Bundesfernstraßenmautgesetz) vorgenommen.
III. Alternativen
In Bezug auf die Inhalte der Interoperabilitätsrichtlinie bestehen keine anderen Möglichkeiten, da die zwingenden
unionsrechtlichen Vorgaben umgesetzt werden müssen. Die Möglichkeit zur Berechnung der Maut durch die zuständigen
Behörden des Bundes oder der Länder, insbesondere das Bundesamt für Güterverkehr für das bestehende
Mautsystem, könnte nicht geschaffen werden. Die Möglichkeit der Berechnung durch die zuständigen Behörden
dient jedoch dazu, mehr Flexibilität hinsichtlich der Gestaltung des Mautsystems und der Übertragung
von Aufgaben an die Anbieter zu erlangen. Sie soll zudem die einheitliche Tarifierung für alle mautpflichtigen
Fahrzeuge über das gleiche System sicherstellen, sie erhöht die Flexibilität für Anpassungen im mautpflichtigen
Streckennetz und böte insbesondere für neu in den Markt eintretende Anbieter Vorteile, da das Zulassungsverfahren
vereinfacht und die Anfangsinvestitionen für die Tätigkeit in Deutschland verringert würden. Die weiteren
Änderungen dienen der Klarstellung und besitzen insoweit ebenfalls keine Alternative.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz. Die Voraussetzungen
des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz liegen vor.
Der Bund hat im Bereich des Artikels 1 (Mautsystemgesetz) das Gesetzgebungsrecht, weil das unionsrechtlich
vorgegebene Ziel eines einheitlichen Standards für die Art der elektronischen Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nur durch eine bundesgesetzliche
Regelung erreicht werden kann. Der Markt für Straßengüterbeförderung weist insgesamt erkennbar
über die Grenzen eines Landes oder einer Kommune hinaus. Die Vorteile, die sich unter Kosten-, Sicherheitsund
Rechtsaspekten aus einem interoperablen Zusammenspiel der Technik elektronischer Mautsysteme ergeben,
können nur durch eine bundeseinheitliche Regelung erreicht werden. Ohne eine solche Regelung bestünde die
Gefahr einer Marktfragmentierung, durch die der freie Verkehrsfluss im Transportgewerbe behindert und damit
der einheitliche Wirtschaftsraum, insbesondere hinsichtlich des Güteraustausches, beeinträchtigt würde. Dies
wäre der Gesamtwirtschaft in erheblichem Umfang abträglich. Bundesgesetzliche Bestimmungen sind in diesem
Bereich somit unabdingbar, weil nur durch einheitliche Regelungen technische und administrative Schranken für
den gewerblichen Güterkraftverkehr im Bundesgebiet vermieden werden können. Es liegt auch im gesamtstaatlichen
Interesse, dass für die Interoperabilität von elektronischen Mautsystemen innerhalb der Bundesrepublik ein
einheitlicher rechtlicher Rahmen besteht. Gleiches gilt für Mautsysteme, die ihre Grundlage im Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) haben.
Im Bereich des Artikels 2 (Bundesfernstraßenmautgesetz) ergibt sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes zusätzlich
daraus, dass es sich um Straßen des Bundes handelt, er also gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz
selbst für die Erhebung der Maut zuständig ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz dient der Anpassung des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben des Rechts der Europäischen
Union, hier der Richtlinie (EU) 2019/520. Es ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht
vereinbar.
Drucksache 19/27522 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen zur Ermöglichung der Berechnung der Maut durch die zuständigen Behörden des Bundes oder
der Länder, insbesondere das Bundesamt für Güterverkehr, können zur Verwaltungsvereinfachung beitragen, indem
die Einhaltung der Vorgaben zur korrekten Berechnung der Maut nicht mehr bei jedem EEMD-Anbieter im
Zulassungsverfahren und während des Betriebs des Mautdienstes geprüft werden müsste. Die Klarstellungen zur
Verarbeitung bestimmter Mautdaten für die Durchführung von Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
dienen ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung, indem die Nutzung als Beweismittel eindeutig gesetzlich
geregelt wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch der
sozialen Verantwortung sowie den Umweltschutz im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregel 6
(Energie- und Ressourcenverbrauch) sowie die Indikatoren 6 (Staatsverschuldung) und 11 (Mobilität) der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft.
Die Lkw-Maut bietet im Sinne der Schonung des Energie- und Ressourcenverbrauchs einen Anreiz, möglichst
emissionsarme Nutzfahrzeuge mit dem günstigsten Mautsatz einzusetzen und sie fördert die Internalisierung externer
Kosten, da die Mautsätze externe Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung berücksichtigen, die
der Güterkraftverkehr verursacht. Der EEMD trägt durch die Reduzierung der notwendigen Fahrzeuggeräte für
den grenzüberschreitenden Güterverkehr zur Ressourcenschonung bei und vereinfacht die europaweite Mobilität.
Das Ziel der geringen Staatsverschuldung wird durch die Möglichkeit zur Berechnung der Maut durch die zuständige
Behörde unterstützt, da dies dazu beiträgt, die Kosten der Mauterhebung gering zu halten und damit mehr
Mittel aus der Nutzerfinanzierung für Investitionen in den Bau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung
stehen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Anpassung der Rechtsgrundlagen des Mautdienstes ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen im
Einzelplan 12 zu erwarten.
Die Ausgaben für Personal- und Sachmittel umfassen einmalige und laufende Ausgaben. Es entfallen rund
850 000 Euro Ausgaben für Sachkosten einmalig auf das Haushaltsjahr 2021 und rund 3,1 Millionen Euro Ausgaben
jährlich für Personal- und Sachkosten auf die Haushaltsjahre ab 2022. Die Personalkosten werden dabei
auf rund 2,1 Millionen Euro und die Sachkosten auf rund 825 000 Euro geschätzt.
Es besteht ein zusätzlicher Stellenbedarf von insgesamt 26,5 Planstellen/Stellen im mittleren und gehobenen
Dienst beim Bundesamt für Güterverkehr und bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen.
Beim Bundesamt für Güterverkehr wird davon zur Erfüllung dieser Anforderungen mit folgendem zusätzlichen
Personalaufwand gerechnet:
Besoldungsgruppe /
Entgeltgruppe
Anzahl Planstellen /
Stellen
Personalkostensatz in
Euro
Personalausgaben in
Euro
A 11 1 99 540 99 540
A 10 2 86 952 173 903
A 9m 2,5 82 237 205 592
A 8 2 74 641 149 283
E 9a 16,5 78 688 1 298 352
Summe 24 1 926 670
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/27522
Die Sachausgaben betragen 763 988 Euro (Sachkostenpauschale von 24 850 Euro x 24 Personen).
Der zusätzliche Bedarf wurde auf Grundlage von Organisationsuntersuchungen und Berechnungen nach den Vorgaben
des Organisationshandbuchs ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass durch den mit Umsetzung der
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 eingeführte Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der EU
wegen der Nichtentrichtung der Maut künftig jährlich 22 000 Mautverstöße zusätzlich verfolgt und im Rahmen
der Nacherhebung der Maut bearbeitet werden können. Aus jedem verfolgbaren Mautverstoß ergeben sich regelmäßig
rund 2,3 Verwaltungsverfahren (Nacherhebung und Ordnungswidrigkeitenverfahren, mehrere Betroffene).
Die in Umsetzung der Richtlinie in diesen Fällen an betroffene Nutzer zu versendenden Informationsschreiben
werden daher auf 50 000 geschätzt, wovon rund 38 000 Verfahren durch das Bundesamt für Güterverkehr geführt
werden mit einem zeitlichen Aufwand von jährlich etwa 5 700 Stunden. Bei einer Rechtsbehelfsquote von 4,5 %
treten rund 1 700 Ein- und Widersprüche hinzu. Es ist zu erwarten, dass jährlich geschätzt 10 000 Kostenentscheidungen
auf Grundlage des § 10a des Bundesfernstraßenmautgesetzes mit einem Aufwand von rund 2 500 Stunden
getroffen werden können, zuzüglich etwa 450 Rechtsbehelfe. Die Bearbeitung dieser zusätzlichen Verfahren erfolgt
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Dienst (15,5 mD Verfahrensbearbeitung, 2,5 mD
Rechtsbehelfsbearbeitung, 1 mD IT-Abläufe, 2 mD Zahlstelle). Zusätzlich entsteht Bedarf für Planstellen/Stellen
im gehobenen Dienst für Steuerungsaufgaben und im Querschnittsbereich (3 gD), insbesondere in der Personalverwaltung.
Neben den zuvor genannten 24 Planstellen/Stellen entsteht aufgrund der Personalverstärkung für allgemeine Verwaltungs-
und IT-Aufgaben beim Bundesamt für Güterverkehr und bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
insgesamt ein Mehrbedarf von weiteren 2,5 Planstellen des gehobenen Dienstes. Die Personalkosten
für diese Stellen betragen 205 592 Euro (Personalkostensatz A 9m 82 237 Euro x 2,5 Personen). Die Sachausgaben
betragen 61 125 Euro (Sachkostenpauschale von 24 850 Euro x 2,5 Personen).
Die Personal- und Sachkosten wurden gemäß dem BMF-Rundschreiben vom 18. Juni 2020 (Az. II A 3 – H 1012-
10/07/0001:016) ermittelt.
Die zusätzlichen Planstellen/Stellen für die Verfahren zur Nacherhebung der Maut und die Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen unmittelbar dazu, die Lkw-Maut vollständig zu erheben und nicht oder
nicht vollständig gezahlte Maut von den Betroffenen einzufordern. Es besteht daher ein direkter Zusammenhang
mit der Höhe der Mauteinnahmen, die durch die zusätzlich möglichen Verfahren steigen könnten.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird der gesamte oben dargestellte Aufwand, einschließlich der
Planstellen/Stellen, aus den Mauteinnahmen finanziert. Die Mehraufwände sind finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 12 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Mautdienst führt grundsätzlich zu keiner finanziellen oder zeitlichen Belastung von Unternehmen. Beim
Mautdienst handelt es sich um einen freiwilligen Dienst, d. h. den mautpflichtigen Unternehmen steht es frei zu
entscheiden, ob sie daran teilnehmen wollen. Der Mautdienst dient der zeitlichen und administrativen Entlastung
im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Erfolgt die Berechnung der Maut durch die zuständigen Behörden, werden
die Anbieter nicht mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren und dem Aufbau und Betrieb der
notwendigen technischen Systeme belastet.
Es ist zwar möglich, dass ein Anbieter für die von ihm erbrachten mautdienstbezogenen Leistungen vom Nutzer
ein Entgelt verlangt. Jedoch werden die Güterkraftverkehrsunternehmen am Mautdienst nur dann teilnehmen,
wenn die von den Anbietern verlangten Entgelte und der zeitliche Aufwand unter den administrativen Kosten und
der zeitlichen Belastung liegen, welche die Unternehmen hätten, wenn sie sich – wie bisher – direkt bei den
verschiedenen Mauterhebern bzw. den nationalen Betreibern registrieren und mehrere Fahrzeuggeräte in ihren
Lkw installieren.
Drucksache 19/27522 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus den Regelungen wird sich nur teilweise Erfüllungsaufwand ergeben.
Bund:
Für die Durchführung dieses Gesetzes fallen beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, beim
Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt einmaliger Umstellungsaufwand (einmalige Kosten,
Investitionskosten) sowie jährlicher Erfüllungsaufwand (jährliche Kosten) an.
Das Bundesamt für Güterverkehr geht geschätzt von einmaligen Kosten in Höhe von rund 600 000 Euro für die
Anpassung von Software für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren aus. Die Höhe der Kosten ist
dabei insbesondere auf die Komplexität der Änderungen zurückzuführen, da verschiedene technische Systeme
beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Betreiber anzupassen sind. Die jährlichen Kosten (inkl. Personalund
Betriebskosten) werden im eingeschwungenen Zustand geschätzt bei rund 1,3 Millionen Euro liegen.
