Deutscher Bundestag Drucksache 19/27440
19. Wahlperiode 09.03.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften wurde die Zulassungspflicht für einzelne Handwerke
der Anlage B Abschnitt 1 wieder eingeführt. Diese Änderungen erfordern
weitere Anpassungen in der Handwerksordnung und in anderen handwerksrechtlichen
Vorschriften.
Im Übrigen sollen Entwicklungen im Handwerksrecht in der Handwerksordnung
und anderen handwerksrechtlichen Vorschriften nachvollzogen werden (Einführung
der Doppik durch die Kammern, aktuelle Bezeichnung von Gewerben, Erlass
von Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen).
Des Weiteren soll das Meisterprüfungsverfahren geändert werden. Das Prüfungswesen
im Bereich der Gesellenprüfungen des Handwerks wurde mit dem Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser
Modernisierung lag eine grundsätzliche Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe
im Prüfungswesen im Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung
gleichfalls gilt: Die praktischen, zeitlichen und rechtlichen Anforderungen
an qualitativ hochwertige und rechtsbeständige Prüfungen und damit an die ehrenamtlich
tätigen Prüfenden sind in den letzten Jahren gewachsen. Zugleich fällt
es den organisatorisch verantwortlichen Stellen immer schwerer, ehrenamtliche
Prüfende zu gewinnen und zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht auch im
Meisterprüfungswesen Modernisierungsbedarf: die Flexibilität für die Prüfenden
zu erhöhen und so das Ehrenamt zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und
hochwertige Prüfungen sicherzustellen.
Angesichts der zurückgehenden Tarifbindung im Handwerk sollen zudem die
Aufgaben der Innungen und ihrer Innungsverbände im Bereich des Tarifgeschehens
stärker als bisher betont und das entsprechende Bewusstsein der Mitglieder
und Organe in den Innungen verbessert werden.
B. Lösung
Durch den Gesetzentwurf werden notwendige Folgeänderungen der Neufassung
der Anlagen A und B der Handwerksordnung in handwerksrechtlichen Vorschriften
vorgenommen.
Drucksache 19/27440 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwicklungen im Handwerksrecht werden nachvollzogen, insbesondere indem
in der Handwerksordnung Begriffe zum Buchführungsverfahren und in den Anlagen
A und B angepasst werden und bestehende Vorschriften in der Handwerksordnung
und anderen handwerksrechtlichen Vorschriften ergänzt werden.
Zudem werden die Änderungen im Prüfungswesen für Gesellenprüfungen durch
das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung auch im
Meisterprüfungsverfahrensrecht nachvollzogen.
Schließlich soll im Gesetz die Bedeutung der Innung und ihrer Innungsverbände
als Tarifvertragspartner stärker hervorgehoben werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch strukturelle Umstellungen im Prüfungswesen
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt bis zu 490 000 Euro pro
Jahr, davon bis zu 3 000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten. So
müssen etwa Meisterprüfungsausschüsse unter Mithilfe der Handwerkskammern
zusätzlich mindestens alle fünf Jahre prüfende Personen berufen, was einen jährlichen
Aufwand in Höhe von bis zu 32 000 Euro erzeugt. Die fortlaufend erforderliche
Bildung von Prüfungskommissionen zur Abnahme und Bewertung der
einzelnen Prüfungsleistungen erzeugt zudem einen jährlichen Aufwand in Höhe
von etwa 455 000 Euro.
Auf der anderen Seite verringert die Möglichkeit, Prüfungsleistungen von kleineren
Prüfungskommissionen abnehmen und bewerten zu lassen, den Erfüllungsaufwand
aufgrund von Zeitversäumnissen der Prüfenden um bis zu 9 111 000
Euro.
Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand somit um bis zu 8 621 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/27440
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 9. März 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 12. Februar 2021 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/27440
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung
Anlage 1
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines
zulassungspflichtigen Handwerks §§ 1 – 5b
Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle §§ 6 – 17
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe §§ 18 – 20
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 – 24
Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit §§ 25 – 27d
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse §§ 28 – 30
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 – 40a
Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung §§ 41 – 41a
Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung §§ 42 – 42o
Drucksache 19/27440 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Siebenter Abschnitt:
Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung §§ 42p – 42v
Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss §§ 43 – 44b
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk §§ 45 – 51
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen
Gewerbe §§ 51a – 51g
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 – 78
Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 – 85
Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften §§ 86 – 89
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 – 116
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften §§ 119 – 124c
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 125 – 126
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
Nr. 1 – 53
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe
betrieben werden können
Abschnitt 1 Nr. 1 – 56
Abschnitt 2 Nr. 1 – 57
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/27440
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
Erster Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss §§ 1 – 2
Zweiter Abschnitt: Wahlbezirk § 3
Dritter Abschnitt: Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung § 4
Vierter Abschnitt: (weggefallen)
Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge §§ 7 – 11
Sechster Abschnitt: Wahl §§ 12 – 18
Siebenter Abschnitt: (weggefallen)
Achter Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20
Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22
Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins
Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines
zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle sowie in
dem Verzeichnis der Sachverständigen
I. Handwerksrolle
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes
III. Lehrlingsrolle
IV.Verzeichnis der Unternehmer
V. Verzeichnis der Sachverständigen“.
Drucksache 19/27440 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt“ die Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung
in die Handwerksrolle zuständig ist“ gestrichen.
5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 51e“ durch die Angabe „§ 51g“ ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung können berücksichtigt
werden.“
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung können berücksichtigt
werden.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Satz 1 und die“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
7. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskammer oder im
Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Satz 3 und 4“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Handwerkskammer“ die Wörter „oder durch die nach § 33 Absatz
1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskammer oder
im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung“ ersetzt.
8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 4“ ersetzt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Ablegung einzelner Teile“ durch die Wörter „nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
1. die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu
vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt
und zeitlichem Umfang bestehen.
(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit
nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/27440
(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung
in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem
handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner
befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach
§ 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung der Prüfungen“ durch die Wörter „den Prüfungsleistungen“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.“
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „zur Durchführung der Meisterprüfungen“
eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit“ durch die Wörter „mit der Errichtung“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Landesregierungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer
die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter können
Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die
Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten
1. über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2. über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für
die Meisterprüfungsausschüsse und
3. über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der
Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden
Geschäfte.“
11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Beisitzer muss
1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig
als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
Drucksache 19/27440 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein
und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.“
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meisterprüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den
kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk
nicht anzugehören.
(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den
Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für
die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt
Absatz 6 entsprechend.“
12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung
obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss
gebildet.
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer
von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht
bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses
erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder
des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.“
13. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat,
für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige
Berufstätigkeit nachweisen.“
14. § 50 wird durch folgende §§ 50 und 50a ersetzt:
„§ 50
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
§ 50a
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 sind insbesondere zu regeln
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
2. die Durchführung der Prüfung,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27440
3. die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
4. die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl,
der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes
auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden
Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen
durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
8. die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer
mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und
das Prüfungsverfahren regeln.“
15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b und 50c.
16. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse“ durch
die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Abnahme“ durch das Wort „Durchführung“ ersetzt.
b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatzes 5
an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.“
17. § 51b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können bis zu
zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Mitglieder und Stellvertreter
werden für längstens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Absatz 5 und deren Stellvertreter
werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits
Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen können;
§ 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
Drucksache 19/27440 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für
das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes
Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
2. das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.“
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meisterprüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
d) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den
kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk
nicht anzugehören.
(7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds, als dessen Stellvertreter
sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend.“
18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt:
„§ 51c
(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung
obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss
gebildet.
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer
von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht
bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses
erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder
des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.
§ 51d
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 sind insbesondere zu regeln
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
2. die Durchführung der Prüfung,
3. die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
4. die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl,
der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/27440
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes
auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden
Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen
durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
8. die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer
mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und
das Prüfungsverfahren regeln.“
19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f.
20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“
ersetzt.
21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Interessen“ die Wörter „, wozu in besonderem Maße der
Abschluss von Tarifverträgen gehört,“ eingefügt.
22. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die Geschäfte“ die Wörter „Meisterprüfungsordnungen
für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und“ gestrichen.
bb) In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“ durch die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks
und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen
und zu vereidigen,“.
dd) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und
internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit,
beteiligen.“
Drucksache 19/27440 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie
die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,“.
b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahresrechnung“ die Wörter „oder des Jahresabschlusses mit
Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses“ eingefügt.
24. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haushaltsplans“ die Wörter „oder Wirtschaftsplans“, nach
dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Aufwendungen“ und nach dem Wort „Haushaltsplan“ die
Wörter „oder Wirtschaftsplan“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechnungslegungsordnung“ die Wörter „, Finanzordnung
oder eines Finanzstatuts“ eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der Jahresrechnung“ die Wörter „oder des Jahresabschlusses“
und nach den Wörtern „die Jahresabrechnung“ die Wörter „oder der Jahresabschluss“
eingefügt.
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen
nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 5,“ die Angabe „6,“ eingefügt.
25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt.
26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50a oder
§ 51d“ ersetzt.
27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur
Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften] nach § 22b Absatz 1 und
3 fachlich zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks geeignet waren, das in Anlage
A Nummer 42 bis 53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“
28. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu
erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder
sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei
kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.“
29. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
„§ 122a
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf
des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/27440
folgenden Kalendermonats] die am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes]
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds
oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses binnen des sich aus Satz 1
ergebenden Zeitraums, so verlängert sich seine Berufung bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des letzten
Tages des elften auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats].
(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes] errichtet ist, bleibt zur Abnahme und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des ...
[einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden
Kalendermonats] begonnenen Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die Durchführung
der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über den dort genannten Zeitpunkt hinaus
weiter anzuwenden.
(3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes] errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf
das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] die Aufgaben eines nach den am ...
[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Vorschriften zu errichtenden
Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss
nach Satz 1 befugt, bereits vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten
dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] alle erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der
Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.“
30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die bis zum Ablauf des ... [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] eine Gesellen- oder Abschlussprüfung
bestanden und vor dem …. [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie
die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres] einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
gestellt haben.“
31. In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
32. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker“
ersetzt.
b) In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein- und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werksteinund
Terrazzohersteller“ ersetzt.
33. Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker“ durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker“
ersetzt.
b) In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch die Wörter „Print- und Medientechnologen (Drucker,
Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.
c) In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
d) In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 56 wird angefügt:
„56 Kosmetiker“.
Drucksache 19/27440 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
34. In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort „Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
35. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die Wörter „und in“ durch das Wort „,in“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die Wörter „sowie im Sachverständigenwesen“ eingefügt.
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und
elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsinhabers,
bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder im Falle des
§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch der Name, Geburtsname,
Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und
elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer,
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie
die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;“.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Webseite“ durch das Wort „Internetpräsenz“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und
elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;“.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und
elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie
die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und
elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der Gesellschafter, Angaben
über eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Webseite“ durch das Wort „Internetpräsenz“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/27440
bbb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
„b) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,
Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des
für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über
eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach
Nummer 1 Buchstabe e;
c) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,
Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer Telefonnummer,
der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis
und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
dd) Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift,
Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten,
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetzoder
Mobilfunktelefonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht
kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
d) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder
Telefonnummer“ durch die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer“ durch die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,
Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt.
e) Folgender Abschnitt V wird angefügt:
„V
Über Personen, die von der Handwerkskammer als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der
Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten, um sie
insbesondere zum Zweck der Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu nutzen:
a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten – beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetzoder
Mobilfunktelefonnummer;
b) das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe oder die handwerksähnlichen
Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen
besteht;
c) die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie
Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung;
d) der Zeitpunkt der Bestellung.“
Drucksache 19/27440 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 2
Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer
der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und Betonbauer,
Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9
Stuckateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer,
Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer
25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Nummer 43 Werkstein- und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu
diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben.“
2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter „nur zur
Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker“
ersetzt.
2. In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker“
ersetzt.
3. Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17 bis 20 eingefügt:
„Nr. Spalte 1 Spalte 2
17 Glaser Glasveredler
18 Glasveredler Glaser
19 Maurer und Betonbauer Estrichleger
20 Tischler Parkettleger
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
(Holzspielzeuge)“.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/27440
Artikel 4
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie Geburtsdatum“ gestrichen.
2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde
zu nutzen.“
Artikel 5
Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
In § 12 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3
Satz 1 “ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Angaben des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie
der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 19/27440 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
wurden die Anlagen A und B der Handwerksordnung neu gefasst. Diese Änderungen erfordern weitere Anpassungen
in der Handwerksordnung und in anderen handwerksrechtlichen Vorschriften.
