2020_02_03_d1$58-20.pdf
Drucksache
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
58/20
2020-02-03
Unterrichtung
BR
http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/brd/2020/0058-20.pdf
C
I
58/20
BR
Bundesrat Drucksache 58/20 03.02.20 Unterrichtung
durch die Europäische Kommission Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland COM(2020) 35 final EU Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946 Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet. Hinweis: vgl. AE-Nrn. 190836, 200037 EUROPÄISCHE
KOMMISSION Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES Brüssel, den 3.2.2020
COM(2020) 35 final Drucksache 58/20 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland DE DE Drucksache 58/20 - 2 - 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS BEGRÜNDUNG Mit dieser Empfehlung ersucht die Europäische Kommission den Rat der Europäischen
Union, eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu erteilen, die Kommission
als Verhandlungsführerin der Union zu benennen, der Verhandlungsführerin Richtlinien zu
erteilen und einen Sonderausschuss zu bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit
diesem Ausschuss zu führen. 2. HINTERGRUND Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ausgetreten. Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden
„Austrittsabkommen“) festgelegt. Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum
vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im
Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am
31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame
Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des
Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre. In den Leitlinien vom 23. März 2018 erklärte der Europäische Rat erneut, dass die Union für
die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Den
Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus
und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik,
erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine
Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem
Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt
werden sollte. In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung wird der Rahmen für die
künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
definiert 2 (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für „eine
ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf Handels- und
Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes
Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und
Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt“. In Artikel 184 des Austrittsabkommens ist Folgendes vorgesehen: „Die Union und das
Vereinigte Königreich bemühen sich nach besten Kräften, in gutem Glauben und unter
uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte 1 2 ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1. DE 1 DE einzuleiten, um die in der politischen Erklärung vom 17. Oktober 2019 genannten Abkommen
über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur
Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass
diese Abkommen, so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.“ In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 bekräftigte der Europäische Rat, dass
er den Wunsch hat, möglichst enge künftige Beziehungen zum Vereinigten Königreich im
Einklang mit der Politischen Erklärung und unter Achtung der früher vereinbarten Leitlinien
des Europäischen Rates und der Aussagen und Erklärungen, insbesondere jener vom
25. November 2018, zu begründen. Der Europäische Rat bekräftigte insbesondere, dass die
künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich auf einem ausgewogenen Verhältnis von
Rechten und Pflichten beruhen müssen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen
sind. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission, dem Rat „unmittelbar nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs den Entwurf eines umfassenden Mandats hinsichtlich der
künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich vorzulegen“. 3. DIE NEUE PARTNERSCHAFT - 3 - Drucksache 58/20 Die in dieser Empfehlung vorgesehene ehrgeizige und umfassende neue Partnerschaft spiegelt
die Schlussfolgerungen und Leitlinien des Europäischen Rates wider und baut auf der
Politischen Erklärung auf. Bei der geplanten Partnerschaft handelt es sich um ein Gesamtpaket, das drei
Hauptkomponenten umfasst: – allgemeine Regelungen (einschließlich Bestimmungen zu den Grundwerten
und Grundsätzen sowie zur Governance), – wirtschaftliche Regelungen (einschließlich Bestimmungen über den Handel
und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen) und – Regelungen im Bereich der Sicherheit (einschließlich Bestimmungen über
Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über
Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung). Die geplante Partnerschaft basiert auf der Prämisse‚ dass Wohlstand und Sicherheit durch die
regelbasierte internationale Ordnung, die Verteidigung der Persönlichkeitsrechte und der
Rechtsstaatlichkeit, hohe Standards für den Schutz der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte
und der Umwelt, die Bekämpfung des Klimawandels und den freien und fairen Handel
gestärkt werden. Die in dieser Empfehlung vorgesehene Partnerschaft ist umfassend im Sinne der
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2019. Sie beinhaltet alle in
der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche: Handel und wirtschaftliche
Zusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,
Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung, Teilnahme an Programmen der Union und
Bereiche der thematischen Zusammenarbeit. Die Kommission ist bereit, sich dafür
einzusetzen, dass während des Übergangszeitraums so viel wie möglich davon erreicht wird,
und die Verhandlungen über alle noch offenen Fragen nach Ablauf des Übergangszeitraums
fortzusetzen. Die geplante Partnerschaft würde die Beschlussfassungsautonomie der Union und ihre
Rechtsordnung, die Integrität ihres Binnenmarkts und der Zollunion sowie die Unteilbarkeit
der vier Freiheiten achten. Sie sollte den Schutz der finanziellen Interessen der Union DE 2 DE Drucksache 58/20 - 4 - gewährleisten und den Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum
angehörendes Drittland widerspiegeln, das nicht die gleichen Rechte haben und dieselben
Vorteile genießen kann wie ein Mitgliedstaat. Die geplante Partnerschaft sollte sich auf einen
übergeordneten Governance-Rahmen stützen, der alle Bereiche der Zusammenarbeit abdeckt. In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der geplanten Partnerschaft sei daran erinnert,
dass in die Erklärungen für das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom
25. November 2018 die folgende Erklärung des Europäischen Rates und der Kommission
aufgenommen wurde: „Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wird Gibraltar nicht in
den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu
schließenden Abkommen einbezogen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter
Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus.
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der
territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, werden diese gesonderten Abkommen der
vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen.“ 4. DIE VERHANDLUNGEN Die Kommission wird die Verhandlungen im Einklang mit den im Anhang zu dem Beschluss
festgelegten Verhandlungsrichtlinien und im Benehmen mit einem vom Rat bestellten
Sonderausschuss führen. Die Kommission wird die Verhandlungen in kontinuierlicher Abstimmung mit dem Rat und
seinen Vorbereitungsgremien führen, die Vorbereitungsgremien des Rates rechtzeitig
konsultieren und an diese Bericht erstatten und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen
und Dokumente im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Verfügung stellen. Die Kommission wird das Europäische Parlament regelmäßig zeitnah und umfassend über die
Verhandlungen unterrichten. In Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird die Kommission die
Verhandlungen in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der
Union für Außen- und Sicherheitspolitik führen. 5. RECHTSGRUNDLAGE Die verfahrensrechtliche Grundlage für einen Beschluss über die Ermächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen und die Erteilung von Verhandlungsrichtlinien an den
Verhandlungsführer ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV. Die geeignete materielle
Rechtsgrundlage für den Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen
und die Erteilung von Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungsführer ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des weitreichenden Umfangs der geplanten Partnerschaft
und der damit angestrebten ehrgeizigen und langfristigen Beziehungen Artikel 217 AEUV.
Insofern als der Anhang des Beschlusses Verhandlungsrichtlinien zu Angelegenheiten enthält,
die unter den Euratom-Vertrag fallen, sollte die Rechtsgrundlage des Beschlusses auch
Artikel 101 EAG-Vertrag umfassen. Die Rechtsgrundlage des empfohlenen Beschlusses
sollten daher Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV und Artikel 101 EAG-Vertrag sein. Die
materielle Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung und den Abschluss der neuen
Partnerschaft kann erst am Ende der Verhandlungen bestimmt werden. DE 3 DE Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im
Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. (2) Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft 3 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) festgelegt,
das im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgehandelt
und geschlossen wurde. (3) Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein
Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im
Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht gilt.
Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem
Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020
einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens
1 oder 2 Jahre. (4) In den Leitlinien vom 23. März 2018 erklärte der Europäische Rat erneut, dass die
Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten
Königreich anstrebt. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den
Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche,
insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität
sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien
wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den
Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem
Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung
niedergelegt werden sollte. 3 ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. - 5 - Drucksache 58/20 DE 4 DE Drucksache 58/20 - 6 - (5) In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung wird der Rahmen
für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten
Königreich definiert 4 (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die
Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt,
die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein
umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und
Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche
der Zusammenarbeit erstreckt. (6) Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte
Königreich sich nach besten Kräften bemühen, in gutem Glauben und unter
uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte
einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre
künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur
Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um
sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des
Übergangszeitraums gelten. (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 bekräftigte der Europäische
Rat, dass er den Wunsch hat, möglichst enge künftige Beziehungen zum Vereinigten
Königreich im Einklang mit der Politischen Erklärung und unter Achtung der früher
vereinbarten Leitlinien des Europäischen Rates und der Aussagen und Erklärungen,
insbesondere jener vom 25. November 2018, zu begründen. Der Europäische Rat
bekräftigte insbesondere, dass die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich
auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen,
wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Der Europäische Rat
ersuchte die Kommission, dem Rat „unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten
Königreichs den Entwurf eines umfassenden Mandats hinsichtlich der künftigen
Beziehungen zum Vereinigten Königreich vorzulegen“. Der Europäische Rat erklärte,
dass er die Verhandlungen aufmerksam beobachten und nach Bedarf weitere
allgemeine politische Orientierungen geben werde. (8) Daher sollten Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland aufgenommen werden. Die Kommission
sollte als Verhandlungsführerin der Union benannt werden. In Fragen der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte die Kommission die
Verhandlungen im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik führen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufzunehmen. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt. 4 ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1. DE 5 DE Artikel 3 Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit [Name des Sonderausschusses] auf der Grundlage der im Anhang enthaltenen Richtlinien. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am - 7 - Im Namen des Rates
Der Präsident Drucksache 58/20 DE 6 DE Drucksache 58/20 - 8 - EUROPÄISCHE
KOMMISSION ANHANG der Brüssel, den 3.2.2020
COM(2020) 35 final ANNEX Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland DE DE ANHANG RICHTLINIEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINER NEUEN PARTNERSCHAFT
MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND
NORDIRLAND I. ALLGEMEINER KONTEXT - 9 - 1. Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden
„Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mitgeteilt hatte, aus der Europäischen
Union (im Folgenden „Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft (im
Folgenden „Euratom“) auszutreten, hat die Union im Einklang mit Artikel 50 des
Vertrags über die Europäische Union (EUV) mit dem Vereinigten Königreich ein
Abkommen ausgehandelt und geschlossen, in dem die Einzelheiten seines Austritts
festgelegt sind (im Folgenden „Austrittsabkommen“). 2. In den Leitlinien vom 23. März 2018 erklärte der Europäische Rat erneut, dass die
Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten
Königreich anstrebt. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den
Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche,
insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität
sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien
wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den
Rahmen für die geplante Partnerschaft festgelegt, das in einer dem
Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung
niedergelegt werden sollte. 3. Im Zuge der Verhandlungen nach Artikel 50 EUV wurde mit dem Vereinigten
Königreich ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die geplante
Partnerschaft erzielt und in der politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens
für die geplante Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich
(im Folgenden „Politische Erklärung“) festgehalten, die vom Europäischen Rat
(Artikel 50) am 17. Oktober 2019 gebilligt wurde. In diesem Zusammenhang wurde
die Politische Erklärung dem zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich
geschlossenen Austrittsabkommen beigefügt. 4. In dem Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das
Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht gilt. Dieser
Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem
Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020
einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens
1 oder 2 Jahre. Im Austrittsabkommen verpflichteten sich die Union und das
Vereinigte Königreich, sich nach besten Kräften zu bemühen, die erforderlichen
Schritte einzuleiten, um die Abkommen über ihre geplante Partnerschaft rasch
auszuhandeln, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit wie möglich ab