Die Kosten stellen die Kosten aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 dar. Es wird aufgrund der
Erfahrungen des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Bearbeitung von Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
damit gerechnet, dass durch den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der EU
wegen der Nichtentrichtung der Maut künftig jährlich 22 000 Mautverstöße zusätzlich verfolgt und im Rahmen
der Nacherhebung der Maut bearbeitet werden können, die bislang aufgrund fehlender Fahrzeug- und Halterdaten
nicht bearbeitet werden konnten. Aus jedem verfolgbaren Mautverstoß ergeben sich regelmäßig rund 2,3 Verwaltungsverfahren
(Nacherhebung und Ordnungswidrigkeitenverfahren, mehrere Betroffene). Die Bearbeitung dieser
zusätzlichen Verfahren erfolgt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Dienst (15,5 Personen im
mittleren Dienst für die Verfahrensbearbeitung, 2,5 Personen im mittleren Dienst für die Rechtsbehelfsbearbeitung,
1 Person im mittleren Dienst für IT-Abläufe, 2 Personen im mittleren Dienst für die Zahlstelle) und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Betreibers mit vergleichbarer Einstufung. Zusätzlich entsteht Bedarf Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Steuerungsaufgaben und im Querschnittsbereich (3 Personen im
gehobenen Dienst), insbesondere in der Personalverwaltung. Für allgemeine Verwaltungs- und IT-Aufgaben beim
Bundesamt für Güterverkehr und bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen entsteht insgesamt ein
Mehrbedarf von weiteren 2,5 Personen im gehobenen Dienst. Es wird mit der Bearbeitung von zusätzlich rund
19 100 Nacherhebungsverfahren mit einem Zeitaufwand von jeweils 16,4 Minuten und insgesamt rund 5 221
Stunden gerechnet. Dies ergibt Personalkosten von 165 506 Euro (5 221 Stunden x 31,70 Euro). Es wird zudem
mit der Bearbeitung von zusätzlich rund 18 350 Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Zeitaufwand von jeweils
24 Minuten und insgesamt rund 7 340 Stunden gerechnet. Dies ergibt Personalkosten von 232 678 Euro
(7 340 Stunden x 31,70 Euro). Die in Umsetzung der Richtlinie in diesen Fällen an betroffene Nutzer zu versendenden
Informationsschreiben werden daher auf 50 000 geschätzt, wovon rund 38 000 Schreiben durch das Bundesamt
für Güterverkehr bearbeitet werden und die übrigen mit vergleichbarem Personal des Betreibers, mit einem
zeitlichen Aufwand von etwa 9 Minuten pro Fall und damit jährlich etwa 7 500 Stunden. Dies ergibt Personalkosten
von 237 750 Euro (7 500 Stunden x 31,70 Euro). Bei einer Rechtsbehelfsquote von 4,5 % treten rund
1 700 Ein- und Widersprüche hinzu. Für die Bearbeitung eines Ein- und Widerspruches kommt es nach der Erfahrung
des Bundesamtes für Güterverkehr zu einer Bearbeitungszeit von jeweils etwa 120 Minuten und damit
insgesamt 3 400 Stunden. Dies ergibt Personalkosten von 107 780 Euro (3 400 Stunden x 31,70 Euro). Es ist zu
erwarten, dass geschätzt 10 000 Kostenentscheidungen auf Grundlage des § 10 Absatz 4 Bundesfernstraßenmautgesetz
getroffen werden können, zuzüglich etwa 450 Rechtsbehelfe. Die Bearbeitung einer Kostenentscheidung
dauert nach der Erfahrung des Bundesamtes für Güterverkehr jeweils etwa 15 Minuten und damit entsteht insgesamt
ein Aufwand von 2 500 Stunden. Die Rechtsbehelfsbearbeitung dauert jeweils 90 Minuten und insgesamt
675 Stunden. Dies ergibt Personalkosten für die Kostenentscheidung von 79 250 Euro (2 500 Stunden x 31,70
Euro) und für die Rechtsbehelfsbearbeitung von 21 398 Euro (675 Stunden x 31,70 Euro). Für die fachliche Verfahrensbetreuung
im Bereich der Regelung, Steuerung und Betreuung der IT-gestützten Abläufe im Ordnungswidrigkeiten-
und Nacherhebungsverfahren entsteht ein Bedarf von einem Personenjahr und damit Personalkosten
von 50 720 Euro (1 600 Stunden x 31,70 Euro). Der Aufwand für Steuerungsaufgaben und im Querschnittsbereich,
insbesondere in der Personalverwaltung, beträgt rund 4 800 Stunden und begründet damit Personalkosten
von 208 320 Euro (4 800 Stunden x 43,40 Euro). Beim Bundesamt für Güterverkehr wird zur Erfüllung dieser
Anforderungen mit Personalkosten von jährlich insgesamt geschätzt rund 1 103 402 Euro und einmaligen Sachkosten
von rund 600 000 Euro gerechnet.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/27522
Für allgemeine Verwaltungs- und IT-Aufgaben beim Bundesamt für Güterverkehr und bei der Bundesanstalt für
Verwaltungsdienstleistungen kommt ein Aufwand von 4 000 Stunden und folglich Personalkosten von 173 600
Euro (4 000 Stunden x 43,40 Euro) hinzu.
Zusätzlich werden derzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt einmalige Kosten für die Einrichtung des Informationsaustauschs
zwischen den Mitgliedstaaten in Höhe von rund 146 000 Euro und jährliche Kosten (inkl. Personal- und
Betriebskosten) von rund 9 400 Euro geschätzt. Der einmalige Erfüllungsaufwand ergibt sich aus einem geschätzten
Personalaufwand von insgesamt 2 900 Stunden im gehobenen Dienst im Bereich Modellierung, Entwicklung
und Test für die Realisierung des Verfahrens mit Personalkosten von 125 860 Euro (2 900 Stunden x 43,40 Euro)
und Sachkosten in Höhe von etwa 20 000 Euro für die Entwicklung und Bereitstellung des Verfahrens im EU-
CARIS-System und der Mitgliedschaft Deutschlands in der zugehörigen EUCARIS-Nutzergruppe. Die jährlichen
Kosten ergeben sich aus der Verfahrensbetreuung Internationale Verfahren mit geschätzten Personalkosten für
100 Stunden im gehobenen Dienst von 4 340 Euro (100 Stunden x 43,40 Euro) und Sachkosten für die EUCARISseitige
Anwenderbetreuung, Pflege und Betrieb des Verfahrens in Höhe von geschätzten 5 000 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes beträgt insgesamt einmalig rund 746 000 Euro und jährlich
rund 1,3 Millionen Euro.
Länder und Kommunen:
Die Länder und Kommunen betreiben derzeit keine Mautsysteme. Daher fallen dort keine Kosten im Zusammenhang
mit diesem Gesetz an.
Eine Evaluierung der jährlichen Kosten ist nicht erforderlich, da diese aus der Umsetzung von Vorgaben der
Europäischen Union entstehen.
5. Weitere Kosten
Einzelpreisanpassungen und Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Er bietet keine Grund-lage für verdeckte Benachteiligungen,
Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VII. Befristung; Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben ist nicht befristet und wird nicht evaluiert.
Zu Artikel 1 (Änderung des Mautsystemgesetzes)
Zu Nummer 1
B. Besonderer Teil
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung an den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Nummer
10 der Richtlinie (EU) 2019/520 und nimmt elektronische Mautsysteme, in denen die Mauterhebung nicht
zwingend durch ein System der automatischen Kennzeichenerfassung erfolgt, aus dem Anwendungsbereich des
Mautsystemgesetzes aus. Die Vorgaben des Mautsystemgesetzes gelten künftig für elektronische Mautsysteme,
in denen entweder zwingend die automatische Mauterhebung unter Nutzung eines Fahrzeuggerätes zu nutzen ist
oder die Mauterhebung zwingend mit einem System der automatischen Kennzeichenerfassung erfolgt.
Drucksache 19/27522 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b und c
Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520. Die Aufzählung der nicht
vom Mautsystemgesetz erfassten Gebührensysteme wird um die Nummer 3 erweitert. Die Vorschriften des Mautsystemgesetzes
gelten danach nicht für die Erhebung von Parkgebühren.
Zu Nummer 2
Der § 2 des Mautsystemgesetzes regelt die drei Technologien, die in elektronischen Mautsystemen im Anwendungsbereich
des Mautsystemgesetzes und der Richtlinie (EU) 2019/520 eingesetzt werden dürfen. Die Vorgaben
gelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 sowohl für neu eingeführte, als auch in Betrieb befindliche
Systeme.
Zu Nummer 3
Die Neufassung des § 3 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes dient der Anpassung an die Definition des Mautdienstes
in Artikel 2 Nummer 1 und des EEMD-Anbieters in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2019/520.
Gleichzeitig wird die Legaldefinition des Anbieters von § 4 in § 3 Absatz 1 Satz 2 verschoben, um die Definition
des europäischen elektronischen Mautdienstes und des diesen Dienst erbringenden Anbieters im unmittelbaren
Zusammenhang zu regeln.
In § 3 Absatz 2 werden die Verweise auf die Interoperabilitätsrichtlinie 2004/52/EG und die EEMD-Entscheidung
2009/750/EG gestrichen und geregelt, dass elektronische Mautsysteme nach Maßgabe des Mautsystemgesetzes
betrieben werden müssen. Sie müssen damit gleichzeitig den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 entsprechen,
die mit dem Mautsystemgesetz umgesetzt werden. Es gelten zudem die Regelungen der unmittelbar geltenden
Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204.
Zu Nummer 4
Die Legaldefinition des Anbieters wurde in § 3 des Mautsystemgesetzes verschoben, so dass § 4 des Mautsystemgesetzes
nur die Registrierung beim Bundesamt für Güterverkehr oder im jeweiligen Niederlassungsstaat als
Voraussetzung der Zulassung als Anbieter regelt. Die Legaldefinition des Anbieters mit allen Voraussetzungen
zur Erlangung der Anbietereigenschaft, einschließlich der Registrierung, erfolgt künftig in § 3 Absatz 1 Satz 2
des Mautsystemgesetzes.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
In § 5 Nummer 3 Buchstabe b des Mautsystemgesetzes wird zur Angleichung an § 23 des Mautsystemgesetzes
der Begriff EG-Zertifikat durch Zertifikat ersetzt und der Verweis auf den Anhang der EEMD-Entscheidung
2009/750/EG durch einen Verweis auf den entsprechenden Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204
ersetzt.
Zu Buchstabe b
Nach § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes muss die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr für den Betrieb
des EEMD in allen Mitgliedstaaten der EU, sondern entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520
und deren Umsetzung in § 12 des Mautsystemgesetzes für alle Mautsysteme im Anwendungsbereich der Richtlinie
in mindestens vier Mitgliedstaaten nachweisen.
Zu Nummer 6
Die für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder erstellen nach Artikel 6 Absatz
2 i. V. m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 die Vorgabe für das jeweilige mautpflichtige
Streckennetz im Anwendungsbereich des Mautsystemgesetzes (Gebietsvorgaben), in der die allgemeinen
Bedingungen festgelegt sind, unter denen Anbieter Zugang zu dem mautpflichtigen Streckennetz erlangen können.
In den Gebietsvorgaben werden die organisatorischen, verfahrensmäßigen, kommerziellen und technischen
Zugangsbedingungen für Anbieter zum jeweiligen Mautsystem festlegt. Es müssen entsprechend den Mindestinhalten
der Gebietsvorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 insbesondere Regelungen
zu den zu zahlenden Entgelten und der als Sicherheit abzugebenden Bankgarantie oder einem gleichwertigen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/27522
Finanzinstrument und zum Umfang der Mitwirkung an der Mauterhebung sowie dem Verfahren der Abwicklung
der Mitwirkung getroffen werden.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 9 Absatz 1 Satz 1 des Mautsystemgesetzes wird der Verweis aufgenommen, dass die Gebietsvorgaben nach
Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen sind. Der Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 regelt die Mindestinhalte der Gebietsvorgaben für die mautpflichtigen
Streckennetze, die durch § 9 des Mautsystemgesetzes ausgestaltet werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes dienen der Klarstellung, dass die
Bankgarantie und das gleichwertige Finanzinstrument nach Absatz 4 nicht zu den Entgelten der Anbieter nach
Absatz 3 zählen, sondern eigenständig neben diesen Entgelten stehen.
Die Regelungen zum Umfang der Mitwirkung an der Mauterhebung müssen insbesondere eindeutig festlegen, ob
die Berechnung der Maut entsprechend Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 durch die zuständige
Behörde oder die Anbieter erfolgt. Die zuständige Behörde des Bundes oder der Länder führt die Berechnung der
Maut im Grundsatz selbst durch. Die EEMD-Anbieter wirken an der Berechnung der Maut mit, indem sie die
Positionsdaten und die für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung eines mautpflichtigen
Fahrzeugs zu einer Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes an die zuständige Behörde übermitteln.
Der Erkennungsprozess und die Tarifierung auf Basis der von den Anbietern übermittelten Daten werden
von der zuständigen Behörde durchgeführt. Die zuständige Behörde kann sich in Bezug auf den Umfang der
Mitwirkung an der Mauterhebung abweichend vom Grundsatz entscheiden, die Berechnung der Maut von den
EEMD-Anbietern durchführen lassen. Die EEMD-Anbieter sind in diesem Fall verpflichtet, Mautbuchungsnachweise
(zu einer mautpflichtigen Fahrt zusammengeführte abschnittsbezogene Erhebungsdaten), die das Ergebnis
des Erkennungsprozesses einschließlich der Tarifierung darstellen, an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die
Gebietsvorgaben müssen die Information, welche Stelle die Berechnung der Maut durchführt, und Vorgaben (u. a.