Im Übrigen gibt es aber auch weitere Entwicklungen im Handwerksrecht, die in der Handwerksordnung und
anderen handwerksrechtlichen Vorschriften noch nicht nachvollzogen wurden bzw. klargestellt werden sollen
(Einführung der Doppik durch die Kammern, aktuelle Bezeichnung von Gewerben, Erlass von Ausbildungs- und
Meisterprüfungsverordnungen, Folgeänderungen) und die eine Anpassung erforderlich machen.
Zudem soll das Meisterprüfungsrecht geändert werden. Das Prüfungswesen im Bereich der Gesellenprüfungen
des Handwerks wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert.
Dieser Modernisierung lag eine grundsätzliche Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe im Prüfungswesen
im Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung gleichfalls gilt: Die praktischen, zeitlichen und
rechtlichen Anforderungen an qualitativ hochwertige und rechtsbeständige Prüfungen und damit an die ehrenamtlich
tätigen Prüfenden sind in den letzten Jahren gewachsen; zugleich fällt es den organisatorisch verantwortlichen
Stellen immer schwerer, ehrenamtliche Prüfende zu gewinnen und zu halten.
Geteilt wird auch die Analyse des vorgenannten Gesetzes, dass frühere Lösungsansätze in Gesetz und Verordnung
an ihre Grenzen stoßen. So sahen bisher das Gesellen- wie das Meisterprüfungsrecht zur Entlastung der Prüfungsgremien
vor, dass diese Gremien eine beschränktere Zahl an Mitgliedern mit der Abnahme und Vorbewertung
von Prüfungsleistungen befassen konnten; die abschließende Bewertung, die Beschlüsse über Ergebnisse und
Noten sowie die Bescheidung der Prüflinge aber verblieben bei den Gremien. Dieses „Berichterstatterprinzip“
führte jedoch in der Rechtspraxis teils zu Unsicherheiten. Es stellte die Beständigkeit von Prüfungen insbesondere
dann in Frage, wenn die Berichterstatter die Gewinnung ihrer (Vor-)Ergebnisse unzureichend dokumentierten und
das Gesamtgremium diese (Vor-)Ergebnisse ungeprüft übernahm. Zudem löste es nicht die Probleme, vor die das
Gebot der Prüferkontinuität die Gesamtgremien stellte. Da die abschließende Bewertung der Prüfungsleistungen
innerhalb eines Prüfungsverfahrens jeweils durch das Gesamtgremium erfolgte, bedrohte jeder Ausfall eines Mitglieds
etwa aufgrund von Krankheit im Laufe eines Prüfungsverfahrens dessen Beständigkeit.
Vor diesem Hintergrund besteht auch im Meisterprüfungswesen Modernisierungsbedarf. Daher verfolgt dieses
Gesetz das gleiche Ziel wie das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung: die Flexibilität
für die Prüfenden zu erhöhen und so das Ehrenamt zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige
Prüfungen zu ermöglichen.
Angesichts der zurückgehenden Tarifbindung im Handwerk soll die Bedeutung der Innung und ihrer Innungsverbände
als Tarifvertragspartner stärker betont werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Gesetzentwurf werden notwendige Folgeänderungen der Neufassung der Anlagen A und B der Handwerksordnung
in handwerksrechtlichen Vorschriften vorgenommen und weitere Entwicklungen im Handwerksrecht
nachvollzogen.
Dazu werden Vorschriften der Handwerksordnung, des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, der Verordnung über verwandte
Handwerke sowie des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes geändert.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/27440
Zudem werden die Änderungen im Prüfungswesen für Gesellenprüfungen durch das Gesetz zur Modernisierung
und Stärkung der beruflichen Bildung auch im Meisterprüfungsrecht nachvollzogen.
Schließlich sollen angesichts der zurückgehenden Tarifbindung im Handwerk die Rolle der Innung und ihrer
Innungsverbände als Tarifpartner im Gesetz stärker als bislang hervorgehoben werden.
III. Alternativen
Keine.
Insbesondere erfordern die Herausforderungen im Prüfungswesen eine Anpassung der prüfungsrechtlichen Regelungen.
Sonstige Maßnahmen können diesen für sich genommen nicht zielgerichtet begegnen. Mit der fortschreitenden
Technisierung und Spezialisierung in vielen Handwerken geht die Behandlung zunehmend vertiefter Detailkenntnisse
und -fertigkeiten in Prüfungen einher. Zudem haben sich die gerichtlichen Anforderungen an Prüfungen
erhöht. In der Konsequenz verlangt das Ehrenamt den Prüfenden neben ihren sonstigen Verpflichtungen
in Berufs- und Privatleben immer mehr ab. Angesichts dessen genügt es nicht, dass die Handwerksorganisationen
sich weiter stark um die Gewinnung und Bindung ehrenamtlich Prüfender bemühen. Es verspricht mehr Erfolg,
den Rahmen auszudifferenzieren, den das Prüfungsrecht für dieses Ehrenamt steckt. Die Anpassungen in der
Prüfungsstruktur erlauben es, den zeitlichen und fachlichen Aufgabenzuschnitt ehrenamtlicher Verpflichtungen
individueller auszugestalten als bisher. Das bietet den Handwerksorganisationen die Chance, Personen als Prüfende
zu gewinnen, die Zeit und Bereitschaft zu einer enger umgrenzten ehrenamtlichen Tätigkeit mitbringen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen der Handwerksordnung, des Übergangsgesetzes aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, der
Verordnung über verwandte Handwerke sowie des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz
1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Für das Schornsteinfegerhandwerksgesetz zudem
auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung).
Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet nach
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 dann zu, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich ist. Eine solche bundesgesetzliche Regelung der genannten Gebiete des Handwerksrechts
ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung
durch den Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im
Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Regelungen im Handwerksrecht
müssen bundesweit einheitlich gelten. Andernfalls wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche
Behandlungen gleicher Sachverhalte Wettbewerbsverzerrungen und Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit
im Handwerk zur Folge hätten. Die bundesgesetzliche Regelung ist insoweit auch zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des Akkreditierungsstellengesetzes ergibt sich ebenfalls aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Bei der im Akkreditierungsstellengesetzes
vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine rechtstechnische Änderung aus rechtsförmlichen Erwägungen.
Eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit ist insoweit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Drucksache 19/27440 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Neustrukturierung des Meisterprüfungswesens erlaubt den effizienteren Einsatz prüfender Personen, was den
Verwaltungsaufwand für die Kammern reduziert. Ansonsten sieht der Entwurf keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 4 (Hochwertige Bildung),
SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und SDG 10 (Weniger Ungleichheiten) im Einklang.
Die wieder eingeführte Zulassungspflicht verbessert die Ausbildungsleistung der neuen zulassungspflichtigen
Handwerke. Mit der Wiedereinführung der Zulassungspflicht wird sich die Anzahl an Meisterbetrieben deutlich
erhöhen und auch eine Steigerung der Ausbildungsleistung einhergehen. Das Ausbildungsniveau wird ansteigen,
wenn das Erlernen der Ausübung der betroffenen Handwerke durch die Vermittlung des Fachwissens und der
Erfahrung eines Meisters erfolgt. Der Gesetzentwurf trägt somit zur Erreichung der Ziele im Bereich Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, da meistergeführte Betriebe über ein höheres
Kapital verfügen, aus mehr Mitarbeitern bestehen, eine längere Verweildauer am Markt haben und weniger insolvenzgefährdet
sind.
Durch diese Betriebsstrukturen sowie die Steigerung der Ausbildungsleistung und des Ausbildungsniveaus wird
sich auch die Integration und Ausbildung von ausländischen Fachkräften in Deutschland verbessern. Somit trägt
das Regelungsvorhaben auch zur Erreichung der Ziele im Bereich Gleiche Bildungschancen (Indikator 10.1) der
deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei.
Ferner trägt das Gesetzesvorhaben durch die Flexibilisierung des Meisterprüfungswesens zur Erreichung der Ziele
im Bereich Bildung (Indikator 4.1) der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. In der Wirtschaft besteht ein hoher
Bedarf an fachlich und beruflich hochwertig qualifiziertem Personal, der angesichts der demographischen Entwicklung
künftig weiter zunehmen wird. Um diesen wachsenden Bedarf an Fachkräften nachhaltig zu sichern,
wird die Attraktivität der beruflichen Bildung weiter gesteigert. Insoweit stützt der Gesetzesentwurf die Bestrebungen,
die bereits das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung verfolgt hat. Gerade der
Meistertitel eröffnet handwerklich Ausgebildeten interessante Entwicklungsperspektiven und trägt somit erheblich
zur Attraktivität dieses Bildungsbereichs bei. Entsprechend wichtig ist es, das Prüfungswesen in diesem Bereich
auch für die ehrenamtlichen Prüfenden attraktiv auszugestalten und so zukunftsfähig zu machen.
Behinderungen etwaiger Nachhaltigkeitsziele oder Zielkonflikte zwischen verschiedenen Nachhaltigkeitszielen
durch das Regelungsvorhaben wurden nicht festgestellt.
3. Demographische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf enthält notwendige Folgeänderungen zum Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, technische Anpassungen der handwerkrechtlichen Vorschriften
an Änderungen und Entwicklungen in der handwerksrechtlichen Praxis sowie Anpassungen im Meisterprüfungswesen.
Der Gesetzentwurf hat daher keine demographischen Auswirkungen.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/27440
5. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung verringert sich der Erfüllungswand um insgesamt bis zu 8 621 000 Euro.
Die Strukturumstellung im Prüfungswesen bringt zwar fortlaufend Erfüllungswand mit sich. Zukünftig müssen
spätestens alle fünf Jahre neben den Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse nach §§ 48a,
51c prüfende Personen berufen werden. Hiermit befasst sind die Meisterprüfungsausschüsse, deren ehrenamtlich
tätige Mitglieder zusätzlichen Zeitaufwand haben, und Geschäftsstellen der Handwerkskammern, deren Angestellte
entlohnt werden. Geht man von bundesweit etwa 1 500 Meisterprüfungsausschüssen aus und berücksichtigt,
dass diese zukünftig nur noch vierköpfig besetzt sind, entsteht ein jährlicher geschätzter Erfüllungsaufwand
in Höhe von bis zu 32 000 Euro. Hinzu tritt ein geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 3 000 Euro
jährlich aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten bei den Handwerkskammern. Die Kammern haben zukünftig
jeweils intern ihre Gesellenvertreter der Vollversammlung sowie die in ihrem Bezirk bestehenden Gewerkschaften
und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
einzubinden, wenn sie Vorschläge für die Mitglieder und Stellvertreter der geschätzten 1 500 Meisterprüfungsausschüsse
sowie für prüfende Personen erstellen. Auch diese Verpflichtung bindet Personal in den Geschäftsstellen
der Handwerkskammern. Zudem müssen die vierköpfig besetzten Meisterprüfungsausschüsse nach
§§ 48a, 51c zukünftig fortlaufend Prüfungskommissionen bilden und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner
Prüfungsleistungen zuweisen – eine organisatorische Tätigkeit, bei der sie von den Geschäftsstellen der Handwerkskammern
unterstützt werden. Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit ist abhängig vom Typ der Prüfungsleistung,
für die eine Zuweisung zu erfolgen hat. Die Zuweisung schriftlicher Gruppenprüfungen erfordert je
Prüfling weniger Aufwand als die mündlicher Einzelprüfungen oder individueller Vorstellungen des Meisterprüfungsprojekts.
Bei den ungefähr 22 000 Meisterprüfungen pro Jahr dürfte für die Zuweisung der vier jeweils
selbständigen Prüfungsteile insgesamt jedoch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 455 000 Euro entstehen.
Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand wird mehr als kompensiert durch die hierdurch mögliche Flexibilisierung
des Meisterprüfungswesens. Zukünftig können mindestens zweiköpfig zu besetzende Prüfungskommissionen die
einzelnen Prüfungsleistungen in den vier Teilen einer Meisterprüfung abnehmen und abschließend bewerten; die
Meisterprüfungsausschüsse werden insofern entlastet. Demgegenüber hat die bisherige Rechtslage nur eine beschränkte
Übertragung der Abnahme und Vorbewertung von Prüfungsleistungen auf kleinere, regelmäßig dreiköpfig
zu besetzende Prüfungsgremien als den Meisterprüfungsausschuss zugelassen. Legt man den einzelnen
Prüfungstypen den Zeitaufwand zugrunde, der die Prüfenden bei deren Abnahme und Bewertung jeweils trifft,
und setzt diese Aufwände nach ihrer Häufigkeit in ein Verhältnis, lässt sich der durchschnittliche Zeitaufwand je
Prüfendem je selbständigem Prüfungsteil ermitteln. Hierdurch lässt sich die zu erreichende Aufwandsersparnis
abbilden. Ausgehend von den genannten 22 000 Meisterprüfungen pro Jahr, verringert sich der wirtschaftliche
Aufwand in Form von Zeitversäumnissen bei den Prüfenden um bis zu 9 111 000 Euro.
