2020_02_03_d1$2-1-20.pdf
Drucksache
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
2/1/20
2020-02-03
Empfehlungen
BR
http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/brd/2020/0002-1-20.pdf
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G Bundesrat Drucksache 2/1/20 E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse 03.02.20 AIS - AV - Fz - G - In - R - Wi zu Punkt … der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) A empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2, 3, 4 – neu –,
Satz 2 – neu – SGB IV) In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d ist § 85 Absatz 3b wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 2 sind den Wörtern „eine Einrichtung“ die Wörter „zur
Aufgabenerfüllung“ voranzustellen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946 ... AIS Empfehlungen, 2/1/20 - 2 - bb) In Nummer 3 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen. cc) Folgende Nummer 4 ist anzufügen: „4. eine Einrichtung beizubehalten, auch wenn die für die Einrichtung
vorgesehenen Aufgaben weggefallen sind.“ b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen: „Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche oder ähnliche
Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu der Einrichtung begründen
soll.“ Begründung: Die aktuell gültige Fassung des § 85 Absatz 1 Satz 2 SGB IV lautet: „Die Absicht,
sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften
im Sinne dieses Gesetzbuches zu beteiligen […], ist der
Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen.“ Der ausdrückliche Hinweis, dass die Gründung, das Erwerben, die Beteiligung
beziehungsweise die Erhöhung der Einlage der Beteiligung nur zur Aufgabenerfüllung
zulässig ist, ist dringend geboten, um andere – nicht aufgabenbezogene
Vermögensanlagen – zu unterbinden. Ansonsten wäre die Beteiligung an
nicht aufgabenbezogenen Einrichtungen denkbar, was jedoch dem Grundsatz
des § 30 SGB IV widerspricht und auch den Regelungen des § 83 SGB IV
(Anlegung der Rücklage) zuwiderläuft. Zudem würde die Begrenzung in § 85
Absatz 3c SGB IV-E ins Leere laufen. Nach § 85 Absatz 3b Satz 1 SGB IV sollte aus Klarstellungsgründen eine Legaldefinition
des Begriffs „Beteiligung“ eingefügt werden. 2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II)
Artikel 4 Nummer 2 (§ 31a Absatz 1 Satz 3 – neu –, Absatz 2 Satz 1 SGB III) a) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen: „Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 42 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird aufgehoben.“ ... In, Wi b) In Artikel 4 Nummer 2 ist § 31a wie folgt zu ändern: aa) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen: - 3 - Empfehlungen, 2/1/20 „Die Weitergabe dieser Daten soll auch an die ermittelten jeweiligen
Behörden von Unterstützungsmöglichkeiten nach Satz 1 erfolgen.“ bb) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter „kann die“ durch die Wörter „hat
die“ zu ersetzen. Begründung:
Zu Buchstabe a Einer solchen Regelung bedarf es nicht, weil das Verhältnis zu anderen Leistungen
Gegenstand der allgemeinen Regelungen in § 5 SGB II beziehungsweise
§ 22 SGB III ist. Im Übrigen enthält dieser in Nummer 1 ausdrückliche Ausschluss
der künftigen Beratungspflicht gegenüber den Jobcentern den Wertungswiderspruch,
dass auch junge Menschen, die Schwierigkeiten am Übergang
von der Schule in den Beruf haben und die Schule zu häufig ohne eine
unmittelbare, konkrete berufliche Perspektive verlassen, einer besonderen Beratung
und Betreuung durch die Jobcenter obliegen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Bei dem neuen Kontaktierungs- und Informationsauftrag der Bundesagentur
für Arbeit bedarf es einer Informationspflicht der Arbeitsagenturen gegenüber
dem zuständigen Jobcenter, und zwar sowohl gegenüber den gemeinsamen
Einrichtungen als auch den kommunalen Jobcentern. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Es kann nicht dem allgemeinen Obliegen einer Agentur für Arbeit unterliegen,
ob für die effektive Betreuung junger Menschen notwendige Daten an die nach
Landesrecht bestimmten Stellen des Landes übermittelt werden. Daher ist die
derzeitige Ermessensregelung nicht geeignet und es muss eine verpflichtende
Weitermeldung vorgesehen werden. 3. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI) In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b ist § 6 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu fassen: „Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung zusammen mit den Bestätigungen
über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Mitgliedschaft in der
zuständigen berufsständischen Kammer und über die Zahlung einkommensbezogener
Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung unverzüglich
an den Träger der Rentenversicherung zur Entscheidung weiter.“ ... In bei Annahme
entfällt
Ziffer 5 Empfehlungen, 2/1/20 - 4 - Begründung: Das Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund von § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist ein Verfahren zwischen dem Versicherten
und dem Träger der Rentenversicherung (vergleiche § 6 Absatz 2 SGB VI).