Qualität, Format, Fristen) für die jeweils zu übermittelnde Art der Daten enthalten.
In Buchstabe b wird klargestellt, dass die Regelungen zur Mitwirkung an der Mauterhebung neben den bei der
Berechnung der Maut anzuwendenden Maut-Basisdaten auch Regelungen zum Umfang der Mitwirkung der Anbieter
bei der Berechnung der Maut enthalten müssen. Diese Regelungen müssen insbesondere die von den Anbietern
zu erbringenden Mitwirkungsleistungen im Berechnungsprozess benennen.
Mit der Ergänzung der elektronischen Schnittstellen in Buchstabe c wird klargestellt, dass Regelungen zu allen
technischen Schnittstellen zwischen den zuständigen Behörden und den Anbietern zu treffen sind, die nach Anhang
I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 vorgesehen sind. Neben den Sperrlisten sind insbesondere
Regelungen zu den Nutzerlisten zu treffen.
Für die zu übermittelnden Daten sind nach den Buchstaben d und f in den Gebietsvorgaben das Format der Übermittlung
und die Anforderungen an deren Richtigkeit vorzugeben. Die Gebietsvorgaben müssen entsprechend
dem Umfang der Mitwirkung an der Berechnung der Maut die Vorgaben an Positionsdaten und die Merkmale der
Fahrzeugklassifizierung und die Daten des Mautbuchungsnachweises umfassen.
Die Änderung in Buchstabe j dient der Anpassung an die Vorgaben für die Inhalte der Geschäftsbedingungen der
Ziffer 1.2 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 in Bezug auf die Methode der Vergütung
und der Umsetzung der Veröffentlichungspflicht nach dem neuen § 10a Absatz 1 Mautsystemgesetz.
Der neu eingefügte Buchstabe n setzt die Vorgabe der Ziffer 1 Buchstabe e des Anhangs II der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/204 um, nach dem die Gebietsvorgaben einen Verweis auf die Vermittlungsstelle und ihre
Zuständigkeit für die Überprüfung der Vergütung der Anbieter enthalten muss.
Zu Buchstabe b
In § 9 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes wird die Vorgabe aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520
hinsichtlich der Frist für die Veröffentlichung der Gebietsvorgaben umgesetzt. Anbieter müssen danach im Fall
eines neu eingeführten Systems auf Basis der in den Gebietsvorgaben veröffentlichten Anforderungen spätestens
Drucksache 19/27522 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
einen Monat vor der Inbetriebnahme des Systems zugelassen werden können und im Fall eines geänderten Systems
spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme des geänderten Systems ihre Interoperabilitätskomponenten
an die neuen Anforderungen anpassen und eine erneute Zulassung erhalten können. Die jeweils zuständige Behörde
muss nach der neuen Fristenregelung bei einer Änderung der Gebietsvorgaben berücksichtigen, ob die Änderungen
die erneute Durchführung des Zulassungsverfahrens oder von Teilen des Verfahrens erfordern und welcher
zeitliche Aufwand hierdurch entsteht. Der Zeitpunkt der Übermittlung variiert damit entsprechend dem notwendigen
Vorlauf für die Zulassung der Anbieter. Erfolgt die Übermittlung nicht rechtzeitig, können die neuen
Vorgaben nicht angewendet werden und entsprechend wäre auch keine Sanktionierung der Anbieter wegen der
Nichterfüllung der Anforderungen möglich.
Zu Buchstabe c
In § 9 Absatz 4 des Mautsystemgesetzes wird das Wort „ferner“ aus redaktionellen Gründen gestrichen.
Zu Nummer 7
Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 regelt erstmalig europarechtlich einen Anspruch der EEMD-Anbieter auf
die Zahlung einer Vergütung durch den Mauterheber und verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Ausgestaltung
der Anbietervergütung bestimmte Vorgaben einzuhalten. Die Vorgaben der Richtlinie werden durch den neu eingefügten
§ 10a des Mautsystemgesetzes umgesetzt und sind von den jeweils für die Erhebung der Maut in Bund
und Ländern zuständigen Behörden bei der Gestaltung der Vergütung zu beachten.
Die wesentlichen Anforderungen an die Berechnung der Vergütung sind, dass sie transparent, diskriminierungsfrei
und für alle für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zugelassenen Anbieter identisch festgelegt und in
den Gebietsvorgaben veröffentlicht wird. Diese Vorgaben dienen dazu, dass die Vergütung für alle Anbieter in
der gleichen Art und Weise berechnet wird, insbesondere unter Anwendung derselben festen oder variablen Vergütungsbestandteile
und auf Basis derselben Berechnungsgrundlagen (z. B. in Abhängigkeit vom jeweils abgerechneten
Mautvolumen, der Anzahl der von einem Anbieter bereitgestellten aktiven Fahrzeuggeräte, der Zahl
der Mauttransaktionen, der Anzahl der Rechnungen, der Art der Dienstleistungen). Die Berechnungsmethode,
einschließlich der angewandten Vergütungsbestandteile und Berechnungsgrundlagen, muss transparent und damit
nachvollziehbar gestaltet sein und in den Gebietsvorgaben des jeweiligen mautpflichtigen Streckennetzes veröffentlicht
werden, um den bereits zugelassenen Anbietern und interessierten Unternehmen die eigenständige Berechnung
der Vergütung (z. B. im Rahmen eines Businessplans) zu ermöglichen.
In Absatz 2 wird die Verpflichtung aus der Richtlinie umgesetzt, dass die Methode der Berechnung der Vergütung
von Anbietern und Betreibern für vergleichbare Dienste derselben Struktur folgen muss, sofern es in einem mautpflichtigen
Streckennetz einen von der zuständigen Behörde mit dem Betrieb eines Systems für die Erhebung der
Maut beauftragten Betreiber gibt. Es müssen daher bei vergleichbaren Leistungen des Betreibers und der Anbieter
die gleichen Vergütungsbestandteile und Berechnungsgrundlagen angewendet werden. Vergleichbare Leistungen
können u. a. die Bereitstellung von Fahrzeuggeräten, die Zahlungsabwickelung oder der Kundenservice sein. An
den Betreiber und die Anbieter können dabei allerdings unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf die Erbringung
dieser Leistungen gestellt werden, die einen Unterschied in der Höhe der Vergütung rechtfertigen. Die Höhe
der Vergütung kann sich zudem nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 unterscheiden, wenn der Betreiber eine Vergütung
für besondere Leistungen erhält, die Anbieter nicht erbringen (z. B. Sicherstellung des diskriminierungsfreien
Zugangs zum Mautsystem durch Vorhalten verschiedener Methoden der Mauterhebung oder besonderer
Zahlungsmittel, Annahme jedes Nutzers ohne Möglichkeit der Ablehnung eines Vertragsschlusses, Wahrnehmung
von Kontrollaufgaben und Bereitstellung entsprechender Technik, Mitwirkung an der Ahndung von Verstößen
gegen die Mautpflicht). Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann die zuständige Behörde von der Vergütung
Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines interoperablen und den Anforderungen
des Mautdienstes entsprechenden Systems abziehen, sofern diese nicht in der Maut enthalten sind.
Zu Nummer 8
Die Neufassung von § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/520. Nach der EEMD-Entscheidung 2009/750/EG mussten Anbieter innerhalb von 24 Monaten
nach ihrer Registrierung Verträge über sämtliche mautpflichtigen Streckennetze im Anwendungsbereich
der Richtlinie abschließen und die Abdeckung sämtlicher Streckennetze zu jedem Zeitpunkt aufrechterhalten bzw.
wiederherstellen. Diese Voraussetzung sollte dazu dienen, dass Anbieter sich nicht nur auf die wirtschaftlich attraktiven
Mautgebiete beschränken. Auf das Erfordernis der Vollabdeckung wurde im Rahmen der Revision der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/27522
Richtlinie verzichtet, da es sich u. a. aufgrund der teilweise sehr aufwendigen Zulassungsverfahren in den verschiedenen
Mautgebieten als Hindernis der Entwicklung des EEMD erwiesen hatte.
Die Anforderung an die Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze durch den Abschluss von Zulassungsverträgen
in § 12 Absatz 1 sieht nun eine zweiteilige Fristenregelung vor. Anbieter müssen innerhalb von 36 Monaten
nach der Registrierung in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat Zulassungsverträge über alle mautpflichtigen Streckennetze
im Anwendungsbereich der Richtlinie in vier Mitgliedstaaten der EU abgeschlossen haben. Anbieter
müssen künftig nicht mehr alle Staaten mit elektronischen Mautsystemen abdecken, sondern nur noch mindestens
vier Staaten. Will ein Anbieter aber in einem bestimmten Staat den Mautdienst anbieten, muss er ihn in allen
elektronischen Mautsystemen dieses Staates anbieten und hierfür zugelassen sein. Die Zulassung für alle Mautsysteme
innerhalb eines bestimmten Staates muss innerhalb von 24 Monaten ab dem Abschluss des ersten Zulassungsvertrags
in dem jeweiligen Staat erfolgen. Die Frist von 24 Monaten für die vollständige Abdeckung eines
Staates verlängert nicht die 36 Monate für die Abdeckung der vier Staaten, sondern ist innerhalb der 36 Monate
einzuhalten. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2, der Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 umsetzt, ist die
vollständige Abdeckung von mindestens vier Staaten schnellstmöglich wiederherzustellen, sollte sie nicht mehr
gegeben sein.
Die Pflicht der Anbieter in § 12 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes, über die abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze
zu informieren, besteht nach deutschem Recht künftig nur für beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte
Anbieter. Die Information muss aber nicht mehr nur den Nutzern zugänglich gemacht werden, sondern
veröffentlicht werden. Die Anbieter sind zudem verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Registrierung ausführliche
Pläne für die Erweiterung ihrer Dienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze zu veröffentlichen und
jährlich zu aktualisieren. Die Form der Veröffentlichung und das Medium werden nicht vorgegeben, die Informationen
müssen aber für die Allgemeinheit und insbesondere für potenzielle Nutzer öffentlich zugänglich sein.
Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 sieht die Pflicht jedes Mitgliedstaates vor, die bei ihm registrierten
Anbieter zur Veröffentlichung von Informationen über die Abdeckung der Streckennetze und etwaigen Änderungen
sowie die ausführlichen Pläne für eine etwaige Erweiterung ihrer Dienste auf weitere Streckennetze zu
verpflichten, so dass weiterhin alle Anbieter die abgedeckten Streckennetze veröffentlichen müssen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
In § 13 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes wird zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2019/520 der Verweis auf die EEMD-Entscheidung 2009/750/EG durch den Verweis auf die Richtlinie (EU)
2019/520, die Richtlinie 2014/53/EU und die Richtlinie 2014/30/EU, deren Anforderungen von den Fahrzeuggeräten
der Anbieter erfüllt werden müssen, ersetzt. Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass der Anbieter auf
Verlangen nachzuweisen hat, dass die Anforderungen der Richtlinien erfüllt werden.
Zu Buchstabe b
Zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 werden die Informationspflichten
der Anbieter in § 13 Absatz 4 des Mautsystemgesetzes angepasst. Die beim Bundesamt für Güterverkehr
registrierten Anbieter müssen Nutzern ihre allgemeine Vertragspolitik bekannt machen. Hierzu gehören
insbesondere die Beschreibung der vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, wie auch die Information über
sonstige ergänzende vertragliche Regelungen, wie z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vergleichbare für
eine Vielzahl von Verträgen genutzte Regelungen im Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Diese
Informationspflicht bezieht sich nicht auf individuell zwischen einem Anbieter und einem einzelnen Nutzer verhandelte
Vertragsbestandteile, diese müssen nicht anderen Nutzern offengelegt werden. Die allgemeinen Vorschriften
des Vertragsrechts, insbesondere des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, bleiben von der
Informationspflicht unberührt. Die Verpflichtung trifft entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe nur die beim
Bundesamt für Güterverkehr registrierten Anbieter. Die Einhaltung der Verpflichtungen der in anderen Mitgliedstaaten
registrierten Anbieter wird von den jeweiligen Niederlassungsstaaten überwacht.
Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 sieht vor, dass die Anbieter bei Vertragsschluss Nutzer über die
gültigen Zahlungsmittel, die bei der Abrechnung über den jeweiligen Anbieter genutzt werden können, informieren
müssen. Die Information über die akzeptierten Zahlungsmittel für die Zahlung der Maut kann entscheidenden
Einfluss auf die Wahl der Nutzer bezüglich des Mautdienstleisters haben, da Betreiber und Anbieter regelmäßig
Drucksache 19/27522 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
verschiedene Zahlungsmittel (z. B. Kreditkarten, Tankkarten, Guthaben, Bargeld) anbieten und sich die Konditionen
für deren Einsatz unterscheiden können (z. B. Entgelte, Zahlungsziele). Die Nutzer sind zudem gemäß der
Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten und ihre datenschutzrechtlichen Rechte zu informieren und über die ihnen nach anderen datenschutzrechtlichen
Vorschriften zustehenden Rechte.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
In § 14 Absatz 1 Satz 2 des Mautsystemgesetzes wird das Wort Unverändertheit zum Zweck der Anpassung an
die im Bereich der Datensicherheit genutzten Begrifflichkeiten durch das Wort Unveränderlichkeit ersetzt.
Zu Buchstabe b
Die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung werden bei neu entwickelten Fahrzeuggeräten nicht mehr zwingend
im Fahrzeuggerät selbst gespeichert, sondern in Applikationen für Mobiltelefone oder sonstige mobile Endgeräte,
über die auch die veränderlichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung geändert werden können. In Erwägungsgrund
10 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die „Nutzung von und Anbindung an andere, bereits im Fahrzeug
vorhandene Hardware- und Software-Systeme, wie Satellitennavigationssysteme oder Mobilgeräte“ angelegt. Die
Ergänzung der Regelungen zur Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der unveränderlichen und veränderlichen
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung trägt der Weiterentwicklung im Bereich der Fahrzeuggeräte und deren
künftigem Einsatz Rechnung und regelt die Verantwortlichkeit unabhängig vom Speicherort der korrekt anzugebenden
Daten.
Zu Buchstabe c
Der neu angefügte § 14 Absatz 3 und 4 des Mautsystemgesetzes setzt Artikel 5 Absatz 7 und 8 der Richtlinie
(EU) 2019/520 um. Die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden (Mauterheber)
können nach den europäischen Vorgaben die Berechnung der Maut entweder selbst durchführen oder von den
Anbietern durchführen lassen, die Anbieter müssen den Behörden in beiden Fällen die jeweils notwendigen Daten
zur Verfügung stellen. Die Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer
Mautsysteme und der Übertragung der Aufgabe der Berechnung der Maut. Die Anbieter sollen unabhängig von
der Ausgestaltung des Systems mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die korrekte Berechnung
der Maut sicherzustellen. Anbieter werden nach Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erstmals auf
Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, den zuständigen Behörden die notwendigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, um die Maut für die EEMD-Nutzer berechnen zu können, oder damit sie die Berechnung der von
den Anbietern berechneten Maut überprüfen können. Das Mautsystemgesetz bildet dabei den Rahmen für das
heute vorhandene und für künftig eingeführte elektronische Mautsysteme im Anwendungsbereich des Gesetzes.
Da Mautsysteme unterschiedlich ausgestaltet sein können, z. B. ganz andere Daten erfordern können, sind die
Vorgaben des Mautsystemgesetzes für jedes Mautsystem gesetzlich weiter auszugestalten. Die Regelungen zur
Datenübermittlung für das bestehende Mautsystem sind insbesondere in den §§ 4 Absatz 3, 7 Absätze 2 und 3
sowie § 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes enthalten.
Berechnen die zuständigen Behörden die Maut selbst, müssen die Anbieter ihnen nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des
Mautsystemgesetzes die notwendigen Informationen für die Berechnung der Maut übermitteln. Dies sind die Positionsdaten
der Fahrzeuggeräte und die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung eines mautpflichtigen Fahrzeugs
(z. B. Achszahl, Emissions-/Schadstoffklasse, Gewicht) zu einer Fahrt auf dem mautpflichtigen Streckennetz. Im
Fall der Berechnung der Maut durch die Anbieter sind den zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des
Mautsystemgesetzes die gleichen oder ähnliche Daten zu übermitteln, da diese auch für die Überprüfung der
korrekten Berechnung der Maut durch den Anbieter erforderlich sind. Die Regelung in Satz 2 entspricht der geltenden
Rechtslage, wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 im Regelungszusammenhang mit der erstmalig
geregelten Verpflichtung nach Satz 1 in das Mautsystemgesetz aufgenommen. Die datenschutzkonforme
Ausgestaltung der Pflicht zur Bereitstellung der Daten nach den beiden Varianten erfolgt für die jeweiligen mautpflichtigen
Streckennetze im Anwendungsbereich des Mautsystemgesetzes in gesonderten Gesetzen, für das bestehende
Lkw-Mautsystem im Bundesfernstraßenmautgesetz. Die zur Verfügung zu stellenden Daten für beide in
diesem Absatz geregelten Fälle sind für das Lkw-Mautsystem die in § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummern 5, 6, 7 b) und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/27522
8 bis 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes genannten Daten. § 4 Absatz 3 Sätze 4 und 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
und damit Regelungen zur Zweckbindung der Mautdaten und zum Beschlagnahmeverbot entsprechende
Vorschriften in künftigen Gesetzen gelten auch für die Bereitstellung von Daten auf Grundlage dieser
Vorschrift.
Die Pflicht der Anbieter zur Unterstützung der zuständigen Behörden im Fall nicht oder nicht vollständig entrichteter
Maut im Rahmen von Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere durch die Übermittlung
der Fahrzeug- und Halterdaten, wird entsprechend den Vorgaben in Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie
(EU) 2019/520 in § 14 Absatz 4 des Mautsystemgesetzes normiert. Nach dem Erwägungsgrund 17 der Richtlinie
sollen Anbieter verpflichtet sein, uneingeschränkt mit den Mauterhebern bei ihren Durchsetzungsbemühungen
zusammenzuarbeiten, um die allgemeine Effizienz elektronischer Mautsysteme zu verbessern. Mauterheber sollen
daher in Fällen, in denen der Verdacht der Nichtentrichtung der Maut besteht, vom Anbieter Daten über das
Fahrzeug und den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs anfordern können, sofern diese Daten nicht für andere
Zwecke als die Rechtsdurchsetzung verwendet werden. Die zur Verfügung zu stellenden Daten nach diesem Absatz
sind für das Lkw-Mautsystem ebenfalls die in § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 bis 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
genannten Daten. § 4 Absatz 3 Sätze 4 und 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und damit Regelungen
zur Zweckbindung der Mautdaten und zum Beschlagnahmeverbot entsprechende Vorschriften in künftigen
Gesetzen gelten auch für die Bereitstellung von Daten auf Grundlage dieser Vorschrift. § 14 Absatz 4 des
Mautsystemgesetzes begründet keine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen Mauterhebung oder der nachträglichen
Zahlung der Maut durch einen Nutzer und es findet keine Ausweitung der im Lkw-Mautsystem bestehenden
nachträglichen Mauterhebung nach § 8 des Bundesfernstraßenmautgesetzes statt.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
In § 15 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes werden die Pflichten der Nutzer in Bezug auf die von ihnen genutzten
Fahrzeuggeräte ergänzt. Sofern Anbieter künftig Fahrzeuggeräte zur Verfügung stellen, die über Applikationen
auf mobilen Endgeräten gesteuert werden, sind die Nutzer verpflichtet, während des Einsatzes in den zum Mautdienst
gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen neben der Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggeräts auch die
Funktionsfähigkeit des mit dem Fahrzeuggerät verbundenen Mobilgeräts sicherzustellen. Die Nutzer müssen nach
§ 15 Absatz 3 Satz 3, der Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 umsetzt, das Fahrzeuggerät, das für
den Einsatz in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz bestimmt ist, nutzen, sofern mehr als ein Fahrzeuggerät
im Fahrzeug vorhanden ist. Dies soll die korrekte Funktionsfähigkeit der Fahrzeuggeräte und die klare Verantwortlichkeit
eines Anbieters für die Zahlung der geschuldeten Maut eines Nutzers sicherstellen sowie die doppelte
Abrechnung einer Fahrt, einschließlich entsprechender Erstattungsverfahren, verhindern.
Zu Buchstabe b
Die Pflicht der Nutzer zur Benutzung der Fahrzeuggeräte entsprechend der Anweisungen des Anbieters in § 15
Absatz 4 des Mautsystemgesetzes wird um die Befolgung der Anweisungen hinsichtlich der Nutzung der die
Fahrzeuggeräte steuernden Applikationen auf Mobilgeräten erweitert.
Zu Nummer 12
§ 16 Absatz 6 des Mautsystemgesetzes wird aufgehoben, da der Regelungsgegenstand in § 20 des Mautsystemgesetzes,
auf den bislang verwiesen wurde, überführt wird.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
In § 17 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes wird eine Legaldefinition der Maut-Basisdaten aufgenommen, die der
Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2019/520 entspricht. Die Frist für die erstmalige Übermittlung
der Maut-Basisdaten von der zuständigen Behörde an das Bundesamt für Güterverkehr, der zuständigen
Behörde für das Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes, wird in Absatz 3 verschoben und dort
gemeinsam mit der Übermittlungsfrist für Änderungen geregelt, da dieselbe Frist gilt.
Drucksache 19/27522 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
In § 17 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Mautsystemgesetzes werden sprachliche Angleichungen an die in anderen
mautrechtlichen Vorschriften genutzten Begriffe Fahrzeug und Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung vorgenommen,
die die in anderen Vorschriften nicht genutzten Begriffe Fahrzeugart und Merkmale für die Klassifizierung
der Fahrzeugarten ersetzen.
Zu Buchstabe c
Die Regelung der Übermittlungsfrist der Maut-Basisdaten und ihrer Änderungen wird durch einen Verweis auf
die Frist für die Übermittlung der Gebietsvorgaben in § 9 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes ersetzt, da die Maut-
Basisdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c Bestandteil der von der zuständigen Behörde zu
übermittelnden Gebietsvorgaben ist und somit auch die Frist des § 9 Absatz 2 maßgeblich ist.
Zu Nummer 14
In § 18 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes wird klargestellt, dass die Berechnung der Maut vom Bund und den
Ländern für die mautpflichtigen Streckennetze in ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf Grundlage der Klassifizierung
der Fahrzeuge festzulegen ist. Der Begriff Fahrzeugart wird gleichzeitig zur Angleichung an den in anderen
mautrechtlichen Vorschriften genutzten Begriff Fahrzeug ersetzt und der Verweis auf den Anhang VI der EEMD-
Entscheidung durch einen Verweis auf den entsprechenden Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203
ersetzt. Anhang I bestimmt die zur Fahrzeugklassifizierung einsetzbaren Fahrzeugmerkmale.
§ 18 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU in Artikel 2 Absatz 2
der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 zur Information der Europäischen Kommission, der anderen Mitgliedstaaten
und der Anbieter über die Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung sechs Monate
vor ihrer Einführung. Die neuen Merkmale sind dem Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln, da die Merkmale
für die Fahrzeugklassifizierung als Bestandteil der Maut-Basisdaten nach § 18 Absatz 2 mit den Gebietsvorgaben
zu veröffentlichen ist. Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sind die Informationen
zuzusenden, damit es der Verpflichtung nach Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten
und der Anbieter nachkommen kann.
Zu Nummer 15
Die Haftung der Anbieter für die Zahlung der Maut nach § 19 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, auch im Fall der
nachgewiesenen Nichtübermittlung von Mautbuchungsnachweisen, wird für mautpflichtige Streckennetze, in denen
die zuständigen Behörden die Berechnung der Maut selbst durchführen, mittels des Satzes 2 alternativ zu den
Mautbuchungsnachweisen auf die in diesem Fall zu übermittelnden Positionsdaten und für die Höhe der Maut
maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung ausgeweitet. Führt die zuständige Behörde die Berechnung
der Maut durch, müssen die Positionsdaten und Fahrzeugmerkmale beide an die Behörde übermittelt werden, da
beide Daten gemeinsam die Grundlage der Berechnung der Maut bilden, so dass die korrekte Übermittlung beider
Daten Grundlage für Zahlungsforderungen gegenüber den Anbietern bildet. Nach der Vorschrift wird nicht die
zusätzliche Übermittlung weiterer Daten geregelt, sondern die ohnehin übermittelten Daten (Positionsdaten und
für die Höhe der Maut maßgebliche Merkmale der Fahrzeugklassifizierung) als Anknüpfungspunkt der Zahlungsverpflichtung
genannt. Es findet keine Erweiterung von Zahlungsverpflichtungen der Anbieter statt. Der neu hinzugefügte
Satz 2 regelt für den Fall der Berechnung der Maut durch die zuständige Behörde, die in § 14 Absatz 3
Satz 1 des Mautsystemgesetzes vorgesehen ist, die Bedingungen für eine Zahlungsverpflichtung der Anbieter.