dem Ende des Übergangszeitraums gelten. In der Politischen Erklärung
verpflichteten sich die Union und das Vereinigte Königreich, sich nach Kräften dafür
einzusetzen, ihr neues Fischereiabkommen bis zum 1. Juli 2020 zu schließen und zu
ratifizieren. DE DE 1 Drucksache 58/20 Drucksache 58/20 - 10 - 5. Grundlage der Verhandlungen über die geplante Partnerschaft sollte die wirksame
Umsetzung des Austrittsabkommens und seiner drei Protokolle sein. In diesem
Zusammenhang sollte das Karfreitagsabkommen bzw. Abkommen von Belfast vom
10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung
Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien im
Rahmen der geplanten Partnerschaft weiterhin in all seinen Teilen geschützt werden,
in Anerkennung der Tatsache, dass der Friedensprozess in Nordirland auch künftig
von größter Bedeutung für Frieden, Stabilität und Aussöhnung auf der Insel Irland
sein wird. II. ZWECK UND UMFANG DER GEPLANTEN PARTNERSCHAFT 6. In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 erklärte der Europäische Rat
(Artikel 50) erneut, dass die Union im Einklang mit der Politischen Erklärung zur
Festlegung der wichtigsten Eckpunkte der geplanten Partnerschaft zwischen der
Union und dem Vereinigten Königreich für die Zukunft eine möglichst enge
Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Der Ansatz der Union wird
weiterhin durch die allgemeinen Standpunkte und Grundsätze bestimmt, die in den
einschlägigen Leitlinien und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,
insbesondere denen vom 23. März 2018 und vom 25. November 2018, dargelegt
sind. 7. Ziel der Verhandlungen ist es, eine neue Partnerschaft zwischen der Union – und je
nach Sachlage Euratom – und dem Vereinigten Königreich zu begründen‚ die
umfassend ist und die in der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche
abdeckt: Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung und
Bereiche der thematischen Zusammenarbeit. Die geplante Partnerschaft sollte eine
kohärente Struktur bilden und in einen allgemeinen Governance-Rahmen eingebettet
sein. 8. In der Politischen Erklärung ist außerdem vorgesehen, dass die geplante
Partnerschaft auch Bereiche der Zusammenarbeit einschließen kann, die über die in
der Politischen Erklärung dargelegten Bereiche hinausgehen, wenn die Parteien
während der Verhandlungen zu der Auffassung gelangen, dass dies in ihrem
gegenseitigen Interesse liegt. Ferner wird anerkannt, dass sich die geplante
Partnerschaft im Laufe der Zeit weiterentwickeln könnte. 9. Die Kommission sollte anstreben, während des kurzen Übergangszeitraums so viel
wie möglich zu erreichen und bereit sein, die Verhandlungen über alle noch offenen
Fragen nach Ablauf des Übergangszeitraums erforderlichenfalls fortzusetzen. III. INHALT DER GEPLANTEN PARTNERSCHAFT ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 10. Die geplante Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich
sollte sich unter anderem auf die folgenden Grundsätze und wesentlichen Ziele
stützen und auf diese Bezug nehmen: DE DE
2 − Anerkennung der Tatsache‚ dass Wohlstand und Sicherheit durch die
regelbasierte internationale Ordnung, die Verteidigung der Persönlichkeitsrechte
und der Rechtsstaatlichkeit, hohe Standards für den Schutz der Arbeitnehmerund
Verbraucherrechte und der Umwelt, die Bekämpfung des Klimawandels und
den freien und fairen Handel gestärkt werden, − Bekräftigung der Zusage der Parteien, zum Schutz dieser allgemeinen
Grundsätze und bei der Bekämpfung interner und externer Bedrohungen ihrer
Werte und Interessen zusammenzuarbeiten, − Gewährleistung eines Gleichgewichts von Rechten und Pflichten sowie gleicher
Wettbewerbsbedingungen. Dieses Gleichgewicht muss die
Beschlussfassungsautonomie und die Rechtsordnung der Union sowie den
Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten und im Einklang mit
den anderen in den entsprechenden Leitlinien des Europäischen Rates
dargelegten Grundsätzen der Union stehen, insbesondere im Hinblick auf die
Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion und die Unteilbarkeit der vier
Freiheiten, − Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem
Schengen-Raum angehörendes Drittland, und der Tatsache, dass ein
Nichtmitglied der Union, das nicht denselben Verpflichtungen wie ein Mitglied
unterliegt, nicht die gleichen Rechte haben und dieselben Vorteile genießen kann
wie ein Mitgliedstaat. TEIL I: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN 1. GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT A. Zentrale Werte und Rechte 11. Die geplante Partnerschaft sollte auf gemeinsamen Werten und Verpflichtungen
beruhen, die in den fünf verbindlichen (allen umfassenden Beziehungen zwischen
der Union und Drittländern zugrunde liegenden) politischen Klauseln zum Ausdruck
kommen sollten, nämlich den politischen Klauseln über Menschenrechte,
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Nichtverbreitung von
Massenvernichtungswaffen; Terrorismusbekämpfung; Verfolgung von Personen, die
der schwersten Verbrechen beschuldigt werden, die für die internationale
Gemeinschaft von Belang sind; Kleinwaffen und leichte Waffen. Die Achtung und
die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen
Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Unterstützung der Nichtverbreitung
sollten wesentliche Elemente der in der Partnerschaft vorgesehenen Zusammenarbeit
sein. Die Bekämpfung des Klimawandels, wie im UNFCCC-Prozess und
insbesondere im Übereinkommen von Paris ausgeführt, sollte ebenfalls ein
wesentliches Element der geplanten Partnerschaft darstellen. In der geplanten
Partnerschaft sollte die Entschlossenheit der Parteien zur Förderung eines wirksamen
und regelbasierten Multilateralismus bekräftigt werden. B. Datenschutz - 11 - Drucksache 58/20 12. Angesichts der Bedeutung des Datenverkehrs sollte im Rahmen der geplanten
Partnerschaft bekräftigt werden, dass sich die Parteien dafür einsetzen, ein hohes
Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, und die Vorschriften DE DE
3 Drucksache 58/20 - 12 - der Union über den Schutz personenbezogener Daten sollten uneingeschränkt
eingehalten werden, was auch für den Entscheidungsprozess der Union in Bezug auf
Angemessenheitsbeschlüsse gilt. Die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen
durch die Union, für die die geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollte
ein Wegbereiter sein für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch,
insbesondere im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen. 2. BEREICHE VON GEMEINSAMEM INTERESSE A. Teilnahme an Programmen der Union und Euratom-Programmen 13. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten allgemeine Grundsätze und
Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Unions- und
Euratom-Programmen und den Beitrag des Landes zu diesen Programmen nach
Maßgabe der in den jeweiligen Instrumenten festgelegten Bedingungen in Bereichen
wie Wissenschaft und Innovation, Jugend, Kultur und Bildung,
Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit,
Verteidigungsfähigkeiten, Katastrophenschutz, Weltraum und, sofern dies im
Interesse der Union ist, auch anderen relevanten Bereichen festgelegt werden. Dazu
gehören auch die allgemeinen Regeln für die Finanzierung und die Kontrolle und
Prüfung der Durchführung der Programme sowie eine angemessene Konsultation des
Vereinigten Königreichs. 14. In der geplanten Partnerschaft sollte sichergestellt werden, dass sich beide Seiten
gemeinsam für ein künftiges PEACE-PLUS-Programm einsetzen, wobei die
gegenwärtigen Finanzierungsanteile bei dem künftigen Programm beibehalten
werden sollten. B. Dialoge 15. In der geplanten Partnerschaft sollten in Bereichen von gemeinsamem Interesse
gegebenenfalls ein Dialog und ein Austausch vorgesehen werden, damit
Möglichkeiten für die Zusammenarbeit, für den Austausch von bewährten Verfahren
und Know-how und für gemeinsames Handeln ermittelt werden können – auch in
Bereichen wie Kultur, Bildung, Wissenschaft und Innovation, Tourismus oder
Statistik. In diesen Bereichen sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft die
Bedeutung der Mobilität und der vorübergehenden Verlagerung von Gegenständen
und Ausrüstung bei der Ermöglichung von Zusammenarbeit anerkannt und darüber
hinaus die laufende Zusammenarbeit zwischen Gruppen mit Kultur- oder
Bildungsbezug erleichtert werden. TEIL II: WIRTSCHAFT 1. ZIELE UND GRUNDSÄTZE 16. Die geplante Partnerschaft sollte eine ambitionierte, weitreichende und ausgewogene
Wirtschaftspartnerschaft beinhalten. Diese Partnerschaft sollte umfassend sein und
ein Freihandelsabkommen sowie eine weiter gefasste sektorspezifische
Zusammenarbeit einschließen, soweit dies im Interesse der Union liegt. Sie sollte mit
den geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (World Trade Organization –
WTO), insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und DE DE
4 Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) und
Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen
(General Agreement on Trade in Services – GATS), im Einklang stehen und es sollte
sichergestellt sein, dass alle Hoheitsebenen die ihr zugrunde liegenden
Bestimmungen auch tatsächlich einhalten. Sie sollte Bestimmungen über die
Fischerei, wie in Abschnitt 12 dieses Teils und insbesondere unter Nummer Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargelegt, beinhalten und durch
solide Verpflichtungen, die gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und
fairen Wettbewerb gemäß Abschnitt 15 dieses Teils gewährleisten, sowie durch eine
wirksame Verwaltung und Kontrolle und durch Streitbeilegungs- und
Durchsetzungsregelungen, einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen,
untermauert werden. Sie sollte den Handel und die Investitionen zwischen den
Parteien so weit wie möglich erleichtern und dabei gleichzeitig die Integrität des
Binnenmarkts und der Zollunion der Union wahren. 17. Bei der geplanten Partnerschaft sollte anerkannt werden, dass die Sicherstellung
einer nachhaltigen Entwicklung ein übergeordnetes Ziel der Parteien ist. Im Rahmen
der Wirtschaftspartnerschaft sollte sichergestellt werden, dass es den Parteien
weiterhin freisteht und sie nach wie vor in der Lage sind, den Regelungsrahmen für
die wirtschaftlichen Tätigkeiten so zu gestalten, dass er dem Schutzniveau entspricht,
das sie für die Verwirklichung berechtigter Gemeinwohlziele in Bereichen wie
öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tier- und
Pflanzenschutz, Sozialleistungen, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umweltschutz
einschließlich Bekämpfung des Klimawandels, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz,
Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, Förderung und Schutz
der kulturellen Vielfalt sowie Bekämpfung der Geldwäsche jeweils für angemessen
erachten. 2. WAREN A. Ziele und Grundsätze 18. Die geplante Partnerschaft sollte umfassende, im Einklang mit den Buchstaben B, C
und D dieses Abschnitts stehende Vereinbarungen – einschließlich solcher über eine
Freihandelszone – beinhalten, in denen eine Zusammenarbeit in Zoll- und
Regulierungsangelegenheiten vorgesehen ist und die durch solide Verpflichtungen
zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen
Wettbewerb und außerdem durch eine wirksame Verwaltung und Kontrolle sowie
durch Streitbeilegungs- und Durchsetzungsregelungen, einschließlich geeigneter
Abhilfemaßnahmen, untermauert werden. B. Freihandelszone - 13 - Drucksache 58/20 19. Die geplante Partnerschaft sollte auf die Errichtung einer Freihandelszone abzielen,
bei der gewährleistet ist, dass es in keinem Sektor Zölle, Gebühren, Abgaben
gleicher Wirkung oder mengenmäßige Beschränkungen gibt; Voraussetzung hierfür
ist, dass durch solide Verpflichtungen gleiche Wettbewerbsbedingungen
gewährleistet werden, wie in Abschnitt 15 dieses Teils dargelegt. Sämtliche Zölle
oder Steuern auf Ausfuhren sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sollten
verboten werden und es sollten keine neuen Maßnahmen dieser Art eingeführt
werden. In der geplanten Partnerschaft sollten ferner alle Handelsverbote oder -
beschränkungen zwischen den Parteien – darunter auch mengenmäßige DE DE
5 Drucksache 58/20 - 14 - Beschränkungen oder Genehmigungspflichten –, die nicht durch die in der
Wirtschaftspartnerschaft vorgesehenen besonderen Regeln und Ausnahmen
gerechtfertigt sind, verboten sein; zudem sollte die Partnerschaft strengere
Disziplinen in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, Einfuhr- und
Ausfuhrmonopole, ausgebesserte Waren, die Umladung, wiederaufgearbeitete Waren
und die Ursprungskennzeichnung beinhalten. 20. Die geplante Partnerschaft sollte geeignete, auf den Standard-
Präferenzursprungsregeln der Union beruhende Ursprungsregeln umfassen, die den
Interessen der Union Rechnung tragen. 21. Sie sollte ferner Bestimmungen umfassen, nach denen bei Fehlern, die den
zuständigen Behörden unterlaufen sind, gemeinsam geeignete Maßnahmen geprüft
werden, wobei dies insbesondere für Fehler bei der Anwendung der
Präferenzursprungsregeln gilt. Zudem sollten die Verfahren und geeigneten
Maßnahmen festgelegt werden, die die Parteien bei mangelnder Zusammenarbeit der
Verwaltungen im Zollbereich, bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug sowie im
Hinblick auf die Erhebung nicht entrichteter Zölle im Falle von Zollbetrug einleiten
können. 22. Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen zu Antidumping-, Ausgleichs- und
Schutzmaßnahmen beinhalten, nach denen eine Partei je nach Sachlage im Einklang
mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994,
dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, den
Pflichten aus Artikel XIX GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen beziehungsweise Artikel 5 des Übereinkommens über die
Landwirtschaft geeignete Maßnahmen treffen kann. C. Zusammenarbeit im Zollbereich und Erleichterung des Handels 23. Im Rahmen des Zollkodex der Union sollte die geplante Partnerschaft darauf
abzielen, die Zollverfahren, die zollamtliche Überwachung und die Zollkontrollen zu
optimieren und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, indem die verfügbaren
Unterstützungsvorkehrungen und ‐ technologien genutzt werden, während
gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die Zollbehörden wirksame
Maßnahmen an der Grenze ergreifen können, um legitime öffentliche Maßnahmen
durchzusetzen und die finanziellen Interessen zu schützen, wozu auch die wirksame
und effiziente Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die
Zollbehörden bei allen unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehört. 24. Vor diesem Hintergrund sollte die geplante Partnerschaft auf dem WTO-
Übereinkommen über Handelserleichterungen aufbauen und noch darüber
hinausgehen. Sie sollte ein umfassendes Paket zollrechtlicher Bestimmungen über
Transparenz, Effizienz und Nichtdiskriminierung bei den Zollverfahren und -
praktiken beinhalten. 25. In der geplanten Partnerschaft sollten auch Verwaltungszusammenarbeit und
gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Mehrwertsteuerfragen, einschließlich des
Informationsaustauschs zur Bekämpfung des Zoll- und Mehrwertsteuerbetrugs und
anderer rechtswidriger Handlungen, sowie Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vorgesehen sein. 26. Darüber hinaus sollte die geplante Partnerschaft Vereinbarungen über die
Erleichterung von Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über DE DE
6 zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen umfassen, sofern dies im Interesse der Union
liegt und die notwendigen Voraussetzungen für die Sicherheit des Warenverkehrs
erfüllt sind; unter anderem sollte in diesem Zusammenhang auch die gegenseitige
Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen
sein. D. Regelungsaspekte - 15 - Drucksache 58/20 27. Unter Wahrung der Regelungsautonomie sollten im Rahmen der geplanten
Partnerschaft Bestimmungen zur Förderung von Regelungsansätzen eingeführt
werden, die transparent und effizient sind, der Vermeidung unnötiger Hemmnisse für
den Warenhandel dienen und soweit wie möglich miteinander kompatibel sind.