Mit der Umstellung des bisher papiergebundenen Befreiungsverfahrens sollen
daher keine materiellen oder inhaltlichen Änderungen erfolgen, die zu einer
zusätzlichen Belastung für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
oder die berufsständischen Kammern führen. Der Änderungsvorschlag in § 6 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI ist redaktioneller
Natur und greift die Legaldefinition der berufsständischen Versorgung
in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI auf. Bei der Bestätigung über die Zahlung einkommensbezogener Beiträge wird
klargestellt, dass es sich um solche an die berufsständische Versorgungseinrichtung
handelt (vergleiche die Befreiungsvoraussetzung in § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b SGB VI) und nicht um Beiträge an die berufsständische
Kammer. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Weiterleitung gegebenenfalls weiterer
für die Bescheidung des Antrags sachdienlicher Unterlagen über das Vorliegen
einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen oder einer Versorgungseinrichtung
ihrer Berufsgruppe und den Nachweis über die Mitgliedschaft
in der zuständigen berufsständischen Kammer sowie der Bestätigung einer
einkommensbezogenen Beitragszahlung ist zu streichen. Der Begriff „gegebenenfalls“
ist rechtlich zu unbestimmt: Damit bleibt unklar, nach welchen
Kriterien die dort angesprochenen Unterlagen zu erbringen sind. Es würden
sonst neue und sehr verwaltungsaufwändige Nachweispflichten für die berufsständischen
Kammern und die Versorgungswerke eingeführt werden, obwohl
derartige Nachweise bisher nur im begründeten Ausnahmefall (zum Beispiel
bei Gerichtsverfahren) zusätzlich zur Bestätigung der Mitgliedschaft in den öffentlich-rechtlich
verfassten Kammern und Versorgungswerken erbracht werden
müssen. Die „Bestätigung einer einkommensbezogenen Beitragszahlung“
kann als Doppelung gestrichen werden, da bereits im ersten Halbsatz von § 6
Absatz 2 Satz 3 SGB VI die Bestätigung der Zahlung von einkommensbezogenen
Beiträgen verlangt wird. 4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI) In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort
„Antragstellers“ die Wörter „und der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung“
einzufügen. Begründung: Durch den Änderungsvorschlag in § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI wird das Verwaltungsverfahren
beschleunigt und durch Vermeidung eines Medienbruchs
sowohl für den Träger der Rentenversicherung als auch für die berufsständi- ... Wi entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 4 AIS - 5 - Empfehlungen, 2/1/20 sche Versorgungseinrichtung vereinfacht. Die zuständige Versorgungseinrichtung
erhält bereits den Bescheid über den Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 2
SGB VI jeweils als Abdruck in Papierform. 5. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI) In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort
„Arbeitgeber“ die Wörter „sowie dem Versorgungsträger“ einzufügen. Begründung: Laut Gesetzentwurf soll die Deutsche Rentenversicherung (DRV) über das Ergebnis
des Befreiungsverfahrens von den Versicherungsabgaben künftig nur
noch den/die Antragsteller/in und dessen/deren Arbeitgeber/in informieren.
Damit wäre der/die Versicherte in der Pflicht, seinen/ihren Versorgungsträger
über das Ergebnis des Verfahrens zu informieren. Dies bedeutete einen vermeidbaren
Mehraufwand, der den Zeitgewinn aus dem elektronischen Verfahren
voraussichtlich mindestens aufbrauchen dürfte. Um dies zu vermeiden,
sollte die DRV wie bisher auch weiterhin den Versorgungsträger des Antragstellers
beziehungsweise der Antragstellerin über den Ausgang des Verfahrens
informieren. Dies bedeutet für die DRV keine zusätzliche Belastung, erspart
diese aber den Angehörigen sämtlicher freien Berufe, die von dieser neu geschaffenen
Informationspflicht betroffen wären. 6. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2b – neu – SGB VII) Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: ‚c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) … <weiter wie Gesetzentwurf> … (2b) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen
ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr einer beruflich
verursachten Erkrankung, die nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
genannt wird, ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können
aufgrund einer sehr seltenen Gefährdung oder zu kleiner Personengruppen
keine oder zu wenig medizinisch-wissenschaftliche epidemiologische Erkenntnisse
beigebracht werden, können die Unfallversicherungsträger im
Benehmen mit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle
die Krankheit ausnahmsweise als Berufskrankheit anerkennen, soweit sich
andernfalls aus der Anwendung dieser Vorschrift eine unbillige Härte
ergibt. Eine Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Zusammen- ... AIS Empfehlungen, 2/1/20 - 6 - hang über einen pathogenen Mechanismus nachgewiesen sein muss und
konkurrierende Kausalfaktoren ausgeschlossen werden.“ ‘ Begründung: Eine Härtefallklausel ist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit und der Billigkeit
für solche Fälle im Gesetz vorzusehen, in denen aufgrund der Seltenheit
von Gefährdungen oder sehr geringer Betroffenenzahlen keine ausreichenden
wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, um eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Bei seltener Gefährdung oder zu kleiner Personengruppe liegen häufig
keine oder zu wenig medizinisch-wissenschaftliche epidemiologische Erkenntnisse
vor, um entsprechende Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen,
beispielsweise das Halswirbelsäulensyndrom einer Geigerin oder
eines Geigers verursacht durch ständige Fehlhaltung. Auch Fälle des Zusammenwirkens
von mehreren potenziell krebserzeugenden Gefahrstoffen könnten
im Einzelfall berücksichtigt werden. Eine entsprechende Härtefallklausel sollte
jedoch restriktiv angewendet werden. Eine unbillige Härte ist anzunehmen,
wenn die Krankheit mit starken Auswirkungen, zum Beispiel ausgeprägter
Leistungseinschränkung, einhergeht (MdE 70 bis 90 Prozent). Die Anerkennung als Berufskrankheit erfolgt, wie bei Härtefallregelungen üblich,
im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. 7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe d (§ 9 Absatz 3a Satz 7 – neu – SGB VII) In Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe d ist dem § 9 Absatzes 3a folgender Satz anzufügen: „Kann trotz sorgfältiger Beweiserhebung der Unfallversicherungsträger unter
Berücksichtigung aller verfügbaren Erkenntnisse nicht festgestellt werden, dass
es zu der für die Anerkennung als Berufskrankheit nach Art und Umfang erforderlichen
Einwirkung im Rahmen einer versicherten Tätigkeit gekommen ist,
wird diese vermutet, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel
und der sonstigen Erkenntnisse mehr für als gegen die Annahme einer entsprechenden
Einwirkung spricht.“ Begründung: Die Verpflichtung der Unfallversicherungsträger zur Dokumentation bestimmter
mit den schädlichen Einwirkungen auf bestimmten Arbeitsplätzen verbundener
Informationen in einem Expositionskataster ist ein Schritt in die richtige
Richtung. Um einen angemessenen Schutz der Versicherten zu gewährleisten
und Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen, ist die geplante Regelung im
neuen § 9 Absatz 3a SGB VII allerdings noch nicht ausreichend. Bei beruflich ... AIS - 7 - Empfehlungen, 2/1/20 verursachten Krebserkrankungen, die heute auftreten, aber bereits vor Jahrzehnten
durch berufliche Einwirkungen verursacht wurden, wird die Erstellung
eines Expositionskatasters und der Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen/Tätigkeiten
in bestimmten Fällen nicht mehr möglich sein, weil die Arbeitsbedingungen
und die damaligen Schutzmaßnahmen, wenn diese überhaupt
vorhanden waren, heute ganz anders sind als früher. Insbesondere in denjenigen
Fällen, in denen Unterlagen im Betrieb nicht mehr vorliegen oder der Betrieb
nicht mehr existiert, der Vollbeweis einer beruflich relevanten Einwirkung
nicht mehr erbracht werden kann, müssen den Versicherten im Rahmen
des Vollzugs des geltenden Rechts Leistungen nach diesem Gesetz versagt
werden. Um zeitnah diese, für die Betroffenen unbefriedigende Rechtslage und
die damit weitreichenden nachteiligen Konsequenzen aufzulösen, sollte nach
Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel eine Vermutungsregelung zu
Gunsten der erkrankten Versicherten eingeführt werden. 8. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e (§ 9 Absatz 4 SGB VII) In Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e ist § 9 Absatz 4 wie folgt zu fassen: „(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt
wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die
Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr
nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger
beim Arbeitgeber und bei den Versicherten darauf hinzuwirken, dass die
Versicherten der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr ausgesetzt sind. Die Versicherten
sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen
Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären.
Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 ist im Benehmen mit den Versicherten
ein individueller Präventionsplan zu erstellen, die vereinbarten Maßnahmen
sind verpflichtend; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.
Die Unfallversicherungsträger haben die Arbeitgeber dazu anzuhalten, dass die
Versicherten an den individualpräventiven Maßnahmen teilnehmen können und
Maßnahmen zur Verhältnisprävention beim Arbeitgeber durchzusetzen. Kommen
Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht
nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine
danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht,
bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise
versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung
der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder ... AIS Empfehlungen, 2/1/20 - 8 - die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz
3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.“ Begründung: Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, für Arbeitsbedingungen zu sorgen, bei denen
Berufskrankheiten gar nicht erst entstehen. Die ursprüngliche Formulierung in
Satz 1 bezieht sich einseitig auf den Arbeitnehmer als Adressaten. Es kann
nicht allein den Versicherten die Pflicht auferlegt werden, die gefährdende Tätigkeit
zu unterlassen und eine Änderung der Arbeitsumstände herbeizuführen
(Verhaltensprävention), sondern es ist primär die Pflicht des Arbeitgebers, dass
die Versicherten der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr ausgesetzt werden und
die Arbeitsplatzgestaltung und Gefährdungsbeurteilung dahingehend aktualisiert
werden (Verhältnisprävention). Die vorgeschlagene Formulierung setzt
einen Bezug zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Absatz 2
SGB IX) um den Versicherten trotz Schädigung möglichst lange den Erhalt eines
Arbeitsplatzes zuzusichern. Ebenso bezugnehmend auf das betriebliche Eingliederungsmanagement wurde
die Erstellung eines individuellen Präventionsplans als neuer Satz 3 eingefügt.
Hinsichtlich der in § 9 Absatz 4 SGB VII-E neu eingefügten Teilnahme- und
Mitwirkungspflichten sollten die Versicherten im Zuge dieses Präventionsplans
das Recht bekommen, auf die Ihnen verordneten Maßnahmen Einfluss zu nehmen.
So bleibt das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten gewahrt und es
wird erreicht, dass Leistungen auch akzeptiert und wahrgenommen werden.
Bei einer verpflichtenden Teilnahme der Versicherten an individuellen Maßnahmen
zur Verhaltensprävention muss eine verpflichtende Freistellung von
Seiten der Arbeitgeber sichergestellt sein. Die Durchsetzung der Freistellung
kann nicht alleine die Pflicht der Versicherten sein, auf diese hinzuwirken ist
eine Pflicht der Unfallversicherungsträger. 9. Zu Artikel 7 Nummer 3a – neu – (§ 20 Absatz 1a – neu – SGB VII)
Artikel 19a – neu – (§ 20a Absatz 2 Nummer 5, Nummer 6 – neu –, § 21 Absatz 3a – neu – ArbSchG) a) Nach Artikel 7 Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. Nach § 20 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Unfallversicherungsträger übermitteln ihre Erkenntnisse aus
der Überwachung nach § 17 Absatz 1 spätestens ab dem
31. Dezember 2022 vollständig, zeitnah und elektronisch an die nach § 21
des Arbeitsschutzgesetzes für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden. Der
Datenaustausch umfasst insbesondere Informationen zu erfolgten Betriebsbesichtigungen,
dabei gewonnenen aufgabenbezogenen Erkenntnissen und ... - 9 - Empfehlungen, 2/1/20 den durchgeführten Maßnahmen, Anordnungen und Bußgeldverfahren. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, unter Beteiligung
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zum Umfang
des automatisierten Datenaustausches und zum Verfahren festzulegen.“ ‘ b) Nach Artikel 19 ist folgender Artikel 19a einzufügen: ‚Artikel 19a Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. den Aufbau und die Umsetzung eines vollständigen Datenaustausches
zu den Erkenntnissen aus der Überwachungstätigkeit
der Träger nach § 21 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch.“ 2. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre Erkenntnisse aus
der Überwachung nach § 21 Absatz 1 spätestens ab dem
31. Dezember 2022 vollständig, zeitnah und elektronisch an die für die
Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Träger der Unfallversicherung. Der Datenaustausch umfasst
insbesondere Informationen zu erfolgten Betriebsbesichtigungen, dabei
gewonnenen aufgabenbezogenen Erkenntnissen und den durchgeführten
Maßnahmen, Anordnungen und Bußgeldverfahren. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, unter Beteiligung der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zum Umfang des
automatisierten Datenaustausches und zum Verfahren festzulegen.“ ‘ ... Empfehlungen, 2/1/20 - 10 - Begründung: Ob Unternehmen und Arbeitgeber ihrer Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu sichern und zu verbessern, angemessen nachkommen, wird im dualen
System des deutschen Arbeitsschutzes durch die nach dem Landesrecht für
die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zuständigen Behörden
nach § 21 Absatz 1 ArbSchG sowie die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung
im Rahmen ihres Präventionsauftrages nach den §§ 14 ff. SGB VII
überwacht. Diese Aufgabenverteilung hat sich bewährt, weil die beiden Träger
des deutschen Arbeitsschutzsystems bei ihrer Aufgabenwahrnehmung unterschiedliche
Zugänge zu Betrieben und Unternehmen nutzen und Kompetenzen
und Netzwerke einbringen können. Ein durch die beiden Träger gemeinsam sichergestellter
wirksamer Arbeitsschutz ist angesichts der neuen Herausforderungen
in der digitalen Arbeitswelt und aufgrund der Auswirkungen des demographischen
Wandels auf das Arbeitsleben auch heute von erheblicher Bedeutung
und liegt gleichermaßen im Interesse von Beschäftigten, Arbeitgebern,
Sozialversicherungen und Gesamtgesellschaft. Aus Sicht der Unternehmen
kommt einer möglichst bürokratieeffizienten Umsetzung dabei eine große Bedeutung
zu.