Zu Nummer 16
Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 hat die Anforderungen an die Buchführung im Hinblick auf die durch die
Vorschrift Verpflichteten als auch auf die voneinander abzugrenzenden Tätigkeiten ausgeweitet. Auf Grundlage
dieser Vorgaben müssen sämtliche Anbieter und Betreiber nach § 20 des Mautsystemgesetzes mit Inkrafttreten
der Änderung ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Aufwendungen und Erträgen
im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Aufwendungen und Erträgen im
Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten (z. B. als Zahlungsdienstleister oder Tankkartenanbieter) möglich ist.
Die Trennung der Aufwendungen und Erträgen aus verschiedenen Geschäftsfeldern der Betreiber und Anbieter
dient insbesondere der Überprüfbarkeit und der Durchsetzung des Verbots des Gewinn- und Verlustausgleichs
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/27522
(sog. Quersubventionen) zwischen den Geschäftsfeldern. Die Informationen über die Aufwendungen und Erträgen
aus der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens der Vermittlungsstelle
nach § 28 des Mautsystemgesetzes oder im Fall eines gerichtlichen Verfahrens dem zuständigen Gericht
auf eine entsprechende Aufforderung hin zur Verfügung gestellt werden. Die gesellschaftsrechtlichen und
handelsrechtlichen Pflichten, einschließlich der Offenlegungspflichten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Der Inhalt des Mautdienstregisters nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Mautsystemgesetzes wird in Umsetzung von
Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2019/520 um den Namen und die Kontaktinformationen der zentralen Anlaufstelle
für Anbieter nach § 35 des Mautsystemgesetzes erweitert. Deutschland muss eine zentrale Anlaufstelle einrichten,
sofern es mehr als ein mautpflichtiges Streckennetz im Anwendungsbereich des Mautsystemgesetzes gibt. Die
konkreten Daten der zentralen Anlaufstelle werden daher nur veröffentlicht, wenn eine zentrale Anlaufstelle für
Deutschland benannt wurde.
Zu Buchstabe b
Das Mautdienstregister ist nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 nicht mehr allen registerführenden
Stellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln, sondern nur noch der Kommission, die die mitgliedstaatlichen
Register gebündelt verteilt.
Zu Nummer 18
In § 22 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes werden die Verweise auf die alte Interoperabilitätsrichtlinie
2004/52/EG und die EEMD-Entscheidung 2009/750/EG durch Verweise auf die Richtlinie (EU) 2019/520, die
Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 ersetzt.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a bis c
Die Verweise auf Anhang IV der EEMD-Entscheidung 2009/750/EG in § 23 Absätze 1, 2 und 4 des Mautsystemgesetzes
werden durch Verweise auf den Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2002/204 ersetzt.
Zu Buchstabe d
Der neu angefügte § 23 Absatz 5 Satz 1 des Mautsystemgesetzes setzt die Pflicht in Artikel 15 Absatz 2 Satz 1
der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Einrichtung einer Testumgebung für die Prüfung der für den EEMD eingesetzten
Fahrzeuggeräte auf ihre Gebrauchstauglichkeit um. Soweit bei der Prüfung der Gebrauchstauglichkeit personenbezogene
Daten von beteiligten Personen verarbeitet werden, erfordert die Verarbeitung dieser Daten die Einwilligung
der jeweiligen Person, z. B. des Fahrers eines zu Testzwecken eingesetzten Fahrzeugs, nach Artikel 4
Nummer 11 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 7 und Artikel 8 der Datenschutz-
Grundverordnung. Die personenbezogenen Daten sind in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
zu löschen. § 23 Absatz 5 Satz 2 räumt auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU)
2019/520 die Möglichkeit ein, eine einheitliche Testumgebung einzurichten, um die Gebrauchstauglichkeit für
mehr als ein mautpflichtiges Streckennetz zu prüfen. Die Durchführung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in der
Testumgebung kann unter Mitwirkung einer notifizierten Stelle nach § 27 des Mautsystemgesetzes erfolgen.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in § 25 Absatz 1 Satz 2 des Mautsystemgesetzes berücksichtigt Fahrzeuggeräte, die über eine Applikation
auf einem Mobilgerät gesteuerten werden. Während der Fahrt sollen weder im Fahrzeuggerät selbst noch
in einer ein Fahrzeuggerät steuernden Applikation Änderungen durch die Nutzer möglich sein, insbesondere auch
um Betrugsfälle zu verhindern. So soll beispielsweise vermieden werden, dass Erhebungsgeräte nur kurzzeitig
vor dem Passieren von automatischen oder manuellen Kontrollstellen korrekt bedient werden und nach Passieren
wieder unzutreffende Einstellungen vorgenommen werden. Die Regelung soll für neue technische Lösungen in
gleichem Maße gelten, da diese Betrug durch einfachere Bedienungsmöglichkeiten befördern könnten. In Bezug
auf die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung wird eine sprachliche Angleichung vorgenommen.
Drucksache 19/27522 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
In § 25 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes wird der Verweis auf die alte Interoperabilitätsrichtlinie 2004/52/EG
durch den Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 ersetzt und das Wort Fahrzeugart aus Gründen der Vereinheitlichung
in Fahrzeuge geändert.
Zu Buchstabe c
In § 25 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes wird vorgesehen, dass es eine Benutzer-Schnittstelle für die Eingabe
der veränderbaren Daten zu den Merkmalen für die Fahrzeugklassifizierung entweder im Fahrzeuggerät selbst
oder in einer ein Fahrzeuggerät steuernden Applikation geben muss.
Zu Buchstabe d
Mit dem neu angefügten § 25 Absatz 4 Satz 2 des Mautsystemgesetzes, der Artikel 3 Absatz 5 unter Berücksichtigung
von Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2019/520 umsetzt, wird der technologischen Entwicklung der
Fahrzeuggeräte Rechnung getragen. Fahrzeuggeräte müssen nicht mehr sämtliche für die Mauterhebung und Kontrolle
notwendige Technik selbst enthalten, sondern können mit anderen technischen Komponenten, einschließlich
Hardware und Software, des Fahrzeugs, mobiler Endgeräte (z. B. Applikationen, die die Eingaben in das
Fahrzeuggerat ermöglichen) oder anderen technischen Geräten im Fahrzeug (z. B. Navigationssystem, Tachograph)
verbunden sein.
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Der Verweis auf Anhang IV der EEMD-Entscheidung 2009/750/EG in § 27 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
wird durch den Verweis auf Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204, in dem die Verfahren der
Beurteilung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit nach der Revision der unionsrechtlichen Vorschriften
geregelt sind, ersetzt.
Zu Buchstabe b
In § 27 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes wird der Verweis auf die Richtlinie 2004/52/EG und die EEMD-Entscheidung
2009/750/EG durch den Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 und den Anhang III der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/203 ersetzt. Die Notifizierung einer akkreditierten Stelle erfordert, neben der Einhaltung
der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/520, nach dieser Vorschrift die Erfüllung der Bewertungskriterien
der einschlägigen europäischen Normen für akkreditierte Stellen nach Anhang III der delegierten Verordnung
(EU) 2020/203.
Zu Buchstabe c
In § 27 Absatz 5 des Mautsystemgesetzes wird der Verweis auf Absatz 2 Satz 2 korrigiert und durch einen Verweis
auf Absatz 3 Satz 3 ersetzt. Die Verpflichtung, die Kommission über die Entziehung einer Akkreditierung
zu informieren, ist nach der Revision der Interoperabilitätsrichtlinie in Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2019/520 enthalten und der entsprechende Verweis anzupassen.
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Die Einfügung in § 28 Absatz 1 Satz 1 des Mautsystemgesetzes ermöglicht es, die Errichtung und den Betrieb der
Vermittlungsstelle künftig an eine Behörde oder einen Privaten zu übertragen. Die Vorschrift sah bislang die
Übertragung an einen Privaten (z. B. Rechtsanwaltskanzlei) vor, da zum Zeitpunkt der Neufassung des Mautsystemgesetzes
aufgrund der Unklarheit über die Entwicklung des Mautdienstes der Betrieb über einen Privaten als
die wirtschaftlichere Option erschien. Seit der Zulassung der ersten Anbieter in Deutschland ist die Wahrscheinlichkeit,
dass es regelmäßig zur Durchführung von Vermittlungsverfahren kommt, gestiegen. Der Betrieb der
Vermittlungsstelle durch eine Behörde könnte dabei dauerhaft wirtschaftlicher sein als durch einen Privaten. Eine
Institution mit Erfahrung im Bereich der Streitschlichtung oder Regulierung könnte zudem vorhandene Kompetenzen
im Umgang mit Streitschlichtungsverfahren bzw. mit der Regulierung eines Marktes nutzen und die Kon-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/27522
tinuität der Aufgabenwahrnehmung dauerhaft gewährleisten. Die von einer Behörde betriebene Vermittlungsstelle
müsste dabei dieselben Voraussetzungen, insbesondere an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, erfüllen
wie eine von einem Privaten betriebene Stelle.
Zu Buchstabe b
Der Wortlaut von § 28 Absatz 3 Satz 2 des Mautsystemgesetzes wird zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels
11 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 geändert. Die Vermittlungsstelle hat die Befugnis zu prüfen, ob
die zuständigen Behörden die Vergütung der Anbieter entsprechend den Vorgaben in § 10a des Mautsystemgesetzes
festgelegt haben. Sie muss keine Bewertung mehr vornehmen, ob die Vertragsbedingungen Kosten und
Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln, sondern prüft die Einhaltung der Anforderungen an die
Berechnungsmethode.
Zu Buchstabe c
Der Gegenstand des Austauschs mit den Vermittlungsstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten wird zur Umsetzung
von Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 geändert.
Zu Nummer 23
In § 32 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes wird der Verweis auf die alte Interoperabilitätsrichtlinie 2004/52/EG
durch den Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 ersetzt.
Zu Nummer 24
(Zu § 33)
Die §§ 33 bis 35 des Mautsystemgesetzes dienen der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum Informationsaustausch
über die Nichtentrichtung der Maut zwischen den Mitgliedstaaten in den Artikeln 23 bis 27 der
Richtlinie (EU) 2019/520. Besteht der Verdacht, dass die Maut nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde,
können die Mitgliedstaaten der EU über die jeweils von ihnen benannten nationalen Kontaktstellen Daten zum
Fahrzeug, für das der Verdacht der Nichtentrichtung besteht, und Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs
entsprechend den Vorgaben in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 austauschen. Die Mitgliedstaaten
gewähren sich dabei gegenseitig auf Basis des Unionsrechts die Befugnis zur Durchführung einer automatisierten
Suche in den nationalen Fahrzeugzulassungsdatenbanken unter Verwendung des Europäischen Fahrzeug- und
Führerschein-Informationssystems (EUCARIS). Das Straßenverkehrsgesetz enthält bereits ähnliche Vorschriften
zum Informationsaustausch auf Grundlage unionsrechtlicher Vorschriften über EUCARIS, u. a. in Bezug auf die
Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte. Die bestehende technische Anbindung des Kraftfahrt-
Bundesamtes an das EUCARIS-System wird für den Zweck der Identifizierung von Fahrzeugen und Haltern, bei
denen der Verdacht der Nichtentrichtung der Maut besteht, erweitert. Da das Zentrale Fahrzeugregister nach § 33
des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt nur Halterdaten und keine Informationen zum Eigentümer
eines Fahrzeugs enthält, können neben den Fahrzeugdaten nur Informationen zum Halter durch einen Abruf
im automatisierten Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt abgefragt werden. Sofern ausländische Datenbanken
Informationen zum Eigentümer eines Fahrzeugs enthalten, können diese durch einen Abruf im Ausland erlangt
werden.
Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen,
deren Befugnisse sich nach dem jeweiligen nationalen Recht richten. Nationale Kontaktstelle in Deutschland
ist nach § 33 des Mautsystemgesetzes für Abrufe der anderen Mitgliedstaaten in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt,
das das Zentrale Fahrzeugregister betreibt und nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch
nach anderen unionsrechtlichen Vorschriften ist. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten
ist nach § 33 des Mautsystemgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr als die für die Mauterhebung zuständige
Behörde nationale Kontaktstelle. Eine ähnliche Aufteilung der Funktion der nationalen Kontaktstelle zwischen
eingehenden und ausgehenden Abfragen existiert beim Informationsaustausch auf Basis anderer Rechtsgrundlagen.