6. Weitere Kosten
Keine.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch ausgewogen. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von
Frauen und Männern.
VII. Befristung; Evaluierung
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht vorgesehen. Es
handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung der Anlagen A und B der Handwerksordnung durch das Vierte
Gesetze zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sowie um technische
Anpassungen von Begrifflichkeiten und Ergänzungen hinsichtlich verschiedener Entwicklungen in der handwerksrechtlichen
Praxis.
Drucksache 19/27440 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Ein Ziel des Gesetzes ist es, die Flexibilität für Prüfende zu erhöhen und so das Ehrenamt zu stärken sowie zugleich
rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen. Ob dieses Ziel vorangetrieben wurde, soll
durch die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Evaluierung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vierten
Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften überprüft werden.
Dabei werden insbesondere die Entwicklung der Zahlen an ehrenamtlich Prüfenden und die Rechtsbeständigkeit
der Prüfungen betrachtet werden, wozu statistisches Wissen und Erfahrungswissen der Handwerksorganisationen
herangezogen werden soll. Eine darüberhinausgehende Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Handwerksordnung)
Zu Nummer 1
(Inhaltsverzeichnis)
Das Inhaltsverzeichnis wird neugefasst aufgrund zahlreicher Änderungen der Handwerksordnung durch das Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung.
Zu Nummer 2
(§ 7)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 15.
Zu Nummer 3
(§ 9)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 15.
Zu Nummer 4
(§ 16)
Der Verweis auf § 6 Absatz 2 bezieht sich auf § 6 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September
1998. § 6 Absatz 2 HwO regelte die Zuständigkeit der Handwerkskammer für die Eintragung eines selbständigen
Handwerkers in die Handwerksrolle, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält. Dieser Absatz
wurde aber zum 1. Januar 2004 aufgehoben. Regelungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz regelt derzeit die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 16. März 2016. Die Zuständigkeit der Handwerkskammer
ergibt sich nun aus den allgemeinen Vorschriften, §§ 7, 90 Absatz 2 HwO. Zuständig ist die Handwerkskammer,
in deren Bezirk die Niederlassung liegt bzw. in deren Bezirk der selbständige Betrieb des Handwerks
als stehendes Gewerbe erstmalig begonnen werden soll. Der Verweis auf § 6 Absatz 2 ist daher zu streichen.
Zu Nummer 5
(§ 22b)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 20.
Zu Nummer 6
(§ 34)
Zu Buchstabe a
In Absatz 4 stellt der neue Satz 3 die Berufung ehrenamtlich Prüfender für die handwerklichen Prüfungsausschüsse
der Gesellenprüfungen auf eine breitere Basis. Es ist zunehmend schwierig, für dieses Amt interessierte
Gesellinnen und Gesellen zu gewinnen und auch zu halten. Anders als im Ausbildungsbereich des Berufsbildungsgesetzes,
sind im Handwerk die Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bisher nicht verbindlich eingebunden in die Berufungsverfahren für
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/27440
die Prüfungsausschüsse. Vielmehr agieren an deren Stelle die Gesellenvertreter in der Vollversammlung, deren
Mehrheit über die Besetzungsvorschläge für Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer befindet.
Um leichter ehrenamtlich Prüfende zu gewinnen und zu halten, sollen zukünftig auch die Gewerkschaften und die
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung ein Vorschlagsrecht
zur Prüfendenbenennung erhalten. Deren Vorschläge können die Gesellenvertreter berücksichtigen.
In der Folge sind zukünftig auch die genannten Organisationen nach Absatz 8 zu unterrichten.
Zu Buchstabe b
Ebenso wie die Handwerkskammern (Buchstabe a) haben auch die Innungen zunehmend Schwierigkeiten, für
ihre Gesellenprüfungsausschüsse ehrenamtlich Prüfeende zu gewinnen. Daher bindet der neue Satz 2 auch bei
Bildung der von Innungen errichteten Gesellenprüfungsausschüssen die Gewerkschaften und die selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung zukünftig ein. Auch für diese
Prüfungsausschüsse erhalten die genannten Organisationen ein Vorschlagsrecht zur Prüfendenbenennung – Vorschläge,
die der Gesellenausschuss bei seiner Wahl berücksichtigen kann.
Zu Buchstabe c
Absatz 6 Satz 2 nimmt zukünftig auch Bezug auf Satz 1. Dies entspricht der Regelungslage in § 40 Absatz 3
Satz 6 des Berufsbildungsgesetzes. Anlass für eine Differenzierung besteht nicht.
Zu Buchstabe d
Absatz 8 Satz 2 regelt die Unterrichtungspflichten der Kammern und Innungen. Entsprechend hat sich der Verweis
„im Fall des“ auf § 33 Absatz 1 Satz 3 zu beziehen.
Zu Nummer 7
(§ 35a)
In § 35a werden einige Formulierungen im Kontext der gegebenen Handwerksorganisation zielgerichteter formuliert.
So treten in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 an die Stelle der Wörter „zuständige Stelle“ die Wörter „Handwerkskammer
oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung“. Die bisherige Formulierung entsprach
der des Berufsbildungsgesetzes (vgl. dort etwa § 42), war aber ein Fremdkörper in der Handwerksordnung.
Dieses Gesetz stellt jeweils auf die Handwerkskammern und – soweit ermächtigt – die Handwerksinnungen ab.
In Absatz 2 Satz 2 wird der Verweis auf § 35 präziser gefasst. Entsprechend anwendbar sind demnach nur die
Sätze 3 und 4 des § 35 für Abstimmungen in den Prüferdelegationen. Schließlich umfasst der Verweis schon § 35
Satz 1 nicht, welcher die Wahl eines Vorsitzenden vorsieht. In der Konsequenz kann dessen Stimme auch nicht
den Ausschlag geben bei Stimmgleichheit.
In Absatz 2 Satz 3 werden neben den Handwerkskammern ausdrücklich auch die Handwerksinnungen erwähnt.
Denn ausweislich § 34 Absatz 5 berufen nicht nur Handwerkskammern weitere Prüfende, sondern auch Handwerksinnungen.
In der Konsequenz sind sie auch in § 35a Absatz 2 Satz 3 zu erwähnen.
Zu Nummer 8
(§ 40a)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 15.
Zu Nummer 9
(§ 46)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 wird um spezifischere Regelungen zur Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung in den Absätzen
1a bis 1c ergänzt. Die Kernforderung des Absatzes 1 Satz 1 bleibt dabei unverändert erhalten: Jede gesetzliche
Befreiung setzt stets das Ablegen einer vergleichbaren Prüfung voraus. Damit kommt der Vergleichbarkeit
Drucksache 19/27440 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
entscheidende Bedeutung zu; entsprechend sorgfältig ist sie von den befassten Stellen zu prüfen. Um den befassten
Stellen den rechtssicheren Umgang mit diesem Kriterium zu erleichtern, gibt ihnen das Gesetz klare bundeseinheitliche
Vorgaben an die Hand.
In Entsprechung zu Absatz 2 wird in den Absätzen 1 und 3 das Wort „Ablegung“ gestrichen. Die sonstigen Änderungen
sind sprachlicher Natur.
Zu Buchstabe b
Absatz 1a erläutert, welche spezifischen Voraussetzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht an die befreiende
Prüfung zu stellen sind. Und Absatz 1b stellt klar: Ein und dieselbe Prüfungsleistung innerhalb einer Prüfung darf
nicht mehrfach in Ansatz gebracht werden, wenn über die Befreiung von mehreren Teilen der Meisterprüfung
entschieden wird. Je nach Inhalt und Umfang der befreienden Prüfung ist es durchaus denkbar, dass deren Ablegung
Relevanz hat für die Befreiung von unterschiedlichen Teilen einer Meisterprüfung. Die einzelnen in der
befreienden Prüfung abverlangten Prüfungsleistungen aber dürfen nicht mehrfach in Anrechnung gebracht werden.
Die bisher in Absatz 1 Satz 2 stehende Regelung für Befreiungen von den Teilen III und IV findet sich nun
in Absatz 1c. Dessen Satz 2 bezieht nun ausdrücklich auch Prüfungen ein, die auf Basis der § 22b Absatz 4 dieses
Gesetzes oder § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes stehen.
Zu Buchstabe c
In Entsprechung zu Absatz 2 wird in den Absätzen 1 und 3 das Wort „Ablegung“ gestrichen. Absatz 3 wird begrifflich
auf „Prüfungsleistungen“ bezogen. Die einzelnen erwähnten Prüfungsbereiche, Prüfungsfächer und
Handlungsfelder werden in einer oder mehrerer solcher Prüfungsleistungen abgeprüft. Von deren Erbringung
werden die Prüflinge somit befreit. Die sonstigen Änderungen sind sprachlicher Natur.
Zu Buchstabe d
Der neue Absatz 5 verweist ergänzend auf die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
in § 50a Absatz 1 Satz 1, konkretisierende Vorgaben zur Befreiung in einer Rechtsverordnung zu erlassen. Das
stellt klar, dass die gesetzlichen Vorgaben in § 46 im Zusammenhang zu lesen sind mit den weiteren Vorgaben
dieser Rechtsverordnung etwa zu Befreiungsanträgen oder zur Befreiung bei Wiederholungsversuchen. Die sonstigen
Änderungen sind sprachlicher Natur.
Zu Nummer 10
(§ 47)
Das Prüfungswesen im Bereich der Gesellenprüfungen des Handwerks wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung
und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser Modernisierung lag eine grundsätzliche Analyse
betreffend den Stand und die Bedarfe im Prüfungswesen im Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung
gleichfalls gilt: Die praktischen, zeitlichen und rechtlichen Anforderungen an qualitativ hochwertige
und rechtsbeständige Prüfungen und damit an die ehrenamtlich tätigen Prüfenden sind in den letzten Jahren gewachsen;
zugleich fällt es den organisatorisch verantwortlichen Stellen immer schwerer, ehrenamtliche Prüfende
zu gewinnen und zu halten.
Geteilt wird auch die Analyse des vorgenannten Gesetzes, dass frühere Lösungsansätze in Gesetz und Verordnung
an ihre Grenzen stoßen. So sahen bisher das Gesellen- wie das Meisterprüfungsrecht zur Entlastung der Prüfungsgremien
vor, dass diese Gremien eine beschränktere Zahl von Mitgliedern mit der Abnahme und Vorbewertung
von Prüfungsleistungen befassen konnten; die abschließende Bewertung, die Beschlüsse über Ergebnisse und
Noten sowie die Bescheidung der Prüflinge aber verblieben bei den Gremien. Dieses „Berichterstatterprinzip“
führte jedoch in der Rechtspraxis teils zu Unsicherheiten. Es stellte die Beständigkeit von Prüfungen insbesondere
dann in Frage, wenn die Berichterstatter die Gewinnung ihrer (Vor-)Ergebnisse unzureichend dokumentierten und
das Gesamtgremium diese (Vor-)Ergebnisse ungeprüft übernahm. Zudem löste es nicht die Probleme, vor die das
Gebot der Prüferkontinuität die Gesamtgremien stellte. Da die abschließende Bewertung der Prüfungsleistungen
innerhalb eines Prüfungsverfahrens jeweils durch das Gesamtgremium erfolgte, bedrohte jeder Ausfall eines Mitglieds
etwa aufgrund von Krankheit im Laufe eines Prüfungsverfahrens dessen Beständigkeit.
Vor diesem Hintergrund besteht auch im Meisterprüfungswesen Modernisierungsbedarf. Daher verfolgt dieses
Gesetz das gleiche Ziel wie das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung: die Flexibilität
für die Prüfenden zu erhöhen und so das Ehrenamt zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige
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Prüfungen zu ermöglichen. Dies kommt organisierenden Stellen, ehrenamtlichen Prüfenden und Prüflingen
gleichermaßen zugute.