Deshalb und erst recht angesichts der in den vergangenen Jahren rückläufigen
Personalressourcen und Besichtigungszahlen bei beiden Trägern muss ihre
Aufgabenwahrnehmung bestmöglich aufeinander abgestimmt sein. Synergien
müssen optimal genutzt, parallele Verwaltungstätigkeiten möglichst vermieden
werden. Diesem Ziel dient seit mehr als zehn Jahren die gemeinsame deutsche
Arbeitsschutzstrategie.
Für die weitere Verbesserung der Zusammenarbeit bietet die zunehmende Digitalisierung
von Verwaltungsverfahren große Chancen, Synergien im Rahmen
der Wahrnehmung gleicher beziehungsweise gemeinsamer Aufgaben noch
besser zu nutzen. Für Daten, die einer von zwei für die gleiche Aufgabe zuständigen
Aufgabenträgern bei seiner Aufgabenwahrnehmung als Erkenntnisse
gewinnt beziehungsweise als Daten erhebt, die auch für den anderen Aufgabenträger
relevant sind, erspart ein automatisierter Datenaustausch erhebliche
parallele Erhebungs- und Besichtigungserfordernisse. Zugleich verfügen beide
an einem gegenseitigen Datenaustausch beteiligte Aufgabenträger damit über
eine breitere Datenbasis für eine qualitativ bessere und effizientere Aufgabenwahrnehmung.
Gleichzeitig werden die Unternehmen von parallelen Verwaltungstätigkeiten
wie zum Beispiel Doppelbesichtigungen entlastet.
Der Datenaustausch, der bisher bereits im Rahmen der gemeinsamen deutschen
Arbeitsschutzstrategie auf Vereinbarungsbasis erprobt wurde, hat sich mangels
verpflichtendem Charakter, verbindlicher Regelungen zu Umfang und Verfahren
sowie aufgrund der im Rahmen freiwilligen Datenaustausches erforderlicher
Einzelfallprüfung nicht als zielführend erwiesen. Daher soll jetzt eine gesetzliche
Grundlage geschaffen werden. Datenschutzbelange der Arbeitgeber und Unternehmen sind nicht berührt, weil
sich die ausgetauschten Daten auf die Einhaltung der für sie sowohl nach § 3
ArbSchG als auch nach § 21 Absatz 1 SGB VII geltenden Verpflichtung, Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß- ... AIS bei Annahme
entfällt
Ziffer 11 - 11 - Empfehlungen, 2/1/20 nahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, beziehen. Beide
Aufgabenträger hätten nach § 21 Absatz 1 ArbSchG beziehungsweise den
§§ 17, 19 SGB VII die Befugnis, sämtliche dem Datenaustausch unterliegende
Daten eigenständig zu erheben. Eine schützenwerte Rechtsposition der Unternehmen,
diese Daten einem der Aufgabenträger vorzuenthalten ist daher nicht
gegeben. Vielmehr erspart der Datenaustausch den Unternehmen Belastungen
durch doppelte Besichtigungstätigkeiten, Datenerhebungen et cetera. Die Verpflichtung zum Datenaustausch greift spätestens zum
31. Dezember 2022, um den beteiligten Trägern Gelegenheit zur Vorbereitung
entsprechender EDV-Lösungen zu geben. Sie kann durch Vereinbarungen im
Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie aber auch schon
früher und gegebenenfalls teilweise umgesetzt werden. Die Verordnungsermächtigung
ermöglicht es, seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
im Dialog mit den zuständigen Trägern Standards für eine Vereinheitlichung
des Datenaustausches und die einzusetzenden automatisierten Verfahren
zu erarbeiten und verbindlich festzusetzen. 10. Zu Artikel 7 Nummer 19 (§ 144 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB VII)
Artikel 16 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 BGVPLTErG)
Artikel 28 Absatz 9 (Inkrafttreten) a) Artikel 7 Nummer 19 ist zu streichen. b) Artikel 16 ist zu streichen. c) In Artikel 28 Absatz 9 sind die Angabe „Nummer 19,“ und die Wörter „und
Artikel 16“ zu streichen. Begründung:
Die Schließung des Dienstordnungsrechts erfolgt nicht. Die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist gemäß Artikel 33 des
Grundgesetzes in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (in der
Regel Beamtenverhältnis) stehen. Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts und nehmen in einem erheblichen Umfang hoheitliche Aufgaben
wahr, die zum großen Teil auch daseinsstabilisierende Funktion haben
(zum Beispiel Auszahlung von Verletztengeld, Pflegegeld, Unfall- und Berufskrankheitsrenten,
sowie die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen). Darüber hinaus haben Beschäftigte der Unfallversicherungsträger im Aufgabenbereich
Prävention nach den §§ 14 ff. SGB VII weitreichende Kompetenzen,
von der Erhebung von Bußgeldern bis hin zu Betriebsschließungen. Insbesondere
sind hier die Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
zu nennen. Diese sind gemäß § 19 SGB VII unter anderem zur Überwachung
der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten ... AIS, G entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 10 Empfehlungen, 2/1/20 - 12 - und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und
zu prüfen, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern
oder zu entnehmen und die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von
ihm beauftragte Person zu verlangen. Zur Verhütung dringender Gefahren
können diese Maßnahmen von den Aufsichtspersonen auch in Wohnräumen
und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Im Einzelfall können
Aufsichtspersonen anordnen, dass bestimmte Maschinen oder sogar Betriebsteile
stillgelegt werden, wenn dies zur Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren
zweckmäßig und erforderlich ist. Mit diesen Aufgaben und Befugnissen stellen die Unfallversicherungsträger einen
zentralen Akteur im dualen System des deutschen Arbeitsschutzes dar.