Es gelten für die mittels des Informationsaustauschs verarbeiteten Daten strenge datenschutzrechtliche Vorgaben,
insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679, der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zum Datenschutz und der speziellen mautrechtlichen Vorschriften zum Datenschutz im Mautsystemgesetz
und Bundesfernstraßenmautgesetz. Diese umfassen u. a. eine strenge Zweckbindung der Daten allein für die
Drucksache 19/27522 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
die Identifizierung des Fahrzeugs oder des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das der Verdacht einer
Nichtentrichtung der Maut besteht, der Begrenzung auf den für den Zweck erforderlichen Umfang der Daten und
die unverzügliche Löschung, die für das bestehende Mautsystem in den §§ 7 und 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
geregelt sind. Die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Verarbeitung der Daten im Rahmen des Informationsaustauschs
bei Abrufen aus dem Ausland und in das Ausland durch die beteiligten Stellen (nationale Kontaktstellen
und zuständige Behörden des Bundes oder eines Landes, insbesondere das Bundesamt für Güterverkehr)
erfolgen in § 34 Absätze 1 bis 3 und § 35 Absätze 1 bis 4 und 6. Sollten künftig mautpflichtige Streckennetze
im Anwendungsbereich des Mautsystemgesetzes auf Basis landesrechtlicher Regelungen eingeführt werden, wären
in den Landesgesetzen ggf. ergänzende Regelungen zu treffen.
Um die Bewertung des Verfahrens zum Informationsaustausch zu ermöglichen, übermittelt das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 bis zum 19. April 2023
und danach alle drei Jahre einen Bericht über die durchgeführten Verfahren auf Grundlage der Artikel 23ff. der
Richtlinie (EU) 2019/520 an die Kommission. Der Bericht enthält die Zahl der automatisierten Suchanfragen, die
der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, im Anschluss an diese Nichtentrichtungen
in seinem Hoheitsgebiet an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichtet hat, zusammen
mit der Zahl der ergebnislosen Anfragen. Der Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf
nationaler Ebene bei den Folgemaßnahmen, die wegen Nichtentrichtungen der Maut eingeleitet wurden, auf der
Grundlage des Anteils dieser Rechtsverstöße, bei denen anschließend Informationsschreiben versandt wurden.
Die für den Bericht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 erforderlichen Informationen zur Anzahl durchgeführter
Abfragen werden insbesondere mittels der Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Bundesamtes für
Güterverkehr zu den Fallzahlen ermittelt.
(Zu § 34)
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Kontaktstelle für eingehende Abrufe zu Fahrzeug- und Halterdaten
über die EUCARIS-Schnittstellen nach § 33 Satz 2 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes und ermöglicht die automatisierte
Abfrage aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 des Mautsystemgesetzes.
Eine automatisierte Suche wird von der nationalen Kontaktstelle des Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut
nicht entrichtet wurde, unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt. Der Abruf
erfolgt im automatisierten Verfahren nach § 37a Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Das Kraftfahrt-Bundesamt
übermittelt der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Staates die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520
genannten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind. Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde,
verwendet die erhaltenen Daten ausschließlich zur Feststellung der für die Nichtentrichtung verantwortlichen Person
im Rahmen eines Nacherhebungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens.
Die als Ergebnis der Abfrage im automatisierten Verfahren nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520
bzw. § 34 des Mautsystemgesetzes erhaltenen Daten dürfen von der nationalen Kontaktstelle nur an die für die
Erhebung der Maut zuständige Behörde übermittelt werden, sofern diese Daten für die Verfahren wegen der
Nichtentrichtung der Maut notwendig sind, die der Nichtentrichtung verdächtigte Person über den Vorwurf informiert
wird, es sich um die zuständige Stelle für das Verfahren handelt und die Pflicht zur Mautzahlung durch die
Zahlung der nicht entrichteten Maut erfüllt wird. Die Berechtigung für Anfragen aus dem Ausland muss durch
die jeweilige nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats sichergestellt werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt speichert nach § 34 Absätze 2 und 3 des Mautsystemgesetzes Aufzeichnungen über
die durchgeführten Abrufe in Form von Protokolldaten. Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung
der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. Sie dienen der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage und dürfen nur für
diese Zwecke verwendet werden.
Der Auskunftsanspruch des von einer Datenübermittlung betroffenen Halters nach § 34 Absatz 5 des Mautsystemgesetzes
erfolgt für den Antragsteller kostenfrei. Der betroffene Halter muss bei seiner Anfrage angeben, in
welchem Zeitraum er eine Datenübermittlung erfragt, und muss die Betroffenheit mit geeigneten Belegen, wie
einem entsprechenden Schreiben aus dem Ausland (z. B. Informationsschreiben nach Artikel 24 der Richtlinie
(EU) 2019/520, Mautgebührenbescheid, Bußgeldbescheid), nachweisen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/27522
(Zu § 35)
Das Bundesamt für Güterverkehr wird nach § 33 Satz 2 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes als nationale Kontaktstelle
für ausgehende Anfragen bei den zuständigen Behörden im Ausland benannt. Im Fall des § 35 des
Mautsystemgesetzes bedient sich das Bundesamt für Güterverkehr der technischen Möglichkeiten des Kraftfahrt-
Bundesamtes, um eine Abfrage des Bundesamtes für Güterverkehr über die entsprechenden Schnittstellen an das
Ausland zu stellen. Eine automatisierte Suche wird von der nationalen Kontaktstelle des Staats, in dessen Hoheitsgebiet
die Maut nicht entrichtet wurde, unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens
durchgeführt.
Die Prüfung, ob eine Berechtigung zur Durchführung einer automatisierten Suche im Ausland im Verfahren nach
Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 vorliegt, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr vorgenommen. Das
Bundesamt ist die derzeit einzige zuständige Behörde für die Erhebung der Maut und damit gleichzeitig als Behörde
grundsätzlich zur Durchführung von Abfragen im Rahmen eines Verdachts der Nichtentrichtung der Maut
bei den zuständigen Behörden im Ausland berechtigt. Für die Durchführung von Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen der Nichtzahlung der Maut in Deutschland ist neben dem Bundesamt für Güterverkehr
für bestimmte Fälle auch die Toll Collect GmbH als Beliehene zuständig. Da mit dem Mautsystemgesetz
Regelungen für alle derzeit oder künftig in den Anwendungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie fallenden
mautpflichtigen Streckennetze getroffen werden, sind in § 35 Absätze 2 und 6 des Mautsystemgesetzes Vorgaben
für den Fall enthalten, dass es neben dem Bundesamt für Güterverkehr andere zuständige Behörden des Bundes
oder eines Landes gibt. Sollte es künftig weitere zuständige Behörden des Bundes oder der Länder geben, würde
das Bundesamt für Güterverkehr die Abfrageberechtigung prüfen und die Anfragen sowie die erhaltenen Daten
an die entsprechenden Behörden weiterleiten. Das Bundesamt für Güterverkehr muss zudem sicherstellen und bei
Bedarf belegen können, dass die konkret abfragende öffentliche Stelle zur Durchführung einer Abfrage berechtigt
ist.
Das Bundesamt für Güterverkehr speichert nach § 35 Absätze 3 und 4 des Mautsystemgesetzes Aufzeichnungen
über die durchgeführten Abrufe in Form von Protokolldaten. Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung
der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. Sie dienen der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage und dürfen nur
für diese Zwecke verwendet werden.
(Zu § 36)
§ 36 des Mautsystemgesetzes setzt die unionsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520
um. Die zuständige Behörde muss im Rahmen von Nacherhebungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen
der Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs, für das der Verdacht eines Verstoßes gegen die Mautpflicht
besteht und der durch einen Abruf im automatisierten Verfahren nach Artikel 23 der der Richtlinie (EU) 2019/520
bzw. § 35 des Mautsystemgesetzes ermittelt wurde, ein Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut
übermitteln. Die Schreiben sind auf Grundlage des Musters in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen.
Sie werden dabei an die konkreten Umstände (z. B. Stellung als Betroffener oder Zeuge, Verwarnung, Bußgeld)
anzupassen sein und sind nach Absatz 2 in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder in
einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Die Schreiben
dienen der Information der von einem Verdacht der Nichtentrichtung der Maut Betroffenen insbesondere über die
Art des Vorwurfs, die Umstände und die anwendbaren Rechtsvorschriften einschließlich der Rechtsfolgen.
(Zu § 37)
Der neu angefügte § 37 des Mautsystemgesetzes dient der Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie (EU)
2019/520, nach dem jeder Mitgliedstaat, der über mindestens zwei elektronische Mautsysteme im Anwendungsbereich
der Richtlinie auf seinem Hoheitsgebiet verfügt, eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter benennt. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nimmt die Benennung für Deutschland vor, sofern und
sobald in Deutschland mehr als ein elektronisches Mautsystem im Anwendungsbereich des Mautsystemgesetzes
betrieben wird. Die Benennung wird in diesem Fall im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Kontaktdaten werden
Anbietern auf Anfrage in nicht personenbezogener Form vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur zur Verfügung gestellt und zusätzlich nach § 21 des Mautsystemgesetzes im Mautdienstregister veröffentlicht.
Die zentrale Anlaufstelle soll den Kontakt zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden im
Drucksache 19/27522 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Bund und in den Ländern erleichtern und koordinieren. Insbesondere Anbieter, die sich für einen Markteintritt in
Deutschland interessieren, können sich an diese zentrale Anlaufstelle wenden und Kontaktdaten oder Ansprechpartner
der jeweils für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden erfragen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Nummern 8 und 10 in § 4 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind anzupassen, um den
technologischen Entwicklungen im Bereich der Fahrzeuggeräte Rechnung zu tragen. Es werden bereits jetzt vermehrt
Fahrzeuggeräte verwendet, die nicht mehr fest in ein Fahrzeug eingebaut werden, sondern lediglich an die
Stromversorgung angeschlossen sind (sog. „Windshield-OBU“). Durch die Änderungen können die Daten sämtlicher
zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug genutzter Fahrzeuggeräte verarbeitet werden. Die Nummer 9
wird um die einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle ergänzt. Nutzer haben mit der entsprechenden technischen Umsetzung
künftig wieder die Möglichkeit, eine mautpflichtige Fahrt manuell zu beenden, indem sie die Kostenstelle
im Fahrzeuggerät bzw. in einer ein Fahrzeuggerät steuernden Applikation ändern. Die Zuordnung der Kostenstelle
zu einer bestimmten mautpflichtigen Fahrt erleichtert den Mautschuldnern insbesondere die Abrechnung gegenüber
Auftraggebern.
Zu Buchstabe b
Die Berechnung der Maut erfolgt im Grundsatz für alle mautpflichtigen Fahrzeuge durch das Bundesamt für Güterverkehr,
das den Betreiber des deutschen Lkw-Mautsystems mit der Berechnung für die Nutzer des Betreibers
beauftragt hat. Die Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes wurden bislang abweichend von diesem
Grundsatz mit der Berechnung der Maut für ihre Nutzer beauftragt. Der neue § 4 Absatz 3a des Bundesfernstraßenmautgesetzes
schafft die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Berechnung der Maut für die Nutzer des
EEMD künftig durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgen kann. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den
Betreiber des deutschen Mautsystems mit der Durchführung der Berechnung der Maut beauftragen. Der Betreiber
führt den Erkennungsprozess im Rahmen der automatischen Mauterhebung seit Beginn der Mauterhebung für die
eigenen Nutzer durch.
Die Berechnung der Maut erfolgt durch den Erkennungsprozess, bestehend aus der Erkennung einer Befahrung
des mautpflichtigen Streckennetzes durch den Abgleich der Positionsdaten eines mautpflichtigen Fahrzeugs mit
der elektronischen Karte des mautpflichtigen Streckennetzes und der Berechnung der Höhe der zu entrichtenden
Maut anhand der tarifbestimmenden Merkmale der Fahrzeugklassifizierung eines Fahrzeugs (zulässiges Gesamtgewicht,
Achszahl, Emissions-/Schadstoffklasse). Die EEMD-Anbieter würden im Fall der Berechnung der Maut
durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung des Erkennungsprozesses die Positionsdaten und die
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung zu einer Fahrt auf dem mautpflichtigen Streckennetz an das Bundesamt
für Güterverkehr (Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO) übermitteln, wobei die Daten bei
einer entsprechenden Beauftragung vom Betreiber als Auftragsverarbeiter für das Bundesamt für Güterverkehr
empfangen und dort verarbeitet würden. Die Verarbeitung der Daten von Nutzern der EEMD-Anbieter würde
beim Betreiber getrennt von den Daten der Nutzer des Betreibers und automatisiert erfolgen. Das Bundesamt für
Güterverkehr übermittelt in diesem Fall die als Ergebnis des Erkennungsprozesses erzeugten Mautbuchungsnachweise
(zu einer mautpflichtigen Fahrt zusammengeführte abschnittsbezogene Erhebungsdaten) an die EEMD-
Anbieter, die diese Daten als Basis für die Rechnungsstellung an die Nutzer und für die Auskehr der Mauteinnahmen
an das Bundesamt für Güterverkehr verwenden.