Zu diesem Zwecke wird für Meisterprüfungen eine Regelung geschaffen, die in ihren Ansätzen den neuen Regelungen
im Gesellenbereich entspricht. Auch dem Kollegialorgan Meisterprüfungsausschuss, dem formal einzigen
Prüfungsgremium derzeitiger Rechtslage, wird ein weiterer Gremientyp zur Seite gestellt. Zukünftig sollen Gremien
dieses neuen Typs selbständig bewertbare Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten können.
Und es soll möglich sein, diese Gremien mit anderen und weniger Personen zu besetzen als den Meisterprüfungsausschuss.
Zugleich hat die neue Regelung aber auch die historisch gewachsene Eigenständigkeit des Meisterprüfungswesens
gegenüber dem der Gesellenprüfung zu achten. So wird nur der Meisterprüfungsausschuss im Bereich zulassungspflichtiger
Handwerke als staatliche Prüfungsbehörde tätig. Und die Meisterprüfungsausschüsse werden anhand
anderer Vorgaben besetzt als die Prüfungsausschüsse für Gesellenprüfungen. Zudem gibt die Handwerksordnung
selbst zwar grundsätzlich die Zahl der Mitglieder und deren Qualifizierungserfordernisse vor. Aber bereits heute
werden entscheidende Detailregelungen hierzu erst in der auf Grundlage des bisherigen § 50 Absatz 2 der Handwerksordnung
erlassenen Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) getroffen. Diese Verordnung regelt
spezifisch bezogen auf unterschiedliche Typen von Prüfungsleistungen, welche fachlichen Qualifikationen
an die Personen zu stellen sind, die diese Prüfungen abnehmen und (vor-)bewerten. Angesichts solcher gewachsenen
Unterschiede folgt die neue Regelung im Meisterprüfungswesen teils eigenständigen Strukturen gegenüber
dem Gesellenbereich.
Die wesentlichen Vorgaben an das neu gestaltete Prüfungswesen trifft auch hier die Handwerksordnung selbst.
Hierfür steht exemplarisch § 48a, der die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner Prüfungsleistungen
vom Meisterprüfungsausschuss zu bildenden Prüfungskommissionen zuweist. Die detailliertere Ausgestaltung
bleibt grundsätzlich wie bisher der MPVerfVO vorbehalten. Ihr setzt zukünftig die konkreter gefasste Verordnungsermächtigung
in § 50a allerdings einen präzisierten gesetzgeberischen Rahmen.
Zu Buchstabe a
Als Folgeänderung zur Aufnahme des § 48a wird in Absatz 1 der Satz 1 gestrichen. Die Einfügung in Absatz 1
Satz 2 stellt klar, dass trotz der Änderungen der Prüfungsstruktur durch § 48a die Gesamtverantwortung für die
Durchführung der Meisterprüfungen bei den Meisterprüfungsausschüssen als staatlichen Prüfungsbehörden verbleibt.
Bei den sonstigen Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe b
Wie im Bereich der Gesellenprüfungen will die Neufassung auch im Meisterprüfungsbereich die Gewinnung ehrenamtlich
Prüfender für die Prüfungsausschüsse erleichtern. Zu diesem Zwecke legt sie das Vorschlagswesen
für die Besetzung dieser Posten verbindlich fest und stellt dieses auf eine breite Basis. Bereits bisher unterbreitet
gemäß § 47 Absatz 2 die Handwerkskammer der höheren Verwaltungsbehörde Vorschläge für die Mitglieder und
Stellvertreter, die in die Meisterprüfungsausschüsse berufen werden. An diesem Vorschlagswesen wird festgehalten.
Der neu eingefügte Satz 2 legt aber fest, dass innerhalb der Handwerkskammern die Gesellenvertreter der
Vollversammlung über Vorschläge für die Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befinden. Hierbei
verlangt Satz 2 keinen Beschluss der Vollversammlung. Es muss sich nur eine „Mehrheit der Gesellenvertreter
der Vollversammlung“ für bestimmte Vorschläge aussprechen. Die Organe der Handwerkskammer sind daher
nicht gezwungen, für die Beteiligung der Gesellenvertreter eine Vollversammlung einzuberufen. Deren Einfluss
kann auch auf anderem Wege – etwa durch ein schriftliches Umlaufverfahren – gewahrt werden. Einer unnötigen
Bürokratisierung wird so vorgebeugt. Weiter regelt der neue Satz 2, dass die Gesellenvertreter ihrerseits Vorschläge
der im Bezirk der jeweiligen Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen können. Um einen
für die Gesellenvertreter sowie die genannten Organisationen transparenten Berufungsablauf zu gewährleisten,
fordert Satz 3 zudem in Anlehnung an § 34 Absatz 8, dass die Handwerkskammern sie als Vorschlagsberechtigte
unterrichten über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen, über die Zahl der von den Gesellenvertretern
vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter und darüber, welche Personen auf die Vorschläge hin berufen
worden sind. Zwar berufen die Handwerkskammern die Mitglieder und Stellvertreter anders als im Regelungsbereich
der Ausbildung (§ 34 Absatz 8) nicht selbst. Doch werden sie ihrerseits von den höheren Verwaltungsbehörden
aufgefordert, Vorschläge einzureichen (§ 47 Absatz 2 Satz 1) und sind für die Meisterprüfungsausschüsse
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geschäftsführend tätig (§ 47 Absatz 3). Daher verfügen die Handwerkskammern über alle notwendigen Informationen,
um ihren Unterrichtungspflichten nach Satz 3 zu genügen.
Auf diesem Wege vollzieht die Neufassung die Rechtslage entsprechend nach, die sie mit Einbindung der Gewerkschaften
im Bereich der Gesellenprüfungen schafft. Dabei wird auch im Bereich zulassungspflichtiger Handwerke
das Vorschlagswesen über die Handwerkskammern kanalisiert – und nicht etwa den höheren Verwaltungsbehörden
eine gespaltene Beteiligung aufgegeben. Die Handwerkskammern besetzen bereits bisher die Meisterprüfungsausschüsse
für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe. Zudem unterbreiten sie
zukünftig für die Besetzung von Prüfungskommissionen Vorschläge. Dabei haben sie jeweils die Gesellenvertreter
und vorgenannten Organisationen einzubinden. Sie sind somit in alle Besetzungen von prüfungsrelevanten
Gremien eingebunden. Da ist es verfahrensökonomisch sinnvoll, ihnen einheitlich für sämtliche Konstellationen
aufzuerlegen, die genannten Stellen bei Besetzung der Gremien mit Gesellenvertretern einzubinden.
Zu Buchstabe c
In Folge des § 48a verändern sich zudem die Aufgaben der Meisterprüfungsausschüsse. Sie haben für eine verantwortliche
Planung der Prüfungstermine künftig etwa prüfende Personen zu berufen, haben Prüfungskommissionen
zu bilden und haben diesen Kommissionen einzelne Prüfungstermine zuzuweisen. Um diesen organisatorischen
Aufgaben im praktischen Alltag gerecht werden zu können, sind sie zumindest genauso stark wie bisher
angewiesen auf Unterstützung durch die (Geschäftsstellen der) jeweiligen Handwerkskammern bei den laufenden
Geschäften. Um dies zu unterstreichen, wurde die bisher in § 47 Absatz 2 Satz 2 verortete Regelung in einen
eigenständigen Absatz 3 ausgelagert und neu gefasst. Die Neuformulierung arbeitet klarer als bisher heraus, dass
die Geschäftsführung durch die Geschäftsstellen unter Verantwortung der Meisterprüfungsausschüsse erfolgt. Der
Umfang der Pflichten der Handwerkskammern zur Geschäftsführung wird hierdurch nicht beschränkt. Entsprechend
bleibt § 91 Absatz 1 Nummer 6 insofern unverändert.
Zu Nummer 11
(§ 48)
§ 48a weist die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner Prüfungsleistungen zukünftig vom Meisterprüfungsausschuss
zu bildenden Prüfungskommissionen zu. Der Meisterprüfungsausschuss nimmt nicht mehr selbst
Prüfungen ab, sondern übernimmt verstärkt organisatorische Gesamtverantwortung. In Konsequenz dieser Aufgabenverschiebung
werden in § 48 die Vorgaben für dessen Besetzung angepasst.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter geben nunmehr der neu gefasste Absatz 1 und der neu eingeführte
Absatz 7 vor. Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, senkt die Zahl der Mitglieder von bisher fünf auf vier ab. Diese
Mitgliederzahl genügt, um eine fachlich und organisatorisch verantwortliche Tätigkeit des Meisterprüfungsausschusses
zu gewährleisten. Die Absenkung reduziert den Personalaufwand. Zugleich ermöglicht sie eine stärkere
Parität innerhalb dieses Gremiums, was durch die Änderung in Absatz 3 erreicht wird. Um den Charakter des
Meisterprüfungsausschusses als Kollegialorgan zu unterstreichen, beschränkt Absatz 7 die Zahl der Stellvertreter
ausdrücklich auf höchstens zwei je Mitglied. Die Meisterprüfungsausschüsse nehmen selbst keine Prüfungen
mehr ab. Folglich lässt sich eine höhere Anzahl an Stellvertretern auch nicht unter Verweis darauf rechtfertigen,
dass bei Verhinderung mehrerer Mitglieder das Prüfungsgeschehen aufrecht zu erhalten sei. Für die Erfüllung der
verbleibenden Aufgaben genügt die vorgesehene Zahl an Stellvertretern regelmäßig. Nur in Ausnahmefällen kann
eine längere Verhinderung einzelner Mitglieder oder Stellvertreter das Kollegialorgan handlungsunfähig machen.
Bei solchen Sachverhalten hat die höhere Verwaltungsbehörde aber gemäß Absatz 6 in Verbindung mit § 34 Absatz
6 das Recht, die betroffene Person nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten abzuberufen und durch
eine andere Person zu ersetzen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat hier nach pflichtgemäßem Ermessen über
das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu entscheiden. Sie richtet ihre Entscheidung, ob sie abberuft oder ersetzt,
am Zweck der Regelung aus, dass den Meisterprüfungsausschüssen überantwortete Prüfungswesen funktionsfähig
zu halten. Details zum Ablauf dieses Verfahrens können etwa durch Erlasse rechtssicher und einheitlich vorgegeben
werden.
Absatz 3 setzt die Verkleinerung des Gremiums in Absatz 1 Satz 1 um. Statt bisher zwei ist nur noch ein Beisitzer
vorgesehen, der das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr
selbständig als stehendes Gewerbe betreibt und in diesem Handwerk die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat
oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt oder der mindestens seit einem Jahr in dem zulassungspflichtigen
Handwerk als Betriebsleiter tätig ist und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/27440
die Handwerksrolle erfüllt. Damit sind im Meisterprüfungsausschuss zukünftig regelmäßig je ein Arbeitgeberund
ein Gesellenvertreter „vom Fach“ vertreten. Dies trägt dem Paritätsgedanken stärker als bisher Rechnung.
Zwar kommt diesem Aspekt im Meisterprüfungswesen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Gesellenprüfungswesen.
Doch kann auch hier die verhältnismäßig stärkere Gewichtung der Gesellenperspektive zukünftig dabei
helfen, die fachliche Qualität und vor allem die Akzeptanz des Prüfungsgeschehens zu sichern.
Die sonstigen Änderungen in den Absätzen 3 und 4 bringen keine inhaltlichen Änderungen mit sich. In beiden
Absätzen wird das Wort „erfolgreich“ eingefügt, um logisch den Gleichklang zur Formulierung des § 46 Absatz 1
Satz 1 herzustellen. Die neue Strukturierung des Absatzes 3 sowie der Einschub der Wörter „mindestens seit
einem Jahr“ am Ende arbeitet klarer als die bisherige Formulierung heraus, welche Anforderungen an Beisitzer
nach § 48 Absatz 3 zu stellen sind.
Die textliche Neufassung des Absatzes 5 ist redaktioneller Natur. Wer die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien
oder zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem anderen handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat
und regelmäßig ausbildet, ist als besonders sachkundig im Sinne dieser „Soll“-Anforderung anzusehen.
Durch Aufnahme des § 34 Absatz 9a wird der Verweis in Absatz 6 auf diejenigen Regelungen aus dem Bereich
der Gesellenprüfung komplettiert, die auch für das Prüfungspersonal der Meisterprüfungen gelten sollten. Nach
der Neustrukturierung des § 34 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung überzeugt
die Anwendung sowohl der Entschädigungsregelung des § 34 Absatz 9 als auch der Freistellungsregelung
des § 34 Absatz 9a. Eine Gleichbehandlung von Prüfungsausschüssen (und Prüferdelegationen) einerseits und
Meisterprüfungsausschüssen (und Prüfungskommissionen) andererseits ist insofern geboten.