Angesichts ohnehin rückläufiger Besichtigungs- und Personalzahlen bei beiden
Trägern des Arbeitsschutzes in Deutschland (Unfallversicherungsträger und
Arbeitsschutzbehörden der Länder) muss alles vermieden werden, was die
Aufgabenwahrnehmung eines der Träger in diesem Bereich schwächen könnte.
Denn ein konsequenter Arbeitsschutz ist aufgrund neuer Herausforderungen in
der zunehmend digitalisierten Arbeitswelt und des bereits heute manifesten
Fachkräftemangels nach wie vor von zentraler Bedeutung. Deshalb kommt es
darauf an, dass die Unfallversicherungsträger eine konsequente Überwachung
einschließlich erforderlicher Anordnungen auch weiterhin umsetzen. Es ist wichtig, dass die Aufsichtspersonen derartige Anordnungsbefugnisse
– etwa im Rahmen drohender schwerer Schäden für Leben und Gesundheit der
Versicherten – mit der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzungskraft
im Betrieb ausüben können. Bereits diese exemplarisch genannten
Aufgaben der Aufsichtspersonen sind mit Eingriffen in die Grundrechte der
Betroffenen nach den Artikeln 2, 12, 13 und 14 des Grundgesetzes verbunden. Damit ist es auch geboten, diese Personen insbesondere auch kündigungsrechtlich
besonders abzusichern, entweder durch das Beamten- oder das Dienstordnungsarbeitsverhältnis.
Das Dienstordnungsrecht hat sich als besonderes
Schutzrecht für die Beschäftigten der Sozialversicherungsträger bewährt, das
auf Grund der hoheitlichen Aufgaben geboten ist. Die dargestellten sachlichen Erfordernisse für eine Beibehaltung des Dienstordnungsrechts
überwiegen die lediglich staatsorganisatorischen Argumente
für dessen Abschaffung deutlich. 11. Zu Artikel 7 Nummer 19 Buchstabe a (§ 144 Absatz 1 Satz 2 SGB VII)
Buchstabe b (§ 144 Absatz 2 Satz 2 – neu – SGB VII) * * Artikel 7 Nummer 19 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen: Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen. ... - 13 - Empfehlungen, 2/1/20 ‚a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrenfähigkeit
im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.“ ‘ b) In Buchstabe b ist dem § 144 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: „Dies gilt nicht für die Unfallversicherungsträger nach den §§ 128 und 129.“ Begründung: Der derzeit geltende Paragraf wird als Absatz 1 grundsätzlich beibehalten.
Durch die Schließung des Dienstordnungsrechts für die bundesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger in Absatz 2 bedarf es keines Verweises mehr auf den
§ 2 des Bundesbeamtengesetzes in Absatz 1 Satz 2. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Absatz 2 wird um einen Satz 2 ergänzt.
Dieser stellt sicher, dass auch über den 31. Dezember 2022 hinaus die Unfallversicherungsträger
der Länder und der Kommunen weiter Verträge mit Angestellten
abschließen können, die der Dienstordnung nach dem SGB VII unterstehen
sollen. Der Unfallversicherungsträger des Bundes, die Unfallversicherung Bund und
Bahn, besitzt nach § 148 SGB VII Dienstherrenfähigkeit (und benötigt eine
Anstellungsmöglichkeit nach Dienstordnung nicht). Die überwiegende Anzahl
der Unfallversicherungsträger von Ländern und Kommunen hingegen besitzen
keine Dienstherrenfähigkeit. Nach Auffassung des Bundesrates ist für die Unfallversicherungsträger
im Landes- und kommunalen Bereich die Möglichkeit,
Angestellte nach einer Dienstordnung ein- und anzustellen, zum Ausgleich
struktureller Nachteile, aber auch mit Blick auf die Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben im Rahmen der §§ 17 bis 19 SGB VII weiterhin geboten. Vor dem
Hintergrund der Kompetenzen – von der Erhebung von Bußgeldern bis hin zu
Betriebsschließungen – ist es geboten, die entsprechenden Personen insbesondere
auch kündigungsrechtlich besonders absichern zu können. Eine Privilegierung
kann darin nicht erkannt werden. Der Bund hat im Rahmen der föderalen
Strukturen beschlossen, auf das Dienstordnungsrecht für die Unfallversicherungsträger
zu verzichten. Die vorgeschlagene Änderung hat zum Ziel, das
Dienstordnungsrecht für die Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen
weiterhin aufrecht zu erhalten. Das Dienstordnungsrecht erfährt seine Konkretisierung durch autonomes Recht
der Unfallversicherungsträger, welches der Genehmigung durch die zuständigen
Aufsichtsbehörden bedarf. Die Unfallversicherungsträger ohne Dienstherrenfähigkeit
haben nach bereits geltendem Recht die Möglichkeit, im Rahmen
der Selbstverwaltung zu entscheiden, ob sie ihre Angestellten nach Dienstordnung,
nach Tarifvertrag oder außertariflich anstellen. Die Beendigung des
Dienstordnungsrechts ist insoweit auch nicht erforderlich. Eine Einschränkung
der Entscheidungsspielräume der Selbstverwaltung durch den Verzicht auf das
Dienstordnungsrecht als Möglichkeit der Personalanstellung sollte vielmehr
vermieden werden. ... AIS Empfehlungen, 2/1/20 - 14 - 12. Zu Artikel 8 Nummer 2a – neu – (§ 69 Absatz 6 – neu – SGB X)
Nummer 2b – neu – (§ 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB X) Nach Artikel 8 Nummer 2 sind folgende Nummern 2a und 2b einzufügen: ‚2a. Dem § 69 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Zur Feststellung von Leistungsmissbrauch, Identität des ausländischen
Leistungsempfängers und Abrechnungszwecken zwischen den
kreisfreien Städten und Kreisen und dem Land dürfen die Leistungsträger
nach § 12 des Ersten Buches den kreisfreien Städten und Kreisen Name,
Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, derzeitige Anschrift, AZR-