Die Möglichkeit der einheitlichen Mauterkennung für alle Nutzer des Betreibers und der EEMD-Anbieter in
Deutschland soll die Flexibilität bei der Gestaltung des Mautsystems und der Aufgabenübertragung an die Anbieter
erhöhen, dauerhaft zur Sicherstellung einer einheitlich hohen Erhebungsqualität der Maut beitragen und der
einheitlichen Ermittlung der Gebührenhöhe dienen. Es könnte sichergestellt werden, dass Anpassungen des Streckennetzes
sowie Änderungen in der Gestaltung der Mauttarife für alle Nutzer zeitgleich, schneller und einheitlich
umgesetzt werden. Sie bietet insbesondere für neu in den Markt eintretende Anbieter Vorteile, da das Zulassungsverfahren
vereinfacht und die Anfangsinvestitionen für die Tätigkeit in Deutschland verringert werden. Für bereits
zugelassene Anbieter entfallen u. a. die Kosten für die Aktualisierung der technischen Systeme für die Erkennung
und Tarifierung. Die Berechnung durch den Mauterheber wird in ähnlicher Form auch in anderen europäischen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/27522
Staaten umgesetzt und war im Rahmen der Vorbereitungen der Einführung des EEMD in Deutschland von
EEMD-Anbietern gefordert worden.
Die Übermittlung der erforderlichen Daten für die Durchführung des Erkennungsprozesses von den Anbietern an
das Bundesamt für Güterverkehr zum Zweck der Berechnung der geschuldeten Maut dient der Umsetzung der
entsprechenden Verpflichtung der Anbieter zur Übermittlung der notwendigen Daten für die Berechnung und
Erhebung der Maut an die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes und der Länder nach § 14
Absatz 3 des Mautsystemgesetzes für das deutsche Lkw-Mautsystem, das derzeit einzige elektronische Mautsystem
im Anwendungsbereich des Mautsystemgesetzes. Die Regelung des § 14 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes
setzt wiederum Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 um.
Die strenge Zweckbindung der Mautdaten gilt auch für die im Rahmen der Mautberechnung verarbeiteten Daten.
Die Daten dürfen nur zum Zweck der Berechnung der geschuldeten Maut übermittelt werden und nur soweit die
Übermittlung zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Wird die Berechnung der Maut für das mautpflichtige Streckennetz nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz nach
§ 3 Absatz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch das Bundesamt für Güterverkehr als zuständige Behörde
des Bundes durchgeführt, wirken die Anbieter durch die Erfassung und Übermittlung der Positionsdaten und
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung nur noch an der Ermittlung der Maut mit. Die Anbieter können dadurch
nicht selbst sicherstellen, dass die Berechnung der Maut nach § 3 Absatz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
erfolgt, wenn diese Berechnung durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt. Durch die Änderung in § 4f Absatz
1 Nummer 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird klargestellt, dass der Anbieter nur für die korrekte
Berechnung verantwortlich ist, soweit er diese selbst vornimmt.
Zu Buchstabe b
Der Zulassungsvertrag zwischen dem Bundesamt für Güterverkehr und den Anbietern muss nach § 4f Absatz 2
Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes mit der Ergänzung der Vertragsinhalte um die Nummer 14 eine für
alle Anbieter einheitliche Regelung zur Berechnung der Vergütung enthalten. Die Berechnungsmethode muss den
Vorgaben von § 10a des Mautsystemgesetzes entsprechen. Durch die Regelung der Einzelheiten in der Rechtsverordnung
nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird die Vergütung für alle Anbieter in der
gleichen Art und Weise berechnet, insbesondere unter Anwendung derselben festen oder variablen Vergütungsbestandteile
und auf Basis derselben Berechnungsgrundlagen (z. B. in Abhängigkeit vom jeweils abgerechneten
Mautvolumen, der Anzahl der von einem Anbieter bereitgestellten aktiven Fahrzeuggeräte, der Zahl der Mauttransaktionen,
der Anzahl der Rechnungen, der Art der Dienstleistungen).
Zu Nummer 3
Nach der Grundintention des ABMG (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ABMG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Dezember 2004, BGBl. I 2004, S. 3122 ff), heute § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes, obliegt der Nachweis über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses mit dem Betreiber
grundsätzlich dem Mautschuldner. Im Zuge der Einbeziehung von Anbietern in die Mauterhebung wurde
diese Grundregel auch auf den Nachweis des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zu einem Anbieter durch den
Mautschuldner erweitert. Zur Vereinfachung wurde für Nutzer von Fahrzeuggeräten ein automatisierter Abgleich
in § 4j Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Nutzerlisten vorgesehen, die von den Anbietern laufend
an das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt werden. Für Kontroll-, Ahndungs- und Überwachungszwecke
können im Bedarfsfall gemäß § 4j Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes von den Anbietern bestimmte
Daten angefordert werden. Um einen ergänzenden automatisierten Nachweis bestehender Rechtsverhältnisse zwischen
den Mautschuldnern und dem Betreiber beim Einsatz von Fahrzeuggeräten zu etablieren, wird der Betreiber
in § 4j Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergänzt. Die Befugnis zur Abfrage bestimmter Daten in § 4j
Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird ebenfalls auf den Betreiber erstreckt. § 4j Absatz 3 Satz 1 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes wird entsprechend um eine Nutzungsmöglichkeit der Daten im Rahmen der
Überwachung des Betreibers ergänzt.
Drucksache 19/27522 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
§ 7 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes enthält die Daten, die das Bundesamt für Güterverkehr
und der Betreiber im Rahmen der Kontrolle verarbeiten dürfen, insbesondere auch zur Nutzung als Beweismittel.
Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes sind
für Kontrollzwecke bedeutsam und werden daher ergänzend aufgenommen. Dies gilt auch für die Bedienungsdaten
des Fahrzeuggeräts, die die jeweilige individuelle Konfiguration der Menüeinstellungen und die Interaktion
des Fahrzeugführers mit dem Fahrzeuggerät nebst Zündwechseln umfassen. Diese Informationen liefern näheren
Aufschluss über die ordnungsgemäße Funktion und Nutzung des Fahrzeuggerätes und sind daher für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten als Beweismittel bedeutsam.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Ermöglichung der Berechnung der Maut durch das Bundesamt für Güterverkehr wird mit der Ergänzung
in § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes die Rechtsgrundlage für die Verwendung der erhobenen
Daten im Rahmen der Anbieterüberwachung geschaffen. Die Verarbeitung der erforderlichen Daten für die
Durchführung des Erkennungsprozesses wird zusätzlich zu den Sätzen 1 bis 3 geregelt, da hier von den Anbietern
an das Bundesamt für Güterverkehr übermittelte Daten für die Anbieterüberwachung in Bezug auf die Berechnung
der Maut im Auftrag des Bundesamtes genutzt werden. Nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die vom Betreiber übermittelten
Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes für die Betreiberüberwachung
genutzt werden. Der Satz 3 regelt die Verwendung der von den Anbietern übermittelten Daten nach
§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes für die Anbieterüberwachung. Der neue
Satz 4 regelt die Verwendung von Daten, die die Anbieter an das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt haben,
für die Anbieterüberwachung auch im Fall der Berechnung der Maut durch das Bundesamt für Güterverkehr.
Zu Buchstabe c
Durch die Änderung der Regelung des § 7 Absatz 3a Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird ermöglicht,
nicht nur die eigenen optisch-elektronischen Messeinrichtungen des Bundesamtes für Güterverkehr nutzen zu
können. Die Anlagen des Bundesamtes für Güterverkehr müssen für jede Messung unter Einhaltung der Bestimmungen
des Arbeitsschutzes auf- und abgebaut werden. Es soll dem Bundesamt für Güterverkehr aufgrund der
geänderten technischen Ausstattung der Lkw-Mautkontrollstellen ermöglicht werden, zur stichprobeartigen Überprüfung
der Qualität der Messeinrichtungen des Betreibers auch die Kameratechnik des Betreibers einzusetzen.
Die Nutzung von Technik Dritter oder die Bedienung durch Dritte ist nicht vorgesehen. Die Auswertung und
Bewertung erfolgt auch künftig ausschließlich durch das Bundesamt für Güterverkehr.
Zu Nummer 5
§ 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes soll um einen klarstellenden Satz ergänzt werden, wonach
Nacherhebungsbescheide mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Gemäß § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
können Verwaltungsakte, die nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden, mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Allerdings besteht kein Entschließungsermessen bezüglich der Nacherhebung
von Lkw-Maut, da diese unter Wahrung der Grundsätze der gleichmäßigen Gebührenerhebung und Gebührengerechtigkeit
nachzuerheben ist, wenn die Voraussetzungen festgestellt werden. Durch die Ergänzung des § 8
Absatz 1 soll entsprechend § 36 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Rechtsvorschrift klargestellt
werden, dass Nacherhebungsbescheide mit dem in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen
Instrumentarium an Nebenbestimmungen versehen werden können. Hierdurch werden Nacherhebungen unter
Auflagen oder Bedingungen möglich. Ein entsprechendes Vorgehen kann etwa in solchen Fällen angezeigt sein,
in welchen naheliegende oder bereits mündlich bestätigte begünstigende Annahmen zu bestimmten Merkmalen
von Fahrzeugen und der individuellen Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes, die Auswirkungen auf die
Höhe der Lkw-Maut haben (etwa zulässiges Gesamtgewicht, Achszahl, Emissionsklasse, Strecke, etc.), seitens
des Mautpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkung noch durch nachzureichende Unterlagen zu belegen sind.
Zu Nummer 6
Ein Aufrechnungsverbot gegen öffentlich-rechtlich festgesetzte Mautforderungen soll als § 8b des Bundesfernstraßenmautgesetzes
eingefügt werden, da Nacherhebungsbescheide und hieraus bestehende Forderungen als
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/27522
Massengeschäft der Verwaltung erlassen und erhoben werden. Diesbezüglich abgegebene Aufrechnungserklärungen
führen zu unnötigem Verwaltungsaufwand. Die Geschäftsabläufe im Massengeschäft werden durch die
erforderliche gesonderte Prüfung des Aufrechnungsanspruchs erschwert. Durch ein Aufrechnungsverbot soll verhindert
werden, dass Zusatzaufwand entsteht, der einem einfachen, zweckmäßigen und zügigen Verfahren entgegensteht.
Die Norm soll explizit nur auf durch mündlichen Verwaltungsakt (§ 7 Absatz 7 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
und auf schriftlichen Verwaltungsakt (§ 8 Absatz 1 Satz 1des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
festgesetzte Nacherhebungsforderungen Anwendung finden. Der vom Betreiber und den Anbietern privatrechtlich
geltend gemachte Aufwendungsersatz (Mautaufstellung/ Abrechnung) ist hiervon nicht berührt. Das
Bundesamt für Güterverkehr behält das Recht mit Mautforderungen gegen andere Forderungen aufzurechnen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift des § 9 des Bundesfernstraßenmautgesetzes soll die Anpassung der Regelung zur
Nutzung der Mautdaten in § 9 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes widerspiegeln. Die Nutzung der nach
dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherten Daten erfolgt danach nicht mehr für Geschäftsstatistiken, sondern
für statistische Zwecke.
Zu Buchstabe b
Die Regelung zur Löschung der Positionsdaten in § 9 Absatz 1a des Bundesfernstraßenmautgesetzes nach Durchlaufen
des Erkennungsprozesses nach Satz 1 bleibt inhaltlich unverändert, da der Betreiber und die Anbieter wie
bisher die Mauterkennung für die von ihnen erhobenen Positionsdaten jeweils selbst durchführen.
Es wird lediglich eine sprachliche Klarstellung vorgenommen, dass die Positionsdaten unverzüglich nach Durchlaufen
des Erkennungsprozesses automatisiert zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen zu löschen sind.
Mit dem neuen Satz 2 wird die Bestimmung um Löschregelungen für den Fall ergänzt, dass die Durchführung der
Berechnung der Maut für die Anbieter durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt. In diesem Fall muss das
Bundesamt für Güterverkehr die Positionsdaten unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher
mautpflichtige von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten unterscheidet, automatisiert anonymisieren
und spätestens nach 120 Tagen löschen. Mit Satz 3 wird die Regellöschfrist für die bei den Anbietern gespeicherten
Positionsdaten festgelegt. Die Anbieter müssen die Positionsdaten unverzüglich nach Erhalt der Mautbuchungsnachweise
seitens des Bundesamtes für Güterverkehr löschen, spätestens aber 72 Stunden nachdem sie die
Positionsdaten an das Bundesamt für Güterverkehr zur Erstellung der Mautbuchungsnachweise übermittelt haben.