Der neue Absatz 7 bündelt nunmehr die Vorgaben zur Berufung von Stellvertretern. Je Mitglied sind höchstens
zwei Stellvertreter zu berufen. Das schließt nicht aus, dass ein Stellvertreter als Ersatz für die Verhinderung unterschiedlicher
Mitglieder berufen wird. Je nach Ausfall könnte dieser also mal das eine Mitglied und mal das
andere Mitglied vertreten. Satz 2 stellt aber klar, dass für Stellvertreter jeweils die Anforderungen für die Berufung
des Mitglieds gelten, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Demnach müsste ein solcher Stellvertreter
den unterschiedlichen Anforderungen aller Mitglieder genügen, für deren Vertretung er berufen wird. Satz 3 erklärt
Absatz 6 für entsprechend anwendbar, über den auch hier die Absätze 6 Satz 1, 9 und 9a des § 34 entsprechend
greifen.
Zu Nummer 12
(§ 48a)
§ 48a Absatz 1 weist die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen
zu. Diese bildet der Meisterprüfungsausschuss. Damit werden drei strukturelle Grundentscheidungen für
das zukünftige Meisterprüfungswesen getroffen:
Diese Tätigkeiten obliegen nicht mehr originär dem Meisterprüfungsausschuss, sondern stets einem davon
getrennten neu eingeführten Gremium: der „Prüfungskommission“. Damit unterscheidet sich das Meisterprüfungswesen
hier von dem der Gesellenprüfung mit ihren „Prüferdelegationen“. Aus Gründen der Rechtsklarheit
hat sich der Gesetzgeber daher für eine eigenständige Terminologie entschieden. Zugleich stellt der
Begriff der „Prüfungskommission“ klar, dass Prüfungsleistungen stets durch eine Personenmehrheit abzunehmen
und zu bewerten sind, also durch mindestens zwei Prüfende. Damit trifft die Handwerksordnung
selbst die wesentliche gesetzgeberische Entscheidung, dass nicht einzelne Prüfende isoliert Prüfungsleistungen
abnehmen und bewerten dürfen.
Jede Prüfungskommission nimmt diese Aufgaben grundsätzlich für einzelne Prüfungsleistungen wahr – und
nicht etwa zwingend für ganze Teile der Meisterprüfung oder für sonstige Sinneinheiten.
Eine Prüfungskommission bewertet die ihr zugewiesene Prüfungsleistung in einer Weise abschließend, die
auch den Meisterprüfungsausschuss als staatliche Prüfungsbehörde bindet.
Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Meisterprüfungen aber verbleibt beim Meisterprüfungsausschuss,
der im Bereich zulassungspflichtiger Handwerke als staatliche Prüfungsbehörde tätig ist. Absatz 1
Satz 2 und die Absätze 2 und 3 konkretisieren wesentliche Aspekte dieser verstärkt organisatorischen Gesamtverantwortung.
Drucksache 19/27440 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Nach Absatz 2 beruft der Meisterprüfungsausschuss selbst für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren
prüfende Personen, die in den Prüfungskommissionen Einsatz finden können. Die höheren Verwaltungsbehörden
sind hieran nicht beteiligt. Um diese Aufgabe für die Meisterprüfungsausschüsse handhabbar auszugestalten,
hat ihnen jeweils die Handwerkskammer eine Liste mit Personenvorschlägen zu unterbreiten. Entsprechend
§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 haben die Handwerkskammern auch vor Einreichung dieser Vorschläge
die Gesellenvertreter der Vollversammlung sowie die in ihrem Bezirk bestehenden Gewerkschaften
und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung zu
beteiligen. Der Meisterprüfungsausschuss ist in seiner Berufungswahl nicht auf die eingereichte Liste beschränkt.
Absatz 3 regelt, dass prüfende Personen die Voraussetzungen für eine Ernennung als Mitglied des Meisterprüfungsausschusses
erfüllen müssen. Zudem gelten für sie § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und Absatz 9a
entsprechend. Zum einen haben demnach auch prüfende Personen für ihre jeweilige ehrenamtliche Tätigkeit
hinreichend fachlich qualifiziert zu sein, sie sind hierfür angemessen zu entschädigen und gegebenenfalls
freizustellen. Zum anderen können sie aus wichtigem Grund abberufen werden – sofern hierfür Bedarf besteht.
Besteht doch daneben die Möglichkeit, sie zukünftig nicht mehr bei der Bildung von Prüfungskommission
heranzuziehen. Ferner stellt Absatz 3 klar, dass der Meisterprüfungsausschuss auch seine eigenen
Mitglieder und Stellvertreter als prüfende Personen berufen und Prüfungskommissionen mit ihnen besetzen
kann.
Nach Absatz 1 Satz 2 bildet der Meisterprüfungsausschuss selbst, ohne Einbindung der höheren Verwaltungsbehörde,
für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jeweils eine Prüfungskommission
und besetzt diese mit prüfenden Personen. Dabei können einerseits für einen Prüfungstermin mehrere
Prüfungskommissionen gebildet werden und andererseits für unterschiedliche Prüfungstermine prüfende
Personen mehreren Prüfungskommissionen zugeteilt werden. Diese Zuweisung der Abnahme und Bewertung
konkreter Prüfungsleistungen an konkrete Prüfungskommissionen erlaubt eine flexible Gestaltung
des Prüfungsgeschehens. Zugleich eröffnet sie den Meisterprüfungsausschüssen die Chance, Personen als
prüfende Personen zu gewinnen, die sich bisher angesichts beschränkter Zeitbudgets und anderweitiger Verpflichtungen
nicht ehrenamtlich engagiert haben. Dies begünstigt das Ehrenamt im Prüfungswesen als wichtigen
Pfeiler der handwerklichen Aus- und Fortbildung insgesamt.
Zu Nummer 13
(§ 49)
Zukünftig müssen junge Menschen, die eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben, vor Zulassung zur
Meisterprüfung mindestens ein Praxisjahr in dem zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen, in dem sie die
Meisterprüfung ablegen wollen. Zwar stellt § 25 Absatz 1 Satz 2 klar: Sämtliche innerhalb eines Gewerbes anerkannten
Ausbildungsberufe – und damit auch zweijährige Ausbildungsberufe – schließen mit einer Gesellenprüfung
ab und bilden insofern vollwertige Gesellen aus. Gleichwohl ist es gerade im Bereich der zulassungspflichtigen
Berufe gerechtfertigt, in Fragen der Zulassung zur Meisterprüfung nach der Ausbildungsdauer zu differenzieren.
Hier soll im Interesse der Qualitätssicherung verstärkt sichergestellt werden, dass Absolventen einer Gesellen-
oder Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von weniger
als drei Jahren sich nicht ohne hinreichende inhaltliche und praktische Vorerfahrung einer Meisterprüfung unterziehen.
Nicht zuletzt dient die obligatorische Praxiszeit dem Interesse der Meisterprüfungsanwärterinnen und -
anwärter, die im Falle des Nichtbestehens die mit der Prüfungsvorbereitung und Prüfung verbundenen Kostenrisiken
tragen und deren Chancen auf ein erfolgreiches Durchlaufen der Meisterprüfung durch die Praxiszeit erhöht
werden sollen.
Zu Nummer 14
(§ 50)
§ 50 enthielt bisher neben Regelungen zur Kostentragung (Absatz 1 Satz 1) auch die Ermächtigung, das Zulassungsverfahren
und das allgemeine Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung beziehungsweise Kammerordnung
zu regeln (Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2). Um deren eigenständige Bedeutung zu unterstreichen, wird die
Ermächtigungsgrundlage nach § 50a ausgelagert. Die Regelung zur Kostentragung verbleibt in § 50, wobei das
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/27440
Wort „Abnahme“ durch das Wort „Durchführung“ ersetzt wird. In Bezug genommen wird nicht nur die – inzwischen
gemäß § 48a den Prüfungskommissionen zugewiesene – Abnahme der Prüfung, sondern die gesamte
Durchführung der Prüfung unter Verantwortung des Meisterprüfungsausschusses.
(§ 50a)
Die heutige Rechtspraxis richtet ihre Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren für Meisterprüfungen
im zulassungspflichtigen wie im zulassungsfreien Bereich an der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
(MPVerfVO) aus. Diese Bedeutung der MPVerfVO, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit
Zustimmung des Bundesrates erlässt, bringt die geänderte Struktur des neuen § 50a zum Ausdruck. Das Gesetz
stellt die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Erlass der
MPVerfVO in den Absätzen 1 und 2 voran und präzisiert diese – auch im Hinblick auf die strukturellen Änderungen
im Meisterprüfungswesen – inhaltlich nochmals. Darüber hinaus verlangt § 50a Absatz 1 Satz 1 zukünftig
ein Einvernehmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Erlass der MPVerfVO. Um dem Fortbildungscharakter
des Meisterprüfungswesens umfassend Rechnung zu tragen, wird insofern die Rechtslage übernommen,
die bereits bei den handwerkspezifischen Meisterprüfungsverordnungen nach § 45 Absatz 1 gilt. Die
Ermächtigung der Handwerkskammern zum Erlass eigener Regelungen in diesem Bereich durch Satzung wird in
Absatz 3 verlagert und unter den ausdrücklichen Vorbehalt fehlender Regelung durch den Bundesverordnungsgeber
gestellt.
Absatz 1 Satz 2 legt in einem detaillierten Katalog fest, welche Inhalte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zwingend in einer Rechtsverordnung zum Zulassungsverfahren und zum allgemeinen Prüfungsverfahren
für Meisterprüfungen zu regeln hat. Damit vollzieht der Gesetzgeber zum einen den Stand nach, auf dem sich die
MPVerfVO bereits heute auf Bundesebene befindet. Zum anderen legt er selbst die wesentlichen Mindestinhalte
und Grenzen fest, die der Verordnungsgeber bei Ausgestaltung der insbesondere durch § 48a bedingten Neuerungen
im Prüfungswesen im Detail zu achten hat. Insbesondere die Nummern 4 bis 6 dieses Katalogs enthalten
hierbei wichtige Aussagen zum Zusammenwirken von Meisterprüfungsausschuss und Prüfungskommissionen:
Nummer 4 fordert Regelungen in der MPVerfVO für die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder.
Das Gesetz selbst gibt dabei in § 48a vor, dass mit Prüfungskommissionen Personenmehrheiten prüfen
und bewerten müssen. Und § 48 zeigt auf, dass die Prüfenden fachlich qualifiziert sein und Arbeitgeberwie
Gesellenseite hinreichend repräsentieren sollen.
Nummer 5 fordert Regelungen für die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an
die Prüfungskommissionen.
Nummer 6 fordert Regelungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung
eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens
zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen
durch die Mitglieder einer Prüfungskommission.
Dass der Gesetzgeber hierzu in der gewählten Regelungstiefe Vorgaben macht, hat folgenden Hintergrund: Über
die vier Teile einer Meisterprüfung hinweg werden vielfältige Prüfungsleistungen abgeprüft wie etwa das Meisterprüfungsprojekt,
das Fachgespräch, eine Situationsaufgabe oder schriftliche Prüfungen. Dass jede dieser Prüfungsleistungen
eigenständigen Rahmenbedingungen unterliegt, ist bei einer sachgerechten Ausgestaltung der
Regelungen zu deren Abnahme und Bewertung zu berücksichtigen. Deshalb enthält auch die MPVerfVO in ihrer
bisherigen Fassung ausdifferenzierte Vorgaben für die Abnahme und Bewertung je nach Prüfungsleistung. Um
dem Verordnungsgeber diese Möglichkeit zur sachgerechten Differenzierung auch unter der neuen Prüfungsstruktur
zu erhalten, sieht der Gesetzgeber von weitergehenden einheitlichen Vorgaben zu den genannten Punkten ab.
Er zieht aber einen klaren Rahmen an Mindestinhalten und verpflichtet so den Verordnungsgeber, rechtsklare
Regelungen zu setzen, die den prüfungsrechtlichen Anforderungen genügen und eine einheitliche und rechtsbeständige
Prüfungspraxis der Meisterprüfungsausschüsse gewährleisten. Nummer 6 bringt darüber hinaus zum
Ausdruck, dass auch das neue Strukturmodell diese Ausschüsse nicht zu reinen Organisationseinheiten umgestaltet.