Disziplinen in Bezug auf technische Handelshemmnisse (TBT) sowie
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-
Maßnahmen) sollten auf den jeweiligen WTO-Übereinkommen aufbauen und über
sie hinausgehen. 28. Konkret sollten mit den Disziplinen in Bezug auf technische Handelshemmnisse
Grundsätze auf den Gebieten Normung, technische Vorschriften,
Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung, Messwesen und
Kennzeichnung festgelegt werden. Die TBT-Bestimmungen sollten eine Definition
internationaler Normen auf der Grundlage der gemeinsamen gängigen Praxis der
beiden Parteien enthalten und darauf abzielen, die Verwendung einschlägiger
internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften sowie den
Rückgriff auf gestraffte Prüf- und Zertifizierungsanforderungen – beispielsweise
durch die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Konformitätsbewertung
(einschließlich der Selbstzertifizierung in Sektoren, in denen dies möglich und
angemessen ist) – zu fördern. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte auch ein
Mechanismus geschaffen werden, mit dem spezifische Handelsanliegen im
Zusammenhang mit TBT-Maßnahmen zügig angegangen werden können, und es
sollte Bestimmungen geben, die die rechtzeitige Übermittlung von Informationen
über geltende TBT-Maßnahmen an Einführer und Ausführer in beiden Parteien
gewährleisten sollen. 29. Im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich sollte sich die
geplante Partnerschaft auf das WTO-Übereinkommen über SPS-Maßnahmen stützen
und noch darüber hinausgehen, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, den Zugang
zum Markt des jeweils anderen zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit von
Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Mit den SPS-Bestimmungen sollte die
Anwendung eines unionsweiten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens (Behandlung der
Union als einheitliches Ganzes (single entity)) angestrebt und im Falle des
Ausbruchs von Krankheiten oder des Schädlingsbefalls sollte auf der Grundlage
geeigneter epidemiologischer Informationen der ausführenden Partei die
Regionalisierung anerkannt werden. Die SPS-Bestimmungen sollten den jeweiligen
internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen des Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), der Weltorganisation für Tiergesundheit
(OIE) und des Codex Alimentarius Rechnung tragen. Die SPS-Bestimmungen sollten
Folgendes abdecken: Transparenz und Nichtdiskriminierung, Vermeidung
ungerechtfertigter Verzögerungen, Harmonisierung, Anerkennung des
Gesundheitsstatus der Parteien und ihres Status in Bezug auf Schadorganismen, DE DE
7 Drucksache 58/20 - 16 - Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, Prüfungen, Zertifizierung,
Einfuhrkontrollen, Dringlichkeitsmaßnahmen, Zulassung von Betrieben ohne
vorherige Kontrolle, Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, Zusammenarbeit im
Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, Zusammenarbeit in für
SPS-Fragen relevanten multilateralen Foren, Zusammenarbeit im Bereich
nachhaltige Lebensmittelsysteme, Schaffung eines Mechanismus, mit dem
spezifische Handelsanliegen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen zügig
angegangen werden können, und sonstige relevante Angelegenheiten. In der
geplanten Partnerschaft sollte die Fortsetzung der Zusammenarbeit und des
Austauschs im Bereich Tierschutz gefördert werden. Im Rahmen der geplanten
Partnerschaft sollte die Anwendung des Vorsorgeprinzips in der Union, wie es im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, hochgehalten
werden. 30. In der geplanten Partnerschaft sollte ein Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit
in Regulierungsfragen auf Gebieten, die für die Union von Interesse sind, geschaffen
werden, wobei auch der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
vorgesehen sein soll. 31. Im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung effizienter, kostenwirksamer
Regelungen für Waren sollte die geplante Partnerschaft bereichsübergreifende
Disziplinen in Bezug auf gute Regulierungspraxis und Transparenz beinhalten, bei
denen auch frühzeitige öffentliche Konsultationen zu wichtigen neuen Regelungen
oder wesentlichen Überarbeitungen bestehender Maßnahmen vorgesehen sind. 3. DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN A. Ziele und Grundsätze 32. Die geplante Partnerschaft sollte unter Wahrung des Regelungsrechts jeder Partei
ambitionierte, umfassende und ausgewogene Bestimmungen über den Handel mit
Dienstleistungen und über Investitionen im Dienstleistungs- und im Nicht-
Dienstleistungssektor beinhalten. Diese Bestimmungen sollten darauf abzielen, beim
Dienstleistungshandel ein Liberalisierungsniveau zu erreichen, das über die WTO-
Verpflichtungen der Parteien hinausgeht und den bestehenden Freihandelsabkommen
der Union Rechnung trägt. 33. Entsprechend Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS) sollte in der geplanten Partnerschaft eine breite
Sektorenabdeckung angestrebt werden, die alle Erbringungsarten erfasst und bei der
vorgesehen ist, dass praktisch jede Diskriminierung in den erfassten Sektoren
ausgeschlossen ist. Soweit angezeigt sollten in der geplanten Partnerschaft auch
Ausnahmen und Beschränkungen vorgesehen sein; so sollten insbesondere in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen ausgenommen sein.
Audiovisuelle Dienstleistungen sollten von den Liberalisierungsbestimmungen
ausgenommen werden. Die hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in der
Union sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse,
und unter Berücksichtigung der Vorbehalte der Union in diesem Bereich,
einschließlich der im Rahmen des GATS formulierten, gewahrt bleiben. Die
Bestimmungen über Dienstleistungen und Investitionen sollten unter anderem für
Sektoren wie freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensdienstleistungen, DE DE
8 Telekommunikationsdienstleistungen, Kurier- und Postdienstleistungen,
Vertriebsdienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen und
Verkehrsdienstleistungen 1 gelten. B. Marktzugang und Nichtdiskriminierung 34. Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen über den Marktzugang und die
Inländerbehandlung nach den Regeln des Zielstaats für die Dienstleister und
Investoren der Parteien einschließen und auch auf die den Investoren auferlegten
Leistungsanforderungen eingehen. 35. Sie sollte Bestimmungen beinhalten, die die Einreise und den vorübergehenden
Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken in bestimmten Bereichen
ermöglichen würden. Allerdings sollte die geplante Partnerschaft die Parteien nicht
daran hindern, ihre nationalen Gesetze und sonstigen nationalen Vorschriften in
Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt anzuwenden, vorausgesetzt, dass die aus
der geplanten Partnerschaft erwachsenden Vorteile hierdurch nicht zunichtegemacht
oder geschmälert werden. Die in der Union bestehenden Gesetze und sonstigen
Vorschriften betreffend Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte sollten ihre
Gültigkeit bewahren. C. Regelungsaspekte - 17 - 36. Unter Wahrung der Regelungsautonomie der Parteien sollte die geplante
Partnerschaft Bestimmungen zur Förderung von Regulierungsansätzen beinhalten,
die transparent, effizient und weitestmöglich kompatibel und ferner der Vermeidung
überflüssiger regulatorischer Anforderungen förderlich sind. 37. In diesem Zusammenhang sollte die geplante Partnerschaft Disziplinen für die
interne Regulierung umfassen. Diese sollten im Einklang mit der Praxis der Union in
Freihandelsabkommen stehende horizontale Bestimmungen, etwa über Zulassungsoder
Lizenzierungsverfahren, und im Einklang mit den bestehenden
Freihandelsabkommen der Union stehende regulatorische Vorschriften in
spezifischen Sektoren wie etwa Telekommunikationsdienstleistungen,
Finanzdienstleistungen, Zustelldienstleistungen und internationale
Seeverkehrsdienstleistungen einschließen. 38. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte die Zusage der Parteien bekräftigt
werden, mittels sektorbezogener Bestimmungen bei
Telekommunikationsdienstleistungen ihren Diensteanbietern gegenseitig einen fairen
und gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -
diensten zu ermöglichen und gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen. 39. In der geplanten Partnerschaft sollte ein Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit
in Regulierungsfragen auf Gebieten, die für die Union von Interesse sind, geschaffen
werden, wobei auch der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
vorgesehen sein soll. 40. Im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung effizienter, kostenwirksamer
Regelungen für Dienstleistungen und Investitionen sollte die geplante Partnerschaft
bereichsübergreifende Disziplinen in Bezug auf gute Regulierungspraxis und
Transparenz beinhalten, bei denen auch frühzeitige öffentliche Konsultationen zu 1 Zu bestimmten Verkehrsdienstleistungen siehe auch Abschnitt 10. DE DE 9 Drucksache 58/20 Drucksache 58/20 - 18 - wichtigen neuen Regelungen oder wesentlichen Überarbeitungen bestehender
Maßnahmen vorgesehen sind. 41. Die geplante Partnerschaft sollte auch einen Rahmen für Verhandlungen über die
Bedingungen für die Anerkennung der für die Ausübung bestimmter reglementierter
Berufe erforderlichen Berufsqualifikationen durch die zuständigen nationalen
Behörden umfassen, soweit dies im Interesse der Union liegt. 4. ZUSAMMENARBEIT BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN 42. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte das Bekenntnis der Parteien zur
Wahrung der Finanzstabilität, der Marktintegrität, des Investoren- und
Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs unter gleichzeitiger Achtung der
Regelungs- und Beschlussfassungsautonomie der Parteien und ihrer Fähigkeit, im
eigenen Interesse Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu fassen, bekräftigt werden. Dies
berührt nicht die Fähigkeit der Parteien, aus aufsichtsrechtlichen Gründen
Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten. Das wichtigste Instrument, das die
Parteien zur Regelung der Interaktionen zwischen ihren Finanzsystemen einsetzen
werden, sind ihre jeweiligen Rahmen für die einseitige Anerkennung der
Gleichwertigkeit. 43. Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen sollte eine enge und
angemessen strukturierte freiwillige Zusammenarbeit in Regulierungs- und
Aufsichtsfragen, auch in internationalen Gremien, begründen. Im Rahmen dieser
Zusammenarbeit sollte die Autonomie der Union in Bezug auf Regulierung und
Aufsicht gewahrt werden. Die Zusammenarbeit sollte einen informellen
Informationsaustausch und bilaterale Gespräche über Regulierungsinitiativen und
andere Fragen von Interesse, beispielsweise über die Gleichwertigkeit, ermöglichen.
