2020_02_03_d1$666-1-19.pdf
Drucksache
E m p f e h l u n der Ausschüsse
666/1/19
2020-02-03
E m p f e h l u n der Ausschüsse
BR
http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/brd/2019/0666-1-19.pdf
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666/19
BR
Bundesrat Drucksache 666/1/19 E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse 03.02.20 R - In zu Punkt … der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 Verordnung über die Standards für die Übermittlung
elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im
Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung -
BußAktÜbV) 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, A. der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe
folgender Änderungen zuzustimmen: Zu § 2 Absatz 2 In § 2 Absatz 2 sind die Wörter „Aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften
und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, können“
durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können aktenführende
Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, welche die Akten
elektronisch führen,“ zu ersetzen. Begründung: Die Verordnung bedarf der sprachlichen Klarstellung im Hinblick auf § 2:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 normiert eine Verpflichtung („sind“) der Übertragung der
elektronischen Akten in die Papierform für den Fall, dass die empfangende
Stelle noch keine elektronischen Akten führt. Gleichzeitig ist jedoch in § 2 Absatz
2 für die identische Konstellation die Möglichkeit („können“) vorgesehen,
die Akten dennoch in elektronischer Form zu übermitteln. Angesichts der un- Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946 ... Empfehlungen, 666/1/19 - 2 - terschiedlichen Regelungsinhalte für identische Sachverhalte und gleichzeitig
der scheinbar kein Ermessen zulassenden Formulierung von § 2 Absatz 1
Satz 2 ergibt sich Klärungsbedarf hinsichtlich des Anwendungsbereichs von
§ 2 Absatz 2. Allein durch die Angaben in der Begründung ergibt sich, dass § 2
Absatz 1 Satz 2 gerade keine ermessensausschließende Variante sein soll, sondern
§ 2 Absatz 2 als Ausnahme von dem in § 2 Absatz 1 Satz 2 normierten
Grundsatz eine Privilegierung von Stellen, die frühzeitig elektronische Akten
führen bezweckt. Da dies jedoch aus dem Normtext heraus nicht ersichtlich ist,
erscheint ein entsprechender Hinweis erforderlich. Dies umso mehr, als die
vergleichbare Regelung von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Standards
für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten eine derartige Klarstellung – in
der hier vorgeschlagenen Form – enthält. 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, B. der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.