Der Meisterprüfungsausschuss bleibt vielmehr über § 48a Absatz 2 hinaus verantwortlich für die Durchführung
der Meisterprüfungen. So kann ihm etwa die Aufgabe übertragen werden, den von ihm gebildeten Prüfungskommissionen
einheitliche Maßstäbe für die abschließenden Bewertungen der Prüfungsleistungen vorzugeben
und so eine einheitliche Prüfungspraxis sicherzustellen.
Drucksache 19/27440 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 2 listet weitere Inhalte auf, die die MPVerfVO regeln kann aber nicht muss. Nach Nummer 1 kann sie die
Berufung der prüfenden Personen im Rahmen des § 48a Absatz 2 und 3 näher ausgestalten. Diese Befugnis lässt
Konkretisierungen etwa zum Berufungsverfahren zu. Das Gesetz stellt zugleich aber klar, dass solche Regelungen
nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben in § 48a Absatz 2 und 3 stehen dürfen. Nach Absatz 2 Nummer
2 kann die MPVerfVO neben den zwingenden Vorgaben zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
(Absatz 1 Satz 2 Nummer 9) Regelungen zum Nachteilsausgleich bei Teilleistungsstörungen vorsehen.
Mit diesem – etwa im Schulrecht etablierten – Begriff der Teilleistungsstörung werden insbesondere Störungen
wie Legasthenie oder Dyskalkulie erfasst. Bei der Entscheidung darüber, ob eine prüfungsrelevante Störung vorliegt,
kann Rückgriff genommen werden auf die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene „Internationale
statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD, englisch: International
Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems).
Absatz 3 stellt die Ermächtigung der Handwerkskammern zum Erlass eigener Regelungen zum Zulassungsverfahren
und zum allgemeinen Prüfungsverfahren für Meisterprüfungen unter den ausdrücklichen Vorbehalt fehlender
Regelung durch den Bundesverordnungsgeber. Im verbleibenden Umfange können die Handwerkskammern
mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Regelungen erlassen. Absatz 3 stellt klar, dass dies rechtstechnisch
durch Satzung zu erfolgen hat – ohne damit die ergänzende Verwendung des etablierten Begriffes der
Meisterprüfungsordnung in der Rechtspraxis auszuschließen.
Zu Nummer 15
(§ 50b und § 50c)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 14.
Zu Nummer 16
(§ 51a)
Es handelt sich um ein Folgeänderungen zur Anpassung der §§ 46 und 50. Absatz 4 bezieht die Kostentragung
auch im zulassungsfreien Bereich auf die Durchführung der Meisterprüfung. Absatz 6 entspricht dem neu eingeführten
§ 46 Absatz 5 für den zulassungsfreien Bereich. Die Ermächtigungsgrundlage für die MPVerfVO wird
von Absatz 7 nach § 51d neu verlagert.
Zu Nummer 17
(§ 51b)
Die Änderungen in Absatz 2 bis 7 sowie die Aufnahme des Absatzes 8 sind Folgeänderungen zur Anpassung der
§ 47 Absatz 2 und 3 sowie § 48. Dabei überträgt der erste Halbsatz in Absatz 2 Satz 3 die Regelung des § 47
Absatz 2 Satz 2 entsprechend in den zulassungsfreien Bereich. Und der zweite Halbsatz stellt über den Verweis
auf § 47 Absatz 2 Satz 3 klar, dass auch hier die Handwerkskammer ihre Gesellenvertreter der Vollversammlung
sowie die Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung hinreichend informieren muss.
Zu Nummer 18
(§ 51c und § 51d)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufnahme des § 48a und des § 50a.
Zu Nummer 19
(§ 51e und § 51f)
Es handelt sich um regelungstechnische Folgeanpassungen zu Nummer 18.
Zu Nummer 20
(§ 51g)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu den Nummern 15 und 19.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/27440
Zu Nummer 21
(§ 52)
Durch den Einschub in § 52 Absatz 1 Satz 1 soll die Aufgabe der Innung, Verhandlungspartner für den Abschluss
von Tarifverträgen zu sein, stärker betont werden. Der Gesetzgeber hat der Innung (und dem Innungsverband) die
Tariffähigkeit bewusst verliehen, um die strukturellen Voraussetzungen für den Abschluss von Tarifverträgen im
Bereich des Handwerks mit seinen regelmäßig kleinteiligen Strukturen zu fördern. In der Praxis zeigt sich, dass
die Innungen ihrer Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, in zunehmendem Maße nicht mehr nachkommen; einige
Innungen haben diese Aufgabe sogar aus ihrer Satzung gestrichen. Durch die Ergänzung in § 52 Absatz 1 Satz 1
soll die Aufgabe der Innungen im Bereich des Tarifgeschehens stärker als bisher betont und entsprechendes Bewusstsein
bei Mitgliedern und Organen geschaffen werden. Dabei wird durch die Wörter „in besonderem Maße“
hervorgehoben, dass der Abschluss von Tarifverträgen im „gemeinsamen gewerblichen Interesse“ der Innungsmitglieder
liegt. Denn Tarifverträge führen zu gleichen Arbeitsbedingungen im jeweiligen Geltungsbereich,
wodurch ein fairer Wettbewerb zwischen den Betrieben gefördert wird und diese zugleich vor innerbetrieblichen
Konflikten bewahrt werden.
Zu Nummer 22
(§ 91)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Neustrukturierung der §§ 50, 50a und 51d (Nummern 11, 12 und
16). § 50a Absatz 1 und § 51d Absatz 1 weisen die Regelungsbefugnis primär dem Bund zu, die dieser durch
Erlass der MPVerfVO ausgeübt hat und unter neuem Recht ausüben wird. § 50a Absatz 3 und § 51d Absatz 3
räumen den Handwerkskammern eine „kann“ – Befugnis zum Erlass von Satzungen in Ergänzung dieser MPVerfVO
ein. Wegen der untergeordneten Bedeutung solcher Satzungen in der Rechtspraxis bedarf es jedoch keines
expliziten Hinweises auf diese Befugnis in § 91. § 91 zählt in Form von Regelbeispielen („insbesondere“) schließlich
nur rechtspraktisch besonders bedeutsame Aufgaben der Handwerkskammern auf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu den Nummern 15 und 20.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Neufassung erfolgt eine Klarstellung, dass § 91 Absatz 1 Nummer 8 eine Zuständigkeitsregelung für
die Kammern darstellt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bestellung und Vereidigung nach den §§ 36, 36a
der Gewerbeordnung zu erfolgen hat. Durch den Wortlaut der Nummer 8 wird ebenfalls klargestellt, dass mit
Blick auf Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wertfeststellung eine ausschließliche Zuständigkeit
der Handwerkskammern für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den handwerklichen Bereich
besteht. Landesrechtliche Regelungen nach § 36 Absatz 3 Gewerbeordnung sind somit ausgeschlossen. Ebenfalls
wird durch die Neufassung klargestellt, dass die handwerklichen Sachverständigen Gutachten zu den handwerklichen
Leistungen und Tätigkeiten machen, gleichermaßen im Zusammenhang mit diesen handwerklichen Leistungen
und Tätigkeiten ebenfalls auch Gutachten zu deren Wert erstellen können.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe ee.
Zu Doppelbuchstabe ee
§ 340 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt die Zuständigkeit der Länder für die Bestimmung der Stellen, die die Heilberufs-
und Berufsausweise und die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgeben
sowie für die Bestimmung der Stellen, die bestätigen, dass ein Leistungserbringer berechtigt ist, den jeweiligen
Beruf auszuüben bzw. eine Leistungserbringerinstitution berechtigt ist, eine Komponente zur Authentifizierung
von Leistungserbringerinstitutionen zu erhalten. Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten
in der Telematikinfrastruktur wurde für die Betriebe der Handwerke die Möglichkeit geschaffen, zugunsten der
Handwerkskammern von der Bestimmung der Stellen durch die Länder abzuweichen. § 340 Absatz 2 SGB V
Drucksache 19/27440 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
sieht dem entsprechend vor, dass für Betriebe der Handwerke nach Nummer 33 bis 37 der Anlage A der Handwerksordnung
die Zuständigkeit auf die Handwerkskammern übertragen werden kann. Diese Übertragungsmöglichkeit
nach SGB V bedarf noch einer Anpassung des § 91 HwO, der die Aufgaben der Handwerkskammern
regelt. Zu diesem Zweck wurde die Nummer 14 in § 91 ergänzt.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 2b stellt klar, dass die Handwerkskammern sich zur Förderung der beruflichen Bildung an nationalen
und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit,
beteiligen können. Solche Beteiligungen sind seit Jahren gelebte Praxis und im Interesse einer sachgerechten
und praxisnahen Projektgestaltung. Um keine Zweifel an der Berechtigung der Handwerkskammern zu solchen
Beteiligungen zu lassen, wird mit Absatz 2b eine ausdrückliche Regelung getroffen. Die gewählte Formulierung
„kann“ stellt die wünschenswerte Praxis auf eine noch rechtssicherere Grundlage, ohne den Handwerkskammern
eine Pflichtaufgabe aufzuerlegen.
Zu Nummer 23
(§ 105)
Zu Buchstabe a
Im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sind die Begrifflichkeiten der Doppik in den Wortlaut der
Handwerksordnung aufzunehmen. Die Handwerksordnung enthält keine Regelung, wonach den Handwerkskammern
ein Buchführungsverfahren verbindlich vorgegeben wird. Vielmehr besteht für die Handwerkskammer ein
Wahlrecht bezüglich des Buchführungsverfahrens. Jede Handwerkskammer kann sich zwischen dem Buchführungsverfahren
der Kameralistik oder der Doppik entscheiden. Die entsprechenden Regelungen in der Handwerksordnung
zur Satzung einer Handwerkskammer müssen daher in den Begrifflichkeiten der Kameralistik und
ebenso in der Doppik gefasst sein, um diesem Wahlrecht Rechnung zu tragen. Insofern geht es hier nur um eine
Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Es werden die Wörter „Jahresabschluss mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses“
als Begrifflichkeiten der Doppik ergänzt.
Zu Nummer 24
(§ 106)
Zu Buchstabe a
Im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sind die Begrifflichkeiten der Doppik in den Wortlaut der
Handwerksordnung aufzunehmen. Die Handwerksordnung enthält keine Regelung, wonach den Handwerkskammern
ein Buchführungsverfahren verbindlich vorgegeben wird. Vielmehr besteht für die Handwerkskammer ein
Wahlrecht bezüglich des Buchführungsverfahrens. Jede Handwerkskammer kann sich zwischen dem Buchführungsverfahren
der Kameralistik oder der Doppik entscheiden. Die entsprechenden Regelungen in der Handwerksordnung
zur Beschlussfassung der Vollversammlung müssen daher in den Begrifflichkeiten der Kameralistik
und ebenso in der Doppik gefasst sein, um diesem Wahlrecht Rechnung zu tragen.
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff „Wirtschaftsplan“ als Begrifflichkeit der Doppik wird ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Begriffe „Finanzordnung und Finanzstatut“ als Begrifflichkeiten der Doppik werden ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der Begriff „Jahresabschluss“ als Begrifflichkeit der Doppik wird ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Bei der Anpassung des § 106 Absatz 1 Nummer 11 handelt es sich um eine rechtstechnische Folgeanpassung zu
den Nummern 14 und 18.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/27440
Zu Buchstabe b
Mit dieser Ergänzung der Veröffentlichungspflicht von Beschlüssen der Vollversammlung wird erreicht, dass
zukünftig auch die Haushalts-Kassen-Rechnungslegungsordnung bei kameraler Buchführung oder das Finanzstatut
bzw. die Finanzordnung bei doppischer Buchführung durch die Kammer zu veröffentlichen ist.
Dies ist notwendig, da der Haushalts-Kassen-Rechnungslegungsordnung und dem Finanzstatut bzw. der Finanzordnung
Satzungsqualität zuzusprechen ist. Es werden darin grundsätzliche Regelungen zur Aufstellung und zum
Vollzug des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans getroffen und letztlich auf dieser Grundlage die Beiträge festgesetzt.
Im Sinne der Bedeutung dieser Regelungen und im Hinblick auf die Transparenz für alle Kammermitglieder
ist daher eine Veröffentlichung geboten.
Zu Nummer 25
(§ 117)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 19.
Zu Nummer 26
(§ 119)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 14, 16 und 18.
Zu Nummer 27
(§ 120)
Mit den Änderungen soll Personen, die bisher ein Handwerk ausgebildet haben, dass mit dem Vierten Gesetz zur
Änderung der Handwerksordnung wieder zulassungspflichtig geworden ist, ermöglicht werden, auch weiterhin
ohne einen erfolgreichen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Ausbildungseignung ausbilden zu dürfen. Ein
solcher Antrag würde einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand beim Antragsteller und den Handwerkskammern
verursachen. Im Übrigen bleiben durch die Regelung auch laufende Ausbildungsverhältnisse bei diesen
betroffenen Ausbildern unberührt und können ohne Unterbrechung weitergeführt werden.