Nummer und Leistungsbezug der betroffenen Person mitteilen.“ 2b. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch die
Wörter „und die in § 10 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
bezeichnete Übermittlungsbefugnis,“ ersetzt.‘ Begründung: Die Organisation von landesinternen und kommunalen Aufgaben im Zusammenhang
mit dem Flüchtlingsmanagement und Kostenerstattungsverfahren bedarf
der rechtlichen Weiterentwicklung, um die komplexen Aufgaben auch effizient
wahrnehmen zu können. In einem ersten Schritt wurde in diesem Jahr der Datenaustausch innerhalb der
Leistungs- und Kommunalbehörden im Rahmen von § 10 Absatz 4 Nummer 3
des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) neu geregelt. Die Änderung im Ausländerzentralregistergesetz war erforderlich, um den
Austausch von Daten eines Ausländers zwischen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
zu ermöglichen, und somit die Durchführung und Umsetzung
von ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen. Dies bezieht
sich insbesondere auf die Nutzung und Weitergabe von Sozialdaten. Die Weitergabe
von diesen Daten – zum Beispiel von dem Leistungsträger des SGB II
(Jobcenter) an die Kommunalbehörden im Rahmen der Identitätsfeststellung
beziehungsweise zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch oder zur digitalen
Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen – bedarf
weiterhin einer entsprechenden sozialrechtlichen Regelung. Besonders für ein effizientes Flüchtlingsmanagement und transparente Kostenerstattungsverfahren
ist es besonders wichtig, dass es auch einen Datenaustausch
mit den weiteren in diesem Verfahrenskomplex zuständigen Landesbehörden
gibt; dies bezieht sich insbesondere darauf, die digitale Abrechnung
von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen sicherstellen zu können. Der neue § 10 Absatz 4 Nummer 3 AZRG schafft ohne eine sozialrechtliche
Änderung für die in diesem Aufgabenbereich zuständigen Leistungsträger
(zum Beispiel für die Jobcenter) datenschutzrechtlich nicht die notwendige ... In - 15 - Empfehlungen, 2/1/20 rechtliche Klarheit; hierzu trägt die vorgesehene entsprechende Regelung im
Sozialgesetzbuch bei. Soweit die AZR-Nummer durch das Jobcenter verarbeitet
wird, handelt es sich um ein Sozialdatum, welches nur nach den gesetzlichen
Grundlagen des SGB verarbeitet werden darf. Die Regelung im Ausländerzentralregistergesetz
kann somit nicht als alleinige Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung von Sozialdaten herangezogen werden, da es sich nicht um eine
Regelung nach dem SGB handelt und auch keine Regelung im SGB auf den
§ 10 AZRG verweist. Aufgrund des sogenannten Zwei-Türen-Prinzips im Sozialrecht
ist daher eine entsprechende Umsetzungsnorm im Sozialgesetzbuch
erforderlich. Darüber hinaus muss die Übermittlung der Personaldaten, des Leistungsbezugs
und der AZR-Nummer auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich für die
Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Leistungsträgers (zum Beispiel des
Jobcenters) sein. Die jetzt vorzunehmende sozialgesetzliche Ergänzung ist somit eine unterbliebene
Folgeänderung zur damaligen Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes,
die ohne ein Äquivalent im SGB X seine Wirkung
nicht entfalten kann. 13. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a (§ 74a Absatz 1 Satz 2 – neu –, 4 SGB X) In Artikel 8 Nummer 3 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 … <weiter wie Gesetzentwurf> … bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt auch für Ersuchen von Vollstreckungsbehörden für im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbare Forderungen des
bürgerlichen Rechts.“ cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.“ ‘ Begründung:
In § 74a Absatz 1 SGB X soll ein neuer Satz eingefügt werden. Bisher unterscheidet § 74a SGB X zwischen der Vollstreckung von öffentlichrechtlichen
Forderungen in § 74a Absatz 1 SGB X und der Vollstreckung
durch Gerichtsvollzieher in § 74a Absatz 2 SGB X. Der bisherige § 74a Absatz 1 SGB X berücksichtigt nicht, dass die Verwaltungsvollstreckungsgesetze
unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vollstreckung
privat-rechtlicher Forderungen im Wege der öffentlich-rechtlichen
Verwaltungsvollstreckung erlauben. Diese auf gesetzlicher Grundlage privile- ... G Empfehlungen, 2/1/20 - 16 - gierten privat-rechtlichen Forderungen der öffentlichen Hand, die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt werden dürfen, sollten genauso behandelt
werden wie die öffentlich-rechtlichen Forderungen nach § 74 Absatz 1
Satz 1 SGB X. Durch die Einschränkung in dem neu eingefügten Satz auf im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbare Forderung bleibt die Abgrenzung
zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher
Forderungen erhalten. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen
nach § 74a Absatz 1 SGB X um solche der öffentlichen Verwaltung
handelt, deren Vollstreckung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. 14. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 SGB X) In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist § 94 Absatz 1a
Satz 2 und 3 wie folgt zu fassen: „Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere Arbeitsgemeinschaft
nach Satz 1 bilden oder einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beitreten.