Diese Löschfrist für die Anbieter ist erforderlich, um diesen die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit der Mautbuchungsnachweise
überprüfen zu können, da die rechtzeitige und vollständige Übermittlung von den Anforderungen
entsprechenden Positionsdaten eine wesentliche Vertragspflicht der Anbieter ist.
Zu Buchstabe c
In § 9 Absatz 6 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird das Wort „Geschäftsstatistiken“ aus Gründen der
Klarstellung durch den Begriff „statistische Zwecke“ ersetzt. Die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherten
Daten können grundsätzlich nur von den Stellen verwendet werden, die nach dem Gesetz zur Erhebung
und Speicherung ermächtigt sind (Bundesamt für Güterverkehr, Betreiber und Anbieter), da nur diese über die
Daten verfügen. Der Begriff der Geschäftsstatistiken ist dabei mit der Unklarheit verbunden, wie weit die Ermächtigung
zu Erstellung von Statistiken zur eigenen Geschäftstätigkeit geht.
Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die nach dem Gesetz gespeicherten Daten in anonymisierter
Form nicht nur für interne Geschäftszwecke sondern für statistische Zwecke jeglicher Art verwendet werden dürfen.
Der Begriff der statistischen Zwecke greift den Begriff in Erwägungsgrund 162, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
b und Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 auf und stellt damit einen Gleichlauf zu dieser
her. Mit der Regelung des § 9 Absatz 6 ist weiterhin kein Anspruch Dritter auf die Übermittlung der anonymisierten
Mautdaten verbunden. Die Regelung steht eigenständig neben § 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
der die Übermittlung bestimmter, ausdrücklich genannter anonymisierter Mautdaten zur Verwendung
ohne Zweckbestimmung und durch jedermann an die mCLOUD oder ein Nachfolgeportal vorschreibt.
Drucksache 19/27522 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 8
§ 10a des Bundesfernstraßenmautgesetzes ist der Kostentragungspflicht in § 25a des Straßenverkehrsgesetzes
nachgebildet und regelt Fälle, in denen der Fahrzeughalter die Verfahrenskosten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
trägt. Halter von mautpflichtigen Nutzfahrzeugen versagen in zunehmendem Maße ihre Mitwirkung bei
der Ermittlung des Fahrzeugführers. Dies hat zur Folge, dass die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
des Bundesfernstraßenmautgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahren aufgrund fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters
eingestellt werden, obwohl ein Verstoß gegen die Mautpflicht beweissicher festgestellt werden
konnte. Da der Halter des Motorfahrzeugs oder die Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt
(etwa der Mieter, Entleiher oder Leasingnehmer eines Lkw, soweit der Miet-, Leih- oder Leasingvertrag nicht
deren Haltereigenschaft begründet), auf die Benutzung des Fahrzeuges Einfluss nehmen können, werden die weiteren
Mautschuldner im Sinne des § 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (der Eigentümer, die Person, auf die
das Motorfahrzeug zugelassen ist bzw. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist) nicht in die Kostenregelung
einbezogen. Die Regelung zur Gebührenhöhe für die abschließende Entscheidung der Verwaltungsbehörde
im Falle des § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes soll für den hier geregelten Fall entsprechend gelten.
Zu Nummer 9
Mit der Streichung in § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes erfolgt die klare Trennung
der Kosten, die dem Bund aus seiner Rolle als Mitgliedstaat der EU und den daraus resultierenden EU-rechtlichen
Pflichten entstehen, von den Kosten des Bundes aus seiner Rolle als Mauterheber, die nach § 4b des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom Bundesamt für Güterverkehr wahrgenommen wird. Die Kosten der Durchführung des
Mautsystemgesetzes, die der Bund aus seinem Anteil des Mautaufkommens leistet, sind die durch Verpflichtungen
als Mitgliedstaat begründeten Kosten, insbesondere für die Durchführung des Registrierungsverfahrens der
Anbieter nach § 6 des Mautsystemgesetzes, das Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes und die
Vermittlungsstelle nach § 28 des Mautsystemgesetzes. Die Kosten des Bundes als Mauterheber, wie die Durchführung
der Zulassungsverfahren für Anbieter nach § 4c des Bundesfernstraßenmautgesetzes, dienen der Mauterhebung
insgesamt. Die Kosten der Zulassung und Überwachung der Anbieter kommen den kommunalen Baulastträgern
in vergleichbarer Art zugute wie die Kosten der Mauterhebung durch den Betreiber, da die Anbieter neben
dem Betreiber Maut erheben, und sind damit auch allen Trägern der Straßenbaulast anteilig zuzurechnen. Die
hierfür aufgewendeten Beträge werden als Bestandteil der Ausgaben nach § 11 Absatz 1 nach Absatz 3 Satz 1 in
Abzug gebracht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Wie für die vergleichbaren Fälle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes sollen auch für die Entscheidungen des
Gerichts und der Staatsanwaltschaft nach § 10a des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit § 25a Absatz
3 des Straßenverkehrsgesetzes die Gebühren nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
zum Gerichtskostengesetz entstehen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Datum des Inkrafttretens.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/27522
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung
des europäischen elektronischen Mautdienstes
(NKR-Nr. 5580, BMVI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
rund 1,3 Mio. Euro
rund 746.000 Euro
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass mit dem Regelungsvorhaben über eine 1:1-
Umsetzung hinausgegangen wird.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Erfüllungsaufwand
und die weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat
erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Dieses Regelungsvorhaben dient der Anpassung des nationalen Rechts an die zwingenden
Vorgaben der neuen EU-Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung
des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren
in der Union. Hierbei soll ein europäischer elektronischer Mautdienst
in der Europäischen Union eingeführt werden.
Die Einführung des Mautdienstes dient der Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden
Straßengütertransportes in Europa. Dieser Mautdienst ermöglicht die Entrichtung von Maut
mit nur einem Fahrzeuggerät über einen Anbieter und über eine Abrechnung in der gesamten
Europäischen Union. Der Mautdienst ergänzt die nationalen Mautsysteme. Zu den Nutzern
gehören alle Unternehmen mit mautpflichtigen Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Die Nutzung ist freiwillig, alternativ kann jeder Nutzer auch weiterhin die Mautgebühren
je Mitgliedstaat unmittelbar an den zuständigen Mauterheber bzw. Betreiber bezahlen.
Anlage 2
Drucksache 19/27522 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Für die Umsetzung der EU-Richtlinie plant das BMVI insbesondere Änderungen im nationalen
Mautsystemgesetz und im Bundesfernstraßenmautgesetz. Den zuständigen Behörden soll
ermöglicht werden, die Berechnung der Maut künftig selbst vorzunehmen, hierfür stellen die
zugelassenen Anbieter die im Mautsystem erhobenen Daten zur Verfügung. Führen die Anbieter
die Berechnung der Maut aus, müssen Sie den zuständigen Behörden alle erforderlichen
Informationen für Prüfzwecke zur Verfügung stellen.
Zudem soll mit der EU-Richtlinie der Austausch von Informationen zu Fahrzeug- und Halterdaten
im Fall des Verdachts der Nichtentrichtung der Maut zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht
werden.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das BMVI hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar ermittelt und dargestellt.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Wirtschaft
Der neueingeführte Mautdienst führt grundsätzlich zu keiner finanziellen oder zeitlichen Belastung
von Unternehmen. Es handelt es sich um einen freiwilligen Dienst. Den mautpflichtigen
Unternehmen steht es frei zu entscheiden, ob sie daran teilnehmen wollen.
Verwaltung (Bund)
Das BMVI schätzt für den Bund einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro
sowie einen einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 746.000 Euro. Diese Aufwände fallen insbesondere
beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
an.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Für die Einführung des Mautdienstes muss insbesondere die Software im Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren
angepasst werden. Das Ressort erwartet hierfür einen einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 600.000 Euro beim Bundesamt für Güterverkehr. Die
Höhe der Kosten begründet das BMVI aufgrund der Komplexität der Änderungen, da verschiedene
technische Systeme beim BAG und beim Betreiber betroffen sind.
Zusätzlich muss beim Kraftfahrt-Bundesamt ein Verfahren zum Informationsaustausch zwischen
den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Hierfür schätzt das Ressort Sachkosten in
Höhe von etwa 20.000 Euro sowie einen Personalaufwand von 125.860 Euro (2.900 Stunden
x 43,40 1 Euro) für Modellierung, Entwicklung und Test des Verfahrens. Das BMVI beziffert
den einmaligen Erfüllungsaufwand beim KBA auf insgesamt rund 146.000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Das BMVI erwartet, dass durch den künftigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
der EU wegen der Nichtentrichtung der Maut jährlich ca. 22.000 Mautverstöße zusätzlich
verfolgt und bearbeitet werden können. Diese konnten bislang aufgrund fehlender
Fahrzeug- und Halterdaten nicht bearbeitet werden. Laut BMVI ergeben sich aus jedem verfolgbaren
Mautverstoß ca. 2,3 Verwaltungsverfahren für Nacherhebungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
1
Gehobener Dienst: Durchschnittlicher Lohnkostensatz Bund pro Stunde.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/27522
Das Ressort rechnet mit rund 19.100 Nacherhebungsverfahren mit einem Zeitaufwand von
jeweils 16,4 Minuten und insgesamt rund 5.221 Stunden. Dies ergibt einen jährlichen Erfüllungsaufwand
in Höhe von ca. 166.000 Euro (5.221 Stunden x 31,70 2 Euro).
Ferner geht es von rund 18.350 zusätzlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Zeitaufwand
von jeweils 24 Minuten und insgesamt rund 7.340 Stunden aus. Der jährliche Erfüllungsaufwand
hieraus beträgt ca. 233.000 Euro (7.340 Stunden x 31,70 Euro).
Für die Benachrichtigung der betroffenen Maut-Nutzer werden ca. 50.000 Informationsschreiben
(ggf. mehrere Schreiben an einen Nutzer) versendet. Im Einzelfall benötigt das BAG pro
Schreiben einen zeitlichen Aufwand von etwa neun Minuten und damit jährlich etwa 7.500
Stunden. Dies entspricht einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 238.000 Euro
(7.500 Stunden x 31,70 Euro).
Zudem erwartet das BMVI ca. 1.700 Ein- und Widersprüche. Die Bearbeitung beträgt im Einzelfall
etwa 120 Minuten und insgesamt ca. 3.400 Stunden. Hieraus ergibt sich ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 108.000 Euro (3.400 Stunden x 31,70 Euro).
Das Ressort geht davon aus, dass ca. 10.000 Kostenentscheidungen auf Grundlage der Bußgeldvorschriften
im Bundesfernstraßenmautgesetz getroffen werden können, zuzüglich erwartet
es hierzu etwa 450 Rechtsbehelfe. Die Bearbeitungszeit einer Kostenentscheidung
beträgt etwa 15 Minuten (ca. 2.500 Stunden insgesamt). Die Rechtsbehelfsbearbeitung dauert
jeweils 90 Minuten und insgesamt ca. 675 Stunden. Der jährliche Erfüllungsaufwand für
die Kostenentscheidung beträgt demnach ca. 79.000 Euro (2.500 Stunden x 31,70 Euro) und
für die Rechtsbehelfsbearbeitung ca. 21.000 Euro (675 Stunden x 31,70 Euro).
Zudem rechnet das BMVI mit jährlichem Erfüllungsaufwand beim BAG und KBA in folgenden
Bereichen:
� Fachliche Verfahrensbetreuung im Bereich der Regelung, Steuerung und Betreuung im
Ordnungswidrigkeiten- und Nacherhebungsverfahren im BAG: ca. 51.000 Euro (1.600
Stunden x 31,70 Euro).
� Querschnitts- und Steuerungsaufgaben im BAG: ca. 210.000 Euro (4.800 Stunden x
43,40 Euro).
� Allgemeine Verwaltungs- und IT-Aufgaben im BAG: ca. 174.000 Euro (4.000 Stunden x
43,40 Euro).
� Verfahrensbetreuung für Internationale Verfahren im KBA: ca. 10.000 Euro (100 Stunden
x 43,40 Euro + 5.000 Sachkosten).
III. Ergebnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Erfüllungsaufwand und
die weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen
in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin
2
Mittlerer Dienst: Durchschnittlicher Lohnkostensatz Bund pro Stunde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333