Zu Nummer 28
(§ 122)
Zu Buchstabe a
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Sein Regelungszweck ist entfallen. Denn bereits mit Erlass der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
auf Grundlage des bisherigen § 50 Absatz 2 endete die in Absatz 2 Satz 2 angeordnete
Fortgeltung hergebrachter Meisterprüfungsvorschriften.
Zu Buchstabe b
In Absatz 5 wird eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
geschaffen, im Regelungsbereich der Absätze 2 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung sachdienliche ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen. Diese Absätze sahen bisher unmittelbar
mit Inkrafttreten neuer Ausbildungs- beziehungsweise Prüfungsregelungen einen harten Schnitt vor. Dies
verhinderte für die Altfälle, in denen bisher keine entsprechenden Regelungen erlassen waren, den Erlass von
Übergangsfristen für Auszubildende und Prüflinge, die sich in der Ausbildung bzw. Prüfungsvorbereitung befanden.
Im Interesse dieser Betroffenen soll der neue Absatz 5 hier zweckmäßigere und einzelfallgerechtere Lösungen
erlauben.
Zu Nummer 29
(§ 122a)
§ 122a regelt den Übergang von der bisherigen Struktur des Meisterprüfungswesens (Durchführung nur durch
Meisterprüfungsausschüsse) in die neue Struktur (Durchführung durch Meisterprüfungsausschüsse, die sich zur
Abnahme und Bewertung der Prüfungskommissionen bedienen). Um den befassten Stellen hinreichend Zeit zur
Drucksache 19/27440 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Vorbereitung auf die neue Struktur zu geben und um nicht in laufende Meisterprüfungen einzugreifen, staffelt
§ 122a die zeitliche Anwendbarkeit der einschlägigen Regelungen.
Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst die Grundregel auf, dass neue Vorschriften im Bereich der Meisterprüfungen erst
mit Beginn des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (also nach einem Jahr) Anwendung finden.
Ab diesem Stichtag führen Meisterprüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen neuen Rechts grundsätzlich
arbeitsteilig die Meisterprüfungen durch. Bis dahin kommen grundsätzlich noch die bisherigen Vorschriften
zur Anwendung. Dieser Aufschub soll insbesondere hinreichend Zeit geben zum Erlass der MPVerfVO, der auf
§ 50a Absatz 1 und § 51d Absatz 1 fußenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Denn ohne Konkretisierung durch diese Verordnung sind die neuen Regelungen der Handwerksordnung nicht
umsetzbar. Entsprechend wird bis zu diesem Stichtag noch umfassend durch die Meisterprüfungsausschüsse anhand
der bisherigen Vorschriften in diesem Gesetz und der MPVerfVO geprüft. Satz 2 verlängert die Berufung
von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der bei Inkrafttreten bereits errichteten Meisterprüfungsausschüsse
für den in Satz 1 genannten Zeitraum. Berufene Personen, deren Berufungszyklus an sich innerhalb dieser
Phase endete, bleiben bis zum Stichtag befugt und verpflichtet. Dieser Aufschub verhindert, dass in der Zwischenphase
Meisterprüfungsausschüsse noch nach den bisherigen Vorschriften errichtet werden.
Nach Absatz 1 prüfen somit alle Meisterprüfungsausschüsse bis zum Stichtag anhand der bisherigen Vorschriften.
Und Absatz 2 verlängert diese fortlaufende Prüfungstätigkeit für einige dieser Meisterprüfungsausschüsse über
diesen Stichtag hinaus. Teile einer Meisterprüfung, die zum Stichtag bereits bei einem Meisterprüfungsausschuss
begonnen wurden, soll dieser noch nach bisherigem Recht abwickeln. Innerhalb der einzelnen Teile einer Meisterprüfung
soll kein Systemwechsel stattfinden. Als begonnen anzusehen ist ein Teil dabei, sobald sich der Prüfling
zu einer Prüfungsleistung dieses Teils angemeldet hat. Abzustellen ist hierbei auf die Anmeldung zur konkreten
Prüfungsleistung, die etwa der derzeitige § 9 Absatz 1 Satz 2 MPVerfVO in Bezug nimmt. Die bloße Zulassung
zur Meisterprüfung im Sinne des § 49 dieses Gesetzes und § 12 MPVerfVO ist insofern ebenso wenig
entscheidend wie die Anmeldung zu Meisterkursen. Begonnen ist ein Teil solange, wie der Prüfling noch nicht
alle Prüfungsleistungen dieses Teils absolviert hat. Absatz 2 ist hingegen nicht mehr einschlägig, wenn ein Teil
abschließend abgenommen und bewertet wurde und nochmals wiederholt werden soll. In solchen Konstellationen
besteht kein Anlass, bestehende Meisterprüfungsausschüsse weiter nach altem Recht prüfen zu lassen. Die Sicherung
von Kontinuität zwischen Erstversuch und Wiederholung eines Teils ist in dieser Hinsicht ebenso wenig
geboten wie zwischen einzelnen Teilen der Meisterprüfung.
Nach Absatz 3 Satz 1 wächst ein vor Inkrafttreten errichteter Meisterprüfungsausschuss für die Laufzeit der Berufung
seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder kraft Gesetzes in die Befugnisse und Pflichten des neuen
Rechts hinein. Der mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenwechsel für Meisterprüfungsausschüsse erzwingt somit
keine formale Neuerrichtung bereits errichteter Meisterprüfungsausschüsse. Die neuen Aufgaben und Befugnisse
kommen einem Meisterprüfungsausschuss gemäß Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich erst mit dem in Absatz 1
genannten Stichtag zu: Erst ab diesem Stichtag wirkt er an der Durchführung der Meisterprüfungen in der ihm
nach neuem Recht zukommenden Rolle mit; bis dahin laufen Meisterprüfungen ja gemäß Absatz 1 noch nach den
bisherigen Vorschriften ab. Der Meisterprüfungsausschuss muss jedoch schon vor diesem Stichtag alle erforderlichen
Handlungen vornehmen können, um die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben ab diesem Stichtag vorzubereiten:
Er muss etwa prüfende Personen bestellen, Prüfungskommissionen errichten und Prüfungen ab dem
Stichtag diese Prüfungskommissionen zuteilen können. Diese ermöglicht Absatz 3 Satz 2, der hierbei ausdrücklich
auch Regelungen der noch zu erlassenden MPVerfVO einbezieht.
Das Zusammenspiel von Absatz 2 und Absatz 3 gibt den bei Inkrafttreten bereits bestehenden Meisterprüfungsausschüssen
für eine Übergangszeit eine gewisse Doppelstellung: Jedenfalls bis zu dem in Absatz 1 genannten
Stichtag und in den Fällen des Absatzes 2 darüber hinaus führen sie Prüfungen noch nach altem Recht durch.
Zugleich bereiten sie aber schon vor dem Stichtag das Prüfungsgeschehen ab dem Stichtag vor. Und ab dem
Stichtag wirken sie an Prüfungen bereits grundsätzlich in ihrer neuen Rolle mit (Absatz 3), wickeln aber bereits
begonnene Teile eine Meisterprüfung noch in ihrer alten Rolle ab (Absatz 2).
Zu Nummer 30
(§ 123)
Der neue Absatz 3 erhält Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine zweijährige Berufsausbildung
absolviert haben, für zwei Jahre ab Inkrafttreten das Recht, ohne Nachweis eines Praxisjahres die Zulassung zur
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/27440
Meisterprüfung zu beantragen. So wird deren Vertrauen in die Rechtslage vor Einführung des § 49 Absatz 1 Satz 2
geschützt.
Zu Nummer 31
(§124c)
Da noch nicht alle Handwerkskammern und Handwerksorganisationen ihre Satzungen bezüglich virtuellen Sitzungen
und Beschlussfassungen anpassen konnten und das Ende der Covid-19-Pandemie noch nicht absehbar ist,
wird der Geltungszeitraum für die Regelungen in § 124c Absätze 1 bis 5 um ein weiteres Jahr verlängert.
Zu Nummer 32
(Anlage A)
Zu Buchstabe a
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit der Handwerke haben sich weiterentwickelt, so dass
diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung der Handwerke geboten erscheinen lassen. Diese
Entwicklungen wurden bereits in der Ausbildungsordnung nachvollzogen (Verordnung über die Berufsausbildung
zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin vom 25. Juli
2008, BGBl. I S. 1545).
Zu Buchstabe b
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit des Handwerks haben sich weiterentwickelt, so dass
diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung des Handwerks erforderlich macht. Diese Entwicklung
wurde bereits in der Ausbildungsordnung nachvollzogen (Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom
13. Juli 2015, BGBl. I Seite 1168).
Zu Nummer 33
(Anlage B1)
Zu Buchstabe a
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit des Handwerks haben sich weiterentwickelt, so dass
diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung des Handwerks erforderlich machen. Diese Entwicklungen
wurde bereits in der Ausbildungsordnung nachvollzogen (Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2018, BGBl. I Seite 1189).
Zu Buchstabe b
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit der Handwerke haben sich weiterentwickelt, so dass
diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung der Handwerke erforderlich machen. Diese Entwicklungen
wurden bereits in den Ausbildungsordnungen nachvollzogen (Drucker-Ausbildungsverordnung vom 7.
April 2011, BGBl. I Seite 570; Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter
Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografenausbildungsverordnung
vom 5. Februar 2016, BGBl. I, Seite 175; Siebdrucker-Ausbildungsverordnung vom 7. April
2011, BGBl. I Seite 590).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 27 Buchstabe b.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 27 Buchstabe b.
Zu Buchstabe e
Das Gewerbe “Kosmetiker“ wird von Anlage B Abschnitt 2 in Anlage B, Abschnitt 1 verschoben. Das Gewerbe
wird nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002
(BGBl. I Seite 417) und die Kosmetikermeisterverordnung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I Seite 17) handwerksmäßig
betrieben und ist daher in Anlage B Abschnitt 1 aufzuführen.
Drucksache 19/27440 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 34
(Anlage B2)
Das Gewerbe “Kosmetiker“ wird von Anlage B Abschnitt 2 in Anlage B, Abschnitt 1 verschoben und ist daher
in Anlage B, Abschnitt 2 zu streichen.
Zu Nummer 35
(Anlage D)
Die Bundesregierung verfolgt die politische Zielsetzung, den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen
als Regelfall auszugestalten und Gründungsvorgänge zu vereinfachen. Durch das Gesetz zur Verbesserung des
Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) sind Bund, Länder und Kommunen bereits
verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Bei
Gründungsvorgängen sind Eintragungen in die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
und handwerksähnlichen Gewerbe Prozesse, die im Rahmen der OZG-Umsetzung prioritär behandelt werden.
Um die elektronische Verfahrenseinleitung und -abwicklung effizient zu gewährleisten, sind einheitliche
Begrifflichkeiten zu verwenden und für die Durchführung der Verwaltungsverfahren zu erhebende und zu speichernde
Datensätze konvergent auszugestalten.
Zudem wird die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt. Die Änderung ist erforderlich,
damit die Identifikationsnummer auch in der Handwerksrolle nach § 6 HwO, im Verzeichnis der Inhaber
eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach § 19 HwO und
in der Lehrlingsrolle nach § 28 HwO gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen als weiteres Ordnungsmerkmal
zur Verfügung steht
Zu Buchstabe a
Es wird ein neuer Abschnitt V zu Daten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ergänzt. Dies
soll auch aus der Überschrift erkennbar werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“ und die
Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“ und die
Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“ und die
Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“ und die
Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/27440
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Im Hinblick auf die Bestandsschutzregelung in § 126 HwO ist eine Erweiterung der einzutragenden Daten erforderlich.
Findet eine Änderung bei den Gesellschaftern statt, kann das Auswirkungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle haben. Daher müssen auch bei juristischen Personen die
Angaben zu den Gesellschaftern erfasst werden.
Im Übrigen wird der Begriff „Webseite“ in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem wird das Merkmal „Geschlecht“
ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“ und die
Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Buchstabe c
Für die Durchführung der Verwaltungsverfahren sollen zu erhebende und zu speichernde Datensätze konvergent
ausgestaltet werden. Im Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen
Gewerben sind die gleichen personenbezogenen Daten zu speichern wie in der Handwerksrolle. Daher
sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ „geändert.