Soweit möglich sollte eine angemessene Transparenz und Stabilität der
Zusammenarbeit sichergestellt sein. 5. DIGITALER HANDEL 44. Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung des Handels mit Dienstleistungen wie
auch mit Waren sollte die geplante Partnerschaft Bestimmungen beinhalten, die
darauf abzielen, den digitalen Handel zu erleichtern, ungerechtfertigten Hindernissen
für den elektronischen Handel entgegenzuwirken und ein offenes, sicheres und
vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Unternehmen und Verbraucher
sicherzustellen – etwa Bestimmungen zu elektronischen Vertrauens- und
Authentifizierungsdiensten oder dazu, dass eine vorherige Genehmigung nicht allein
aus dem Grund verlangt werden darf, dass eine Dienstleistung elektronisch erbracht
wird. Darüber hinaus sollten Bestimmungen über den Verbraucherschutz im Online-
Umfeld und über unerbetene Direktwerbung vorgesehen sein. In diesen
Bestimmungen sollte der Datenverkehr behandelt werden, ohne dass die Vorschriften
der Union zum Schutz personenbezogener Daten berührt werden. 45. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte in Bereichen von gemeinsamem
Interesse eine Zusammenarbeit in multilateralen und Multi-Stakeholder-Foren
vorgesehen sein und ein Dialog zum Austausch von Informationen, Erfahrungen und
bewährten Vorgehensweisen in Bezug auf neue Technologien eingerichtet werden. DE DE
10 6. KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR 46. Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen beinhalten, mit denen der Kapitalund
Zahlungsverkehr für im Rahmen der geplanten Partnerschaft liberalisierte
Transaktionen ermöglicht wird. Sie sollte Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen
(z. B. für die Wirtschafts- und Währungsunion und die Zahlungsbilanz der Union)
umfassen, die mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen sollten. 7. GEISTIGES EIGENTUM - 19 - 47. Um Innovation, Kreativität und wirtschaftliche Aktivität anzuregen, sollte im
Rahmen der geplanten Partnerschaft für den Schutz und die Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums gesorgt werden, wobei, soweit angezeigt, über die
Standards des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual
Property Rights – TRIPS) und der Übereinkommen der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO)
hinausgegangen werden sollte. 48. Bei der geplanten Partnerschaft sollte das derzeitige hohe Schutzniveau der Parteien
für geistiges Eigentum gewahrt werden, beispielsweise in Bereichen wie
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, nicht eingetragene und
eingetragene Geschmacksmusterrechte, geografische Angaben, Patente, nicht
offenbarte Informationen oder Sortenschutzrechte. Im Rahmen der geplanten
Partnerschaft sollte der im Austrittsabkommen vorgesehene Schutz bestehender
geografischer Angaben bekräftigt und ein Mechanismus zum Schutz künftiger
geografischer Angaben geschaffen werden, der das gleiche Schutzniveau wie das
Austrittsabkommen gewährleistet. 49. In der geplanten Partnerschaft sollte ferner sichergestellt werden, dass die Rechte des
geistigen Eigentums – auch im digitalen Umfeld und an der Grenze – wirksam
durchgesetzt werden. 50. In der geplanten Partnerschaft sollte ein geeigneter Mechanismus eingerichtet
werden, in dessen Rahmen die Parteien in Fragen des geistigen Eigentums von
beiderseitigem Interesse – etwa zu den jeweiligen Ansätzen und Verfahren bei
Marken, Geschmacksmustern und Patenten – zusammenarbeiten und Informationen
austauschen können. 8. VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE Drucksache 58/20 51. In Anbetracht des geplanten Beitritts des Vereinigten Königreichs zum WTO-
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement
Agreement – GPA) sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft – unbeschadet der
internen Regelungen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Parteien
– dafür gesorgt werden, dass beide Seiten auf den jeweiligen Märkten für öffentliche
Aufträge der Parteien Möglichkeiten bekommen, wobei das im Hinblick auf den
Beitritt zum GPA vorgelegte Zugangsangebot des Vereinigten Königreichs zugrunde
gelegt und in bestimmten Bereichen über die Verpflichtungen der Parteien nach dem
GPA hinausgegangen werden sollte. Diese Bereiche sollten die Vergabe relevanter
öffentlicher Aufträge umfassen, die nicht unter das GPA fällt, wie beispielsweise DE DE
11 Drucksache 58/20 - 20 - öffentliche Aufträge in den Versorgungssektoren, die nicht unter das GPA fallen. Die
Inländerbehandlung sollte eine Behandlung gewährleisten, die nicht weniger günstig
ist als die Behandlung, die im eigenen Gebiet niedergelassenen Anbietern oder
Dienstleistern gewährt wird. 52. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten die Parteien zu Standards verpflichtet
sein, die auf denen des GPA beruhen und noch darüber hinausgehen und mit denen
Transparenz bei Marktchancen, Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge,
Verfahren und Praktiken sichergestellt wird. In der geplanten Partnerschaft sollte auf
der Grundlage dieser Standards der Gefahr willkürlicher Auftragsvergabe begegnet
werden und es sollten wirksame und zugängliche Rechtsbehelfe sowie
Überprüfungsverfahren, auch vor Justizbehörden, zur Verfügung gestellt werden. 9. MOBILITÄT 53. Grundlage der Mobilitätsregelungen in der geplanten Partnerschaft sollten die
Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union und die
uneingeschränkte Gegenseitigkeit sein; dies gilt auch für Regelungen zum
visumfreien Reisen bei Kurzaufenthalten. 54. Die geplante Partnerschaft sollte darauf abzielen, die Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt zu Zwecken wie Forschung, Studium, Aus- und Weiterbildung
sowie Jugendaustausch festzulegen. 55. Unter angemessener Berücksichtigung des künftigen Personenverkehrs sollte im
Rahmen der geplanten Partnerschaft die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit angegangen werden. 56. Im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Austrittsabkommens und des Artikels 3 des
Protokolls zu Irland/Nordirland sollten sämtliche Bestimmungen die Regelungen
über das einheitliche Reisegebiet unberührt lassen, wie sie zwischen dem Vereinigten
Königreich und Irland gelten. 10. VERKEHR A. Luft a) Luftverkehr 57. Die geplante Partnerschaft sollte umfassend auf die Beziehungen mit dem
Vereinigten Königreich im Bereich Luftverkehr eingehen. Sie sollte auf der
Grundlage kommerzieller Grundsätze und fairer und gleicher Wettbewerbschancen
eine wechselseitige, nachhaltige und ausgewogene Öffnung der Märkte
gewährleisten und zugleich den Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste wahren.
Bestimmte Elemente der geplanten Partnerschaft können in mehreren Phasen
umgesetzt werden. 58. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass alle Luftfahrtunternehmen der
Union unabhängig von der Nationalität in allen unter das Abkommen fallenden
Angelegenheiten gleich und diskriminierungsfrei behandelt werden. 59. Sie sollte Bestimmungen darüber enthalten, dass von Luftfahrtunternehmen
beantragte Betriebsgenehmigungen auf der Basis von Verfahren ohne Verzug erteilt
werden. DE DE
12 60. Die geplante Partnerschaft sollte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestimmte
Verkehrsrechte umfassen, damit eine kontinuierliche Anbindung gewährleistet wird.
Das Vereinigte Königreich kann jedoch als Nichtmitglied der Union nicht dieselben
Rechte haben und dieselben Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat. Elemente der
Fünften Freiheit im Luftverkehr können angesichts der geografischen Nähe des
Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden, wenn ihnen entsprechende
Verpflichtungen gegenüberstehen und wenn dies im Interesse der Union liegt. 61. Die geplante Partnerschaft sollte geeignete Mechanismen für die Überprüfung und
den Informationsaustausch vorsehen, um gegenseitiges Vertrauen in ihre Umsetzung
herzustellen. Sie sollte möglichst strikte Bestimmungen für die Flug- und
Luftverkehrssicherheit vorsehen. Sie sollte Bestimmungen zur operativen und
kommerziellen Flexibilität umfassen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der
Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft liegen sollte. 62. Neben den in Abschnitt 15 dieses Teils dargelegten Anforderungen hinsichtlich
gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte es für den Luftverkehrsbereich spezifische
Bestimmungen für einen offenen und fairen Wettbewerb geben. 63. Durch die geplante Partnerschaft sollte eine diskriminierungsfreie Besteuerung von
Flugtreibstoff, mit dem Luftfahrzeuge versorgt werden, nicht verboten werden. Das
Abkommen sollte sich nicht auf den Bereich der Mehrwertsteuer auswirken. b) Flugsicherheit 64. Die geplante Partnerschaft sollte den Handel mit und Investitionen in
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen durch Zusammenarbeit in
Bereichen wie Zertifizierung und Überwachung, Produktionsaufsicht sowie
Umweltzulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung erleichtern. Grundlage für die
Verhandlungen sollte das Bestreben sein, dass beide Parteien mit den Anforderungen
und den regulatorischen Verfahren der jeweils anderen Seite und mit der Fähigkeit
zu deren Umsetzung zufrieden sind. 65. Die geplante Partnerschaft sollte in keiner Weise zu einer wechselseitigen
Anerkennung der Normen und technischen Vorschriften der Parteien führen.