Weitere Bildungen und Beitritte zu Arbeitsgemeinschaften sind unzulässig.“ Begründung: Die Abgrenzung von Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 94 SGB X und Beteiligungsgesellschaften
im Sinne des § 85 SGB IV (Artikel 1 Nummer 19) bereitet
in der Praxis Schwierigkeiten, die durch § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3
SGB X-E nicht aufgelöst werden. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der
bisher vorgesehenen Formulierung in § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2
SGB IV-E (Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d: „… an einer Einrichtung zu beteiligen…“)
unklar, was unter Beteiligung zu verstehen ist. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Begriff der Beteiligung auch in Artikel 1 Nummer
19 gleichermaßen verwendet wird. Auf den Begriff „beteiligen“ im Zusammenhang
mit Arbeitsgemeinschaften sollte daher dringend verzichtet werden.
Unter „Beteiligung“ kann einerseits die bloße Teilnahme beziehungsweise
Mitwirkung verstanden, andererseits jedoch unter finanziellen Aspekten eine
Vermögensbeteiligung angenommen werden. Die Gesetzessystematik legt nahe,
den Begriff der Beteiligung in § 85 Absatz 3b Nummer 2 Satz 1 SGB IV-E
finanziell zu verstehen. Denn er steht im Vierten Abschnitt, Vierten Titel unter
„Vermögen“ und regelt die Anzeigepflicht für Beteiligungen an Einrichtungen.
Für diese Auslegung spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort
wird klargestellt, dass eine Beteiligung jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche
oder ähnliche Beteiligung beinhaltet. Da sowohl § 94 Absatz 1a SGB X als
auch § 85 SGB IV den Begriff „beteiligen“ verwenden, wird vorgeschlagen,
den Begriff „beteiligen“ in § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 SGB X-E durch den
Begriff „beitreten“ zu ersetzen. ... R - 17 - Empfehlungen, 2/1/20 15. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG) Artikel 10 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen: ‚3. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter …<weiter wie Gesetzentwurf
Nummer 3>… b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. bb) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie Klagen gegen
Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 19 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.‘ Begründung: Es soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg für Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses
nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geschaffen werden. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle Krankenkassen
und Krankenhäuser verbindlich und gelten als Kodierregeln (§ 19 Absatz 6
KHG). Gegen die Entscheidungen ist ohne Vorverfahren der Sozialrechtsweg
gegeben. Für diese Klagen ist nach derzeitigem Stand gemäß § 57a Absatz 4
SGG in erster Instanz das Sozialgericht Berlin ausschließlich örtlich zuständig,
weil es sich bei den Entscheidungen des Schlichtungsausschusses um Entscheidungen
„auf Bundesebene“ handeln dürfte. Hintergrund der vorgeschlagenen Hochstufung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber
mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-
Reformgesetz – mit Wirkung vom 1. Januar 2020 auf die bisher geringe praktische
Bedeutung des 2016 eingeführten Schlichtungsausschusses reagiert hat. In
dem neu geregelten § 19 KHG wurde unter anderem der Kreis der Anrufungsberechtigten
deutlich ausgeweitet (nunmehr auch alle Krankenhäuser und
Krankenkassen, § 19 Absatz 3 KHG). Zudem hat der Gesetzgeber alle Kodierempfehlungen
der Sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung
der Medizinischen Dienste, die von der Deutschen Gesellschaft für
Medizincontrolling mit einem Dissens belegt sind (höhere zweistellige Zahl), ... R Empfehlungen, 2/1/20 - 18 - dem Schlichtungsausschuss kraft Gesetzes zur Entscheidung bis Ende 2020
zugewiesen (§ 19 Absatz 5 KHG). Deshalb ist nunmehr mit einem Anstieg von
Entscheidungen des Schlichtungsausschusses und in der Folge auch mit einem
Anstieg von Klagen gegen solche Entscheidungen zu rechnen. Für die hier in
Rede stehenden Verfahren ist aufgrund der dahinterliegenden gewichtigen finanziellen
Interessen und der weitreichenden Bedeutung der zu treffenden allgemeinverbindlichen
Kodierregeln eine hochstreitige Verfahrensführung der
Beteiligten zu erwarten. Die Verfahren werden mit hoher Wahrscheinlichkeit
in der ersten Instanz nicht rechtskräftig entschieden, sondern bis zum Bundessozialgericht
eskaliert werden. Eine Entlastung des Sozialgerichts Berlin ist
daher sinnvoll. Die Hochstufung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zum Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg ist auch gesetzessystematisch konsequent. Denn § 29 Absatz
4 SGG sieht in Nummer 1 und 3 bereits erstinstanzliche Zuständigkeiten
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für ähnlich streitige Verfahren
nach Entscheidung von Schlichtungsstellen vor. Der Hintergrund ist auch hier,
dass es eher um die schnellere endgültige Klärung von Rechtsfragen mit
grundsätzlicher Bedeutung geht (vergleiche die Begründung des Gesetzentwurfs
zur Einführung des § 29 Absatz 2 bis 4 SGG in BR-Drucksache 820/07
Teil B, zu Artikel 1, zu Nummer 8). 16. Zu Artikel 10 Nummer 4 (§ 75 Absatz 2b Satz 4 – neu – und 5 – neu – SGG) In Artikel 10 Nummer 4 sind dem § 75 Absatz 2b folgende Sätze anzufügen: „Stellt ein Versicherungsträger binnen dieser Frist keinen Antrag auf Beiladung,
ist seine Beiladung ausgeschlossen. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend.“ Begründung: Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dem Gericht auch nach der Einführung
des Verfahrens der Beiladung auf Antrag nach dem neuen § 75 Absatz
2b SGG unbenommen sein, Versicherungsträger von Amts wegen beizuladen.