Zu Buchstabe e
Der neue Abschnitt V soll den Handwerkskammern ermöglichen, Daten zu öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen zu erheben und zu speichern. Die Vorschrift dient gleichzeitig als Rechtsgrundlage für eine
Veröffentlichung der Sachverständigendaten. Da die Leistungen von Sachverständigen regelmäßig von Gerichten,
Staatsanwaltschaften, Behörden und Privatpersonen nachgefragt werden, besteht ein großes Interesse daran,
die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, aber
auch bei entsprechenden Nachfragen Einzelauskünfte und listenmäßige Auskünfte zu erteilen. Dieser Ansatz entspricht
der herausgehobenen Stellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der etwa auch
durch die Regelung des § 404 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommt.
Zu Artikel 2 (Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften)
Das Übergangsgesetz wurde 1998 in Absatz 4 um die Regelung für das Gerüstbauerhandwerk ergänzt. Dieses
war seinerzeit von der damaligen Anlage B (handwerksähnliche Gewerbe) in die damalige Anlage A (zulassungspflichtige
Handwerke) überführt worden. Um den anderen Handwerken im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch weiterhin
die Ausübung von Gerüstbauarbeiten zu ermöglichen, wurde ihnen die Tätigkeit „Aufstellen von Arbeitsund
Schutzgerüsten“ als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Eine weitere Änderung wurde im Rahmen des Dritten
Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung im Jahr 2003 bezüglich der als zulassungsfrei eingestuften Handwerke
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Gebäudereiniger sowie
Schilder- und Lichtreklamehersteller vorgenommen. Da ihnen als zulassungsfreie Handwerke die Tätigkeit
„Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ nicht als wesentliche Tätigkeit zugeordnet werden konnte, konnte
insoweit § 1 Absatz 1 der Handwerksordnung nicht angewendet werden.
Drucksache 19/27440 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die vorgeschlagenen Änderungen knüpfen an die redaktionelle Anpassung in Absatz 4 durch das Vierte Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung an, mit welchem in zwölf Handwerken die Zulassungspflicht wieder eingeführt
wurde. Zu diesen zählen auch die Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller,
Estrichleger sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller. Für sie wurde mit dem Vierten Änderungsgesetz
zunächst die vor dem 1. Januar 2004 geltende Rechtslage wiederhergestellt.
Die Änderung regelt das Außerkrafttreten des Absatz 4 Satz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur
Änderung der Handwerksordnung.
Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks
und birgt bei fehlerhafter, nicht fachgerechter Ausübung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit
Dritter. Das Gerüstbauerhandwerk ist daher ein zulassungspflichtiges Handwerk und in Anlage A der Handwerksordnung
aufgeführt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine erhebliche Anzahl von Betrieben nicht ihr eigentliches Handwerk, mit
dem sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind, betreiben, sondern überwiegend das Gerüstbauerhandwerk
ausüben. Vor diesem Hintergrund ist die in § 1 Absatz 4 enthaltene Erlaubnis zum Aufstellen von Arbeits- und
Schutzgerüsten zugunsten der dort genannten Handwerke zu weit gefasst und soll nach einer Übergangsfrist von
drei Jahren außer Kraft treten.
Während der Übergangsfrist gelten die bisherigen Bestimmungen fort, nach Ablauf sind Tätigkeiten des Gerüstbauhandwerks
grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1, 7 der Handwerksordnung zulässig. Eine
Ausnahme besteht unter den Voraussetzungen von § 5 der Handwerksordnung. Betriebe eines Handwerks der
Anlage A zur Handwerksordnung können auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Absatz 1 Handwerksordnung
ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot dieses Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen
oder es wirtschaftlich ergänzen. Von dieser Regelung wäre auch die mietrechtliche Überlassung des Gerüstes
gegen Entgelt etwa des Rohbauunternehmers an ein anderes Gewerk (z.B. Dachdecker) abgedeckt. Soll das Gerüstbauerhandwerk
darüberhinausgehend ausgeübt werden, kann eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder eine
Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung beantragt werden.
Im Ergebnis sollen nach Ablauf der Übergangsfrist alle Betriebe, die Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausüben,
auch mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Durch die Beschränkung der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 4 wird zudem eine Angleichung der Rahmenbedingungen aller Betriebe, die im Gerüstbauhandwerk
tätig sind, im Hinblick auf die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit erreicht.
Zu Nummer 1
Im Hinblick auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Handwerke der Anlage A wird klargestellt, dass das Aufstellen
von Arbeits- und Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten erlaubt
ist. Darüberhinausgehende Tätigkeiten im Bereich des Gerüstbauhandwerks sind nicht erlaubt.
Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Gewerbetreibende zwar mit einem zulassungspflichtigen Handwerk
bei den zuständigen Handwerkskammern eingetragen sind, tatsächlich jedoch überwiegend Tätigkeiten eines
anderen zulassungspflichtigen Handwerks – des Gerüstbauhandwerks – anbieten.
Die Regelung soll aber erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren in Kraft treten (siehe Artikel 9 Absatz 2), um
den betroffenen Betrieben einen angemessenen Zeitraum für eine Neustrukturierung ihrer Betriebe (insb. im Hinblick
auf getätigte Investitionen in Gerüste) zu ermöglichen.
Zu Nummer 2
Auch im Hinblick auf das Gebäudereinigerhandwerk wird klargestellt, dass das Aufstellen von Arbeits- und
Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten erlaubt ist. Darüberhinausgehende
Tätigkeiten im Bereich des Gerüstbauhandwerks sind nicht erlaubt.
Mit der Regelung soll verhindert werden, dass sich Gewerbetreibende mit dem zulassungsfreien Gebäudereinigerhandwerk
bei den zuständigen Handwerkskammern eintragen lassen, tatsächlich jedoch überwiegend Tätigkeiten
des zulassungspflichtigen Gerüstbauhandwerks anbieten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/27440
Die Regelung soll aber erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren in Kraft treten (siehe Artikel 9 Absatz 2), um
den betroffenen Betrieben einen angemessenen Zeitraum für eine Neustrukturierung ihrer Betriebe (insb. im Hinblick
auf getätigte Investitionen in Gerüste) zu ermöglichen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 30 a.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 30 a.
Zu Nummer 3
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
sind 12 Handwerke wieder zulassungspflichtig geworden und daher in Anlage A aufgeführt. Diese Änderung
muss auch im Verzeichnis der verwandten Handwerke nachvollzogen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)
Zu Nummer 1
Für die Zwecke des Schornsteinfegerregisters ist der Abruf des Geburtsdatums des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin
eines Betriebes, der Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte, nicht erforderlich. Das Datum ist
daher nicht mehr im Schornsteinfegerregister einzutragen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die vom Bezirksschornsteinfeger an die Aufsichtsbörden übermittelten
Daten nur zum Zwecke der Aufsicht verwendet werden dürfen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes)
Die Änderung ist aus rechtsförmlichen Gründen notwendig, um den Verweis in § 12 Absatz 1 auf den mit der
letzten Änderung des Gesetzes geänderten § 3 anzupassen.
Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Bekanntmachung der Handwerksordnung erfolgte zuletzt am 24.September 1998. Seit 1998 gab es zahlreiche
Änderungsgesetze zur Handwerksordnung, so dass eine Bekanntgabe einer konsolidierten amtlichen Fassung angezeigt
ist.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen, Aufhebungen und Auflösungen treten vorbehaltlich
der Änderungen durch Artikel 2 und Artikel 5 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals
in Kraft.
Nach dem Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ der Bundesregierung, das am
12. Dezember 2018 vom Kabinett beschlossen wurde, sollen Gesetze möglichst zum 1. Tag eines Quartals in
Kraft treten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das gespaltene Inkrafttreten im Hinblick auf Artikel 2. Die Regelung in Artikel 2 schränkt
eine derzeit zulässige Tätigkeit künftig ein. Sie soll daher erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren in Kraft
treten, um den betroffenen Betrieben einen angemessenen Zeitraum für eine Neustrukturierung ihrer Betriebe zu
ermöglichen.
Drucksache 19/27440 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 3
Mit der Änderung im Akkreditierungsgesetz soll lediglich ein fehlender Verweis in § 12 Absatz 1 AkkG auf den
mit der letzten Änderung des Gesetzes geänderten § 3 AkkG angepasst werden. Diese Änderung sollte daher
abweichend von Absatz 1 schnellstmöglich erfolgen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/27440
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 5357, BMWi)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand –
Entlastung: - 8,6 Mio. Euro
Evaluierung
Ziele:
Kriterien/Indikatoren:
Das Regelungsvorhaben wird zusammen mit dem
Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
evaluiert.
Flexibilität für Prüfende zu erhöhen und das Ehrenamt
zu stärken; rechtsbeständige und hochwertige
Prüfungen zu ermöglichen.
Anzahl der ehrenamtlichen Prüfenden und die
Rechtsbeständigkeit der Prüfungen.
Datengrundlage: Daten der Handwerksorganisationen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Die Anforderungen an Meisterprüfungen und an die ehrenamtlich tätigen Prüfenden sind in
den letzten Jahren gewachsen. Es wird auch zunehmend schwieriger, Prüfende zu gewinnen
und zu halten. Um die Flexibilität für die Prüfenden zu erhöhen und gleichzeitig die Qualität
der Prüfungen weiterhin zu gewährleisten, wird mit dem Regelungsentwurf das Meisterprüfverfahren
modernisiert.
Neben dem Meisterprüfungsausschuss wird mit dem Regelungsvorhaben ein weiteres Gremium
geschaffen. Die sog. Prüfungskommissionen werden in der Zukunft die Abnahme und
abschließende Bewertung selbständig bewertbaren Prüfungsleistungen von dem Meisterprüfungsausschuss
übernehmen können. Der Meisterprüfungsausschuss beruft für die Dauer
von jeweils fünf Jahren Personen in die Prüfungskommissionen. Es wird damit möglich sein,
Anlage 2
Drucksache 19/27440 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Prüfungskommissionen mit anderen und weniger Personen zu besetzen als den Meisterprüfungsausschuss.
Es können für einen Prüfungstermin auch mehrere Prüfungskommissionen
gebildet werden, um die Prüfungen flexibel zu gestalten. Die Gesamtverantwortung für die
Durchführung der Meisterprüfungen verbleibt weiterhin bei dem Meisterprüfungsausschuss.
Darüber hinaus werden mit dem Regelungsvorhaben Anpassungen vorgenommen, die aufgrund
der Wiedereinführung der Zulassungspflicht für einzelne Handwerke notwendig geworden
sind.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Länder)
Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine Entlastung von 8,6 Mio. Euro.
Der Meisterprüfungsausschuss beruft für die Dauer von jeweils fünf Jahren prüfende Personen,
die in den Prüfungskommissionen Einsatz finden können. Dafür legt jeweils die Handwerkskammer
dem Meisterprüfungsausschuss eine Liste mit Personenvorschlägen vor. Für
die Bildung der Prüfungskommissionen entsteht damit zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand von
etwa acht Minuten je Prüfungsabschnitt bei rund 88.000 Prüfungsabschnitten und 190 Minuten
je Meisterprüfungsausschuss bei rund 300 Meisterprüfungsausschüssen (Lohnsatz von
40,8 Euro/Stunde für Prüfende und 34,50/Stunde für Mitarbeiter der Handwerkskammer). Insgesamt
ergibt sich daraus jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 490.000 Euro.
Gleichzeitig werden die Meisterprüfungsausschüsse durch Prüfungskommissionen entlastet.
Das Ressort nimmt nachvollziehbar an, dass durch den Einsatz von Prüfungskommissionen
künftig pro Prüfungsabschnitt zwei statt drei Prüfende beteiligt werden (durchschnittlicher Zeitersparnis
pro Prüfungsabschnitt von 154 Minuten). Bei einem Lohnsatz von
40,8 Euro/Stunde ergibt sich daraus eine Entlastung von 9,1 Mio. Euro pro Jahr.
II.2 Evaluierung
Ziel des Gesetzes ist es, die Flexibilität für Prüfende zu erhöhen und damit das Ehrenamt zu
stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen. Die
Bundesregierung wird die Erreichung dieser Ziele im Zusammenhang mit der Evaluierung
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften überprüfen. Als Kriterien werden insbesondere die
Entwicklung der Zahlen an ehrenamtlichen Prüfenden und die Rechtsbeständigkeit der Prüfungen
betrachtet, wozu statistisches Wissen und Erfahrungswissen der Handwerksorganisationen
herangezogen werden soll.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333