Vielmehr sollte sie Mehrfachbewertungen auf erhebliche regulatorische Unterschiede
beschränken und so weit wie möglich den Rückgriff auf das Zertifizierungssystem
der anderen Partei zulassen. In ihr können auch – beispielsweise aufgrund der
jeweiligen Erfahrungen und Kenntnisse der anderen Partei – Modalitäten für den
Grad der Beteiligung der Behörden beider Seiten festgelegt werden. Um die
Verwirklichung des oben genannten Ziels zu erleichtern, kann die geplante
Partnerschaft auch eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorsehen. 66. Feststellungen oder Bescheinigungen der jeweils anderen Partei werden von der
ersten Partei nur akzeptiert, wenn und solange die erste Partei sich in der Lage sieht,
Vertrauen in die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen im Einklang mit
der geplanten Partnerschaft zu erfüllen, aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die
geplante Partnerschaft sollte geeignete Mechanismen der Zusammenarbeit umfassen,
um die fortdauernde Eignung und Befähigung der an ihrer Umsetzung beteiligten
Regulierungsstellen gegenseitig zu überprüfen. B. Straẞenverkehr - 21 - Drucksache 58/20 DE DE
13 Drucksache 58/20 - 22 - 67. Die geplante Partnerschaft sollte einen offenen Marktzugang für den bilateralen
Straßengüterverkehr einschließlich Leerfahrten schaffen, der in Verbindung mit
folgenden Vorgängen durchgeführt wird: − Beförderungen von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union aus dem
Gebiet der Union in das Gebiet des Vereinigten Königreichs und umgekehrt; − Beförderungen von Güterkraftverkehrsunternehmern des Vereinigten
Königreichs in das Gebiet der Union und umgekehrt. 68. Die geplante Partnerschaft sollte auch angemessene Transitregelungen vorsehen. 69. Als Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern sollten Güterkraftverkehrsunternehmer
aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf Beförderungsleistungen von einem
Mitgliedstaat der Union in einen anderen („große Kabotage“) und
Beförderungsleistungen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Union
(„Kabotage“) nicht dieselben Rechte und Vorteile genießen wie
Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union. 70. Neben den in Abschnitt 15 dieses Teils dargelegten Anforderungen hinsichtlich
gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten spezifische Bestimmungen sicherstellen,
dass das gemeinsame Schutzniveau im Hinblick auf Betreiber und Fahrer
(einschließlich Sozialvorschriften) im Bereich des Straßenverkehrs nicht unter das
Niveau fällt, das in den in der Union und im Vereinigten Königreich am Ende des
Übergangszeitraums geltenden gemeinsamen Standards vorgesehen ist. 71. Die geplante Partnerschaft sollte auf die Anforderungen an die
Fahrtenschreibertechnologie eingehen. 72. In Bezug auf die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (Gelegenheits- und
Linienverkehr) sollte die geplante Partnerschaft dem multilateralen Interbus-
Übereinkommen und dem Protokoll zu diesem Übereinkommen über den
grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs
Rechnung tragen, das sich derzeit im Verfahren der Unterzeichnung oder
Ratifizierung durch die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens und
Protokolls befindet. C. Eisenbahnverkehr 73. Die geplante Partnerschaft sollte erforderlichenfalls auf die besondere Situation des
Kanaltunnels eingehen. 11. ENERGIE UND ROHSTOFFE A. Horizontale Bestimmungen zu Energie und Rohstoffen 74. Die geplante Partnerschaft sollte horizontale Bestimmungen zu handels- und
investitionsbezogenen Aspekten im Bereich Energie und Rohstoffe enthalten. Mit
der geplanten Partnerschaft sollte ein offenes, transparentes, diskriminierungsfreies
und berechenbares Unternehmensumfeld angestrebt werden, und sie sollte
unterschiedlicher Preisgestaltung in diesem Bereich entgegenwirken. Sie sollte auf
die Festlegung transparenter und nichtdiskriminierender Regeln für Exploration und
Förderung sowie spezifischer Marktzugangsregeln abzielen und Bestimmungen zu
Energie aus erneuerbaren Quellen enthalten. Die geplante Partnerschaft sollte auch DE DE
14 Regeln enthalten, mit denen Handel und Investitionen im Bereich der Energie aus
erneuerbaren Quellen unterstützt und weiter gefördert werden. 75. Die geplante Partnerschaft sollte zudem die Zusammenarbeit in den oben genannten
Bereichen stärken. Sie sollte darauf abzielen, die Entwicklung einer nachhaltigen und
sicheren CO 2 -armen Wirtschaft zu fördern, z. B. durch Investitionen in Energie aus
erneuerbaren Quellen und energieeffiziente Lösungen. B. Strom und Gas 76. Die geplante Partnerschaft sollte eine Zusammenarbeit umfassen, die eine
kosteneffiziente, saubere und sichere Strom- und Gasversorgung auf der Grundlage
von wettbewerbsorientierten Märkten und einem diskriminierungsfreien Netzzugang
unterstützt. Diese Zusammenarbeit erfordert solide Verpflichtungen zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, einschließlich einer effektiven
CO 2 -Bepreisung gemäß Abschnitt 15 dieses Teils, und die Integration von Energie
aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem. Wettbewerbsorientierte Märkte und
diskriminierungsfreier Netzzugang erfordern eine wirksame Entflechtung der
Netzbetreiber, eine unabhängige Regulierung und Maßnahmen zur Verhinderung
missbräuchlicher Praktiken auf den Energiegroßhandelsmärkten. 77. Die geplante Partnerschaft sollte die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der
technischen Zusammenarbeit zwischen Strom- und Gasnetzbetreibern und Stromund
Gasorganisationen vorsehen. Angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte
Königreich aus dem Energiebinnenmarkt austreten wird, sollte der Rahmen auch
Mechanismen umfassen, die so weit wie möglich die Versorgungssicherheit und
einen effizienten Handel über Verbindungsleitungen über unterschiedliche Zeiträume
gewährleisten. C. Zivile Nutzung der Kernenergie - 23 - Drucksache 58/20 78. Angesichts der Bedeutung der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung sollte
die geplante Partnerschaft Bestimmungen für eine weitreichende Zusammenarbeit
zwischen der Euratom und dem Vereinigten Königreich zur friedlichen Nutzung der
Kernenergie umfassen. 79. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sollten auf der
Einhaltung internationaler Übereinkommen und Verträge beruhen. Sie sollten durch
Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums
geltenden hohen Standards für die nukleare Sicherheit sowie durch die Verpflichtung
von Euratom und dem Vereinigten Königreich, die Anwendung der Grundsätze des
Übereinkommens über nukleare Sicherheit weiter zu verbessern, untermauert
werden. 80. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sollten den Handel
mit Kernmaterial und kerntechnischer Ausrüstung sowie den Transfer von
Kerntechnologie erleichtern und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
zwischen Euratom, dem Vereinigten Königreich und seinen nationalen Behörden
ermöglichen; dies umfasst den Austausch von Informationen über die nukleare
Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen in diesem Bereich, über den
Radioaktivitätsgehalt in der Umwelt und über die Versorgung mit Radioisotopen für
medizinische Zwecke. DE DE
15 Drucksache 58/20 - 24 - 12. FISCHEREI 81. Die geplante Partnerschaft sollte in ihrem wirtschaftlichen Teil Bestimmungen über
die Fischerei enthalten, mit denen ein Rahmen für gemeinsam bewirtschaftete
Fischbestände sowie die Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen
festgelegt werden. Sie sollte eine fortdauernde verantwortungsvolle Fischerei
sicherstellen, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden
Meeresschätze im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und
des Unionsrechts gewährleisten, insbesondere mit denen, die der gemeinsamen
Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zugrunde liegen. Die
Bestimmungen über die Fischerei sollten durch eine wirksame Bewirtschaftung und
Aufsicht sowie durch Streitbeilegungs- und Durchsetzungsregelungen einschließlich
geeigneter Abhilfemaßnahmen untermauert werden. 82. Die Bestimmungen über die Fischerei sollten die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der
Ressourcen umfassen, einschließlich der Vermeidung verschwenderischer Praktiken
wie Rückwürfen. Solche Maßnahmen sollten diskriminierungsfrei sein und einem
wissenschaftlich fundierten Ansatz folgen, der auf das Ziel ausgerichtet ist, den
höchstmöglichen Dauerertrag für die betreffenden Bestände zu erreichen. Die
geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen zur Zusammenarbeit bei der
Datenerhebung und Forschung enthalten. 83. Neben der Zusammenarbeit bei Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und
Regulierung sollte das Ziel der Fischereibestimmungen darin bestehen, die
Fischereitätigkeiten der Union aufrechtzuerhalten. Insbesondere sollten
wirtschaftliche Verwerfungen für Fischer aus der Union vermieden werden, die
bisher traditionell in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gefischt haben. 84. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Fischereibestimmungen auf den bestehenden
gegenseitigen Zugangsbedingungen, den Quotenanteilen und der traditionellen
Tätigkeit der Unionsflotte aufbauen, weshalb in ihnen Folgendes festgelegt werden
sollte: − ein kontinuierlicher gegenseitiger Zugang für Schiffe der Union und des
Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der Union und zu denen des
Vereinigten Königreichs in Bezug auf alle betreffenden Arten; − stabile Quotenanteile, die nur mit Zustimmung beider Parteien angepasst werden
können; − Modalitäten für die Übertragung und den Austausch von Quoten und jährliche
oder mehrjährige zulässige Gesamtfangmengen (oder Einschränkungen des
Aufwands) auf der Grundlage langfristiger Bewirtschaftungsstrategien; − Organisation der Modalitäten für die Erteilung von Fanggenehmigungen und der
Bestimmungen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Einhaltung der
Vorschriften, einschließlich gemeinsamer Kontroll- und Inspektionstätigkeiten. 85. Die Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und die Quotenanteile dienen als
Leitlinie für die Bedingungen in Bezug auf andere Aspekte des wirtschaftlichen Teils
der geplanten Partnerschaft, insbesondere die Zugangsbedingungen der
Freihandelszone gemäß Abschnitt 2 Buchstabe B in diesem Teil. DE DE
16 86. Die Fischereibestimmungen sollten bis zum 1. Juli 2020 feststehen, damit auf ihrer
Grundlage rechtzeitig die Fangmöglichkeiten für das erste Jahr nach dem
Übergangszeitraum festgelegt werden können. 13. KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN 87. Die geplante Partnerschaft sollte ein spezifisches Kapitel zu kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) enthalten, das diese dabei unterstützen sollte, die Vorteile der
geplanten Partnerschaft in vollem Umfang zu nutzen – unter anderem durch eine
stärkere Sensibilisierung von KMU und einen besseren Zugang zu nützlichen
Informationen über Vorschriften, Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Vergabe öffentlicher Aufträge. 14. WELTWEITE ZUSAMMENARBEIT 88. Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen enthalten, die die Bedeutung der
weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Interesse anerkennen. Daher sollte die geplante
Partnerschaft – unter Beibehaltung der Beschlussfassungsautonomie – eine
Zusammenarbeit in internationalen Foren wie der G7 und der G20 vorsehen, die
folgende Bereiche umfasst, wenn es im beiderseitigen Interesse ist: Klimawandel;
nachhaltige Entwicklung; grenzüberschreitende Verschmutzung; Umweltschutz;
Gesundheitswesen und Verbraucherschutz; Finanzstabilität sowie Bekämpfung von
Handelsprotektionismus. 15. GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN UND NACHHALTIGKEIT A. Allgemeines - 25 - Drucksache 58/20 89. Angesichts der geografischen Nähe zwischen der Union und dem Vereinigten
Königreich und ihrer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit muss die
geplante Partnerschaft einen offenen und fairen Wettbewerb sicherstellen und solide
Verpflichtungen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen umfassen.