Hierfür fehlt aber ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Gesetzes- wie
auch im Entwurfstext. Nach der Gesetzessystematik sind Versicherungsträger in den im Gesetzentwurf
angesprochenen Verfahren grundsätzlich nach § 75 Absatz 2 SGG notwendig
beizuladen. Der neu zu schaffende § 75 Absatz 2b SGG macht hiervon
zur Verfahrensvereinfachung eine Ausnahme. Danach informiert das Gericht
anstelle einer notwendigen Beiladung von Amts wegen sämtliche betroffenen
Versicherungsträger und fordert sie auf, binnen einer zu bestimmenden Frist,
einen Antrag auf Beiladung zu stellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs
(„sind […] abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen“) hat
das Gericht auch keinen Ermessenspielraum, statt des Antragsverfahrens doch
von Amts wegen über Absatz 2 notwendig beizuladen. Ein Rückgriff auf § 75 ... AIS - 19 - Empfehlungen, 2/1/20 Absatz 1 SGG, der die einfache Beiladung regelt, wird von dem geplanten Absatz
2b zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, widerspricht aber der Gesetzessystematik.
Schon aufgrund der unterschiedlichen prozessualen Positionen
von einfach und notwendig Beigeladenen (§ 75 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGG)
stehen beide Institute nicht austauschbar nebeneinander. Hinzu kommt, dass
die Versicherungsträger ausweislich des jetzigen Absatz 2 und auch des neuen
Absatz 2b gerade keine nur einfach Beigeladenen, sondern notwendig Beizuladende
sind. Für die Annahme einer echten Präklusion nach Fristablauf spricht weiter die
durch die mit Artikel 10 Nummer 6 vorgesehene Änderung in § 141 Absatz 1
Nummer 2 SGG-E bewirkte Rechtskrafterstreckung auf sämtliche Versicherungsträger.
Denn nur durch die Kombination des Wegfalls einer obligatorischen
notwendigen Beiladung mit einer dennoch eintretenden Rechtskrafterstreckung
kann die gewünschte Verfahrensvereinfachung erreicht werden. Aus Gründen der Klarstellung erscheint es daher sinnvoll, die im Gesetzentwurf
ohnehin angelegte Präklusion ausdrücklich, wenn auch in gewisser Weise
deklaratorisch, zu regeln. Soweit Versicherungsträger aufgrund fehlender (fristgerechter) Antragstellung,
nicht mehr beigeladen werden können, sollte diesen parallel zu der Regelung in
§ 75 Absatz 2a Satz 8 SGG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand eröffnet werden. Es erschließt sich nicht, weshalb dies den Versicherungsträger
im Verfahren nach § 75 Absatz 2b SGG-E verwehrt bleiben soll,
Personen im Verfahren nach § 75 Absatz 2a SGG aber eröffnet ist. 17. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz die dringend notwendige Reform
des Berufskrankheitenrechts eingeleitet wurde. Der Bundesrat bedauert
jedoch, dass die Bundesregierung nicht vollumfänglich den bekannten Forderungen
der Länder nachgekommen ist. b) Aus Sicht der Länder ist die Einrichtung eines sozialpolitischen Ausschusses
„Berufskrankheitenrecht“ unter Beteiligung der Länder und Sozialpartner
dringend erforderlich. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf genannte
sozialpolitische Bewertung erst zum Zeitpunkt des Verordnungsgebungsverfahrens
wird kritisch gesehen. Im Rahmen der rechtlichen Verankerung des
Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten sollte daher parallel
ein sozialpolitischer Ausschuss unter Beteiligung der Länder und der Sozialpartner
eingerichtet werden, der die Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
Berufskrankheiten begleitet. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass die
Forschung zu den Berufskrankheiten ausgebaut wird. Zur Stärkung der Forschung
sollte der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim ... AIS Empfehlungen, 2/1/20 - 20 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit eigenen Finanzmitteln ausgestattet
werden, die es ihm ermöglichen, unabhängig von bestehenden Strukturen
auch eigenständige Forschungsprojekte zu initiieren. Da die Vermeidung
von Berufskrankheiten Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist, sollten
diese auch die Mittel hierfür bereitstellen. d) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Liste der
Berufskrankheiten zu präzisieren. Diese enthält aktuell unterschiedlich präzise
gefasste Definitionen, die zum Teil lediglich die schädigende Einwirkung,
aber keine konkrete Krankheit oder umgekehrt enthalten. Soweit wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen, sollte eine Dosis-Wirkungs-Beziehung
festgelegt werden. Auch sollten die Anforderungen an die Bezeichnung der
Berufskrankheit gesetzlich festgelegt werden. e) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Einführung einer gesetzlichen
Rückwirkungsregelung. Allerdings sollte die rückwirkende Leistung bei Berufskrankheiten
in Anlehnung an die im Sozialrecht übliche Rückwirkung
von vier Jahren einheitlich geregelt werden. 18. f) Nach Ansicht der Länder sollte eine Härtefallregelung für mehr Einzelfallgerechtigkeit
eingeführt werden. Bei seltener Gefährdung oder zu kleinen Personengruppen
liegen häufig keine oder zu wenige wissenschaftliche Erkenntnisse
vor, um entsprechende Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten
aufzunehmen – beispielsweise das Halswirbelsäulensyndrom einer
Geigerin oder eines Geigers verursacht durch ständige Fehlhaltung. Durch
eine Härtefallklausel könnte in diesen Fällen die Anerkennung einer Berufskrankheit
erfolgen, wenn zwar keine epidemiologischen Erkenntnisse über
den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Krankheit bestehen, aber aus
medizinischer Sicht im Einzelfall ein Kausalzusammenhang nachgewiesen
ist. Auch Fälle der Synkanzerogenese könnten mit einbezogen werden. g) Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Normierung von Expositionskatastern
und damit einer bestehenden Praxis der Unfallversicherungsträger. In Fällen,
in denen Unterlagen in Betrieben nicht oder nicht mehr verfügbar sind und
Betroffene deshalb in Beweisnot geraten, sollten jedoch darüber hinaus die
Anforderungen an die Beweisführung bezüglich der schädigenden Einwirkung,
zum Beispiel durch Glaubhaftmachung, erleichtert werden. Dies würde
ebenfalls die bereits gängige Praxis der Unfallversicherungsträger stärken
und für Rechtssicherheit sorgen. ... - 21 - Empfehlungen, 2/1/20 19. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Finanzausschuss B empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz
2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.