Diese Verpflichtungen sollten dem Umfang und der Tiefe der geplanten
Partnerschaft allgemein und der wirtschaftlichen Verflechtung beider Parteien
entsprechen. Sie sollten Beeinträchtigungen des Handels und unfaire
Wettbewerbsvorteile verhindern. Zu diesem Zweck sollte das geplante Abkommen
die gemeinsamen hohen Standards in Bezug auf staatliche Beihilfen, Wettbewerb,
staatseigene Unternehmen, Soziales und Beschäftigung, Umweltschutz,
Klimawandel und relevante Steuerangelegenheiten wahren. Dabei sollte sich das
Abkommen auf geeignete und einschlägige Standards der Union und internationale
Standards stützen. Es sollte angemessene Mechanismen umfassen, die eine wirksame
innerstaatliche Umsetzung, Durchsetzung und Streitbeilegung einschließlich
geeigneter Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Die Union sollte auch die Möglichkeit
haben, eigenständig einstweilige Maßnahmen anzuwenden, um rasch auf Störungen
der gleichen Wettbewerbsbedingungen in den relevanten Bereichen zu reagieren. 90. Die geplante Partnerschaft sollte die Verpflichtung der Parteien enthalten, ihr
jeweiliges Schutzniveau weiter zu verbessern, um in den in Absatz Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Bereichen einen hohen
Schutz zu gewährleisten. Das Leitungsgremium sollte ermächtigt werden, die DE DE
17 Drucksache 58/20 - 26 - B. Wettbewerb Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu ändern, um
zusätzliche Bereiche aufzunehmen oder im Laufe der Zeit höhere Standards
festzulegen. 91. Die geplante Partnerschaft sollte die Anwendung der Beihilfevorschriften der Union
auf das Vereinigte Königreich und in ihm gewährleisten. Für vom Vereinigten
Königreich gewährte Beihilfen, die den Handel zwischen Großbritannien und der
Union beeinträchtigen, sollte das Vereinigte Königreich eine unabhängige und mit
angemessenen Ressourcen ausgestattete Behörde mit wirksamen Befugnissen zur
Durchsetzung der geltenden Vorschriften einrichten, die eng mit der Kommission
zusammenarbeiten sollte. Streitigkeiten über die Anwendung der Vorschriften zu
staatlichen Beihilfen im Vereinigten Königreich sollten in einer Streitbeilegung
behandelt werden. 92. Die geplante Partnerschaft sollte vorsehen, dass wettbewerbswidrige
Vereinbarungen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
Unternehmenszusammenschlüsse, die den Wettbewerb zu verzerren drohen und nicht
behoben werden, verboten sind, soweit sie den Handel zwischen der Union und dem
Vereinigten Königreich beeinträchtigen. Die Vertragsparteien sollten sich ferner zu
einer wirksamen Durchsetzung durch das Wettbewerbsrecht und innerstaatliche
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die ein wirksames und rechtzeitiges Vorgehen
bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln ermöglichen, sowie zu wirksamen
Abhilfemaßnahmen verpflichten. C. Staatseigene Unternehmen 93. Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen zu staatseigenen Unternehmen,
erklärten Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten
enthalten, um sicherzustellen, dass diese den Wettbewerb nicht verzerren oder
Handels- und Investitionshindernisse schaffen. D. Besteuerung 94. In der geplanten Partnerschaft sollten die Grundsätze des verantwortungsvollen
Handelns im Bereich der Besteuerung, einschließlich der globalen Standards für
Transparenz und Informationsaustausch, einer gerechten Besteuerung und der
OECD-Standards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS),
anerkannt werden, und sie sollte die Parteien verpflichten, diese umzusetzen. Sie
sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich die in der Union und im
Vereinigten Königreich am Ende des Übergangszeitraums geltenden gemeinsamen
Standards zumindest in folgenden Bereichen anwendet: Austausch von
Informationen über Einkünfte, Finanzkonten, Steuervorbescheide, länderbezogene
Berichte, wirtschaftliches Eigentum und potenzielle grenzüberschreitende
Steuerplanungsmodelle. Sie sollte auch sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich
bei der Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und der öffentlichen
länderbezogenen Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die
am Ende des Übergangszeitraums in der Union und im Vereinigten Königreich
geltenden gemeinsamen Standards anwendet. 95. In der geplanten Partnerschaft sollte das Engagement der Parteien zur Eindämmung
schädlicher Maßnahmen im Steuerbereich unter Berücksichtigung des BEPS-
Aktionsplans der G20-OECD bekräftigt werden. Es sollte auch sichergestellt werden, DE DE
18 dass das Vereinigte Königreich sein Bekenntnis zum Verhaltenskodex für die
Unternehmensbesteuerung bekräftigt. E. Arbeits- und Sozialschutz 96. Mit der geplanten Partnerschaft sollte sichergestellt werden, dass das durch Rechtsund
Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen gewährleistete Niveau des
Arbeits- und Sozialschutzes zumindest in folgenden Bereichen nicht unter das
Niveau abgesenkt wird, das in den am Ende des Übergangszeitraums in der Union
und im Vereinigten Königreich geltenden gemeinsamen Standards vorgesehen ist:
Grundrechte am Arbeitsplatz; Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
unter Einbeziehung des Vorsorgeprinzips; faire Arbeitsbedingungen und
Beschäftigungsstandards; Informations- und Konsultationsrechte auf
Unternehmensebene sowie Umstrukturierung. Sie sollte ebenfalls den sozialen
Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw.
ihren jeweiligen Organisationen und zwischen Regierungen schützen und fördern. 97. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich seine
Verpflichtungen sowie seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
Verfahrensweisen, in denen sich diese Verpflichtungen niederschlagen, durch
angemessen ausgestattete inländische Behörden, ein wirksames System der
Arbeitsaufsicht und wirksame Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchsetzt. F. Umwelt - 27 - Drucksache 58/20 98. Mit der geplanten Partnerschaft sollte sichergestellt werden, dass das durch Rechtsund
Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen gewährleistete gemeinsame
Niveau des Umweltschutzes zumindest in folgenden Bereichen nicht unter das
Niveau abgesenkt wird, das in den am Ende des Übergangszeitraums in der Union
und im Vereinigten Königreich geltenden gemeinsamen Standards vorgesehen ist:
Zugang zu Umweltinformationen; Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zur
Justiz in Umweltangelegenheiten; Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische
Umweltprüfung; Industrieemissionen; Emissionen in die Luft sowie Ziele und
Grenzwerte für die Luftqualität; Naturschutz und Erhaltung der biologischen
Vielfalt; Abfallwirtschaft; Schutz und Bewahrung der Gewässer; Schutz und
Bewahrung der Meeresumwelt; Verhütung, Verringerung und Beseitigung von
Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der
Herstellung, Verwendung, Freisetzung und Entsorgung chemischer Stoffe ergeben;
Klimawandel. Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Union
und das Vereinigte Königreich in Bezug auf grenzüberschreitende
Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre teilen. In der geplanten
Partnerschaft sollten Mindestverpflichtungen festgelegt werden, die gegebenenfalls
die am Ende des Übergangszeitraums in diesen Bereichen geltenden Standards und
Zielvorgaben widerspiegeln. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass die
Parteien die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, den Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das
Verursacherprinzip achten. 99. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich ein
transparentes System für die wirksame innerstaatliche Überwachung,
Berichterstattung, Aufsicht und Durchsetzung seiner Verpflichtungen durch eine
oder mehrere unabhängige und mit angemessenen Mitteln ausgestattete Stellen
einführt. DE DE
19 Drucksache 58/20 - 28 - G. Bekämpfung des Klimawandels 100. In der geplanten Partnerschaft sollte bekräftigt werden, dass sich die Parteien zur
wirksamen Umsetzung internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des
Klimawandels bekennen, einschließlich der auf der Grundlage des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCC)
geschlossenen Übereinkommen, etwa des Übereinkommens von Paris. 101. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich ein
System der CO 2 -Bepreisung beibehält, das mindestens die gleiche Wirksamkeit und
den gleichen Umfang hat wie die gemeinsamen Standards und Zielvorgaben, die
innerhalb der Union vor Ende des Übergangszeitraums vereinbart wurden und für
den darauffolgenden Zeitraum gelten. Die Parteien sollten in Betracht ziehen, ein
nationales Treibhausgasemissionshandelssystem des Vereinigten Königreichs mit
dem Emissionshandelssystem (EHS) der Union zu verknüpfen. Eine solche
Verknüpfung von Systemen sollte auf den innerhalb der Union vereinbarten
Bedingungen beruhen, die Integrität des EHS der Union und gleiche
Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die Möglichkeit bieten, im Laufe der
Zeit ambitionierter zu werden. 102. Die geplante Partnerschaft sollte ebenfalls sicherstellen, dass in Bereichen, die von
keinem System der CO 2 -Bepreisung erfasst sind, das Vereinigte Königreich das
Schutzniveau nicht unter das der gemeinsamen Standards und Zielvorgaben
herabsenkt, die innerhalb der Union vor Ende des Übergangszeitraums vereinbart
wurden und für den darauffolgenden Zeitraum gelten. 103. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich ein
transparentes System für die wirksame innerstaatliche Überwachung,
Berichterstattung, Aufsicht und Durchsetzung seiner Verpflichtungen durch eine
oder mehrere unabhängige und mit angemessenen Mitteln ausgestattete Stellen
einführt. H. Sonstige Instrumente für eine nachhaltige Entwicklung 104. Im Einklang mit dem Ziel der Parteien, eine nachhaltige Entwicklung zu
gewährleisten, sollte die geplante Partnerschaft die Umsetzung der Agenda 2030 der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung fördern. Sie sollte Bestimmungen
über die Einhaltung und wirksame Umsetzung einschlägiger international
vereinbarter Grundsätze und Regeln enthalten. Dies sollte auch Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Europäische Sozialcharta des
Europarates einschließen. Die geplante Partnerschaft sollte sich auch auf
multilaterale Umweltübereinkommen – einschließlich solcher im Zusammenhang mit
dem Klimawandel, insbesondere des Übereinkommens von Paris – und multilaterale
Initiativen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels, etwa im
Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), erstrecken. 105. Darüber hinaus sollte die geplante Partnerschaft in den Fällen, in denen die Parteien
ihr Niveau des Umwelt-, Sozial-‚ Arbeits- und Klimaschutzes über die unter
Nummer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte
nicht gefunden werden. bis Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden. genannten Verpflichtungen hinaus erhöhen‚ sie daran hindern, dieses über
die Verpflichtungen hinausgehende Niveau wieder zu senken, um Handel und
Investitionen zu fördern. DE DE
20 106. Zu diesem Zweck sollte die geplante Partnerschaft in Bereichen wie der
Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimaschonenden Waren und
Dienstleistungen sowie der Förderung von Nachhaltigkeitssicherungssystemen auf
freiwilliger Basis und der sozialen Verantwortung der Unternehmen einen größeren
Beitrag von Handel und Investitionen zur nachhaltigen Entwicklung fördern – durch
bilaterale Zusammenarbeit, in internationalen Foren und durch andere Maßnahmen.
Sie sollte insbesondere eine Zusammenarbeit in internationalen Foren wie dem
UNFCCC, der G7 und der G20 sowie auf bilateraler Ebene ins Auge fassen, um
ehrgeizigere Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung des
Klimawandels aufzustellen. Sie sollte auch einen Handel fördern, der eine
emissionsarme, klimaresistente Entwicklung begünstigt. Die geplante Partnerschaft
sollte darüber hinaus den Handel mit rechtmäßig gewonnenen und nachhaltig
bewirtschafteten natürlichen Ressourcen fördern, insbesondere was biologische
Vielfalt, Fauna und Flora, aquatische Ökosysteme und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse angeht, und sich auf einschlägige internationale Instrumente und
Verfahren erstrecken. 107. Die geplante Partnerschaft sollte die Beteiligung der Zivilgesellschaft und den
zivilgesellschaftlichen Dialog ermöglichen. 108. Die geplante Partnerschaft sollte die Überwachung der Umsetzung der
Verpflichtungen und ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen vorsehen, unter
anderem durch öffentliche Überprüfung, öffentliche Untersuchungen und
Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten sowie durch Förderungsinstrumente
und handelsbezogene Kooperationsmaßnahmen, auch in einschlägigen
internationalen Foren. 16. ALLGEMEINE AUSNAHMEN 109. Die geplante Partnerschaft sollte allgemeine Ausnahmen enthalten, die für die
betreffenden Teile der geplanten Partnerschaft gelten, einschließlich der Bereiche
Sicherheit, Zahlungsbilanz, Aufsicht und Besteuerung auf der Grundlage der
einschlägigen Artikel der WTO-Übereinkommen. TEIL III: SICHERHEIT 1. ZIELE UND GRUNDSÄTZE - 29 - Drucksache 58/20 110. Die Parteien sollten im Hinblick auf die Sicherheit der Union und den Schutz ihrer
Bürgerinnen und Bürger eine breit angelegte, umfassende und ausgewogene
Sicherheitspartnerschaft eingehen. In dieser Partnerschaft wird der geografischen
Nähe und sich ändernden Bedrohungen, einschließlich schwerer internationaler
Kriminalität, organisierter Kriminalität, Terrorismus, Cyberangriffen,
Desinformationskampagnen, hybrider Bedrohungen, der Aushöhlung der
regelbasierten internationalen Ordnung und der Wiederkehr von Staaten ausgehender
Bedrohungen, Rechnung getragen werden. 111. Die geplante Partnerschaft sollte bekräftigen, dass die Parteien sich, ausgehend von
ihren gemeinsamen Grundsätzen, Werten und Interessen, zur Förderung der globalen
Sicherheit, des Wohlstands und eines wirksamen Multilateralismus verpflichten. Die
Sicherheitspartnerschaft sollte Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in DE DE
21 Drucksache 58/20 - 30 - Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie thematische
Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse umfassen. 2. ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN BEI STRAFVERFOLGUNG UND
IN DER JUSTIZ 112. Die Sicherheitspartnerschaft sollte eine enge Zusammenarbeit der
Strafverfolgungsbehörden und der Justizbehörden bei der Verhütung, Untersuchung,
Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, wobei der künftige Status des
Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland, das
keinen freien Personenverkehr vorsieht, zu berücksichtigen ist. Die
Sicherheitspartnerschaft sollte Gegenseitigkeit gewährleisten, die
Beschlussfassungsautonomie der Union und die Integrität ihrer Rechtsordnung
wahren und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Drittland nicht die gleichen
Rechte und Vorteile wie ein Mitgliedstaat genießen kann. 113. Die geplante Partnerschaft sollte durch Verpflichtungen zur Achtung der
Grundrechte einschließlich eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten,
der eine Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, untermauert werden. In diesem
Zusammenhang sollte die geplante Partnerschaft eine automatische Beendigung der
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen vorsehen, falls das Vereinigte Königreich die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) aufkündigen sollte. Es sollte außerdem eine
automatische Aussetzung der Partnerschaft vorgesehen werden, falls das Vereinigte
Königreich interne Gesetze zur Umsetzung der EMKR aufheben und so natürlichen
Personen die Möglichkeit nehmen sollte, sich vor den Gerichten des Vereinigten
Königreichs auf ihre in der EMRK verbriefen Rechte zu berufen. Wie ambitioniert
die im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft geplante Zusammenarbeit bei der
Strafverfolgung sowie die justizielle Zusammenarbeit ausfällt, wird davon abhängen,
welches Maß an Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich
gewährleistet ist. Um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern, wird die
Kommission auf einen Angemessenheitsbeschluss hinarbeiten, der erlassen wird,
falls die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die geplante Partnerschaft sollte die
Aussetzung der in der Sicherheitspartnerschaft festgelegten Zusammenarbeit bei der
Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit vorsehen, wenn der
Angemessenheitsbeschluss von der Kommission aufgehoben oder ausgesetzt oder
vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt wird. Die
Sicherheitspartnerschaft sollte auch gerichtliche Garantien für ein faires Verfahren
einschließlich Verfahrensrechten, z. B. effektiver Zugang zu einem Rechtsbeistand,
vorsehen. Ferner sollte darin festgelegt werden, aus welchen Gründen ein Ersuchen
um Zusammenarbeit angemessenerweise abgelehnt werden kann, etwa, wenn das
Ersuchen eine Person betrifft, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten
Königreich für dieselben Taten entweder rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
wurde. A. Datenaustausch 114. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten auf Gegenseitigkeit beruhende
Regelungen getroffen werden, damit Fluggastdatensätze (Passenger Name Record,
PNR) und die Ergebnisse der Verarbeitung solcher in den jeweiligen nationalen
PNR-Verarbeitungssystemen gespeicherten Daten zwischen PNR-Zentralstellen
zeitnah, wirksam und effizient ausgetauscht werden können. Außerdem sollte für die DE DE
22 - 31 - Drucksache 58/20 Flüge zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat eine
Grundlage für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen durch Fluggesellschaften
vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen sollten den einschlägigen
Anforderungen einschließlich derer, die im Gutachten 1/15 des EuGH festgelegt
sind, entsprechen. 115. Die geplante Partnerschaft sollte Vereinbarungen zwischen den Parteien vorsehen,
die den gegenseitigen Zugang zu den auf nationaler Ebene verfügbaren Daten über
DNA und Fingerabdrücke verdächtiger und verurteilter Personen sowie zu
Fahrzeugregisterdaten (Prüm) gewährleisten. 116. Unbeschadet des Austauschs strafverfolgungsrelevanter Informationen über Interpol,
Europol und im Rahmen bilateraler sowie internationaler Abkommen sollte die
geplante Partnerschaft einen vereinfachten Austausch vorhandener Informationen
und Erkenntnisse zwischen dem Vereinigten Königreich und den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vorsehen, um Fähigkeiten zu schaffen,
die sich denen annähern, die der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates ermöglicht,
soweit es technisch und rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse
der Union erachtet wird. Dazu gehören auch Informationen über gesuchte und
vermisste Personen und Gegenstände. B. Operative Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen 117. Die geplante Partnerschaft sollte eine Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten
Königreich und Europol sowie Eurojust im Einklang mit den Regelungen für die
Zusammenarbeit mit Drittländern in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union
vorsehen. 118. Die geplante Partnerschaft sollte wirksame Regelungen auf der Grundlage
gestraffter, gerichtlich kontrollierter Verfahren und Fristen festlegen, mit denen es
dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Union ermöglicht wird,
verdächtige und verurteilte Personen effizient und zügig zu übergeben, und in denen
die Möglichkeit vorgesehen ist, bei bestimmten Straftaten auf das Erfordernis der
beiderseitigen Strafbarkeit zu verzichten und die Anwendbarkeit dieser Regelungen
auf eigene Staatsangehörige sowie für politische Straftaten zu bestimmen. 119. Um die Wirksamkeit und Effizienz der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsund
Justizbehörden in Strafsachen in der Praxis zu gewährleisten, sollte die
Anwendung einschlägiger Übereinkommen des Europarats durch die geplante
Partnerschaft wenn nötig erleichtert und ergänzt werden, auch durch die Festlegung
von Fristen und einheitlichen Vordrucken. Die Partnerschaft sollte auch notwendige
zusätzliche Formen der Rechtshilfe und für den künftigen Status des Vereinigten
Königreichs geeignete Regelungen, auch über gemeinsame Ermittlungsgruppen und
die neuesten technischen Fortschritte, erfassen, um Fähigkeiten zu schaffen, die sich
denen annähern, die die Instrumente der Union ermöglichen, soweit es technisch und
rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse der Union erachtet wird. 120. Zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 sowie seiner Zusatzprotokolle und zur Erleichterung
ihrer Anwendung sollte die geplante Partnerschaft für den künftigen Status des
Vereinigten Königreichs geeignete Regelungen über den Austausch von
Informationen über Strafregister schaffen, um Fähigkeiten zu schaffen, die sich DE DE
23 Drucksache 58/20 - 32 - denen annähern, die das Instrument der Union ermöglicht, soweit es technisch und
rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse der Union erachtet wird. C. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 121. Die geplante Partnerschaft sollte Verpflichtungen enthalten, die internationalen
Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, insbesondere durch die Einhaltung der
Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung“ (FATF). Die Bestimmungen der geplanten Partnerschaft
sollten bei Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum über die FATF-Standards
hinausgehen, unter anderem, indem sie für Unternehmen öffentliche Register und für
Trusts und sonstige Rechtsvereinbarungen halböffentliche Register für Informationen
über das wirtschaftliche Eigentum vorsehen. 3. AUẞENPOLITIK, SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG 122. Die geplante Partnerschaft sollte eine ehrgeizige, enge und dauerhafte
Zusammenarbeit im Bereich des auswärtigen Handelns vorsehen, um die
Bürgerinnen und Bürger vor externen Bedrohungen zu schützen, Konflikte zu
verhüten, Frieden und Sicherheit in der Welt zu stärken und die Ursachen globaler
Herausforderungen anzugehen. 123. Die geplante Partnerschaft sollte die Beschlussfassungsautonomie der Union
einschließlich der Gestaltung ihrer Außen- Sicherheits- und Verteidigungspolitik
wahren. Die geplante Partnerschaft sollte außerdem die Rechtsordnung der Union
sowie ihre strategischen und sicherheitspolitischen Interessen wahren. 124. Hat das Vereinigte Königreich gemeinsame Interessen mit der Union, sollte die
geplante Partnerschaft es dem Vereinigten Königreich als Drittland ermöglichen, mit
der Union zusammenzuarbeiten. 125. Die Partnerschaft sollte unter voller Nutzung des vorhandenen Rahmens für die
Zusammenarbeit mit Drittländern, auch innerhalb der Vereinten Nationen und der
NATO, Mechanismen für einen angemessenen Dialog, Konsultationen,
Informationsaustausch und Kooperation ermöglichen, die flexibel und skalierbar sind
und dem Umfang des Einsatzes des Vereinigten Königreichs an der Seite der Union
entsprechen. A. Konsultation und Kooperation 126. Die geplante Partnerschaft sollte strukturierte Konsultationen zwischen der Union
und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des politischen Dialogs über die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie sektorale Dialoge ermöglichen.
Die Parteien können solche strukturierten Konsultationen gegebenenfalls vor Ablauf
des Übergangszeitraums aufnehmen. 127. Die geplante Partnerschaft sollte die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem
Vereinigten Königreich in Drittländern, auch beim konsularischen Schutz, und in
internationalen Organisationen, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen,
ermöglichen, um die Anstrengungen im Bereich des auswärtigen Handelns und der
Bewältigung globaler Herausforderungen zu bündeln. B. Sanktionen DE DE
24 128. Um die Abstimmung der Sanktionspolitik des Vereinigten Königreichs und der EU
zu ermöglichen, wenn gemeinsame außenpolitische Ziele verfolgt werden, sollte die
geplante Partnerschaft in den entsprechenden Phasen des Politikzyklus der jeweiligen
Sanktionsregelungen den Dialog und den Informationsaustausch zwischen der Union
und dem Vereinigten Königreich fördern. C. Operationen und Missionen - 33 - 129. Die geplante Partnerschaft sollte im Einklang mit den geltenden Regelungen einen
Rahmen schaffen, der es dem Vereinigten Königreich ermöglicht, sich von Fall zu
Fall und auf Ersuchen der Union an GSVP-Missionen und Operationen zu beteiligen,
die Drittländern offenstehen. 130. Innerhalb dieses Rahmens und im Zusammenhang mit einer GSVP-Mission oder
einer Operation, an der das Vereinigte Königreich teilnimmt, sollte die geplante
Partnerschaft ein Zusammenwirken und einen Informationsaustausch mit dem
Vereinigten Königreich entsprechend dem Umfang von dessen Beitrag vorsehen. D. Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten 131. Die geplante Partnerschaft sollte die strategische Autonomie und Handlungsfreiheit
der Union, gestützt auf ihre verteidigungsindustrielle Basis, wahren. Sofern es im
industriellen und technologischen Interesse der Union liegt, kann die
Sicherheitspartnerschaft zur Erleichterung der Interoperabilität der jeweiligen
Streitkräfte nach Maßgabe des Unionsrechts Folgendes ermöglichen: a) die Mitarbeit des Vereinigten Königreichs an der Entwicklung von
Forschungs- und Fähigkeitenprojekten der Europäischen
Verteidigungsagentur (EDA) im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung; b) die Beteiligung von infrage kommenden Einrichtungen des Vereinigten
Königreichs an Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich, die mit
Unterstützung des Europäischen Verteidigungsfonds zwischen Einrichtungen
der Union durchgeführt werden; c) in Ausnahmefällen auf Einladung der Union die Beteiligung des Vereinigten
Königreichs an Projekten im Rahmen der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit (SSZ). 132. Die geplante Partnerschaft sollte vorsehen, dass jede Beteiligung des Vereinigten
Königreichs an Tätigkeiten der EDA oder des Satellitenzentrums der Europäischen
Union (Satcen), die mit der allgemeinen Politik der Union zusammenhängen, im
Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Beteiligungsregeln stehen sollte. E. Austausch von nachrichtendienstlichen Informationen Drucksache 58/20 133. Die geplante Partnerschaft sollte die Möglichkeit vorsehen, nachrichtendienstliche
Informationen auf der Grundlage von Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit
gegebenenfalls rechtzeitig zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich
auszutauschen, wobei die eigenständige Gewinnung nachrichtendienstlicher
Erkenntnisse durch die Union gewahrt bleiben sollte. Der Austausch derartiger
nachrichtendienstlicher Informationen sollte zu einem gemeinsamen Verständnis des
Sicherheitsumfelds in Europa beitragen und die Zusammenarbeit zwischen der Union
und dem Vereinigten Königreich erleichtern. DE DE
25 Drucksache 58/20 - 34 - 134. Die geplante Partnerschaft sollte den Austausch von nachrichtendienstlichen und
sensiblen Informationen zwischen den einschlägigen Organen, Einrichtungen,
Ämtern und Agenturen der Union sowie den Behörden des Vereinigten Königreichs
ermöglichen. Die geplante Partnerschaft sollte die Zusammenarbeit zwischen dem
Vereinigten Königreich und dem Satcen im Bereich weltraumgestützte Bilddaten im
Einklang mit dem Beschluss des Rates über die Einrichtung des Satcen vorsehen. F. Weltraum 135. Die geplante Partnerschaft sollte für das Vereinigte Königreich die Möglichkeit
vorsehen, Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst (PRS) von Galileo zu erhalten
und hierfür Bestimmungen über den öffentlichen regulierten Dienst im Einklang mit
dem Unionsrecht enthalten. Diese Bestimmungen über den PRS sollten dem
Vereinigten Königreich einen Zugang zum belastbarsten Dienst von Galileo für
sensible Anwendungen im Rahmen von Operationen der Union oder von punktuellen
Operationen, an denen Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind, ermöglichen. 136. Da der Zugang zur Entwicklung von Technologien ausgeschlossen ist, sollte der
Zugang zum PRS von Galileo von folgenden Bedingungen abhängig gemacht
werden: a) Es muss sichergestellt sein, dass die Nutzung des PRS durch das Vereinigte
Königreich den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft. b) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich, wie in Teil I Abschnitt 2 Buchstabe A
vorgesehen, an den nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des
Weltraumprogramms der Union, sofern und solange das Vereinigte Königreich
der Union keinen Zugang zu dem geplanten globalen Satellitennavigationssystem
des Vereinigten Königreichs gewährt. G. Entwicklungszusammenarbeit 137. Die geplante Partnerschaft sollte es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, unter
uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Union bei der Programmierung der
Entwicklungsprioritäten zu den Instrumenten und Mechanismen der Union
beizutragen. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten die nachhaltige
Entwicklung und die Beseitigung der Armut gefördert werden. In diesem
Zusammenhang sollte die Partnerschaft vorsehen, dass die Parteien weiterhin die
Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und
die Umsetzung des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik unterstützen. 4. THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT Cybersicherheit 138. Die geplante Partnerschaft sollte einen Dialog zwischen der Union und dem
Vereinigten Königreich über Cybersicherheit ermöglichen, der auch eine
Zusammenarbeit zur Förderung wirksamer globaler Praktiken im Bereich der
Cybersicherheit in den einschlägigen internationalen Gremien umfasst. 139. Die geplante Partnerschaft sollte auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und
Freiwilligkeit den rechtzeitigen Informationsaustausch zwischen der Union und dem
Vereinigten Königreich über Cybersicherheit einschließlich Vorfällen und
Tendenzen ermöglichen. DE DE
26 140. In diesem Zusammenhang sollte die geplante Partnerschaft eine die Gegenseitigkeit
gewährleistende Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem
IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-
EU) ermöglichen. Sie sollte die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an
einschlägigen Tätigkeiten der gemäß der Richtlinie der Union über Netz- und
Informationssysteme eingerichteten Kooperationsgruppe und der Agentur der
Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ermöglichen. B. Irreguläre Migration 141. Die geplante Partnerschaft sollte eine Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen
irreguläre Migration einschließlich ihrer Ursachen und Folgen umfassen, wobei
sowohl die Notwendigkeit, die am stärksten gefährdeten Personen zu schützen, als
auch der künftige Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum
angehörendes Drittland, das keinen freien Personenverkehr vorsieht, anerkannt wird.
Diese Zusammenarbeit sollte Folgendes umfassen: a) Zusammenarbeit mit Europol zur Bekämpfung der organisierten
Einwanderungskriminalität im Einklang mit den Regelungen für die
Zusammenarbeit mit Drittländern in den einschlägigen Rechtsvorschriften der
Union; b) einen Dialog über gemeinsame Ziele und über die Zusammenarbeit, auch in
Drittländern und internationalen Gremien, um irreguläre Migration an ihren
Wurzeln zu bekämpfen. TEIL IV: INSTITUTIONELLE UND ANDERE HORIZONTALE
VEREINBARUNGEN 1. STRUKTUR 142. Die geplante Partnerschaft sollte in einen allgemeinen Governance-Rahmen
eingebettet sein, der alle Bereiche der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen
Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls Übereinkünfte und Vereinbarungen zur
Ergänzung der geplanten Partnerschaft umfasst. 143. Die geplante Partnerschaft sollte ihre regelmäßige Überprüfung ermöglichen. 2. GOVERNANCE 144. Um das reibungslose Funktionieren der geplanten Partnerschaft zu gewährleisten,
sollte darin die Verpflichtung bekräftigt werden, einen regelmäßigen Dialog zu
führen und solide, effiziente und wirksame Vereinbarungen für dessen Gestaltung,
Überwachung, Durchführung, Überprüfung und Entwicklung im Laufe der Zeit
sowie für die Streitbeilegung und Durchsetzung unter vollständiger Achtung der
Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung zu treffen. 145. Die geplante Partnerschaft sollte die Möglichkeit autonomer Maßnahmen
einschließlich der Möglichkeit, die Anwendung der Partnerschaft und etwaiger
Zusatzvereinbarungen bei einem Verstoß gegen wesentliche Elemente ganz oder
teilweise auszusetzen, vorsehen. A. Strategische Leitlinien und Dialog - 35 - Drucksache 58/20 DE DE
27 Drucksache 58/20 - 36 - 146. Die geplante Partnerschaft sollte einen Dialog auf angemessener Ebene umfassen,
damit strategische Leitlinien festgelegt und die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit
in Bereichen von gemeinsamem Interesse erörtert werden können. 147. Überdies sollten konkrete thematische Dialoge auf angemessener Ebene
aufgenommen werden, die so oft stattfinden sollten, wie es für das wirksame
Funktionieren der geplanten Partnerschaft erforderlich ist. 148. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte ein Dialog zwischen dem
Europäischen Parlament und dem Parlament des Vereinigten Königreichs in den
Bereichen aufgenommen werden, die sie für angemessen halten, damit die
gesetzgebenden Einrichtungen ihre Ansichten und ihr Fachwissen zu Fragen im
Zusammenhang mit der geplanten Partnerschaft austauschen können. 149. Die geplante Partnerschaft sollte den Dialog der Zivilgesellschaft fördern. B. Gestaltung, Verwaltung und Überwachung 150. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte ein Leitungsgremium eingerichtet
werden, das dafür zuständig ist, die Umsetzung und das Funktionieren der geplanten
Partnerschaft zu gestalten und zu überwachen und die Streitbeilegung wie
nachfolgend dargestellt zu erleichtern. Es sollte Beschlüsse zur Weiterentwicklung
der Partnerschaft fassen und entsprechende Empfehlungen abgeben. 151. Das Leitungsgremium sollte sich aus Vertretern der Parteien auf geeigneter Ebene
zusammensetzen, Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fassen und so oft wie
zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig zusammentreten. Erforderlichenfalls
könnte das Gremium auch spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die es bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. C. Auslegung 152. Die geplante Partnerschaft sollte, unter vollständiger Wahrung der Autonomie der
Rechtsordnungen der Parteien, kohärent ausgelegt und umgesetzt werden. Streitbeilegung 153. Die geplante Partnerschaft sollte angemessene Vereinbarungen zur Streitbeilegung
und Durchsetzung umfassen, einschließlich Bestimmungen für die schnelle Lösung
von Problemen. Zu diesem Zweck sollte sie Bestimmungen enthalten, die die
Parteien ermutigen, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Funktionieren der gemeinsamen
Partnerschaft durch Gespräche und Konsultationen beizulegen, so auch durch
formale Lösungen im Leitungsgremium. 154. Das Leitungsgremium kann gegebenenfalls jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit
einem unabhängigen Schiedspanel vorzulegen, und auch jede Partei sollte diese
Möglichkeit haben, wenn das Leitungsgremium nicht innerhalb einer bestimmten
Frist zu einer für beide Seiten befriedigenden Lösung gelangt. Die Entscheidungen
des unabhängigen Schiedspanels sollten für die Parteien verbindlich sein. 155. Sollte eine Streitigkeit eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts aufwerfen, auf die
auch eine der Parteien hinweisen kann, sollte das Schiedspanel die Frage an den
EuGH als einzigen Schiedsrichter für das Unionsrecht verweisen, dessen
Entscheidung verbindlich gilt. Das Schiedspanel sollte dann die Streitigkeit im
Einklang mit der Entscheidung des EuGH entscheiden. DE DE
28 - 37 - 156. Ergreift eine Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen
Maßnahmen, um der verbindlichen Beilegung einer Streitigkeit nachzukommen,
sollte die andere Partei berechtigt sein, einen finanziellen Ausgleich zu verlangen
oder verhältnismäßige und befristete Maßnahmen einschließlich der Aussetzung
ihrer Verpflichtungen im Rahmen der geplanten Partnerschaft zu ergreifen. Im
Einklang mit Artikel 178 Absatz 2 des Austrittsabkommens sollte in der geplanten
Partnerschaft festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Partei
Verpflichtungen aus einem Teil der geplanten Partnerschaft sowie aus
Zusatzvereinbarungen aussetzen darf, wenn die andere Partei einer
Schiedspanelentscheidung nach Artikel 173 des Austrittsabkommens dauerhaft nicht
nachkommt. 3. VERSCHLUSSSACHEN UND NICHT ALS VERSCHLUSSSACHEN
EINGESTUFTE SENSIBLE INFORMATIONEN 157. Die geplante Partnerschaft sollte gegenseitige Garantien für die Behandlung und den
Schutz der Verschlusssachen der Parteien bieten. 158. Bei Bedarf sollten die Parteien die Bedingungen für den Schutz von nicht als
Verschlusssachen eingestuften sensiblen Informationen festlegen, die der jeweils
anderen Partei bereitgestellt und mit ihr ausgetauscht werden. 4. AUSNAHMEN UND SCHUTZKLAUSELN 159. Die geplante Partnerschaft sollte angemessene Ausnahmen vorsehen. Dazu sollte
auch die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit den
Sicherheitsinteressen der Parteien gehören. 160. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte die Möglichkeit vorgesehen werden,
dass eine Partei im Fall von schwerwiegenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
oder ökologischen Schwierigkeiten befristete Schutzmaßnahmen in Kraft setzt, die
andernfalls gegen ihre Verpflichtungen verstoßen würden. Dieser Schritt sollte
strengen Bedingungen unterliegen, und die jeweils andere Partei sollte das Recht
haben, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sollten
Gegenstand eines unabhängigen Schiedsverfahrens sein. IV. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 161. Ein auf der Grundlage dieser Verhandlungsrichtlinien ausgehandeltes Abkommen
zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sollte das Protokoll zu
Irland/Nordirland und das Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern unberührt lassen. 162. Gibraltar wird in ein auf der Grundlage dieser Verhandlungsrichtlinien
ausgehandeltes Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich
nicht einbezogen. V. VERBINDLICHE SPRACHFASSUNGEN Drucksache 58/20 163. Das Abkommen über die geplante Partnerschaft, das in allen Amtssprachen der
Union gleichermaßen verbindlich sein sollte, sollte eine entsprechende Sprachklausel
enthalten. DE DE
29 Drucksache 58/20 - 38 - VI. VERFAHRENSREGELUNGEN FÜR DIE FÜHRUNG DER
VERHANDLUNGEN 164. Die Kommission sollte die Verhandlungen in ständiger Abstimmung und im
ständigen Dialog mit dem Rat und seinen Vorbereitungsgremien führen.
Diesbezüglich sollten der Rat und der AStV, mit Unterstützung des [Name des
Sonderausschusses], der Kommission Leitlinien vorgeben. 165. Die Kommission sollte die Vorbereitungsgremien des Rates rechtzeitig konsultieren
und ihnen Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollte der Rat vor und nach jeder
Verhandlungssitzung eine Sitzung des [Name des Sonderausschusses] veranstalten.
Die Kommission sollte rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Dokumente
im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Verfügung stellen. 166. Die Kommission sollte das Europäische Parlament rechtzeitig und vollständig über
die Verhandlungen auf dem Laufenden halten. 167. Die Kommission sollte die Verhandlungen in Zusammenarbeit mit dem Hohen
Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und – in Angelegenheiten, die
die GASP betreffen – im Einvernehmen mit ihm führen. DE DE
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